Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 70.61 KI-generiert

Attorney Liable for Withholding Tax in De Facto Liquidation

Geschäftsnummer JAAC 70.61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a "shell company" transaction where a company's assets were liquidated and sold, the court held the former sole board member, an attorney, liable for the resulting withholding tax. The court reasoned that although the attorney had delegated company management to a third party, he was responsible for organizing the company in a way that allowed for the de facto liquidation without his participation. His failure to ensure tax obligations were met, despite his professional qualifications, meant he could not escape liability by claiming he was intentionally excluded.

Legislator-Regeste

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Art. 15 al. 1 let. a LIA, Art. 10 al. 1 let. b LT, Art. 20 al. 1 OIA, Art. 740 al. 1 CO, Art. 4 Abs. 1 Bst, Art. 15 Abs. 1 Bst; Attorney Liable for Withholding Tax in De Facto Liquidation: The court reasoned that although the attorney had delegated company management to a third party, he was responsible for organizing the company in a way that allowed for the de facto liquidation without his participation. His failure to ensure tax obligations were met, despite his professional qualifications, meant he could not escape liability by claiming he was intentionally excluded.

Schlagwörter

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Quellensteuer Steuerpflicht Solidarhaftung steuerrechtliche Unternehmensliquidation Drittansprache aktienrechtliche Verantwortlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 15 al. 1 let. a LIA
b, art. 15 al. 1 let. a LIA.
Art. 10 al. 1 let. b LT
Art. 4 al. 1 let. b, art. 15 al. 1 let. a LIA. Art. 10 al. 1 let. b LT. Art. 20 al.
Art. 20 al. 1 OIA
Art. 4 al. 1 let. b, art. 15 al. 1 let. a LIA. Art. 10 al. 1 let. b LT. Art. 20 al.
Art. 740 al. 1 CO
1 OIA. Art. 740 al. 1 CO.
Art. 4 Abs. 1 Bst
Art. 4 Abs. 1 Bst. b, Art. 15 Abs. 1 Bst. a VstG. Art. 10 Abs. 1 Bst. b StG.
Art. 15 Abs. 1 Bst
Art. 4 Abs. 1 Bst. b, Art. 15 Abs. 1 Bst. a VstG. Art. 10 Abs. 1 Bst. b StG.
Art. 10 Abs. 1 Bst
Art. 4 Abs. 1 Bst. b, Art. 15 Abs. 1 Bst. a VstG. Art. 10 Abs. 1 Bst. b StG.
Art. 20 Abs. 1 VstV
Art. 20 Abs. 1 VstV. Art. 740 Abs. 1 OR.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 3
zur Streitsache stehe (BGE 127 V 3 E.
BGE 125 V 342
zur Streitsache stehe (BGE 127 V 3 E. 1b, 82 E. 3a/aa, BGE 125 V 342 E. 4a, je
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStG

Cited in the dispositive to establish the joint and several liability of the persons entrusted with the liquidation of a dissolved legal entity for the tax owed.

Art. 10 Abs. 1 Bst. b StG

Cited in the dispositive to establish the joint and several liability of the transferors of participation rights for the tax owed.

Art. 29 StG

Cited in the dispositive to establish the obligation to pay interest on outstanding tax amounts.

Art. 16 Abs. 2 VStG

Cited in the dispositive to establish the obligation to pay interest on outstanding tax amounts.

Art. 740 Abs. 1 OR

Cited in the dispositive to establish that the administration is responsible for the liquidation of a company.

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Volltext

JAAC 70.61

Auszug aus dem Entscheid SRK 2004-207 der

Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 10.

Februar 2006 in Sachen X

Impôt anticipé. Droit de timbre d’émission. Vente d’un manteau

d’actions. Société anonyme. Liquidation. Responsabilité selon le droit

des sociétés anonymes. Conseil d’administration. Responsabilité

solidaire.

Art. 4 al. 1 let. b, art. 15 al. 1 let. a LIA. Art. 10 al. 1 let. b LT. Art. 20 al.

1 OIA. Art. 740 al. 1 CO.

- L’impôt anticipé a pour objet toute prestation reposant sur un droit

de participation et en découlant. L’existence d’une prestation soumise

à l’impôt anticipé est admise également dans le cas d’une «vente

d’un manteau d’actions»; celle-ci est traitée fiscalement comme une

liquidation immédiatement suivie d’une nouvelle fondation (consid. 2b).

- Les personnes chargées de la liquidation d’une personne morale sont

solidairement responsables avec celle-ci à concurrence du montant du

produit de liquidation. Le garant supporte la responsabilité du produit

de liquidation; la preuve libératoire doit être soumise à des exigences

plus sévères lorsque le liquidateur est au bénéfice de qualifications

professionnelles particulières (par ex. avocat, experts-comptables, etc.;

consid. 2c).

- Les conditions d’une vente de manteau d’actions sont réunies

lorsque les détenteurs de droits de participation déterminants dans

la société anonyme renoncent de fait à ceux-ci et que les circonstances

économiques permettent de conclure à une liquidation de fait (consid.

3).

- L’unique membre du conseil d’administration de la société anonyme

liquidée, un avocat, voyant que l’ensemble des actifs se transformait en

liquidités, aurait dû faire en sorte que d’éventuelles créances fiscales

soient garanties (consid. 5a). Il a délégué la gestion de la société à un

tiers en lui octroyant des procurations et il a ainsi rendu possible que,

sans qu’il y participe, la société anonyme soit liquidée de fait. Cette

situation lui est imputable et il ne peut pas se prévaloir du fait qu’il a

été intentionnellement mis de côté, étant donné que cette situation n’a

été possible qu’en raison de l’organisation de la société anonyme qu’il a

lui-même choisie (consid. 5b).

Verrechnungssteuer. Emissionsabgabe. Mantelhandel.

Aktiengesellschaft. Liquidation. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit.

Verwaltungsrat. Solidarische Haftung.

Art. 4 Abs. 1 Bst. b, Art. 15 Abs. 1 Bst. a VstG. Art. 10 Abs. 1 Bst. b StG.

Art. 20 Abs. 1 VstV. Art. 740 Abs. 1 OR.

- Gegenstand der Verrechnungssteuer ist jede auf dem Beteiligungsrecht

beruhende, aus ihm fliessende Leistung. Das Vorliegen einer

verrechnungssteuerpflichtigen Leistung wird auch im Fall eines

«Mantelhandels» angenommen; steuerlich wird dieser wie eine

Liquidation mit anschliessender Neugründung behandelt (E. 2b).

- Die mit der Liquidation einer juristischen Person betrauten

Personen haften solidarisch mit dieser bis zum Betrage des

Liquidationsergebnisses. Der Garant trägt Ergebnisverantwortung; an

den Entlastungsbeweis sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn der

Liquidator besondere berufliche Qualifikationen (z. B. Rechtsanwalt,

Bücherexperte, etc.) besitzt (E. 2c).

- Die Voraussetzungen für den Mantelhandel sind dann erfüllt, wenn

die massgeblich an der Aktiengesellschaft Beteiligten diese faktisch

aufgegeben haben und die wirtschaftlichen Umstände auf eine faktische

Liquidation schliessen lassen (E. 3).

