Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 70.85 KI-generiert

Company Wins Appeal Against Withholding Tax on Alleged Hidden Profit Distributions

Geschäftsnummer JAAC 70.85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involved a dispute over withholding tax on alleged hidden profit distributions. The tax authority argued that a company paid too much for a subsidiary, and then charged too little for services rendered to a related company, thus creating "value in kind" subject to tax. However, the court found that the company had obtained independent valuations for the subsidiary purchase, which supported the price paid as being at arm's length. Similarly, the transfer prices for services were based on an independent study and fell within an acceptable market range, demonstrating no intentional favoritism or hidden profit distribution. Therefore, the court ruled in favor of the company, ordering a refund of the withheld taxes paid.

Legislator-Regeste

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Art. 4 al. 1 let. b LIA, Art. 20 al. 1 OIA, Art. 4 Abs. 1 Bst, Art. 20 Abs. 1 VstV, Art. 4 cpv. 1 lett. b LIP, Art. 20 cpv. 1 OIP; Company Wins Appeal Against Withholding Tax on Alleged Hidden Profit Distributions: The tax authority argued that a company paid too much for a subsidiary, and then charged too little for services rendered to a related company, thus creating "value in kind" subject to tax. However, the court found that the company had obtained independent valuations for the subsidiary purchase, which supported the price paid as being at arm's length. Similarly, the transfer prices for services were based on an independent study and fell within an acceptable market range, demonstrating no intentional favoritism or hidden profit distribution. Therefore, the court ruled in favor of the company, ordering a refund of the withheld taxes paid.

Schlagwörter

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Rückerstattung der Verrechnungssteuer Streitwert Gewinnsteuer Steuerverwaltung Tochtergesellschaft Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 al. 1 let. b LIA

The provision is cited in the context of defining and assessing 'geldwerte Leistung' (monetary value benefit) in relation to the withholding tax.

Art. 20 al. 1 OIA

The provision is cited in the context of defining and assessing 'geldwerte Leistung' (monetary value benefit) in relation to the withholding tax.

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern

This provision is applied by analogy to determine the interest rate for the refund of wrongly levied withholding tax.

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Volltext

JAAC 70.85

Auszug aus dem Entscheid SRK 2005-114 der

Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 8. Juni

2006

Impôt anticipé. Prestation appréciable en argent. Distribution des

bénéfices sous une forme dissimulée. Groupe de sociétés. Principe

«dealing at arm’s length». Prix de pleine concurrence. Appréciation des

preuves. Fardeau de la preuve.

Art. 4 al. 1 let. b LIA, art. 20 al. 1 OIA.

- Appréciation des preuves. Fardeau de la preuve concernant

une distribution présumée de bénéfices sous forme dissimulée,

respectivement sur la question de savoir s’il y a une contre-prestation

de l’actionnaire (consid. 2e).

- La notion fiscale de la prestation appréciable en argent exige

que la société ait volontairement favorisé des personnes proches,

respectivement que la faveur soit reconnaissable par les organes de la

société (consid. 3a/cc, 3b/cc).

- Acquisition d’une participation par un proche. En l’espèce, la

recourante pouvait partir de l’idée que l’affaire avait été réalisée

aux conditions du marché et la faveur ne lui était pas évidente; il n’y

a donc pas de prestation appréciable en argent (consid. 3a/cc). Les

constatations de l’office cantonal des impôts concernant les impôts

directs ne sont pas déterminantes (consid. 3a/dd).

- Peut-on considérer comme prestation appréciable en argent le

fait d’appliquer à des prestations fournies à un proche un prix de

transfert qui ne correspond pas au prix de la pleine concurrence?

Principe du «dealing at arm’s length» (consid. 3b). Les prix de transfert

fixés par la recourante peuvent en l’occurrence être considérés

comme correspondant aux conditions du marché. Pas de prestations

appréciables en argent (consid. 3b/cc).

- Admission du recours. Remboursement de l’impôt anticipé déjà payé.

Intérêts (consid. 4).

Verrechnungssteuer. Geldwerte Leistung. Verdeckte

Gewinnausschüttung. Konzern. «Dealing at arm’s length»-Prinzip.

Drittpreis. Beweiswürdigung. Beweislast.

Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG. Art. 20 Abs. 1 VstV.

- Beweiswürdigung. Beweislast betreffend eine vermutete verdeckte

Gewinnausschüttung, beziehungsweise betreffend die Frage, ob eine

Gegenleistung des Aktionärs existiert (E. 2e).

- Der steuerrechtliche Begriff der geldwerten Leistung verlangt, dass

die Gesellschaft bewusst Vorteilszuwendungen an Nahestehende

vorgenommen hat, beziehungsweise dass die Begünstigung für die

Gesellschaftsorgane erkennbar war (E. 3a/cc, 3b/cc).

- Erwerb einer Beteiligung von einer nahestehenden Person. Vorliegend

konnte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, das fragliche Geschäft

zu Marktkonditionen abgewickelt zu haben, und eine Begünstigung

war für sie nicht ersichtlich; eine geldwerte Leistung ist damit nicht

gegeben (E. 3a/cc). Nicht relevant sind die Feststellungen des kantonalen

Steueramts betreffend direkte Steuern (E. 3a/dd).

- Geldwerte Leistungen durch Leistungen an eine nahestehende

Person gegen Verrechnungspreise, welche nicht dem Drittpreis

entsprechen? «Dealing at arm’s length»-Prinzip (E. 3b). Die von der

Beschwerdeführerin festgelegten Verrechnungspreise können als

marktüblich bezeichnet werden. Keine geldwerten Leistungen (E. 3b/cc).

- Gutheissung. Rückerstattung der bereits bezahlten

Verrechnungssteuer. Verzinsung (E. 4).

Imposta preventiva. Prestazione commisurabile in denaro.

Distribuzione dissimulata di utili. Gruppo di società. Principio «Dealing

at arm’s length». Prezzo a terzi. Valutazione delle prove. Onere della

prova.

Art. 4 cpv. 1 lett. b LIP. Art. 20 cpv. 1 OIP.

- Valutazione delle prove. Onere della prova concernente una

presunta distribuzione dissimulata di utili risp. l’esistenza di una

controprestazione dell’azionista (consid. 2e).

- Nel diritto fiscale, la nozione di prestazione commisurabile in denaro

esige che la società abbia volontariamente favorito persone vicine,

rispettivamente che il favore sia riconoscibile per gli organi della

società (consid. 3a/cc, 3b/cc).

- Acquisto di una partecipazione da parte di una persona vicina. Nella

fattispecie, la ricorrente poteva considerare che l’affare era stato

realizzato alle condizioni di mercato e che il favore per lei non era

evidente; non vi è quindi prestazione commisurabile in denaro (consid.

3a/cc). Non sono rilevanti gli accertamenti dell’Amministrazione

cantonale delle contribuzioni concernenti le imposte dirette (consid.

3a/dd).

