Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 69.39 KI-generiert

VAT Exemption for Social Services: Direct Rendering to End Consumers is Key

Geschäftsnummer JAAC 69.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed that value-added tax exemptions for social welfare and social security services only apply to services rendered directly to the end consumer by recognized social institutions, not to preparatory services. The court reasoned that the public interest or legal requirement of a service does not automatically qualify it for an exemption, emphasizing that such exemptions are exceptions to objective taxation and must be interpreted restrictively. Furthermore, the court clarified that services provided by an entity do not qualify for exemption if the entity does not possess sovereign powers, as defined by administrative law, and that services are taxable if they are market-ready and offered for remuneration.

Legislator-Regeste

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Art. 17 al. 4 OTVA, Art. 14 OTVA, Art. 14 ch. 7 OTVA, Art. 17 Abs. 4 MWSTV, Art. 14 MWSTV, Art. 14 Ziff. 7 MWSTV; VAT Exemption for Social Services: Direct Rendering to End Consumers is Key: The court reasoned that the public interest or legal requirement of a service does not automatically qualify it for an exemption, emphasizing that such exemptions are exceptions to objective taxation and must be interpreted restrictively. Furthermore, the court clarified that services provided by an entity do not qualify for exemption if the entity does not possess sovereign powers, as defined by administrative law, and that services are taxable if they are market-ready and offered for remuneration.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerbefreiung Sozialamt Steuerwert erbrachte Dienstleistungen soziale Sicherheit Verbraucherrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 I 102
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 f.
BGE 121 I 57
und Einwände für die Verfügung wesentlich sind (BGE 121 I 57, BGE 118 V
BGE 118 V 56
Federal Social Insurance Office Discretion in Medicinal Product Listing Based on Expert Opinion Sufficiency
BGE 126 V 132
die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E.
BGE 126 I 72
die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, BGE 126 I 72 f.
BGE 117 Ib 87
in der Vernehmlassung (vgl. BGE 117 Ib 87 E. 4, BGE 111 Ia 3 f. E. 3 und 4, BGE
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Ziff. 7 MWSTV

This provision is cited as the basis for determining whether certain social welfare services are exempt from VAT.

Art. 17 Abs. 4 MWSTV

This provision is relevant for determining whether services provided by public law entities in the exercise of public authority are subject to VAT.

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Volltext

JAAC 69.39

Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission

vom 27. Oktober 2004 in Sachen X. [SRK 2003-137]

Taxe sur la valeur ajoutée (OTVA). Conseils et accompagnement lors

d’adoptions. Prestations en matière d’assistance sociale et de sécurité

sociale. Activité relevant de la puissance publique.

Art. 14 ch. 7 et ch. 8, art. 17 al. 4 OTVA.

- Confirmation de la jurisprudence, selon laquelle les exonérations

d’impôt improprement dites au sens de l’art. 14 OTVA peuvent aussi

être liées à la qualité de la personne du fournisseur de prestations, bien

qu’il s’agisse d’exceptions à l’assujettissement objectif. Les prestations

ne peuvent être concernées par l’exonération au sens de l’art. 14 ch. 7

OTVA que si elles sont fournies par des institutions d’assistance sociale,

d’aide sociale et de sécurité sociale (consid. 3b/bb).

- Seules les prestations fournies directement au consommateur final

sont exonérées, et non, en revanche, les chiffres d’affaires préalables

à l’exonération proprement dite, appelés «prestations antérieures» ou

«chiffres d’affaires au stade antérieur» (consid. 3b/cc).

- Le fait que des prestations poursuivent un intérêt public ou soient

même en partie prescrites par la loi ou encore participent à la

réalisation des droits fondamentaux n’est pas déterminant au moment

de décider si une exonération improprement dite doit être admise en

l’espèce (consid. 5b/aa et 5c/aa).

- Notion de la puissance publique au sens de la taxe sur la valeur

ajoutée (consid. 3d).

Mehrwertsteuer (MWSTV). Beratung und Betreuung bei Adoptionen.

Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit.

Hoheitliche Tätigkeit.

Art. 14 Ziff. 7 und Ziff. 8, Art. 17 Abs. 4 MWSTV.

- Bestätigung der Rechtsprechung, wonach Steuerausnahmen

nach Art. 14 MWSTV auch an Eigenschaften der Person des

Leistungserbringers anknüpfen können, obschon es sich um Ausnahmen

der objektiven Steuerpflicht handelt. Leistungen sind demnach nur von

der Befreiung gemäss Art. 14 Ziff. 7 MWSTV betroffen, wenn sie durch

Einrichtungen der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe oder der sozialen

Sicherheit erbracht werden (E. 3b/bb).

- Nur dem Endverbraucher unmittelbar erbrachte Leistungen sind

zu befreien, nicht hingegen die der eigentlichen Steuerbefreiung

vorgelagerten Umsätze, die so genannten Vorleistungen oder

Vorumsätze (E. 3b/cc).

- Für die Annahme einer Steuerausnahme im Einzelfall ist nicht

massgeblich, ob Leistungen im öffentlichen Interesse liegen, teilweise

sogar gesetzlich vorgeschrieben sind oder zur Durchsetzung von

Grundrechten beitragen (E. 5b/aa und 5c/aa).

- Begriff der Hoheitlichkeit im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn (E. 3d).

Imposta sul valore aggiunto (OIVA). Consulenza e assistenza per

le adozioni. Prestazione nell’ambito dell’assistenza sociale e della

sicurezza sociale. Attività legata al potere pubblico.

Art. 14 n. 7 e n. 8, art. 17 cpv. 4 OIVA.

- Conferma della giurisprudenza, secondo cui eccezioni all’imposta

ai sensi dell’art. 14 OIVA possono basarsi anche su caratteristiche

della persona fornitrice di prestazioni, benché si tratti di eccezioni

all’assoggettamento fiscale oggettivo. Le prestazioni possono quindi

essere esonerate secondo l’art. 14 n. 7 OIVA, se sono fornite da

istituzioni dell’assistenza sociale, dell’aiuto sociale o della sicurezza

sociale (consid. 3b/bb).

- Devono essere esonerate solo le prestazioni direttamente fornite al

consumatore finale, non invece le cifre d’affari precedenti l’esonero

propriamente detto, le cosiddette «prestazioni precedenti» o «cifre

d’affari allo stadio precedente» (consid. 3b/cc).

