Restructuring Dismissal and Abuse of Rights Claim Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the termination of an employment contract due to restructuring, finding that the employee's position was genuinely eliminated and that the employer made reasonable efforts to find alternative employment. The court also determined that the employee's claim for an extension of the notice period due to a single day of illness constituted an abuse of rights, as the short duration of the absence had minimal impact and the employer had already granted a longer notice period than legally required.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 104 OPers, Art. 336c CO, Art. 14 LPers, Art. 12 Abs. 6 Bst, Art. 104 BPV, Art. 336c OR; Restructuring Dismissal and Abuse of Rights Claim Upheld: The court also determined that the employee's claim for an extension of the notice period due to a single day of illness constituted an abuse of rights, as the short duration of the absence had minimal impact and the employer had already granted a longer notice period than legally required.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for terminating an indefinite employment relationship due to serious economic or operational reasons.
Deals with the consequence of the employer not requesting the determination of validity from the appellate authority within 30 days when nullity of termination is invoked.
Mandates departments to strive for socially responsible implementation of restructuring measures.
Cited for the principle that a notice of termination during illness or accident is suspended and resumes after the blocking period.
Used to assess whether invoking protection against termination constitutes an abuse of law.
Volltext
JAAC 70.53
Auszug aus dem Entscheid PRK 2005-028/049 der
Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 24.
Januar 2006 in Sachen X.
Résiliation des rapports de service. Mesures de restructuration.
Résiliation en temps inopportun. Abus de droit.
Art. 12 al. 6 let. e, art. 14 al. 1 et 2 LPers. Art. 104 OPers. Art. 336c CO.
- Les possibilités offertes par la procédure spéciale d’opposition selon
l’art. 14 LPers doivent, dans le cas où la personne concernée a déposé
parallèlement un recours, être considérées comme épuisées aussitôt que
l’autorité ayant résilié demande à l’autorité de recours de vérifier la
validité de la résiliation (consid. 2a).
- Confirmation de la jurisprudence concernant les conditions
applicables à une résiliation de rapports de travail de durée
indéterminée après le temps d’essai pour des impératifs économiques
ou d’exploitation majeurs (consid. 3).
- Le fait que le volume de travail auprès de l’autorité concernée a
augmenté et augmente encore ne permet pas de déduire que l’emploi
actuel du recourant doit être maintenu: les postes énumérés comme
exemples ont été, respectivement sont occupés par du personnel externe
engagé pour une durée déterminée ou s’adressent à des personnes
possédant une formation toute différente (consid. 4a).
- La décision de ne pas prendre en considération les candidatures
entachées d’un défaut d’aptitude lors de l’attribution de postes vacants
doit être considérée, en raison de son motif, comme une appréciation
des prestations, qui échappe largement au pouvoir de cognition de la
Commission fédérale de recours en matière de personne fédéral (consid.
4b/cc).
- Modification de la pratique du Tribunal fédéral concernant la
computation du délai de résiliation suite à l’interruption pour des
motifs de maladie (consid. 5b/aa et bb)? In casu, question finalement
laissée ouverte, puisqu’un recours se fondant sur la protection contre
les congés de l’art. 336c CO ne serait toutefois possible, au regard de la
jurisprudence valable jusqu’à ce jour, que s’il n’en résulte pas un abus
de droit (consid. 5b/dd et ee).
Auflösung des Dienstverhältnisses. Umstrukturierungsmassnahmen.
Kündigung zur Unzeit. Rechtsmissbrauch.
Art. 12 Abs. 6 Bst. e, Art. 14 Abs. 1 und 2 BPG. Art. 104 BPV. Art. 336c OR.
- Die Möglichkeiten des besonderen Einspracheverfahrens nach Art.
14 BPG sind für den Fall, dass die betroffene Person parallel dazu
Beschwerde erhebt, als erschöpft zu betrachten, sobald die kündigende
Instanz bei der Beschwerdeinstanz die Gültigkeit der Kündigung
verlangt (E. 2a).
- Bestätigung der Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen für
eine Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach Ablauf
der Probezeit aus schwer wiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen
Gründen (E. 3).
- Aus der Tatsache, dass das Arbeitsvolumen bei der betreffenden
Behörde zugenommen hat und weiter zunimmt, kann nicht abgeleitet
werden, die bisherige Stelle des Beschwerdeführers werde beibehalten:
die als Beispiele aufgezählten Stellen wurden bzw. werden entweder mit
zeitlich befristetem, externen Personal besetzt oder richten sich an ganz
unterschiedlich ausgebildete Personen (E. 4a).
- Die Nichtberücksichtigung bei der Besetzung von offenen Stellen
mangels Eignung ist dem Grunde nach als Leistungsbeurteilung
zu betrachten, welche weitgehend der Überprüfung durch die
Eidgenössische Personalrekurskommission entzogen ist (E. 4b/cc).
- Praxisänderung des Bundesgerichts betreffend Berechnung der
Kündigungsfrist infolge krankheitsbedingter Unterbrechung (E. 5b/aa
und bb)? In casu schliesslich offen gelassen, da eine Berufung auf
den Kündigungsschutz von Art. 336c OR auch bei Weitergeltung der
bisherigen Rechtsprechung ohnehin nur möglich wäre, wenn darin kein
Rechtsmissbrauch zu sehen ist (E. 5b/dd und ee).
Scioglimento del rapporto di servizio. Misure di ristrutturazione.
Disdetta in tempo inopportuno. Abuso di diritto.
Art. 12 cpv. 6 lett. e, art. 14 cpv. 1 e 2 LPers. Art. 104 OPers. Art. 336c CO.
- Le possibilità della speciale procedura di reclamo secondo l’art. 14
LPers devono essere considerate esaurite nel caso in cui la persona
interessata presenti parallelamente ricorso, non appena l’autorità che
scioglie il rapporto chiede di verificare la validità della disdetta presso
l’autorità di ricorso (consid. 2a).
- Conferma della giurisprudenza relativa alle condizioni per una
disdetta di un rapporto di lavoro di durata indeterminata dopo la fine
del periodo di prova per gravi motivi economici o aziendali (consid. 3).
