Business Owner Liable for VAT on Holiday Apartment Rental Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a business owner who rented out holiday apartments in his own name, alongside operating a restaurant, was liable for VAT on the rental income. The court found that the owner failed to prove he acted as an indirect representative for the actual property owner, as he did not explicitly act in the owner's name. Applying the principle of business unity, all revenue streams of the enterprise, including the rental income, were subject to taxation. The court also confirmed existing jurisprudence on counter-performance, net tax rates, VAT prescription, and default interest.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 MWSTV, Art. 10 Abs. 2 MWSTV, Art. 93 Abs. 1 MWSTG, Art. 94 MWSTG, Art. 49 Bst, Art. 41ter Abs. 1 Bst; Business Owner Liable for VAT on Holiday Apartment Rental Income: The court found that the owner failed to prove he acted as an indirect representative for the actual property owner, as he did not explicitly act in the owner's name. Applying the principle of business unity, all revenue streams of the enterprise, including the rental income, were subject to taxation. The court also confirmed existing jurisprudence on counter-performance, net tax rates, VAT prescription, and default interest.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to define direct and indirect representation for VAT purposes.
Basis for the possibility of simplified accounting via flat rates.
Cited for the five-year statute of limitations for VAT.
Regulates the obligation to pay default interest for late VAT payments.
Basis for imposing court costs.
Volltext
JAAC 68.126
Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
vom 31. März 2004 in Sachen X [SRK 2002-140]).
Taxe sur la valeur ajoutée. Représentation indirecte dans le cas
de la location d’appartements de vacances en nom propre. Unité
de l’entreprise avec l’exploitation d’un restaurant. Conditions de
prescription selon l’OTVA.
- Questions de constitutionnalité dans le système suisse de la taxe sur la
valeur ajoutée (consid. 2).
- Seul est reconnu comme représentant selon le droit de la taxe sur la
valeur ajoutée celui qui effectue une prestation expressément au nom du
représenté; une manifestation tacite de volonté ne suffit pas (consid. 3a
et b).
- Confirmation de la jurisprudence concernant la notion de
contre-prestation (consid. 3d), le taux de dette fiscale nette (consid. 3e),
la prescription de la taxe sur la valeur ajoutée (consid. 3f et 5c) et
l’intérêt moratoire (consid. 3g et 5d).
- En l’espèce, le recourant n’a pas pu apporter la preuve que la
location d’appartements de vacances avait eu lieu dans le cadre d’une
représentation au sens de la taxe sur la valeur ajoutée (consid. 4a
et b). Selon le principe de l’unité de l’entreprise, l’ensemble du
chiffre d’affaires du recourant provenant de tous les secteurs de son
entreprise - incluant celui résultant des revenus obtenus de la location
d’appartements de vacances - doit être imposé (consid. 4c).
Mehrwertsteuer. Indirekte Stellvertretung bei der Vermietung von
Ferienwohnungen in eigenem Namen. Einheit der Unternehmung mit
dem Betrieb eines Restaurants. Voraussetzungen der Verjährung nach
der MWSTV.
- Fragen der Verfassungsmässigkeit im System der schweizerischen
Mehrwertsteuer (E. 2).
- Nur derjenige wird mehrwertsteuerrechtlich als Stellvertreter
anerkannt, der bei der Erbringung einer Leistung ausdrücklich im
Namen des Vertretenen auftritt; eine stillschweigende Willenskundgabe
genügt nicht (E. 3a und b).
- Bestätigung der Rechtsprechung betreffend den Entgeltsbegriff (E. 3d),
den Saldosteuersatz (E. 3e), die Verjährung der Mehrwertsteuer (E. 3f
und 5c) und den Verzugszins (E. 3g und 5d).
- In casu konnte der Beschwerdeführer den Nachweis für eine
mehrwertsteuerrechtlich anzuerkennende Stellvertretung bei der
Vermietung von Ferienwohnungen nicht erbringen (E. 4a und b). Nach
dem Grundsatz der Einheit der Unternehmung waren sämtliche vom
Beschwerdeführer aus allen Betriebszweigen erzielten Umsätze -
einschliesslich der bei der Vermietung von Ferienwohnungen erzielten
Einkünfte - zu versteuern (E. 4c).
Imposta sul valore aggiunto. Rappresentanza indiretta in caso
di locazione di appartamenti di vacanza a proprio nome. Unità
dell’impresa con l’esercizio di un ristorante. Condizioni per la
prescrizione secondo l’OIVA.
- Questioni di costituzionalità nel sistema dell’imposta svizzera sul
valore aggiunto (consid. 2).
- È riconosciuto come rappresentante dal punto di vista dell’imposta
sul valore aggiunto solo chi fornisce esplicitamente una prestazione
a nome del rappresentato; una manifestazione tacita di volontà non è
sufficiente (consid. 3a e b).
- Conferma della giurisprudenza concernente la nozione di
controprestazione (consid. 3d), il metodo saldo (consid. 3e), la
prescrizione dell’imposta sul valore aggiunto (consid. 3f e 5c) e
l’interesse di mora (consid. 3g e 5d).
- Nella fattispecie, il ricorrente non ha potuto fornire la prova che la
locazione di appartamenti di vacanza aveva avuto luogo nel quadro
di una rappresentanza ai sensi dell’imposta sul valore aggiunto
(consid. 4a e b). Secondo il principio dell’unità dell’impresa, tutti
gli importi realizzati dal ricorrente negli ambiti di attività della
sua azienda - compresi gli introiti derivanti dalla locazione di
appartamenti di vacanza - sono imponibili (consid. 4c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. X führte - unter Mithilfe seiner Ehefrau und von weiteren Angestellten
- einen Restaurationsbetrieb. Aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit
und den dabei erzielten Umsätzen war X gestützt auf Art. 17 der Verordnung
über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) in dem
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
(ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen vom 1. Januar 1995
bis 30. Juni 2002 eingetragen. Die Einzelfirma «Restaurant Y, X» wurde am
23. April 1997 in das Handelsregister des Kantons Z eingetragen, die Löschung
erfolgte am 11. April 2002 infolge Geschäftsaufgabe.