- Prestazioni commisurabili in denaro attraverso prestazioni a persone

vicine in cambio di un prezzo che non corrisponde a quello praticato

per terzi? Principio «Dealing at arm’s length» (consid. 3b). I prezzi

fissati dalla ricorrente possono essere considerati di mercato. Nessuna

prestazione commisurabile in denaro (consid. 3b/cc).

- Ammissione. Restituzione dell’imposta preventiva già pagata.

Interessi (consid. 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Die X. GmbH (nachfolgend X. CH oder «Gesellschaft») wurde am 5. März

1997 gegründet. Gesellschafterinnen sind die X. Inc. (USA) und die X. GmbH

(D) Die Gesellschaft übernahm auf dem Wege der Fusion die Y. (Switzerland)

GmbH (nachfolgend auch Y. CH). Aktiven von CHF 3’725’894.- und Passiven von

CHF 3’301’740.- gingen gemäss Fusionsbilanz ... durch Universalsukzession auf

die Gesellschaft über. Da die X. GmbH einzige Gesellschafterin der Y. CH war,

blieb ihr Stammkapital unverändert.

B. Mit Brief vom 5. Juli 2000 unterbreitete die Vertreterin der Gesellschaft

der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) folgenden Sachverhalt zur

steuerlichen Beurteilung: Per 31. März 1999 habe die in den USA domizilierte

X. Inc. die ebenfalls in den USA ansässige Y. Inc. übernommen. Beide

Unternehmen verfügten über diverse Tochtergesellschaften in verschiedenen

Ländern. Im Rahmen des weltweiten Zusammenschlusses der beiden Gruppen

sei unter anderem beschlossen worden, die Struktur der europäischen

Gesellschaften neu zu ordnen. So sei beschlossen worden, dass die in den

Niederlanden domizilierte X. Holding BV per 31. März 1999 100% ihrer

Anteile an der Y. CH der X. CH gegen ein Darlehen verkaufe. Die X. Holding

BV habe die Beteiligung an der Y. CH zuvor von der in Irland ansässigen

X. Ireland erworben. Im Rahmen der von der X. Inc. durchgeführten

grenzüberschreitenden Umstrukturierung sei festgelegt worden, dass zur

Ermittlung des Verkehrswertes der einzelnen Gesellschaften generell die so

genannte «discounted cash flow method» (DCF-Methode) zur Anwendung

komme. Aus dem Bewertungsgutachten ergebe sich auf den Zeitpunkt des

Verkaufs hin ein Verkehrswert der Y. CH von minimal USD 6,7 Mio. und

maximal USD 7,5 Mio. Dementsprechend seien die Anteile der Y. CH zum Preis

von USD 7,1 Mio. an die X. CH gegen Gewährung eines Darlehens von Seiten

der X. Holding BV verkauft worden. In einem zweiten Schritt habe die X. CH

die Y. CH im Rahmen einer Absorptionsfusion per 30. Juli 1999 übernommen.

Die Absorption sei zu Buchwerten erfolgt.

C .Am 22. November 2000 führte das Kantonale Steueramt mit Vertretern

der X. CH eine Besprechung betreffend die Steuereinschätzungen 1997 bis

1999 durch. Diskutiert wurde dabei einerseits die Abrechnungsmodalität

mit der Muttergesellschaft (X. Inc.), andererseits der Kaufpreis der Y. CH.

Aufgrund dieser Besprechung erstellte das Kantonale Steueramt am 23.

November 2000 einen Bericht zu den Steuereinschätzungen 1997 bis

1999. Im Rahmen der Verhandlung vom 22. November 2000 habe man

sich für die Jahre 1997 bis 2000 auf eine Bruttogewinnmarge von 47%

geeinigt. Bezüglich des Kaufpreises für die Y. CH wurde unter anderem

festgehalten, unter Berücksichtigung der Margenreduktion habe man den

Kaufpreis auf CHF 7’500’000.- vereinbart. In der Folge eröffnete das Kantonale

Steueramt der X. CH beziehungsweise ihrer Vertreterin entsprechende

Einschätzungsvorschläge für die Steuerperioden 1997/98, 1998/99 und

1999/2000 (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), zu welchen

die Gesellschaft ihre Zustimmungserklärung abgab. Mit Schreiben vom 16. Juli

2001 stellte das Kantonale Steueramt der ESTV die diversen Steuererklärungen

und Einschätzungsvorschläge für die Jahre 1997 bis 2000 zu.

D. Am 16./17. Oktober 2002 nahm die ESTV bei der X. CH eine Buchprüfung

vor. Gestützt darauf teilte sie der Gesellschaft am 30. Oktober 2002 im

Wesentlichen mit, durch die zuständige kantonale Steuerbehörde seien

Aufrechnungen beziehungsweise geldwerte Leistungen von CHF 3’600’299.-

(1998/99) und CHF 1’809’831.- (1999/00) im Zusammenhang mit der

Geschäftstätigkeit, sowie von CHF 3’100’300.- im Zusammenhang mit dem

Kauf der Y. CH ermittelt worden, welche von der Gesellschaft akzeptiert

worden seien. Auf diesen geldwerten Leistungen von total CHF 8’510’430.-

seien Verrechnungssteuern von CHF 2’978’650.- geschuldet; hievon seien

am 8. Juli 2002 bezahlte Verrechnungssteuern (Formular 102[1] ) von CHF

156’257.- in Abzug zu bringen, so dass die geschuldeten Verrechnungssteuern

noch CHF 2’822’393.- betragen würden. Die Gesellschaft wurde aufgefordert,

die geschuldete Verrechnungssteuer im Laufe der nächsten 30 Tage zu

überweisen oder begründete Einwendungen zu erheben. Ferner wurde sie

aufgefordert, die Verrechnungssteuer auf die Begünstigten der Leistungen

zu überwälzen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 berichtigte die ESTV

gestützt auf eine telefonische Besprechung mit dem Steuervertreter der

Gesellschaft ihre Berechnung insofern, als sie die Abschreibung des Goodwills

im Zusammenhang mit dem Kauf der Y. CH nicht als geldwerte Leistung

qualifiziere. Die geldwerten Leistung 1999/00 belief sich daher neu auf CHF

497’831.-, das total der geldwerten Leistungen somit auf CHF 7’198’430.- und

die geschuldete Verrechnungssteuer (nach Abzug der bereits entrichteten

Steuer) auf CHF 2’363’193.-.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 liess die Vertreterin der

Gesellschaft der ESTV das Bewertungsgutachten betreffend den

Kaufpreis der Aktien der Y. CH zukommen. Ferner äusserte sie sich

zur Anwendung des Kurzschlussverfahrens und zum anwendbaren

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie zu den Auswirkungen des DBA

mit den Niederlanden auf die Quellenbesteuerung von geldwerten Leistungen.

