Lottery at Exhibition: Unity of Performance and VAT Input Tax Deduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a lottery held at an industrial exhibition constitutes a single, indivisible performance due to its close factual, temporal, and economic connection with the exhibition. Therefore, the lottery, though otherwise exempt from VAT, cannot be treated in isolation for input tax deduction purposes. Instead, the "unity of performance" method applies, meaning input taxes related to the exhibition as a whole must be treated as a single unit, and the input tax deduction is not permitted separately for the lottery's costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 al. 1 OTVA, Art. 32 Abs. 1 MWSTV, Art. 32 cpv. 1 OIVA, Art. 4 Bst, Art. 13 MWSTV, Art. 28 MWSTV; Lottery at Exhibition: Unity of Performance and VAT Input Tax Deduction: Therefore, the lottery, though otherwise exempt from VAT, cannot be treated in isolation for input tax deduction purposes. Instead, the "unity of performance" method applies, meaning input taxes related to the exhibition as a whole must be treated as a single unit, and the input tax deduction is not permitted separately for the lottery's costs.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to determine that the input tax deduction must be reduced when assets or services are used for both taxable and exempt outputs.
Cited as the legal basis for excluding lottery and other games of chance with stakes from VAT.
Applied to award a reduced party compensation for the proceedings before the SRK.
Applied to offset the advance payment of costs against the court costs and refund any surplus.
Determined the inapplicability of this provision for awarding party costs for the proceedings before the lower instance.
Volltext
JAAC 68.161
Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
vom 8. Juni 2004 in Sachen X [SRK 2002-158]
Taxe sur la valeur ajoutée. Impôt préalable en cas de double affectation.
Réduction par la méthode forfaitaire. Unité de la prestation. Jeux de
hasard dans le cadre d’une exposition industrielle.
Art. 14 ch. 19 et art. 32 al. 1 OTVA.
- Confirmation de la pratique administrative selon laquelle l’impôt
préalable déductible en cas de double affectation peut, par souci
de simplification, être déterminé en principe à l’aide de méthodes
forfaitaires (consid. 2c).
- Lorsque, comme en l’espèce, il existe une dépendance étroite et directe
entre des activités donnant lieu à des chiffres d’affaires qui peuvent être
tant imposés qu’exonérés, si bien que l’activité litigieuse ne doit pas
être considérée de manière isolée sous l’angle de la taxe sur la valeur
ajoutée, mais au contraire comme une composante d’une prestation
globale, l’assujetti doit appliquer, en lieu et place de la méthode effective
ressortant de la loi, la méthode «unité de la prestation» (consid. 2e).
- La tombola en soi exonérée d’impôt se trouve, tant en raison des bases
légales cantonales que du point de vue économique, en relation étroite,
réelle, temporelle et concrète avec les autres activités imposables
d’une exposition industrielle. Par conséquent, il n’existe pas de double
affectation et les prestations préalables ne peuvent être prises en
considération de manière effective comme revendiqué (consid. 3b).
- Frais de procédure et dépens selon le nouveau droit (consid. 5).
Mehrwertsteuer. Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung. Kürzung
nach Pauschalmethoden. Einheitlichkeit der Leistung. Glücksspiele an
einer Gewerbeausstellung.
Art. 14 Ziff. 19 und Art. 32 Abs. 1 MWSTV.
- Bestätigung der Verwaltungspraxis, gemäss derer bei gemischter
Verwendung die Vorsteuerabzugskürzung im Sinne einer Vereinfachung
grundsätzlich anhand von Pauschalmethoden vorgenommen werden
kann (E. 2c).
- Wenn wie vorliegend zwischen den Tätigkeiten, die sowohl steuerbare
als auch von der Steuer ausgenommene Umsätze bewirken, eine enge
unmittelbare Abhängigkeit besteht und damit die fragliche Tätigkeit
mehrwertsteuerlich nicht isoliert, sondern als Komponente einer
Gesamtleistung zu betrachten ist, muss der Steuerpflichtige anstelle der
gesetzlichen Methode der effektiven Zurechnung die Methode «Einheit
der Leistung» anwenden (E. 2e).
- Die an sich steuerbefreite Tombola steht sowohl auf Grund der
kantonalen gesetzlichen Grundlagen wie auch unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten vorliegend in einer engen tatsächlichen, zeitlichen
und sachlichen Verbundenheit mit den übrigen steuerbaren Tätigkeiten
einer Gewerbeausstellung, weshalb keine gemischte Verwendung
mehr vorliegt und eine effektive Zuordnung der dafür in Anspruch
genommenen Eingangsleistungen dahinfällt (E. 3b).
- Kostenregelung und Parteientschädigung nach neuem Recht (E. 5).
Imposta sul valore aggiunto. Deduzione dell’imposta precedente
in caso di utilizzo misto. Riduzione secondo il metodo saldo. Unità
della prestazione. Giochi d’azzardo nel quadro di un’esposizione
commerciale.
Art. 14 n. 19 e art. 32 cpv. 1 OIVA.
- Conferma della giurisprudenza amministrativa, secondo cui in caso di
utilizzo misto la riduzione della deduzione dell’imposta precedente può
essere effettuata in linea di principio usando il metodo saldo, per motivi
di semplicità (consid. 2c).
- Se, come nella fattispecie, fra le attività che generano cifre d’affari
imponibili ed esenti dall’imposta sussiste una stretta ed immediata
dipendenza e quindi l’attività in questione non può essere isolata
dal punto di vista dell’imposta sul valore aggiunto ma deve essere
considerata un elemento di una prestazione globale, il contribuente
deve applicare il metodo «unità della prestazione» invece del metodo
legale dell’attribuzione effettiva (consid. 2e).
- Nel caso concreto, la tombola, di per sé non imponibile, in virtù delle
basi legali cantonali e di considerazioni economiche è strettamente
legata dal punto di vista effettivo, temporale ed oggettivo alle altre
attività imponibili di un’esposizione commerciale, per cui non si tratta
di un utilizzo misto e viene a cadere un’attribuzione effettiva delle
prestazioni in entrata come rivendicato dal ricorrente (consid. 3b).
