Legislator Jurisprudence & Législation
A1 14 304 • BZG VS A1 14 304 Généré par l'IA

Neighbor Lacks Standing to Appeal Construction Permit Due to Insufficient Proximity and Particularized Injury

Numéro de cause A1 14 304
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The court determined that a neighboring party lacked standing to appeal a construction permit because they failed to demonstrate a specific proximity or practical benefit directly affecting them more than the general public, which is required for an appeal, especially when located over 100 meters away from the construction site. Specifically, the appellant's concern that visitors to a new sports and recreation facility, located approximately 640 meters away, would use their hotel's private parking spaces was found not credible, as the existing traffic report did not list those private spots as relevant parking, and the appellant could prevent unauthorized use of their property through private legal means rather than public building law.

Regeste Legislator

Officiel

RVJ / ZWR 2016 9 Bauwesen - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 14 304 vom 17. April 2015 Beschwerdelegitimation des Nachbarn - Ein Beschwerdeführer muss über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als die Allgemeinheit (E. 5.2). - Bei Distanzen vom mehr als 100 m zum Baugrundstück muss der Beschwerdeführer seinen praktischen tatsächlichen Nutzen darlegen (E. 5.3). - Der Beschwerdeführer kann die angebliche Gefahr, seine Hotel-Parkplätze könnten durch die Besucher der Sport- und Freizeitarena benützt werden, welche über 600 m entfernt ist, nicht glaubhaft machen (E. 6.3). Qualité pour recourir du voisin - Le recourant doit se trouver dans un rapport étroit avec l’objet du litige et être touché par la décision attaquée dans une mesure et avec une intensité plus grandes que la généralité des administrés (consid. 5.2). - Le voisin installé à plus de 100 m d’un projet de construction doit démontrer son intérêt pratique à recourir (consid. 5.3). - L’existence d’un risque que des places de parc d’un hôtel soient utilisées par les

Mots-clés

Généré par l'IA
qualité pour recourir contre permis qualité pour recourir construction illicite propriété immobilière légitimation des voisins bâtiment public

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 89 Abs. 1 BGG

This article defines who is entitled to appeal in public law matters, which is the central issue regarding the appellant's standing.

Art. 111 Abs. 1 BGG

Cited to establish that a party entitled to appeal to the Federal Supreme Court must also have participated in the proceedings before the cantonal court.

Art. 26 Abs. 1 lit. b - c und lit. g des Strassengesetzes vom 3. September 1965 [StrG; SGS/VS 725.1]

Cited in connection with arguments concerning public interests (traffic/parking concepts) that do not grant the appellant a direct advantage.

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Texte complet

RVJ / ZWR 2016 9

Bauwesen - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 14 304 vom

17. April 2015

Beschwerdelegitimation des Nachbarn

- Ein Beschwerdeführer muss über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache

verfügen und durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als die

Allgemeinheit (E. 5.2).

- Bei Distanzen vom mehr als 100 m zum Baugrundstück muss der Beschwerdeführer

seinen praktischen tatsächlichen Nutzen darlegen (E. 5.3).

- Der Beschwerdeführer kann die angebliche Gefahr, seine Hotel-Parkplätze könnten

durch die Besucher der Sport- und Freizeitarena benützt werden, welche über 600 m

entfernt ist, nicht glaubhaft machen (E. 6.3).

Qualité pour recourir du voisin

- Le recourant doit se trouver dans un rapport étroit avec l’objet du litige et être touché

par la décision attaquée dans une mesure et avec une intensité plus grandes que la

généralité des administrés (consid. 5.2).

- Le voisin installé à plus de 100 m d’un projet de construction doit démontrer son

intérêt pratique à recourir (consid. 5.3).

- L’existence d’un risque que des places de parc d’un hôtel soient utilisées par les

clients d’une installation de sports et de loisirs n’est pas vraisemblable compte tenu

de la distance de 600 m qui sépare les lieux (consid. 6.3).

