Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 70.73 KI-generiert

Publication of Judgment Online Not Severe Infringement of Personality Rights

Geschäftsnummer JAAC 70.73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the publication of a judgment online, even with some personal data remaining, did not constitute a severe infringement of personality rights because the effort to identify the individual was unreasonably high, and the publication was based on sufficient legal grounds to ensure public access to judicial decisions. Furthermore, the court found no causal link between the publication and the applicant's failure to secure employment, nor was significant damage proven. Consequently, no compensation for moral damages was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 30 al. 3 Cst, Art. 22 let. a LPD, Art. 3 let. f LPD, Art. 19 al. 3 LPD, Art. 6 al. 2 LRCF, Art. 6 VG; Publication of Judgment Online Not Severe Infringement of Personality Rights: Furthermore, the court found no causal link between the publication and the applicant's failure to secure employment, nor was significant damage proven. Consequently, no compensation for moral damages was awarded.

Schlagwörter

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Verletzung der Persönlichkeit Genugtuung Auskunftsrecht über Personendaten Datenbeschädigung Auslegung von Urteilen Recht am eigenen Wort

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 al. 2 VG

Used to deny compensation for moral damages due to the lack of a serious infringement of personality rights.

Art. 3 al. 1 VG

The general basis for federal liability for damages caused by officials in the exercise of their duties.

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Volltext

JAAC 70.73

Auszug aus dem Entscheid HRK 2005-004 der

Eidgenössischen Rekurskommission für die

Staatshaftung vom 15. Februar 2006

Responsabilité de la Confédération. Dommages-intérêts. Réparation

du tort moral. Causalité. Atteinte à la personnalité. Traitement

des données personnelles. Anonymisation des jugements publiés.

Atteinte aux droits de la personnalité par la publication sur internet

d’un jugement de la Commission fédérale de recours en matière de

personnel?

Art. 3, 6 LRCF. Art. 13 de l’ordonnance du 3 février 1993 concernant

l’organisation et la procédure des commissions fédérales de recours et

d’arbitrage. Art. 30 al. 3 Cst. Art. 6 § 1 CEDH. Art. 2 al. 2, art. 19, art. 22

let. a LPD.

- Celui qui rend accessible des données dans une procédure d’appel

communique ainsi des données personnelles au sens de l’art. 3 let. f LPD

(consid. 4b). Selon l’art. 19 al. 3 LPD, les organes fédéraux ne peuvent

procéder de telle manière que si cela est prévu expressément. De même,

ils ne sont en droit de traiter, conformément à l’art. 22 let. a LPD, des

données personnelles à des fins ne se rapportant pas à des personnes,

notamment dans le cadre de la recherche, de la planification ou de

la statistique, que si les données sont rendues anonymes (consid. 4c).

L’art. 13 de l’ordonnance du 3 février 1993 concernant l’organisation

et la procédure des commissions fédérales de recours et d’arbitrage

constitue une base légale suffisante pour la publication des jugements

des commissions de recours sur internet (consid. 4d et f).

- Illicéité (question laissée ouverte). L’anonymisation est suffisante

si l’effort à fournir pour déterminer l’identité du recourant apparaît

si important qu’un tiers intéressé à l’affaire n’entreprendra

raisonnablement pas une telle action (consid. 5b et c). Il n’y a en outre

aucune violation du principe de l’anonymisation si des personnes qui

connaissent les détails du cas peuvent reconnaître, le cas échéant

malgré l’anonymisation, de qui il s’agit (consid. 5d/bb).

- Causalité manquante. Il n’existe aucun lien de causalité entre la

publication sur internet du jugement mentionnant le résultat de

l’évaluation du recourant et le fait qu’il n’a pas obtenu deux places

de travail. Au surplus, aucun dommage n’a été démontré de manière

suffisante (consid. 6). En raison de l’absence d’une atteinte grave à la

personnalité (art. 6 al. 2 LRCF), aucune indemnité au titre du tort moral

ne peut être versée (consid. 7).

Staatshaftung des Bundes. Schadenersatz. Genugtuung. Kausalität.

Persönlichkeitsverletzung. Bearbeitung von Personendaten.

Anonymisierung von veröffentlichten Urteilen. Verletzung der

Persönlichkeitsrechte durch die Internet-Publikation eines Urteils der

Eidgenössischen Personalrekurskommission?

Art. 3, Art. 6 VG. Art. 13 VRSK. Art. 30 Abs. 3 BV. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Art.

2 Abs. 2, Art. 19, Art. 22 Bst. a DSG.

- Wer Daten in einem Abrufverfahren zugänglich macht, nimmt eine

Bekanntgabe von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. f DSG vor (E.

4b). Nach Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen Bundesorgane dergestalt verfahren,

wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Ebenso dürfen sie gemäss Art.

22 Bst. a DSG Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke,

insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten, wenn

die Daten anonymisiert werden (E. 4c). Art. 13 VRSK ist genügende

gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Urteilen der

Rekurskommissionen im Internet (E. 4d, f).

- Widerrechtlichkeit (Frage offen gelassen). Die Anonymisierung

ist genügend, wenn der Aufwand zur Feststellung der Identität

des Beschwerdeführers so gross erscheint, dass ihn ein Dritter,

der an den Angaben interessiert ist, vernünftigerweise nicht auf

sich nehmen wird (E. 5b, c). Es liegt überdies keine Verletzung des

Anonymisierungsgrundsatzes vor, wenn Personen, welche mit

den Einzelheiten des Falles vertraut sind, gegebenenfalls trotz

Verschleierung erkennen können, um wen es geht (E. 5d/bb).

- Fehlende Kausalität. Die Internetpublikation des Urteils samt Ergebnis

der Mitarbeiterqualifikation des Beschwerdeführers war nicht die

Ursache dafür, dass dieser zwei Arbeitsstellen nicht erhalten hat.

Weiter mangelt es an einer genügenden Darlegung des Schadens (E. 6).

Mangels schwerer Persönlichkeitsverletzung (Art. 6 Abs. 2 VG) kann

auch keine Genugtuung ausgerichtet werden (E. 7).

Responsabilità della Confederazione. Risarcimento dei danni.

