Federal Government Not Liable for Development Fund Loan Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the Federal Government is not liable for damages arising from a loan dispute with a development fund. The court determined that the fund's activities, specifically granting loans and subsidies for development projects, constituted commercial activity rather than a core governmental function, and thus did not fall under the public liability law. Furthermore, the court found that the loan was not guaranteed unconditionally, and the conditions for its disbursement were not met, negating any legitimate claim of reliance or entitlement to the funds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 LRCF, Art. 61 CO, Art. 1 Abs. 1 Bst, Art. 19 VG, Art. 61 OR, Art. 19 LResp; Federal Government Not Liable for Development Fund Loan Dispute: The court determined that the fund's activities, specifically granting loans and subsidies for development projects, constituted commercial activity rather than a core governmental function, and thus did not fall under the public liability law. Furthermore, the court found that the loan was not guaranteed unconditionally, and the conditions for its disbursement were not met, negating any legitimate claim of reliance or entitlement to the funds.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as a basis for the application of the State Liability Act to individuals entrusted with public tasks.
Cited in relation to the liability of organizations entrusted with public tasks.
Cited to distinguish between official and commercial activities for the purpose of state liability law.
Cited as the legal basis for the Confederation's liability for damages caused by officials.
Volltext
JAAC 69.78
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für
die Staatshaftung vom 18. März 2005 [HRK 2004-003]
Responsabilité de la Confédération. Champ d’application de la LRCF.
Exercice de tâches officielles par la Confédération. Illicéité. Protection
de la confiance.
Art. 1 al. 1 let. f, art. 19 LRCF. Art. 61 CO. Exercice de tâches officielles
par la Confédération.
- Le droit public de la responsabilité n’est applicable qu’en présence de
dommages causés à la suite de l’exercice de tâches officielles. Savoir si
une activité officielle a été exécutée est donc déterminant; en revanche,
les actes commis par l’Etat ou une institution visée par l’art. 19 LRCF et
se rattachant à l’exercice d’une industrie entraînent une responsabilité
de droit privé (consid. 2a).
- L’octroi de crédits et de subsides par un fonds de contrepartie pour
des projets de soutien au développement à l’étranger doit être qualifié
d’activité se rattachant à l’exercice d’une industrie (consid. 2b/bb).
- L’activité des délégués suisses dans ce fonds peut, en règle générale,
être considérée comme étant officielle, dans la mesure où il ne s’agit
pas également d’activités se rattachant à l’exercice d’une industrie
(consid. 2b/cc).
Illicéité. Protection de la confiance.
- Le refus d’octroyer un crédit peut être considéré comme un
comportement illicite seulement s’il existe un droit à un tel crédit
(consid. 4a/bb).
- Le crédit supplémentaire litigieux, lequel aurait été soi-disant garanti,
était soumis à diverses conditions. Pour qu’une assurance puisse créer,
en tant que telle, une base de confiance, elle doit avoir été donnée sans
réserve (consid. 4b/aa et bb).
- Les conditions posées à l’octroi du crédit n’ont pas été remplies en
l’espèce, de telle manière qu’il n’en résulta aucun droit au versement du
crédit et donc aucune base de confiance (consid. 4b/cc).
- Une résiliation du crédit violant le contrat ne constitue pas encore à
elle seule un comportement illicite au sens du droit de la responsabilité
(consid. 4d).
- Une violation du devoir de diligence par l’administration fédérale lors
de l’exercice de la surveillance sur le fonds de contrepartie n’est pas
manifeste (consid. 4f).
Offres de preuves.
Appréciation anticipée des preuves. Mesures provisoires (consid. 5).
Staatshaftung des Bundes. Geltungsbereich des VG. Amtliche
Verrichtungen des Bundes. Widerrechtlichkeit. Vertrauensschutz.
Art. 1 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 VG. Art. 61 OR. Amtliche Verrichtungen des
Bundes.
- Das öffentliche Verantwortlichkeitsrecht kommt nur bei Schädigung
in Erfüllung amtlicher Aufgaben zur Anwendung, massgeblich ist
dabei, ob eine wesentliche Staatsaufgabe erfüllt wird; gewerbliche
Verrichtungen des Staates oder von Organisationen nach Art. 19 VG
hingegen lösen die privatrechtliche Haftung aus (E. 2a).
- Die Gewährung von Krediten und Beiträgen durch einen
Gegenwertfonds für Projekte zur Entwicklungsunterstützung im
Ausland ist als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren (E. 2b/bb).
- Die Tätigkeit der Schweizer Delegierten in diesem Fonds kann
grundsätzlich als amtliche angesehen werden, soweit es sich nicht
ebenfalls um gewerbliche Tätigkeiten handelt (E. 2b/cc).
Widerrechtlichkeit. Vertrauensschutz.
- Bei der Verweigerung der Gewährung eines Kredits kann ein
rechtswidriges Verhalten nur in Betracht kommen, wenn auf den Kredit
ein Rechtsanspruch besteht (E. 4a/bb).
- Der fragliche, angeblich zugesicherte Zusatzkredit stand unter
verschiedenen Bedingungen. Eine Zusicherung muss vorbehaltlos
abgegeben worden sein, damit sie als solches eine Vertrauensgrundlage
bilden kann (E. 4b/aa und bb).
- Die für die Gewährung des Kredits aufgestellten Bedingungen wurden
in casu nicht erfüllt, womit kein Anspruch auf Auszahlung des Kredits
entstand und auch keine Vertrauensgrundlage vorlag (E. 4b/cc).
- Eine vertragswidrige Kündigung eines Kredites allein begründet noch
keine Widerrechtlichkeit im haftpflichtrechtlichen Sinne (E. 4d).
- Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die eidgenössische
Verwaltung bei der Ausübung der Aufsicht über den Gegenwertfonds
ist nicht ersichtlich (E. 4f).
Beweisanträge.
Antizipierte Beweiswürdigung. Vorsorgliche Massnahmen (E. 5).
Responsabilità della Confederazione. Campo d’applicazione della
LResp. Esercizio di funzioni ufficiali da parte della Confederazione.
Illiceità. Protezione della buona fede.
Art. 1 cpv. 1 lett. f, art. 19 LResp. Art. 61 CO. Esercizio di funzioni
ufficiali da parte della Confederazione.
- Il diritto pubblico concernente la responsabilità è applicato solo nel
caso di danno provocato nell’esercizio di funzioni ufficiali. Decisivo
è il fatto se si svolge una funzione fondamentale dello Stato; le
attività commerciali dello Stato o di organizzazioni secondo l’art. 19
LResp comportano invece la responsabilità secondo il diritto privato
(consid. 2a).
- La concessione di crediti e contributi da parte di un fondo di
controvalore per progetti di sostegno allo sviluppo all’estero deve essere
considerata un’attività commerciale (consid. 2b/bb).
- In linea di principio, l’attività dei delegati svizzeri in questo fondo può
essere considerata di natura ufficiale, nella misura in cui non si tratti
pure di un’attività commerciale (consid. 2b/cc).
Illiceità. Protezione della buona fede.
- Il rifiuto della concessione di un credito costituisce un atto illecito solo
se sussiste un diritto alla concessione del credito (consid. 4a/bb).
- Il credito supplementare in questione, che sarebbe stato garantito,
era sottoposto a diverse condizioni. Perché vi sia una base di buona
fede degna di protezione, un’assicurazione deve essere espressa senza
riserve (consid. 4b/aa e bb).
- In casu le condizioni poste per la concessione del credito non sono
state soddisfatte, per cui non vi era alcun diritto al pagamento del
credito e non vi era alcuna base per invocare la protezione della buona
fede (consid. 4b/cc).
- La disdetta di un credito in violazione del contratto non costituisce
di per sé un’illiceità ai sensi del diritto della responsabilità civile
(consid. 4d).
