Publication of Judgment Online Not Severe Infringement of Personality Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the publication of a judgment online, even with some personal data remaining, did not constitute a severe infringement of personality rights because the effort to identify the individual was unreasonably high, and the publication was based on sufficient legal grounds to ensure public access to judicial decisions. Furthermore, the court found no causal link between the publication and the applicant's failure to secure employment, nor was significant damage proven. Consequently, no compensation for moral damages was awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 al. 3 Cst, Art. 22 let. a LPD, Art. 3 let. f LPD, Art. 19 al. 3 LPD, Art. 6 al. 2 LRCF, Art. 6 VG; Publication of Judgment Online Not Severe Infringement of Personality Rights: Furthermore, the court found no causal link between the publication and the applicant's failure to secure employment, nor was significant damage proven. Consequently, no compensation for moral damages was awarded.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
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KI-generiertUsed to deny compensation for moral damages due to the lack of a serious infringement of personality rights.
The general basis for federal liability for damages caused by officials in the exercise of their duties.
Volltext
JAAC 70.73
Auszug aus dem Entscheid HRK 2005-004 der
Eidgenössischen Rekurskommission für die
Staatshaftung vom 15. Februar 2006
Responsabilité de la Confédération. Dommages-intérêts. Réparation
du tort moral. Causalité. Atteinte à la personnalité. Traitement
des données personnelles. Anonymisation des jugements publiés.
Atteinte aux droits de la personnalité par la publication sur internet
d’un jugement de la Commission fédérale de recours en matière de
personnel?
Art. 3, 6 LRCF. Art. 13 de l’ordonnance du 3 février 1993 concernant
l’organisation et la procédure des commissions fédérales de recours et
d’arbitrage. Art. 30 al. 3 Cst. Art. 6 § 1 CEDH. Art. 2 al. 2, art. 19, art. 22
let. a LPD.
- Celui qui rend accessible des données dans une procédure d’appel
communique ainsi des données personnelles au sens de l’art. 3 let. f LPD
(consid. 4b). Selon l’art. 19 al. 3 LPD, les organes fédéraux ne peuvent
procéder de telle manière que si cela est prévu expressément. De même,
ils ne sont en droit de traiter, conformément à l’art. 22 let. a LPD, des
données personnelles à des fins ne se rapportant pas à des personnes,
notamment dans le cadre de la recherche, de la planification ou de
la statistique, que si les données sont rendues anonymes (consid. 4c).
L’art. 13 de l’ordonnance du 3 février 1993 concernant l’organisation
et la procédure des commissions fédérales de recours et d’arbitrage
constitue une base légale suffisante pour la publication des jugements
des commissions de recours sur internet (consid. 4d et f).
- Illicéité (question laissée ouverte). L’anonymisation est suffisante
si l’effort à fournir pour déterminer l’identité du recourant apparaît
si important qu’un tiers intéressé à l’affaire n’entreprendra
raisonnablement pas une telle action (consid. 5b et c). Il n’y a en outre
aucune violation du principe de l’anonymisation si des personnes qui
connaissent les détails du cas peuvent reconnaître, le cas échéant
malgré l’anonymisation, de qui il s’agit (consid. 5d/bb).
- Causalité manquante. Il n’existe aucun lien de causalité entre la
publication sur internet du jugement mentionnant le résultat de
l’évaluation du recourant et le fait qu’il n’a pas obtenu deux places
de travail. Au surplus, aucun dommage n’a été démontré de manière
suffisante (consid. 6). En raison de l’absence d’une atteinte grave à la
personnalité (art. 6 al. 2 LRCF), aucune indemnité au titre du tort moral
ne peut être versée (consid. 7).
Staatshaftung des Bundes. Schadenersatz. Genugtuung. Kausalität.
Persönlichkeitsverletzung. Bearbeitung von Personendaten.
Anonymisierung von veröffentlichten Urteilen. Verletzung der
Persönlichkeitsrechte durch die Internet-Publikation eines Urteils der
Eidgenössischen Personalrekurskommission?
Art. 3, Art. 6 VG. Art. 13 VRSK. Art. 30 Abs. 3 BV. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Art.
2 Abs. 2, Art. 19, Art. 22 Bst. a DSG.
- Wer Daten in einem Abrufverfahren zugänglich macht, nimmt eine
Bekanntgabe von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. f DSG vor (E.
4b). Nach Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen Bundesorgane dergestalt verfahren,
wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Ebenso dürfen sie gemäss Art.
22 Bst. a DSG Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke,
insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten, wenn
die Daten anonymisiert werden (E. 4c). Art. 13 VRSK ist genügende
gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Urteilen der
Rekurskommissionen im Internet (E. 4d, f).
- Widerrechtlichkeit (Frage offen gelassen). Die Anonymisierung
ist genügend, wenn der Aufwand zur Feststellung der Identität
des Beschwerdeführers so gross erscheint, dass ihn ein Dritter,
der an den Angaben interessiert ist, vernünftigerweise nicht auf
sich nehmen wird (E. 5b, c). Es liegt überdies keine Verletzung des
Anonymisierungsgrundsatzes vor, wenn Personen, welche mit
den Einzelheiten des Falles vertraut sind, gegebenenfalls trotz
Verschleierung erkennen können, um wen es geht (E. 5d/bb).
- Fehlende Kausalität. Die Internetpublikation des Urteils samt Ergebnis
der Mitarbeiterqualifikation des Beschwerdeführers war nicht die
Ursache dafür, dass dieser zwei Arbeitsstellen nicht erhalten hat.
Weiter mangelt es an einer genügenden Darlegung des Schadens (E. 6).
Mangels schwerer Persönlichkeitsverletzung (Art. 6 Abs. 2 VG) kann
auch keine Genugtuung ausgerichtet werden (E. 7).
Responsabilità della Confederazione. Risarcimento dei danni.
Riparazione del torto morale. Causalità. Lesione della personalità.
Trattamento di dati personali. Anonimizzazione di sentenze pubblicate.
Violazione dei diritti della personalità attraverso pubblicazione in
Internet di una sentenza della Commissione federale di ricorso in
materia di personale?