- Spese ed indennità per spese ripetibili secondo il nuovo diritto
(consid. 5).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Unter dem Namen «X» (nachfolgend: Verein oder Beschwerdeführer)
besteht eine Vereinigung von gewerbetreibenden und freierwerbenden
Personen aus Handwerk, Handel und Industrie. Der Verein bezweckt u. a.
die Wahrung und Förderung der Interessen der erwähnten Berufsgruppen
auf privatwirtschaftlicher Grundlage. Er ist seit 1. Januar 1995 im
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register
für Steuerpflichtige eingetragen. Im Fragebogen zur Eintragung als
Mehrwertsteuerpflichtiger gab der Verein als Art der Geschäftstätigkeit
nachfolgendes an: «[…] Gewerbeausstellung […] jährlich im […]».
B. Vom 3. bis 5. Mai 2000 führte die ESTV beim Verein eine Steuerkontrolle
durch und revidierte die Perioden 1/95-4/99. Gestützt darauf forderte sie mit
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. (…) vom 5. Mai 2000 vom Steuerpflichtigen
Fr. 22’098.- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins nach. Die Verwaltung hielt
der Stiftung (der Verein) Umsatzdifferenzen, zu Unrecht in Abzug gebrachte
Vorsteuern und unterlassene Vorsteuerkürzungen vor.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2000 bestritt der Verein diese EA und machte im
Wesentlichen geltend, ein Teil seiner Einkünfte bilde Entgelt für Leistungen
kulturellen Charakters und sei deshalb von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Mit EA Nr. (…) vom 14. September 2000 stellte die ESTV zusätzlich Fr. 12’055.-
Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins in Rechnung, indem sie dem Verein
weitere Vorsteuern kürzte. Der Verein bestritt am 12. Oktober 2000 auch
jene EA im Wesentlichen mit der Begründung, die vorsteuerbelasteten
Aufwendungen würden nicht, auch nicht teilweise, durch ihn genutzt, sondern
durch die Gewerbeausstellung. Deshalb liege keine gemischte Verwendung vor
und der Vorsteuerabzug sei vollumfänglich zuzulassen.
C. Am 15. März 2001 liess der Verein der ESTV mitteilen, seine eigentlichen
Vereinsaufgaben finanziere er über die Mitgliederbeiträge. Ausserhalb des
eigentlichen Vereinszweckes organisiere er alljährlich die Gewerbeausstellung.
Die Rechnung dieser Veranstaltung, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,
werde in einer gesonderten Buchhaltung erfasst. Die dort verbuchten
Einnahmen seien weitgehend steuerbar; dementsprechend dürfe der Verein
auf den zur Erzielung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen
den Vorsteuerabzug vornehmen. Die Gewerbeausstellung finanziere sich
selbst, von einer «Querfinanzierung» durch Mitgliederbeiträge könne
nicht die Rede sein. Der Verein anerkenne seit jeher, dass die mit dem
eigentlichen Vereinszweck in Zusammenhang stehenden Aufwendungen
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, weshalb er diesbezüglich nie
Vorsteuerabzüge geltend gemacht habe. Aufgrund der Tatsache, dass beide
Aktivitäten in getrennten Rechnungen geführt würden, sei eine direkte
Zuordnung der Vorsteuern ohne weiteres möglich. Dennoch werde in
der EA Nr. (…) der Bereich der Mitgliederbeiträge in die Berechnung der
Vorsteuerabzugskürzung einbezogen, was der Verein beanstande. Mit
Bezug auf die Tombola-Einnahmen habe der Verein auf allen damit in
Zusammenhang stehenden Aufwendungen keinen Vorsteuerabzug gemacht.
Die Vorsteuerkürzung der ESTV auf den Tombola-Einnahmen sei nicht nur
deshalb unzulässig, weil der Verein diesbezüglich keine Vorsteuerabzüge
machte, sondern darüber hinaus auch, weil die darauf lastenden Vorsteuern
nicht in der Bemessungsbasis für die Vornahme der Kürzung durch die ESTV
enthalten sind.
Am 4. April 2001 stornierte die ESTV die EA Nr. (…) und schrieb dem Verein
den Betrag von Fr. 12’055.- wieder gut. Demgegenüber forderte sie vom
Verein mit EA Nr. (…) desselben Datums Fr. 8’708.- nebst Verzugszins. Zur
Begründung dieses Vorgehens teilte die ESTV dem Verein mit, für diesen
einerseits und für die Gewerbeausstellung andererseits lägen zwar separate
Buchhaltungen vor, eine Vermischung beim allgemeinen Aufwand sei jedoch
nicht zu verhüten. Beispielsweise verfüge die Gewerbeausstellung über
kein eigenes Personal, Telefon usw. Diese Aufwendungen würden eben
durch Mitgliederbeiträge mitfinanziert. Auch die Tombolaerlöse würden
wesentlich dazu beitragen, dass die Standmieten niedrig gehalten werden
können. Vom Grundsatz her sei folglich der Sachverhalt nicht anders zu
beurteilen als bis anhin. Hingegen sei die ESTV zur Überzeugung gelangt,
dass die Alternativmethode «Einheit der Leistung» (Bruttogewinn) für die
Ausstellungsstände zu einem sachgerechten Resultat führe. Die EA Nr. (…)
basiere auf dieser Neubeurteilung.
D. Mit Entscheid vom 5. Juni 2001 bestätigte die ESTV die Steuerforderung
für die Perioden 1/95-4/99 in Gesamthöhe von Fr. 30’806.- (EA Nr. […] und
[…]) nebst Verzugszins. Dagegen liess der Verein am 9. Juli 2001 Einsprache
erheben.
Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2002 hiess die ESTV die
Einsprache teilweise gut, stornierte dabei die EA Nr. (…) und schrieb dem
Verein den entsprechenden Betrag von Fr. 8’708.- wieder gut, ersetzte diese mit
der EA Nr. (…) im Betrag von Fr. 7’278.- und bestätigte die Nachforderung
gemäss EA Nr. (…) im Betrag von Fr. 22’098.- je nebst Verzugszins (total
also Fr. 29’376.-). Diese neuerliche Gutschrift ist Folge davon, dass die
ESTV nunmehr die Mitgliederbeiträge antragsgemäss nicht mehr als
Berechnungsfaktor für die Vorsteuerabzugskürzung verwertete.
