Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 68.126 KI-generiert

Business Owner Liable for VAT on Holiday Apartment Rental Income

Geschäftsnummer JAAC 68.126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a business owner who rented out holiday apartments in his own name, alongside operating a restaurant, was liable for VAT on the rental income. The court found that the owner failed to prove he acted as an indirect representative for the actual property owner, as he did not explicitly act in the owner's name. Applying the principle of business unity, all revenue streams of the enterprise, including the rental income, were subject to taxation. The court also confirmed existing jurisprudence on counter-performance, net tax rates, VAT prescription, and default interest.

Legislator-Regeste

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Art. 50 MWSTV, Art. 10 Abs. 2 MWSTV, Art. 93 Abs. 1 MWSTG, Art. 94 MWSTG, Art. 49 Bst, Art. 41ter Abs. 1 Bst; Business Owner Liable for VAT on Holiday Apartment Rental Income: The court found that the owner failed to prove he acted as an indirect representative for the actual property owner, as he did not explicitly act in the owner's name. Applying the principle of business unity, all revenue streams of the enterprise, including the rental income, were subject to taxation. The court also confirmed existing jurisprudence on counter-performance, net tax rates, VAT prescription, and default interest.

Schlagwörter

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Mietzinseinnahmen MwSt.-Satz indirekte Steuer Geschäftsfirma Mehrwertsteuerpflicht Mieterhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 II 22
anordnet oder bewusst in Kauf nimmt (BGE 123 II 22 f.
BGE 123 II 298
anordnet oder bewusst in Kauf nimmt (BGE 123 II 22 f. E. 3, BGE 123 II 298 f.
BGE 123 II 301
(BGE 123 II 301 E. 5a; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als
BGE 124 II 203
BGE 125 II 331
Umfang dieser Kompetenz zu ermitteln hat (BGE 125 II 331 E.
BGE 123 II 299
Mehrwertsteuerverordnung (vgl. BGE 123 II 30 E. 7, BGE 123 II 299 E. 3b).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTV

Used to define direct and indirect representation for VAT purposes.

Art. 47 Abs. 3 MWSTV

Basis for the possibility of simplified accounting via flat rates.

Art. 40 MWSTV

Cited for the five-year statute of limitations for VAT.

Art. 38 Abs. 2 MWSTV

Regulates the obligation to pay default interest for late VAT payments.

Art. 66 al. 1 LTF

Basis for imposing court costs.

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Volltext

JAAC 68.126

Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission

vom 31. März 2004 in Sachen X [SRK 2002-140]).

Taxe sur la valeur ajoutée. Représentation indirecte dans le cas

de la location d’appartements de vacances en nom propre. Unité

de l’entreprise avec l’exploitation d’un restaurant. Conditions de

prescription selon l’OTVA.

- Questions de constitutionnalité dans le système suisse de la taxe sur la

valeur ajoutée (consid. 2).

- Seul est reconnu comme représentant selon le droit de la taxe sur la

valeur ajoutée celui qui effectue une prestation expressément au nom du

représenté; une manifestation tacite de volonté ne suffit pas (consid. 3a

et b).

- Confirmation de la jurisprudence concernant la notion de

contre-prestation (consid. 3d), le taux de dette fiscale nette (consid. 3e),

la prescription de la taxe sur la valeur ajoutée (consid. 3f et 5c) et

l’intérêt moratoire (consid. 3g et 5d).

- En l’espèce, le recourant n’a pas pu apporter la preuve que la

location d’appartements de vacances avait eu lieu dans le cadre d’une

représentation au sens de la taxe sur la valeur ajoutée (consid. 4a

et b). Selon le principe de l’unité de l’entreprise, l’ensemble du

chiffre d’affaires du recourant provenant de tous les secteurs de son

entreprise - incluant celui résultant des revenus obtenus de la location

d’appartements de vacances - doit être imposé (consid. 4c).

Mehrwertsteuer. Indirekte Stellvertretung bei der Vermietung von

Ferienwohnungen in eigenem Namen. Einheit der Unternehmung mit

dem Betrieb eines Restaurants. Voraussetzungen der Verjährung nach

der MWSTV.

- Fragen der Verfassungsmässigkeit im System der schweizerischen

Mehrwertsteuer (E. 2).

- Nur derjenige wird mehrwertsteuerrechtlich als Stellvertreter

anerkannt, der bei der Erbringung einer Leistung ausdrücklich im

Namen des Vertretenen auftritt; eine stillschweigende Willenskundgabe

genügt nicht (E. 3a und b).

- Bestätigung der Rechtsprechung betreffend den Entgeltsbegriff (E. 3d),

den Saldosteuersatz (E. 3e), die Verjährung der Mehrwertsteuer (E. 3f

und 5c) und den Verzugszins (E. 3g und 5d).

- In casu konnte der Beschwerdeführer den Nachweis für eine

mehrwertsteuerrechtlich anzuerkennende Stellvertretung bei der

Vermietung von Ferienwohnungen nicht erbringen (E. 4a und b). Nach

dem Grundsatz der Einheit der Unternehmung waren sämtliche vom

Beschwerdeführer aus allen Betriebszweigen erzielten Umsätze -

einschliesslich der bei der Vermietung von Ferienwohnungen erzielten

Einkünfte - zu versteuern (E. 4c).

Imposta sul valore aggiunto. Rappresentanza indiretta in caso

di locazione di appartamenti di vacanza a proprio nome. Unità

dell’impresa con l’esercizio di un ristorante. Condizioni per la

prescrizione secondo l’OIVA.

- Questioni di costituzionalità nel sistema dell’imposta svizzera sul

valore aggiunto (consid. 2).

- È riconosciuto come rappresentante dal punto di vista dell’imposta

sul valore aggiunto solo chi fornisce esplicitamente una prestazione

a nome del rappresentato; una manifestazione tacita di volontà non è

sufficiente (consid. 3a e b).

- Conferma della giurisprudenza concernente la nozione di

controprestazione (consid. 3d), il metodo saldo (consid. 3e), la

prescrizione dell’imposta sul valore aggiunto (consid. 3f e 5c) e

l’interesse di mora (consid. 3g e 5d).