Riparazione del torto morale. Causalità. Lesione della personalità.

Trattamento di dati personali. Anonimizzazione di sentenze pubblicate.

Violazione dei diritti della personalità attraverso pubblicazione in

Internet di una sentenza della Commissione federale di ricorso in

materia di personale?

Art. 3, art. 6 LResp. Art. 13 dell’ordinanza del 3 febbraio 1993

concernente l’organizzazione e la procedura delle commissioni federali

di ricorso e d’arbitrato. Art. 30 cpv. 3 Cost. Art. 6 cpv. 1 CEDU. Art. 2

cpv. 2, art. 19, art. 22 lett. a LPD.

- Chi rende accessibili dati attraverso una procedura che permette

di scaricare dati comunica dati personali ai sensi dell’art. 3 lett.

f LPD (consid. 4b). Secondo l’art. 19 cpv. 3 LPD, gli organi della

Confederazione possono agire in questo modo se ciò è previsto in

modo esplicito. Essi, sulla base dell’art. 22 lett. a LPD, possono anche

elaborare dati personali per scopi non legati alle persone, in particolare

per la ricerca, la pianificazione e la statistica, se i dati vengono

anonimizzati (consid. 4c). L’art. 13 dell’ordinanza del 3 febbraio 1993

concernente l’organizzazione e la procedura delle commissioni federali

di ricorso e d’arbitrato costituisce una base legale sufficiente per la

pubblicazione in Internet di sentenze della Commissione di ricorso

(consid. 4d, f).

- Illiceità (questione lasciata aperta). L’anonimizzazione è considerata

sufficiente se essa comporta, per un terzo interessato ai dati, un

importante sforzo di ricerca per accertare l’identità del ricorrente

e se, in considerazione di tale impegno, si può considerare che

ragionevolmente il terzo non lo farebbe (consid. 5b, c). Inoltre, non

vi è alcuna violazione del principio dell’anonimato se persone che

conoscono i dettagli del caso possono riconoscere l’identità del

ricorrente malgrado i dati siano stati cancellati (consid. 5d/bb).

- Assenza di causalità. Non vi è alcun nesso causale fra la pubblicazione

in Internet della sentenza con il risultato della qualifica attribuita

al ricorrente nel quadro del rapporto di lavoro ed il fatto che non

gli siano stati attribuiti due posti di lavoro. Inoltre, non vi è una

sufficiente dimostrazione del danno (consid. 6). Non essendovi una

grave violazione della personalità (art. 6 cpv. 2 LResp), non è possibile

attribuire una riparazione per torto morale (consid. 7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. X. hatte ein Beschwerdeverfahren bei der Eidgenössischen

Personalrekurskommission (nachfolgend PRK) eingeleitet. In diesem ging es

darum, ob die Beurteilung seiner Leistungen mit der Gesamtqualifikation (...)

korrekt sei, ferner ob die Tätigkeit des Bediensteten als Vertreter in der Einheit

Z. (...) als Sonderleistung abgegolten werden müsse. Die PRK kam im Entscheid

vom (...) ohne materielle Beurteilung der Leistungen von X. zum Schluss,

dass Mitarbeiterbeurteilungen und Verfügungen über leistungsabhängige

Lohnbestandteile nicht bei der PRK angefochten werden können, und trat

deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Dieser Entscheid wurde (...) auf der

Internetseite der PRK www.reko-efd.admin.ch veröffentlicht, wobei Name und

Adresse des Beschwerdeführers durch «X.» ersetzt, Name und Adresse der

Vertreterin des Beschwerdeführers entfernt, die Bezeichnung des beklagten

Departements durch «Y.» ersetzt und die betroffene Sektion mit «...» bezeichnet

worden waren.

B. Anfangs (...) gelangte X. mit einem undatierten Schreiben an die PRK und

bemängelte, der Entscheid sei völlig unzureichend verfremdet worden, indem

Geburtsdatum, Beruf und weitere Angaben zur Person belassen worden seien.

Durch diese negative Publikation sei er schwer in der Berufsehre und in

den Persönlichkeitsrechten tangiert. Weil es sich um eine stark beachtete

Publikation handle, sei er in seiner arbeitsmarktlichen Stellung entscheidend

beeinträchtigt. Er verlangte neben Wegnahme des Urteils aus dem Internet

Schadenersatz und Genugtuung in angemessener Höhe.

Mit Schreiben vom (...) teilte der Präsident der PRK X. mit, dass seinem

Anliegen insoweit entsprochen worden sei, als die Angaben betreffend

Geburtsdatum, Beruf und Lohnklasse in der Zwischenzeit entfernt bzw.

verfremdet worden seien.

C. Am (...) reichte X. ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung bei der

PRK ein. Zur Begründung der Zuständigkeit der PRK berief er sich auf Art. 19

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie

seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VG],

SR 170.32). Er stellte sich dabei auf den Standpunkt, die PRK sei eine mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes und ausserhalb der ordentlichen

Bundsverwaltung stehende Organisation im Sinne dieser Bestimmung.

Mit Schreiben vom (...) überwies der Präsident der PRK das Gesuch an das

Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Begründung, die PRK sei

keine solche Organisation; zuständig für den Erlass der erstinstanzlichen

Verfügung über das Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung sei

das EFD. Mit Schreiben vom (...) teilte das EFD der PRK mit, dass es deren

Rechtsauffassung über die Zuständigkeit teile. Mit Schreiben vom gleichen

Tag gelangte das EFD an X. und ersuchte ihn, mitzuteilen, ob er am Gesuch

festhalte. Mit Mail vom (...) teilte X. dem EFD mit, er halte daran fest.

Das EFD wies das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren mit Verfügung

vom (...) ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Feststellung der

Identität des Gesuchstellers sei für die allgemeine Öffentlichkeit praktisch

unmöglich gewesen. Die im Entscheid verbliebenen persönlichen Daten

reichten für sich alleine genommen nicht aus, um die Identität des

Gesuchstellers verbindlich festzustellen. Es könne zwar nicht ausgeschlossen

werden, dass Personen, welche mit der Arbeit der Einheit Z. vertraut sind, im

beanstandeten Urteil auf die Person des Gesuchstellers schliessen würden.

