Minor's Right to Appeal Jurisdiction in Juvenile Criminal Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that a minor defendant has the standing to appeal the federal council's decision regarding jurisdiction and that the governing statute does not impose an absolute rule on jurisdiction, allowing deviations for compelling reasons. The case involved a dispute over which canton should handle a juvenile criminal case, with the minor's mother arguing for her canton of residence. The court's reasoning focused on the principle that jurisdiction in juvenile cases should be where the minor's circumstances are best understood, even if it deviates from the standard rules, and affirmed the minor's right to challenge jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 372 ch. 1 CP, Art. 372 ch. 1 al. 3 CP, Art. 372 Ziff. 1 StGB, Art. 372 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 351 StGB, Art. 264 BStP; Minor's Right to Appeal Jurisdiction in Juvenile Criminal Case: The case involved a dispute over which canton should handle a juvenile criminal case, with the minor's mother arguing for her canton of residence. The court's reasoning focused on the principle that jurisdiction in juvenile cases should be where the minor's circumstances are best understood, even if it deviates from the standard rules, and affirmed the minor's right to challenge jurisdiction.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision regulates jurisdiction in juvenile criminal proceedings and was used to determine the competent jurisdiction in an intercantonal conflict.
Volltext
JAAC 68.13
Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft
vom 30. April 2003
Art. 372 ch. 1 CP. For en droit pénal des mineurs. Conflit de compétence
intercantonal en matière de for. Qualité pour saisir le Conseil fédéral.
- Le mineur prévenu a qualité pour saisir le Conseil fédéral selon
l’art. 372 ch. 1 al. 3 CP (consid. 4 et 5); il en va de même de son
représentant légal (consid. 6).
- L’art. 372 ch. 1 CP ne prescrit aucune règle impérative en matière de
for. Il est possible d’y déroger pour des motifs pertinents (consid. 8).
Art. 372 Ziff. 1 StGB. Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren.
Interkantonaler Gerichtsstandskonflikt. Legitimation zur Anrufung des
Entscheides des Bundesrates.
- Der jugendliche Beschuldigte ist zur Anrufung des Entscheides des
Bundesrates gemäss Art. 372 Ziff. 1 Abs. 3 StGB legitimiert (E. 4 und 5),
ebenso wie sein/e gesetzliche/r Vertreter/in (E. 6).
- Art. 372 Ziff. 1 StGB statuiert keine zwingende
Gerichtsstandsvorschrift. Aus triftigen Gründen kann von Art. 372
Ziff. 1 StGB abgewichen werden (E. 8).
Art. 372 n. 1 CP. Foro per i procedimenti penali minorili. Conflitto di
competenza tra Cantoni. Legittimazione ad adire il Consiglio federale.
- L’imputato minorenne, come pure il suo rappresentante legale
(consid. 6), sono legittimati ad adire il Consiglio federale ai sensi
dell’art. 372 n. 1 comma 3 CP (consid. 4 e 5).
- L’art. 372 n. 1 CP non prevede una disposizione imperativa sul foro.
In casi debitamente motivati è possibile derogare all’art. 372 n. 1 CP
(consid. 8).
Aus den Erwägungen:
1. Die zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt führen gegen Y ein
Jugendstrafverfahren wegen versuchten qualifizierten Raubes, Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Irreführung der
Rechtspflege. Diese Y gemäss Überweisungsbeschluss der Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt vom 21. November 2002 zur Last gelegten Tatbestände wurden
begangen im Kanton Bern (Jugendheim A) sowie in nationalen bzw.
internationalen Gewässern (Jugendschiff B). Zum Zeitpunkt der angeblichen
Begehung hatte Y gesetzlichen Wohnsitz bei seiner Mutter, X, im Kanton
Basel-Landschaft, ein Umstand, der bis heute unverändert geblieben ist.
Trotz dieser Ausgangslage sind sich die zuständigen Behörden der Kantone
Bern, Basel-Landschaft und Basel-Stadt einig, dass das Strafverfahren gegen
Y im Kanton Basel-Stadt zu führen ist. Dies im Wesentlichen deshalb, weil
sich die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt bereits seit Beginn 1997 mit Y
befasse und somit im Kanton Basel-Stadt die persönlichen Verhältnisse des Y
bestens bekannt seien und ein Interesse an der Kontinuität in der weiteren
Abwicklung des Verfahrens bestehe. Während der Begehung der ihm zur
Last gelegten Delikte (Januar 2001 bis Februar 2002) befand sich Y denn auch
im gestützt auf ein früheres Urteil der Jugendstrafkammer Basel-Stadt vom
6. Januar 1999 angeordneten Massnahmenvollzug.
2. Die von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt geführte Untersuchung ist
abgeschlossen. Mit Überweisungsbeschluss vom 21. November 2002 wurden
die Strafakten an die Jugendstrafkammer Basel-Stadt überwiesen. Bei dieser
ist gleichzeitig auch ein Verfahren betreffend Massnahmeänderung gemäss
Art. 93 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) hängig, für welches das Jugendstrafgericht Basel-Stadt als urteilende
Behörde in einem früheren Verfahren zuständig ist. Gemäss Mitteilung des
Jugendstrafgerichts Basel-Stadt ist vorgesehen, beide Verfahren demnächst
anlässlich einer bereits festgelegten Verhandlung zu behandeln.
3. Von der Gesuchstellerin X, der Mutter von Y, wird der Gerichtsstand
Basel-Stadt bestritten. Mit ihrem Gesuch vom 17. Januar 2003 an den
Bundesrat bzw. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
ersucht die Gesuchstellerin um Festlegung des Gerichtsstandes im aktuell
gegen ihren Sohn geführten Strafverfahren. Gemäss ihren Anträgen seien
die Behörden des Kantons Basel-Landschaft, eventualiter die Behörden des
Kantons Bern, zur Verfolgung und Beurteilung aller Y zur Last gelegten
Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.
Die Gesuchstellerin stützt sich hierbei auf Art. 372 Ziff. 1 StGB, welcher
festlegt, dass in Verfahren gegen Kinder und Jugendliche bei Anständen
über die Zuständigkeit zwischen Kantonen der Bundesrat entscheidet. Nach
Ansicht der Gesuchstellerin sei in analoger Anwendung von Art. 351 StGB in
Verbindung mit Art. 264 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege
vom 15. Juni 1934 (BStP, SR 312.0) und damit des Erwachsenenstrafrechts
auch der jugendliche Beschuldigte zum Einreichen eines Gesuches um
Gerichtsstandsbestimmung bzw. einer Gerichtsstandsbeschwerde legitimiert.
