Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 68.13 KI-generiert

Minor's Right to Appeal Jurisdiction in Juvenile Criminal Case

Geschäftsnummer JAAC 68.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that a minor defendant has the standing to appeal the federal council's decision regarding jurisdiction and that the governing statute does not impose an absolute rule on jurisdiction, allowing deviations for compelling reasons. The case involved a dispute over which canton should handle a juvenile criminal case, with the minor's mother arguing for her canton of residence. The court's reasoning focused on the principle that jurisdiction in juvenile cases should be where the minor's circumstances are best understood, even if it deviates from the standard rules, and affirmed the minor's right to challenge jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 372 ch. 1 CP, Art. 372 ch. 1 al. 3 CP, Art. 372 Ziff. 1 StGB, Art. 372 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 351 StGB, Art. 264 BStP; Minor's Right to Appeal Jurisdiction in Juvenile Criminal Case: The case involved a dispute over which canton should handle a juvenile criminal case, with the minor's mother arguing for her canton of residence. The court's reasoning focused on the principle that jurisdiction in juvenile cases should be where the minor's circumstances are best understood, even if it deviates from the standard rules, and affirmed the minor's right to challenge jurisdiction.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation rechtlicher Status des Minderjährigen Aufenthaltsrecht Zuständigkeitsgründe Jugendstrafzumessung bürgernahe Justiz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 67 I 152
zugelassen (BGE 67 I 152, BGE 68 IV 4).
BGE 68 IV 4
zugelassen (BGE 67 I 152, BGE 68 IV 4).
BGE 67 I 149
der in der Botschaft erwähnte BGE 67 I 149.
BGE 68 IV 1
So bereits in BGE 68 IV 1, dem zweiten in der Botschaft erwähnten Entscheid,
BGE 73 IV 54
mittels Praxisänderung in BGE 73 IV 54 beseitigt.
BGE 69 IV 190
[19] BGE 69 IV 190 f., BGE 70 IV 95 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 372 Ziff. 1 StGB

This provision regulates jurisdiction in juvenile criminal proceedings and was used to determine the competent jurisdiction in an intercantonal conflict.

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Volltext

JAAC 68.13

Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft

vom 30. April 2003

Art. 372 ch. 1 CP. For en droit pénal des mineurs. Conflit de compétence

intercantonal en matière de for. Qualité pour saisir le Conseil fédéral.

- Le mineur prévenu a qualité pour saisir le Conseil fédéral selon

l’art. 372 ch. 1 al. 3 CP (consid. 4 et 5); il en va de même de son

représentant légal (consid. 6).

- L’art. 372 ch. 1 CP ne prescrit aucune règle impérative en matière de

for. Il est possible d’y déroger pour des motifs pertinents (consid. 8).

Art. 372 Ziff. 1 StGB. Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren.

Interkantonaler Gerichtsstandskonflikt. Legitimation zur Anrufung des

Entscheides des Bundesrates.

- Der jugendliche Beschuldigte ist zur Anrufung des Entscheides des

Bundesrates gemäss Art. 372 Ziff. 1 Abs. 3 StGB legitimiert (E. 4 und 5),

ebenso wie sein/e gesetzliche/r Vertreter/in (E. 6).

- Art. 372 Ziff. 1 StGB statuiert keine zwingende

Gerichtsstandsvorschrift. Aus triftigen Gründen kann von Art. 372

Ziff. 1 StGB abgewichen werden (E. 8).

Art. 372 n. 1 CP. Foro per i procedimenti penali minorili. Conflitto di

competenza tra Cantoni. Legittimazione ad adire il Consiglio federale.

- L’imputato minorenne, come pure il suo rappresentante legale

(consid. 6), sono legittimati ad adire il Consiglio federale ai sensi

dell’art. 372 n. 1 comma 3 CP (consid. 4 e 5).

- L’art. 372 n. 1 CP non prevede una disposizione imperativa sul foro.

In casi debitamente motivati è possibile derogare all’art. 372 n. 1 CP

(consid. 8).

Aus den Erwägungen:

1. Die zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt führen gegen Y ein

Jugendstrafverfahren wegen versuchten qualifizierten Raubes, Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Irreführung der

Rechtspflege. Diese Y gemäss Überweisungsbeschluss der Jugendanwaltschaft

Basel-Stadt vom 21. November 2002 zur Last gelegten Tatbestände wurden

begangen im Kanton Bern (Jugendheim A) sowie in nationalen bzw.

internationalen Gewässern (Jugendschiff B). Zum Zeitpunkt der angeblichen

Begehung hatte Y gesetzlichen Wohnsitz bei seiner Mutter, X, im Kanton

Basel-Landschaft, ein Umstand, der bis heute unverändert geblieben ist.

Trotz dieser Ausgangslage sind sich die zuständigen Behörden der Kantone

Bern, Basel-Landschaft und Basel-Stadt einig, dass das Strafverfahren gegen

Y im Kanton Basel-Stadt zu führen ist. Dies im Wesentlichen deshalb, weil

sich die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt bereits seit Beginn 1997 mit Y

befasse und somit im Kanton Basel-Stadt die persönlichen Verhältnisse des Y

bestens bekannt seien und ein Interesse an der Kontinuität in der weiteren

Abwicklung des Verfahrens bestehe. Während der Begehung der ihm zur

Last gelegten Delikte (Januar 2001 bis Februar 2002) befand sich Y denn auch

im gestützt auf ein früheres Urteil der Jugendstrafkammer Basel-Stadt vom

6. Januar 1999 angeordneten Massnahmenvollzug.

2. Die von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt geführte Untersuchung ist

abgeschlossen. Mit Überweisungsbeschluss vom 21. November 2002 wurden

die Strafakten an die Jugendstrafkammer Basel-Stadt überwiesen. Bei dieser

ist gleichzeitig auch ein Verfahren betreffend Massnahmeänderung gemäss

Art. 93 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0) hängig, für welches das Jugendstrafgericht Basel-Stadt als urteilende

Behörde in einem früheren Verfahren zuständig ist. Gemäss Mitteilung des

Jugendstrafgerichts Basel-Stadt ist vorgesehen, beide Verfahren demnächst

anlässlich einer bereits festgelegten Verhandlung zu behandeln.