Jedoch gehe selbst das Bundesgericht davon aus, dass der Verschleierung

Grenzen gesetzt seien und dabei nicht ausgeschlossen werden könne,

dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, trotz der

Verschleierung erkennen könnten, um wen es sich handle. Zudem hätten

sich die Umstände, die zur Qualifikation (...) führten, nicht aus dem Entscheid

ergeben, weil es sich um einen Nichteintretensentscheid gehandelt habe. Die

Publikation des Urteils - ausgehend von einem durchschnittlich empfindenden

Menschen - vermöge in keiner Weise eine ausserordentliche Kränkung in der

vom Bundesgericht geforderten Schwere herbeizuführen. Nachdem es an der

Widerrechtlichkeit fehle, müssten die anderen Haftungsvoraussetzungen

nicht mehr geprüft werden, jedoch wäre der Schaden in keiner Weise

nachgewiesen.

D. Gegen diesen Entscheid reichte X. (nachfolgend Beschwerdeführer)

am (...) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für

die Staatshaftung (nachfolgend HRK) ein mit dem Rechtsbegehren, die

Verfügung des EFD vom (...) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer

seien Genugtuung und Schadenersatz in angemessener Höhe zuzusprechen.

Zudem habe der vorbefasste Präsident in den Ausstand zu treten. In

seiner Begründung wiederholte der Beschwerdeführer die bisherigen

Argumente, im Wesentlichen, dass er in Berufsehre, Arbeitsethos und

persönlichen Verhältnissen schwer verletzt sei, da seit der Internetpublikation

jeder von seiner negativen Personalbeurteilung wisse. Er sei in seiner

arbeitsmarktlichen Stellung schwer beeinträchtigt. Auch sämtliche

Personalverantwortlichen in den Departementen und Ämtern seien nun

über die negative Personalbeurteilung des Beschwerdeführers informiert.

Die Öffentlichkeit einer Verhandlung sei nicht mit der Internetpublikation zu

vergleichen, weil das Internet allen jederzeit zur Verfügung stehe. Der völlig

unbescholtene Beschwerdeführer habe durch die Publikation eine Ächtung

und Kreditschädigung erfahren, die in Gehalt und vor allem Wirkung einer

Art unechtem Berufsverbot im Kaderbereich gleichkomme, insbesondere in

der Bundesverwaltung und in den Kantonsverwaltungen. Der Umstand, dass

die PRK vor der Publikation nicht den Datenschutzbeauftragten konsultiert

habe, stelle eine Verletzung von verwaltungsinternen Vorschriften dar. Es

fehle an der formellgesetzlichen Grundlage für die Internetpublikation. Ferner

sei Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation

und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (VRSK, SR

173.31) verletzt, weil keine Einwilligung des Betroffenen vorliege. Ebenso

sei das Verschulden der PRK offensichtlich. Zum Schaden präzisiert der

Beschwerdeführer einige Berechnungsgrundlagen. Er weist darauf hin, dass

er sich um die Stelle A. beworben habe und als B. Für beide Positionen sei er

nicht berücksichtigt worden, was sicherlich mit den negativen Qualifikationen

zusammenhänge.

Aus den Erwägungen:

1./2. (...)

3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte

durch Verletzung der Datenschutzgesetzgebung durch die PRK geltend.

a. Vorweg ist klar zu stellen, dass das Bundesgesetz über den Datenschutz

vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) im vorliegenden Fall zur Anwendung

kommt. Nach Art. 2 Abs. 2 DSG wäre das Gesetz lediglich nicht anwendbar,

wenn das Verfahren im Augenblick der beanstandeten Publikation vor der

PRK noch hängig gewesen wäre. Datenbearbeitungen nach Abschluss eines

zweitinstanzlichen Verfahrens im Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere

deren Bekanntgabe an Dritte, unterliegen hingegen dem DSG (Marc Buntschu,

in: Maurer/Vogt, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz,

Basel 1995, N. 14 zu Art. 2 DSG). Nachdem gegen den Entscheid der PRK die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ausgeschlossen war, weil

der Entscheid weder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 100 Abs. 1

Bst. e des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom

16. Dezember 1943 [OG], SR 173.110), noch die Gleichstellung der Geschlechter

(Art. 100 Abs. 2 Bst. b OG) betraf, erwuchs der Entscheid mit seiner Ausfällung

in Rechtskraft (Art. 27 VRSK). Damit war auch die Rechtshängigkeit des

Verfahrens beendet.

b. Die Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes

findet sich in Art. 3 Abs. 1 VG, wonach der Bund für den Schaden, den ein

Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich

zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet. Die Pflicht zur

Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist in Art. 6 Abs. 2 VG geregelt.

Art. 3 Abs. 2 VG bestimmt jedoch, dass bei Tatbeständen, welche unter

die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, sich die Haftung

des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen richtet. Diese Norm

wird nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung so verstanden, dass jene

Entschädigungsregeln in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung

des Verantwortlichkeitsgesetzes verdrängen (Urteil des Bundesgerichts

vom 18. Februar 2000 [5A.27/1999] E. 3, BGE 115 II 243 E. 2, BGE 112

Ib 356 E.3a, BGE 93 I 292 E. 2a). Voraussetzung für diese Verdrängung

des Verantwortlichkeitsgesetzes durch andere Haftungsnormen des

Bundes ist jedoch, dass solche Normen, welche die Haftpflicht in einem

bestimmten Gebiet regeln, auch effektiv existieren (u.a. Tobias Jaag, Staats-

und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Herausg.],

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel und Frankfurt 1996, Teil

5, S. 8, Ziff. 25; ferner André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II,

Neuenburg 1984, S. 807; Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht,

2. Aufl., Bern 2001, S. 21 ff.). Das Datenschutzgesetz regelt die Ansprüche und

das Verfahren bei Verletzung des Datenschutzgesetzes durch Bundesorgane

in Art. 25. Erwähnt werden ausdrücklich der Anspruch auf Unterlassen der

widerrechtlichen Bearbeitung (Art. 25 Abs. 1 Bst. a), die Beseitigung der Folgen

eines widerrechtlichen Bearbeitens (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) und die Feststellung

der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c). Hingegen enthält das DSG keine

eigenen Bestimmungen zu Schadenersatz und Genugtuung. Damit kommt für

diese Ansprüche das VG zur Anwendung (Hans Bättig, in: Maurer/Vogt, a.a.O.,

N 48 zu Art. 25).

c. Nicht umstritten ist, dass die Richter und Richterinnen sowie

Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen der Eidgenössischen

Rekurskommissionen Beamte bzw. übrige Arbeitskräfte des Bundes im

Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. e VG sind. Ihre Handlungen können somit zur

Verantwortlichkeit der Eidgenossenschaft nach den Art. 3 Abs. 1 und Art. 6

Abs. 2 VG führen.