Erwägungen

(…)

5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er zwar nicht gegen den

Bau eines Einfamilienhauses in der A. einsprechen könne, weil er

nicht mehr als alle anderen in dieser Distanz von 600 m wohnenden

Eigentümer betroffen sei, es aber beim Bau einer Eventhalle mit einer

Kapazität von 2500 bis 5000 Sitzplätzen und folglich mit einem

Parkplatzbedarf von 1000 und mehr Parkplätzen anders aussehe: Als

Mitinhaber des zweitnächsten und zweitgrössten zentralen Parkhau-

ses, der für die Bewirtschaftung des Hotels mit 75 000 Übernachtun-

gen pro Jahr verantwortlich sei, sei er auf die koordinierte Bewirtschaf-

tung aller relevanten Parkflächen angewiesen. Das Verkehrskonzept

der Gemeinde zeige auf, dass sogar weiter entfernte Parkhäuser und

Parkflächen genutzt werden sollten und dass somit sein Interesse

gegeben sei, weil kein Privater im Zentrum von C. nur annähernd so

viele Parkplätze bewirtschafte.

10 RVJ / ZWR 2016

Der Beschwerdeführer argumentiert in der Beschwerde, seine Legiti-

mation, die ihm vor der Vorinstanz abgesprochen worden ist, sei

gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid

seinen Rügen standhält oder ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf

seine Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist.

5.1 Gemäss Art. 33. Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raum-

planung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) gewährleistet das kanto-

nale Recht gegen Verfügungen betreffend die Raumplanung die Legi-

timation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dies

ergibt sich auch aus Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110), wonach sich

die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigte Person vor

allen kantonalen Vorinstanzen als Partei am Verfahren beteiligen

können muss. Abs. 3 der Bestimmung verlangt, dass die unmittelbare

Vorinstanz des Bundesgerichts mindestens die Rügen nach den

Artikeln 95-98 BGG prüfen können muss. Daraus resultiert, dass das

Beschwerderecht vor den kantonalen Instanzen mindestens demje-

nigen vor Bundesgericht entsprechen muss; die kantonalen Behörden

dürfen die Beschwerdelegitimation nicht enger fassen, als dies für die

Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist, sind jedoch frei,

sie weiter zu fassen (BGE 135 II 145 E. 5 mit Hinweisen; 137 II 30

E. 2.2.1; 138 II 162 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2013

vom 4. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweis; 1C_839/2013 vom

20. März 2013 E. 3.1 mit Hinweis).

5.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am

Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhal-

ten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt

ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung hat (lit. c). Nichts anderes ergibt sich aus der entspre-

chenden kantonalen Rechtsgrundlage, wonach zur Beschwerde

berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat

(Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG), und von der Möglichkeit, vor der untern

Instanz zu handeln, Gebrauch gemacht hat (Art. 44 Abs. 2 VVRG e

contrario).

RVJ / ZWR 2016 11

Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwer-

deführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache

verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Ände-

rung des angefochtenen Entscheids zieht (Urteil des Bundesgerichts

1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es eines besonderen

berührt Seins des Beschwerdeführers im Sinne einer direkten Betrof-

fenheit durch den angefochtenen Entscheid, die ihn stärker betrifft als

die Allgemeinheit (Urteil des Bundesgerichts 1C_839/2013 vom

20. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse wird

sodann angenommen, wenn der Beschwerdeführer die tatsächliche

oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beein-

flussen kann, beispielsweise indem er wirtschaftliche, ideelle, mate-

rielle oder anders geartete Nachteile abwendet (BGE 133 II 353 E. 3

mit Hinweisen; Peter Hänni, Planungs- Bau und besonderes Umwelt-

recht, 5. A., Bern 2008, S. 542 f.). Nicht zulässig ist das Vorbringen

von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentli-

ches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird,

ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil

entsteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_193/2013 vom 04. Dezember

2014 E. 2.1; BGE 137 II 30 E. 2.2.3, je mit Hinweisen).

5.3 Für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist

die räumliche Nähe seines Grundstücks oder Mietobjekts zum umstrit-

tenen Bauvorhaben ein Kriterium, wobei es nicht auf abstrakt

bestimmte Distanzwerte ankommt (BGE 136 II 281 E. 2.3.1; Urteile

des Bundesgerichts 1C_56/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.3;

1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.4; je mit Hinweisen). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Legitimation des Nach-

barn regelmässig bis zu einem Abstand von ungefähr 100 m bejaht

(Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3

mit Hinweisen). Entscheidend ist dabei nicht die räumliche Nähe,

sondern die daraus herrührende besondere Betroffenheit, weshalb

auch bei grösserer Entfernung ein Beschwerderecht anerkannt wird,

wenn von einer geplanten Baute mit Sicherheit oder grosser Wahr-

scheinlichkeit Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht usw.)