E. Am 13. Dezember 2002 lässt der Verein bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde führen und die Anträge
stellen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben; die Steuerschuld des
Beschwerdeführers für die Perioden 1/95-4/95 (recte: 4/99) sei - ohne Vorbehalt
einer Kontrolle - gerichtlich festzusetzen; eventualiter sei die Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; dem Beschwerdeführer sei für
das Verfahren vor unterer Instanz eine Parteientschädigung zuzusprechen;
auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.
Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2003 beantragt die ESTV, die
Beschwerde teilweise, d. h. im Betrage von Fr. 4’023.20, gutzuheissen, denn
die Steuerforderung gemäss EA Nr. (…) im Betrag von Fr. 7’278.- sei auf
Fr. 3’254.80 herabzusetzen. Die ESTV begründet diesen Herabsetzungsantrag
mit dem Argument, der Beschwerdeführer mache mit Recht geltend, dass
zur Berechnung des Jahresschlüssels die Tombolaerlöse um die ihnen direkt
zuweisbaren Aufwendungen zu reduzieren seien. Im Übrigen beanstande der
Beschwerdeführer mit Recht den Kontrollvorbehalt gemäss Dispositiv Ziff. 3
des angefochtenen Einspracheentscheides. Dieser sei irrtümlich angebracht
worden.
Auf die Begründung der Eingaben an die SRK wird darüber hinaus -
soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Aus den Erwägungen:
1.a., b. (Formelles)
c. Ferner liegt nach der ausdrücklichen Bestätigung durch den
Beschwerdeführer die Steuerforderung gemäss EA Nr. (…) im
Betrag von Fr. 22’098.- nicht mehr im Streit. Umstritten bleibt die
Mehrwertsteuerforderung gemäss EA Nr. (…) im Betrag von Fr. 7’278.- (bzw.
im Umfang von Fr. 3’254.80, wenn sich der Herabsetzungsantrag der ESTV
um Fr. 4’023.20 als rechtens erweist) nebst Verzugszins bzw. die Frage, ob die
ESTV mit Bezug auf die Tombolaumsätze mit Recht die Vorsteuerabzüge des
Beschwerdeführers kürzte.
2.a. Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland gegen Entgelt erbrachte
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b, Art. 5
und 6 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV],
AS 1994 1464). Ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug sind von der Steuer
ausgenommen die Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen
mit Geldeinsatz (Art. 14 Ziff. 19 in Verbindung mit Art. 13 MWSTV).
b. Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für
steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die
ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 28 MWSTV in
Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen
(Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Verwendet er Gegenstände (auch Teile davon)
oder Dienstleistungen sowohl für Zwecke, die ihn zum Vorsteuerabzug
berechtigen, als auch für andere Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug nach
dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 32 Abs. 1 MWSTV).
c. Nach Verwaltungspraxis bringt die Vornahme der Vorsteuerabzugskürzung
bei gemischter Verwendung nach dem effektiven Verwendungszweck für den
Steuerpflichtigen einen sehr grossen Arbeitsaufwand mit sich und ist aufgrund
der Vielzahl und Verschiedenartigkeit der denkbaren Situationen, die beim
Steuerpflichtigen zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen, sehr komplex.
Deshalb gewährt die ESTV gestützt auf Art. 47 Abs. 3 MWSTV - zusätzlich
zur Kürzung entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung
(gesetzliche Methode) - die Möglichkeit, die Vorsteuerabzugskürzung im
Sinne einer Vereinfachung anhand von Pauschalmethoden vorzunehmen.
Es stehen ihm die Pauschalvariante 1 (Teilzuordnung der Vorsteuer), die
Pauschalvariante 2 (Kürzung der Vorsteuer anhand des Gesamtumsatzes)
sowie die Alternativmethode (Einheit der Leistung) zur Verfügung (Wegleitung
1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, Rz. 861 ff.; Broschüre Nr. 19 der ESTV
zur Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung vom
Dezember 1995 [B 19], Ziff. 1.4; Merkblatt Nr. 21 der ESTV zur Kürzung des
Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung vom Dezember 1995 [MB 21],
Ziff. 3)[11].
Sofern zwischen den Tätigkeiten, die sowohl steuerbare als auch von
der Steuer ausgenommene Umsätze bewirken, eine enge unmittelbare
Abhängigkeit besteht, muss der Steuerpflichtige anstelle der gesetzlichen
Methode oder der Pauschalvariante 1 die Methode «Einheit der Leistung»
anwenden. Eine solche unmittelbare Abhängigkeit ist dann gegeben, wenn
ohne die eine die andere Tätigkeit kaum ausgeübt werden könnte (B 19,
Ziff. 1.4.4; MB 21, Ziff. 3.4).
d. Nach konstanter Rechtsprechung werden gemäss dem Grundsatz der
Einheitlichkeit der Leistung einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht
in mehrere selbständige Leistungen zerlegt, wenn sie wirtschaftlich
zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden. Übt der
Steuerpflichtige eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten aus, die auf ein
einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, liegt eine einheitliche
Leistung indes nur dann vor, wenn die einzelnen Teile sachlich, zeitlich
und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit
stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der
das gesamte Handeln umfasst (Entscheide der SRK vom 22. April 2002 [SRK
2001-044], in VPB 66.95 S. 1125 f.; vom 10. März 1999 [SRK 1998-079], in VPB
63.92 S. 862; vom 3. Februar 1999 [SRK 1997-127], in MWST-Journal 1/99, S. 24,
E. 4b; und vom 25. September 1998 [SRK 1997-020], in VPB 63.75 S. 705 und in
MWST-Journal 4/98, S. 166, E. 5a, je mit Hinweisen).
