Public Employment Termination During Temporary Incapacity
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe court determined that for public service employment, ordinary termination under the relevant personnel law requires objective grounds, unlike in private employment, and that termination due to temporary work incapacity is not explicitly regulated, leading to the question of whether private law protections against termination during illness should apply analogously. The court reasoned that while the specific statutory protection period of the private law is not automatically applicable, the underlying principle of protecting an employee from job loss during a period where re-employment is highly unlikely, such as during temporary illness, should be considered in interpreting the public law, thus rendering a termination based on general grounds unlawful if issued only five weeks into a period of complete work incapacity, as insufficient time has passed to confirm permanent incapacity or allow the employee to seek new work.
Regeste Legislator
OfficielRVJ / ZWR 2014 51 Beamtenrecht Fonction publique KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 13 279 vom 12. Juli 2013 Kündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit - Das PersonalG regelt die ordentliche Kündigung im Sinne von Art. 58 PersonalG sowie die Kündigung wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Angestellten auf Grund von Art. 59 PersonalG. Was aber bei bloss vorübergehender Arbeitsunfähig- keit des Angestellten geschieht, scheint das Gesetz nicht (oder zumindest nicht explizit) zu bestimmen (E. 5.2). - Art. 336c OR (respektive seine Sperrfristen wegen Kündigungen zur Unzeit) gelangt im Personalrecht nicht per se zur Anwendung, ausser es läge eine Gesetzeslücke vor, die es auszufüllen gälte (E. 5.2.1). Es spricht jedoch nichts dagegen, die gesetz- liche Wertung des Art. 336c OR auch im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des PersonalG anzuwenden: Art. 336c OR will den Arbeitnehmer in einer Periode, in der er in aller Regel keine Chance bei der Stellensuche hat und von einem Arbeitgeber in Kenntnis der Arbeitsverhinderung nicht angestellt würde, vor dem Verlust seiner Arbeit schützen (E. 5.3). - Eine Kündigung aus wichtigem Grund (in Anwendung von Art. 62 PersonalG) ist
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Généré par l'IAThe court ruled that the termination based on this article was invalid because it occurred during temporary incapacity for work.
The court implicitly rejected the application of this article due to insufficient evidence of permanent incapacity at the time of termination.
The court noted that termination for just cause under this article remains possible during incapacity, but no such cause was put forward by the authority.
Cited to establish that the Federal Code of Obligations (OR) is applicable only supplementarily in case of a legal gap, which the court denied regarding the core issue.
Texte complet
RVJ / ZWR 2014 51
Beamtenrecht
Fonction publique
KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 13 279 vom 12. Juli 2013
Kündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit
- Das PersonalG regelt die ordentliche Kündigung im Sinne von Art. 58 PersonalG
sowie die Kündigung wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Angestellten auf
Grund von Art. 59 PersonalG. Was aber bei bloss vorübergehender Arbeitsunfähig-
keit des Angestellten geschieht, scheint das Gesetz nicht (oder zumindest nicht
explizit) zu bestimmen (E. 5.2).
- Art. 336c OR (respektive seine Sperrfristen wegen Kündigungen zur Unzeit) gelangt
im Personalrecht nicht per se zur Anwendung, ausser es läge eine Gesetzeslücke
vor, die es auszufüllen gälte (E. 5.2.1). Es spricht jedoch nichts dagegen, die gesetz-
liche Wertung des Art. 336c OR auch im Zusammenhang mit der Auslegung und
Anwendung des PersonalG anzuwenden: Art. 336c OR will den Arbeitnehmer in
einer Periode, in der er in aller Regel keine Chance bei der Stellensuche hat und von
einem Arbeitgeber in Kenntnis der Arbeitsverhinderung nicht angestellt würde, vor
dem Verlust seiner Arbeit schützen (E. 5.3).
- Eine Kündigung aus wichtigem Grund (in Anwendung von Art. 62 PersonalG) ist
selbst während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers grund-
sätzlich möglich (E. 5.3.3).
- Kündigungen auf Grund von Art. 59 PersonalG können ohne Vorliegen eines sach-
lichen Grundes im Sinne von Art. 58 PersonalG ausgesprochen werden. Der Nach-
weis der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers genügt (E. 5.7).
