Neighbor Lacks Standing to Appeal Construction Permit Due to Insufficient Proximity and Particularized Injury
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe court determined that a neighboring party lacked standing to appeal a construction permit because they failed to demonstrate a specific proximity or practical benefit directly affecting them more than the general public, which is required for an appeal, especially when located over 100 meters away from the construction site. Specifically, the appellant's concern that visitors to a new sports and recreation facility, located approximately 640 meters away, would use their hotel's private parking spaces was found not credible, as the existing traffic report did not list those private spots as relevant parking, and the appellant could prevent unauthorized use of their property through private legal means rather than public building law.
Regeste Legislator
OfficielRVJ / ZWR 2016 9 Bauwesen - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 14 304 vom 17. April 2015 Beschwerdelegitimation des Nachbarn - Ein Beschwerdeführer muss über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als die Allgemeinheit (E. 5.2). - Bei Distanzen vom mehr als 100 m zum Baugrundstück muss der Beschwerdeführer seinen praktischen tatsächlichen Nutzen darlegen (E. 5.3). - Der Beschwerdeführer kann die angebliche Gefahr, seine Hotel-Parkplätze könnten durch die Besucher der Sport- und Freizeitarena benützt werden, welche über 600 m entfernt ist, nicht glaubhaft machen (E. 6.3). Qualité pour recourir du voisin - Le recourant doit se trouver dans un rapport étroit avec l’objet du litige et être touché par la décision attaquée dans une mesure et avec une intensité plus grandes que la généralité des administrés (consid. 5.2). - Le voisin installé à plus de 100 m d’un projet de construction doit démontrer son intérêt pratique à recourir (consid. 5.3). - L’existence d’un risque que des places de parc d’un hôtel soient utilisées par les
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IAJurisprudence citée
Généré par l'IADécisions connexes
Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IAThis article defines who is entitled to appeal in public law matters, which is the central issue regarding the appellant's standing.
Cited to establish that a party entitled to appeal to the Federal Supreme Court must also have participated in the proceedings before the cantonal court.
Cited in connection with arguments concerning public interests (traffic/parking concepts) that do not grant the appellant a direct advantage.
Texte complet
RVJ / ZWR 2016 9
Bauwesen - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 14 304 vom
17. April 2015
Beschwerdelegitimation des Nachbarn
- Ein Beschwerdeführer muss über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache
verfügen und durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als die
Allgemeinheit (E. 5.2).
- Bei Distanzen vom mehr als 100 m zum Baugrundstück muss der Beschwerdeführer
seinen praktischen tatsächlichen Nutzen darlegen (E. 5.3).
- Der Beschwerdeführer kann die angebliche Gefahr, seine Hotel-Parkplätze könnten
durch die Besucher der Sport- und Freizeitarena benützt werden, welche über 600 m
entfernt ist, nicht glaubhaft machen (E. 6.3).
Qualité pour recourir du voisin
- Le recourant doit se trouver dans un rapport étroit avec l’objet du litige et être touché
par la décision attaquée dans une mesure et avec une intensité plus grandes que la
généralité des administrés (consid. 5.2).
- Le voisin installé à plus de 100 m d’un projet de construction doit démontrer son
intérêt pratique à recourir (consid. 5.3).
- L’existence d’un risque que des places de parc d’un hôtel soient utilisées par les
clients d’une installation de sports et de loisirs n’est pas vraisemblable compte tenu
de la distance de 600 m qui sépare les lieux (consid. 6.3).
Erwägungen
(…)
5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er zwar nicht gegen den
Bau eines Einfamilienhauses in der A. einsprechen könne, weil er
nicht mehr als alle anderen in dieser Distanz von 600 m wohnenden
Eigentümer betroffen sei, es aber beim Bau einer Eventhalle mit einer
Kapazität von 2500 bis 5000 Sitzplätzen und folglich mit einem
Parkplatzbedarf von 1000 und mehr Parkplätzen anders aussehe: Als
Mitinhaber des zweitnächsten und zweitgrössten zentralen Parkhau-
ses, der für die Bewirtschaftung des Hotels mit 75 000 Übernachtun-
gen pro Jahr verantwortlich sei, sei er auf die koordinierte Bewirtschaf-
tung aller relevanten Parkflächen angewiesen. Das Verkehrskonzept
der Gemeinde zeige auf, dass sogar weiter entfernte Parkhäuser und
Parkflächen genutzt werden sollten und dass somit sein Interesse
gegeben sei, weil kein Privater im Zentrum von C. nur annähernd so
viele Parkplätze bewirtschafte.
