Tax Authority's Arbitrary Estimation of Educational Service Costs Violates Input Tax Deduction Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe tax authority improperly reduced a travel agency's input tax deduction by estimating educational service costs based on data from only one other company, failing to demonstrate comparability or consider the agency's individual circumstances. The court found this estimation method to be arbitrary and thus unlawfully discriminatory, remanding the case for a new estimation that properly accounts for the specific situation of the travel agency.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 al. 3 OTVA, Art. 15 al. 2 let. i OTVA, Art. 14 ch. 9 OTVA, Art. 15 Abs. 2 Bst, Art. 47 Abs. 3 MWSTV, Art. 14 Ziff. 9 MWSTV; Tax Authority's Arbitrary Estimation of Educational Service Costs Violates Input Tax Deduction Rights: The court found this estimation method to be arbitrary and thus unlawfully discriminatory, remanding the case for a new estimation that properly accounts for the specific situation of the travel agency.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court used this article to determine that certain educational services are not subject to VAT and thus not eligible for input tax deduction.
This article was used to establish that certain travel and accommodation services are tax-exempt and eligible for input tax deduction.
The court applied this provision to justify the reduction of input tax deduction when services have a mixed use (partly eligible for deduction, partly not).
This article was cited in relation to simplified procedures (lump-sum methods) for calculating input tax deduction reductions, emphasizing that such methods should not lead to significant tax advantages or disadvantages.
This article was referenced in the context of the tax administration's authority to estimate tax liabilities when the taxpayer has not met their obligations.
Volltext
JAAC 70.41
Auszug aus dem Entscheid SRK 2003-105 der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 24.
Oktober 2005 in Sachen X. AG
Taxe sur la valeur ajoutée (OTVA). Exonération proprement dite et
improprement dite. Agence de voyages. Déduction de l’impôt préalable.
Double affectation. Estimation. Méthodes d’estimation. Coefficients
expérimentaux.
Art. 12 al. 1, art. 14 ch. 9, art. 15 al. 2 let. i, art. 32 al. 1, art. 47 al. 3
OTVA.
- Taxation par appréciation (consid. 2d). Exonération proprement dite
selon l’art. 15 al. 2 let. i OTVA (consid. 2e), exonération improprement
dite selon l’art. 14 ch. 9 OTVA (consid. 2f). Réduction de la déduction de
l’impôt préalable en cas de double affectation (consid. 2g, 3c, 4a).
- Réduction de la déduction de l’impôt préalable par estimation (consid.
2c/bb, 4b). L’assujetti a la possibilité de se défendre contre une taxation
par appréciation. Preuve de l’erreur d’estimation (consid. 2d/bb, 4c-e).
Le caractère erroné de l’estimation peut également être démontré par
la preuve que l’estimation se base sur des méthodes ou des moyens
d’estimation inadéquats ou incompatibles avec les conditions de
l’espèce (consid. 4e/aa).
- Méthodes d’estimation admissibles. Coefficients expérimentaux
(consid. 2d/aa, 4e/bb/aaa). En l’espèce, l’Administration fédérale
des contributions (AFC) a utilisé, pour l’estimation, des coefficients
expérimentaux qui se fondent sur les chiffres d’une seule et unique
entreprise de la même branche. Elle n’a en outre pas décrit et justifié
dans quelle mesure les relations de cette dernière sont comparables
avec celles de la recourante. De cette façon, l’AFC a complètement
négligé les données individuelles de la recourante et la taxation par
appréciation s’avère dès lors gravement inappropriée. Renvoi pour
nouvelle estimation à l’autorité inférieure (consid. 4e/bb/aaa).
Mehrwertsteuer (MWSTV). Echte und unechte Steuerbefreiung.
Reisebüro. Vorsteuerabzug. Gemischte Verwendung. Schätzung.
Schätzungsmethoden. Erfahrungszahlen.
Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Ziff. 9, Art. 15 Abs. 2 Bst. i, Art. 32 Abs. 1, Art. 47
Abs. 3 MWSTV.
- Ermessensveranlagung (E. 2d). Echte Steuerbefreiung nach Art. 15
Abs. 2 Bst. i MWSTV (E. 2e), unechte Steuerbefreiung nach Art. 14
Ziff. 9 MWSTV (E. 2f). Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter
Verwendung (E. 2g, 3c, 4a).
- Kürzung des Vorsteuerabzuges mittels Schätzung (E. 2c/bb,
4b). Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, sich gegen eine
Ermessensveranlagung zu wehren. Beweis der Unrichtigkeit der
Schätzung (E. 2d/bb, 4c-e). Die Unrichtigkeit der Schätzung kann auch
mit dem Nachweis dargetan werden, dass sie sich auf sachwidrige
Schätzungsmethoden oder -hilfsmittel stütze oder unvereinbar sei mit
den Gegebenheiten im Einzelfall (E. 4e/aa).
- Zulässige Schätzungsmethoden. Erfahrungszahlen (E. 2d/aa,
4e/bb/aaa). Im vorliegenden Fall hat die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) bei der Schätzung «Erfahrungswerte»
verwendet, welche auf den Zahlen bloss eines einzigen Unternehmens
derselben Branche beruhen. Sie hat überdies nicht erläutert und
belegt, inwiefern die Verhältnisse bei diesem vergleichbar seien wie
bei der Beschwerdeführerin. Damit hat die ESTV die individuellen
Gegebenheiten bei der Beschwerdeführerin völlig ausser Acht gelassen
und die Ermessensveranlagung erweist sich als schwerwiegend
unangemessen. Rückweisung zu neuer Schätzung an die Vorinstanz (E.
4e/bb/aaa).
Imposta sul valore aggiunto (OIVA). Esenzione fiscale propriamente
detta ed impropriamente detta. Agenzia di viaggi. Deduzione
dell’imposta precedente. Utilizzo misto. Stima. Metodi di stima. Valori
usuali risultanti dall’esperienza.
Art. 12 cpv. 1, art. 14 n. 9, art. 15 cpv. 2 lett. i, art. 32 cpv. 1, art. 47 cpv.