Art. 3, art. 6 LResp. Art. 13 dell’ordinanza del 3 febbraio 1993
concernente l’organizzazione e la procedura delle commissioni federali
di ricorso e d’arbitrato. Art. 30 cpv. 3 Cost. Art. 6 cpv. 1 CEDU. Art. 2
cpv. 2, art. 19, art. 22 lett. a LPD.
- Chi rende accessibili dati attraverso una procedura che permette
di scaricare dati comunica dati personali ai sensi dell’art. 3 lett.
f LPD (consid. 4b). Secondo l’art. 19 cpv. 3 LPD, gli organi della
Confederazione possono agire in questo modo se ciò è previsto in
modo esplicito. Essi, sulla base dell’art. 22 lett. a LPD, possono anche
elaborare dati personali per scopi non legati alle persone, in particolare
per la ricerca, la pianificazione e la statistica, se i dati vengono
anonimizzati (consid. 4c). L’art. 13 dell’ordinanza del 3 febbraio 1993
concernente l’organizzazione e la procedura delle commissioni federali
di ricorso e d’arbitrato costituisce una base legale sufficiente per la
pubblicazione in Internet di sentenze della Commissione di ricorso
(consid. 4d, f).
- Illiceità (questione lasciata aperta). L’anonimizzazione è considerata
sufficiente se essa comporta, per un terzo interessato ai dati, un
importante sforzo di ricerca per accertare l’identità del ricorrente
e se, in considerazione di tale impegno, si può considerare che
ragionevolmente il terzo non lo farebbe (consid. 5b, c). Inoltre, non
vi è alcuna violazione del principio dell’anonimato se persone che
conoscono i dettagli del caso possono riconoscere l’identità del
ricorrente malgrado i dati siano stati cancellati (consid. 5d/bb).
- Assenza di causalità. Non vi è alcun nesso causale fra la pubblicazione
in Internet della sentenza con il risultato della qualifica attribuita
al ricorrente nel quadro del rapporto di lavoro ed il fatto che non
gli siano stati attribuiti due posti di lavoro. Inoltre, non vi è una
sufficiente dimostrazione del danno (consid. 6). Non essendovi una
grave violazione della personalità (art. 6 cpv. 2 LResp), non è possibile
attribuire una riparazione per torto morale (consid. 7).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. X. hatte ein Beschwerdeverfahren bei der Eidgenössischen
Personalrekurskommission (nachfolgend PRK) eingeleitet. In diesem ging es
darum, ob die Beurteilung seiner Leistungen mit der Gesamtqualifikation (...)
korrekt sei, ferner ob die Tätigkeit des Bediensteten als Vertreter in der Einheit
Z. (...) als Sonderleistung abgegolten werden müsse. Die PRK kam im Entscheid
vom (...) ohne materielle Beurteilung der Leistungen von X. zum Schluss,
dass Mitarbeiterbeurteilungen und Verfügungen über leistungsabhängige
Lohnbestandteile nicht bei der PRK angefochten werden können, und trat
deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Dieser Entscheid wurde (...) auf der
Internetseite der PRK www.reko-efd.admin.ch veröffentlicht, wobei Name und
Adresse des Beschwerdeführers durch «X.» ersetzt, Name und Adresse der
Vertreterin des Beschwerdeführers entfernt, die Bezeichnung des beklagten
Departements durch «Y.» ersetzt und die betroffene Sektion mit «...» bezeichnet
worden waren.
B. Anfangs (...) gelangte X. mit einem undatierten Schreiben an die PRK und
bemängelte, der Entscheid sei völlig unzureichend verfremdet worden, indem
Geburtsdatum, Beruf und weitere Angaben zur Person belassen worden seien.
Durch diese negative Publikation sei er schwer in der Berufsehre und in
den Persönlichkeitsrechten tangiert. Weil es sich um eine stark beachtete
Publikation handle, sei er in seiner arbeitsmarktlichen Stellung entscheidend
beeinträchtigt. Er verlangte neben Wegnahme des Urteils aus dem Internet
Schadenersatz und Genugtuung in angemessener Höhe.
Mit Schreiben vom (...) teilte der Präsident der PRK X. mit, dass seinem
Anliegen insoweit entsprochen worden sei, als die Angaben betreffend
Geburtsdatum, Beruf und Lohnklasse in der Zwischenzeit entfernt bzw.
verfremdet worden seien.
C. Am (...) reichte X. ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung bei der
PRK ein. Zur Begründung der Zuständigkeit der PRK berief er sich auf Art. 19
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie
seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VG],
SR 170.32). Er stellte sich dabei auf den Standpunkt, die PRK sei eine mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes und ausserhalb der ordentlichen
Bundsverwaltung stehende Organisation im Sinne dieser Bestimmung.
Mit Schreiben vom (...) überwies der Präsident der PRK das Gesuch an das
Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Begründung, die PRK sei
keine solche Organisation; zuständig für den Erlass der erstinstanzlichen
Verfügung über das Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung sei
das EFD. Mit Schreiben vom (...) teilte das EFD der PRK mit, dass es deren
Rechtsauffassung über die Zuständigkeit teile. Mit Schreiben vom gleichen
Tag gelangte das EFD an X. und ersuchte ihn, mitzuteilen, ob er am Gesuch
festhalte. Mit Mail vom (...) teilte X. dem EFD mit, er halte daran fest.
Das EFD wies das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren mit Verfügung
vom (...) ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Feststellung der
Identität des Gesuchstellers sei für die allgemeine Öffentlichkeit praktisch
unmöglich gewesen. Die im Entscheid verbliebenen persönlichen Daten
reichten für sich alleine genommen nicht aus, um die Identität des
Gesuchstellers verbindlich festzustellen. Es könne zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass Personen, welche mit der Arbeit der Einheit Z. vertraut sind, im
beanstandeten Urteil auf die Person des Gesuchstellers schliessen würden.
