Educational Loan Forgiveness for Artists Based on Financial Hardship
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe appellant sought relief from repaying an educational loan or having interest waived, arguing that precarious financial circumstances, particularly for a professional artist, should qualify as "special circumstances" under the relevant statute, citing constitutional freedom of the arts. The court reasoned that relief from educational loan repayment is discretionary and, by established administrative practice consistently limited to cases of death or 100% disability, ensuring equal treatment among applicants, which is not an improper self-binding of the authority. Furthermore, while the freedom of the arts protects artistic creation and presentation, it does not confer an enforceable right to state financial benefits, thus rejecting the argument that precarious financial status mandates loan forgiveness for artists.
Regeste Legislator
OfficielRVJ / ZWR 2020 35 Bildungswesen Formation KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 18 174 vom 8. Februar 2019 Ausbildungsdarlehen und Kunstfreiheit - Rückzahlungserleichterungen oder der Erlass von Ausbildungsdarlehen können nur gewährt werden, wenn dies besondere Verhältnisse rechtfertigen (E. 5.1). - Subventionen sind geldwerte Leistungen, die der Staat aufgrund des kantonalen öffentlichen Rechts zur Wahrung eines öffentlichen Interesses an Dritte leistet, ohne Anspruch auf direkte Gegenleistung. Direkte und indirekte Subventionen. Grundsätz- lich besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen (Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 SuG; E. 5.2). - Als leitendes Prinzip werden die Erlassbewilligungen strikte auf zwei Fälle (Tod und Invalidität) beschränkt, wobei diesbezüglich bisher eine einheitliche Praxis bestand, die Gleichbehandlung aller Gesuchstellenden eingehalten wird und die Verwaltung sich dadurch eine Selbstbindung auferlegt (E: 5.5). - Kunstfreiheit nach Art. 21 BV: Der Schutzbereich der Kunst umfasst die Künstler und ihre Werke sowie die Präsentation der Kunst. Die Kunstfreiheit
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Généré par l'IAThis provision likely covers the granting or denial of legal aid, as the final orders usually address costs and legal aid if applicable, although the text provided stops before the explicit dispositive section detailing cost allocation.
This provision likely governs the allocation of court costs, which is typically addressed in the final orders.
Texte complet
RVJ / ZWR 2020 35
Bildungswesen
Formation
KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 18 174 vom 8. Februar
2019
Ausbildungsdarlehen und Kunstfreiheit
- Rückzahlungserleichterungen oder der Erlass von Ausbildungsdarlehen können nur
gewährt werden, wenn dies besondere Verhältnisse rechtfertigen (E. 5.1).
- Subventionen sind geldwerte Leistungen, die der Staat aufgrund des kantonalen
öffentlichen Rechts zur Wahrung eines öffentlichen Interesses an Dritte leistet, ohne
Anspruch auf direkte Gegenleistung. Direkte und indirekte Subventionen. Grundsätz-
lich besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen (Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 SuG; E. 5.2).
- Als leitendes Prinzip werden die Erlassbewilligungen strikte auf zwei Fälle (Tod und
Invalidität) beschränkt, wobei diesbezüglich bisher eine einheitliche Praxis bestand,
die Gleichbehandlung aller Gesuchstellenden eingehalten wird und die Verwaltung
sich dadurch eine Selbstbindung auferlegt (E: 5.5).
- Kunstfreiheit nach Art. 21 BV: Der Schutzbereich der Kunst umfasst die Künstler und
ihre Werke sowie die Präsentation der Kunst. Die Kunstfreiheit vermittelt keinen ein-
klagbaren Anspruch auf staatliche Leistungen (E. 5.6).
- Als professionelle Kulturschaffende gelten natürliche Personen, die mit ihrer
künstlerischen Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensunterhaltes finanzieren
oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit
einsetzen (Art. 6 Abs. 2 KVF; E. 5.6.1).
Prêts d’études et liberté de l’art
- Les facilités de remboursement ou la remise des prêts d’études ne peuvent être accor-
dées que si elles sont justifiées par des circonstances particulières (consid. 5.1).
- Les subventions sont des prestations de nature pécuniaire relevant du droit public
cantonal que l'Etat fournit à des tiers dans un but d'intérêt public et sans contre-pres-
tation directe. Subventions directes et indirectes. Il n'existe en principe pas de droit à
l'obtention d'aides financières (art. 4 al. 1 et 6 al. 2 LSub ; consid. 5.2).
- Les remises sont dans la règle strictement limitées à deux cas (décès et invalidité) ;
dans ce domaine, prévaut une pratique uniforme que l'administration s'impose de
suivre, de sorte que l'égalité de traitement de tous les demandeurs est respectée
(consid. 5.5).