3. Von der Gesuchstellerin X, der Mutter von Y, wird der Gerichtsstand

Basel-Stadt bestritten. Mit ihrem Gesuch vom 17. Januar 2003 an den

Bundesrat bzw. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

ersucht die Gesuchstellerin um Festlegung des Gerichtsstandes im aktuell

gegen ihren Sohn geführten Strafverfahren. Gemäss ihren Anträgen seien

die Behörden des Kantons Basel-Landschaft, eventualiter die Behörden des

Kantons Bern, zur Verfolgung und Beurteilung aller Y zur Last gelegten

Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

Die Gesuchstellerin stützt sich hierbei auf Art. 372 Ziff. 1 StGB, welcher

festlegt, dass in Verfahren gegen Kinder und Jugendliche bei Anständen

über die Zuständigkeit zwischen Kantonen der Bundesrat entscheidet. Nach

Ansicht der Gesuchstellerin sei in analoger Anwendung von Art. 351 StGB in

Verbindung mit Art. 264 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege

vom 15. Juni 1934 (BStP, SR 312.0) und damit des Erwachsenenstrafrechts

auch der jugendliche Beschuldigte zum Einreichen eines Gesuches um

Gerichtsstandsbestimmung bzw. einer Gerichtsstandsbeschwerde legitimiert.

Da der Gesuchstellerin als gesetzlicher Vertreterin des Beschuldigten gemäss

den einschlägigen Bestimmungen im Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege

des Kantons Basel-Stadt Parteistellung zukomme, sei sie selbst, handelnd durch

ihre persönliche Anwältin, ebenfalls zur Stellung des Gesuches legitimiert.

4. Die Frage, ob auch der jugendliche Beschuldigte zur Einreichung eines

Gesuches um Gerichtsstandsbestimmung gestützt auf Art. 372 Ziff. 1 StGB

legitimiert ist, ist von der Praxis bisher noch nicht beantwortet worden. Sie

ist in der Tat umstritten. In der Lehre vertritt beispielsweise Boehlen die

Ansicht, die Aktivlegitimation zur Anrufung des Entscheids des EJPD sei nicht

nur den Kantonen, d. h. der nach kantonalem Recht sachlich zuständigen

Behörde, sondern auch dem Beschuldigten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter

zuzuerkennen, so wie sie Art. 264 BStP dem erwachsenen Beschuldigten

im Verfahren gestützt auf Art. 351 StGB zugesteht.[6] Eine Begründung für

die analoge Anwendung des Erwachsenenstrafrechts in dieser Einzelfrage

liefert Boehlen hingegen nicht. Eine dieser Lehrmeinung entgegengesetzte

Auffassung vertritt die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer

Vernehmlassung vom 21. März 2003, in welcher eine analoge Anwendung

von Art. 351 StGB in Verbindung mit Art. 264 BStP verneint wird. Art. 372

StGB halte unzweideutig fest, dass nur Anstände zwischen Kantonen über

die Zuständigkeit in Strafsachen vom Bundesrat zu entscheiden sind, dem

Beschuldigten oder anderen Verfahrensbeteiligten Art. 372 StGB dagegen

kein Recht einräume, irgendeine Rechtsmittelinstanz anzurufen; ein solches

Recht gewähre im Übrigen auch der BStP nicht. Vielmehr liege qualifiziertes

Schweigen des Gesetzgebers vor, weshalb für Analogie und Lückenfüllung

kein Platz sei.

5. Um zu klären, ob hinsichtlich der Legitimationsfrage eine analoge

Anwendung von Art. 351 StGB in Verbindung mit Art. 264 BStP auf Art. 372

StGB zulässig ist, ist zunächst nach den Gründen zu suchen, welche den

Gesetzgeber veranlassten, in Art. 264 BStP nebst den kantonalen Behörden

ausdrücklich auch den (erwachsenen) Beschuldigten als aktivlegitimiert zur

Gerichtsstandsbeschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts zu

erklären.

Während in der Botschaft zum Gesetzesentwurf für ein Schweizerisches

Strafgesetzbuch vom 23. Juli 1918 für Gerichtsstandsstreitigkeiten

im Erwachsenenstrafrecht Art. 370 des Gesetzesentwurfs bereits

das Bundesgericht als Entscheidbehörde bezeichnete, blieb für das

Jugendstrafrecht eine entsprechende Regelung zunächst aus (Art. 393

des Entwurfs).[7] Erst die Kommissionen von National- und Ständerat

ergänzten Art. 393 StGB des Entwurfs um den Passus «Bestehen zwischen

Kantonen Anstände über die Zuständigkeit, so entscheidet der Bundesrat»,

allerdings ohne diese Regelung weitergehend zu kommentieren.[8] Diese

Formulierung fand Eingang in die Referendumsvorlage für das Schweizerische

Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, in der Art. 372 StGB festlegte, dass

bei Anständen über die Zuständigkeit in Jugendstrafsachen der Bundesrat die

Entscheidkompetenz innehat.[9]

Auf Seiten des BStP wurden laut Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes

über die Bundesstrafrechtspflege vom 10. September 1929 in Art. 261-265

des Gesetzesentwurfs verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches

über die Gerichtsstände, darunter auch Art. 370 des Entwurfs zum StGB in

Art. 265 des Entwurfs zum BStP, mit wenigen Änderungen übernommen, in

der Meinung, dass diese Artikel mit dem Inkrafttreten des schweizerischen

Strafgesetzbuches wieder wegfallen.[10] Eine Legitimation des (erwachsenen)

Beschuldigten zur Anrufung des Bundesgerichts blieb bis dato unerwähnt. In

der Rechtsetzung wurde sie erst erwähnt in der Botschaft zum Entwurf eines

neuen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom

9. Februar 1943 (E-OG).[11] Mit dem Entwurf zu einem neuen OG wurden

gleichzeitig auch mehrere Bestimmungen des BStP abgeändert (Art. 168

E-OG); Art. 264 BStP lautete von nun an (und bis heute) wie folgt: «Ist der

Gerichtsstand unter den Behörden verschiedener Kantone streitig oder wird

die Gerichtsbarkeit eines Kantons vom Beschuldigten bestritten, so bezeichnet

die Anklagekammer des Bundesgerichts den Kanton, der zur Verfolgung

und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.»[12] Die Botschaft führte zu

dieser Änderung folgendes aus: «Die neue Fassung bringt zum Ausdruck,

dass der Beschuldigte ebenfalls die Entscheidung der Anklagekammer über

die interkantonale Gerichtsstandsfrage anrufen kann, und zwar kann er

dies auch dann tun, wenn unter den Behörden der in Frage kommenden

Kantone der Gerichtsstand nicht streitig ist. Die Praxis hatte dies bereits

zugelassen (BGE 67 I 152, BGE 68 IV 4). Dagegen besteht kein zureichender

Grund, die gleiche Möglichkeit auch dem Privatstrafkläger einzuräumen.»[13]

