Federal Review Commission for Medical Training v. Applicant (Partial Recognition of Postgraduate Training)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Review Commission for Medical Training upheld a decision that partially recognized a six-month postgraduate medical training period, despite the applicant's unsatisfactory performance. The commission found that while the applicant's performance did not fully meet the required standards, the training institution violated procedural requirements by failing to conduct an additional formal evaluation interview and provide a proper oral explanation of the final assessment. These procedural errors were deemed not curable by subsequent proceedings and resulted in a detriment to the applicant, necessitating partial recognition of the training period. The commission also ruled that the internal FMH procedure for appeals did not require the awarding of legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 PA, Art. 20 al. 1 let. b LEPM, Art. 67 RFP, Art. 1 Abs. 2 Bst, Art. 64 VwVG, Art. 19 Bst; Federal Review Commission for Medical Training v. Applicant (Partial Recognition of Postgraduate Training): The commission found that while the applicant's performance did not fully meet the required standards, the training institution violated procedural requirements by failing to conduct an additional formal evaluation interview and provide a proper oral explanation of the final assessment. These procedural errors were deemed not curable by subsequent proceedings and resulted in a detriment to the applicant, necessitating partial recognition of the training period. The commission also ruled that the internal FMH procedure for appeals did not require the awarding of legal costs.
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KI-generiertThe provision requires that continuing education programs ensure effective and continuous assessment of professional knowledge, skills, and abilities, which is considered in the context of mandatory additional evaluation interviews.
This provision establishes the jurisdiction of the Federal Review Commission for Medical Training (REKO MAW) to review appeals against decisions of organizations that are carriers of accredited continuing education programs.
This article grants continuing education program carriers the authority to issue decisions regarding the recognition of continuing education periods.
This provision defines what constitutes an authority in the context of the Federal Act on Administrative Procedure, and the FMH is qualified as such due to its public-law functions in continuing education.
This article allows for the assertion of violations of federal law in administrative appeals, which forms the basis for reviewing the FMH's actions.
This provision concerns the right to be heard, which is relevant to the procedural requirements for issuing decisions, including the right to a formal evaluation interview.
This article deals with the formal requirements for the notification of decisions, which is relevant to the issuance and explanation of FMH certificates.
This provision (mentioned in the French text as Art. 67 WBO and in the German text as Art. 67 WBO) states that parties generally bear their own costs in proceedings before the FMH's appeals committee, but allows for exceptions.
This provision (mentioned in the French text as Art. 64 PA and in the German text as Art. 64 VwVG) pertains to the award of legal aid or costs in administrative appeal proceedings, and its applicability to the FMH's internal proceedings is discussed.
This provision mandates that in cases of insufficient performance, an additional formal evaluation interview must be conducted with the candidate, which is central to the appeal's reasoning regarding procedural errors.
This provision outlines the procedures for issuing and explaining FMH certificates, including the requirement for a personal interview and a written confirmation of receipt.
This provision governs the allocation of costs in proceedings before the FMH's appeals committee, which was a point of contention in the appeal.
Volltext
JAAC 68.29
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission
für medizinische Aus- und Weiterbildung vom 21. Juni
2003 i.S. Q. [MAW 03.010]
Formation postgrade des professions médicales. Compétence
décisionnelle de la Fédération des médecins suisses (FMH). Cognition
de la Commission de recours. Nature juridique des prescriptions de la
FMH. Procédure d’évaluation des prestations en périodes de formation
postgrade. Droit d’être entendu. Protection de la bonne foi. Dépens.
Art. 1 al. 2 let. e, Art. 5 al. 1, Art. 30 al. 1, Art. 34, Art. 49 et Art. 64 PA.
Art. 13, Art. 19 let. a, Art. 20 al. 1 let. b LEPM. Art. 6 de l’ordonnance
du 17 octobre 2001 sur la formation postgrade et la reconnaissance
des diplômes et des titres postgrades des professions médicales. Art. 9,
Art. 19, Art. 20 et Art. 67 RFP.
- Les décisions de la FMH sur la validation des périodes de formation
postgrade constituent des décisions attaquables. En prenant de
telles décisions, la FMH agit, au travers de ses organes ou de ses
représentants, en qualité d’autorité fédérale (consid. 1).
- Lorsqu’elle vérifie des prestations dans le cadre d’une période de
formation postgrade, la Commission fédérale de recours pour la
formation de base et la formation postgrade des professions médicales
s’impose une retenue similaire à celle prévalant pour le contrôle de
l’appréciation d’examens (consid. 2.1).
- Les prescriptions juridiques de la FMH relatives à la formation
postgrade sont de nature privée et ne constituent pas du droit public
fédéral. Leur respect est toutefois vérifié dans la procédure de recours
pour autant qu’elles ne contredisent pas le droit fédéral supérieur
(consid. 2.2).
- Les dispositions procédurales de la FMH relatives à l’évaluation des
prestations au terme de l’accomplissement d’une période de formation
postgrade servent en premier lieu à garantir le droit d’être entendu et
comportent des règles sur la motivation et la notification. Elles vont
pour partie au-delà des prescriptions minimales de la PA, mais sont
cependant conformes au droit fédéral. L’exigence d’un entretien oral
d’évaluation remplit de plus une fonction didactique qui relève du droit
matériel, de telle sorte que sa violation ne peut être guérie après coup
(consid. 4).
- La prescription de la FMH selon laquelle au moins un entretien
d’évaluation supplémentaire doit être conduit avec le candidat pendant
la formation postgrade en cas de prestations insuffisantes, sert
l’objectif d’une évaluation continue et efficace prescrit par le droit
fédéral et a pour l’essentiel des fonctions didactiques. Sa violation ne
peut pas être guérie du fait que le droit d’être entendu a été respecté
ultérieurement (consid. 5).
- Ni le droit fédéral ni les dispositions autonomes de la FMH ne règlent
les conséquences d’une violation des prescriptions procédurales devant
être respectées lors de l’exécution et de l’évaluation de périodes de
formation postgrade. Les conséquences juridiques doivent donc être
établies après appréciation correcte du cas d’espèce (consid. 6.1).
- Des instructions et des commentaires publiés par la FMH, qui
constituent des règlements administratifs produisant des effets à
l’égard de tiers, ne doivent être respectés que dans la mesure où ils
sont conformes au droit fédéral supérieur. Une communication de la
FMH toute générale et contraire au droit fédéral ne saurait susciter
une confiance qui devrait être protégée conformément à la bonne foi
(consid. 6.2).
- La «procédure de recours» interne de la FMH constitue un droit
autonome à une procédure de réclamation spécifique conduite par
l’autorité elle-même qui décide en première instance. La disposition de
la FMH selon laquelle aucun dépens n’est en règle alloué dans le cadre
de cette procédure interne, est conforme au droit fédéral (consid. 7).
Medizinische Weiterbildung. Verfügungsbefugnis der Verbindung
der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH). Kognition der
Rekurskommission. Rechtsnatur von Vorschriften der FMH. Verfahren
der Leistungsbewertung in Weiterbildungsperioden. Rechtliches Gehör.
Vertrauensschutz. Parteikostenersatz.
Art. 1 Abs. 2 Bst. e, Art. 5 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, Art. 34, Art. 49 und Art. 64
VwVG. Art. 13, Art. 19 Bst. a, Art. 20 Abs. 1 Bst. b FMPG. Art. 6 von der
Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und die
Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen
Berufe. Art. 9, Art. 19, Art. 20 und Art. 67 WBO.
- Anordnungen der FMH über die Anrechenbarkeit von
Weiterbildungsperioden stellen anfechtbare Verfügungen dar. Beim
Erlass derartiger Verfügungen handelt die FMH als Bundesbehörde
durch ihre Organe oder Vertreter (E. 1).
- Bei der Überprüfung von Leistungen im Rahmen einer
Weiterbildungsperiode auferlegt sich die Eidgenössische
Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung
eine gleichartige Zurückhaltung wie bei der Überprüfung von
Prüfungsleistungen (E. 2.1).
- Die Vorschriften der FMH über die Weiterbildung sind
privatrechtlicher Natur und stellen nicht öffentliches Recht des Bundes
dar. Ihre Einhaltung wird im Beschwerdeverfahren aber überprüft,
soweit sie dem übergeordneten Bundesrecht nicht widersprechen
(E. 2.2).
- Die Verfahrensvorschriften der FMH betreffend die abschliessende
Leistungsbewertung nach Absolvierung einer Weiterbildungsperiode
dienen in erster Linie der Gewährung des rechtlichen Gehörs und
enthalten Regeln über die Begründung und Eröffnung. Sie gehen
teilweise über die Minimalvorschriften des VwVG hinaus, sind aber
bundesrechtskonform. Das Erfordernis der mündlichen Erläuterung
der Bewertung hat zudem eine materiell-rechtlich relevante,
didaktische Funktion, so dass dessen Verletzung nicht nachträglich
geheilt werden kann (E. 4).