- Per ammettere un’eccezione all’imposta nel singolo caso non è decisivo

che le prestazioni siano di interesse pubblico, addirittura parzialmente

imposte dalla legge oppure che contribuiscano alla realizzazione di

diritti fondamentali (consid. 5b/aa e 5c/aa).

- Nozione di potere pubblico ai sensi del diritto dell’imposta sul valore

aggiunto (consid. 3d).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Die X. ist zuständig für Adoptionen in der deutschsprachigen Schweiz.

Sie ist eine behördlich anerkannte Institution und bietet adoptionswilligen

Ehepaaren die gesetzlich notwendigen Abklärungen sowie die Betreuung

und Beratung während der Wartezeit an. Sie begleitet und betreut die

leiblichen Mütter oder werdende Eltern, die ihre Kinder allenfalls zur

Adoption freigeben wollen, und hilft adoptierten Erwachsenen bei der Suche

nach einem leiblichen Angehörigen (so genannte Wurzelsuche). Für ihre

Leistungen verlangt sie von den Betroffenen eine Gebühr (…); sie finanziert

sich jedoch auch über Beiträge und Spenden, die sie von Gemeinwesen

oder Personen des privaten Rechts erhält. Daneben verkauft sie zu diesen

Themen verschiedene Broschüren und Bücher. Nach einer telefonischen

Anfrage bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wurde der X.

mit Schreiben vom 22. Juli 1999 mitgeteilt, dass die mit den vorgenannten

Tätigkeiten verbundenen Einnahmen aus Einschreibgebühren, Platzierungen,

Informationsveranstaltungen sowie aus Aufträgen im Zusammenhang mit der

Suche nach den Wurzeln der Adoptivkinder steuerpflichtig seien; Art. 14 Ziff. 7

und 8 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS

1994 1464 und nachfolgende Revisionen) seien nicht anwendbar.

B. Nachdem die X. diesen Standpunkt bestritt, erliess die ESTV am 6. Dezember

2000 einen Entscheid und stellte fest, bei den genannten Leistungen handle

es sich weder um Kinder- und Jugendbetreuung gemäss Art. 14 Ziff. 8 MWSTV

noch um Leistungen der Sozialfürsorge gemäss Art. 14 Ziff. 7 MWSTV, sondern

um zum Normalsatz (Ausnahme: Einnahmen aus dem Verkauf der Bücher

und Broschüren, welche zum reduzierten Satz zu versteuern sind) steuerbare

Leistungen administrativer Art; die X. sei ab Beginn ihrer Tätigkeit (1. Januar

1997) steuerpflichtig und habe von diesem Zeitpunkt an mit der ESTV über

ihre steuerbaren Umsätze abzurechnen. Dagegen liess die X. am 22. Januar

2001 Einsprache erheben mit den Anträgen, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und die Steuerbefreiung der Einsprecherin anzuerkennen. Die

Argumentation, die fraglichen Tätigkeiten würden nicht unter die nach

Art. 14 Ziff. 7 MWSTV steuerbefreiten Leistungen fallen, überzeuge nicht. Im

Anschluss an eine Steuerkontrolle vor Ort über die Steuerperioden 1. Quartal

1997 bis 4. Quartal 2000 erliess die ESTV am 16. August 2001 einen neuen

Entscheid, hob den Feststellungsentscheid vom 6. Dezember 2000 auf, ersetzte

diesen durch einen Leistungsentscheid für die obgenannten Steuerperioden

und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe zu Recht Fr. 1’689.75 sowie

Fr. 29’544.25 Mehrwertsteuer, je zuzüglich Verzugszins, bezahlt.

C. Mit Eingabe vom 13. September 2001 liess die X. dagegen direkt bei der

Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) «Beschwerde» führen. Die

SRK trat darauf mit Entscheid vom 26. Februar 2002 nicht ein und überwies

die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens zuständigkeitshalber

an die ESTV, welche die als Einsprache behandelte Eingabe vom 13. September

2001 mit Einspracheentscheid vom 12. August 2003 abwies. Die ESTV hielt

im Wesentlichen dafür, dass die Leistungen der X. nicht unmittelbar der

Sozialfürsorge oder der Sozialhilfe dienten. Daran ändere auch nichts,

dass sie über eine Bewilligung zur Vermittlung von unmündigen Kindern

zur Adoption verfüge und ihre Hilfspersonen über Erfahrung auf dem

Gebiet der Adoption und in der Regel über eine Ausbildung auf dem Gebiet

der Jugendfürsorge, Sozialarbeit oder der Psychologie verfügen. Bei den

von der X. erbrachten Leistungen handle es sich um normal steuerbare

Leistungen im Beratungs- oder Administrationsbereich. Dass die Beiträge der

Adoptionsbewerberinnen und Adoptionsbewerber nicht kostendeckend und

schon gar nicht gewinnbringend ausgestaltet seien, weil die Einsprecherin ihre

Arbeit im Interesse der Kinder erbringe, sei nicht massgebend. Die Tatsache,

dass die X. ihre Aufwendungen nicht nur über diese Beiträge, sondern auch

über Subventionen und Spenden finanziere, sei in diesem Zusammenhang

ebenso wenig von Belang, sondern sei erst bei der Frage der Steuerbemessung

sowie der Vorsteuerabzugskürzungen zu beachten.

D. Dagegen lässt die X. (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am

9. September 2003 Beschwerde bei der SRK führen und die Anträge stellen,

den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Steuerbefreiung der

Beschwerdeführerin anzuerkennen. Zudem sei die ESTV anzuweisen,

die zu Unrecht erbrachten Zahlungen der Beschwerdeführerin zuzüglich

5% Zins seit der Bezahlung zurückzuerstatten; dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Sie macht geltend, die Begründung des angefochtenen

Entscheids übersehe insbesondere den direkten Kontakt zu den betroffenen

Personen, welchen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit sich bringe

und durch die (administrativ ausgerichteten) Vormundschaftsbehören

nicht zu erbringen wäre. Der Konnex mit dem Kindesschutz sei hier von

grosser Bedeutung; es könne nicht ernstlich verneint werden, dass die

Beschwerdeführerin im Bereich der Sozialfürsorge oder Sozialhilfe tätig

sei. Dabei sei nicht notwendig, dass es sich bei den zu vermittelnden Personen

um klassische Sozialhilfe-Empfänger handle. Mit Vernehmlassung vom

11. November 2003 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

1. (…)

2.a. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz im angefochtenen

Einspracheentscheid vom 12. August 2003 mit keinem Wort auf den Vergleich

mit Institutionen in andern Bereichen von öffentlichrechtlichen Aufgaben

eingegangen sei. Nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sind schriftliche

Verfügungen zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde

entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids

muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls

sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie

auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild

machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich

ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich

mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 f. E. 2b mit

Hinweisen). Die Würdigung der Parteivorbringen muss sich jedoch insoweit

in der Begründung niederschlagen, als die vorgebrachten Behauptungen

und Einwände für die Verfügung wesentlich sind (BGE 121 I 57, BGE 118 V

56 ff.; vgl. zum Ganzen: Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 128 Rz. 354 f.).