3 OIVA.
- Tassazione sulla base di una stima (consid. 2d). Esenzione
propriamente detta secondo l’art. 15 cpv. 2 lett. i OIVA (consid. 2e),
esenzione impropriamente detta secondo l’art. 14 n. 9 OIVA (consid. 2f).
Riduzione della deduzione dell’imposta precedente in caso di utilizzo
misto (consid. 2g, 3c, 4a).
- Riduzione della deduzione dell’imposta precedente attraverso una
stima (consid. 2c/bb, 4b). Possibilità del contribuente di contestare
una tassazione basata su una stima. Prova che la stima non è corretta
(consid. 2d/bb, 4c-e). La prova che la stima è sbagliata può essere
fornita anche dimostrando che tale stima si basa su metodi o strumenti
non idonei o incompatibili con le circostanze della fattispecie (consid.
4e/aa).
- Metodi di stima ammessi. Valori usuali risultanti dall’esperienza
(consid. 2d/aa, 4e/bb/aaa). Nella fattispecie, per la stima
l’Amministrazione federale delle contribuzioni (AFC) ha utilizzato
valori usuali risultanti dall’esperienza, che poggiano sulle cifre di
una sola azienda dello stesso settore. Inoltre, l’AFC non ha spiegato
né dimostrato in che misura la situazione di tale azienda fosse
comparabile a quella della ricorrente. L’AFC ha quindi completamente
ignorato le particolarità individuali della ricorrente e la tassazione
basata sulla stima è quindi gravemente inadeguata. Rinvio all’autorità
inferiore per una nuova stima (consid. 4e/bb/aaa).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Die X. AG, mit Sitz in der Schweiz, bezweckt laut Handelsregisterauszug
namentlich die Durchführung und Vermittlung von Sprachreisen und anderen
Weiterbildungsveranstaltungen im In- und Ausland und ist seit dem 1. Januar
1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B. Nach einer bei der Steuerpflichtigen durchgeführten Kontrolle forderte
die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) für die Abrechnungsperioden
1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000 (1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000)
Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 70’401.- nach. Auf Verlangen der X. AG
erliess die ESTV am 29. Juni 2001 einen beschwerdefähigen Entscheid und
bestätigte den Steuerbetrag gemäss EA.
C. Gegen diesen Entscheid der ESTV erhob die X. AG am 29. August 2002
Einsprache mit dem Hauptbegehren, die in der EA vorgenommene
Vorsteuerkürzung sei aufzuheben und die im Entscheid vom 29. Juni 2001
nachgeforderte Mehrwertsteuer von Fr. 70’401.- auf Fr. 17’186.- zu reduzieren.
Eventualiter beantragte sie, die von der ESTV angenommenen Anteile der
Bildungsleistungen von 55,17% bzw. 62,24% seien auf 26% bzw. 43% und
daher die geforderte Mehrwertsteuer von Fr. 70’401.- auf Fr. 47’280.- zu
reduzieren.
D. Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2003 stellte die ESTV fest, dass
der Entscheid vom 29. Juni 2001 im Betrag von Fr. 17’186.- in Rechtskraft
erwachsen sei, wies die Einsprache der X. AG ab und verfügte, dass diese
für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000 Fr. 53’215.-
Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu bezahlen habe. Die ESTV erläuterte,
die Arrangements der X. AG würden zu 40% Sprachkurse ohne Reise und
zu 60% ein Konglomerat aus Ausbildungsleistungen (Sprachschulen), Reise
und Unterkunft umfassen. Die Leistungskomponenten seien auseinander
zu halten und es lägen verschiedene Arten von Umsätzen vor. Bei den
Sprachkursen handle es sich unbestrittenermassen um steuerausgenommene
Umsätze im Sinne von Art. 14 Ziff. 9 der Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464). Die Steuer auf den für
diese Umsätze verwendeten Gegenständen und Dienstleistungen dürfe
nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob
ein solcher Umsatz im In- oder Ausland erzielt werde, eine Berechtigung
zum Vorsteuerabzug sei in beiden Fällen ausgeschlossen. Diese Umsätze
seien der X. AG als Anbieterin dieser Leistungen zuzurechnen und nicht
den ausländischen Sprachschulen. Die Reise- und Unterkunftsleistungen
seien hingegen steuerfrei im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. i MWSTV und
es bestehe für diese Umsätze die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Im
Hinblick auf das Eventualbegehren erläuterte die ESTV, bei der Anwendung
der Pauschalvariante 2 zur Berechnung der Vorsteuerabzugskürzungen bei
gemischter Verwendung sei entscheidend, dass für den Steuerpflichtigen
kein offensichtlicher Steuervor- oder -nachteil resultiere. Die ESTV habe
bezüglich des Anteils der Ausbildungsleistungen einen branchenspezifischen
«Kürzungsschlüssel» aufgrund von Erfahrungswerten angewandt (55,17%
bzw. 62,24% Vorsteuerabzugskürzung). Die von der Einsprecherin gewählte
Methode habe einen Steuervorteil zur Folge, eine den Steuerpflichtigen
eindeutig begünstigende Methode könne nicht zugelassen werden.
E. Gegen diesen Einspracheentscheid führt die X. AG (Beschwerdeführerin)
mit Eingabe vom 23. Juni 2003 Beschwerde an die Eidgenössische
Steuerrekurskommission (SRK) mit den Anträgen, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und die EA vom 4. April 2001 um Fr. 53’215.- bzw.
eventualiter um Fr. 23’121.- zu reduzieren. Das Hauptbegehren begründet
sie im Wesentlichen damit, dass die ausserhalb der Schweiz gelegenen
Sprachschulen ihre Dienstleistungen im Ausland erbringen würden und
die Schweiz diese Dienstleistungen nicht mit der Mehrwertsteuer belasten
könne. Die Vorsteuerkürzung komme zudem einer Doppelbesteuerung gleich.