In der entsprechenden Beratung des Ständerates wurde zur Änderung von

Art. 264 BStP vermerkt: «Cet article correspond à l’art. 351 du Code pénal

suisse. La Chambre d’accusation désigne le canton ayant droit et devoir de

poursuivre et de juger. L’accusé peut aussi provoquer une décision de la

Chambre d’accusation sur l’attribution de la compétence entre cantons.»[14]

Der Nationalrat stimmte dem Beschluss des Ständerats hinsichtlich der

Änderung von Art. 264 BStP ohne weitere Bemerkungen zu.[15]

Bemerkenswert erscheint, dass die Botschaft des Bundesrates die Abänderung

von Art. 264 BStP ausschliesslich mit der Praxis des Bundesgerichts

begründete, welche deshalb genauer zu betrachten ist. Wichtig ist hierbei

der in der Botschaft erwähnte BGE 67 I 149. In diesem Entscheid anerkannte

das Bundesgericht in der Tat, dass es die Praxis anhand Art. 264 BStP auch den

Parteien gestatte, den Entscheid der Anklagekammer anzurufen, und zwar

selbst dann, wenn unter den Behörden der Gerichtsstand nicht streitig ist,

also weder ein positiver noch ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt. Diese

Praxis und damit die Legitimation des Beschuldigten zur Einreichung eines

Gesuches gestützt auf Art. 351 StGB in Verbindung mit Art. 264 BStP sollte nach

dem Willen des Bundesgerichts allerdings nicht uneingeschränkte Geltung

haben: «jedenfalls tritt die Anklagekammer auf solche Gesuche ein in Fällen,

wo nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof wegen Verletzung

der betreffenden bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmung gegeben

ist, sei es, weil es sich beim Entscheid der kantonalen Behörde nicht um ein

gerichtliches Endurteil im Sinne von Art. 268 Abs. 1, sei es, weil es sich nicht

um eine die Anhandnahme der Untersuchung ablehnende letztinstanzliche

Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 268 Abs. 3 handelt.»[16] Aufgrund

dieser wichtigen Einschränkung wird die ursprüngliche Intention des

Bundesgerichts deutlich, nämlich dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben,

bei einem interkantonalen Gerichtsstandskonflikt mit seinem Anliegen an eine

Instanz auf Bundesebene, in casu die Anklagekammer des Bundesgerichts,

zu gelangen, obwohl bzw. gerade weil das ordentliche eidgenössische

Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben ist. Das Gesuch an

die Anklagekammer erhielt zu diesem Zeitpunkt gleichsam die Bedeutung

eines Ersatz-Rechtsmittels. Gleichzeitig wurde durch diesen Entscheid der

enge Gesetzeswortlaut («Endurteil») im damaligen Art. 268 Abs. 1 BStP in der

Praxis gemildert.

Erstaunlicherweise blieb diese wichtige Einschränkung der Legitimation des

Beschuldigten in den nachfolgenden Bundesgerichtsentscheiden unerwähnt.

So bereits in BGE 68 IV 1, dem zweiten in der Botschaft erwähnten Entscheid,

welcher unter Berufung auf erwähnten BGE 67 I 149 einerseits die auf die

Legitimation des Beschuldigten erweiterte Praxis zu Art. 351 in Verbindung

mit Art. 264 BStP bestätigte[17], andererseits die Beschränkung auf Fälle,

in denen vom Beschuldigten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde

gemäss Art. 268 BStP nicht ergriffen werden kann, nicht mehr erwähnte.

Die ursprüngliche Subsidiarität der Legitimation des Beschuldigten zur

Gerichtsstandsbeschwerde wurde verwässert und die Legitimation zur

Regel. Derselbe Mechanismus kann in der oben zitierten Botschaft zum

Entwurf eines OG festgestellt werden. Auch hier wurde Bezug genommen

auf die erweiterte Praxis, ohne allerdings auf ihren gemäss ursprünglicher

Intention des Bundesgerichts eingeschränkten Geltungsbereich hinzuweisen.

Dies fällt um so mehr auf, als auf derselben Seite der Botschaft auch die

Abänderung von Art. 268 BStP beschrieben wurde, gemäss welcher der

Begriff «Endurteil» durch «Urteil» ersetzt und der Anwendungsbereich

der Nichtigkeitsbeschwerde auf Urteile, welche das kantonale Verfahren

nicht abschliessen, so z. B. Entscheide über bundesrechtliche Vor- oder

Zwischenfragen wie den Gerichtsstand, ausgedehnt worden war.[18]

Durch diese Anpassung und Erweiterung sowohl von Art. 264 wie auch

Art. 268 BStP standen dem Beschuldigten nun im Grunde plötzlich zwei

Rechtsmittel ans Bundesgericht (Anklagekammer / Kassationshof) offen.

Das Bundesgericht begegnete dieser Doppelspurigkeit, indem es folgende

Zuordnung vornahm: grundsätzlich hatte der Beschuldigte im Laufe des

Verfahrens den Entscheid der Anklagekammer (Gerichtsstandsbeschwerde)

anzurufen; die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof blieb

dem Beschuldigten vorbehalten, wenn sie sich gegen einen über die

Gerichtsstandseinrede befindenden Vor- oder Zwischenentscheid richtete,

welcher nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung

eidgenössischen Rechts angefochten werden konnte.[19] In zeitlicher

Hinsicht wurde das Anhängigmachen einer Gerichtsstandsstreitigkeit vor

Bundesgericht eingeschränkt, indem dies noch vor Erlass eines Sachurteils zu

erfolgen hatte.[20]

Diese Doppelspurigkeit der Rechtsmittel wurde durch das Bundesgericht

mittels Praxisänderung in BGE 73 IV 54 beseitigt. Gemäss besagtem Entscheid

gehe Art. 264 BStP als Sondernorm dem Art. 268 BStP vor und gelte für alle

Streitigkeiten um den interkantonalen Gerichtsstand, dies als Ausnahme von

der Regel, wonach Urteile in Strafsachen wegen Verletzung eidgenössischen

Rechts mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können.[21] Die

Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide der kantonalen Instanzen über

den interkantonalen Gerichtsstand ist somit nicht (mehr) zulässig.[22]