Nach telefonischen Diskussionen und internen Abklärungen der ESTV -

insbesondere deren Abteilung Internationales Steuerrecht - forderte diese

die Gesellschaft am 31. Oktober 2003 nochmals auf, den geschuldeten Betrag

von CHF 2’363’193.- zu überweisen. Am 8. Dezember 2003 erliess die ESTV eine

weitere Mahnung und am 4. Februar 2004 stellte sie beim Betreibungsamt K.

das Betreibungsbegehren für den Forderungsbetrag von CHF 2’363’193.- nebst

Zins zu 5% seit 6. Februar 2004 sowie den Verzugszins von CHF 585’289.30 für

die Zeit vom 2. Juni 1999 bis 5. Februar 2004. Gegen den Zahlungsbefehl vom 9.

Februar 2004 erhob die Gesellschaft am 11. Februar 2004 Rechtsvorschlag.

E. Am 18. Februar 2004 eröffnete die ESTV der X. CH den Entscheid, dass sie

der ESTV Verrechnungssteuern von CHF 2’363’193.- schulde, Verzugszins von

CHF 585’289.30 sowie die Betreibungskosten von CHF 410.-. Weiter schulde

die Gesellschaft einen Verzugszins von 5% auf dem Steuerbetrag für die

Zeit vom 6. Februar 2004 bis zum Tage der Steuerentrichtung. Schliesslich

hielt die ESTV fest, der erhobene Rechtsvorschlag werde beseitigt. Zur

Begründung verwies sie auf die Steuerrechnung vom 3. Dezember 2002. In

der Folge vereinbarten die Vertreterin der Gesellschaft und die ESTV, dass die

Gesellschaft vorläufig und unpräjudiziell die in Betreibung gesetzte Forderung

sowie die Betreibungskosten bezahlen werden und die ESTV ihrerseits die

Betreibung zurückziehen werde.

F. Gegen den Entscheid vom 18. Februar 2004 liess die X. CH am 22. März

2004 Einsprache erheben. Zur Begründung machte die Vertreterin der

Gesellschaft im Wesentlichen Ausführungen dazu, dass aufgrund des DBA mit

den Niederlanden im vorliegenden Fall die Verrechnungssteuer nicht erhoben

werden könne. Ferner äusserte sie sich zur Berechnung der allfälligen

geldwerten Leistungen. Sodann legte sie dar, weshalb allenfalls das DBA

mit den USA zur Anwendung komme.

Mit Schreiben vom 29. April 2004 teilte die ESTV dem Betreibungsamt K. mit,

in der Betreibung Nr. 40059 gegen die X. CH sei ihr der Forderungsbetrag

inklusive Betreibungskosten und Zinsen überwiesen worden uns sie ersuche

daher darum, die Betreibung im Register zu löschen.

Mit Brief vom 4. August 2005 teilte die Vertreterin der Gesellschaft der ESTV

mit, die X. D. BV sowie die X. Holding BV hätten am 29. Juli 2005 mittels

Versand der Formulare 81 an die zuständige niederländische Steuerbehörde

fristgerecht Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestellt. Diese

Anträge seien einzig zur Wahrung des Rückerstattungsanspruches gestellt

worden. Die bestrittenen geldwerten Leistungen würden weder im Bestand

noch in der Höhe anerkannt.

G. Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 wies die ESTV die Einsprache der

X. CH vollumfänglich ab und stellte fest, diese habe die Verrechnungssteuer

von insgesamt CHF 2’519’450.- sowie den Verzugszins von CHF 585’289.30 zu

Recht entrichtet. Die Verrechnungssteuer im Umfange von CHF 1’085’105.-

sei auf die X. Holding BV (NL) zu überwälzen. Die Verrechnungssteuer im

Umfange von CHF 1’434’345.- sei auf die X. D. BV (NL) zu überwälzen.

H. Gegen diesen Entscheid erhebt die X. CH mit Eingabe vom 1. Juli 2005

Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) namentlich

mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Aus den Erwägungen:

1. (...)

2.a. (Geldwerte Leistung, verdeckte Gewinnausschüttung: siehe VPB 68.163 E.

3a- c).

d. Eine steuerbare geldwerte Leistung liegt unter anderem dann vor, wenn

die Gesellschaft Vermögenswerte zu einem wesentlich über dem Verkehrswert

liegenden Preis von Aktionären oder ihnen nahe stehenden Personen erwirbt

(vgl. BGE 113 Ib 23; vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band

I, 8. Aufl., Bern 1997, § 21 N. 15). Der Steuer unterliegt diesfalls die Differenz

zwischen dem Verkehrswert des übertragenen Vermögensgegenstandes

und dem entrichteten Preis (vgl. dazu Francis Cagianut/Ernst Höhn,

Unternehmungssteuerrecht, 3. Aufl., Bern 1993, § 12 Rz. 68 f.). Eine steuerbare

geldwerte Leistung liegt sodann vor, wenn die Gesellschaft vom Anteilsinhaber

oder von einer diesem nahestehenden Person für erbrachte Leistungen

weniger Ertrag fordert, als sie von einem unabhängigen Dritten in jedem

Fall fordern und auch erhalten würde (sog. Gewinnvorwegnahme; vgl.

Höhn/Waldburger, a.a.O., § 21 N. 16; vgl. auch Barbara Desax, Die Behandlung

von Leistungsbeziehungen zu unangemessenen Bedingungen [geldwerte

Leistungen und verdeckte Kapitaleinlagen] im Rahmen der risikoorientierten

Abschlussprüfung, Zürich 2000, S. 50 ff.; vgl. Reto Heuberger, Die verdeckte

Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts,

Bern 2001, S. 268 ff.).

Ein zentrales Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten

Gewinnausschüttung liegt somit - wie bereits erwähnt - in der Bestimmung

der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung. Den Normen des

Steuerrechts kann jedoch nicht im Detail entnommen werden, anhand

welcher Kriterien diese Angemessenheit zu überprüfen sei. Einzig der

Grundsatz der «Geschäftsmässigen Begründetheit» (Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

[DBG], SR 642.11)) gibt Anhaltspunkte (Markus Neuhaus, Verdeckte

Gewinnausschüttungen aus steuerrechtlicher Sicht, in: Neuhaus/Zumoffen

Fruttero/Voyame/Raemy/Javet/Scherrer/Watter/Marti, Verdeckte

Gewinnausschüttungen, Zürich 1997, S. 38, auch zum Folgenden; vgl. auch

Heuberger, a.a.O., S. 182 ff.). Danach gilt, dass sich eine Gesellschaft auch

im Verhältnis zu ihren Aktionären oder diesen nahestehenden Personen so

zu verhalten hat, wie dies ein vorsichtiger Kaufmann tun würde und wie

dies im Verhältnis mit Dritten eben geschäftlich sinnvoll und im Interesse

der Gesellschaft ist. Die Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer

nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies somit zu den

Konditionen tun, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten

tun würde. Die Gesellschaft hat sich demnach bei solchen Transaktionen die

Frage zu stellen, ob sie dasselbe Rechtsgeschäft zu denselben Konditionen

auch mit einem unabhängigen Dritten abschliessen würde oder warum sie

beim unabhängigen Dritten, nach objektiven Kriterien bemessen, andere

Konditionen durchsetzen würde. Es gibt verschiedenste Methoden, um im

Einzelfall den «richtigen» Preis zu fixieren. In der Schweizer Steuerpraxis

besteht kein Numerus clausus an Methoden. Entscheidend ist vielmehr, dass

ein wirtschaftlich vertretbares und vernünftiges Resultat erreicht wird.

