VAT Exemption for Social Services: Direct Rendering to End Consumers is Key
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed that value-added tax exemptions for social welfare and social security services only apply to services rendered directly to the end consumer by recognized social institutions, not to preparatory services. The court reasoned that the public interest or legal requirement of a service does not automatically qualify it for an exemption, emphasizing that such exemptions are exceptions to objective taxation and must be interpreted restrictively. Furthermore, the court clarified that services provided by an entity do not qualify for exemption if the entity does not possess sovereign powers, as defined by administrative law, and that services are taxable if they are market-ready and offered for remuneration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 al. 4 OTVA, Art. 14 OTVA, Art. 14 ch. 7 OTVA, Art. 17 Abs. 4 MWSTV, Art. 14 MWSTV, Art. 14 Ziff. 7 MWSTV; VAT Exemption for Social Services: Direct Rendering to End Consumers is Key: The court reasoned that the public interest or legal requirement of a service does not automatically qualify it for an exemption, emphasizing that such exemptions are exceptions to objective taxation and must be interpreted restrictively. Furthermore, the court clarified that services provided by an entity do not qualify for exemption if the entity does not possess sovereign powers, as defined by administrative law, and that services are taxable if they are market-ready and offered for remuneration.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for determining whether certain social welfare services are exempt from VAT.
This provision is relevant for determining whether services provided by public law entities in the exercise of public authority are subject to VAT.
Volltext
JAAC 69.39
Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
vom 27. Oktober 2004 in Sachen X. [SRK 2003-137]
Taxe sur la valeur ajoutée (OTVA). Conseils et accompagnement lors
d’adoptions. Prestations en matière d’assistance sociale et de sécurité
sociale. Activité relevant de la puissance publique.
Art. 14 ch. 7 et ch. 8, art. 17 al. 4 OTVA.
- Confirmation de la jurisprudence, selon laquelle les exonérations
d’impôt improprement dites au sens de l’art. 14 OTVA peuvent aussi
être liées à la qualité de la personne du fournisseur de prestations, bien
qu’il s’agisse d’exceptions à l’assujettissement objectif. Les prestations
ne peuvent être concernées par l’exonération au sens de l’art. 14 ch. 7
OTVA que si elles sont fournies par des institutions d’assistance sociale,
d’aide sociale et de sécurité sociale (consid. 3b/bb).
- Seules les prestations fournies directement au consommateur final
sont exonérées, et non, en revanche, les chiffres d’affaires préalables
à l’exonération proprement dite, appelés «prestations antérieures» ou
«chiffres d’affaires au stade antérieur» (consid. 3b/cc).
- Le fait que des prestations poursuivent un intérêt public ou soient
même en partie prescrites par la loi ou encore participent à la
réalisation des droits fondamentaux n’est pas déterminant au moment
de décider si une exonération improprement dite doit être admise en
l’espèce (consid. 5b/aa et 5c/aa).
- Notion de la puissance publique au sens de la taxe sur la valeur
ajoutée (consid. 3d).
Mehrwertsteuer (MWSTV). Beratung und Betreuung bei Adoptionen.
Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit.
Hoheitliche Tätigkeit.
Art. 14 Ziff. 7 und Ziff. 8, Art. 17 Abs. 4 MWSTV.
- Bestätigung der Rechtsprechung, wonach Steuerausnahmen
nach Art. 14 MWSTV auch an Eigenschaften der Person des
Leistungserbringers anknüpfen können, obschon es sich um Ausnahmen
der objektiven Steuerpflicht handelt. Leistungen sind demnach nur von
der Befreiung gemäss Art. 14 Ziff. 7 MWSTV betroffen, wenn sie durch
Einrichtungen der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe oder der sozialen
Sicherheit erbracht werden (E. 3b/bb).
- Nur dem Endverbraucher unmittelbar erbrachte Leistungen sind
zu befreien, nicht hingegen die der eigentlichen Steuerbefreiung
vorgelagerten Umsätze, die so genannten Vorleistungen oder
Vorumsätze (E. 3b/cc).
- Für die Annahme einer Steuerausnahme im Einzelfall ist nicht
massgeblich, ob Leistungen im öffentlichen Interesse liegen, teilweise
sogar gesetzlich vorgeschrieben sind oder zur Durchsetzung von
Grundrechten beitragen (E. 5b/aa und 5c/aa).
- Begriff der Hoheitlichkeit im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn (E. 3d).
Imposta sul valore aggiunto (OIVA). Consulenza e assistenza per
le adozioni. Prestazione nell’ambito dell’assistenza sociale e della
sicurezza sociale. Attività legata al potere pubblico.
Art. 14 n. 7 e n. 8, art. 17 cpv. 4 OIVA.
- Conferma della giurisprudenza, secondo cui eccezioni all’imposta
ai sensi dell’art. 14 OIVA possono basarsi anche su caratteristiche
della persona fornitrice di prestazioni, benché si tratti di eccezioni
all’assoggettamento fiscale oggettivo. Le prestazioni possono quindi
essere esonerate secondo l’art. 14 n. 7 OIVA, se sono fornite da
istituzioni dell’assistenza sociale, dell’aiuto sociale o della sicurezza
sociale (consid. 3b/bb).
- Devono essere esonerate solo le prestazioni direttamente fornite al
consumatore finale, non invece le cifre d’affari precedenti l’esonero
propriamente detto, le cosiddette «prestazioni precedenti» o «cifre
d’affari allo stadio precedente» (consid. 3b/cc).
- Per ammettere un’eccezione all’imposta nel singolo caso non è decisivo
che le prestazioni siano di interesse pubblico, addirittura parzialmente
imposte dalla legge oppure che contribuiscano alla realizzazione di
diritti fondamentali (consid. 5b/aa e 5c/aa).
- Nozione di potere pubblico ai sensi del diritto dell’imposta sul valore
aggiunto (consid. 3d).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Die X. ist zuständig für Adoptionen in der deutschsprachigen Schweiz.