- Non è riscontrabile una violazione del dovere di diligenza da parte
dell’Amministrazione federale nell’esercizio della sorveglianza sul
fondo di controvalore (consid. 4f).
Produzione di prove.
Valutazione anticipata delle prove. Misure provvisionali (consid. 5).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Die Y., mit X. als geschäftsführendem Verwaltungsrat, war eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in der afrikanischen Republik A. mit dem Zweck
der Produktion und dem Export von Südfrüchten und Grünpflanzen. Im
Jahre 1998 kam es zum Abschluss eines Kreditvertrages über x A.-Francs
zwischen der Y. und dem « Fonds Z.» (im Folgenden: Z. oder Fonds). Der Z.
war im Jahre 1994 durch einen Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik A. gegründet worden und hatte seinen
Sitz in B. Ein Gesuch der Y. um einen Zusatzkredit von y A.-Francs wurde vom
«Comité technique» des Z. unter Vorbehalt der Zustimmung des «Conseil» des
Fonds und unter einer weiteren Auflage am 17. August 1999 im Grundsatz
bewilligt. Am 8. Oktober 1999 stimmte der «Conseil» dem Zusatzkredit
zu, knüpfte diesen aber an vier Bedingungen. Über die Erfüllung dieser
Bedingungen kam es zu Differenzen zwischen der Y. und dem Z. und der
Zusatzkredit wurde in der Folge nicht ausbezahlt. Auch der erste Kredit
wurde vom Z. gekündigt. Im Jahre 2000 musste die Y. ihre Geschäftstätigkeit
einstellen.
B. Mit Gesuch vom 20. Januar 2003 gelangte X. mit einer
Schadenersatzforderung von Fr. (…; zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Januar
2003), gegen Abtretung seines allfälligen Anteils am Liquidationserlös der
Y., an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, der Bund sei auch für die Tätigkeit des Z. haftbar, da
dieser mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes betraut gewesen
sei. Pflichtwidrigkeiten habe sich V., der «Secrétaire Exécutif» des Fonds,
durch ehrverletzende und rufschädigende Äusserungen, dem Vorwurf von
Vermögensdelikten und der Verhinderung der Auszahlung des zweiten Kredits
zuschulden kommen lassen. Auch die übrigen Mitglieder des «Conseil» des Z.
hätten Pflichtwidrigkeiten begangen, indem sie das Verhalten des «Secrétaire
Exécutif» toleriert hätten und nicht eingeschritten seien. Die Direktion für
Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) habe als vorgesetzte Behörde des
Z. ihre Aufsichtspflichten verletzt. Die verweigerte Auszahlung des zweiten
Kredits sei direkt kausal gewesen für den Zusammenbruch der Y.
C. In der vom EFD eingeholten Vernehmlassung der DEZA vom 15. Mai
2003 beantragte diese insbesondere, auf das Gesuch sei nicht einzutreten,
eventuell sei es abzuweisen. (…) Der Fonds Z. habe der Y. den zweiten
Kredit deswegen nicht ausbezahlt, weil diese nicht in der Lage gewesen
sei, die vom Fonds aufgestellten Bedingungen für den Zusatzkredit zu
erfüllen. Die DEZA gehe weiter davon aus, dass der Z. den ersten Kredit
vertragsgemäss zurückgefordert habe, insbesondere aufgrund der im
Kreditvertrag vorgesehenen Tatbestände der vorzeitigen Kündigung. Der
Fonds Z. unterstehe zudem weder der Aufsicht der DEZA noch jener einer
anderen Bundesstelle, die DEZA schlage nur die Vertreter der Schweiz im
«Conseil» des Fonds vor. Es habe weder Pflicht- noch Vertragsverletzungen
seitens des Z. bzw. dessen Vertretern gegeben. Ebenfalls bestehe kein
Kausalzusammenhang zwischen dem Nicht-Zustandekommen des zweiten
Kredits und dem Zusammenbruch der Y.
D. Das EFD wies das Schadenersatzbegehren vom 20. Januar 2003 mit
Verfügung vom 24. März 2004 ab. Zur Begründung wurde namentlich
angeführt, der Fonds Z. beruhe auf einer staatsvertraglichen Grundlage und
erfülle seine Aufgabe einzig in der Republik A. und allein in deren Interessen.
Der Z. unterstehe nicht dem schweizerischen Verantwortlichkeitsgesetz
vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32). Somit könne es sich auch nicht um eine
Organisation im Sinne von Art. 19 VG handeln, weswegen eine Überweisung
des Gesuchs an den Z. nicht zur Debatte stehe. Zu prüfen sei das Verhalten
der DEZA sowie der von der Schweiz in die Organe des Z. delegierten
Bundesbediensteten. Der «Conseil» und die schweizerischen Vertreter hätten
ihre Aufgaben richtig erfüllt. Eine Schutznormverletzung sei nicht ersichtlich.
Von einer Verletzung der Aufsichtspflichten der DEZA könne ebenfalls keine
Rede sein, da der «Conseil» und das «Comité tripartite» des Z. gar nicht unter
deren Aufsicht stünden. Es fehle somit an der Rechtswidrigkeit und die
Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen erübrige sich.
E. Gegen die Verfügung des EFD vom 24. März 2004 lässt X.
(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Mai 2004 bei der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK, Rekurskommission)
Beschwerde führen mit dem Antrag, die Schweizerische Eidgenossenschaft
sei zur Zahlung von Fr. (…) an den Beschwerdeführer, gegen Abtretung
seines allfälligen Anteils am Liquidationserlös der Y., zu verurteilen.
Eventuell sei sie zur Bezahlung von Fr. (…) zu verpflichten, subeventuell
sei die Sache mit Instruktionen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur
Begründung wird in Ergänzung zum Gesuch vom 20. Januar 2003 und unter
Anrufung verschiedener Haftungsgrundlagen insbesondere vorgebracht,
die Auszahlung des Zusatzkredits sei der Y. fest zugesagt worden, unter
anderem durch T., den Schweizer Botschafter in A, welcher Mitglied des
«Conseil» des Z. war. Die Schweiz habe für das Verhalten des Z. aufgrund
vertrauensbegründender Erklärungen einzustehen und hafte zudem auch aus
Gründen des Konzernvertrauensschutzes. Man habe dem Beschwerdeführer
die Vorlage von Originalunterlagen verweigert, der Restrukturierungsplan sei
in einer verfälschten Fassung herausgegeben worden. Die Gegenwertfonds
unterstünden sehr wohl der Aufsicht der DEZA. Der Z. sei nicht von der
Staatshaftung ausgenommen, er sei unmittelbar der Bundesverwaltung
angeschlossen. Die Eidgenossenschaft müsse für alle Struktur-, Design- und
Organisationsfehler des Z. einstehen. Weiter sei gegen den ungeschriebenen
Antikorruptionssatz verstossen worden. (…). Die Beschwerde enthält zudem
verschiedene Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen.
F. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2004 schliesst das EFD auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werde. In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt
und der Beschwerdeführer machte weitere nachträgliche Eingaben. Am
28. Februar 2005 führte die HRK in Anwesenheit der Parteien bzw. ihrer
Vertreter eine mündliche und öffentliche Verhandlung durch, anlässlich
der die Parteivertreter ihre jeweiligen Rechtsbegehren bestätigten. Gemäss
Beweisantrag des Beschwerdeführers wurde als Zeugin seine Ehefrau, Frau S.,
einvernommen.