10 RVJ / ZWR 2016
Der Beschwerdeführer argumentiert in der Beschwerde, seine Legiti-
mation, die ihm vor der Vorinstanz abgesprochen worden ist, sei
gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid
seinen Rügen standhält oder ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf
seine Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist.
5.1 Gemäss Art. 33. Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raum-
planung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) gewährleistet das kanto-
nale Recht gegen Verfügungen betreffend die Raumplanung die Legi-
timation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dies
ergibt sich auch aus Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110), wonach sich
die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigte Person vor
allen kantonalen Vorinstanzen als Partei am Verfahren beteiligen
können muss. Abs. 3 der Bestimmung verlangt, dass die unmittelbare
Vorinstanz des Bundesgerichts mindestens die Rügen nach den
Artikeln 95-98 BGG prüfen können muss. Daraus resultiert, dass das
Beschwerderecht vor den kantonalen Instanzen mindestens demje-
nigen vor Bundesgericht entsprechen muss; die kantonalen Behörden
dürfen die Beschwerdelegitimation nicht enger fassen, als dies für die
Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist, sind jedoch frei,
sie weiter zu fassen (BGE 135 II 145 E. 5 mit Hinweisen; 137 II 30
E. 2.2.1; 138 II 162 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2013
vom 4. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweis; 1C_839/2013 vom
20. März 2013 E. 3.1 mit Hinweis).
5.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhal-
ten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat (lit. c). Nichts anderes ergibt sich aus der entspre-
chenden kantonalen Rechtsgrundlage, wonach zur Beschwerde
berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG), und von der Möglichkeit, vor der untern
Instanz zu handeln, Gebrauch gemacht hat (Art. 44 Abs. 2 VVRG e
contrario).
RVJ / ZWR 2016 11
Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwer-
deführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache
verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Ände-
rung des angefochtenen Entscheids zieht (Urteil des Bundesgerichts
1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es eines besonderen
berührt Seins des Beschwerdeführers im Sinne einer direkten Betrof-
fenheit durch den angefochtenen Entscheid, die ihn stärker betrifft als
die Allgemeinheit (Urteil des Bundesgerichts 1C_839/2013 vom
20. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse wird
sodann angenommen, wenn der Beschwerdeführer die tatsächliche
oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beein-
flussen kann, beispielsweise indem er wirtschaftliche, ideelle, mate-
rielle oder anders geartete Nachteile abwendet (BGE 133 II 353 E. 3
mit Hinweisen; Peter Hänni, Planungs- Bau und besonderes Umwelt-
recht, 5. A., Bern 2008, S. 542 f.). Nicht zulässig ist das Vorbringen
von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentli-
ches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird,
ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil
entsteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_193/2013 vom 04. Dezember
2014 E. 2.1; BGE 137 II 30 E. 2.2.3, je mit Hinweisen).
5.3 Für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist
die räumliche Nähe seines Grundstücks oder Mietobjekts zum umstrit-
tenen Bauvorhaben ein Kriterium, wobei es nicht auf abstrakt
bestimmte Distanzwerte ankommt (BGE 136 II 281 E. 2.3.1; Urteile
des Bundesgerichts 1C_56/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.3;
1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.4; je mit Hinweisen). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Legitimation des Nach-
barn regelmässig bis zu einem Abstand von ungefähr 100 m bejaht
(Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3
mit Hinweisen). Entscheidend ist dabei nicht die räumliche Nähe,
sondern die daraus herrührende besondere Betroffenheit, weshalb
auch bei grösserer Entfernung ein Beschwerderecht anerkannt wird,
wenn von einer geplanten Baute mit Sicherheit oder grosser Wahr-
scheinlichkeit Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht usw.)