- Liberté de l'art selon l'art. 21 Cst. : la sphère de protection de l'art s’étend aux artistes
et à leurs œuvres, ainsi qu’à la présentation de l'art. La liberté artistique ne confère
pas un droit à l’octroi de prestations de l'Etat (consid. 5.6).
- Les acteurs culturels professionnels sont définis comme des personnes physiques qui
tirent la moitié au moins de leur subsistance de leur activité artistique ou y consacrent
la moitié au moins de la durée normale de travail (art. 6 al. 2 OLEC ; consid. 5.6.1).
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Erwägungen
(…)
5. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht
zu, dass nur beim Tode oder bei 100prozentiger Invalidität des Darle-
hensnehmers rechtfertigende Umstände für Rückzahlungserleichterun-
gen oder den Erlass des Darlehens bestehen würden. Auch die Pflicht
zur Gewährung der Kunstfreiheit würde dafür sprechen, dass prekäre
finanzielle Verhältnisse rechtfertigende Umstände im Sinne von Art. 13
des alten Gesetzes betreffend die Gewährung von Stipendien und
Ausbildungsdarlehen vom 14. Mai 1986 (GGSA) darstellen würden.
5.1 Gemäss Art. 1 GGSA gewährt der Kanton an die durch die Vorbe-
reitung zur Ausbildung, die Ausbildung selber und die Weiterbildung
verursachten Kosten u. a. Ausbildungsdarlehen, wobei die Finanzie-
rung einer Ausbildung an erster Stelle den Eltern obliegt und subsidiär
den anderen gesetzlichen Verantwortlichen und dem Gesuchsteller sel-
ber (vgl. Art. 1 Abs. 2 GGSA und Art. 3 des Gesetzes über die Ausbil-
dungsbeiträge vom 18. November 2010 [GAB; SGS/VS 416.1]). Dabei
sind die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vollumfänglich
anwendbar (Art. 1 Abs. 2 GGSA). Gemäss Art. 12 Abs. 1 GGSA sind
die Ausbildungsdarlehen spätestens innert zehn Jahren nach Beginn
des dritten Jahres, das auf den Studienabschluss folgt, zurückzu-
zahlen. Sie sind nach Beginn der Rückzahlungspflicht zu verzinsen
(Art. 12 Abs. 2 GGSA). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GGSA können Rück-
zahlungserleichterungen oder der Erlass von Darlehen gewährt wer-
den, «wenn dies besondere Verhältnisse rechtfertigen».
5.2 Das kantonale Subventionsgesetz vom 13. November 1995 (SuG;
SGS/VS 616.1) gilt grundsätzlich für sämtliche kantonalen Subven-
tionen (Art. 3 SuG) und zielt darauf ab, eine einheitliche Rechtsgrund-
lage zu schaffen, die Subventionen nach gleichen Grundsätzen zu
gewähren und die öffentlichen Gelder wirkungsorientiert und sparsam
zu verwenden (Art. 1 lit. a und b SuG; vgl. Klaus A. Vallender/Peter
Hettich/Jens Lehne, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwor-
tung: Grundzüge des Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwal-
tungsrechts, 4. A., 2006, S. 316 Rz. 79 mit Hinweisen). Gemäss Art. 4
Abs. 1 SuG sind Subventionen geldwerte Leistungen, die der Staat auf-
grund des kantonalen öffentlichen Rechts zur Wahrung eines öffentli-
chen Interesses an Dritte leistet, ohne Anspruch auf direkte Gegen-
leistung.
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Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der Staat
Unterstützung leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund
eines Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre,
während Abgeltungen Teil der Eingriffsverwaltung sind, da sie einen
Ausgleich für einseitig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte
der Bürger bedeuten (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventio-
nen: Die Rechtsschutzmöglichkeiten Privater im Subventionsverfahren
des Bundes unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen des
nationalen und internationalen Subventions- und Beihilferechts, Basel
2006, S. 24 ff. mit weiteren Hinweisen). Man unterscheidet zwischen
direkten und indirekten Subventionen. Eine direkte Subvention liegt vor,
wenn das Gemeinwesen eine positive Leistung erbringt. Um eine
indirekte Subvention handelt es sich dagegen, wenn die Vergünstigung
im Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zustehende Einnahme
besteht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. A., 2016, N. 2526).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 SuG besteht ein Rechtsanspruch auf Abgeltungen,
wenn der Gesuchsteller die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
während auf Finanzhilfen grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht,
ausser für die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fälle (Abs. 2).