Da der Gesuchstellerin als gesetzlicher Vertreterin des Beschuldigten gemäss
den einschlägigen Bestimmungen im Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege
des Kantons Basel-Stadt Parteistellung zukomme, sei sie selbst, handelnd durch
ihre persönliche Anwältin, ebenfalls zur Stellung des Gesuches legitimiert.
4. Die Frage, ob auch der jugendliche Beschuldigte zur Einreichung eines
Gesuches um Gerichtsstandsbestimmung gestützt auf Art. 372 Ziff. 1 StGB
legitimiert ist, ist von der Praxis bisher noch nicht beantwortet worden. Sie
ist in der Tat umstritten. In der Lehre vertritt beispielsweise Boehlen die
Ansicht, die Aktivlegitimation zur Anrufung des Entscheids des EJPD sei nicht
nur den Kantonen, d. h. der nach kantonalem Recht sachlich zuständigen
Behörde, sondern auch dem Beschuldigten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter
zuzuerkennen, so wie sie Art. 264 BStP dem erwachsenen Beschuldigten
im Verfahren gestützt auf Art. 351 StGB zugesteht.[6] Eine Begründung für
die analoge Anwendung des Erwachsenenstrafrechts in dieser Einzelfrage
liefert Boehlen hingegen nicht. Eine dieser Lehrmeinung entgegengesetzte
Auffassung vertritt die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer
Vernehmlassung vom 21. März 2003, in welcher eine analoge Anwendung
von Art. 351 StGB in Verbindung mit Art. 264 BStP verneint wird. Art. 372
StGB halte unzweideutig fest, dass nur Anstände zwischen Kantonen über
die Zuständigkeit in Strafsachen vom Bundesrat zu entscheiden sind, dem
Beschuldigten oder anderen Verfahrensbeteiligten Art. 372 StGB dagegen
kein Recht einräume, irgendeine Rechtsmittelinstanz anzurufen; ein solches
Recht gewähre im Übrigen auch der BStP nicht. Vielmehr liege qualifiziertes
Schweigen des Gesetzgebers vor, weshalb für Analogie und Lückenfüllung
kein Platz sei.
5. Um zu klären, ob hinsichtlich der Legitimationsfrage eine analoge
Anwendung von Art. 351 StGB in Verbindung mit Art. 264 BStP auf Art. 372
StGB zulässig ist, ist zunächst nach den Gründen zu suchen, welche den
Gesetzgeber veranlassten, in Art. 264 BStP nebst den kantonalen Behörden
ausdrücklich auch den (erwachsenen) Beschuldigten als aktivlegitimiert zur
Gerichtsstandsbeschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts zu
erklären.
Während in der Botschaft zum Gesetzesentwurf für ein Schweizerisches
Strafgesetzbuch vom 23. Juli 1918 für Gerichtsstandsstreitigkeiten
im Erwachsenenstrafrecht Art. 370 des Gesetzesentwurfs bereits
das Bundesgericht als Entscheidbehörde bezeichnete, blieb für das
Jugendstrafrecht eine entsprechende Regelung zunächst aus (Art. 393
des Entwurfs).[7] Erst die Kommissionen von National- und Ständerat
ergänzten Art. 393 StGB des Entwurfs um den Passus «Bestehen zwischen
Kantonen Anstände über die Zuständigkeit, so entscheidet der Bundesrat»,
allerdings ohne diese Regelung weitergehend zu kommentieren.[8] Diese
Formulierung fand Eingang in die Referendumsvorlage für das Schweizerische
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, in der Art. 372 StGB festlegte, dass
bei Anständen über die Zuständigkeit in Jugendstrafsachen der Bundesrat die
Entscheidkompetenz innehat.[9]
Auf Seiten des BStP wurden laut Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes
über die Bundesstrafrechtspflege vom 10. September 1929 in Art. 261-265
des Gesetzesentwurfs verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches
über die Gerichtsstände, darunter auch Art. 370 des Entwurfs zum StGB in
Art. 265 des Entwurfs zum BStP, mit wenigen Änderungen übernommen, in
der Meinung, dass diese Artikel mit dem Inkrafttreten des schweizerischen
Strafgesetzbuches wieder wegfallen.[10] Eine Legitimation des (erwachsenen)
Beschuldigten zur Anrufung des Bundesgerichts blieb bis dato unerwähnt. In
der Rechtsetzung wurde sie erst erwähnt in der Botschaft zum Entwurf eines
neuen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
9. Februar 1943 (E-OG).[11] Mit dem Entwurf zu einem neuen OG wurden
gleichzeitig auch mehrere Bestimmungen des BStP abgeändert (Art. 168
E-OG); Art. 264 BStP lautete von nun an (und bis heute) wie folgt: «Ist der
Gerichtsstand unter den Behörden verschiedener Kantone streitig oder wird
die Gerichtsbarkeit eines Kantons vom Beschuldigten bestritten, so bezeichnet
die Anklagekammer des Bundesgerichts den Kanton, der zur Verfolgung
und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.»[12] Die Botschaft führte zu
dieser Änderung folgendes aus: «Die neue Fassung bringt zum Ausdruck,
dass der Beschuldigte ebenfalls die Entscheidung der Anklagekammer über
die interkantonale Gerichtsstandsfrage anrufen kann, und zwar kann er
dies auch dann tun, wenn unter den Behörden der in Frage kommenden
Kantone der Gerichtsstand nicht streitig ist. Die Praxis hatte dies bereits
zugelassen (BGE 67 I 152, BGE 68 IV 4). Dagegen besteht kein zureichender
Grund, die gleiche Möglichkeit auch dem Privatstrafkläger einzuräumen.»[13]
In der entsprechenden Beratung des Ständerates wurde zur Änderung von
Art. 264 BStP vermerkt: «Cet article correspond à l’art. 351 du Code pénal
suisse. La Chambre d’accusation désigne le canton ayant droit et devoir de
poursuivre et de juger. L’accusé peut aussi provoquer une décision de la
Chambre d’accusation sur l’attribution de la compétence entre cantons.»[14]
Der Nationalrat stimmte dem Beschluss des Ständerats hinsichtlich der
Änderung von Art. 264 BStP ohne weitere Bemerkungen zu.[15]
Bemerkenswert erscheint, dass die Botschaft des Bundesrates die Abänderung
von Art. 264 BStP ausschliesslich mit der Praxis des Bundesgerichts
begründete, welche deshalb genauer zu betrachten ist. Wichtig ist hierbei
der in der Botschaft erwähnte BGE 67 I 149. In diesem Entscheid anerkannte
das Bundesgericht in der Tat, dass es die Praxis anhand Art. 264 BStP auch den
Parteien gestatte, den Entscheid der Anklagekammer anzurufen, und zwar
selbst dann, wenn unter den Behörden der Gerichtsstand nicht streitig ist,
also weder ein positiver noch ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt. Diese