Am 15. und 16. April 1996 führte die ESTV im Geschäftsbetrieb von X eine
Kontrolle gemäss Art. 50 MWSTV betreffend die Steuerperioden 1. Quartal
1995 bis 2. Quartal 1996 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996)
durch. Gestützt auf das Ergebnis dieser Kontrolle machte die ESTV für die
genannten Steuerperioden mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 31. März
1998 eine Nachbelastung von insgesamt Fr. 6’486.- Mehrwertsteuer zuzüglich
5% Verzugszins ab 15. Januar 1996 (mittlerer Verfall) geltend. Mit Schreiben
vom 1. Mai 1998 bestritt X diese Nachforderung. Mit einem weiteren Schreiben
vom 18. Februar 2002 stellte der Mehrwertsteuerpflichtige ein Gesuch um
Sistierung der ausstehenden EA bis zum Entscheid.
B. Mit Entscheid vom 30. Mai 2002 hielt die ESTV an der geltend gemachten
Mehrwertsteuerforderung im vollen Umfang fest. Am 28. Juni 2002
(Posteingang) erhob X bei der Verwaltung dagegen Einsprache mit dem
Hauptantrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
C. Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2002 wies die ESTV die Einsprache
ab und bestätigte die Nachforderung an Mehrwertsteuer im Betrag von
Fr. 6’486.- zuzüglich Verzugszins und unter Vorbehalt einer Kontrolle. Zur
Begründung führte die Verwaltung im Wesentlichen aus, dass X unter der
Bezeichnung «Café-Restaurant, A, Fam. X» (Text gemäss Firmenstempel
auf dem Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger)
oder «Restaurant A, Fam. S. und B. X» (Text gemäss Firmenstempel auf
dem Fragebogen zur Prüfung der Löschung aus dem Register der Steu-
erpflichtigen) im geschäftlichen Verkehr aufgetreten sei. Im selben Gebäude,
Haus Y, hätten sich neben dem Restaurant auch noch drei Ferienwohnungen
befunden. Der Eigentümer dieser Wohnungen sei damals F gewesen. Die
anlässlich der Kontrolle von der ESTV vorgefundenen beiden schriftlichen
Mietverträge mit den Mietern der Ferienwohnungen bezeichneten
als Vermieter: «S. + B. X, Haus Y» bzw. «Fam. B. X, Haus Y». Aus diesen
Mietverträgen gehe hervor, dass X selbst als Vermieter aufgetreten sei und
nicht der Eigentümer der Ferienwohnungen, F. Der Mehrwertsteuerpflichtige
habe den Nachweis eines bloss auf Vermittlung lautenden schriftlichen
Auftrages von F nicht erbringen können, die Voraussetzungen der direkten
Stellvertretung seien nicht erfüllt und die Vermietung der Ferienwohnungen
müsse mehrwertsteuerlich X zugerechnet werden. Mithin seien die
Voraussetzungen der indirekten Stellvertretung nach Art. 10 Abs. 2 MWSTV
gegeben und nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens müssten
die Umsätze des gesamten Unternehmens von X zusammengezählt werden.
Bestehe ein Unternehmen aus zwei oder mehreren Einzelbetrieben, seien die
Einnahmen aus allen Betriebsteilen insgesamt als Bemessungsgrundlage zu
berücksichtigen.
X sei von der ESTV aufgefordert worden, alle vorhandenen Mietverträge für
den fraglichen Zeitraum vorzulegen, doch habe er sich geweigert, dies zu tun.
Deshalb sei davon auszugehen, dass der Mehrwertsteuerpflichtige für den
Eigentümer die fraglichen Ferienwohnungen im eigenen Namen vermietet
habe. Die Höhe der Mietzinseinnahmen werde von X nicht bestritten.
D. Mit Eingabe vom 6. November 2002 (Postaufgabe 7. November 2002)
führt X (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) gegen den Einspracheentscheid der
ESTV vom 7. Oktober 2002 und stellt den Antrag, der angefochtene
Einspracheentscheid sei aufzuheben. Eventualiter beantragt er die
Anwendung des Saldo-Steuersatzes für den veranlagten Steuerbetrag für
die Ferienwohnungen.
Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2003 beantragt die ESTV, die Beschwerde
kostenpflichtig abzuweisen.
Aus den Erwägungen:
1.a. (Formelles)
b. Gemäss Art. 8 der Übergangsbestimmungen (UeB) der bis zum 31. Dezember
1999 in Kraft befindlichen Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV[128]) bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
der (neuen) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) war der Bundesrat gehalten, die
Ausführungsbestimmungen betreffend die Mehrwertsteuer bis zum
Inkrafttreten eines Bundesgesetzes zu erlassen. Aufgrund dessen erliess der
Bundesrat die Mehrwertsteuerverordnung. Am 2. September 1999 beschloss
die Bundesversammlung das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Das Mehrwertsteuergesetz ist am
1. Januar 2001 in Kraft getreten (Beschluss des Bundesrates vom 29. März
2000, AS 2000 1346), woraus folgt, dass die Mehrwertsteuerverordnung
aufgehoben wurde. Indessen bleiben nach Art. 93 Abs. 1 MWSTG die
aufgehobenen Bestimmungen, unter Vorbehalt von Art. 94 MWSTG, weiterhin
auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und
Rechtsverhältnisse anwendbar. Vorliegend kommt Art. 94 MWSTG nicht
zur Anwendung. Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den
Jahren 1995 bis 1996 zugetragen, sodass auf die vorliegende Beschwerde
die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung weiterhin Anwendung
finden.
c. Die SRK kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem
Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von
Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG).
2.a. Die Mehrwertsteuerverordnung ist eine selbständige, das heisst direkt
auf der Verfassung beruhende Verordnung des Bundesrates. Sie stützt
sich auf Art. 8 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft befindlichen
UeB aBV bzw. auf Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der seit 1. Januar 2000 gültigen BV
und stellt gesetzesvertretendes Recht dar, bis der ordentliche Gesetzgeber
das Mehrwertsteuerrecht geregelt hat. Selbständige Verordnungen des
Bundesrates sind daraufhin zu kontrollieren, ob sie mit den sachbezogenen
Vorgaben der Verfassungsvorschrift, auf welcher sie beruhen, harmonieren.