- Der einzige Verwaltungsrat der liquidierten Aktiengesellschaft,

ein Rechtsanwalt, hätte dafür sorgen müssen, dass angesichts der

Verflüssigung sämtlicher Aktiven allfällige Steuerforderungen

sichergestellt werden (E. 5a). Er hat die Geschäftsführung durch

Einräumung von Vollmachten an einen Dritten delegiert und hat

es damit möglich gemacht, dass die Aktiengesellschaft ohne seine

Mitwirkung faktisch liquidiert werden konnte. Diese Situation hat er

sich selbst zuzuschreiben und er kann sich nicht darauf berufen, er sei

bewusst umgangen worden, da diese Situation nur aufgrund der von

ihm gewählten Organisation der Aktiengesellschaft möglich war (E. 5b).

Imposta preventiva. Tassa di bollo. Vendita di un mantello d’azioni.

Società anonima. Liquidazione. Responsabilità in base al diritto

societario. Consiglio d’amministrazione. Responsabilità solidale.

Art. 4 cpv. 1 lett. b, art. 15 cpv. 1 lett. a LIP. Art. 10 cpv. 1 lett. b LTB. Art.

20 cpv. 1 OIP. Art. 740 cpv. 1 CO.

- E’ oggetto dell’imposta preventiva ogni prestazione basata e derivante

dal diritto di partecipazione. Si considera che vi sia una prestazione

soggetta all’imposta preventiva anche in caso di vendita di un mantello

di azioni; dal punto di vista fiscale ciò è considerato come una

liquidazione con susseguente nuova costituzione (consid. 2b).

- Le persone che si occupano della liquidazione di una persona giuridica

sono responsabili solidalmente con quest’ultima fino all’importo

risultante dalla liquidazione. Il garante è responsabile del prodotto

della liquidazione; per la possibilità di liberarsi dalla responsabilità

devono essere poste condizioni più restrittive se il liquidatore ha

qualifiche professionali particolari (ad es. avvocato, esperto contabile,

ecc.) (consid. 2c).

- Le condizioni di una vendita di un mantello di azioni sono date se

coloro che partecipano in modo preponderante alla società anonima

hanno di fatto abbandonato quest’ultima e se le circostanze economiche

portano a considerare che vi sia una liquidazione di fatto (consid. 3).

- L’amministratore unico della società anonima liquidata, un avvocato,

avrebbe dovuto preoccuparsi di garantire eventuali crediti del

fisco, visto che tutti gli attivi sono stati resi liquidi (consid. 5a). Egli

ha delegato la gestione ad un terzo attraverso la concessione di

procure e ha quindi reso possibile la liquidazione di fatto della società

anonima anche senza la sua partecipazione. Questa situazione gli è

imputabile ed egli non può invocare il fatto di essere scientemente stato

escluso, poiché questa situazione è stata resa possibile solo in seguito

all’organizzazione che egli stesso ha scelto per la società anonima

(consid. 5b).

A. Die A. Holding AG (nachfolgend auch Gesellschaft bzw. A. genannt)

wurde am 28. September 1964 unter der Firma «B» mit dem Sitz in C.

gegründet. Sie bezweckte den Betrieb von Sprachschulen zur Erlernung

der englischen Sprache, insbesondere in England, und ferner auch auf

dem europäischen Kontinent. Die Gesellschaft konnte sich an gleichen

oder ähnlichen Unternehmungen beteiligen und Liegenschaften erwerben.

Ihr Grundkapital betrug Fr. 1’000’000.-, voll liberiert und eingeteilt in

1’000 Namenaktien zu Fr. 500.- und 500 Namenaktien zu Fr. 1’000.-. Mit

Statutenänderung vom 27. November 1970 wurden die 1’000 Namenaktien

zu Fr. 500.- in 500 Namenaktien zu Fr. 1’000.- zusammengelegt und die

500 Namenaktien zu Fr. 1’000.- wurden in Inhaberaktien umgewandelt.

Mit ausserordentlicher Generalversammlung vom 22. Dezember 1972

wurde der Sitz der Gesellschaft nach F. verlegt; das Aktienkapital wurde

von Fr. 1’000’000.- auf Fr. 500’000.- herabgesetzt durch Rückzahlung und

Annullierung von 500 Namenaktien zu Fr. 1’000.-. Mit ausserordentlicher

Generalversammlung vom 7. September 1977 wurde der Zweck wie folgt

geändert: In erster Linie und vorwiegend Beteiligung an Sprachschulen im In-

und Ausland, insbesondere in Grossbritannien.

Gemäss Handelsregistereintrag vom 23. Juli 1992 schied der bisherige

Verwaltungsrat D., welcher anlässlich der Gründung der Gesellschaft als

Präsident des Verwaltungsrates und zugleich Präsident der Direktion

benannt wurde, aus und neuer einziger Veraltungsrat wurde X, ein in

C. praktizierender Rechtsanwalt. Gemäss Handelsregistereintrag vom 7.

Dezember 1992 übernahm die Gesellschaft infolge Fusion die Aktiven und

Passiven der «E. AG», die Aktiven und Passiven der «Q.» sowie Aktiven und

Passiven der «G». Die Gesellschaft war Eigentümerin sämtlicher Aktien der

übernommenen Gesellschaft. Mit Statutenänderung vom 22. November

1994 wurde das Aktienkapital durch Ausgabe von 500 Inhaberaktien zu

Fr. 1’000.- auf Fr. 1’000’000.- erhöht. Gleichzeitig wurde der Zweck wie

folgt neu gefasst: Vorwiegend Beteiligung an Sprachschulen im In- und

Ausland, insbesondere in Grossbritannien und USA; kann sich an anderen

Unternehmungen beteiligen. Gemäss Handelsregistereintrag vom 3. Oktober

1994 übernahm die Gesellschaft infolge Fusion die Aktiven und Passiven der «I.

AG»; da sie Eigentümerin sämtlicher Aktien der übernommenen Gesellschaft

war, fand keine Kapitalerhöhung statt. Mit Handelsregistereintrag vom 15.

März 2000 wurde X als Verwaltungsrat gelöscht. Neu eingetragen wurde H.,

als Mitglied mit Einzelunterschrift. Mit Statutenänderung vom 28. März 2002

wurde die Firma geändert in A.

B. Am 26. März 2003 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei

der A. eine Buchprüfung durch. Mit Schreiben vom 11. April 2003 teilte die

Verwaltung der A. mit, sie habe festgestellt, dass die Gesellschaft am 14. März

2000 ihre drei Beteiligungen «J. (GB) Ltd.», «K. Ltd.», und «L. Inc. (USA)» zum

Gesamtpreis von Fr. 3’250’454.55 an O. in GB verkauft habe. Die Käufer hätten

die Kaufpreise am 9. und 10. März 2000 der Gesellschaft auf deren Konto

bei der Bank T. einbezahlt. Diese Beteiligungskäufe seien bereits anfangs

des Jahres 2000 geplant gewesen. Die erforderlichen Kaufverträge seien

alsdann auf den 14. März 2000 vorbereitet worden. Mit Kaufvertrag vom

14. März 2000 habe die Foundation S., Vaduz, sämtliche 1’000 Inhaberaktien

der Gesellschaft à nominell Fr. 1’000.- zum Preis von Fr. 2’778’157.18 an H.

verkauft. Die Überweisung des Kaufpreises an die S. sei am 14. März 2000

auf deren Konto bei der Bank V. erfolgt. H. habe also die Aktien in einem

Zeitpunkt erworben, nachdem die Gesellschaft ihre bisherige Tätigkeit

eingestellt und ihre Aktiven in flüssige Form (Bankguthaben, Wertschriften)

gebracht habe. Somit handle es sich um einen Mantelhandel. Mit einem

Mantelhandel würden die zivilrechtlich gebotenen Liquidations- und

Gründungsverfahren umgangen. Aus verrechnungs- und stempelsteuerlicher

Sicht werde der Mantelhandel deshalb der Liquidation und Gründung einer

Gesellschaft gleichgestellt. Im Weiteren führte die ESTV unter anderem

aus, der Handwechsel löse Verrechnungssteuern von Fr. 622’355.- und

Stempelabgaben von Fr. 30’899.75 aus.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2003 ersuchte die ESTV die A., den geschuldeten

Betrag von total Fr. 653’254.75 innert 15 Tagen zu überweisen. Mit weiterem

Schreiben vom 17. Juni 2003 ersuchte die ESTV die Gesellschaft, den

geschuldeten Betrag von total Fr. 653’254.75 bis zum 4. Juli 2003 anzuweisen.