ausgehen, welche die Nachbarn beeinträchtigen (Urteil des Bundes-
gerichts 1C_839/2013 vom 20. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). Dabei
ist die Beschwerdelegitimation immer an das Vorliegen eines prak-
tischen tatsächlichen Nutzens geknüpft (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.3;
12 RVJ / ZWR 2016
Urteile des Bundesgerichts 1C_411/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.1.1
und 2.1.2; 1C_2/2015 vom 9. Januar 2015 E. 4; je mit Hinweisen;
1C_839/2013 vom 20. März 2014 E. 5.1). Im Bauverfahren kann der
Beschwerdeführer daher nur die Überprüfung des Bauvorhabens im
Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsäch-
lich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des
Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 133 II 249 E. 1.3.2;
1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen).
6. Im vorliegenden Fall beträgt die Entfernung zwischen der Grund-
parzelle Nr. xxx1, die aus mehreren Stockwerkeinheiten besteht, an
denen neben weiteren Eigentümern auch der Beschwerdeführer
dinglich berechtigt ist und der Bauparzelle Nr. xxx2 ungefähr 640 m.
Das Bauvorhaben liegt demnach ausserhalb der Distanz, bei der
regelmässig ohne nähere Prüfung eine besondere Betroffenheit des
Nachbars angenommen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Es ist daher
in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden
tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob der Beschwerdeführer legiti-
miert war, den Baubewilligungsentscheid anzufechten.
6.1 Der Beschwerdeführer behauptet ein Interesse zu besitzen, weil
sich die geplante Sport- und Freizeitarena in der Nähe des Park-
hauses des Hotels B. befinde, dessen Mitinhaber er sei. Das Park-
haus des Hotels B. sei das zweitnächste und zweitgrösste zentrale
Parkhaus. Wer als Privater rund 300 unterirdische Parkplätze erstellen
müsse, habe das Recht zu verlangen, dass die Gemeinde ihrerseits
geplante Nutzungen und notwendige Parkplätze ausweise, umso
mehr als er angesichts der Auswirkungen einer Eventhalle als Betrei-
ber eines Hotels samt Parkplätzen direkt betroffen sei.
6.2 Nach einer älteren Rechtsprechung ging das Bundesgericht
davon aus, dass die kantonalen und kommunalen Bestimmungen
über die Anzahl der Parkplätze, die für ein bestimmtes Grundstück
oder Bauvorhaben erforderlich sind, ausschliesslich im öffentlichen
Interesse liegen würden; es solle das Strassen- und Trottoirgebiet
vom ruhenden Verkehr freigehalten und ein ungehinderter Fahrzeug-
und Fussgängerverkehr garantiert werden (Urteil des Bundesgerichts
1A.31/2000 vom 21. Juli 2000 E. 3b; BGE 107 Ia 72 E. 2a/b). Da
diese Bestimmungen keinerlei Interessen der Nachbarn schützen
würden, sprach das Bundesgericht dem Nachbarn die Legitimation
RVJ / ZWR 2016 13
zur Anfechtung der Baubewilligung ab. Diese Rechtsprechung ist
dahingehend geändert bzw. präzisiert worden, dass das Bundes-
gericht heute dem Nachbarn die Legitimation zur Überprüfung des
Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze zuspricht, die sich
rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken können (BGE
137 II 30 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Demnach ist die Legitimation auch
dann zu bejahen, wenn sich der Nachbar auf die Verletzung von
Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung öffentlicher Interessen
auch den Schutz der Nachbarn bezwecken (Entscheid des Verwal-
tungsgerichts Zürich VB.2008.00051 vom 10. Juli 2008 E. 3.1).
Insofern kann ein Nachbar sich auf entsprechende kantonale und
kommunale Parkplatzvorschriften berufen, wenn er gleichzeitig glaub-
haft darlegt, dass sich die Nichteinhaltung der Bestimmungen auf
seine rechtliche oder tatsächliche Situation auswirkt und insofern ein
Nutzen an der dahingehenden Änderung bzw. Aufhebung der
Baubewilligungsverfügung dartut (Entscheid des Verwaltungsgerichts
Zürich VB.2013.00118 vom 19. September 2013 E. 2.2.1 mit Hin-
weisen). Da den betreffenden Bestimmungen keine unmittelbare
nachbarschützende Funktion zukommt, muss der Beschwerdeführer
sein Anfechtungsinteresse im Einzelnen darlegen.