Es verhält sich keineswegs etwa so, dass eine steuerpflichtige Leistung
als Ganzes nicht auch Leistungskomponenten umfassen kann, die isoliert
betrachtet steuerbefreit wären. Denn auch umgekehrt ist ohne weiteres
möglich, dass als Ganzes steuerbefreit zu beurteilende Leistungen auch
Elemente von an sich steuerpflichtigen Tätigkeiten beinhalten (vgl. Entscheid
der SRK vom 25. September 1998, VPB 63.75 S. 700 und a.a.O., S. 161 ff.,
E. 4b; Entscheid der SRK vom 3. Februar 1999, a.a.O., S. 25 ff., E. 4). Es ist
jeweils im konkreten Einzelfall aufgrund der gesamten tatsächlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen, ob eine Leistungseinheit
(Gesamtleistung) vorliegt oder aber steuerlich unabhängig zu beurteilende
Vorgänge gegeben sind (Entscheid der SRK vom 10. März 1999, a.a.O., S. 864).
So können nach Rechtsprechung und Lehre mehrwertsteuerlich an
sich unterschiedlich zu beurteilende Leistungen auch dann einheitlich
zu besteuern sein, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und
Nebenleistung stehen. Nebenleistungen teilen mehrwertsteuerrechtlich das
Schicksal der Hauptleistung, wenn sie im Verhältnis zu dieser nebensächlich
sind, mit dieser in einem engen Zusammenhang stehen, diese wirtschaftlich
ergänzen, verbessern oder abrunden und mit dieser üblicherweise
vorkommen (Entscheid der SRK vom 22. April 2002, a.a.O., S. 1126; ausführlich:
Entscheid der SRK vom 25. September 1998, a.a.O., S. 166, E. 5a; Urteil des
Bundesgerichtes vom 7. Dezember 2001 [2A.135/2001], E. 2; BGE vom 26. Juli
2001, E. 3a und b, übersetzt in Revue de droit administratif et de droit fiscal
[RDAF] 2002 II 36 ff.; vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur
neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 105).
e. Das anwendbare Recht sieht vor, dass die ESTV unter den von ihr
festzusetzenden Bedingungen Erleichterungen gewähren oder eine
annäherungsweise Ermittlung der Steuer zulassen kann, wenn dem
Steuerpflichtigen aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung
der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe erwachsen und
sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine
beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse sowie keine
übermässige Erschwerung der Steuerberechnung für andere Steuerpflichtige
und der Steuerkontrolle ergeben (Art. 47 Abs. 3 MWSTV). Mehrfach hat die
Rechtsprechung als rechtmässig erklärt, dass der Bundesrat der ESTV die
Aufgabe überträgt, festzulegen, in welchen Bereichen und unter welchen
Bedingungen Erleichterungen vorzusehen sind. Aus Art. 47 Abs. 3 MWSTV
kann der Steuerpflichtige keinen individuellen Rechtsanspruch auf solche
Erleichterungen (z. B. Saldo- oder Pauschalmethoden) ableiten, denn es
handelt sich dabei lediglich um eine Rahmenbestimmung, welche der ESTV
die entsprechende Regelungskompetenz verleiht (ausführlich: Entscheide
der SRK vom 24. Juni 1999 [SRK 1998-177], in VPB 64.11 S. 115; vom 20. Juli
2000 [SRK 1999-111], in VPB 65.22 S. 220; vom 13. Juli 2001 [SRK 2000-141], in
VPB 66.12 S. 138 ff.). Der Verordnungsgeber hat der ESTV eine sehr weite
Ermessenskompetenz übertragen, «kann» sie doch (und muss sie nicht)
Erleichterungen gewähren oder eine annäherungsweise Ermittlung der
Steuer «unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen» zulassen (Entscheide
der SRK vom 20. Juli 2000, a.a.O., S. 221; vom 13. Juli 2001, a.a.O., S. 138; vom
10. Juni 1998 [SRK 1997-046], in VPB 63.25 S. 230 f.).
Umgekehrt ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerpflichtigen aufgrund der
gesetzlichen Regelung grundsätzlich effektiv abzurechnen haben. Einzig im
Sinne einer Ausnahmeregel besteht die Möglichkeit, die für die Bemessung
der Steuer wesentlichen Tatsachen erleichtert bzw. annäherungsweise im
Sinne von Art. 47 Abs. 3 MWSTV zu ermitteln. Eine Ausnahmeregelung sollte
sinn- und begriffsnotwendigerweise gegenüber der Grundregel lediglich
ausnahmsweise Anwendung finden (Entscheid der SRK vom 13. Juli 2001,
a.a.O., S. 139 f.). Dies bedeutet, dass dem Steuerpflichtigen grundsätzlich ein
Rechtsanspruch gegenüber der ESTV zusteht, die für die Steuerbemessung
wesentlichen Tatsachen effektiv zu ermitteln. Daraus folgt, dass die ESTV
- auch wenn sie für die Steuerbemessung beispielsweise bei gemischter
Verwendung Erleichterungen gewährt oder eine annäherungsweise
Ermittlung der Steuer zulässt - grundsätzlich dem Steuerpflichtigen nicht
verwehren darf, dass er die Kürzung der Vorsteuer entsprechend dem
Verhältnis der effektiven Verwendung der Eingangsleistungen für die
Ausgangsleistungen vornimmt.
Allerdings ist von diesem Grundsatz (Anspruch auf Vorsteuerabzugskürzung
nach effektiver Verwendung) dann abzuweichen, wenn die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen beispielsweise aus sowohl steuerausgenommenen als
auch aus steuerpflichtigen Umsätzen besteht und diese beiden Arten von
Umsätzen gleichzeitig in Anwendung des Grundsatzes der Einheitlichkeit
der Leistung einheitlich zu besteuern sind (s. E. 2d hievor). Darf nämlich
die einheitliche Leistung (Ausgangsseite) aus mehrwertsteuerlicher
Sicht nicht in mehrere selbständige Leistungen zerlegt werden, dann
gilt dies auch für die Zuordnung der entsprechenden steuerbelasteten
Aufwendungen (Eingangsseite), d. h. der Eingangsleistungen. Die für
die einheitliche Leistung (sowohl aus steuerausgenommenen als auch
aus steuerbaren Komponenten bestehend) in Anspruch genommenen
Eingangsleistungen sind dieser als Ganzes zuzuordnen. Für die
Leistungseingangsseite kann systemnotwendigerweise nichts anderes
gelten als für die Leistungsausgangsseite, für welche bei Leistungseinheit
an sich steuerausgenommene Leistungskomponenten steuerlich gleich
behandelt werden wie an sich steuerpflichtige oder umgekehrt (s. E. 2d
hievor). Auch dort (Leistungsausgangsseite) ist bei Leistungseinheit eine
Steuerbemessung nach effektiven Kriterien ausgeschlossen. Infolgedessen hat
der Steuerpflichtige auf Eingangsleistungen, die für eine gemischte Tätigkeit
verwendet werden, den Vorsteuerabzug grundsätzlich vollumfänglich zu
kürzen, sofern die Tätigkeit mehrwertsteuerlich einheitlich zu beurteilen
ist und als Ganze als steuerausgenommen zu gelten hat. Umgekehrt ist er
zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, sofern die Tätigkeit einheitlich als
steuerpflichtig beurteilt wird.
