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VPB chste-Sitzung---Sixi KI-generiert

Nuclear Liability Law: National Council Insists on Penal Sanctions

Geschäftsnummer VPB chste-Sitzung---Sixi
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The National Council agreed with the Council of States on most amendments to the nuclear liability law, including minor wording changes and allowing cantons discretion in designating civil courts. However, the National Council insisted on retaining provisions for penal sanctions against violations of insurance and security obligations, arguing that the Council of States overlooked changes to other articles and that a comprehensive liability law should include such penalties, especially since it's possible to circumvent insurance requirements in specific scenarios like unpermitted transport.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Antrag, Art. 24 Absatz, Art. 4 Absatz, Art. 24 Abs. 3, Art. 28; Nuclear Liability Law: National Council Insists on Penal Sanctions: However, the National Council insisted on retaining provisions for penal sanctions against violations of insurance and security obligations, arguing that the Council of States overlooked changes to other articles and that a comprehensive liability law should include such penalties, especially since it's possible to circumvent insurance requirements in specific scenarios like unpermitted transport.

Schlagwörter

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Kriminalstrafe Transportversicherung Obligationenrecht Recht der Staaten Staats- und Beamtenhaftung Verbot des Schuldverhafts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 28 Antrag
Art. 24 Absatz
Art. 4 Absatz
Art. 24 Abs. 3
This provision is cited in the context of a substantive disagreement between the National Council and the Council of States regarding the binding nature of the federal court's factual findings. The commission proposed to uphold the National Council's version.
Art. 28
This provision concerns criminal penalties for violations of insurance or security obligations. The commission proposed to maintain its version against the Council of States' proposal to delete these provisions.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 3

This provision is cited in the context of a substantive disagreement between the National Council and the Council of States regarding the binding nature of the federal court's factual findings. The commission proposed to uphold the National Council's version.

Art. 28

This provision concerns criminal penalties for violations of insurance or security obligations. The commission proposed to maintain its version against the Council of States' proposal to delete these provisions.

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Volltext

7. Dezember 1982 N 1605 SBB. Voranschlag 1983

#ST# Sechste Sitzung - Sixième séance derartige inter Umständen fragwürdige Sachverhaltsfeststellungen gebunden sein müssen, wenn es das nicht will. Dienstag, 7. Dezember 1982, Vormittag Ein weiteres Argument des Ständerates war, dass das Bundesgericht überlastet sei. Dies ist ein Argument, das natür- Mardi 7 décembre 1982, matin lich ernstzjnehmen ist. Andererseits ist die Kommission 8.00h überzeugt, dass gestützt auf dieses Gesetz nicht viele Fälle zur Beurte lung kommen werden, so dass das Bundesge- Vorsitz - Présidence: Herr Eng richt deswegen nicht zusätzlich überlastet würde. Wir halten also an unserer Fassung fest und beantragen Ihnen dies.

Ich spreche auch gleich zur Differenz bei Artikel 28. Dort geht es urr die Strafbestimmungen bei Vergehen gegen die 79.086 Versicherungspflicht oder die Sicherstellungspflicht. Der Ständerat will diese gesamten Strafbestimmungen, die wir Kernenergiehaftpflicht. Bundesgesetz in das Gesetz aufgenommen haben, streichen. Als Argu- Energie nucléaire. Responsabilité civile. Loi ment wurda angeführt, Artikel 35 des Atomgesetzes regle dies schon, und zudem sei eine Versicherung ohnehin nicht Siehe Seite 1306 hiervor - Voir page 1306 ci-devant zu umgehen, da ja ohne sie gar keine Bewilligung für den Betrieb eines Atomkraftwerkes erteilt würde. Unsere Kom- Beschluss des Ständerates vom 30. November 1982 mission b3antragt Ihnen, an der Version, wie wir sie Décision du Conseil des Etats du 30 novembre 1982 beschlossen haben, festzuhalten. Artikel 35 des Atomgesetzes wird eben gerade in unseren Schlussbestimmungen geändert und die beiden Begriffe «Versicherungspflicht»