Résiliation en cas d’incapacité durable de travail
- La LPers régit la résiliation ordinaire au sens de l’article 58 de cette loi ainsi que la
résiliation en cas d’incapacité durable de travail (art. 59 LPers). Elle ne paraît pas –
du moins explicitement – envisager les situations où l’incapacité de travail est simple-
ment passagère (consid. 5.2).
- L’article 336c CO (respectivement les périodes de résiliation en temps inopportun) ne
s’en trouve pas de soi applicable au droit du personnel, à moins qu’il n’existe une
lacune à combler (consid. 5.2.1). Rien ne s’oppose toutefois à ce que la ratio legis de
l’article 336c CO soit prise en compte dans l’interprétation et l’application de la
LPers : l’article 336c CO veut protéger le travailleur d’une perte d’emploi au cours
d’une période où ses recherches d’emploi seraient vaines et où un employeur ayant
connaissance de l’empêchement de travailler ne l’engagerait pas (consid. 5.3).
- Une résiliation pour juste motif (en application de l’article 62 LPers) est en principe
possible même en cas d’incapacité de travail de l’employé pour cause de maladie
(consid. 5.3.3).
- Les résiliations fondées sur la base de l’article 59 LPers peuvent être prononcées
sans que n’existe un motif énoncé par l’article 58 LPers. La preuve de l’incapacité
durable de travail suffit (consid. 5.7).
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Erwägungen
(…)
5. Der Staatsrat stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Kündigung
gestützt auf Art. 58 des Gesetzes über das Personal des Staates
Wallis vom 19. November 2010 (PersonalG; SGS/VS 172.2) jederzeit
möglich sei, falls der Nachweis der Erfüllung der entsprechenden Vor-
aussetzungen gelinge (Kündigung des Staatsrats vom 22. Mai 2012
S. 6; Stellungnahme des Staatsrats vom 19. Juni 2013 S. 10
Ziff. III./3). Dies gelte nach Ansicht des Staatsrats unabhängig davon,
ob der Arbeitnehmer im Allgemeinen respektive der Beschwerdeführer
im Besonderen im Zeitpunkt der Kündigung gesund an seinem
Arbeitsplatz tätig oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei.
Damit geht der Staatsrat fehl und zwar aus den folgenden Gründen:
5.1 Der privatrechtliche Arbeitsvertrag kann grundsätzlich frei gekün-
digt werden (Art. 335 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen-
recht) [OR; SR 220]; vgl. auch LGVE 2004 II Nr. 3 E. 2b/bb; Agnes
Dormann, Die Zulässigkeit und die Rechtsfolgen einer Kündigung bei
einem Verstoss gegen Kündigungsbeschränkungen, AJP 2011
S. 1069 f.). Dieser Grundsatz wird bloss von zwei Ausnahmen durch-
brochen: Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein (Art. 336 OR)
und sie darf nicht zur Unzeit erfolgen (Art. 336c OR; vgl. auch
BGE 124 II 53 E. 2b). Im öffentlichen Dienstrecht verhält es sich
jedoch anders: Das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis darf nur
bei Vorliegen eines sachlichen Grundes aufgelöst werden (Art. 58
Abs. 2 lit. a - c PersonalG; BGE 124 II 53 E. 2b; Agnes Dormann,
a.a.O., S. 1072; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl.,
S. 545 f.; Hermann Schroff/David Gerber, Die Beendigung der Dienst-
verhältnisse in Bund und Kantonen, N 102 ff.). Der Umstand, dass die
Aufzählung in Art. 58 Abs. 2 lit. a - c PersonalG nicht abschliessender,
sondern exemplarischer Natur ist, ändert hieran nichts. Der
Angestellte im öffentlichen Dienstrecht ist also grundsätzlich besser
vor Kündigungen geschützt als der Arbeitnehmer im Rahmen des OR
(BGE 124 II 53 E. 2b) und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
kann und darf bloss bei Vorliegen eines sachlichen Grundes aufgelöst
werden (Art. 58 PersonalG).
5.2 In casu sind (bloss) zwei Fälle im PersonalG explizit geregelt: Die
ordentliche Kündigung im Sinne von Art. 58 PersonalG sowie die
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Kündigung wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Angestellten
auf Grund von Art. 59 PersonalG. Was aber bei bloss vorübergehen-
der Arbeitsunfähigkeit des Angestellten geschieht, scheint das Gesetz
nicht (oder zumindest nicht explizit) zu bestimmen. Der Beschwerde-
führer stellt sich auf den Standpunkt, in casu liege eine Gesetzeslücke
vor, die es im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR zu schliessen gelte
mit dem Ergebnis, dass die Kündigung nichtig sei (Verwaltungsge-
richtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2013 S. 21 f.;
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2013 S. 4).