- Nella fattispecie, il ricorrente non ha potuto fornire la prova che la

locazione di appartamenti di vacanza aveva avuto luogo nel quadro

di una rappresentanza ai sensi dell’imposta sul valore aggiunto

(consid. 4a e b). Secondo il principio dell’unità dell’impresa, tutti

gli importi realizzati dal ricorrente negli ambiti di attività della

sua azienda - compresi gli introiti derivanti dalla locazione di

appartamenti di vacanza - sono imponibili (consid. 4c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. X führte - unter Mithilfe seiner Ehefrau und von weiteren Angestellten

- einen Restaurationsbetrieb. Aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit

und den dabei erzielten Umsätzen war X gestützt auf Art. 17 der Verordnung

über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) in dem

von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

(ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen vom 1. Januar 1995

bis 30. Juni 2002 eingetragen. Die Einzelfirma «Restaurant Y, X» wurde am

23. April 1997 in das Handelsregister des Kantons Z eingetragen, die Löschung

erfolgte am 11. April 2002 infolge Geschäftsaufgabe.

Am 15. und 16. April 1996 führte die ESTV im Geschäftsbetrieb von X eine

Kontrolle gemäss Art. 50 MWSTV betreffend die Steuerperioden 1. Quartal

1995 bis 2. Quartal 1996 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996)

durch. Gestützt auf das Ergebnis dieser Kontrolle machte die ESTV für die

genannten Steuerperioden mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 31. März

1998 eine Nachbelastung von insgesamt Fr. 6’486.- Mehrwertsteuer zuzüglich

5% Verzugszins ab 15. Januar 1996 (mittlerer Verfall) geltend. Mit Schreiben

vom 1. Mai 1998 bestritt X diese Nachforderung. Mit einem weiteren Schreiben

vom 18. Februar 2002 stellte der Mehrwertsteuerpflichtige ein Gesuch um

Sistierung der ausstehenden EA bis zum Entscheid.

B. Mit Entscheid vom 30. Mai 2002 hielt die ESTV an der geltend gemachten

Mehrwertsteuerforderung im vollen Umfang fest. Am 28. Juni 2002

(Posteingang) erhob X bei der Verwaltung dagegen Einsprache mit dem

Hauptantrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

C. Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2002 wies die ESTV die Einsprache

ab und bestätigte die Nachforderung an Mehrwertsteuer im Betrag von

Fr. 6’486.- zuzüglich Verzugszins und unter Vorbehalt einer Kontrolle. Zur

Begründung führte die Verwaltung im Wesentlichen aus, dass X unter der

Bezeichnung «Café-Restaurant, A, Fam. X» (Text gemäss Firmenstempel

auf dem Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger)

oder «Restaurant A, Fam. S. und B. X» (Text gemäss Firmenstempel auf

dem Fragebogen zur Prüfung der Löschung aus dem Register der Steu-

erpflichtigen) im geschäftlichen Verkehr aufgetreten sei. Im selben Gebäude,

Haus Y, hätten sich neben dem Restaurant auch noch drei Ferienwohnungen

befunden. Der Eigentümer dieser Wohnungen sei damals F gewesen. Die

anlässlich der Kontrolle von der ESTV vorgefundenen beiden schriftlichen

Mietverträge mit den Mietern der Ferienwohnungen bezeichneten

als Vermieter: «S. + B. X, Haus Y» bzw. «Fam. B. X, Haus Y». Aus diesen

Mietverträgen gehe hervor, dass X selbst als Vermieter aufgetreten sei und

nicht der Eigentümer der Ferienwohnungen, F. Der Mehrwertsteuerpflichtige

habe den Nachweis eines bloss auf Vermittlung lautenden schriftlichen

Auftrages von F nicht erbringen können, die Voraussetzungen der direkten

Stellvertretung seien nicht erfüllt und die Vermietung der Ferienwohnungen

müsse mehrwertsteuerlich X zugerechnet werden. Mithin seien die

Voraussetzungen der indirekten Stellvertretung nach Art. 10 Abs. 2 MWSTV

gegeben und nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens müssten

die Umsätze des gesamten Unternehmens von X zusammengezählt werden.

Bestehe ein Unternehmen aus zwei oder mehreren Einzelbetrieben, seien die

Einnahmen aus allen Betriebsteilen insgesamt als Bemessungsgrundlage zu

berücksichtigen.

X sei von der ESTV aufgefordert worden, alle vorhandenen Mietverträge für

den fraglichen Zeitraum vorzulegen, doch habe er sich geweigert, dies zu tun.

Deshalb sei davon auszugehen, dass der Mehrwertsteuerpflichtige für den

Eigentümer die fraglichen Ferienwohnungen im eigenen Namen vermietet

habe. Die Höhe der Mietzinseinnahmen werde von X nicht bestritten.

D. Mit Eingabe vom 6. November 2002 (Postaufgabe 7. November 2002)

führt X (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen

Steuerrekurskommission (SRK) gegen den Einspracheentscheid der

ESTV vom 7. Oktober 2002 und stellt den Antrag, der angefochtene

Einspracheentscheid sei aufzuheben. Eventualiter beantragt er die

Anwendung des Saldo-Steuersatzes für den veranlagten Steuerbetrag für

die Ferienwohnungen.

Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2003 beantragt die ESTV, die Beschwerde

kostenpflichtig abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

1.a. (Formelles)

b. Gemäss Art. 8 der Übergangsbestimmungen (UeB) der bis zum 31. Dezember

1999 in Kraft befindlichen Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV[128]) bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1

der (neuen) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) war der Bundesrat gehalten, die

Ausführungsbestimmungen betreffend die Mehrwertsteuer bis zum

Inkrafttreten eines Bundesgesetzes zu erlassen. Aufgrund dessen erliess der

Bundesrat die Mehrwertsteuerverordnung. Am 2. September 1999 beschloss

die Bundesversammlung das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über

die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Das Mehrwertsteuergesetz ist am

1. Januar 2001 in Kraft getreten (Beschluss des Bundesrates vom 29. März

2000, AS 2000 1346), woraus folgt, dass die Mehrwertsteuerverordnung

aufgehoben wurde. Indessen bleiben nach Art. 93 Abs. 1 MWSTG die

aufgehobenen Bestimmungen, unter Vorbehalt von Art. 94 MWSTG, weiterhin

auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und

Rechtsverhältnisse anwendbar. Vorliegend kommt Art. 94 MWSTG nicht

zur Anwendung. Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den

Jahren 1995 bis 1996 zugetragen, sodass auf die vorliegende Beschwerde

die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung weiterhin Anwendung

finden.

c. Die SRK kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem

Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von

Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren

vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021) und der unrichtigen oder

unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49

Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c

VwVG).