Aus den Erwägungen:
1. (…)
2.a. Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes ist
Art. 3 Abs. 1 VG, wonach der Bund für den Schaden, den ein Beamter in
Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne
Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet. Nach Art. 1 Abs. 1 VG
unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes
des Bundes übertragen ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes. Konkret
sind dies neben den in den Bst. b bis d genannten Behördenmitgliedern, die
Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Bst. e) sowie alle anderen
Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des
Bundes betraut sind (Bst. f). Nach denselben Bestimmungen haften auch
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute und ausserhalb
der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen; derartige
Organisationen sind für den einem Dritten zugefügten Schaden, welchen ihre
Organe oder Angestellten in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen
Tätigkeit verursachen, primär ersatzpflichtig, während der Bund subsidiär
haftet (Art. 19 VG; BGE 107 Ib 6 E. 1).
aa. Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer Organisation gemäss
Art. 19 Abs. 1 VG in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen
Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind
folgende Bestimmungen anwendbar: Für den einem Dritten zugefügten
Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Art. 3 bis
6 VG. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu
leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten
Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem
fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach Art. 7 und 9 VG (Art. 19
Abs. 1 Bst. a VG). Gemäss Art. 19 Abs. 3 VG erlässt die Organisation eine
Verfügung über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen
die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder
Angestellte. Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an die zuständige
eidgenössische Rekurskommission - laut Art. 2 Abs. 3 der der Verordnung
zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321) an
die Rekurskommission für die Staatshaftung - und in letzter Instanz der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
bb. Entscheidendes Kriterium für die Anwendbarkeit des
Verantwortlichkeitsgesetzes auf die dezentralisierten Verwaltungsträger
ist die Betrauung mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes.
Die Umschreibung des Anwendungsbereichs von Art. 19 VG deckt sich
grundsätzlich mit den Kriterien des funktionellen Beamtenbegriffs von Art. 1
Abs. 1 Bst. f VG, wonach diesem Gesetz Personen unterstehen, insoweit sie
unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes beauftragt sind.
Der Unterschied besteht darin, dass in Art. 1 VG unmittelbar der Beamte
mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes betraut wurde, in
Art. 19 VG der besondere Verwaltungsträger (Balz Gross, Die Haftpflicht
des Staates, Vergleich und Abgrenzung der zivil- und öffentlich-rechtlichen
Haftpflicht des Staates, Zürich 1996, S. 99). Auch private Organisationen,
welchen eine öffentliche Aufgabe übertragen worden ist, unterstehen
dem Verantwortlichkeitsgesetz. Davon zu unterscheiden ist die blosse
Subventionierung einer im öffentlichen Interesse liegenden, jedoch selbst
gewählten Tätigkeit (BGE 107 Ib 6 E. 1; Pierre Moor, Droit administratif, Band II,
Bern 2002, 2. Aufl., S. 711; Balz Gross, a.a.O., S. 99 f.).
cc. Damit die Staatshaftung des Bundes greift, muss die Tätigkeit des
Staates oder der Organisation nach Art. 19 VG eine öffentlich-rechtliche
sein. Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 VG knüpfen an die
Koordinationsnorm von Art. 61 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR, SR 220) an, wonach das öffentliche Verantwortlichkeitsrecht nur
bei Schädigung in Erfüllung amtlicher Aufgaben zur Anwendung kommt,
gewerbliche Verrichtungen von öffentlich-rechtlichen Angestellten nach Art. 61
Abs. 2 OR hingegen die privatrechtliche Haftung auslösen (vgl. Jost Gross,
Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 113 ff.; Wolfgang
Wiegand/Jürg Wichtermann, Zur Haftung für privatisierte Staatsbetriebe, recht
1999, S. 9 f.).
In Anlehnung an die aktuelle bundesgerichtliche Praxis ist bei der
Problematik der Abgrenzung zwischen amtlicher bzw. nicht-gewerblicher und
gewerblicher Tätigkeit von der Beantwortung der Frage auszugehen, ob die zu
erfüllende Aufgabe zum Kernbestand des staatlichen Funktionsbereiches
gehört. Für die Zuordnung zu einer amtlichen Verrichtung ist demnach
massgebend, ob es sich um eine wesentliche Staatsaufgabe handelt. In
der Leistungsverwaltung wird insbesondere die Aufgabenerfüllung im
Bereich der Daseinsvorsorge als amtliche Tätigkeit erachtet, als gewerbliche
dagegen der Betrieb solcher Einrichtungen, die dem Staat nicht als
unausweichliche Aufgabe zugewiesen sind bzw. bei denen ein entsprechendes
Auswahlermessen besteht (Jost Gross, a.a.O., S. 118; vgl. auch Moor, a.a.O.,
S. 707, je mit Hinweisen). Eine amtliche Verrichtung liegt vor bei einer
wesensmässig staatlichen Aufgabenerfüllung. Es ist zu prüfen, ob die staatliche
Aufgabenerfüllung im Ermessen des Gemeinwesens steht, oder ob es dazu
verpflichtet ist. Freiwillige Aufgaben bzw. solche im Auswahlermessen
sind vermutungsweise als gewerblich im haftungsrechtlichen Sinne
zu qualifizieren (Jost Gross, a.a.O., S. 116, 135 f.). Das Kriterium der
«Hoheitlichkeit» des staatlichen Handelns sollte hingegen nur in Grenzfällen
zur Abgrenzung herbeigezogen werden (Jost Gross, a.a.O., S. 118 f., 135 f.; vgl.
auch Moor, a.a.O., S. 707 f.).
b. Der Fonds Z. ist im Jahre 1994 durch einen Staatsvertrag zwischen den
Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik A.
(…) gegründet worden und hat seinen Sitz in B. Der Staatsvertrag hat die
Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der A. zum
Ziel und enthält Entschuldungsmassnahmen (…), wobei die Schuldentilgung
von der Errichtung eines Gegenwertfonds Z. abhängig gemacht wurde,
welcher der Finanzierung von Entwicklungsprojekten dienen sollte. Ein Teil
des von der Schweiz erlassenen Betrags hatte die A. im Gegenzug in diesen
Fonds einzuzahlen; die entsprechende Summe bildete das Kapital des Z. (…).
Als Organe des Z. eingesetzt wurden der «Conseil», bestehend aus je zwei
Vertretern jeder Vertragspartei, und das «Comité technique tripartite» mit drei
Vertretern lokaler Hilfswerke und je drei Vertretern der Vertragsstaaten (…).
Die Vertragsstaaten verpflichteten sich zur Zusammenarbeit, um die Erfüllung
der Ziele des Staatsvertrags sicherzustellen (…). Streitigkeiten unter den
Parteien bezüglich des Staatsvertrags sollen auf diplomatischem Weg gelöst
werden, nötigenfalls durch ein Schiedsgericht (…). Im «Protocole d’application»
im Anhang des Staatsvertrags wurde der «Conseil» unter die politische
Autorität beider Vertragsparteien gestellt. Für Entscheide im «Conseil» gilt
die Regel des Konsenses. Der «Conseil» hat den Vertragsparteien jährlich
Rechenschaft abzulegen über die Tätigkeiten des Fonds. Die Vertragsparteien
können überdies jederzeit über einen bestimmten Punkt vom «Conseil»
Rechenschaft verlangen.
Das EFD ist der Meinung, der Fonds Z. unterstehe nicht dem
Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes. Hingegen sei das Verhalten der von
der Eidgenossenschaft in die Organe des Z. delegierten Bundesbediensteten
im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VG auf seine Rechtswidrigkeit hin zu untersuchen.
Der Beschwerdeführer hingegen, welcher sein Schadenersatzbegehren beim
EFD gestellt und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gesuchsgegner
angesehen hat, geht davon aus, dass der Z. dem Geltungsbereich des
Verantwortlichkeitsgesetzes untersteht, dieser aber nicht als Organisation
im Sinne von Art. 19 VG anzusehen, sondern zur Bundesverwaltung zu zählen
ist.
aa. Die Bundesverwaltung umfasst die Departemente, die Bundeskanzlei
und die dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Massgabe
ihrer Organisationserlasse (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG], SR
172.010). Dass der Z. nicht der Bundesverwaltung in diesem Sinne
angehört, ist offensichtlich (vgl. Anhang der Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV], SR
172.010.1). Die Angabe des Beschwerdeführers (mit Beweisofferte), der Z.
und die Schweizer Botschaft teilten sich in B. dieselben Räumlichkeiten und
seien organisatorisch und administrativ miteinander verquickt, vermag
daran nichts zu ändern und muss deswegen auch nicht verifiziert werden.