Bei der Mehrwertsteuerverordnung ist somit zu prüfen, ob der Bundesrat
die in Art. 41ter Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 aBV sowie die in Art. 8 UeB aBV (vgl.
Art. 130 und Art. 196 Ziff. 14 BV) enthaltenen Grundsätze beachtet und sich an
Gegenstand, Zweck und Umfang der ihm eingeräumten Kompetenz gehalten
hat. Darüber hinaus ist zu untersuchen, ob die Verordnung nicht mit sonstigen
Verfassungsnormen, besonders mit den Grundrechtsgarantien, kollidiert,
soweit die ermächtigende Verfassungsnorm nicht selbst Abweichungen
anordnet oder bewusst in Kauf nimmt (BGE 123 II 22 f. E. 3, BGE 123 II 298 f.
E. 3).
b. Laut Art. 41ter Abs. 1 Bst. a aBV (vgl. Art. 130 Abs. 1 BV) kann der Bund
eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) erheben. Diese ist in Form einer
Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug auf den Lieferungen von Gegenständen,
auf Dienstleistungen sowie auf Einfuhren zu erheben (Art. 41ter Abs. 3 aBV
bzw. Art. 130 Abs. 1 BV). Die schweizerische Mehrwertsteuer ist nach dem
Modell einer allgemeinen Konsum- oder Verbrauchsteuer ausgestaltet
(BGE 123 II 301 E. 5a; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als
allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen
auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 13, 23 f.; Markus Reich,
Grundzüge der Mehrwertsteuerordnung in der Schweiz und in der EU, in
Der Schweizer Treuhänder [ST] 5/95, S. 329 ff.). Eine solche Steuer erfasst
den Konsum von Waren und Dienstleistungen grundsätzlich umfassend.
Allerdings werden die Verbraucher aus Praktikabilitätsgründen nicht
direkt besteuert. Der Fiskus hält sich vielmehr an den Unternehmer, der
die steuerbaren Umsätze erzielt. Die Unternehmer entlasten sich von der
ihnen überwälzten Steuer mit dem Vorsteuerabzug und belasten die von
ihnen abgelieferte Steuer ihren Abnehmern über den Preis bis schliesslich
der Endverbraucher die gesamte Steuerlast zu tragen hat. Aus der Eigenschaft
der schweizerischen Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
sind daher übergeordnete, systemtragende Grundprinzipien wie etwa das
Verbrauchsteuer- und damit das Überwälzbarkeitsprinzip, der Grundsatz
der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer, der Steuerneutralitätsgrundsatz,
der Grundsatz der einmaligen Besteuerung (Vermeidung von Doppel-
und Nichtbesteuerung) oder das Bestimmungslandprinzip abzuleiten
(vgl. Reich, a.a.O., S. 330; Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch
zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, S. 22 Rz. 6). Hierbei handelt es sich
nach der Rechtsprechung der SRK um jene Grundsätze, die einer Prüfung
der Vereinbarkeit der Mehrwertsteuerverordnung mit Art. 41ter aBV (vgl.
Art. 130 BV) zugrunde zu legen sind (entsprechende Textstelle diverser
Entscheide der SRK in MWST-Journal 2/96, S. 50 ff.; vgl. auch BGE 123 II
301 f.). Einer verfassungskonformen (Art. 41ter aBV bzw. Art. 130 Abs. 1 BV)
Auslegung dienen gemäss Rechtsprechung der SRK auch allfällige Maximen
des europäischen Umsatzsteuerrechts (ausführlich: entsprechende Textstelle
diverser Entscheide der SRK in MWST-Journal 2/96, S. 52 f.; vgl. BGE 124 II
203 f. E. 6a).
c. Zu beachten ist, dass der Richter den dem Verordnungsgeber in Art. 8
UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV übertragenen Entscheidungsspielraum
nicht durch eigene Ordnungsvorstellungen schmälern darf. Er hat sich
vielmehr auf die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der in Frage stehenden
Regelung zu beschränken. Eine vom Bundesrat getroffene Lösung, die sich
im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hält, die in der Verfassung
enthaltenen mehrwertsteuerlichen Grundsätze beachtet und die weiteren
Verfassungsrechte respektiert, darf deshalb durch den Richter nicht korrigiert
werden. Einschreiten darf dieser nur, wenn der Verordnungsgeber die ihm
eingeräumte Kompetenz überschritten hat, wobei das Gericht auch den
Umfang dieser Kompetenz zu ermitteln hat (BGE 125 II 331 E. 3a, BGE 123
II 299 E. 3a).
d. Im Übrigen überprüft die SRK die gestützt auf die
Mehrwertsteuerverordnung erlassenen Ausführungsverordnungen des
Finanzdepartementes sowie die Auslegung der Mehrwertsteuerverordnung
durch die ESTV (z. B. Wegleitung, Broschüren und Merkblätter) frei.
Sie orientiert sich dabei an den gleichen sachbezogenen Vorgaben der
Verfassung wie bei der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der
Mehrwertsteuerverordnung (vgl. BGE 123 II 30 E. 7, BGE 123 II 299 E. 3b).
3.a. Wer Leistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des
Vertretenen tätigt, sodass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem
Vertretenen und dem Dritten zustande kommt, gilt diesbezüglich als blosser
Vermittler. Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde
Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen
auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als
auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine Leistung vor (Art. 10
Abs. 1 und 2 MWSTV). Das Erfordernis, dass als blosser Vermittler nur gilt,
wer ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen auftritt,
wurde durch die Rechtsprechung als verfassungsmässig erklärt (Entscheid
des Bundesgerichtes vom 6. März 2001, veröffentlicht in Revue du droit
administrativ et du droit fiscal [RDAF] 2001 II 370 f.; Entscheid der SRK vom
4. Dezember 2003 in Sachen G. AG [SRK 2003-058] E. 2b; Entscheid der SRK
vom 11. Juli 2001, veröffentlicht in VPB 66.10 S. 119 ff.; Entscheid der SRK vom
19. Mai 2000, veröffentlicht in VPB 64.110 S. 1124; Entscheid der SRK vom
9. April 1998, veröffentlicht in VPB 63.24 S. 213 ff.).
Es genügt folglich nicht, wenn der Vertreter dem Dritten bloss anzeigt, dass
er als Vertreter handelt, ohne die Identität des Vertretenen namentlich
bekannt zu geben (vgl. Entscheide der SRK vom 9. April 1998, a.a.O.,
S. 215 f.; vom 19. Mai 2000, a.a.O., S. 1125 f.; Pierre-Marie Glauser, in
mwst.com, Basel/Genf/München 2000, S. 136, ad Art. 11 Rz. 14). Eine
stillschweigende Willenskundgabe, in fremdem Namen und auf fremde
Rechnung handeln zu wollen, genügt nach der gesetzlichen Regelung
ebenfalls nicht zur Annahme einer direkten Stellvertretung im Sinne des
Mehrwertsteuerrechts. Namentlich reicht nicht aus, dass die Beteiligten
in Kenntnis der Vertretungsverhältnisse handeln bzw. der Dritte aus den
Umständen schliessen kann, dass der Vertreter für Rechnung des Vertretenen
handelt oder wenn es ihm gleichgültig ist (Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 96
Rz. 277; Glauser, a.a.O., S. 136 f. Rz. 15; vgl. auch Entscheid der SRK vom
4. Dezember 2003 in Sachen G. AG [SRK 2003-058] E. 2b).
b. Ob ein Unternehmer als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer
oder -empfänger zu gelten hat, ist also massgeblich danach zu beurteilen,
ob er in eigenem Namen auftritt oder nicht (vgl. Entscheid der SRK vom
21. Januar 1997, E. 3a und b, veröffentlicht in VPB 64.46 S. 570 ff.). Tritt ein
Stellvertreter in eigenem Namen auf (indirekte Stellvertretung), dann ist unter
den gegebenen Voraussetzungen nicht der Vertretene, sondern der Vertreter
selbst im Verhältnis zum Dritten Leistungserbringer oder -empfänger. Nur
wenn der Vertreter ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelt (direkte
Stellvertretung), ist dieser und nicht der Vertreter als Leistungserbringer
oder -abnehmer beteiligt. Wer Geschäfte Dritter bloss vermittelt, das heisst
als direkter Stellvertreter in fremdem Namen und für fremde Rechnung
tätig wird, der bewirkt keinen eigenen Umsatz, den es zu versteuern gäbe
(vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTV; Urteil des Bundesgerichtes vom 13. Januar 2003
in Sachen S [2A.273/2002], E. 3.1-3.3; Entscheid der SRK vom 11. Juli 2001,
veröffentlicht in VPB 66.10 S. 119 ff.; Entscheid der SRK vom 19. Mai 2000,
veröffentlicht in VPB 64.110 S. 1124).
c. Das Bundesgericht hat für das Warenumsatzsteuerrecht den fundamentalen
Grundsatz der Einheit der Unternehmung entwickelt und mehrfach
bestätigt. Die Steuerpflicht bezieht sich danach auf sämtliche Umsätze und
Betriebszweige des Unternehmens, gleichgültig, ob die Betriebe eigene
Firmennamen tragen, für sich allein Buch führen, einander Rechnung stellen
usw. (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 62 700, 694; 55 150; 50
664; Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, S. 91 Rz. 162, S. 107
Rz. 213, S. 298 Rz. 714). Dieser Grundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht
(Entscheid der SRK vom 4. Dezember 2003 in Sachen G. AG [SRK 2003-058],
E. 2c; Entscheid der SRK vom 15. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.50
E. 2c S. 428; Entscheid der SRK vom 21. Februar 2000, veröffentlicht in VPB
64.113 E. 3c S. 1151).
d. Nach der Mehrwertsteuerverordnung wird die Mehrwertsteuer vom Entgelt
berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für
ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst
auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung
gestellt werden (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Nur jene Zuwendungen des
Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen
Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren
Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen
Leistungsaustauschverhältnis haben. Im Kommentar des Eidgenössischen
Finanzdepartements zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni
1994 (Kommentar EFD[129]) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt was folgt:
«Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und in Anlehnung an die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum gleich konzipierten Entgeltsbegriff im
Recht der Warenumsatzsteuer wird ausdrücklich statuiert, dass auch der dem
Abnehmer überbundene Kostenersatz zum Entgelt gehört» (S. 29). Getreu dem
Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer ist die Sicht des Verbrauchers
vermehrt ins Zentrum zu rücken (vgl. Riedo, a.a.O., S. 96, 228). So sieht denn
das anwendbare Recht vor, zum Entgelt gehöre alles, was der Verbraucher
für die Leistung aufwendet, und nicht etwa, was der Erbringer dafür erhält
(Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Begriff und Umfang des Entgelts ist folglich aus der
Sicht des Abnehmers zu definieren (Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 211 Rz. 761).
Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer) bereit
oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden bzw. um die
Leistung zu erhalten (Entscheid der SRK vom 13. Februar 2001 in Sachen S.
[SRK 2000-067], E. 4b).
e.aa. Art. 8 Abs. 1 UeB aBV beauftragt den Bundesrat, in Abweichung von
Art. 41ter Abs. 6 aBV die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer
zu erlassen, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten.
Art. 8 Abs. 2 UeB aBV legt die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber
für die Ausführungsbestimmungen zu beachten hat. Danach kann der
Verordnungsgeber Vereinfachungen anordnen, wenn sich daraus weder
auf die Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse in
wesentlichem Ausmass Auswirkungen ergeben und sofern dadurch die
Mehrwertsteuerabrechnung für andere Steuerpflichtige nicht übermässig
erschwert wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. l UeB aBV). Nach dem Willen des
Verfassungsgebers fällt hier die Berechnung der Steuerschuld unter
Verwendung von Pauschalsätzen, welche die Vorsteuern berücksichtigen,
in Betracht.
