Neighbor Standing in Building Permit Challenge
Synthèse Legislator
Généré par l'IAIn a dispute over a building permit, neighbors challenged a permit based on a perceived violation of setback regulations on the side facing away from them, which the planning authority upheld, but the developer contested, arguing the neighbors lacked standing because the specific regulation did not directly protect their interests. The court ruled that once neighbors establish the requisite proximity to the building site and demonstrate that they are specially and more directly affected by the permit than the general public, they possess standing to challenge any alleged legal violation in the building permit process, regardless of whether the specific violated norm was intended to protect their particular interests.
Regeste Legislator
OfficielRVJ/ZWR 2008 21 KGE vom 16. Februar 2007 i.S. A.B. c. Gemeinde S. Einschränkung der Rügen des Nachbarn Zulässige Rügen des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren. Griefs du voisin Quels griefs des voisins peuvent-il avancer en procédure d’autorisation de bâtir? Gekürzter Sachverhalt Bei der Beurteilung eines Bauvorhabens rügten die Nachbarn u.a., der Grenzabstand auf der Ostseite des projektierten Gebäudes, auf der ihnen abgekehrten Seite, sei nicht eingehalten. Der Staatsrat über- prüfte auf Beschwerde hin diesen Punkt und fand, der ostseitige Erker verletze die Abstandsvorschriften. Die Bauherrschaft beschwerte sich KGVS A1 06 186 / KGVS A1 06 187
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IAJurisprudence citée
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Généré par l'IATexte complet
RVJ / ZWR 2008 21
KGVS A1 06 186 / KGVS A1 06 187 KGE vom 16. Februar 2007 i.S. A.B. c. Gemeinde S. Einschränkung der Rügen des Nachbarn Zulässige Rügen des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren. Griefs du voisin Quels griefs des voisins peuvent-il avancer en procédure d’autorisation de bâtir?
Gekürzter Sachverhalt Bei der Beurteilung eines Bauvorhabens rügten die Nachbarn u.a., der Grenzabstand auf der Ostseite des projektierten Gebäudes, auf der ihnen abgekehrten Seite, sei nicht eingehalten. Der Staatsrat überprüfte auf Beschwerde hin diesen Punkt und fand, der ostseitige Erker verletze die Abstandsvorschriften. Die Bauherrschaft beschwerte sich
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vor Kantonsgericht, die Nachbarn seien zu dieser Rüge nicht legitimiert, da sie nicht ihre Interessenlage betreffe, und der Staatsrat hätte darauf nicht eintreten dürfen.
Das Kantonsgericht wies in seinem Urteil diese Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzutreffend ab .
Erwägungen (...)
7. Der Beschwerdeführer spricht den Nachbarn die Berechtigung ab, Baurechtswidrigkeiten an der Ostseite des Gebäudes zu rügen, da der Grenzabstand zu ihren Parzellen unbestritten eingehalten sei. Er scheint sinngemäss geltend zu machen, die Vorinstanz hätte auf entsprechende Rügen der Nachbarn gar nicht eintreten dürfen, weil diese nicht ihrem Schutz dienten.
7.1 Die Legitimation der Beschwerdeführer hängt im Baubeschwerdeverfahren einerseits von ihrer erforderlichen engen Beziehung zum Baugrundstück und andererseits davon ab, ob sie durch die Bewilligung unmittelbar und in höherem Ausmass als irgendjemand oder die Allgemeinheit in ihren eigenen, schützenswerten Interessen beeinträchtigt sind (Art. 40 lit. a BauG ; Art. 44 VVRG). Diese Formulierung deckt sich mit Art.
89 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) oder dem alten Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Ist die Legitimation aufgrund dieser Normen bejaht worden, kann mit der Beschwerde jegliche Rechtsverletzung, einschliesslich die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung und grundsätzlich auch die Unzweckmässigkeit (vor dem Staatsrat) der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 47 VVRG). Im Gegensatz zur Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde muss die angerufene und verletzte Norm nicht dem Schutz des Beschwerdeführers dienen ; seine Interessen müssen somit nicht rechtlich geschützt sein. Es ist somit unerheblich, ob die Bestimmung allenfalls nicht seinem Schutz dient, sondern im öffentlichen Interesse liegt (Urteil [des Bundesgerichts] 1P.330/2006 vom 10. November 2006 ; ZWR 1992 S. 50 E. 1.2 ; Urteil [des Kantonsgerichts] vom 15. Dezember 1997 i.S. R.C. c. Staatsrat).
7.2 Die Parzellen der Nachbarn grenzen unmittelbar an jene der Bauherrschaft. Das Gebäude als solches, aber auch die ersuchten Änderungen wirken sich auf die nähere Umgebung der Bauparzelle aus. Die Nachbarn haben somit die verlangte räumliche Nähe zum Bauobjekt, weshalb RVJ / ZWR 2008 23
ihre Legitimation grundsätzlich gegeben ist. Der Nachbar kann, wie dargelegt, alle Rügen, die dazu dienen, das von ihm ungeliebte Bauprojekt zu verhindern, vorbringen. Deshalb hat der Staatsrat nicht nur die Legitimation der Nachbarn zur Beschwerdeeinreichung, sondern auch deren Berechtigung, alle Rechtsverletzungen, mit denen das Abänderungsgesuch ihrer Ansicht nach behaftet war, vorzubringen, zu Recht bejaht und hat sich dadurch keiner Rechtsverletzung schuldig gemacht.
(....)