Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 68.29 KI-generiert

Federal Review Commission for Medical Training v. Applicant (Partial Recognition of Postgraduate Training)

Geschäftsnummer JAAC 68.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Review Commission for Medical Training upheld a decision that partially recognized a six-month postgraduate medical training period, despite the applicant's unsatisfactory performance. The commission found that while the applicant's performance did not fully meet the required standards, the training institution violated procedural requirements by failing to conduct an additional formal evaluation interview and provide a proper oral explanation of the final assessment. These procedural errors were deemed not curable by subsequent proceedings and resulted in a detriment to the applicant, necessitating partial recognition of the training period. The commission also ruled that the internal FMH procedure for appeals did not require the awarding of legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 64 PA, Art. 20 al. 1 let. b LEPM, Art. 67 RFP, Art. 1 Abs. 2 Bst, Art. 64 VwVG, Art. 19 Bst; Federal Review Commission for Medical Training v. Applicant (Partial Recognition of Postgraduate Training): The commission found that while the applicant's performance did not fully meet the required standards, the training institution violated procedural requirements by failing to conduct an additional formal evaluation interview and provide a proper oral explanation of the final assessment. These procedural errors were deemed not curable by subsequent proceedings and resulted in a detriment to the applicant, necessitating partial recognition of the training period. The commission also ruled that the internal FMH procedure for appeals did not require the awarding of legal costs.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör medizinische Überprüfung Verfahrensüberprüfung Teilentscheid mündliches Verfahren Formerfordernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 64 PA
Art. 1 al. 2 let. e, Art. 5 al. 1, Art. 30 al. 1, Art. 34, Art. 49 et Art. 64 PA.
Art. 20 al. 1 let. b LEPM
a, Art. 20 al. 1 let. b LEPM.
Art. 67 RFP
Art. 19, Art. 20 et Art. 67 RFP.
Art. 1 Abs. 2 Bst
Art. 1 Abs. 2 Bst. e, Art. 5 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, Art. 34, Art. 49 und Art. 64
Art. 64 VwVG
(insbesondere Art. 64 VwVG), bzw.
Art. 19 Bst
VwVG. Art. 13, Art. 19 Bst. a, Art. 20 Abs. 1 Bst. b FMPG. Art. 6 von der
Art. 20 Abs. 1 Bst
VwVG. Art. 13, Art. 19 Bst. a, Art. 20 Abs. 1 Bst. b FMPG. Art. 6 von der
Art. 6 von
VwVG. Art. 13, Art. 19 Bst. a, Art. 20 Abs. 1 Bst. b FMPG. Art. 6 von der

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 I 225
Candidate Denied Access to Other Exam Papers Challenging Disparity in Grading
BGE 106 Ia 1
Student Promotion Denial and Limits of Cantonal Review
2P.140/2002
Student Disabled Status Versus School Admission Requirements Appeal
BGE 106 Ia 2
prüfen (BGE 106 Ia 2 E. 3c; VPB 56.16). Dabei beziehen sich alle jene Rügen auf
BGE 97 I 741
insbesondere BGE 97 I 741).
BGE 122 V 25
BGE 122 V 25, BGE 118 Ib 168 f.;
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Bst. d FMPG

The provision requires that continuing education programs ensure effective and continuous assessment of professional knowledge, skills, and abilities, which is considered in the context of mandatory additional evaluation interviews.

Art. 20 Abs. 1 Bst. b FMPG

This provision establishes the jurisdiction of the Federal Review Commission for Medical Training (REKO MAW) to review appeals against decisions of organizations that are carriers of accredited continuing education programs.

Art. 19 Bst. a FMPG

This article grants continuing education program carriers the authority to issue decisions regarding the recognition of continuing education periods.

Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG

This provision defines what constitutes an authority in the context of the Federal Act on Administrative Procedure, and the FMH is qualified as such due to its public-law functions in continuing education.

Art. 49 Bst. a VwVG

This article allows for the assertion of violations of federal law in administrative appeals, which forms the basis for reviewing the FMH's actions.

Art. 30 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the right to be heard, which is relevant to the procedural requirements for issuing decisions, including the right to a formal evaluation interview.

Art. 34 VwVG

This article deals with the formal requirements for the notification of decisions, which is relevant to the issuance and explanation of FMH certificates.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision (mentioned in the French text as Art. 67 WBO and in the German text as Art. 67 WBO) states that parties generally bear their own costs in proceedings before the FMH's appeals committee, but allows for exceptions.

Art. 64 LTF

This provision (mentioned in the French text as Art. 64 PA and in the German text as Art. 64 VwVG) pertains to the award of legal aid or costs in administrative appeal proceedings, and its applicability to the FMH's internal proceedings is discussed.

Art. 20 Abs. 3 2. Satz WBO

This provision mandates that in cases of insufficient performance, an additional formal evaluation interview must be conducted with the candidate, which is central to the appeal's reasoning regarding procedural errors.

Art. 19 WBO

This provision outlines the procedures for issuing and explaining FMH certificates, including the requirement for a personal interview and a written confirmation of receipt.

Art. 67 WBO

This provision governs the allocation of costs in proceedings before the FMH's appeals committee, which was a point of contention in the appeal.

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Volltext

JAAC 68.29

Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission

für medizinische Aus- und Weiterbildung vom 21. Juni

2003 i.S. Q. [MAW 03.010]

Formation postgrade des professions médicales. Compétence

décisionnelle de la Fédération des médecins suisses (FMH). Cognition

de la Commission de recours. Nature juridique des prescriptions de la

FMH. Procédure d’évaluation des prestations en périodes de formation

postgrade. Droit d’être entendu. Protection de la bonne foi. Dépens.

Art. 1 al. 2 let. e, Art. 5 al. 1, Art. 30 al. 1, Art. 34, Art. 49 et Art. 64 PA.

Art. 13, Art. 19 let. a, Art. 20 al. 1 let. b LEPM. Art. 6 de l’ordonnance

du 17 octobre 2001 sur la formation postgrade et la reconnaissance

des diplômes et des titres postgrades des professions médicales. Art. 9,

Art. 19, Art. 20 et Art. 67 RFP.

- Les décisions de la FMH sur la validation des périodes de formation

postgrade constituent des décisions attaquables. En prenant de

telles décisions, la FMH agit, au travers de ses organes ou de ses

représentants, en qualité d’autorité fédérale (consid. 1).

- Lorsqu’elle vérifie des prestations dans le cadre d’une période de

formation postgrade, la Commission fédérale de recours pour la

formation de base et la formation postgrade des professions médicales

s’impose une retenue similaire à celle prévalant pour le contrôle de

l’appréciation d’examens (consid. 2.1).

- Les prescriptions juridiques de la FMH relatives à la formation

postgrade sont de nature privée et ne constituent pas du droit public

fédéral. Leur respect est toutefois vérifié dans la procédure de recours

pour autant qu’elles ne contredisent pas le droit fédéral supérieur

(consid. 2.2).

- Les dispositions procédurales de la FMH relatives à l’évaluation des

prestations au terme de l’accomplissement d’une période de formation

postgrade servent en premier lieu à garantir le droit d’être entendu et

comportent des règles sur la motivation et la notification. Elles vont

pour partie au-delà des prescriptions minimales de la PA, mais sont

cependant conformes au droit fédéral. L’exigence d’un entretien oral

d’évaluation remplit de plus une fonction didactique qui relève du droit

matériel, de telle sorte que sa violation ne peut être guérie après coup

(consid. 4).

- La prescription de la FMH selon laquelle au moins un entretien

d’évaluation supplémentaire doit être conduit avec le candidat pendant

la formation postgrade en cas de prestations insuffisantes, sert

l’objectif d’une évaluation continue et efficace prescrit par le droit

fédéral et a pour l’essentiel des fonctions didactiques. Sa violation ne

peut pas être guérie du fait que le droit d’être entendu a été respecté

ultérieurement (consid. 5).

- Ni le droit fédéral ni les dispositions autonomes de la FMH ne règlent

les conséquences d’une violation des prescriptions procédurales devant

être respectées lors de l’exécution et de l’évaluation de périodes de

formation postgrade. Les conséquences juridiques doivent donc être

établies après appréciation correcte du cas d’espèce (consid. 6.1).

- Des instructions et des commentaires publiés par la FMH, qui

constituent des règlements administratifs produisant des effets à

l’égard de tiers, ne doivent être respectés que dans la mesure où ils

sont conformes au droit fédéral supérieur. Une communication de la

FMH toute générale et contraire au droit fédéral ne saurait susciter

une confiance qui devrait être protégée conformément à la bonne foi

(consid. 6.2).

- La «procédure de recours» interne de la FMH constitue un droit

autonome à une procédure de réclamation spécifique conduite par

l’autorité elle-même qui décide en première instance. La disposition de

la FMH selon laquelle aucun dépens n’est en règle alloué dans le cadre

de cette procédure interne, est conforme au droit fédéral (consid. 7).

Medizinische Weiterbildung. Verfügungsbefugnis der Verbindung

der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH). Kognition der

Rekurskommission. Rechtsnatur von Vorschriften der FMH. Verfahren

der Leistungsbewertung in Weiterbildungsperioden. Rechtliches Gehör.

Vertrauensschutz. Parteikostenersatz.