Diesen Minimalanforderungen genügt der Entscheid der Vorinstanz ohne

weiteres.

b. Doch selbst wenn angenommen werden müsste, dass die Vorinstanz bei

der Begründung der Verfügung das rechtliche Gehör verletzt hätte, würde

dies vorliegend nichts ändern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dann geheilt werden, wenn

die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die

vorhergehende Instanz ausgestattet ist. Die Heilung ist aber ausgeschlossen,

wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte

handelt; zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und

die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, BGE 126 I 72 f.

E. 2; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 458 ff.).

Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht erachtet das Bundesgericht

den Mangel als behoben, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende

Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der

Anfechtung ihres Entscheids eine hinreichende Begründung nachschiebt, etwa

in der Vernehmlassung (vgl. BGE 117 Ib 87 E. 4, BGE 111 Ia 3 f. E. 3 und 4, BGE

107 Ia 2 f.; zum Ganzen Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998,

S. 214 mit Hinweisen). Sowohl aufgrund der Vernehmlassung der ESTV vom

11. November 2003 als auch des vorliegenden Entscheids wäre ein solcher

Mangel als geheilt zu betrachten.

3.a.aa. (Verfassungsmässige Grundlage der MWSTV)

bb. (Grundsatz der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer und Gebot der strengen

Gesetzmässigkeit der Steuerbefreiungsvorschriften)

b.aa. Der Bundesrat hat die Vorgaben bezüglich Sozialfürsorge und

soziale Sicherheit auf Stufe Verfassung wie folgt umgesetzt: Die von den

Einrichtungen der Sozialfürsorge und Sozialhilfe sowie der sozialen Sicherheit

erbrachten Leistungen mit Einschluss der Leistungen von gemeinnützigen

Alters-, Wohn- und Pflegeheimen sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen

(Art. 14 Ziff. 7 MWSTV). Die Verfassungsmässigkeit dieser - an sich offen

formulierten - Bestimmung ist, soweit sie hier zur Diskussion steht, nicht

in Zweifel zu ziehen und wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht

bestritten (vgl. Entscheid der SRK vom 28. Oktober 1997 [SRK 1997-076 bis

079], E. 3b, veröffentlicht in MWST-Journal 1/98, S. 22, bestätigt durch das

Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 1999, veröffentlicht in Archiv für

Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 350 E. 4c). Aus den Materialien

geht nicht hervor, was unter dem Begriff der von der Mehrwertsteuerpflicht

ausgenommenen Leistungen der Sozialfürsorge und der Sozialhilfe gemäss

Art. 14 Ziff. 7 MWSTV näher zu verstehen ist. Da bei den von der Steuer

ausgenommenen Leistungen und Umsätzen gemäss Art. 14 MWSTV der

Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Art. 13 MWSTV), ergibt sich diesbezüglich

jedoch, dass Steuerbefreiungen grundsätzlich auf der Stufe des Endverbrauchs

eingreifen müssen (vgl. auch Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus

A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, Rz. 38).

Andernfalls könnte es aufgrund der Schattensteuerbelastung und der

Kumulationswirkung im Endergebnis zu einer höheren Steuerbelastung

kommen als ohne Steuerbefreiung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März

1999, a.a.O., E. 6a/dd mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar

1999, veröffentlicht in ASA 68 S. 508 E. 4b mit Hinweis).

bb. Mit andern Worten soll der Leistungsempfänger durch die

Steuerbefreiung profitieren und nicht der Leistungserbringer. Das Motiv

für Steuerbefreiungen nach Art. 14 Ziff. 7 MWSTV besteht nämlich gerade

im Wunsch nach der Begünstigung des Bezugs dieser Leistungen aus

sozialpolitischen Gründen (vgl. Stefan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer,

Muri/Bern 1994, S. 56). Massgebend für die Befreiung von der Steuer ist

folglich in erster Linie der soziale Charakter der Leistungen. Art. 14 Ziff. 7

MWSTV regelt somit - wie alle unechten Steuerbefreiungstatbestände

in Art. 14 MWSTV - die Ausnahme von der objektiven Steuerpflicht. Im

Zusammenhang mit der Steuerausnahme nach Art. 14 Ziff. 7 MWSTV hat

das Bundesgericht denn auch mehrmals bestätigt, dass nicht die Einrichtungen

an sich ausgenommen seien - dazu hätten sie vom Verfassungsgeber

unter den subjektiven Steuerausnahmen in Art. 8 Abs. 2 Bst. d der

Übergangsbestimmung (UeB) der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV[20]; respektive Art. 196 Ziff. 14

Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 [BV], SR 101) aufgeführt werden müssen -, sondern nur ihre

typischen Leistungen im Sozialbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

6. Januar 2003, E. 3.3, veröffentlicht in Revue de droit administratif et de droit

fiscal [RDAF] 2003 II S. 243 ff., Zusammenfassung in SteuerRevue 2003 S. 544).

Nichtsdestotrotz kann die Steuerausnahme auch an Eigenschaften der Person

des Leistungserbringers anknüpfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom

6. Januar 2003 [2S.305/2002], E. 3.3 sowie vom 8. Januar 1999, a.a.O., E. 7b). In

diesem Sinne sind Leistungen nur von der Befreiung betroffen, wenn sie durch

Einrichtungen der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit

erbracht werden.

cc. Nach der Praxis der ESTV können unter die von Einrichtungen

mit sozialem Charakter erbrachten Leistungen gemäss Art. 14 Ziff. 7

MWSTV namentlich diejenigen von gemeinnützigen Alters- und

Pflegeheimen, Entwöhnungsanstalten für Alkohol- und Drogensüchtige,

Notschlafstellen, Arbeitsvermittlungsstellen, Frauenhäusern, Wohnheimen,

Wohngemeinschaften usw., aus der Unterbringung und Betreuung von

Behinderten, Suchtabhängigen u. a. oder von Mahlzeitendiensten für

Betagte, Behinderte und Kranke subsumiert werden (Wegleitung 1997 für

Mehrwertsteuerpflichtige[21] [nachfolgend Wegleitung 1997 genannt], Rz. 604;

vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 3. November 2000 [2A.211/1999],