In Betracht kommt somit nur das Vorliegen einer Organisation im Sinne von
Art. 19 VG.
bb. Vorab zu klären ist die im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich
des Verantwortlichkeitsgesetzes grundsätzliche Frage, ob eine dem
Verantwortlichkeitsrecht des Staates unterstehende öffentlich-rechtliche,
amtliche Tätigkeit oder eine der privatrechtlichen Haftung zugehörige
gewerbliche Verrichtung vorliegt (E. 2a/cc). Die vorliegend thematisierte
Entwicklungsunterstützung des Bundes über den Gegenwertfonds
beruht auf dem Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0). Bei der
Abgrenzung der amtlichen von gewerblichen Tätigkeiten ist nach dem
Gesagten zu untersuchen, ob diese eine wesentliche Staatsaufgabe darstellt
oder nicht (E. 2a/cc). Zu diesem Zweck ist vorerst darauf abzustellen,
ob eine verfassungsrechtliche Grundlage für diese Aufgabe besteht.
Dies ist, obwohl keine explizite Verfassungsgrundlage besteht, für die
internationale Entwicklungszusammenarbeit klar zu bejahen (vgl. dazu
Botschaft zu diesem Bundesgesetz in BBl 1973 I 895 ff.). Laut genanntem
Gesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit sollen
Entwicklungsländer unterstützt werden im Bestreben, die Lebensbedingungen
ihrer Bevölkerung zu verbessern (Art. 5 Abs. 1). Als mögliche Form der
Entwicklungszusammenarbeit wird insbesondere die Finanzhilfe genannt
(Art. 6 Abs. 1 Bst. b Abs. 2). Beim Vollzug nennt das Gesetz ausdrücklich die
Möglichkeit der Unterstützung privater Bestrebungen und Institutionen
(Art. 11; vgl. auch BBl 1973 I 916 f.). Eine öffentliche Aufgabe ist also
grundsätzlich im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit
fraglos gegeben.
Hingegen kann diese öffentliche Aufgabe der Entwicklungszusammenarbeit
in verschiedener Art und Weise ausgeführt werden. Wird wie vorliegend
das Mittel der Finanzhilfe gewählt, indem der Fonds Z. Kredite und Beiträge
(Subventionen) für Projekte zur Entwicklungsunterstützung in der Republik
A. gewährt (…), begibt man sich betreffend den Vollzug der genannten
öffentlichen Aufgabe in einen Bereich, wo nicht mehr von einer amtlichen
Tätigkeit die Rede sein kann. Die Ausführung der vorliegenden, grundsätzlich
öffentlichen Aufgabe über das durch Staatsvertrag eingesetzte bilaterale Organ
des Fonds Z. ist entsprechend als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Die
Vermittlung von Finanzbeihilfen an Private, die Vergabe von Krediten bzw.
Subventionen in der A., kann nicht als wesensmässige öffentlich-rechtliche
Aufgabe oder wesentliche Staatsaufgabe der Eidgenossenschaft angesehen
werden (vgl. oben E. 2a/cc; Jost Gross, a.a.O., S. 118, 134 f.).
Die Gründung des Fonds Z. und die finanzielle Beteiligung der Schweiz daran
ist vergleichbar mit den Situationen, in welchen von Privaten ausgeführte
Aufgaben vom Staat subventioniert werden (oben E. 2a/bb), die Privaten
aber in der Ausübung ihrer Tätigkeit autonom bleiben. Ähnlich wie im Fall
der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (BGE 107 Ib 6 f. E. 1),
wurde der Z. von der Schweiz und der A. zusammen gegründet, um Letztere
in wirtschaftlicher und sozialer Hilfe zu unterstützen und zu fördern. Dazu
wurde dem Fonds in gewisser Weise ein «Bundesbeitrag» zugewendet (dies
indirekt über den Schuldenerlass gegenüber der A. und der Errichtung
des Gegenwertfonds). Die Schweiz hat am Fonds kein weiteres Interesse
ausser der staatsvertragskonformen Verwendung des Grundkapitals des
Z., welches grundsätzlich nicht angegriffen werden soll (…). Entsprechend
haben die Vertragsstaaten nur allgemeine Informationsrechte, aber keine
Einflussmöglichkeiten (insbesondere keine Weisungsrechte) hinsichtlich
des Vollzugs der Aufgaben des Z., namentlich der zu unterstützenden
Projekte. Bezeichnend ist auch, dass der Z. keiner direkten Aufsicht unterstellt
wurde (die DEZA ernennt hauptsächlich die Vertreter der Schweiz in den
Organen) und dass die Ziele des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit
beider Vertragsparteien erreicht und Streitigkeiten auf diplomatischem
Weg, nötigenfalls durch ein Schiedsgericht, gelöst werden sollen. Im
Zusammenhang mit den Kreditvergaben kommt demnach Vertragsrecht
zur Anwendung; die Frage der Erfüllung der Vertragsbedingungen ist primär
zivilrechtlicher Natur. Dies spricht für eine zivilrechtliche Konstruktion und
der Schluss, dass die Tätigkeit des Fonds Z. - die Gewährung von finanziellen
Beihilfen - eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und nicht dem Geltungsbereich
des Verantwortlichkeitsgesetzes untersteht, ist auch aufgrund dieser
Überlegungen folgerichtig. Die Frage, ob der Z. als Organisation im Sinne
von Art. 19 VG zu gelten hat, ist dadurch nicht mehr von Relevanz.
cc. Neben dem Verhalten des Fonds Z. und dessen Organen steht auch jenes
der schweizerischen Vertreter in den Organen des Fonds und jenes der
DEZA zur Diskussion. Das EFD hält wie bemerkt dafür, dass zwar nicht der Z.
an sich, aber die von der Eidgenossenschaft in dessen Organe delegierten
Bundesbediensteten sowie die DEZA dem Verantwortlichkeitsgesetz
unterstehen.
Bei der DEZA handelt es sich um eine Einheit der Bundesverwaltung, ihre
Handlungen bzw. diejenigen der im DEZA tätigen Personen unterstehen
gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. e VG offensichtlich dem Geltungsbereich des Gesetzes
(vgl. E. 2a). Die Vertreter der Schweiz in den Organen des Z. wurden jeweils
von der DEZA ernannt. Einer der Schweizer Vertreter im «Conseil» war
der Schweizer Botschafter in B.; er gehört grundsätzlich zur Kategorie
der «Beamten und Arbeitskräfte des Bundes» (Art. 1 Abs. 1 Bst. e VG). Es
ist anzunehmen, dass sein Einsitz im «Conseil» zu seinen Aufgaben als
Botschafter gehört, in deren Rahmen er die Schweiz zu vertreten hat. Was den
weiteren Vertreter im «Conseil» und die drei Vertreter im «Comité tripartite»
anbelangt, ist nicht bekannt, ob sie auch sonst für die Bundesverwaltung
tätig waren. Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist indes
ohnehin belanglos, ob eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes
betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund steht (BGE 106 Ib 275
E. 2a). Die Haftung der Schweiz für diese Delegierten kommt überdies in
Betracht, obwohl - wie soeben ausgeführt (E. 2b/bb) - der Fonds Z. an sich keine
dem Staatshaftungsrecht unterstehenden amtlichen Aufgaben der Schweiz
erfüllt. Im Unterschied zu Art. 19 VG wird gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. f VG der
einzelne Beamte (unmittelbar) mit einer Bundesaufgabe betraut. Die Tätigkeit
der Delegierten für den Bund im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit,
welche wie gesagt eine öffentliche Aufgabe der Schweiz darstellt, kann
grundsätzlich als amtliche angesehen werden und sie sind infolgedessen
Personen im Sinne von Art. 1 VG. Soweit sie hingegen in den Organen
des Z. direkt am Vollzug dieser öffentlichen Aufgabe mittels Vergabe von
Finanzhilfen beteiligt sind, ist ihre Tätigkeit - wie jene des Z. selbst (E. 2b/bb) -
als gewerbliche zu qualifizieren.