- Die Vorschrift der FMH, dass während der Weiterbildung bei
ungenügenden Leistungen mit den Kandidaten zumindest ein
zusätzliches Evaluationsgespräch durchzuführen ist, dient der
bundesrechtlich vorgeschriebenen wirksamen und kontinuierlichen
Beurteilung und hat im Wesentlichen didaktische Funktionen. Ihre
Verletzung kann nicht durch nachträgliche Gehörsgewährung geheilt
werden (E. 5).
- Weder das Bundesrecht noch die autonomen Vorschriften der FMH
regeln die Folgen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften,
die im Zusammenhang mit der Durchführung und Bewertung von
Weiterbildungsperioden zu beachten sind. Die Rechtsfolgen sind daher
einzelfallweise nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (E. 6.1).
- Publizierte Weisungen und Erläuterungen der FMH, die
Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung darstellen, sind
nur insoweit beachtlich, als sie dem übergeordneten Bundesrecht
entsprechen. Eine allgemein gehaltene, bundesrechtswidrige
Verlautbarung der FMH vermag keine Vertrauensgrundlage zu schaffen,
die nach Treu und Glauben zu schützen wäre (E. 6.2).
- Das FMH-interne «Beschwerdeverfahren» stellt ein besonderes
Einspracheverfahren autonomen Rechts dar, das von der
erstinstanzlich verfügenden Behörde selbst geführt wird. Die Vorschrift
der FMH, wonach in diesem internen Verfahren in der Regel keine
Parteientschädigung ausgerichtet wird, ist bundesrechtskonform (E. 7).
Perfezionamento nelle professioni mediche. Competenza decisionale
della Federazione dei medici svizzeri (FMH). Cognizione della
Commissione di ricorso. Natura giuridica delle prescrizioni della
FMH. Procedura di valutazione delle prestazioni nei periodi di
perfezionamento. Diritto di essere sentito. Protezione della buona fede.
Spese ripetibili.
Art. 1 cpv. 2 lett. e, art. 5 cpv. 1, art. 30 cpv. 1, art. 34, art. 49 e art. 64 PA.
Art. 13, art. 19 lett. a, art. 20 cpv. 1 lett. b LCPM. Art. 6 dell’ordinanza
del 17 ottobre 2001 sul perfezionamento e il riconoscimento dei diplomi
delle professioni mediche. Art. 9, art. 19, art. 20 e art. 67 RFP.
- Le decisioni della FMH sul riconoscimento di periodi di
perfezionamento sono impugnabili. Quando emana decisioni del
genere, la FMH agisce come autorità federale attraverso i propri organi
o rappresentanti (consid. 1).
- Per la valutazione di prestazioni nel quadro di un periodo di
formazione postgrado, la Commissione federale di ricorso in materia
di formazione medica di base e perfezionamento agisce con la stessa
prudenza applicata nei casi di valutazione di prestazioni d’esame
(consid. 2.1).
- Le prescrizioni della FMH sul perfezionamento sono di natura
di diritto privato e non rappresentano diritto pubblico della
Confederazione. Il rispetto di queste prescrizioni è però esaminato nel
quadro della procedura di ricorso, nella misura in cui esse non sono
contrarie al diritto federale superiore (consid. 2.2).
- Le prescrizioni di procedura della FMH concernenti la valutazione
definitiva delle prestazioni dopo lo svolgimento di un periodo di
perfezionamento servono in primis a garantire il diritto di essere
sentito e contengono regole sulla motivazione e la notifica. In parte,
tali prescrizioni vanno oltre le garanzie minime della PA, ma sono
conformi al diritto federale. La necessità di spiegazione orale della
valutazione ha inoltre una funzione rilevante dal punto di vista
materiale e didattico, per cui la sua violazione non può essere sanata
in seguito (consid. 4).
- La prescrizione della FMH, secondo cui, in caso di prestazioni
insufficienti durante il perfezionamento, è necessario effettuare almeno
un colloquio di valutazione supplementare con i candidati, serve alla
valutazione continua ed efficace imposta dal diritto federale e ha
essenzialmente funzioni didattiche. La violazione della prescrizione
non può essere sanata attraverso la successiva concessione della
possibilità di esprimersi (consid. 5).
- Né il diritto federale né le prescrizioni autonome della FMH regolano
le conseguenze di una violazione delle prescrizioni di procedura che
devono essere osservate in relazione allo svolgimento e alla valutazione
di periodi di perfezionamento. Le conseguenze giuridiche devono
quindi essere stabilite caso per caso secondo l’apprezzamento corretto
(consid. 6.1).
- Istruzioni e commenti pubblicati della FMH, che costituiscono
istruzioni amministrative con effetto verso l’esterno, sono rilevanti
solamente nella misura in cui corrispondono al diritto federale
superiore. Una comunicazione della FMH di natura generale e
contraria al diritto federale non crea una base di fiducia tale da essere
protetta dal principio della buona fede (consid. 6.2).
- La «procedura di ricorso» interna della FMH è una particolare
procedura di reclamo di diritto autonomo, condotta dalla stessa
autorità che decide in prima istanza. La prescrizione della FMH,
secondo cui di regola in questa procedura interna non è versata alcuna
indennità per spese ripetibili, è conforme al diritto federale (consid. 7).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin, welche über ein eidgenössisches Ärztediplom
verfügt, war im Rahmen ihrer medizinischen Weiterbildung (Ausbildungsziel
Facharzttitel Gynäkologie und Geburtshilfe) vom 1. Dezember 2000 bis zum
30. November 2001 als Assistenzärztin an der chirurgischen Klinik des Spitals
Y. tätig. Diese Klinik, die vom Spitalverband X. betrieben wird, ist von der
Foederatio Medicorum Helveticorum, Verbindung der Schweizer Ärztinnen
und Ärzte (FMH), als Weiterbildungsstätte anerkannt.
Während der Weiterbildungsperiode sind die Leistungen der
Beschwerdeführerin von ausbildenden Ärzten verschiedentlich beanstandet
worden. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit als Assistenzärztin hat der Leiter
der Ausbildungsstätte am 20. April 2002 ein so genanntes FMH-Zeugnis
ausgestellt, in welchem festgehalten wurde, die Weiterbildungsperiode
werde nicht angerechnet. Zur Begründung dieser Beurteilung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Leistungen der Beschwerdeführerin hätten
den fachlichen und interaktiven Anforderungen nicht genügt. Dem Zeugnis
wurde ein Evaluationsprotokoll beigefügt, in welchem die Anforderungen nur
als teilweise oder nicht erfüllt bezeichnet worden waren.
Dieses FMH-Zeugnis focht die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2002 bei der
Beschwerdekommission Weiterbildungstitel der FMH (im Folgenden: BK WBT)
an. Sie beantragte im Wesentlichen, es sei die gesamte an der chirurgischen
Klinik des Spitals Y. geleistete Weiterbildungsperiode anzurechnen.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Leistungen
seien ausreichend gewesen und im Rahmen der Weiterbildungsperiode seien
wesentliche Formvorschriften verletzt worden.
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2002 hiess die FMH, BK WBT, die Beschwerde
teilweise gut und anerkannte die fragliche Weiterbildungsperiode der
Beschwerdeführerin zur Hälfte, also für sechs Monate. Weitergehend wies
die BK WBT die Beschwerde ab und ordnete an, dass die Verfahrenskosten
vollumfänglich zu Lasten der FMH gingen. Eine Parteientschädigung sprach
sie nicht zu.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2003
bei der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und
Weiterbildung (REKO MAW) Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die
gesamte Weiterbildungsperiode vom 1. Dezember 2000 bis zum 30. November
2001 sei anzurechnen, der Spitalverband X. sei anzuweisen, ein neues, die
Weiterbildungsperiode anerkennendes FMH-Zeugnis auszustellen, und es sei
ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die REKO MAW wies die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf
einzutreten war.
Aus den Erwägungen:
1. Zu beurteilen ist die Verwaltungsbeschwerde gegen einen Entscheid der
FMH, BK WBT, vom 12. Dezember 2002, mit dem die Anrechnung einer sechs
Monate übersteigenden Weiterbildungsperiode der Beschwerdeführerin an
der Weiterbildungsstätte der chirurgischen Klinik des Spitals Y. verweigert
worden ist.
1.1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877
betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (FMPG, SR 811.11, in der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen
Fassung) ist die REKO MAW zuständig zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Trägerorganisationen eines akkreditierten
Weiterbildungsprogramms.
Die FMH ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. Art. 1 der Statuten
FMH vom 24. Juni 1998 [Statuten FMH]). In Anwendung von Art. 12 ff. in
Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 FMPG hat der Bundesrat am 17. Oktober 2001
beschlossen, die zu jenem Zeitpunkt angebotenen Weiterbildungsprogramme
der FMH (insbesondere auch im Fachgebiet Gynäkologie und Geburtshilfe)
bis zum 31. Mai 2005 zu akkreditieren. Mit dieser (Sonder-)Akkreditierung
erlangte die FMH die Stellung einer Trägerorganisation im Sinne von
Art. 20 Abs. 1 Bst. b FMPG und ist daher trotz ihrer Organisation als
privatrechtlicher Verein befugt, Verfügungen im Sinne des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
über die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden in den akkreditierten
Programmen zu erlassen (Art. 19 Bst. a FMPG).