3.a. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen Verein mit wirtschaftlicher Ausrichtung handelt. Die eigentliche
Vereinstätigkeit finanziert sich durch Mitgliederbeiträge. Die Vereinstätigkeit
erfasst der Beschwerdeführer in seiner Buchhaltung gesondert. Daneben führt
der Beschwerdeführer alljährlich die Gewerbeausstellung durch. Zu diesem
Zweck vermietet er den Gewerbetreibenden, die sich vor einheimischem
Publikum präsentieren, Standflächen. Über diese steuerpflichtigen
Vermietungsleistungen rechnete er mit der ESTV ab (insgesamt Fr. 1’021’157.-).
Ebenso fielen die Eintrittsgelder der Ausstellungsbesucher in die
Steuerbemessungsgrundlage (total Fr. 336’401.-). Daneben führt der
Beschwerdeführer anlässlich der Gewerbeausstellung jeweils eine tägliche
Tombola durch. Der Tombolaerlös (insgesamt Fr. 189’021.-) wurde ohne
Mehrwertsteuer abgerechnet (Art. 14 Ziff. 19 MWSTV). Entsprechend
machte der Beschwerdeführer für den Einkauf der Tombolapreise keinen
Vorsteuerabzug geltend. Seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Gewerbeausstellung erfasst der Beschwerdeführer in seiner Buchhaltung
ebenfalls gesondert.
Der Beschwerdeführer macht nun im Wesentlichen geltend, der Tatbestand
der gemischten Verwendung setze voraus, dass der Steuerpflichtige
die Eingangsleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, als auch für andere Zwecke verwende. Er habe für diejenigen
Eingangsleistungen, die für die Tombola verwendet werden, keinen
Vorsteuerabzug vorgenommen. Deshalb gäbe es keine Eingangsleistungen,
die gemischt verwendet werden. Nehme er für den gesamten nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Teil der Eingangsleistungen keinen
Vorsteuerabzug vor, werde das Ziel von Art. 32 MWSTV, nämlich den
unversteuerten Konsum durch den Steuerpflichtigen zu verhindern, bereits
erreicht. Somit bestehe kein weiterer Anwendungsbereich dieser Bestimmung
mehr. Selbst wenn eine gemischte Verwendung vorliegen würde, sei die
Vorsteuer nach Massgabe der Verwendung der Eingangsleistung zu kürzen.
Dabei stehe dem Steuerpflichtigen die Wahl frei, nach welcher Methode er
abrechnen wolle. Zu Unrecht verweigere ihm die ESTV dieses Wahlrecht,
in dem sie ihm die Methode «Einheit der Leistung» vorschreibe. Er habe
für sich entschieden, durch eine direkte Zuordnung sämtlicher Vorsteuern
auf die einzelnen Tätigkeiten den Zielsetzungen von Art. 32 Abs. 1 MWSTV
zu entsprechen. Es sei unzulässig, dass die ESTV seine - der so genannten
gesetzlichen Methode entsprechende und sachgerechte - Vorgehensweise ohne
Begründung ablehne.
Demgegenüber hält die ESTV dafür, der Beschwerdeführer erziele im Bereich
seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewerbeausstellung sowohl
steuerpflichtige (Standmiete, Eintritte, Energie) als auch steuerausgenommene
Umsätze (Tombola). Beim Aufwand der Gewerbeausstellung sei deshalb der
Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen. Ausser bei den Aufwendungen
«Bau, Demontage, Malerarbeiten» seien die Eingangsleistungen den einzelnen
Umsätzen nicht zuordenbar. Eine sachgerechte Zuordnung sei auch aufgrund
eines Verteilschlüssels basierend auf betrieblich-objektiver Kriterien nicht
möglich, da zwischen den einzelnen Umsätzen eine enge unmittelbare
Abhängigkeit bestehe. Somit sei vorliegend die Methode «Einheit der Leistung»
anzuwenden.
b.aa. Mit Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm
grundsätzlich der Anspruch nicht verwehrt werden darf, die Kürzung
der Vorsteuer entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung
der Eingangsleistungen für die Ausgangsleistungen vorzunehmen.
Darauf käme es im vorliegenden Fall aber nicht an, wenn der Tatbestand
der Einheitlichkeit der Leistung erfüllt ist und damit die fraglichen
Tombolaverkäufe mehrwertsteuerlich nicht isoliert, sondern als Komponente
der Gewerbeausstellung als Gesamtleistung (Einheit der Leistung) zu
betrachten sind mit der Folge, dass die für die Leistungseinheit in Anspruch
genommenen Eingangsleistungen dieser als Ganzes zuzuordnen sind (E. 2e
hievor). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
bb. Im Rahmen der Gewerbeausstellung findet neben anderen
Unterhaltungsprogrammen täglich die fragliche Tombola statt. Diese
wird nach der massgeblichen kantonalen Gesetzgebung lediglich dann
bewilligt, wenn sie bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt wird und
die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Unterhaltungsanlass erfolgt (Art. 17 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des
Lotteriegesetzes des Kantons Bern [BSG 935.52]). Die Erträge der Tombola
dürfen nur im Rahmen des statutarischen Zweckes des Veranstalters und
für die Deckung der Kosten des Unterhaltungsanlasses verwendet werden
(Zweckgebundenheit der Erträge; Art. 22 des Lotteriegesetzes des Kantons
Bern).