Sie ist eine behördlich anerkannte Institution und bietet adoptionswilligen
Ehepaaren die gesetzlich notwendigen Abklärungen sowie die Betreuung
und Beratung während der Wartezeit an. Sie begleitet und betreut die
leiblichen Mütter oder werdende Eltern, die ihre Kinder allenfalls zur
Adoption freigeben wollen, und hilft adoptierten Erwachsenen bei der Suche
nach einem leiblichen Angehörigen (so genannte Wurzelsuche). Für ihre
Leistungen verlangt sie von den Betroffenen eine Gebühr (…); sie finanziert
sich jedoch auch über Beiträge und Spenden, die sie von Gemeinwesen
oder Personen des privaten Rechts erhält. Daneben verkauft sie zu diesen
Themen verschiedene Broschüren und Bücher. Nach einer telefonischen
Anfrage bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wurde der X.
mit Schreiben vom 22. Juli 1999 mitgeteilt, dass die mit den vorgenannten
Tätigkeiten verbundenen Einnahmen aus Einschreibgebühren, Platzierungen,
Informationsveranstaltungen sowie aus Aufträgen im Zusammenhang mit der
Suche nach den Wurzeln der Adoptivkinder steuerpflichtig seien; Art. 14 Ziff. 7
und 8 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS
1994 1464 und nachfolgende Revisionen) seien nicht anwendbar.
B. Nachdem die X. diesen Standpunkt bestritt, erliess die ESTV am 6. Dezember
2000 einen Entscheid und stellte fest, bei den genannten Leistungen handle
es sich weder um Kinder- und Jugendbetreuung gemäss Art. 14 Ziff. 8 MWSTV
noch um Leistungen der Sozialfürsorge gemäss Art. 14 Ziff. 7 MWSTV, sondern
um zum Normalsatz (Ausnahme: Einnahmen aus dem Verkauf der Bücher
und Broschüren, welche zum reduzierten Satz zu versteuern sind) steuerbare
Leistungen administrativer Art; die X. sei ab Beginn ihrer Tätigkeit (1. Januar
1997) steuerpflichtig und habe von diesem Zeitpunkt an mit der ESTV über
ihre steuerbaren Umsätze abzurechnen. Dagegen liess die X. am 22. Januar
2001 Einsprache erheben mit den Anträgen, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die Steuerbefreiung der Einsprecherin anzuerkennen. Die
Argumentation, die fraglichen Tätigkeiten würden nicht unter die nach
Art. 14 Ziff. 7 MWSTV steuerbefreiten Leistungen fallen, überzeuge nicht. Im
Anschluss an eine Steuerkontrolle vor Ort über die Steuerperioden 1. Quartal
1997 bis 4. Quartal 2000 erliess die ESTV am 16. August 2001 einen neuen
Entscheid, hob den Feststellungsentscheid vom 6. Dezember 2000 auf, ersetzte
diesen durch einen Leistungsentscheid für die obgenannten Steuerperioden
und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe zu Recht Fr. 1’689.75 sowie
Fr. 29’544.25 Mehrwertsteuer, je zuzüglich Verzugszins, bezahlt.
C. Mit Eingabe vom 13. September 2001 liess die X. dagegen direkt bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) «Beschwerde» führen. Die
SRK trat darauf mit Entscheid vom 26. Februar 2002 nicht ein und überwies
die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens zuständigkeitshalber
an die ESTV, welche die als Einsprache behandelte Eingabe vom 13. September
2001 mit Einspracheentscheid vom 12. August 2003 abwies. Die ESTV hielt
im Wesentlichen dafür, dass die Leistungen der X. nicht unmittelbar der
Sozialfürsorge oder der Sozialhilfe dienten. Daran ändere auch nichts,
dass sie über eine Bewilligung zur Vermittlung von unmündigen Kindern
zur Adoption verfüge und ihre Hilfspersonen über Erfahrung auf dem
Gebiet der Adoption und in der Regel über eine Ausbildung auf dem Gebiet
der Jugendfürsorge, Sozialarbeit oder der Psychologie verfügen. Bei den
von der X. erbrachten Leistungen handle es sich um normal steuerbare
Leistungen im Beratungs- oder Administrationsbereich. Dass die Beiträge der
Adoptionsbewerberinnen und Adoptionsbewerber nicht kostendeckend und
schon gar nicht gewinnbringend ausgestaltet seien, weil die Einsprecherin ihre
Arbeit im Interesse der Kinder erbringe, sei nicht massgebend. Die Tatsache,
dass die X. ihre Aufwendungen nicht nur über diese Beiträge, sondern auch
über Subventionen und Spenden finanziere, sei in diesem Zusammenhang
ebenso wenig von Belang, sondern sei erst bei der Frage der Steuerbemessung
sowie der Vorsteuerabzugskürzungen zu beachten.
D. Dagegen lässt die X. (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am
9. September 2003 Beschwerde bei der SRK führen und die Anträge stellen,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Steuerbefreiung der
Beschwerdeführerin anzuerkennen. Zudem sei die ESTV anzuweisen,
die zu Unrecht erbrachten Zahlungen der Beschwerdeführerin zuzüglich
5% Zins seit der Bezahlung zurückzuerstatten; dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Sie macht geltend, die Begründung des angefochtenen
Entscheids übersehe insbesondere den direkten Kontakt zu den betroffenen
Personen, welchen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit sich bringe
und durch die (administrativ ausgerichteten) Vormundschaftsbehören
nicht zu erbringen wäre. Der Konnex mit dem Kindesschutz sei hier von
grosser Bedeutung; es könne nicht ernstlich verneint werden, dass die
Beschwerdeführerin im Bereich der Sozialfürsorge oder Sozialhilfe tätig
sei. Dabei sei nicht notwendig, dass es sich bei den zu vermittelnden Personen
um klassische Sozialhilfe-Empfänger handle. Mit Vernehmlassung vom
11. November 2003 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1. (…)
2.a. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 12. August 2003 mit keinem Wort auf den Vergleich
mit Institutionen in andern Bereichen von öffentlichrechtlichen Aufgaben
eingegangen sei. Nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sind schriftliche
Verfügungen zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde
entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids
muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich
ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 f. E. 2b mit
Hinweisen). Die Würdigung der Parteivorbringen muss sich jedoch insoweit
in der Begründung niederschlagen, als die vorgebrachten Behauptungen
und Einwände für die Verfügung wesentlich sind (BGE 121 I 57, BGE 118 V
56 ff.; vgl. zum Ganzen: Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 128 Rz. 354 f.).