Art. 264 BStP ist im Verhältnis zu Art. 268 ff. BStP lex specialis und gilt für

alle Streitigkeiten, die sich in Strafsachen eidgenössischen Rechts auf die

Frage des interkantonalen Gerichtsstands beziehen.[23] In seiner weiteren

Rechtsprechung schloss das Bundesgericht auch die staatsrechtliche

Beschwerde aus, um den interkantonalen Gerichtsstand nach Ausfällung

des Sachurteils anzufechten. Laut Bundesgericht mache der Umstand, dass

nach Ausfällung des Sachurteils die Anklagekammer nicht mehr angerufen

werden kann, die staatsrechtliche Beschwerde in Fragen des interkantonalen

Gerichtsstandes nicht zulässig; sie sei nämlich nicht nur ausgeschlossen, wenn

die behauptete Verletzung durch ein anderes Rechtsmittel beim Bundesgericht,

sondern auch, wenn sie schon vor der Fällung dieses Urteils, im Laufe des

kantonalen Verfahrens, auf diese andere Weise gerügt werden kann.[24]

Für das Jugendstrafverfahren ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde

für Gerichtsstandskonflikte bisher nirgends ausdrücklich ausgeschlossen

worden, weshalb an sich auch dem jugendlichen Beschuldigten ein

Rechtsmittel an eine Instanz auf Bundesebene offenstehen müsste. Ob die

unmissverständliche Praxis des Bundesgerichts zur Nichtigkeitsbeschwerde

(und staatsrechtlichen Beschwerde) auch auf den unter Art. 372 StGB

fallenden jugendlichen Beschuldigten anzuwenden ist, diesem mithin die

Geltendmachung einer Verletzung von Art. 372 StGB vor Bundesgericht

zu verwehren, wurde bisher von Praxis und Lehre nicht beantwortet.

Bei der Deutlichkeit, mit welcher auch in der Lehre gestützt auf die

bundesgerichtliche Praxis ausgeführt wird, Entscheide der kantonalen

Instanzen über den interkantonalen Gerichtsstand seien keine Urteile

im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP und deshalb mit der eidgenössischen

Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar[25], entsteht unweigerlich

der Eindruck, dieser Grundsatz gelte global und damit auch für Art. 372

StGB. Würde man dem jugendlichen Beschuldigten nebst eidgenössischer

Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde auch die

Legitimation zur Gerichtsstandsbeschwerde an den Bundesrat verwehren,

stünde diesem keine Möglichkeit mehr offen, die Gerichtsstandsfrage durch

eine Instanz auf Bundesebene überprüfen zu lassen. Würde man ihm

hingegen die Möglichkeit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde

gewähren, würde dies zum völlig unbilligen Ergebnis führen, dass unter

Umständen sowohl der Bundesrat (auf Gesuch eines Kantons hin) als auch

der Kassationshof des Bundesgerichts in demselben Gerichtsstandskonflikt

zu entscheiden hätten. Dies alles spricht klar für eine Legitimation

des jugendlichen Beschuldigten zur Gerichtsstandsbeschwerde an den

Bundesrat. Es besteht kein Grund, dem jugendlichen Beschuldigten in der

Frage des Rechtsmittels geringere Rechte zu geben als dem beschuldigten

Erwachsenen.[26]

Zu beachten ist ferner, dass gemäss geltender Praxis ein bevormundeter

Beteiligter (Antragsteller, Privatstrafkläger, Anzeigeerstatter, Beschuldigter)

ohne Mitwirkung seines Vormunds ein Gesuch um Festsetzung des

Gerichtsstandes im Sinne von Art. 264 BStP stellen darf, sofern er urteilsfähig

ist.[27] Vorliegend ist Y nicht mündig und urteilsfähig. Ein Vergleich mit der

weiten Praxis bezüglich Bevormundete lässt eine Ablehnung der Legitimation

des urteilsfähigen, jugendlichen Beschuldigten zur Gerichtsstandsbeschwerde

gestützt auf Art. 372 StGB als stossend erscheinen.

Da Art. 372 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als Ausnahme zur sachlichen Zuständigkeit

der Anklagekammer des Bundesgerichts zu verstehen und einschränkend

zu interpretieren ist, ist die Anklagekammer auch zuständig, wenn der

Beschuldigte teils vor und teils nach Erreichung des 18. Lebensjahres

delinquierte und wenn er erst nach Überschreitung des 20. Altersjahres

beurteilt wird.[28] Wenn man nun dem jugendlichen Beschuldigten, welcher

sämtliche Delikte vor seinem 18. Lebensjahr begangen hat, die Möglichkeit

einer Gerichtsstandsbeschwerde an den Bundesrat verwehrt, stellt dies im

Vergleich zum erwähnten 20-Jährigen, welcher sowohl vor als auch nach

seinem 18. Lebensjahr delinquierte und dessen Legitimation aufgrund

der Anwendung des Erwachsenenrechts gegeben ist, einen prozessualen

Nachteil dar, und es erscheint zweifelhaft, ob eine solche Ungleichbehandlung

gerechtfertigt ist.

Die Bundesanwaltschaft ist im vorliegenden, speziellen Verfahren für

den Bundesrat und damit als eine Verwaltungsbehörde des Bundes

tätig.[29] Obwohl in Ermangelung eines Straftatbestandes, der dem

Verwaltungsstrafrecht unterliegt, das Bundesgesetz vom 22. März 1974

über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) keine Anwendung findet,

so rechtfertigt die Nähe zur Verwaltung doch zumindest einen Blick in die

Regelung des VStrR. Wenn ein Verfahren gegen einen Jugendlichen aus

den in Abs. 1 von Art. 23 VStrR genannten Gründen von der Verwaltung

zur Weiterführung an eine kantonale Behörde der Jugendrechtspflege

übertragen wird, bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 372 StGB

(Art. 23 Abs. 2 VStrR). Wenn der Bundesrat bzw. die befasste Verwaltung eine

Verwaltungsstrafsache einem kantonalen Gericht zur Beurteilung überweist,

wird dadurch nicht eine verbindliche Verfügung über den Gerichtsstand

getroffen (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 VStrR).[30] Kommt es unter Kantonen

