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JAAC 67.85 KI-generiert

Tax Investigation: Unsealing of Bank Documents Approved

Geschäftsnummer JAAC 67.85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a request to unseal bank documents seized during a special tax investigation into suspected serious tax evasion. The court found that while bank secrecy is important, it does not preclude access to documents relevant to a tax evasion investigation. The court reasoned that it is not its role to determine guilt, but rather to rule on the admissibility of unsealing the documents, and that a sufficient suspicion of tax evasion existed to justify the search. The court also noted that any documents found to be irrelevant to the investigation would be returned, and that bank officials and the accused could be present during the unsealing process.

Legislator-Regeste

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Art. 50 DPA, Art. 46 Abs. 1 Bst, Art. 50 VStrR, Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 50 DBG, Art. 50 Abs. 1 VStrR; Tax Investigation: Unsealing of Bank Documents Approved: The court found that while bank secrecy is important, it does not preclude access to documents relevant to a tax evasion investigation. The court reasoned that it is not its role to determine guilt, but rather to rule on the admissibility of unsealing the documents, and that a sufficient suspicion of tax evasion existed to justify the search. The court also noted that any documents found to be irrelevant to the investigation would be returned, and that bank officials and the accused could be present during the unsealing process.

Schlagwörter

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Bankunterlagen Steueruntersuchung Durchsuchung Entsiegelungsverfahren Amtsgeheimnis Pfändung von Guthaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 DPA
Enquêtes fiscales spéciales. Demande de levée des scellés auprès de la Chambre d’accusation du Tribunal fédéral. Secret bancaire (voir aussi le commentaire de la Division d’enquêtes fiscales spéciales, JAAC 67.86). Art. 190 ss LIFD. Art. 46 al. 1 let. a et art. 50 DPA.
Art. 46 Abs. 1 Bst
Besondere Steueruntersuchungen. Entsiegelungsgesuch an die Anklagekammer des Bundesgerichts. Bankgeheimnis (siehe auch den Kommentar der Abteilung besondere Steueruntersuchungen, VPB 67.86). Art. 190 ff. DBG. Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Art. 50 VStrR.
Art. 50 VStrR
Besondere Steueruntersuchungen. Entsiegelungsgesuch an die Anklagekammer des Bundesgerichts. Bankgeheimnis (siehe auch den Kommentar der Abteilung besondere Steueruntersuchungen, VPB 67.86). Art. 190 ff. DBG. Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Art. 50 VStrR.
Art. 50 Abs. 3 VStrR
Used to determine that the Federal Court of Appeal decides on the admissibility of searching sealed documents when the owner objects.
Art. 50 DBG
Enquêtes fiscales spéciales. Demande de levée des scellés auprès de la Chambre d’accusation du Tribunal fédéral. Secret bancaire (voir aussi le commentaire de la Division d’enquêtes fiscales spéciales, JAAC 67.86). Art. 190 ss LIFD. Art. 46 al. 1 let. a et art. 50 DPA.
Art. 50 Abs. 1 VStrR
Papiere dürfen durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR).
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VStrR
Cited as the basis for the search warrant, allowing the seizure of items that can be considered evidence.
Art. 191 f. DBG
Establishes that the procedure for special investigative measures in cases of serious tax evasion follows Articles 19-50 of the VStrR.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 3 VStrR

Used to determine that the Federal Court of Appeal decides on the admissibility of searching sealed documents when the owner objects.

Art. 46 Abs. 1 Bst. a VStrR

Cited as the basis for the search warrant, allowing the seizure of items that can be considered evidence.

Art. 191 f. DBG

Establishes that the procedure for special investigative measures in cases of serious tax evasion follows Articles 19-50 of the VStrR.

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Volltext

JAAC 67.85

Urteil der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 1999 i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung gegen Z., vgl. auch VPB 67.86

Enquêtes fiscales spéciales. Demande de levée des scellés auprès de la Chambre d’accusation du Tribunal fédéral. Secret bancaire (voir aussi le commentaire de la Division d’enquêtes fiscales spéciales, JAAC 67.86). Art. 190 ss LIFD. Art. 46 al. 1 let. a et art. 50 DPA.

- La chambre d’accusation du Tribunal fédéral ne se prononce que sur l’admissibilité de lever les scellés apposés sur les documents séquestrés. La question de savoir si les inculpés se sont rendus coupables d’une infraction n’est pas objet de la présente procédure (consid. 2).

- Le secret bancaire ne fait pas partie des secrets à sauvegarder lors d’une perquisition selon l’art. 50 DPA. Le droit pénal administratif ne concède en effet aux banques aucun droit particulier au secret (consid. 4.c).