5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Anspruch
auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Recht selber die Bedingungen
umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es
im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen
Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 138 II 191 E. 4.2.4 und 118 V 16
E. 3a mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der
Behörden liegen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermes-
senssubventionen – als Gegenteil zu Anspruchssubventionen –
genannt. Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht kein Anspruch
auf Subventionen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2184/2017
vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1; vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des
Bundes, 1. A., 1992, S. 173 ff. und 201-202).
5.4 Vorliegend besteht auf die ersuchte Finanzhilfe bzw. den Darlehens-
erlass kein Anspruch (sog. Ermessenssubventionen; vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-5798/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1). Es
handelt sich somit um Finanzhilfen, deren Zusprache im Ermessen der
Vorinstanz liegt. Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Ent-
scheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in
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ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungs-
spielraums unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermes-
sensausübung die zweckmässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an
die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheits-
gebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen
Interessen sind zu wahren und Sinn und Zweck der gesetzlichen
Ordnung zu beachten, namentlich die das betreffende Gebiet beherr-
schenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid darf ferner nicht willkürlich
sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 409). Im
Falle von Ermessenssubventionen erstellen die Departemente bei be-
schränkten finanziellen Mitteln eine Prioritätenordnung, nach der die
Gesuche beurteilt werden. Leitendes Prinzip ist dabei die Gleichbehand-
lung der Gesuchstellenden. Prioritätenordnungen sollen eine einheitli-
che Verwaltungspraxis durch Selbstbindung der Behörde gewährleisten
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2184/ 2017 vom
7. Februar 2018 E. 4.4.2 und C-4473/2012 vom 27. Januar 2014 E. 4.2
f., je mit Hinweisen). Innerhalb des verbleibenden Entscheidungsspiel-
raums hat die Behörde die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beach-
ten und ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-2221/2016 vom 1. November 2017 E. 3.3, mit
Hinweisen).
5.5 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwer-
deführer an die Sektion Ausbildungsbeiträge gelangte mit dem Antrag,
die Konditionen zu besprechen, da ihm die Rückzahlung des Darlehens
«schwer» falle. Nachdem das DBS vom Beschwerdeführer einen
Vorschlag betreffend die Rückzahlungsmodalitäten und die Begrün-
dung dazu verlangte, reichte dieser eine eingehende Begründung ein
und ersuchte um «eine Reduktion des Schuldvolumens oder den
Verzicht auf die fälligen Zinsen während den nächsten fünf Jahren».
Dazu gab die kantonale Kommission für Ausbildungsbeiträge eine
negative Vormeinung ab und der Leiter der Sektion Ausbildungsbei-
träge hielt im Rapport fest, dass die Kommission auf Erlassgesuche nur
im Falle eines Todes oder einer Invalidität von 100 % eintrete. Daraufhin
wies das Departement mit Verfügung das Gesuch des Beschwerde-
führers auf Teilerlass der Schuld oder auf zeitweilige Aussetzung der
Verzinsung ab. Im gleichen Sinne hat auch der Staatsrat entschieden,
wobei er auf den weiten Ermessensspielraum, das Gleichstellungs-
gebot und die konstante Praxis verwies. Hier ist ersichtlich, dass sich
die Vorinstanzen an den Prinzipien der Rechtsprechung orientierten,
wonach als leitendes Prinzip die Erlassbewilligungen strikte auf zwei
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Fälle (Tod und Invalidität) beschränkt werden, diesbezüglich bisher eine
einheitliche Praxis bestand, die Gleichbehandlung aller Gesuchstellen-
den eingehalten wird und die Verwaltung sich dadurch eine Selbstbin-
dung auferlegt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 16 92 vom 12. August
2016 E. 1). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wen-
det dagegen ein, auch prekäre finanzielle Verhältnisse würden rechtfer-
tigende Umstände im Sinne von Art. 13 GGSA darstellen. Durch die
Kunstfreiheit gemäss Art. 21 BV müsse gewährleistet sein, dass die
Künstler Kunst schaffen könnten. Künstler in prekären finanziellen
Verhältnissen könnten durch die Pflicht, ein Darlehen zurückzahlen zu
müssen, in die Lage geraten, aufhören zu müssen, Künstler zu sein. Die
Pflicht zur Gewährung der Kunstfreiheit spreche also dafür, dass pre-
käre finanzielle Verhältnisse als rechtfertigende Umstände zu betrach-
ten seien. Hierzu ist Folgendes auszuführen.