Diesen Minimalanforderungen genügt der Entscheid der Vorinstanz ohne
weiteres.
b. Doch selbst wenn angenommen werden müsste, dass die Vorinstanz bei
der Begründung der Verfügung das rechtliche Gehör verletzt hätte, würde
dies vorliegend nichts ändern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dann geheilt werden, wenn
die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die
vorhergehende Instanz ausgestattet ist. Die Heilung ist aber ausgeschlossen,
wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte
handelt; zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und
die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, BGE 126 I 72 f.
E. 2; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 458 ff.).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht erachtet das Bundesgericht
den Mangel als behoben, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende
Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der
Anfechtung ihres Entscheids eine hinreichende Begründung nachschiebt, etwa
in der Vernehmlassung (vgl. BGE 117 Ib 87 E. 4, BGE 111 Ia 3 f. E. 3 und 4, BGE
107 Ia 2 f.; zum Ganzen Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998,
S. 214 mit Hinweisen). Sowohl aufgrund der Vernehmlassung der ESTV vom
11. November 2003 als auch des vorliegenden Entscheids wäre ein solcher
Mangel als geheilt zu betrachten.
3.a.aa. (Verfassungsmässige Grundlage der MWSTV)
bb. (Grundsatz der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer und Gebot der strengen
Gesetzmässigkeit der Steuerbefreiungsvorschriften)
b.aa. Der Bundesrat hat die Vorgaben bezüglich Sozialfürsorge und
soziale Sicherheit auf Stufe Verfassung wie folgt umgesetzt: Die von den
Einrichtungen der Sozialfürsorge und Sozialhilfe sowie der sozialen Sicherheit
erbrachten Leistungen mit Einschluss der Leistungen von gemeinnützigen
Alters-, Wohn- und Pflegeheimen sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen
(Art. 14 Ziff. 7 MWSTV). Die Verfassungsmässigkeit dieser - an sich offen
formulierten - Bestimmung ist, soweit sie hier zur Diskussion steht, nicht
in Zweifel zu ziehen und wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten (vgl. Entscheid der SRK vom 28. Oktober 1997 [SRK 1997-076 bis
079], E. 3b, veröffentlicht in MWST-Journal 1/98, S. 22, bestätigt durch das
Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 1999, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 350 E. 4c). Aus den Materialien
geht nicht hervor, was unter dem Begriff der von der Mehrwertsteuerpflicht
ausgenommenen Leistungen der Sozialfürsorge und der Sozialhilfe gemäss
Art. 14 Ziff. 7 MWSTV näher zu verstehen ist. Da bei den von der Steuer
ausgenommenen Leistungen und Umsätzen gemäss Art. 14 MWSTV der
Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Art. 13 MWSTV), ergibt sich diesbezüglich
jedoch, dass Steuerbefreiungen grundsätzlich auf der Stufe des Endverbrauchs
eingreifen müssen (vgl. auch Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus
A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, Rz. 38).
Andernfalls könnte es aufgrund der Schattensteuerbelastung und der
Kumulationswirkung im Endergebnis zu einer höheren Steuerbelastung
kommen als ohne Steuerbefreiung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März
1999, a.a.O., E. 6a/dd mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar
1999, veröffentlicht in ASA 68 S. 508 E. 4b mit Hinweis).
bb. Mit andern Worten soll der Leistungsempfänger durch die
Steuerbefreiung profitieren und nicht der Leistungserbringer. Das Motiv
für Steuerbefreiungen nach Art. 14 Ziff. 7 MWSTV besteht nämlich gerade
im Wunsch nach der Begünstigung des Bezugs dieser Leistungen aus
sozialpolitischen Gründen (vgl. Stefan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer,
Muri/Bern 1994, S. 56). Massgebend für die Befreiung von der Steuer ist
folglich in erster Linie der soziale Charakter der Leistungen. Art. 14 Ziff. 7
MWSTV regelt somit - wie alle unechten Steuerbefreiungstatbestände
in Art. 14 MWSTV - die Ausnahme von der objektiven Steuerpflicht. Im
Zusammenhang mit der Steuerausnahme nach Art. 14 Ziff. 7 MWSTV hat
das Bundesgericht denn auch mehrmals bestätigt, dass nicht die Einrichtungen
an sich ausgenommen seien - dazu hätten sie vom Verfassungsgeber
unter den subjektiven Steuerausnahmen in Art. 8 Abs. 2 Bst. d der
Übergangsbestimmung (UeB) der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV[20]; respektive Art. 196 Ziff. 14
Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV], SR 101) aufgeführt werden müssen -, sondern nur ihre
typischen Leistungen im Sozialbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
6. Januar 2003, E. 3.3, veröffentlicht in Revue de droit administratif et de droit
fiscal [RDAF] 2003 II S. 243 ff., Zusammenfassung in SteuerRevue 2003 S. 544).
Nichtsdestotrotz kann die Steuerausnahme auch an Eigenschaften der Person
des Leistungserbringers anknüpfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom
6. Januar 2003 [2S.305/2002], E. 3.3 sowie vom 8. Januar 1999, a.a.O., E. 7b). In
diesem Sinne sind Leistungen nur von der Befreiung betroffen, wenn sie durch
Einrichtungen der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit
erbracht werden.
cc. Nach der Praxis der ESTV können unter die von Einrichtungen
mit sozialem Charakter erbrachten Leistungen gemäss Art. 14 Ziff. 7
MWSTV namentlich diejenigen von gemeinnützigen Alters- und
Pflegeheimen, Entwöhnungsanstalten für Alkohol- und Drogensüchtige,
Notschlafstellen, Arbeitsvermittlungsstellen, Frauenhäusern, Wohnheimen,
Wohngemeinschaften usw., aus der Unterbringung und Betreuung von
Behinderten, Suchtabhängigen u. a. oder von Mahlzeitendiensten für
Betagte, Behinderte und Kranke subsumiert werden (Wegleitung 1997 für
Mehrwertsteuerpflichtige[21] [nachfolgend Wegleitung 1997 genannt], Rz. 604;
vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 3. November 2000 [2A.211/1999],
E. 6a/bb mit Hinweisen; vom 3. März 1999, a.a.O., E. 4b). Aus dem Schutzzweck
der Befreiungsvorschrift ergibt sich, dass nur diejenigen Leistungen
betroffen sind, welche direkt an den Endverbraucher erbracht werden. Das
Bundesgericht hat die Beschränkung der Steuerbefreiung nach Art. 14 Ziff. 7
MWSTV auf jene Leistungen, die direkt und unmittelbar der Sozialfürsorge
und Sozialhilfe sowie der sozialen Sicherheit dienen und die Nichtgewährung
der Steuerbefreiung für die an Dritte erbrachten entgeltlichen Leistungen,
die als Vorumsätze steuerbar seien, geschützt. Diese restriktive Auslegung sei
mit Sinn und Zweck der Mehrwertsteuer vereinbar und verfassungskonform.