Im Folgenden wird zuerst zu prüfen sein, ob es überhaupt im Rahmen des
vom Beschwerdeführer umgrenzten Sachverhalts zu haftungsrechtlich
relevanten, rechtswidrigen Handlungen gekommen ist. Die Zuordnung
allfälliger Pflichtwidrigkeiten im Umfeld des Z. zu den Schweizer Vertretern
und zu deren amtlichen Tätigkeitsbereich kann gegebenenfalls in einem
zweiten Schritt vorgenommen werden.
3. (…)
4. Dem vorliegenden Schadenersatzbegehren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde: Der Beschwerdeführer war geschäftsführender Verwaltungsrat und
Inhaber von 70% des Aktienkapitals der Y. Im Jahre 1998 wurde zwischen der
Y. und dem Z. ein erster Kreditvertrag über x A.-Francs abgeschlossen (…). Im
Rahmen der Kreditverhandlungen zu einem neuerlichen Kredit wurde der Y.
seitens des Fonds Z. nahe gelegt, zur finanziellen Entlastung die Plantage G. zu
veräussern und weitere betriebliche Änderungen vorzunehmen. Die Absichten
der Y. wurden in einem «Plan de restructuration» zusammengefasst (…). Das
Gesuch der Y. um einen Zusatzkredit von y A.-Francs wurde gemäss Schreiben
des Z. vom 3. September 1999 (…) am 17. August 1999 vom «Comité technique»
im Grundsatz bewilligt, wobei die Zustimmung des «Conseil» vorbehalten und
präzisiert wurde, «qu’il s’agit d’une ligne de crédit qui, en cas d’approbation,
sera libérée par tranches en fonction de vos besoins réels, et sous réserve de
la présentation d’un engagement ferme d’achat de votre plantation G. à C».
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 (…) wurde der Y. vom Z. mitgeteilt, dass
der «Conseil» am 8. Oktober 1999 dem Zusatzkredit zugestimmt habe, dessen
Auszahlung aber an die folgenden vier Bedingungen geknüpft sei:
1. Présentation d’un engagement ferme d’achat de votre plantation G. à C;
2. Engagement signé par vous de faire directement verser au Fonds Z. 55% du
produit de la vente de G. par l’acheteur de la plantation;
3. Engagement signé par vous du respect du plan de restructuration dans son
intégralité;
4. Engagement signé par vous de respecter le nouvel échéancier de
remboursement de la dette au Fonds Z. de x A.-Francs plus intérêts, ramené à
10 mois avec extension de la période de différé de 12 à 17 mois.
Über die Erfüllung dieser Bedingungen kam es zu Differenzen zwischen
der Y. und dem Fonds Z. und der zweite Kredit kam nicht zur Auszahlung.
Ebenfalls verlangte der Z. die Rückzahlung des ersten Kredites. Nach Angaben
des Beschwerdeführers musste die Y. im Jahre 2000 ihre Geschäftstätigkeit
einstellen (…).
Zur Begründung seines Schadenersatzbegehrens bzw. der Widerrechtlichkeit
beruft sich der Beschwerdeführer auf zahlreiche Grundlagen, zu welchen im
Folgenden Stellung zu nehmen ist.
a.aa. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schaden, nämlich seine
Vermögenseinbusse aufgrund des Konkurses der Firma Y., ist offensichtlich ein
Vermögensschaden im Rechtssinne. Die Ausführungen des Beschwerdeführers,
wonach auch absolute Rechtsgüter verletzt worden seien, sind nicht stichhaltig.
Eine Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes liegt nur vor, wenn
mit dem vorgeworfenen Verhalten in das fragliche Rechtsgut (z. B. beim
Eigentum die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung der Sache) eingegriffen
wird (vgl. Vito Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002,
N. 129). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche Handlungen in
solcher Weise direkt in sein Eigentum bzw. in seine Mitgliedschaftsrechte
eingegriffen hätten. Er macht geltend, er habe durch die Kreditzusage (…)
und «Forderungen bzw. Weisungen der Antragsgegnerin» den Verlust seines
Eigentums sowie der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft erlitten (…). Von
einem Verhalten, das als Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers
oder dessen Mitgliedschaftsrechte angesehen werden kann, ist nicht die
Rede. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer sein Eigentum in der Schweiz veräusserte, um der Y. unter
die Arme zu greifen, ein Eingriff des Fonds Z. in sein Eigentum darstellen
sollte.
bb. Bei Vermögensschäden ergibt sich die Widerrechtlichkeit aus einer
Schutznormverletzung (…). Diesbezüglich ist das Folgende vorauszuschicken:
Wenn sich auch vorliegend bisweilen Fragen der Angemessenheit im Umgang
der Verantwortlichen des Fonds Z. mit dem Beschwerdeführer und der Y.
stellen mögen, muss für das Staatshaftungsrecht im Auge behalten werden,
dass (abgesehen davon, dass nur amtliche Tätigkeiten erfasst werden, E. 2b/bb)
Widerrechtlichkeit vorausgesetzt wird und unangemessenes Handeln der
Bundesorgane ohne qualifizierende Umstände wie die Verletzung einer
Amtspflicht, Ermessensmissbrauch oder -überschreitung oder die Verletzung
abgegebener Zusicherungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben
diese Widerrechtlichkeit gerade nicht zu begründen vermag. Hauptsächlich
geht es beim vorliegenden Schadenersatzgesuch um die Nichtauszahlung
eines Kredits. Ein rechtswidriges Verhalten kann bei der Verweigerung eines
Kredits von vornherein nur dann in Betracht kommen, wenn auf den Kredit
ein Rechtsanspruch besteht. Dies ist vorliegend indes offensichtlich nicht
der Fall (…). Die Organisation der Entwicklungszusammenarbeit über die
Vergabe von Finanzbeihilfen schliesst von vorneherein aus, dass ein Anspruch
auf finanzielle Unterstützung entstehen kann. Den Vollzugsorganen des Z.
kommt bei der Umschreibung der Anforderungen an die Kreditgewährung ein
entsprechend grosser Ermessensspielraum zu.
b. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf den Vertrauensschutz
namentlich geltend, der Zusatzkredit sei ihm zugesichert worden. Er erwähnt
Äusserungen des Schweizer Botschafters und «Kreditzusagen» des Fonds
Z., wobei damit namentlich die beiden Schreiben des Z. an die Y. vom
3. September und 12. Oktober 1999 (…) angesprochen zu sein scheinen.
aa. Der Beschwerdeführer behauptet, T., der Schweizer Botschafter in der
A., - ebenfalls Mitglied des «Conseil» des Z. - habe die Auszahlung des Kredits
fest zugesagt. Die Aussagen und Erklärungen des Schweizer Botschafters
seien auch als Bürgschaftserklärung bzw. Garantieerklärungen zu werten.
In den der Rekurskommission bekannten Unterlagen ist keine schriftliche
Äusserung des Botschafters zu finden, die als Zusicherung anzusehen wäre.
Das Schreiben von Botschafter T. an die Bank (…) vom 17. September 1999
enthält lediglich die Bestätigung an diese, dass das Kreditbegehren der Y.
geprüft werde, sowie die Präzisierung, dass die Chancen einer Gutsprache gut
stünden und die Summe unter gewissen Bedingungen ausbezahlt werde (…).
Von einer Zusicherung kann offensichtlich keine Rede sein, erst recht nicht
von einer Bürgschafts- bzw. Garantieerklärung.