Subsidiär müsse für ihn dasselbe gelten wie bei der Kündigung eines
bleibend Arbeitsunfähigen gemäss Art. 59 Abs. 1 PersonalG. Nach
Ansicht des Kantonsgerichts ist es nicht notwendig, Art. 336c OR als
ergänzendes kantonales Recht heranzuziehen. Zur Begründung ist
festzuhalten was folgt:
5.2.1 Art. 6 Abs. 2 PersonalG bestimmt unter dem Titel „Anwend-
bares Recht“:
„1. Die Dienstverhältnisse des Personals werden durch das öffentliche Recht geregelt.
2. Die Bestimmungen des Obligationenrechts und die nicht zwingenden Bestimmun-
gen des Bundesgesetzes über die Arbeit vom 13. März 1964 sind bei ausdrück-
lichem Verweis oder einer Gesetzeslücke als ergänzendes kantonales öffentliches
Recht anwendbar.
3. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Arbeit.“
Im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung respektive der
Kündigung wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitneh-
mers sieht das PersonalG keinen ausdrücklichen Verweis auf das OR
vor. Unter dem Vorbehalt einer Gesetzeslücke (die hiernach unter
E. 5.2.2 verneint wird) regelt mithin das öffentliche Recht (und nicht
das OR) die Dienstverhältnisse des Personals. Das Bundesgericht hat
im Zusammenhang mit einer Streitigkeit betreffend das Personalre-
glement der Öffentlichen Verkehrsbetriebe Genf ebenfalls ausgeführt
(BGE 138 I 232 E. 6.1): „Les rapports de travail de droit public ne sont
en principe pas soumis aux dispositions du code des obligations, à
l’exception des art. 331 al. 5 et 331a à 331e de la Loi fédéral
complétant le Code civil suisse (Livre cinquième : Droit des obliga-
tions) du 30 mars 1911 (CO ; RS 220) […]. Les règles relatives au
contrat de travail sont seulement applicables à titre subsidiaire, en cas
de lacunes dans la réglementation ou si celle-ci le prévoit. […] Pour
que cette disposition [du CO] soit applicable, il faudrait que le règle-
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ment présente une lacune qu’il conviendrait de combler en l’appli-
quant à titre de droit cantonal supplétif en vertu de la clause générale
de renvoi au code des obligations. Par ailleurs, l’application du droit
privé à titre de droit cantonal supplétif n’oblige en principe pas le juge
administratif à interpréter les normes concernées comme elles le sont
en droit privé ; il peut tenir compte des spécificités du droit public
(arrêt 2C_860/2008 du 20 novembre 2009 consid. 3.2).“ Damit ist also
erstellt, dass Art. 336c OR im Personalrecht nicht per se zur Anwen-
dung gelangt, ausser es läge eine Gesetzeslücke vor, die es auszu-
füllen gälte (vgl. dazu sogleich E. 5.2.2).
5.2.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt eine Gesetzeslücke
vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (dazu
und zum Folgenden vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 N. 7;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 243): 1. Die gesetzliche
Regelung erweist sich als unvollständig oder unrichtig. 2. Die Unvoll-
ständigkeit stellt kein qualifiziertes Schweigen dar. Und 3. die Unvoll-
ständigkeit oder Unrichtigkeit lässt sich nicht mit den Mitteln der
Auslegung überbrücken. An dieser dritten und letzten Voraussetzung
gebricht es nach Ansicht des Kantonsgerichts: Die Unvollständigkeit
zwischen Art. 58 und Art. 59 PersonalG (vgl. dazu E. 5.2) lässt sich
ohne Weiteres mit den Mitteln der Auslegung durch erlaubten Analo-
gieschluss ausglätten. Als Massstab gelten hierbei die dem Gesetz
zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte. Wenn eine Regelung
im Hinblick auf eindeutige und wichtige Zielsetzungen unvollständig
ist, darf die rechtsanwendende Behörde diese Unvollständigkeit behe-
ben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 243), was
das Kantonsgericht nachfolgend tun wird.