Nur dem Endverbraucher unmittelbar erbrachte Leistungen sind zu befreien,
nicht hingegen die der eigentlichen Steuerbefreiung vorgelagerten Umsätze,
die so genannten Vorleistungen oder Vorumsätze (BGE 124 II 206 f. E. 7a/aa;
Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 1999, a.a.O., E. 6d/aa; Entscheide der
SRK vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in VPB 65.104 E. 4b/bb; Urteil des
Bundesgerichts vom 27. März 2001, veröffentlicht in VPB 66.11 E. 3c und Urteil
des Bundesgerichts vom 23. März 1999, veröffentlicht in VPB 63.91 E. 4).
c.aa. Die Vorgaben des Verfassungsgebers hinsichtlich Kinder- und
Jugendbetreuung wurden wie folgt umgesetzt: Nach Art. 14 Ziff. 8 MWSTV sind
die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Umsätze durch dafür
eingerichtete Institutionen von der Steuer ausgenommen. Auch diesbezüglich
hatte die SRK bereits Gelegenheit, sich zur Verfassungsmässigkeit
dieser Regelung zu äussern (Entscheid der SRK vom 25. September 1998
[SRK 1997-020], veröffentlicht in VPB 63.75 E. 4). Zur Konkretisierung
dieser Bestimmung lässt sich dem Amtlichen Bulletin (AB 1993 N 332)
lediglich entnehmen, dass das Parlament der Beschlussfassung über die
Steuerbefreiung die Erläuterung zugrunde gelegt hat, dass die Umsätze -
obwohl es sich um eine Ausnahme der objektiven Steuerpflicht handelt -
in subjektiver Hinsicht durch Einrichtungen mit als solchem anerkanntem
sozialem Charakter erbracht werden müssen. Allerdings gilt es auch hier
zu beachten, dass Steuerbefreiungen nur auf der Stufe des Endverbrauchs
eingreifen dürfen (vgl. E. 3b/aa betreffend Art. 14 Ziff. 7 MWSTV). Zudem liegt
in Übereinstimmung mit Art. 14 Ziff. 7 MWSTV das Motiv dieser Befreiung
ebenfalls in sozialpolitischen Gründen, weshalb auch hier der soziale
Charakter der Leistung massgebend ist.
bb. Gemäss Praxis der ESTV fallen darunter u. a. Waisenhäuser,
Kinderkrippen, Kinderhorte oder Tagesheime (Wegleitung 1997, Rz. 606).
Ebenfalls unter Art. 14 Ziff. 8 MWSTV zu subsumieren ist gemäss der
Branchenbroschüre Nr. 28 für den Sport, Juli 1995, Ziff. 5.2. in fine, das
Angebot von Ferien- und Freizeitgestaltungsorganisationen, sofern
das Schwergewicht ihrer Tätigkeit auf der Betreuung von und der
Freizeitgestaltung mit Kindern und Jugendlichen liegt. Selbstredend sind
auch diesbezüglich einzig diejenigen Leistungen zu befreien, welche dem
Endverbraucher direkt und unmittelbar - in diesem Fall Kindern und
Jugendlichen - erbracht werden (vgl. E. 3b/cc für Art. 14 Ziff. 7 MWSTV).
d.aa. Unabhängig vom Vorerwähnten liegt ein steuerbarer Umsatz
grundsätzlich nur vor, wenn ein Steuerpflichtiger (subjektive Steuerpflicht)
ihn bewirkt. Nicht steuerpflichtig sind Bund, Kantone und Gemeinden
sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen,
unter Vorbehalt des nicht abschliessenden Anhangs zur Verordnung, für
Leistungen, welche sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen (Art. 17
Abs. 4 MWSTV); dies gilt auch dann, wenn sie für solche Leistungen Gebühren,
Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten. Der Begriff der Hoheitlichkeit ist
zurückhaltend auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [Urteil I] vom
3. August 2000 [2A.564/1998], E. 4a; Entscheid der der SRK vom 15. Mai 2002
[SRK 2001-147], E. 3d; Entscheid der SRK vom 13. Juli 2001 [SRK 2000-100 bis
103], jeweils E. 3a und b mit Hinweisen); die öffentlichrechtlichen Aufgaben
müssen jedenfalls auch in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden
(Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000 [2A.233/1997], E. 4d; Urteil I
des Bundesgerichts vom 3. August 2000, a.a.O., E. 4a). Als wichtiges Kriterium
für die Ausnahme von der Steuerpflicht verlangen Lehre und Rechtsprechung,
dass die in Frage stehende Tätigkeit des Gemeinwesens nicht mit der Tätigkeit
von privaten Anbietern konkurrieren dürfe, mithin nicht marktfähig ist.
Hoheitlichkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 4 MWSTV schliesst das Bundesgericht
ausdrücklich aus, wenn es um Leistungen gewerblicher oder beruflicher Art
(Art. 17 Abs. 1 MWSTV) geht, die kein besonderes Gewaltverhältnis zwischen
dem Erbringer und dem Empfänger begründen (Urteil des Bundesgerichts
[Urteil II] vom 3. August 2000 [2A.527/1998], E. 5a/bb sowie Urteil des
Bundesgerichts vom 18. Januar 2000 [2A.92/1999], E. 6b).
bb. Der Begriff «Leistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt» ist folglich auf
jeden Fall enger als jener der «öffentlichrechtlichen Aufgaben» (Urteil des
Bundesgerichts vom 6. Januar 2003, a.a.O., E. 2) zu fassen, woraus deutlich
wird, dass nicht jede öffentlichrechtliche Aufgabe automatisch in hoheitlicher
Gewalt ausgeübt wird. Die MWSTV selbst hält in diesem Zusammenhang
fest, dass aus der Tatsache, dass die mit öffentlichrechtlichen Aufgaben
betrauten Personen und Organisationen für ihre Leistungen Gebühren,
Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten, nicht abgeleitet werden kann, dass
diese Leistungen zwangsläufig in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht
werden (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 MWSTV e contrario). Die ESTV verlangt für
die Annahme hoheitlichen Handelns, dass die betreffende Person oder
Organisation Verfügungsgewalt im Sinne von Art. 5 VwVG besitzt, was
bedeutet, dass eine oder mehrere Personen verbindlich und erzwingbar zu
einem Handeln, Unterlassen oder Dulden verpflichtet werden können (für die
MWSTV: Branchenbroschüre Nr. 16 für Gemeinwesen, Dezember 1994, Ziff. 2;
für das MWSTG: Branchenbroschüre Nr. 18 für Gemeinwesen[22], August 2000,
Ziff. 1.2.1.).