Art. 1 Abs. 2 Bst. e, Art. 5 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, Art. 34, Art. 49 und Art. 64

VwVG. Art. 13, Art. 19 Bst. a, Art. 20 Abs. 1 Bst. b FMPG. Art. 6 von der

Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und die

Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen

Berufe. Art. 9, Art. 19, Art. 20 und Art. 67 WBO.

- Anordnungen der FMH über die Anrechenbarkeit von

Weiterbildungsperioden stellen anfechtbare Verfügungen dar. Beim

Erlass derartiger Verfügungen handelt die FMH als Bundesbehörde

durch ihre Organe oder Vertreter (E. 1).

- Bei der Überprüfung von Leistungen im Rahmen einer

Weiterbildungsperiode auferlegt sich die Eidgenössische

Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung

eine gleichartige Zurückhaltung wie bei der Überprüfung von

Prüfungsleistungen (E. 2.1).

- Die Vorschriften der FMH über die Weiterbildung sind

privatrechtlicher Natur und stellen nicht öffentliches Recht des Bundes

dar. Ihre Einhaltung wird im Beschwerdeverfahren aber überprüft,

soweit sie dem übergeordneten Bundesrecht nicht widersprechen

(E. 2.2).

- Die Verfahrensvorschriften der FMH betreffend die abschliessende

Leistungsbewertung nach Absolvierung einer Weiterbildungsperiode

dienen in erster Linie der Gewährung des rechtlichen Gehörs und

enthalten Regeln über die Begründung und Eröffnung. Sie gehen

teilweise über die Minimalvorschriften des VwVG hinaus, sind aber

bundesrechtskonform. Das Erfordernis der mündlichen Erläuterung

der Bewertung hat zudem eine materiell-rechtlich relevante,

didaktische Funktion, so dass dessen Verletzung nicht nachträglich

geheilt werden kann (E. 4).

- Die Vorschrift der FMH, dass während der Weiterbildung bei

ungenügenden Leistungen mit den Kandidaten zumindest ein

zusätzliches Evaluationsgespräch durchzuführen ist, dient der

bundesrechtlich vorgeschriebenen wirksamen und kontinuierlichen

Beurteilung und hat im Wesentlichen didaktische Funktionen. Ihre

Verletzung kann nicht durch nachträgliche Gehörsgewährung geheilt

werden (E. 5).

- Weder das Bundesrecht noch die autonomen Vorschriften der FMH

regeln die Folgen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften,

die im Zusammenhang mit der Durchführung und Bewertung von

Weiterbildungsperioden zu beachten sind. Die Rechtsfolgen sind daher

einzelfallweise nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (E. 6.1).

- Publizierte Weisungen und Erläuterungen der FMH, die

Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung darstellen, sind

nur insoweit beachtlich, als sie dem übergeordneten Bundesrecht

entsprechen. Eine allgemein gehaltene, bundesrechtswidrige

Verlautbarung der FMH vermag keine Vertrauensgrundlage zu schaffen,

die nach Treu und Glauben zu schützen wäre (E. 6.2).

- Das FMH-interne «Beschwerdeverfahren» stellt ein besonderes

Einspracheverfahren autonomen Rechts dar, das von der

erstinstanzlich verfügenden Behörde selbst geführt wird. Die Vorschrift

der FMH, wonach in diesem internen Verfahren in der Regel keine

Parteientschädigung ausgerichtet wird, ist bundesrechtskonform (E. 7).

Perfezionamento nelle professioni mediche. Competenza decisionale

della Federazione dei medici svizzeri (FMH). Cognizione della

Commissione di ricorso. Natura giuridica delle prescrizioni della

FMH. Procedura di valutazione delle prestazioni nei periodi di

perfezionamento. Diritto di essere sentito. Protezione della buona fede.

Spese ripetibili.

Art. 1 cpv. 2 lett. e, art. 5 cpv. 1, art. 30 cpv. 1, art. 34, art. 49 e art. 64 PA.

Art. 13, art. 19 lett. a, art. 20 cpv. 1 lett. b LCPM. Art. 6 dell’ordinanza

del 17 ottobre 2001 sul perfezionamento e il riconoscimento dei diplomi

delle professioni mediche. Art. 9, art. 19, art. 20 e art. 67 RFP.

- Le decisioni della FMH sul riconoscimento di periodi di

perfezionamento sono impugnabili. Quando emana decisioni del

genere, la FMH agisce come autorità federale attraverso i propri organi

o rappresentanti (consid. 1).

- Per la valutazione di prestazioni nel quadro di un periodo di

formazione postgrado, la Commissione federale di ricorso in materia

di formazione medica di base e perfezionamento agisce con la stessa

prudenza applicata nei casi di valutazione di prestazioni d’esame

(consid. 2.1).

- Le prescrizioni della FMH sul perfezionamento sono di natura

di diritto privato e non rappresentano diritto pubblico della

Confederazione. Il rispetto di queste prescrizioni è però esaminato nel

quadro della procedura di ricorso, nella misura in cui esse non sono

contrarie al diritto federale superiore (consid. 2.2).

- Le prescrizioni di procedura della FMH concernenti la valutazione

definitiva delle prestazioni dopo lo svolgimento di un periodo di

perfezionamento servono in primis a garantire il diritto di essere

sentito e contengono regole sulla motivazione e la notifica. In parte,

tali prescrizioni vanno oltre le garanzie minime della PA, ma sono

conformi al diritto federale. La necessità di spiegazione orale della

valutazione ha inoltre una funzione rilevante dal punto di vista

materiale e didattico, per cui la sua violazione non può essere sanata

in seguito (consid. 4).

- La prescrizione della FMH, secondo cui, in caso di prestazioni

insufficienti durante il perfezionamento, è necessario effettuare almeno

un colloquio di valutazione supplementare con i candidati, serve alla

valutazione continua ed efficace imposta dal diritto federale e ha

essenzialmente funzioni didattiche. La violazione della prescrizione

non può essere sanata attraverso la successiva concessione della

possibilità di esprimersi (consid. 5).

- Né il diritto federale né le prescrizioni autonome della FMH regolano

le conseguenze di una violazione delle prescrizioni di procedura che

devono essere osservate in relazione allo svolgimento e alla valutazione

di periodi di perfezionamento. Le conseguenze giuridiche devono

quindi essere stabilite caso per caso secondo l’apprezzamento corretto

(consid. 6.1).

- Istruzioni e commenti pubblicati della FMH, che costituiscono

istruzioni amministrative con effetto verso l’esterno, sono rilevanti

solamente nella misura in cui corrispondono al diritto federale

superiore. Una comunicazione della FMH di natura generale e

contraria al diritto federale non crea una base di fiducia tale da essere

protetta dal principio della buona fede (consid. 6.2).

- La «procedura di ricorso» interna della FMH è una particolare

procedura di reclamo di diritto autonomo, condotta dalla stessa

autorità che decide in prima istanza. La prescrizione della FMH,

secondo cui di regola in questa procedura interna non è versata alcuna

indennità per spese ripetibili, è conforme al diritto federale (consid. 7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin, welche über ein eidgenössisches Ärztediplom

verfügt, war im Rahmen ihrer medizinischen Weiterbildung (Ausbildungsziel

Facharzttitel Gynäkologie und Geburtshilfe) vom 1. Dezember 2000 bis zum

30. November 2001 als Assistenzärztin an der chirurgischen Klinik des Spitals

Y. tätig. Diese Klinik, die vom Spitalverband X. betrieben wird, ist von der

Foederatio Medicorum Helveticorum, Verbindung der Schweizer Ärztinnen

und Ärzte (FMH), als Weiterbildungsstätte anerkannt.

Während der Weiterbildungsperiode sind die Leistungen der

Beschwerdeführerin von ausbildenden Ärzten verschiedentlich beanstandet

worden. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit als Assistenzärztin hat der Leiter

der Ausbildungsstätte am 20. April 2002 ein so genanntes FMH-Zeugnis

ausgestellt, in welchem festgehalten wurde, die Weiterbildungsperiode

werde nicht angerechnet. Zur Begründung dieser Beurteilung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, die Leistungen der Beschwerdeführerin hätten

den fachlichen und interaktiven Anforderungen nicht genügt. Dem Zeugnis

wurde ein Evaluationsprotokoll beigefügt, in welchem die Anforderungen nur

als teilweise oder nicht erfüllt bezeichnet worden waren.

Dieses FMH-Zeugnis focht die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2002 bei der

Beschwerdekommission Weiterbildungstitel der FMH (im Folgenden: BK WBT)

an. Sie beantragte im Wesentlichen, es sei die gesamte an der chirurgischen

Klinik des Spitals Y. geleistete Weiterbildungsperiode anzurechnen.

Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Leistungen

seien ausreichend gewesen und im Rahmen der Weiterbildungsperiode seien

wesentliche Formvorschriften verletzt worden.

Mit Entscheid vom 12. Dezember 2002 hiess die FMH, BK WBT, die Beschwerde

teilweise gut und anerkannte die fragliche Weiterbildungsperiode der

Beschwerdeführerin zur Hälfte, also für sechs Monate. Weitergehend wies

die BK WBT die Beschwerde ab und ordnete an, dass die Verfahrenskosten

vollumfänglich zu Lasten der FMH gingen. Eine Parteientschädigung sprach

sie nicht zu.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2003

bei der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und

Weiterbildung (REKO MAW) Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die

gesamte Weiterbildungsperiode vom 1. Dezember 2000 bis zum 30. November

2001 sei anzurechnen, der Spitalverband X. sei anzuweisen, ein neues, die

Weiterbildungsperiode anerkennendes FMH-Zeugnis auszustellen, und es sei

ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die REKO MAW wies die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf

einzutreten war.

