Refugee's Voluntary Returns to Kosovo Trigger Asylum Revocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of asylum for a refugee from Kosovo, finding that the refugee had voluntarily returned to Kosovo multiple times for extended stays, including to marry, thereby re-availing himself of protection. While Kosovo is not fully under Yugoslavian control, the court reasoned that the international administration (UNMIK and KFOR) provided effective protection equivalent to that of a home state in this unique situation, and the refugee's actions demonstrated he no longer feared persecution and was no longer in need of international protection.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 63 al. 1 let. b LAsi, Art. 63 Abs. 1 Bst, Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi, Art. 31 WVK, Art. 10 Abs. 2 Bst, Art. 11 Abs. 2 Bst; Refugee's Voluntary Returns to Kosovo Trigger Asylum Revocation: While Kosovo is not fully under Yugoslavian control, the court reasoned that the international administration (UNMIK and KFOR) provided effective protection equivalent to that of a home state in this unique situation, and the refugee's actions demonstrated he no longer feared persecution and was no longer in need of international protection.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for determining that the refugee no longer falls under the Refugee Convention due to voluntarily placing himself under the protection of his home country.
This provision is cited as the legal basis for revoking asylum when the conditions of Article 1 C of the Refugee Convention are met.
Volltext
JAAC 66.84
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission
vom 5. Juli 2002 i.S. B. T., Bundesrepublik Jugoslawien
[Kosovo], auch erschienen in Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8
Art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l’art. 1 C ch. 1 et 5 al. 1 Conv.
relative au statut des réfugiés. Révocation de l’asile aux réfugiés
originaires du Kosovo (décision de principe[7]).
1. A l’heure actuelle, l’amélioration de la situation sur l’ensemble
du territoire de la République fédérale de Yougoslavie n’est pas telle
qu’elle permette d’envisager une possibilité générale de révocation de
l’asile; dans la région du Kosovo, en particulier, l’amélioration des
conditions n’est pas encore suffisamment stable et durable au sens
de la jurisprudence suisse (cf. JAAC 60.35 et références citées). La
révocation de l’asile sur la base de l’art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation
avec l’art. 1 C ch. 5 Conv. relative au statut des réfugiés demeure donc
exclue (consid. 7).
2. Les réfugiés qui rentrent au Kosovo ne retournent pas dans la sphère
de puissance du gouvernement yougoslave et ne se placent donc pas
«sous la protection de leur pays d’origine» au sens de l’art. 1 C ch. 1
Conv. relative au statut des réfugiés[8] (consid. 8b).
3. A certaines conditions, la protection assurée par une force de
protection de l’ONU peut remplacer celle du pays d’origine et, partant,
conduire à la révocation de l’asile au sens de l’art. 1 C ch. 1 Conv.
relative au statut des réfugiés; il doit notamment apparaître comme
certain, compte tenu du comportement du réfugié, que d’un point de
vue subjectif également, cette protection lui sera garantie de manière
suffisante et effective. Une telle situation se vérifie lorsque, comme dans
le cas d’espèce, le réfugié a effectué à réitérées reprises des séjours de
plusieurs semaines au Kosovo (consid. 8c).
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 und
5 Abs. 1 FK. Asylwiderruf bei Flüchtlingen aus dem Kosovo
(Grundsatzentscheid[5]).
1. Von einer den Asylwiderruf generell erlaubenden Verbesserung
der Lage im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien kann
zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Insbesondere im
Teilgebiet Kosovo ist keine stabile und grundlegende Verbesserung der
Verhältnisse im Sinne der schweizerischen Praxis erfolgt (vgl. VPB
60.35 mit weiteren Hinweisen). Der Asylwiderruf aufgrund von Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 5 FK bleibt demnach
ausgeschlossen (E. 7).
2. Kosovarische Flüchtlinge begeben sich mit einer Rückreise in den
Kosovo nicht in den Machtbereich der jugoslawischen Regierung und
stellen sich damit nicht im wörtlichen Sinne unter den «Schutz ihres
Heimatstaates» gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK[6] (E. 8b).
3. Unter Umständen kann - an Stelle des erforderlichen Schutzes
durch den Heimatstaat - ein von einer UNO-Schutzmacht gewährter
Schutz zum Widerruf gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK führen. Allerdings muss
aufgrund des Verhaltens des Flüchtlings unzweifelhaft erscheinen, dass
der ihm gewährte Schutz auch in subjektiver Hinsicht ausreichend und
effektiv ist. Dies wird im konkreten Fall aufgrund des wiederholten und
mehrwöchigen Aufenthaltes im Kosovo bejaht (E. 8c).
Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in relazione all’art. 1 C n. 1 e 5 cpv. 1 Conv. sullo
statuto dei rifugiati. Revoca dell’asilo ai rifugiati originari del Cossovo
(decisione di principio[9]).