- Dal fatto che il volume di lavoro presso l’autorità in questione è
aumentato e continua ad aumentare non si può dedurre che il posto del
ricorrente sarà mantenuto: i posti citati quali esempi sono stati risp.
sono occupati con personale esterno impiegato a tempo determinato
oppure si rivolgono a persone con formazione completamente diversa
(consid. 4a).
- La mancata assunzione a causa della non idoneità ad occupare posti
vacanti è da considerare come una valutazione della prestazione che
è in larga misura sottratta all’esame della Commissione federale di
ricorso in materia di personale (consid. 4b/cc).
- Modifica della prassi del Tribunale federale relativa al calcolo del
termine di disdetta in seguito ad una sospensione dovuta a malattia
(consid. 5b/aa und bb)? In casu la questione è lasciata aperta, poiché,
anche in caso di applicabilità della giurisprudenza esistente, sarebbe
possibile appellarsi alla protezione dell’art. 336c CO solo se ciò non
costituisse un abuso di diritto (consid. 5b/dd e ee).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. X. trat am 1. Juni 2002 als Projektleiter im Bereich A. mit einem
Beschäftigungsgrad von (...) Prozent in die Dienste des B. ein.
B. Am 11. Juni 2004 verabschiedete der Bundesrat die
Aufgabenverzichtsplanung des Bundes (AVP). In der Folge plante
das B. im zweiten Semester 2004 die Umsetzung der geforderten
Entlastungsmassnahmen und bezeichnete die abzubauenden Aufgaben sowie
die dazugehörenden Funktionen. Der Generalsekretär des Eidgenössischen
Departements des Innern (EDI) genehmigte diese Aufgabenverzichtsplanung
im November 2004 [...].
Anlässlich eines Gesprächs am 23. November 2004 wurde X. vom Leiter des
Bereichs A. darüber informiert, dass seine Stelle [...] per 31. Oktober 2005
aufgehoben werden müsse. Am 21. Dezember 2004 unterschrieb X. eine
Vereinbarung, welche das weitere Vorgehen im Hinblick auf seine berufliche
Weitervermittlung regelte.
C. Nachdem die Vermittlungsbemühungen des B. um eine Weiterbeschäftigung
von X. erfolglos geblieben waren, wurde diesem [...] am 20. Mai 2005
mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis aufgelöst werden müsse, wobei entweder
die Möglichkeit einer einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung bestehe oder
ansonsten [...] eine Auflösungsverfügung erlassen werde. [...]
In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2005 an das B. machte X. geltend, dass
er eine «Einsprache» plane, sofern es zu keiner gütlichen Einigung kommen
sollte. Das B. habe in den letzten Monaten Projektstellen ausgeschrieben
und besetzt, die praktisch vollständig seinem aktuellen Stellenbeschrieb
vom 11. März 2002 entsprächen. Er bestreite, dass ihm die Qualifikation für
die Funktion des Projektleiters fehle; er sei von Anfang an als Projektleiter
eingestellt worden und die Vorgesetzten hätten ihm diese Funktion immer
wieder bestätigt, obwohl er faktisch viel Programmierarbeiten habe machen
müssen. Dies sei aber mit mangelnden finanziellen Ressourcen begründet
worden.
D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 löste das EDI das Arbeitsverhältnis mit
X. per 31. Oktober 2005 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. In der Begründung wurde insbesondere betont,
dass die Stelle von X. per 31. Oktober 2005 aufgehoben werde und dass alle
Bemühungen, ihm eine andere zumutbare Stelle innerhalb oder ausserhalb
der Bundesverwaltung zu vermitteln, innert der vereinbarten Frist von
sechs Monaten nicht zum Erfolg führten. Deshalb sehe sich die Arbeitgeberin
veranlasst, das Arbeitsverhältnis aufgrund schwerwiegender wirtschaftlicher
und betrieblicher Gründe zu kündigen.
E. Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2005 lässt X. (Beschwerdeführer)
mit Eingabe vom 4. Juli bzw. vom 22. August 2005 Beschwerde bei der
Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) führen mit dem
Antrag, es sei die Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 20. Juni
2005 festzustellen und er sei mit einer andern zumutbaren Arbeit
weiterzubeschäftigen. In formeller Hinsicht wird einerseits beantragt,
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und anderseits
ersucht, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die ebenfalls am 22.
August 2005 beim Generalsekretariat EDI eingereichte Einsprache betreffend
Nichtigkeit der Kündigung entschieden sei. Der Beschwerdeführer macht
im Wesentlichen geltend, dass seitens des EDI zwar begleitende, ihn bei der
Stellensuche unterstützende Massnahmen angeboten und durchgeführt
wurden, doch das Naheliegendste, ihn bei der Besetzung von offenen Stellen
zu berücksichtigen, sei nicht gemacht worden, obschon er die Qualifikation für
diese Stellen mitgebracht hätte bzw. mitbringen würde.
Mit Schreiben vom 24. August 2005 lässt das EDI der PRK die Einsprache
des Beschwerdeführers vom 22. August 2005 zukommen und beantragt die
Feststellung der Gültigkeit der Kündigung. [...]. In seiner Vernehmlassung vom
7. September 2005 beantragt das EDI weiterhin die Feststellung der Gültigkeit
der Kündigung und sinngemäss [...] die Abweisung der Beschwerde vom 4.
Juli/22. August 2005.
F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2005 an das B. beantragt der
Beschwerdeführer die Feststellung, dass sich das Arbeitsverhältnis aufgrund
eines mit Arztzeugnis bescheinigten Krankheitstags während seiner Ferien
(26. September 2005) in Anwendung von Art. 336c Abs. 1 und 3 OR analog bis
30. November 2005 verlängert habe. Mit Verfügung vom 7. November 2005
weist das EDI das Begehren um Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis
Ende November 2005 ab.
Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November
2005 Beschwerde führen und beantragt, die Verfügung vom 7. November
2005 aufzuheben und das B. anzuweisen, das Arbeitsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer bis zur ordentlichen Beendigung fortzusetzen. In
formeller Hinsicht wird um Vereinigung mit dem Verfahren betreffend die
Kündigungsverfügung vom 20. Juni 2005 ersucht. [...].