Dem Fiskus steht es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausgabe einen

geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellt, nicht zu, das eigene Ermessen

an die Stelle desjenigen der Geschäftsführung der Gesellschaft zu setzen. Die

Steuerbehörde darf nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit

eingreifen und Unternehmenspolitik betreiben oder durch korrigierende

Aufrechnung die Geschäftspolitik eines Unternehmens beeinflussen. Sie hat

sich an der objektivierten Sorgfaltspflicht des ordentlichen Geschäftsführers

der leistenden Gesellschaft zu orientieren (vgl. Heuberger, a.a.O., S. 184 f.,

mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt diesbezüglich auf «sachgemässes

Geschäftsgebaren» oder auf «die kaufmännische Auffassung nach guten

Treuen» ab (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 51 S. 541;

SteuerEntscheid [StE] 1986 B 72.13.22 Nr. 5, ASA 66 S. 463 ff.).

e. Im Steuerveranlagungsverfahren herrscht grundsätzlich die

Untersuchungsmaxime (ASA 55 S. 627 E. 3a; Roman Truog, Die natürliche

Vermutung im Steuerrecht, in: ASA 49 S. 99). Diese wird allerdings modifiziert

durch die in Art. 39 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die

Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) geregelte Mitwirkungspflicht des

Steuerpflichtigen. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Steuerpflichtige

der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die

Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen und

Gewissen Auskunft erteilen und insbesondere seine Geschäftsbücher

ordnungsgemäss führen muss. Er hat diese, die Belege und andere

Urkunden auf Verlangen beizubringen (vgl. Entscheid der SRK vom 26.

Februar 1996 i.S. P. AG [SRK 1995-003], E. 3). Indem die Steuerbehörde

den Untersuchungsgrundsatz anwendet und der Steuerpflichtige seine

Mitwirkungspflicht erfüllt, werden die tatsächlichen Voraussetzungen für

eine richtige und vollständige Veranlagung geschaffen.

Die Beweiswürdigung ist dann erfolgreich, wenn der Sachverhalt schlüssig

ermittelt werden kann und jede Ungewissheit über die tatsächlichen

Verhältnisse ausgeräumt ist. Bei der Würdigung der Untersuchung darf die

SRK auch die Sorgfalt berücksichtigen, welche die Steuerbehörde bei der

Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse angewandt hat, aber auch die Art

und das Mass der Mitwirkung des Steuerpflichtigen werten. Im Rahmen der

Beweiswürdigung wirken sich im Weiteren auch natürliche Vermutungen

aus. Das heisst, die SRK kann sich auf Wahrscheinlichkeitsfolgerungen

stützen, die nach ihrer Auffassung aufgrund der individuellen Gegebenheiten

des konkreten Einzelfalles gezogen werden können. Dabei ist abzuwägen,

ob eine Sachbehauptung durch bewiesene umliegende Sachumstände so

wahrscheinlich gemacht ist, dass sie sich zur richterlichen Überzeugung

verdichtet (vgl. zum ganzen Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 ff.

zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907

[ZGB], SR 210). Erst wenn aufgrund einer umfassenden Würdigung der

Beweismittel, unter Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien, eine

Entscheidung nicht möglich ist, stellt sich die Frage nach der Beweislosigkeit

und danach, wer allenfalls deren Folgen zu tragen hat. Kann die SRK

nach Ausschöpfen aller Untersuchungsmittel und auch nach Abnahme

der angebotenen Beweismittel den Sachverhalt nicht schlüssig ermitteln,

muss sie nach den Regeln der objektiven Beweislast entscheiden. Diese

Regeln legen fest, ob die Steuerbehörde oder der Steuerpflichtige das Risiko

trägt, wenn ein Beweis nicht erbracht werden kann. Nach allgemeiner

Beweislastverteilung, die sich aus einer umfassenden Anwendung

von Art. 8 ZGB herleitet, trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die

steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen, während der

Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen

die Beweislast trägt (statt vieler: Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung

im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 110). Die weit reichende

Untersuchungspflicht der Steuerbehörde und - als Korrelat - die umfassende

Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen können jedoch unter besonderen

Umständen zu einer Abweichung von der schematischen und zwingenden

Risikoverteilung führen. Die Lehre spricht in diesem Zusammenhang von der

so genannten mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung (zum Ganzen:

Daniel Schär, Grundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht, Bern 1998,

S. 303 f.).

Ist bezüglich einer allfälligen verdeckten Gewinnausschüttung streitig, ob

einer Leistung der steuerpflichtigen Gesellschaft überhaupt eine Gegenleistung

des Aktionärs beziehungsweise Gesellschafters gegenübersteht, trägt

nach der vorstehenden Grundregel die Gesellschaft die Beweislast für das

Vorhandensein einer solchen Gegenleistung, ist doch diese Leistung nur

dann geschäftsmässig begründet und damit steuermindernd, wenn ihr eine

Gegenleistung entspricht (Zweifel, a.a.O., S. 111 f.). Liegt bei Vorhandensein

einer Gegenleistung der Verdacht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung vor,

hat grundsätzlich die Veranlagungsbehörde aufgrund ihrer Untersuchungen

aufzuzeigen, dass zwischen den gegenseitigen Leistungen ein offensichtliches

Missverhältnis besteht und mithin die Leistungen der Gesellschaft ganz oder

teilweise nicht geschäftsmässig begründet sein können (vgl. SteuerEntscheid

[StE] 1991 B 72.13.22 Nr. 21 E. 3a und b). Hat die Steuerbehörde den Beweis für

das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses erbracht, spricht eine

natürliche Vermutung für die Bejahung einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Alsdann trägt grundsätzlich die steuerpflichtige Gesellschaft die Beweislast

dafür, dass gleichwohl keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen

ist (Zweifel, a.a.O., S. 112). Diese im Recht der direkten Bundessteuer

entwickelten Grundsätze über die Beweislastverteilung sind auch bei

der Verrechnungssteuer sinngemäss anwendbar (vgl. Entscheid der SRK

vom 21. Mai 1999 i.S. I. [SRK 1998-061], E. 4a). Dies bedeutet, dass die

Steuerbehörden nicht über die Zweckmässigkeit von Aufwandpositionen

der steuerpflichtigen Unternehmung zu entscheiden und so ihr eigenes

Ermessen anstelle desjenigen der Geschäftsleitung zu stellen haben. Dennoch

hat die steuerpflichtige Gesellschaft nachzuweisen, dass die in Frage

stehenden Leistungen geschäftsmässig begründet sind. So können sich die

Steuerbehörden vergewissern, dass geschäftliche Gründe und nicht die engen

persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und

Leistungsempfänger für die geldwerte Leistung ausschlaggebend waren (vgl.

Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 1999, veröffentlicht in: ASA 68 S. 250

f. E. 3b, auch zum Folgenden).

3. Im vorliegenden Fall ist die verrechnungssteuerliche Qualifizierung von

zwei Sachverhalten streitig.

a. Die Vorinstanz erblickte eine geldwerte Leistung im Umstand, dass die

Beschwerdeführerin am 7. August 1999 von der X. Holding BV (NL) die

Beteiligung der Y. CH zum Preis von CHF 10’600’300.- erwarb.

aa. Die Vorinstanz begründete Ihre Auffassung damit, der Kaufpreis für

diese Beteiligung halte einem Drittvergleich nicht stand. Als Basis für die

Preisfestsetzung habe ein «Valuation Report» gedient, welcher durch die A.

erstellt worden sei. Gemäss diesem Bericht sei die «Discounted Cash Flow»-

Methode angewendet worden, welche für das Geschäftsjahr 1999/2000 von

einem «Free Cash Flow» von USD 372’632, für 2000/01 von USD 622’455,

für 2001/02 von USD 846’212 und einer ewigen Rente von USD 802’074

ausgegangen sei. Der so ermittelte Wert habe USD 7’545’134 betragen und

sei alsdann auf USD 7’450’000 beziehungsweise CHF 10’600’300 festgelegt

worden. Der Bewertung sei somit eine Bruttogewinnmarge zwischen 63,25%

und 65,68% zugrunde gelegt worden. Eine entsprechende Bruttogewinnmarge

sei sehr hoch und wäre von einem Dritten auf Grund der Buchwerte der Y. CH

nicht vergütet worden. Es müssten daher andere Kriterien für die Festlegung

des Drittvergleichs herangezogen werden. Es könne für den Kaufpreis auf

die mit dem kantonalen Steueramt für die direkten Bundes‑, Kantons- und

Gemeindesteuern ausgehandelte Lösung zurückgegriffen werden. Dies führte

die ESTV zum Schluss, ein Anteil von CHF 3’100’300.- auf dem Kaufpreis sei

übersetzt.

bb. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen vor, anlässlich

des Integrationsprozesses («post merger integration») habe die X. Group

A. beauftragt, eine Marktwertbestimmung für die einzelnen betroffenen

Gesellschaften vorzunehmen. Solche Bewertungen seien auch für weitere Y.

Gesellschaften vorgenommen worden, um den gesamten Erwerbspreis der

Y. Group von rund USD 686 Millionen adäquat den einzelnen Gesellschaften

zuzuweisen. Die Preisfindung im Integrationsprozess pro Y.-Ländergesellschaft

sei aufgrund dieser Unternehmensbewertung vorgenommen worden. Der

«Valuation Report Y.» basiere auf einer DCF-Unternehmensbewertung, d. h.

auf der «Discounted Cash Flow»-Methode. Daraus sei ein marktgerechter

Unternehmenswert betreffend Y. CH zwischen USD 6,7 und USD 7,5 Millionen

berechnet worden. Basierend auf diesen Bewertungen habe X. Europe

(Irland) eine Kapitaleinlage in die neu gegründete Y. Holding BV, Niederlande,

vorgenommen, indem sie mehrere Gruppengesellschaften als Sacheinlage

einbrachte. Anschliessend zur Kapitaleinlage habe X. CH per 7. August

1999 von ihrer Schwestergesellschaft X. Holding BV, Niederlande, sämtliche

Aktien von Y. CH gekauft. Der Kaufpreis sei entsprechend dem für die

erwähnte Kapitaleinlage verwendeten Marktwert auf USD 7,1 Millionen

festgelegt worden, was damals rund CHF 10’600’300.- entsprochen habe.

Aufgrund des Umstandes, dass der gesamte Erwerbspreis der Y. Group

von rund 686 Millionen adäquat den einzelnen Gesellschaften zugewiesen

worden sei, sei ersichtlich, dass der Transaktionswert der Y. CH, welcher die

Beschwerdeführerin für den Kauf von Y. CH entrichtet habe, demjenigen Wert

entspreche, welcher X. Group gegenüber einem unabhängigen Dritten, den

Aktionären der Y. Group bezahlt habe.

cc. Der steuerrechtliche Begriff der geldwerten Leistung verlangt - wie

bereits ausgeführt wurde - die Erkennbarkeit der Begünstigung für die

handelnden Organe. Damit wird eine bewusste Vorteilszuwendung seitens der

Gesellschaft vorausgesetzt (Desax, a.a.O., S. 12). Das subjektive Begriffselement

der Erkennbarkeit soll grundsätzlich vermeiden, dass dann, wenn die

Parteien mitnichten von einer Begünstigung einer Partei ausgingen, der

Fiskus trotzdem eine verdeckte Gewinnausschüttung annimmt. Es soll auch

vermeiden, dass dort, wo die Parteien geschäftsmässig vernünftige Prinzipien

anwenden, ein Rechtsgeschäft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter aus

steuerlicher Sicht in eine Gewinnausschüttung umqualifiziert wird, und es

soll überdies vermeiden, dass geschäftlich ungeschickte Dispositionen als

verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert werden (vgl. Neuhaus, a.a.O., S.

26; vgl. auch Heuberger, a.a.O., S. 222 f., sowie Thomas Gehrig, Der Tatbestand

der verdeckten Gewinnausschüttung an einen nahestehenden Dritten, Bern

1998). Entscheidend ist dabei wiederum, dass der Fiskus nicht anstelle der

Gesellschaft unternehmerische Entscheide fällen darf.

Vorliegend ist mit Blick auf das Kriterium der Erkennbarkeit einer

allfälligen geldwerten Leistung wesentlich, dass die Vertragsparteien eine

unabhängige, sachverständige Drittgesellschaft (die A.) damit beauftragten,

den Verkehrswert der zu übertragenden Y. CH zu schätzen. Der Valuation

Report Y. der A. vom 14. Oktober 1999 zeigt im Detail auf, welche Grundlagen

für die Schätzung des Unternehmenswertes zur Verfügung standen. Er setzt

sich mit diesen Grundlagen im Einzelnen auseinander und bewertet sie

ausführlich. Insbesondere bewertet er die konkrete Marktsituation und

die konkrete Tätigkeit der bewerteten Gesellschaft. Der Report zeigt im

Weiteren auf, welche Methoden zur Bewertung der Gesellschaft in Erwägung

gezogen wurden und begründet, warum zur Bewertung die «Discounted Cash

Flow»-Methode (DFC) gewählt wurde. Die Grundlagen der Berechnung und

die Berechnung selber sind sodann im Report im Detail dokumentiert. Die A.

kommt aufgrund ihrer ausführlichen Untersuchung zum Schluss, der Wert

der Y. CH belaufe sich auf USD 6,7 bis 7,5 Mio.. Insbesondere aufgrund der

klar offen gelegten Überlegungen, welche zur genannten Schätzung führten,

konnte und durfte die Beschwerdeführerin sich auf den Valuation Report

abstützen und den darin festgelegten Wert als massgeblich für die Festlegung

des Verkehrswertes erachten. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil

die ESTV nicht aufzeigt, in welchen Punkten die Grundlagen der Schätzung

durch die A. offensichtlich, d. h. im speziellen für die Beschwerdeführerin

klar erkennbar falsch sein sollten. Die ESTV beschränkt sich bezüglich der

Bewertung darauf festzustellen, der Bewertung liege eine Bruttogewinnmarge

zwischen 63,25 und 65,68% zugrunde, was sehr hoch sei und von einem

Dritten aufgrund der Buchwerte der Y. CH nicht vergütet worden wäre.