E. 6a/bb mit Hinweisen; vom 3. März 1999, a.a.O., E. 4b). Aus dem Schutzzweck

der Befreiungsvorschrift ergibt sich, dass nur diejenigen Leistungen

betroffen sind, welche direkt an den Endverbraucher erbracht werden. Das

Bundesgericht hat die Beschränkung der Steuerbefreiung nach Art. 14 Ziff. 7

MWSTV auf jene Leistungen, die direkt und unmittelbar der Sozialfürsorge

und Sozialhilfe sowie der sozialen Sicherheit dienen und die Nichtgewährung

der Steuerbefreiung für die an Dritte erbrachten entgeltlichen Leistungen,

die als Vorumsätze steuerbar seien, geschützt. Diese restriktive Auslegung sei

mit Sinn und Zweck der Mehrwertsteuer vereinbar und verfassungskonform.

Nur dem Endverbraucher unmittelbar erbrachte Leistungen sind zu befreien,

nicht hingegen die der eigentlichen Steuerbefreiung vorgelagerten Umsätze,

die so genannten Vorleistungen oder Vorumsätze (BGE 124 II 206 f. E. 7a/aa;

Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 1999, a.a.O., E. 6d/aa; Entscheide der

SRK vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in VPB 65.104 E. 4b/bb; Urteil des

Bundesgerichts vom 27. März 2001, veröffentlicht in VPB 66.11 E. 3c und Urteil

des Bundesgerichts vom 23. März 1999, veröffentlicht in VPB 63.91 E. 4).

c.aa. Die Vorgaben des Verfassungsgebers hinsichtlich Kinder- und

Jugendbetreuung wurden wie folgt umgesetzt: Nach Art. 14 Ziff. 8 MWSTV sind

die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Umsätze durch dafür

eingerichtete Institutionen von der Steuer ausgenommen. Auch diesbezüglich

hatte die SRK bereits Gelegenheit, sich zur Verfassungsmässigkeit

dieser Regelung zu äussern (Entscheid der SRK vom 25. September 1998

[SRK 1997-020], veröffentlicht in VPB 63.75 E. 4). Zur Konkretisierung

dieser Bestimmung lässt sich dem Amtlichen Bulletin (AB 1993 N 332)

lediglich entnehmen, dass das Parlament der Beschlussfassung über die

Steuerbefreiung die Erläuterung zugrunde gelegt hat, dass die Umsätze -

obwohl es sich um eine Ausnahme der objektiven Steuerpflicht handelt -

in subjektiver Hinsicht durch Einrichtungen mit als solchem anerkanntem

sozialem Charakter erbracht werden müssen. Allerdings gilt es auch hier

zu beachten, dass Steuerbefreiungen nur auf der Stufe des Endverbrauchs

eingreifen dürfen (vgl. E. 3b/aa betreffend Art. 14 Ziff. 7 MWSTV). Zudem liegt

in Übereinstimmung mit Art. 14 Ziff. 7 MWSTV das Motiv dieser Befreiung

ebenfalls in sozialpolitischen Gründen, weshalb auch hier der soziale

Charakter der Leistung massgebend ist.

bb. Gemäss Praxis der ESTV fallen darunter u. a. Waisenhäuser,

Kinderkrippen, Kinderhorte oder Tagesheime (Wegleitung 1997, Rz. 606).

Ebenfalls unter Art. 14 Ziff. 8 MWSTV zu subsumieren ist gemäss der

Branchenbroschüre Nr. 28 für den Sport, Juli 1995, Ziff. 5.2. in fine, das

Angebot von Ferien- und Freizeitgestaltungsorganisationen, sofern

das Schwergewicht ihrer Tätigkeit auf der Betreuung von und der

Freizeitgestaltung mit Kindern und Jugendlichen liegt. Selbstredend sind

auch diesbezüglich einzig diejenigen Leistungen zu befreien, welche dem

Endverbraucher direkt und unmittelbar - in diesem Fall Kindern und

Jugendlichen - erbracht werden (vgl. E. 3b/cc für Art. 14 Ziff. 7 MWSTV).

d.aa. Unabhängig vom Vorerwähnten liegt ein steuerbarer Umsatz

grundsätzlich nur vor, wenn ein Steuerpflichtiger (subjektive Steuerpflicht)

ihn bewirkt. Nicht steuerpflichtig sind Bund, Kantone und Gemeinden

sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und mit

öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen,

unter Vorbehalt des nicht abschliessenden Anhangs zur Verordnung, für

Leistungen, welche sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen (Art. 17

Abs. 4 MWSTV); dies gilt auch dann, wenn sie für solche Leistungen Gebühren,

Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten. Der Begriff der Hoheitlichkeit ist

zurückhaltend auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [Urteil I] vom

3. August 2000 [2A.564/1998], E. 4a; Entscheid der der SRK vom 15. Mai 2002

[SRK 2001-147], E. 3d; Entscheid der SRK vom 13. Juli 2001 [SRK 2000-100 bis

103], jeweils E. 3a und b mit Hinweisen); die öffentlichrechtlichen Aufgaben

müssen jedenfalls auch in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden

(Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000 [2A.233/1997], E. 4d; Urteil I

des Bundesgerichts vom 3. August 2000, a.a.O., E. 4a). Als wichtiges Kriterium

für die Ausnahme von der Steuerpflicht verlangen Lehre und Rechtsprechung,

dass die in Frage stehende Tätigkeit des Gemeinwesens nicht mit der Tätigkeit

von privaten Anbietern konkurrieren dürfe, mithin nicht marktfähig ist.

Hoheitlichkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 4 MWSTV schliesst das Bundesgericht

ausdrücklich aus, wenn es um Leistungen gewerblicher oder beruflicher Art

(Art. 17 Abs. 1 MWSTV) geht, die kein besonderes Gewaltverhältnis zwischen

dem Erbringer und dem Empfänger begründen (Urteil des Bundesgerichts

[Urteil II] vom 3. August 2000 [2A.527/1998], E. 5a/bb sowie Urteil des

Bundesgerichts vom 18. Januar 2000 [2A.92/1999], E. 6b).

bb. Der Begriff «Leistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt» ist folglich auf

jeden Fall enger als jener der «öffentlichrechtlichen Aufgaben» (Urteil des

Bundesgerichts vom 6. Januar 2003, a.a.O., E. 2) zu fassen, woraus deutlich

wird, dass nicht jede öffentlichrechtliche Aufgabe automatisch in hoheitlicher

Gewalt ausgeübt wird. Die MWSTV selbst hält in diesem Zusammenhang

fest, dass aus der Tatsache, dass die mit öffentlichrechtlichen Aufgaben

betrauten Personen und Organisationen für ihre Leistungen Gebühren,

Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten, nicht abgeleitet werden kann, dass

diese Leistungen zwangsläufig in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht

werden (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 MWSTV e contrario). Die ESTV verlangt für

die Annahme hoheitlichen Handelns, dass die betreffende Person oder

Organisation Verfügungsgewalt im Sinne von Art. 5 VwVG besitzt, was

bedeutet, dass eine oder mehrere Personen verbindlich und erzwingbar zu

einem Handeln, Unterlassen oder Dulden verpflichtet werden können (für die

MWSTV: Branchenbroschüre Nr. 16 für Gemeinwesen, Dezember 1994, Ziff. 2;

für das MWSTG: Branchenbroschüre Nr. 18 für Gemeinwesen[22], August 2000,

Ziff. 1.2.1.).

e. Des Weiteren ist nach Art. 4 aBV respektive Art. 8 BV der Grundsatz

der Rechtsgleichheit gewährleistet. Der Anspruch auf Gleichbehandlung

verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen

Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit

gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus Art. 31 aBV

respektive Art. 27 BV für Wettbewerbsbeteiligte ein besonderer Anspruch

auf Gleichbehandlung durch das Gemeinwesen. Der tragende Gedanke

liegt darin, dass sich der Staat gegenüber den am freien Markt auftretenden

direkten Konkurrenten neutral zu verhalten hat. Daraus wird das Gebot der

Wettbewerbsneutralität abgeleitet (BGE 123 II 35, BGE 121 Ia 237, s. auch BGE

124 II 382). Dieses ist allerdings nur unter Gewerbegenossen anwendbar. Als

solche gelten direkte Konkurrenten, das heisst die Angehörigen der gleichen

Branche, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um

das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 125 I 436, BGE 121 I 132, BGE 120 Ia

238).

4.a. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beurteilen, ob die

Beschwerdeführerin ihre Leistungen in hoheitlicher Gewalt erbringt und

damit subjektiv nicht steuerpflichtig ist. In der Eingabe vom 9. September

2003 wird dieser Einwand nicht mehr ausdrücklich vorgebracht, indes

verweist die Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Begründung in

der «Beschwerde» vom 13. September 2001, welche als integrierender

Bestandteil zu gelten habe. Dass die ESTV für die Annahme hoheitlichen

Handelns Verfügungsgewalt gemäss Art. 5 VwVG voraussetzt, erscheint

vorliegendenfalls sinnvoll und zweckmässig, entspricht diese Voraussetzung

doch den von der Rechtsprechung und Lehre anerkannten Regeln über die

Delegation hoheitlicher Befugnisse. Es besteht daher kein Anlass, von dieser

Voraussetzung abzuweichen. So hat auch das Bundesgericht dieses Vorgehen

als rechtmässig erklärt (vgl. Urteil I des Bundesgerichts vom 3. August 2000,

a.a.O., E. 4c mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin mangelt es offensichtlich

an dieser Verfügungsgewalt, was von ihr auch gar nicht bestritten wird.

Unbehelflich sind die Vorbringen, dass es sich bei den Einschreib- und

Platzierungsgebühren aufgrund der delegierten Aufgabe und der teilweise

gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten um Verwaltungsgebühren handle,

weshalb die Aufgaben hoheitlich seien. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3d/bb),

kann aus der Tatsache, dass die mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten

Personen und Organisationen für ihre Leistungen Gebühren, Beiträge oder

sonstige Abgaben erhalten, nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass diese

Leistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden. Im Übrigen

ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zweifelsfrei marktfähig, so dass ihre

Leistungen bereits aus diesem Grund keine hoheitliche Gewaltsausübung im

Sinne von Art. 17 Abs. 4 MWSTV darstellen.

b. Ebenso wenig vermag die beschwerdeführerische Argumentation zu

überzeugen, dass auch andere Bereiche von öffentlichrechtlichen Aufgaben -

z. B. die «atypischen» Organe des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts oder

der Vormund, Beirat oder Beistand - als hoheitlich eingestuft würden, ohne

dass sie mit einer Verfügungsbefugnis ausgestattet seien (vgl. Merkblatt Nr. 2,

Betreibungs- und Konkursämter, vom 7. Februar 1995, mit Präzisierung per

1. Januar 1996, Ziff. 1; Branchenbroschüre Nr. 17, Rechtsanwälte und Notare,

vom September 2000, Ziff. 1.1.2). Die Tätigkeiten dieser Personen erfolgen

unter ganz anderen rechtlichen Gegebenheiten. Wie von der Vorinstanz in

der Vernehmlassung vom 11. November 2003 zutreffend ausgeführt, sind die

obgenannten «Institutionen» im Gegensatz zur Beschwerdeführerin allesamt

bundesgesetzlich vorgesehen und werden auf besondere Ernennung hin in

dem Umfang tätig, als den entsprechenden juristischen oder natürlichen

Personen die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist. Zudem kann die

Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die «atypischen Organe» des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts dann eine hoheitliche Leistung

erbringen, wenn diese gestützt auf das Bundesgesetz vom 11. April 1889

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erbracht wird, für

die in casu fraglichen Leistungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sich die

genannten Tätigkeiten massgeblich von denjenigen der Beschwerdeführerin

unterscheiden, kann auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte das

Gleichheitsgebot verletzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als

unbegründet.