Die einschlägige Ausführungsbestimmung der Mehrwertsteuerverordnung
lautet wie folgt: Erwachsen dem Steuerpflichtigen aus der genauen
Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen
übermässige Umtriebe, so kann die ESTV unter den von ihr festzusetzenden
Bedingungen Erleichterungen gewähren oder eine annäherungsweise
Ermittlung der Steuer zulassen, sofern sich dadurch kein namhafter
Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der
Wettbewerbsverhältnisse und keine übermässige Erschwerung der
Steuerberechnung für andere Steuerpflichtige und der Steuerkontrolle
ergeben (Art. 47 Abs. 3 MWSTV).
Sowohl der Verfassungs- als auch der Verordnungsgeber machen solche
Vereinfachungen mithin davon abhängig, dass der Mehrwertsteuerpflichtige
dadurch grundsätzlich weder namhaft begünstigt noch namhaft benachteiligt
wird. Die Steuerleistung soll mit oder ohne Erleichterung prinzipiell die
gleiche sein. Insofern stützt sich Art. 47 Abs. 3 MWSTV offensichtlich auf die
Verfassung (Art. 8 Abs. 2 Bst. l UeB aBV) und wurde durch die Rechtsprechung
als verfassungsmässig erklärt (Entscheid der SRK vom 24. Juni 1999,
veröffentlicht in VPB 64.11 S. 112 ff.).
bb. Rechtmässig ist überdies, dass der Bundesrat der ESTV die Aufgabe
überträgt, festzulegen, in welchen Bereichen und unter welchen Bedingungen
Erleichterungen vorzusehen sind. Denn das sachgerechte Festlegen
derartiger Detailregelungen ist den Spezialisten der Verwaltung mit ihren
einschlägigen Fachkenntnissen vorzubehalten. Durch die Beschränkung
auf das Grundlegende lässt diese Verordnungsbestimmung überdies
den erforderlichen Freiraum dafür, dass die Verwaltung anhand ihres
Fachwissens die Details in der Verwaltungspraxis jeweils schnell und
zuverlässig den massgebenden tatsächlichen Änderungen anpassen kann.
Die Mehrwertsteuerverordnung ist nicht mit technischen Spezialregelungen
im Bereich der Steuerbemessung (mittels Pauschalen) zu überladen (vgl.
Entscheid der SRK vom 24. Juni 1999, veröffentlicht in VPB 64.11 E. 3c
S. 112 ff.). Art. 47 Abs. 3 MWSTV ist eine Rahmenbestimmung, die durch die
ESTV vorgabegemäss in die Praxis umzusetzen ist.
Diese Überlegungen verdeutlichen, dass die ESTV zweifelsohne berechtigt
war, Saldosteuersätze vorzusehen und die Modalitäten eines Wechsels von
der Abrechnung mit Saldosteuersätzen zur effektiven Abrechnungsart zu
regeln. Die Delegation bedeutet jedoch nicht, dass die ESTV aufgrund des
ihr dadurch erteilten Ermessens ungebunden Vorschriften erlassen darf.
Vielmehr hat sie sich an das übergeordnete Bundesrecht, insbesondere an die
verfassungsmässigen Rechte, zu halten.
cc. Die Verwaltung hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und
die Möglichkeit der vereinfachten Abrechnung mittels Saldosteuersätzen
ausführlich geregelt (vgl. Broschüre[130] über die Saldosteuersätze bei der
Mehrwertsteuer vom Mai 1995 [gültig bis 31. Dezember 1996] bzw. jene
vom November 1996 [gültig ab 1. Januar 1997]). Bei der Festlegung der
Saldosteuersätze trägt die ESTV den besonderen Verhältnissen der einzelnen
Branchen (Steuersätze, Vorsteuerbelastungen usw.) Rechnung mit dem Ziel,
dass die Nettosteuerschuld von derjenigen bei Anwendung der effektiven
Abrechnungsmethode nicht abweicht. Mit Recht, denn die pauschalierte
Steuerabrechnung mittels Saldosteuersätzen soll nach dem Willen des
Verfassungs- und Verordnungsgebers lediglich administrative Erleichterungen,
nicht aber steuerliche Vor- oder Nachteile des Pflichtigen bewirken. Nicht
zuletzt aus Gründen der Steuergerechtigkeit haben die Saldosteuersätze
bezüglich Steuereinnahmen des Bundes auf die Dauer neutral zu wirken.
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Saldosteuersätze auf branchen-,
nicht auf betriebsspezifischen Gesichtspunkten basieren und dass mithin
im Einzelfall im Vergleich zur effektiven Abrechnungsmethode kurz- oder
mittelfristig eine unterschiedliche Steuerbelastung nicht auszuschliessen ist
(Entscheid der SRK vom 14. Oktober 2003 in Sachen E. GmbH [SRK 2002-058],
E. 3c/cc).
In Anwendung dieses Verordnungsrechts hat die ESTV folgende Praxis
entwickelt: Die ESTV ermöglicht Mehrwertsteuerpflichtigen mit einem
Jahresumsatz bis Fr. 500’000.- eine vereinfachte Mehrwertsteuerabrechnung.
Es handelt sich um eine pauschale Abrechnung mit «Saldosteuersätzen».
Neu eingetragenen Mehrwertsteuerpflichtigen wird ein entsprechendes
Formular zugestellt. Solche Steuerpflichtige müssen das Gesuch vor
Einreichung der ersten Mehrwertsteuerabrechnung stellen. Bereits
eingetragene Mehrwertsteuerpflichtige, die mindestens sechs Jahre
genau abgerechnet haben, können das Formular bei der ESTV verlangen.