1. Attualmente, non si può ritenere che vi sia stato, nell’insieme del
territorio della Repubblica federale di Jugoslavia, un miglioramento
tale della situazione da giustificare una revoca generalizzata dell’asilo.
In particolare nella regione del Cossovo, il miglioramento della
situazione non è ancora sufficientemente stabile e duraturo ai sensi
della giurisprudenza svizzera (cfr. GAAC 60.35 con rimandi). È pertanto
esclusa la revoca dell’asilo in virtù dell’art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in
relazione all’art. 1 C n. 5 Conv. sullo statuto dei rifugiati (consid. 7).
2. I rifugiati che rientrano in Cossovo non si sottopongono alla
potestà delle autorità della Repubblica federale di Jugoslavia e
conseguentemente non si può ritenere che abbiano ridomandato
la protezione dello Stato di cui possiedono la cittadinanza ai sensi
dell’art. 1 C n. 1 Conv. sullo statuto dei rifugiati[10] (consid. 8b).
3. La protezione assicurata da una forza internazionale, sotto l’egida
dell’ONU, può rimpiazzare, a determinate condizioni, quella dello
Stato di cui si possiede la cittadinanza e condurre alla revoca ai sensi
dell’art. 1 C n. 1 Conv. sullo statuto dei rifugiati. Dev’essere allora certo
che la protezione accordata sia sufficiente ed effettiva anche dal profilo
soggettivo. Tale è il caso nella presente fattispecie, avuto riguardo al
fatto che il rifugiato ha effettuato ripetuti soggiorni di più settimane in
Cossovo (consid. 8c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Oktober 1991 in der Schweiz um
Asyl. Mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 14. Oktober
1992 wurde seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt und das Asylgesuch
gutgeheissen.
Im August 1999 reiste der Beschwerdeführer für zehn Tage, im März 2000 für
zwei Wochen und im Februar 2001 für elf Tage in den Kosovo.
Am 17. April 2001 führte das BFF eine Anhörung zu den Umständen und
Gründen für die Heimreisen des Beschwerdeführers durch. Dieser führte
im Wesentlichen aus, er sei in die Heimat gereist, um seinen Eltern die
Rückkehr aus Albanien zu ermöglichen, das elterliche Haus wieder in Stand zu
setzen, seine schwer kranke Mutter zu besuchen und ihr die medizinische
Versorgung zu ermöglichen. Gereist sei er jeweils auf legalem Weg mit
seinem Flüchtlingsausweis; beim Grenzübertritt sei er in Kontakt mit der
Kosovo-Force (KFOR) gekommen. Er habe dies nur deshalb gewagt, weil der
Kosovo einem internationalen Protektorat unterstehe und die jugoslawischen
Behörden zur Zeit keinerlei Einfluss hätten.
Der Beschwerdeführer stellte am 28. Juni 2001 beim BFF ein
Familienzusammenführungsgesuch für seine Ehefrau, eine jugoslawische
Staatsangehörige, mit der er im Mai 2001 im Kosovo die Ehe eingegangen
war. Als Beweismittel reichte er einen am 22. Mai 2001 von der
Interminsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) in Ferizaj ausgestellten
Eheschein und einen Geburtsschein in Kopie zu den Akten.
Mit Verfügung vom 28. November 2001 widerrief die Vorinstanz das dem
Beschwerdeführer am 14. Oktober 1992 gewährte Asyl und erkannte ihm die
Flüchtlingseigenschaft ab. Rechtlich stützte sie sich auf Art. 1 C Ziff. 1 und
5 des Abk. vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30). Damit wiederum lägen die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zum Widerruf des Asyls
vor.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2001 beantragt der Beschwerdeführer
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung; es sei vom Asylwiderruf und der Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft abzusehen.
Auf Einladung der ARK nahm am 4. Februar 2002 der Hohe
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) zu Fragen im
Zusammenhang mit der Flüchtlingskonvention Stellung.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2002 schloss das BFF auf Abweisung der
Beschwerde.
Die ARK gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik sowie zur
Stellungnahme zum Bericht des UNHCR und forderte ihn - nachdem die
entsprechende Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer vorerst nicht
hatte zugestellt werden können - zusätzlich auf, über seinen Aufenthalt der
letzten vier Wochen Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer reichte keine
Stellungnahme ein.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.a. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das gewährte Asyl aus
Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK widerrufen.
b. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A (welcher
die Definition des Flüchtlings abhandelt) zutreffen, fällt nach Art. 1 C FK unter
anderem dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig
wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,
gestellt hat (Ziff. 1), wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor
Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich
dort niedergelassen hat (Ziff. 4) oder wenn sie nach Wegfall der Umstände,
auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr
ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen;
das Vorhandensein zwingender Gründe vorbehalten (Ziff. 5 Abs. 1 und 2; vgl.
dazu VPB 60.35 E. 6a und d).