5.a. Sodann ist die behauptete Steuerausnahme nach Art. 14 Ziff. 7 MWSTV

zu überprüfen. Gemäss ihrer Broschüre «Eine Orientierung über unsere

Dienstleistungen für Vormünder, Betreuer und Behörden» und den

weiteren Akten kann das Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführerin grob

in die folgenden vier Aufgabenbereiche unterteilt werden: Zum einen

wird die Unterstützung (Abklärungen, Beratung, Betreuung während der

Wartezeit, usw.) von adoptionswilligen Ehepaaren angeboten, wofür eine

Anmelde- und Einschreibgebühr von Fr. 150.- sowie eine Vermittlungs-

und Platzierungsgebühr von Fr. 1’800.- verlangt wird (E. 5b); ein weiterer

Bereich umfasst verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit der so

genannten Wurzelsuche, das heisst die Suche von adoptierten Menschen nach

einem leiblichen Angehörigen. Dabei begleitet die Beschwerdeführerin die

Suchenden bei der Nachforschung oder führt diese - anstelle der Suchenden

- selbst durch, vermittelt Kontakte zwischen den Betroffenen und berät und

betreut sie in der Phase der Zusammenführung. Sie verlangt dafür eine

Pauschalgebühr von Fr. 600.-, behält sich jedoch vor, diese nach vorheriger

Absprache bei aufwändigen Nachforschungen (Ausland) zu erhöhen (E. 5c);

in einem dritten Bereich bietet die Beschwerdeführerin die Beratung und

Begleitung von schwangeren Frauen oder werdenden Eltern an, welche

beabsichtigen, ihr Kind zur Adoption freizugeben (E. 5d) und schliesslich sind

in einem vierten Bereich der Verkauf von Broschüren und Büchern sowie die

Einnahmen aus Vorträgen, Artikeln und Interviews (E. 5e) zusammenzufassen.

b.aa. Unter Berücksichtigung des Gebots der restriktiven Auslegung

von Steuerbefreiungstatbeständen nach Art. 14 MWSTV und vor allem

des Schutzzwecks von Art. 14 Ziff. 7 MWSTV, wonach nur direkte und

unmittelbare Leistungen an Sozialfürsorge- oder Sozialhilfeempfänger als

Endverbraucher von der Steuer ausgenommen sein sollen (vgl. E. 3b/cc),

erhellt, dass die Leistungserbringung bestehend in der Unterstützung

von adoptionswilligen Paaren nicht unter diesen Ausnahmetatbestand

fällt. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit einen

wichtigen Beitrag in der Adoptivvermittlung leistet und damit viel zur

Verwirklichung der öffentlichen Aufgaben im Kindesschutz beisteuert,

verkennt sie, dass ihre Leistungen diesen Interessen nur mittelbar

dienen. Sie stellen - zum Teil von Gesetzes wegen notwendige - «Vor- oder

Nebenarbeiten» für die Vormundschaftsbehörde dar. So ist denn auch einzig

die Vormundschaftsbehörde dazu befugt, eine Adoption auszusprechen.

Erst diese Handlung stellt eine direkte Einwirkung auf das Wohl des

jeweiligen Kindes dar. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Leistungen der

Beschwerdeführerin ausschliesslich den Ehepaaren erbracht. Insofern

erscheint mehr als fraglich, ob - wie die Beschwerdeführerin behauptet

- die Interessen der kinderlosen Ehepaare an der Adoption eines Kindes

tatsächlich nur sekundär sind. So kann man sich durchaus vorstellen,

dass die «Vor- oder Nebenarbeiten» viel versprechend beginnen, d. h.

dass die Chancen eines Ehepaares auf eine Adoption zu Beginn sehr gut

erscheinen, sich jedoch im Verlaufe des Prozesses durch irgendwelche

Umstände verringern, so dass die Vormundschaftsbehörde von einer

Adoptionsbewilligung absieht. Insofern wird das Kindeswohl dabei zu

keiner Zeit direkt berührt, die fraglichen Tätigkeiten zielen lediglich darauf

hin, zukünftig auf das Wohl eines Kindes positiv einwirken zu können.

Unerheblich ist daher, ob ein wichtiges Kriterium in der persönlichen

Betreuung der Klientel liegt. Daran ändert auch nichts, dass die Mitarbeiter

der Beschwerdeführerin grösstenteils über eine qualifizierte Ausbildung

auf dem Gebiet der Sozialarbeit, Psychologie, Adoption und Jugendfürsorge

verfügen. Diese für die Erteilung der Adoptionsbewilligung unerlässlichen

Voraussetzungen dienen - wie bei jeder Polizeibewilligung - lediglich der

Qualitätskontrolle zum Schutz der betroffenen Interessen. Keinesfalls kann

daraus abgeleitet werden, dass es sich bei den fraglichen Leistungen um solche

der Sozialfürsorge oder Sozialhilfe im Sinne der MWSTV handelt. Unter diesen

Gesichtspunkten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin entgegen ihrer

Auffassung insbesondere auch nicht um eine Einrichtung der Sozialhilfe oder

Sozialfürsorge im Sinne der fraglichen Befreiungsvorschrift.

bb. Am Vorgesagten vermag auch der Einwand hinsichtlich der

Gebührengestaltung nichts zu ändern. So ist nicht massgebend, ob die Entgelte

der Leistungsempfänger kostendeckend oder gar gewinnbringend sind

(Entscheid der SRK vom 15. Mai 2002, a.a.O., bestätigt durch das Urteil des

Bundesgerichts vom 6. Januar 2003, a.a.O., E. 1; Urteil des Bundesgerichts

vom 3. November 2000 [2A.211/1999], E. 4a; Entscheid der SRK vom 16. März

1999 [SRK 1998-014], E. 4a; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 52

und 791 f.), oder ob die Beschwerdeführerin vom Kanton A Subventionen

gestützt auf das kantonale Jugendhilfegesetz erhält. Die fraglichen Leistungen

bleiben entgeltlich, womit grundsätzlich ein steuerbarer Umsatz gegeben ist

(Art. 4 MWSTV). Zudem macht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

gestützt auf das Jugendhilfegesetz des Kantons A Subventionen erhält, die

genannten Leistungen deswegen nicht zu Leistungen gemäss Art. 14 Ziff. 7

MWSTV. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht,

die von den adoptionswilligen Ehepaaren geleisteten Beiträge, welche

unter der Rubrik «Platzierungen» erscheinen, dienten zur Abgeltung des

gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Abklärungsberichts zuhanden

der Vormundschaftsbehörden, wobei es sich um eine vom Gemeinwesen

übertragene öffentliche Aufgabe handle, verkennt sie, dass diesfalls

die Leistungen den jeweiligen Vormundschaftsbehörden und nicht den

Ehepaaren erbracht würden, und damit erst recht keine Leistungen an

den Endverbraucher darstellten. Die Beschwerdeführerin bringt weiter

vor, wenn sogar die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern

und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und

der beruflichen Umschulung mit Einschluss des von Privatlehrern oder

Privatschulen erteilten Unterrichts sowie von Kursen, Vorträgen und anderen

Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art (Art. 14 Ziff. 9 MWSTV)

von der Steuerausnahme profitieren können, sei ihre Arbeit erst recht

davon ausgenommen, da es dabei nicht nur um Erziehung und Bildung

gehe, sondern umfassender um das Anvertrauen des elterlichen Sorgerechts

von Unmündigen. Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass die restriktive

Handhabung von Steuerbefreiungstatbeständen und das Gebot der strengen

Gesetzmässigkeit von Steuerbefreiungsvorschriften eine Befreiung gestützt

auf die eine Vorschrift durch sinngemässe Deutung einer anderen Vorschrift

nicht zulassen. Darüber hinaus sind auch nach Art. 14 Ziff. 9 MWSTV ohnehin

nur diejenigen Leistungen von der Steuer befreit, die den Endverbraucher

begünstigen.

cc. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung

geltend, indem ihre Arbeit - obwohl vergleichbar - nicht wie die

Tätigkeit einer regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) behandelt

werde, welche ebenfalls von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sei.