Mit einem weiteren Schreiben vom 19. August 2003 setzte die Verwaltung eine

neue Zahlungsfrist bis 5. September 2003. Am 16. September 2003 stellte sie

beim Betreibungsamt F. ein Betreibungsbegehren über Fr. 653’254.75, nebst

Zins zu 5% seit 24. April 1999 gegen die Gesellschaft.

Die A. erhob am 30. September 1993 gegen den Zahlungsbefehl vom 18.

September 2003 fristgerecht Rechtsvorschlag.

C. Am 14. Januar 2004 erliess die ESTV gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes

über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (StG, SR 641.10) und Art. 41 des

Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR

641.21) einen förmlichen Entscheid, in welchem sie Folgendes erkannte:

1. Die A. schuldet der ESTV aus dem Handwechsel der Mehrheit der

Beteiligungsrechte (Mantelhandel) die nachfolgenden Steuern, Abgaben und

Betreibungskosten:

- Verrechnungssteuer (Liquidationsüberschuss) CHF 622’355.00

- Emissionsabgabe (Veräusserung von Beteiligungen CHF 30’899.75

Total Steuerforderung CHF 653’254.75

Betreibungskosten CHF 200.00

Total CHF 653’454.75

2. Die A. hat den Betrag von CHF 653’454.75 innert 15 Tagen nach Zustellung

dieses Entscheides der ESTV zu entrichten.

3. Die Verrechnungssteuer ist auf den Begünstigten zu überwälzen.

4. Die A. schuldet der ESTV auf dem Emissionsabgabe- und

Verrechnungssteuerbetrag den Zins seit Fälligkeit der Forderung bis zum

Tage der Steuerentrichtung (Art. 29 StG und Art. 16 Abs. 2 VStG). Der Zinssatz

beträgt seit dem 1. Januar 1997 5%.

5. Nach Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStG haften mit dem Steuerpflichtigen solidarisch,

für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, die mit der Liquidation

betrauten Personen bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses.

6. Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b StG haften für die geschuldete Abgabe die

Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch mit dem Steuerpflichtigen.

7. Durch den vorliegenden Entscheid wird der in der Betreibung Nr. ... des

Betreibungsamtes F erhobene Rechtsvorschlag beseitigt.

Zur Begründung verwies die ESTV im Wesentlichen auf die Abgabe- und

Steuerrechnung vom 11. April 2003. Der Entscheid vom 14. Januar 2004 wurde

der A. eröffnet und eine Durchschrift erging an X.

D. Gegen den Entscheid vom 14. Januar 2004 liess X am 16. Januar 2004 bei

der ESTV Einsprache erheben mit dem sinngemässen Antrag, soweit sich der

angefochtene Entscheid gegen X richte sei er aufzuheben. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einer Mitwirkungshandlung

von X an einer Liquidation. Soweit eine solche Liquidation steuerrechtlich

vorliege, sei diese ausschliesslich unter der Mitwirkung des neuen

Verwaltungsrates erfolgt.

E. Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 wies die ESTV die von X

erhobene Einsprache ab und erkannte wie folgt:

1. Auf die Einsprache von Herrn X, vertreten durch (...) vom 16. Februar 2004

wird eingetreten. Sie wird abgewiesen.

2. Die A. schuldet der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine

Verrechnungssteuer von CHF 622’355.-, eine Emissionsabgabe von CHF

30’899.75, die Betreibungskosten von CHF 200.- sowie den Verzugszins von

5% berechnet auf den beiden Steuerbeträgen jeweils ab 14. April 2000 bis zur

Steuer- bzw. Abgabeentrichtung.

3. Durch den vorliegenden Entscheid (recte: Einspracheentscheid) wird der

in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes F. erhobene Rechtsvorschlag

beseitigt.

4. Für die Verrechnungssteuer von CHF 622’355.00 sowie den darauf

geschuldeten Verzugszins von 5%, berechnet vom 14. April 2000 bis zur

Steuerentrichtung, haftet X solidarisch.

5. Für die Emissionsabgabe von CHF 30’899.75 sowie den darauf geschuldeten

Verzugszins von 5%, berechnet vom 14. April 2000 bis zur Abgabeentrichtung,

haftet die Foundation S. solidarisch.

Zur Begründung des Einspracheentscheides führte die ESTV insbesondere

aus, die A. habe im März 2000 alle ihre Aktiven in liquide Form gebracht,

indem sie ihre Beteiligungen an den Käufer O. veräusserte. Im Anschluss

habe die Alleinaktionärin Foundation S. sämtliche Aktien der Gesellschaft an

H. verkauft. Die später (2. April 2002) erfolgte Namensänderung sei bereits

beim Verkauf der Beteiligungen im März 2000 verlangt worden. Nachdem die

Aktiven der A. in liquide Form gebracht worden waren, hätte die Aktionärin

den versilberten Liquidationsüberschuss mit den damit verbundenen

Steuerfolgen und Liquidationskosten aus der Gesellschaft ziehen müssen;

denn wie aus dem Sachverhalt hervorgehe, hätte dies dem beabsichtigten

Zweck entsprochen. Stattdessen sei die faktisch liquidierte Gesellschaft

verkauft worden, womit der Foundation S. mit dem Kaufpreis ein Teil des

Liquidationsüberschusses zugeflossen sei. Die A. sei seither inaktiv. Zu Recht

sei folglich im Erstentscheid davon ausgegangen worden, dass der Tatbestand

des Mantelhandels realisiert und folglich auf dem Liquidationsüberschuss

die Verrechnungssteuer und auf dem Reinvermögen die Emissionsabgabe zu

erheben sei.

Wie bei der faktischen Liquidation treffe im Falle des Mantelhandels die

Solidarhaftung insbesondere den Verwaltungsrat, dem nach Art. 740

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht

[OR], SR 220) die Liquidation obliege. Wer im Zeitpunkt der faktischen

Liquidation respektive des anschliessenden Mantelverkaufs Verwaltungsrat

der gehandelten Gesellschaft war, hafte gestützt auf Art. 15 Abs. 1 VStG

solidarisch mit dem Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Fall sei unklar,

welche Tätigkeiten Verwaltungsrat X ausgeführt habe und welche er dem

Alleinaktionär übertragen bzw. überlassen habe. Fest stehe hingegen, dass die

Alleinaktionärin und der spätere Verwaltungsrat H. im Januar und Anfangs

März 2000 über den Mantelhandel der A. verhandelt hätten. Wenn X bei

diesen Vorbereitungen nicht beteiligt oder darüber nicht orientiert gewesen

sein sollte, so habe er zumindest dem Alleinaktionär freie Hand gelassen, über

die Gesellschaft zu verfügen. Damit habe er seine Sorgfaltspflichten verletzt.