Angesichts dieser gesetzlichen Voraussetzungen bedarf es keiner weiteren
Erläuterungen dafür, dass die - an sich steuerbefreite - Tombola in einer engen
tatsächlichen, zeitlichen und sachlichen Verbundenheit mit der steuerbaren
Tätigkeit der Gewerbeausstellung steht. Es kann sogar gesagt werden, dass
die Tombola, um die es hier geht, ohne die Gewerbeausstellung gar nicht
veranstaltet werden dürfte (unzulässig wäre beispielsweise, diese Tombolalose
von Tür zu Tür zu verkaufen oder ähnliches).
Aber auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten besteht eine sehr enge
Verknüpfung mit der Gewerbeausstellung als Ganzes: Mit Recht hält die
ESTV dafür, als Attraktion der Gewerbeausstellung beanspruche die Tombola
die gesamte Infrastruktur (Halle, Standfläche, sanitäre Anlagen, Energie,
Parkplätze, Personal usw.) der Ausstellung. Überdies steht die Höhe des
Tombolaverkaufs zweifelsfrei in direkter Abhängigkeit zum Publikumserfolg
der Gewerbeausstellung. Die enge wirtschaftliche Verknüpfung der Tombola
mit der steuerbaren Tätigkeit der Gewerbeausstellung unterstreicht der
Beschwerdeführer überdies gerade selbst, in dem er darauf hinweist, dass
«die Höhe der Standmiete und der Eintrittsgelder für die nächste Ausstellung
unter Berücksichtigung des Resultats der vergangenen Ausstellung festgesetzt»
werde. Daraus erhellt, dass mitunter die Erträge der Tombola, die nur
zweckgebunden (zur Deckung der Kosten der Gewerbeausstellung) verwendet
werden dürfen, der gesamten Tätigkeit der Gewerbeausstellung zufliessen,
und nicht nur der steuerbefreiten.
Überdies weist die ESTV richtigerweise darauf hin, dass es praktisch
unmöglich ist, die sowohl für die Gewerbeausstellung als Ganze einerseits
und die für die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
Tombola andererseits verwendeten Eingangsleistungen (wie beispielsweise
Insertion, Werbung, Verwaltung, Miete, Leistungen Hilfspersonal, Sicherheit,
Brandschutz usw. [s. Erfolgsrechnung]) den Ausgangsumsätzen je separat
effektiv zuzuordnen.
Unter all diesen Aspekten erweist sich die Tombola sachlich, zeitlich und vom
wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit mit den
andern Tätigkeiten des Beschwerdeführers anlässlich der Gewerbeausstellung,
dass mehrwertsteuerliche Leistungseinheit besteht. Entsprechend erscheint
der Leistungsbestandteil Tombola nicht als unabhängig, sondern als
Komponente der beschwerdeführerischen Gesamtleistung anlässlich
der Gewerbeausstellung, die mehrwertsteuerlich nicht in einzelne
Komponenten aufgeteilt werden darf. Ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit der Gewerbeausstellung als Ausgangsumsatz
mehrwertsteuerlich einheitlich zu beurteilen, gilt dies folglich auch für
die hiezu in Anspruch genommenen Eingangsleistungen, welche der
Ausgangsleistung einheitlich zuzuordnen sind. Eine effektive Zuordnung,
wie sie der Beschwerdeführer verlangt, fällt dahin (E. 2e hievor). Soweit ist die
Beschwerde abzuweisen.
cc. Vor diesem Hintergrund (Leistungseinheit) ist erhellt, dass das Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach er auf den für die Tombola verwendeten
Eingangsleistungen keinen Vorsteuerabzug geltend machte, keine Rolle
spielt. Ebenso unmassgeblich ist bei einer Leistungseinheit, wie sie hier
zur Beurteilung vorliegt, die Behauptung, die Tombola werde im Sinne
eines «Profit-Centers» organisatorisch von den steuerbaren Aktivitäten der
Gewerbeausstellung getrennt geführt bzw. die Durchführung der Tombola
liege in der Hand einer einzelnen Person und werde mit eigener Infrastruktur
durchgeführt sowie der Zahlungsverkehr der Tombola über ein besonderes
Bankkonto abgewickelt. Denn mit Recht macht der Beschwerdeführer
nicht geltend, die Tombolaumsätze seien steuerlich dieser Drittperson
anzurechnen, weil sie etwa in eigenem Namen auftrete und entsprechend
als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin zu gelten hätte anstatt des
Beschwerdeführers.
c. Der Herabsetzungsantrag der ESTV ihrer Forderung gemäss
Vernehmlassung (von Fr. 7’278.- auf Fr. 3’254.80) ist rechnerisch und in der
Konsequenz der vorinstanzlichen Betrachtungsweise folgerichtig und insoweit
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen.
Wenn allerdings die ESTV mit Recht von einer Leistungseinheit ausgeht, dann
hat sie diese nicht nur bei der Leistungseingangs-, sondern auch bei der
Leistungsausgangsseite zu berücksichtigen. Die Tombolaumsätze (Fr. 189’021.-)
als vorliegendenfalls einzige - an sich - steuerausgenommene Leistungen
sind zusammen mit den weit überwiegenden steuerpflichtigen Umsätzen
(knapp Fr. 1,4 Mio.) einheitlich zu beurteilten (E. 2d hievor). Entsprechend
fallen die für die Tombola erzielten Entgelte in die Bemessungsgrundlage
der steuerpflichtigen Leistungen des Beschwerdeführers. Somit steht ihm
das Recht auf Abzug der auf den entsprechenden Eingangsleistungen bzw.