Auch dieser Einwand ist unbegründet. Bei der RAV handelt es sich

um eine kantonale Einrichtung, welche für ihre Leistungen kein

Entgelt verlangt. Die übrigen Arbeitsvermittlungsbüros, die ein

Entgelt verlangen, haben diese Dienstleistungen normal zu versteuern.

Zudem handelt es sich bei den Vermittlungsbemühungen des RAV um

Leistungen, die direkt den hilfsbedürftigen Personen erbracht werden.

Folglich sind die beiden Tätigkeiten mehrwertsteuerrechtlich nicht

miteinander zu vergleichen, weshalb in casu auch keine Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebots vorliegt. Ebenso wenig verstösst die Vorinstanz gegen

das Wettbewerbsneutralitätsgebot, da die RAV und die Beschwerdeführerin

evidenterweise keine Gewerbegenossen sind. Die Beschwerde erweist sich

bezüglich der Leistungen im Bereich der Adoptivvermittlung somit als

unbegründet.

c.aa. Im Tätigkeitsbereich der Wurzelsuche sind adoptierte Erwachsene

die Empfänger der Leistungen. Auch in der Phase einer allfälligen

Zusammenführung richten sich die Leistungen in erster Linie an die

genannten Personen. Unter Umständen kann auch ein leiblicher Angehöriger

des Adoptierten profitieren, der Auftraggeber ist aber auf jeden Fall

ausschliesslich die adoptierte Person selbst. Es ist unbestritten, dass

das Recht auf Kenntnis der Abstammung ein elementares Bedürfnis der

Persönlichkeitsentwicklung darstellt und damit dem Schutz der Persönlichkeit

dient (Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW], 2001 S. 137 f., zu

Art. 24novies aBV respektive Art. 119 Abs. 2 Bst. g BV). Die Tätigkeit der

Beschwerdeführerin in diesem Bereich weist damit ohne weiteres soziale

Komponenten auf. Sie kann für die Identitätsfindung einer Person oder

zur Gefühlsbewältigung sicherlich von grosser Bedeutung sein und leistet

für den Versuch der Durchsetzung des verfassungsmässig anerkannten

Anspruchs auf Kenntnis der Daten über die Abstammung einen wichtigen

Beitrag. Nichtsdestotrotz stellt auch sie keine Leistung im Sinne von Art. 14

Ziff. 7 MWSTV dar. Dass diese Leistung der Durchsetzung von Grundrechten

dient, macht sie deswegen nicht zu einem Umsatz der Sozialhilfe oder

Sozialfürsorge. Insofern mangelt es der Beschwerdeführerin auch hier daran,

eine Einrichtung der Sozialhilfe oder Sozialfürsorge zu sein (E. 5b/aa).

bb. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass gerade im Bereich der

Nachforschung den suchenden Personen oft infolge entgegenstehender

Interessen der leiblichen Angehörigen gar keine oder nur Teile der Daten

bekannt gegeben werden. Die notwendige Interessenabwägung zwischen dem

Recht auf Kenntnis der Abstammung und den Geheimhaltungsinteressen

der Angehörigen nehmen - zumindest in den fraglichen Steuerperioden

- Vormundschaftsbehörden oder Einwohnerkontrollen, nicht aber die

Beschwerdeführerin vor. Auch diesbezüglich wirken sich die Leistungen

allenfalls mittelbar auf die Verwirklichung des Anspruchs auf Kenntnis

der Herkunft aus und stellen in diesem Sinne gleichermassen - wie bei der

Adoptivvermittlung - «Vorarbeiten» dar. Den beschwerdeführerischen

Ausführungen, wonach eine Zusammenführung der Betroffenen ohne

einfühlsame Beratung aller Beteiligten nicht möglich sei und deshalb zur

Sozialhilfe und Sozialfürsorge gehöre, ist entgegenzuhalten, dass es sich

hierbei um Behauptungen handelt, welche nicht belegt sind. Ungeachtet

dessen scheint die Beschwerdeführerin jedoch auch zu verkennen, dass

diese Leistungen, welche sie Sozialberatung nennt, ohnehin steuerbar sind.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat das Bundesgericht in

einem anderen Zusammenhang erwogen, dass psychologische Beratungen,

die nicht direkt mit der Behandlung psychischer Störungen einhergehen

(Ehe- und Paarberatungen, Lebensberatung, Erziehungsberatung, usw.),

stets steuerpflichtig sind (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Juli 2001,

veröffentlicht in ASA 71 S. 501, E. 2d.). Zusammenfassend erweisen sich

auch die Leistungen im Bereich der Wurzelsuche allesamt als entgeltliche

Dienstleistungen gemäss Art. 6 MWSTV, für die keine Steuerbefreiung geltend

gemacht werden kann.

d. Hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs der Beschwerdeführerin im

Zusammenhang mit der Beratung und Begleitung von schwangeren Frauen

oder werdenden Eltern, die eine Adoptionsfreigabe beabsichtigen, weist

die anlässlich der Steuerkontrolle vor Ort erstellte Umsatzerfassung für

das 1. Quartal 1997-4. Quartal 2000 keinerlei Einnahmen auf. Ob in dieser

Zeit keine solche Leistungen erbracht wurden, oder ob diese allenfalls

unentgeltlich erfolgt sind, kann den Akten nicht entnommen werden.