Solche Mehrwertsteuerpflichtige müssen das Gesuch bis spätestens
Ende Februar jenes Jahres einreichen, ab dessen Beginn sie die
vereinfachte Abrechnungsweise anzuwenden wünschen. Ein Wechsel
zur genauen Abrechnungsweise ist nach einem Jahr möglich. Sollte ein
Mehrwertsteuerpflichtiger die Pauschale nicht bereits ab der ersten
Mehrwertsteuerabrechnung anwenden, müsste er hingegen sechs Jahre genau
abrechnen (Broschüre Saldosteuersätze vom Mai 1995, S. 3).
f. Gemäss Art. 40 MWSTV verjährt die Mehrwertsteuer fünf Jahre nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist
wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; er ruht unter anderem,
solange der Mehrwertsteuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden
kann. Nach der Rechtsprechung genügt zur Unterbrechung der Verjährung
jede Mitteilung der ESTV an den Mehrwertsteuerpflichtigen, in welcher
diese unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie einen bestimmten
Tatbestand als mehrwertsteuerpflichtig betrachtet. Ein einfacher Brief der
ESTV kann genügen. Namentlich die Zustellung einer Ergänzungsabrechnung
oder einer Gutschriftanzeige gelten als verjährungsunterbrechend. Das System
der Mehrwertsteuer gemäss MWSTV kennt keine absolute Verjährung; mit
jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren neu zu
laufen (vgl. Entscheid der SRK vom 17. Januar 2001, veröffentlicht in VPB 65.84
E. 6a S. 900 ff. mit Hinweisen).
g.aa. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. Ernst Blumenstein/Peter
Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 421 f.). Dies
bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine
Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach
Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag
(Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat.
Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst
festzustellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung
seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der
Vorsteuer verantwortlich (vgl. Kommentar EFD, S. 38). Ein Verstoss des
Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist nach wiederholt
ge- äusserter Ansicht der SRK als schwerwiegend anzusehen, da der
Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vorschrift die ordnungsgemässe
Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als solches
gefährdet (vgl. Entscheid der SRK vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB
63.27 E. 3a S. 244 ff.; Entscheid der SRK vom 2. Oktober 1997, veröffentlicht in
VPB 62.46 E. 3c S. 400 ff.).
Ein weiterer Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips ist die Verpflichtung des
Mehrwertsteuerpflichtigen zur Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge
an die Verwaltung. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist auch in diesem Fall
verpflichtet, ohne ein vorheriges Tätigwerden bzw. eine Mitwirkung der
ESTV (durch Zusendung von Formularen, Aufforderung zur Zahlung, usw.)
den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag zu bezahlen, wobei die Pflicht zur
Entrichtung dieser Beträge unabhängig von der Vornahme der Abrechnung
der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 37 MWSTV besteht (vgl. Entscheid der
SRK vom 24. Juni 1998, mit Hinweisen, veröffentlicht in ST 12/1998 S. 1473 f.
E. 3c).
bb. Die Verzinsungspflicht für verspätet geleistete Mehrwertsteuerzahlungen
hängt nach der Vorschrift von Art. 38 Abs. 2 MWSTV weder von einer
Mahnung noch von einem Verschulden seitens des Steuerpflichtigen
ab. Die Verzugszinssätze werden gemäss Art. 81 Bst. i MWSTV durch
das Eidgenössische Finanzdepartement festgelegt (vgl. Stephan
Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 111). Der
Mehrwertsteuerpflichtige gerät ohne vorangehende Mahnung durch
die ESTV in Verzug; ein Verzugszins ist immer verschuldensunabhängig
(Kommentar EFD, S. 38). Wenn die Zahlung des Mehrwertsteuerpflichtigen
zu spät erfolgt, tritt allein aufgrund dieser Verspätung die vorgesehene
Rechtsfolge (Verzugszinspflicht) ein. Dieser Verzugszins ist selbst dann
geschuldet, wenn der Schuldner gar nicht imstande gewesen wäre, früher
zu zahlen oder die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig
festgesetzt ist (vgl. Entscheid der SRK vom 24. Juni 1998, a.a.O., E. 3d und
4b, mit Hinweisen; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 312). Bei verspäteter Zahlung
der Mehrwertsteuer beträgt der geschuldete Zins 5% pro Jahr (vgl. Verordnung
des EFD über die Verzinsung vom 14. Dezember 1994, AS 1994 3170, welche
auch bei verspäteter Entrichtung von aufgrund der MWSTV geschuldeten
Mehrwertsteuerbeträgen gilt).
4.a. Im vorliegenden Fall gilt es, folgende Geschäftsabwicklung
mehrwertsteuerlich zu beurteilen. Der Beschwerdeführer macht geltend,
er sei als blosser Vermittler eines Leistungsaustausches zwischen F,
dem Eigentümer der fraglichen Ferienwohnungen und den Mietern als
Leistungsempfängern aufgetreten.
aa. Aus dem als vorbereitetes (gedrucktes) Formular ausgestalteten
Mietvertrag vom 12. Juli 1994, abgeschlossen zwischen der Familie X, Haus Y,
einerseits und Familie W, andererseits, wird X ausdrücklich als «Vermieter»
bezeichnet. Die Unterschrift des Vermieters stammt von «S. X», offenbar der
Ehefrau des Beschwerdeführers. Aus dem Formular lässt sich kein Hinweis
darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer als direkter Stellvertreter
von F, das heisst in dessen Namen und auf dessen Rechnung, auftritt. Der
Umstand, dass sich auf diesem Formular zweimal ein Stempelaufdruck mit
dem Text «Ferienwohnungen / Haus Y / Dr. F» befindet (rechts oben und rechts
unten), kann nicht als Nachweis für eine direkte Stellvertretung bezeichnet
werden, da ein ausdrücklicher Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis fehlt.
Gemäss Mietvertrag ist die Miete auf ein konkret bezeichnetes Bankkonto
(Konto-Nr. […]) bei der (…) Kantonalbank zu bezahlen. Ein Hinweis auf
den Inhaber jenes Kontos lässt sich dem Mietvertrag nicht entnehmen. Als
Telefonnummer des Vermieters ist die seinerzeit aktuelle Telefonnummer des
Restaurationsbetriebes des Beschwerdeführers (Tel. […]) auf dem Mietvertrag
angegeben.