5.3 Auch wenn Art. 336c OR nicht unmittelbar als ergänzendes
kantonales Recht zur Anwendung gelangt, so spricht doch nichts
dagegen, die gesetzliche Wertung, die Art. 336c OR zugrunde liegt,
auch im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Per-
sonalG zur Anwendung zu bringen:
5.3.1 Wie bereits ausgeführt sieht Art. 336c Abs. 1 lit. b OR Sperr-
fristen für Kündigungen zur Unzeit vor, worunter auch die Kündigung
während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeit-
nehmers fällt. Im ersten Dienstjahr ist der Arbeitnehmer während
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30 Tagen geschützt, ab dem zweiten bis und mit dem fünften Dienst-
jahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180
Tagen. Es handelt sich hierbei um Kalender- und nicht um Arbeitstage
(Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/ Basel/Genf
2012, N 8 zu Art. 336c OR). Kündigungen, die während dieser Sperr-
frist ausgesprochen werden, beschlägt Art. 336c Abs. 2 OR mit
Nichtigkeit. Der Zweck hinter dieser gesetzlichen Regelung ist der
folgende: Art. 336c Abs. 1 und 2 OR wollen den Arbeitnehmer in einer
Periode, in der er in aller Regel keine Chance bei der Stellensuche
hat und von einem Arbeitgeber in Kenntnis der Arbeitsverhinderung
nicht angestellt würde, vor dem Verlust seiner Arbeit schützen (Bot-
schaft Kündigungsschutz in BBl 1984 II 605; BGE 128 III 212 E. 2c;
ZR 1980 Nr. 56 (Zürcher Obergericht); Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/
Roger Rudolph, a.a.O., N 2 zu Art. 336c OR S. 1072). Der Gesetz-
geber erachtete dies als so grundlegend, dass er Art. 336c OR
einseitig zwingend ausgestaltet hat (Art. 336c OR i.V.m. Art. 362 OR)
- Art. 336c OR kann und darf mithin nicht zu Ungunsten des Arbeit-
nehmers abgeändert werden. Der Kündigungsschutz des Art. 336c
OR geht dabei der ordentlichen (nicht aber der fristlosen) Kündigung
vor (LGVE 2004 II Nr. 3 E. 2b/bb; Denis G. Humbert/Alfons Volken,
Fristlose Entlassung (Art. 337 OR) unter besonderer Berücksichtigung
der Verdachtskündigung und der Erklärung der fristlosen Entlassung,
AJP 2004 S. 572).
5.3.2 Der Grundsatz, dass eine Anstellung des Arbeitnehmers durch
einen neuen Arbeitgeber auf den Zeitpunkt der ordentlichen Kündi-
gungsfrist im Hinblick auf die Ungewissheit über Fortdauer und Aus-
mass der Arbeitsunfähigkeit höchst unwahrscheinlich erscheint, gilt
nicht nur im Bundesprivatrecht, sondern auch im öffentlichen Dienst-
recht. Deshalb darf dem Angestellten im öffentlichen Dienstrecht
während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich
nicht gekündigt werden. In casu war der Beschwerdeführer infolge
seiner Erkrankung seit dem 16. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig.
Die Kündigung durch den Staatsrat erfolgte mit Entscheid vom
22. Mai 2013 (also während der Zeit der Erkrankung des Beschwerde-
führers), mithin rund 5 Wochen, nachdem der Beschwerdeführer zu
100 % krankgeschrieben worden ist. Zu jenem Zeitpunkt war nicht
einmal annähernd erstellt, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers
zu einer bloss vorübergehenden oder zu einer fortdauernden Arbeits-
unfähigkeit führen würde. Deshalb mussten alle Beteiligten davon
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ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein würde,
auf das Ende der ordentlichen Kündigungsfrist eine neue Anstellung
zu finden. Die Kündigung des Staatsrats gestützt auf Art. 58 Perso-
nalG rechtfertigt sich deshalb nicht - sie ist rechtswidrig, da sie (bloss)
fünf Wochen, nachdem der Beschwerdeführer erkrankt und zu 100 %
arbeitsunfähig geworden ist, ausgesprochen worden ist.