Aus den Erwägungen:

1. Zu beurteilen ist die Verwaltungsbeschwerde gegen einen Entscheid der

FMH, BK WBT, vom 12. Dezember 2002, mit dem die Anrechnung einer sechs

Monate übersteigenden Weiterbildungsperiode der Beschwerdeführerin an

der Weiterbildungsstätte der chirurgischen Klinik des Spitals Y. verweigert

worden ist.

1.1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877

betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (FMPG, SR 811.11, in der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen

Fassung) ist die REKO MAW zuständig zur Beurteilung von Beschwerden

gegen Verfügungen von Trägerorganisationen eines akkreditierten

Weiterbildungsprogramms.

Die FMH ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. Art. 1 der Statuten

FMH vom 24. Juni 1998 [Statuten FMH]). In Anwendung von Art. 12 ff. in

Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 FMPG hat der Bundesrat am 17. Oktober 2001

beschlossen, die zu jenem Zeitpunkt angebotenen Weiterbildungsprogramme

der FMH (insbesondere auch im Fachgebiet Gynäkologie und Geburtshilfe)

bis zum 31. Mai 2005 zu akkreditieren. Mit dieser (Sonder-)Akkreditierung

erlangte die FMH die Stellung einer Trägerorganisation im Sinne von

Art. 20 Abs. 1 Bst. b FMPG und ist daher trotz ihrer Organisation als

privatrechtlicher Verein befugt, Verfügungen im Sinne des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)

über die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden in den akkreditierten

Programmen zu erlassen (Art. 19 Bst. a FMPG).

An der privatrechtlichen Organisationsform der FMH hat sich durch

die Akkreditierung ihrer Weiterbildungsprogramme nichts geändert

(vgl. Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen

Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, Revision des Bundesgesetzes

betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, BBl 1999 6368 ff. [Botschaft FMPG], S. 6382). Die FMH

erfüllt als juristische Person des Privatrechts die ihr mit der Akkreditierung

übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes im Bereiche

der Weiterbildung und ist daher als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2

Bst. e VwVG zu qualifizieren (vgl. Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). Ihre

öffentlich-rechtlichen Funktionen übt die FMH durch ihre Organe sowie

Vertreter aus, die sie in Art. 21 Statuten FMH, durch interne Reglemente,

vertraglich oder - gestützt auf Art. 19 Bst. e FMPG - durch Verfügung bestimmt

hat.

Bei der Ausstellung von FMH-Zeugnissen (Art. 19 der Weiterbildungsordnung

der FMH vom 21. Juni 2000 [WBO, in der bis zum 19. Januar 2003 geltenden

Fassung][61]) und bei deren FMH-internen Überprüfung (Art. 9 WBO) handeln

die Leiter der Weiterbildungsstätten und die BK WBT nicht in eigenem

Namen, sondern als Vertreter, bzw. Organ der FMH, ist doch nach eindeutiger

gesetzlicher Regelung nur die FMH als Trägerorganisation verfügungsbefugt

und als Behörde zu qualifizieren.

Da im vorliegenden Verfahren die FMH als Behörde handelte und ihr gestützt

auf Art. 19 Bst. a FMPG ergangener Entscheid vom 12. Dezember 2002 ohne

Zweifel als Verfügung qualifiziert werden kann, ist die REKO MAW zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. und 1.3. (…)

2. Die REKO MAW überprüft auf Beschwerde hin, ob die angefochtene

Verfügung der FMH Bundesrecht verletzt, ob der rechtserhebliche Sachverhalt

unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde und ob der Entscheid

unangemessen ist (Art. 49 VwVG).

2.1. Nach ständiger Praxis auferlegen sich Rechtsmittelbehörden bei der

Überprüfung von Prüfungsleistungen und deren Beurteilung eine gewisse

Zurückhaltung, indem sie nicht ohne Not von der Auffassung der Experten

und Examinatoren in Fragen abweichen, die naturgemäss seitens der

Justizbehörden schwer überprüfbar sind (vgl. etwa BGE 121 I 225, BGE 106 Ia

1; VPB 56.16, VPB 45.43).

2.1.1. Die REKO MAW hat sich bis anhin noch nicht dazu geäussert, ob auch

bei der Überprüfung von Leistungen im Rahmen einer Weiterbildungsperiode

eine entsprechende Zurückhaltung angezeigt und zulässig ist. Bei

der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass nach

bundesgerichtlicher Praxis eine Rechtsmittelbehörde, der nach der

gesetzlichen Ordnung volle Überprüfungsbefugnis zukommt, ihre Kognition

ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV einschränken kann, soweit die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung

entgegensteht. «Das gilt namentlich dann, wenn die Rechtsmittelbehörde

über Schul- und Examensleistungen zu befinden hat. Derartige Bewertungen

sind kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle

massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel

nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit

der Leistungen des Betroffenen in der Prüfung und die Leistungen der übrigen

Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen» (unveröffentlichter Entscheid

des Bundesgerichtes vom 18. Oktober 2002 i.S. A. X. [2P.140/2002], E. 3.1.1, mit

Hinweisen).

Entscheidend für die Zulässigkeit einer bloss zurückhaltenden Überprüfung

der Bewertung von Weiterbildungsleistungen ist mithin nicht, ob die zu

beurteilende Leistung im Rahmen einer (kurzzeitigen) Prüfung oder einer

(langdauernden) Weiterbildungsperiode erbracht worden ist, sondern

ob es der Rechtsmittelbehörde möglich ist, sämtliche für die Bewertung

entscheidenden Faktoren nachzuvollziehen. Dies trifft für die nachträgliche

Kontrolle von Prüfungsnoten genauso wenig zu, wie für die nachträgliche

Überprüfung der Bewertung des Verhaltens und der fachlichen Leistungen im

Rahmen von ärztlichen Weiterbildungsperioden.

2.1.2. Die REKO MAW auferlegt sich daher auch bei der Beantwortung der

Frage, ob die Leistungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten während

einer Weiterbildungsperiode zu Recht als ungenügend bewertet worden sind,

eine gewisse Zurückhaltung und greift nur ausnahmsweise in den der FMH

und ihren Vertretern zukommenden Beurteilungsspielraum ein. Sie hebt ein

FMH-Zeugnis, in welchem die Nichtanrechnung einer Prüfungsperiode wegen

ungenügenden Leistungen festgestellt worden ist, nur dann auf, wenn das

Ergebnis materiell nicht als vertretbar erscheint, sei es, weil der Leiter der

Weiterbildungsstätte zu hohe Anforderungen gestellt oder - ohne übertriebene

Anforderungen zu stellen - die Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten

offensichtlich unterschätzt hat (vgl. zu Prüfungen etwa VPB 58.47, VPB 56.16,

VPB 50.45, VPB 45.43).

Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der eigentlichen

Bewertung der Leistungen. Soweit dagegen die Auslegung und Anwendung

von Rechtsvorschriften streitig ist oder Verfahrensfehler gerügt werden,

muss die Beschwerdeinstanz die erhobenen Rügen mit voller Kognition

prüfen (BGE 106 Ia 2 E. 3c; VPB 56.16). Dabei beziehen sich alle jene Rügen auf

Verfahrensfragen, die den äusseren Ablauf der Weiterbildungsperiode oder

das Bewertungsverfahren betreffen.

2.1.3. Im vorliegenden Verfahren rügt die Beschwerdeführerin in erster Linie

formelle Fehler im Rahmen der Durchführung der Weiterbildungsperiode

(insbesondere fehlende förmliche Evaluationsgespräche, fehlende Erläuterung

des FMH-Zeugnisses, fehlende schriftliche Empfangsbestätigung). Diese

Rügen sind grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Soweit dagegen

die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Leistungen seien zu Unrecht als

ungenügend bewertet worden, auferlegt sich die REKO MAW die dargestellte

Zurückhaltung.

2.2. Gemäss Art. 49 Bst. a VwVG kann in einer Verwaltungsbeschwerde die

Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Dementsprechend hat auch die

REKO MAW nur zu überprüfen, ob die angefochtene Verfügung, bzw. das

zu dieser Verfügung führende Verfahren Bundesrecht verletzt. Dabei stellt

sich insbesondere die Frage, ob die von der FMH erlassenen Vorschriften

(insbesondere die WBO) Bundesrecht darstellen, dessen Verletzung gerügt

werden kann.

2.2.1. Der Gesetzgeber hat die medizinische Weiterbildung im FMPG nur

sehr allgemein und in den Grundsätzen geregelt (Rahmengesetzgebung, vgl.