Dieses Vorbringen vermag angesichts der detaillierten Überlegungen und

Berechnungen, die dem Valuation Report zugrunde liegen, nicht zu genügen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin unwidersprochen ausführt,

anlässlich des Integrationsprozesses nach der Übernahme der Y. Group seien

solche Bewertungen auch für weitere Y. Gesellschaften vorgenommen worden,

um den gesamten Erwerbspreis der Y. Group von rund USD 686 Mio. adäquat

den einzelnen Gesellschaften zuzuweisen. Dieses Vorbringen wird gestützt

durch das aufgelegte «Agreement for Confirmation of Valuation» zwischen X.

Inc., USA und Y. Inc., USA vom 20. Oktober 1999. Danach haben die genannten

Vertragsparteien den Preis für die einzelnen übertragenen Gesellschaften

festgelegt und unter anderem für die Y. CH festgehalten, der Preis betrage

USD 7,1 Mio.. Die Beschwerdeführerin schliesst aus diesem Umstand zu

Recht, der Transaktionswert der Y. CH, welchen sie für deren Kauf entrichtet

habe, entspreche demjenigen Wert, welchen die X. Group gegenüber einem

unabhängigen Dritten (den Aktionären der Y. Group) bezahlt habe.

Aufgrund der gesamten Umstände ist daher festzuhalten, dass für die

handelnden Organe keineswegs eine Begünstigung der verkaufenden

Gesellschaft ersichtlich war. Im Gegenteil konnten sie davon ausgehen,

das fragliche Geschäft zu Marktkonditionen abgewickelt zu haben. Damit

fehlt eines der für die Annahme einer geldwerten Leistung erforderlichen

Elemente.

dd. An dieser Schlussfolgerung ändert entgegen der Meinung der ESTV

nichts, dass die Beschwerdeführerin die Berechnungen des kantonalen

Steueramtes betreffend die geldwerten Leistungen beziehungsweise die

Einschätzung für die direkten Steuern anerkannt hat. Zum Einen können

die Feststellungen im Verfahren der direkten Steuern nicht unbesehen auf

das vorliegende Verfahren übertragen werden, insbesondere nicht, wenn sich

eine Steuerpflichtige - wie vorliegend - ab Beginn des Verfahrens stets auf den

Standpunkt gestellt hat, es liege keine verrechnungssteuerrechtlich relevante

geldwerte Leistung vor. Speziell massgebend ist jedoch, dass aufgrund der

vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, welche genauen Überlegungen

zur vorgenommenen Aufrechnung betreffend direkte Steuern führten.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die Steuerbehörden im fraglichen

Verfahren im Einzelnen mit dem - nach dem vorstehend Ausgeführten

hier relevanten - Valuation Report der A. auseinandergesetzt haben. Nicht

ausser acht zu lassen ist im Weiteren, dass die fraglichen Aufrechnungen

betreffend direkte Steuern lediglich im Veranlagungsverfahren, also durch

die Steuerbehörden, und nicht etwa im Rahmen eines Justizverfahrens

vorgenommen wurden, währenddem vorliegend die Frage erstmals einem

Gericht unterbreitet wird. Bereits aus diesen Gründen kann nicht ohne

weitere Auseinandersetzung mit der Sachlage auf die Aufrechnungen

durch die kantonale Steuerverwaltung abgestellt werden. Dass die

Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend direkte Steuern die

Einschätzung - und damit implizit auch die vorgenommene Aufrechnung -

akzeptiert hat, ändert daran nichts. Zum einen kann ihr nicht vorgeworfen

werden, sie verhalte sich widersprüchlich, nachdem sie sich gegenüber

der ESTV konstant auf den Standpunkt stellte, es liege keine geldwerte

Leistung vor. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe

die Einschätzung nur aufgrund einer Notsituation (Managementmangel

beziehungsweise Managementwechsel und unzureichendem Zugriff auf die

einschlägigen Dokumente) akzeptiert und einen pragmatischen Abschluss der

vergangenen Steuerperioden gesucht. Dieses Vorbringen ist nachvollziehbar.

Wesentlich erscheint sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das

amerikanische Tax Credit System, welcher von der ESTV nicht in Zweifel

gezogen wird. Danach ist es für US-Konzerne unerheblich, wo ein allfälliger

Gewinn aus Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften im Ausland durch

direkte Steuern erfasst wird. Die entsprechenden direkten Steuern werden

spätestens im Zeitpunkt der Repatriierung an die Einkommenssteuern der

Vereinigten Staaten angerechnet. Diese Ausführungen werden gestützt

durch die Bestimmung von Art. 23 Ziff. 2 des Abkommens vom 2. Oktober

1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten

Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet

der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61). Es ergibt sich daraus, dass

eine Besteuerung im Rahmen der direkten Steuern insofern von weniger

gewichtiger Bedeutung ist, als allfällige Schweizer Steuern schliesslich an die

US-Steuern angerechnet werden können. Es ist nachvollziehbar, dass dieser

Umstand eine Rolle spielt, wenn zu entscheiden ist, ob gegen eine Veranlagung

Rechtsmittel ergriffen werden sollen. Schliesslich ist auch der Hinweis der

Beschwerdeführerin zutreffend, wonach es der Unternehmungsführung

erlaubt sein muss, als falsch erkannte Entscheidungen im Rahmen des einen

Steuerverfahrens im Rahmen eines anderen Verfahrens wieder aufzugreifen

und zu versuchen, dort eine andere Beurteilung zu erreichen. Zwar können

Zugeständnisse in einem Verfahren durchaus eine Bedeutung für andere

Verfahren haben, wenn es darum geht, Sachverhalte zu würdigen. Solange

eine Steuerpflichtige aber aus unterschiedlichen Verhaltensweisen nicht

ungerechtfertigte Vorteile zu ziehen versucht, kann es ihr nicht verwehrt

sein, in einem unabhängigen anderen Steuerverfahren andere - neue oder

abweichende - Standpunkte vorzutragen und zu vertreten.

b. Die Vorinstanz erblickte im Weiteren eine geldwerte Leistung im Umstand,

dass die Beschwerdeführerin der ihr nahestehenden Auftraggeberin X.