4.a. Zur Begründung einer Schadenersatzpflicht müssen bei der Staatshaftung

analog zum privaten Haftpflichtrecht folgende Tatbestandmerkmale erfüllt

sein (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, N

117):

- Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung seiner

amtlichen Tätigkeit;

- Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens;

- Schaden;

- Adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Beamten und dem Schaden.

Zur Begründung einer Pflicht auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung

ist zusätzlich erforderlich (Rey, a.a.O., N 117; 460 ff):

- Verschulden des Beamten;

- Schwere der Persönlichkeitsverletzung.

b. Die Personalrekurskommission hat das Urteil vom (...) auf ihre

Internet-Seite www.reko-efd.admin.ch «gestellt», d. h. in einem

Abrufverfahren öffentlich zugänglich gemacht. Das Urteil enthält Angaben

zur Person des Beschwerdeführers, nämlich u.a. sein Geburtsdatum, seinen

Titel, seine Lohnklasse, seine Qualifikation und seine berufliche Stellung,

also Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG. Wer Daten in einem

Abrufverfahren zugänglich macht, nimmt eine Bekanntgabe im Sinne von

Art. 3 Bst. f DSG vor (Urs Belser, in: Maurer/Vogt, a.a.O., N 26 zu Art. 3 DSG).

Damit gilt es zu prüfen, ob diese Bekanntgabe rechtmässig erfolgte.

c. Nach Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten durch ein

Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen

ist; bei besonders schützenswerten Personendaten ist als Grundlage für

ein solches Abrufverfahren ein formelles Gesetz erforderlich. Gemäss Art.

22 DSG dürfen sie Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke,

insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten, wenn: a)

die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt,

b) der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt

und c) die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen

nicht bestimmbar sind. Die beiden letzteren Voraussetzungen treffen die

Sachlage bei der Veröffentlichung von Urteilen im Internet nicht, weil es dabei

nicht um die Weitergabe der Daten durch den Empfänger geht und auch nicht

um eine Auswertung von Daten, die zu einem Ergebnis führt. Erforderlich

ist somit nur, dass die Daten anonymisiert werden. Nach Art. 22 Abs. 2 DSG

dürfen bei der Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik entgegen

den allgemeinen Regeln Daten auch für andere Zwecke bearbeitet werden als

für diejenigen, für welche sie beschafft wurden (Art. 22 Abs. 2 Bst. a DSG), es

genügt auch für die Bearbeitung besonders schützenswerte Personendaten

und von Persönlichkeitsprofilen eine gewöhnliche gesetzliche Grundlage, d. h.

ist kein formelles Gesetze erforderlich (Art. 22 Abs. 2 Bst. b DSG); es entfallen

die weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 DSG für die Bekanntgabe (Art.

22 Abs. 2 Bst. c DSG).

d. Was die gesetzliche Grundlage anbelangt, geht der Eidgenössische

Datenschutzbeauftragte (EDSB) in seiner Stellungnahme zur Praxis

des Bundesgerichtes, gewisse Urteile in nicht anonymisierter Form der

Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, davon aus, dass, wenn die Urteile

in anonymisierter Form im Internet zur Verfügung gestellt werden,

auch die Forderung nach einer rechtlichen Grundlage entfallen würde

(4. Tätigkeitsbericht 1996/1997 des EDSB, S. 57). Die Frage, ob für das

Veröffentlichen von Urteilen in anonymisierter Form eine rechtliche

Grundlage erforderlich ist oder nicht, kann jedoch offen gelassen werden,

weil die PRK für ihre Publikation, wie zu zeigen ist, zu Recht auf Art. 13 VRSK

abgestützt hat.

Art. 13 VRSK bestimmt, dass die Kommission die Öffentlichkeit über ihre

Praxis informiert. Sie veröffentlicht nach dieser Bestimmung insbesondere

Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in der «Verwaltungspraxis der

Bundesbehörden» (VPB) oder - im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei -

in anderen amtlichen oder ausseramtlichen Organen, die der Information

der Verwaltungsrechtspflege dienen. Die VRSK stützt sich auf die Art. 71a -

71c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember

1968 (VwVG, SR 172.021) und auf die Ziff. 1 Abs. 3 Bst. a und Ziff. 2 Abs. 3 der

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 4. Oktober 1991 des OG. Die Art.

71a - 71c VwVG regeln Grundsätze von Zuständigkeit und Verfahren sowie

Organisation (Zusammensetzung, Wahl und richterliche Unabhängigkeit) der

Rekurs- und Schiedskommissionen. Die erwähnte Übergangsbestimmung zum

OG verpflichtet den Bundesrat, eine solche Verordnung über Organisation

und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen zu erlassen.

Die VRSK genügt als gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung selbst

dann, wenn man davon ausgehen müsste, dass die im Urteil enthaltenen

Personendaten zusammen mit der Erwähnung der Gesamtqualifikation

(...) ein Persönlichkeitsprofil darstellen, denn - wie eben erwähnt - entfällt

nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b DSG das Erfordernis eines formellen Gesetzes.

Bei der VRSK handelt es sich um ein Gesetz im materiellen Sinn, d. h. um

einen Erlass, der Rechtsnormen enthält. Für die Rechtmässigkeit eines

Gesetzes im materiellen Sinn ist erforderlich, dass es vom zuständigen Organ

erlassen worden ist. Gemäss der zitierten Übergangsbestimmung, welche

in einem Bundesgesetz enthalten ist, ist der Bundesrat zuständig, die VRSK

zu erlassen, so dass die Verordnung rechtmässig ist. Art. 13 VRSK hält sich

auch inhaltlich im Rahmen der delegierten Materie (Ulrich Häfelin/Walter

Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 1872; Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz.