Praxis und damit die Legitimation des Beschuldigten zur Einreichung eines
Gesuches gestützt auf Art. 351 StGB in Verbindung mit Art. 264 BStP sollte nach
dem Willen des Bundesgerichts allerdings nicht uneingeschränkte Geltung
haben: «jedenfalls tritt die Anklagekammer auf solche Gesuche ein in Fällen,
wo nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof wegen Verletzung
der betreffenden bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmung gegeben
ist, sei es, weil es sich beim Entscheid der kantonalen Behörde nicht um ein
gerichtliches Endurteil im Sinne von Art. 268 Abs. 1, sei es, weil es sich nicht
um eine die Anhandnahme der Untersuchung ablehnende letztinstanzliche
Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 268 Abs. 3 handelt.»[16] Aufgrund
dieser wichtigen Einschränkung wird die ursprüngliche Intention des
Bundesgerichts deutlich, nämlich dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben,
bei einem interkantonalen Gerichtsstandskonflikt mit seinem Anliegen an eine
Instanz auf Bundesebene, in casu die Anklagekammer des Bundesgerichts,
zu gelangen, obwohl bzw. gerade weil das ordentliche eidgenössische
Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben ist. Das Gesuch an
die Anklagekammer erhielt zu diesem Zeitpunkt gleichsam die Bedeutung
eines Ersatz-Rechtsmittels. Gleichzeitig wurde durch diesen Entscheid der
enge Gesetzeswortlaut («Endurteil») im damaligen Art. 268 Abs. 1 BStP in der
Praxis gemildert.
Erstaunlicherweise blieb diese wichtige Einschränkung der Legitimation des
Beschuldigten in den nachfolgenden Bundesgerichtsentscheiden unerwähnt.
So bereits in BGE 68 IV 1, dem zweiten in der Botschaft erwähnten Entscheid,
welcher unter Berufung auf erwähnten BGE 67 I 149 einerseits die auf die
Legitimation des Beschuldigten erweiterte Praxis zu Art. 351 in Verbindung
mit Art. 264 BStP bestätigte[17], andererseits die Beschränkung auf Fälle,
in denen vom Beschuldigten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde
gemäss Art. 268 BStP nicht ergriffen werden kann, nicht mehr erwähnte.
Die ursprüngliche Subsidiarität der Legitimation des Beschuldigten zur
Gerichtsstandsbeschwerde wurde verwässert und die Legitimation zur
Regel. Derselbe Mechanismus kann in der oben zitierten Botschaft zum
Entwurf eines OG festgestellt werden. Auch hier wurde Bezug genommen
auf die erweiterte Praxis, ohne allerdings auf ihren gemäss ursprünglicher
Intention des Bundesgerichts eingeschränkten Geltungsbereich hinzuweisen.
Dies fällt um so mehr auf, als auf derselben Seite der Botschaft auch die
Abänderung von Art. 268 BStP beschrieben wurde, gemäss welcher der
Begriff «Endurteil» durch «Urteil» ersetzt und der Anwendungsbereich
der Nichtigkeitsbeschwerde auf Urteile, welche das kantonale Verfahren
nicht abschliessen, so z. B. Entscheide über bundesrechtliche Vor- oder
Zwischenfragen wie den Gerichtsstand, ausgedehnt worden war.[18]
Durch diese Anpassung und Erweiterung sowohl von Art. 264 wie auch
Art. 268 BStP standen dem Beschuldigten nun im Grunde plötzlich zwei
Rechtsmittel ans Bundesgericht (Anklagekammer / Kassationshof) offen.
Das Bundesgericht begegnete dieser Doppelspurigkeit, indem es folgende
Zuordnung vornahm: grundsätzlich hatte der Beschuldigte im Laufe des
Verfahrens den Entscheid der Anklagekammer (Gerichtsstandsbeschwerde)
anzurufen; die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof blieb
dem Beschuldigten vorbehalten, wenn sie sich gegen einen über die
Gerichtsstandseinrede befindenden Vor- oder Zwischenentscheid richtete,
welcher nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung
eidgenössischen Rechts angefochten werden konnte.[19] In zeitlicher
Hinsicht wurde das Anhängigmachen einer Gerichtsstandsstreitigkeit vor
Bundesgericht eingeschränkt, indem dies noch vor Erlass eines Sachurteils zu
erfolgen hatte.[20]
Diese Doppelspurigkeit der Rechtsmittel wurde durch das Bundesgericht
mittels Praxisänderung in BGE 73 IV 54 beseitigt. Gemäss besagtem Entscheid
gehe Art. 264 BStP als Sondernorm dem Art. 268 BStP vor und gelte für alle
Streitigkeiten um den interkantonalen Gerichtsstand, dies als Ausnahme von
der Regel, wonach Urteile in Strafsachen wegen Verletzung eidgenössischen
Rechts mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können.[21] Die
Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide der kantonalen Instanzen über
den interkantonalen Gerichtsstand ist somit nicht (mehr) zulässig.[22]
Art. 264 BStP ist im Verhältnis zu Art. 268 ff. BStP lex specialis und gilt für
alle Streitigkeiten, die sich in Strafsachen eidgenössischen Rechts auf die
Frage des interkantonalen Gerichtsstands beziehen.[23] In seiner weiteren
Rechtsprechung schloss das Bundesgericht auch die staatsrechtliche
Beschwerde aus, um den interkantonalen Gerichtsstand nach Ausfällung
des Sachurteils anzufechten. Laut Bundesgericht mache der Umstand, dass
nach Ausfällung des Sachurteils die Anklagekammer nicht mehr angerufen
werden kann, die staatsrechtliche Beschwerde in Fragen des interkantonalen
Gerichtsstandes nicht zulässig; sie sei nämlich nicht nur ausgeschlossen, wenn
die behauptete Verletzung durch ein anderes Rechtsmittel beim Bundesgericht,
sondern auch, wenn sie schon vor der Fällung dieses Urteils, im Laufe des
kantonalen Verfahrens, auf diese andere Weise gerügt werden kann.[24]
Für das Jugendstrafverfahren ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
für Gerichtsstandskonflikte bisher nirgends ausdrücklich ausgeschlossen
worden, weshalb an sich auch dem jugendlichen Beschuldigten ein
Rechtsmittel an eine Instanz auf Bundesebene offenstehen müsste. Ob die
unmissverständliche Praxis des Bundesgerichts zur Nichtigkeitsbeschwerde
(und staatsrechtlichen Beschwerde) auch auf den unter Art. 372 StGB
fallenden jugendlichen Beschuldigten anzuwenden ist, diesem mithin die
Geltendmachung einer Verletzung von Art. 372 StGB vor Bundesgericht
zu verwehren, wurde bisher von Praxis und Lehre nicht beantwortet.