Diese Vertragsgestaltung ist aus mehrwertsteuerlicher Sicht als ein
Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie W
zu werten, da dem schriftlich abgeschlossenen Vertrag kein Hinweis auf
eine direkte Vertretung, das heisst ein Auftreten des Beschwerdeführers in
fremdem Namen und für fremde Rechnung (für F), zu entnehmen ist. Dieses
Umsatzgeschäft ist mithin dem Beschwerdeführer aus mehrwertsteuerlicher
Sicht zuzurechnen, er kann nicht als blosser Vermittler, das heisst als direkter
Stellvertreter, anerkannt werden.
bb. Auf dem als vorbereitetes (gedrucktes) Formular ausgestalteten
Mietvertrag vom 4. März 1995, abgeschlossen zwischen S. + B. X, Haus Y,
einerseits und Frau R, andererseits, wird ebenfalls X ausdrücklich als
«Vermieter» bezeichnet. Die Unterschrift des Vermieters stammt auch
in diesem Fall von «S. X», offenbar der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Dem Formular lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der
Beschwerdeführer als direkter Stellvertreter von F, das heisst in dessen
Namen und auf dessen Rechnung, auftritt. Auf diesem Formular befindet
sich kein Stempelaufdruck mit dem Text «Ferienwohnungen / Haus Y /
Dr. F» bzw. einem ähnlichen Text. Gemäss Mietvertrag ist die Miete auf ein
konkret bezeichnetes Bankkonto (Konto-Nr. […]) bei der (…) Kantonalbank
zu bezahlen. Ein Hinweis auf den Inhaber jenes Kontos lässt sich dem
Mietvertrag wiederum nicht entnehmen. Als Telefonnummer des Vermieters
ist die seinerzeit aktuelle Telefonnummer des Restaurationsbetriebes des
Beschwerdeführers (Tel. […]) auf dem Mietvertrag angegeben.
Diese Vertragsgestaltung ist aus mehrwertsteuerlicher Sicht ebenfalls als ein
Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und Frau R zu werten,
da dem schriftlich abgeschlossenen Vertrag kein Hinweis auf eine direkte
Vertretung, das heisst ein Auftreten des Beschwerdeführers in fremdem
Namen und für fremde Rechnung (für F), zu entnehmen ist. Auch dieses
Umsatzgeschäft ist mithin dem Beschwerdeführer aus mehrwertsteuerlicher
Sicht zuzurechnen; er kann nicht als blosser Vermittler, das heisst als direkter
Stellvertreter, anerkannt werden.
cc. Der Beschwerdeführer wurde von der ESTV aufgefordert, der Verwaltung
sämtliche im fraglichen Zeitraum mit Dritten abgeschlossenen Mietverträge
einzureichen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Er hat auch im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der SRK keine weiteren Mietverträge
der Rekurskommission eingereicht. Seiner Behauptung, wonach sämtliche
weiteren Mietverträge nur mündlich abgeschlossen worden seien, kann nicht
gefolgt werden; sie reicht jedenfalls nicht aus, um die geltend gemachten
Vertretungsverhältnisse nachzuweisen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen
muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in allen
anderen Vermittlungsfällen nicht als direkter Stellvertreter von F aufgetreten
ist.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem
Umstand, dass seine Ehegattin («S. X») diese Mietverträge unter der Rubrik
«Der Vermieter» unterschrieben hat. Bei der Ehegattin handelte es sich um
eine im Betrieb des Beschwerdeführers mithelfende Familienangehörige, der
offensichtlich stillschweigend eine Prokura bzw. eine Handlungsvollmacht
eingeräumt worden war. Dabei ist auf das Verhalten in den Augen Dritter
(der Mieter) nach Vertrauensprinzip abzustellen; die Ehegattin des
Beschwerdeführers ist gegenüber den Mietern der Ferienwohnungen durch
ihre Unterschrift unter der Rubrik «Der Vermieter» auf den Mietverträgen so
aufgetreten, wie dies einer entsprechend bevollmächtigten Person zukommt
(vgl. Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,
9. Auflage, Bern 2004, S. 215 ff.).
Festzuhalten ist, dass nach den Feststellungen des Inspektors der ESTV
der Bereich des Restaurants des Beschwerdeführers und der Bereich der
Vermietung von Ferienwohnungen gegenüber Dritten nicht als erkennbar
getrennte Unternehmen abgegrenzt waren (z. B. mit Geschäftsschildern),
vielmehr traten diese beiden Bereiche als Einheit im geschäftlichen Verkehr
auf. Sämtliche aus diesen Vermietungen erzielten Umsätze sind daher dem
Beschwerdeführer zuzurechnen und von ihm zu versteuern.
b. Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass die Mietzahlungen
nicht auf ein auf ihn persönlich lautendes Konto, sondern auf ein Konto
des Hauseigentümers (F) geflossen seien. Diese Tatsache habe den
Einzahlungsscheinen entnommen werden können, die den Mietern zur
Verfügung gestellt wurden. Diesem Umstand kann aus mehrwertsteuerlicher
Sicht insofern keine selbständige Bedeutung beigemessen werden, als bei
Vermietungen häufig ein Dritter (z. B. eine Bank, ein Kreditgeber, eine
Hausverwaltung) den Mietzins von den Mietern direkt überwiesen erhält.
Vom Beschwerdeführer wurden als Nachweis für die Zurechnung
der Umsätze aus der Vermietung der fraglichen Ferienwohnungen an
den Hauseigentümer F ein Prospekt mit der Überschrift «Y» sowie der
Jahresbericht 1996/97 des Verkehrsvereins C bei der ESTV eingereicht.
Dem gedruckten Prospekt «Y» lässt sich indes im Text kein Hinweis auf
den Namen des Vermieters entnehmen. Auf dem durch die Verwaltung
eingereichten Exemplar befindet sich auf der ersten Seite ein Stempelabdruck
mit dem Text «Ferienwohnungen / Haus Y / Dr. F». Ob dieser Stempelabdruck
auf allen an Dritte abgegebenen Prospekten angebracht war, kann nicht
nachvollzogen werden. Daher kann der Beschwerdeführer aus diesem
Prospekt nichts für den von ihm eingenommenen Standpunkt rechtsgenügend
ableiten. Der Jahresbericht 1996/97 des Verkehrsvereins C enthält eine
«Logiernächtestatistik Parahotellerie 1996/97», aus der hervorgeht, dass F
im Winter bei 72 Ankünften 795 Logiernächte verbuchen konnte. Im Sommer
waren von ihm 77 Ankünfte und 860 Logiernächte zu verzeichnen. Dem
Vorwort dieses Jahresberichtes ist zu entnehmen, dass diese Broschüre
im November 1997 erstellt wurde, der abgedruckte Revisionsbericht über
die Erfolgsrechnung 1996/97 und die Bilanz per 31. Oktober 1997 des
Verkehrsvereins C datiert vom 25. November 1997. Von der SRK zu beurteilen
ist jedoch der Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1996, sodass der
Beschwerdeführer aus dem erwähnten Jahresbericht nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann, da jene Publikation im fraglichen Zeitraum noch gar nicht
existiert hat und von ihm daher auch nicht als Werbematerial eingesetzt
werden konnte.