ausgehen, welche die Nachbarn beeinträchtigen (Urteil des Bundes-

gerichts 1C_839/2013 vom 20. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). Dabei

ist die Beschwerdelegitimation immer an das Vorliegen eines prak-

tischen tatsächlichen Nutzens geknüpft (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.3;

12 RVJ / ZWR 2016

Urteile des Bundesgerichts 1C_411/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.1.1

und 2.1.2; 1C_2/2015 vom 9. Januar 2015 E. 4; je mit Hinweisen;

1C_839/2013 vom 20. März 2014 E. 5.1). Im Bauverfahren kann der

Beschwerdeführer daher nur die Überprüfung des Bauvorhabens im

Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsäch-

lich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des

Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 133 II 249 E. 1.3.2;

1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen).

6. Im vorliegenden Fall beträgt die Entfernung zwischen der Grund-

parzelle Nr. xxx1, die aus mehreren Stockwerkeinheiten besteht, an

denen neben weiteren Eigentümern auch der Beschwerdeführer

dinglich berechtigt ist und der Bauparzelle Nr. xxx2 ungefähr 640 m.

Das Bauvorhaben liegt demnach ausserhalb der Distanz, bei der

regelmässig ohne nähere Prüfung eine besondere Betroffenheit des

Nachbars angenommen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Es ist daher

in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden

tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob der Beschwerdeführer legiti-

miert war, den Baubewilligungsentscheid anzufechten.

6.1 Der Beschwerdeführer behauptet ein Interesse zu besitzen, weil

sich die geplante Sport- und Freizeitarena in der Nähe des Park-

hauses des Hotels B. befinde, dessen Mitinhaber er sei. Das Park-

haus des Hotels B. sei das zweitnächste und zweitgrösste zentrale

Parkhaus. Wer als Privater rund 300 unterirdische Parkplätze erstellen

müsse, habe das Recht zu verlangen, dass die Gemeinde ihrerseits

geplante Nutzungen und notwendige Parkplätze ausweise, umso

mehr als er angesichts der Auswirkungen einer Eventhalle als Betrei-

ber eines Hotels samt Parkplätzen direkt betroffen sei.

6.2 Nach einer älteren Rechtsprechung ging das Bundesgericht

davon aus, dass die kantonalen und kommunalen Bestimmungen

über die Anzahl der Parkplätze, die für ein bestimmtes Grundstück

oder Bauvorhaben erforderlich sind, ausschliesslich im öffentlichen

Interesse liegen würden; es solle das Strassen- und Trottoirgebiet

vom ruhenden Verkehr freigehalten und ein ungehinderter Fahrzeug-

und Fussgängerverkehr garantiert werden (Urteil des Bundesgerichts

1A.31/2000 vom 21. Juli 2000 E. 3b; BGE 107 Ia 72 E. 2a/b). Da

diese Bestimmungen keinerlei Interessen der Nachbarn schützen

würden, sprach das Bundesgericht dem Nachbarn die Legitimation

RVJ / ZWR 2016 13

zur Anfechtung der Baubewilligung ab. Diese Rechtsprechung ist

dahingehend geändert bzw. präzisiert worden, dass das Bundes-

gericht heute dem Nachbarn die Legitimation zur Überprüfung des

Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze zuspricht, die sich

rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken können (BGE

137 II 30 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Demnach ist die Legitimation auch

dann zu bejahen, wenn sich der Nachbar auf die Verletzung von

Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung öffentlicher Interessen

auch den Schutz der Nachbarn bezwecken (Entscheid des Verwal-

tungsgerichts Zürich VB.2008.00051 vom 10. Juli 2008 E. 3.1).

Insofern kann ein Nachbar sich auf entsprechende kantonale und

kommunale Parkplatzvorschriften berufen, wenn er gleichzeitig glaub-

haft darlegt, dass sich die Nichteinhaltung der Bestimmungen auf

seine rechtliche oder tatsächliche Situation auswirkt und insofern ein

Nutzen an der dahingehenden Änderung bzw. Aufhebung der

Baubewilligungsverfügung dartut (Entscheid des Verwaltungsgerichts

Zürich VB.2013.00118 vom 19. September 2013 E. 2.2.1 mit Hin-

weisen). Da den betreffenden Bestimmungen keine unmittelbare

nachbarschützende Funktion zukommt, muss der Beschwerdeführer

sein Anfechtungsinteresse im Einzelnen darlegen.