5.6 Gemäss Art. 21 BV ist die Freiheit der Kunst gewährleistet. Der
Schutzbereich der Kunst umfasst die Künstler und ihre Werke sowie die
Präsentation der Kunst (Christoph Meyer/Felix Hafner, in: Bernhard
Ehrenzeller [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 3. A., 2014, N. 6 ff. zu Art. 21 BV). Die Kunstfreiheit ist ein
klassisches Abwehrrecht. Sie garantiert das Schaffen von Kunst sowie
das Kunstwerk selber (Werkbereich), aber auch die an die Öffentlichkeit
gerichtete Präsentation und Vermittlung von Kunst (Wirkbereich). Der
Einzelne ist insbesondere im Schaffen, Verbreiten, Fördern, Ausstellen
oder Besitzen von Kunst geschützt (Regina Kiener/Walter Kälin/Judith
Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., 2018, S. 289 f.). Von praktischer
Bedeutung der Kunstfreiheit ist neben dem Schutz vor Staatseingriffen
die Bereitschaft der politischen Behörden zur finanziellen Unter-
stützung der Künste (vgl. Art. 69 Abs. 2 BV [Kunstförderung]; hierzu
und nachfolgen Christoph Meyer/Felix Hafner, in: Bernhard Ehrenzeller
[Hrsg.], a.a.O., N. 7 zu Art. 21 BV). Es ist ein Anliegen der staatlichen
Kunst- und Kulturförderung, dass in einem fairen Verfahren über die
Zuteilung der verfügbaren Mittel entschieden und das Diskriminierungs-
verbot beachtet wird. Die Kunstfreiheit vermittelt jedoch nach Lehre und
Rechtsprechung keinen einklagbaren Anspruch auf staatliche Leistun-
gen (vgl. Botschaft Bundesverfassung, BBl 1997 I S. 164; Regina
Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, a.a.O., S. 290).
5.6.1 Auf Bundesebene wurde zur Förderung u. a. der Kunst das Bun-
desgesetz über die Kulturförderung vom 11. Dezember 2009 (KFG;
SR 442.1) erlassen. Gemäss Art. 1 lit. a KFG regelt dieses Gesetz die
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Kulturförderung des Bundes in den Bereichen Bewahrung des kulturellen
Erbes (Ziff. 1), Kunst- und Kulturschaffen einschliesslich Nachwuchs-
förderung (Ziff. 2), Vermittlung von Kunst und Kultur (Ziff. 3), Austausch
zwischen den kulturellen und sprachlichen Gemeinschaften in der
Schweiz (Ziff. 4) und Kulturaustausch mit dem Ausland (Ziff. 5). In
Art. 6 ff. KFG sind die allgemeinen Voraussetzungen aufgelistet, unter
welchen der Bund Kulturförderung betreibt. Die Nachwuchsförderung ist
dann in Art. 4 der Verordnung über die Förderung der Kultur vom
23. November 2011 (KFV; SR 442.11) umschrieben. In Art. 6 KFV ist die
Unterstützung kultureller Organisationen vorgesehen. Als professionelle
Kulturschaffende gelten nach Art. 6 Abs. 2 KFV natürliche Personen, die
mit ihrer künstlerischen Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensun-
terhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für
die künstlerische Tätigkeit einsetzen. Auch hier gilt, dass ein Anspruch
auf Ausrichtung von Bundesbeiträgen nicht besteht (vgl. Rainer J.
Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], a.a.O., N. 30 zu Art. 69 BV).
5.6.2 Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch aus der Kunst-
freiheit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Er ist in seinem Werk-
und Wirkbereich nicht eingeschränkt und kann seinem Kunstschaffen
nachgehen. Aus der Kunstfreiheit kann er aber keinen finanziellen
Rechtsanspruch ableiten. Bei der Unterzeichnung der Darlehensver-
träge hat er sich verpflichtet, seine Schuld ab Beginn des dritten Jahres
nach seinem Studienabschluss während den ersten drei Jahren in
Monatsraten von Fr. x und ab dem vierten Jahr in Monatsraten von Fr. y
und innert 10 Jahren zu tilgen. Es ist wohl vorgesehen, dass ein
Studium in aller Regel dazu dient, zu einem späteren Zeitpunkt ein
Einkommen erzielen zu können und es dürfte die Rückzahlung eines
Ausbildungskredites bei planmässigem Verlauf des Studiums regel-
mässig keine Schwierigkeiten bereiten. Das Studium wird kaum je
reiner Selbstzweck sein, sondern weist durchaus einen Konnex zu
einer zukünftigen Erwerbstätigkeit auf. Andernfalls ist die künstlerische
Tätigkeit auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. Art. 6 Abs. 2 KFV).