Reisebüros müssten deswegen berechtigt sein, die gesamte Vorsteuer zum
Abzug zu bringen. Eventualiter wendet die Beschwerdeführerin sich gegen die
von der ESTV angewendeten Erfahrungszahlen, diese könnten sich höchstens
auf einen oder zwei Veranstalter stützen, so dass nicht von Erfahrungswerten
gesprochen werden könne.
F. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2003 beantragt die ESTV
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und macht verschiedene
Ergänzungen zu den Ausführungen im Einspracheentscheid.
G. Mit Instruktionsmassnahme vom 11. August 2005 fordert die SRK
die Vorinstanz auf, die der Schätzung der Vorsteuerabzugskürzung
zugrunde gelegten Erfahrungszahlen (Bestand, Zusammensetzung bzw.
Grundlagen) nachzureichen sowie eine Begründung dafür zu liefern,
weshalb Sie es als gerechtfertigt erachte, diese Erfahrungszahlen auch bei
der Beschwerdeführerin anzuwenden.
H. Mit Eingabe vom 30. August 2005 kommt die ESTV dieser Aufforderung
nach und erläutert, sie habe bei einem ihr als repräsentativ erscheinenden
Reisebüro für 591 Reisende zum ersten Mal eine effektive Aufteilung der
Umsätze in die Bereiche Schulkosten, Reise sowie Unterkunft vorgenommen
und dann die Schulkosten zu den Arrangements mit Reise sowie zu
denjenigen ohne Reise ins Verhältnis gesetzt. In der Folge habe die ESTV
ungefähr 20 Steuerpflichtige derselben Branche - unter anderem auch die
Beschwerdeführerin - überprüft. Sie habe festgestellt, dass diese prozentualen
Umsatzanteile bzw. die daraus resultierenden Kürzungsschlüssel sich
insgesamt bestätigten und sie habe diese auch bei der Beschwerdeführerin
angewandt. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die SRK in ihrem
Entscheid vom 22. März 2005 (SRK 2003-093) die von der ESTV auf diese Weise
ermittelten Umsatzanteile und die daraus resultierenden Kürzungsschlüssel
geprüft und anerkannt hat. Die ESTV reicht eine Umsatzaufteilung ein,
welche auf konkreten Leistungen «eines anderen Reisebüros» beruhe. Dieses
Dokument sei im Übrigen vertraulich und dürfe der Beschwerdeführerin nicht
zugestellt werden.
Aus den Erwägungen:
1. (...)
2.a. (Direkte/indirekte Stellvertretung, siehe VPB 64.110 E. 3b.)
b. Jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist, gilt als
Dienstleistung (Art. 6 Abs. 1 MWSTV). Als Ort der Dienstleistung gilt
grundsätzlich der Ort, an dem der Dienstleistende seinen Geschäftssitz oder
eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird bzw. -
in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte - sein
Wohnort oder der Ort, von wo aus er tätig wird (Art. 12 Abs. 1 MWSTV). Art.
12 Abs. 2 Bst. a-c MWSTV regeln für bestimmte Arten von Dienstleistungen
Abweichungen von dieser Grundregel.
c .aa.Dem Vorsteuerabzug kommt im System der als Nettoallphasensteuer
ausgestalteten Mehrwertsteuer eine zentrale Bedeutung zu. Er ist das
Instrument, mit dem erreicht werden soll, dass auf jeder Stufe der
betrieblichen Leistungserstellung nur der geschaffene Mehrwert besteuert
wird. Steuerobjekt bildet jedoch nicht der Mehrwert, sondern der Umsatz
(Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., Bern 2001, § 24,
Rz. 175). Mit dem Vorsteuerabzug kann die dem Steuerpflichtigen überwälzte
Steuer auf der Beschaffungsseite (so genannte Input-Seite) abgezogen werden,
worauf sich die Steuerzahllast verringert. Der Vorsteuerabzug ist in Art. 29
ff. MWSTV geregelt. Damit ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden
kann, ist vorausgesetzt, dass die bezogene Lieferung oder Dienstleistung
für Zwecke gemäss Art. 29 Abs. 2 Bst. a-d MWSTV auch tatsächlich verwendet
wird (Entscheid der SRK vom 12. Mai 2004 i.S. N. [SRK 2003-129], E. 4b/bb mit
Hinweisen; Stephan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S.
100).
bb. Dem Selbstveranlagungsprinzip der Mehrwertsteuer entsprechend
hat der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze
und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom
Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (vgl. Entscheid der
SRK vom 18. Januar 2005 i.S. R. [SRK 2003-026], E. 2a). Da es sich bei den
Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen handelt, obliegt der formgerechte
Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 MWSTV)
für deren Vorliegen dem Steuerpflichtigen (Ernst Blumenstein/ Peter Locher,
System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 416). Zwar muss die ESTV
den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer respektieren. Dies kann
indes nur dann gelten, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige seinen aus dem
Selbstveranlagungsprinzip fliessenden Pflichten nachkommt. Kommt der
Steuerpflichtige diesen Pflichten nicht nach, nimmt die ESTV die Kürzung des
Vorsteuerabzuges mittels Schätzung vor. Es ist dem Mehrwertsteuerpflichtigen
indes unbenommen, sogar noch im Rahmen einer Beschwerde gegen eine
Schätzung mittels Belegen den Nachweis für angefallene Vorsteuern zu
erbringen (vgl. Entscheid der SRK vom 3. Dezember 2003, veröffentlicht in
VPB 68.73 E. 3b mit Hinweisen).
d.aa. Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen (Art. 48 MWSTV), hat sie diejenige Schätzungsmethode zu
wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen
soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und
deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Archiv
für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 61 S. 819 E. 3a, ASA 52 S. 238 E.
4). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder
Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits
Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in
Verbindung mit Erfahrungssätzen (ASA 73 S. 233 f. E. 2c/aa, ASA 63 S. 239, ASA
52 S. 239 E. 4).
bb. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es dem
Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen
(statt vieler: Entscheid der SRK vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB
64.47 E. 5b; Entscheid der SRK vom 29. Oktober 1999 i.S. H. [SRK 1998-102 und
SRK 1998-103], E. 5, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni
2000 [2A.580/1999]). Erst wenn der Pflichtige den Nachweis dafür erbringt,
dass die Vorinstanz mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt
bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt die
Rekurskommission eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (vgl.