e. Des Weiteren ist nach Art. 4 aBV respektive Art. 8 BV der Grundsatz
der Rechtsgleichheit gewährleistet. Der Anspruch auf Gleichbehandlung
verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen
Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus Art. 31 aBV
respektive Art. 27 BV für Wettbewerbsbeteiligte ein besonderer Anspruch
auf Gleichbehandlung durch das Gemeinwesen. Der tragende Gedanke
liegt darin, dass sich der Staat gegenüber den am freien Markt auftretenden
direkten Konkurrenten neutral zu verhalten hat. Daraus wird das Gebot der
Wettbewerbsneutralität abgeleitet (BGE 123 II 35, BGE 121 Ia 237, s. auch BGE
124 II 382). Dieses ist allerdings nur unter Gewerbegenossen anwendbar. Als
solche gelten direkte Konkurrenten, das heisst die Angehörigen der gleichen
Branche, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um
das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 125 I 436, BGE 121 I 132, BGE 120 Ia
238).
4.a. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beurteilen, ob die
Beschwerdeführerin ihre Leistungen in hoheitlicher Gewalt erbringt und
damit subjektiv nicht steuerpflichtig ist. In der Eingabe vom 9. September
2003 wird dieser Einwand nicht mehr ausdrücklich vorgebracht, indes
verweist die Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Begründung in
der «Beschwerde» vom 13. September 2001, welche als integrierender
Bestandteil zu gelten habe. Dass die ESTV für die Annahme hoheitlichen
Handelns Verfügungsgewalt gemäss Art. 5 VwVG voraussetzt, erscheint
vorliegendenfalls sinnvoll und zweckmässig, entspricht diese Voraussetzung
doch den von der Rechtsprechung und Lehre anerkannten Regeln über die
Delegation hoheitlicher Befugnisse. Es besteht daher kein Anlass, von dieser
Voraussetzung abzuweichen. So hat auch das Bundesgericht dieses Vorgehen
als rechtmässig erklärt (vgl. Urteil I des Bundesgerichts vom 3. August 2000,
a.a.O., E. 4c mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin mangelt es offensichtlich
an dieser Verfügungsgewalt, was von ihr auch gar nicht bestritten wird.
Unbehelflich sind die Vorbringen, dass es sich bei den Einschreib- und
Platzierungsgebühren aufgrund der delegierten Aufgabe und der teilweise
gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten um Verwaltungsgebühren handle,
weshalb die Aufgaben hoheitlich seien. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3d/bb),
kann aus der Tatsache, dass die mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten
Personen und Organisationen für ihre Leistungen Gebühren, Beiträge oder
sonstige Abgaben erhalten, nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass diese
Leistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden. Im Übrigen
ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zweifelsfrei marktfähig, so dass ihre
Leistungen bereits aus diesem Grund keine hoheitliche Gewaltsausübung im
Sinne von Art. 17 Abs. 4 MWSTV darstellen.
b. Ebenso wenig vermag die beschwerdeführerische Argumentation zu
überzeugen, dass auch andere Bereiche von öffentlichrechtlichen Aufgaben -
z. B. die «atypischen» Organe des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts oder
der Vormund, Beirat oder Beistand - als hoheitlich eingestuft würden, ohne
dass sie mit einer Verfügungsbefugnis ausgestattet seien (vgl. Merkblatt Nr. 2,
Betreibungs- und Konkursämter, vom 7. Februar 1995, mit Präzisierung per
1. Januar 1996, Ziff. 1; Branchenbroschüre Nr. 17, Rechtsanwälte und Notare,
vom September 2000, Ziff. 1.1.2). Die Tätigkeiten dieser Personen erfolgen
unter ganz anderen rechtlichen Gegebenheiten. Wie von der Vorinstanz in
der Vernehmlassung vom 11. November 2003 zutreffend ausgeführt, sind die
obgenannten «Institutionen» im Gegensatz zur Beschwerdeführerin allesamt
bundesgesetzlich vorgesehen und werden auf besondere Ernennung hin in
dem Umfang tätig, als den entsprechenden juristischen oder natürlichen
Personen die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist. Zudem kann die
Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die «atypischen Organe» des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts dann eine hoheitliche Leistung
erbringen, wenn diese gestützt auf das Bundesgesetz vom 11. April 1889
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erbracht wird, für
die in casu fraglichen Leistungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sich die
genannten Tätigkeiten massgeblich von denjenigen der Beschwerdeführerin
unterscheiden, kann auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte das
Gleichheitsgebot verletzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als
unbegründet.
5.a. Sodann ist die behauptete Steuerausnahme nach Art. 14 Ziff. 7 MWSTV
zu überprüfen. Gemäss ihrer Broschüre «Eine Orientierung über unsere
Dienstleistungen für Vormünder, Betreuer und Behörden» und den
weiteren Akten kann das Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführerin grob
in die folgenden vier Aufgabenbereiche unterteilt werden: Zum einen
wird die Unterstützung (Abklärungen, Beratung, Betreuung während der
Wartezeit, usw.) von adoptionswilligen Ehepaaren angeboten, wofür eine
Anmelde- und Einschreibgebühr von Fr. 150.- sowie eine Vermittlungs-
und Platzierungsgebühr von Fr. 1’800.- verlangt wird (E. 5b); ein weiterer
Bereich umfasst verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit der so
genannten Wurzelsuche, das heisst die Suche von adoptierten Menschen nach
einem leiblichen Angehörigen. Dabei begleitet die Beschwerdeführerin die
Suchenden bei der Nachforschung oder führt diese - anstelle der Suchenden
- selbst durch, vermittelt Kontakte zwischen den Betroffenen und berät und
betreut sie in der Phase der Zusammenführung. Sie verlangt dafür eine
Pauschalgebühr von Fr. 600.-, behält sich jedoch vor, diese nach vorheriger
Absprache bei aufwändigen Nachforschungen (Ausland) zu erhöhen (E. 5c);
in einem dritten Bereich bietet die Beschwerdeführerin die Beratung und
Begleitung von schwangeren Frauen oder werdenden Eltern an, welche
beabsichtigen, ihr Kind zur Adoption freizugeben (E. 5d) und schliesslich sind
in einem vierten Bereich der Verkauf von Broschüren und Büchern sowie die
Einnahmen aus Vorträgen, Artikeln und Interviews (E. 5e) zusammenzufassen.
