Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 69.78 KI-generiert

Federal Government Not Liable for Development Fund Loan Dispute

Geschäftsnummer JAAC 69.78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the Federal Government is not liable for damages arising from a loan dispute with a development fund. The court determined that the fund's activities, specifically granting loans and subsidies for development projects, constituted commercial activity rather than a core governmental function, and thus did not fall under the public liability law. Furthermore, the court found that the loan was not guaranteed unconditionally, and the conditions for its disbursement were not met, negating any legitimate claim of reliance or entitlement to the funds.

Legislator-Regeste

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Art. 19 LRCF, Art. 61 CO, Art. 1 Abs. 1 Bst, Art. 19 VG, Art. 61 OR, Art. 19 LResp; Federal Government Not Liable for Development Fund Loan Dispute: The court determined that the fund's activities, specifically granting loans and subsidies for development projects, constituted commercial activity rather than a core governmental function, and thus did not fall under the public liability law. Furthermore, the court found that the loan was not guaranteed unconditionally, and the conditions for its disbursement were not met, negating any legitimate claim of reliance or entitlement to the funds.

Schlagwörter

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Darlehen und Subventionen Handelsstreitigkeit Projektfinanzierung Verpflichtung zur Geldzahlung Staatshaftung Darlehensabschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 Ib 6
haftet (Art. 19 VG; BGE 107 Ib 6 E. 1).
BGE 106 Ib 275
betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund steht (BGE 106 Ib 275
BGE 124 I 208
Pre-trial Detention Review and Evidentiary Rulings in Attempted Homicide Case
BGE 122 II 464
License Revocation and Right to a Personal Hearing for Personality Disorder
BGE 130 II 155
noch verunmöglicht werden (BGE 130 II 155 E.
BGE 127 II 138
noch verunmöglicht werden (BGE 130 II 155 E. 2.2, BGE 127 II 138 E. 3 mit
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 1 Bst. f VG

Cited as a basis for the application of the State Liability Act to individuals entrusted with public tasks.

Art. 19 VG

Cited in relation to the liability of organizations entrusted with public tasks.

Art. 61 OR

Cited to distinguish between official and commercial activities for the purpose of state liability law.

Art. 3 Abs. 1 VG

Cited as the legal basis for the Confederation's liability for damages caused by officials.

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Volltext

JAAC 69.78

Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für

die Staatshaftung vom 18. März 2005 [HRK 2004-003]

Responsabilité de la Confédération. Champ d’application de la LRCF.

Ex­ercice de tâches officielles par la Confédération. Illicéité. Protection

de la confiance.

Art. 1 al. 1 let. f, art. 19 LRCF. Art. 61 CO. Exercice de tâches officielles

par la Confédération.

- Le droit public de la responsabilité n’est applicable qu’en présence de

dommages causés à la suite de l’exercice de tâches officielles. Savoir si

une activité officielle a été exécutée est donc déterminant; en revanche,

les actes commis par l’Etat ou une institution visée par l’art. 19 LRCF et

se rattachant à l’exercice d’une industrie entraînent une respon­sabilité

de droit privé (consid. 2a).

- L’octroi de crédits et de subsides par un fonds de contrepartie pour

des projets de soutien au développement à l’étranger doit être qualifié

d’activité se rattachant à l’exercice d’une industrie (consid. 2b/bb).

- L’activité des délégués suisses dans ce fonds peut, en règle générale,

être considérée comme étant officielle, dans la mesure où il ne s’agit

pas également d’activités se rattachant à l’exercice d’une industrie

(consid. 2b/cc).

Illicéité. Protection de la confiance.

- Le refus d’octroyer un crédit peut être considéré comme un

comportement illicite seulement s’il existe un droit à un tel crédit

(consid. 4a/bb).

- Le crédit supplémentaire litigieux, lequel aurait été soi-disant garanti,

était soumis à diverses conditions. Pour qu’une assurance puisse créer,

en tant que telle, une base de con­fiance, elle doit avoir été donnée sans

réserve (con­sid. 4b/aa et bb).

- Les conditions posées à l’octroi du crédit n’ont pas été remplies en

l’espèce, de telle manière qu’il n’en résulta aucun droit au versement du

crédit et donc aucune base de con­fiance (con­sid. 4b/cc).

- Une résiliation du crédit violant le contrat ne constitue pas encore à

elle seule un comportement illicite au sens du droit de la responsabilité

(consid. 4d).

- Une violation du devoir de diligence par l’administration fédérale lors

de l’exercice de la surveillance sur le fonds de contrepartie n’est pas

manifeste (consid. 4f).

Offres de preuves.

Appréciation anticipée des preuves. Mesures provisoires (consid. 5).

Staatshaftung des Bundes. Geltungsbereich des VG. Amtliche

Verrichtungen des Bundes. Widerrechtlichkeit. Vertrauensschutz.

Art. 1 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 VG. Art. 61 OR. Amtliche Verrichtungen des

Bundes.

- Das öffentliche Verantwortlichkeitsrecht kommt nur bei Schädigung

in Erfüllung amtlicher Aufgaben zur Anwendung, massgeblich ist

dabei, ob eine wesentliche Staatsaufgabe erfüllt wird; gewerbliche

Verrichtungen des Staates oder von Organisationen nach Art. 19 VG

hingegen lösen die privatrechtliche Haftung aus (E. 2a).

- Die Gewährung von Krediten und Beiträgen durch einen

Gegenwertfonds für Projekte zur Entwicklungsunterstützung im

Ausland ist als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren (E. 2b/bb).

- Die Tätigkeit der Schweizer Delegierten in diesem Fonds kann

grundsätzlich als amtliche angesehen werden, soweit es sich nicht

ebenfalls um gewerbliche Tätigkeiten handelt (E. 2b/cc).

Widerrechtlichkeit. Vertrauensschutz.

- Bei der Verweigerung der Gewährung eines Kredits kann ein

rechtswidriges Verhalten nur in Betracht kommen, wenn auf den Kredit

ein Rechtsanspruch besteht (E. 4a/bb).

- Der fragliche, angeblich zugesicherte Zusatzkredit stand unter

verschiedenen Bedingungen. Eine Zusicherung muss vorbehaltlos

abgegeben worden sein, damit sie als solches eine Vertrauensgrundlage

bilden kann (E. 4b/aa und bb).

- Die für die Gewährung des Kredits aufgestellten Bedingungen wurden

in casu nicht erfüllt, womit kein Anspruch auf Auszahlung des Kredits

entstand und auch keine Vertrauensgrundlage vorlag (E. 4b/cc).

- Eine vertragswidrige Kündigung eines Kredites allein begründet noch

keine Widerrechtlichkeit im haftpflichtrechtlichen Sinne (E. 4d).

- Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die eidgenössische

Verwaltung bei der Ausübung der Aufsicht über den Gegenwertfonds

ist nicht ersichtlich (E. 4f).

Beweisanträge.

Antizipierte Beweiswürdigung. Vorsorgliche Massnahmen (E. 5).

Responsabilità della Confederazione. Campo d’applicazione della

LResp. Esercizio di funzioni ufficiali da parte della Confederazione.

Illiceità. Protezione della buona fede.

Art. 1 cpv. 1 lett. f, art. 19 LResp. Art. 61 CO. Esercizio di funzioni

ufficiali da parte della Confederazione.

- Il diritto pubblico concernente la responsabilità è applicato solo nel

caso di danno provocato nell’esercizio di funzioni ufficiali. Decisivo

è il fatto se si svolge una funzione fondamentale dello Stato; le

attività commerciali dello Stato o di organizzazioni secondo l’art. 19

LResp comportano invece la responsabilità secondo il diritto privato

(consid. 2a).

- La concessione di crediti e contributi da parte di un fondo di

controvalore per progetti di sostegno allo sviluppo all’estero deve essere

considerata un’attività commerciale (consid. 2b/bb).

- In linea di principio, l’attività dei delegati svizzeri in questo fondo può

essere considerata di natura ufficiale, nella misura in cui non si tratti

pure di un’attività commerciale (consid. 2b/cc).