Botschaft FMPG, S. 6372). Das Gesetz enthält insbesondere keine Vorschriften

über die im Rahmen von akkreditierten Weiterbildungsprogrammen zu

absolvierenden Weiterbildungsperioden. Art. 13 FMPG hält einzig fest,

unter welchen Voraussetzungen Weiterbildungsprogramme akkreditiert

werden können. «Im Akkreditierungsverfahren wird festgestellt, ob das

Weiterbildungsprogramm der Trägerorganisation hinsichtlich Funktion,

Zielsetzung, Struktur und Resultate den Zielsetzungen [des] Gesetzes

entspricht» (Botschaft FMPG, S. 6382). Es ist Sache der Trägerorganisation

selbst, mittels einer Selbstevaluation nachzuweisen, dass sie die zur

Erreichung der vom Bundesrat festgelegten Weiterbildungsziele

erforderlichen Organisationsstrukturen und Verfahren aufweist, welche

unter anderem eine wirksame kontinuierliche und Schlussbeurteilung der

beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Weiterzubildenden

ermöglichen (Art. 13 Bst. b, d und j FMPG). Zu diesem Zweck müssen

die Weiterbildungsprogramme «ergänzt werden mit den erforderlichen

Organisationsstrukturen, Verfahren und Massnahmen» (Botschaft FMPG,

S. 6384).

Die entsprechenden Statuten, Reglemente und anderen Vorschriften

haben die Trägerorganisationen selbst zu erlassen. Es handelt sich dabei

um eine autonome Rechtsetzung, welche sich nicht auf das Bundesrecht

stützt, sondern nur dessen Durchsetzung dient. Nach dem Willen

des Gesetzgebers soll die Rechtsnatur des Weiterbildungsprogramms

durch die Akkreditierung nicht geändert werden; die Befugnis der

Trägerorganisationen «zum Erlass eines Weiterbildungsprogramms beruht

weiterhin auf dem Privatrecht und nicht auf einer gesetzlichen Delegation

öffentlichrechtlicher Rechtsetzungskompetenzen» (Botschaft FMPG, S. 6382).

In der nationalrätlichen Beratung der Revision des FMPG im Jahre 1999 wurde

darauf hingewiesen, dass in der vorberatenden Kommission ein Antrag, mit

welchem den Trägerorganisationen «les compétences réglementaires» hätten

übertragen werden sollen, klar abgewiesen worden sei (vgl. Votum Nationalrat

Roth, AB 1999 N 1581). Die Räte haben in der Folge der Gesetzesrevision

ohne Diskussion dieses Punktes zugestimmt. Damit steht fest, dass das FMPG

nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rechtssetzungsdelegation an die

Trägerschaften akkreditierter Weiterbildungsprogramme enthält. In der

gestützt auf das FMPG erlassenen Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die

Weiterbildung und Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der

medizinischen Berufe (im Folgenden: Weiterbildungsverordnung, SR 811.113)

findet sich auch keine (Sub-)Delegation.

Nach herrschender Lehre und Praxis bedarf die Übertragung einer

Rechtsetzungskompetenz an Organisationen des Privatrechts einer

formell-gesetzlichen Grundlage, die im Bereiche der Weiterbildung fehlt

(vgl. etwa Pierre Moor, Droit administratif, vol. III, Berne 1992, p. 100, mit

Hinweisen). Da die in Art. 13 FMPG vorgesehene Aufgabenübertragung

und die in Art. 19 FMPG enthaltene Verfügungskompetenz der

Trägerorganisationen nur die Rechtsanwendung beschlagen, kann aus diesen

gesetzlichen Bestimmungen keine (stillschweigende) Rechtsetzungsdelegation

abgeleitet werden. Das autonome Recht der FMH weist damit nicht

Rechtsatzcharakter auf, fehlt doch der FMH die Befugnis, hoheitlich

generell-abstrakte Normen zu erlassen. Die Verletzung von Vorschriften der

FMH stellt aus dieser Sicht keine Bundesrechtsverletzung dar, die mit der

Verwaltungsbeschwerde an die REKO MAW gerügt werden könnte.

2.2.2. Der Umstand, dass die Vorschriften der Trägerorganisationen über

die Weiterbildung sich auf das Privatrecht stützen und nicht aufgrund

einer Delegationsnorm des öffentlichen Rechts des Bundes erlassen worden

sind, schliesst nach Auffassung der REKO MAW aber nicht aus, dass dieses

autonome Recht in Beschwerdeverfahren - in analogiam - als öffentliches

Recht des Bundes behandelt wird.

In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird zwar die Zugehörigkeit von

autonomem Verbandsrecht zum Bundesrecht gemäss Art. 49 Bst. a VwVG

regelmässig an die Voraussetzung geknüpft, dass die entsprechenden Normen

auf dem Wege der Rechtsetzungsdelegation geschaffen worden sind und der

Genehmigung durch eine Bundesbehörde unterliegen (vgl. etwa die Hinweise

bei Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 289,

insbesondere BGE 97 I 741). Mit der Schaffung des Akkreditierungsverfahrens

hat nun aber der Gesetzgeber im Bereiche der medizinischen Weiterbildung

bewusst ein neuartiges System zur Übertragung öffentlicher Aufgaben an

Private gewählt, das aus dem angelsächsischen Rechtsraum stammt und in

der Schweiz bisher noch kaum eingesetzt wurde (vgl. allerdings Art. 7 des

Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die Förderung der Universitäten

und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich [UFG], SR 414.20). Dieses

System soll sicherstellen, dass die Qualität der Weiterbildung mit möglichst

wenig Eingriffen in die bestehende Struktur erhalten und gefördert wird, ohne

dass eine Vielzahl detaillierter staatlicher Regelungen geschaffen werden

müsste (vgl. zum Ganzen Botschaft FMPG, S. 6382).

Mit der Akkreditierung bestätigen das zuständige Departement (Art. 14

FMPG), bzw. bei Sonderakkreditierungen der Bundesrat (Art. 24 Abs. 2 FMPG),

dass die von der Trägerorganisationen erlassenen Vorschriften über die

Weiterbildungsprogramme geeignet sind, die vom Bundesrat festgelegten

Weiterbildungsziele zu erreichen (vgl. Art. 6 Weiterbildungsverordnung).

Die staatliche Prüfung der diesbezüglichen autonomen Normen hat sich

nach den Akkreditierungskriterien von Art. 13 FMPG zu richten. Auch wenn

mit der Akkreditierung keine förmliche Genehmigung der Vorschriften der

Trägerorganisationen erfolgt, so stellt sie doch eine faktische Anerkennung

der Verbindlichkeit dieser Normen dar - nicht nur für die Trägerschaft

selbst, sondern auch für Dritte, welche sich im Rahmen der Programme

weiterbilden. Da der Zugang zu den Weiterbildungsprogrammen nicht

auf Mitglieder der Trägerorganisationen beschränkt werden darf (Art. 13

Bst. i FMPG), nähern sich die Wirkungen des autonomen Rechts der

Trägerorganisationen denjenigen von generell-abstrakten Rechtssätzen an.

In seiner Botschaft an die Räte hat der Bundesrat denn auch ausdrücklich

festgehalten, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der REKO MAW

zwecks Kontrolle der Rechtmässigkeit «die anwendbaren Bestimmungen des

Weiterbildungsprogramms ausnahmsweise als öffentliches Bundesrecht

behandelt» werden sollen (Botschaft FMPG, S. 6388; vgl. auch Erika

Schmidt, Revision des Bundesgesetzes betreffend die Freizügigkeit des

Medizinalpersonals, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch, Bilaterale

Verträge Schweiz-EG, Ein Handbuch, Zürich 2002, S. 233).

Eine derartige Ausdehnung der Überprüfungsbefugnis der REKO MAW

kann insbesondere sicherstellen, dass die (privatrechtskonform erlassenen)

internen Normen der Trägerorganisationen dem Bundesrecht nicht

zuwiderlaufen oder dessen Durchsetzung gar vereiteln (vgl. zum Verbot

der Vereitelung vom Bundesrecht durch kantonale Vorschriften etwa Alfred

Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 622, mit Hinweisen). Da im Rahmen

der Akkreditierung (und insbesondere der Sonderakkreditierung)

eine Überprüfung der Organisations- und Verfahrensregeln der

Trägerorganisationen nur allgemein, im Hinblick auf die Einhaltung

der Akkreditierungskriterien (und nicht des gesamten Bundesrechts)

erfolgt und zudem Änderungen der autonomen Vorschriften zu den

Weiterbildungsprogrammen der zuständigen Bundesbehörde erst nach ihrem

internen Erlass zu melden sind (Art. 17 FMPG), kann nicht davon ausgegangen

werden, dass diese Regeln in jeder Hinsicht bundesrechtskonform

sind. Bei der Überprüfung der Anwendung von autonomem Recht der

Trägerorganisationen ist daher vorab zu prüfen, ob diese Vorschriften

den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechen. Dabei ist allerdings zu

beachten, dass den Trägerorganisationen im Rahmen der Erfüllung

ihrer Weiterbildungsaufgaben ein erheblicher Gestaltungsspielraum

zukommt (weitgehende Autonomie der Trägerorganisationen; vgl. Botschaft

FMPG, S. 6385). Ein Eingreifen der eidgenössischen Beschwerdeinstanz

rechtfertigt sich nur dann, wenn die Anwendung des autonomen Rechts

den Akkreditierungskriterien gemäss Art. 13 FMPG (in Verbindung mit

Art. 6 Weiterbildungsverordnung) oder anderem zwingendem Bundesrecht

widerspricht.