Entscheide der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2, vom
25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 5c, vom 21. Juni 1999 i.S. S. [SRK
1998-138], E. 4c).
cc. Die SRK entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition.
Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 49 Bst. c VwVG; André
Moser, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59). Als
ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes,
von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht
erachtet es die SRK dennoch als geboten, sich bei der Überprüfung von
Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit
die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht, welche rechtlich
nicht fassbar ist, sondern vielmehr eine Angelegenheit der Sachkunde
und von deren praktischer Anwendung darstellt. In Anbetracht des
Charakters der SRK als Fachinstanz geht die Kognitionseingrenzung aber
etwas weniger weit als beim Bundesgericht (vgl. Entscheid der SRK vom
25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 5c/bb mit Hinweisen, ASA 61
S. 819). Grundsätzlich setzt die SRK nur dann ihr eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung grössere
Ermessensfehler unterlaufen sind (Entscheide der SRK vom 18. Juli 2003,
veröffentlicht in VPB 68.19 E. 1c mit Hinweisen).
e. Art. 15 Abs. 1 MWSTV bestimmt, dass die auf den Lieferungen und den
Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistungen erhobene
Steuer, die zur Bewirkung von in Absatz 2 aufgezählten Tätigkeiten verwendet
werden, als Vorsteuer abgezogen werden kann. Demnach sind die in eigenem
Namen erbrachten Dienstleistungen von Reisebüros, soweit sie Lieferungen
und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland
bewirkt werden, von der Steuer befreit. Derartige Umsätze, welche jedoch
sowohl im In- als auch im Ausland getätigt werden, sind nur soweit von
der Steuer befreit, als die Dienstleistung des Reisebüros auf die Umsätze im
Ausland entfällt (Art. 15 Abs. 2 Bst. i MWSTV). Das Bestimmungslandprinzip
fordert die echte Steuerbefreiung von Ausfuhrumsätzen. Denn die
Mehrwertsteuer soll erst in jenem Staat definitiv belasten, wo der Verbrauch
stattfindet (vgl. Entscheid der SRK vom 31. Mai 2001, veröffentlicht in VPB
65.105 E. 3d).
f. Unecht von der Steuer befreit und damit ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug
sind die von der Steuer ausgenommenen Tatbestände, welche in der
Ausnahmeliste von Art. 14 MWSTV aufgeführt sind (Art. 13 MWSTV). Art.
14 Ziff. 9 MWSTV nimmt Leistungen (Umsätze) im Bereich der Erziehung
von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung
und der beruflichen Umschulung mit Einschluss des von Privatlehrern oder
Privatschulen erteilten Unterrichts sowie von Kursen, Vorträgen und anderen
Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art von der Steuer aus.
Steuerbar sind jedoch die im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen
erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen (Art. 14 Ziff. 9
Satz 2 MWSTV; Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen
Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 447). Der Gesetzgeber hat damit allenfalls
das Prinzip der Einheitlichkeit der Leistung durchbrochen, indem er allfällige
einheitliche wirtschaftliche Vorgänge in mehrere selbständige Leistungen
zerlegt hat, obschon sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares
Ganzes bilden (Entscheid der SRK vom 22. März 2005 i.S. M. AG [SRK 2003-093],
E. 4a; vgl. auch Entscheide der SRK vom 25. September 1998, veröffentlicht in
VPB 63.75 E. 5; vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c; vom 10.
März 1999, veröffentlicht in VPB 63.92 E. 3).
g.aa. Verwendet der Steuerpflichtige Dienstleistungen sowohl für Zwecke,
die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke, so ist
der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen
(Art. 32 Abs. 1 MWSTV). Die Vorsteuerabzugskürzung bei gemischter
Verwendung ist entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung
aller Aufwendungen und Investitionen durchzuführen (gesetzliche
Methode). Sämtliche Aufwendungen und Investitionen sind nach
Massgabe ihrer Verwendung entweder den steuerbaren oder den von
der Mehrwertsteuer ausgenommenen Tätigkeiten zuzuordnen, und zwar
nach betriebswirtschaftlichen, sachgerechten Kriterien. Ist die direkte
Zuordnung einer Aufwendung/Investition nicht möglich, muss die Zuordnung
mit Hilfe von Schlüsseln erfolgen, welche auf gesetzlichen und/oder
betrieblich-objektiven Kriterien beruhen (z. B. Fläche, Volumen, Umsätze, usw.;
Broschüre Nr. 19 der ESTV zur Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter
Verwendung vom Dezember 1995 [im Folgenden: Broschüre Nr. 19[1] ], Ziff. 2.2
und 2.3; Entscheid der SRK vom 4. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.58 E.
4b/aa).
bb. Nach Verwaltungspraxis bringt die Vornahme der
Vorsteuerabzugskürzung bei gemischter Verwendung nach dem
effektiven Verwendungszweck für den Steuerpflichtigen einen sehr
grossen Arbeitsaufwand mit sich und ist sehr komplex. Deshalb gewährt die
ESTV gestützt auf Art. 47 Abs. 3 MWSTV - zusätzlich zur Kürzung entsprechend
dem Verhältnis der effektiven Verwendung (gesetzliche Methode) - die
Möglichkeit, die Vorsteuerabzugskürzung im Sinne einer Vereinfachung
anhand von Pauschalmethoden vorzunehmen. Es stehen die Pauschalvariante
1 (Teilzuordnung der Vorsteuer), die Pauschalvariante 2 (Kürzung der
Vorsteuer entsprechend der Zusammensetzung des erzielten Gesamtumsatzes)
sowie die Alternativmethode (Einheit der Leistung) zur Verfügung (Wegleitung
1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, Rz. 861 ff.; Broschüre Nr. 19, Ziff.