Aufwendungen (z. B. Einkauf der Preisgegenstände) lastenden Vorsteuer
vollumfänglich zu (E. 2e in fine hievor). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte
schuldete der Beschwerdeführer - berechnet anhand der zur Verfügung
stehenden Akten - in den fraglichen Steuerperioden für seine Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Tombola Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 5’148.-
(Umsatz aus Tombola 1995-1999: Fr. 189’021.-; davon 1995-1998: Fr. 152’364.-
[Ertrag] ./. Fr. 86’144.- [direkter Aufwand] = Fr. 66’220.- à 6.5% = Fr. 4’304.-
[Steuerzahllast 1995-1998]; sowie 1999: Fr. 36’657.- [Ertrag:] ./. Fr. 25’399.-
[direkter Aufwand] = Fr. 11’258.- à 7.5% = Fr. 844.- [Steuerzahllast 1999]; ergibt
Steuerzahllast 1995-1999: Fr. 5’148.-). Angesichts der insgesamt bereits langen
Dauer des vorliegenden Verfahrens, der Geringfügigkeit der Differenz zu
Lasten des Beschwerdeführers (Fr. 1’893.- [Fr. 5’148.- ./. Fr. 3’255.-]) und der
besonderen Umstände im vorliegenden Verfahren gemeinhin, ist jedoch
auf eine reformatio in peius des vorinstanzlichen Entscheides bzw. des
Herabsetzungsantrages der ESTV zu verzichten.
4. Es bleibt auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers einzugehen,
soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich
oder implizite widerlegt sind.
a. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben
bzw. auf den Vertrauensschutz. Er habe sich an die B 19 gehalten und sein
Verhalten danach ausgerichtet. Sein Vertrauen auf diese Grundlage sei zu
schützen.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Wiedergabe
der Verwaltungspraxis in einer Branchenbroschüre grundsätzlich kein
Handeln der Behörde «in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen» darstellt (siehe aber Entscheid der SRK vom 3. Dezember
1998 [SRK 1998-054], in VPB 63.76 S. 709 ff., dessen Voraussetzungen hier
nicht gegeben sind). Ob die weiteren kumulativen Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes gegeben sind, kann deshalb dahingestellt bleiben (zu
den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. BGE 125 I 274, BGE 121
II 479, BGE 118 Ia 254, BGE 117 Ia 285; Arthur Haefliger, Alle Schweizer
sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4 Aufl., Zürich 2002,
Rz. 622 ff.; Max Imboden/René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 74 und
Nr. 75 B III/b/2; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen
Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.). Der Beschwerdeführer
verkennt ohnehin, dass er sich ja gerade nicht an die B 19 gehalten hat,
ansonsten er anstelle der gesetzlichen Methode die Methode «Einheit der
Leistung» hätte anwenden müssen, weil zwischen den Tätigkeiten, die sowohl
steuerbare als auch von der Steuer ausgenommene Umsätze bewirken, eine
enge unmittelbare Abhängigkeit bzw. Leistungseinheit besteht (B 19, Ziff. 1.4.4;
E. 3b hievor).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt überdies die ESTV, die
Methode «Einheit der Leistung» nicht nur für Steuerpflichtige aus dem Bereich
des Sports zu. Diese Methode ist nach Verwaltungspraxis «insbesondere»
in diesem Bereich anwendbar (B 19, Ziff. 1.4.4; MB 21, Ziff. 3.4), was deren
Anwendbarkeit in anderen Bereichen keineswegs ausschliesst.
b. Der Beschwerdeführer hält ferner dafür, selbst wenn von einer
Leistungseinheit auszugehen wäre, lasse die ESTV die im Zusammenhang mit
der Tombola angefallenen Vorsteuern zu Unrecht ausser Acht, obwohl diese
nicht geltend gemacht worden seien. In ihrem Herabsetzungsantrag trägt die
ESTV diesem Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich Rechnung,
indem sie den direkten Aufwand der Tombola im Umfang von gesamthaft
Fr. 111’542.- mitberücksichtigt und vom entsprechenden Erlös in Abzug bringt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird dadurch gegenstandslos.
Er macht ferner geltend, Gleiches habe für die weiterverrechneten
Energieleistungen als steuerbare Einnahmen zu gelten. Die damit in
Zusammenhang stehenden direkt zuweisbaren Energie-Aufwendungen seien
ebenfalls in einem ersten Schritt in Abzug zu bringen. Mit Recht weist die
Vorinstanz hier darauf hin, dass es sich um keine bloss weiterfakturierten
Energieleistungen handeln kann, da in den fraglichen Perioden der
durchschnittliche Energieaufwand beinahe doppelt so hoch ist wie der
durchschnittliche Energieertrag. Insofern ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers eine direkte Zuordnung dieser Aufwendungen objektiv
unmöglich.
c. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den
Gleichbehandlungsanspruch und führt aus, im Sinne einer Neunerprobe
könne man sich überlegen, welches Ergebnis entstehen würde, wenn die
Tombola nicht durch ihn, sondern durch einen anderen Rechtsträger (z. B.
eine einfache Gesellschaft, an welcher der Beschwerdeführer massgeblich
beteiligt sei) durchgeführt würde. Dieser sei nicht steuerpflichtig und dürfe
auf seinen Aufwendungen keinen Vorsteuerabzug vornehmen. In der
Buchhaltung des Beschwerdeführers würden die im Zusammenhang mit
der Tombola stehenden Erträge und Aufwendungen nicht erscheinen. Das
Ergebnis des Rechtsträgers «Tombola» erscheine in der Buchhaltung des
Beschwerdeführers allenfalls als Ertrag aus Beteiligung, was nicht zu einer
Vorsteuerkürzung führe. Dieser Vergleich belege die Ungleichbehandlung
durch die ESTV.
Ob die steuerliche Beurteilung dieses hypothetischen Sachverhalts durch
den Beschwerdeführer zutreffend ist, kann offen bleiben. Denn unter dem
Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebotes ist für den vorliegenden Fall
massgebend, dass der Beschwerdeführer die Tombola selbst durchführt, sich
die beiden Sachverhalte somit unter den rechtswesentlichen Gesichtspunkten
unterscheiden und deshalb auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung
abzuleiten ist.
d. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, die Sache sei
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Entscheide
der Vorinstanz seien ungenügend begründet. Überdies habe er keinen
vollständigen Einblick in die Akten der unteren Instanz erhalten. Damit sei
ihm das rechtliche Gehör, namentlich der Einblick in die Akten des Inspektors,
die so genannten internen Akten, verweigert worden.