Jedoch gehe selbst das Bundesgericht davon aus, dass der Verschleierung
Grenzen gesetzt seien und dabei nicht ausgeschlossen werden könne,
dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, trotz der
Verschleierung erkennen könnten, um wen es sich handle. Zudem hätten
sich die Umstände, die zur Qualifikation (...) führten, nicht aus dem Entscheid
ergeben, weil es sich um einen Nichteintretensentscheid gehandelt habe. Die
Publikation des Urteils - ausgehend von einem durchschnittlich empfindenden
Menschen - vermöge in keiner Weise eine ausserordentliche Kränkung in der
vom Bundesgericht geforderten Schwere herbeizuführen. Nachdem es an der
Widerrechtlichkeit fehle, müssten die anderen Haftungsvoraussetzungen
nicht mehr geprüft werden, jedoch wäre der Schaden in keiner Weise
nachgewiesen.
D. Gegen diesen Entscheid reichte X. (nachfolgend Beschwerdeführer)
am (...) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für
die Staatshaftung (nachfolgend HRK) ein mit dem Rechtsbegehren, die
Verfügung des EFD vom (...) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer
seien Genugtuung und Schadenersatz in angemessener Höhe zuzusprechen.
Zudem habe der vorbefasste Präsident in den Ausstand zu treten. In
seiner Begründung wiederholte der Beschwerdeführer die bisherigen
Argumente, im Wesentlichen, dass er in Berufsehre, Arbeitsethos und
persönlichen Verhältnissen schwer verletzt sei, da seit der Internetpublikation
jeder von seiner negativen Personalbeurteilung wisse. Er sei in seiner
arbeitsmarktlichen Stellung schwer beeinträchtigt. Auch sämtliche
Personalverantwortlichen in den Departementen und Ämtern seien nun
über die negative Personalbeurteilung des Beschwerdeführers informiert.
Die Öffentlichkeit einer Verhandlung sei nicht mit der Internetpublikation zu
vergleichen, weil das Internet allen jederzeit zur Verfügung stehe. Der völlig
unbescholtene Beschwerdeführer habe durch die Publikation eine Ächtung
und Kreditschädigung erfahren, die in Gehalt und vor allem Wirkung einer
Art unechtem Berufsverbot im Kaderbereich gleichkomme, insbesondere in
der Bundesverwaltung und in den Kantonsverwaltungen. Der Umstand, dass
die PRK vor der Publikation nicht den Datenschutzbeauftragten konsultiert
habe, stelle eine Verletzung von verwaltungsinternen Vorschriften dar. Es
fehle an der formellgesetzlichen Grundlage für die Internetpublikation. Ferner
sei Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation
und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (VRSK, SR
173.31) verletzt, weil keine Einwilligung des Betroffenen vorliege. Ebenso
sei das Verschulden der PRK offensichtlich. Zum Schaden präzisiert der
Beschwerdeführer einige Berechnungsgrundlagen. Er weist darauf hin, dass
er sich um die Stelle A. beworben habe und als B. Für beide Positionen sei er
nicht berücksichtigt worden, was sicherlich mit den negativen Qualifikationen
zusammenhänge.
Aus den Erwägungen:
1./2. (...)
3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte
durch Verletzung der Datenschutzgesetzgebung durch die PRK geltend.
a. Vorweg ist klar zu stellen, dass das Bundesgesetz über den Datenschutz
vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) im vorliegenden Fall zur Anwendung
kommt. Nach Art. 2 Abs. 2 DSG wäre das Gesetz lediglich nicht anwendbar,
wenn das Verfahren im Augenblick der beanstandeten Publikation vor der
PRK noch hängig gewesen wäre. Datenbearbeitungen nach Abschluss eines
zweitinstanzlichen Verfahrens im Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere
deren Bekanntgabe an Dritte, unterliegen hingegen dem DSG (Marc Buntschu,
in: Maurer/Vogt, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz,
Basel 1995, N. 14 zu Art. 2 DSG). Nachdem gegen den Entscheid der PRK die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ausgeschlossen war, weil
der Entscheid weder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 100 Abs. 1
Bst. e des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
16. Dezember 1943 [OG], SR 173.110), noch die Gleichstellung der Geschlechter
(Art. 100 Abs. 2 Bst. b OG) betraf, erwuchs der Entscheid mit seiner Ausfällung
in Rechtskraft (Art. 27 VRSK). Damit war auch die Rechtshängigkeit des
Verfahrens beendet.
b. Die Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes
findet sich in Art. 3 Abs. 1 VG, wonach der Bund für den Schaden, den ein
Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich
zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet. Die Pflicht zur
Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist in Art. 6 Abs. 2 VG geregelt.
Art. 3 Abs. 2 VG bestimmt jedoch, dass bei Tatbeständen, welche unter
die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, sich die Haftung
des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen richtet. Diese Norm
wird nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung so verstanden, dass jene
Entschädigungsregeln in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung
des Verantwortlichkeitsgesetzes verdrängen (Urteil des Bundesgerichts
vom 18. Februar 2000 [5A.27/1999] E. 3, BGE 115 II 243 E. 2, BGE 112
Ib 356 E.3a, BGE 93 I 292 E. 2a). Voraussetzung für diese Verdrängung
des Verantwortlichkeitsgesetzes durch andere Haftungsnormen des
Bundes ist jedoch, dass solche Normen, welche die Haftpflicht in einem
bestimmten Gebiet regeln, auch effektiv existieren (u.a. Tobias Jaag, Staats-
und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Herausg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel und Frankfurt 1996, Teil
5, S. 8, Ziff. 25; ferner André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II,
Neuenburg 1984, S. 807; Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht,
2. Aufl., Bern 2001, S. 21 ff.). Das Datenschutzgesetz regelt die Ansprüche und
das Verfahren bei Verletzung des Datenschutzgesetzes durch Bundesorgane
in Art. 25. Erwähnt werden ausdrücklich der Anspruch auf Unterlassen der
widerrechtlichen Bearbeitung (Art. 25 Abs. 1 Bst. a), die Beseitigung der Folgen
eines widerrechtlichen Bearbeitens (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) und die Feststellung
der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c). Hingegen enthält das DSG keine
eigenen Bestimmungen zu Schadenersatz und Genugtuung. Damit kommt für
diese Ansprüche das VG zur Anwendung (Hans Bättig, in: Maurer/Vogt, a.a.O.,
N 48 zu Art. 25).
c. Nicht umstritten ist, dass die Richter und Richterinnen sowie
Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen der Eidgenössischen
Rekurskommissionen Beamte bzw. übrige Arbeitskräfte des Bundes im
Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. e VG sind. Ihre Handlungen können somit zur
Verantwortlichkeit der Eidgenossenschaft nach den Art. 3 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 2 VG führen.