An der Verhandlung vom 28. Februar 2005 beruft sich der Beschwerdeführer
zusätzlich auf eine mündliche Zusage, welche Anfang Oktober 1999 (zwischen
den beiden Schreiben des Z. vom 3. September und vom 12. Oktober 1999)
gemacht worden sei. Der Botschafter habe ihm gegenüber versichert,
dass der Zusatzkredit «sowieso kommen werde» und habe deswegen die
sofortige Auszahlung von (…) Dollar durch die Bank veranlasst (…). Diese
Zusicherung ist jedoch nicht nachgewiesen. Zudem war die Äusserung
wie sie der Beschwerdeführer behauptet zu vage und zu wenig bestimmt,
um eine Vertrauensbasis zu bilden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 669). Dass der
Botschafter zugesichert habe, der Kredit werde bedingungslos zur Auszahlung
kommen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenfalls hätte
der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Auskunft (insofern als der
Botschafter überhaupt einen Kredit ohne Bedingungen zugesichert hätte)
erkennen können. Nachdem er das erste Schreiben des «Comité» des Fonds
Z. vom 9. September 1999 zum fraglichen Zeitpunkt bereits erhalten hatte,
wusste er, dass der Kredit noch unter gewissen Vorbehalten, namentlich
der Zustimmung des «Conseil», stand. Ebenso ist die Zuständigkeit des
Botschafters, als einzelnes Mitglied des entscheidbefugten «Conseil» des Z.
solche Zusicherungen verbindlich abgeben zu dürfen, in Zweifel zu ziehen.
bb. Die Schreiben des «Comité technique» des Z. vom 3. September 1999
bzw. des «Conseil» vom 12. Oktober 1999 an die Y. enthalten beide die (klar
formulierte) Information, dass der Kredit bewilligt werden könne, aber unter
verschiedenen Vorbehalten stehe. Das erste Schreiben kann schon deswegen
nicht als Zusicherung des Kredits gelten, weil noch die Zustimmung des
«Conseil» ausstehend war; zudem war noch eine weitere Bedingung aufgestellt.
Im zweiten Schreiben - diesmal des «Conseil» des Z. - vom 12. Oktober 1999
wird die Auszahlung des Kredits an vier Bedingungen geknüpft (Aufzählung
siehe oben E. 4). Dass die Kreditgutsprache von der Erfüllung gewisser
Bedingungen abhängig gemacht war, stellt auch der Beschwerdeführer nicht
(mehr) in Abrede (…). Eine Zusicherung bzw. Auskunft kann jedoch (…) nur
Vertrauensgrundlage bilden, wenn sie vorbehaltlos abgegeben worden ist.
cc. Die Kreditgutsprache, welche wie vorliegend noch von einer - von Seiten
des Kreditnehmers zu erfüllenden - Voraussetzung abhängt, könnte höchstens
dann eine Vertrauensgrundlage bilden, wenn die aufgestellten Bedingungen
erfüllt worden wären. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend,
die Y. habe die fraglichen vier Bedingungen durchaus erfüllt gehabt. Diese
Darstellung ist aber bereits aufgrund des Schreibens der Y. vom 5. November
1999 an den Z. in Zweifel zu ziehen, worin die Y. mit Bezugnahme auf das
Schreiben vom 12. Oktober bedauert, die darin erwähnten Bedingungen 1
und 4 nicht erfüllen zu können und dem Z. deshalb neue Modalitäten für
einen Kredit an die Y. vorschlägt (…). Dass dieser Brief, wenn auch von ihm
unterschrieben, nicht vom Beschwerdeführer selbst aufgesetzt worden sei
und dass es sich bloss um einen Entwurf gehandelt habe, welcher gar nicht an
den Z. hätte gelangen sollen (…), ändert nichts daran, dass es sich um eine dem
Beschwerdeführer zuzurechnende Erklärung handelt, welche wie gesagt mit
seiner späteren Behauptung in der Beschwerde in Widerspruch steht.
Im Übrigen halten auch die Erläuterungen, mit denen der Beschwerdeführer
die Erfüllung der Auflagen nachweisen möchte, einer näheren Überprüfung
nicht stand: Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe ein Kaufangebot
über z A.-Francs für die Plantage G. vorgelegen (…), womit Bedingung Nr. 1
erfüllt gewesen sei. Der Kaufspreis von z A.-Francs lag jedoch weit unter dem
im Restrukturierungsplan vorgesehenen Erlös für die Plantage von x A.-Francs,
womit wiederum Bedingung Nr. 3, die Einhaltung des Restrukturierungsplans,
nicht eingehalten wurde (…). Dass der Restrukturierungsplan auf einem
Verkaufswert von x A.-Francs für die fragliche Plantage basierte, ergibt sich
im Übrigen aus beiden der HRK vorliegenden Versionen dieses Plans (…);
der Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Restrukturierungsplan
inklusive Begleitschreiben in seinem Namen (…) gefälscht worden sei, braucht
deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden. Ebenfalls nicht erheblich
ist der Umstand, dass nicht die Y. selbst den Restrukturierungsplan erstellt,
sondern nur die zu berücksichtigenden Zahlen geliefert habe. Immerhin hat
der Beschwerdeführer sich offenbar mit dem («richtigen») fertig gestellten
Plan einverstanden erklärt; ebenso scheint der Wert von x A.-Francs für die
Plantage wenigstens zu einem bestimmten Zeitpunkt auch tatsächlich korrekt
gewesen zu sein (…).
Nachdem das Kaufangebot über z A.-Francs dem Restrukturierungsplan
ohnehin nicht genügte, muss auch dem Vorwurf des Beschwerdeführers
nicht nachgegangen werden, dass Vertreter des Z. (namentlich der
«Secrétaire Exécutif» sowie die Herren R. und Q., Mitglieder des «Comité»)
die Verkaufsverhandlungen mit der E. «vereitelt» hätten, indem sie
vorgegeben hätten, es bestehe ein fiktives Angebot eines amerikanischen
Interessenten über (…) Dollar (ungefähr x A.-Francs; …). Eine ganz andere -
vom Beschwerdeführer allerdings bestrittene - Erklärung dazu, weswegen der
Verkauf an die E. nicht zustande gekommen ist, ergibt sich im Übrigen aus dem
Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. November 1999 an den Z. (…).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorgänge rund um die
Kaufangebote der E. sowie des (fiktiven) amerikanischen Interessenten
weitgehend im Dunkeln geblieben sind. Vorliegend allein relevant ist
jedoch, dass die Y. die im Schreiben vom 12. Oktober 1999 festgelegten vier
Bedingungen nicht alle erfüllt hat und somit dieses Schreiben nicht als
Vertrauensgrundlage angesehen werden konnte, die einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Auszahlung des Kredits begründet hätte (vgl. auch
oben E. 4a/bb). Namentlich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
darzulegen, dass von Seiten des Z. aktiv die Erfüllung der genannten
Bedingungen verhindert worden wäre. Die geltend gemachten Fälschungen
des Restrukturierungsplanes sind nicht annähernd belegt, ja nicht einmal
glaubhaft gemacht. Ebenso wurden im Zusammenhang mit der «Vereitelung»
des Kaufsangebots keine anderweitigen rechtswidrigen Handlungen im
haftungsrechtlichen Sinne aufgezeigt.