1.4). Erleichterungen im Sinne von Art. 47 Abs. 3 MWSTV können nur
gewährt werden, wenn sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder
-mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse
sowie keine übermässige Erschwerung der Steuerberechnung für andere
Steuerpflichtige und der Steuerkontrolle ergeben. Die Pauschalvariante
2 darf laut Verwaltungspraxis nur angewendet werden, sofern dadurch
kein offensichtlicher Steuervorteil oder -nachteil für den Steuerpflichtigen
resultiert (Ziff. 1.4.3 und 5.1 der Broschüre Nr. 19). Aus Art. 47 Abs. 3 MWSTV
kann der Steuerpflichtige keinen individuellen Rechtsanspruch auf eine
solche Erleichterung ableiten, der ESTV kommt hierbei eine sehr weite
Ermessenskompetenz zu (zum Ganzen: Entscheid der SRK vom 8. Juni 2004,
veröffentlicht in VPB 68.161 E. 2c, 2e mit Hinweisen).
3. Im vorliegenden Fall stellt sich die Rechtsfrage, ob die von der ESTV
vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung dem Grundsatze nach (E. 3) und
in quantitativer Hinsicht (E. 4) rechtmässig ist.
a. Die Beschwerdeführerin ist mit Bezug auf die Umsätze gemäss Art. 15 Abs.
2 Bst. i (Satz 1) MWSTV in ihren Abrechnungen mit der ESTV grundsätzlich
zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Hierüber besteht Einigkeit zwischen
den Verfahrensbeteiligten. Die Beschwerdeführerin hält jedoch zur
Begründung ihres Hauptantrages (sinngemäss) dafür, ihre gesamten Umsätze
seien im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. i MWSTV steuerbefreit und sie sei
folglich bezüglich sämtlicher Umsätze zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Zu dieser Ansicht scheint sie aufgrund der Überlegung zu gelangen, dass
die Umsätze aus den Sprachkursen im Ausland gar nicht ihr, sondern den
(ausländischen) Sprachschulen zuzurechnen seien. Weiter argumentiert die
Beschwerdeführerin, dass gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d (wobei sie dabei auf
das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG,
SR 641.20] Bezug zu nehmen scheint, welches vorliegend nicht anwendbar
ist, ...) der Ort der Dienstleistung der Sprachschulen ausserhalb der Schweiz
liege. Somit unterlägen diese Dienstleistungen nicht der schweizerischen
Mehrwertsteuer.
b. Die Sprachschulen haben der Beschwerdeführerin Rechnung
gestellt und nicht direkt den Kunden; Letzteren gegenüber hat die
Beschwerdeführerin selbst fakturiert. Überdies ist die Beschwerdeführerin
gemäss unwidersprochen gebliebener Darstellung der ESTV gegenüber
ihren Kunden in eigenem Namen aufgetreten und nicht (und schon gar
nicht ausdrücklich) in jenem der Sprachschulen. Unter diesen Umständen
kommt ein (direktes) Stellvertretungsverhältnis im Sinne von Art. 10 Abs. 1
oder Abs. 2 MWSTV nicht in Frage (vorne E. 2a). Die Beschwerdeführerin
ist gegenüber ihren Kunden auch betreffend Sprachkurse offensichtlich
Leistungserbringerin und Steuersubjekt für die daraus erwirtschafteten
Umsätze.
c. Sind die Umsätze somit der Beschwerdeführerin zuzuordnen, kommt es
für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung wiederum nicht darauf an,
ob die Umsätze im Ausland oder im Inland erzielt (konsumiert) werden. Für
die Anwendbarkeit der schweizerischen Mehrwertsteuergesetzgebung ist
gemäss Art. 12 Abs. 1 MWSTV der Ort an dem der Dienstleistende seinen
Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung
erbracht wird, massgebend; in casu der sich in der Schweiz befindende
Geschäftssitz der Beschwerdeführerin (eine Art. 14 Abs. 2 Bst. d MWSTG
entsprechende Bestimmung existierte unter dem Regime der MWSTV im
Übrigen noch nicht). Der Vorsteuerabzug bei Dienstleistungen im Sinne von
Art. 14 Ziff. 9 MWSTV - um solche Ausbildungsleistungen handelt es sich bei
den Sprachkursen unbestrittenermassen - ist gemäss Art. 13 MWSTV sowie
höchstrichterlicher Rechtsprechung überdies selbst dann nicht zulässig, wenn
der Umsatz eines inländisch domizilierten Unternehmens im Ausland bewirkt
wird (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2003 [2A.78/2002], E. 4.3; vgl. auch
Entscheid der SRK vom 22. März 2005 i.S. M. AG [SRK 2003-093], E. 4a).
Vorliegend sind folglich alle im Zusammenhang mit Ausbildungsleistungen
im eigenen Namen erwirtschafteten Erträge im Sinne von Art. 14 Ziff.
9 MWSTV unecht steuerbefreit und bezüglich dieser Umsätze ist ein
Vorsteuerabzug nicht zulässig. Dem Grundsatze nach war folglich die ESTV
zu einer Vorsteuerabzugskürzung verpflichtet, weil die Beschwerdeführerin
Eingangsleistungen gemischt verwendete im Sinne von Art. 32 MWSTV (oben
E. 2g), nämlich einerseits für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke
(gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. i MWSTV) und andererseits für Zwecke, für welche
die Vorsteuer nicht abgezogen werden darf (Umsätze im Sinne von Art. 14 Ziff.