Illiceità. Protezione della buona fede.

- Il rifiuto della concessione di un credito costituisce un atto illecito solo

se sussiste un diritto alla concessione del credito (consid. 4a/bb).

- Il credito supplementare in questione, che sarebbe stato garantito,

era sottoposto a diverse condizioni. Perché vi sia una base di buona

fede degna di protezione, un’assicurazione deve essere espressa senza

riserve (consid. 4b/aa e bb).

- In casu le condizioni poste per la concessione del credito non sono

state soddisfatte, per cui non vi era alcun diritto al pagamento del

credito e non vi era alcuna base per invocare la protezione della buona

fede (consid. 4b/cc).

- La disdetta di un credito in violazione del contratto non costituisce

di per sé un’illiceità ai sensi del diritto della responsabilità civile

(consid. 4d).

- Non è riscontrabile una violazione del dovere di diligenza da parte

dell’Amministrazione federale nell’esercizio della sorveglianza sul

fondo di controvalore (consid. 4f).

Produzione di prove.

Valutazione anticipata delle prove. Misure provvisionali (consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Die Y., mit X. als geschäftsführendem Verwaltungsrat, war eine

Aktiengesellschaft mit Sitz in der afrikanischen Republik A. mit dem Zweck

der Produktion und dem Export von Südfrüchten und Grünpflanzen. Im

Jahre 1998 kam es zum Abschluss eines Kreditvertrages über x A.-Francs

zwischen der Y. und dem « Fonds Z.» (im Folgenden: Z. oder Fonds). Der Z.

war im Jahre 1994 durch einen Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Republik A. gegründet worden und hatte seinen

Sitz in B. Ein Gesuch der Y. um einen Zusatzkredit von y A.-Francs wurde vom

«Comité technique» des Z. unter Vorbehalt der Zustimmung des «Conseil» des

Fonds und unter einer weiteren Auflage am 17. August 1999 im Grundsatz

bewilligt. Am 8. Oktober 1999 stimmte der «Conseil» dem Zusatzkredit

zu, knüpfte diesen aber an vier Bedingungen. Über die Erfüllung dieser

Bedingungen kam es zu Differenzen zwischen der Y. und dem Z. und der

Zusatzkredit wurde in der Folge nicht ausbezahlt. Auch der erste Kredit

wurde vom Z. gekündigt. Im Jahre 2000 musste die Y. ihre Geschäftstätigkeit

einstellen.

B. Mit Gesuch vom 20. Januar 2003 gelangte X. mit einer

Schadenersatzforderung von Fr. (…; zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Januar

2003), gegen Abtretung seines allfälligen Anteils am Liquidationserlös der

Y., an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Dabei machte er im

Wesentlichen geltend, der Bund sei auch für die Tätigkeit des Z. haftbar, da

dieser mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes betraut gewesen

sei. Pflichtwidrigkeiten habe sich V., der «Secrétaire Exécutif» des Fonds,

durch ehrverletzende und rufschädigende Äusserungen, dem Vorwurf von

Vermögensdelikten und der Verhinderung der Auszahlung des zweiten Kredits

zuschulden kommen lassen. Auch die übrigen Mitglieder des «Conseil» des Z.

hätten Pflichtwidrigkeiten begangen, indem sie das Verhalten des «Secrétaire

Exécutif» toleriert hätten und nicht eingeschritten seien. Die Direktion für

Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) habe als vorgesetzte Behörde des

Z. ihre Aufsichtspflichten verletzt. Die verweigerte Auszahlung des zweiten

Kredits sei direkt kausal gewesen für den Zusammenbruch der Y.

C. In der vom EFD eingeholten Vernehmlassung der DEZA vom 15. Mai

2003 beantragte diese insbesondere, auf das Gesuch sei nicht einzutreten,

eventuell sei es abzuweisen. (…) Der Fonds Z. habe der Y. den zweiten

Kredit deswegen nicht ausbezahlt, weil diese nicht in der Lage gewesen

sei, die vom Fonds aufgestellten Bedingungen für den Zusatzkredit zu

erfüllen. Die DEZA gehe weiter davon aus, dass der Z. den ersten Kredit

vertragsgemäss zurückgefordert habe, insbesondere aufgrund der im

Kreditvertrag vorgesehenen Tatbestände der vorzeitigen Kündigung. Der

Fonds Z. unterstehe zudem weder der Aufsicht der DEZA noch jener einer

anderen Bundesstelle, die DEZA schlage nur die Vertreter der Schweiz im

«Conseil» des Fonds vor. Es habe weder Pflicht- noch Vertragsverletzungen

seitens des Z. bzw. dessen Vertretern gegeben. Ebenfalls bestehe kein

Kausalzusammenhang zwischen dem Nicht-Zustandekommen des zweiten

Kredits und dem Zusammenbruch der Y.

D. Das EFD wies das Schadenersatzbegehren vom 20. Januar 2003 mit

Verfügung vom 24. März 2004 ab. Zur Begründung wurde namentlich

angeführt, der Fonds Z. beruhe auf einer staatsvertraglichen Grundlage und

erfülle seine Aufgabe einzig in der Republik A. und allein in deren Interessen.

Der Z. unterstehe nicht dem schweizerischen Verantwortlichkeitsgesetz

vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32). Somit könne es sich auch nicht um eine

Organisation im Sinne von Art. 19 VG handeln, weswegen eine Überweisung

des Gesuchs an den Z. nicht zur Debatte stehe. Zu prüfen sei das Verhalten

der DEZA sowie der von der Schweiz in die Organe des Z. delegierten

Bundesbediensteten. Der «Conseil» und die schweizerischen Vertreter hätten

ihre Aufgaben richtig erfüllt. Eine Schutznormverletzung sei nicht ersichtlich.

Von einer Verletzung der Aufsichtspflichten der DEZA könne ebenfalls keine

Rede sein, da der «Conseil» und das «Comité tripartite» des Z. gar nicht unter

deren Aufsicht stünden. Es fehle somit an der Rechtswidrigkeit und die

Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen erübrige sich.

E. Gegen die Verfügung des EFD vom 24. März 2004 lässt X.

(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Mai 2004 bei der Eidgenössischen

Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK, Rekurskommission)

Beschwerde führen mit dem Antrag, die Schweizerische Eidgenossenschaft

sei zur Zahlung von Fr. (…) an den Beschwerdeführer, gegen Abtretung

seines allfälligen Anteils am Liquidationserlös der Y., zu verurteilen.

Eventuell sei sie zur Bezahlung von Fr. (…) zu verpflichten, subeventuell

sei die Sache mit Instruktionen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur

Begründung wird in Ergänzung zum Gesuch vom 20. Januar 2003 und unter

Anrufung ver­schiedener Haftungsgrundlagen insbesondere vorgebracht,

die Auszahlung des Zusatzkredits sei der Y. fest zugesagt worden, unter

anderem durch T., den Schweizer Botschafter in A, welcher Mitglied des

«Conseil» des Z. war. Die Schweiz habe für das Verhalten des Z. aufgrund

vertrauensbegründender Erklärungen einzustehen und hafte zudem auch aus

Gründen des Konzernvertrauensschutzes. Man habe dem Beschwerdeführer

die Vorlage von Originalunterlagen verweigert, der Restrukturierungsplan sei

in einer verfälschten Fassung herausgegeben worden. Die Gegenwertfonds

unterstünden sehr wohl der Aufsicht der DEZA. Der Z. sei nicht von der

Staatshaftung ausgenommen, er sei unmittelbar der Bundesverwaltung

angeschlossen. Die Eidgenossenschaft müsse für alle Struktur-, Design- und

Organisationsfehler des Z. einstehen. Weiter sei gegen den ungeschriebenen

Antikorruptionssatz verstossen worden. (…). Die Beschwerde enthält zudem

verschiedene Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen.

F. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2004 schliesst das EFD auf

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten

werde. In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt

und der Beschwerdeführer machte weitere nachträgliche Eingaben. Am

28. Februar 2005 führte die HRK in Anwesenheit der Parteien bzw. ihrer

Vertreter eine mündliche und öffentliche Verhandlung durch, anlässlich

der die Parteivertreter ihre jeweiligen Rechtsbegehren bestätigten. Gemäss

Beweisantrag des Beschwerdeführers wurde als Zeugin seine Ehefrau, Frau S.,

einvernommen.

Aus den Erwägungen:

1. (…)

2.a. Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes ist

Art. 3 Abs. 1 VG, wonach der Bund für den Schaden, den ein Beamter in

Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne

Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet. Nach Art. 1 Abs. 1 VG

unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes

des Bundes übertragen ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes. Konkret

sind dies neben den in den Bst. b bis d genannten Behördenmitgliedern, die

Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Bst. e) sowie alle anderen

Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des

Bundes betraut sind (Bst. f). Nach denselben Bestimmungen haften auch

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute und ausserhalb

der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen; derartige

Organisationen sind für den einem Dritten zugefügten Schaden, welchen ihre

Organe oder Angestellten in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen

Tätigkeit verursachen, primär ersatzpflichtig, während der Bund subsidiär

haftet (Art. 19 VG; BGE 107 Ib 6 E. 1).

aa. Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer Organisation gemäss

Art. 19 Abs. 1 VG in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen

Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind

folgende Bestimmungen anwendbar: Für den einem Dritten zugefügten

Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Art. 3 bis

6 VG. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu

leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten

Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem

fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach Art. 7 und 9 VG (Art. 19

Abs. 1 Bst. a VG). Gemäss Art. 19 Abs. 3 VG erlässt die Organisation eine

Verfügung über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen

die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder

Angestellte. Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an die zuständige

eidgenössische Rekurskommission - laut Art. 2 Abs. 3 der der Verordnung

zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321) an

die Rekurskommission für die Staatshaftung - und in letzter Instanz der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

bb. Entscheidendes Kriterium für die Anwendbarkeit des

Verantwortlichkeitsgesetzes auf die dezentralisierten Verwaltungsträger

ist die Betrauung mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes.

Die Umschreibung des Anwendungsbereichs von Art. 19 VG deckt sich

grundsätzlich mit den Kriterien des funktionellen Beamtenbegriffs von Art. 1

Abs. 1 Bst. f VG, wonach diesem Gesetz Personen unterstehen, insoweit sie

unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes beauftragt sind.

Der Unterschied besteht darin, dass in Art. 1 VG unmittelbar der Beamte

mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes betraut wurde, in

Art. 19 VG der besondere Verwaltungsträger (Balz Gross, Die Haftpflicht

des Staates, Vergleich und Abgrenzung der zivil- und öffentlich-rechtlichen

Haftpflicht des Staates, Zürich 1996, S. 99). Auch private Organisationen,

welchen eine öffentliche Aufgabe übertragen worden ist, unterstehen

dem Verantwortlichkeitsgesetz. Davon zu unterscheiden ist die blosse

Subventionierung einer im öffentlichen Interesse liegenden, jedoch selbst

gewählten Tätigkeit (BGE 107 Ib 6 E. 1; Pierre Moor, Droit administratif, Band II,

Bern 2002, 2. Aufl., S. 711; Balz Gross, a.a.O., S. 99 f.).

cc. Damit die Staatshaftung des Bundes greift, muss die Tätigkeit des

Staates oder der Organisation nach Art. 19 VG eine öffentlich-rechtliche

sein. Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 VG knüpfen an die

Koordinationsnorm von Art. 61 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März

1911 (OR, SR 220) an, wonach das öffentliche Verantwortlichkeitsrecht nur

bei Schädigung in Erfüllung amtlicher Aufgaben zur Anwendung kommt,

gewerbliche Verrichtungen von öffentlich-rechtlichen Angestellten nach Art. 61

Abs. 2 OR hingegen die privatrechtliche Haftung auslösen (vgl. Jost Gross,

Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 113 ff.; Wolfgang

Wiegand/Jürg Wichtermann, Zur Haftung für privatisierte Staatsbetriebe, recht

1999, S. 9 f.).

In Anlehnung an die aktuelle bundesgerichtliche Praxis ist bei der

Problematik der Abgrenzung zwischen amtlicher bzw. nicht-gewerblicher und

gewerblicher Tätigkeit von der Beantwortung der Frage auszugehen, ob die zu

erfüllende Aufgabe zum Kernbestand des staatlichen Funktionsbereiches

gehört. Für die Zuordnung zu einer amtlichen Verrichtung ist demnach

massgebend, ob es sich um eine wesentliche Staatsaufgabe handelt. In

der Leistungsverwaltung wird insbesondere die Aufgabenerfüllung im

Bereich der Daseinsvorsorge als amtliche Tätigkeit erachtet, als gewerbliche

dagegen der Betrieb solcher Einrichtungen, die dem Staat nicht als

unausweichliche Aufgabe zugewiesen sind bzw. bei denen ein entsprechendes

Auswahlermessen besteht (Jost Gross, a.a.O., S. 118; vgl. auch Moor, a.a.O.,

S. 707, je mit Hinweisen). Eine amtliche Verrichtung liegt vor bei einer

wesensmässig staatlichen Aufgabenerfüllung. Es ist zu prüfen, ob die staatliche

Aufgabenerfüllung im Ermessen des Gemeinwesens steht, oder ob es dazu

verpflichtet ist. Freiwillige Aufgaben bzw. solche im Auswahlermessen

sind vermutungsweise als gewerblich im haftungsrechtlichen Sinne

zu qualifizieren (Jost Gross, a.a.O., S. 116, 135 f.). Das Kriterium der

«Hoheitlichkeit» des staatlichen Handelns sollte hingegen nur in Grenzfällen

zur Abgrenzung herbeigezogen werden (Jost Gross, a.a.O., S. 118 f., 135 f.; vgl.

auch Moor, a.a.O., S. 707 f.).

b. Der Fonds Z. ist im Jahre 1994 durch einen Staatsvertrag zwischen den

Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik A.

(…) gegründet worden und hat seinen Sitz in B. Der Staatsvertrag hat die

Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der A. zum

Ziel und enthält Entschuldungsmassnahmen (…), wobei die Schuldentilgung

von der Errichtung eines Gegenwertfonds Z. abhängig gemacht wurde,

welcher der Finanzierung von Entwicklungsprojekten dienen sollte. Ein Teil

des von der Schweiz erlassenen Betrags hatte die A. im Gegenzug in diesen

Fonds einzuzahlen; die entsprechende Summe bildete das Kapital des Z. (…).

Als Organe des Z. eingesetzt wurden der «Conseil», bestehend aus je zwei

Vertretern jeder Vertragspartei, und das «Comité technique tripartite» mit drei

Vertretern lokaler Hilfswerke und je drei Vertretern der Vertragsstaaten (…).

Die Vertragsstaaten verpflichteten sich zur Zusammenarbeit, um die Erfüllung

der Ziele des Staatsvertrags sicherzustellen (…). Streitigkeiten unter den

Parteien bezüglich des Staatsvertrags sollen auf diplomatischem Weg gelöst

werden, nötigenfalls durch ein Schiedsgericht (…). Im «Protocole d’application»

im Anhang des Staatsvertrags wurde der «Conseil» unter die politische

Autorität beider Vertragsparteien gestellt. Für Entscheide im «Conseil» gilt

die Regel des Konsenses. Der «Conseil» hat den Vertragsparteien jährlich

Rechenschaft abzulegen über die Tätigkeiten des Fonds. Die Vertragsparteien

können überdies jederzeit über einen bestimmten Punkt vom «Conseil»

Rechenschaft verlangen.

Das EFD ist der Meinung, der Fonds Z. unterstehe nicht dem

Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes. Hingegen sei das Verhalten der von

der Eidgenossenschaft in die Organe des Z. delegierten Bundesbediensteten

im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VG auf seine Rechtswidrigkeit hin zu untersuchen.