2.a. Die Mehrwertsteuerverordnung ist eine selbständige, das heisst direkt

auf der Verfassung beruhende Verordnung des Bundesrates. Sie stützt

sich auf Art. 8 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft befindlichen

UeB aBV bzw. auf Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der seit 1. Januar 2000 gültigen BV

und stellt gesetzesvertretendes Recht dar, bis der ordentliche Gesetzgeber

das Mehrwertsteuerrecht geregelt hat. Selbständige Verordnungen des

Bundesrates sind daraufhin zu kontrollieren, ob sie mit den sachbezogenen

Vorgaben der Verfassungsvorschrift, auf welcher sie beruhen, harmonieren.

Bei der Mehrwertsteuerverordnung ist somit zu prüfen, ob der Bundesrat

die in Art. 41ter Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 aBV sowie die in Art. 8 UeB aBV (vgl.

Art. 130 und Art. 196 Ziff. 14 BV) enthaltenen Grundsätze beachtet und sich an

Gegenstand, Zweck und Umfang der ihm eingeräumten Kompetenz gehalten

hat. Darüber hinaus ist zu untersuchen, ob die Verordnung nicht mit sonstigen

Verfassungsnormen, besonders mit den Grundrechtsgarantien, kollidiert,

soweit die ermächtigende Verfassungsnorm nicht selbst Abweichungen

anordnet oder bewusst in Kauf nimmt (BGE 123 II 22 f. E. 3, BGE 123 II 298 f.

E. 3).

b. Laut Art. 41ter Abs. 1 Bst. a aBV (vgl. Art. 130 Abs. 1 BV) kann der Bund

eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) erheben. Diese ist in Form einer

Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug auf den Lieferungen von Gegenständen,

auf Dienstleistungen sowie auf Einfuhren zu erheben (Art. 41ter Abs. 3 aBV

bzw. Art. 130 Abs. 1 BV). Die schweizerische Mehrwertsteuer ist nach dem

Modell einer allgemeinen Konsum- oder Verbrauchsteuer ausgestaltet

(BGE 123 II 301 E. 5a; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als

allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen

auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 13, 23 f.; Markus Reich,

Grundzüge der Mehrwertsteuerordnung in der Schweiz und in der EU, in

Der Schweizer Treuhänder [ST] 5/95, S. 329 ff.). Eine solche Steuer erfasst

den Konsum von Waren und Dienstleistungen grundsätzlich umfassend.

Allerdings werden die Verbraucher aus Praktikabilitätsgründen nicht

direkt besteuert. Der Fiskus hält sich vielmehr an den Unternehmer, der

die steuerbaren Umsätze erzielt. Die Unternehmer entlasten sich von der

ihnen überwälzten Steuer mit dem Vorsteuerabzug und belasten die von

ihnen abgelieferte Steuer ihren Abnehmern über den Preis bis schliesslich

der Endverbraucher die gesamte Steuerlast zu tragen hat. Aus der Eigenschaft

der schweizerischen Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer

sind daher übergeordnete, systemtragende Grundprinzipien wie etwa das

Verbrauchsteuer- und damit das Überwälzbarkeitsprinzip, der Grundsatz

der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer, der Steuerneutralitätsgrundsatz,

der Grundsatz der einmaligen Besteuerung (Vermeidung von Doppel-

und Nichtbesteuerung) oder das Bestimmungslandprinzip abzuleiten

(vgl. Reich, a.a.O., S. 330; Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch

zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, S. 22 Rz. 6). Hierbei handelt es sich

nach der Rechtsprechung der SRK um jene Grundsätze, die einer Prüfung

der Vereinbarkeit der Mehrwertsteuerverordnung mit Art. 41ter aBV (vgl.

Art. 130 BV) zugrunde zu legen sind (entsprechende Textstelle diverser

Entscheide der SRK in MWST-Journal 2/96, S. 50 ff.; vgl. auch BGE 123 II

301 f.). Einer verfassungskonformen (Art. 41ter aBV bzw. Art. 130 Abs. 1 BV)

Auslegung dienen gemäss Rechtsprechung der SRK auch allfällige Maximen

des europäischen Umsatzsteuerrechts (ausführlich: entsprechende Textstelle

diverser Entscheide der SRK in MWST-Journal 2/96, S. 52 f.; vgl. BGE 124 II

203 f. E. 6a).

c. Zu beachten ist, dass der Richter den dem Verordnungsgeber in Art. 8

UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV übertragenen Entscheidungsspielraum

nicht durch eigene Ordnungsvorstellungen schmälern darf. Er hat sich

vielmehr auf die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der in Frage stehenden

Regelung zu beschränken. Eine vom Bundesrat getroffene Lösung, die sich

im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hält, die in der Verfassung

enthaltenen mehrwertsteuerlichen Grundsätze beachtet und die weiteren

Verfassungsrechte respektiert, darf deshalb durch den Richter nicht korrigiert

werden. Einschreiten darf dieser nur, wenn der Verordnungsgeber die ihm

eingeräumte Kompetenz überschritten hat, wobei das Gericht auch den

Umfang dieser Kompetenz zu ermitteln hat (BGE 125 II 331 E. 3a, BGE 123

II 299 E. 3a).

d. Im Übrigen überprüft die SRK die gestützt auf die

Mehrwertsteuerverordnung erlassenen Ausführungsverordnungen des

Finanzdepartementes sowie die Auslegung der Mehrwertsteuerverordnung

durch die ESTV (z. B. Wegleitung, Broschüren und Merkblätter) frei.

Sie orientiert sich dabei an den gleichen sachbezogenen Vorgaben der

Verfassung wie bei der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der

Mehrwertsteuerverordnung (vgl. BGE 123 II 30 E. 7, BGE 123 II 299 E. 3b).