9 MWSTV).
Dass eine einheitliche Leistung vorliegen würde, welche einheitlich
behandelt werden müsste, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend
gemacht. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass die einzelnen Tätigkeiten der
Beschwerdeführerin sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt
her in einer derart engen Verbundenheit stünden, dass sie untrennbare
Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst
(vgl. Entscheide der SRK vom 25. September 1998, veröffentlicht in VPB
63.75 E. 5 mit Hinweisen; vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95
E. 2c). Im Übrigen wird die Frage, ob die Ausbildungs- und die damit
zusammenhängenden gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen
allenfalls einheitlich zu behandeln seien, bereits von Art. 14 Ziff. 9 Satz 2
MWSTV negativ beantwortet (oben E. 2f).
d. Die Beschwerdeführerin erhebt den Einwand der Doppelbesteuerung,
welche sie offenbar darin sieht, dass die Sprachschulen für die Kurse im
Ausland besteuert werden und sie selbst gleichzeitig in der Schweiz nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Sie unterlässt jedoch bereits den Nachweis,
dass die Sprachkurse im Ausland der Steuer unterliegen und anders als nach
schweizerischem Recht nicht steuerbefreit sind. Eine Doppelbesteuerung ist
demnach nicht ersichtlich; ergäbe sich allenfalls eine Doppelbelastung durch
die Verweigerung des Vorsteuerabzuges, ist dies ohnehin durch das zwingende
Recht (Art. 13 MWSTV) so vorgegeben und müsste hingenommen werden.
Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin ist demnach abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin eine gemischte Tätigkeit
im Sinne von Art. 32 Abs. 1 MWSTV ausgeübt und der Vorsteuerabzug
war zu kürzen. Die Beschwerdeführerin und die ESTV sind sich jedoch
nicht einig über den Umfang der Vorsteuerabzugskürzung und die Höhe
der Umsatzanteile der (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden)
Ausbildungsleistungen im Sinne von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV bei den beiden
Kategorien Arrangements mit Reise bzw. ohne Reise. Bei den Arrangements
mit Reise geht die ESTV bei ihrer Schätzung von einem Anteil von 55,17% an
Ausbildungsleistungen aus, die Beschwerdeführerin von 26%. Betreffend
Arrangements ohne Reise benennt die ESTV 62,24%, die Beschwerdeführerin
43% als Ausbildungsleistungen. Unbestritten ist hingegen das Verhältnis 60%
zu 40% zwischen den Kategorien Arrangements mit bzw. ohne Reise, die ESTV
hat hier die Angaben der Beschwerdeführerin übernommen.
a. Die Kürzung des Vorsteuerabzugs wurde nicht nach dem effektiven
Verhältnis der Verwendung aller Aufwendungen und Investitionen
vorgenommen, sondern im Sinne der Pauschalvariante 2 (vgl. oben E.
2g) entsprechend der Zusammensetzung des erzielten Gesamtumsatzes.
Die ESTV hat der Beschwerdeführerin die pauschale Rechnungsstellung
bzw. Verbuchung Ihrer Umsätze ermöglicht, dies in Abweichung vom
Grundsatz, dass bei gemischter Verwendung die verschiedenen Umsätze
separat zu fakturieren sind (vgl. Entscheide der SRK vom 25. September
1998, veröffentlicht in VPB 63.75 E. 6a/aa; vom 24. August 2004 i. S. H. [SRK
2002-131], E. 2c). Damit wäre die Vorsteuerabzugskürzung nach effektiver
Verwendung (gesetzliche Methode) ohnehin nicht möglich gewesen, eine
separate Fakturierung bzw. Verbuchung wäre unerlässlich für die Ermittlung
der berechtigten Vorsteuerabzüge anhand der gesetzlichen Methode.
b. Die Beschwerdeführerin ist ihren Pflichten aus dem
Selbstveranlagungsprinzip nicht rechtsgenügend nachgekommen. Sie
hat nämlich in ihren Abrechnungen sämtliche Vorsteuern abgezogen, ohne
die in Art. 13 bzw. Art. 32 MWSTV vorgesehenen Kürzungen betreffend die
Ausbildungsleistungen im Sinne von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV vorzunehmen.
Weiter hat die Beschwerdeführerin der ESTV auch keine Aufteilung aller
vorsteuerbelasteten Aufwendungen in vorsteuerabzugsberechtigte und
nicht -berechtigte (Ausbildungsleistungen) geliefert, auf welche die ESTV
hätte abstellen können. Demnach war die ESTV berechtigt, bezüglich der
Vorsteuerkürzung eine Schätzung vorzunehmen (vorstehend E. 2c/bb).
c. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, hat der
Mehrwertsteuerpflichtige nachzuweisen, dass die Schätzung der ESTV
unrichtig war bzw. ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen
sind (E. 2c/bb, 2d/bb). Als offensichtlich unrichtig gilt eine Schätzung
dann, wenn sie sachlich nicht begründbar ist, sich auf sachwidrige
Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den
aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalles aufgrund der Lebenserfahrung
vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann. Erweist sich die
angefochtene Schätzung als offensichtlich unrichtig, so muss diese aufgehoben
und eine neue Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen getroffen werden
(Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden [StHG], Bd. I/1, Basel und Frankfurt a.M. 2002, N. 59 zu Art. 48
StHG).
d. Die Beschwerdeführerin könnte sich gegen die Schätzung der
Vorsteuerkürzung im vorliegenden Fall der gemischten Verwendung
erfolgreich wehren, indem sie den Nachweis für das behauptete
Aufteilungsverhältnis der Vorsteuern (abzugsberechtigte und nicht
abzugsberechtigte) erbringt. Dies wäre vorliegend im Sinne der
Pauschalmethode 2 vorzunehmen gewesen (oben E. 4a; Ziff. 5.1 der
Broschüre Nr. 19). Die Beschwerdeführerin hätte die Aufteilung des
Gesamtumsatzes in die beiden Kategorien Ausbildung (Art. 14 Ziff. 9 MWSTV)
und Reise/Unterkunft (Art. 15 Abs. 1 Bst. i MWSTV) nachweisen müssen (oben
E. 2c/bb in fine; vgl. auch Entscheid der SRK vom 22. März 2005i.S. M. AG [SRK
2003-093], E. 4b/bb). Solches hat die Beschwerdeführerin versäumt. Sie hat der
ESTV mit ihrer Einsprache bloss 8 Rechnungen aus dem Jahre 2000 eingereicht
und aufgrund dieser (anscheinend zufällig ausgewählten) Rechnungen die
durchschnittlichen Anteile der Bildungsleistungen am Gesamtarrangement
kalkuliert (26% bzw. 43%). Mit dieser Vorlage von nur einzelnen und zufällig
ausgewählten Rechnungen und Kalkulationen werden die von ihr geltend
gemachten Verhältniszahlen offensichtlich nicht rechtsgenüglich belegt.
e.aa. Die Beschwerdeführerin kann die Unrichtigkeit der Schätzung (neben
dem Nachweis des tatsächlichen bzw. von ihr behaupteten Sachverhalts) auch
belegen, indem sie nachweist, dass diese (in anderer Weise) offensichtlich
falsch ist bzw. grobe Ermessensfehler beinhaltet, so beispielsweise, dass
sie sich auf sachwidrige Schätzungsmethoden oder -hilfsmittel stütze oder
unvereinbar sei mit den Gegebenheiten im Einzelfall (oben E. 4c; vgl. auch
Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, ASA 69 S. 556; Urteil der St.