Der Beschwerdeführer hingegen, welcher sein Schadenersatzbegehren beim

EFD gestellt und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gesuchsgegner

angesehen hat, geht davon aus, dass der Z. dem Geltungsbereich des

Verantwortlichkeitsgesetzes untersteht, dieser aber nicht als Organisation

im Sinne von Art. 19 VG anzusehen, sondern zur Bundesverwaltung zu zählen

ist.

aa. Die Bundesverwaltung umfasst die Departemente, die Bundeskanzlei

und die dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Massgabe

ihrer Organisationserlasse (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Regierungs- und

Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG], SR

172.010). Dass der Z. nicht der Bundesverwaltung in diesem Sinne

angehört, ist offensichtlich (vgl. Anhang der Regierungs- und

Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV], SR

172.010.1). Die Angabe des Beschwerdeführers (mit Beweisofferte), der Z.

und die Schweizer Botschaft teilten sich in B. dieselben Räumlichkeiten und

seien organisatorisch und administrativ miteinander verquickt, vermag

daran nichts zu ändern und muss deswegen auch nicht verifiziert werden.

In Betracht kommt somit nur das Vorliegen einer Organisation im Sinne von

Art. 19 VG.

bb. Vorab zu klären ist die im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich

des Verantwortlichkeitsgesetzes grundsätzliche Frage, ob eine dem

Verantwortlichkeitsrecht des Staates unterstehende öffentlich-rechtliche,

amtliche Tätigkeit oder eine der privatrechtlichen Haftung zugehörige

gewerbliche Verrichtung vorliegt (E. 2a/cc). Die vorliegend thematisierte

Entwicklungsunterstützung des Bundes über den Gegenwertfonds

beruht auf dem Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0). Bei der

Abgrenzung der amtlichen von gewerblichen Tätigkeiten ist nach dem

Gesagten zu untersuchen, ob diese eine wesentliche Staatsaufgabe darstellt

oder nicht (E. 2a/cc). Zu diesem Zweck ist vorerst darauf abzustellen,

ob eine verfassungsrechtliche Grundlage für diese Aufgabe besteht.

Dies ist, obwohl keine explizite Verfassungsgrundlage besteht, für die

internationale Entwicklungszusammenarbeit klar zu bejahen (vgl. dazu

Botschaft zu diesem Bundesgesetz in BBl 1973 I 895 ff.). Laut genanntem

Gesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit sollen

Entwicklungsländer unterstützt werden im Bestreben, die Lebensbedingungen

ihrer Bevölkerung zu verbessern (Art. 5 Abs. 1). Als mögliche Form der

Entwicklungszusammenarbeit wird insbesondere die Finanzhilfe genannt

(Art. 6 Abs. 1 Bst. b Abs. 2). Beim Vollzug nennt das Gesetz ausdrücklich die

Möglichkeit der Unterstützung privater Bestrebungen und Institutionen

(Art. 11; vgl. auch BBl 1973 I 916 f.). Eine öffentliche Aufgabe ist also

grundsätzlich im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit

fraglos gegeben.

Hingegen kann diese öffentliche Aufgabe der Entwicklungszusammenarbeit

in verschiedener Art und Weise ausgeführt werden. Wird wie vorliegend

das Mittel der Finanzhilfe gewählt, indem der Fonds Z. Kredite und Beiträge

(Subventionen) für Projekte zur Entwicklungsunterstützung in der Republik

A. gewährt (…), begibt man sich betreffend den Vollzug der genannten

öffentlichen Aufgabe in einen Bereich, wo nicht mehr von einer amtlichen

Tätigkeit die Rede sein kann. Die Ausführung der vorliegenden, grundsätzlich

öffentlichen Aufgabe über das durch Staatsvertrag eingesetzte bilaterale Organ

des Fonds Z. ist entsprechend als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Die

Vermittlung von Finanzbeihilfen an Private, die Vergabe von Krediten bzw.

Subventionen in der A., kann nicht als wesensmässige öffentlich-rechtliche

Aufgabe oder wesentliche Staatsaufgabe der Eidgenossenschaft angesehen

werden (vgl. oben E. 2a/cc; Jost Gross, a.a.O., S. 118, 134 f.).

Die Gründung des Fonds Z. und die finanzielle Beteiligung der Schweiz daran

ist vergleichbar mit den Situationen, in welchen von Privaten ausgeführte

Aufgaben vom Staat subventioniert werden (oben E. 2a/bb), die Privaten

aber in der Ausübung ihrer Tätigkeit autonom bleiben. Ähnlich wie im Fall

der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (BGE 107 Ib 6 f. E. 1),

wurde der Z. von der Schweiz und der A. zusammen gegründet, um Letztere

in wirtschaftlicher und sozialer Hilfe zu unterstützen und zu fördern. Dazu

wurde dem Fonds in gewisser Weise ein «Bundesbeitrag» zugewendet (dies

indirekt über den Schuldenerlass gegenüber der A. und der Errichtung

des Gegenwertfonds). Die Schweiz hat am Fonds kein weiteres Interesse

ausser der staatsvertragskonformen Verwendung des Grundkapitals des

Z., welches grundsätzlich nicht angegriffen werden soll (…). Entsprechend

haben die Vertragsstaaten nur allgemeine Informationsrechte, aber keine

Einflussmöglichkeiten (insbesondere keine Weisungsrechte) hinsichtlich

des Vollzugs der Aufgaben des Z., namentlich der zu unterstützenden

Projekte. Bezeichnend ist auch, dass der Z. keiner direkten Aufsicht unterstellt

wurde (die DEZA ernennt hauptsächlich die Vertreter der Schweiz in den

Organen) und dass die Ziele des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit

beider Vertragsparteien erreicht und Streitigkeiten auf diplomatischem

Weg, nötigenfalls durch ein Schiedsgericht, gelöst werden sollen. Im

Zusammenhang mit den Kreditvergaben kommt demnach Vertragsrecht

zur Anwendung; die Frage der Erfüllung der Vertragsbedingungen ist primär

zivilrechtlicher Natur. Dies spricht für eine zivilrechtliche Konstruktion und

der Schluss, dass die Tätigkeit des Fonds Z. - die Gewährung von finanziellen

Beihilfen - eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und nicht dem Geltungsbereich

des Verantwortlichkeitsgesetzes untersteht, ist auch aufgrund dieser

Überlegungen folgerichtig. Die Frage, ob der Z. als Organisation im Sinne

von Art. 19 VG zu gelten hat, ist dadurch nicht mehr von Relevanz.

cc. Neben dem Verhalten des Fonds Z. und dessen Organen steht auch jenes

der schweizerischen Vertreter in den Organen des Fonds und jenes der

DEZA zur Diskussion. Das EFD hält wie bemerkt dafür, dass zwar nicht der Z.

an sich, aber die von der Eidgenossenschaft in dessen Organe delegierten

Bundesbediensteten sowie die DEZA dem Verantwortlichkeitsgesetz

unterstehen.

Bei der DEZA handelt es sich um eine Einheit der Bundesverwaltung, ihre

Handlungen bzw. diejenigen der im DEZA tätigen Personen unterstehen

gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. e VG offensichtlich dem Geltungsbereich des Gesetzes

(vgl. E. 2a). Die Vertreter der Schweiz in den Organen des Z. wurden jeweils

von der DEZA ernannt. Einer der Schweizer Vertreter im «Conseil» war

der Schweizer Botschafter in B.; er gehört grundsätzlich zur Kategorie

der «Beamten und Arbeitskräfte des Bundes» (Art. 1 Abs. 1 Bst. e VG). Es

ist anzunehmen, dass sein Einsitz im «Conseil» zu seinen Aufgaben als

Botschafter gehört, in deren Rahmen er die Schweiz zu vertreten hat. Was den

weiteren Vertreter im «Conseil» und die drei Vertreter im «Comité tripartite»

anbelangt, ist nicht bekannt, ob sie auch sonst für die Bundesverwaltung

tätig waren. Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist indes

ohnehin belanglos, ob eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes

betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund steht (BGE 106 Ib 275

E. 2a). Die Haftung der Schweiz für diese Delegierten kommt überdies in

Betracht, obwohl - wie soeben ausgeführt (E. 2b/bb) - der Fonds Z. an sich keine

dem Staatshaftungsrecht unterstehenden amtlichen Aufgaben der Schweiz

erfüllt. Im Unterschied zu Art. 19 VG wird gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. f VG der

einzelne Beamte (unmittelbar) mit einer Bundesaufgabe betraut. Die Tätigkeit

der Delegierten für den Bund im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit,

welche wie gesagt eine öffentliche Aufgabe der Schweiz darstellt, kann

grundsätzlich als amtliche angesehen werden und sie sind infolgedessen

Personen im Sinne von Art. 1 VG. Soweit sie hingegen in den Organen

des Z. direkt am Vollzug dieser öffentlichen Aufgabe mittels Vergabe von

Finanzhilfen beteiligt sind, ist ihre Tätigkeit - wie jene des Z. selbst (E. 2b/bb) -

als gewerbliche zu qualifizieren.