3.a. Wer Leistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des

Vertretenen tätigt, sodass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem

Vertretenen und dem Dritten zustande kommt, gilt diesbezüglich als blosser

Vermittler. Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde

Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen

auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als

auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine Leistung vor (Art. 10

Abs. 1 und 2 MWSTV). Das Erfordernis, dass als blosser Vermittler nur gilt,

wer ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen auftritt,

wurde durch die Rechtsprechung als verfassungsmässig erklärt (Entscheid

des Bundesgerichtes vom 6. März 2001, veröffentlicht in Revue du droit

administrativ et du droit fiscal [RDAF] 2001 II 370 f.; Entscheid der SRK vom

4. Dezember 2003 in Sachen G. AG [SRK 2003-058] E. 2b; Entscheid der SRK

vom 11. Juli 2001, veröffentlicht in VPB 66.10 S. 119 ff.; Entscheid der SRK vom

19. Mai 2000, veröffentlicht in VPB 64.110 S. 1124; Entscheid der SRK vom

9. April 1998, veröffentlicht in VPB 63.24 S. 213 ff.).

Es genügt folglich nicht, wenn der Vertreter dem Dritten bloss anzeigt, dass

er als Vertreter handelt, ohne die Identität des Vertretenen namentlich

bekannt zu geben (vgl. Entscheide der SRK vom 9. April 1998, a.a.O.,

S. 215 f.; vom 19. Mai 2000, a.a.O., S. 1125 f.; Pierre-Marie Glauser, in

mwst.com, Basel/Genf/München 2000, S. 136, ad Art. 11 Rz. 14). Eine

stillschweigende Willenskundgabe, in fremdem Namen und auf fremde

Rechnung handeln zu wollen, genügt nach der gesetzlichen Regelung

ebenfalls nicht zur Annahme einer direkten Stellvertretung im Sinne des

Mehrwertsteuerrechts. Namentlich reicht nicht aus, dass die Beteiligten

in Kenntnis der Vertretungsverhältnisse handeln bzw. der Dritte aus den

Umständen schliessen kann, dass der Vertreter für Rechnung des Vertretenen

handelt oder wenn es ihm gleichgültig ist (Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 96

Rz. 277; Glauser, a.a.O., S. 136 f. Rz. 15; vgl. auch Entscheid der SRK vom

4. Dezember 2003 in Sachen G. AG [SRK 2003-058] E. 2b).

b. Ob ein Unternehmer als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer

oder -empfänger zu gelten hat, ist also massgeblich danach zu beurteilen,

ob er in eigenem Namen auftritt oder nicht (vgl. Entscheid der SRK vom

21. Januar 1997, E. 3a und b, veröffentlicht in VPB 64.46 S. 570 ff.). Tritt ein

Stellvertreter in eigenem Namen auf (indirekte Stellvertretung), dann ist unter

den gegebenen Voraussetzungen nicht der Vertretene, sondern der Vertreter

selbst im Verhältnis zum Dritten Leistungserbringer oder -empfänger. Nur

wenn der Vertreter ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelt (direkte

Stellvertretung), ist dieser und nicht der Vertreter als Leistungserbringer

oder -abnehmer beteiligt. Wer Geschäfte Dritter bloss vermittelt, das heisst

als direkter Stellvertreter in fremdem Namen und für fremde Rechnung

tätig wird, der bewirkt keinen eigenen Umsatz, den es zu versteuern gäbe

(vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTV; Urteil des Bundesgerichtes vom 13. Januar 2003

in Sachen S [2A.273/2002], E. 3.1-3.3; Entscheid der SRK vom 11. Juli 2001,

veröffentlicht in VPB 66.10 S. 119 ff.; Entscheid der SRK vom 19. Mai 2000,

veröffentlicht in VPB 64.110 S. 1124).

c. Das Bundesgericht hat für das Warenumsatzsteuerrecht den fundamentalen

Grundsatz der Einheit der Unternehmung entwickelt und mehrfach

bestätigt. Die Steuerpflicht bezieht sich danach auf sämtliche Umsätze und

Betriebszweige des Unternehmens, gleichgültig, ob die Betriebe eigene

Firmennamen tragen, für sich allein Buch führen, einander Rechnung stellen

usw. (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 62 700, 694; 55 150; 50

664; Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, S. 91 Rz. 162, S. 107

Rz. 213, S. 298 Rz. 714). Dieser Grundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht

(Entscheid der SRK vom 4. Dezember 2003 in Sachen G. AG [SRK 2003-058],

E. 2c; Entscheid der SRK vom 15. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.50

E. 2c S. 428; Entscheid der SRK vom 21. Februar 2000, veröffentlicht in VPB

64.113 E. 3c S. 1151).

d. Nach der Mehrwertsteuerverordnung wird die Mehrwertsteuer vom Entgelt

berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für

ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst

auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung

gestellt werden (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Nur jene Zuwendungen des

Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen

Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren

Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen

Leistungsaustauschverhältnis haben. Im Kommentar des Eidgenössischen

Finanzdepartements zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni

1994 (Kommentar EFD[129]) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt was folgt:

«Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und in Anlehnung an die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zum gleich konzipierten Entgeltsbegriff im

Recht der Warenumsatzsteuer wird ausdrücklich statuiert, dass auch der dem

Abnehmer überbundene Kostenersatz zum Entgelt gehört» (S. 29). Getreu dem

Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer ist die Sicht des Verbrauchers

vermehrt ins Zentrum zu rücken (vgl. Riedo, a.a.O., S. 96, 228). So sieht denn

das anwendbare Recht vor, zum Entgelt gehöre alles, was der Verbraucher

für die Leistung aufwendet, und nicht etwa, was der Erbringer dafür erhält

(Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Begriff und Umfang des Entgelts ist folglich aus der

Sicht des Abnehmers zu definieren (Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 211 Rz. 761).

Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer) bereit

oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden bzw. um die

Leistung zu erhalten (Entscheid der SRK vom 13. Februar 2001 in Sachen S.

[SRK 2000-067], E. 4b).

e.aa. Art. 8 Abs. 1 UeB aBV beauftragt den Bundesrat, in Abweichung von

Art. 41ter Abs. 6 aBV die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer

zu erlassen, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten.

Art. 8 Abs. 2 UeB aBV legt die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber

für die Ausführungsbestimmungen zu beachten hat. Danach kann der

Verordnungsgeber Vereinfachungen anordnen, wenn sich daraus weder

auf die Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse in

wesentlichem Ausmass Auswirkungen ergeben und sofern dadurch die

Mehrwertsteuerabrechnung für andere Steuerpflichtige nicht übermässig

erschwert wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. l UeB aBV). Nach dem Willen des

Verfassungsgebers fällt hier die Berechnung der Steuerschuld unter

Verwendung von Pauschalsätzen, welche die Vorsteuern berücksichtigen,

in Betracht.

