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A1 17 62 • BZG VS A1 17 62 Généré par l'IA

Right to Access and Comment on Expert Reports in Administrative Procedure

Numéro de cause A1 17 62
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision

Synthèse Legislator

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The court determined that parties in a procedure have a fundamental right to access and comment on the reports from specialized cantonal authorities because these documents are crucial for substantiating arguments regarding the project and potential alternatives, thus forming part of the procedural records to which file access must be granted. If these expert reports are not made available with the initial project documents, they must be served upon the objectors or, at a minimum, they must be provided with timely opportunity for consultation and response before a final decision is rendered, ensuring the effective exercise of their right to be heard.

Regeste Legislator

Officiel

88 RVJ / ZWR 2019 Verfahren Procédure KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 7. Dezember 2017 – A1 17 62 Rechtliches Gehör / Akteneinsicht - Die Parteien sind auf die Kenntnis der Berichte der sachkundigen kantonalen Fach- behörden angewiesen, um sich substantiiert zum Projekt und zu allfälligen Alternativen äussern zu können. Diese gehören damit zu den Verfahrensakten, in die Akteneinsicht zu gewähren ist (E. 4.2). - Werden die Vormeinungen/Berichte der kantonalen Dienststellen nicht schon zusam- men mit den Projektunterlagen aufgelegt (oder erst nachträglich eingeholt), so müssen diese den Einsprechern zugestellt oder diesen zumindest rechtzeitig Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben werden (E. 4.3). Droit d’être entendu / Droit de consulter le dossier - Les parties doivent pouvoir prendre connaissance des rapports des instances canto- nales spécialisées compétentes afin de se déterminer de manière motivée sur le projet et sur les alternatives éventuelles. Ces rapports font donc partie des actes de procé- dure, pour lesquels un droit de consultation doit être reconnu (consid. 4.2).

Mots-clés

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droit d'accès aux documents droit d'être entendu autorité administrative procédure de consultation droits fondamentaux expertise présentée par une partie

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

Failure to grant timely access to reports would constitute an excessive formalism incompatible with the constitutional right to be heard.

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Texte complet

88 RVJ / ZWR 2019

Verfahren Procédure

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 7. Dezember 2017 – A1 17 62 Rechtliches Gehör / Akteneinsicht

- Die Parteien sind auf die Kenntnis der Berichte der sachkundigen kantonalen Fachbehörden angewiesen, um sich substantiiert zum Projekt und zu allfälligen Alternativen äussern zu können. Diese gehören damit zu den Verfahrensakten, in die Akteneinsicht zu gewähren ist (E. 4.2).

- Werden die Vormeinungen/Berichte der kantonalen Dienststellen nicht schon zusammen mit den Projektunterlagen aufgelegt (oder erst nachträglich eingeholt), so müssen diese den Einsprechern zugestellt oder diesen zumindest rechtzeitig Gelegenheit zur Einsichtund Stellungnahme gegeben werden (E. 4.3).

Droit d’être entendu / Droit de consulter le dossier

- Les parties doivent pouvoir prendre connaissance des rapports des instances cantonales spécialisées compétentes afin de se déterminer de manière motivée sur le projet et sur les alternatives éventuelles. Ces rapports font donc partie des actes de procédure, pour lesquels un droit de consultation doit être reconnu (consid. 4.2).

- Si les préavis/rapports préliminaires des services cantonaux ne sont pas déjà publiés en même temps que les documents du projet (ou ne sont recueillis qu'ultérieurement), ils doivent être notifiés aux parties ; à défaut, celles-ci doivent avoir au moins la possibilité de les consulter et de se déterminer en temps utile (consid. 4.3).

Erwägungen (…)

4.2 Im Urteil 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 (E. 4; mit Urteilsanmerkung Gerold Steinmann, ZBl 2015 S.327 f.) bejahte das Bundesgericht das Recht eines Einsprechers, vor der Entscheidfällung des Luzerner Regierungsrats über ein Hochwasserschutzprojekt Einsicht in die Amtsberichte der kantonalen Dienststellen zu nehmen und sich dazu zu äussern. Es ging davon aus, dass die Berichte der sachkundigen kantonalen Fachbehörden sowohl für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wie auch für die gebotene umfassende Interessenabwägung und damit für die richtige Rechtsanwendung von grundlegender Bedeutung seien. Die Parteien seien auf die Kenntnis dieser Berichte angewiesen, um sich substantiiert zum RVJ / ZWR 2019 89