Bei der Deutlichkeit, mit welcher auch in der Lehre gestützt auf die
bundesgerichtliche Praxis ausgeführt wird, Entscheide der kantonalen
Instanzen über den interkantonalen Gerichtsstand seien keine Urteile
im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP und deshalb mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar[25], entsteht unweigerlich
der Eindruck, dieser Grundsatz gelte global und damit auch für Art. 372
StGB. Würde man dem jugendlichen Beschuldigten nebst eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde auch die
Legitimation zur Gerichtsstandsbeschwerde an den Bundesrat verwehren,
stünde diesem keine Möglichkeit mehr offen, die Gerichtsstandsfrage durch
eine Instanz auf Bundesebene überprüfen zu lassen. Würde man ihm
hingegen die Möglichkeit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
gewähren, würde dies zum völlig unbilligen Ergebnis führen, dass unter
Umständen sowohl der Bundesrat (auf Gesuch eines Kantons hin) als auch
der Kassationshof des Bundesgerichts in demselben Gerichtsstandskonflikt
zu entscheiden hätten. Dies alles spricht klar für eine Legitimation
des jugendlichen Beschuldigten zur Gerichtsstandsbeschwerde an den
Bundesrat. Es besteht kein Grund, dem jugendlichen Beschuldigten in der
Frage des Rechtsmittels geringere Rechte zu geben als dem beschuldigten
Erwachsenen.[26]
Zu beachten ist ferner, dass gemäss geltender Praxis ein bevormundeter
Beteiligter (Antragsteller, Privatstrafkläger, Anzeigeerstatter, Beschuldigter)
ohne Mitwirkung seines Vormunds ein Gesuch um Festsetzung des
Gerichtsstandes im Sinne von Art. 264 BStP stellen darf, sofern er urteilsfähig
ist.[27] Vorliegend ist Y nicht mündig und urteilsfähig. Ein Vergleich mit der
weiten Praxis bezüglich Bevormundete lässt eine Ablehnung der Legitimation
des urteilsfähigen, jugendlichen Beschuldigten zur Gerichtsstandsbeschwerde
gestützt auf Art. 372 StGB als stossend erscheinen.
Da Art. 372 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als Ausnahme zur sachlichen Zuständigkeit
der Anklagekammer des Bundesgerichts zu verstehen und einschränkend
zu interpretieren ist, ist die Anklagekammer auch zuständig, wenn der
Beschuldigte teils vor und teils nach Erreichung des 18. Lebensjahres
delinquierte und wenn er erst nach Überschreitung des 20. Altersjahres
beurteilt wird.[28] Wenn man nun dem jugendlichen Beschuldigten, welcher
sämtliche Delikte vor seinem 18. Lebensjahr begangen hat, die Möglichkeit
einer Gerichtsstandsbeschwerde an den Bundesrat verwehrt, stellt dies im
Vergleich zum erwähnten 20-Jährigen, welcher sowohl vor als auch nach
seinem 18. Lebensjahr delinquierte und dessen Legitimation aufgrund
der Anwendung des Erwachsenenrechts gegeben ist, einen prozessualen
Nachteil dar, und es erscheint zweifelhaft, ob eine solche Ungleichbehandlung
gerechtfertigt ist.
Die Bundesanwaltschaft ist im vorliegenden, speziellen Verfahren für
den Bundesrat und damit als eine Verwaltungsbehörde des Bundes
tätig.[29] Obwohl in Ermangelung eines Straftatbestandes, der dem
Verwaltungsstrafrecht unterliegt, das Bundesgesetz vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) keine Anwendung findet,
so rechtfertigt die Nähe zur Verwaltung doch zumindest einen Blick in die
Regelung des VStrR. Wenn ein Verfahren gegen einen Jugendlichen aus
den in Abs. 1 von Art. 23 VStrR genannten Gründen von der Verwaltung
zur Weiterführung an eine kantonale Behörde der Jugendrechtspflege
übertragen wird, bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 372 StGB
(Art. 23 Abs. 2 VStrR). Wenn der Bundesrat bzw. die befasste Verwaltung eine
Verwaltungsstrafsache einem kantonalen Gericht zur Beurteilung überweist,
wird dadurch nicht eine verbindliche Verfügung über den Gerichtsstand
getroffen (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 VStrR).[30] Kommt es unter Kantonen
zu einer Gerichtsstandsstreitigkeit, so ist diese der Anklagekammer des
Bundesgerichts zu unterbreiten.[31] Dies muss nun entgegen dem Wortlaut
von Art. 372 StGB auch für eine Jugendstrafsache gelten, da es keinen
Sinn macht, den Bundesrat zwecks Fällung eines Entscheides anzurufen,
wenn dieser selbst bzw. eine ihm untergeordnete Verwaltungseinheit
bereits anlässlich der Überweisung einen Kanton ausgewählt hat und
damit bezüglich der Gerichtsstandsfrage vorbelastet ist. Art. 23 Abs. 3 VStrR
sieht vor, dass der urteilsfähige Minderjährige neben dem Inhaber der
elterlichen Gewalt, dem Vormund oder dem behördlich bestellten Beistand
selbständig die Rechtsmittel ergreifen kann. Ein solches Rechtsmittel wäre
auch die Gerichtsstandsbeschwerde, d. h. die Anrufung einer Instanz auf
Bundesebene - im Verwaltungsverfahren aus den soeben geschilderten
Gründen ausschliesslich die Anklagekammer des Bundesgerichts - zwecks
Entscheid über einen strittigen Gerichtsstand. Wenn man die Legitimation
des jugendlichen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren bejaht, liegt es
nahe, dies auch für das vorliegende Verfahren zu tun.