Die einschlägige Ausführungsbestimmung der Mehrwertsteuerverordnung

lautet wie folgt: Erwachsen dem Steuerpflichtigen aus der genauen

Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen

übermässige Umtriebe, so kann die ESTV unter den von ihr festzusetzenden

Bedingungen Erleichterungen gewähren oder eine annäherungsweise

Ermittlung der Steuer zulassen, sofern sich dadurch kein namhafter

Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der

Wettbewerbsverhältnisse und keine übermässige Erschwerung der

Steuerberechnung für andere Steuerpflichtige und der Steuerkontrolle

ergeben (Art. 47 Abs. 3 MWSTV).

Sowohl der Verfassungs- als auch der Verordnungsgeber machen solche

Vereinfachungen mithin davon abhängig, dass der Mehrwertsteuerpflichtige

dadurch grundsätzlich weder namhaft begünstigt noch namhaft benachteiligt

wird. Die Steuerleistung soll mit oder ohne Erleichterung prinzipiell die

gleiche sein. Insofern stützt sich Art. 47 Abs. 3 MWSTV offensichtlich auf die

Verfassung (Art. 8 Abs. 2 Bst. l UeB aBV) und wurde durch die Rechtsprechung

als verfassungsmässig erklärt (Entscheid der SRK vom 24. Juni 1999,

veröffentlicht in VPB 64.11 S. 112 ff.).

bb. Rechtmässig ist überdies, dass der Bundesrat der ESTV die Aufgabe

überträgt, festzulegen, in welchen Bereichen und unter welchen Bedingungen

Erleichterungen vorzusehen sind. Denn das sachgerechte Festlegen

derartiger Detailregelungen ist den Spezialisten der Verwaltung mit ihren

einschlägigen Fachkenntnissen vorzubehalten. Durch die Beschränkung

auf das Grundlegende lässt diese Verordnungsbestimmung überdies

den erforderlichen Freiraum dafür, dass die Verwaltung anhand ihres

Fachwissens die Details in der Verwaltungspraxis jeweils schnell und

zuverlässig den massgebenden tatsächlichen Änderungen anpassen kann.

Die Mehrwertsteuerverordnung ist nicht mit technischen Spezialregelungen

im Bereich der Steuerbemessung (mittels Pauschalen) zu überladen (vgl.

Entscheid der SRK vom 24. Juni 1999, veröffentlicht in VPB 64.11 E. 3c

S. 112 ff.). Art. 47 Abs. 3 MWSTV ist eine Rahmenbestimmung, die durch die

ESTV vorgabegemäss in die Praxis umzusetzen ist.

Diese Überlegungen verdeutlichen, dass die ESTV zweifelsohne berechtigt

war, Saldosteuersätze vorzusehen und die Modalitäten eines Wechsels von

der Abrechnung mit Saldosteuersätzen zur effektiven Abrechnungsart zu

regeln. Die Delegation bedeutet jedoch nicht, dass die ESTV aufgrund des

ihr dadurch erteilten Ermessens ungebunden Vorschriften erlassen darf.

Vielmehr hat sie sich an das übergeordnete Bundesrecht, insbesondere an die

verfassungsmässigen Rechte, zu halten.

cc. Die Verwaltung hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und

die Möglichkeit der vereinfachten Abrechnung mittels Saldosteuersätzen

ausführlich geregelt (vgl. Broschüre[130] über die Saldosteuersätze bei der

Mehrwertsteuer vom Mai 1995 [gültig bis 31. Dezember 1996] bzw. jene

vom November 1996 [gültig ab 1. Januar 1997]). Bei der Festlegung der

Saldosteuersätze trägt die ESTV den besonderen Verhältnissen der einzelnen

Branchen (Steuersätze, Vorsteuerbelastungen usw.) Rechnung mit dem Ziel,

dass die Nettosteuerschuld von derjenigen bei Anwendung der effektiven

Abrechnungsmethode nicht abweicht. Mit Recht, denn die pauschalierte

Steuerabrechnung mittels Saldosteuersätzen soll nach dem Willen des

Verfassungs- und Verordnungsgebers lediglich administrative Erleichterungen,

nicht aber steuerliche Vor- oder Nachteile des Pflichtigen bewirken. Nicht

zuletzt aus Gründen der Steuergerechtigkeit haben die Saldosteuersätze

bezüglich Steuereinnahmen des Bundes auf die Dauer neutral zu wirken.

Daran ändert der Umstand nichts, dass die Saldosteuersätze auf branchen-,

nicht auf betriebsspezifischen Gesichtspunkten basieren und dass mithin

im Einzelfall im Vergleich zur effektiven Abrechnungsmethode kurz- oder

mittelfristig eine unterschiedliche Steuerbelastung nicht auszuschliessen ist

(Entscheid der SRK vom 14. Oktober 2003 in Sachen E. GmbH [SRK 2002-058],

E. 3c/cc).

In Anwendung dieses Verordnungsrechts hat die ESTV folgende Praxis

entwickelt: Die ESTV ermöglicht Mehrwertsteuerpflichtigen mit einem

Jahresumsatz bis Fr. 500’000.- eine vereinfachte Mehrwertsteuerabrechnung.

Es handelt sich um eine pauschale Abrechnung mit «Saldosteuersätzen».

Neu eingetragenen Mehrwertsteuerpflichtigen wird ein entsprechendes

Formular zugestellt. Solche Steuerpflichtige müssen das Gesuch vor

Einreichung der ersten Mehrwertsteuerabrechnung stellen. Bereits

eingetragene Mehrwertsteuerpflichtige, die mindestens sechs Jahre

genau abgerechnet haben, können das Formular bei der ESTV verlangen.