Nach dem Gesagten geht die ESTV zu Recht davon aus, dass der
Beschwerdeführer die Ferienwohnungen im eigenen Namen den Mietern zum
Gebrauch bzw. zur Nutzung überlassen hat, was die Annahme einer direkten
Stellvertretung ausschliesst. Er ist infolgedessen als mehrwertsteuerlicher
Leistungserbringer anzusehen.
c. Nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens sind sämtliche
Umsätze aus den beiden Unternehmensbereichen des Beschwerdeführers
(Restaurantbetrieb und Vermietung von Ferienwohnungen) zusammen zu
zählen und zu versteuern. Der von der ESTV ermittelte Mehrwertsteuerbetrag
wurde vom Beschwerdeführer der Höhe nach nicht bestritten.
5. Es bleibt, auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers einzugehen,
die sich jedoch allesamt als nicht stichhaltig erweisen.
a. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist beim Umsatz aus der Vermietung
von Ferienwohnungen die Kurtaxe bei der Berechnung des abzuliefernden
Mehrwertsteuerbetrages in Abzug zu bringen. Gemäss Praxis der ESTV ist die
Kurtaxe nur steuerfrei, sofern der Gast nach den örtlichen Bestimmungen
abgabepflichtig ist und ihm die effektive Taxe vom Vermieter gesondert in
Rechnung gestellt wird.
Der Beschwerdeführer hat in den vorliegenden Mietverträgen seinen Gästen
die Kurtaxe nicht gesondert in Rechnung gestellt. Entgelt ist alles, was der
Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet. Daher ist die Mehrwertsteuer
vom gesamten Entgelt, das heisst von der gesamten Gegenleistung, zu
berechnen (vgl. E. 3d hiervor).
b. Im Rahmen des Eventualantrags fordert der Beschwerdeführer, es sei
ihm die Anwendung des Saldosteuersatzes bezüglich der Ferienwohnungen
zu bewilligen. Er hat jedoch nie - weder anlässlich der Anmeldung als
Mehrwertsteuerpflichtiger bei der ESTV noch zu einem späteren Zeitpunkt -
die Abrechnung gemäss Saldosteuersatz bei der Verwaltung beantragt.
Aus verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist die von der
ESTV entwickelte Verwaltungspraxis, wonach jener Mehrwertsteuerpflichtige,
der die Abrechnung nach Saldosteuersatz nicht spätestens mit der ersten
Mehrwertsteuerabrechnung beantragt, erst nach sechs Jahren die Abrechnung
gemäss Saldosteuersatz beantragen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt muss er
genau abrechnen (vgl. E. 3e/cc hiervor). Die Verwaltung hat den ihr vom
Verfassungsgeber in diesem Punkt eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum
unter Beachtung der allgemeinen bundesrechtlichen Schranken nicht
überschritten. Der Beschwerdeführer hat mit der Verwaltung seit Beginn
seiner Mehrwertsteuerpflicht jeweilen nach der genauen Abrechnungsart
abgerechnet, sodass er für den Betriebsteil Vermietung von Ferienwohnungen
keinen Saldosteuersatz in Anspruch nehmen kann.
c. Die zu beurteilende Mehrwertsteuerforderung betrifft die Jahre
1995 und 1996. Die ESTV hat mit EA vom 31. März 1998 eine erste
Einforderungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer innerhalb der
fünfjährigen Verjährungsfrist gesetzt. Mit dieser EA begann die fünfjährige
Verjährungsfrist neu zu laufen und die Verwaltung hat mit Entscheid vom
30. Mai 2002 die Verjährung wiederum rechtzeitig unterbrochen. Der
Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2002 lag ebenfalls innerhalb der
fünfjährigen Verjährungsfrist, welche auch in diesem Fall wieder neu zu
laufen begonnen hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die
fragliche Mehrwertsteuerforderung verjährt sei, ist mithin unzutreffend.
d. Die Verzinsung des offenen Mehrwertsteuerbetrages richtet sich nach der
Vorschrift von Art. 38 MWSTV (vgl. E. 3g/bb hiervor). Gemäss Art. 38 Abs. 2
MWSTV hängt die Verpflichtung eines Mehrwertsteuerpflichtigen zur Zahlung
des Verzugszinses nicht von seinem Verschulden ab. Wenn die Zahlung des
Steuerpflichtigen zu spät erfolgt, tritt allein aufgrund dieser Verspätung die
vorgesehene Rechtsfolge (Verzugszinspflicht) ein. Dieser Verzugszins ist selbst
dann geschuldet, wenn der Schuldner gar nicht imstande gewesen wäre,
früher zu zahlen oder die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig
festgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer hat daher für die von der ESTV in Rechnung gestellte
Mehrwertsteuerforderung einen Verzugszins zu entrichten, der 5% pro Jahr
beträgt. Der Beginn der Verzinsungspflicht wurde durch die Verwaltung mit
15. Januar 1996 (mittlerer Verfall) zutreffend festgesetzt.
6. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde in allen Punkten kostenpflichtig
abzuweisen.
[128] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter
http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/
bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf
[129] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, CH-3003 Bern.
[130] Die Drucksachen zur MWSTV sind erhältlich bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern oder per Fax 031 325 72 80. Drucksachen zum MWSTG: Einsicht
und Online-Bestellung auf http://www.estv.admin.ch/data/mwst/ unter
Dokumentation. Bestellung in Papierform: beim Bundesamt für Bauten und
Logistik (BBL), 3003 Bern oder: verkauf.zivil@bbl.admin.ch
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 68.126 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 31. März 2004
in Sachen X [SRK 2002-140]).
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 2004
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Band 68
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