Besondere Steueruntersuchungen. Entsiegelungsgesuch an die Anklagekammer des Bundesgerichts. Bankgeheimnis (siehe auch den Kommentar der Abteilung besondere Steueruntersuchungen, VPB 67.86). Art. 190 ff. DBG. Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Art. 50 VStrR.

- Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat nur zu entscheiden, ob die Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Akten zulässig sei. Ob sich die Beschuldigten einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, kann hier nicht geprüft werden (E. 2).

- Das Bankgeheimnis gehört nicht zu den Geheimnissen, die bei einer Durchsuchung gemäss Art. 50 VStrR zu wahren sind, denn das Verwaltungsstrafrecht verleiht den Banken kein besonderes Geheimhaltungsrecht (E. 4.c).

Inchieste fiscali speciali. Richiesta di levata dei sigilli alla Camera d’accusa del Tribunale federale. Segreto bancario (vedi anche i commenti della Divisione delle inchieste fiscali speciali, GAAC 67.86). Art. 190 e seg. LIFD. Art. 46 cpv. 1 lett. a e art. 50 DPA.

- La Camera d’accusa del Tribunale federale, si pronuncia unicamente sulla possibilità di levare i sigilli ai documenti sequestrati. Sapere se gli imputati si sono resi colpevoli di un’infrazione, non è oggetto della presente procedura (consid. 2).

- Il segreto bancario non fa parte dei segreti da salvaguardare al momento di una perquisizione secondo l’art. 50 DPA. Il diritto penale amministrativo non concede alle banche alcun diritto particolare al segreto (consid. 4.c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Am 23. Mai 1997 beauftragte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes gestützt auf Art. 190 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) die Eidgenössische Steuerverwaltung, wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlung gegen die X AG, die Y SA, deren Organe und Funktionäre sowie gegebenenfalls deren vertragliche Vertreter im Steuerverfahren eine Untersuchung durchzuführen; bei begründetem Verdacht sei die Untersuchung auf weitere natürliche und juristische Personen auszudehnen, die mit den beiden Firmen zum Zwecke steuerlicher Widerhandlungen zusammengewirkt hätten. Gestützt auf diesen Auftrag wurden am 7. Oktober 1997 bei verschiedenen natürlichen und juristischen Personen Hausdurchsuchungen vorgenommen. Die Auswertung der dabei beschlagnahmten Akten ergab den Verdacht, A und die Stiftungen B und C hätten mit der X AG zum Zwecke der Steuerwiderhandlungen zusammengewirkt. Am 11. Mai 1998 wurde die Untersuchung deshalb auf diese ausgedehnt. Mit Durchsuchungsbefehlen vom 11. Mai 1998 verfügte der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf Art. 190 ff. DBG und Art. 46-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschuldigten A und von Dritten sowie die Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenständen, die als Beweismittel in der Untersuchung gegen die Beschuldigten von Bedeutung sein könnten. Am 27. Mai 1997 wurden die Durchsuchungen vorgenommen und verschiedene Papiere beschlagnahmt. Da die Inhaber der Papiere gegen die Durchsuchung derselben Einsprache erhoben, wurden sie versiegelt.

Ein Gesuch der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 10. August 1998, die Entsiegelung der beschlagnahmten und versiegelten Akten anzuordnen und deren Durchsuchung durch die Abteilung Besondere Steueruntersuchungen (BSU) zu gestatten, hiess die Anklagekammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 11. November 1998 gut.

B. Die Auswertung der beschlagnahmten Papiere ergab Bankverbindungen der Beschuldigten zu verschiedenen Banken in der Schweiz. Die Abteilung Besondere Steueruntersuchungen verlangte in der Folge am 9. März 1999 von A (als tatsächliche Verwaltung der Stiftungen C und B) die monatlichen Auszüge ab 1991 aller Bankkonten, die auf die Beschuldigten (A, Stiftung B und Stiftung C) lauten sowie die Jahresrechnungen der Stiftungen ab Rechnungsjahr 1991. Beide Stiftungen lehnten es ab, die entsprechenden Dokumente herauszugeben. Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung erliess deshalb am

15. Juni 1999 einen Durchsuchungsbefehl an die in Frage stehenden Banken und verfügte die Beschlagnahme eines Verzeichnisses aller Hefte, Konten und anderen Beziehungen, welche die Banken für die Beschuldigten als Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte vom 1. Januar 1989 bis

31. Dezember1998 geführt hätten; für alle Hefte, Konten oder Depots auf dem Verzeichnis müsse hervorgehen, wer der wirtschaftlich Berechtigte sei oder gewesen sei. Zu beschlagnahmen seien auch Kopien aller Kontound Depotauszüge inklusive Auszüge für steuerliche Zwecke, welche die Banken für die Beschuldigten als Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte im selben Zeitraum geführt hätten. Der gegen die D Bank gerichtete Durchsuchungsbefehl wurde hinfällig, da die Bank die verlangten Bankunterlagen am 12. August 1999 versiegelt der Eidgenössischen Steuerverwaltung zustellte.