Aus den Erwägungen:
1.a. (Formelles)
b. Grundsätzlich bildet jede vorinstanzliche Verfügung ein selbstständiges
Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt,
von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem
gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die
einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen
und sich in allen Fällen gleiche oder ähnlich Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 131
V 224 E. 1, BGE 123 V 215 E. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen können
auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden.
Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse
aller Beteiligten (vgl. BGE 127 V 157 E. 1; André Moser, in: Moser/Uebersax,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt
am Main 1998, Rz. 3.12).
Im vorliegenden Fall ist in der einen Beschwerdesache die Rechtmässigkeit der
Kündigung zu überprüfen. Sollte die PRK zur Überzeugung gelangen, dass die
Auflösung ordnungsgemäss erfolgt ist, stellt sich zwangsläufig auch die Frage,
auf welchen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet (andere Beschwerdesache).
Erweist sich hingegen die Kündigung als unrechtmässig, so erübrigt sich auch
eine Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Zeitpunkt der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Die beiden Sachverhalte sind somit eng miteinander
verbunden, so dass sich eine Zusammenlegung der Verfahren PRK 2005-028
und PRK 2005-049 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - rechtfertigt.
c. + d. c. + d.(Kognition)
2.a. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst in formeller Hinsicht die
Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen
eines Entscheids über die beim EDI eingereichte Einsprache betreffend die
Nichtigkeit der Kündigungsverfügung.
aa. Neben dem ordentlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 36 des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) sieht
das neue Bundespersonalrecht in Art. 14 Abs. 2 BPG die so genannte
Nichtigkeit einer Kündigung vor. Danach ist eine Kündigung nichtig und
die betroffene Person mit der bisherigen oder, wenn dies nicht möglich
ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterzubeschäftigen, sofern
der Arbeitgeber bei der Beschwerdeinstanz nicht innert 30 Tagen nach
Eingang einer geltend gemachten Nichtigkeit die Feststellung der Gültigkeit
verlangt, wobei die Geltendmachung der Nichtigkeit den Anforderungen
von Abs. 1 entsprechen muss (Wolfgang Portmann, Überlegungen zum
bundespersonalrechtlichen Kündigungsschutz, jusletter 25. März 2002, Rz.
19-21). Obwohl der Gesetzeswortlaut von einer nichtigen Kündigung spricht,
handelt es sich dem Wesen nach um eine anfechtbare Kündigung, da die
Nichtigkeit gemäss Art. 14 Abs. 1 BPG von der schriftlichen Glaubhaftmachung
derselben durch die betroffene Person innert 30 Tagen nach Kenntnis eines
Nichtigkeitsgrunds beim Arbeitgeber abhängt. Der Sache nach handelt es sich
bei der Geltendmachung der Nichtigkeit nach Art. 14 Abs. 1 BPG folglich um
eine Einsprachemöglichkeit im Sinne einer lex specialis (vgl. Entscheid der PRK
vom 20. Januar 2005 [PRK 2004-026], E. 3c/bb; Zwischenentscheid der PRK vom
11. November 2003 [PRK 2003-034], E. 2a; Portmann, a.a.O., Rz. 22 f.).
bb. Der Beschwerdeführer hat am 22. August 2005 beim EDI Einsprache gegen
die Kündigungsverfügung eingereicht und die Nichtigkeit der Verfügung
geltend gemacht. Indem das EDI mit Eingabe vom 24. August 2005 fristgerecht
bei der PRK als Beschwerdeinstanz die Feststellung der Gültigkeit der
Kündigung beantragt hat, findet der definitive Kündigungsschutz nach Art. 14
Abs. 2 BPG (Nichtigkeit per se) keine Anwendung. Eine materielle Beurteilung
der Kündigung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantwortet
gleichzeitig auch die Frage nach deren Gültigkeit. Für eine Sistierung des
vorliegenden Verfahrens bleibt demnach kein Platz. Vielmehr sind die
Möglichkeiten des besonderen Einspracheverfahrens nach Art. 14 BPG
für den Fall, dass die betroffene Person parallel dazu Beschwerde erhebt,
als ausgeschöpft zu betrachten, sobald die kündigende Instanz bei der
Beschwerdeinstanz die Gültigkeit der Kündigung verlangt hat.
3.a. Ein einmal eingegangenes Arbeitsverhältnis kann von jeder
Vertragspartei auch wieder beendigt werden. Will allerdings der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis einseitig ohne das Einvernehmen mit der betroffenen
Person kündigen, so kann er das nur aus einem der im Gesetz aufgezählten
Kündigungsgründe tun (vgl. Botschaft zum Bundespersonalgesetz vom 14.
Dezember 1998, BBl 1999 1614). Unter anderem ist eine ordentliche Kündigung
eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit aus schwer
wiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen möglich, sofern der
Arbeitgeber der betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten
kann (Art. 12 Abs. 6 Bst. e BPG).
b. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass schwer wiegende
wirtschaftliche oder betriebliche Gründe nur eine Reorganisation oder
Restrukturierung grösseren Ausmasses sein können. Die Frage, ob ein
Amt (bzw. eine Stelle) noch gebraucht wird, ist organisatorischer Natur;
die Durchführung einer Reorganisation betrifft damit keine Frage des
Personalrechts, sondern eine Frage der Verwaltungsorganisation, über
deren Zweckmässigkeit die Gerichtsbehörden grundsätzlich nicht zu
entscheiden haben. Eigentliche Reorganisationsmassnahmen sind der
gerichtlichen Überprüfung folglich weitgehend entzogen; das gilt auch für die
Überprüfung durch die PRK (vgl. Entscheid der PRK vom 19. Dezember 1996
[PRK 1996-023], E. 3b mit weiteren Hinweisen; Schroff/Gerber, Die Beendigung
der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, a.a.O., S. 126 Rz.