c. Die Tatsache, dass der Zusatzkredit nicht ausbezahlt worden ist, beruhte
nach dem Gesagten auf der Tatsache, dass die vier aufgestellten Bedingungen
von der Y. nicht erfüllt wurden. Der Beschwerdeführer beschwert sich
darüber, dass die Bedingungen «aus heiterem Himmel» gekommen seien und
vorher nicht abgemacht gewesen seien. Zudem seien die vier (besonders die
vierte) Bedingungen, rechtswidrig gewesen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben
E. 4a/bb), stand es dem Fonds Z. im Rahmen seines recht grossen Ermessens
frei, für die Gewährung eines neuen Kredits Bedingungen aufzustellen,
z. B. die Rückzahlungsfristen des älteren Kredits vorzuverlegen. Selbst eine
allfällige Unangemessenheit der Auflagen vermöchte keine Rechtswidrigkeit
im haftungsrechtlichen Sinne zu begründen, nötig wäre ein qualifizierter
Ermessensfehler (Ermessensmissbrauch oder -überschreitung) oder eine
andere Rechtswidrigkeit bzw. Amtspflichtverletzung (E. 4a/bb); solches
ist vorliegend allerdings nicht zu sehen. Im Übrigen ist - im Hinblick auf
die Angemessenheit - festzustellen, dass es nicht weiter ungewöhnlich ist,
eine Kreditzusage an bestimmte, vom Kreditgeber diktierte Bedingungen
zu knüpfen. Ebenso wären die neuen Modalitäten betreffend den ersten
Kredit einzig im Falle des Abschlusses eines neuen Kreditvertrages zur
Anwendung gelangt und wurden somit nicht aufgezwungen. Angesichts der
problematischen finanziellen Lage der Y. ist es überdies nachvollziehbar, dass
der Zusatzkredit nur unter strengen Auflagen gewährt werden sollte.
d. Der Beschwerdeführer ist sodann der Meinung, dass der Z. den ersten
Kredit zu Unrecht bzw. vertragswidrig gekündigt habe. Nachdem die Y. selbst
im Schreiben vom 5. November 1999 (…) die Nichterfüllung der Bedingungen
für den Zusatzkredit festgestellt hatte, forderte der Z. diese zur Rückzahlung
des ersten Kredits entsprechend einem «tableau d’amortissement» auf. Laut
Schreiben des Z. vom 24. Januar 1999 [recte: 2000] habe die Y. sich treuwidrig
verhalten und mehrmals mit zweifelhaften Mitteln versucht, auf den Z. Druck
auszuüben. Als Konsequenz habe der Z. (unter anderem) beschlossen, dass
die nötigen Massnahmen zu ergreifen seien, um die sofortige Rückzahlung
der ausbezahlten Beträge des ersten Kredits zu erreichen (…). Es ist davon
auszugehen (…), dass der erste Kredit vorzeitig zurückgefordert wurde,
weil die Y. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war.
Der erste Kreditvertrag enthält verschiedene Tatbestände, welche den Z.
zur vorzeitigen Kündigung ermächtigen (siehe S. 4 Kreditvertrag, […], z. B.
Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag usw.). Die Rückforderung
erscheint folglich als mit dem Vertrag vereinbar. Der Beschwerdeführer
vermag nicht nachzuweisen oder zumindest plausibel zu erläutern, dass der
Kredit aus einem ungültigen Grund gekündigt wurde. Die Vertragskonformität
der Kündigung muss ohnehin nicht abschliessend geprüft werden, da auch
eine vertragswidrige frühzeitige Rückforderung eines gewährten Kredits
und die darauf folgende Betreibung noch keine Widerrechtlichkeit im
haftpflichtrechtlichen Sinne begründen würde. Eine Amtspflichtverletzung hat
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht und
eine solche ist auch nicht ersichtlich.
e. Als weitere verletzte Schutznorm nennt der Beschwerdeführer eine
Bestimmung des Abkommens vom 26. Juni 1962 über den Handelsverkehr,
den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik A., in welcher es um die
Entschädigungspflicht von Eingriffen in Eigentum und Besitz von Angehörigen
der Vertragsparteien geht. Wie gesagt (E. 4a/aa), wurde vorliegend nicht in
solche absolut geschützte Rechtsgüter eingegriffen. Abgesehen davon gilt
für die Haftung der Schweiz für den angeblichen Schaden eines Schweizers
ohnehin die (weitergehende) schweizerische Rechtsordnung, die genannte
Norm braucht nicht herangezogen zu werden.
f. Der Beschwerdeführer sieht sich in seiner Ehre und seiner Persönlichkeit
verletzt, da der «Secrétaire Exécutif» des Z. ehrverletzende und
rufschädigende Äusserungen gemacht und dem Beschwerdeführer
Vermögensdelikte vorgeworfen habe. Abgesehen davon, dass diese
Behauptungen nicht belegt sind, haftet die Schweiz ohnehin nicht für
Handlungen solcher Art der nichtschweizerischen Vertreter des Z. Diese
ehrverletzenden Äusserungen stehen in keinerlei Zusammenhang mit einer
öffentlichen und erst recht nicht einer amtlichen Aufgabe der Schweiz
(oben E. 2b). Diese Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen stehen zudem
offensichtlich nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem geltend
gemachten Schaden.
Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Z. bzw. dessen Organen und
Vertretern erhobenen Vorwürfe erweisen sich insgesamt als nicht begründet,
diese haben sich keine widerrechtlichen Handlungen bzw. Pflichtverletzungen
zu Schulden kommen lassen.
g. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Aufsichtspflicht durch
die DEZA sowie «Struktur-, Design- und Organisationsfehler» beim Z. Eine
Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die DEZA bei der Ausübung der Aufsicht
(vgl. Jost Gross, a.a.O., S. 277) ist vom Beschwerdeführer jedoch weder
nachgewiesen noch (auch nur annähernd) glaubhaft gemacht und nicht
ersichtlich. Dass es bezüglich der Nichtauszahlung des zweiten bzw. der
Rückforderung des ersten Kredits zu keinen konkreten Pflichtverletzungen
des Z. bzw. speziell der Schweizer Delegierten gekommen ist, wurde bereits
dargetan. Damit ist (mangels konkreter Vorhalte) ebenfalls nicht zu sehen,
inwiefern die DEZA ihre Aufsichtspflicht verletzt haben sollte. Es kann
offen gelassen werden, ob der DEZA überhaupt eine «Aufsichtsfunktion»
gegenüber dem - gewerblich tätigen - Z. als Organisation zukommt und
- falls ja - welchen Umfangs diese wäre. Der Beschwerdeführer scheint
auf das Institut der «Organisationshaftung» zu verweisen, bei welchem
es um die Haftung aufgrund mangelnder Organisation, Betriebsabläufe,
Aufsicht usw. des Staatsapparates in Abgrenzung zur Haftung aufgrund
fehlerhaften Verhaltens eines einzelnen Beamten geht. Auch diese Haftung
setzt eine Pflichtverletzung der Verwaltung gegenüber dem Bürger voraus,
nämlich die Fehlorganisation, welche die Rechtswidrigkeit begründet.
Anstatt individueller Amtspflichtverletzungen werden Organisationsfehler
vorausgesetzt (Jost Gross, a.a.O., S. 256 ff., 268, 280 f.; vgl. zur Unterlassung
staatlicher Aufsicht als Aspekt der Organisationshaftung: S. 275 ff.). Worin
die Fehlorganisation bestanden haben soll, wird vom Beschwerdeführer
nicht näher ausgeführt, er begnügt sich mit vagen Andeutungen. Der
einzige behauptete Organisationsmangel, nämlich, dass die Herren R. und
Q. gleichzeitig Kreditnehmer und Vertreter im «Comité» des Z. gewesen
seien, erweist sich für das vorliegende Schadenersatzgesuch und die
Verweigerung des Kredits als unerheblich und ist zudem nicht belegt worden
(vgl. auch E. 4b/cc). Auch der Vorwurf der Korruption, das Vorhandensein
von Korruptionstatbeständen, ist nicht näher ausgeführt und in keiner Weise
glaubhaft gemacht worden. Erst recht wurde im Übrigen nicht vorgebracht,
inwiefern eine allfällige Fehlorganisation bzw. Korruption im Sinne der
Kausalität schliesslich zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Schaden geführt haben soll.