zu einer Gerichtsstandsstreitigkeit, so ist diese der Anklagekammer des

Bundesgerichts zu unterbreiten.[31] Dies muss nun entgegen dem Wortlaut

von Art. 372 StGB auch für eine Jugendstrafsache gelten, da es keinen

Sinn macht, den Bundesrat zwecks Fällung eines Entscheides anzurufen,

wenn dieser selbst bzw. eine ihm untergeordnete Verwaltungseinheit

bereits anlässlich der Überweisung einen Kanton ausgewählt hat und

damit bezüglich der Gerichtsstandsfrage vorbelastet ist. Art. 23 Abs. 3 VStrR

sieht vor, dass der urteilsfähige Minderjährige neben dem Inhaber der

elterlichen Gewalt, dem Vormund oder dem behördlich bestellten Beistand

selbständig die Rechtsmittel ergreifen kann. Ein solches Rechtsmittel wäre

auch die Gerichtsstandsbeschwerde, d. h. die Anrufung einer Instanz auf

Bundesebene - im Verwaltungsverfahren aus den soeben geschilderten

Gründen ausschliesslich die Anklagekammer des Bundesgerichts - zwecks

Entscheid über einen strittigen Gerichtsstand. Wenn man die Legitimation

des jugendlichen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren bejaht, liegt es

nahe, dies auch für das vorliegende Verfahren zu tun.

De lege ferenda sollen auch gemäss Entwurf zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht (E-JStG) Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen

neu durch das Bundesgericht entschieden werden (Art. 37 Abs. 6

E-JStG).[32]Wie der zugehörige Botschaftstext ausführt, sei diese Änderung

angezeigt, weil das Bundesgericht schon für verschiedene andere Fälle

von Gerichtsstandskonflikten als Beschwerdeinstanz vorgesehen ist.[33]

Diese nun beinahe vollständige Annäherung an das Erwachsenenstrafrecht

spricht ebenfalls für eine analoge Anwendung von Art. 264 BStP auf

das Jugendstrafrecht. Zu begrüssen und um vollends Klarheit über die

Legitimationsfrage zu schaffen, wäre allerdings eine explizite Ergänzung

von Art. 37 Abs. 6 E-JStG und / oder Art. 264 BStP um die Legitimation des

jugendlichen Beschuldigten.

Gegen eine Legitimation des jugendlichen Beschuldigten spricht der durchaus

berechtigte Gedanke der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, gemäss

welchem Überlegungen der Gleichstellung bzw. Gleichberechtigung von

Erwachsenen und Jugendlichen ins Leere zielten, da ein Jugendstrafrecht

gerade deshalb geschaffen worden sei, um eine Gleichbehandlung zu

verhindern. In der Tat kann man sich fragen, ob der Jugendliche den

Schutz einer Instanz auf Bundesebene braucht bzw. ob diese Instanz den

Grundgedanken des Jugendstrafrechts überhaupt gerecht werden kann,

da sie die persönlichen Verhältnisse nur sehr eingeschränkt aufgrund der

ihr eingereichten Akten kennt. Wirklich gravierend dürfte dieser Umstand

allerdings nicht sein, da in diesem Verfahren ja nicht in der Sache selbst,

sondern beschränkt auf die Gerichtsstandsfrage entschieden wird und letztlich

derjenige Kanton ermittelt werden soll, welcher dem Postulat, der Jugendliche

sei dort zu beurteilen, wo man ihn am besten kennt, am nächsten kommt.

Die sich aufgrund einer Gerichtsstandsbeschwerde seitens des jugendlichen

Beschuldigten ergebende Verzögerung des Verfahrens vermag ebenfalls

nicht wirklich gegen die Legitimation zu sprechen, da sich entsprechende,

dem Grundsatz eines raschen Jugendstrafverfahrens entgegenstehende

Verzögerungen selbstverständlich auch dann ergeben, wenn ein Kanton als

Gesuchsteller auftritt.

Somit überwiegen die Argumente für eine Legitimation des jugendlichen

Beschuldigten zur Anrufung des Entscheides des Bundesrates bei einem

interkantonalen Gerichtsstandskonflikt. Die Legitimation ist dem jugendlichen

Beschuldigten daher zu gewähren.

6. Hinsichtlich der Frage der Legitimation des gesetzlichen Vertreters ist auch

bei einer analogen Anwendung von Art. 264 BStP den Besonderheiten des

Jugendstrafverfahrens Rechnung zu tragen. Einerseits sind Rechtsmittel zwar

von höchstpersönlichem Charakter, andererseits sind im Jugendstrafverfahren

die Fürsorgepflichten des gesetzlichen Vertreters ebenfalls zu berücksichtigen,

weshalb letzterem die Legitimation zur Stellung der Rechtsmittel zu

gewähren ist. Überhaupt rechtfertigt es sich, wie auch die Jugendanwaltschaft

Basel-Stadt zutreffend ausführt, dem gesetzlichen Vertreter die Parteistellung

einzuräumen. Das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege des Kantons

Basel-Stadt[34] sieht denn auch in § 46 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass die

gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter zur Ergreifung der

Rechtsmittel legitimiert ist. Auch der Gesuchstellerin als gesetzlicher

Vertreterin des Beschuldigten ist somit die grundsätzliche Aktivlegitimation zu

gewähren.

Auf die Besonderheit, dass vorliegendes Gesuch von der Anwältin der

Gesuchstellerin eingereicht worden ist und der beschuldigte Y selber

anwaltlich vertreten ist, jedoch kein entsprechendes Gesuch um Bestimmung

des Gerichtsstandes gestellt hat, wird im Rahmen der materiellen Prüfung

zurückzukommen sein.

7. (Frist zur Anrufung des Entscheids des Bundesrates).