407 f; Karin Sutter-Somm, St. Galler Kommentar zu Art. 164 BV, Rz. 21 ff; Pierre

Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, §

27 N 34).

e. Dazu kommt, wie das EFD zu Recht ausführt, dass die Veröffentlichung

von anonymisierten Urteilen im Internet auch im Zusammenhang mit Art. 30

Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV, SR 101) zu sehen ist. Nach dieser Verfassungsbestimmung

sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gebot der

öffentlichen Verkündigung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101), wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass in Bezug auf

ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen

sie erhobene strafrechtliche Anklage öffentlich verhandelt und das Urteil

öffentlich verkündigt wird. Die Urteilsverkündung muss selbst dann öffentlich

sein, wenn die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen war (Paul

Tschümperlin, Öffentlichkeit der Entscheidungen und Publikationspraxis des

Schweizerischen Bundesgerichts, Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 99

[2003] 265). Der Gerichtshof für Menschenrechte lässt es aber auch genügen,

wenn das Urteil öffentlich zugänglich gemacht wird (Tschümperlin, a.a.O., 266).

Die Öffentlichkeit von Verhandlung und Urteil dient nicht nur den Interessen

der Prozessparteien an einem transparenten Verfahren, vielmehr ermöglicht

sie der Öffentlichkeit auch, das geltende Richterrecht zu erkennen. Dem

Gebot der Transparenz kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes

erhebliche Bedeutung zu (Urteile des Bundesgerichts vom 10. März 2004

[1A.228/2003], E. 4.3 und [1A.230/2003], E. 4.2). Infolge der Vermassung

der Rechtssprechung muss an die Stelle der Kontrolle im Gerichtssaal die

Kontrolle der schriftlichen Urteile treten (Tschümperlin, a.a.O., 266). Die

Veröffentlichung der Urteile in anonymisierter Form trägt auch dem Umstand

Rechnung, dass immer mehr Entscheide in einem Zirkulationsverfahren

und nicht in mündlicher Verhandlung im Gerichtssaal gefällt werden

(Tschümperlin, a.a.O., S. 268). Als Rechtgrundlage der Veröffentlichungspolitik

des Bundesgerichtes nennt Tschümperlin (a.a.O., S. 268) Art. 17 OG, also den

Artikel über die Öffentlichkeit von Verhandlungen.

f. Dass sich die PRK als Rechtgrundlage der Veröffentlichung auf Art. 13 VSRK

beruft, welcher explizit die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit über

ihre Praxis statuiert, ist somit nicht zu beanstanden. Gleichzeitig bedeutet

dies aber, dass bei der Publikation eines Urteils auf der Internetseite einer

Rekurskommission Abs. 2 dieser Bestimmung zur Anwendung kommt,

wonach - mangels Zustimmung des Beschwerdeführers - keine Daten, die

einen Rückschluss auf die Identität des Beschwerdeführers erlauben, bekannt

gegeben werden dürfen. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich die Pflicht

zur Anonymisierung.

g. Zu Recht weist der Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass die

Publikation eines Urteils im Internet zur Folge hat, dass unvergleichlich

viel mehr Menschen vom Urteil Kenntnis bekommen als dies aufgrund

der Öffentlichkeit der Verhandlung der Fall ist. Diesem Umstand trägt

jedoch die Datenschutzgesetzgebung Rechnung, deren Ziel insbesondere der

Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung ist (Botschaft zum

Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II 418 und 459; Andreas Bucher,

Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 2. Aufl., Basel 1995, N. 486;

dazu insbesondere Emmanuel Burkhardt, in: Wentzel/Burkhardt/Gamer/von

Strobel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Köln

2003, § 5 Rz 21 ff.). Der Einzelne soll selber bestimmen können, anhand

welcher Informationen er sich seinen Interaktionspartnern darstellen

will, insbesondere ob er sensible Informationen über seine Person Dritten

zugänglich machen will oder nicht. Die Datenschutzgesetzgebung verlangt

deshalb für die Publikation von Gerichtsurteilen deren Anonymisierung.

5.a. Zentral ist somit die Frage, ob das Urteil genügend anonymisiert gewesen

ist. Die PRK führt dazu aus, dass Name und Adresse des Beschwerdeführers

durch «X.» ersetzt, Name und Adresse der Vertreterin des Beschwerdeführers

entfernt, die Bezeichnung des beklagten Departements durch «Y.» ersetzt und

die betroffene Sektion mit «...» bezeichnet worden waren. Belassen worden

sind hingegen das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, sein Titel, seine

Lohnklasse und der Hinweis, dass er der Einheit Z. angehört hat.

b. Das DSG enthält anders als das deutsche Datenschutzgesetz

keine Legaldefinition der Anonymisierung. Nach § 3 Abs. 6 des

Bundesdatenschutzgesetzes vom 12. Dezember 1990 versteht man unter

Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart, dass

die Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht

mehr oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand an Zeit,

Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person

zugeordnet werden können. Die gesetzliche Definition beschränkt sich in

Deutschland auf das Herstellen der so genannten faktischen Anonymität

(Peter Schaar, Datenschutz im Internet, München 2002, S. 74). Das Gleiche

gilt auch für das schweizerische Recht: Der für die Bestimmung einer

Person zu betreibende Aufwand ist dann nicht mehr vertretbar, wenn

nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden

muss, dass ein Dritter, der ein Interesse an den Angaben hat, bereit ist, die

Identifizierung vorzunehmen (Bättig, a.a.O., N 22; Belser, a.a.O., N 6 zu Art.

3 DSG; so auch Thomas Geiser, Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere

durch Kunstwerke, Basel 1990 [nachfolgend: Geiser, Kunstwerke] S. 63). Der

Eidgenössische Datenschutzbeauftragte spricht in seinem 9. Tätigkeitsbericht

(2001/2002), S. 19 von einem ausserordentlichen Aufwand. Häufig mag

zwar zur Anonymisierung die Löschung von Namen und Adresse genügen.