5.3.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst während
der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers grund-
sätzlich eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist, in casu also
in Anwendung von Art. 62 PersonalG, weil Dauerschuldverhältnisse
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes üblicherweise aufgelöst wer-
den können. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes, das die Kündi-
gung in Anwendung von Art. 62 PersonalG gerechtfertigt hätte, wurde
aber vom Staatsrat nicht ins Feld geführt und ergibt sich auch nicht
aus den Akten, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
5.4 Schliesslich gilt es festzuhalten, dass das Kantonsgericht erst
kürzlich in dieselbe Richtung entschieden hat und der Staatsrat keine
Gründe darzulegen vermochte, die das Kantonsgericht davon über-
zeugt hätten, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Im
Kantonsgerichtsurteil A1 11 228/255 vom 12. April 2012 hatte sich
das Kantonsgericht zum Verhältnis der Bestimmungen von Art. 58
und Art. 59 PersonalG geäussert. Damals war unter anderem streitig,
ob der Staat Wallis einem seit sieben Monaten arbeitsunfähigen
Angestellten mit bleibender Arbeitsunfähigkeit ordentlich kündigen
durfte, da Ersterer entsprechende Gründe i.S.v. Art. 58 Abs. 2 lit. a – c
PersonalG als gegeben erachtete. Bereits in diesem Urteil hielt das
Kantonsgericht unter Ziff. N fest, dass der Auffassung des Staates
Wallis, wonach einem Angestellten immer ordentlich gekündigt
werden könne, nicht zu folgen sei, da „l’interprétation que l’autorité
attaquée donne des art. 58 et 59 LcPers méconnaît la volonté du
législateur d’attribuer à un employé en incapacité durable de travail le
droit de percevoir son traitement plus longtemps qu’un employé qui,
indépendamment de son état de santé, ne rend plus les services que
l’on peut légitimement attendre de lui. Les corollaires de cet élargisse-
ment des droits de l’employé durablement incapable de travailler sont
l’obligation de l’employeur de le rétribuer jusqu’au terme du délai de
l’art. 12 al. 2 LTrE et son obligation de calculer le délai de résiliation
de manière que l’employé puisse être payé jusqu’à cette date (cf.
art. 59 al. 1 LcPers), et non pas simplement durant les trois mois évo-
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qués à l’art. 58 al. 1 LcPers.“ Dieser Entscheid wurde vom Bundes-
gericht mit Urteil 8C_428/2012 vom 14. November 2012 bestätigt. Das
Kantonsgericht sieht keinen Grund, von seiner durch das Bundes-
gericht bestätigten Rechtsprechung abzuweichen.
5.5 Damit ist erstellt, dass die Anstellungsbehörde im öffentlichen
Dienstrecht während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des
Angestellten grundsätzlich keine Kündigung gestützt auf Art. 58 Per-
sonalG aussprechen darf, weil der Angestellte in dieser Zeitperiode
vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes zu schützen ist. Es wäre dem
Angestellten nämlich nicht möglich, bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist des Art. 58 PersonalG eine neue Stelle zu finden.
Vorbehalten bleiben wichtige Gründe im Sinne von Art. 62 PersonalG,
die in casu jedoch offensichtlich nicht zum Tragen kommen. Gemünzt
auf den konkreten Fall heisst das: Die Kündigung gestützt auf Art. 58
PersonalG ist ungültig. Will die Anstellungsbehörde das Arbeits-
verhältnis mit dem Beschwerdeführer kündigen, so hat sie in erster
Linie abzuwarten und abzuklären, ob die Erkrankung des Beschwer-
deführers zu einer bloss vorübergehenden oder dauernden Arbeitsun-
fähigkeit führen wird. Handelt es sich um eine bloss vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit, so hat die Anstellungsbehörde sich zu gedulden,
bis der Beschwerdeführer wieder genesen ist und zur Arbeit zurück-
kehrt. Erst dann kann das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwer-
deführer gekündigt werden - jedoch auch hier nur unter der Voraus-
setzung, dass der Nachweis eines sachlichen Grundes zur Auflösung
des Anstellungsverhältnisses im Sinne von Art. 58 PersonalG gelingt.
5.6 Sollte der Beschwerdeführer während längerer Zeit nicht mehr zur
Arbeit kommen, hat die Anstellungsbehörde die notwendigen Schritte
einzuleiten, um die Frage beantworten zu können, ob die Erkrankung
des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach zu einer bloss vorüber-
gehenden oder zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit führen wird.