Solche Mehrwertsteuerpflichtige müssen das Gesuch bis spätestens

Ende Februar jenes Jahres einreichen, ab dessen Beginn sie die

vereinfachte Abrechnungsweise anzuwenden wünschen. Ein Wechsel

zur genauen Abrechnungsweise ist nach einem Jahr möglich. Sollte ein

Mehrwertsteuerpflichtiger die Pauschale nicht bereits ab der ersten

Mehrwertsteuerabrechnung anwenden, müsste er hingegen sechs Jahre genau

abrechnen (Broschüre Saldosteuersätze vom Mai 1995, S. 3).

f. Gemäss Art. 40 MWSTV verjährt die Mehrwertsteuer fünf Jahre nach Ablauf

des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist

wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; er ruht unter anderem,

solange der Mehrwertsteuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden

kann. Nach der Rechtsprechung genügt zur Unterbrechung der Verjährung

jede Mitteilung der ESTV an den Mehrwertsteuerpflichtigen, in welcher

diese unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie einen bestimmten

Tatbestand als mehrwertsteuerpflichtig betrachtet. Ein einfacher Brief der

ESTV kann genügen. Namentlich die Zustellung einer Ergänzungsabrechnung

oder einer Gutschriftanzeige gelten als verjährungsunterbrechend. Das System

der Mehrwertsteuer gemäss MWSTV kennt keine absolute Verjährung; mit

jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren neu zu

laufen (vgl. Entscheid der SRK vom 17. Januar 2001, veröffentlicht in VPB 65.84

E. 6a S. 900 ff. mit Hinweisen).

g.aa. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem

Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. Ernst Blumenstein/Peter

Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 421 f.). Dies

bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine

Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach

Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag

(Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat.

Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst

festzustellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung

seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der

Vorsteuer verantwortlich (vgl. Kommentar EFD, S. 38). Ein Verstoss des

Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist nach wiederholt

ge- äusserter Ansicht der SRK als schwerwiegend anzusehen, da der

Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vorschrift die ordnungsgemässe

Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als solches

gefährdet (vgl. Entscheid der SRK vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB

63.27 E. 3a S. 244 ff.; Entscheid der SRK vom 2. Oktober 1997, veröffentlicht in

VPB 62.46 E. 3c S. 400 ff.).

Ein weiterer Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips ist die Verpflichtung des

Mehrwertsteuerpflichtigen zur Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge

an die Verwaltung. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist auch in diesem Fall

verpflichtet, ohne ein vorheriges Tätigwerden bzw. eine Mitwirkung der

ESTV (durch Zusendung von Formularen, Aufforderung zur Zahlung, usw.)

den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag zu bezahlen, wobei die Pflicht zur

Entrichtung dieser Beträge unabhängig von der Vornahme der Abrechnung

der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 37 MWSTV besteht (vgl. Entscheid der

SRK vom 24. Juni 1998, mit Hinweisen, veröffentlicht in ST 12/1998 S. 1473 f.

E. 3c).

bb. Die Verzinsungspflicht für verspätet geleistete Mehrwertsteuerzahlungen

hängt nach der Vorschrift von Art. 38 Abs. 2 MWSTV weder von einer

Mahnung noch von einem Verschulden seitens des Steuerpflichtigen

ab. Die Verzugszinssätze werden gemäss Art. 81 Bst. i MWSTV durch

das Eidgenössische Finanzdepartement festgelegt (vgl. Stephan

Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 111). Der

Mehrwertsteuerpflichtige gerät ohne vorangehende Mahnung durch

die ESTV in Verzug; ein Verzugszins ist immer verschuldensunabhängig

(Kommentar EFD, S. 38). Wenn die Zahlung des Mehrwertsteuerpflichtigen

zu spät erfolgt, tritt allein aufgrund dieser Verspätung die vorgesehene

Rechtsfolge (Verzugszinspflicht) ein. Dieser Verzugszins ist selbst dann

geschuldet, wenn der Schuldner gar nicht imstande gewesen wäre, früher

zu zahlen oder die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig

festgesetzt ist (vgl. Entscheid der SRK vom 24. Juni 1998, a.a.O., E. 3d und

4b, mit Hinweisen; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 312). Bei verspäteter Zahlung

der Mehrwertsteuer beträgt der geschuldete Zins 5% pro Jahr (vgl. Verordnung

des EFD über die Verzinsung vom 14. Dezember 1994, AS 1994 3170, welche

auch bei verspäteter Entrichtung von aufgrund der MWSTV geschuldeten

Mehrwertsteuerbeträgen gilt).

4.a. Im vorliegenden Fall gilt es, folgende Geschäftsabwicklung

mehrwertsteuerlich zu beurteilen. Der Beschwerdeführer macht geltend,

er sei als blosser Vermittler eines Leistungsaustausches zwischen F,

dem Eigentümer der fraglichen Ferienwohnungen und den Mietern als

Leistungsempfängern aufgetreten.

aa. Aus dem als vorbereitetes (gedrucktes) Formular ausgestalteten

Mietvertrag vom 12. Juli 1994, abgeschlossen zwischen der Familie X, Haus Y,

einerseits und Familie W, andererseits, wird X ausdrücklich als «Vermieter»

bezeichnet. Die Unterschrift des Vermieters stammt von «S. X», offenbar der

Ehefrau des Beschwerdeführers. Aus dem Formular lässt sich kein Hinweis

darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer als direkter Stellvertreter

von F, das heisst in dessen Namen und auf dessen Rechnung, auftritt. Der

Umstand, dass sich auf diesem Formular zweimal ein Stempelaufdruck mit

dem Text «Ferienwohnungen / Haus Y / Dr. F» befindet (rechts oben und rechts

unten), kann nicht als Nachweis für eine direkte Stellvertretung bezeichnet

werden, da ein ausdrücklicher Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis fehlt.

Gemäss Mietvertrag ist die Miete auf ein konkret bezeichnetes Bankkonto

(Konto-Nr. […]) bei der (…) Kantonalbank zu bezahlen. Ein Hinweis auf

den Inhaber jenes Kontos lässt sich dem Mietvertrag nicht entnehmen. Als

Telefonnummer des Vermieters ist die seinerzeit aktuelle Telefonnummer des

Restaurationsbetriebes des Beschwerdeführers (Tel. […]) auf dem Mietvertrag

angegeben.

