Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 68.161 KI-generiert

Lottery at Exhibition: Unity of Performance and VAT Input Tax Deduction

Geschäftsnummer JAAC 68.161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a lottery held at an industrial exhibition constitutes a single, indivisible performance due to its close factual, temporal, and economic connection with the exhibition. Therefore, the lottery, though otherwise exempt from VAT, cannot be treated in isolation for input tax deduction purposes. Instead, the "unity of performance" method applies, meaning input taxes related to the exhibition as a whole must be treated as a single unit, and the input tax deduction is not permitted separately for the lottery's costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 al. 1 OTVA, Art. 32 Abs. 1 MWSTV, Art. 32 cpv. 1 OIVA, Art. 4 Bst, Art. 13 MWSTV, Art. 28 MWSTV; Lottery at Exhibition: Unity of Performance and VAT Input Tax Deduction: Therefore, the lottery, though otherwise exempt from VAT, cannot be treated in isolation for input tax deduction purposes. Instead, the "unity of performance" method applies, meaning input taxes related to the exhibition as a whole must be treated as a single unit, and the input tax deduction is not permitted separately for the lottery's costs.

Schlagwörter

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Vorsteuerabzug Einbezug der Mehrwertsteuer Einkommen aus Lotterie, Spiel und Wette Beteiligungsgewinnsteuer Vergnügungssteuer Ausstellungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2A.135/2001
Mail-Order Company Installment Surcharges and Fees Subject to VAT
BGE 125 I 274
den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. BGE 125 I 274, BGE 121
BGE 121 II 479
BGE 118 Ia 254
II 479, BGE 118 Ia 254, BGE 117 Ia 285; Arthur Haefliger, Alle Schweizer
BGE 117 Ia 285
Supreme Court Upholds Construction Permit Annulment Despite Municipal Assurance
BGE 125 II 474
es bestehe kein Einsichtsrecht in solche Akten (BGE 125 II 474 f.), hat es
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 al. 1 MWSTV

Used to determine that the input tax deduction must be reduced when assets or services are used for both taxable and exempt outputs.

Art. 14 Ziff. 19 MWSTV

Cited as the legal basis for excluding lottery and other games of chance with stakes from VAT.

Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG

Applied to award a reduced party compensation for the proceedings before the SRK.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Applied to offset the advance payment of costs against the court costs and refund any surplus.

Art. 68 Abs. 1 MWSTG

Determined the inapplicability of this provision for awarding party costs for the proceedings before the lower instance.

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Volltext

JAAC 68.161

Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission

vom 8. Juni 2004 in Sachen X [SRK 2002-158]

Taxe sur la valeur ajoutée. Impôt préalable en cas de double affectation.

Réduction par la méthode forfaitaire. Unité de la prestation. Jeux de

hasard dans le cadre d’une exposition industrielle.

Art. 14 ch. 19 et art. 32 al. 1 OTVA.

- Confirmation de la pratique administrative selon laquelle l’impôt

préalable déductible en cas de double affectation peut, par souci

de simplification, être déterminé en principe à l’aide de méthodes

forfaitaires (consid. 2c).

- Lorsque, comme en l’espèce, il existe une dépendance étroite et directe

entre des activités donnant lieu à des chiffres d’affaires qui peuvent être

tant imposés qu’exonérés, si bien que l’activité litigieuse ne doit pas

être considérée de manière isolée sous l’angle de la taxe sur la valeur

ajoutée, mais au contraire comme une composante d’une prestation

globale, l’assujetti doit appliquer, en lieu et place de la méthode effective

ressortant de la loi, la méthode «unité de la prestation» (consid. 2e).

- La tombola en soi exonérée d’impôt se trouve, tant en raison des bases

légales cantonales que du point de vue économique, en relation étroite,

réelle, temporelle et concrète avec les autres activités imposables

d’une exposition industrielle. Par conséquent, il n’existe pas de double

affectation et les prestations préalables ne peuvent être prises en

considération de manière effective comme revendiqué (consid. 3b).

- Frais de procédure et dépens selon le nouveau droit (consid. 5).

Mehrwertsteuer. Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung. Kürzung

nach Pauschalmethoden. Einheitlichkeit der Leistung. Glücksspiele an

einer Gewerbeausstellung.

Art. 14 Ziff. 19 und Art. 32 Abs. 1 MWSTV.

- Bestätigung der Verwaltungspraxis, gemäss derer bei gemischter

Verwendung die Vorsteuerabzugskürzung im Sinne einer Vereinfachung

grundsätzlich anhand von Pauschalmethoden vorgenommen werden

kann (E. 2c).

- Wenn wie vorliegend zwischen den Tätigkeiten, die sowohl steuerbare

als auch von der Steuer ausgenommene Umsätze bewirken, eine enge

unmittelbare Abhängigkeit besteht und damit die fragliche Tätigkeit

mehrwertsteuerlich nicht isoliert, sondern als Komponente einer

Gesamtleistung zu betrachten ist, muss der Steuerpflichtige anstelle der

gesetzlichen Methode der effektiven Zurechnung die Methode «Einheit

der Leistung» anwenden (E. 2e).

- Die an sich steuerbefreite Tombola steht sowohl auf Grund der

kantonalen gesetzlichen Grundlagen wie auch unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten vorliegend in einer engen tatsächlichen, zeitlichen

und sachlichen Verbundenheit mit den übrigen steuerbaren Tätigkeiten

einer Gewerbeausstellung, weshalb keine gemischte Verwendung

mehr vorliegt und eine effektive Zuordnung der dafür in Anspruch

genommenen Eingangsleistungen dahinfällt (E. 3b).

- Kostenregelung und Parteientschädigung nach neuem Recht (E. 5).

Imposta sul valore aggiunto. Deduzione dell’imposta precedente

in caso di utilizzo misto. Riduzione secondo il metodo saldo. Unità

della prestazione. Giochi d’azzardo nel quadro di un’esposizione

commerciale.

Art. 14 n. 19 e art. 32 cpv. 1 OIVA.

- Conferma della giurisprudenza amministrativa, secondo cui in caso di

utilizzo misto la riduzione della deduzione dell’imposta precedente può

essere effettuata in linea di principio usando il metodo saldo, per motivi

di semplicità (consid. 2c).