b.aa. Unter Berücksichtigung des Gebots der restriktiven Auslegung
von Steuerbefreiungstatbeständen nach Art. 14 MWSTV und vor allem
des Schutzzwecks von Art. 14 Ziff. 7 MWSTV, wonach nur direkte und
unmittelbare Leistungen an Sozialfürsorge- oder Sozialhilfeempfänger als
Endverbraucher von der Steuer ausgenommen sein sollen (vgl. E. 3b/cc),
erhellt, dass die Leistungserbringung bestehend in der Unterstützung
von adoptionswilligen Paaren nicht unter diesen Ausnahmetatbestand
fällt. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit einen
wichtigen Beitrag in der Adoptivvermittlung leistet und damit viel zur
Verwirklichung der öffentlichen Aufgaben im Kindesschutz beisteuert,
verkennt sie, dass ihre Leistungen diesen Interessen nur mittelbar
dienen. Sie stellen - zum Teil von Gesetzes wegen notwendige - «Vor- oder
Nebenarbeiten» für die Vormundschaftsbehörde dar. So ist denn auch einzig
die Vormundschaftsbehörde dazu befugt, eine Adoption auszusprechen.
Erst diese Handlung stellt eine direkte Einwirkung auf das Wohl des
jeweiligen Kindes dar. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Leistungen der
Beschwerdeführerin ausschliesslich den Ehepaaren erbracht. Insofern
erscheint mehr als fraglich, ob - wie die Beschwerdeführerin behauptet
- die Interessen der kinderlosen Ehepaare an der Adoption eines Kindes
tatsächlich nur sekundär sind. So kann man sich durchaus vorstellen,
dass die «Vor- oder Nebenarbeiten» viel versprechend beginnen, d. h.
dass die Chancen eines Ehepaares auf eine Adoption zu Beginn sehr gut
erscheinen, sich jedoch im Verlaufe des Prozesses durch irgendwelche
Umstände verringern, so dass die Vormundschaftsbehörde von einer
Adoptionsbewilligung absieht. Insofern wird das Kindeswohl dabei zu
keiner Zeit direkt berührt, die fraglichen Tätigkeiten zielen lediglich darauf
hin, zukünftig auf das Wohl eines Kindes positiv einwirken zu können.
Unerheblich ist daher, ob ein wichtiges Kriterium in der persönlichen
Betreuung der Klientel liegt. Daran ändert auch nichts, dass die Mitarbeiter
der Beschwerdeführerin grösstenteils über eine qualifizierte Ausbildung
auf dem Gebiet der Sozialarbeit, Psychologie, Adoption und Jugendfürsorge
verfügen. Diese für die Erteilung der Adoptionsbewilligung unerlässlichen
Voraussetzungen dienen - wie bei jeder Polizeibewilligung - lediglich der
Qualitätskontrolle zum Schutz der betroffenen Interessen. Keinesfalls kann
daraus abgeleitet werden, dass es sich bei den fraglichen Leistungen um solche
der Sozialfürsorge oder Sozialhilfe im Sinne der MWSTV handelt. Unter diesen
Gesichtspunkten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin entgegen ihrer
Auffassung insbesondere auch nicht um eine Einrichtung der Sozialhilfe oder
Sozialfürsorge im Sinne der fraglichen Befreiungsvorschrift.
bb. Am Vorgesagten vermag auch der Einwand hinsichtlich der
Gebührengestaltung nichts zu ändern. So ist nicht massgebend, ob die Entgelte
der Leistungsempfänger kostendeckend oder gar gewinnbringend sind
(Entscheid der SRK vom 15. Mai 2002, a.a.O., bestätigt durch das Urteil des
Bundesgerichts vom 6. Januar 2003, a.a.O., E. 1; Urteil des Bundesgerichts
vom 3. November 2000 [2A.211/1999], E. 4a; Entscheid der SRK vom 16. März
1999 [SRK 1998-014], E. 4a; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 52
und 791 f.), oder ob die Beschwerdeführerin vom Kanton A Subventionen
gestützt auf das kantonale Jugendhilfegesetz erhält. Die fraglichen Leistungen
bleiben entgeltlich, womit grundsätzlich ein steuerbarer Umsatz gegeben ist
(Art. 4 MWSTV). Zudem macht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
gestützt auf das Jugendhilfegesetz des Kantons A Subventionen erhält, die
genannten Leistungen deswegen nicht zu Leistungen gemäss Art. 14 Ziff. 7
MWSTV. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht,
die von den adoptionswilligen Ehepaaren geleisteten Beiträge, welche
unter der Rubrik «Platzierungen» erscheinen, dienten zur Abgeltung des
gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Abklärungsberichts zuhanden
der Vormundschaftsbehörden, wobei es sich um eine vom Gemeinwesen
übertragene öffentliche Aufgabe handle, verkennt sie, dass diesfalls
die Leistungen den jeweiligen Vormundschaftsbehörden und nicht den
Ehepaaren erbracht würden, und damit erst recht keine Leistungen an
den Endverbraucher darstellten. Die Beschwerdeführerin bringt weiter
vor, wenn sogar die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern
und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und
der beruflichen Umschulung mit Einschluss des von Privatlehrern oder
Privatschulen erteilten Unterrichts sowie von Kursen, Vorträgen und anderen
Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art (Art. 14 Ziff. 9 MWSTV)
von der Steuerausnahme profitieren können, sei ihre Arbeit erst recht
davon ausgenommen, da es dabei nicht nur um Erziehung und Bildung
gehe, sondern umfassender um das Anvertrauen des elterlichen Sorgerechts
von Unmündigen. Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass die restriktive
Handhabung von Steuerbefreiungstatbeständen und das Gebot der strengen
Gesetzmässigkeit von Steuerbefreiungsvorschriften eine Befreiung gestützt
auf die eine Vorschrift durch sinngemässe Deutung einer anderen Vorschrift
nicht zulassen. Darüber hinaus sind auch nach Art. 14 Ziff. 9 MWSTV ohnehin
nur diejenigen Leistungen von der Steuer befreit, die den Endverbraucher
begünstigen.
cc. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung
geltend, indem ihre Arbeit - obwohl vergleichbar - nicht wie die
Tätigkeit einer regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) behandelt
werde, welche ebenfalls von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sei.