Diese Vertragsgestaltung ist aus mehrwertsteuerlicher Sicht als ein

Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie W

zu werten, da dem schriftlich abgeschlossenen Vertrag kein Hinweis auf

eine direkte Vertretung, das heisst ein Auftreten des Beschwerdeführers in

fremdem Namen und für fremde Rechnung (für F), zu entnehmen ist. Dieses

Umsatzgeschäft ist mithin dem Beschwerdeführer aus mehrwertsteuerlicher

Sicht zuzurechnen, er kann nicht als blosser Vermittler, das heisst als direkter

Stellvertreter, anerkannt werden.

bb. Auf dem als vorbereitetes (gedrucktes) Formular ausgestalteten

Mietvertrag vom 4. März 1995, abgeschlossen zwischen S. + B. X, Haus Y,

einerseits und Frau R, andererseits, wird ebenfalls X ausdrücklich als

«Vermieter» bezeichnet. Die Unterschrift des Vermieters stammt auch

in diesem Fall von «S. X», offenbar der Ehefrau des Beschwerdeführers.

Dem Formular lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der

Beschwerdeführer als direkter Stellvertreter von F, das heisst in dessen

Namen und auf dessen Rechnung, auftritt. Auf diesem Formular befindet

sich kein Stempelaufdruck mit dem Text «Ferienwohnungen / Haus Y /

Dr. F» bzw. einem ähnlichen Text. Gemäss Mietvertrag ist die Miete auf ein

konkret bezeichnetes Bankkonto (Konto-Nr. […]) bei der (…) Kantonalbank

zu bezahlen. Ein Hinweis auf den Inhaber jenes Kontos lässt sich dem

Mietvertrag wiederum nicht entnehmen. Als Telefonnummer des Vermieters

ist die seinerzeit aktuelle Telefonnummer des Restaurationsbetriebes des

Beschwerdeführers (Tel. […]) auf dem Mietvertrag angegeben.

Diese Vertragsgestaltung ist aus mehrwertsteuerlicher Sicht ebenfalls als ein

Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und Frau R zu werten,

da dem schriftlich abgeschlossenen Vertrag kein Hinweis auf eine direkte

Vertretung, das heisst ein Auftreten des Beschwerdeführers in fremdem

Namen und für fremde Rechnung (für F), zu entnehmen ist. Auch dieses

Umsatzgeschäft ist mithin dem Beschwerdeführer aus mehrwertsteuerlicher

Sicht zuzurechnen; er kann nicht als blosser Vermittler, das heisst als direkter

Stellvertreter, anerkannt werden.

cc. Der Beschwerdeführer wurde von der ESTV aufgefordert, der Verwaltung

sämtliche im fraglichen Zeitraum mit Dritten abgeschlossenen Mietverträge

einzureichen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Er hat auch im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der SRK keine weiteren Mietverträge

der Rekurskommission eingereicht. Seiner Behauptung, wonach sämtliche

weiteren Mietverträge nur mündlich abgeschlossen worden seien, kann nicht

gefolgt werden; sie reicht jedenfalls nicht aus, um die geltend gemachten

Vertretungsverhältnisse nachzuweisen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen

muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in allen

anderen Vermittlungsfällen nicht als direkter Stellvertreter von F aufgetreten

ist.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem

Umstand, dass seine Ehegattin («S. X») diese Mietverträge unter der Rubrik

«Der Vermieter» unterschrieben hat. Bei der Ehegattin handelte es sich um

eine im Betrieb des Beschwerdeführers mithelfende Familienangehörige, der

offensichtlich stillschweigend eine Prokura bzw. eine Handlungsvollmacht

eingeräumt worden war. Dabei ist auf das Verhalten in den Augen Dritter

(der Mieter) nach Vertrauensprinzip abzustellen; die Ehegattin des

Beschwerdeführers ist gegenüber den Mietern der Ferienwohnungen durch

ihre Unterschrift unter der Rubrik «Der Vermieter» auf den Mietverträgen so

aufgetreten, wie dies einer entsprechend bevollmächtigten Person zukommt

(vgl. Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,

9. Auflage, Bern 2004, S. 215 ff.).

Festzuhalten ist, dass nach den Feststellungen des Inspektors der ESTV

der Bereich des Restaurants des Beschwerdeführers und der Bereich der

Vermietung von Ferienwohnungen gegenüber Dritten nicht als erkennbar

getrennte Unternehmen abgegrenzt waren (z. B. mit Geschäftsschildern),

vielmehr traten diese beiden Bereiche als Einheit im geschäftlichen Verkehr

auf. Sämtliche aus diesen Vermietungen erzielten Umsätze sind daher dem

Beschwerdeführer zuzurechnen und von ihm zu versteuern.

b. Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass die Mietzahlungen

nicht auf ein auf ihn persönlich lautendes Konto, sondern auf ein Konto

des Hauseigentümers (F) geflossen seien. Diese Tatsache habe den

Einzahlungsscheinen entnommen werden können, die den Mietern zur

Verfügung gestellt wurden. Diesem Umstand kann aus mehrwertsteuerlicher

Sicht insofern keine selbständige Bedeutung beigemessen werden, als bei

Vermietungen häufig ein Dritter (z. B. eine Bank, ein Kreditgeber, eine

Hausverwaltung) den Mietzins von den Mietern direkt überwiesen erhält.

Vom Beschwerdeführer wurden als Nachweis für die Zurechnung

der Umsätze aus der Vermietung der fraglichen Ferienwohnungen an

den Hauseigentümer F ein Prospekt mit der Überschrift «Y» sowie der

Jahresbericht 1996/97 des Verkehrsvereins C bei der ESTV eingereicht.

Dem gedruckten Prospekt «Y» lässt sich indes im Text kein Hinweis auf

den Namen des Vermieters entnehmen. Auf dem durch die Verwaltung

eingereichten Exemplar befindet sich auf der ersten Seite ein Stempelabdruck

mit dem Text «Ferienwohnungen / Haus Y / Dr. F». Ob dieser Stempelabdruck

auf allen an Dritte abgegebenen Prospekten angebracht war, kann nicht

nachvollzogen werden. Daher kann der Beschwerdeführer aus diesem

Prospekt nichts für den von ihm eingenommenen Standpunkt rechtsgenügend

ableiten. Der Jahresbericht 1996/97 des Verkehrsvereins C enthält eine

«Logiernächtestatistik Parahotellerie 1996/97», aus der hervorgeht, dass F

im Winter bei 72 Ankünften 795 Logiernächte verbuchen konnte. Im Sommer

waren von ihm 77 Ankünfte und 860 Logiernächte zu verzeichnen. Dem

Vorwort dieses Jahresberichtes ist zu entnehmen, dass diese Broschüre

im November 1997 erstellt wurde, der abgedruckte Revisionsbericht über

die Erfolgsrechnung 1996/97 und die Bilanz per 31. Oktober 1997 des

Verkehrsvereins C datiert vom 25. November 1997. Von der SRK zu beurteilen

ist jedoch der Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1996, sodass der

Beschwerdeführer aus dem erwähnten Jahresbericht nichts zu seinen Gunsten

ableiten kann, da jene Publikation im fraglichen Zeitraum noch gar nicht

existiert hat und von ihm daher auch nicht als Werbematerial eingesetzt

werden konnte.