6.3 Der Beschwerdeführer hat keine entsprechende Rechtsverlet-
zung gerügt und legt nicht hinreichend dar, inwiefern er durch das
geplante Bauvorhaben mehr betroffen sein soll als die Allgemeinheit,
indem er glaubhaft ausführen würde, es bestehe die Gefahr, dass die
eigenen Parkplätze durch die Besucher der Sport- und Freizeitarena
benützt würden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich VB.2013.00118 vom 19. September 2013 E. 2.2.2). Vielmehr
rügt er in allgemeiner Weise eine mangelhafte Koordination der
Bewirtschaftung aller relevanten Parkflächen im Zentrum C. Abge-
sehen davon, dass der Beschwerdeführer vorab ein Interesse der D.
AG dartut und nicht eigene private Interessen, ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Baubewilligungsentscheid bezüglich der Parkplatz-
anlage des Hotels ein besonderes berührt Sein zu verursachen ver-
mag: Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, stehen die fraglichen
Parkplätze im Privateigentum. Es besteht keine Pflicht, diese privaten
Parkplätze bei grösseren Anlässen in der Sport- und Freizeitarena der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, wie viele
Besucher ein Anlass anzieht. Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers benennt das Verkehrsgutachten Sport- und Frei-
14 RVJ / ZWR 2016
zeitarena E. vom 23. April 2013/korr. 30. April 2013 die Parkflächen
des Hotels B. auch nicht als relevante Parkmöglichkeit bei Events in
der Halle, sondern listet öffentliche Parkhäuser und Parkflächen auf
(namentlich PH F., PH G., PP H. und die Parkplätze beim Schwimm-
bad). Die Begründung, dass Besucher von Veranstaltungen in der
Sport- und Freizeitarena die Parklätze des Hotels in Anspruch
nehmen könnten, ist nicht überzeugend, denn es kann durch entspre-
chende Vorkehrungen (z.B. Schranke mit Ticketausgabe) verhindert
werden, dass „Nicht-Hotelbesucher“ kostenlos Hotelparkplätze in
Anspruch nehmen können. Das öffentliche Baurecht ist nicht dazu
bestimmt, unerlaubtes Parkieren auf Privatgrund zu verhindern, hierfür
stehen andere Rechtsbehelfe zur Verfügung, z.B. der Erlass eines
richterlichen Verbotes zur Benützung fremden Grundeigentums durch
Unberechtigte (BGE 107 Ia 72 E. 2b).
6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe ein Interesse
daran, dass das gesamte Verkehrs- und Parkkonzept der Gemeinde
abgesprochen und optimiert werde und dass die Gemeinde ihrerseits
geplante Nutzungen und notwendige Parkplätze ausweise, ist er nicht
zu hören; denn hierbei handelt es sich um Angelegenheiten, die rein
öffentliche Interessen betreffen, im dafür vorgesehenen Verfahren zu
rügen sind und damit nicht um Vorbringen, die dem Beschwerdeführer
im Falle des Obsiegens einen direkten Vorteil bringen würden (vgl.
Art. 26 Abs. 1 lit. b - c und lit. g des Strassengesetzes vom
3. September 1965 [StrG; SGS/VS 725.1]; Urteil des Bundesgerichts
1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1; BGE 137 II 30 E. 2.2.2,
je mit Hinweisen).
Dasselbe gilt für die Behauptung, die geplante Sport- und Freizeit-
arena verfüge nicht über eine hinreichende Lüftung: Diese Frage
betrifft ein rein öffentliches Interesse, nämlich die Sicherheit und
Gesundheit der Besucher. Es ist kein unmittelbarer Nutzen ersichtlich,
den eine Anpassung oder Überarbeitung des Verkehrs- und Park-
platzkonzepts oder der Belüftungsanlage dem Beschwerdeführer brin-
gen könnte. Der Vorteil einer grösseren Anzahl Parkplätze bzw. eines
anderen Verkehrskonzepts oder einer verbesserten Lüftungsanlage
wäre für den Beschwerdeführer nicht grösser als für die Allgemeinheit.