An der privatrechtlichen Organisationsform der FMH hat sich durch
die Akkreditierung ihrer Weiterbildungsprogramme nichts geändert
(vgl. Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen
Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, Revision des Bundesgesetzes
betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, BBl 1999 6368 ff. [Botschaft FMPG], S. 6382). Die FMH
erfüllt als juristische Person des Privatrechts die ihr mit der Akkreditierung
übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes im Bereiche
der Weiterbildung und ist daher als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2
Bst. e VwVG zu qualifizieren (vgl. Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). Ihre
öffentlich-rechtlichen Funktionen übt die FMH durch ihre Organe sowie
Vertreter aus, die sie in Art. 21 Statuten FMH, durch interne Reglemente,
vertraglich oder - gestützt auf Art. 19 Bst. e FMPG - durch Verfügung bestimmt
hat.
Bei der Ausstellung von FMH-Zeugnissen (Art. 19 der Weiterbildungsordnung
der FMH vom 21. Juni 2000 [WBO, in der bis zum 19. Januar 2003 geltenden
Fassung][61]) und bei deren FMH-internen Überprüfung (Art. 9 WBO) handeln
die Leiter der Weiterbildungsstätten und die BK WBT nicht in eigenem
Namen, sondern als Vertreter, bzw. Organ der FMH, ist doch nach eindeutiger
gesetzlicher Regelung nur die FMH als Trägerorganisation verfügungsbefugt
und als Behörde zu qualifizieren.
Da im vorliegenden Verfahren die FMH als Behörde handelte und ihr gestützt
auf Art. 19 Bst. a FMPG ergangener Entscheid vom 12. Dezember 2002 ohne
Zweifel als Verfügung qualifiziert werden kann, ist die REKO MAW zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. und 1.3. (…)
2. Die REKO MAW überprüft auf Beschwerde hin, ob die angefochtene
Verfügung der FMH Bundesrecht verletzt, ob der rechtserhebliche Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde und ob der Entscheid
unangemessen ist (Art. 49 VwVG).
2.1. Nach ständiger Praxis auferlegen sich Rechtsmittelbehörden bei der
Überprüfung von Prüfungsleistungen und deren Beurteilung eine gewisse
Zurückhaltung, indem sie nicht ohne Not von der Auffassung der Experten
und Examinatoren in Fragen abweichen, die naturgemäss seitens der
Justizbehörden schwer überprüfbar sind (vgl. etwa BGE 121 I 225, BGE 106 Ia
1; VPB 56.16, VPB 45.43).
2.1.1. Die REKO MAW hat sich bis anhin noch nicht dazu geäussert, ob auch
bei der Überprüfung von Leistungen im Rahmen einer Weiterbildungsperiode
eine entsprechende Zurückhaltung angezeigt und zulässig ist. Bei
der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass nach
bundesgerichtlicher Praxis eine Rechtsmittelbehörde, der nach der
gesetzlichen Ordnung volle Überprüfungsbefugnis zukommt, ihre Kognition
ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV einschränken kann, soweit die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung
entgegensteht. «Das gilt namentlich dann, wenn die Rechtsmittelbehörde
über Schul- und Examensleistungen zu befinden hat. Derartige Bewertungen
sind kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle
massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel
nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit
der Leistungen des Betroffenen in der Prüfung und die Leistungen der übrigen
Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen» (unveröffentlichter Entscheid
des Bundesgerichtes vom 18. Oktober 2002 i.S. A. X. [2P.140/2002], E. 3.1.1, mit
Hinweisen).
Entscheidend für die Zulässigkeit einer bloss zurückhaltenden Überprüfung
der Bewertung von Weiterbildungsleistungen ist mithin nicht, ob die zu
beurteilende Leistung im Rahmen einer (kurzzeitigen) Prüfung oder einer
(langdauernden) Weiterbildungsperiode erbracht worden ist, sondern
ob es der Rechtsmittelbehörde möglich ist, sämtliche für die Bewertung
entscheidenden Faktoren nachzuvollziehen. Dies trifft für die nachträgliche
Kontrolle von Prüfungsnoten genauso wenig zu, wie für die nachträgliche
Überprüfung der Bewertung des Verhaltens und der fachlichen Leistungen im
Rahmen von ärztlichen Weiterbildungsperioden.
2.1.2. Die REKO MAW auferlegt sich daher auch bei der Beantwortung der
Frage, ob die Leistungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten während
einer Weiterbildungsperiode zu Recht als ungenügend bewertet worden sind,
eine gewisse Zurückhaltung und greift nur ausnahmsweise in den der FMH
und ihren Vertretern zukommenden Beurteilungsspielraum ein. Sie hebt ein
FMH-Zeugnis, in welchem die Nichtanrechnung einer Prüfungsperiode wegen
ungenügenden Leistungen festgestellt worden ist, nur dann auf, wenn das
Ergebnis materiell nicht als vertretbar erscheint, sei es, weil der Leiter der
Weiterbildungsstätte zu hohe Anforderungen gestellt oder - ohne übertriebene
Anforderungen zu stellen - die Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten
offensichtlich unterschätzt hat (vgl. zu Prüfungen etwa VPB 58.47, VPB 56.16,
VPB 50.45, VPB 45.43).
Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der eigentlichen
Bewertung der Leistungen. Soweit dagegen die Auslegung und Anwendung
von Rechtsvorschriften streitig ist oder Verfahrensfehler gerügt werden,
muss die Beschwerdeinstanz die erhobenen Rügen mit voller Kognition
prüfen (BGE 106 Ia 2 E. 3c; VPB 56.16). Dabei beziehen sich alle jene Rügen auf
Verfahrensfragen, die den äusseren Ablauf der Weiterbildungsperiode oder
das Bewertungsverfahren betreffen.
2.1.3. Im vorliegenden Verfahren rügt die Beschwerdeführerin in erster Linie
formelle Fehler im Rahmen der Durchführung der Weiterbildungsperiode
(insbesondere fehlende förmliche Evaluationsgespräche, fehlende Erläuterung
des FMH-Zeugnisses, fehlende schriftliche Empfangsbestätigung). Diese
Rügen sind grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Soweit dagegen
die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Leistungen seien zu Unrecht als
ungenügend bewertet worden, auferlegt sich die REKO MAW die dargestellte
Zurückhaltung.
2.2. Gemäss Art. 49 Bst. a VwVG kann in einer Verwaltungsbeschwerde die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Dementsprechend hat auch die
REKO MAW nur zu überprüfen, ob die angefochtene Verfügung, bzw. das
zu dieser Verfügung führende Verfahren Bundesrecht verletzt. Dabei stellt
sich insbesondere die Frage, ob die von der FMH erlassenen Vorschriften
(insbesondere die WBO) Bundesrecht darstellen, dessen Verletzung gerügt
werden kann.
2.2.1. Der Gesetzgeber hat die medizinische Weiterbildung im FMPG nur
sehr allgemein und in den Grundsätzen geregelt (Rahmengesetzgebung, vgl.
Botschaft FMPG, S. 6372). Das Gesetz enthält insbesondere keine Vorschriften
über die im Rahmen von akkreditierten Weiterbildungsprogrammen zu
absolvierenden Weiterbildungsperioden. Art. 13 FMPG hält einzig fest,
unter welchen Voraussetzungen Weiterbildungsprogramme akkreditiert
werden können. «Im Akkreditierungsverfahren wird festgestellt, ob das
Weiterbildungsprogramm der Trägerorganisation hinsichtlich Funktion,
Zielsetzung, Struktur und Resultate den Zielsetzungen [des] Gesetzes
entspricht» (Botschaft FMPG, S. 6382). Es ist Sache der Trägerorganisation
selbst, mittels einer Selbstevaluation nachzuweisen, dass sie die zur
Erreichung der vom Bundesrat festgelegten Weiterbildungsziele
erforderlichen Organisationsstrukturen und Verfahren aufweist, welche
unter anderem eine wirksame kontinuierliche und Schlussbeurteilung der
beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Weiterzubildenden
ermöglichen (Art. 13 Bst. b, d und j FMPG). Zu diesem Zweck müssen
die Weiterbildungsprogramme «ergänzt werden mit den erforderlichen
Organisationsstrukturen, Verfahren und Massnahmen» (Botschaft FMPG,
S. 6384).
Die entsprechenden Statuten, Reglemente und anderen Vorschriften
haben die Trägerorganisationen selbst zu erlassen. Es handelt sich dabei
um eine autonome Rechtsetzung, welche sich nicht auf das Bundesrecht
stützt, sondern nur dessen Durchsetzung dient. Nach dem Willen
des Gesetzgebers soll die Rechtsnatur des Weiterbildungsprogramms
durch die Akkreditierung nicht geändert werden; die Befugnis der
Trägerorganisationen «zum Erlass eines Weiterbildungsprogramms beruht
weiterhin auf dem Privatrecht und nicht auf einer gesetzlichen Delegation
öffentlichrechtlicher Rechtsetzungskompetenzen» (Botschaft FMPG, S. 6382).