Unbestritten ist diesbezüglich jedoch, dass es sich bei den Beiträgen, Spenden,

usw., welche die Beschwerdeführerin nebst den umstrittenen Einnahmen

erhält, um Subventionen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, respektive

um Subventionen gleichgestellte Zuwendungen handelt. Aus den Akten geht

zudem hervor, dass - zumindest - die Subventionen des Kantons A einzig für

die Vermittlung von Adoptivpflegekindern geleistet worden sind. Angesichts

des Vorgesagten erhellt, dass die genannten Subventionen und Beiträge kein

Entgelt im Sinne von Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV darstellen. Aufgrund der

fehlenden Entgeltlichkeit würden allfällige Leistungen im Zusammenhang

mit der Beratung und Begleitung von schwangeren Frauen oder werdenden

Eltern, welche eine Adoptionsfreigabe beabsichtigen, folglich ohnehin nicht

Gegenstand der Mehrwertsteuer bilden. Im Weiteren könnten die genannten

Beiträge dem fraglichen Tätigkeitsbereich auch nur schwer zugeordnet

werden. Da sich darüber hinaus weder der angefochtene Entscheid vom

12. August 2003 noch die Beschwerde vom 9. September 2003 diesbezüglich

äussern, erübrigt sich an dieser Stelle eine weitergehende Beurteilung.

e.aa. Schliesslich bleibt, die erzielten Umsätze aus dem Verkauf der Bücher

und Broschüren sowie aus Vorträgen, Artikeln und Interviews zu beurteilen.

Gemäss der erwähnten Umsatzerfassung anlässlich der Steuerkontrolle vor

Ort machen diese für das ganze Jahr 1997 Fr. 909.- (bei einem steuerbaren

Umsatz von Fr. 121’739.-), für das Jahr 1998 Fr. 1’418.- (steuerbarer Umsatz:

Fr. 118’968.-), für das Jahr 1999 Fr. 345.- (steuerbarer Umsatz: Fr. 127’212.-)

und für das 1.-4. Quartal 2000 Fr. 566.- (steuerbarer Umsatz: Fr. 145’865.-) aus.

Die entsprechenden Steuerbeträge haben sich in der Ergänzungsabrechnung

(EA) Nr. (…) niedergeschlagen, mit welcher die ESTV insgesamt den Betrag

von Fr. 29’544.25 (gerundet Fr. 29’544.-) nachgefordert hat. Indes äussern

sich weder die Vorinstanz in ihren Entscheiden noch die Beschwerdeführerin

in ihren Eingaben (sowohl an die Vorinstanz als auch an die SRK) zu den

anteiligen Steuerbeträgen, welche auf diese Umsätze fallen. Aus den

beschwerdeführerischen Rechtsbegehren geht nicht eindeutig hervor, ob auch

die mehrwertsteuerliche Erfassung der hier fraglichen Umsätze angefochten

wird. So wird anbegehrt, die Steuerbefreiung sei anzuerkennen, und es seien

die zu Unrecht erbrachten Zahlungen zurückzuerstatten. Soweit sich die

Beschwerde indes auch auf die hier fraglichen Umsätze beziehen soll, erweist

sie sich jedoch als nicht substantiiert und - wie im Folgenden zu zeigen ist -

auch als unbegründet.

bb. Die Branchenbroschüre Nr. 14 für die Karitativen Organisationen, Juli

1995, hält unter Rz. 2.14 fest, dass der Verkauf von Büchern, Zeitungen,

Zeitschriften und andern Druckerzeugnissen - selbst für karitative

Organisationen und Institutionen der Sozialfürsorge und der Sozialhilfe

- immer steuerbar ist. Eine Steuerbefreiung dieser Umsätze würde

dem Zweckgedanken der Steuerausnahmen an sich (vgl. E. 3a/bb) und

insbesondere demjenigen von Art. 14 Ziff. 7 MWSTV (vgl. E. 3b) denn auch

krass zuwider laufen. Der unabdingbare soziale Charakter dieser Leistungen

ist augenscheinlich nicht gegeben. Gleiches gilt für die Einnahmen aus

Vorträgen, Artikeln und Interviews, was sich insbesondere auch aus den

jeweiligen, typischen Leistungsempfängern (Vortragsveranstalter, Zuhörer

aus den verschiedensten Kreisen, Zeitschriftenbetreiber, Interview-Führer,

usw.) ergibt. Vielmehr handelt es sich demzufolge um ganz normale, gemäss

Art. 4 Bst. a und b MWSTV steuerbare Lieferungen von Gegenständen oder

Dienstleistungen. Soweit die Beschwerdeführerin die steuerliche Erfassung

der aus dem Verkauf der Broschüren und Bücher sowie aus den Einnahmen

mit Vorträgen, Artikeln und Interviews erzielten Umsätze rügt, ist die

Beschwerde somit ebenfalls abzuweisen.

6. Im Vorfeld des Erstentscheids der Vorinstanz vom 6. Dezember 1999 hielt

die Beschwerdeführerin noch dafür, dass ihre Leistungen sowohl unter

Art. 14 Ziff. 7 (Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge, Sozialhilfe sowie der

sozialen Sicherheit) als auch unter Art. 14 Ziff. 8 MWSTV (Umsätze im Bereich

der Kinder- und Jugendbetreuung) fallen würden. Seit der Einsprache vom

20. Januar 2001 macht sie indes nur mehr eine Steuerbefreiung nach Art. 14

Ziff. 7 MWSTV geltend. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäss Art. 14

Ziff. 8 MWSTV wären denn vorliegend auch gar nicht gegeben. Auch wenn der

Begriff der Betreuung, wie er in Verfassung und Verordnung verwendet wird,

sehr offen ist, hat eine Begriffsbestimmung - wie vorstehend unter E. 3a/bb

und 3c/aa dargelegt - unter Berücksichtigung der gebotenen restriktiven

Auslegung zu erfolgen. Aus diesem Grund ist zutreffend, dass nur solche

Leistungen unter Art. 14 Ziff. 8 MWSTV subsumiert werden, die direkt und

unmittelbar der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (folglich bis zum

18. Lebensjahr) dienen (vgl. auch Entscheid der SRK vom 9. Februar 2001 [SRK

1999-073], veröffentlicht in VPB 65.82 E. 3a/bb). Es ist evident, dass die von der

Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen keine solchen im verlangten Sinne

darstellen.

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet

und ist daher abzuweisen. (…)

[20] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter

http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/

bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf

[21] Die Drucksachen zur alten MWSTV von 1994 sind erhältlich bei der

Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, oder per Fax 031 325 72 80.

[22] Einsicht und Online-Bestellung auf http://www.estv.admin.ch/data/mwst/

unter Dokumentation. Bestellung in Papierform: Bundesamt für Bauten und

Logistik (BBL), 3003 Bern oder: verkauf.zivil@bbl.admin.ch.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 69.39 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 27. Oktober

2004 in Sachen X. [SRK 2003-137]

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2005

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Band 69

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