2.2.3. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass untergeordnete,

im Rahmen der Akkreditierung nicht geprüfte Weisungen von

Trägerorganisationen im Bereiche der Weiterbildung der einheitlichen

Durchsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben dienen und insofern

als Verwaltungsverordnungen (ohne rechtsetzenden Charakter) der

als Vollzugsbehörden eingesetzten privatrechtlichen Organisationen

zu qualifizieren sind. Soweit diese Vorschriften Aussenwirkungen

aufweisen und eine dem Einzelfall angepasste, rechtsgleiche Auslegung der

bundesrechtlichen und der ihnen weitgehend gleichzustellenden autonomen

Vorschriften ermöglichen, kann ihre Einhaltung im Beschwerdeverfahren

vor der REKO MAW überprüft werden (vgl. BGE 122 V 25, BGE 118 Ib 168 f.;

VPB 55.27 E. 4.1, VPB 45.1 E. 2). Voraussetzung ist allerdings, dass sie dem

übergeordneten Recht des Bundes und der Trägerschaft selbst entsprechen

(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,

Zürich 2002, Rz. 134).

2.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die REKO MAW befugt und

gehalten ist, die Einhaltung des autonomen Rechts von Trägerorganisationen

trotz fehlendem Rechtsatzcharakter zu überprüfen, wenn diese

Normen den Akkreditierungskriterien sowie anderem zwingendem

Bundesrecht entsprechen und zudem von der intern zuständigen Stelle

der Trägerorganisation erlassen sowie (in der Regel) Gegenstand der

Akkreditierung gebildet haben.

2.2.5. Im vorliegenden Verfahren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung

verschiedener Verfahrensvorschriften der WBO. Diese Rüge ist grundsätzlich

zu hören, wurden diese autonomen Normen doch unter Einhaltung der

internen Entscheidprozesse der FMH erlassen (vgl. Art. 72 WBO in Verbindung

mit Art. 30 Abs. 2 Bst. i und Art. 42 Bst. a der Statuten FMH) und nachträglich

als Bestandteil der Regelung der Weiterbildungsprogramme durch den

Bundesrat akkreditiert (unveröffentlichter Beschluss des Schweizerischen

Bundesrates vom 17. Oktober 2001, Ziff. 2). Die REKO MAW hat diesen Normen

aber nur insoweit unmittelbar zum Durchbruch zu verhelfen, als sie den

Akkreditierungskriterien und anderen zwingenden (Verfahrens-) Vorschriften

des Bundesrechts nicht widersprechen.

2.2.6. (…)

3. (Die Leistungen der Beschwerdeführerin sind zu Recht als ungenügend

bewertet worden)

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das FMH-Zeugnis sei unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ausgestellt worden, habe

doch vorgängig kein förmliches Evaluationsgespräch stattgefunden, sei ihr

das Zeugnis nicht in einem Gespräch erläutert worden und habe sie dessen

Empfang nicht unterschriftlich bestätigt.

4.1. Gemäss Art. 19 WBO stellt der Leiter der Weiterbildungsstätte den

Kandidaten am Ende einer Weiterbildungsperiode ein FMH-Zeugnis aus,

das er in einem persönlichen Gespräch erläutert. Die Kandidaten haben den

Empfang des Zeugnisses mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Dem

FMH-Zeugnis ist gemäss Art. 20 WBO ein Evaluationsprotokoll beizufügen, das

die Ergebnisse eines förmlichen Evaluationsgespräches wiedergibt, welches

bei Abschluss jeder Weiterbildungsperiode durchzuführen ist.

Diese Regelung stellt eine Konkretisierung der gesetzlichen

Akkreditierungskriterien dar, welche ausdrücklich verlangen, dass das

Weiterbildungsprogramm eine wirksame Schlussbeurteilung der beruflichen

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kandidaten vorsehen muss

(Art. 13 Bst. d FMPG).

Das FMH-Zeugnis, das von der FMH als Behörde, handelnd durch den Leiter

der Weiterbildungsstätte, ausgestellt wird, ist als Verfügung im Sinne von

Art. 5 VwVG zu qualifizieren, handelt es sich doch um eine hoheitliche

Anordnung im Einzelfall, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes

stützt (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) und welche die Begründung des Rechts auf

Anerkennung der Weiterbildungsperiode im Rahmen der Erteilung eines

Facharzttitels zum Gegenstand hat. Hierfür spricht auch der Umstand,

dass gemäss Art. 21 Abs. 2 WBO FMH-Zeugnisse nicht nur intern bei der BK

WBT, sondern mit Beschwerde auch direkt bei der REKO MAW angefochten

werden können. Da die FMH - bei der Ausstellung von FMH-Zeugnissen

handelnd durch den Leiter einer Weiterbildungsstätte - als Behörde im

Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist (vgl. E. 1.1 hievor),

hat sie sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften des VwVG bei Erlass

einer Verfügung eingehalten werden (vgl. auch Art. 69 WBO). Da zudem die

Ausstellung eines FMH-Zeugnisses in dieser Beziehung nicht mit der Abnahme

einer Fähigkeitsprüfung gleichgestellt werden kann, ist insbesondere auch

der Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren (Art. 2 Abs. 2 und Art. 29 ff.

VwVG, vgl. auch Art. 62 WBO). Die Verfahrensvorschriften, welche gemäss

WBO bei der Ausstellung eines FMH-Zeugnisses zu beachten sind, dienen im

Wesentlichen der Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und

enthalten Regeln über die Begründung und Eröffnung der Verfügung.

Die erwähnten autonomen Vorschriften der FMH stehen damit im Einklang

mit dem übergeordneten Bundesrecht, so dass deren Einhaltung im

vorliegenden Verfahren zu prüfen ist.

4.2. Es ist nicht zu bestreiten und wurde von der FMH in der Begründung der

angefochtenen Verfügung zu Recht auch festgehalten, dass das FMH-Zeugnis

vom 20. April 2002 ausgestellt wurde, ohne dass mit der Beschwerdeführerin

zuvor ein förmliches, protokolliertes Evaluationsgespräch stattgefunden hat.

Ebenso wurde das Zeugnis der Beschwerdeführerin nicht mündlich erläutert

und dessen Empfang nicht unterschriftlich mit Datumsangabe bestätigt. Ohne

Zweifel wurden damit die erwähnten Vorschriften der WBO verletzt.

4.2.1. Das abschliessende Evaluationsgespräch im Hinblick auf die

Ausstellung eines FMH-Zeugnisses dient der Gewährung des rechtlichen

Gehörs vor Erlass einer Verfügung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Es soll sicherstellen,

dass sich die Betroffenen zur Beurteilung ihrer Leistungen äussern können

und Gelegenheit erhalten, ihre eigenen Einschätzungen und Erkenntnisse

einzubringen.

Die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör kann geheilt werden,

wenn sich die Betroffenen nachträglich vor der verfügenden Behörde im

Rahmen eines Einsprache- oder Wiedererwägungsverfahrens oder vor

einer Beschwerdebehörde vollumfänglich äussern können. Eine derartige

Heilung setzt allerdings voraus, dass der nachträglich entscheidenden Behörde

volle Kognition zukommt und die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht als

besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist (vgl. etwa BGE 118 Ib 120 f.,

BGE 117 Ib 481; VPB 61.30 E. 3.1; vgl. auch BGE 120 V 363). In gleicher Weise

ist auch die Verletzung der Vorschriften der WBO über das abschliessende

Evaluationsgespräch heilbar.

Im vorliegenden Verfahren hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihren

Standpunkt im Rahmen des FMH-internen Anfechtungsverfahrens umfassend

vor der BK WBT, also einem Organ der FMH, zu vertreten. Die FMH hatte

in diesem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verfügung führte,

volle Überprüfungsbefugnis und -pflicht (Art. 65 WBO). Da das Unterlassen

des abschliessenden Evaluationsgespräches nach Auffassung der REKO MAW

zudem keine gravierende, ohne Nachteile für die Beschwerdeführerin nicht zu

behebende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, hat dieser Mangel als

geheilt zu gelten.

4.2.2. Auch die mündliche Erläuterung des FMH-Zeugnisses, welche in Art. 19

WBO vorgeschrieben ist, weist Aspekte des rechtlichen Gehörs (insbesondere

der Begründungspflicht) auf, indem den Betroffenen die Gründe für eine

allfällige Nichtanrechnung einer Weiterbildungsperiode eingehender

dargestellt werden müssen, als dies in einer relativ kurzen schriftlichen

Beurteilung möglich ist. Die Betroffenen sollen aufgrund der mündlichen

Erläuterung beurteilen können, ob und allenfalls mit welchen Argumenten sie

das Zeugnis anfechten sollen. In dieser Beziehung kann die Verletzung dieser

Vorschrift im vorliegenden Verfahren ebenfalls als geheilt gelten, konnte die

Beschwerdeführerin das FMH-Zeugnis doch mit einlässlicher Begründung

anfechten und wurden im Verfahren vor der BK WBT die Gründe für die

Nichtanrechnung der Weiterbildungsperiode verdeutlicht.