In der nationalrätlichen Beratung der Revision des FMPG im Jahre 1999 wurde
darauf hingewiesen, dass in der vorberatenden Kommission ein Antrag, mit
welchem den Trägerorganisationen «les compétences réglementaires» hätten
übertragen werden sollen, klar abgewiesen worden sei (vgl. Votum Nationalrat
Roth, AB 1999 N 1581). Die Räte haben in der Folge der Gesetzesrevision
ohne Diskussion dieses Punktes zugestimmt. Damit steht fest, dass das FMPG
nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rechtssetzungsdelegation an die
Trägerschaften akkreditierter Weiterbildungsprogramme enthält. In der
gestützt auf das FMPG erlassenen Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die
Weiterbildung und Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der
medizinischen Berufe (im Folgenden: Weiterbildungsverordnung, SR 811.113)
findet sich auch keine (Sub-)Delegation.
Nach herrschender Lehre und Praxis bedarf die Übertragung einer
Rechtsetzungskompetenz an Organisationen des Privatrechts einer
formell-gesetzlichen Grundlage, die im Bereiche der Weiterbildung fehlt
(vgl. etwa Pierre Moor, Droit administratif, vol. III, Berne 1992, p. 100, mit
Hinweisen). Da die in Art. 13 FMPG vorgesehene Aufgabenübertragung
und die in Art. 19 FMPG enthaltene Verfügungskompetenz der
Trägerorganisationen nur die Rechtsanwendung beschlagen, kann aus diesen
gesetzlichen Bestimmungen keine (stillschweigende) Rechtsetzungsdelegation
abgeleitet werden. Das autonome Recht der FMH weist damit nicht
Rechtsatzcharakter auf, fehlt doch der FMH die Befugnis, hoheitlich
generell-abstrakte Normen zu erlassen. Die Verletzung von Vorschriften der
FMH stellt aus dieser Sicht keine Bundesrechtsverletzung dar, die mit der
Verwaltungsbeschwerde an die REKO MAW gerügt werden könnte.
2.2.2. Der Umstand, dass die Vorschriften der Trägerorganisationen über
die Weiterbildung sich auf das Privatrecht stützen und nicht aufgrund
einer Delegationsnorm des öffentlichen Rechts des Bundes erlassen worden
sind, schliesst nach Auffassung der REKO MAW aber nicht aus, dass dieses
autonome Recht in Beschwerdeverfahren - in analogiam - als öffentliches
Recht des Bundes behandelt wird.
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird zwar die Zugehörigkeit von
autonomem Verbandsrecht zum Bundesrecht gemäss Art. 49 Bst. a VwVG
regelmässig an die Voraussetzung geknüpft, dass die entsprechenden Normen
auf dem Wege der Rechtsetzungsdelegation geschaffen worden sind und der
Genehmigung durch eine Bundesbehörde unterliegen (vgl. etwa die Hinweise
bei Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 289,
insbesondere BGE 97 I 741). Mit der Schaffung des Akkreditierungsverfahrens
hat nun aber der Gesetzgeber im Bereiche der medizinischen Weiterbildung
bewusst ein neuartiges System zur Übertragung öffentlicher Aufgaben an
Private gewählt, das aus dem angelsächsischen Rechtsraum stammt und in
der Schweiz bisher noch kaum eingesetzt wurde (vgl. allerdings Art. 7 des
Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die Förderung der Universitäten
und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich [UFG], SR 414.20). Dieses
System soll sicherstellen, dass die Qualität der Weiterbildung mit möglichst
wenig Eingriffen in die bestehende Struktur erhalten und gefördert wird, ohne
dass eine Vielzahl detaillierter staatlicher Regelungen geschaffen werden
müsste (vgl. zum Ganzen Botschaft FMPG, S. 6382).
Mit der Akkreditierung bestätigen das zuständige Departement (Art. 14
FMPG), bzw. bei Sonderakkreditierungen der Bundesrat (Art. 24 Abs. 2 FMPG),
dass die von der Trägerorganisationen erlassenen Vorschriften über die
Weiterbildungsprogramme geeignet sind, die vom Bundesrat festgelegten
Weiterbildungsziele zu erreichen (vgl. Art. 6 Weiterbildungsverordnung).
Die staatliche Prüfung der diesbezüglichen autonomen Normen hat sich
nach den Akkreditierungskriterien von Art. 13 FMPG zu richten. Auch wenn
mit der Akkreditierung keine förmliche Genehmigung der Vorschriften der
Trägerorganisationen erfolgt, so stellt sie doch eine faktische Anerkennung
der Verbindlichkeit dieser Normen dar - nicht nur für die Trägerschaft
selbst, sondern auch für Dritte, welche sich im Rahmen der Programme
weiterbilden. Da der Zugang zu den Weiterbildungsprogrammen nicht
auf Mitglieder der Trägerorganisationen beschränkt werden darf (Art. 13
Bst. i FMPG), nähern sich die Wirkungen des autonomen Rechts der
Trägerorganisationen denjenigen von generell-abstrakten Rechtssätzen an.
In seiner Botschaft an die Räte hat der Bundesrat denn auch ausdrücklich
festgehalten, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der REKO MAW
zwecks Kontrolle der Rechtmässigkeit «die anwendbaren Bestimmungen des
Weiterbildungsprogramms ausnahmsweise als öffentliches Bundesrecht
behandelt» werden sollen (Botschaft FMPG, S. 6388; vgl. auch Erika
Schmidt, Revision des Bundesgesetzes betreffend die Freizügigkeit des
Medizinalpersonals, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch, Bilaterale
Verträge Schweiz-EG, Ein Handbuch, Zürich 2002, S. 233).
Eine derartige Ausdehnung der Überprüfungsbefugnis der REKO MAW
kann insbesondere sicherstellen, dass die (privatrechtskonform erlassenen)
internen Normen der Trägerorganisationen dem Bundesrecht nicht
zuwiderlaufen oder dessen Durchsetzung gar vereiteln (vgl. zum Verbot
der Vereitelung vom Bundesrecht durch kantonale Vorschriften etwa Alfred
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 622, mit Hinweisen). Da im Rahmen
der Akkreditierung (und insbesondere der Sonderakkreditierung)
eine Überprüfung der Organisations- und Verfahrensregeln der
Trägerorganisationen nur allgemein, im Hinblick auf die Einhaltung
der Akkreditierungskriterien (und nicht des gesamten Bundesrechts)
erfolgt und zudem Änderungen der autonomen Vorschriften zu den
Weiterbildungsprogrammen der zuständigen Bundesbehörde erst nach ihrem
internen Erlass zu melden sind (Art. 17 FMPG), kann nicht davon ausgegangen
werden, dass diese Regeln in jeder Hinsicht bundesrechtskonform
sind. Bei der Überprüfung der Anwendung von autonomem Recht der
Trägerorganisationen ist daher vorab zu prüfen, ob diese Vorschriften
den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechen. Dabei ist allerdings zu
beachten, dass den Trägerorganisationen im Rahmen der Erfüllung
ihrer Weiterbildungsaufgaben ein erheblicher Gestaltungsspielraum
zukommt (weitgehende Autonomie der Trägerorganisationen; vgl. Botschaft
FMPG, S. 6385). Ein Eingreifen der eidgenössischen Beschwerdeinstanz
rechtfertigt sich nur dann, wenn die Anwendung des autonomen Rechts
den Akkreditierungskriterien gemäss Art. 13 FMPG (in Verbindung mit
Art. 6 Weiterbildungsverordnung) oder anderem zwingendem Bundesrecht
widerspricht.
2.2.3. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass untergeordnete,
im Rahmen der Akkreditierung nicht geprüfte Weisungen von
Trägerorganisationen im Bereiche der Weiterbildung der einheitlichen
Durchsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben dienen und insofern
als Verwaltungsverordnungen (ohne rechtsetzenden Charakter) der
als Vollzugsbehörden eingesetzten privatrechtlichen Organisationen
zu qualifizieren sind. Soweit diese Vorschriften Aussenwirkungen
aufweisen und eine dem Einzelfall angepasste, rechtsgleiche Auslegung der
bundesrechtlichen und der ihnen weitgehend gleichzustellenden autonomen
Vorschriften ermöglichen, kann ihre Einhaltung im Beschwerdeverfahren
vor der REKO MAW überprüft werden (vgl. BGE 122 V 25, BGE 118 Ib 168 f.;
VPB 55.27 E. 4.1, VPB 45.1 E. 2). Voraussetzung ist allerdings, dass sie dem
übergeordneten Recht des Bundes und der Trägerschaft selbst entsprechen
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,
Zürich 2002, Rz. 134).