- Se, come nella fattispecie, fra le attività che generano cifre d’affari

imponibili ed esenti dall’imposta sussiste una stretta ed immediata

dipendenza e quindi l’attività in questione non può essere isolata

dal punto di vista dell’imposta sul valore aggiunto ma deve essere

considerata un elemento di una prestazione globale, il contribuente

deve applicare il metodo «unità della prestazione» invece del metodo

legale dell’attribuzione effettiva (consid. 2e).

- Nel caso concreto, la tombola, di per sé non imponibile, in virtù delle

basi legali cantonali e di considerazioni economiche è strettamente

legata dal punto di vista effettivo, temporale ed oggettivo alle altre

attività imponibili di un’esposizione commerciale, per cui non si tratta

di un utilizzo misto e viene a cadere un’attribuzione effettiva delle

prestazioni in entrata come rivendicato dal ricorrente (consid. 3b).

- Spese ed indennità per spese ripetibili secondo il nuovo diritto

(consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Unter dem Namen «X» (nachfolgend: Verein oder Beschwerdeführer)

besteht eine Vereinigung von gewerbetreibenden und freierwerbenden

Personen aus Handwerk, Handel und Industrie. Der Verein bezweckt u. a.

die Wahrung und Förderung der Interessen der erwähnten Berufsgruppen

auf privatwirtschaftlicher Grundlage. Er ist seit 1. Januar 1995 im

von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register

für Steuerpflichtige eingetragen. Im Fragebogen zur Eintragung als

Mehrwertsteuerpflichtiger gab der Verein als Art der Geschäftstätigkeit

nachfolgendes an: «[…] Gewerbeausstellung […] jährlich im […]».

B. Vom 3. bis 5. Mai 2000 führte die ESTV beim Verein eine Steuerkontrolle

durch und revidierte die Perioden 1/95-4/99. Gestützt darauf forderte sie mit

Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. (…) vom 5. Mai 2000 vom Steuerpflichtigen

Fr. 22’098.- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins nach. Die Verwaltung hielt

der Stiftung (der Verein) Umsatzdifferenzen, zu Unrecht in Abzug gebrachte

Vorsteuern und unterlassene Vorsteuerkürzungen vor.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2000 bestritt der Verein diese EA und machte im

Wesentlichen geltend, ein Teil seiner Einkünfte bilde Entgelt für Leistungen

kulturellen Charakters und sei deshalb von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Mit EA Nr. (…) vom 14. September 2000 stellte die ESTV zusätzlich Fr. 12’055.-

Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins in Rechnung, indem sie dem Verein

weitere Vorsteuern kürzte. Der Verein bestritt am 12. Oktober 2000 auch

jene EA im Wesentlichen mit der Begründung, die vorsteuerbelasteten

Aufwendungen würden nicht, auch nicht teilweise, durch ihn genutzt, sondern

durch die Gewerbeausstellung. Deshalb liege keine gemischte Verwendung vor

und der Vorsteuerabzug sei vollumfänglich zuzulassen.

C. Am 15. März 2001 liess der Verein der ESTV mitteilen, seine eigentlichen

Vereinsaufgaben finanziere er über die Mitgliederbeiträge. Ausserhalb des

eigentlichen Vereinszweckes organisiere er alljährlich die Gewerbeausstellung.

Die Rechnung dieser Veranstaltung, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,

werde in einer gesonderten Buchhaltung erfasst. Die dort verbuchten

Einnahmen seien weitgehend steuerbar; dementsprechend dürfe der Verein

auf den zur Erzielung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen

den Vorsteuerabzug vornehmen. Die Gewerbeausstellung finanziere sich

selbst, von einer «Querfinanzierung» durch Mitgliederbeiträge könne

nicht die Rede sein. Der Verein anerkenne seit jeher, dass die mit dem

eigentlichen Vereinszweck in Zusammenhang stehenden Aufwendungen

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, weshalb er diesbezüglich nie

Vorsteuerabzüge geltend gemacht habe. Aufgrund der Tatsache, dass beide

Aktivitäten in getrennten Rechnungen geführt würden, sei eine direkte

Zuordnung der Vorsteuern ohne weiteres möglich. Dennoch werde in

der EA Nr. (…) der Bereich der Mitgliederbeiträge in die Berechnung der

Vorsteuerabzugskürzung einbezogen, was der Verein beanstande. Mit

Bezug auf die Tombola-Einnahmen habe der Verein auf allen damit in

Zusammenhang stehenden Aufwendungen keinen Vorsteuerabzug gemacht.

Die Vorsteuerkürzung der ESTV auf den Tombola-Einnahmen sei nicht nur

deshalb unzulässig, weil der Verein diesbezüglich keine Vorsteuerabzüge

machte, sondern darüber hinaus auch, weil die darauf lastenden Vorsteuern

nicht in der Bemessungsbasis für die Vornahme der Kürzung durch die ESTV

enthalten sind.

Am 4. April 2001 stornierte die ESTV die EA Nr. (…) und schrieb dem Verein

den Betrag von Fr. 12’055.- wieder gut. Demgegenüber forderte sie vom

Verein mit EA Nr. (…) desselben Datums Fr. 8’708.- nebst Verzugszins. Zur

Begründung dieses Vorgehens teilte die ESTV dem Verein mit, für diesen

einerseits und für die Gewerbeausstellung andererseits lägen zwar separate

Buchhaltungen vor, eine Vermischung beim allgemeinen Aufwand sei jedoch

nicht zu verhüten. Beispielsweise verfüge die Gewerbeausstellung über

kein eigenes Personal, Telefon usw. Diese Aufwendungen würden eben

durch Mitgliederbeiträge mitfinanziert. Auch die Tombolaerlöse würden

wesentlich dazu beitragen, dass die Standmieten niedrig gehalten werden

können. Vom Grundsatz her sei folglich der Sachverhalt nicht anders zu

beurteilen als bis anhin. Hingegen sei die ESTV zur Überzeugung gelangt,

dass die Alternativmethode «Einheit der Leistung» (Bruttogewinn) für die

Ausstellungsstände zu einem sachgerechten Resultat führe. Die EA Nr. (…)

basiere auf dieser Neubeurteilung.

D. Mit Entscheid vom 5. Juni 2001 bestätigte die ESTV die Steuerforderung

für die Perioden 1/95-4/99 in Gesamthöhe von Fr. 30’806.- (EA Nr. […] und

[…]) nebst Verzugszins. Dagegen liess der Verein am 9. Juli 2001 Einsprache

erheben.

Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2002 hiess die ESTV die

Einsprache teilweise gut, stornierte dabei die EA Nr. (…) und schrieb dem

Verein den entsprechenden Betrag von Fr. 8’708.- wieder gut, ersetzte diese mit

der EA Nr. (…) im Betrag von Fr. 7’278.- und bestätigte die Nachforderung

gemäss EA Nr. (…) im Betrag von Fr. 22’098.- je nebst Verzugszins (total

also Fr. 29’376.-). Diese neuerliche Gutschrift ist Folge davon, dass die

ESTV nunmehr die Mitgliederbeiträge antragsgemäss nicht mehr als

Berechnungsfaktor für die Vorsteuerabzugskürzung verwertete.

E. Am 13. Dezember 2002 lässt der Verein bei der Eidgenössischen

Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde führen und die Anträge

stellen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben; die Steuerschuld des

Beschwerdeführers für die Perioden 1/95-4/95 (recte: 4/99) sei - ohne Vorbehalt

einer Kontrolle - gerichtlich festzusetzen; eventualiter sei die Sache zu neuem

Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; dem Beschwerdeführer sei für

das Verfahren vor unterer Instanz eine Parteientschädigung zuzusprechen;

auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.

Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2003 beantragt die ESTV, die

Beschwerde teilweise, d. h. im Betrage von Fr. 4’023.20, gutzuheissen, denn

die Steuerforderung gemäss EA Nr. (…) im Betrag von Fr. 7’278.- sei auf

Fr. 3’254.80 herabzusetzen. Die ESTV begründet diesen Herabsetzungsantrag

mit dem Argument, der Beschwerdeführer mache mit Recht geltend, dass

zur Berechnung des Jahresschlüssels die Tombolaerlöse um die ihnen direkt

zuweisbaren Aufwendungen zu reduzieren seien. Im Übrigen beanstande der

Beschwerdeführer mit Recht den Kontrollvorbehalt gemäss Dispositiv Ziff. 3

des angefochtenen Einspracheentscheides. Dieser sei irrtümlich angebracht

worden.

Auf die Begründung der Eingaben an die SRK wird darüber hinaus -

soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Aus den Erwägungen:

1.a., b. (Formelles)

c. Ferner liegt nach der ausdrücklichen Bestätigung durch den

Beschwerdeführer die Steuerforderung gemäss EA Nr. (…) im

Betrag von Fr. 22’098.- nicht mehr im Streit. Umstritten bleibt die

Mehrwertsteuerforderung gemäss EA Nr. (…) im Betrag von Fr. 7’278.- (bzw.

im Umfang von Fr. 3’254.80, wenn sich der Herabsetzungsantrag der ESTV

um Fr. 4’023.20 als rechtens erweist) nebst Verzugszins bzw. die Frage, ob die

ESTV mit Bezug auf die Tombolaumsätze mit Recht die Vorsteuerabzüge des

Beschwerdeführers kürzte.

2.a. Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland gegen Entgelt erbrachte

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b, Art. 5

und 6 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV],

AS 1994 1464). Ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug sind von der Steuer

ausgenommen die Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen

mit Geldeinsatz (Art. 14 Ziff. 19 in Verbindung mit Art. 13 MWSTV).

b. Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für

steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die

ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 28 MWSTV in

Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen

(Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Verwendet er Gegenstände (auch Teile davon)

oder Dienstleistungen sowohl für Zwecke, die ihn zum Vorsteuerabzug

berechtigen, als auch für andere Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug nach

dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 32 Abs. 1 MWSTV).

c. Nach Verwaltungspraxis bringt die Vornahme der Vorsteuerabzugskürzung

bei gemischter Verwendung nach dem effektiven Verwendungszweck für den

Steuerpflichtigen einen sehr grossen Arbeitsaufwand mit sich und ist aufgrund

der Vielzahl und Verschiedenartigkeit der denkbaren Situationen, die beim

Steuerpflichtigen zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen, sehr komplex.

Deshalb gewährt die ESTV gestützt auf Art. 47 Abs. 3 MWSTV - zusätzlich

zur Kürzung entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung

(gesetzliche Methode) - die Möglichkeit, die Vorsteuerabzugskürzung im

Sinne einer Vereinfachung anhand von Pauschalmethoden vorzunehmen.

Es stehen ihm die Pauschalvariante 1 (Teilzuordnung der Vorsteuer), die

Pauschalvariante 2 (Kürzung der Vorsteuer anhand des Gesamtumsatzes)

sowie die Alternativmethode (Einheit der Leistung) zur Verfügung (Wegleitung

1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, Rz. 861 ff.; Broschüre Nr. 19 der ESTV

zur Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung vom

Dezember 1995 [B 19], Ziff. 1.4; Merkblatt Nr. 21 der ESTV zur Kürzung des

Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung vom Dezember 1995 [MB 21],

Ziff. 3)[11].

Sofern zwischen den Tätigkeiten, die sowohl steuerbare als auch von

der Steuer ausgenommene Umsätze bewirken, eine enge unmittelbare

Abhängigkeit besteht, muss der Steuerpflichtige anstelle der gesetzlichen

Methode oder der Pauschalvariante 1 die Methode «Einheit der Leistung»

anwenden. Eine solche unmittelbare Abhängigkeit ist dann gegeben, wenn

ohne die eine die andere Tätigkeit kaum ausgeübt werden könnte (B 19,

Ziff. 1.4.4; MB 21, Ziff. 3.4).

d. Nach konstanter Rechtsprechung werden gemäss dem Grundsatz der

Einheitlichkeit der Leistung einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht

in mehrere selbständige Leistungen zerlegt, wenn sie wirtschaftlich

zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden. Übt der

Steuerpflichtige eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten aus, die auf ein

einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, liegt eine einheitliche

Leistung indes nur dann vor, wenn die einzelnen Teile sachlich, zeitlich

und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit

stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der

das gesamte Handeln umfasst (Entscheide der SRK vom 22. April 2002 [SRK

2001-044], in VPB 66.95 S. 1125 f.; vom 10. März 1999 [SRK 1998-079], in VPB

63.92 S. 862; vom 3. Februar 1999 [SRK 1997-127], in MWST-Journal 1/99, S. 24,

E. 4b; und vom 25. September 1998 [SRK 1997-020], in VPB 63.75 S. 705 und in

MWST-Journal 4/98, S. 166, E. 5a, je mit Hinweisen).