188).
c. Der Arbeitgeber darf in jedem Fall nur kündigen, wenn er dem
Betroffenen keine andere zumutbare Arbeit anbieten kann (Botschaft zum
Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, a.a.O., S. 1614). Schliesslich
löst die mit wirtschaftlichen oder betrieblichen Notwendigkeiten begründete
Kündigung speziell geregelte Konsequenzen aus, insbesondere auch was die
Entschädigungsfrage anbelangt (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG).
Art und Weise der zu ergreifenden Massnahmen bei Umstrukturierungen
werden in Art. 104 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV, SR 172.220.111.3) weiter ausgeführt. Die Departemente haben
diesbezüglich alles daran zu setzen, Umstrukturierungen sozialverträglich
umzusetzen (Art. 104 Abs. 1 BPV). Auch wenn es die Arbeitsplatzgarantie
des früheren Beamtengesetzes in der neuen Personalgesetzgebung nicht
mehr gibt, soll die Auflösung des Arbeitsverhältnisses doch die ultima
ratio darstellen (Annie Rochat Pauchard, La nouvelle loi sur le personnel
de la Confédération, in Rivista di diritto amministrativo e tributario
ticinese [RDAT] II-2001 S. 559, Fussnote 72). Gegenüber der Auflösung
haben deshalb die Weiterbeschäftigung des Angestellten innerhalb oder
ausserhalb der Bundesverwaltung, die Umschulung und die berufliche
Weiterbildung sowie die vorzeitige Pensionierung Vorrang (Art. 104 Abs. 2
BPV). Ihrerseits haben die Angestellten diese Bemühungen des Arbeitgebers
zu unterstützen und aktiv an den eingeleiteten Massnahmen oder bei der
Suche nach einer neuen Anstellung mitzuwirken (Art. 104 Abs. 4 BPV).
Diese Leitlinien wurden offensichtlich von der gestützt auf den bis am 31.
Dezember 2001 geltenden Art. 54 Abs. 1bis des Beamtengesetzes erlassenen
Verordnung über Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen in der
allgemeinen Bundesverwaltung (AS 1955 5111) übernommen, weshalb auf die
dazugehörige Rechtsprechung verwiesen werden kann (Entscheide der PRK
vom Mai 2005 [PRK 2005-003], E. 3a; vom 26. August 2003 [CRP 2003-007], E. 2;
vom 16. Juli 2003 [CRP 2003-005], E. 4b und c).
Die Verordnung vom 10. Juni 2004 über die Stellen- und
Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und
Reorganisationen (SR 172.220.111.5) hält zudem fest, dass mit der von einer
Kündigung bedrohten angestellten Person eine Vereinbarung abzuschliessen
ist, in der sich der Arbeitgeber zu verpflichten hat, das Möglichste zu tun,
um der angestellten Person innerhalb oder gegebenenfalls ausserhalb der
Bundesverwaltung eine zumutbare andere Arbeit zu vermitteln und wenn
möglich eine Kündigung zu vermeiden; die angestellte Person verpflichtet
sich ihrerseits, aktiv an der Suche nach einer Stelle mitzuwirken und eine
zumutbare andere Arbeit anzunehmen (Art. 4 Abs. 1 und 2 der erwähnten
Verordnung).
4. Im vorliegenden Fall hält der Beschwerdeführer dafür, dass die Kündigung
missbräuchlich erfolgt sei, da zum einen keine tatsächlich schwer wiegenden
wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründe für eine Auflösung vorliegen
würden und zum andern verschiedene zumutbare Stellen vorhanden
gewesen wären, bei welchen er jedoch in ungerechtfertigter Weise stets
unberücksichtigt geblieben sei.
a. Nicht bestritten ist die Aufgabenverzichtsplanung des Bunds an und für
sich gesehen, welche - im Rahmen der Sanierung des Bundeshaushalts - zu
umfassenden Reorganisations- oder Restrukturierungsmassnahmen in der
gesamten Bundesverwaltung geführt hat bzw. noch führen wird, oder die
Planung der Entlastungsmassnahmen. Vielmehr macht der Beschwerdeführer
geltend, dass seit Beginn der Aufgabenverzichtsplanung mehrere neue
Mitarbeitende ins B. eingetreten seien, deren Stellenprofile praktisch
vollständig seinem aktuell gültigen Stellenbeschrieb vom 11. März 2002
entsprächen. Das Arbeitsvolumen habe im B. ohnehin zugenommen, weshalb
es unverständlich sei und dem Sinn und Zweck des bundespersonalrechtlichen
Kündigungsschutzes widerspreche, dass ihm gekündigt werde.
Wie bereits hievor ausgeführt (E. 3b), kann es nicht in den
Zuständigkeitsbereich der PRK fallen, Reorganisationsmassnahmen
auf ihre Sinn- und Zweckmässigkeit hin zu prüfen; vielmehr ist dies Sache von
Parlament und Souverän. Die PRK hat nur, aber immerhin, zu beurteilen, ob
die vor diesem Hintergrund ausgesprochenen Entlassungen auf ernstlichen
Überlegungen beruhen und sachlich gerechtfertigt sind.
aa. Aus den Tatsachen, dass das Arbeitsvolumen beim B. zugenommen
hat und noch weiter zunimmt oder dass Stellen ausgeschrieben werden,
kann nicht abgeleitet werden, die bisherige Stelle des Beschwerdeführers
werde beibehalten. Wie den Akten entnommen werden kann, werden die
Aufgabenstellungen im B. durch den Leistungsbezug der Ämter im EDI
bestimmt. Die Stelleninhalte und die jeweilige Definition der Profile richten
sich nach den entsprechenden Aufträgen der Leistungsbezüger. Auch ist
im Voraus nicht bekannt, welche Leistungen die verschiedenen Ämter des
EDI beziehen und welche Stellenprofile dafür notwendig sein werden. Aus
der durch den Beschwerdeführer eingereichten Informationsnotiz an die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des B. vom 24. Juni 2005 geht hervor,
dass tatsächlich ein Investitionsbedarf besteht, dies aber namentlich bei
der Kostenleistungsrechnung, der Verbesserung der Kostentransparenz,
des Service-Managements, des Reportings und der Leistungsverrechnung.