2.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die REKO MAW befugt und
gehalten ist, die Einhaltung des autonomen Rechts von Trägerorganisationen
trotz fehlendem Rechtsatzcharakter zu überprüfen, wenn diese
Normen den Akkreditierungskriterien sowie anderem zwingendem
Bundesrecht entsprechen und zudem von der intern zuständigen Stelle
der Trägerorganisation erlassen sowie (in der Regel) Gegenstand der
Akkreditierung gebildet haben.
2.2.5. Im vorliegenden Verfahren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung
verschiedener Verfahrensvorschriften der WBO. Diese Rüge ist grundsätzlich
zu hören, wurden diese autonomen Normen doch unter Einhaltung der
internen Entscheidprozesse der FMH erlassen (vgl. Art. 72 WBO in Verbindung
mit Art. 30 Abs. 2 Bst. i und Art. 42 Bst. a der Statuten FMH) und nachträglich
als Bestandteil der Regelung der Weiterbildungsprogramme durch den
Bundesrat akkreditiert (unveröffentlichter Beschluss des Schweizerischen
Bundesrates vom 17. Oktober 2001, Ziff. 2). Die REKO MAW hat diesen Normen
aber nur insoweit unmittelbar zum Durchbruch zu verhelfen, als sie den
Akkreditierungskriterien und anderen zwingenden (Verfahrens-) Vorschriften
des Bundesrechts nicht widersprechen.
2.2.6. (…)
3. (Die Leistungen der Beschwerdeführerin sind zu Recht als ungenügend
bewertet worden)
4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das FMH-Zeugnis sei unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ausgestellt worden, habe
doch vorgängig kein förmliches Evaluationsgespräch stattgefunden, sei ihr
das Zeugnis nicht in einem Gespräch erläutert worden und habe sie dessen
Empfang nicht unterschriftlich bestätigt.
4.1. Gemäss Art. 19 WBO stellt der Leiter der Weiterbildungsstätte den
Kandidaten am Ende einer Weiterbildungsperiode ein FMH-Zeugnis aus,
das er in einem persönlichen Gespräch erläutert. Die Kandidaten haben den
Empfang des Zeugnisses mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Dem
FMH-Zeugnis ist gemäss Art. 20 WBO ein Evaluationsprotokoll beizufügen, das
die Ergebnisse eines förmlichen Evaluationsgespräches wiedergibt, welches
bei Abschluss jeder Weiterbildungsperiode durchzuführen ist.
Diese Regelung stellt eine Konkretisierung der gesetzlichen
Akkreditierungskriterien dar, welche ausdrücklich verlangen, dass das
Weiterbildungsprogramm eine wirksame Schlussbeurteilung der beruflichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kandidaten vorsehen muss
(Art. 13 Bst. d FMPG).
Das FMH-Zeugnis, das von der FMH als Behörde, handelnd durch den Leiter
der Weiterbildungsstätte, ausgestellt wird, ist als Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren, handelt es sich doch um eine hoheitliche
Anordnung im Einzelfall, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützt (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) und welche die Begründung des Rechts auf
Anerkennung der Weiterbildungsperiode im Rahmen der Erteilung eines
Facharzttitels zum Gegenstand hat. Hierfür spricht auch der Umstand,
dass gemäss Art. 21 Abs. 2 WBO FMH-Zeugnisse nicht nur intern bei der BK
WBT, sondern mit Beschwerde auch direkt bei der REKO MAW angefochten
werden können. Da die FMH - bei der Ausstellung von FMH-Zeugnissen
handelnd durch den Leiter einer Weiterbildungsstätte - als Behörde im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist (vgl. E. 1.1 hievor),
hat sie sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften des VwVG bei Erlass
einer Verfügung eingehalten werden (vgl. auch Art. 69 WBO). Da zudem die
Ausstellung eines FMH-Zeugnisses in dieser Beziehung nicht mit der Abnahme
einer Fähigkeitsprüfung gleichgestellt werden kann, ist insbesondere auch
der Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren (Art. 2 Abs. 2 und Art. 29 ff.
VwVG, vgl. auch Art. 62 WBO). Die Verfahrensvorschriften, welche gemäss
WBO bei der Ausstellung eines FMH-Zeugnisses zu beachten sind, dienen im
Wesentlichen der Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und
enthalten Regeln über die Begründung und Eröffnung der Verfügung.
Die erwähnten autonomen Vorschriften der FMH stehen damit im Einklang
mit dem übergeordneten Bundesrecht, so dass deren Einhaltung im
vorliegenden Verfahren zu prüfen ist.
4.2. Es ist nicht zu bestreiten und wurde von der FMH in der Begründung der
angefochtenen Verfügung zu Recht auch festgehalten, dass das FMH-Zeugnis
vom 20. April 2002 ausgestellt wurde, ohne dass mit der Beschwerdeführerin
zuvor ein förmliches, protokolliertes Evaluationsgespräch stattgefunden hat.
Ebenso wurde das Zeugnis der Beschwerdeführerin nicht mündlich erläutert
und dessen Empfang nicht unterschriftlich mit Datumsangabe bestätigt. Ohne
Zweifel wurden damit die erwähnten Vorschriften der WBO verletzt.
4.2.1. Das abschliessende Evaluationsgespräch im Hinblick auf die
Ausstellung eines FMH-Zeugnisses dient der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vor Erlass einer Verfügung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Es soll sicherstellen,
dass sich die Betroffenen zur Beurteilung ihrer Leistungen äussern können
und Gelegenheit erhalten, ihre eigenen Einschätzungen und Erkenntnisse
einzubringen.
Die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör kann geheilt werden,
wenn sich die Betroffenen nachträglich vor der verfügenden Behörde im
Rahmen eines Einsprache- oder Wiedererwägungsverfahrens oder vor
einer Beschwerdebehörde vollumfänglich äussern können. Eine derartige
Heilung setzt allerdings voraus, dass der nachträglich entscheidenden Behörde
volle Kognition zukommt und die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht als
besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist (vgl. etwa BGE 118 Ib 120 f.,
BGE 117 Ib 481; VPB 61.30 E. 3.1; vgl. auch BGE 120 V 363). In gleicher Weise
ist auch die Verletzung der Vorschriften der WBO über das abschliessende
Evaluationsgespräch heilbar.
Im vorliegenden Verfahren hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihren
Standpunkt im Rahmen des FMH-internen Anfechtungsverfahrens umfassend
vor der BK WBT, also einem Organ der FMH, zu vertreten. Die FMH hatte
in diesem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verfügung führte,
volle Überprüfungsbefugnis und -pflicht (Art. 65 WBO). Da das Unterlassen
des abschliessenden Evaluationsgespräches nach Auffassung der REKO MAW
zudem keine gravierende, ohne Nachteile für die Beschwerdeführerin nicht zu
behebende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, hat dieser Mangel als
geheilt zu gelten.
4.2.2. Auch die mündliche Erläuterung des FMH-Zeugnisses, welche in Art. 19
WBO vorgeschrieben ist, weist Aspekte des rechtlichen Gehörs (insbesondere
der Begründungspflicht) auf, indem den Betroffenen die Gründe für eine
allfällige Nichtanrechnung einer Weiterbildungsperiode eingehender
dargestellt werden müssen, als dies in einer relativ kurzen schriftlichen
Beurteilung möglich ist. Die Betroffenen sollen aufgrund der mündlichen
Erläuterung beurteilen können, ob und allenfalls mit welchen Argumenten sie
das Zeugnis anfechten sollen. In dieser Beziehung kann die Verletzung dieser
Vorschrift im vorliegenden Verfahren ebenfalls als geheilt gelten, konnte die
Beschwerdeführerin das FMH-Zeugnis doch mit einlässlicher Begründung
anfechten und wurden im Verfahren vor der BK WBT die Gründe für die
Nichtanrechnung der Weiterbildungsperiode verdeutlicht.
Darüber hinaus bilden das Erfordernis der mündlichen Erläuterung und jenes
der unterschriftlichen Empfangsbestätigung formelle Vorschriften über die
Eröffnung von Verfügungen, die über die Anforderungen von Art. 34 VwVG
hinausgehen. Art. 19 WBO stellt in dieser Beziehung eine Ordnungsvorschrift
dar, aus deren Verletzung den Parteien kein Nachteil erwachsen darf. Da
unbestritten ist, dass das FMH-Zeugnis der Beschwerdeführerin eröffnet
worden ist und sie in der Lage war, dieses fristgerecht anzufechten, ist ihr
aus verfahrensrechtlicher Sicht kein Nachteil erwachsen. Auch in dieser
Beziehung ist die Verletzung von Art. 19 WBO unbeachtlich.