Es verhält sich keineswegs etwa so, dass eine steuerpflichtige Leistung

als Ganzes nicht auch Leistungskomponenten umfassen kann, die isoliert

betrachtet steuerbefreit wären. Denn auch umgekehrt ist ohne weiteres

möglich, dass als Ganzes steuerbefreit zu beurteilende Leistungen auch

Elemente von an sich steuerpflichtigen Tätigkeiten beinhalten (vgl. Entscheid

der SRK vom 25. September 1998, VPB 63.75 S. 700 und a.a.O., S. 161 ff.,

E. 4b; Entscheid der SRK vom 3. Februar 1999, a.a.O., S. 25 ff., E. 4). Es ist

jeweils im konkreten Einzelfall aufgrund der gesamten tatsächlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen, ob eine Leistungseinheit

(Gesamtleistung) vorliegt oder aber steuerlich unabhängig zu beurteilende

Vorgänge gegeben sind (Entscheid der SRK vom 10. März 1999, a.a.O., S. 864).

So können nach Rechtsprechung und Lehre mehrwertsteuerlich an

sich unterschiedlich zu beurteilende Leistungen auch dann einheitlich

zu besteuern sein, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und

Nebenleistung stehen. Nebenleistungen teilen mehrwertsteuerrechtlich das

Schicksal der Hauptleistung, wenn sie im Verhältnis zu dieser nebensächlich

sind, mit dieser in einem engen Zusammenhang stehen, diese wirtschaftlich

ergänzen, verbessern oder abrunden und mit dieser üblicherweise

vorkommen (Entscheid der SRK vom 22. April 2002, a.a.O., S. 1126; ausführlich:

Entscheid der SRK vom 25. September 1998, a.a.O., S. 166, E. 5a; Urteil des

Bundesgerichtes vom 7. Dezember 2001 [2A.135/2001], E. 2; BGE vom 26. Juli

2001, E. 3a und b, übersetzt in Revue de droit administratif et de droit fiscal

[RDAF] 2002 II 36 ff.; vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur

neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 105).

e. Das anwendbare Recht sieht vor, dass die ESTV unter den von ihr

festzusetzenden Bedingungen Erleichterungen gewähren oder eine

annäherungsweise Ermittlung der Steuer zulassen kann, wenn dem

Steuerpflichtigen aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung

der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe erwachsen und

sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine

beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse sowie keine

übermässige Erschwerung der Steuerberechnung für andere Steuerpflichtige

und der Steuerkontrolle ergeben (Art. 47 Abs. 3 MWSTV). Mehrfach hat die

Rechtsprechung als rechtmässig erklärt, dass der Bundesrat der ESTV die

Aufgabe überträgt, festzulegen, in welchen Bereichen und unter welchen

Bedingungen Erleichterungen vorzusehen sind. Aus Art. 47 Abs. 3 MWSTV

kann der Steuerpflichtige keinen individuellen Rechtsanspruch auf solche

Erleichterungen (z. B. Saldo- oder Pauschalmethoden) ableiten, denn es

handelt sich dabei lediglich um eine Rahmenbestimmung, welche der ESTV

die entsprechende Regelungskompetenz verleiht (ausführlich: Entscheide

der SRK vom 24. Juni 1999 [SRK 1998-177], in VPB 64.11 S. 115; vom 20. Juli

2000 [SRK 1999-111], in VPB 65.22 S. 220; vom 13. Juli 2001 [SRK 2000-141], in

VPB 66.12 S. 138 ff.). Der Verordnungsgeber hat der ESTV eine sehr weite

Ermessenskompetenz übertragen, «kann» sie doch (und muss sie nicht)

Erleichterungen gewähren oder eine annäherungsweise Ermittlung der

Steuer «unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen» zulassen (Entscheide

der SRK vom 20. Juli 2000, a.a.O., S. 221; vom 13. Juli 2001, a.a.O., S. 138; vom

10. Juni 1998 [SRK 1997-046], in VPB 63.25 S. 230 f.).

Umgekehrt ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerpflichtigen aufgrund der

gesetzlichen Regelung grundsätzlich effektiv abzurechnen haben. Einzig im

Sinne einer Ausnahmeregel besteht die Möglichkeit, die für die Bemessung

der Steuer wesentlichen Tatsachen erleichtert bzw. annäherungsweise im

Sinne von Art. 47 Abs. 3 MWSTV zu ermitteln. Eine Ausnahmeregelung sollte

sinn- und begriffsnotwendigerweise gegenüber der Grundregel lediglich

ausnahmsweise Anwendung finden (Entscheid der SRK vom 13. Juli 2001,

a.a.O., S. 139 f.). Dies bedeutet, dass dem Steuerpflichtigen grundsätzlich ein

Rechtsanspruch gegenüber der ESTV zusteht, die für die Steuerbemessung

wesentlichen Tatsachen effektiv zu ermitteln. Daraus folgt, dass die ESTV

- auch wenn sie für die Steuerbemessung beispielsweise bei gemischter

Verwendung Erleichterungen gewährt oder eine annäherungsweise

Ermittlung der Steuer zulässt - grundsätzlich dem Steuerpflichtigen nicht

verwehren darf, dass er die Kürzung der Vorsteuer entsprechend dem

Verhältnis der effektiven Verwendung der Eingangsleistungen für die

Ausgangsleistungen vornimmt.