6.3 Der Beschwerdeführer hat keine entsprechende Rechtsverlet-

zung gerügt und legt nicht hinreichend dar, inwiefern er durch das

geplante Bauvorhaben mehr betroffen sein soll als die Allgemeinheit,

indem er glaubhaft ausführen würde, es bestehe die Gefahr, dass die

eigenen Parkplätze durch die Besucher der Sport- und Freizeitarena

benützt würden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Zürich VB.2013.00118 vom 19. September 2013 E. 2.2.2). Vielmehr

rügt er in allgemeiner Weise eine mangelhafte Koordination der

Bewirtschaftung aller relevanten Parkflächen im Zentrum C. Abge-

sehen davon, dass der Beschwerdeführer vorab ein Interesse der D.

AG dartut und nicht eigene private Interessen, ist nicht ersichtlich,

inwiefern der Baubewilligungsentscheid bezüglich der Parkplatz-

anlage des Hotels ein besonderes berührt Sein zu verursachen ver-

mag: Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, stehen die fraglichen

Parkplätze im Privateigentum. Es besteht keine Pflicht, diese privaten

Parkplätze bei grösseren Anlässen in der Sport- und Freizeitarena der

Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, wie viele

Besucher ein Anlass anzieht. Entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers benennt das Verkehrsgutachten Sport- und Frei-

14 RVJ / ZWR 2016

zeitarena E. vom 23. April 2013/korr. 30. April 2013 die Parkflächen

des Hotels B. auch nicht als relevante Parkmöglichkeit bei Events in

der Halle, sondern listet öffentliche Parkhäuser und Parkflächen auf

(namentlich PH F., PH G., PP H. und die Parkplätze beim Schwimm-

bad). Die Begründung, dass Besucher von Veranstaltungen in der

Sport- und Freizeitarena die Parklätze des Hotels in Anspruch

nehmen könnten, ist nicht überzeugend, denn es kann durch entspre-

chende Vorkehrungen (z.B. Schranke mit Ticketausgabe) verhindert

werden, dass „Nicht-Hotelbesucher“ kostenlos Hotelparkplätze in

Anspruch nehmen können. Das öffentliche Baurecht ist nicht dazu

bestimmt, unerlaubtes Parkieren auf Privatgrund zu verhindern, hierfür

stehen andere Rechtsbehelfe zur Verfügung, z.B. der Erlass eines

richterlichen Verbotes zur Benützung fremden Grundeigentums durch

Unberechtigte (BGE 107 Ia 72 E. 2b).

6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe ein Interesse

daran, dass das gesamte Verkehrs- und Parkkonzept der Gemeinde

abgesprochen und optimiert werde und dass die Gemeinde ihrerseits

geplante Nutzungen und notwendige Parkplätze ausweise, ist er nicht

zu hören; denn hierbei handelt es sich um Angelegenheiten, die rein

öffentliche Interessen betreffen, im dafür vorgesehenen Verfahren zu

rügen sind und damit nicht um Vorbringen, die dem Beschwerdeführer

im Falle des Obsiegens einen direkten Vorteil bringen würden (vgl.

Art. 26 Abs. 1 lit. b - c und lit. g des Strassengesetzes vom

3. September 1965 [StrG; SGS/VS 725.1]; Urteil des Bundesgerichts

1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1; BGE 137 II 30 E. 2.2.2,

je mit Hinweisen).

Dasselbe gilt für die Behauptung, die geplante Sport- und Freizeit-

arena verfüge nicht über eine hinreichende Lüftung: Diese Frage

betrifft ein rein öffentliches Interesse, nämlich die Sicherheit und

Gesundheit der Besucher. Es ist kein unmittelbarer Nutzen ersichtlich,

den eine Anpassung oder Überarbeitung des Verkehrs- und Park-

platzkonzepts oder der Belüftungsanlage dem Beschwerdeführer brin-

gen könnte. Der Vorteil einer grösseren Anzahl Parkplätze bzw. eines

anderen Verkehrskonzepts oder einer verbesserten Lüftungsanlage

wäre für den Beschwerdeführer nicht grösser als für die Allgemeinheit.