Vom 2. bis 10. März 2000 seien über CHF 3 Mio. auf das Bankkonto der A.

geflossen. Wenn X tatsächlich über die Pläne nicht im Bild gewesen sei, so

hätte er sich spätestens am 10. März 2000 einschalten sollen. Demgegenüber

habe es ihn offensichtlich nicht gekümmert, was mit dem Verkaufserlös

geschah. Er habe es sogar zugelassen, dass der Betrag von CHF 2’778’157.18

auf ein Konto der V. überwiesen wurde. Mit diesem Vorgehen habe er dem

Aktionär völlig freie Hand gelassen. Er habe namentlich nicht verlangt, dass

die Steuerschuld sichergestellt wird. Auch wenn er am Mantelhandel nicht

mitgewirkt, und als Verwaltungsrat nur seinen Namen zur Verfügung gestellt

habe, müsse er die Handlungen, die während seiner Geschäftsführung zur

Verrechnungssteuerschuld aus dem Mantelhandel geführt hätten, selbst

verantworten.

F. Mit Eingabe vom 12. November 2004 lässt X (Beschwerdeführer) gegen

den Einspracheentscheid der ESTV vom 12. Oktober 2004 Beschwerde an die

Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) erheben. Er stellt den Antrag,

er sei von der solidarischen Mithaftung für die steuerpflichtige A zu befreien;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit weiterer Eingabe vom 2. Dezember 2004 lässt X auf Aufforderung der SRK

hin zusätzliche Belege einreichen und macht ergänzende Ausführungen zur

Beschwerde.

In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2005 schliesst die ESTV auf

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Aus den Erwägungen:

1.a. Auf dem Gebiet der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben

unterliegen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK

(Art. 71a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021, in Verbinung mit Art. 42a VStG

sowie in Verbindung mit Art. 39a StG). Der Beschwerdeführer hat den

Einspracheentscheid der ESTV vom 12. Oktober 2004 mit Beschwerde vom 12.

November 2004 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 ff. VwVG). Er hat

sodann den gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG einverlangten Kostenvorschuss

von Fr. ... der SRK fristgerecht bezahlt.

b. Nach Art. 48 a VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die

angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit dem Begriff des schutzwürdigen

Interesses wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedes irgendwie geartete

Interesse die Beschwerdeberechtigung verleiht, sondern nur eines, das Schutz

verdient. Fehlt es an einer solchen Berechtigung, so ist das schutzwürdige

Interesse an der Beschwerdeführung zu verneinen. Die Rechtsprechung

betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Bst. a VwVG

jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung

betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann.

Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die

Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde,

oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher,

ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen

die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder

auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das

durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete

Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt,

dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann

betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung

zur Streitsache stehe (BGE 127 V 3 E. 1b, 82 E. 3a/aa, BGE 125 V 342 E. 4a, je

mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelklägers - was

als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist - setzt voraus,

dass er als Partei durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheides

beschwert ist, das heisst in seinen steuerlichen Rechten betroffen ist, weshalb

auch nur das Dispositiv angefochten werden kann (Alfred Kölz / Isabelle

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

2. Aufl., Zürich 1998, S. 193 ff. Rz. 535 ff., mit weiteren Hinweisen; André

Moser, in Moser/Uebersax [Herausgeber], Prozessieren vor eidgenössischen

Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 36 ff. Rz. 2.22 ff.,

mit weiteren Hinweisen).

c. Der angefochtene Einspracheentscheid enthält im Dispositiv eine

Bestimmung, wonach die A. der ESTV Verrechnungssteuer von Fr. 622’355.-,

eine Emissionsabgabe von Fr. 30’899.75, die Betreibungskosten von Fr. 200.-

sowie den Verzugszins von 5% schulde. Weiter enthält er die Bestimmung,

wonach der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes F. erhobene

Rechtsvorschlag beseitigt werde; diese Betreibung betrifft die A. Ferner enthält

er die Bestimmung, dass die Foundation S. für die Emissionsabgabe und den

darauf geschuldeten Verzugszins solidarisch hafte. Von diesen Bestimmungen

des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer nicht

betroffen. Soweit sich die Beschwerde gegen diese richtet, kann auf sie daher

nicht eingetreten werden (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 16. September 1986,

veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 55 S. 646 ff.

E. 1a). Was die übrigen Punkte betrifft, ist der Beschwerdeführer durch den

angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Bst. a VwVG). Auf die Beschwerde ist

daher diesbezüglich einzutreten. Das Verfahren der SRK bestimmt sich gemäss

Art. 71a Abs. 2 VwVG grundsätzlich nach diesem Gesetz.

Die SRK überprüft die angefochtenen Einspracheentscheide grundsätzlich

mit umfassender Kognition. Der Beschwerdeführer kann gemäss Art. 49

VwVG mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) sowie

die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides (Bst. c) rügen. Die

Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei

ändern. Die SRK prüft den Sachverhalt von Amtes wegen; die Begründung

der Begehren bindet sie nicht (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG): Dies bedeutet,

dass sie eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten

Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer

Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Moser,

a.a.O., S. 17 f. Rz. 1.8). Aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von

Amtes wegen ist die SRK verpflichtet, auch denjenigen Fragen nachzugehen,

die weder vom Beschwerdeführer noch von der Verwaltung ausdrücklich

aufgeworfen werden. Entsprechend kommt das sogenannte Rügeprinzip

höchstens in stark abgeschwächter Form zur Anwendung, und zwar in dem

Sinne, dass rechtliche Grundlagen oder Einwendungen, die nicht in die

Augen springen und nach den Sachverhaltsfeststellungen auch nicht nahe

liegen, nicht zu berücksichtigen sind, jedenfalls soweit die tatbeständlichen

Vorbringen für solche rechtlichen Gesichtspunkte unvollständig sind, und dass

die Beschwerdeinstanz nicht gehalten ist, nach allen möglichen Rechtsfehlern

zu suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich auch hier mindestens

Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Moser,

a.a.O., S. 18 Rz. 1.9 mit weiteren Hinweisen).

2.a. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG unterliegen der Verrechnungssteuer

unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge

der von einem Inländer ausgegebenen Aktien. Nach Art. 20 Abs. 1 der

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom

19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.211) gilt als steuerbarer Ertrag von Aktien

jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher

Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als

Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am

einbezahlten Grundkapital darstellten.

Gegenstand der Verrechnungssteuer sind somit nicht bloss Leistungen

aus dem handelsrechtlich verteilungsfähigen Reingewinn einer

Aktiengesellschaft; massgebend ist einzig und allein, ob eine auf dem

Beteiligungsrecht beruhende, aus ihm fliessende geldwerte Leistung

vorliegt. Was das Beteiligungsrecht an geldwerten Leistungen abwirft, ist

verrechnungssteuerlich Ertrag, unbekümmert um die Form oder Bezeichnung

und ohne Rücksicht auf die Herkunft der Mittel (W. Robert Pfund, Die

Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, S. 90 f. Art. 4 Abs. 1 Bst.

b Rz. 3.12; Ernst Höhn / Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., Bern

Stuttgart Wien 2001, S. 521 ff. § 21 Rz. 9 ff.). Zu den geldwerten Leistungen in

diesem Sinne gehören bei Aktiengesellschaften neben den auf Grund eines

entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses ausgerichteten Dividenden,

allfälligen ausserordentlichen Ausschüttungen (Bonus usw.), den Bauzinsen,

der Ausgabe von Gratisaktien und dergleichen insbesondere auch der

Liquidationsüberschuss anlässlich der Auflösung der Gesellschaft (soweit nicht

in einer Rückzahlung der Anteile am einbezahlten Aktienkapital bestehend).

Bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG sind die Steuerbehörden nicht

strikte an die zivilrechtliche Gestaltung gebunden; vielmehr haben sie den

Sachverhalt entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen (vgl.

Entscheid der SRK vom 3. März 2005 in Sachen I. und B. [SRK 2004-006] E. 2b).

b. Es entspricht konstanter Lehre und Rechtsprechung, dass das

Vorliegen einer verrechnungssteuerpflichtigen Leistung auch im Fall

eines Mantelhandels angenommen wird (Höhn / Waldburger, a.a.O., S.

529 § 21 Rz. 20 und S. 532 § 21 Rz. 30; Francis Cagianut / Ernst Höhn,

Unternehmenssteuerrecht, 3. Aufl., Bern 1993, S. 470; Pfund, a.a.O., S. 113

f. Art. 4 Abs. 1 Bst. b Rz. 3.48; Conrad Stockar, Übersicht und Fallbeispiele zu

den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 3. Aufl., Basel/Therwil 2000

[Übersicht], Fallbeispiel 3, S. 131 ff.). Der Mantelhandel wird steuerrechtlich

wie eine Liquidation mit anschliessender Neugründung behandelt, wobei

die zu diesem Tatbestand bestehende Rechtsprechung vom Bundesgericht

verschiedentlich bestätigt wurde (ASA 55 S. 649 f. E. 2a, mit Hinweisen).

Als steuerbarer Liquidationsüberschuss gilt demnach jener Betrag, den die

Aktionäre beim Verkauf der Aktien über ihre Anteile am Grundkapital hinaus

als Kaufpreis erhalten (Entscheid der SRK vom 4. April 1997, veröffentlicht in:

VPB 61.94 E. 3b). Unerheblich für die Besteuerung einer geldwerten Leistung

ist, ob die handelnden Organe eine Steuerumgehung beabsichtigt haben (ASA

64 S. 496 f.; Entscheid der SRK vom 19. November 1997, veröffentlicht in VPB

62.81 E. 4b in fine; vgl. betreffend die «verdeckte Gewinnausschüttung» Pfund,

a.a.O., S. 119 Art. 4 Abs. 1 Bst. b Rz. 3.55).

Ein Mantelhandel liegt vor, wenn die massgeblich Beteiligten ihre Gesellschaft

aufgeben, den Betrieb einstellen und ihre Beteiligungsrechte an Dritte

veräussern, welche sodann eine aktive Unternehmenstätigkeit ausüben

(ASA 52 S. 649; Ernst Höhn / Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. Aufl.,

Bern Stuttgart Wien 1999, S. 97 § 31 Rz. 38; Cagianut / Höhn, a.a.O., S. 469 f.;

Stockar, Übersicht, S. 27 Rz. 5.14 sowie Fallbeispiel 3, S. 77 f. und S. 131 ff.). Die

Rechtsprechung stellt darauf ab, ob die Umstände aus wirtschaftlicher Sicht

für die Neugründung einer Gesellschaft und nicht für deren Weiterführung

sprechen. Neben rein formellen Kriterien (z. B. Sitzverlegung, Zweck- und

Namensänderung, Mutationen im Verwaltungsrat) wird ebenfalls auf

wirtschaftliche Indizien in Bezug auf die faktische Liquidation abgestellt.

Ein Mantelhandel ist stets dann zu bejahen, wenn die Aktionäre die Aktiven

in eine liquide Form gebracht haben, danach aber nicht zur Auflösung der

Gesellschaft schreiten, sondern die Aktien der wirtschaftlich liquidierten

Gesellschaft veräussern (ASA 62 S. 631 f.; Conrad Stockar / Hanspeter

Hochreutener, Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stempelabgaben und

Verrechnungssteuern, Rz. 3 zu Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG). Zusammenfassend

gilt als Mantelhandel typischerweise die Veräusserung von Beteiligungen an

Gesellschaften, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht

worden sind, wobei sie zum einen ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, zum

anderen aber - ohne formell gefassten und im Handelsregister eingetragenen

Auflösungsbeschluss - ihre Aktiven liquidiert haben. Nach erfolgtem

Mantelerwerb werden regelmässig Zweck und Firma der Gesellschaft geändert

und der Verwaltungsrat ausgewechselt (ASA 62 S. 628 ff., insbesondere S. 631

mit Hinweisen auf die Literatur). Es geht in solchen Fällen im Wesentlichen

darum, zu verhindern, dass zwecks Umgehung der bei der Neugründung

anfallenden Emissionsabgabe (sowie weiterer Kosten und gegebenenfalls

Steuern) die Aktien stillgelegter Aktiengesellschaften bei der Inbetriebnahme

einer Gesellschaft mit verändertem Gesellschaftszweck verwendet werden

(ASA 62 S. 630). Der Tatbestand des Mantelhandels ist nach anerkannter Lehre

mithin dann erfüllt, wenn die massgeblich an einer Gesellschaft Beteiligten

ihre Gesellschaft aufgeben, den Betrieb einstellen und ihre Beteiligungsrechte

veräussern. Die faktisch liquidierte Gesellschaft zeichnet sich in der Praxis

durch folgende Wesensmerkmale aus: Die Gesellschaft hat ihre Kernbereiche

abgestossen, ohne die eine Fortführung der Geschäftstätigkeit erschwert oder

nicht mehr sinnvoll ist; die Aktivseite der Bilanz besteht zum überwiegenden

Teil aus nicht mehr im Betrieb investierten Aktiven bzw. sie zeigt nach dem

Desinvestitionsvorgang das Bild, das eine in Liquidation stehende Gesellschaft

kennzeichnet; der Veräusserungserlös ist nicht für Reinvestitionen im

weiteren Tätigkeitsbereich der Gesellschaft bestimmt, sondern wird entweder

als nichtbetriebliche Finanzanlage verwaltet oder an die Beteiligten verteilt

(vgl. Entscheid der SRK vom 19. November 1997, veröffentlicht in: VPB 62.81 E.

2b und c, mit weiteren Hinweisen; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl.,

Zürich 1996, Rz. 1962c; Thomas Hilty, Die Besteuerung geldwerter Leistungen,

St. Gallen 1988, S. 268 f.).

c. Nach Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStG haften die mit der Liquidation betrauten

Personen für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person solidarisch

mit dieser bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Liquidatoren auch dann haftbar,

wenn die juristische Person nicht formell aufgelöst, sondern bloss faktisch

liquidiert worden ist. Die Liquidatoren haften nur für Steuer‑, Zins- und

Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend

gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass

sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung

getan haben (Art. 15 Abs. 2 VStG; vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 23.

September 1999 in Sachen S., publiziert in Revue de droit administratif et de

droit fiscal [RDAF] 2000 II S. 227 ff., E. 4e und 7, mit weiteren Hinweisen).