Galler Verwaltungsrekurskommission vom 3. September 2002, veröffentlicht
in St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2002, N. 21, S. 68). In der
Beschwerde an die SRK macht die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Eventualbegehrens geltend, dass die branchenspezifischen Erfahrungswerte,
welche die ESTV verwendet habe (ohne diese überhaupt zu belegen),
entweder gar nicht existierten oder sich höchstens auf einen oder zwei
Veranstalter beziehen könnten, womit man nicht von Erfahrungswerten
sprechen könne. Die ESTV hat die von ihr verwendeten Erfahrungszahlen
der Beschwerdeführerin gegenüber in keiner Weise offen gelegt oder auch
nur kommentiert. Hierzu wäre die ESTV aber verpflichtet gewesen, sie hat
den Steuerpflichtigen über die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung
zustande gekommen ist - beinhaltend auch die Zahlen und Erfahrungswerte -,
zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2000 [2A.284/2000],
E. 3, mit Hinweisen; Zwischenentscheid der SRK vom 13. April 2005 [SRK
2003-094]; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 1964, veröffentlicht
in ASA 33 S. 504, E. 3). Wurden die Grundlagen der Schätzung, namentlich
die Erfahrungszahlen, nicht offengelegt, kann von der Beschwerdeführerin
aber, jedenfalls soweit sie die Erfahrungszahlen angreift, der volle Beweis der
offensichtlichen Unrichtigkeit der Schätzung nicht verlangt werden. Diesfalls
hat die SRK selbst zu überprüfen, ob die Schätzung - immerhin bezogen auf
den Einwand der Beschwerdeführerin - offensichtlich falsch ist bzw. grobe
Ermessensfehler beinhaltet.
bb. Aus der von der SRK verlangten zusätzlichen Erläuterung der ESTV
vom 30. August 2005 erhellt, dass die von der ESTV angewendeten
«Erfahrungswerte» von 55,17% und von 62,24% sich nicht auf mehrere andere
Steuerpflichtige beziehen, sondern nur auf einen einzigen. Die ESTV hat bei
jenem ihr als repräsentativ erscheinendem Reisebüro für knapp 600 Reisen
bzw. Reisende eine effektive Aufteilung der Umsätze in Schulkosten, Reise und
Unterkunft vorgenommen. An der Tatsache, dass sich die «Erfahrungswerte»
bloss auf ein einziges Reisebüro stützen, vermag die Behauptung der ESTV
nichts zu ändern, dass sie in der Folge ungefähr 20 Steuerpflichtige derselben
Branche überprüft habe und diese genannten prozentualen Umsatzanteile sich
insgesamt bestätigt hätten, denn die ESTV hat es unterlassen, entsprechende
Zahlen und Nachweise vorzulegen.
aaa. Bei der Schätzung hat die ESTV die individuellen Gegebenheiten bei der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und diejenige Schätzungsmethode
zu wählen, deren Ergebnis der wirklichen Situation im Betrieb der
Beschwerdeführerin möglichst nahe kommt. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts und der SRK ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen bei
der Vornahme einer Schätzung grundsätzlich nicht zu beanstanden (oben
E. 2d/aa). Erfahrungszahlen werden aus zuverlässigen Buchhaltungen von
Firmen der verschiedenen Wirtschafts- und Berufszweige gewonnen und
geben Aufschluss über durchschnittliche Umsatzziffern usw. Erfahrungswerte
müssen breit abgestützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den
regionalen Gegebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (Hans
Gerber, Die Steuerschätzung, Steuer Revue [StR] 1980 S. 312 f.; Mollard,
a.a.O., ASA 69 S. 553). Bei Erfahrungszahlen handelt es sich mit anderen
Worten prinzipiell um Durchschnittswerte, welche die ESTV aufgrund von
Erhebungen bei einer Mehrzahl von Unternehmungen einer bestimmten
Branche gewonnen hat. Überdies sollten die zum Vergleich herangezogenen
Betriebe nicht nur der gleichen Branche entstammen wie der eingeschätzte
Steuerpflichtige, sondern auch in anderer Hinsicht vergleichbar sein, wie
zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse, Kundenkreis usw. (vgl. z.
B. Entscheid der SRK vom 10. August 2005 i.S. W. [SRK 2003-094], E. 3b/aa
betreffend Restaurant: «nur Quartier- und traditionelle Speisrestaurants; nur
städtisch; Jahresumsatz > 1 Mio.»).
bbb. Vorliegend waren die behaupteten «Erfahrungszahlen» der ESTV
zwar insofern «breit abgestützt», als beim dort fraglichen Reisebüro eine
Vielzahl von Reisen bzw. Reisenden (nämlich fast 600) evaluiert worden sind.