Darüber hinaus bilden das Erfordernis der mündlichen Erläuterung und jenes

der unterschriftlichen Empfangsbestätigung formelle Vorschriften über die

Eröffnung von Verfügungen, die über die Anforderungen von Art. 34 VwVG

hinausgehen. Art. 19 WBO stellt in dieser Beziehung eine Ordnungsvorschrift

dar, aus deren Verletzung den Parteien kein Nachteil erwachsen darf. Da

unbestritten ist, dass das FMH-Zeugnis der Beschwerdeführerin eröffnet

worden ist und sie in der Lage war, dieses fristgerecht anzufechten, ist ihr

aus verfahrensrechtlicher Sicht kein Nachteil erwachsen. Auch in dieser

Beziehung ist die Verletzung von Art. 19 WBO unbeachtlich.

4.2.3. Die mündliche Erläuterung des FMH-Zeugnisses hat aber neben den

dargestellten verfahrensrechtlichen durchaus auch materiell-rechtliche

Funktionen. Sie soll den Kandidaten insbesondere auch Hinweise darauf

geben, wie sie ihr Lernverhalten in künftigen Weiterbildungsperioden

verbessern können. Diese didaktische Funktion der mündlichen

Erläuterung, die zwar bundesrechtlich nicht vorgeschrieben, aber auch

nicht ausgeschlossen ist, kann durch eine bloss schriftliche Begründung

der Leistungsbeurteilung nicht ausreichend ersetzt werden. Der

Beschwerdeführerin ist daher durch den Verzicht auf eine mündliche

Erläuterung ein nicht unerheblicher, nicht heilbarer Nachteil erwachsen - und

in dieser Hinsicht erweist sich das Verfahren vor der FMH als rechtsfehlerhaft.

5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Rahmen ihrer

Weiterbildungsperiode an der chirurgischen Klinik des Spitals Y. seien

wesentliche Verfahrensvorschriften auch dadurch verletzt worden, dass kein

zusätzliches formelles Evaluationsgespräch zur Besprechung der angeblich

ungenügenden Leistungen stattgefunden habe.

5.1. Gemäss Art. 20 Abs. 3 WBO sind Kandidaten bei ungenügenden

Leistungen unverzüglich zu informieren und der Weiterbildner hat in

diesem Falle mindestens einmal ein zusätzliches Evaluationsgespräch

durchzuführen. Dieses Gespräch hat den selben formellen Anforderungen

wie das abschliessende Evaluationsgespräch zu genügen: Es muss strukturiert

sein und sein Ablauf ist in einem Protokoll festzuhalten, welches von den

Beteiligten zu unterzeichnen ist (Art. 20 Abs. 1 und 2 WBO).

Art. 13 Bst. d FMPG verlangt, dass die Weiterbildungsprogramme eine

wirksame, kontinuierliche Beurteilung der Kandidaten sicherstellen. Die

in Art. 20 Abs. 3 2. Satz WBO vorgesehenen zusätzlichen Evaluationsgespräche

dienen der Durchsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe. Sie stellen nicht

nur eine über den Minimalstandart des VwVG hinausgehende Konkretisierung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen einer Weiterbildungsperiode

dar, sondern bilden eine materielle Voraussetzung für die geforderte hoch

stehende Weiterbildung (vgl. Art. 6 Weiterbildungsverordnung), indem sie

sicherstellen, dass sich die Kandidaten mit den Beurteilungen auseinander

setzen und ihr Verhalten noch während der Weiterbildungsperiode anpassen

und insbesondere ihre Leistungen verbessern können. In der bundesrätlichen

Botschaft (zu Art. 13 Bst. d FMPG) wird denn auch betont: «Es braucht

eine kontinuierliche Beurteilung, die während der Weiterbildung dem

Beurteilten zeigt, wo er stark ist und wo er sich noch verbessern muss. […] Das

Hauptziel der Zwischenbeurteilungen ist es, den Lernenden und Lehrenden

Rückmeldungen über den Lernerfolg zu geben, um die Wirksamkeit des

Lehrens und Lernens zu verbessern» (Botschaft FMPG, S. 6383). Der Verzicht

auf ein zusätzliches, förmliches Evaluationsgespräch verschlechtert die

Chancen der Kandidaten, die Weiterbildungsperiode zu bestehen, und

hat damit einen Nachteil zur Folge, der nicht durch eine nachträgliche

Gehörsgewährung geheilt werden kann.

Ein zusätzliches, förmliches Evaluationsgespräch kann nach Auffassung

der REKO MAW nicht durch die informelle Information über ungenügende

Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 3 1. Satz WBO ersetzt werden, befassen sich

derartige Mitteilungen doch regelmässig nur mit einzelnen Aspekten der

Leistungen und fehlt ihnen die erforderliche Strukturierung. Gerade auch

die Vorschrift, dass Evaluationsgespräche zu protokollieren und von den

Kandidaten zu unterzeichnen sind, soll das Gewicht solcher Gespräche

erhöhen und damit die Kandidaten zur nachhaltigen Verbesserung ihres

Lernverhaltens motivieren.

5.2. Es ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin anlässlich von mindestens zwei Gesprächen auf

ungenügende Leistungen hingewiesen worden ist. Diese Gespräche genügten

den Anforderungen an förmliche Evaluationsgespräche aber in keiner Weise.

Das erste Gespräch mit Herrn Dr. B. vom Februar 2001 betraf einzig das

Verhalten und die Leistungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihres ersten

Nachtdienstes und war allein schon deshalb nicht geeignet, im Sinne einer

Zwischenbeurteilung das Lernverhalten der Beschwerdeführerin grundlegend

zu beeinflussen. Zudem wurde dieses Gespräch nicht protokolliert, so

dass nicht mehr festgestellt werden kann, ob es ausreichend strukturiert

gewesen ist. Auch das zweite Gespräch vom 3. September 2001 wurde

nicht protokolliert. Zwar wurden dabei die ungenügenden Leistungen

der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen umfassend gerügt - ob das

Gespräch allerdings ausreichend strukturiert gewesen ist, lässt sich auch hier

nicht mehr feststellen. Die REKO MAW ist aus diesen Gründen der Auffassung,

dass weder das Gespräch vom Februar 2001 noch jenes vom 3. September

2001 als zusätzliches Evaluationsgespräch gemäss Art. 20 Abs. 3 2. Satz WBO

qualifiziert werden können. Es dürfte sich dabei um blosse Informationen

über ungenügende Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 3 1. Satz WBO gehandelt

haben.

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält und von der FMH in der

Begründung der angefochtenen Verfügung auch bestätigt wird, fand damit

kein zusätzliches, förmliches Evaluationsgespräch statt, obwohl die Leistungen

der Beschwerdeführerin schon früh als ungenügend eingeschätzt worden

waren. Hierin liegt eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 2. Satz WBO und der

bundesrechtlichen Verpflichtung zur wirksamen, kontinuierlichen Beurteilung

der Kandidaten.

6. Weder die WBO selbst noch andere, von der hierzu zuständigen

Ärztekammer erlassene autonome Vorschriften der FMH (Art. 30

Statuten FMH) äussern sich einlässlich zu den Folgen der dargestellten

Rechtsverletzungen. Auch dem FMPG oder andern bundesrechtlichen Normen

kann nicht entnommen werden, welche rechtlichen Konsequenzen die

Verletzung von Vorschriften über die Durchführung der Weiterbildung hat.

Die Rechtsfolge ist daher von der zuständigen Verwaltungsbehörde

nach Ermessen festzulegen, das allerdings pflichtgemäss, insbesondere

unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Grundsätze der

Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit auszuüben ist (vgl. etwa U.

Häfelin/G. Müller, a.a. O., Rz. 429 ff.).

6.1. Der FMH kommt als Trägerorganisation bei der Ausgestaltung ihrer

Weiterbildungsprogramme ein weiter Ermessensspielraum zu, belässt ihr

die Akkreditierung doch eine weitgehende Autonomie (vgl. E. 2.2.2 hiervor).

Diesen Ermessensspielraum hat die REKO MAW zwar zu respektieren, ist aber

gehalten, eine pflichtgemässe Ermessensausübung sicherzustellen.

Im vorliegenden Verfahren hat die BK WBT festgehalten, dass sich aus

Gründen des Vertrauensschutzes eine teilweise Anrechnung der fraglichen

Weiterbildungsperiode rechtfertige, und hat die Anrechnung von sechs

Monaten verfügt. Sie begründet allerdings nicht einlässlich, weshalb sie

gerade diese Dauer der teilweisen Anrechnung für angemessen hält.

6.1.1. Voraussetzung für die Anrechnung von Weiterbildungsperioden

ist, dass die Kandidaten genügende Leistungen im fraglichen Fachgebiet

erbringen (Art. 18 Abs. 2 Bst. f WBO in Verbindung mit Art. 20 WBO). Bei

ungenügenden Leistungen ist eine Weiterbildungsperiode grundsätzlich

nicht anrechenbar, da die Ziele der Weiterbildung gemäss Art. 6

Weiterbildungsverordnung nicht erreicht worden sind.

Wie bereits ausgeführt wurde, sind die Leistungen der Beschwerdeführerin im

Rahmen ihrer Weiterbildungsperiode an der chirurgischen Klinik des Spitals Y.

als ungenügend zu qualifizieren. Sie hat in dieser Weiterbildungsperiode

die für die Erteilung des Facharzttitels Gynäkologie und Geburtshilfe

erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereiche der chirurgischen

Praxis nicht ausreichend erworben. Diese sind für die berufliche Tätigkeit

eines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe von grosser Bedeutung

und werden in andern Weiterbildungsperioden mit diesem Berufsziel nicht

umfassend vermittelt.