C. Mit Gesuch vom 10. August 1999 beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung der Anklagekammer des Bundesgerichts die Entsiegelung der am 24. Juni 1999 von der D Bank erhaltenen Akten und deren Durchsuchung durch die Abteilung Besondere Steueruntersuchungen zu bewilligen. Die Stiftung C, beantragt, das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und es sich nicht als gegenstandslos erweise. Die D Bank beantragt, das Gesuch abzuweisen. Die Anklagekammer zieht in Erwägung: 1.a. Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersuchungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen (fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und Steuervergehen) nach den Art. 19-50 VStrR. b. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VStrR, auf welchen sich der Durchsuchungsbefehl stützt, sind vom untersuchenden Beamten Gegenstände mit Beschlag zu belegen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. c. Werden Papiere beschlagnahmt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er wie im vorliegenden Fall gegen die

Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

2. Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat nur zu entscheiden, ob die Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Akten zulässig sei. Ob sich die Beschuldigten einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, kann hier nicht geprüft werden (vgl. BGE 106 IV 417 E. 3). Dies betrifft auch die grundsätzliche Frage, ob die beschuldigten Stiftungen - auf Grund ihrer tatsächlichen Verwaltung (Art. 50 DBG) - in der Schweiz steuerpflichtig seien und ob sie sich durch die Nichtdeklaration entsprechender Vermögen und Einkünfte strafbar gemacht haben; dies ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im weiteren Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Untersuchungsorgane der Gesuchstellerin zu entscheiden. 3.a.

Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wie für die Durchsuchung von Papieren ist zunächst ein hinreichender Tatverdacht (BGE 106 IV 413 E. 4 mit Hinweis); dabei genügt ein durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv begründeter Anfangsverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte oder gegenüber Dritten, der es nach der Erfahrung als möglich erscheinen lässt, dass eine strafbare Handlung vorliegt. b. In ihrem Urteil vom 11. November 1998 hat die Anklagekammer erkannt, es bestehe der hinreichende Verdacht, A und die Stiftungen B und C hätten sowohl Steuerwiderhandlungen begangen als auch bei Steuerwiderhandlungen Dritter mitgewirkt (E. 4 des erwähnten Urteils).

Die Gesuchsgegnerinnen bringen nichts vor, das diesen Verdacht beseitigen würde. Die Gesuchstellerin hat sich daher zu Recht darauf beschränkt, in dieser Hinsicht auf das erwähnte Urteil zu verweisen. Die beschuldigte Stiftung bestreitet diesen ihr gegenüber bestehenden Verdacht einzig mit dem Hinweis auf ihre nicht gegebene Steuerpflicht in der Schweiz, die hier nicht zu prüfen ist. c. Die Beschuldigte bringt lediglich vor, gegen die an der Stiftung wirtschaftlich Berechtigten bestehe kein solcher Anfangsverdacht. Dieser Umstand steht einer Durchsuchung der versiegelten Papiere jedoch nicht entgegen (dazu unten).

Auch die gesuchsgegnerische Bank macht geltend, eine Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer der Stiftung komme auf Grund von Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) nicht in Frage, solange in keiner Weise dargelegt sei, dass sich das Steuerstrafverfahren auf diese Dritten beziehe. 4.a. Papiere dürfen durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Zwangsmassnahme ist daher nicht auf Papiere beschränkt, die für das Untersuchungsverfahren erheblich sind, da dies eine genaue vorgängige Prüfung jedes einzelnen Schriftstücks verlangen würde.