Allerdings kann die Erhebung bei einem einzigen Steuerpflichtigen unter
keinen Umständen ein breit abgestütztes und die Branche repräsentierendes
Durchschnittsergebnis im Sinne der Rechtsprechung darstellen. Überdies
kann nicht davon ausgegangen werden (und solches wird von der ESTV
weder vorgebracht noch - wozu sie verpflichtet wäre - belegt), dass bezüglich
des Verhältnisses Ausbildungsleistungen - Reise-/Beherbergungsleistungen
bei Sprachreisen die hier fraglichen Reisebüros vergleichbar sind. Bietet
beispielsweise das eine Reisebüro tendenziell billigere Reisen mit billigen
Unterkünften (z. B. bei jüngerer bzw. weniger zahlungskräftiger Kundschaft)
an und ein anderes eher teurere Reisen und Unterkünfte (z. B. eher ältere
bzw. vermögendere Kundschaft), kann dies im Verhältnis zu den Preisen der
Sprachschulen durchaus zu relevanten Unterschieden führen (besonders,
wenn die Sprachschulen im Ausland in beiden Fällen ungefähr gleich teuer
wären).
Somit hat die ESTV bei der Schätzung einerseits in schematischer Weise
«Erfahrungswerte» verwendet, welche auf den Zahlen bloss einer einzigen
untersuchten Unternehmung beruhen (eine Tatsache, welche die ESTV bis
zur Eingabe vom 30. August 2005 an die SRK nicht einmal offengelegt hat).
Andererseits hat sie nicht erläutert und belegt, inwiefern das Reisebüro, von
welchem die Werte stammen, vergleichbare Verhältnisse aufweist wie die
Beschwerdeführerin - und zwar dermassen ähnliche Verhältnisse, dass die
Zahlen genau übernommen werden könnten (wie dies die ESTV getan hat).
Damit hat die Verwaltung bei ihrer Ermessensveranlagung die individuellen
Gegebenheiten bei der Beschwerdeführerin völlig ausser Acht gelassen und
diese erweist sich als schwerwiegend unangemessen.
Die Beschwerde wird teilweise - lediglich bezogen auf das Eventualbegehren
- gutgeheissen. Die Ermessensveranlagung der ESTV ist aufzuheben und die
Sache zu einer neuen Schätzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat
sich dabei einer zulässigen Schätzungsmethode zu bedienen und soweit
wie möglich die individuellen Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen.
f. Im Folgenden bleibt zu zwei weiteren Vorbringen der ESTV Stellung zu
nehmen.
aa. Die ESTV argumentiert in ihrer Eingabe vom 30. August 2005, dass die
SRK in ihrem Entscheid vom 22. März 2005 (SRK 2003-093) die von der ESTV
ermittelten Umsatzanteile und die Kürzungsschlüssel anerkannt habe. Es
handelt sich bei der damaligen Beschwerdeführerin jedoch gerade um
jenes Reisebüro, bei welchem die ESTV die Aufteilung der Umsätze (in die
Kategorien Ausbildung und Reise-/Unterkunft) tatsächlich vorgenommen hat
und deren Werte der ESTV nun als «Erfahrungszahlen» dienen. Diese Tatsache
hat die ESTV zwar nicht explizit offengelegt, jedoch ergibt sie sich aus der
nachträglich der SRK ausgehändigten Umsatzaufteilung (namentlich aufgrund
der Umsatzzahlen). Die Methode zur Schätzung der Vorsteuerabzugskürzung
war in jenem Verfahren SRK 2003-093 (reelle Aufteilung der Umsätze
ohne Abstützung auf Erfahrungszahlen) gerade nicht dieselbe wie die
vorliegend angefochtene, weswegen aus dem genannten Urteil auch unter
diesem Gesichtspunkt nichts für die in casu geprüfte Problematik der
Schätzungsmethode gewonnen werden kann.
bb. Den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kürzungswerten
hält die ESTV entgegen, dass bei der Anwendung der Pauschalvariante der
Steuerpflichtigen kein offensichtlicher Steuervorteil oder -nachteil erwachsen
dürfe (vgl. Art. 47 Abs. 3 MWSTV; Verwaltungspraxis oben E. 2g/bb). Mit
der Anwendung der Erfahrungswerte verhindere die ESTV den Eintritt von
erheblichen Steuermehrerträgen wie auch von wesentlichen Steuerausfällen.
Eine die Steuerpflichtige eindeutig begünstigende Methode dürfe unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen nicht angewendet
werden.
Dieser offensichtliche Steuervorteil wurde von der ESTV jedoch ohne
weitere Erläuterungen lediglich behauptet und sie hat den «namhaften
Steuerausfall oder -mehrertrag» oder eine «beachtenswerte Verzerrung
der Wettbewerbsverhältnisse» im Sinne von Art. 47 Abs. 3 MWSTV
weder begründet noch belegt. Nur aufgrund der grossen Diskrepanz
zwischen den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Werten und den
behaupteten «Erfahrungswerten» der ESTV kann noch nicht von einem
Steuervorteil gesprochen werden, denn - wie ausgeführt - dürfen diese
Vergleichszahlen gerade nicht als für die Beschwerdeführerin (tel quel)
anwendbar angesehen werden. Nach dem Gesagten war die ESTV zwar zur
Vornahme einer Schätzung befugt, sie muss sich dabei aber einer zulässigen
Schätzungsmethode bedienen.
g. Unter diesen Umständen kann die Frage offengelassen werden, ob die von
der ESTV mit Eingabe vom 30. August 2005 eingereichte Umsatzaufteilung als
vertraulich anzusehen ist, wie die ESTV geltend macht (das Begleitschreiben
der ESTV vom 30. August 2005 mit Erläuterungen zur Umsatzaufteilung wird
der Beschwerdeführerin - ohne die beigelegte Umsatzaufteilung - zusammen
mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt). Vorstehend kommt die SRK
zum Schluss, dass das schematische Abstellen der ESTV auf diese Zahlen
(jedenfalls als einzige Bezugsquelle) unzulässig war, womit diese Werte gerade
nicht Grundlage des vorliegenden Entscheides darstellten. Dadurch, dass
die Akteneinsicht nicht gewährt wurde, wurde das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin somit nicht verletzt. (...)
[1] Die Drucksachen zur alten MWSTV von 1994 sind erhältlich bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, oder per Fax 031 325 72 80.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 70.41 - Auszug aus dem Entscheid SRK 2003-105 der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 24. Oktober 2005 in Sachen X. AG
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 2006
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Band 70
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