Allerdings ist von diesem Grundsatz (Anspruch auf Vorsteuerabzugskürzung

nach effektiver Verwendung) dann abzuweichen, wenn die Tätigkeit des

Steuerpflichtigen beispielsweise aus sowohl steuerausgenommenen als

auch aus steuerpflichtigen Umsätzen besteht und diese beiden Arten von

Umsätzen gleichzeitig in Anwendung des Grundsatzes der Einheitlichkeit

der Leistung einheitlich zu besteuern sind (s. E. 2d hievor). Darf nämlich

die einheitliche Leistung (Ausgangsseite) aus mehrwertsteuerlicher

Sicht nicht in mehrere selbständige Leistungen zerlegt werden, dann

gilt dies auch für die Zuordnung der entsprechenden steuerbelasteten

Aufwendungen (Eingangsseite), d. h. der Eingangsleistungen. Die für

die einheitliche Leistung (sowohl aus steuerausgenommenen als auch

aus steuerbaren Komponenten bestehend) in Anspruch genommenen

Eingangsleistungen sind dieser als Ganzes zuzuordnen. Für die

Leistungseingangsseite kann systemnotwendigerweise nichts anderes

gelten als für die Leistungsausgangsseite, für welche bei Leistungseinheit

an sich steuerausgenommene Leistungskomponenten steuerlich gleich

behandelt werden wie an sich steuerpflichtige oder umgekehrt (s. E. 2d

hievor). Auch dort (Leistungsausgangsseite) ist bei Leistungseinheit eine

Steuerbemessung nach effektiven Kriterien ausgeschlossen. Infolgedessen hat

der Steuerpflichtige auf Eingangsleistungen, die für eine gemischte Tätigkeit

verwendet werden, den Vorsteuerabzug grundsätzlich vollumfänglich zu

kürzen, sofern die Tätigkeit mehrwertsteuerlich einheitlich zu beurteilen

ist und als Ganze als steuerausgenommen zu gelten hat. Umgekehrt ist er

zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, sofern die Tätigkeit einheitlich als

steuerpflichtig beurteilt wird.

3.a. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer

um einen Verein mit wirtschaftlicher Ausrichtung handelt. Die eigentliche

Vereinstätigkeit finanziert sich durch Mitgliederbeiträge. Die Vereinstätigkeit

erfasst der Beschwerdeführer in seiner Buchhaltung gesondert. Daneben führt

der Beschwerdeführer alljährlich die Gewerbeausstellung durch. Zu diesem

Zweck vermietet er den Gewerbetreibenden, die sich vor einheimischem

Publikum präsentieren, Standflächen. Über diese steuerpflichtigen

Vermietungsleistungen rechnete er mit der ESTV ab (insgesamt Fr. 1’021’157.-).

Ebenso fielen die Eintrittsgelder der Ausstellungsbesucher in die

Steuerbemessungsgrundlage (total Fr. 336’401.-). Daneben führt der

Beschwerdeführer anlässlich der Gewerbeausstellung jeweils eine tägliche

Tombola durch. Der Tombolaerlös (insgesamt Fr. 189’021.-) wurde ohne

Mehrwertsteuer abgerechnet (Art. 14 Ziff. 19 MWSTV). Entsprechend

machte der Beschwerdeführer für den Einkauf der Tombolapreise keinen

Vorsteuerabzug geltend. Seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der

Gewerbeausstellung erfasst der Beschwerdeführer in seiner Buchhaltung

ebenfalls gesondert.

Der Beschwerdeführer macht nun im Wesentlichen geltend, der Tatbestand

der gemischten Verwendung setze voraus, dass der Steuerpflichtige

die Eingangsleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug

berechtigen, als auch für andere Zwecke verwende. Er habe für diejenigen

Eingangsleistungen, die für die Tombola verwendet werden, keinen

Vorsteuerabzug vorgenommen. Deshalb gäbe es keine Eingangsleistungen,

die gemischt verwendet werden. Nehme er für den gesamten nicht zum

Vorsteuerabzug berechtigenden Teil der Eingangsleistungen keinen

Vorsteuerabzug vor, werde das Ziel von Art. 32 MWSTV, nämlich den

unversteuerten Konsum durch den Steuerpflichtigen zu verhindern, bereits

erreicht. Somit bestehe kein weiterer Anwendungsbereich dieser Bestimmung

mehr. Selbst wenn eine gemischte Verwendung vorliegen würde, sei die

Vorsteuer nach Massgabe der Verwendung der Eingangsleistung zu kürzen.

Dabei stehe dem Steuerpflichtigen die Wahl frei, nach welcher Methode er

abrechnen wolle. Zu Unrecht verweigere ihm die ESTV dieses Wahlrecht,

in dem sie ihm die Methode «Einheit der Leistung» vorschreibe. Er habe

für sich entschieden, durch eine direkte Zuordnung sämtlicher Vorsteuern

auf die einzelnen Tätigkeiten den Zielsetzungen von Art. 32 Abs. 1 MWSTV

zu entsprechen. Es sei unzulässig, dass die ESTV seine - der so genannten

gesetzlichen Methode entsprechende und sachgerechte - Vorgehensweise ohne

Begründung ablehne.

Demgegenüber hält die ESTV dafür, der Beschwerdeführer erziele im Bereich

seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewerbeausstellung sowohl

steuerpflichtige (Standmiete, Eintritte, Energie) als auch steuerausgenommene

Umsätze (Tombola). Beim Aufwand der Gewerbeausstellung sei deshalb der

Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen. Ausser bei den Aufwendungen

«Bau, Demontage, Malerarbeiten» seien die Eingangsleistungen den einzelnen

Umsätzen nicht zuordenbar. Eine sachgerechte Zuordnung sei auch aufgrund

eines Verteilschlüssels basierend auf betrieblich-objektiver Kriterien nicht

möglich, da zwischen den einzelnen Umsätzen eine enge unmittelbare

Abhängigkeit bestehe. Somit sei vorliegend die Methode «Einheit der Leistung»

anzuwenden.

b.aa. Mit Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm

grundsätzlich der Anspruch nicht verwehrt werden darf, die Kürzung

der Vorsteuer entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung

der Eingangsleistungen für die Ausgangsleistungen vorzunehmen.

Darauf käme es im vorliegenden Fall aber nicht an, wenn der Tatbestand

der Einheitlichkeit der Leistung erfüllt ist und damit die fraglichen

Tombolaverkäufe mehrwertsteuerlich nicht isoliert, sondern als Komponente

der Gewerbeausstellung als Gesamtleistung (Einheit der Leistung) zu

betrachten sind mit der Folge, dass die für die Leistungseinheit in Anspruch

genommenen Eingangsleistungen dieser als Ganzes zuzuordnen sind (E. 2e

hievor). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

bb. Im Rahmen der Gewerbeausstellung findet neben anderen

Unterhaltungsprogrammen täglich die fragliche Tombola statt. Diese

wird nach der massgeblichen kantonalen Gesetzgebung lediglich dann

bewilligt, wenn sie bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt wird und

die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbarem Zusammenhang mit dem

Unterhaltungsanlass erfolgt (Art. 17 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des

Lotteriegesetzes des Kantons Bern [BSG 935.52]). Die Erträge der Tombola

dürfen nur im Rahmen des statutarischen Zweckes des Veranstalters und

für die Deckung der Kosten des Unterhaltungsanlasses verwendet werden

(Zweckgebundenheit der Erträge; Art. 22 des Lotteriegesetzes des Kantons

Bern).