Es ist oft unvermeidlich, dass auch Papiere beschlagnahmt und dann durchsucht werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen (BGE 108 IV 75). Der Umstand, dass sich unter den beschlagnahmten Papieren auch solche befinden könnten, die sich im Nachhinein als für die

Untersuchung unerheblich erweisen, steht deshalb der Beschlagnahme nicht entgegen und berührt insbesondere nicht deren Rechtmässigkeit, sondern liegt vielmehr in der Natur dieser Zwangsmassnahme. Durch die Beschlagnahme bzw. die Prüfung der beschlagnahmten Papiere können der untersuchenden Behörde durchaus auch andere, nicht die Strafuntersuchung betreffende und damit an sich unter das Bankgeheimnis fallende Umstände bekannt werden. Ein solcher Nachteil gehört zur Natur der Sache und ist daher unvermeidlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl der untersuchende Beamte als auch die übrigen Organe der Strafjustiz dem Amtsgeheimnis unterliegen, welches nicht weniger weit geht als die entsprechenden Pflichten der Bank (vgl. BGE 119 IV 175 E. 3). Daher sind jene verlangten Unterlagen zu beschlagnahmen und herauszugeben, bei denen ein Zusammenhang mit den erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann. b. Die durch die D Bank der Gesuchstellerin versiegelt eingereichten Bankdokumente betreffen gemäss Übermittlungsschreiben vom 12. August 1999 die «einverlangten Bankunterlagen». Verlangt wurden ausschliesslich Unterlagen, die die (beschuldigte) Stiftung C betreffen. Die Gesuchsgegnerinnen stellen zu Recht nicht in Frage, dass sich damit unter den beschlagnahmten Papieren vermutlich auch solche befinden, die geeignet sein könnten, hinsichtlich der in Frage stehenden Steuerwiderhandlungen der Stiftung als Beweismittel zu dienen. Es liegt denn auch auf der Hand, dass dies der Fall ist. c. Das Bankgeheimnis gehört nicht zu den Geheimnissen, die bei einer Durchsuchung gemäss Art. 50 VStrR zu wahren sind, denn das Verwaltungsstrafrecht verleiht den Banken kein besonderes Geheimhaltungsrecht (BGE vom 5. März 1987 i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung gegen S. und weitere Beteiligte, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 56, 490 E. 1a). Der Informationspflicht der Bank kann indessen unter Umständen die gebotene Rücksichtnahme auf die Rechte Dritter oder von Bankkunden, die in einem Strafverfahren nicht beschuldigt sind, entgegenstehen (vgl. ASA 49 572 E. 2b; vgl. auch BGE 104 IV

132 E. 3c). Die beschuldigte Stiftung verkennt, dass es im hier in Frage stehenden Verwaltungsstrafverfahren keineswegs nur um die Frage ihrer Steuerpflicht in der Schweiz geht. Im Mittelpunkt steht vielmehr die ihr zur Last gelegte Steuerwiderhandlung sowie ihre Mitwirkung an Steuerwiderhandlungen Dritter. Dass zu diesem Zweck auch die Beschuldigte betreffende Bankunterlagen über die wirtschaftlich Berechtigten an den Heften, Konten oder Depots der beschuldigen Gesuchsgegnerin mindestens zum Teil geeignet sein können, als Beweismittel zu dienen, kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass im Bereich der direkten Bundessteuer zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben können; schon aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Bedeutung sein können, sehr weit zu ziehen. d. Sowohl die Organe der Bank, bei der die Herausgabe der Dokumente verlangt wurde, als auch die betroffene Stiftung können der Durchsuchung der entsiegelten Papiere beiwohnen. Anlässlich der Entsiegelung sind diejenigen Papiere auszuscheiden und den Inhabern unverzüglich zurückzugeben, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung inhaltlich oder zeitlich offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen, d. h. keinen Bezug zu den hier in Frage stehenden und zu untersuchenden Steuerwiderhandlungen haben. Erst die Entsiegelung und zumindest summarische Sichtung wird im vorliegenden Fall erlauben zu entscheiden, inwieweit dies unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze der Fall ist. Sollten sich nach durchgeführter Entsiegelung und Sichtung der Papiere unter den Parteien Differenzen darüber ergeben, welche konkreten Schriftstücke der endgültigen Beschlagnahme unterliegen, hätte die Gesuchstellerin unverzüglich eine neue (beschwerdefähige) Beschlagnahmeverfügung zu erlassen. Dadurch ist ausreichend gewährleistet, dass keine Beschlagnahme von Papieren erfolgt, die durch den Untersuchungszweck nicht gedeckt wäre. e. Die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung der Akten erweist sich unter den gegebenen Umständen auch als verhältnismässig.

5. Das Gesuch ist aus diesen Gründen gutzuheissen, soweit es durch die teilweise Einwilligung der beschuldigten Stiftung - die auch gegenüber der gesuchsgegnerischen Bank gilt - nicht gegenstandslos geworden ist. (…)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 67.85 - Urteil der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 1999 i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung gegen Z., vgl. auch VPB 67.86

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2003 Année Anno

Band 67 Volume Volume

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Ref. No 150 006 140

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