Im Folgenden wird zuerst zu prüfen sein, ob es überhaupt im Rahmen des

vom Beschwerdeführer umgrenzten Sachverhalts zu haftungsrechtlich

relevanten, rechtswidrigen Handlungen gekommen ist. Die Zuordnung

allfälliger Pflichtwidrigkeiten im Umfeld des Z. zu den Schweizer Vertretern

und zu deren amtlichen Tätigkeitsbereich kann gegebenenfalls in einem

zweiten Schritt vorgenommen werden.

3. (…)

4. Dem vorliegenden Schadenersatzbegehren liegt folgender Sachverhalt

zugrunde: Der Beschwerdeführer war geschäftsführender Verwaltungsrat und

Inhaber von 70% des Aktienkapitals der Y. Im Jahre 1998 wurde zwischen der

Y. und dem Z. ein erster Kreditvertrag über x A.-Francs abgeschlossen (…). Im

Rahmen der Kreditverhandlungen zu einem neuerlichen Kredit wurde der Y.

seitens des Fonds Z. nahe gelegt, zur finanziellen Entlastung die Plantage G. zu

veräussern und weitere betriebliche Änderungen vorzunehmen. Die Absichten

der Y. wurden in einem «Plan de restructuration» zusammengefasst (…). Das

Gesuch der Y. um einen Zusatzkredit von y A.-Francs wurde gemäss Schreiben

des Z. vom 3. September 1999 (…) am 17. August 1999 vom «Comité technique»

im Grundsatz bewilligt, wobei die Zustimmung des «Conseil» vorbehalten und

präzisiert wurde, «qu’il s’agit d’une ligne de crédit qui, en cas d’approbation,

sera libérée par tranches en fonction de vos besoins réels, et sous réserve de

la présentation d’un engagement ferme d’achat de votre plantation G. à C».

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 (…) wurde der Y. vom Z. mitgeteilt, dass

der «Conseil» am 8. Oktober 1999 dem Zusatzkredit zugestimmt habe, dessen

Auszahlung aber an die folgenden vier Bedingungen geknüpft sei:

1. Présentation d’un engagement ferme d’achat de votre plantation G. à C;

2. Engagement signé par vous de faire directement verser au Fonds Z. 55% du

produit de la vente de G. par l’acheteur de la plantation;

3. Engagement signé par vous du respect du plan de restructuration dans son

intégralité;

4. Engagement signé par vous de respecter le nouvel échéancier de

remboursement de la dette au Fonds Z. de x A.-Francs plus intérêts, ramené à

10 mois avec extension de la période de différé de 12 à 17 mois.

Über die Erfüllung dieser Bedingungen kam es zu Differenzen zwischen

der Y. und dem Fonds Z. und der zweite Kredit kam nicht zur Auszahlung.

Ebenfalls verlangte der Z. die Rückzahlung des ersten Kredites. Nach Angaben

des Beschwerdeführers musste die Y. im Jahre 2000 ihre Geschäftstätigkeit

einstellen (…).

Zur Begründung seines Schadenersatzbegehrens bzw. der Widerrechtlichkeit

beruft sich der Beschwerdeführer auf zahlreiche Grundlagen, zu welchen im

Folgenden Stellung zu nehmen ist.

a.aa. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schaden, nämlich seine

Vermögenseinbusse aufgrund des Konkurses der Firma Y., ist offensichtlich ein

Vermögensschaden im Rechtssinne. Die Ausführungen des Beschwerdeführers,

wonach auch absolute Rechtsgüter verletzt worden seien, sind nicht stichhaltig.

Eine Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes liegt nur vor, wenn

mit dem vorgeworfenen Verhalten in das fragliche Rechtsgut (z. B. beim

Eigentum die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung der Sache) eingegriffen

wird (vgl. Vito Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002,

N. 129). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche Handlungen in

solcher Weise direkt in sein Eigentum bzw. in seine Mitgliedschaftsrechte

eingegriffen hätten. Er macht geltend, er habe durch die Kreditzusage (…)

und «Forderungen bzw. Weisungen der Antragsgegnerin» den Verlust seines

Eigentums sowie der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft erlitten (…). Von

einem Verhalten, das als Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers

oder dessen Mitgliedschaftsrechte angesehen werden kann, ist nicht die

Rede. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer sein Eigentum in der Schweiz veräusserte, um der Y. unter

die Arme zu greifen, ein Eingriff des Fonds Z. in sein Eigentum darstellen

sollte.

bb. Bei Vermögensschäden ergibt sich die Widerrechtlichkeit aus einer

Schutznormverletzung (…). Diesbezüglich ist das Folgende vorauszuschicken:

Wenn sich auch vorliegend bisweilen Fragen der Angemessenheit im Umgang

der Verantwortlichen des Fonds Z. mit dem Beschwerdeführer und der Y.

stellen mögen, muss für das Staatshaftungsrecht im Auge behalten werden,

dass (abgesehen davon, dass nur amtliche Tätigkeiten erfasst werden, E. 2b/bb)

Widerrechtlichkeit vorausgesetzt wird und unangemessenes Handeln der

Bundesorgane ohne qualifizierende Umstände wie die Verletzung einer

Amtspflicht, Ermessensmissbrauch oder -überschreitung oder die Verletzung

abgegebener Zusicherungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben

diese Widerrechtlichkeit gerade nicht zu begründen vermag. Hauptsächlich

geht es beim vorliegenden Schadenersatzgesuch um die Nichtauszahlung

eines Kredits. Ein rechtswidriges Verhalten kann bei der Verweigerung eines

Kredits von vornherein nur dann in Betracht kommen, wenn auf den Kredit

ein Rechtsanspruch besteht. Dies ist vorliegend indes offensichtlich nicht

der Fall (…). Die Organisation der Entwicklungszusammenarbeit über die

Vergabe von Finanzbeihilfen schliesst von vorneherein aus, dass ein Anspruch

auf finanzielle Unterstützung entstehen kann. Den Vollzugsorganen des Z.

kommt bei der Umschreibung der Anforderungen an die Kreditgewährung ein

entsprechend grosser Ermessensspielraum zu.

b. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf den Vertrauensschutz

namentlich geltend, der Zusatzkredit sei ihm zugesichert worden. Er erwähnt

Äusserungen des Schweizer Botschafters und «Kreditzusagen» des Fonds

Z., wobei damit namentlich die beiden Schreiben des Z. an die Y. vom

3. September und 12. Oktober 1999 (…) angesprochen zu sein scheinen.

aa. Der Beschwerdeführer behauptet, T., der Schweizer Botschafter in der

A., - ebenfalls Mitglied des «Conseil» des Z. - habe die Auszahlung des Kredits

fest zugesagt. Die Aussagen und Erklärungen des Schweizer Botschafters

seien auch als Bürgschaftserklärung bzw. Garantieerklärungen zu werten.

In den der Rekurskommission bekannten Unterlagen ist keine schriftliche

Äusserung des Botschafters zu finden, die als Zusicherung anzusehen wäre.

Das Schreiben von Botschafter T. an die Bank (…) vom 17. September 1999

enthält lediglich die Bestätigung an diese, dass das Kreditbegehren der Y.

geprüft werde, sowie die Präzisierung, dass die Chancen einer Gutsprache gut

stünden und die Summe unter gewissen Bedingungen ausbezahlt werde (…).