Angesichts dieser gesetzlichen Voraussetzungen bedarf es keiner weiteren

Erläuterungen dafür, dass die - an sich steuerbefreite - Tombola in einer engen

tatsächlichen, zeitlichen und sachlichen Verbundenheit mit der steuerbaren

Tätigkeit der Gewerbeausstellung steht. Es kann sogar gesagt werden, dass

die Tombola, um die es hier geht, ohne die Gewerbeausstellung gar nicht

veranstaltet werden dürfte (unzulässig wäre beispielsweise, diese Tombolalose

von Tür zu Tür zu verkaufen oder ähnliches).

Aber auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten besteht eine sehr enge

Verknüpfung mit der Gewerbeausstellung als Ganzes: Mit Recht hält die

ESTV dafür, als Attraktion der Gewerbeausstellung beanspruche die Tombola

die gesamte Infrastruktur (Halle, Standfläche, sanitäre Anlagen, Energie,

Parkplätze, Personal usw.) der Ausstellung. Überdies steht die Höhe des

Tombolaverkaufs zweifelsfrei in direkter Abhängigkeit zum Publikumserfolg

der Gewerbeausstellung. Die enge wirtschaftliche Verknüpfung der Tombola

mit der steuerbaren Tätigkeit der Gewerbeausstellung unterstreicht der

Beschwerdeführer überdies gerade selbst, in dem er darauf hinweist, dass

«die Höhe der Standmiete und der Eintrittsgelder für die nächste Ausstellung

unter Berücksichtigung des Resultats der vergangenen Ausstellung festgesetzt»

werde. Daraus erhellt, dass mitunter die Erträge der Tombola, die nur

zweckgebunden (zur Deckung der Kosten der Gewerbeausstellung) verwendet

werden dürfen, der gesamten Tätigkeit der Gewerbeausstellung zufliessen,

und nicht nur der steuerbefreiten.

Überdies weist die ESTV richtigerweise darauf hin, dass es praktisch

unmöglich ist, die sowohl für die Gewerbeausstellung als Ganze einerseits

und die für die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der

Tombola andererseits verwendeten Eingangsleistungen (wie beispielsweise

Insertion, Werbung, Verwaltung, Miete, Leistungen Hilfspersonal, Sicherheit,

Brandschutz usw. [s. Erfolgsrechnung]) den Ausgangsumsätzen je separat

effektiv zuzuordnen.

Unter all diesen Aspekten erweist sich die Tombola sachlich, zeitlich und vom

wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit mit den

andern Tätigkeiten des Beschwerdeführers anlässlich der Gewerbeausstellung,

dass mehrwertsteuerliche Leistungseinheit besteht. Entsprechend erscheint

der Leistungsbestandteil Tombola nicht als unabhängig, sondern als

Komponente der beschwerdeführerischen Gesamtleistung anlässlich

der Gewerbeausstellung, die mehrwertsteuerlich nicht in einzelne

Komponenten aufgeteilt werden darf. Ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers

im Zusammenhang mit der Gewerbeausstellung als Ausgangsumsatz

mehrwertsteuerlich einheitlich zu beurteilen, gilt dies folglich auch für

die hiezu in Anspruch genommenen Eingangsleistungen, welche der

Ausgangsleistung einheitlich zuzuordnen sind. Eine effektive Zuordnung,

wie sie der Beschwerdeführer verlangt, fällt dahin (E. 2e hievor). Soweit ist die

Beschwerde abzuweisen.

cc. Vor diesem Hintergrund (Leistungseinheit) ist erhellt, dass das Vorbringen

des Beschwerdeführers, wonach er auf den für die Tombola verwendeten

Eingangsleistungen keinen Vorsteuerabzug geltend machte, keine Rolle

spielt. Ebenso unmassgeblich ist bei einer Leistungseinheit, wie sie hier

zur Beurteilung vorliegt, die Behauptung, die Tombola werde im Sinne

eines «Profit-Centers» organisatorisch von den steuerbaren Aktivitäten der

Gewerbeausstellung getrennt geführt bzw. die Durchführung der Tombola

liege in der Hand einer einzelnen Person und werde mit eigener Infrastruktur

durchgeführt sowie der Zahlungsverkehr der Tombola über ein besonderes

Bankkonto abgewickelt. Denn mit Recht macht der Beschwerdeführer

nicht geltend, die Tombolaumsätze seien steuerlich dieser Drittperson

anzurechnen, weil sie etwa in eigenem Namen auftrete und entsprechend

als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin zu gelten hätte anstatt des

Beschwerdeführers.

c. Der Herabsetzungsantrag der ESTV ihrer Forderung gemäss

Vernehmlassung (von Fr. 7’278.- auf Fr. 3’254.80) ist rechnerisch und in der

Konsequenz der vorinstanzlichen Betrachtungsweise folgerichtig und insoweit

nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen.

Wenn allerdings die ESTV mit Recht von einer Leistungseinheit ausgeht, dann

hat sie diese nicht nur bei der Leistungseingangs-, sondern auch bei der

Leistungsausgangsseite zu berücksichtigen. Die Tombolaumsätze (Fr. 189’021.-)

als vorliegendenfalls einzige - an sich - steuerausgenommene Leistungen

sind zusammen mit den weit überwiegenden steuerpflichtigen Umsätzen

(knapp Fr. 1,4 Mio.) einheitlich zu beurteilten (E. 2d hievor). Entsprechend

fallen die für die Tombola erzielten Entgelte in die Bemessungsgrundlage

der steuerpflichtigen Leistungen des Beschwerdeführers. Somit steht ihm

das Recht auf Abzug der auf den entsprechenden Eingangsleistungen bzw.