Auch dieser Einwand ist unbegründet. Bei der RAV handelt es sich
um eine kantonale Einrichtung, welche für ihre Leistungen kein
Entgelt verlangt. Die übrigen Arbeitsvermittlungsbüros, die ein
Entgelt verlangen, haben diese Dienstleistungen normal zu versteuern.
Zudem handelt es sich bei den Vermittlungsbemühungen des RAV um
Leistungen, die direkt den hilfsbedürftigen Personen erbracht werden.
Folglich sind die beiden Tätigkeiten mehrwertsteuerrechtlich nicht
miteinander zu vergleichen, weshalb in casu auch keine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots vorliegt. Ebenso wenig verstösst die Vorinstanz gegen
das Wettbewerbsneutralitätsgebot, da die RAV und die Beschwerdeführerin
evidenterweise keine Gewerbegenossen sind. Die Beschwerde erweist sich
bezüglich der Leistungen im Bereich der Adoptivvermittlung somit als
unbegründet.
c.aa. Im Tätigkeitsbereich der Wurzelsuche sind adoptierte Erwachsene
die Empfänger der Leistungen. Auch in der Phase einer allfälligen
Zusammenführung richten sich die Leistungen in erster Linie an die
genannten Personen. Unter Umständen kann auch ein leiblicher Angehöriger
des Adoptierten profitieren, der Auftraggeber ist aber auf jeden Fall
ausschliesslich die adoptierte Person selbst. Es ist unbestritten, dass
das Recht auf Kenntnis der Abstammung ein elementares Bedürfnis der
Persönlichkeitsentwicklung darstellt und damit dem Schutz der Persönlichkeit
dient (Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW], 2001 S. 137 f., zu
Art. 24novies aBV respektive Art. 119 Abs. 2 Bst. g BV). Die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin in diesem Bereich weist damit ohne weiteres soziale
Komponenten auf. Sie kann für die Identitätsfindung einer Person oder
zur Gefühlsbewältigung sicherlich von grosser Bedeutung sein und leistet
für den Versuch der Durchsetzung des verfassungsmässig anerkannten
Anspruchs auf Kenntnis der Daten über die Abstammung einen wichtigen
Beitrag. Nichtsdestotrotz stellt auch sie keine Leistung im Sinne von Art. 14
Ziff. 7 MWSTV dar. Dass diese Leistung der Durchsetzung von Grundrechten
dient, macht sie deswegen nicht zu einem Umsatz der Sozialhilfe oder
Sozialfürsorge. Insofern mangelt es der Beschwerdeführerin auch hier daran,
eine Einrichtung der Sozialhilfe oder Sozialfürsorge zu sein (E. 5b/aa).
bb. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass gerade im Bereich der
Nachforschung den suchenden Personen oft infolge entgegenstehender
Interessen der leiblichen Angehörigen gar keine oder nur Teile der Daten
bekannt gegeben werden. Die notwendige Interessenabwägung zwischen dem
Recht auf Kenntnis der Abstammung und den Geheimhaltungsinteressen
der Angehörigen nehmen - zumindest in den fraglichen Steuerperioden
- Vormundschaftsbehörden oder Einwohnerkontrollen, nicht aber die
Beschwerdeführerin vor. Auch diesbezüglich wirken sich die Leistungen
allenfalls mittelbar auf die Verwirklichung des Anspruchs auf Kenntnis
der Herkunft aus und stellen in diesem Sinne gleichermassen - wie bei der
Adoptivvermittlung - «Vorarbeiten» dar. Den beschwerdeführerischen
Ausführungen, wonach eine Zusammenführung der Betroffenen ohne
einfühlsame Beratung aller Beteiligten nicht möglich sei und deshalb zur
Sozialhilfe und Sozialfürsorge gehöre, ist entgegenzuhalten, dass es sich
hierbei um Behauptungen handelt, welche nicht belegt sind. Ungeachtet
dessen scheint die Beschwerdeführerin jedoch auch zu verkennen, dass
diese Leistungen, welche sie Sozialberatung nennt, ohnehin steuerbar sind.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat das Bundesgericht in
einem anderen Zusammenhang erwogen, dass psychologische Beratungen,
die nicht direkt mit der Behandlung psychischer Störungen einhergehen
(Ehe- und Paarberatungen, Lebensberatung, Erziehungsberatung, usw.),
stets steuerpflichtig sind (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Juli 2001,
veröffentlicht in ASA 71 S. 501, E. 2d.). Zusammenfassend erweisen sich
auch die Leistungen im Bereich der Wurzelsuche allesamt als entgeltliche
Dienstleistungen gemäss Art. 6 MWSTV, für die keine Steuerbefreiung geltend
gemacht werden kann.
d. Hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der Beratung und Begleitung von schwangeren Frauen
oder werdenden Eltern, die eine Adoptionsfreigabe beabsichtigen, weist
die anlässlich der Steuerkontrolle vor Ort erstellte Umsatzerfassung für
das 1. Quartal 1997-4. Quartal 2000 keinerlei Einnahmen auf. Ob in dieser
Zeit keine solche Leistungen erbracht wurden, oder ob diese allenfalls
unentgeltlich erfolgt sind, kann den Akten nicht entnommen werden.