8. In materieller Hinsicht gilt es, sich eingangs zu vergegenwärtigen, dass

das Jugendstrafrecht ein Täterstrafrecht ist, weshalb der jugendliche Täter

dort beurteilt werden soll, wo man ihn und seine Lebensumstände am besten

kennt und Informationen über ihn am einfachsten zu beschaffen sind.[35]

Das Verhalten, die Erziehung, die Lebensverhältnisse sowie der körperliche

und geistige Zustand des jugendlichen Täters sind bedeutsam und deshalb

eingehend abzuklären.[36] Diesen Grundsatz verfolgt auch Art. 372 StGB als

lex specialis zu den allgemeinen Gerichtsstandsregeln in Art. 346 ff. Der Grund

dafür, dass Art. 372 StGB an Stelle des allgemeinen Gerichtsstandes des Ortes

der Begehung einen Spezialgerichtsstand für das Verfahren gegen Kinder und

Jugendliche einführt, liegt gerade darin, dass in der Regel die Erforschung

der Persönlichkeit eines Kindes oder Jugendlichen, seiner Erziehung, seiner

intellektuellen und schulischen Entwicklung sowie seines familiären und

sozialen Umfeldes am Ort des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes

leichter durchzuführen ist.[37] Dies entspricht auch der prozessökonomischen

Überlegung, dass die wichtigen und zeitraubenden Erhebungen über die

erzieherischen und persönlichen Verhältnisse dort am einfachsten sind, wo

man den jugendlichen Täter kennt.[38]

Die Gesuchstellerin macht geltend, die Zuständigkeit der Behörden zur

Strafverfolgung der Y mit Überweisungsbeschluss vom 21. November 2002

angelasteten Taten ergebe sich zwingend aus der gesetzlichen Regelung von

Art. 372 StGB. Dagegen habe die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt klarerweise

verstossen, indem sie den abschliessenden Gerichtsstandskatalog dieser Norm

(gesetzlicher Wohnsitz oder Ort des dauernden Aufenthalts; Anwendung der

allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand, d. h. des Begehungsortes,

wenn weder an Wohn- noch an Aufenthaltsort angeknüpft werden kann),

gemäss welchem sich die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt nicht

begründen lasse, ungerechtfertigterweise übergangen habe.

Es kann der Gesuchstellerin zugestimmt werden, dass der gesetzliche Wohnort

von Y gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) am Wohnort seiner Mutter in C und

damit im Kanton Basel-Landschaft liegt. Ebenso ist der Gesuchstellerin

beizupflichten, dass kein dauernder Aufenthaltsort begründet wurde und

dass auch bei Zuhilfenahme des Begehungsortes nicht Basel-Stadt zuständig

wäre, da sich die Y gemäss Überweisungsbeschluss vom 21. November 2002

angelasteten Taten im Kanton Bern (Jugendheim A) sowie in nationalen bzw.

internationalen Gewässern (Jugendschiff B) zugetragen haben. Aus dem

reinen Gesetzeswortlaut von Art. 372 StGB lässt sich damit keine Zuständigkeit

der Behörden des Kantons Basel-Stadt herleiten.

Der gravierende Fehler in der Argumentation der Gesuchstellerin liegt jedoch

darin begründet, dass Art. 372 zwar einerseits für das Verfahren von Kindern

und Jugendlichen einen abschliessenden Regelungskatalog enthält[39], dass

diese Norm andererseits aber keine zwingende Gerichtsstandsvorschrift in

dem Sinne darstellt, dass sie rein formalistisch, blindlings und ungeachtet der

tatsächlichen Verhältnisse angewendet werden müsste. Aus triftigen Gründen

kann auch von Art. 372 StGB abgewichen werden. So sah bereits die Botschaft

über die Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 1. März 1965

als wichtige Neuerung u. a. vor: «während bisher ausschliesslich die Behörden

des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes zuständig waren, soll dies in Zukunft

nur noch als Regel gelten. Bei sich rechtfertigenden Ausnahmen kann auch

eine andere Behörde örtlich zuständig sein.»[40] Die eingangs gemachten

Ausführungen haben gezeigt, dass wenn im Jugendstrafrecht eine besondere

Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit der Behörden und Gerichte

aufgestellt wurde, dafür einzig und allein Gründe der Zweckmässigkeit

wegleitend waren. Aus dem gleichen Zweckmässigkeitsgedanken heraus,

der überhaupt zur Aufstellung besonderer Gerichtsstandsnormen führte,

müssen durch Interpretation auch die Lösungen zu einzelnen Teilproblemen

gesucht werden.[41] Sinn und Zweck auch der Gerichtsstandsregeln in

Art. 372 StGB ist es, die richtige und rasche Anwendung des materiellen

Strafrechts zu ermöglichen, wofür die gründliche Erfassung der Persönlichkeit

des Jugendlichen essentiell ist. Wenn die Gerichtsstände, welche der

abschliessende Katalog in Art. 372 StGB enthält, diesen Sinn nicht zu

verwirklichen vermögen, ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten,

vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Ein starres Festhalten am

Wortlaut der Norm, das der ratio legis zuwider läuft, ist gerade im Interesse

des jugendlichen Beschuldigten nicht vertretbar. Die Norm wurde schliesslich

nicht um ihrer selbst Willen aufgestellt.

Die Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts zu Art. 262-263 BStP hat

im Übrigen gezeigt, dass ein Abweichen von jedem gesetzlichen Gerichtsstand

grundsätzlich möglich und zulässig ist, so auch vom Gerichtsstand von Art. 372

StGB, wobei in analoger Anwendung von Art. 262-263 BStP auch andern

eidgenössischen Behörden (z. B. dem Bundesrat in den Fällen des Art. 372

StGB) die Kompetenz zugestanden wird, den Gerichtsstand anders als nach

den gesetzlichen Regeln festzulegen.[42] Die interkantonale Zuständigkeit

kann auch durch Vereinbarung unter den Kantonen anders als nach den

Regeln des Strafgesetzbuches bestimmt werden.[43] Bei der Abweichung vom

gesetzlichen Gerichtsstand ist Zurückhaltung zu üben, die Überlegungen, die

den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen

sich gebieterisch aufdrängen.[44] Die Anklagekammer des Bundesgerichts

setzt daher triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand

voraus. Insbesondere aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- und

prozessökonomischen Gründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen

Gerichtsstand gerechtfertigt sein.[45]

Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsstandsfrage unter den involvierten

Kantonen nicht streitig. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Gerichtsstand

Basel-Stadt ausdrücklich zugestimmt, der Kanton Bern konkludent, indem

er jedenfalls seine eigene Zuständigkeit verneint hat. Es liegt somit eine

Gerichtsstandsvereinbarung unter den beteiligten Kantonen vor.

Aus den Begründungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ist

zu schliessen, dass die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt die persönlichen

Verhältnisse des Y am besten kennt und ein offensichtliches Interesse an einer

einheitlichen Abwicklung des Verfahrens besteht, weil sich die Behörden

des Kantons Basel-Stadt bereits seit 1997 eingehend mit Y befassen. So

wurde Anfang 1997 von der zuständigen baselstädtischen Behörde eine

Beistandschaft errichtet und ein Amtsvormund mit dieser Funktion betraut.