Von einer Zusicherung kann offensichtlich keine Rede sein, erst recht nicht

von einer Bürgschafts- bzw. Garantieerklärung.

An der Verhandlung vom 28. Februar 2005 beruft sich der Beschwerdeführer

zusätzlich auf eine mündliche Zusage, welche Anfang Oktober 1999 (zwischen

den beiden Schreiben des Z. vom 3. September und vom 12. Oktober 1999)

gemacht worden sei. Der Botschafter habe ihm gegenüber versichert,

dass der Zusatzkredit «sowieso kommen werde» und habe deswegen die

sofortige Auszahlung von (…) Dollar durch die Bank veranlasst (…). Diese

Zusicherung ist jedoch nicht nachgewiesen. Zudem war die Äusserung

wie sie der Beschwerdeführer behauptet zu vage und zu wenig bestimmt,

um eine Vertrauensbasis zu bilden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 669). Dass der

Botschafter zugesichert habe, der Kredit werde bedingungslos zur Auszahlung

kommen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenfalls hätte

der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Auskunft (insofern als der

Botschafter überhaupt einen Kredit ohne Bedingungen zugesichert hätte)

erkennen können. Nachdem er das erste Schreiben des «Comité» des Fonds

Z. vom 9. September 1999 zum fraglichen Zeitpunkt bereits erhalten hatte,

wusste er, dass der Kredit noch unter gewissen Vorbehalten, namentlich

der Zustimmung des «Conseil», stand. Ebenso ist die Zuständigkeit des

Botschafters, als einzelnes Mitglied des entscheidbefugten «Conseil» des Z.

solche Zusicherungen verbindlich abgeben zu dürfen, in Zweifel zu ziehen.

bb. Die Schreiben des «Comité technique» des Z. vom 3. September 1999

bzw. des «Conseil» vom 12. Oktober 1999 an die Y. enthalten beide die (klar

formulierte) Information, dass der Kredit bewilligt werden könne, aber unter

verschiedenen Vorbehalten stehe. Das erste Schreiben kann schon deswegen

nicht als Zusicherung des Kredits gelten, weil noch die Zustimmung des

«Conseil» ausstehend war; zudem war noch eine weitere Bedingung aufgestellt.

Im zweiten Schreiben - diesmal des «Conseil» des Z. - vom 12. Oktober 1999

wird die Auszahlung des Kredits an vier Bedingungen geknüpft (Aufzählung

siehe oben E. 4). Dass die Kreditgutsprache von der Erfüllung gewisser

Bedingungen abhängig gemacht war, stellt auch der Beschwerdeführer nicht

(mehr) in Abrede (…). Eine Zusicherung bzw. Auskunft kann jedoch (…) nur

Vertrauensgrundlage bilden, wenn sie vorbehaltlos abgegeben worden ist.

cc. Die Kreditgutsprache, welche wie vorliegend noch von einer - von Seiten

des Kreditnehmers zu erfüllenden - Voraussetzung abhängt, könnte höchstens

dann eine Vertrauensgrundlage bilden, wenn die aufgestellten Bedingungen

erfüllt worden wären. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend,

die Y. habe die fraglichen vier Bedingungen durchaus erfüllt gehabt. Diese

Darstellung ist aber bereits aufgrund des Schreibens der Y. vom 5. November

1999 an den Z. in Zweifel zu ziehen, worin die Y. mit Bezugnahme auf das

Schreiben vom 12. Oktober bedauert, die darin erwähnten Bedingungen 1

und 4 nicht erfüllen zu können und dem Z. deshalb neue Modalitäten für

einen Kredit an die Y. vorschlägt (…). Dass dieser Brief, wenn auch von ihm

unterschrieben, nicht vom Beschwerdeführer selbst aufgesetzt worden sei

und dass es sich bloss um einen Entwurf gehandelt habe, welcher gar nicht an

den Z. hätte gelangen sollen (…), ändert nichts daran, dass es sich um eine dem

Beschwerdeführer zuzurechnende Erklärung handelt, welche wie gesagt mit

seiner späteren Behauptung in der Beschwer­de in Widerspruch steht.

Im Übrigen halten auch die Erläuterungen, mit denen der Beschwerdeführer

die Erfüllung der Auflagen nachweisen möchte, einer näheren Überprüfung

nicht stand: Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe ein Kaufangebot

über z A.-Francs für die Plantage G. vorgelegen (…), womit Bedingung Nr. 1

erfüllt gewesen sei. Der Kaufspreis von z A.-Francs lag jedoch weit unter dem

im Restrukturierungsplan vorgesehenen Erlös für die Plantage von x A.-Francs,

womit wiederum Bedingung Nr. 3, die Einhaltung des Restrukturierungsplans,

nicht eingehalten wurde (…). Dass der Restrukturierungsplan auf einem

Verkaufswert von x A.-Francs für die fragliche Plantage basierte, ergibt sich

im Übrigen aus beiden der HRK vorliegenden Versionen dieses Plans (…);

der Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Restrukturierungsplan

inklusive Begleitschreiben in seinem Namen (…) gefälscht worden sei, braucht

deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden. Ebenfalls nicht erheblich

ist der Umstand, dass nicht die Y. selbst den Restrukturierungsplan erstellt,

sondern nur die zu berücksichtigenden Zahlen geliefert habe. Immerhin hat

der Beschwerdeführer sich offenbar mit dem («richtigen») fertig gestellten

Plan einverstanden erklärt; ebenso scheint der Wert von x A.-Francs für die

Plantage wenigstens zu einem bestimmten Zeitpunkt auch tatsächlich korrekt

gewesen zu sein (…).

Nachdem das Kaufangebot über z A.-Francs dem Restrukturierungsplan

ohnehin nicht genügte, muss auch dem Vorwurf des Beschwerdeführers

nicht nachgegangen werden, dass Vertreter des Z. (namentlich der

«Secrétaire Exécutif» sowie die Herren R. und Q., Mitglieder des «Comité»)

die Verkaufsverhandlungen mit der E. «vereitelt» hätten, indem sie

vorgegeben hätten, es bestehe ein fiktives Angebot eines amerikanischen

Interessenten über (…) Dollar (ungefähr x A.-Francs; …). Eine ganz andere -

vom Beschwerdeführer allerdings bestrittene - Erklärung dazu, weswegen der

Verkauf an die E. nicht zustande gekommen ist, ergibt sich im Übrigen aus dem

Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. November 1999 an den Z. (…).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorgänge rund um die

Kaufangebote der E. sowie des (fiktiven) amerikanischen Interessenten

weitgehend im Dunkeln geblieben sind. Vorliegend allein relevant ist

jedoch, dass die Y. die im Schreiben vom 12. Oktober 1999 festgelegten vier

Bedingungen nicht alle erfüllt hat und somit dieses Schreiben nicht als

Vertrauensgrundlage angesehen werden konnte, die einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Auszahlung des Kredits begründet hätte (vgl. auch

oben E. 4a/bb). Namentlich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,

darzulegen, dass von Seiten des Z. aktiv die Erfüllung der genannten

Bedingungen verhindert worden wäre. Die geltend gemachten Fälschungen

des Restrukturierungsplanes sind nicht annähernd belegt, ja nicht einmal

glaubhaft gemacht. Ebenso wurden im Zusammenhang mit der «Vereitelung»

des Kaufsangebots keine anderweitigen rechtswidrigen Handlungen im

haftungsrechtlichen Sinne aufgezeigt.

c. Die Tatsache, dass der Zusatzkredit nicht ausbezahlt worden ist, beruhte

nach dem Gesagten auf der Tatsache, dass die vier aufgestellten Bedingungen

von der Y. nicht erfüllt wurden. Der Beschwerdeführer beschwert sich

darüber, dass die Bedingungen «aus heiterem Himmel» gekommen seien und

vorher nicht abgemacht gewesen seien. Zudem seien die vier (besonders die

vierte) Bedingungen, rechtswidrig gewesen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben

E. 4a/bb), stand es dem Fonds Z. im Rahmen seines recht grossen Ermessens

frei, für die Gewährung eines neuen Kredits Bedingungen aufzustellen,

z. B. die Rückzahlungsfristen des älteren Kredits vorzuverlegen. Selbst eine

allfällige Unangemessenheit der Auflagen vermöchte keine Rechtswidrigkeit

im haftungsrechtlichen Sinne zu begründen, nötig wäre ein qualifizierter

Ermessensfehler (Ermessensmissbrauch oder -über­schreitung) oder eine

andere Rechtswidrigkeit bzw. Amtspflichtverletzung (E. 4a/bb); solches

ist vorliegend allerdings nicht zu sehen. Im Übrigen ist - im Hinblick auf

die Angemessenheit - festzustellen, dass es nicht weiter ungewöhnlich ist,

eine Kreditzusage an bestimmte, vom Kreditgeber diktierte Bedingungen

zu knüpfen. Ebenso wären die neuen Modalitäten betreffend den ersten

Kredit einzig im Falle des Abschlusses eines neuen Kreditvertrages zur

Anwendung gelangt und wurden somit nicht aufgezwungen. Angesichts der

problematischen finanziellen Lage der Y. ist es überdies nachvollziehbar, dass

der Zusatzkredit nur unter strengen Auflagen gewährt werden sollte.

d. Der Beschwerdeführer ist sodann der Meinung, dass der Z. den ersten

Kredit zu Unrecht bzw. vertragswidrig gekündigt habe. Nachdem die Y. selbst

im Schreiben vom 5. November 1999 (…) die Nichterfüllung der Bedingungen

für den Zusatzkredit festgestellt hatte, forderte der Z. diese zur Rückzahlung

des ersten Kredits entsprechend einem «tableau d’amortisse­ment» auf. Laut

Schreiben des Z. vom 24. Januar 1999 [recte: 2000] habe die Y. sich treuwidrig

verhalten und mehrmals mit zweifelhaften Mitteln versucht, auf den Z. Druck

auszuüben. Als Konsequenz habe der Z. (unter anderem) beschlossen, dass

die nötigen Massnahmen zu ergreifen seien, um die sofortige Rückzahlung

der ausbezahlten Beträge des ersten Kredits zu erreichen (…). Es ist davon

auszugehen (…), dass der erste Kredit vorzeitig zurückgefordert wurde,

weil die Y. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war.

Der erste Kreditvertrag enthält verschiedene Tatbestände, welche den Z.

zur vorzeitigen Kündigung ermächtigen (siehe S. 4 Kreditvertrag, […], z. B.

Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag usw.). Die Rückforderung

erscheint folglich als mit dem Vertrag vereinbar. Der Beschwerdeführer

vermag nicht nachzuweisen oder zumindest plausibel zu erläutern, dass der

Kredit aus einem ungültigen Grund gekündigt wurde. Die Vertragskonformität

der Kündigung muss ohnehin nicht abschliessend geprüft werden, da auch

eine vertragswidrige frühzeitige Rückforderung eines gewährten Kredits

und die darauf folgende Betreibung noch keine Widerrechtlichkeit im

haftpflichtrechtlichen Sinne begründen würde. Eine Amtspflichtverletzung hat

der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht und

eine solche ist auch nicht ersichtlich.

e. Als weitere verletzte Schutznorm nennt der Beschwerdeführer eine

Bestimmung des Abkommens vom 26. Juni 1962 über den Handelsverkehr,

den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik A., in welcher es um die

Entschädigungspflicht von Eingriffen in Eigentum und Besitz von Angehörigen

der Vertragsparteien geht. Wie gesagt (E. 4a/aa), wurde vorliegend nicht in

solche absolut geschützte Rechtsgüter eingegriffen. Abgesehen davon gilt

für die Haftung der Schweiz für den angeblichen Schaden eines Schweizers

ohnehin die (weitergehende) schweizerische Rechtsordnung, die genannte

Norm braucht nicht herangezogen zu werden.

f. Der Beschwerdeführer sieht sich in seiner Ehre und seiner Persönlichkeit

verletzt, da der «Secrétaire Exécutif» des Z. ehrverletzende und

ruf­schädigende Äusserungen gemacht und dem Beschwerdeführer

Vermögensdelikte vorgeworfen habe. Abgesehen davon, dass diese

Behauptungen nicht belegt sind, haftet die Schweiz ohnehin nicht für

Handlungen solcher Art der nichtschweizerischen Vertreter des Z. Diese

ehrverletzenden Äusserungen stehen in keinerlei Zusammenhang mit einer

öffentlichen und erst recht nicht einer amtlichen Aufgabe der Schweiz

(oben E. 2b). Diese Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen stehen zudem

offensichtlich nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem geltend

gemachten Schaden.

Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Z. bzw. dessen Organen und

Vertretern erhobenen Vorwürfe erweisen sich insgesamt als nicht begründet,

diese haben sich keine widerrechtlichen Handlungen bzw. Pflichtverletzungen

zu Schulden kommen lassen.

g. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Aufsichtspflicht durch

die DEZA sowie «Struktur-, Design- und Organisationsfehler» beim Z. Eine

Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die DEZA bei der Ausübung der Aufsicht

(vgl. Jost Gross, a.a.O., S. 277) ist vom Beschwerdeführer jedoch weder

nachgewiesen noch (auch nur annähernd) glaubhaft gemacht und nicht

ersichtlich. Dass es bezüglich der Nichtauszahlung des zweiten bzw. der

Rückforderung des ersten Kredits zu keinen konkreten Pflichtverletzungen

des Z. bzw. speziell der Schweizer Delegierten gekommen ist, wurde bereits

dargetan. Damit ist (mangels konkreter Vorhalte) ebenfalls nicht zu sehen,

inwiefern die DEZA ihre Aufsichtspflicht verletzt haben sollte. Es kann

offen gelassen werden, ob der DEZA überhaupt eine «Aufsichtsfunktion»

gegenüber dem - gewerblich tätigen - Z. als Organisation zukommt und

- falls ja - welchen Umfangs diese wäre. Der Beschwerdeführer scheint

auf das Institut der «Organisationshaftung» zu verweisen, bei welchem

es um die Haftung aufgrund mangelnder Organisation, Betriebsabläufe,

Aufsicht usw. des Staatsapparates in Abgrenzung zur Haftung aufgrund

fehlerhaften Verhaltens eines einzelnen Beamten geht. Auch diese Haftung

setzt eine Pflichtverletzung der Verwaltung gegenüber dem Bürger voraus,

nämlich die Fehlorganisation, welche die Rechtswidrigkeit begründet.

Anstatt individueller Amtspflichtverletzungen werden Organisationsfehler

vorausgesetzt (Jost Gross, a.a.O., S. 256 ff., 268, 280 f.; vgl. zur Unterlassung

staatlicher Aufsicht als Aspekt der Organisationshaftung: S. 275 ff.). Worin

die Fehlorganisation bestanden haben soll, wird vom Beschwerdeführer

nicht näher ausgeführt, er begnügt sich mit vagen Andeutungen. Der

einzige behauptete Organisationsmangel, nämlich, dass die Herren R. und

Q. gleichzeitig Kreditnehmer und Vertreter im «Comité» des Z. gewesen

seien, erweist sich für das vorliegende Schadenersatzgesuch und die

Verweigerung des Kredits als unerheblich und ist zudem nicht belegt worden

(vgl. auch E. 4b/cc). Auch der Vorwurf der Korruption, das Vorhandensein

von Korruptionstatbeständen, ist nicht näher ausgeführt und in keiner Weise

glaubhaft gemacht worden. Erst recht wurde im Übrigen nicht vorgebracht,

inwiefern eine allfällige Fehlorganisation bzw. Korruption im Sinne der

Kausalität schliesslich zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Schaden ge­führt haben soll.