Oft müssen jedoch auch weitere Merkmale, die Hinweise auf die Identität

des Betroffenen enthalten, weggelassen werden (so beispielsweise ein

öffentliches Amt), weil die Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf die

betroffenen Personen zulassen darf (Bättig, a.a.O., N 19 f.; vgl auch Ulrich

Dammann, in: Spiros Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz,

5. Aufl., Baden-Baden 2003, N 212 zu § 3; Andreas Meili, Basler Kommentar,

N 39 zu Art. 28 ZGB). Die PRK war sich der Problematik insofern bewusst,

als sie die Namen, das beklagte Departement und die betroffene Sektion

wegliess. Zu prüfen ist jedoch, ob die vier Merkmale, welche nicht neutralisiert

wurden (Geburtsdatum, Titel, Lohnklasse und Zugehörigkeit zur Einheit Z.)

den Aufwand zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers so gross

erscheinen lassen, dass ihn ein Dritter, der an den Angaben interessiert ist,

vernünftigerweise nicht auf sich nehmen wird.

Entgegen der Auffassung des EFD ist bei der Frage, ob ohne unzumutbaren

Aufwand ein Rückschluss auf den Beschwerdeführer möglich ist, somit

nicht auf die «allgemeine Öffentlichkeit», sondern auf interessierte Dritte

abzustellen. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass Personen, welche den

Beschwerdeführer nicht kennen und weder beruflich noch privat mit ihm zu

tun haben, selbst mit einem unverhältnismässigen Aufwand aus den Angaben

im Urteil nicht auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen können.

c. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht publizierten

Merkmale weisen eine unterschiedliche Unterscheidungskraft auf.

Das Geburtsdatum kann zwar sehr individualisierend wirken (dazu 9.

Tätigkeitsbericht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten [2001/2002]

S. 19). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer dessen Bedeutung

jedoch selbst etwas relativiert, hat er doch in der öffentlichen Verhandlung

ausgeführt, dass der Geburtstag der anderen Mitglieder der Einheit Z.

ihn nicht interessiert habe. Hingegen lässt das Geburtsdatum - zwar nur

sehr generell - einen Rückschluss auf das Aussehen einer Person zu. Was

die weiteren publizierten Merkmale anbelangt, wirkt der Titel (...) in der

Bundesverwaltung nicht allzu unterscheidend, da es viele Mitarbeitende

mit diesem Titel gibt; entgegen der Auffassung des Eidgenössischen

Datenschutzbeauftragten im 12. Tätigkeitsbericht (2004/2005) S. 38 gibt die

Anführung des Titels unter den vorliegenden Umständen nicht zweifelsfrei

Aufschluss über die Identität der betroffenen Person. Ebenso ist die

Unterscheidungskraft der Angabe der Lohnklasse nicht allzu gross, hat

doch eine grosse Anzahl von Mitarbeitenden den gleichen Lohn wie der

Beschwerdeführer. Der Lohn war denn auch nach den Aussagen des

Beschwerdeführers in der Einheit Z. kein Thema.

Am stärksten individualisierend wirkt das Merkmal der Zugehörigkeit zur

Einheit Z., weil diese aus einer relativ kleinen Anzahl von Personen bestand;

nach Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen Verhandlung

bildeten maximal 19 Personen die Einheit Z. Das EFD räumt denn auch ein,

der Umstand, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers in der Einheit Z. im

Urteil erwähnt werde, schränke den Kreis der in Frage kommenden Personen

ein. Gemäss Schreiben vom (...) von E. beruhte die Zusammensetzung der

Einheit Z. auf einem Bundesratsbeschluss. E. sei als Leiterin der Einheit Z. die

Kompetenz zugekommen, nach Bedarf weitere Experten beizuziehen. Die

Zusammensetzung der Einheit Z. sei weder im Internet noch im Intranet

publiziert gewesen und sie habe sich auch (...) verändert. Dies hat der

Beschwerdeführer in der öffentlichen Verhandlung bestätigt. Es blieb jedoch

umstritten, ob die Namensliste der jeweiligen Besetzung der Einheit Z. der

Presse zur Verfügung gestellt worden ist; diese Frage kann jedoch, wie

nachfolgend zu zeigen, offen bleiben. Im Zeitpunkt der Publikation des Urteils

der PRK im Internet konnte die Zusammensetzung der Einheit Z. jedenfalls

nicht mehr abgerufen werden. Demnach ist davon auszugehen, dass die

Zusammensetzung - und damit auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers

zur Einheit Z. - in jenem Zeitpunkt nur denjenigen Personen bekannt war,

welche in oder mit der Einheit Z. arbeiteten sowie den unmittelbaren

Arbeitskollegen, seinen Freunden und seiner Familie.

(...)

Damit kann festgehalten werden, dass das Merkmal Zugehörigkeit zur Einheit

Z. relativ stark individualisierend ist, während das Geburtsdatum, der Beruf

und die Lohnklasse weniger bedeutend sind.

d.aa. Den Regeln des Bundesgerichtes für die Anonymisierung der Urteile

(Beilage zum Schreiben des Bundesgerichts an die HRK vom 15. November

2005) lassen sich keine weiteren Anhaltspunkte für die Anforderungen an

die Anonymisierung entnehmen, ausser durch einen Umkehrschluss aus

Ziffer 3, dass Name und Adresse der Parteien zu anonymisieren sind. Über die

Anonymisierung weiterer Merkmale sprechen sich diese Regeln nicht aus.

bb. Der Rechtssprechung des Bundesgerichtes, welche entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall massgebend

ist, ist zu entnehmen, dass die Anonymisierung nicht so weit gehen darf,

dass das Urteil nicht mehr verständlich ist (Urteil des Bundesgerichts

vom 10. März 2004 [1A.228/2003], E. 4.3). Im vorliegenden Fall kann nicht

gesagt werden, dass die Merkmale, deren mangelnde Anonymisierung

der Beschwerdeführer beanstandet, erforderlich waren, um das Urteil zu

verstehen. Beim Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid,

der nur verfahrensrechtliche Fragen klärt. Zum Verständnis dieser Fragen

ist weder erforderlich, dass das Geburtsdatum, noch der Titel, noch

die Lohnklasse publiziert werden. Auch die Tätigkeit, für welche der

Beschwerdeführer in jenem Verfahren eine Sonderprämie verlangte, nämlich

die Mitwirkung in der Einheit Z., hätte anders umschrieben werden können,

was im Übrigen die Publikation des Entscheids in der VPB zeigt (...). Hingegen

war es zum Verständnis des Entscheids erforderlich, die (...)-Qualifikation zu

erwähnen, ging es doch darum, ob gegen Leistungsbeurteilungen Beschwerde

an die PRK geführt werden kann.