Seitens der Jugendstrafkammer Basel-Stadt erging am 5. August 1998 ein

erstes, am 6. Januar 1999 ein zweites Urteil gegen Y. Nach dem zweiten

Entscheid wurde Y in ein Erziehungsheim eingewiesen und mit dem Vollzug

der Erziehungsbeistand / Amtsvormund sowie ein Sozialarbeiter betraut. Laut

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt kümmere sich in casu die baselstädtische

Amtsvormundschaft seit Jahren um die Belange der Familie (…) und es

bestehe ein entsprechendes Beziehungsnetz zu den Kindern; überdies

wurden die gesamten persönlichen Verhältnisse über Jahre (1997-2003) von

Sozialarbeitern abgeklärt. Die aktuell zu beurteilenden Delikte wurden

von Y während des baselstädtischen Massnahmenvollzuges verübt, so

dass im Interesse eines kontinuierlichen Verfahrens die Verlegung des

Gerichtsstandes in einen anderen Kanton weder dem Beschuldigten noch den

Strafverfolgungsbehörden dienen und lediglich zu einer weiteren Verzögerung

des Verfahrens führen würde. Seit sich die Behörden des Kantons Basel-Stadt

mit Y befassen, wurden mehrere Abklärungen zur Person veranlasst sowie

jugendpsychiatrische Gutachten eingeholt. Die Strafverfolgungsbehörden

des Kantons Basel-Stadt sind aufgrund all dieser Umstände am besten

und schnellsten in der Lage, die Ursachen und Umstände, welche zum

wiederholten deliktischen Verhalten des Y geführt haben, abzuklären und

die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, was der ratio legis von Art. 372

entspricht.

Bis zum 1. Januar 1999 wohnte Y im Kanton Basel-Stadt. In der Zeit vom

25. Februar 1999-28. September 2000 und vom 22. Januar 2001-11. Oktober

2001 hielt er sich auf dem Jugendschiff B in verschiedenen nationalen und

internationalen Gewässern auf. Daneben hielt er sich im Jugendheim A im

Kanton Bern auf. Zurzeit ist Y im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme

im Jugendheim D eingewiesen. Auch wenn er angeblich alle Ferien und

Wochenenden am Wohnort der Gesuchstellerin verbringt und dort ein

eigenes Zimmer hat, kann in diesem Fall weder in familiärem noch in lokalem

Sinne von stabilen Verhältnissen gesprochen werden. Ausser während der

Ferienzeit oder an Wochenenden hat sich Y aufgrund der Massnahmen nie

längerfristig im Kanton Basel-Landschaft aufhalten können, weshalb seine

Person dort weitgehend unbekannt ist. Somit vermag der Wohnsitzwechsel

der Gesuchstellerin per 1. Januar 1999 nichts daran zu ändern, dass im

Kanton Basel-Stadt die persönlichen Verhältnisse des Y weiterhin am besten

bekannt sind. Dass die Behörden des Kantons Basel-Landschaft über profunde

Kenntnisse zu den erzieherischen und persönlichen Verhältnissen von

Y verfügen, vermag die Gesuchstellerin denn auch nicht darzulegen. Es

kann entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht ernsthaft behauptet

werden, Y’s Lebensmittelpunkt habe jemals am derzeitigen Wohnsitz der

Gesuchstellerin gelegen.

Es kann somit festgestellt werden, dass die Abweichung vom gesetzlichen

Gerichtsstand vorliegend aus triftigen Gründen erfolgt und sich gebieterisch

aufdrängt, da sie notwendig ist, um der ratio legis von Art. 372 StGB gerecht zu

werden. Die möglichst umfassende Abklärung der persönlichen Verhältnisse

von Y bereitet ganz offensichtlich am wenigsten Schwierigkeiten, wenn das

Verfahren durch die Behörden des Kantons Basel-Stadt durchgeführt wird.

Eine Verlegung des Gerichtsstandes wäre prozessökonomisch nicht vertretbar.

Aus all diesen Überlegungen folgt, dass der Gerichtsstand Basel-Stadt der

zweckmässigste ist. Dass wichtige Gründe der Zweckmässigkeit für ein

Festhalten am ursprünglichen Gerichtsstand (hier: Kanton Basel-Stadt)

sprechen, versteht sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis gerade dann

von selbst, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist, der Angeschuldigte

bereits in den Anklagezustand versetzt wurde und das Verfahren bis zur

Hauptverhandlung gediehen ist, ohne dass der Angeklagte früher - wozu er

in der Lage gewesen wäre - die Zuständigkeit der mit der Sache befassten

Behörde je bestritten hätte.[46] Das Zuwarten der Gesuchstellerin bis nach

Abschluss der Untersuchung hat zur Folge, dass sich eine Abänderung des

Gerichtsstandes zum heutigen Zeitpunkt mit dem Art. 372 StGB inhärenten

Postulat einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung nicht verträgt.

Hinzu kommt, dass ein in Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand durch

Vereinbarung (bzw. Anerkennung) der Kantone bestimmter Gerichtsstand

durch den Beschuldigten nur dann mit Erfolg angefochten werden kann, wenn

eine Ermessensüberschreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt,

was dann der Fall ist, wenn die Abweichung nicht auf triftigen Gründen

(wie z. B. Prozessökonomie, Versehen der beteiligten Behörden, Wahrung

neu ins Gewicht fallender Interessen, veränderte Verhältnisse) beruht.[47]

Wie soeben dargestellt wurde, beruht die Abweichung vom gesetzlichen

Gerichtsstand durch die Kantone in diesem Fall sehr wohl auf triftigen

Gründen. Daher vermag die Gesuchstellerin ihrerseits keine triftigen Gründe

gegen die Gerichtsstandsvereinbarung vorzubringen. Insbesondere legt sie

nicht dar, weshalb die Behörden ihres Wohnsitzkantons die persönlichen

Verhältnisse von Y besser kennen und schneller abklären könnten als jene

im Kanton Basel-Stadt. Verschiedentlich macht die Gesuchstellerin eher

vage Andeutungen zu Mängeln im kantonalen Verfahren (so hinsichtlich

Zustellung und Inhalt des Überweisungsbeschlusses sowie der Mitteilung der

Einleitung eines Strafverfahrens). Abgesehen davon, dass diese Andeutungen

kaum substantiiert werden, sind sie für das vorliegende Verfahren

irrelevant. Behauptete Mängel in der von der kantonalen Behörde geführten

Untersuchung können durch andere Rechtsmittel gerügt werden und

vermögen nach ständiger Rechtsprechung keine Änderung des Gerichtsstandes

im Sinne von Art. 262-263 BStP zu begründen.[48] Ebenso irrelevant ist der

von der Gesuchstellerin vorgebrachte Wunsch nach einer «unverbrauchten»

Behörde. Der Beschuldigte hat kein Recht auf eine «unverbrauchte» Behörde,

sondern Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz

beruhendes Gericht, wie dies bereits Art. 6 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,

SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuieren.