Projekt und zu allfälligen Alternativen äussern zu können. Diese gehörten damit zu den Verfahrensakten, in die Akteneinsicht zu gewähren sei. Seien sie nicht schon zusammen mit den Projektunterlagen aufgelegt worden, so müsse den Einsprechern nachträglich Gelegenheit zur Einsichtund Stellungnahme gegeben werden, und zwar so rechtzeitig, dass sie ihre Mitwirkungsrechte noch vor der Entscheidfällung wirksam ausüben könnten (Urteil 1C_597/2014 des Bundesgerichts vom 1. Juli 2015 E. 3.6.2.). Weiter hielt das Bundesgericht unter Verweis auf das Urteil BGE 138 I 154 E. 2.3 - 2.5 (S. 156 ff.; bestätigt in Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.2) ausdrücklich fest, dass sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren, die durch individuellkonkrete Anordnungen abzuschliessen sind, das Recht ergebe, zu allen Vorbringen der Behörden oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, die neu und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht im engeren Sinne). Dazu gehören grundsätzlich Fachberichte, aus denen sich oft die für die Entscheidfällung wesentlichen Sachverhaltsund Begründungselemente ergeben (Urteil 1C_597/2014 des Bundesgerichts vom 1. Juli 2015 E. 3.6.2; vgl. als Beispiele BGE 138 II 341 E. 4.7; BGE 133 II 173 E. 2.4).

4.3 Im soeben erwähnten Fall hatten die Beschwerdeführer ein Gesuch zur Akteneinsichtnahme gestellt, welches von der zuständigen Behörde abgewiesen worden ist. Im hier zu beurteilenden Falle haben die Beschwerdeführer zwar kein solches Gesuch für Akteneinsicht gestellt, doch ist ein solches auch nicht erforderlich. Aufgrund der hiervor erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind solche Amtsberichte ohne Ersuchen der Einsprecher von Amtes wegen zu eröffnen und den Einsprechern zur Stellungnahme zuzustellen oder ihnen zumindest Gelegenheit zur Einsichtund Stellungnahme zu geben, und zwar so rechtzeitig, dass diese ihre Mitwirkungsrechte vor der Entscheidfällung wirksam ausüben können (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.4). Auch bei den vorliegend angehörten Dienststellen handelt es sich um kantonale Fachbehörden bzw. -abteilungen, die über besondere Sachkunde verfügen. Ihre Mitwirkung ist sowohl für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wie auch für die gebotene Interessenabwägung und damit für die richtige Rechtsanwendung von grundlegender Bedeutung. Im koordinierten bzw. konzentrierten Entscheidverfahren sind die Amtsberichte z.T. an die Stelle von Spezialgenehmigungen getreten, die früher

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gesondert eröffnet wurden und jetzt in den Projektgenehmigungsentscheid integriert oder mit diesem koordiniert werden. Die Amtsberichte sind darauf angelegt, in den Entscheid einzufliessen (z.B. Anträge zur Projektgenehmigung oder zur Anknüpfung derselben an Auflagen und Bedingungen). Die vom Projekt betroffenen Personen sind auf die Kenntnis dieser Berichte angewiesen, um sich substanziiert zum Projekt und zu allfälligen Alternativen äussern zu können. Dies gilt gerade für die Mitteilung des Kreises 1 der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau vom xx.xx.201x, welche unter 2.1 ausführt, warum eine andere Linienführung auf der Nordseite der Strasse nicht möglich ist. Sie gehören damit zu den Verfahrensakten, in die Akteneinsicht zu gewähren ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.4). Werden sie nicht schon zusammen mit den Projektunterlagen aufgelegt (oder erst nachträglich eingeholt), so müssen sie den Einsprechern zugestellt oder diesen zumindest Gelegenheit zur Einsichtund Stellungnahme gegeben werden (BGE 132 V 387 E. 4.2), und zwar so rechtzeitig, dass diese ihre Mitwirkungsrechte vor der Entscheidfällung wirksam ausüben können (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.4; BGE 138 II 77 E. 3.2-3.4). Dies umso mehr, wenn die Parteien wie hier im Zeitpunkt der Projektauflage, bei welcher die Vernehmlassungen der Dienststellen noch nicht vorlagen und vor der Entscheidfällung, nicht anwaltlich vertreten waren. Alles andere würde ein mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbarer überspitzter Formalismus darstellen.