Dem zitierten Bundesgerichtsentscheid lässt sich weiter entnehmen, dass

keine Verletzung des Anonymisierungsgrundsatzes vorliegt, wenn Personen,

welche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, gegebenenfalls trotz

Verschleierung erkennen können, um wen es geht. Es kann somit bei der

Anonymisierung nicht darum gehen, die Parteien für sämtliche anderen

Personen unerkennbar zu machen. Der engste Kreis von Personen um

die Parteien wird in jedem Urteil genügend Details finden, welche die

Identifizierung ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat denn auch in der

Befragung ausgeführt, dass ungefähr 50 Personen sein Geburtsdatum, seinen

Beruf, seine Lohnklasse und seine Zugehörigkeit zur Einheit Z. kennen

und diese sich teilweise decken mit den Personen, welche wissen, dass

er eine Gesamtqualifikation (...) hatte. Liest ein solcher Vertrauter des

Beschwerdeführers das Urteil, weiss er sofort, dass es den Beschwerdeführer

betrifft, weil er über alle fünf Merkmale informiert ist. Das Gleiche gilt auch

für die Vorgesetzten und den Personalchef des Beschwerdeführers, welche

an den verwaltungsinternen Rekursverfahren beteiligt waren. Wenn solche

Personen auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen können, liegt

noch keine mangelnde Anonymisierung vor.

e. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung ausgeführt, er sei von etwa

zehn Personen von innerhalb seines Bundesamtes (deren Namen er nicht

nennen wollte), welche die Gesamtqualifikation (...) aus dem Internet erfahren

hätten, darauf angesprochen worden. Die Leute seien aus allen Wolken

gefallen und hätten gefragt, was da los sei. Daneben müssten auch jene

Personalchefs keinen grossen Identifikationsaufwand betreiben, bei welchen

sich der Beschwerdeführer um eine Stelle bewirbt. Denn die Merkmale

Geburtsdatum, Titel, Zugehörigkeit zur Einheit Z. und wahrscheinlich auch

Lohnklasse finden sich in den Bewerbungsunterlagen.

Die Frage stellt sich nun, ob der Umstand, dass die eben genannten Personen

ohne oder mit wenig Aufwand die Identität des Beschwerdeführers feststellen

können, als mangelnde Anonymisierung zu verstehen ist oder ob sie zu den

«Personen, die mit dem Fall vertraut sind», zählen. Den Ausführungen des

Beschwerdeführers in der Verhandlung ist beizupflichten, dass das Urteil mit

der Erwähnung der Gesamtqualifikation (...) eine relativ sensitive Information

offenbart, selbst wenn die Umstände, welche zu dieser Qualifikation führten,

nicht im Urteil ausgeführt sind. Dies würde rechtfertigen, den Kreis dieser

«Personen die mit dem Fall vertraut sind» eng zu ziehen (Bättig, a.a.O., N 22 zu

Art. 21 DSG spricht von höheren Anforderungen an die Anonymisierung).

Zwar werden nach den Regeln für die Anonymisierung der Urteile des

Bundesgerichtes Urteile in Personalsachen nicht zu den besonders sensiblen

Materien gezählt, in welchen selbst die Presse, die grundsätzlich mit nicht

anonymisierten Urteilen bedient wird, lediglich ein anonymisiertes Urteil

erhält. Als solche Materien werden jedoch das Persönlichkeitsschutzrecht

und die Disziplinarsachen erwähnt. Der Streitgegenstand vor der PRK liegt

nahe bei diesen beiden Rechtsgebieten, was ebenfalls eine enge Auslegung des

Begriffs der «mit dem Fall befassten Personen» rechtfertigen würde.

Die HRK kann jedoch die Frage, ob es sich bei den eingangs dieses Abschnittes

genannten Personen um «Personen, die mit dem Fall vertraut sind» im

Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, offen lassen, weil

es - wie nachfolgend zu zeigen ist - für die Leistung von Schadenersatz

am Kausalzusammenhang (dazu unten E. 6) und für die Zusprechung

einer Geldsumme als Genugtuung an den weiteren qualifizierenden

Merkmalen (dazu nachfolgend E. 7) fehlt. Damit muss auch nicht geprüft

werden, ob die Publikation im Internet eine Widerrechtlichkeit im Sinne des

Staatshaftungsrechtes begründete.

6. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren

Schadenersatzansprüche geltend für den Schaden, der ihm daraus entstanden

sei, dass er aufgrund des Bekanntwerdens seiner Gesamtqualifikation (...)

durch die Internetpublikation zwei Stellen nicht erhalten habe, um die er sich

beworben habe.

In seinem Schreiben vom (...) führt D. aus, dass im Bewerbungsverfahren

um die Stelle A. nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer

eine Gesamtqualifikation (...) hatte; die Gründe, die zu seiner

Nichtberücksichtigung geführt hätten, seien nicht damit in Zusammenhang

gestanden. Desgleichen führt C. in ihrem Schreiben vom (...) bezüglich der

Bewerbung des Beschwerdeführers als B. aus, dessen Gesamtqualifikation (...)

sei nicht bekannt gewesen. Mehrere Kandidaten hätten in verschiedenen

Punkten besser abgeschnitten als er (...). Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vor der HRK hat der Beschwerdeführer denn auch selber

ausgeführt, in diesem Bewerbungsverfahren sei die Gesamtqualifikation

(...) nicht «matchentscheidend» gewesen (...). Damit ist dargelegt, dass die

Internetpublikation nicht die Ursache dafür war, dass der Beschwerdeführer

die beiden Stellen nicht erhalten hat, weshalb es am Kausalzusammenhang

fehlt und das Schadenersatzbegehren bezüglich dieser beiden Stellen

abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer erwähnt in seinen Rechtsschriften keine weiteren