D. BV (NL) Leistungen gegen Vergütungen erbracht habe, welche einem

Drittvergleich nicht standhalten würden.

aa. Die Vorinstanz verwirft im angefochtenen Einspracheentscheid die

von der Beschwerdeführerin angewandten Preisvergleichsmethoden und

begründet ihre eigene Qualifikation im Wesentlichen wie folgt: Da die

Beschwerdeführerin für die Verrechnungssteuer vom gleichen Begriff

der geldwerten Leistung ausgehe wie für die direkten Steuern, dürfe für

die Berechnung der Verrechnungssteuer behelfsweise von der gleichen

Berechnungsbasis ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe im

Rahmen einer Einigung mit der Steuerverwaltung des Kantons für 1998/99

einem Soll-Bruttogewinn von CHF 11’958’136.- und für 1999/2000 einem

solchen von CHF 18’529’031.- zugestimmt. Die ESTV sei nicht an die kantonale

Beurteilung gebunden. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch kein Grund von

der direkt-steuerlichen Behandlung abzuweichen, da es um den gleichen

Sachverhalt im Lichte desselben Ertragsbegriffs gehe, die Beurteilung durch

den Kanton nachvollziehbar sei und die Beschwerdeführerin sie bereits

akzeptiert habe.

bb. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen vor, die

mittels des «Cost plus 5%»-Systems gesetzten Transferpreise für die

Vermittlungstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren

97/98 bis 99/00 hätten zu einer gewichteten durchschnittlichen operativen

Gewinnmarge der Beschwerdeführerin von 3,04% geführt. Damit

bewege sich die operative Gewinnmarge klar innerhalb der im Rahmen

der Verrechnungspreisstudie von B. zur Vermittlungstätigkeit der

Beschwerdeführerin ermittelten «at arm’s length»-Bandbreite von

0,3% bis 7,0%. Selbst unter Berücksichtigung eines konservativeren

Ansatzes im Rahmen einer stochastischen Verprobung der Ergebnisse

liege das Ergebnis der Beschwerdeführerin innerhalb der «interquartilen

arm’s length-Bandbreite» von 1,5% bis 5,6% (für die Jahre 1994-1998)

respektive von 1% bis 7,5% (für die Jahre 1997-2001). Die Gewinnmarge

der Beschwerdeführerin von durchschnittlich 3,04% liege mithin in den

relevanten Jahren 1997 bis 2000 im Median-Bereich des massgeblichen

Vergleichset (3,2%). Diese Schlussfolgerung gelte zudem nicht nur im Rahmen

einer Durchschnittsbetrachtung über die massgeblichen Jahre - wie in den

Richtlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung (OECD-Richtlinien) empfohlen werde - sondern ebenso für

jedes einzelne der zur Beurteilung stehenden Geschäftsjahre. Damit sei

nachgewiesen, dass die Transferpreise nach Massgabe der einschlägigen

schweizerischen steuerrechtlichen Bestimmungen und den anwendbaren

OECD-Normen korrekt festgelegt worden seien und insbesondere keine

Gewinnverschiebungen (geldwerte Leistungen) durch die Beschwerdeführerin

erbracht worden seien. Eine von den Steuerbehörden des Kantons anvisierte

Bruttogewinnmarge von 47% - welche nur mittels eines Kostenaufschlages von

14,5% erreicht würde - sei demgegenüber klar nicht «at arm’s length».

cc. Massgebend ist vorliegend auch im Hinblick auf die Bestimmung

der Verrechnungspreise - wie bereits in Bezug auf die Bestimmung des

Aktienkaufpreises ausgeführt -, ob die Gesellschaft beziehungsweise deren

Organe bewusst Vorteilszuwendungen an Nahestehende vorgenommen haben.

Entscheidend ist somit wiederum, ob die allfällige Vorteilszuwendung für

die Gesellschaftsorgane erkennbar war. Diesbezüglich ist wesentlich, dass

die Beschwerdeführerin die Angemessenheit der von ihr angewendeten

Verrechnungspreise gestützt auf die «X. Transfer Pricing Analysis for European

Distributors October 1999», erstellt durch die B., begründet. Diese Analyse

wurde durch eine unabhängige, sachverständige Drittgesellschaft erstellt. Im

Rahmen dieser Studie wurde eine Analyse des Marktes betreffend die unter

anderem von der Beschwerdeführerin vorgenommene Geschäftstätigkeit

vorgenommen. Ferner wurde eine detaillierte Analyse der von den

europäischen Vermittlungsagenten, darunter auch der Beschwerdeführerin,

vollzogenen Transaktionen und der dabei übernommenen Funktionen und

Risiken vorgenommen. Sodann wurde aufgezeigt, welche Methoden zur

Bestimmung der «at arm’s length»-Verrechnungspreise grundsätzlich zur

Verfügung stehen und geeignet sind und es wurde detailliert ausgeführt

und begründet, weshalb für die X. Group die geschäftsfallbezogene

Nettomargenmethode (TNMM) die geeignete Methode zur Bestimmung der

Verrechnungspreise sei. Schliesslich wurde im Rahmen dieser Studie ein

sog. «Comparable Search» nach mit der zu beurteilenden Tätigkeit unter

anderem der Beschwerdeführerin vergleichbaren Transaktionen zwischen

unabhängigen Dritten beziehungsweise nach mit den Vermittlungsagenten

der X. Group vergleichbaren unabhängigen Unternehmen durchgeführt.

Im Rahmen dieser «Comparable Search» wurde festgestellt, dass sich

der «Capital-adjusted Return on Sales» (adjusted ROS) der beigezogenen

Vergleichsunternehmen zwischen 0.3% und 7,0% bewegte, dass der Median

5,1% betrug, das 1. Quartil 1,5% sowie das 3. Quartil 5,6%. Der «unadjusted

ROS» (= NetIncomeBeforeTaxes / Sales) betrug zwischen 0.5% und 7,4%, wobei

der Median 5.0% betrug, das 1. Quartil 1.8% und das 2. Quartil 6.1%. Die

gefundenen Resultate wurden auf ihre Zuverlässigkeit überprüft, indem eine

analoge Untersuchung für den US-amerikanischen Markt gemacht wurde,

welche Resultate zwischen 1,4% und 3,8% bei einem Median von 3,1% ergab.