4.2.3. Die mündliche Erläuterung des FMH-Zeugnisses hat aber neben den
dargestellten verfahrensrechtlichen durchaus auch materiell-rechtliche
Funktionen. Sie soll den Kandidaten insbesondere auch Hinweise darauf
geben, wie sie ihr Lernverhalten in künftigen Weiterbildungsperioden
verbessern können. Diese didaktische Funktion der mündlichen
Erläuterung, die zwar bundesrechtlich nicht vorgeschrieben, aber auch
nicht ausgeschlossen ist, kann durch eine bloss schriftliche Begründung
der Leistungsbeurteilung nicht ausreichend ersetzt werden. Der
Beschwerdeführerin ist daher durch den Verzicht auf eine mündliche
Erläuterung ein nicht unerheblicher, nicht heilbarer Nachteil erwachsen - und
in dieser Hinsicht erweist sich das Verfahren vor der FMH als rechtsfehlerhaft.
5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Rahmen ihrer
Weiterbildungsperiode an der chirurgischen Klinik des Spitals Y. seien
wesentliche Verfahrensvorschriften auch dadurch verletzt worden, dass kein
zusätzliches formelles Evaluationsgespräch zur Besprechung der angeblich
ungenügenden Leistungen stattgefunden habe.
5.1. Gemäss Art. 20 Abs. 3 WBO sind Kandidaten bei ungenügenden
Leistungen unverzüglich zu informieren und der Weiterbildner hat in
diesem Falle mindestens einmal ein zusätzliches Evaluationsgespräch
durchzuführen. Dieses Gespräch hat den selben formellen Anforderungen
wie das abschliessende Evaluationsgespräch zu genügen: Es muss strukturiert
sein und sein Ablauf ist in einem Protokoll festzuhalten, welches von den
Beteiligten zu unterzeichnen ist (Art. 20 Abs. 1 und 2 WBO).
Art. 13 Bst. d FMPG verlangt, dass die Weiterbildungsprogramme eine
wirksame, kontinuierliche Beurteilung der Kandidaten sicherstellen. Die
in Art. 20 Abs. 3 2. Satz WBO vorgesehenen zusätzlichen Evaluationsgespräche
dienen der Durchsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe. Sie stellen nicht
nur eine über den Minimalstandart des VwVG hinausgehende Konkretisierung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen einer Weiterbildungsperiode
dar, sondern bilden eine materielle Voraussetzung für die geforderte hoch
stehende Weiterbildung (vgl. Art. 6 Weiterbildungsverordnung), indem sie
sicherstellen, dass sich die Kandidaten mit den Beurteilungen auseinander
setzen und ihr Verhalten noch während der Weiterbildungsperiode anpassen
und insbesondere ihre Leistungen verbessern können. In der bundesrätlichen
Botschaft (zu Art. 13 Bst. d FMPG) wird denn auch betont: «Es braucht
eine kontinuierliche Beurteilung, die während der Weiterbildung dem
Beurteilten zeigt, wo er stark ist und wo er sich noch verbessern muss. […] Das
Hauptziel der Zwischenbeurteilungen ist es, den Lernenden und Lehrenden
Rückmeldungen über den Lernerfolg zu geben, um die Wirksamkeit des
Lehrens und Lernens zu verbessern» (Botschaft FMPG, S. 6383). Der Verzicht
auf ein zusätzliches, förmliches Evaluationsgespräch verschlechtert die
Chancen der Kandidaten, die Weiterbildungsperiode zu bestehen, und
hat damit einen Nachteil zur Folge, der nicht durch eine nachträgliche
Gehörsgewährung geheilt werden kann.
Ein zusätzliches, förmliches Evaluationsgespräch kann nach Auffassung
der REKO MAW nicht durch die informelle Information über ungenügende
Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 3 1. Satz WBO ersetzt werden, befassen sich
derartige Mitteilungen doch regelmässig nur mit einzelnen Aspekten der
Leistungen und fehlt ihnen die erforderliche Strukturierung. Gerade auch
die Vorschrift, dass Evaluationsgespräche zu protokollieren und von den
Kandidaten zu unterzeichnen sind, soll das Gewicht solcher Gespräche
erhöhen und damit die Kandidaten zur nachhaltigen Verbesserung ihres
Lernverhaltens motivieren.
5.2. Es ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich von mindestens zwei Gesprächen auf
ungenügende Leistungen hingewiesen worden ist. Diese Gespräche genügten
den Anforderungen an förmliche Evaluationsgespräche aber in keiner Weise.
Das erste Gespräch mit Herrn Dr. B. vom Februar 2001 betraf einzig das
Verhalten und die Leistungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihres ersten
Nachtdienstes und war allein schon deshalb nicht geeignet, im Sinne einer
Zwischenbeurteilung das Lernverhalten der Beschwerdeführerin grundlegend
zu beeinflussen. Zudem wurde dieses Gespräch nicht protokolliert, so
dass nicht mehr festgestellt werden kann, ob es ausreichend strukturiert
gewesen ist. Auch das zweite Gespräch vom 3. September 2001 wurde
nicht protokolliert. Zwar wurden dabei die ungenügenden Leistungen
der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen umfassend gerügt - ob das
Gespräch allerdings ausreichend strukturiert gewesen ist, lässt sich auch hier
nicht mehr feststellen. Die REKO MAW ist aus diesen Gründen der Auffassung,
dass weder das Gespräch vom Februar 2001 noch jenes vom 3. September
2001 als zusätzliches Evaluationsgespräch gemäss Art. 20 Abs. 3 2. Satz WBO
qualifiziert werden können. Es dürfte sich dabei um blosse Informationen
über ungenügende Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 3 1. Satz WBO gehandelt
haben.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält und von der FMH in der
Begründung der angefochtenen Verfügung auch bestätigt wird, fand damit
kein zusätzliches, förmliches Evaluationsgespräch statt, obwohl die Leistungen
der Beschwerdeführerin schon früh als ungenügend eingeschätzt worden
waren. Hierin liegt eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 2. Satz WBO und der
bundesrechtlichen Verpflichtung zur wirksamen, kontinuierlichen Beurteilung
der Kandidaten.
6. Weder die WBO selbst noch andere, von der hierzu zuständigen
Ärztekammer erlassene autonome Vorschriften der FMH (Art. 30
Statuten FMH) äussern sich einlässlich zu den Folgen der dargestellten
Rechtsverletzungen. Auch dem FMPG oder andern bundesrechtlichen Normen
kann nicht entnommen werden, welche rechtlichen Konsequenzen die
Verletzung von Vorschriften über die Durchführung der Weiterbildung hat.
Die Rechtsfolge ist daher von der zuständigen Verwaltungsbehörde
nach Ermessen festzulegen, das allerdings pflichtgemäss, insbesondere
unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Grundsätze der
Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit auszuüben ist (vgl. etwa U.
Häfelin/G. Müller, a.a. O., Rz. 429 ff.).
6.1. Der FMH kommt als Trägerorganisation bei der Ausgestaltung ihrer
Weiterbildungsprogramme ein weiter Ermessensspielraum zu, belässt ihr
die Akkreditierung doch eine weitgehende Autonomie (vgl. E. 2.2.2 hiervor).
Diesen Ermessensspielraum hat die REKO MAW zwar zu respektieren, ist aber
gehalten, eine pflichtgemässe Ermessensausübung sicherzustellen.
Im vorliegenden Verfahren hat die BK WBT festgehalten, dass sich aus
Gründen des Vertrauensschutzes eine teilweise Anrechnung der fraglichen
Weiterbildungsperiode rechtfertige, und hat die Anrechnung von sechs
Monaten verfügt. Sie begründet allerdings nicht einlässlich, weshalb sie
gerade diese Dauer der teilweisen Anrechnung für angemessen hält.
6.1.1. Voraussetzung für die Anrechnung von Weiterbildungsperioden
ist, dass die Kandidaten genügende Leistungen im fraglichen Fachgebiet
erbringen (Art. 18 Abs. 2 Bst. f WBO in Verbindung mit Art. 20 WBO). Bei
ungenügenden Leistungen ist eine Weiterbildungsperiode grundsätzlich
nicht anrechenbar, da die Ziele der Weiterbildung gemäss Art. 6
Weiterbildungsverordnung nicht erreicht worden sind.
Wie bereits ausgeführt wurde, sind die Leistungen der Beschwerdeführerin im
Rahmen ihrer Weiterbildungsperiode an der chirurgischen Klinik des Spitals Y.
als ungenügend zu qualifizieren. Sie hat in dieser Weiterbildungsperiode
die für die Erteilung des Facharzttitels Gynäkologie und Geburtshilfe
erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereiche der chirurgischen
Praxis nicht ausreichend erworben. Diese sind für die berufliche Tätigkeit
eines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe von grosser Bedeutung
und werden in andern Weiterbildungsperioden mit diesem Berufsziel nicht
umfassend vermittelt.
Würde die fragliche Weiterbildungsperiode der Beschwerdeführerin
trotz ungenügenden Leistungen vollumfänglich angerechnet, so
wäre die Qualität ihrer Weiterbildung und damit ihre Eignung zur
selbständigen Berufsausübung in Frage gestellt. Die FMH hat daher nach
Auffassung der REKO MAW zu Recht eine vollumfängliche Anrechung der
Weiterbildungsperiode an der chirurgischen Klinik des Spitals Y. abgelehnt.