Auch der Hinweis auf die Konzernhaftung kann dem Beschwerdeführer nicht

weiterhelfen. Die Konzernhaftung - welche ebenfalls eine Erscheinungsform

der Vertrauenshaftung darstellt - kann zwar grundsätzlich auch im Verhältnis

zum Staat zur Anwendung kommen, dies allerdings nur im Bereich des dem

Zivilrecht unterstehenden gewerblichen Handelns des Staates (Art. 61 Abs. 2

OR), nicht jedoch im Rahmen der Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz

(Wiegand/Wichtermann, a.a.O., S. 13 f.). Wollte sich der Beschwerdeführer auf

die Konzernhaftung berufen, müsste er den zivilrechtlichen Weg begehen.

h. Nachdem es im vorliegenden Fall an einer rechtswidrigen Handlung

mangelt, erübrigt sich die Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen

der Kausalität und des Schadens. Es kann jedoch angemerkt werden, dass

auch die Adäquanz zwischen den verschiedenen vorgeworfenen angeblichen

Pflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden, nämlich den

Verlusten aus dem Konkurs der Y., äusserst fraglich wäre.

5. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Beweismittel angeboten, namentlich

Zeugeneinvernahmen von Botschafter T., den beiden Vertretern der A.

im «Conseil», der Assistentin des Generalsekretärs usw. In der Replik

(…) stellt der Beschwerdeführer sodann den formellen Beweisantrag,

sämtliche Kreditvergabeunterlagen des Z. der Jahre 1999 und 2000 seien

zu edieren und allenfalls seien «weitere Unterlagen seitens der O. AG und

ihre Tochtergesellschaften zu fordern». Ebenfalls wurde (vgl. auch Anträge

auf vorsorgliche Massnahmen) verlangt, dass - wo in den Verfahrensakten

nur Kopien vorhanden waren - die Originalunterlagen zu edieren seien.

Der Beschwerdeführer stellt ebenfalls verschiedene Anträge auf Erlass

vorsorglicher Massnahmen, so die Erwirkung der Herausgabe von

Originalunterlagen bei DEZA, Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), der

Schweizerischen Botschaft in B. und beim Fonds Z. Weiter verlangt der

Beschwerdeführer die Einstellung jeglicher Zahlungen an den Z. durch die

Eidgenossenschaft, die allgemeine Untersuchung der Mittelverwendung

des Z. an der A. und der Schweiz sowie diejenige der DEZA zugunsten des

Z. Mit Eingabe vom 2. Februar 2005 lässt der Beschwerdeführer die folgenden

weiteren Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen stellen: der DEZA, der

Schweizer Botschaft in B. und dem Z. sei zu untersagen, das Eigentum der Y.

und des Beschwerdeführers in der A. zu veräussern, eventualiter seien die

Beamten der genannten Stellen anzuweisen, die Veräusserung zu unterlassen

bzw. zu verhindern.

a. Die Beweisanerbieten einer Partei sind von einer Behörde zu

berücksichtigen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich

erscheinen. Sind Tatsachen überdies bereits aus den Akten genügend

ersichtlich, ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen (André Moser,

in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,

Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.65 f.). Angebotene Beweismittel - so

auch Auskünfte von Zeugen - dürfen übergangen werden, falls die antizipierte

Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise unerheblich sind.

Insbesondere ist dies der Fall, sofern angenommen werden kann, dass

die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird. Bei der

Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels kommt der entscheidenden

Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 124 I 208 E. 4a, BGE 122 II

464 E. 4a mit Hinweisen; Moser, a.a.O., Rz. 3.68).

Vorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen,

zielen darauf ab, deren Wirksamkeit sicherzustellen. Mit sichernden

Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder

rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden

Massnahmen wird demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch

geschaffen oder einst­weilig neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung

vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d. h. es muss sich als

notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann

muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil

bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches,

insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich,

dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den

einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint.

Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert

noch verunmöglicht werden (BGE 130 II 155 E. 2.2, BGE 127 II 138 E. 3 mit

Hinweisen).

b. Im vorliegenden Fall erweisen sich etliche Ausführungen und dazugehörige

Beweisofferten des Beschwerdeführers als für die zu prüfenden Punkte

offensichtlich nicht entscheidrelevant (vgl. auch die konkreten Ausführungen

zu den verschiedenen angebotenen Beweismitteln in den E. 4a/aa, 4b/bb,

4b/cc, 4d usw.). Dies gilt namentlich für die (allgemeine) Erforschung der

Mittelverwendung des Z. bzw. der DEZA zu Gunsten des Z. (Anträge um

vorsorgliche Massnahmen; …). Die Relevanz von Unterlagen der O. AG wurde

gar nicht begründet und ist nicht ersichtlich. Diesen Beweisofferten ist von

vornherein nicht stattzugeben.

Wo Beweise über für den vorliegenden Fall relevante Tatsachen angeboten

wurden, ergibt die antizipierte Beweiswürdigung, dass die verlangten

Beweiserhebungen keine neuen Erkenntnisse bringen würden. Dem Antrag

auf Einvernahme von S. wurde anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar

2005 stattgegeben. Betreffend die übrigen Zeugenofferten ist davon

auszugehen, dass die mündliche Befragung der vorgeschlagenen Personen

nichts anderes ergeben würde, als was die Parteien bereits vorbringen. Es

ist nicht ersichtlich, inwieweit die Aussagen der Zeugen den behaupteten

Sachverhalt weiter erhärten könnten. Der relevante Sachverhalt kann durch

die vorhandenen Akten als genügend erstellt angesehen werden. Das Absehen

von Zeugeneinvernahmen und von weiteren Sachverhaltsabklärungen war

schon durch das EFD zulässig und blieb es auch im aktuellen Verfahren vor

der HRK.

Die verlangte Edition von Originalurkunden erübrigt sich ebenfalls, soweit die

Unterlagen ohnehin nicht entscheidrelevant sind (zum Restrukturierungsplan

vgl. E. 4b/bb). Die Echtheit der Unterlagen hingegen, auf welche der

Entscheid sich stützt (insbesondere die beiden Schreiben des Z. an die Y. vom

3. September 1999 und 12. Oktober 1999 sowie das Protokoll des «Conseil»

vom 8. Oktober 1999), ist weder ernsthaft in Zweifel zu ziehen, noch vom

Beschwerdeführer im Einzelnen bestritten (konkret bestreitet er nur die

Echtheit des Restrukturierungsplans), wodurch sich eine Edition der Originale

als unnötig erweist. Den entsprechenden Anträgen betreffend vorsorgliche

Massnahmen zur Beweissicherung war aus diesem Grund ebenfalls nicht

stattzugeben. Den Beweisanträgen bzw. -offerten des Beschwerdeführers wird

nicht entsprochen.

Der Antrag, die Eidgenossenschaft solle dem Z., seinen Organen und

Angestellten keine Zahlungen mehr leisten (vorsorgliche Massnahme),

bezweckte die Sicherung der Forderungen des Beschwerdeführers. Das

Schadenersatzbegehren richtet sich jedoch gegen die Eidgenossenschaft selbst

und nicht gegen den Z., womit die verlangte Massnahme ihr Ziel verfehlt hätte

und nicht geeignet gewesen wäre zur Sicherung der Forderung. Dem Antrag

war daher nicht stattzugeben.

Auch die nachträglich beantragte vorsorgliche Massnahme, der Verkauf

von Eigentum der Y. bzw. des Beschwerdeführers sei zu verhindern, wäre

nicht geeignet gewesen, die Wirksamkeit des nachfolgend zu erlassenen

Entscheids in der Hauptsache sicherzustellen. Wie bemerkt, richtet sich

das vorliegende Begehren einzig auf Ausrichtung von Schadenersatz durch

die Eidgenossenschaft aus dem Verlust des Beschwerdeführers aus der

Liquidation der Y. Im Übrigen ist der Antrag nicht genügend begründet;

die Behauptung, es werde Eigentum verwertet, wurde nicht spezifiziert

(insbesondere nicht, inwiefern Eigentum des Beschwerdeführers zum Verkauf

stehe) und der mit der vorsorglichen Massnahme angestrebte Zweck nicht

erläutert.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 69.78 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung vom

18. März 2005 [HRK 2004-003]

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2005

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Band 69

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Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.

Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.

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