Nach dem Gesagten geht die ESTV zu Recht davon aus, dass der

Beschwerdeführer die Ferienwohnungen im eigenen Namen den Mietern zum

Gebrauch bzw. zur Nutzung überlassen hat, was die Annahme einer direkten

Stellvertretung ausschliesst. Er ist infolgedessen als mehrwertsteuerlicher

Leistungserbringer anzusehen.

c. Nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens sind sämtliche

Umsätze aus den beiden Unternehmensbereichen des Beschwerdeführers

(Restaurantbetrieb und Vermietung von Ferienwohnungen) zusammen zu

zählen und zu versteuern. Der von der ESTV ermittelte Mehrwertsteuerbetrag

wurde vom Beschwerdeführer der Höhe nach nicht bestritten.

5. Es bleibt, auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers einzugehen,

die sich jedoch allesamt als nicht stichhaltig erweisen.

a. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist beim Umsatz aus der Vermietung

von Ferienwohnungen die Kurtaxe bei der Berechnung des abzuliefernden

Mehrwertsteuerbetrages in Abzug zu bringen. Gemäss Praxis der ESTV ist die

Kurtaxe nur steuerfrei, sofern der Gast nach den örtlichen Bestimmungen

abgabepflichtig ist und ihm die effektive Taxe vom Vermieter gesondert in

Rechnung gestellt wird.

Der Beschwerdeführer hat in den vorliegenden Mietverträgen seinen Gästen

die Kurtaxe nicht gesondert in Rechnung gestellt. Entgelt ist alles, was der

Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet. Daher ist die Mehrwertsteuer

vom gesamten Entgelt, das heisst von der gesamten Gegenleistung, zu

berechnen (vgl. E. 3d hiervor).

b. Im Rahmen des Eventualantrags fordert der Beschwerdeführer, es sei

ihm die Anwendung des Saldosteuersatzes bezüglich der Ferienwohnungen

zu bewilligen. Er hat jedoch nie - weder anlässlich der Anmeldung als

Mehrwertsteuerpflichtiger bei der ESTV noch zu einem späteren Zeitpunkt -

die Abrechnung gemäss Saldosteuersatz bei der Verwaltung beantragt.

Aus verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist die von der

ESTV entwickelte Verwaltungspraxis, wonach jener Mehrwertsteuerpflichtige,

der die Abrechnung nach Saldosteuersatz nicht spätestens mit der ersten

Mehrwertsteuerabrechnung beantragt, erst nach sechs Jahren die Abrechnung

gemäss Saldosteuersatz beantragen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt muss er

genau abrechnen (vgl. E. 3e/cc hiervor). Die Verwaltung hat den ihr vom

Verfassungsgeber in diesem Punkt eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum

unter Beachtung der allgemeinen bundesrechtlichen Schranken nicht

überschritten. Der Beschwerdeführer hat mit der Verwaltung seit Beginn

seiner Mehrwertsteuerpflicht jeweilen nach der genauen Abrechnungsart

abgerechnet, sodass er für den Betriebsteil Vermietung von Ferienwohnungen

keinen Saldosteuersatz in Anspruch nehmen kann.

c. Die zu beurteilende Mehrwertsteuerforderung betrifft die Jahre

1995 und 1996. Die ESTV hat mit EA vom 31. März 1998 eine erste

Einforderungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer innerhalb der

fünfjährigen Verjährungsfrist gesetzt. Mit dieser EA begann die fünfjährige

Verjährungsfrist neu zu laufen und die Verwaltung hat mit Entscheid vom

30. Mai 2002 die Verjährung wiederum rechtzeitig unterbrochen. Der

Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2002 lag ebenfalls innerhalb der

fünfjährigen Verjährungsfrist, welche auch in diesem Fall wieder neu zu

laufen begonnen hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die

fragliche Mehrwertsteuerforderung verjährt sei, ist mithin unzutreffend.

d. Die Verzinsung des offenen Mehrwertsteuerbetrages richtet sich nach der

Vorschrift von Art. 38 MWSTV (vgl. E. 3g/bb hiervor). Gemäss Art. 38 Abs. 2

MWSTV hängt die Verpflichtung eines Mehrwertsteuerpflichtigen zur Zahlung

des Verzugszinses nicht von seinem Verschulden ab. Wenn die Zahlung des

Steuerpflichtigen zu spät erfolgt, tritt allein aufgrund dieser Verspätung die

vorgesehene Rechtsfolge (Verzugszinspflicht) ein. Dieser Verzugszins ist selbst

dann geschuldet, wenn der Schuldner gar nicht imstande gewesen wäre,

früher zu zahlen oder die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig

festgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer hat daher für die von der ESTV in Rechnung gestellte

Mehrwertsteuerforderung einen Verzugszins zu entrichten, der 5% pro Jahr

beträgt. Der Beginn der Verzinsungspflicht wurde durch die Verwaltung mit

15. Januar 1996 (mittlerer Verfall) zutreffend festgesetzt.

6. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde in allen Punkten kostenpflichtig

abzuweisen.

[128] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter

http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/

bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf

[129] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung

Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, CH-3003 Bern.

[130] Die Drucksachen zur MWSTV sind erhältlich bei der Eidgenössischen

Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,

3003 Bern oder per Fax 031 325 72 80. Drucksachen zum MWSTG: Einsicht

und Online-Bestellung auf http://www.estv.admin.ch/data/mwst/ unter

Dokumentation. Bestellung in Papierform: beim Bundesamt für Bauten und

Logistik (BBL), 3003 Bern oder: verkauf.zivil@bbl.admin.ch

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 68.126 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 31. März 2004

in Sachen X [SRK 2002-140]).

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2004

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Band 68

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