De lege ferenda sollen auch gemäss Entwurf zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht (E-JStG) Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen
neu durch das Bundesgericht entschieden werden (Art. 37 Abs. 6
E-JStG).[32]Wie der zugehörige Botschaftstext ausführt, sei diese Änderung
angezeigt, weil das Bundesgericht schon für verschiedene andere Fälle
von Gerichtsstandskonflikten als Beschwerdeinstanz vorgesehen ist.[33]
Diese nun beinahe vollständige Annäherung an das Erwachsenenstrafrecht
spricht ebenfalls für eine analoge Anwendung von Art. 264 BStP auf
das Jugendstrafrecht. Zu begrüssen und um vollends Klarheit über die
Legitimationsfrage zu schaffen, wäre allerdings eine explizite Ergänzung
von Art. 37 Abs. 6 E-JStG und / oder Art. 264 BStP um die Legitimation des
jugendlichen Beschuldigten.
Gegen eine Legitimation des jugendlichen Beschuldigten spricht der durchaus
berechtigte Gedanke der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, gemäss
welchem Überlegungen der Gleichstellung bzw. Gleichberechtigung von
Erwachsenen und Jugendlichen ins Leere zielten, da ein Jugendstrafrecht
gerade deshalb geschaffen worden sei, um eine Gleichbehandlung zu
verhindern. In der Tat kann man sich fragen, ob der Jugendliche den
Schutz einer Instanz auf Bundesebene braucht bzw. ob diese Instanz den
Grundgedanken des Jugendstrafrechts überhaupt gerecht werden kann,
da sie die persönlichen Verhältnisse nur sehr eingeschränkt aufgrund der
ihr eingereichten Akten kennt. Wirklich gravierend dürfte dieser Umstand
allerdings nicht sein, da in diesem Verfahren ja nicht in der Sache selbst,
sondern beschränkt auf die Gerichtsstandsfrage entschieden wird und letztlich
derjenige Kanton ermittelt werden soll, welcher dem Postulat, der Jugendliche
sei dort zu beurteilen, wo man ihn am besten kennt, am nächsten kommt.
Die sich aufgrund einer Gerichtsstandsbeschwerde seitens des jugendlichen
Beschuldigten ergebende Verzögerung des Verfahrens vermag ebenfalls
nicht wirklich gegen die Legitimation zu sprechen, da sich entsprechende,
dem Grundsatz eines raschen Jugendstrafverfahrens entgegenstehende
Verzögerungen selbstverständlich auch dann ergeben, wenn ein Kanton als
Gesuchsteller auftritt.
Somit überwiegen die Argumente für eine Legitimation des jugendlichen
Beschuldigten zur Anrufung des Entscheides des Bundesrates bei einem
interkantonalen Gerichtsstandskonflikt. Die Legitimation ist dem jugendlichen
Beschuldigten daher zu gewähren.
6. Hinsichtlich der Frage der Legitimation des gesetzlichen Vertreters ist auch
bei einer analogen Anwendung von Art. 264 BStP den Besonderheiten des
Jugendstrafverfahrens Rechnung zu tragen. Einerseits sind Rechtsmittel zwar
von höchstpersönlichem Charakter, andererseits sind im Jugendstrafverfahren
die Fürsorgepflichten des gesetzlichen Vertreters ebenfalls zu berücksichtigen,
weshalb letzterem die Legitimation zur Stellung der Rechtsmittel zu
gewähren ist. Überhaupt rechtfertigt es sich, wie auch die Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt zutreffend ausführt, dem gesetzlichen Vertreter die Parteistellung
einzuräumen. Das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege des Kantons
Basel-Stadt[34] sieht denn auch in § 46 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass die
gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter zur Ergreifung der
Rechtsmittel legitimiert ist. Auch der Gesuchstellerin als gesetzlicher
Vertreterin des Beschuldigten ist somit die grundsätzliche Aktivlegitimation zu
gewähren.
Auf die Besonderheit, dass vorliegendes Gesuch von der Anwältin der
Gesuchstellerin eingereicht worden ist und der beschuldigte Y selber
anwaltlich vertreten ist, jedoch kein entsprechendes Gesuch um Bestimmung
des Gerichtsstandes gestellt hat, wird im Rahmen der materiellen Prüfung
zurückzukommen sein.
7. (Frist zur Anrufung des Entscheids des Bundesrates).
8. In materieller Hinsicht gilt es, sich eingangs zu vergegenwärtigen, dass
das Jugendstrafrecht ein Täterstrafrecht ist, weshalb der jugendliche Täter
dort beurteilt werden soll, wo man ihn und seine Lebensumstände am besten
kennt und Informationen über ihn am einfachsten zu beschaffen sind.[35]
Das Verhalten, die Erziehung, die Lebensverhältnisse sowie der körperliche
und geistige Zustand des jugendlichen Täters sind bedeutsam und deshalb
eingehend abzuklären.[36] Diesen Grundsatz verfolgt auch Art. 372 StGB als
lex specialis zu den allgemeinen Gerichtsstandsregeln in Art. 346 ff. Der Grund
dafür, dass Art. 372 StGB an Stelle des allgemeinen Gerichtsstandes des Ortes
der Begehung einen Spezialgerichtsstand für das Verfahren gegen Kinder und
Jugendliche einführt, liegt gerade darin, dass in der Regel die Erforschung
der Persönlichkeit eines Kindes oder Jugendlichen, seiner Erziehung, seiner
intellektuellen und schulischen Entwicklung sowie seines familiären und
sozialen Umfeldes am Ort des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes
leichter durchzuführen ist.[37] Dies entspricht auch der prozessökonomischen
Überlegung, dass die wichtigen und zeitraubenden Erhebungen über die
erzieherischen und persönlichen Verhältnisse dort am einfachsten sind, wo
man den jugendlichen Täter kennt.[38]
Die Gesuchstellerin macht geltend, die Zuständigkeit der Behörden zur
Strafverfolgung der Y mit Überweisungsbeschluss vom 21. November 2002
angelasteten Taten ergebe sich zwingend aus der gesetzlichen Regelung von
Art. 372 StGB. Dagegen habe die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt klarerweise
verstossen, indem sie den abschliessenden Gerichtsstandskatalog dieser Norm
(gesetzlicher Wohnsitz oder Ort des dauernden Aufenthalts; Anwendung der
allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand, d. h. des Begehungsortes,
wenn weder an Wohn- noch an Aufenthaltsort angeknüpft werden kann),
gemäss welchem sich die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt nicht
begründen lasse, ungerechtfertigterweise übergangen habe.