Zu beachten ist aber, dass die Beschwerdeführerin wegen des fehlenden
zusätzlichen Evaluationsgespräches nicht ausreichend auf die Notwendigkeit
einer Verbesserung ihrer Leistungen hingewiesen worden ist und damit
auch nicht genügend Anlass hatte, ihr Lernverhalten zu verbessern.
Dieser Mangel in der Aufsicht und Begleitung der Weiterbildung darf der
Beschwerdeführerin - auch aus Sicht von Treu und Glauben - nicht zum
Nachteil gereichen. Nach Auffassung der REKO MAW ist daher eine teilweise
Anrechnung der fraglichen Weiterbildungsperiode angezeigt.
6.1.2. Bei der Festlegung der Dauer der teilweisen Anrechnung kann entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht allein darauf abgestellt werden,
wann sie umfassend über die ungenügenden Leistungen informiert worden
ist. Vielmehr ist ausgehend von den Weiterbildungszielen zu fragen, welchen
Teil der Weiterbildungsperiode sie wiederholen muss, um die erforderlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse in noch genügendem Masse zu erwerben.
Es fällt auf, dass sich die Leistungen der Beschwerdeführerin trotz
dem Gespräch mit Herrn Dr. B. vom Februar 2001, trotz unbestrittener
Zurechtweisungen durch den Chefarzt anlässlich von Arztvisiten und
insbesondere trotz der umfassenden Information anlässlich des Gespräches
vom 3. September 2001 nicht wesentlich verbessert haben, wäre dies doch
ohne Zweifel im FMH-Zeugnis zum Ausdruck gekommen. Es muss daher
davon ausgegangen werden, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin
während fast der ganzen Dauer der Weiterbildung zu Kritik Anlass gaben und
keine relevante Leistungssteigerung zu verzeichnen war.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 WBO dauern zusammenhängende
Weiterbildungsperioden an einer bestimmten Weiterbildungsstätte in der
Regel mindestens 6 Monate. Angesichts der erforderlichen Einarbeitungszeit
und der Notwendigkeit, berufliche Fertigkeiten und Kompetenz über eine
längere Zeit zu entwickeln, ist diese Mindestdauer grundsätzlich auch bei der
teilweisen Wiederholung einer Weiterbildungsperiode angezeigt. Wohl lässt
Art. 30 Abs. 1 WBO ausnahmsweise auch Weiterbildungsperioden von weniger
als 6, mindestens aber 3 Monaten zu. Derartige Kurzperioden sind nach
Auffassung der REKO MAW aber nur dann zweckmässig, wenn sie zusammen
mit einer längeren, anrechenbaren Periode im gleichen Fachgebiet zu einer
ausreichenden Weiterbildung führen, oder wenn sie Fachgebiete betreffen, in
denen eine längere Weiterbildung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall erscheint eine teilweise Wiederholung der
Weiterbildungsperiode für eine Dauer von weniger als sechs Monaten als
ungenügend, waren doch die Leistungen der Beschwerdeführerin bereits
in der ersten Hälfte ihrer Weiterbildungsperiode nicht in allen Teilen
genügend und zeigt die nicht zu beanstandende Beurteilung durch den
Leiter der Weiterbildungsstätte, dass sie auch nach einer jährigen Periode
in fast der Hälfte der relevanten Punkte die Anforderungen nicht erfüllt
hat. Die daher unabdingbare wesentliche Steigerung der Leistungen der
Beschwerdeführerin erfordert eine länger dauernde Tätigkeit an einer
geeigneten Weiterbildungsstätte. Die REKO MAW erachtet aus diesen
Gründen die Anrechnung von sechs Monaten der Weiterbildungsperiode der
Beschwerdeführerin an der chirurgischen Klinik des Spitals Y. als angemessen.
6.2. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, in den Erläuterungen
der FMH vom 1. Juni 2002 zum FMH-Zeugnis/Evaluationsprotokoll
(Erläuterungen zum FMH-Zeugnis[62]) werde ausdrücklich festgehalten,
dass das Unterlassen eines zusätzlichen Evaluationsgespräches zur Folge
habe, dass «die Anrechenbarkeit der betreffenden Weiterbildungsperiode
nicht verweigert werden» könne. Sie stellt sich auf den Standpunkt, bei
diesen Erläuterungen handle es sich um eine Verwaltungsverordnung mit
Aussenwirkung, die zwingend zu beachten sei. Im Übrigen gebiete auch der
Grundsatz von Treu und Glauben, dass diese im Internet publizierte und auf
Wunsch von der FMH schriftlich abgegebenen Erläuterungen beachtet werden.
Die Vorschrift bezwecke die rechtsgleiche Behandlung aller Kandidaten und
dürfe nicht im Einzelfall übergangen werden.
6.2.1. Wie bereits ausgeführt wurde, können generell-abstrakte Weisungen
der Trägerorganisationen, die der Auslegung von autonomem Recht dienen,
als Verwaltungsverordnungen aufgefasst werden (vgl. E. 2.2.3 hiervor).
Die Erläuterungen zum FMH-Zeugnis, die vom Sekretariat der FMH als
Anhang zum Formular «FMH-Zeugnis» herausgegeben wurden und die
nicht Teil der von der Akkreditierung umfassten WBO bilden, sind als
derartige Verwaltungsverordnung der Behörde FMH zu qualifizieren, denen
Aussenwirkung zukommen kann. Richtlinien, Weisungen und Erläuterungen
von Vollzugsbehörden sind im Beschwerdeverfahren allerdings nur dann
beachtlich, wenn sie dem übergeordneten Recht (dem Bundesrecht und dem
autonomen Recht) entsprechen (vgl. E. 2.2.3 hiervor, am Ende).
6.2.2. Die in den Erläuterungen zum FMH-Zeugnis enthaltene Weisung, beim
Unterlassen eines zusätzlichen Evaluationsgespräches wegen ungenügender
Leistungen sei die Weiterbildungsperiode anzurechnen, widerspricht in
doppelter Hinsicht übergeordnetem Recht. Zum einen verunmöglicht
diese Regel eine pflichtgemässe Ermessensausübung der zuständigen
Stellen der FMH, bleibt ihnen doch keine Möglichkeit, die Rechtsfolgen
den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls und den Erfordernissen
der Weiterbildungsziele anzupassen, bzw. die involvierten Interessen
gegeneinander abzuwägen - was angesichts der fehlenden gesetzlichen
oder autonomen Regelung der Rechtsfolgen aber erforderlich wäre. Eine
verhältnismässige Rechtsanwendung wird damit ausgeschlossen, was Art. 5 BV
widerspricht.
Zum andern widerspricht die Regel den Akkreditierungskriterien
gemäss Art. 13 FMPG, verunmöglicht sie doch, dass im Einzelfall die
Weiterbildungsziele gemäss den akkreditierten Weiterbildungsprogrammen
erreicht werden. Es widerspricht dem von der FMH zu verfolgenden
Ziel einer hoch stehenden Weiterbildung, wenn zugelassen wird, dass
infolge von Verfahrensfehlern ungenügende Leistungen im Rahmen einer
Weiterbildungsperiode generell angerechnet werden müssen - und damit
ermöglicht wird, dass ein eidgenössischer Facharzttitel ohne ausreichende
Weiterbildung erteilt werden kann.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin widerspricht dieses Resultat
nicht dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung,
gebietet der Grundsatz der Rechtsgleichheit doch auch eine Differenzierung:
Ungleiche Sachverhalte müssen rechtlich ungleich behandelt werden. Dies ist
nur sichergestellt, wenn die Rechtsfolge der Unterlassung eines zusätzlichen
Evaluationsgespräches einzelfallweise, unter Abwägung aller relevanten
Gesichtspunkte festgelegt werden kann. Die in den Erläuterungen zum
FMH-Zeugnis enthaltene Regel ist rechtswidrig und daher - trotz ihrem
Charakter als Verwaltungsverordnungsnorm - im vorliegenden Verfahren
unbeachtlich.
6.2.3. Anders wäre dann zu entscheiden, wenn der Grundsatz von Treu
und Glauben ausnahmsweise gebieten würde, die rechtswidrige Regel
der Erläuterungen zum FMH-Zeugnis anzuwenden. Gemäss herrschender
Lehre und Praxis verdient der Vertrauensschutz nur dann Vorrang vor
der Durchsetzung des materiell richtigen Rechts, wenn insbesondere eine
vorbehaltlose, einen konkreten Einzelfall betreffende Zusicherung vorliegt.
Bloss allgemeine, in öffentlichen, behördlichen Verlautbarungen enthaltene
rechtliche Auskünfte vermögen dieser Anforderung nicht gerecht zu werden
(vgl. R.A. Rhinow/B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990, S. 231 und 241 ff.; kritisch U. Häfelin/G. Müller,
a.a.O., Rz. 565). Da sich die Erläuterungen zum FMH-Zeugnis nach ihrem
Wortlaut in erster Linie an die Weiterbildner richten und zudem fraglich ist,
ob das Sekretariat der FMH in Fragen der individuell-konkreten Beurteilung
von Weiterbildungsperioden überhaupt als Vertreterin der FMH auftreten
kann, ist die REKO MAW der Auffassung, dass die Erläuterungen zum
FMH-Zeugnis keine ausreichende Vertrauensgrundlage geschaffen haben,
welche eine rechtswidrige Behandlung der Beschwerdeführerin rechtfertigen
könnte.