Das aufgrund der Personenknappheit und der zunehmenden Komplexität
ansteigende Arbeitsvolumen soll dabei vermehrt mit zeitlich befristetem,
externem Personal bewältigt werden, wobei dieses mittels Kontenübertrag von
den betreffenden Ämtern (Auftraggeber) finanziert werden muss.
bb. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer namentlich aufgezählten
Arbeitskollegen, welche trotz der Aufgabenverzichtsplanung ins B.
eingetreten seien, führt die Verwaltung in der Stellungnahme an das
Generalsekretariat EDI aus, dass es sich bei den ersten zwei Personen um
(Web)Internet-Architekten handle, welche - auf zwei Jahre befristet - gezielt
und auftragsgebunden für das Projekt (...) angestellt worden seien. Die
betreffenden Stellen würden durch das Bundesamt E. finanziert. Bei den
übrigen vier Personen handle es sich um Mitarbeitende verschiedener
Software-Firmen, denen im Rahmen des Projekts (...) des Bundesamts
F. ebenfalls gezielt Aufträge erteilt worden seien. Bezüglich der vom
Beschwerdeführer genannten Stelle als Projektleiter/in Fachanwendungen
bringt das B. an, dass vertiefte Kenntnisse im ORACLE-Datenbankbetrieb
notwendig seien, über welche der Beschwerdeführer nicht verfüge. Die
PRK sieht keinen Grund, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal
der Beschwerdeführer dagegen auch nichts vorbringt. Zudem kann -
entgegen der scheinbaren Ansicht des Beschwerdeführers - aus den
Umständen, dass es sich bei den Stellen als (WEB)Internet-Architekt/in
und als Projektleiter/in Fachanwendungen um Projektleitungsstellen
handelt und der Beschwerdeführer in der Funktion als Projektleiter im
B. angestellt gewesen ist, nicht geschlossen werden, es handle sich dabei
um die gleichen oder sehr ähnliche Stellen. Wie das B. zutreffend ausführt,
sind je nach Projektleitungsfunktion verschiedene Qualifikationen für die
erfolgreiche Aufgabenerfüllung ausschlaggebend. So stimmen denn auch
bereits die Anforderungsprofile der Stellenbeschriebe nicht überein: für
die Stelle als (WEB)Internet-Architekt/in ist ein an einer Universität oder
einer Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) erlangter Abschluss in
Informatik, Wirtschaftsinformatik, Mathematik, Physik verlangt oder durch
langjährige Praxiserfahrung erworbene gleichwertige Kenntnisse, während
die Stelle des Beschwerdeführers «lediglich» Erfahrung als Projektleiter
in der Softwareentwicklung mittels ASP, JSP oder JAVA, gute Kenntnisse
der Modellierung mittels UML und Erfahrung in der Entwicklung von
WEB-Projekten bedingt. Die Stelle als Projektleiter/in Fachanwendungen
schliesslich erfordert mehrjährige Erfahrungen im Datenbankbetrieb (in
concreto ORACLE) - im Gegensatz zur (Software‑)Entwicklung. Daraus erhellt,
dass sich die drei Stellen an ganz unterschiedlich ausgebildete Personen
richten. Aufgrund der gesamten Umstände kann somit nicht gesagt werden,
die Stelle des Beschwerdeführers in der bisherigen Funktion werde in einer
der vorgenannten Stellen weitergeführt. Auch eine darüber hinausgehende,
anderweitige Weiterführung ist in Anbetracht der Akten nicht anzunehmen.
Die PRK hat damit davon auszugehen, dass das B. die bisherige Stelle des
Beschwerdeführers endgültig abbaut.
b. Liegt ein Stellenabbau vor, ist weiter zu prüfen, ob der Arbeitgeber, wie
gesetzlich verlangt, alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den Angestellten
weiterzubeschäftigen oder zu vermitteln, bevor er ihm ohne dessen
Verschulden kündigt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich am 21.
Dezember 2004 zusätzlich eine Vereinbarung mit dem B. abgeschlossen, in
deren Ziff. 3 ausdrücklich festgehalten ist, der Arbeitgeber verpflichte sich, das
Möglichste zu tun, um dem Beschwerdeführer innerhalb und gegebenenfalls
auch ausserhalb der Bundesverwaltung eine zumutbare andere Arbeit zu
vermitteln und wenn möglich eine Kündigung zu vermeiden.
aa. Der Beschwerdeführer hält zunächst dafür, er sei zum Abschluss der
Vereinbarung gedrängt worden. Es sei ihm nicht einmal die Gelegenheit
gegeben worden, sich die Sache zu überlegen bzw. sie zu überschlafen.
Diese Rüge erweist sich als unbegründet. So wurde der Beschwerdeführer
bereits am 23./24. November 2004 über die Stellenaufhebung und das
damit verbundene Verfahren - Abschluss der Vereinbarung und die damit
verknüpften Folgen - in Kenntnis gesetzt. Er hatte somit beinahe einen
Monat Zeit, sich mit der Situation auseinanderzusetzen und die seiner
Ansicht nach richtigen Vorkehren zu treffen. Zudem ist der Hinweis auf
die Entlassungsmöglichkeit nicht als Drohung anzusehen, sondern lediglich
als Aufklärung über die gesetzlich verankerte Möglichkeit des Arbeitgebers,
dem betroffenen Mitarbeiter bei Nichtunterzeichnen der Vereinbarung aus
Gründen nach Art. 12 Abs. 6 BPG kündigen zu können (Art. 4 Abs. 3 der
Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von
Entlastungsprogrammen und Reorganisationen).
bb. Betreffend die Pflicht des B., das Möglichste zu tun, um dem
Beschwerdeführer innerhalb und gegebenenfalls auch ausserhalb der
Bundesverwaltung eine zumutbare andere Arbeit zu vermitteln, rügt dieser
einzig die angeblich ungerechtfertigte Nichtberücksichtigung bei den Stellen
als (WEB)Internet-Architekt/in bzw. als Projektleiter/in Fachanwendungen.
