Diplomatic Service of Lawsuit Against Foreign State and Former Minister
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Directorate of Public International Law addressed the procedural method of serving a civil lawsuit filed by a private individual against a foreign state and its former interior minister. The Directorate concluded that the diplomatic service of the lawsuit is purely procedural and does not constitute an official endorsement by Switzerland, nor does it grant the plaintiff any support from Swiss authorities. The court handling the case is solely responsible for determining its jurisdiction, and Swiss executive authorities cannot intervene to halt the proceedings. The Directorate also noted that serving the lawsuit diplomatically avoids the negative publicity associated with public notification if service were refused, and that the former minister's immunity from civil proceedings in Switzerland is questionable. Consequently, the Directorate requested the Swiss embassy in the foreign state to arrange for the separate service of the lawsuit upon both the former minister and the state's government.
Legislator-Regeste
KI-generiertDiplomatic Service of Lawsuit Against Foreign State and Former Minister: 114 ff.; BGE 115 Ib 496 E. 5b, Fall Marcos). Für die Zustellung an den Staat bedarf es keiner Empfangsbestätigung. Aufgrund des Vorgesagten hat die DV/EDA die schweizerische Botschaft in X. gebeten, die Zustellung der Zivilklage zu veranlassen, und zwar separat an den ehemaligen Innenminister und an die Regierung von X.
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JAAC 69.120
Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht vom 26. Oktober 2004
Notification de l’action civile d’une personne privée contre un Etat et son ancien ministre de l’intérieur par la voie diplomatique. La transmission de l’action civile ne constitue pas une prise de position officielle de la Suisse à l’égard de son contenu.
Zustellung der Zivilklage einer Privatperson gegen einen Staat und seinen ehemaligen Innenminister auf diplomatischem Weg. Die Übermittlung der Zivilklage stellt keine öffentliche Stellungnahme der Schweiz zu dessen Inhalt dar.
Notifica per via diplomatica dell’azione civile di un privato contro uno Stato e il suo precedente ministro dell’interno. La trasmissione dell’azione civile non costituisce una presa di posizione ufficiale della Svizzera in merito al contenuto dell’azione.
Die Direktion für Völkerrecht (DV/EDA) wurde gebeten, zur Frage der Möglichkeit und des Verfahrens der Zustellung einer in der Schweiz anhängig gemachten Zivilklage einer Privatperson an einen Staat (X.) und an seinen ehemaligen Innenminister Stellung zu nehmen. Die Zustellung der Klage hat rein prozeduralen Charakter und erfolgt in Erfüllung einer Rechtspflicht. Die Mitwirkung des Departements für auswärtige Angelegenheiten macht daraus noch keine öffentliche
Stellungnahme der Schweiz. Deshalb kann X. daraus auch keine Unterstützung der Schweizer Behörden für den Kläger ableiten. Vermutlich wäre aber eine Passage in der diplomatischen Note an das Aussenministerium von
X. opportun, welche festhält, dass die Übermittlung der Zivilklage rein prozeduralen Charakter hat und keine Stellungnahme der Schweiz darstellt. Der angerufene Richter ist ausschliesslich zuständig für die Beurteilung der Frage, ob er in dieser Angelegenheit zuständig ist oder nicht. Die Exekutivbehörden des Bundes und des Kantons haben aufgrund der Gewaltentrennung kein Recht (und auch keine Möglichkeit), beim kantonalen Gericht die Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Im Übrigen haben auch die Behörden von X. ein gewisses Interesse daran, von der Zivilklage auf dem Weg der Zustellung informiert zu werden. Würde X. die Zustellung nämlich verweigern, müsste das kantonale Gericht die Vorladung auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung, d. h. durch Publikation im Amtsblatt, vornehmen. Damit wäre negative Publizität für X. verbunden. Im vorliegenden Fall dürfte auch die vielleicht von X. geltend gemachte Immunität des ehemaligen Innenministers im Zusammenhang mit einem in der Schweiz gegen ihn gerichteten Zivilprozess nicht entgegenstehen. Ob der Innenminister eines Landes für die Zivilgerichtsbarkeit eines anderen Landes Immunität beanspruchen kann ist mehr als fraglich. Eine solche wird - und auch dies nicht unbeschränkt - nämlich nur dem Staatsund dem Ministerpräsidenten sowie dem Aussenminister zugestanden (vgl. Alvaro Borghi, L’immunité des dirigeants politiques en droit international, Basel 2003,
S. 114 ff.; BGE 115 Ib 496 E. 5b, Fall Marcos). Für die Zustellung an den Staat bedarf es keiner Empfangsbestätigung. Aufgrund des Vorgesagten hat die DV/EDA die schweizerische Botschaft in X. gebeten, die Zustellung der Zivilklage zu veranlassen, und zwar separat an den ehemaligen Innenminister und an die Regierung von X.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 69.120 - Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht vom 26. Oktober 2004
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 2005 Année Anno
Band 69 Volume Volume
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Ref. No 150 006 788
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