4.a. Zur Begründung einer Schadenersatzpflicht müssen bei der Staatshaftung
analog zum privaten Haftpflichtrecht folgende Tatbestandmerkmale erfüllt
sein (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, N
117):
- Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung seiner
amtlichen Tätigkeit;
- Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens;
- Schaden;
- Adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Beamten und dem Schaden.
Zur Begründung einer Pflicht auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung
ist zusätzlich erforderlich (Rey, a.a.O., N 117; 460 ff):
- Verschulden des Beamten;
- Schwere der Persönlichkeitsverletzung.
b. Die Personalrekurskommission hat das Urteil vom (...) auf ihre
Internet-Seite www.reko-efd.admin.ch «gestellt», d. h. in einem
Abrufverfahren öffentlich zugänglich gemacht. Das Urteil enthält Angaben
zur Person des Beschwerdeführers, nämlich u.a. sein Geburtsdatum, seinen
Titel, seine Lohnklasse, seine Qualifikation und seine berufliche Stellung,
also Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG. Wer Daten in einem
Abrufverfahren zugänglich macht, nimmt eine Bekanntgabe im Sinne von
Art. 3 Bst. f DSG vor (Urs Belser, in: Maurer/Vogt, a.a.O., N 26 zu Art. 3 DSG).
Damit gilt es zu prüfen, ob diese Bekanntgabe rechtmässig erfolgte.
c. Nach Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten durch ein
Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen
ist; bei besonders schützenswerten Personendaten ist als Grundlage für
ein solches Abrufverfahren ein formelles Gesetz erforderlich. Gemäss Art.
22 DSG dürfen sie Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke,
insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten, wenn: a)
die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt,
b) der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt
und c) die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen
nicht bestimmbar sind. Die beiden letzteren Voraussetzungen treffen die
Sachlage bei der Veröffentlichung von Urteilen im Internet nicht, weil es dabei
nicht um die Weitergabe der Daten durch den Empfänger geht und auch nicht
um eine Auswertung von Daten, die zu einem Ergebnis führt. Erforderlich
ist somit nur, dass die Daten anonymisiert werden. Nach Art. 22 Abs. 2 DSG
dürfen bei der Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik entgegen
den allgemeinen Regeln Daten auch für andere Zwecke bearbeitet werden als
für diejenigen, für welche sie beschafft wurden (Art. 22 Abs. 2 Bst. a DSG), es
genügt auch für die Bearbeitung besonders schützenswerte Personendaten
und von Persönlichkeitsprofilen eine gewöhnliche gesetzliche Grundlage, d. h.
ist kein formelles Gesetze erforderlich (Art. 22 Abs. 2 Bst. b DSG); es entfallen
die weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 DSG für die Bekanntgabe (Art.
22 Abs. 2 Bst. c DSG).
d. Was die gesetzliche Grundlage anbelangt, geht der Eidgenössische
Datenschutzbeauftragte (EDSB) in seiner Stellungnahme zur Praxis
des Bundesgerichtes, gewisse Urteile in nicht anonymisierter Form der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, davon aus, dass, wenn die Urteile
in anonymisierter Form im Internet zur Verfügung gestellt werden,
auch die Forderung nach einer rechtlichen Grundlage entfallen würde
(4. Tätigkeitsbericht 1996/1997 des EDSB, S. 57). Die Frage, ob für das
Veröffentlichen von Urteilen in anonymisierter Form eine rechtliche
Grundlage erforderlich ist oder nicht, kann jedoch offen gelassen werden,
weil die PRK für ihre Publikation, wie zu zeigen ist, zu Recht auf Art. 13 VRSK
abgestützt hat.
Art. 13 VRSK bestimmt, dass die Kommission die Öffentlichkeit über ihre
Praxis informiert. Sie veröffentlicht nach dieser Bestimmung insbesondere
Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in der «Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden» (VPB) oder - im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei -
in anderen amtlichen oder ausseramtlichen Organen, die der Information
der Verwaltungsrechtspflege dienen. Die VRSK stützt sich auf die Art. 71a -
71c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und auf die Ziff. 1 Abs. 3 Bst. a und Ziff. 2 Abs. 3 der
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 4. Oktober 1991 des OG. Die Art.
71a - 71c VwVG regeln Grundsätze von Zuständigkeit und Verfahren sowie
Organisation (Zusammensetzung, Wahl und richterliche Unabhängigkeit) der
Rekurs- und Schiedskommissionen. Die erwähnte Übergangsbestimmung zum
OG verpflichtet den Bundesrat, eine solche Verordnung über Organisation
und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen zu erlassen.
Die VRSK genügt als gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung selbst
dann, wenn man davon ausgehen müsste, dass die im Urteil enthaltenen
Personendaten zusammen mit der Erwähnung der Gesamtqualifikation
(...) ein Persönlichkeitsprofil darstellen, denn - wie eben erwähnt - entfällt
nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b DSG das Erfordernis eines formellen Gesetzes.
Bei der VRSK handelt es sich um ein Gesetz im materiellen Sinn, d. h. um
einen Erlass, der Rechtsnormen enthält. Für die Rechtmässigkeit eines
Gesetzes im materiellen Sinn ist erforderlich, dass es vom zuständigen Organ
erlassen worden ist. Gemäss der zitierten Übergangsbestimmung, welche
in einem Bundesgesetz enthalten ist, ist der Bundesrat zuständig, die VRSK
zu erlassen, so dass die Verordnung rechtmässig ist. Art. 13 VRSK hält sich
auch inhaltlich im Rahmen der delegierten Materie (Ulrich Häfelin/Walter
Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 1872; Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz.