(…)

Wenn nun davon die Rede ist, dass die Bestimmung des Gerichtsstandes

nicht zuletzt auch im Interesse des jugendlichen Beschuldigten und seiner

weiteren Entwicklung erfolgt, darf nicht vergessen werden, dass Y zwar

noch nicht ganz, aber doch beinahe mündig sowie urteilsfähig ist. Etwas

Gegenteiliges geht aus den eingereichten Unterlagen jedenfalls nicht hervor.

Entsprechend kann auch er selbst sich zur Gerichtsstandsfrage äussern.

Wie aus den Akten hervorgeht, ist Y ausserdem anwaltlich vertreten, d. h.

sein Rechtsvertreter kann ihn in der Frage des Gerichtsstandes beraten

und für ihn allenfalls notwendige Eingaben bei Gericht vornehmen. Der

Rechtsvertreter ist verpflichtet, ausschliesslich die rechtlichen Interessen

seines Klienten Y wahrzunehmen und ihn auf Unzulänglichkeiten im

Zusammenhang mit der Gerichtsstandsfrage aufmerksam zu machen. Die

Gesuchstellerin hat demgegenüber eine eigene Anwältin mandatiert, welche

ihrerseits dazu verpflichtet ist, die Interessen ihrer Mandantin zu vertreten.

Ob sich nun die Interessen der Gesuchstellerin mit denjenigen ihres Sohnes

überhaupt decken, erscheint unwahrscheinlich. Denn bis heute hat Y bzw.

sein Rechtsvertreter keinerlei Einwände gegen den Gerichtsstand Basel-Stadt

vorgebracht. Aus diesem Verhalten kann auf konkludente Zustimmung zum

Gerichtsstand Basel-Stadt geschlossen werden. Wenn sich nun aber der Wille

des jugendlichen Beschuldigten mit demjenigen seiner gesetzlichen Vertreterin

nicht deckt, ist ohne Zweifel dem ersteren der Vorzug zu geben.[49]

Hieraus folgt, dass das vorliegende Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes

im Kanton Basel-Landschaft, eventualiter Kanton Bern, abzuweisen ist und der

Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt zu verbleiben hat.

9. (Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung).

[6] Marie Boehlen, Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafrecht, Bern

1975, N. 8 zu Art. 372 StGB.

[7] BBl 1918 IV 215/222.

[8] AB 1930 N 82 ff. (Berichterstatter Seiler); AB 1931 S 736 f. (Berichterstatter

Baumann).

[9] BBl 1937 III 728.

[10] BBl 1929 II 634, 709.

[11] BBl 1943 I 97 ff.

[12] BBl 1943 I 213, 215.

[13] BBl 1943 I 158.

[14] AB 1943 S 197 ff. (Berichterstatter M. Piller: S. 200).

[15] AB 1943 N 216 f.

[16] BGE 67 I 152.

[17] BGE 68 IV 4.

[18] BBl 1943 I 158.

[19] BGE 69 IV 190 f., BGE 70 IV 95 f.

[20] BGE 68 IV 121 f., BGE 69 IV 52.

[21] BGE 73 IV 56 f., BGE 74 IV 189 f., BGE 76 IV 114.

[22] Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen

(im Folgenden: Nichtigkeitsbeschwerde), Bern 1993, N. 131.

[23] BGE 91 IV 109; Christian Ferber, Die eidgenössische

Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen an den Kassationshof des

Bundesgerichts, Zürich 1993, S. 109.

[24] BGE 80 I 266.

[25] Erhard Schweri, Nichtigkeitsbeschwerde, (Fussnote 17), Bern 1993, N. 92.

[26] Vgl. BGE 68 IV 160.

[27] Erhard Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen

(im Folgenden: Gerichtsstandsbestimmung), Bern 1987, N. 552 (mit Verweis auf

BGE 68 IV 160).

[28] Vital Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, Zürich 1964,

Nr. 490a (S. 293); BGE 85 IV 252, BGE 86 IV 197.

[29] Gestützt auf Art. 26 Bst. e der Organisationsverordnung vom

17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(OV-EJPD, SR 172.213.1).

[30] Erhard Schweri, Gerichtsstandsbestimmung, (Fussnote 22), N. 366.

[31] BGE 97 IV 54.

[32] BBl 1999 2412.

[33] BBl 1999 2262 f.

[34] SG 257.500: Systematische Gesetzessammlung Basel-Stadt, einsehbar über

www.gesetzessammlung.bs.ch/sgmain/default.html.

[35] Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Kurzkommentar, N. 1

zu Art. 372 StGB.

[36] Erhard Schweri, Gerichtsstandsbestimmung, (Fussnote 22), N. 321.

[37] Vgl. dazu: VPB 16.22 (Jahrgang 1942/1943); Pierre Jeanneret, De l’autorité

locale compétente pour juger les mineurs délinquants, in Schweizerische

Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR) 68, S. 224; Schweizerische Juristen-Zeitung

(SJZ) 1942/43, S. 66 f.

[38] E. Wolfer, Der Gerichtsstand im Jugendstrafrecht, in SJZ 1942/43, S. 128.

[39] Erhard Schweri, Gerichtsstandsbestimmung, (Fussnote 22), N. 322.

[40] BBl 1965 I 602 f.

[41] E. Wolfer, (Fussnote 33), S. 125.

[42] Erhard Schweri, Gerichtsstandsbestimmung, (Fussnote 22), N. 398, 401,

403.

[43] Erhard Schweri, Gerichtsstandsbestimmung, (Fussnote 22), N. 402.

[44] BGE 86 IV 63.

[45] BGE 123 IV 25 f.

[46] BGE 85 IV 210.

[47] BGE 71 IV 61, BGE 117 IV 94 f.

[48] Erhard Schweri, Gerichtsstandsbestimmung, (Fussnote 22), N. 473.

[49] Vgl. BGE 68 IV 160.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 68.13 - Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 30. April 2003

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2004

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Band 68

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