Stellen, um die er sich wegen der Publikation des Urteils im Internet

vergeblich beworben habe. Auch in der Befragung an der öffentlichen

Verhandlung machte er keine solchen Angaben. Es fehlt somit an der

Darlegung eines Schadens. Die blossen Behauptungen, sein «Marktwert»

sei gesunken, das Urteil komme einer Art unechtem Berufsverbot im

Kaderbereich gleich bzw. diese Publikation habe ihn «arbeitsmarktlich

gekillt» - so die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der

Verhandlung -, genügen nicht. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer

an der öffentlichen Verhandlung bestätigt hat, heute nicht weniger zu

verdienen als vor der Publikation des Urteils im Internet. Damit ist

das Schadenersatzbegehren abzuweisen, und es erübrigt sich, auf die

Ausführungen zur Höhe des Schadens einzugehen.

7. Die Pflicht zur Leistung einer Geldsumme als Genugtuung setzt nach Art. 6

VG voraus, dass die Schwere der Persönlichkeitsverletzung die Ausrichtung

einer Genugtuung rechtfertigt und die Verletzung nicht auf andere Weise

wieder gutgemacht worden ist. Zudem muss den verantwortlichen Beamten

ein Verschulden treffen.

a. Die Persönlichkeitsverletzung muss einerseits objektiv als schwer

bewertet werden können; andererseits ist erforderlich, dass die

Persönlichkeitsverletzung vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden

wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann (Rey, a.a.O., N

446a).

Die subjektive Seite der Persönlichkeitsverletzung mag im vorliegenden Fall

wohl gegeben sein: Eine subjektive Betroffenheit könnte den Rechtsschriften

des Beschwerdeführers entnommen werden, welche als wahrscheinlich

erscheinen lassen, dass er durch die Veröffentlichung der Qualifikation

im Internet seelischen Schmerz erlitten hat; das Gleiche lässt sich auch der

Befragung in der öffentlichen Verhandlung entnehmen. Wann hingegen eine

Beeinträchtigung auch objektiv als schwer gilt, hat der Richter im Einzellfall

zu entscheiden; eine allgemein gültige Definition lässt sich kaum umschreiben

(Rey, a.a.O., N 462 ff). Die seelische Unbill hat die Beeinträchtigungen, die das

Individuum nach den herrschenden Vorstellungen im Gesellschaftsleben

auf sich nehmen muss, an Intensität zu übertreffen (Bucher, a.a.O., N 603;

ähnlich auch Roland Brehm, Berner Kommentar, N 20 zu Art. 49 OR). Schwer

wäre die Verletzung der Persönlichkeit durch die Internetpublikation

einmal dann, wenn die «allgemeine Öffentlichkeit» den Beschwerdeführer

identifizieren könnte; dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr spricht

gegen das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung, dass der

Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass die Gesamtqualifikation

(...) durch die Veröffentlichung des Urteils auch wirklich bekannt geworden ist

(Bättig, a.a.O., N 55 zu Art. 25 DSG). Das Instruktionsverfahren hat gezeigt,

dass dieser Umstand in den beiden vom Beschwerdeführer angeführten

Bewerbungsverfahren nicht bekannt war. Weitere konkrete Beispiele,

wer aufgrund der Internetpublikation von der Gesamtqualifikation (...)

erfahren hat, finden sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers

nicht. Auch in der öffentlichen Verhandlung hat er auf die entsprechende

Frage der Vorsitzenden keine Namen von Personen genannt, die aufgrund

der Internetpublikation Kenntnis von der Gesamtqualifikation (...) erlangt

haben. Die Behauptung, dass seit der Internet-Publikation jeder von seiner

negativen Personalbeurteilung wisse, wird in keiner Weise belegt. Ebenso

fehlen jegliche Beweise für die Behauptung, dass der Beschwerdeführer

innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung Hohn und Spott zu spüren

bekomme. In der öffentlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer denn

auch diese Behauptung dahingehend abgeschwächt, dass man ihn mit der

Gesamtqualifikation (...) geneckt habe. Neckereien mögen zwar lästig sein,

müssen jedoch vom Einzelnen nach den herrschenden Vorstellungen im

Gesellschaftsleben auf sich genommen werden.

Zu beachten ist auch, dass die Verletzung von ihrer belastenden Wirkung

insofern etwas verlieren kann, als das Opfer vom Urheber der Störung

auf andere Weise eine gewisse Befriedigung erhalten hat, z. B. durch die

spontane Veröffentlichung einer Berichtigung (Bucher, a.a.O., N 603). Als

Reaktion auf das Schreiben des Beschwerdeführers von (...) hat die PRK

umgehend aus dem ins Internet gestellten Urteil drei Merkmale entfernt,

nämlich das Geburtsdatum, den Titel und die Lohnklasse. Dies wurde dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) mitgeteilt. Diese Änderungen

zusammen mit dem Umstand, dass die Zusammensetzung der Einheit Z.

nicht elektronisch abrufbar und bei der Urteilspublikation auch sonst nicht

publiziert war, haben es praktisch verunmöglicht, den Beschwerdeführer zu

identifizieren und es ist somit nachträglich eine weitgehende Anonymisierung

des Urteils erfolgt, d. h. eine allfällige Persönlichkeitsverletzung wurde mit

dem Wortlaut des Gesetzes «auf andere Weise wieder gutgemacht».

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an der für die Leistung einer

Geldsumme als Genugtuung erforderlichen Schwere der Verletzung fehlt.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

b. Damit muss auch nicht mehr geprüft werden, ob den Präsidenten und

den/die Gerichtsschreiber/in, die das Urteil in der ungenügend anonymisierten

Form ins Internet gestellt haben, ein Verschulden trifft.

8. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen eines Schadenersatz-

bzw. Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht gegeben; die

angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und die

Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 70.73 - Auszug aus dem Entscheid HRK 2005-004 der Eidgenössischen

Rekurskommission für die Staatshaftung vom 15. Februar 2006

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2006

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Band 70

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