Es kann der Gesuchstellerin zugestimmt werden, dass der gesetzliche Wohnort
von Y gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) am Wohnort seiner Mutter in C und
damit im Kanton Basel-Landschaft liegt. Ebenso ist der Gesuchstellerin
beizupflichten, dass kein dauernder Aufenthaltsort begründet wurde und
dass auch bei Zuhilfenahme des Begehungsortes nicht Basel-Stadt zuständig
wäre, da sich die Y gemäss Überweisungsbeschluss vom 21. November 2002
angelasteten Taten im Kanton Bern (Jugendheim A) sowie in nationalen bzw.
internationalen Gewässern (Jugendschiff B) zugetragen haben. Aus dem
reinen Gesetzeswortlaut von Art. 372 StGB lässt sich damit keine Zuständigkeit
der Behörden des Kantons Basel-Stadt herleiten.
Der gravierende Fehler in der Argumentation der Gesuchstellerin liegt jedoch
darin begründet, dass Art. 372 zwar einerseits für das Verfahren von Kindern
und Jugendlichen einen abschliessenden Regelungskatalog enthält[39], dass
diese Norm andererseits aber keine zwingende Gerichtsstandsvorschrift in
dem Sinne darstellt, dass sie rein formalistisch, blindlings und ungeachtet der
tatsächlichen Verhältnisse angewendet werden müsste. Aus triftigen Gründen
kann auch von Art. 372 StGB abgewichen werden. So sah bereits die Botschaft
über die Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 1. März 1965
als wichtige Neuerung u. a. vor: «während bisher ausschliesslich die Behörden
des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes zuständig waren, soll dies in Zukunft
nur noch als Regel gelten. Bei sich rechtfertigenden Ausnahmen kann auch
eine andere Behörde örtlich zuständig sein.»[40] Die eingangs gemachten
Ausführungen haben gezeigt, dass wenn im Jugendstrafrecht eine besondere
Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit der Behörden und Gerichte
aufgestellt wurde, dafür einzig und allein Gründe der Zweckmässigkeit
wegleitend waren. Aus dem gleichen Zweckmässigkeitsgedanken heraus,
der überhaupt zur Aufstellung besonderer Gerichtsstandsnormen führte,
müssen durch Interpretation auch die Lösungen zu einzelnen Teilproblemen
gesucht werden.[41] Sinn und Zweck auch der Gerichtsstandsregeln in
Art. 372 StGB ist es, die richtige und rasche Anwendung des materiellen
Strafrechts zu ermöglichen, wofür die gründliche Erfassung der Persönlichkeit
des Jugendlichen essentiell ist. Wenn die Gerichtsstände, welche der
abschliessende Katalog in Art. 372 StGB enthält, diesen Sinn nicht zu
verwirklichen vermögen, ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten,
vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Ein starres Festhalten am
Wortlaut der Norm, das der ratio legis zuwider läuft, ist gerade im Interesse
des jugendlichen Beschuldigten nicht vertretbar. Die Norm wurde schliesslich
nicht um ihrer selbst Willen aufgestellt.
Die Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts zu Art. 262-263 BStP hat
im Übrigen gezeigt, dass ein Abweichen von jedem gesetzlichen Gerichtsstand
grundsätzlich möglich und zulässig ist, so auch vom Gerichtsstand von Art. 372
StGB, wobei in analoger Anwendung von Art. 262-263 BStP auch andern
eidgenössischen Behörden (z. B. dem Bundesrat in den Fällen des Art. 372
StGB) die Kompetenz zugestanden wird, den Gerichtsstand anders als nach
den gesetzlichen Regeln festzulegen.[42] Die interkantonale Zuständigkeit
kann auch durch Vereinbarung unter den Kantonen anders als nach den
Regeln des Strafgesetzbuches bestimmt werden.[43] Bei der Abweichung vom
gesetzlichen Gerichtsstand ist Zurückhaltung zu üben, die Überlegungen, die
den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen
sich gebieterisch aufdrängen.[44] Die Anklagekammer des Bundesgerichts
setzt daher triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand
voraus. Insbesondere aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- und
prozessökonomischen Gründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen
Gerichtsstand gerechtfertigt sein.[45]
Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsstandsfrage unter den involvierten
Kantonen nicht streitig. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Gerichtsstand
Basel-Stadt ausdrücklich zugestimmt, der Kanton Bern konkludent, indem
er jedenfalls seine eigene Zuständigkeit verneint hat. Es liegt somit eine
Gerichtsstandsvereinbarung unter den beteiligten Kantonen vor.
Aus den Begründungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ist
zu schliessen, dass die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt die persönlichen
Verhältnisse des Y am besten kennt und ein offensichtliches Interesse an einer
einheitlichen Abwicklung des Verfahrens besteht, weil sich die Behörden
des Kantons Basel-Stadt bereits seit 1997 eingehend mit Y befassen. So
wurde Anfang 1997 von der zuständigen baselstädtischen Behörde eine
Beistandschaft errichtet und ein Amtsvormund mit dieser Funktion betraut.