Unbestritten ist diesbezüglich jedoch, dass es sich bei den Beiträgen, Spenden,
usw., welche die Beschwerdeführerin nebst den umstrittenen Einnahmen
erhält, um Subventionen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, respektive
um Subventionen gleichgestellte Zuwendungen handelt. Aus den Akten geht
zudem hervor, dass - zumindest - die Subventionen des Kantons A einzig für
die Vermittlung von Adoptivpflegekindern geleistet worden sind. Angesichts
des Vorgesagten erhellt, dass die genannten Subventionen und Beiträge kein
Entgelt im Sinne von Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV darstellen. Aufgrund der
fehlenden Entgeltlichkeit würden allfällige Leistungen im Zusammenhang
mit der Beratung und Begleitung von schwangeren Frauen oder werdenden
Eltern, welche eine Adoptionsfreigabe beabsichtigen, folglich ohnehin nicht
Gegenstand der Mehrwertsteuer bilden. Im Weiteren könnten die genannten
Beiträge dem fraglichen Tätigkeitsbereich auch nur schwer zugeordnet
werden. Da sich darüber hinaus weder der angefochtene Entscheid vom
12. August 2003 noch die Beschwerde vom 9. September 2003 diesbezüglich
äussern, erübrigt sich an dieser Stelle eine weitergehende Beurteilung.
e.aa. Schliesslich bleibt, die erzielten Umsätze aus dem Verkauf der Bücher
und Broschüren sowie aus Vorträgen, Artikeln und Interviews zu beurteilen.
Gemäss der erwähnten Umsatzerfassung anlässlich der Steuerkontrolle vor
Ort machen diese für das ganze Jahr 1997 Fr. 909.- (bei einem steuerbaren
Umsatz von Fr. 121’739.-), für das Jahr 1998 Fr. 1’418.- (steuerbarer Umsatz:
Fr. 118’968.-), für das Jahr 1999 Fr. 345.- (steuerbarer Umsatz: Fr. 127’212.-)
und für das 1.-4. Quartal 2000 Fr. 566.- (steuerbarer Umsatz: Fr. 145’865.-) aus.
Die entsprechenden Steuerbeträge haben sich in der Ergänzungsabrechnung
(EA) Nr. (…) niedergeschlagen, mit welcher die ESTV insgesamt den Betrag
von Fr. 29’544.25 (gerundet Fr. 29’544.-) nachgefordert hat. Indes äussern
sich weder die Vorinstanz in ihren Entscheiden noch die Beschwerdeführerin
in ihren Eingaben (sowohl an die Vorinstanz als auch an die SRK) zu den
anteiligen Steuerbeträgen, welche auf diese Umsätze fallen. Aus den
beschwerdeführerischen Rechtsbegehren geht nicht eindeutig hervor, ob auch
die mehrwertsteuerliche Erfassung der hier fraglichen Umsätze angefochten
wird. So wird anbegehrt, die Steuerbefreiung sei anzuerkennen, und es seien
die zu Unrecht erbrachten Zahlungen zurückzuerstatten. Soweit sich die
Beschwerde indes auch auf die hier fraglichen Umsätze beziehen soll, erweist
sie sich jedoch als nicht substantiiert und - wie im Folgenden zu zeigen ist -
auch als unbegründet.
bb. Die Branchenbroschüre Nr. 14 für die Karitativen Organisationen, Juli
1995, hält unter Rz. 2.14 fest, dass der Verkauf von Büchern, Zeitungen,
Zeitschriften und andern Druckerzeugnissen - selbst für karitative
Organisationen und Institutionen der Sozialfürsorge und der Sozialhilfe
- immer steuerbar ist. Eine Steuerbefreiung dieser Umsätze würde
dem Zweckgedanken der Steuerausnahmen an sich (vgl. E. 3a/bb) und
insbesondere demjenigen von Art. 14 Ziff. 7 MWSTV (vgl. E. 3b) denn auch
krass zuwider laufen. Der unabdingbare soziale Charakter dieser Leistungen
ist augenscheinlich nicht gegeben. Gleiches gilt für die Einnahmen aus
Vorträgen, Artikeln und Interviews, was sich insbesondere auch aus den
jeweiligen, typischen Leistungsempfängern (Vortragsveranstalter, Zuhörer
aus den verschiedensten Kreisen, Zeitschriftenbetreiber, Interview-Führer,
usw.) ergibt. Vielmehr handelt es sich demzufolge um ganz normale, gemäss
Art. 4 Bst. a und b MWSTV steuerbare Lieferungen von Gegenständen oder
Dienstleistungen. Soweit die Beschwerdeführerin die steuerliche Erfassung
der aus dem Verkauf der Broschüren und Bücher sowie aus den Einnahmen
mit Vorträgen, Artikeln und Interviews erzielten Umsätze rügt, ist die
Beschwerde somit ebenfalls abzuweisen.
6. Im Vorfeld des Erstentscheids der Vorinstanz vom 6. Dezember 1999 hielt
die Beschwerdeführerin noch dafür, dass ihre Leistungen sowohl unter
Art. 14 Ziff. 7 (Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge, Sozialhilfe sowie der
sozialen Sicherheit) als auch unter Art. 14 Ziff. 8 MWSTV (Umsätze im Bereich
der Kinder- und Jugendbetreuung) fallen würden. Seit der Einsprache vom
20. Januar 2001 macht sie indes nur mehr eine Steuerbefreiung nach Art. 14
Ziff. 7 MWSTV geltend. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäss Art. 14
Ziff. 8 MWSTV wären denn vorliegend auch gar nicht gegeben. Auch wenn der
Begriff der Betreuung, wie er in Verfassung und Verordnung verwendet wird,
sehr offen ist, hat eine Begriffsbestimmung - wie vorstehend unter E. 3a/bb
und 3c/aa dargelegt - unter Berücksichtigung der gebotenen restriktiven
Auslegung zu erfolgen. Aus diesem Grund ist zutreffend, dass nur solche
Leistungen unter Art. 14 Ziff. 8 MWSTV subsumiert werden, die direkt und
unmittelbar der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (folglich bis zum
18. Lebensjahr) dienen (vgl. auch Entscheid der SRK vom 9. Februar 2001 [SRK
1999-073], veröffentlicht in VPB 65.82 E. 3a/bb). Es ist evident, dass die von der
Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen keine solchen im verlangten Sinne
darstellen.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet
und ist daher abzuweisen. (…)
[20] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter
http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/
bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf
[21] Die Drucksachen zur alten MWSTV von 1994 sind erhältlich bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, oder per Fax 031 325 72 80.
[22] Einsicht und Online-Bestellung auf http://www.estv.admin.ch/data/mwst/
unter Dokumentation. Bestellung in Papierform: Bundesamt für Bauten und
Logistik (BBL), 3003 Bern oder: verkauf.zivil@bbl.admin.ch.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 69.39 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 27. Oktober
2004 in Sachen X. [SRK 2003-137]
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 2005
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Band 69
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