Eine mangelnde Unterstützung bei der Stellensuche wird nicht geltend
gemacht. Dass der Beschwerdeführer seitens des B. nicht ordnungsgemäss
unterstützt worden wäre, ist denn auch nicht ersichtlich. So hat er beim
Zusammenstellen der Bewerbungsunterlagen und beim Anlegen seines
Profils in der Job-Börse des Bundes, welche die Vorzugsbehandlung von
geeigneten internen Bewerbern und Bewerberinnen des Bundes bei der
Besetzung vakanter Stellen gewährleisten soll, Unterstützung erhalten und
es wurden verschiedene Vorstellungsgespräche in der Bundesverwaltung
vermittelt sowie diverse Ausbildungsmassnahmen bewilligt. Im Rahmen der
Begleitmassnahmen wurde ferner durch einen externen Psychologen und
Unternehmensberater ein berufsbezogenes Persönlichkeitsprofil erstellt,
dessen Ergebnisse am 13. Juli 2005 mit dem Beschwerdeführer besprochen
und ihm in Papierform abgegeben wurden. Des Weitern wurde ihm ab
dem 12. Juli 2005 ermöglicht, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Stellensuche und den laufenden Weiterbildungsmassnahmen von zu Hause
aus zu erledigen.
cc. Im Zusammenhang mit der Stelle als (WEB)Internet-Architekt/in
begründete das B. die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers
damit, dass er nicht über die notwendigen Fachkenntnisse der
Microsoft-Technologien verfüge. Angesichts der Dringlichkeit des Projekts
und der Tatsache, dass die Stelle auf zwei Jahre befristet ist, seien die
entsprechenden Kenntnisse jedoch unabdingbare Voraussetzung. Zudem
mangle es ihm an der erforderlichen Kommunikationsfähigkeit und den
notwendigen Fähigkeiten im Bereich des Projektmanagements. Die Absage
betreffend die Stelle als Projektleiter/in Fachanwendungen wurde - wie
bereits erwähnt (vgl. E. 4a/bb) - damit begründet, dass der Beschwerdeführer
nicht über die verlangten Kenntnisse im ORACLE-Datenbankbetrieb verfüge.
Ferner bedinge die Stelle die Übernahme von Pikettdienst und einen täglichen
Arbeitsbeginn vor 9.30 Uhr, was dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen
Angaben aufgrund seines Wohnorts O. nicht möglich sei.
Was der Beschwerdeführer gegen diese Ausführungen vorbringt, erweist
sich als unbehelflich. Er scheint zu verkennen, dass es sich - mit Ausnahme
der Pflicht zur Übernahme von Pikettdienst sowie des Arbeitsbeginns vor
9.30 Uhr - dem Grunde nach um Leistungsbeurteilungen handelt, welche
ohnehin weitgehend der Überprüfung durch die PRK entzogen sind (vgl.
E. 1d). Eine Einschränkung der Kognition durch die Beschwerdeinstanz
rechtfertigt sich denn auch insbesondere, wenn es - wie im vorliegenden Fall
- um Gegebenheiten geht, welche die Verwaltung infolge ihrer Kenntnis der
tatsächlichen Verhältnisse besonders zu beurteilen geeignet ist (Moser, a.a.O.,
Rz. 2.62 S. 61; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1763 S. 368; Entscheid der PRK vom 13. Juni
2003, veröffentlicht in VPB 68.8 E. 2). Das B. hat die Motive, welche seiner
Ansicht nach gegen eine Anstellung des Beschwerdeführers sprechen,
einzeln aufgezählt und erläutert. Demgegenüber beschränkt sich der
Beschwerdeführer darauf, pauschal und in allgemeiner Weise zu bestreiten,
dass es ihm an den erforderlichen Qualifikationen mangle. Unter diesen
Umständen sieht die PRK keinen Anlass, ihre auferlegte Zurückhaltung bei der
Überprüfung von Leistungsbeurteilungen vorliegend aufzugeben und sich von
der Auffassung des B. bzw. der Vorinstanz zu entfernen. Bei diesem Ergebnis
kann im Übrigen auf die Erstellung eines Expertengutachtens bezüglich
der Eignung des Beschwerdeführers für die umstrittenen Stellen verzichtet
werden.
dd. Dass der Beschwerdeführer bei den offenen Stellen nicht berücksichtigt
wurde, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Wie bereits erwähnt
(vgl. E. 4b/bb), haben das B. bzw. der Bund ferner sämtliche zumutbaren
Bemühungen unternommen, den Beschwerdeführer weiterzuvermitteln. Die
Kündigungsverfügung des EDI vom 20. Juni 2005 ist demnach ordnungsgemäss
erfolgt.
5.a. Die Vorinstanz hat das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer
gemäss Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2005 unter
Beachtung einer Kündigungsfrist von vier Monaten auf den 31. Oktober 2005
aufgelöst. Am 28. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
ein bescheinigtes Arztzeugnis einreichen, wonach er am 26. September
2005 krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Aus diesem
Grund sei zu bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis sich - um einen Monat -
bis Ende November 2005 verlängere. Mit Verfügung vom 7. November 2005
wies die Vorinstanz das Begehren um Verlängerung des Arbeitsverhältnisses
ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Kündigung am 21.
Juni 2005 in Empfang genommen, weshalb die Kündigungsfrist am 22. Juni
2005 begonnen und am 21. Oktober 2005 geendet habe. Durch die eintägige
volle Arbeitsunfähigkeit vom 26. September 2005 sei die Kündigungsfrist
unterbrochen worden und der Ablauf der Kündigungsfrist habe sich um einen
Tag, auf den 22. Oktober 2005, verschoben. Das Arbeitsverhältnis ende somit
nach wie vor am 31. Oktober 2005.
b. Gemäss Art. 336c Abs. 2 in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR
220) ist eine Kündigung, die während einer unverschuldeten krankheits- oder
unfallbedingten Arbeitsverhinderung im ersten Dienstjahr während 30 Tagen,
ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem
sechsten Dienstjahr während 180 Tagen erklärt wird, nichtig; ist dagegen die
Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist
bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und
erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder
einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten
Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden
Endtermin (Art. 336c Abs. 3 OR).
aa. Wann die Kündigungsfrist gemäss Art. 336c OR tatsächlich zu laufen
beginnt bzw. wie diese zu berechnen ist, ist hingegen gesetzlich nicht geregelt.