Seitens der Jugendstrafkammer Basel-Stadt erging am 5. August 1998 ein
erstes, am 6. Januar 1999 ein zweites Urteil gegen Y. Nach dem zweiten
Entscheid wurde Y in ein Erziehungsheim eingewiesen und mit dem Vollzug
der Erziehungsbeistand / Amtsvormund sowie ein Sozialarbeiter betraut. Laut
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt kümmere sich in casu die baselstädtische
Amtsvormundschaft seit Jahren um die Belange der Familie (…) und es
bestehe ein entsprechendes Beziehungsnetz zu den Kindern; überdies
wurden die gesamten persönlichen Verhältnisse über Jahre (1997-2003) von
Sozialarbeitern abgeklärt. Die aktuell zu beurteilenden Delikte wurden
von Y während des baselstädtischen Massnahmenvollzuges verübt, so
dass im Interesse eines kontinuierlichen Verfahrens die Verlegung des
Gerichtsstandes in einen anderen Kanton weder dem Beschuldigten noch den
Strafverfolgungsbehörden dienen und lediglich zu einer weiteren Verzögerung
des Verfahrens führen würde. Seit sich die Behörden des Kantons Basel-Stadt
mit Y befassen, wurden mehrere Abklärungen zur Person veranlasst sowie
jugendpsychiatrische Gutachten eingeholt. Die Strafverfolgungsbehörden
des Kantons Basel-Stadt sind aufgrund all dieser Umstände am besten
und schnellsten in der Lage, die Ursachen und Umstände, welche zum
wiederholten deliktischen Verhalten des Y geführt haben, abzuklären und
die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, was der ratio legis von Art. 372
entspricht.
Bis zum 1. Januar 1999 wohnte Y im Kanton Basel-Stadt. In der Zeit vom
25. Februar 1999-28. September 2000 und vom 22. Januar 2001-11. Oktober
2001 hielt er sich auf dem Jugendschiff B in verschiedenen nationalen und
internationalen Gewässern auf. Daneben hielt er sich im Jugendheim A im
Kanton Bern auf. Zurzeit ist Y im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
im Jugendheim D eingewiesen. Auch wenn er angeblich alle Ferien und
Wochenenden am Wohnort der Gesuchstellerin verbringt und dort ein
eigenes Zimmer hat, kann in diesem Fall weder in familiärem noch in lokalem
Sinne von stabilen Verhältnissen gesprochen werden. Ausser während der
Ferienzeit oder an Wochenenden hat sich Y aufgrund der Massnahmen nie
längerfristig im Kanton Basel-Landschaft aufhalten können, weshalb seine
Person dort weitgehend unbekannt ist. Somit vermag der Wohnsitzwechsel
der Gesuchstellerin per 1. Januar 1999 nichts daran zu ändern, dass im
Kanton Basel-Stadt die persönlichen Verhältnisse des Y weiterhin am besten
bekannt sind. Dass die Behörden des Kantons Basel-Landschaft über profunde
Kenntnisse zu den erzieherischen und persönlichen Verhältnissen von
Y verfügen, vermag die Gesuchstellerin denn auch nicht darzulegen. Es
kann entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht ernsthaft behauptet
werden, Y’s Lebensmittelpunkt habe jemals am derzeitigen Wohnsitz der
Gesuchstellerin gelegen.
Es kann somit festgestellt werden, dass die Abweichung vom gesetzlichen
Gerichtsstand vorliegend aus triftigen Gründen erfolgt und sich gebieterisch
aufdrängt, da sie notwendig ist, um der ratio legis von Art. 372 StGB gerecht zu
werden. Die möglichst umfassende Abklärung der persönlichen Verhältnisse
von Y bereitet ganz offensichtlich am wenigsten Schwierigkeiten, wenn das
Verfahren durch die Behörden des Kantons Basel-Stadt durchgeführt wird.
Eine Verlegung des Gerichtsstandes wäre prozessökonomisch nicht vertretbar.
Aus all diesen Überlegungen folgt, dass der Gerichtsstand Basel-Stadt der
zweckmässigste ist. Dass wichtige Gründe der Zweckmässigkeit für ein
Festhalten am ursprünglichen Gerichtsstand (hier: Kanton Basel-Stadt)
sprechen, versteht sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis gerade dann
von selbst, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist, der Angeschuldigte
bereits in den Anklagezustand versetzt wurde und das Verfahren bis zur
Hauptverhandlung gediehen ist, ohne dass der Angeklagte früher - wozu er
in der Lage gewesen wäre - die Zuständigkeit der mit der Sache befassten
Behörde je bestritten hätte.[46] Das Zuwarten der Gesuchstellerin bis nach
Abschluss der Untersuchung hat zur Folge, dass sich eine Abänderung des
Gerichtsstandes zum heutigen Zeitpunkt mit dem Art. 372 StGB inhärenten
Postulat einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung nicht verträgt.
Hinzu kommt, dass ein in Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand durch
Vereinbarung (bzw. Anerkennung) der Kantone bestimmter Gerichtsstand
durch den Beschuldigten nur dann mit Erfolg angefochten werden kann, wenn
eine Ermessensüberschreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt,
was dann der Fall ist, wenn die Abweichung nicht auf triftigen Gründen
(wie z. B. Prozessökonomie, Versehen der beteiligten Behörden, Wahrung
neu ins Gewicht fallender Interessen, veränderte Verhältnisse) beruht.[47]
Wie soeben dargestellt wurde, beruht die Abweichung vom gesetzlichen
Gerichtsstand durch die Kantone in diesem Fall sehr wohl auf triftigen
Gründen. Daher vermag die Gesuchstellerin ihrerseits keine triftigen Gründe
gegen die Gerichtsstandsvereinbarung vorzubringen. Insbesondere legt sie
nicht dar, weshalb die Behörden ihres Wohnsitzkantons die persönlichen
Verhältnisse von Y besser kennen und schneller abklären könnten als jene
im Kanton Basel-Stadt. Verschiedentlich macht die Gesuchstellerin eher
vage Andeutungen zu Mängeln im kantonalen Verfahren (so hinsichtlich
Zustellung und Inhalt des Überweisungsbeschlusses sowie der Mitteilung der
Einleitung eines Strafverfahrens). Abgesehen davon, dass diese Andeutungen
kaum substantiiert werden, sind sie für das vorliegende Verfahren
irrelevant. Behauptete Mängel in der von der kantonalen Behörde geführten
Untersuchung können durch andere Rechtsmittel gerügt werden und
vermögen nach ständiger Rechtsprechung keine Änderung des Gerichtsstandes
im Sinne von Art. 262-263 BStP zu begründen.[48] Ebenso irrelevant ist der
von der Gesuchstellerin vorgebrachte Wunsch nach einer «unverbrauchten»
Behörde. Der Beschuldigte hat kein Recht auf eine «unverbrauchte» Behörde,
sondern Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz
beruhendes Gericht, wie dies bereits Art. 6 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuieren.