Aufwendungen (z. B. Einkauf der Preisgegenstände) lastenden Vorsteuer

vollumfänglich zu (E. 2e in fine hievor). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte

schuldete der Beschwerdeführer - berechnet anhand der zur Verfügung

stehenden Akten - in den fraglichen Steuerperioden für seine Tätigkeiten

im Zusammenhang mit der Tombola Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 5’148.-

(Umsatz aus Tombola 1995-1999: Fr. 189’021.-; davon 1995-1998: Fr. 152’364.-

[Ertrag] ./. Fr. 86’144.- [direkter Aufwand] = Fr. 66’220.- à 6.5% = Fr. 4’304.-

[Steuerzahllast 1995-1998]; sowie 1999: Fr. 36’657.- [Ertrag:] ./. Fr. 25’399.-

[direkter Aufwand] = Fr. 11’258.- à 7.5% = Fr. 844.- [Steuerzahllast 1999]; ergibt

Steuerzahllast 1995-1999: Fr. 5’148.-). Angesichts der insgesamt bereits langen

Dauer des vorliegenden Verfahrens, der Geringfügigkeit der Differenz zu

Lasten des Beschwerdeführers (Fr. 1’893.- [Fr. 5’148.- ./. Fr. 3’255.-]) und der

besonderen Umstände im vorliegenden Verfahren gemeinhin, ist jedoch

auf eine reformatio in peius des vorinstanzlichen Entscheides bzw. des

Herabsetzungsantrages der ESTV zu verzichten.

4. Es bleibt auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers einzugehen,

soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich

oder implizite widerlegt sind.

a. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben

bzw. auf den Vertrauensschutz. Er habe sich an die B 19 gehalten und sein

Verhalten danach ausgerichtet. Sein Vertrauen auf diese Grundlage sei zu

schützen.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Wiedergabe

der Verwaltungspraxis in einer Branchenbroschüre grundsätzlich kein

Handeln der Behörde «in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte

Personen» darstellt (siehe aber Entscheid der SRK vom 3. Dezember

1998 [SRK 1998-054], in VPB 63.76 S. 709 ff., dessen Voraussetzungen hier

nicht gegeben sind). Ob die weiteren kumulativen Voraussetzungen des

Vertrauensschutzes gegeben sind, kann deshalb dahingestellt bleiben (zu

den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. BGE 125 I 274, BGE 121

II 479, BGE 118 Ia 254, BGE 117 Ia 285; Arthur Haefliger, Alle Schweizer

sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4 Aufl., Zürich 2002,

Rz. 622 ff.; Max Imboden/René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 74 und

Nr. 75 B III/b/2; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen

Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.). Der Beschwerdeführer

verkennt ohnehin, dass er sich ja gerade nicht an die B 19 gehalten hat,

ansonsten er anstelle der gesetzlichen Methode die Methode «Einheit der

Leistung» hätte anwenden müssen, weil zwischen den Tätigkeiten, die sowohl

steuerbare als auch von der Steuer ausgenommene Umsätze bewirken, eine

enge unmittelbare Abhängigkeit bzw. Leistungseinheit besteht (B 19, Ziff. 1.4.4;

E. 3b hievor).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt überdies die ESTV, die

Methode «Einheit der Leistung» nicht nur für Steuerpflichtige aus dem Bereich

des Sports zu. Diese Methode ist nach Verwaltungspraxis «insbesondere»

in diesem Bereich anwendbar (B 19, Ziff. 1.4.4; MB 21, Ziff. 3.4), was deren

Anwendbarkeit in anderen Bereichen keineswegs ausschliesst.

b. Der Beschwerdeführer hält ferner dafür, selbst wenn von einer

Leistungseinheit auszugehen wäre, lasse die ESTV die im Zusammenhang mit

der Tombola angefallenen Vorsteuern zu Unrecht ausser Acht, obwohl diese

nicht geltend gemacht worden seien. In ihrem Herabsetzungsantrag trägt die

ESTV diesem Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich Rechnung,

indem sie den direkten Aufwand der Tombola im Umfang von gesamthaft

Fr. 111’542.- mitberücksichtigt und vom entsprechenden Erlös in Abzug bringt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird dadurch gegenstandslos.

Er macht ferner geltend, Gleiches habe für die weiterverrechneten

Energieleistungen als steuerbare Einnahmen zu gelten. Die damit in

Zusammenhang stehenden direkt zuweisbaren Energie-Aufwendungen seien

ebenfalls in einem ersten Schritt in Abzug zu bringen. Mit Recht weist die

Vorinstanz hier darauf hin, dass es sich um keine bloss weiterfakturierten

Energieleistungen handeln kann, da in den fraglichen Perioden der

durchschnittliche Energieaufwand beinahe doppelt so hoch ist wie der

durchschnittliche Energieertrag. Insofern ist entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers eine direkte Zuordnung dieser Aufwendungen objektiv

unmöglich.

c. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den

Gleichbehandlungsanspruch und führt aus, im Sinne einer Neunerprobe

könne man sich überlegen, welches Ergebnis entstehen würde, wenn die

Tombola nicht durch ihn, sondern durch einen anderen Rechtsträger (z. B.

eine einfache Gesellschaft, an welcher der Beschwerdeführer massgeblich

beteiligt sei) durchgeführt würde. Dieser sei nicht steuerpflichtig und dürfe

auf seinen Aufwendungen keinen Vorsteuerabzug vornehmen. In der

Buchhaltung des Beschwerdeführers würden die im Zusammenhang mit

der Tombola stehenden Erträge und Aufwendungen nicht erscheinen. Das

Ergebnis des Rechtsträgers «Tombola» erscheine in der Buchhaltung des

Beschwerdeführers allenfalls als Ertrag aus Beteiligung, was nicht zu einer

Vorsteuerkürzung führe. Dieser Vergleich belege die Ungleichbehandlung

durch die ESTV.

Ob die steuerliche Beurteilung dieses hypothetischen Sachverhalts durch

den Beschwerdeführer zutreffend ist, kann offen bleiben. Denn unter dem

Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebotes ist für den vorliegenden Fall

massgebend, dass der Beschwerdeführer die Tombola selbst durchführt, sich

die beiden Sachverhalte somit unter den rechtswesentlichen Gesichtspunkten

unterscheiden und deshalb auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung

abzuleiten ist.

d. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, die Sache sei

zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Entscheide

der Vorinstanz seien ungenügend begründet. Überdies habe er keinen

vollständigen Einblick in die Akten der unteren Instanz erhalten. Damit sei

ihm das rechtliche Gehör, namentlich der Einblick in die Akten des Inspektors,

die so genannten internen Akten, verweigert worden.