In seinem Urteil vom 14. April 2005 (4C.423/2004 = BGE 131 III 467) ist das
Bundesgericht davon ausgegangen, dass es zu dieser Frage - soweit ersichtlich -
bis jetzt noch nie ausdrücklich Stellung genommen habe, und ist zum Schluss
gekommen, dass die Kündigungsfrist stets mit der Zustellung der Kündigung
bzw. am darauf folgenden Tag zu laufen beginne und am entsprechenden Tag
des der Dauer der Frist entsprechenden Monats ende. Das Arbeitsverhältnis
verlängere sich indessen wegen des Kündigungstermins über die Dauer der
Kündigungsfrist hinaus bis zum Ende des Monats (BGE 131 III 472 E. 2.1).
In der Lehre wird der Entscheid des Bundesgerichts kritisiert, und
es wird bezweifelt, dass es sich tatsächlich um die Einleitung einer
Praxisänderung handelt (Gabriel Aubert, Calcul du délai de congé: revirement
de jurisprudence?, in Arbeitsrecht, Zeitschrift für Arbeitsrecht und
Arbeitslosenversicherung [ARV], 3/2005, S. 173 ff.; Frank Emmel, Neue
Rechtsprechung zum zeitlichen Kündigungsschutz?, in Neue Zürcher Zeitung
vom 7. Dezember 2005). Das Centre Patronal, welches die Anliegen von
Arbeitgeberorganisationen, Berufsverbänden und anderen Institutionen
vertritt (vgl. im Internet unter der Adresse: www.centrepatronal.ch), hat in der
Ausgabe Nr. 82 (Oktober 2005) ihrer Publikation «Arbeitsrecht», in der jeweils
die neusten Gerichtsentscheide veröffentlicht werden, den interessierten
Kreisen der Arbeitgeberseite gestützt darauf empfohlen, «unverändert
weiterhin von der bis zu diesem fragwürdigen Urteil geltenden Praxis
auszugehen, wonach der Beginn der Kündigungsfrist durch Rückrechnung
vom Kündigungsendtermin aus zu bestimmen ist».
bb. In der Tat hat sich das Bundesgericht zuvor mehrfach zu dieser
Frage geäussert. In BGE 115 V 437 befasste sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht eingehend mit der Frage, ob die Kündigungsfrist mit
dem Zugang der Kündigungserklärung beim Adressaten zu laufen beginne
oder deren Beginn durch Rückrechnung vom Endtermin aus zu bestimmen
sei. Es hat sich für die zweite Lösungsmöglichkeit entschieden (vgl. BGE
115 V 441 E. 3b). Zur Begründung führte es an, dass Art. 336c OR bezwecke,
einem gekündigten Arbeitnehmer trotz zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit
eine (ungekürzte) Kündigungsfrist zu garantieren, damit er in der Lage
sei, sich nach einer neuen Stelle umzusehen. Darauf sei er insbesondere
gegen Ende des Arbeitsverhältnisses angewiesen, vor allem wenn in seiner
Branche die Arbeitsstellen kurzfristig besetzt würden. Ferner gehöre es zu den
Zielsetzungen des Art. 336c OR, dass es zwischen dem alten und dem neuen
Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit zu keinem Unterbruch komme, um die
Kontinuität des Erwerbseinkommens zu erhalten. Würde die Kündigungsfrist
vor dem Kündigungstermin ablaufen, wäre diese Zielsetzung bei einem
Angestellten gefährdet, der sich in dieser Phase krankheitsbedingt nicht
oder nur eingeschränkt der Stellensuche widmen oder wegen Krankheit
eine Arbeitsstelle nicht antreten könne (BGE 115 V 441 f. E. 3c). In der
Folge ist das Bundesgericht mehrmals der in BGE 115 V 437 entwickelten
Rechtsprechung gefolgt, wonach sich der Beginn der Kündigungsfrist gemäss
Art. 336c OR (notwendigerweise) durch Rückrechnung vom Endtermin
aus bestimme (BGE 119 II 450 E. 2a, BGE 121 III 107 E. 2; unveröffentlichte
Urteile des Bundesgerichts vom 26. Februar 2001 [1P.250/2000], E. 4b, sowie
vom 12. Februar 2002 [4C.331/2001], E. 3d; gleicher Meinung auch Jürg
Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N. 7
zu Art. 336c OR; Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl.,
Bern 2002, S. 152 f. Rz. 318; Ullin Streiff / Adrian von Kaenel, Leitfaden zum
Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1993, N. 3 zu Art. 336c OR; Andrea
Tarnutzer-Münch, in Geiser/Münch, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Stellenwechsel und Entlassung, Basel und Frankfurt am Main 1997, Rz. 2.51 zu
§ 2 Kündigungsschutz).
Mit dem erwähnten Entscheid BGE 131 III 467 hat sich das Bundesgericht nun
von seiner bisherigen, durch verschiedene Entscheide gefestigten Auffassung
entfernt, ohne sich - wie es sonst üblich ist (vgl. BGE 129 V 292 E. 3.2., BGE 125
III 55 E. 2a/cc, BGE 122 I 59 ff. E. 3d) - mit seiner früheren Rechtsprechung und
den Gründen, welche seiner Ansicht nach für eine Praxisänderung sprechen,
auseinanderzusetzen.
cc. Wäre vorliegend somit nach wie vor von der bisherigen Praxis des
Bundesgerichts auszugehen, hätte die Kündigungsfrist demnach am 1. Juli
2005 zu laufen begonnen und wäre - durch die Arbeitsunfähigkeit vom 26.
September 2005 - um einen Tag auf den 1. November 2005 erstreckt worden.
