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JAAC 67.13 KI-generiert

Research Funding Agency's Right to Reconsider Decisions Under Appeal

Geschäftsnummer JAAC 67.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A research funding agency is permitted to reconsider a decision that is under appeal. If the reconsidered decision significantly alters the factual or legal basis, the appeal proceeds based on the new decision, and the appellate body only addresses the reasoning of the reconsideration, rendering the original decision's reasoning moot.

Legislator-Regeste

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Art. 13 LR, Art. 58 PA, Art. 13 FG, Art. 58 VwVG, Art. 13 Abs. 5 FG, Art. 71a Abs. 2 VwVG; Research Funding Agency's Right to Reconsider Decisions Under Appeal: If the reconsidered decision significantly alters the factual or legal basis, the appeal proceeds based on the new decision, and the appellate body only addresses the reasoning of the reconsideration, rendering the original decision's reasoning moot.

Schlagwörter

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Wiedererwägung Forschungsförderung Forschungsstelle Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründeter Entscheid Anspruch auf einen Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 LR
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufstellt (Art. 13 Abs.
Art. 58 PA
Zu diesen Regeln gehört Art. 58 VwVG, der folgenden Wortlaut hat: «1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
Art. 13 FG
This provision establishes that the procedure before the appeal commission for research funding is subject to the rules of the VwVG, including Art. 58 VwVG.
Art. 58 VwVG
This provision governs the review of administrative decisions and was applied to determine the procedure before the appeal commission when a decision is re-examined.
Art. 13 Abs. 5 FG
Wird gegen eine Verfügung des SNF eine Beschwerde erhoben, so untersteht das Verfahren, das vor der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung abläuft, ebenfalls den Regeln des VwVG (Art. 13 Abs. 5 FG, Art.
Art. 71a Abs. 2 VwVG
5 FG, Art. 71a Abs. 2 VwVG).
Art. 57 findet
Juli 2000 eine völlig neue Begründung enthielt, war von einer erheblich veränderten Rechtslage auszugehen, was im Verfahren zur Beachtung von Art. 57 VwVG führte: Die Parteien waren zu einem «weiteren Schriftenwechsel» einzuladen, was vorliegend auch geschehen ist.
Art. 57 VwVG
Juli 2000 eine völlig neue Begründung enthielt, war von einer erheblich veränderten Rechtslage auszugehen, was im Verfahren zur Beachtung von Art. 57 VwVG führte: Die Parteien waren zu einem «weiteren Schriftenwechsel» einzuladen, was vorliegend auch geschehen ist.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 VwVG

This provision governs the review of administrative decisions and was applied to determine the procedure before the appeal commission when a decision is re-examined.

Art. 13 FG

This provision establishes that the procedure before the appeal commission for research funding is subject to the rules of the VwVG, including Art. 58 VwVG.

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Volltext

JAAC 67.13

Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 27. März 2001

Procédure devant la Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche (CRER). Nouvel examen d’une décision de l’autorité inférieure. Art. 13 LR. Art. 58 PA. Le Fonds national suisse est en droit de procéder au nouvel examen d’une décision qui fait l’objet d’un recours devant la CRER. Effet de la nouvelle décision sur le cours de la procédure de recours.

Verfahren vor der Eidgenössichen Rekurskommission für Forschungsförderung (REKO FF). Wiedererwägung eines vorinstanzlichen Entscheids. Art. 13 FG. Art. 58 VwVG. Der Schweizerische Nationalfonds ist befugt, eine Verfügung, die mit Beschwerde an die REKO FF weitergezogen worden ist, in Wiedererwägung zu ziehen. Einfluss des Wiedererwägungsentscheides auf den Gang des Beschwerdeverfahrens.

Procedura davanti alla Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca. Riconsiderazione di una decisione dell’autorità inferiore. Art. 13 LR. Art. 58 PA. Il Fondo nazionale svizzero ha la competenza per riconsiderare una decisione impugnata con ricorso davanti alla Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca. Influenza della decisione di riconsiderazione sullo svolgimento della procedura di ricorso.

Aus den Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wurden zwei Verfügungen eröffnet, die beide mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren. Es ist daher verständlich, dass der Beschwerdeführer gegen beide Verfügungen eine Beschwerde erhoben hat. Allerdings betreffen die beiden Verfügungen dasselbe Forschungsgesuch und es stellt sich daher die Frage, ob in rechtlicher Hinsicht von einem oder von zwei Beschwerdeverfahren auszugehen ist. Obwohl der Schweizerische Nationalfonds (SNF) nicht Teil der Bundesverwaltung ist, hat er sich verfahrensmässig weitgehend dem Verwaltungsrecht zu unterziehen. So haben die Verfügungen des SNF bestimmten Anforderungen zu genügen, die das Bundesgesetz vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufstellt (Art. 13 Abs. 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [FG], SR 420.1). Wird gegen eine Verfügung des SNF eine Beschwerde erhoben, so untersteht das Verfahren, das vor der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung abläuft, ebenfalls den Regeln des VwVG (Art. 13 Abs. 5 FG, Art. 71a Abs. 2 VwVG). Zu diesen Regeln gehört Art. 58 VwVG, der folgenden Wortlaut hat: «1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.» Im vorliegenden Fall hat sich der SNF an die Regelung des Art. 58 VwVG gehalten. Da die Verfügung vom 21. Juli 2000 eine völlig neue Begründung enthielt, war von einer erheblich veränderten Rechtslage auszugehen, was im Verfahren zur Beachtung von Art. 57 VwVG führte: Die Parteien waren zu einem «weiteren Schriftenwechsel» einzuladen, was vorliegend auch geschehen ist. Aus der Regelung von Art. 58 VwVG ergibt sich, dass trotz des Vorliegens von zwei verschiedenen Verfügungen nur ein einziges Beschwerdeverfahren durchzuführen ist. Es ergibt sich aus der genannten Regelung auch, dass der Wiedererwägungsentscheid auf einem «erheblich geänderten

Sachverhalt» beruhen und eine «erheblich veränderte Rechtslage» schaffen kann. Die im Wiedererwägungsverfahren entscheidende Behörde ist also berechtigt, ihren neuen Entscheid nach freiem Ermessen und vollständig unabhängig vom ursprünglichen Entscheid zu fällen. Insbesondere ist es zulässig, den Wiedererwägungsentscheid mit einer anderen Begründung zu versehen als den ursprünglichen Entscheid. Die neue Begründung ersetzt hierbei die ursprüngliche Begründung. Im Beschwerdeverfahren

braucht auf die ursprüngliche Begründung nicht mehr eingegangen zu werden; die Rekursinstanz hat sich nur noch mit der Begründung des Wiedererwägungsentscheides auseinanderzusetzen. Soweit also die Beschwerde auf die Begründung der ursprünglichen Verfügung vom 13. März 2000 Bezug nimmt, ist auf ihre Ausführungen nicht einzutreten. Im Übrigen ergibt sich aus dem Wiedererwägungsentscheid vom 21. Juli 2000, dass der SNF eingesteht, in seiner ursprünglichen Verfügung Argumente verwendet zu haben, die einer Kritik nicht standhalten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 67.13 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 27. März 2001

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2003 Année Anno

Band 67 Volume Volume

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Ref. No 150 005 891

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.