Art. 15 VStG statuiert eine Garantenhaftung zur rechtzeitigen Erfüllung

der Steuerpflicht, wenn das Ende der Steuerpflicht infolge Auflösung oder

Sitzverlegung ins Ausland zu nahen scheint (Thomas Meister, in: Martin

Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Herausgeber], Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, S. 445 ff., Art. 15 VStG Rz. 3 ff., mit

Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Garant nach Art. 15 VStG ist nicht

bloss verantwortlich, durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass

seiner Aufsicht oder Gewalt unterworfene Dritte sich keiner Rechtsverletzung

schuldig machen, sondern er trägt Ergebnisverantwortung. Der Garant

muss von Gesetzes wegen dafür einstehen, dass eine Drittperson (die

Gesellschaft) die von ihr geschuldete Steuer tatsächlich entrichten kann. Tritt

das angestrebte Ergebnis nicht ein und kann die Gesellschaft die geschuldete

Steuer nicht entrichten, muss der Garant dafür einstehen, selbst ohne dass

ihn ein Verschulden trifft (Meister, a.a.O. S. 445 f., Art. 15 VStG Rz. 5, mit

Hinweis). Die Bestimmung von Art. 15 VStG stellt demnach gegenüber

Art. 55 Abs. 1 OR (Geschäftsherrenhaftung) strengere Anforderungen an

den Exkulpationsbeweis; «alles Zumutbare» reicht über das hinaus, was

die nach den Umständen gebotene Sorgfalt verlangt. Um sich von der

Liquidatorenhaftung zu befreien, muss der Liquidator seine Aufgabe nach

bestem Wissen und Gewissen erfüllt und für die Sicherstellung und Bezahlung

der Steuerforderung alles getan haben, was vernünftigerweise verlangt

werden kann. An den Entlastungsbeweis sind höhere Anforderungen zu

stellen, wenn der Liquidator besondere berufliche Qualifikationen besitzt

(Rechtsanwalt, Notar, Ökonom, Bücherexperte usw.) und das Geschäftsleben

kennt (ASA 59 S. 315 f., ASA 58 S. 711, ASA 55 S. 651; vgl. Peter Böckli,

Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 1619 f., § 13 Rz. 570 f.; Conrad

Stockar, Die Solidarhaftung des Verwaltungsrats bei der Verrechnungssteuer,

in Der Schweizer Treuhänder [ST] 6/1990, S. 325 f.).

Der Liquidation einer Aktiengesellschaft obliegt dem Verwaltungsrat, sofern

sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung

anderen Personen übertragen wird (Art. 740 Abs. 1 OR). Im Falle der

faktischen Liquidation trifft die Solidarhaftung den Verwaltungsrat, dem

nach Art. 740 Abs. 1 OR die Liquidation obliegt sowie auch denjenigen

Verwaltungsrat, der - ohne formalrechtlich Organ zu sein - de facto

geschäftsleitende Funktionen ausübt (ASA 65 S. 930 mit Hinweisen). Keine

Rolle spielt es, ob eine Peson formell als Liquidator im Handelsregister

eingetragen wurde (ASA 55 S. 651 E. 2c). Die Solidarhaftung bezieht sich nicht

auf ein Organ als solches, sondern auf die Personen, welche individuell bei der

Liquidation eine Rolle gespielt haben (ASA 59 S. 320 E. 18b; vgl. Entscheid der

SRK vom 21. Januar 1997 in Sachen N. und Z. [SRK 1996-008] E. 2c).

3.a. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Foundation S.

100% ihrer Aktien an der A. am 14. März 2000 an H. veräussert hat. Damit

ist die Voraussetzung für die Annahme eines Mantelhandels bezüglich des

Handwechsels der Mehrheit der Aktien an einer inländischen Gesellschaft

erfüllt. Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht diesbezüglich keine

Einwendungen.

b. Sodann ist - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner

Eingabe vom 2. Dezember 2004 - auch das Kriterium der wirtschaftlichen

Liquidation bzw. der Versetzung der Gesellschaft in liquide Form erfüllt. Es

ist unbestritten, dass die Gesellschaft ihre sämtlichen Beteiligungen, welche

sie vor dem 14. März 2000 hielt, vor der Übertragung ihrer Aktien veräusserte

und dass sie damit in liquide Form gebracht wurde. Insbesondere wird der

von der ESTV in ihrem Schreiben vom 11. April 2003 dargestellte und dem

angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde gelegte Sachverhalt vom

Beschwerdeführer nicht bestritten. Der liquidationsfähige Zustand der A.

wird somit auch vom Beschwerdeführer implizit anerkannt, weshalb auf die

diesbezüglichen Sachverhaltsumstände nicht näher eingegangen werden muss

(vgl. E. 1d hievor).

Der Beschwerdeführer lässt jedoch in seiner ergänzenden Eingabe vom 2.

Dezember 2004 vortragen, die Gesellschaft habe am 14. März 2000 zwei

neue Beteiligungen (Y. AG, Z. AG) gekauft. Die Holding habe damit ihren

Hauptzweck beibehalten. Wie hierin von der Verwaltung ein Mantelhandel

erblickt werden könne sei seiner Ansicht nach schleierhaft; dies könne

nur bei einem äusserst extensiv ausgelegten Begriff des Mantelhandels

angenommen werden. Es könne nicht sein, dass eine Holding nicht ihren

gesamten Bestand an Beteiligungen auswechseln dürfe, selbst wenn dies

praktisch auf einmal geschehe. Bei dieser Argumentation übersieht der

Beschwerdeführer, dass sich der Tatbestand des Mantelhandels darin zeigt,

dass die massgeblich an der Gesellschaft Beteiligten ihre Gesellschaft faktisch

aufgeben, den Betrieb einstellen und ihre Beteiligungsrechte veräussern.

Entscheidend sind damit nicht die Absichten der Käufer der Aktien, sondern

die Vorkehren der Gesellschaft, respektive ihres Hauptaktionärs, vor dem

Verkauf. Hat der Verkäufer die Gesellschaft im Hinblick auf ihren Verkauf

in liquide Form gebracht, so hat er durch die beabsichtigte Umgehung der

Liquidationsvorschriften einen Aktienmantel geschaffen (Marcel Bourquin,

Steuerrechtliche Probleme beim Handel mit Aktienmänteln, jur. Diss., Zürich

1985, S. 37).

Gemäss der Rechtsprechung der SRK treten die formalen Gegebenheiten

wie Zweckänderung, Reaktivierung der Unternehmung nach erfolgter

Änderung der Besitzverhältnisse und Auswechseln des Verwaltungsrates

in den Hintergrund, sofern bereits die wirtschaftlichen Umstände klarerweise

auf eine faktische Liquidation schliessen lassen (VPB 62.81 E. 3c). Bereits aus

diesem Grunde stösst die Argumentation des Beschwerdeführers vorliegend

ins Leere. Hinzu kommt, dass vorliegend die Gesellschaft ganz offensichtlich

auch für neue Zwecke eingesetzt wurde. Der vormalige Zweck der Gesellschaft

war nicht bloss das Halten von beliebigen Beteiligungen, sondern er lautete

wie folgt: «In erster Linie und vorwiegend Beteiligung an Sprachschulen im In-

und Ausland, insbesondere in Grossbritannien» bzw. ”... in Grossbritannien

und USA». Dementsprechend hatten die Beteiligungen, über welche die

Gesellschaft vor der Veräusserung ihrer Aktien verfügte, bzw. bevor sie in

liquide Form gebracht worden war, alle einen Zweck im erwähnten Bereich.

Gemäss den eingeholten Internetinformation über die Handelsregisterauszüge

hatten demgegenüber aber die am 14. März 2000 erworbenen Gesellschaften

einen völlig anderen Zweck. Die Y. AG bezweckt danach in der Hauptsache

«technische und industrielle Vertretungen, Erwerb und Verkauf von

Erfindungsrechten, Lizenzerteilung, Finanzierung von und Beteiligung

an anderen Unternehmungen des In- und Auslandes, Durchführung von

Handelsgeschäften aller Art für eigene und fremde Rechnung.» Die Z. AG hatte

seit dem Jahre 1999 den folgenden Hauptzweck: «Entwicklung und Produktion

von sowie internationaler Handel mit microverkapselten Produkten aus Fliess-

und Textilstoffen.» Es ergibt sich damit ganz klar, dass die gesamte Gruppe

nach der Veräusserung der Aktien der A. einen völlig anderen Zweck verfolgte.