407 f; Karin Sutter-Somm, St. Galler Kommentar zu Art. 164 BV, Rz. 21 ff; Pierre
Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, §
27 N 34).
e. Dazu kommt, wie das EFD zu Recht ausführt, dass die Veröffentlichung
von anonymisierten Urteilen im Internet auch im Zusammenhang mit Art. 30
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) zu sehen ist. Nach dieser Verfassungsbestimmung
sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gebot der
öffentlichen Verkündigung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101), wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass in Bezug auf
ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen
sie erhobene strafrechtliche Anklage öffentlich verhandelt und das Urteil
öffentlich verkündigt wird. Die Urteilsverkündung muss selbst dann öffentlich
sein, wenn die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen war (Paul
Tschümperlin, Öffentlichkeit der Entscheidungen und Publikationspraxis des
Schweizerischen Bundesgerichts, Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 99
[2003] 265). Der Gerichtshof für Menschenrechte lässt es aber auch genügen,
wenn das Urteil öffentlich zugänglich gemacht wird (Tschümperlin, a.a.O., 266).
Die Öffentlichkeit von Verhandlung und Urteil dient nicht nur den Interessen
der Prozessparteien an einem transparenten Verfahren, vielmehr ermöglicht
sie der Öffentlichkeit auch, das geltende Richterrecht zu erkennen. Dem
Gebot der Transparenz kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
erhebliche Bedeutung zu (Urteile des Bundesgerichts vom 10. März 2004
[1A.228/2003], E. 4.3 und [1A.230/2003], E. 4.2). Infolge der Vermassung
der Rechtssprechung muss an die Stelle der Kontrolle im Gerichtssaal die
Kontrolle der schriftlichen Urteile treten (Tschümperlin, a.a.O., 266). Die
Veröffentlichung der Urteile in anonymisierter Form trägt auch dem Umstand
Rechnung, dass immer mehr Entscheide in einem Zirkulationsverfahren
und nicht in mündlicher Verhandlung im Gerichtssaal gefällt werden
(Tschümperlin, a.a.O., S. 268). Als Rechtgrundlage der Veröffentlichungspolitik
des Bundesgerichtes nennt Tschümperlin (a.a.O., S. 268) Art. 17 OG, also den
Artikel über die Öffentlichkeit von Verhandlungen.
f. Dass sich die PRK als Rechtgrundlage der Veröffentlichung auf Art. 13 VSRK
beruft, welcher explizit die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit über
ihre Praxis statuiert, ist somit nicht zu beanstanden. Gleichzeitig bedeutet
dies aber, dass bei der Publikation eines Urteils auf der Internetseite einer
Rekurskommission Abs. 2 dieser Bestimmung zur Anwendung kommt,
wonach - mangels Zustimmung des Beschwerdeführers - keine Daten, die
einen Rückschluss auf die Identität des Beschwerdeführers erlauben, bekannt
gegeben werden dürfen. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich die Pflicht
zur Anonymisierung.
g. Zu Recht weist der Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass die
Publikation eines Urteils im Internet zur Folge hat, dass unvergleichlich
viel mehr Menschen vom Urteil Kenntnis bekommen als dies aufgrund
der Öffentlichkeit der Verhandlung der Fall ist. Diesem Umstand trägt
jedoch die Datenschutzgesetzgebung Rechnung, deren Ziel insbesondere der
Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung ist (Botschaft zum
Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II 418 und 459; Andreas Bucher,
Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 2. Aufl., Basel 1995, N. 486;
dazu insbesondere Emmanuel Burkhardt, in: Wentzel/Burkhardt/Gamer/von
Strobel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Köln
2003, § 5 Rz 21 ff.). Der Einzelne soll selber bestimmen können, anhand
welcher Informationen er sich seinen Interaktionspartnern darstellen
will, insbesondere ob er sensible Informationen über seine Person Dritten
zugänglich machen will oder nicht. Die Datenschutzgesetzgebung verlangt
deshalb für die Publikation von Gerichtsurteilen deren Anonymisierung.
5.a. Zentral ist somit die Frage, ob das Urteil genügend anonymisiert gewesen
ist. Die PRK führt dazu aus, dass Name und Adresse des Beschwerdeführers
durch «X.» ersetzt, Name und Adresse der Vertreterin des Beschwerdeführers
entfernt, die Bezeichnung des beklagten Departements durch «Y.» ersetzt und
die betroffene Sektion mit «...» bezeichnet worden waren. Belassen worden
sind hingegen das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, sein Titel, seine
Lohnklasse und der Hinweis, dass er der Einheit Z. angehört hat.
b. Das DSG enthält anders als das deutsche Datenschutzgesetz
keine Legaldefinition der Anonymisierung. Nach § 3 Abs. 6 des
Bundesdatenschutzgesetzes vom 12. Dezember 1990 versteht man unter
Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart, dass
die Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht
mehr oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand an Zeit,
Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person
zugeordnet werden können. Die gesetzliche Definition beschränkt sich in
Deutschland auf das Herstellen der so genannten faktischen Anonymität
(Peter Schaar, Datenschutz im Internet, München 2002, S. 74). Das Gleiche
gilt auch für das schweizerische Recht: Der für die Bestimmung einer
Person zu betreibende Aufwand ist dann nicht mehr vertretbar, wenn
nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden
muss, dass ein Dritter, der ein Interesse an den Angaben hat, bereit ist, die
Identifizierung vorzunehmen (Bättig, a.a.O., N 22; Belser, a.a.O., N 6 zu Art.
3 DSG; so auch Thomas Geiser, Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere
durch Kunstwerke, Basel 1990 [nachfolgend: Geiser, Kunstwerke] S. 63). Der
Eidgenössische Datenschutzbeauftragte spricht in seinem 9. Tätigkeitsbericht
(2001/2002), S. 19 von einem ausserordentlichen Aufwand. Häufig mag
zwar zur Anonymisierung die Löschung von Namen und Adresse genügen.