Auch der Hinweis auf die Konzernhaftung kann dem Beschwerdeführer nicht
weiterhelfen. Die Konzernhaftung - welche ebenfalls eine Erscheinungsform
der Vertrauenshaftung darstellt - kann zwar grundsätzlich auch im Verhältnis
zum Staat zur Anwendung kommen, dies allerdings nur im Bereich des dem
Zivilrecht unterstehenden gewerblichen Handelns des Staates (Art. 61 Abs. 2
OR), nicht jedoch im Rahmen der Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz
(Wiegand/Wichtermann, a.a.O., S. 13 f.). Wollte sich der Beschwerdeführer auf
die Konzernhaftung berufen, müsste er den zivilrechtlichen Weg begehen.
h. Nachdem es im vorliegenden Fall an einer rechtswidrigen Handlung
mangelt, erübrigt sich die Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen
der Kausalität und des Schadens. Es kann jedoch angemerkt werden, dass
auch die Adäquanz zwischen den verschiedenen vorgeworfenen angeblichen
Pflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden, nämlich den
Verlusten aus dem Konkurs der Y., äusserst fraglich wäre.
5. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Beweismittel angeboten, namentlich
Zeugeneinvernahmen von Botschafter T., den beiden Vertretern der A.
im «Conseil», der Assistentin des Generalsekretärs usw. In der Replik
(…) stellt der Beschwerdeführer sodann den formellen Beweisantrag,
sämtliche Kreditvergabeunterlagen des Z. der Jahre 1999 und 2000 seien
zu edieren und allenfalls seien «weitere Unterlagen seitens der O. AG und
ihre Tochtergesellschaften zu fordern». Ebenfalls wurde (vgl. auch Anträge
auf vorsorgliche Massnahmen) verlangt, dass - wo in den Verfahrensakten
nur Kopien vorhanden waren - die Originalunterlagen zu edieren seien.
Der Beschwerdeführer stellt ebenfalls verschiedene Anträge auf Erlass
vorsorglicher Massnahmen, so die Erwirkung der Herausgabe von
Originalunterlagen bei DEZA, Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), der
Schweizerischen Botschaft in B. und beim Fonds Z. Weiter verlangt der
Beschwerdeführer die Einstellung jeglicher Zahlungen an den Z. durch die
Eidgenossenschaft, die allgemeine Untersuchung der Mittelverwendung
des Z. an der A. und der Schweiz sowie diejenige der DEZA zugunsten des
Z. Mit Eingabe vom 2. Februar 2005 lässt der Beschwerdeführer die folgenden
weiteren Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen stellen: der DEZA, der
Schweizer Botschaft in B. und dem Z. sei zu untersagen, das Eigentum der Y.
und des Beschwerdeführers in der A. zu veräussern, eventualiter seien die
Beamten der genannten Stellen anzuweisen, die Veräusserung zu unterlassen
bzw. zu verhindern.
a. Die Beweisanerbieten einer Partei sind von einer Behörde zu
berücksichtigen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen. Sind Tatsachen überdies bereits aus den Akten genügend
ersichtlich, ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen (André Moser,
in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,
Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.65 f.). Angebotene Beweismittel - so
auch Auskünfte von Zeugen - dürfen übergangen werden, falls die antizipierte
Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise unerheblich sind.
Insbesondere ist dies der Fall, sofern angenommen werden kann, dass
die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird. Bei der
Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels kommt der entscheidenden
Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 124 I 208 E. 4a, BGE 122 II
464 E. 4a mit Hinweisen; Moser, a.a.O., Rz. 3.68).
Vorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen,
zielen darauf ab, deren Wirksamkeit sicherzustellen. Mit sichernden
Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder
rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden
Massnahmen wird demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch
geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d. h. es muss sich als
notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann
muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil
bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches,
insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich,
dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den
einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint.
Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert
noch verunmöglicht werden (BGE 130 II 155 E. 2.2, BGE 127 II 138 E. 3 mit
Hinweisen).
b. Im vorliegenden Fall erweisen sich etliche Ausführungen und dazugehörige
Beweisofferten des Beschwerdeführers als für die zu prüfenden Punkte
offensichtlich nicht entscheidrelevant (vgl. auch die konkreten Ausführungen
zu den verschiedenen angebotenen Beweismitteln in den E. 4a/aa, 4b/bb,
4b/cc, 4d usw.). Dies gilt namentlich für die (allgemeine) Erforschung der
Mittelverwendung des Z. bzw. der DEZA zu Gunsten des Z. (Anträge um
vorsorgliche Massnahmen; …). Die Relevanz von Unterlagen der O. AG wurde
gar nicht begründet und ist nicht ersichtlich. Diesen Beweisofferten ist von
vornherein nicht stattzugeben.
Wo Beweise über für den vorliegenden Fall relevante Tatsachen angeboten
wurden, ergibt die antizipierte Beweiswürdigung, dass die verlangten
Beweiserhebungen keine neuen Erkenntnisse bringen würden. Dem Antrag
auf Einvernahme von S. wurde anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar
2005 stattgegeben. Betreffend die übrigen Zeugenofferten ist davon
auszugehen, dass die mündliche Befragung der vorgeschlagenen Personen
nichts anderes ergeben würde, als was die Parteien bereits vorbringen. Es
ist nicht ersichtlich, inwieweit die Aussagen der Zeugen den behaupteten
Sachverhalt weiter erhärten könnten. Der relevante Sachverhalt kann durch
die vorhandenen Akten als genügend erstellt angesehen werden. Das Absehen
von Zeugeneinvernahmen und von weiteren Sachverhaltsabklärungen war
schon durch das EFD zulässig und blieb es auch im aktuellen Verfahren vor
der HRK.
Die verlangte Edition von Originalurkunden erübrigt sich ebenfalls, soweit die
Unterlagen ohnehin nicht entscheidrelevant sind (zum Restrukturierungsplan
vgl. E. 4b/bb). Die Echtheit der Unterlagen hingegen, auf welche der
Entscheid sich stützt (insbesondere die beiden Schreiben des Z. an die Y. vom
3. September 1999 und 12. Oktober 1999 sowie das Protokoll des «Conseil»
vom 8. Oktober 1999), ist weder ernsthaft in Zweifel zu ziehen, noch vom
Beschwerdeführer im Einzelnen bestritten (konkret bestreitet er nur die
Echtheit des Restrukturierungsplans), wodurch sich eine Edition der Originale
als unnötig erweist. Den entsprechenden Anträgen betreffend vorsorgliche
Massnahmen zur Beweissicherung war aus diesem Grund ebenfalls nicht
stattzugeben. Den Beweisanträgen bzw. -offerten des Beschwerdeführers wird
nicht entsprochen.
Der Antrag, die Eidgenossenschaft solle dem Z., seinen Organen und
Angestellten keine Zahlungen mehr leisten (vorsorgliche Massnahme),
bezweckte die Sicherung der Forderungen des Beschwerdeführers. Das
Schadenersatzbegehren richtet sich jedoch gegen die Eidgenossenschaft selbst
und nicht gegen den Z., womit die verlangte Massnahme ihr Ziel verfehlt hätte
und nicht geeignet gewesen wäre zur Sicherung der Forderung. Dem Antrag
war daher nicht stattzugeben.
Auch die nachträglich beantragte vorsorgliche Massnahme, der Verkauf
von Eigentum der Y. bzw. des Beschwerdeführers sei zu verhindern, wäre
nicht geeignet gewesen, die Wirksamkeit des nachfolgend zu erlassenen
Entscheids in der Hauptsache sicherzustellen. Wie bemerkt, richtet sich
das vorliegende Begehren einzig auf Ausrichtung von Schadenersatz durch
die Eidgenossenschaft aus dem Verlust des Beschwerdeführers aus der
Liquidation der Y. Im Übrigen ist der Antrag nicht genügend begründet;
die Behauptung, es werde Eigentum verwertet, wurde nicht spezifiziert
(insbesondere nicht, inwiefern Eigentum des Beschwerdeführers zum Verkauf
stehe) und der mit der vorsorglichen Massnahme angestrebte Zweck nicht
erläutert.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 69.78 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung vom
18. März 2005 [HRK 2004-003]
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 2005
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Anno
Band 69
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Ref. No 150 007 076
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.
Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.
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