Entsprechend wurde per 2. April 2002 auch ihre Firma in A. geändert.

c. Die tatbeständlichen Voraussetzungen des Mantelhandels sind mithin

erfüllt. Die ESTV hat daher zu Recht die Abgabepflicht bejaht. Die

Verrechnungssteuer ist auf dem Liquidationsüberschuss geschuldet.

Als steuerbarer Liquidationsüberschuss gilt dabei jener Betrag, den die

Aktionäre beim Verkauf der Aktien über ihre Anteile am Grundkapital

hinaus als Kaufpreis erhalten. Die ESTV ging bei der Berechnung des

Liquidationsüberschusses vom Verkaufspreis des Aktienpaketes im Betrag

von Fr. 2’778’157.18 aus und brachte davon das nominelle Aktienkapital

von Fr. 1’000’000.- in Abzug. Diese Berechnung der Abgabe wird vom

Beschwerdeführer nicht beanstandet. Gestützt auf die vorliegenden Akten

ergeben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für irgendwelche Fehler

der Verwaltung bei der Steuerberechnung.

d. Zusammenfassend ergibt sich, dass die A. der ESTV - wie im

Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 festgestellt - eine

Verrechnungssteuer von 35% auf Fr. 1’778’157.18, somit Fr. 622’355.-, schuldet.

4. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 12 VStG wird die Steuer

auf den Erträgen von Aktien innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem

die steuerbare Leistung fällig geworden ist. Die steuerbare Leistung wurde

am Tage des Handwechsels des Aktienmantels, somit am 14. März 2000, fällig.

Dementsprechend ist die dafür geschuldete Verrechnungssteuer am 13. April

2000 fällig geworden. Nach Art. 16 Abs. 2 VStG in der ab 1. Januar 1998 in

Kraft stehenden Fassung ist auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Abs.

1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ohne Mahnung ein Verzugszins

geschuldet. Die ESTV hat deshalb zu Recht festgehalten, der Verzugszins sei

für die Zeit vom 14. April 2000 bis zum Tage der Steuerentrichtung geschuldet.

Gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes über die

Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern vom 29. November 1996 (SR

642.212) beträgt der Zinssatz für die Zeit ab 1. Januar 1997 5%.

Die Berechnung des Verzugszinses wird denn auch vom Beschwerdeführer

nicht beanstandet. Daher sieht auch die SRK keinen Anlass, diese Berechnung

einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.

5. Im Weiteren - und dies ist das Hauptvorbringen der Beschwerde - ist

umstritten, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStG

für die geschuldete Verrechnungssteuer sowie den darauf geschuldeten

Verzugszins (solidarisch) haftet.

a. Zum Einen macht der Beschwerdeführer geltend, nicht die Organe würden

für die Steuern einer aufgelösten juristischen Person haften, sondern die

mit der Liquidation betrauten Personen. Er sei jedoch trotz seiner formell

rechtlichen Organstellung in keiner Weise an der (faktischen) Liquidation

beteiligt gewesen.

Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer fehl. Zunächst ist

unerheblich, ob er im massgeblichen Zeitpunkt an der faktischen Liquidation

der Steuerpflichtigen aktiv beteiligt war. Ebenso unmassgeblich ist, ob er

zur Vornahme der faktischen Liquidation beauftragt worden war. Steuerlich

massgebend ist einzig, dass einerseits die fragliche Transaktion eine faktische

Liquidation im Sinne der Rechtsprechung eingeleitet hat und dass andererseits

der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als einziger Verwaltungsrat der

Gesellschaft amtierte und damit Alleinverantwortlicher für deren Geschick

war. Aus diesem Grunde ist auch irrelevant, dass der Beschwerdeführer am

14. März 2000 aus dem Verwaltungsrat der A. abgewählt wurde, waren doch

zu jenem Zeitpunkt die wesentlichen Schritte, welche dazu führten, dass

die Gesellschaft in einen liquidationsreifen Zustand überführt wurde und

nur noch einen blossen Aktienmantel darstellte, bereits vollzogen worden.

Die Übereignung des Aktienmantels stellt lediglich noch den Abschluss

dieser Handlungen dar und der Beschwerdeführer hätte bereits zuvor als

verantwortlicher Verwaltungsrat dafür sorgen müssen, dass angesichts der

Verflüssigung sämtlicher Aktiven der Gesellschaft allfällige Steuerforderungen

sichergestellt worden wären.

b. Von dieser Haftung, welche aufgrund seiner Stellung als

Alleinverantwortlicher für die Gesellschaft begründet wird, könnte sich

der Beschwerdeführer entsprechend dem vorstehend Ausgeführten (vgl.

E. 2c hievor) lediglich dann befreien, wenn er nachweist, dass er das ihm

obliegende und ihm zumutbare dafür getan hat, dass die Gesellschaft nicht

faktisch liquidiert werden konnte bzw., dass im Falle einer faktischen

Liquidation die geschuldeten Steuern sichergestellt wurden. Diesbezüglich

macht der Beschwerdeführer geltend, die handelnden Parteien hätten

ihn bewusst und gezielt ausgeschlossen und Liquidation, Mantelhandel

und Abberufung so überfallartig vollzogen, dass ihm keine Möglichkeit

geblieben sei, in irgendeiner Weise auf das Geschehen - und auf das

Vermögenssubstrat - einzuwirken. Er macht damit sinngemäss geltend, es

könne ihn keine Verantwortung für den erfolgten Mantelhandel treffen.

In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen relevant, welche der

Beschwerdeführer zur Führung der Geschäfte der A. macht. Danach war

die Administration der Gesellschaft so organisiert, dass die Bankbelege und

-auszüge von der Bank T. an den Sitz der A. in F. gelangten und von dort an die

U. AG, das heisst an M., weitergeleitet wurden, welcher für die Administration

der Gesellschaft zuständig war. Die U. AG erstellte gestützt auf die Belege die

Jahresrechnungen und unterbreitete diese dem Beschwerdeführer; die Belege

blieben bei der Treuhandstelle. Vergütungen zulasten der Gesellschaft wurden

in der Regel von M. veranlasst, der - neben dem Beschwerdeführer - sogar

über Einzelunterschrift für das Gesellschaftskonto verfügte. Ausserordentliche

Vorgänge, wie beispielsweise die Fusion mit der I. AG im Jahre 1996,

wurden gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers von ihm und

M. besprochen und in gegenseitiger Absprache abgewickelt.

aa. Nach Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der

Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Gemäss

Art. 716b OR können die Statuten den Verwaltungsrat ermächtigen, die

Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz

oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen (Abs.