und «Sicharstellungspflicht» werden aus Artikel 35 des Atomgeselzes herausgenommen. Wenn schon, müssten Differenzen - Divergences wir also dio Schlussbestimmung diesbezüglich auch wieder ändern. DÌIJS hat der Ständerat offenbar übersehen. Art. 1 Abs. 6, 4 Abs. 1,21 a Zudem sind wir der Meinung, dass eben der ganze Haft- Antrag der Kommission pflichtbere ch, inklusive die Strafbestimmungen, im neuen separat geregelten Gesetz kodifiziert werden sollte, so Zustimmung zum Beschluss des Ständerates dass es unzumutbar ist, wenn jetzt hier wieder - direkt oder indirekt - Verweise auf das Atomgesetz stattfinden sollen. Art. 1 al. 6, 4 al. 1, 21a Inhaltlich isind wir der Meinung, dass insbesondere ein Proposition de la commission Transport ohne Bewilligung bewerkstelligt werden könnte, Adhérer à la décision du Conseil des Etats weswegen es möglich wäre, sich auch strafrechtlich gegen die Versicherungspflicht zu vergehen. Art. 24 Abs. 3, 28 Aus all diesen Gründen beantragen wir Ihnnen, an Artikel 28 Antrag der Kommission und Artike 24 Absatz 3 festzuhalten, im übrigen aber dem Ständerat zu folgen. Festhalten Präsident: Der Berichterstatter französischer Sprache ver- Art. 24 al. 3, 28 zichtet auf eine Wortmeldung. Proposition de la commission Sie haben den Antrag der Kommission gehört. Die Kommis- Maintenir sion beanlragt Ihnen Zustimmung zum Ständerat mit Ausnahme dei Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 28. Es liegt kein Leuenberger, Berichterstatter: Der Ständerat hat insgeanderer Antrag vor. Sie haben so beschlossen.

samt fünf Differenzen geschaffen. Zunächst einmal bei Artikel 1 Absatz 6 und bei Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes. Es Angenommen - Adopté handelt sich unseres Erachtens eher um Differenzen redak- An den Ständerat -Au Conseil des Etats tioneller Natur, weswegen die Kommission sich den Änderungen des Ständerates angeschlossen hat.

Eine materielle Differenz verbleibt bei Artikel 21 a. Wir wollten, dass das einzige kantonale Gericht ein Zivilgericht sein solle, aber der Ständerat empfindet dies als Eingriff in die kantonale Hoheit. Er sagt, es könne unter Umständen 82.057 #ST#

schwierig sein für einen Kanton, ein solches Gericht genau SBB. Voranschlag 1983 zu bezeichnen. Die Kommission mag sich dieser Argumentation nicht unbedingt anschliessen, aber sie sieht ein, dass CFF. Budget 1983 es um eine kantonale Angelegenheit geht und schliesst sich Botschaft und Beschlussentwurf vom 3. November 1982 (BBI III, 727)

deswegen dem Ständerat an.

Message et projet d'arrêté du 3 novembre 1982 (FF III, 707)

Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes: Hier geht es um die Frage: Soll das Bundesgericht an den Sachverhalt, den die Voranschlag der SBB vom 6. Oktober 1981 einzige kantonale Vorinstanz feststellte, gebunden sein Budget des CFF du 6 octobre 1981 oder nicht?.Unsere Kommission beantragt Ihnen, an der Bezug bei cer Generaldirektion SBB, Hochschulstrasse 6, Bern

Fassung des Nationalrates festzuhalten. Das neue Gesetz S'obtiennen: auprès de la Direction générale des CFF, Hochschul-

ist auch materiell-rechtlich atypischer; es ist ein neuartiges strasse 6, Berne Haftpflichtgesetz. Die Materie ist nicht nur von ausserordentlicher Bedeutung, sondern sie ist auch ausserordentlich geregelt. Ein Entscheid über eine entsprechende Frage ist von ganz eminenter Bedeutung, und das Bundesgericht soll möglichst umfassende Kompetenzen in dieser Frage Antrag dt r Kommission haben. Es kann unter Umständen um technische Gutachten Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates über einen Unfallablauf gehen, oder es kann um medizinische Expertisen gehen, die erst im Laufe eines kantonalen Proposition de la commission Prozesses erstellt werden. Das Bundesgericht soll nicht an Adhérer EU projet du Conseil fédéral 203-N Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kernenergiehaftpflicht. Bundesgesetz

Energie nucléaire. Responsabilité civile. Loi

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1982 Année Anno

Band V Volume Volume

Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 06 Séance Seduta

Geschäftsnummer 79.086 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 07.12.1982 - 08:00 Date Data

Seite 1605-1605 Page Pagina

Ref. No 20 011 004

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