Würde die fragliche Weiterbildungsperiode der Beschwerdeführerin

trotz ungenügenden Leistungen vollumfänglich angerechnet, so

wäre die Qualität ihrer Weiterbildung und damit ihre Eignung zur

selbständigen Berufsausübung in Frage gestellt. Die FMH hat daher nach

Auffassung der REKO MAW zu Recht eine vollumfängliche Anrechung der

Weiterbildungsperiode an der chirurgischen Klinik des Spitals Y. abgelehnt.

Zu beachten ist aber, dass die Beschwerdeführerin wegen des fehlenden

zusätzlichen Evaluationsgespräches nicht ausreichend auf die Notwendigkeit

einer Verbesserung ihrer Leistungen hingewiesen worden ist und damit

auch nicht genügend Anlass hatte, ihr Lernverhalten zu verbessern.

Dieser Mangel in der Aufsicht und Begleitung der Weiterbildung darf der

Beschwerdeführerin - auch aus Sicht von Treu und Glauben - nicht zum

Nachteil gereichen. Nach Auffassung der REKO MAW ist daher eine teilweise

Anrechnung der fraglichen Weiterbildungsperiode angezeigt.

6.1.2. Bei der Festlegung der Dauer der teilweisen Anrechnung kann entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht allein darauf abgestellt werden,

wann sie umfassend über die ungenügenden Leistungen informiert worden

ist. Vielmehr ist ausgehend von den Weiterbildungszielen zu fragen, welchen

Teil der Weiterbildungsperiode sie wiederholen muss, um die erforderlichen

Fertigkeiten und Kenntnisse in noch genügendem Masse zu erwerben.

Es fällt auf, dass sich die Leistungen der Beschwerdeführerin trotz

dem Gespräch mit Herrn Dr. B. vom Februar 2001, trotz unbestrittener

Zurechtweisungen durch den Chefarzt anlässlich von Arztvisiten und

insbesondere trotz der umfassenden Information anlässlich des Gespräches

vom 3. September 2001 nicht wesentlich verbessert haben, wäre dies doch

ohne Zweifel im FMH-Zeugnis zum Ausdruck gekommen. Es muss daher

davon ausgegangen werden, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin

während fast der ganzen Dauer der Weiterbildung zu Kritik Anlass gaben und

keine relevante Leistungssteigerung zu verzeichnen war.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 WBO dauern zusammenhängende

Weiterbildungsperioden an einer bestimmten Weiterbildungsstätte in der

Regel mindestens 6 Monate. Angesichts der erforderlichen Einarbeitungszeit

und der Notwendigkeit, berufliche Fertigkeiten und Kompetenz über eine

längere Zeit zu entwickeln, ist diese Mindestdauer grundsätzlich auch bei der

teilweisen Wiederholung einer Weiterbildungsperiode angezeigt. Wohl lässt

Art. 30 Abs. 1 WBO ausnahmsweise auch Weiterbildungsperioden von weniger

als 6, mindestens aber 3 Monaten zu. Derartige Kurzperioden sind nach

Auffassung der REKO MAW aber nur dann zweckmässig, wenn sie zusammen

mit einer längeren, anrechenbaren Periode im gleichen Fachgebiet zu einer

ausreichenden Weiterbildung führen, oder wenn sie Fachgebiete betreffen, in

denen eine längere Weiterbildung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall erscheint eine teilweise Wiederholung der

Weiterbildungsperiode für eine Dauer von weniger als sechs Monaten als

ungenügend, waren doch die Leistungen der Beschwerdeführerin bereits

in der ersten Hälfte ihrer Weiterbildungsperiode nicht in allen Teilen

genügend und zeigt die nicht zu beanstandende Beurteilung durch den

Leiter der Weiterbildungsstätte, dass sie auch nach einer jährigen Periode

in fast der Hälfte der relevanten Punkte die Anforderungen nicht erfüllt

hat. Die daher unabdingbare wesentliche Steigerung der Leistungen der

Beschwerdeführerin erfordert eine länger dauernde Tätigkeit an einer

geeigneten Weiterbildungsstätte. Die REKO MAW erachtet aus diesen

Gründen die Anrechnung von sechs Monaten der Weiterbildungsperiode der

Beschwerdeführerin an der chirurgischen Klinik des Spitals Y. als angemessen.

6.2. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, in den Erläuterungen

der FMH vom 1. Juni 2002 zum FMH-Zeugnis/Evaluationsprotokoll

(Erläuterungen zum FMH-Zeugnis[62]) werde ausdrücklich festgehalten,

dass das Unterlassen eines zusätzlichen Evaluationsgespräches zur Folge

habe, dass «die Anrechenbarkeit der betreffenden Weiterbildungsperiode

nicht verweigert werden» könne. Sie stellt sich auf den Standpunkt, bei

diesen Erläuterungen handle es sich um eine Verwaltungsverordnung mit

Aussenwirkung, die zwingend zu beachten sei. Im Übrigen gebiete auch der

Grundsatz von Treu und Glauben, dass diese im Internet publizierte und auf

Wunsch von der FMH schriftlich abgegebenen Erläuterungen beachtet werden.

Die Vorschrift bezwecke die rechtsgleiche Behandlung aller Kandidaten und

dürfe nicht im Einzelfall übergangen werden.

6.2.1. Wie bereits ausgeführt wurde, können generell-abstrakte Weisungen

der Trägerorganisationen, die der Auslegung von autonomem Recht dienen,

als Verwaltungsverordnungen aufgefasst werden (vgl. E. 2.2.3 hiervor).

Die Erläuterungen zum FMH-Zeugnis, die vom Sekretariat der FMH als

Anhang zum Formular «FMH-Zeugnis» herausgegeben wurden und die

nicht Teil der von der Akkreditierung umfassten WBO bilden, sind als

derartige Verwaltungsverordnung der Behörde FMH zu qualifizieren, denen

Aussenwirkung zukommen kann. Richtlinien, Weisungen und Erläuterungen

von Vollzugsbehörden sind im Beschwerdeverfahren allerdings nur dann

beachtlich, wenn sie dem übergeordneten Recht (dem Bundesrecht und dem

autonomen Recht) entsprechen (vgl. E. 2.2.3 hiervor, am Ende).

6.2.2. Die in den Erläuterungen zum FMH-Zeugnis enthaltene Weisung, beim

Unterlassen eines zusätzlichen Evaluationsgespräches wegen ungenügender

Leistungen sei die Weiterbildungsperiode anzurechnen, widerspricht in

doppelter Hinsicht übergeordnetem Recht. Zum einen verunmöglicht

diese Regel eine pflichtgemässe Ermessensausübung der zuständigen

Stellen der FMH, bleibt ihnen doch keine Möglichkeit, die Rechtsfolgen

den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls und den Erfordernissen

der Weiterbildungsziele anzupassen, bzw. die involvierten Interessen

gegeneinander abzuwägen - was angesichts der fehlenden gesetzlichen

oder autonomen Regelung der Rechtsfolgen aber erforderlich wäre. Eine

verhältnismässige Rechtsanwendung wird damit ausgeschlossen, was Art. 5 BV

widerspricht.

Zum andern widerspricht die Regel den Akkreditierungskriterien

gemäss Art. 13 FMPG, verunmöglicht sie doch, dass im Einzelfall die

Weiterbildungsziele gemäss den akkreditierten Weiterbildungsprogrammen

erreicht werden. Es widerspricht dem von der FMH zu verfolgenden

Ziel einer hoch stehenden Weiterbildung, wenn zugelassen wird, dass

infolge von Verfahrensfehlern ungenügende Leistungen im Rahmen einer

Weiterbildungsperiode generell angerechnet werden müssen - und damit

ermöglicht wird, dass ein eidgenössischer Facharzttitel ohne ausreichende

Weiterbildung erteilt werden kann.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin widerspricht dieses Resultat

nicht dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung,

gebietet der Grundsatz der Rechtsgleichheit doch auch eine Differenzierung:

Ungleiche Sachverhalte müssen rechtlich ungleich behandelt werden. Dies ist

nur sichergestellt, wenn die Rechtsfolge der Unterlassung eines zusätzlichen

Evaluationsgespräches einzelfallweise, unter Abwägung aller relevanten

Gesichtspunkte festgelegt werden kann. Die in den Erläuterungen zum

FMH-Zeugnis enthaltene Regel ist rechtswidrig und daher - trotz ihrem

Charakter als Verwaltungsverordnungsnorm - im vorliegenden Verfahren

unbeachtlich.

6.2.3. Anders wäre dann zu entscheiden, wenn der Grundsatz von Treu

und Glauben ausnahmsweise gebieten würde, die rechtswidrige Regel

der Erläuterungen zum FMH-Zeugnis anzuwenden. Gemäss herrschender

Lehre und Praxis verdient der Vertrauensschutz nur dann Vorrang vor

der Durchsetzung des materiell richtigen Rechts, wenn insbesondere eine

vorbehaltlose, einen konkreten Einzelfall betreffende Zusicherung vorliegt.