Der Entscheid vom 5. Juni 2001 enthält selbst zwar keine Auseinandersetzung
mit den Argumenten des Beschwerdeführers anlässlich der vorangehenden
Korrespondenz, verweist zur Begründung aber auf die begründeten
Weisungen des kontrollierenden Beamten und auf begründete EA’s, in denen
die ESTV ihrem Standpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer deutlichen
Ausdruck verlieh. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern der wohlbegründete
Einspracheentscheid vom 12. November 2002 der Begründungspflicht
von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht standhalten sollte.
Ansonsten macht der Beschwerdeführer vor der SRK nicht geltend, ihm sei in
das als «interne Akten der ESTV» und von der Verwaltung als «vertraulich»
bezeichnete Dossier Einsicht zu gewähren. Vielmehr begründet er mit der
angeblichen Gehörsverletzung (indem ihm die ESTV die Einsicht in dieses
Dossier verweigerte) den Rückweisungsantrag. Von einem Zwischenentscheid
der SRK gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. e VwVG ist folglich abzusehen. Dies
umso mehr als diesen internen Akten für die Entscheidfindung der SRK
keinerlei Relevanz zukam. Denn es handelt sich dabei um Kopien der
beschwerdeführerischen Bilanzen und Erfolgsrechnungen der im Streit
liegenden Steuerperioden; einige wenige Daten dieser Buchhaltung sind
(wohl durch den Steuerinspektor) mit Bleistift unterstrichen und/oder mit
dem Zeichen «ü» versehen worden, noch weniger Daten sind mit Leuchtstift
hervorgehoben und an ganz wenigen Stellen sind handschriftliche Zahlen
beigefügt worden. Die SRK hat das interne Dossier bei ihrer Entscheidfällung
völlig ausser Acht gelassen.
Es stellt sich jedoch die Frage, welchen Ausgang das vorliegende Verfahren
zu nehmen hat, wenn die ESTV mit der Verweigerung der Einsicht in diese
Akten tatsächlich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
haben sollte. Angesichts des geschilderten Inhalts ist für die SRK nur
schwer nachvollziehbar, weshalb die ESTV das Dossier als «vertraulich»
bezeichnet. Sie vermag denn auch keine Begründung für ihre Verweigerung
der Einsicht vorzutragen. Geheimhaltungsinteressen im Sinne von
Art. 27 VwVG macht sie mit Recht jedenfalls keine geltend. Mit Bezug auf
das Einsichtsrecht in so genannte verwaltungsinterne Akten (interne
Stellungnahmen, Entwürfe, Anträge, Notizen, Gutachten, Mitberichte
usw.) ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ganz einheitlich.
Geht es - was in der Lehre teils umstritten ist - vorwiegend davon aus,
es bestehe kein Einsichtsrecht in solche Akten (BGE 125 II 474 f.), hat es
in einem unveröffentlichten Urteil ausgeführt, die Einsicht sei auch zu
gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid
in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (unveröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts vom 13. August 1996 [2A.444/1995], E. 2b/bb; vgl. zum Ganzen
auch André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel 1998, § 3 Rz. 3.57 f.). Angesichts des inhaltlichen
Gehalts des fraglichen Dossiers und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist höchst fraglich, ob vorliegend überhaupt von einer Gehörsverletzung
infolge der Einsichtsverweigerung auszugehen ist. Falls doch, könnte
jedenfalls aufgrund der äusserst geringen Bedeutung dieser Akten lediglich
eine sehr geringfügige Verletzung des Gehörsanspruchs angenommen werden,
weshalb nicht auf Nichtigkeit des vorinstanzlichen Einspracheentscheides zu
schliessen wäre (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am
Main 1996; § 5 Rz. 329), sondern höchstens auf Anfechtbarkeit, wovon der
Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits
Gebrauch machte.
Aus all diesen Gründen wird auch der Rückweisungsantrag gegenstandslos,
soweit er nicht abzuweisen ist.
5. Nach den voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde im Sinne
der Erwägungen teilweise gutzuheissen, soweit die Sache noch im Streite
liegt. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als teilweise
unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Fr. 800.-), bestehend aus Spruch-
und Schreibgebühren, im Umfange von Fr. 400.- zu tragen. Der ESTV sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeinstanz hat im
Dispositiv den Kostenvorschuss (Fr. 1’500.-) mit den Verfahrenskosten zu
verrechnen und einen allfälligen Überschuss (Fr. 1’100.-) zurückzuerstatten
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0).
Die Vorinstanz hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer für das
Verfahren vor der SRK eine reduzierte Parteientschädigung von praxisgemäss
Fr. 600.- auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 8 VwKV).
Gestützt auf Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) beantragt der Beschwerdeführer
überdies eine Parteikostenentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.
Ist im vorliegenden Verfahren trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit
noch der alten Mehrwertsteuerverordnung bereits die Kostenregelung
des neuen Rechts anwendbar (Entscheid der SRK vom 17. Januar 2003
[SRK 2002-013], E. 5), dann hat dies konsequenterweise auch für die
Parteientschädigung zu gelten. Art. 68 Abs. 1 MWSTG sieht vor, dass im
Veranlagungsverfahren und im Einspracheverfahren in der Regel keine
Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Wird vom
Grundsatz der Kostenlosigkeit dann abgewichen, wenn der Steuerpflichtige
das Verfahren schuldhaft verursacht hat (vgl. Peter A. Müller-Stoll, in
mwst.com, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 68 Rz. 3), dann hat umgekehrt
die ESTV eine Parteikostenentschädigung nur dann auszurichten, wenn ihr
ebenfalls ein solches schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.
Mit den angeführten Argumenten (im Wesentlichen der unbegründete
Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht; E. 4d hievor) vermag der
Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun, dass die ESTV das Veranlagungs-
oder das Einspracheverfahren schuldhaft verursachte und ihm damit unnötige
Kosten verursachte.
[11] Die Drucksachen zur alten MWSTV von 1994 sind erhältlich bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, oder per Fax 031 325 72 80.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 68.161 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 8. Juni 2004
in Sachen X [SRK 2002-158]
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
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