Da das Ende der erstreckten Kündigungsfrist nicht auf das Monatsende fiele,
würde sich diese bis zum 30. November 2005 verlängern (vgl. E. 5b).
dd. Dass im Falle der Ermittlung des Beginns der Kündigungsfrist
durch Rückrechnung vom Endtermin aus in der Regel auch eine kurze
Arbeitsunfähigkeit den Lauf der Kündigungsfrist zu hemmen vermag, wurde
von der bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich in Kauf genommen, da
nichts darauf schliessen lasse, dass der Gesetzgeber den Kündigungsschutz
nur für Arbeitsunfähigkeit von einer gewissen Mindestdauer gewähren wollte.
Explizit festgehalten wurde indes auch, dass Ausnahmen gegebenenfalls
unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210) zu prüfen seien (BGE
115 V 442 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2001, a.a.O., E.
4b). Wann die Berufung auf den Kündigungsschutz nach Art. 336c OR als
rechtsmissbräuchlich erscheine, sei dabei anhand der konkreten Umstände
des Einzelfalls zu bestimmen; insbesondere sei die Rechtsausübung dazu zu
zählen, die ohne schützenswertes Interesse erfolge oder zu einem krassen
Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde (Urteil des Bundesgericht
vom 26. Februar 2001, a.a.O., E. 4b). Gegebenenfalls sei ein Rechtsmissbrauch
auch zu bejahen, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ganz unbedeutend
sei und die Arbeitnehmerinteressen dadurch praktisch nicht berührt würden
(BGE 115 V 442 E. 4d). Schon die Botschaft des Bundesrats zum Arbeitsvertrag
vom 25. August 1967 hielt in diesem Zusammenhang fest, dass es angesichts
des allgemeinen Grundsatzes, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts
keinen Rechtsschutz findet (Art. 2 Abs. 2 ZGB), auch nicht erforderlich sei,
eine Ausnahme für den Fall der missbräuchlichen Inanspruchnahme des
Kündigungsschutzes vorzusehen. Denn in diesem Falle trete keine besondere
Rechtsfolge ein, vielmehr sei ganz einfach die Kündigungsbeschränkung
unbeachtlich und die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gültig (BBl
1967 II 379).
ee. Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass eine Berufung auf
den Kündigungsschutz von Art. 336c OR auch bei Weitergeltung der
bisherigen Rechtsprechung ohnehin nur möglich wäre, wenn darin kein
Rechtsmissbrauch zu sehen ist.
Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers dauerte vorliegend lediglich
einen Tag lang, was sich im Verhältnis zur viermonatigen Kündigungsfrist als
eher unbedeutend erweist. Zudem verblieb ihm nach der wiedererlangten
Arbeitsfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch mehr
als ein Monat, um sich der Stellensuche zu widmen. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern dieser eine Tag die Suche derart behindert oder verunmöglicht
haben sollte, dass dem Zweck von Art. 336c OR nicht hätte gerecht werden
können. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts dergleichen vor.
Dabei ist auch zu beachten, dass ihm bereits ab dem 12. Juli 2005 ermöglicht
wurde, sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stellensuche
und den laufenden Weiterbildungsmassnahmen - trotz grundsätzlicher
Arbeitspflicht - von zu Hause aus zu erledigen. Hinsichtlich der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit ist ohnehin zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen
Kündigungsfristen gemäss Obligationenrecht in vielen Fällen kürzer sein
dürften als diejenigen nach dem Bundespersonalgesetz. Die Kündigungsfrist
im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beträgt nach Ablauf der Probezeit im
ersten Dienstjahr grundsätzlich einen Monat, im zweiten bis und mit dem
neunten Dienstjahr zwei Monate und nachher drei Monate (je auf Ende eines
Monats; Art. 335c Abs. 1 OR). Unter gewissen Voraussetzungen können sie
sogar noch verkürzt werden (Art. 335c Abs. 2 OR). Demgegenüber beträgt
die ordentliche Kündigungsfrist im öffentlich-rechtlichen, unbefristeten
Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit in den ersten fünf Dienstjahren
mindestens drei Monate, im sechsten bis und mit dem zehnten Dienstjahr
mindestens vier Monate und ab dem elften Dienstjahr sechs Monate (ebenfalls
je auf Ende eines Monats; Art. 12 Abs. 3 BPG). Nur den Angestellten kann
im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestanden werden (Art. 12
Abs. 5 BPG). Diese Unterschiede zeigen, dass eine Beeinträchtigung bei der
Stellensuche nicht schematisch beurteilt werden kann und gerade sehr kurze
Arbeitsverhinderungen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen nicht
ohne weiteres zu einer solchen Beeinträchtigung führen. Im Übrigen kann
den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vor seinem
Stellenantritt beim B. am 1. Juni 2002 vom 1. Oktober 2001 bis Ende Mai
2002 bei der Anstalt C. in D. arbeitete. Die ununterbrochene Dienstzeit in der
Bundesverwaltung (vgl. Art. 2 BPG hinsichtlich des Geltungsbereichs) betrug
demnach zur Zeit der Kündigung weniger als fünf Jahre, weshalb vorliegend
gemäss Art. 12 Abs. 3 Bst. a BPG eine Kündigungsfrist von lediglich drei anstatt
vier Monaten ausreichend gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer wurde
somit - ob bewusst oder versehentlich - von vornherein eine um einen Monat
verlängerte Kündigungsfrist zugestanden, obschon dafür keine gesetzliche
Pflicht bestand. In Anbetracht der gesamten Umstände kommt die PRK daher
zum Schluss, dass eine Berufung auf den Kündigungsschutz nach Art. 336c OR,
d. h. eine Erstreckung der Kündigungsfrist um einen Tag bis zum 1. November
2005 bzw. die dadurch bedingte Verlängerung der Frist bis 30. November 2005
bereits unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs nicht zuzulassen ist.
ff. Da eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses weder nach der bisherigen
Rechtsprechung noch der in BGE 131 II 467 vertretenen Meinung in Frage
kommt, kann an dieser Stelle offen bleiben, wie es sich mit einer allfälligen
Einleitung einer Praxisänderung durch das Bundesgericht verhält.
6. (Kosten)
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 70.53 - Auszug aus dem Entscheid PRK 2005-028/049 der Eidgenössischen
Personalrekurskommission vom 24. Januar 2006 in Sachen X.
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 2006
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Band 70
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