Bloss allgemeine, in öffentlichen, behördlichen Verlautbarungen enthaltene

rechtliche Auskünfte vermögen dieser Anforderung nicht gerecht zu werden

(vgl. R.A. Rhinow/B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Ergänzungsband, Basel 1990, S. 231 und 241 ff.; kritisch U. Häfelin/G. Müller,

a.a.O., Rz. 565). Da sich die Erläuterungen zum FMH-Zeugnis nach ihrem

Wortlaut in erster Linie an die Weiterbildner richten und zudem fraglich ist,

ob das Sekretariat der FMH in Fragen der individuell-konkreten Beurteilung

von Weiterbildungsperioden überhaupt als Vertreterin der FMH auftreten

kann, ist die REKO MAW der Auffassung, dass die Erläuterungen zum

FMH-Zeugnis keine ausreichende Vertrauensgrundlage geschaffen haben,

welche eine rechtswidrige Behandlung der Beschwerdeführerin rechtfertigen

könnte.

7. Die Beschwerdeführerin rügt im Weitern, die FMH habe ihr zu

Unrecht für das Verfahren vor der BK WBT keine Parteientschädigung

zugesprochen, obwohl in der angefochtenen Verfügung ihre Beschwerde

gegen das FMH-Zeugnis vom 20. April 2002 teilweise gutgeheissen und die

Verfahrenskosten vollumfänglich der FMH auferlegt worden seien.

7.1. Gemäss Art. 67 WBO tragen die Beschwerdeführenden in Verfahren

vor der BK WBT ihre Parteikosten grundsätzlich selbst - nur in besonders

begründeten Fällen kann ein Parteikostenersatz zugesprochen werden. Die

Beschwerdeführerin hat vor der BK WBT keine besondere Begründung

vorgebracht, die eine Entschädigung im Sinne der WBO rechtfertigen würde.

Insofern hat die BK WBT in der angefochtenen Verfügung die WBO korrekt

angewandt.

7.2. Der FMH wurde als Trägerorganisation von Weiterbildungsprogrammen

in Art. 13 FMPG eine gewisse Autonomie eingeräumt, in deren

Rahmen sie die zur Erreichung der Weiterbildungsziele erforderlichen

Organisationsstrukturen, Verfahren und Massnahmen selbständig festsetzen

kann (Art. 13 Bst. j FMPG; vgl. auch Botschaft FMPG, S. 6384). Art. 13 Bst. k

FMPG sieht bezüglich Verfahrensauflagen ausdrücklich nur den Anspruch

auf eine unabhängige und unparteiische Instanz sowie den Grundsatz des

fairen Verfahrens vor. In Konkretisierung dieser Bestimmung hat die FMH

insbesondere die Zuständigkeiten geregelt (Art. 4 ff. WBO) sowie allgemeine

Verfahrensvorschriften aufgestellt (Art. 59 ff. WBO). Diese schliessen, wie

bereits erwähnt, grundsätzlich die Entschädigung der Parteien aus (Art. 67

WBO).

Zu untersuchen bleibt, ob diese Regelung den Ansprüchen des Bundesrechts

(insbesondere Art. 64 VwVG), bzw. dem gesetz- und verfassungsmässigen

Gebot eines fairen Verfahrens genügt und ob die BK WBT somit zu Recht keine

Parteientschädigung zusprach.

7.2.1. Verwaltungsbeschwerden gemäss Art. 44 ff. VwVG sind immer bei einer

übergeordneten Behörde einzureichen; Eingaben bei der erstinstanzlich

verfügenden Behörde selbst dagegen stellen Einsprachen oder allenfalls

Wiedererwägungsgesuche dar (vgl. A. Kölz/I. Häner, a.a.O., Rz. 464 und

474). Entgegen der Bezeichnung als «Beschwerdeverfahren» handelt

es sich beim FMH-internen Anfechtungsverfahrens daher nicht um ein

Verwaltungsbeschwerdeverfahren im Sinne von Art. 44 ff. VwVG, sondern

um ein besonderes Einspracheverfahren autonomen Rechts, das von der

erstinstanzlich verfügenden Behörde selbst geführt wird - bildet doch die

FMH als Ganzes die Behörde gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG, gegen deren

Verfügungen Verwaltungsbeschwerde vor der REKO MAW erhoben werden

kann (Art. 20 Abs. 1 Bst. b FMPG, vgl. E. 1.1 hiervor). Der Umstand, dass die

BK WBT nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 WBO zur Beurteilung von

«Beschwerden» zuständig ist, ändert hieran nichts, handelt diese doch als

Organ der FMH - wie auch die Leiter der Weiterbildungsstätten bei der

Ausstellung von FMH-Zeugnissen.

Die Einheitlichkeit der FMH als Behörde zeigt auf, dass das gesamte

Verfahren vor der FMH um die Anerkennung von Weiterbildungsperioden

erstinstanzlicher Natur ist. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass gemäss

WBO gegen FMH-Zeugnisse zwar die FMH-interne Beschwerde möglich ist,

aber die direkte Verwaltungsbeschwerde an die REKO MAW vorbehalten

bleibt (Art. 21 Abs. 2 WBO). Die FMH-interne Anfechtung bei der BK WBT ist

insofern subsidiär zur ordentlichen Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 20

Abs. 1 Bst. b FMPG: Die Betroffenen haben die Wahl, ob sie ein FMH-Zeugnis

zuerst behördenintern von der FMH überprüfen lassen oder direkt mit

Verwaltungsbeschwerde an die REKO MAW gelangen wollen.

7.2.2. Die Vorschriften des VwVG sehen für das erstinstanzliche

Verwaltungsverfahren keinen generellen Anspruch auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung vor. Art. 11a Abs. 3 VwVG räumt einen derartigen

Anspruch nur für erstinstanzliche Verfahren mit mehr als 20 Parteien

ein, in denen die Parteien gezwungen werden können, Vertreter zu

bestellen. Diese Ausnahmeregelung zeigt deutlich, dass die Frage nach der

Ausrichtung von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren vom

Gesetzgeber grundsätzlich negativ beantwortet und keineswegs übersehen

worden ist. Es liegt damit keine Gesetzeslücke vor. Schliesslich hat die

Rechtsprechung bestätigt, dass Einspracheverfahren dem erstinstanzlichen

Verfahren zuzurechnen sind und in diesen mithin kein Anspruch auf

Parteientschädigung besteht (vgl. etwa BGE 117 V 401 E. 1a). Dieser Grundsatz

ist auch im vorliegenden Verfahren zu beachten.

Da Art. 64 VwVG einzig in Verwaltungsbeschwerdeverfahren und nicht

in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren anwendbar ist, kann aus

dieser Bestimmung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein

Anspruch auf Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung im FMH-internen

Anfechtungsverfahren begeleitet werden. Die autonome Regelung von Art. 67

WBO erweist sich in dieser Beziehung als bundesrechtskonform und wurde

von der Vorinstanz zu Recht angewandt.

7.2.3. Das in Art. 13 Bst. k FMPG erwähnte Gebot des fairen Verfahrens steht

einer Anwendung von Art. 67 WBO ebenfalls nicht entgegen. Dieser äusserst

weit gefasste, sich auf die Bundesverfassung und Art. 6 der Europäischen

Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stützende Grundsatz enthält

insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht, auf

Begründung einer Verfügung, auf rechtmässige Zusammensetzung der

entscheidenden Behörde, auf Ausstand Befangener, auf unentgeltliche

Prozessführung Bedürftiger und auf Zugang zu Rechtsmitteln (vgl. Peter

Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 16; Arthur

Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,

Bern 1993, S. 111 und 144 ff.). Bezüglich der Frage nach einem Anspruch

auf Parteientschädigung kommt dem Gebot des fairen Verfahrens jedoch keine

eigenständige Bedeutung zu. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung

kann ein solcher Anspruch auch nicht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht

hergeleitet werden (vgl. BGE 117 V 401 E. 2b mit Hinweisen). Damit kann auch

dem in Art. 13 Bst. k FMPG enthaltenen Gebot des fairen Verfahrens keine

bundesrechtliche Auflage entnommen werden, welche die in Art. 67 WBO

getroffene Regelung als unzulässig erscheinen liesse.

7.3. Damit steht fest, dass Art. 67 WBO weder dem Gesetz noch der Verfassung

widerspricht. Die FMH war befugt, die Frage der Parteientschädigung in

Ausübung der ihr im Rahmen von Art. 13 Bst. k FMPG bei der Gestaltung

des internen Verfahrens zugestandenen Autonomie zu regeln. Art. 67 WBO

ist damit in Verfahren vor der BK WBT anwendbar. Da diese Vorschrift im

vorliegenden Verfahren beachtet wurde, ist die angefochtene Verfügung auch

in diesem Punkte nicht zu beanstanden.

(…)

[61] Die revidierte Fassung ist zu lesen auf der Internetseite der FMH unter

http://www.fmh.ch/ww/de/pub/awf/weiterbildung/grundlagen.htm Die bis zum

19. Januar 2003 geltende Fassung ist zu beziehen bei der Abteilung Weiter- und

Fortbildung der FMH per Mail an: fmhwbst@hin.ch

[62] Vgl. http://www.fmh.ch/de/data/doc/import_fmh/awf/weiterbildung/zeugnisformulare/fmh_zeugnis_

[Stand: 14.01.2004]

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 68.29 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus-

und Weiterbildung vom 21. Juni 2003 i.S. Q. [MAW 03.010]

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2004

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Band 68

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