Oft müssen jedoch auch weitere Merkmale, die Hinweise auf die Identität
des Betroffenen enthalten, weggelassen werden (so beispielsweise ein
öffentliches Amt), weil die Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf die
betroffenen Personen zulassen darf (Bättig, a.a.O., N 19 f.; vgl auch Ulrich
Dammann, in: Spiros Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz,
5. Aufl., Baden-Baden 2003, N 212 zu § 3; Andreas Meili, Basler Kommentar,
N 39 zu Art. 28 ZGB). Die PRK war sich der Problematik insofern bewusst,
als sie die Namen, das beklagte Departement und die betroffene Sektion
wegliess. Zu prüfen ist jedoch, ob die vier Merkmale, welche nicht neutralisiert
wurden (Geburtsdatum, Titel, Lohnklasse und Zugehörigkeit zur Einheit Z.)
den Aufwand zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers so gross
erscheinen lassen, dass ihn ein Dritter, der an den Angaben interessiert ist,
vernünftigerweise nicht auf sich nehmen wird.
Entgegen der Auffassung des EFD ist bei der Frage, ob ohne unzumutbaren
Aufwand ein Rückschluss auf den Beschwerdeführer möglich ist, somit
nicht auf die «allgemeine Öffentlichkeit», sondern auf interessierte Dritte
abzustellen. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass Personen, welche den
Beschwerdeführer nicht kennen und weder beruflich noch privat mit ihm zu
tun haben, selbst mit einem unverhältnismässigen Aufwand aus den Angaben
im Urteil nicht auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen können.
c. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht publizierten
Merkmale weisen eine unterschiedliche Unterscheidungskraft auf.
Das Geburtsdatum kann zwar sehr individualisierend wirken (dazu 9.
Tätigkeitsbericht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten [2001/2002]
S. 19). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer dessen Bedeutung
jedoch selbst etwas relativiert, hat er doch in der öffentlichen Verhandlung
ausgeführt, dass der Geburtstag der anderen Mitglieder der Einheit Z.
ihn nicht interessiert habe. Hingegen lässt das Geburtsdatum - zwar nur
sehr generell - einen Rückschluss auf das Aussehen einer Person zu. Was
die weiteren publizierten Merkmale anbelangt, wirkt der Titel (...) in der
Bundesverwaltung nicht allzu unterscheidend, da es viele Mitarbeitende
mit diesem Titel gibt; entgegen der Auffassung des Eidgenössischen
Datenschutzbeauftragten im 12. Tätigkeitsbericht (2004/2005) S. 38 gibt die
Anführung des Titels unter den vorliegenden Umständen nicht zweifelsfrei
Aufschluss über die Identität der betroffenen Person. Ebenso ist die
Unterscheidungskraft der Angabe der Lohnklasse nicht allzu gross, hat
doch eine grosse Anzahl von Mitarbeitenden den gleichen Lohn wie der
Beschwerdeführer. Der Lohn war denn auch nach den Aussagen des
Beschwerdeführers in der Einheit Z. kein Thema.
Am stärksten individualisierend wirkt das Merkmal der Zugehörigkeit zur
Einheit Z., weil diese aus einer relativ kleinen Anzahl von Personen bestand;
nach Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen Verhandlung
bildeten maximal 19 Personen die Einheit Z. Das EFD räumt denn auch ein,
der Umstand, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers in der Einheit Z. im
Urteil erwähnt werde, schränke den Kreis der in Frage kommenden Personen
ein. Gemäss Schreiben vom (...) von E. beruhte die Zusammensetzung der
Einheit Z. auf einem Bundesratsbeschluss. E. sei als Leiterin der Einheit Z. die
Kompetenz zugekommen, nach Bedarf weitere Experten beizuziehen. Die
Zusammensetzung der Einheit Z. sei weder im Internet noch im Intranet
publiziert gewesen und sie habe sich auch (...) verändert. Dies hat der
Beschwerdeführer in der öffentlichen Verhandlung bestätigt. Es blieb jedoch
umstritten, ob die Namensliste der jeweiligen Besetzung der Einheit Z. der
Presse zur Verfügung gestellt worden ist; diese Frage kann jedoch, wie
nachfolgend zu zeigen, offen bleiben. Im Zeitpunkt der Publikation des Urteils
der PRK im Internet konnte die Zusammensetzung der Einheit Z. jedenfalls
nicht mehr abgerufen werden. Demnach ist davon auszugehen, dass die
Zusammensetzung - und damit auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur Einheit Z. - in jenem Zeitpunkt nur denjenigen Personen bekannt war,
welche in oder mit der Einheit Z. arbeiteten sowie den unmittelbaren
Arbeitskollegen, seinen Freunden und seiner Familie.
(...)
Damit kann festgehalten werden, dass das Merkmal Zugehörigkeit zur Einheit
Z. relativ stark individualisierend ist, während das Geburtsdatum, der Beruf
und die Lohnklasse weniger bedeutend sind.
d.aa. Den Regeln des Bundesgerichtes für die Anonymisierung der Urteile
(Beilage zum Schreiben des Bundesgerichts an die HRK vom 15. November
2005) lassen sich keine weiteren Anhaltspunkte für die Anforderungen an
die Anonymisierung entnehmen, ausser durch einen Umkehrschluss aus
Ziffer 3, dass Name und Adresse der Parteien zu anonymisieren sind. Über die
Anonymisierung weiterer Merkmale sprechen sich diese Regeln nicht aus.
bb. Der Rechtssprechung des Bundesgerichtes, welche entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall massgebend
ist, ist zu entnehmen, dass die Anonymisierung nicht so weit gehen darf,
dass das Urteil nicht mehr verständlich ist (Urteil des Bundesgerichts
vom 10. März 2004 [1A.228/2003], E. 4.3). Im vorliegenden Fall kann nicht
gesagt werden, dass die Merkmale, deren mangelnde Anonymisierung
der Beschwerdeführer beanstandet, erforderlich waren, um das Urteil zu
verstehen. Beim Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid,
der nur verfahrensrechtliche Fragen klärt. Zum Verständnis dieser Fragen
ist weder erforderlich, dass das Geburtsdatum, noch der Titel, noch
die Lohnklasse publiziert werden. Auch die Tätigkeit, für welche der
Beschwerdeführer in jenem Verfahren eine Sonderprämie verlangte, nämlich
die Mitwirkung in der Einheit Z., hätte anders umschrieben werden können,
was im Übrigen die Publikation des Entscheids in der VPB zeigt (...). Hingegen
war es zum Verständnis des Entscheids erforderlich, die (...)-Qualifikation zu
erwähnen, ging es doch darum, ob gegen Leistungsbeurteilungen Beschwerde
an die PRK geführt werden kann.