7. Die Beschwerdeführerin rügt im Weitern, die FMH habe ihr zu
Unrecht für das Verfahren vor der BK WBT keine Parteientschädigung
zugesprochen, obwohl in der angefochtenen Verfügung ihre Beschwerde
gegen das FMH-Zeugnis vom 20. April 2002 teilweise gutgeheissen und die
Verfahrenskosten vollumfänglich der FMH auferlegt worden seien.
7.1. Gemäss Art. 67 WBO tragen die Beschwerdeführenden in Verfahren
vor der BK WBT ihre Parteikosten grundsätzlich selbst - nur in besonders
begründeten Fällen kann ein Parteikostenersatz zugesprochen werden. Die
Beschwerdeführerin hat vor der BK WBT keine besondere Begründung
vorgebracht, die eine Entschädigung im Sinne der WBO rechtfertigen würde.
Insofern hat die BK WBT in der angefochtenen Verfügung die WBO korrekt
angewandt.
7.2. Der FMH wurde als Trägerorganisation von Weiterbildungsprogrammen
in Art. 13 FMPG eine gewisse Autonomie eingeräumt, in deren
Rahmen sie die zur Erreichung der Weiterbildungsziele erforderlichen
Organisationsstrukturen, Verfahren und Massnahmen selbständig festsetzen
kann (Art. 13 Bst. j FMPG; vgl. auch Botschaft FMPG, S. 6384). Art. 13 Bst. k
FMPG sieht bezüglich Verfahrensauflagen ausdrücklich nur den Anspruch
auf eine unabhängige und unparteiische Instanz sowie den Grundsatz des
fairen Verfahrens vor. In Konkretisierung dieser Bestimmung hat die FMH
insbesondere die Zuständigkeiten geregelt (Art. 4 ff. WBO) sowie allgemeine
Verfahrensvorschriften aufgestellt (Art. 59 ff. WBO). Diese schliessen, wie
bereits erwähnt, grundsätzlich die Entschädigung der Parteien aus (Art. 67
WBO).
Zu untersuchen bleibt, ob diese Regelung den Ansprüchen des Bundesrechts
(insbesondere Art. 64 VwVG), bzw. dem gesetz- und verfassungsmässigen
Gebot eines fairen Verfahrens genügt und ob die BK WBT somit zu Recht keine
Parteientschädigung zusprach.
7.2.1. Verwaltungsbeschwerden gemäss Art. 44 ff. VwVG sind immer bei einer
übergeordneten Behörde einzureichen; Eingaben bei der erstinstanzlich
verfügenden Behörde selbst dagegen stellen Einsprachen oder allenfalls
Wiedererwägungsgesuche dar (vgl. A. Kölz/I. Häner, a.a.O., Rz. 464 und
474). Entgegen der Bezeichnung als «Beschwerdeverfahren» handelt
es sich beim FMH-internen Anfechtungsverfahrens daher nicht um ein
Verwaltungsbeschwerdeverfahren im Sinne von Art. 44 ff. VwVG, sondern
um ein besonderes Einspracheverfahren autonomen Rechts, das von der
erstinstanzlich verfügenden Behörde selbst geführt wird - bildet doch die
FMH als Ganzes die Behörde gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG, gegen deren
Verfügungen Verwaltungsbeschwerde vor der REKO MAW erhoben werden
kann (Art. 20 Abs. 1 Bst. b FMPG, vgl. E. 1.1 hiervor). Der Umstand, dass die
BK WBT nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 WBO zur Beurteilung von
«Beschwerden» zuständig ist, ändert hieran nichts, handelt diese doch als
Organ der FMH - wie auch die Leiter der Weiterbildungsstätten bei der
Ausstellung von FMH-Zeugnissen.
Die Einheitlichkeit der FMH als Behörde zeigt auf, dass das gesamte
Verfahren vor der FMH um die Anerkennung von Weiterbildungsperioden
erstinstanzlicher Natur ist. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass gemäss
WBO gegen FMH-Zeugnisse zwar die FMH-interne Beschwerde möglich ist,
aber die direkte Verwaltungsbeschwerde an die REKO MAW vorbehalten
bleibt (Art. 21 Abs. 2 WBO). Die FMH-interne Anfechtung bei der BK WBT ist
insofern subsidiär zur ordentlichen Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 20
Abs. 1 Bst. b FMPG: Die Betroffenen haben die Wahl, ob sie ein FMH-Zeugnis
zuerst behördenintern von der FMH überprüfen lassen oder direkt mit
Verwaltungsbeschwerde an die REKO MAW gelangen wollen.
7.2.2. Die Vorschriften des VwVG sehen für das erstinstanzliche
Verwaltungsverfahren keinen generellen Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung vor. Art. 11a Abs. 3 VwVG räumt einen derartigen
Anspruch nur für erstinstanzliche Verfahren mit mehr als 20 Parteien
ein, in denen die Parteien gezwungen werden können, Vertreter zu
bestellen. Diese Ausnahmeregelung zeigt deutlich, dass die Frage nach der
Ausrichtung von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren vom
Gesetzgeber grundsätzlich negativ beantwortet und keineswegs übersehen
worden ist. Es liegt damit keine Gesetzeslücke vor. Schliesslich hat die
Rechtsprechung bestätigt, dass Einspracheverfahren dem erstinstanzlichen
Verfahren zuzurechnen sind und in diesen mithin kein Anspruch auf
Parteientschädigung besteht (vgl. etwa BGE 117 V 401 E. 1a). Dieser Grundsatz
ist auch im vorliegenden Verfahren zu beachten.
Da Art. 64 VwVG einzig in Verwaltungsbeschwerdeverfahren und nicht
in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren anwendbar ist, kann aus
dieser Bestimmung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein
Anspruch auf Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung im FMH-internen
Anfechtungsverfahren begeleitet werden. Die autonome Regelung von Art. 67
WBO erweist sich in dieser Beziehung als bundesrechtskonform und wurde
von der Vorinstanz zu Recht angewandt.
7.2.3. Das in Art. 13 Bst. k FMPG erwähnte Gebot des fairen Verfahrens steht
einer Anwendung von Art. 67 WBO ebenfalls nicht entgegen. Dieser äusserst
weit gefasste, sich auf die Bundesverfassung und Art. 6 der Europäischen
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stützende Grundsatz enthält
insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht, auf
Begründung einer Verfügung, auf rechtmässige Zusammensetzung der
entscheidenden Behörde, auf Ausstand Befangener, auf unentgeltliche
Prozessführung Bedürftiger und auf Zugang zu Rechtsmitteln (vgl. Peter
Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 16; Arthur
Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,
Bern 1993, S. 111 und 144 ff.). Bezüglich der Frage nach einem Anspruch
auf Parteientschädigung kommt dem Gebot des fairen Verfahrens jedoch keine
eigenständige Bedeutung zu. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung
kann ein solcher Anspruch auch nicht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht
hergeleitet werden (vgl. BGE 117 V 401 E. 2b mit Hinweisen). Damit kann auch
dem in Art. 13 Bst. k FMPG enthaltenen Gebot des fairen Verfahrens keine
bundesrechtliche Auflage entnommen werden, welche die in Art. 67 WBO
getroffene Regelung als unzulässig erscheinen liesse.
7.3. Damit steht fest, dass Art. 67 WBO weder dem Gesetz noch der Verfassung
widerspricht. Die FMH war befugt, die Frage der Parteientschädigung in
Ausübung der ihr im Rahmen von Art. 13 Bst. k FMPG bei der Gestaltung
des internen Verfahrens zugestandenen Autonomie zu regeln. Art. 67 WBO
ist damit in Verfahren vor der BK WBT anwendbar. Da diese Vorschrift im
vorliegenden Verfahren beachtet wurde, ist die angefochtene Verfügung auch
in diesem Punkte nicht zu beanstanden.
(…)
[61] Die revidierte Fassung ist zu lesen auf der Internetseite der FMH unter
http://www.fmh.ch/ww/de/pub/awf/weiterbildung/grundlagen.htm Die bis zum
19. Januar 2003 geltende Fassung ist zu beziehen bei der Abteilung Weiter- und
Fortbildung der FMH per Mail an: fmhwbst@hin.ch
[62] Vgl. http://www.fmh.ch/de/data/doc/import_fmh/awf/weiterbildung/zeugnisformulare/fmh_zeugnis_
[Stand: 14.01.2004]
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 68.29 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus-
und Weiterbildung vom 21. Juni 2003 i.S. Q. [MAW 03.010]
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 2004
Année
Anno
Band 68
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Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.
Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.