1). Dieses Reglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür

erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere

die Berichterstattung. (Abs. 2 Satz 1). Nach geltendem Recht ist damit klar

festgelegt, dass es für jede rechtmässige Delegation der Geschäftsführung

zwei Ansatzpunkte braucht: eine Delegationsnorm in den Statuten, die

den Verwaltungsrat ermächtigt, die Geschäftsführung zu delegieren, und

einen Verwaltungsratsbeschluss, der die Delegation in die Tat umsetzt,

das Organisationsreglement (Böckli, a.a.O., S. 1538 ff., § 13 Rz. 321 ff.; vgl.

auch Peter Forstmoser / Arthur Meier-Hayoz / Peter Nobel, Schweizerisches

Aktienrecht, Bern 1996, S. 326 f., § 29 Rz. 24 ff.). Soweit die Geschäftsführung

nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates

gesamthaft zu (Art. 716 Abs. 3 OR). Nach Art. 716a OR hat der Verwaltungsrat

verschiedene unübertragbare und unentziehbare Aufgaben, unter anderem

folgende: die Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen

Weisungen (Ziff. 1); die Festlegung der Organisation (Ziff. 2); die Ausgestaltung

des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern

diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (Ziff. 3); die Ernennung

und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten

Personen (Ziff. 4); die Oberausicht über die mit der Geschäftsführung

betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze,

Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziff. 5). Nach Art. 717 Abs. 1 OR haben

die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu

erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren.

Zu dieser Sorgfaltspflicht gehört unter anderem die Pflicht zur Sorgfalt

in der Auswahl von mit Aufgaben der Geschäftsführung Betrauten (vgl.

Böckli, a.a.O., S. 1619, § 13 Rz. 570 f.). Unsorgfalt kommt unter anderem vor,

wenn ein Amtsträger eine ihm zukommende Aufgabe gar nicht erst erkennt,

oder wenn er trotz der Erkenntnis nicht handelt. Zur Sorgfalt gehört die

Wahrnehmung der Oberaufsicht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR, das heisst

nicht die direkte Beaufsichtigung, sondern die Gestaltung der Aufsicht und

die Verfolgung ihrer Abläufe und Ergebnisse durch die kritische Lektüre

der Berichte, das Stellen von Zusatzfragen. Die typische Unsorgfalt ist eine

Unterlassung von Handlungen, die sich nachträglich als möglich und - auf

den Erkenntnisstand in jenem usprünglichen Zeitpunkt zurückbezogen - als

unerlässlich herausstellen (Böckli, a.a.O., S. 1618 f., § 13 Rz. 566 f.).

bb. Der Beschwerdeführer trägt weder vor noch weist er nach, inwieweit

er aufgrund der Statuten der Gesellschaft ermächtigt war, als einziger

Verwaltungsrat die Geschäftsführung an eine Drittperson zu delegieren, und

inwieweit er dies gegebenenfalls aufgrund eines Organisationsreglementes tat.

Soweit er sich demnach darauf beruft, die Führung der täglichen Geschäfte -

bzw. gemäss seinen Ausführungen «der wenig umfangreichen Administration»

- inklusive die Abwicklung von Vergütungen sei durch M. von der U. AG, der

unter anderem sogar über Einzelunterschrift für das Gesellschaftskonto

verfügte, wahrgenommen worden, liegt daher bereits darin ein Verstoss gegen

seine aktienrechtliche Verantwortlichkeit als Verwaltungsrat vor. Es mag sein,

dass die getroffene Organisation zweckmässig und grundsätzlich ausreichend

war. Zudem ist es zwar so, dass Hilfsaufgaben, die nicht eine Organstellung

bedingen, also namentlich vorbereitende und ausführende Aufgaben, auch

ohne entsprechende formelle Basis delegiert werden können (vgl. Forstmoser

/ Meier-Hayoz / Nobel, a.a.O., S. 338, § 30 Rz. 27). Die Kompetenzen, welche

der Beschwerdeführer M. erteilt hat, gehen jedoch offensichtlich über solche

blosse Hilfsaufgaben hinaus. Die gesetzlich vorgeschriebenen Strukturen für

die fragliche Delegation der Geschäftsführungsbefugnisse wurden demnach

nicht eingehalten. Relevant ist zudem vor allem, dass auch bei Zuweisung

von Hilfsaufgaben der Verwaltungsrat eine Verantwortung bei der Auswahl,

Unterrichtung und - vorliegend insbesondere wesentlich - Überwachung der

mit den Aufgaben betrauten Personen wahrzunehmen hat (vgl. Forstmoser /

Meier-Hayoz / Nobel, a.a.O., S. 338, § 30 Rz. 27).

Der Beschwerdeführer führt aus, M. habe den Vergütungsauftrag an

die Bank T, Fr. 2’778’157.18 mit Valuta 14. März 2000 an die Bank V. zu

überweisen, ohne seine vorgängige Konsultation und ohne seine Zustimmung

- welche er sicher verweigert hätte - erteilt und damit einen enormen

Vertrauensbruch und eine schwerwiegende Verletzung der Treue- und

Sorgfaltspflicht begangen. Dies mag durchaus zutreffend sein. Massgebend

ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Beschwerdeführer als

einziger Verwaltungsrat der A. die Geschäftsführung so organisiert hat, dass

dies überhaupt möglich war. Gerade als (praktizierender) Rechtsanwalt,

der in diesem Bereich aufgrund seiner Ausbildung über besondere

berufliche Qualifikationen verfügen muss, hätte der Beschwerdeführer

über die aktienrechtlichen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen eines

Verwaltungsrates Bescheid wissen müssen. Aufgrund des Umstandes, dass

eine Drittperson - welche gleichzeitig mit der Aufgabe betraut war die

Bankbelege und -auszüge entgegenzunehmen, die Verbuchung vorzunehmen

und die Jahresrechnung zu erstellen - über Einzelunterschrift für das

Gesellschaftskonto verfügte, gab der Beschwerdeführer jegliche Aufsichts-

und Kontrollmöglichkeit als Verwaltungsrat aus der Hand. Ergebnis war

gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers denn auch, dass Gutschriften

von insgesamt Fr. 3’321’627.87 innerhalb von acht Tagen vorgenommen

werden konnten, ohne dass der Beschwerdeführer hiervon Kenntnis

erhielt, und dass eine Zahlung über Fr. 2’778’157.18 mit Valuta 14. März

2000 in Auftrag gegeben werden konnte, dies ebenfalls ohne dass der

Beschwerdeführer davon irgendwelche Kenntnisse hatte. Er ist damit seinen

gesetzlichen Verpflichtungen zweifellos nicht genügend nachgekommen.

Der Beschwerdeführer hat es damit offensichtlich möglich gemacht, dass

die Gesellschaft faktisch liquidiert wurde, ohne dass er dies verhindern

konnte und ohne dass er dafür sorgen konnte, dass die dafür geschuldeten

Steuern entrichtet wurden. Daran ändert der Umstand nichts, dass das

dargestellte System offenbar während acht Jahren einwandfrei funktionierte.

Bei dieser Sachlage ist es im weiteren irrelevant, wenn der Beschwerdeführer

vorträgt, er sei als einziger Verwaltungsrat bei der faktischen Liquidation

der Gesellschaft bewusst umgangen worden und sei gar nicht in der Lage

gewesen, irgendetwas zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung zu

unternehmen. Er hat sich diese Situation selber zuzuschreiben, bzw. diese

Situation war nur aufgrund der Organisation der Gesellschaft möglich, für

welche der Beschwerdeführer in erster Linie verantwortlich war.

c. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist damit festzustellen, dass

die ESTV zutreffend erkannt hat, der Beschwerdeführer hafte gestützt

auf Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStG für die infolge Mantelhandels geschuldete

Verrechnungssteuer samt Verzugszins.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 70.61 - Auszug aus dem Entscheid SRK 2004-207 der Eidgenössischen

Steuerrekurskommission vom 10. Februar 2006 in Sachen X

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2006

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Band 70

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Ref. No 150 007 379

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