Dem zitierten Bundesgerichtsentscheid lässt sich weiter entnehmen, dass
keine Verletzung des Anonymisierungsgrundsatzes vorliegt, wenn Personen,
welche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, gegebenenfalls trotz
Verschleierung erkennen können, um wen es geht. Es kann somit bei der
Anonymisierung nicht darum gehen, die Parteien für sämtliche anderen
Personen unerkennbar zu machen. Der engste Kreis von Personen um
die Parteien wird in jedem Urteil genügend Details finden, welche die
Identifizierung ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat denn auch in der
Befragung ausgeführt, dass ungefähr 50 Personen sein Geburtsdatum, seinen
Beruf, seine Lohnklasse und seine Zugehörigkeit zur Einheit Z. kennen
und diese sich teilweise decken mit den Personen, welche wissen, dass
er eine Gesamtqualifikation (...) hatte. Liest ein solcher Vertrauter des
Beschwerdeführers das Urteil, weiss er sofort, dass es den Beschwerdeführer
betrifft, weil er über alle fünf Merkmale informiert ist. Das Gleiche gilt auch
für die Vorgesetzten und den Personalchef des Beschwerdeführers, welche
an den verwaltungsinternen Rekursverfahren beteiligt waren. Wenn solche
Personen auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen können, liegt
noch keine mangelnde Anonymisierung vor.
e. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung ausgeführt, er sei von etwa
zehn Personen von innerhalb seines Bundesamtes (deren Namen er nicht
nennen wollte), welche die Gesamtqualifikation (...) aus dem Internet erfahren
hätten, darauf angesprochen worden. Die Leute seien aus allen Wolken
gefallen und hätten gefragt, was da los sei. Daneben müssten auch jene
Personalchefs keinen grossen Identifikationsaufwand betreiben, bei welchen
sich der Beschwerdeführer um eine Stelle bewirbt. Denn die Merkmale
Geburtsdatum, Titel, Zugehörigkeit zur Einheit Z. und wahrscheinlich auch
Lohnklasse finden sich in den Bewerbungsunterlagen.
Die Frage stellt sich nun, ob der Umstand, dass die eben genannten Personen
ohne oder mit wenig Aufwand die Identität des Beschwerdeführers feststellen
können, als mangelnde Anonymisierung zu verstehen ist oder ob sie zu den
«Personen, die mit dem Fall vertraut sind», zählen. Den Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Verhandlung ist beizupflichten, dass das Urteil mit
der Erwähnung der Gesamtqualifikation (...) eine relativ sensitive Information
offenbart, selbst wenn die Umstände, welche zu dieser Qualifikation führten,
nicht im Urteil ausgeführt sind. Dies würde rechtfertigen, den Kreis dieser
«Personen die mit dem Fall vertraut sind» eng zu ziehen (Bättig, a.a.O., N 22 zu
Art. 21 DSG spricht von höheren Anforderungen an die Anonymisierung).
Zwar werden nach den Regeln für die Anonymisierung der Urteile des
Bundesgerichtes Urteile in Personalsachen nicht zu den besonders sensiblen
Materien gezählt, in welchen selbst die Presse, die grundsätzlich mit nicht
anonymisierten Urteilen bedient wird, lediglich ein anonymisiertes Urteil
erhält. Als solche Materien werden jedoch das Persönlichkeitsschutzrecht
und die Disziplinarsachen erwähnt. Der Streitgegenstand vor der PRK liegt
nahe bei diesen beiden Rechtsgebieten, was ebenfalls eine enge Auslegung des
Begriffs der «mit dem Fall befassten Personen» rechtfertigen würde.
Die HRK kann jedoch die Frage, ob es sich bei den eingangs dieses Abschnittes
genannten Personen um «Personen, die mit dem Fall vertraut sind» im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, offen lassen, weil
es - wie nachfolgend zu zeigen ist - für die Leistung von Schadenersatz
am Kausalzusammenhang (dazu unten E. 6) und für die Zusprechung
einer Geldsumme als Genugtuung an den weiteren qualifizierenden
Merkmalen (dazu nachfolgend E. 7) fehlt. Damit muss auch nicht geprüft
werden, ob die Publikation im Internet eine Widerrechtlichkeit im Sinne des
Staatshaftungsrechtes begründete.
6. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren
Schadenersatzansprüche geltend für den Schaden, der ihm daraus entstanden
sei, dass er aufgrund des Bekanntwerdens seiner Gesamtqualifikation (...)
durch die Internetpublikation zwei Stellen nicht erhalten habe, um die er sich
beworben habe.
In seinem Schreiben vom (...) führt D. aus, dass im Bewerbungsverfahren
um die Stelle A. nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer
eine Gesamtqualifikation (...) hatte; die Gründe, die zu seiner
Nichtberücksichtigung geführt hätten, seien nicht damit in Zusammenhang
gestanden. Desgleichen führt C. in ihrem Schreiben vom (...) bezüglich der
Bewerbung des Beschwerdeführers als B. aus, dessen Gesamtqualifikation (...)