Der Entscheid vom 5. Juni 2001 enthält selbst zwar keine Auseinandersetzung

mit den Argumenten des Beschwerdeführers anlässlich der vorangehenden

Korrespondenz, verweist zur Begründung aber auf die begründeten

Weisungen des kontrollierenden Beamten und auf begründete EA’s, in denen

die ESTV ihrem Standpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer deutlichen

Ausdruck verlieh. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern der wohlbegründete

Einspracheentscheid vom 12. November 2002 der Begründungspflicht

von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht standhalten sollte.

Ansonsten macht der Beschwerdeführer vor der SRK nicht geltend, ihm sei in

das als «interne Akten der ESTV» und von der Verwaltung als «vertraulich»

bezeichnete Dossier Einsicht zu gewähren. Vielmehr begründet er mit der

angeblichen Gehörsverletzung (indem ihm die ESTV die Einsicht in dieses

Dossier verweigerte) den Rückweisungsantrag. Von einem Zwischenentscheid

der SRK gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. e VwVG ist folglich abzusehen. Dies

umso mehr als diesen internen Akten für die Entscheidfindung der SRK

keinerlei Relevanz zukam. Denn es handelt sich dabei um Kopien der

beschwerdeführerischen Bilanzen und Erfolgsrechnungen der im Streit

liegenden Steuerperioden; einige wenige Daten dieser Buchhaltung sind

(wohl durch den Steuerinspektor) mit Bleistift unterstrichen und/oder mit

dem Zeichen «ü» versehen worden, noch weniger Daten sind mit Leuchtstift

hervorgehoben und an ganz wenigen Stellen sind handschriftliche Zahlen

beigefügt worden. Die SRK hat das interne Dossier bei ihrer Entscheidfällung

völlig ausser Acht gelassen.

Es stellt sich jedoch die Frage, welchen Ausgang das vorliegende Verfahren

zu nehmen hat, wenn die ESTV mit der Verweigerung der Einsicht in diese

Akten tatsächlich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt

haben sollte. Angesichts des geschilderten Inhalts ist für die SRK nur

schwer nachvollziehbar, weshalb die ESTV das Dossier als «vertraulich»

bezeichnet. Sie vermag denn auch keine Begründung für ihre Verweigerung

der Einsicht vorzutragen. Geheimhaltungsinteressen im Sinne von

Art. 27 VwVG macht sie mit Recht jedenfalls keine geltend. Mit Bezug auf

das Einsichtsrecht in so genannte verwaltungsinterne Akten (interne

Stellungnahmen, Entwürfe, Anträge, Notizen, Gutachten, Mitberichte

usw.) ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ganz einheitlich.

Geht es - was in der Lehre teils umstritten ist - vorwiegend davon aus,

es bestehe kein Einsichtsrecht in solche Akten (BGE 125 II 474 f.), hat es

in einem unveröffentlichten Urteil ausgeführt, die Einsicht sei auch zu

gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid

in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (unveröffentlichtes Urteil des

Bundesgerichts vom 13. August 1996 [2A.444/1995], E. 2b/bb; vgl. zum Ganzen

auch André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen

Rekurskommissionen, Basel 1998, § 3 Rz. 3.57 f.). Angesichts des inhaltlichen

Gehalts des fraglichen Dossiers und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ist höchst fraglich, ob vorliegend überhaupt von einer Gehörsverletzung

infolge der Einsichtsverweigerung auszugehen ist. Falls doch, könnte

jedenfalls aufgrund der äusserst geringen Bedeutung dieser Akten lediglich

eine sehr geringfügige Verletzung des Gehörsanspruchs angenommen werden,

weshalb nicht auf Nichtigkeit des vorinstanzlichen Einspracheentscheides zu

schliessen wäre (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches

Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am

Main 1996; § 5 Rz. 329), sondern höchstens auf Anfechtbarkeit, wovon der

Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits

Gebrauch machte.

Aus all diesen Gründen wird auch der Rückweisungsantrag gegenstandslos,

soweit er nicht abzuweisen ist.

5. Nach den voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde im Sinne

der Erwägungen teilweise gutzuheissen, soweit die Sache noch im Streite

liegt. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als teilweise

unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Fr. 800.-), bestehend aus Spruch-

und Schreibgebühren, im Umfange von Fr. 400.- zu tragen. Der ESTV sind

keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeinstanz hat im

Dispositiv den Kostenvorschuss (Fr. 1’500.-) mit den Verfahrenskosten zu

verrechnen und einen allfälligen Überschuss (Fr. 1’100.-) zurückzuerstatten

(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 der

Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im

Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0).

Die Vorinstanz hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer für das

Verfahren vor der SRK eine reduzierte Parteientschädigung von praxisgemäss

Fr. 600.- auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 8 VwKV).

Gestützt auf Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über

die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) beantragt der Beschwerdeführer

überdies eine Parteikostenentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.

Ist im vorliegenden Verfahren trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit

noch der alten Mehrwertsteuerverordnung bereits die Kostenregelung

des neuen Rechts anwendbar (Entscheid der SRK vom 17. Januar 2003

[SRK 2002-013], E. 5), dann hat dies konsequenterweise auch für die

Parteientschädigung zu gelten. Art. 68 Abs. 1 MWSTG sieht vor, dass im

Veranlagungsverfahren und im Einspracheverfahren in der Regel keine

Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Wird vom

Grundsatz der Kostenlosigkeit dann abgewichen, wenn der Steuerpflichtige

das Verfahren schuldhaft verursacht hat (vgl. Peter A. Müller-Stoll, in

mwst.com, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 68 Rz. 3), dann hat umgekehrt

die ESTV eine Parteikostenentschädigung nur dann auszurichten, wenn ihr

ebenfalls ein solches schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Mit den angeführten Argumenten (im Wesentlichen der unbegründete

Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht; E. 4d hievor) vermag der

Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun, dass die ESTV das Veranlagungs-

oder das Einspracheverfahren schuldhaft verursachte und ihm damit unnötige

Kosten verursachte.

[11] Die Drucksachen zur alten MWSTV von 1994 sind erhältlich bei der

Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, oder per Fax 031 325 72 80.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 68.161 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 8. Juni 2004

in Sachen X [SRK 2002-158]

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2004

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Band 68

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