(…)
Wenn nun davon die Rede ist, dass die Bestimmung des Gerichtsstandes
nicht zuletzt auch im Interesse des jugendlichen Beschuldigten und seiner
weiteren Entwicklung erfolgt, darf nicht vergessen werden, dass Y zwar
noch nicht ganz, aber doch beinahe mündig sowie urteilsfähig ist. Etwas
Gegenteiliges geht aus den eingereichten Unterlagen jedenfalls nicht hervor.
Entsprechend kann auch er selbst sich zur Gerichtsstandsfrage äussern.
Wie aus den Akten hervorgeht, ist Y ausserdem anwaltlich vertreten, d. h.
sein Rechtsvertreter kann ihn in der Frage des Gerichtsstandes beraten
und für ihn allenfalls notwendige Eingaben bei Gericht vornehmen. Der
Rechtsvertreter ist verpflichtet, ausschliesslich die rechtlichen Interessen
seines Klienten Y wahrzunehmen und ihn auf Unzulänglichkeiten im
Zusammenhang mit der Gerichtsstandsfrage aufmerksam zu machen. Die
Gesuchstellerin hat demgegenüber eine eigene Anwältin mandatiert, welche
ihrerseits dazu verpflichtet ist, die Interessen ihrer Mandantin zu vertreten.
Ob sich nun die Interessen der Gesuchstellerin mit denjenigen ihres Sohnes
überhaupt decken, erscheint unwahrscheinlich. Denn bis heute hat Y bzw.
sein Rechtsvertreter keinerlei Einwände gegen den Gerichtsstand Basel-Stadt
vorgebracht. Aus diesem Verhalten kann auf konkludente Zustimmung zum
Gerichtsstand Basel-Stadt geschlossen werden. Wenn sich nun aber der Wille
des jugendlichen Beschuldigten mit demjenigen seiner gesetzlichen Vertreterin
nicht deckt, ist ohne Zweifel dem ersteren der Vorzug zu geben.[49]
Hieraus folgt, dass das vorliegende Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes
im Kanton Basel-Landschaft, eventualiter Kanton Bern, abzuweisen ist und der
Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt zu verbleiben hat.
9. (Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung).
[6] Marie Boehlen, Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafrecht, Bern
1975, N. 8 zu Art. 372 StGB.
[7] BBl 1918 IV 215/222.
[8] AB 1930 N 82 ff. (Berichterstatter Seiler); AB 1931 S 736 f. (Berichterstatter
Baumann).
[9] BBl 1937 III 728.
[10] BBl 1929 II 634, 709.
[11] BBl 1943 I 97 ff.
[12] BBl 1943 I 213, 215.
[13] BBl 1943 I 158.
[14] AB 1943 S 197 ff. (Berichterstatter M. Piller: S. 200).
[15] AB 1943 N 216 f.
[16] BGE 67 I 152.
[17] BGE 68 IV 4.
[18] BBl 1943 I 158.
[19] BGE 69 IV 190 f., BGE 70 IV 95 f.
[20] BGE 68 IV 121 f., BGE 69 IV 52.
[21] BGE 73 IV 56 f., BGE 74 IV 189 f., BGE 76 IV 114.
[22] Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen
(im Folgenden: Nichtigkeitsbeschwerde), Bern 1993, N. 131.
[23] BGE 91 IV 109; Christian Ferber, Die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen an den Kassationshof des
Bundesgerichts, Zürich 1993, S. 109.
[24] BGE 80 I 266.
[25] Erhard Schweri, Nichtigkeitsbeschwerde, (Fussnote 17), Bern 1993, N. 92.
[26] Vgl. BGE 68 IV 160.
[27] Erhard Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen
(im Folgenden: Gerichtsstandsbestimmung), Bern 1987, N. 552 (mit Verweis auf
BGE 68 IV 160).
[28] Vital Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, Zürich 1964,
Nr. 490a (S. 293); BGE 85 IV 252, BGE 86 IV 197.
[29] Gestützt auf Art. 26 Bst. e der Organisationsverordnung vom
17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(OV-EJPD, SR 172.213.1).
[30] Erhard Schweri, Gerichtsstandsbestimmung, (Fussnote 22), N. 366.
[31] BGE 97 IV 54.
[32] BBl 1999 2412.
[33] BBl 1999 2262 f.
[34] SG 257.500: Systematische Gesetzessammlung Basel-Stadt, einsehbar über
www.gesetzessammlung.bs.ch/sgmain/default.html.
[35] Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Kurzkommentar, N. 1
zu Art. 372 StGB.
[36] Erhard Schweri, Gerichtsstandsbestimmung, (Fussnote 22), N. 321.
[37] Vgl. dazu: VPB 16.22 (Jahrgang 1942/1943); Pierre Jeanneret, De l’autorité
locale compétente pour juger les mineurs délinquants, in Schweizerische
Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR) 68, S. 224; Schweizerische Juristen-Zeitung
(SJZ) 1942/43, S. 66 f.
[38] E. Wolfer, Der Gerichtsstand im Jugendstrafrecht, in SJZ 1942/43, S. 128.
[39] Erhard Schweri, Gerichtsstandsbestimmung, (Fussnote 22), N. 322.
[40] BBl 1965 I 602 f.
[41] E. Wolfer, (Fussnote 33), S. 125.
[42] Erhard Schweri, Gerichtsstandsbestimmung, (Fussnote 22), N. 398, 401,
403.
[43] Erhard Schweri, Gerichtsstandsbestimmung, (Fussnote 22), N. 402.
[44] BGE 86 IV 63.
[45] BGE 123 IV 25 f.
[46] BGE 85 IV 210.
[47] BGE 71 IV 61, BGE 117 IV 94 f.
[48] Erhard Schweri, Gerichtsstandsbestimmung, (Fussnote 22), N. 473.
[49] Vgl. BGE 68 IV 160.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 68.13 - Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 30. April 2003
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
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