sei nicht bekannt gewesen. Mehrere Kandidaten hätten in verschiedenen
Punkten besser abgeschnitten als er (...). Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vor der HRK hat der Beschwerdeführer denn auch selber
ausgeführt, in diesem Bewerbungsverfahren sei die Gesamtqualifikation
(...) nicht «matchentscheidend» gewesen (...). Damit ist dargelegt, dass die
Internetpublikation nicht die Ursache dafür war, dass der Beschwerdeführer
die beiden Stellen nicht erhalten hat, weshalb es am Kausalzusammenhang
fehlt und das Schadenersatzbegehren bezüglich dieser beiden Stellen
abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer erwähnt in seinen Rechtsschriften keine weiteren
Stellen, um die er sich wegen der Publikation des Urteils im Internet
vergeblich beworben habe. Auch in der Befragung an der öffentlichen
Verhandlung machte er keine solchen Angaben. Es fehlt somit an der
Darlegung eines Schadens. Die blossen Behauptungen, sein «Marktwert»
sei gesunken, das Urteil komme einer Art unechtem Berufsverbot im
Kaderbereich gleich bzw. diese Publikation habe ihn «arbeitsmarktlich
gekillt» - so die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Verhandlung -, genügen nicht. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer
an der öffentlichen Verhandlung bestätigt hat, heute nicht weniger zu
verdienen als vor der Publikation des Urteils im Internet. Damit ist
das Schadenersatzbegehren abzuweisen, und es erübrigt sich, auf die
Ausführungen zur Höhe des Schadens einzugehen.
7. Die Pflicht zur Leistung einer Geldsumme als Genugtuung setzt nach Art. 6
VG voraus, dass die Schwere der Persönlichkeitsverletzung die Ausrichtung
einer Genugtuung rechtfertigt und die Verletzung nicht auf andere Weise
wieder gutgemacht worden ist. Zudem muss den verantwortlichen Beamten
ein Verschulden treffen.
a. Die Persönlichkeitsverletzung muss einerseits objektiv als schwer
bewertet werden können; andererseits ist erforderlich, dass die
Persönlichkeitsverletzung vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden
wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann (Rey, a.a.O., N
446a).
Die subjektive Seite der Persönlichkeitsverletzung mag im vorliegenden Fall
wohl gegeben sein: Eine subjektive Betroffenheit könnte den Rechtsschriften
des Beschwerdeführers entnommen werden, welche als wahrscheinlich
erscheinen lassen, dass er durch die Veröffentlichung der Qualifikation
im Internet seelischen Schmerz erlitten hat; das Gleiche lässt sich auch der
Befragung in der öffentlichen Verhandlung entnehmen. Wann hingegen eine
Beeinträchtigung auch objektiv als schwer gilt, hat der Richter im Einzellfall
zu entscheiden; eine allgemein gültige Definition lässt sich kaum umschreiben
(Rey, a.a.O., N 462 ff). Die seelische Unbill hat die Beeinträchtigungen, die das
Individuum nach den herrschenden Vorstellungen im Gesellschaftsleben
auf sich nehmen muss, an Intensität zu übertreffen (Bucher, a.a.O., N 603;
ähnlich auch Roland Brehm, Berner Kommentar, N 20 zu Art. 49 OR). Schwer
wäre die Verletzung der Persönlichkeit durch die Internetpublikation
einmal dann, wenn die «allgemeine Öffentlichkeit» den Beschwerdeführer
identifizieren könnte; dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr spricht
gegen das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung, dass der
Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass die Gesamtqualifikation
(...) durch die Veröffentlichung des Urteils auch wirklich bekannt geworden ist
(Bättig, a.a.O., N 55 zu Art. 25 DSG). Das Instruktionsverfahren hat gezeigt,
dass dieser Umstand in den beiden vom Beschwerdeführer angeführten
Bewerbungsverfahren nicht bekannt war. Weitere konkrete Beispiele,
wer aufgrund der Internetpublikation von der Gesamtqualifikation (...)
erfahren hat, finden sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht. Auch in der öffentlichen Verhandlung hat er auf die entsprechende
Frage der Vorsitzenden keine Namen von Personen genannt, die aufgrund
der Internetpublikation Kenntnis von der Gesamtqualifikation (...) erlangt
haben. Die Behauptung, dass seit der Internet-Publikation jeder von seiner
negativen Personalbeurteilung wisse, wird in keiner Weise belegt. Ebenso
fehlen jegliche Beweise für die Behauptung, dass der Beschwerdeführer
innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung Hohn und Spott zu spüren
bekomme. In der öffentlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer denn
auch diese Behauptung dahingehend abgeschwächt, dass man ihn mit der
Gesamtqualifikation (...) geneckt habe. Neckereien mögen zwar lästig sein,
müssen jedoch vom Einzelnen nach den herrschenden Vorstellungen im
Gesellschaftsleben auf sich genommen werden.
Zu beachten ist auch, dass die Verletzung von ihrer belastenden Wirkung
insofern etwas verlieren kann, als das Opfer vom Urheber der Störung
auf andere Weise eine gewisse Befriedigung erhalten hat, z. B. durch die
spontane Veröffentlichung einer Berichtigung (Bucher, a.a.O., N 603). Als
Reaktion auf das Schreiben des Beschwerdeführers von (...) hat die PRK
umgehend aus dem ins Internet gestellten Urteil drei Merkmale entfernt,
nämlich das Geburtsdatum, den Titel und die Lohnklasse. Dies wurde dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) mitgeteilt. Diese Änderungen
zusammen mit dem Umstand, dass die Zusammensetzung der Einheit Z.
nicht elektronisch abrufbar und bei der Urteilspublikation auch sonst nicht
publiziert war, haben es praktisch verunmöglicht, den Beschwerdeführer zu
identifizieren und es ist somit nachträglich eine weitgehende Anonymisierung
des Urteils erfolgt, d. h. eine allfällige Persönlichkeitsverletzung wurde mit
dem Wortlaut des Gesetzes «auf andere Weise wieder gutgemacht».
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an der für die Leistung einer
Geldsumme als Genugtuung erforderlichen Schwere der Verletzung fehlt.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
b. Damit muss auch nicht mehr geprüft werden, ob den Präsidenten und
den/die Gerichtsschreiber/in, die das Urteil in der ungenügend anonymisierten
Form ins Internet gestellt haben, ein Verschulden trifft.
8. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen eines Schadenersatz-
bzw. Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht gegeben; die
angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und die
Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 70.73 - Auszug aus dem Entscheid HRK 2005-004 der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Staatshaftung vom 15. Februar 2006
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 2006
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