Hierfür ist unter anderem die Zeitperiode in Erwägung zu ziehen,
während welcher der Beschwerdeführer bereits krankgeschrieben ist.
In casu hat der Staatsrat die Kündigung rund fünf Wochen nach der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus-
gesprochen - zu diesem Zeitpunkt kann nach Ansicht des Kantons-
gerichts in der Regel noch nicht von einer dauernden Arbeitsunfähig-
keit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dem Kantonsge-
richt erscheint sogar zweifelhaft, ob die Zeitperiode von der Erkran-
kung des Beschwerdeführers bis zum vorliegenden Urteil für sich
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allein genügen würde, um eine Kündigung wegen dauernder Arbeits-
unfähigkeit auszusprechen. Da an die Kündigung auf Grund von
Art. 59 PersonalG sowohl für die Anstellungsbehörde als auch für den
Beschwerdeführer weitreichende Folgen anknüpfen, sind an die
Erfüllung ihrer Voraussetzungen hohe Anforderungen zu stellen. Die
Anstellungsbehörde hat diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen, mit
dem Beschwerdeführer Rücksprache zu halten und medizinische
(unter Umständen auch vertrauensärztliche) Untersuchungen zu
veranlassen. In den Akten ist nirgends belegt, dass die Anstellungs-
behörde Schritte in diese Richtung unternommen hätte. Die Anstel-
lungsbehörde hat nicht das Allergeringste vorgekehrt, um die Frage
zu klären, ob der Beschwerdeführer aller Voraussicht nach bloss
vorübergehend oder dauernd arbeitsunfähig sein wird. Im Gegenteil:
In den Akten findet sich gar ein Schreiben von X____________
(Schreiben vom 28. Mai 2013), in dem festgehalten wird: „Sa capacité
de travail [gemeint ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers],
pour des raisons médicales, sera certainement diminuée à 50 % avec
une demande d’AI en cours.“ In diesem ärztlichen Schreiben war also
nicht die Rede von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers zu 100 %, sondern der behandelnde Arzt attes-
tierte ihm eine zukünftige Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 %. Die
Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Handelns nach Treu
und Glauben hätten von der Anstellungsbehörde verlangt, alle sinn-
vollen Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung für den
Beschwerdeführer auszuschöpfen (so auch Art. 19 Abs. 1 des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1];
vgl. auch Agnes Dormann, a.a.O., S. 1072), was die Anstellungs-
behörde eben gerade nicht getan hat. Die Kündigung verdient deshalb
nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 58 PersonalG, sondern
auch im Lichte des Art. 59 PersonalG keinen Schutz.
5.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich auch aus
gesetzessystematischen Gründen rechtfertigt, die Anforderungen an
die Erfüllung von Art. 59 PersonalG hoch zu schrauben: Kündigungen
auf Grund von Art. 59 PersonalG können ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes im Sinne von Art. 58 PersonalG ausgesprochen
werden. Der Nachweis der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeit-
nehmers genügt. Wollte man der Anstellungsbehörde nun die
Möglichkeit einräumen, bereits nach wenigen Wochen krankheitsbe-
dingter Abwesenheit des Angestellten eine Kündigung wegen fort-
dauernder Arbeitsunfähigkeit auszusprechen, ohne eben diese
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fortdauernde Arbeitsunfähigkeit eingehend mit dem Angestellten und
ärztlicher Hilfe abgeklärt zu haben, so würde man der Anstellungs-
behörde allzu leicht den Weg öffnen, die Voraussetzungen für eine
ordentliche Kündigung zu umgehen und den Gehalt des Art. 58
PersonalG auszuhöhlen. Das liegt weder im Sinne des Gesetzgebers
noch im Sinne der rechtsanwendenden Behörden. Leichtfertiger Beru-
fung auf Art. 59 PersonalG ist deshalb ein Riegel vorzuschieben. Die
Anstellungsbehörde darf sich grundsätzlich nur dann auf Art. 59
PersonalG berufen, wenn sie die Erfüllung der entsprechenden
Voraussetzungen nach eingehenden Abklärungen und Untersuchun-
gen nachgewiesen hat - nach bloss wenigen Wochen wird dieser
Nachweis üblicherweise nicht gelingen, da sich die Arbeitsunfähigkeit
in vielen Fällen hinsichtlich ihrer Dauer und Endgültigkeit nicht im
Voraus festlegen lässt.