Die ESTV setzt sich mit der fraglichen «Transfer Pricing Analysis» nicht näher

auseinander und trägt insbesondere nicht vor, diese beruhe auf falschen

Grundlagen oder ziehe falsche Schlussfolgerungen.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Transferpreisen gemäss «Exclusive Sales

Agreement» vom 17. April 1997 eine «Cost plus 5%» Berechnung zugrunde

gelegt. Mit den rechnerischen beziehungsweise statistischen Ausführungen

der Beschwerdeführerin gemäss E. 3b/bb vorstehend hat sich die ESTV

nicht auseinandergesetzt. Aufgrund der Akten ergibt sich, abweichend

von den Darstellungen der Beschwerdeführerin, dass sie in den vorliegend

massgeblichen Jahren folgenden «Return on sales» erzielte: 1998/99 4,76% und

1999/2000 1,5%, beziehungsweise im Durchschnitt 3,13%. Wird die Vorperiode

1997/98 hinzugezogen, so ergibt sich ein Durchschnitt von 3,68%, werden

auch die Folgeperioden 2000/01 bis 2002/03 berücksichtigt, so beträgt der

Durchschnitt 3,14%.

Damit ergibt sich, dass der «Return on Sales» (ROS) der Beschwerdeführerin

im Durchschnitt in einem Bereich lag, welcher in einer umfassenden, gut

dokumentierten und plausibel begründeten unabhängige Studie für den

vergleichbaren europäischen Markt festgestellt wurde. Der durchschnittliche

«Return on Sales» der Beschwerdeführerin liegt deutlich über dem 1. Quartil

gemäss der Studie. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, die

von der Beschwerdeführerin angewandten Verrechnungspreise seien nicht

marktkonform gewesen; auf jeden Fall besteht keine Grundlage dafür, der

Beschwerdeführerin vorzuhalten, sie habe bewusst Vorteilszuwendungen an

Nahestehende vornehmen wollen.

Wenn die ESTV sinngemäss vorträgt, der Verweis auf die «Transfer

Pricing Analysis» sei nicht relevant, weil aufgrund der erheblichen

Spannbreite der operativen Gewinnmarge von 0,3% bis 7% die

geschäftsfallbezogene Nettomargenmethode (TNMM) nicht angewendet

werden könne, geht ihre Argumentation an der Sache vorbei. Dies ist auch

der Fall, wenn sie geltend macht, die von der Beschwerdeführerin der

Verrechnungspreisbestimmung zugrunde gelegte cost-plus 5 % -Methode

könne nicht angewendet werden, weil es sich bei der Beschwerdeführerin

nicht um eine Dienstleistungsgesellschaft handle. Die ESTV übersieht bei

dieser Argumentation, dass es vorliegend nicht darum geht, im Nachhinein

den idealen Verrechnungspreis zu bestimmen, sondern dass zu beurteilen ist,

ob sich die von der Beschwerdeführerin festgelegten Verrechnungspreise

in einem Rahmen hielten, welcher als marktüblich bezeichnet werden

kann. Diesbezüglich kann nun jedoch nicht zweifelhaft sein, dass auf jeden

Fall Werten, welche sich zwischen dem 1. und dem 3. Quartil bewegen,

die Marktüblichkeit nicht abgesprochen werden kann. Vorliegend kommt

hinzu, dass der durchschnittliche ROS der Beschwerdeführerin deutlich

über dem 1. Quartil, d. h. ungefähr zwischen 1. Quartil und Median

lag, somit auf jeden Fall als marktüblich zu bezeichnen ist. Ergänzend

zur Feststellung, dass es vorliegend nicht darum geht, nachträglich den

idealen Verrechnungspreis zu eruieren, ist schliesslich festzuhalten, dass

die von der ESTV beziehungsweise vom kantonalen Steueramt zugrunde

gelegten Verrechnungspreise beziehungsweise die zugrunde gelegten

Bruttogewinnmargen für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin - abgesehen

vom Verweis auf die Bewertung der Y. - nicht näher begründet wurden. In

diesem Zusammenhang erscheint denn auch als signifikant, dass sich die

Steuerbehörden bereit erklärten, sogar einen Abrechnungsmodus Cost-plus 2%

anzuerkennen, sofern die anderen Länder, insbesondere Deutschland, diesem

Modus zustimmen würden.

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die ESTV der Beschwerdeführerin

zu Unrecht vorgeworfen hat, sie habe durch zu tiefe Verrechnungspreise

steuerbare geldwerte Leistungen erbracht.

dd. Wie bereits mit Bezug auf die allfällige geldwerte Leistung betreffend

Kauf der Y. CH ausgeführt, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts,

dass die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend direkte Steuern

die Berechnungen des kantonalen Steueramtes anerkannt hat. Es kann

vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen unter E. 3a/dd

verwiesen werden.

c. Steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin weder im Zusammenhang

mit dem Kauf der Y. CH noch im Zusammenhang mit den festgelegten

Verrechnungspreisen geldwerte Leistungen erbracht hat, so erübrigt es

sich, auf die von der Beschwerdeführerin und der ESTV aufgeworfene

Frage einzugehen, wer gegebenenfalls Empfänger allfälliger geldwerter

Leistungen war und welches Doppelbesteuerungsabkommen demzufolge

anwendbar wäre. Ebenso braucht nicht zur von der Beschwerdeführerin

aufgeworfenen Frage, in welcher Weise allfällige geldwerte Leistungen nach

dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden zu behandeln

sind beziehungsweise ob die Schweiz überhaupt berechtigt wäre, im

vorliegenden Fall diese Leistungen zu besteuern, Stellung genommen zu

werden. Schliesslich erübrigt es sich, auf die verschiedenen Eventualbegehren

der Beschwerdeführerin einzugehen.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückerstattung der bereits bezahlten

Verrechnungssteuern und Verzugszinsen, zuzüglich Zinsen aufgrund

der zu Unrecht erhobenen Steuer. Die Beschwerdeführerin hat der ESTV

unbestrittenermassen gestützt auf die Rechnungsstellung der ESTV vom

3. Dezember 2002 sowie das Betreibungsbegehren vom 4. Februar 2004

beziehungsweise den Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2004 den geforderten

Abgabebetrag von CHF 2’948’482.30.- (inklusive geforderte Verzugszinsen)

mit Valuta 20. April 2004 überwiesen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Gemäss den vorstehenden Feststellungen hat die ESTV den Abgabebetrag von

CHF 2’948’482.30.- (inklusive geforderte Verzugszinsen) zu Unrecht gefordert.

Sie hat daher der Beschwerdeführerin den entrichteten Betrag zurück zu

erstatten.

Der zurückzuerstattende Betrag ist von der ESTV zu verzinsen. In analoger

Anwendung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1996

über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern (SR 642.212) ist

der Vergütungszins auf der zu Unrecht erhobenen Steuer auf 5% jährlich

festzusetzen (BGE 108 Ib 18 E. 3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts

vom 25. November 1983, in: ASA 53 S. 95, sowie vom 13. Oktober 1978,

in: Steuer Revue [StR] 1979 S. 178 und Entscheid der Eidgenössischen

Steuerrekurskommission vom 28. Juni 2005, VPB 69.125).

[1] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65,

3003 Bern.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 70.85 - Auszug aus dem Entscheid SRK 2005-114 der Eidgenössischen

Steuerrekurskommission vom 8. Juni 2006

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2006

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