4.a. Die Vorinstanz beruft sich beim vorliegenden Asylwiderruf
kumulativ auf die Ziff. 1 und 5 des Art. 1 C FK und stellt sich damit auf den
Standpunkt, die Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als
Flüchtling anerkannt worden ist, seien weggefallen, weshalb er es nicht mehr
ablehnen könne, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen
beziehungsweise der Beschwerdeführer habe sich freiwillig wieder unter
den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt. Die
Vorinstanz führt hierzu in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe
bestätigt, mehrmals in den Kosovo gereist zu sein, und es gebe keine Hinweise
darauf, dass dies aufgrund eines äusseren Zwanges geschehen sei. Die
Vorinstanz wies darauf hin, dass der Kosovo nach wie vor zur Bundesrepublik
Jugoslawien (BRJ) gehöre und parallel zur UNMIK eine Verwaltung aufgebaut
werde, die aus der einheimischen Bevölkerung rekrutiert sei und in der
nächsten Zeit die Aufgaben der UNMIK-Verwaltung übernehmen werde.
Indem der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt von der UNMIK-Verwaltung
kontrolliert worden sei, habe er sich demnach unter den Schutz seines
Heimatstaates gestellt. Durch die legale und kontrollierte Rückkehr nach
Prishtina sei auch eine effektive Schutzgewährung erfolgt.
Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer für seine Heirat im Mai
2001 erneut in seine Heimat begeben und zusätzlich unter den Schutz der
heimatlichen Behörden gestellt.
b. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, weder habe er
sich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt, noch könne ein solcher
gewährt werden. Kosovo werde nach wie vor durch die internationale
Staatengemeinschaft verwaltet und es treffe nicht zu, dass die UNMIK die
Macht in naher Zukunft an die Kosovaren abtreten würde. Vielmehr sei
der Kosovo Teil der BRJ und der zukünftige rechtliche Status sei noch sehr
unklar, insbesondere müsse damit gerechnet werden, dass die UNMIK
die Verwaltung im Sinne des Erhaltes des Staatsgebietes den serbischen
Machthabern übergeben werde. Zwar sei ein kosovarisches Parlament
gewählt, dessen Einfluss sei jedoch äusserst schwach. In der BRJ sei der
Demokratisierungsprozess noch nicht genügend fortgeschritten, um von
einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse ausgehen zu können.
c. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung Folgendes aus und
nimmt dabei auf die im Hinblick auf ein mögliches Grundsatzurteil gestellten
Fragen der ARK Stellung:
aa. Es stehe ausser Frage, dass sich die Lage im Kosovo durch den
Einmarsch der KFOR und die Errichtung der UNMIK im Kosovo für die
albanische Bevölkerung grundlegend und nachhaltig verbessert habe. So
würde denn auch neu ankommenden Flüchtlingen albanischer Ethnie
aus dem Kosovo in der Regel kein Asyl mehr gewährt, weil zur Zeit keine
Verfolgungsgefahr seitens der serbischen Machthaber mehr bestehe. Die
internationale humanitäre Intervention habe denn auch zum Ziel gehabt, die
Rückkehr der vertriebenen Bevölkerung in den Kosovo zu ermöglichen.
Zwar habe in Jugoslawien ein Machtwechsel stattgefunden und Slobodan
Miloševic sei dem Tribunal in Den Haag übergeben worden, das Verhältnis
zwischen Serbien und dem Kosovo sei jedoch weiterhin belastet. So bestünden
verschiedene Auffassungen über die Statusfrage und über die Rückkehr
der geflüchteten Kosovo-Serben und weiterhin in Serbien inhaftierten
Kosovo-Albanern. Aus diesem Grund würden sich Personen aus dem Umfeld
der früheren Kosovo-Befreiungsarmee (UçK), aber auch Exponenten anderer
ehemals oppositioneller kosovo-albanischer Gruppierungen auch heute noch
nicht nach Serbien begeben. Ebenso stelle die weitere Entwicklung der Lage
in Mazedonien einen Unsicherheitsfaktor dar, werde doch das Aufbegehren
der albanischen Minderheit vom benachbarten Kosovo aus unterstützt. Vor
diesem Hintergrund habe die Vorinstanz vorderhand davon abgesehen,
den Widerruf des Asyls von Menschen aus dem Kosovo systematisch zu
überprüfen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer durch seine Heimreise
jedoch neue Tatsachen geschaffen.
bb. Im Zusammenhang mit der Anwendung der Beendigungsklausel
bei «quasi-staatlichen Akteuren» verweist die Vorinstanz auf das der
Flüchtlingskonvention zugrunde liegende Subsidiaritätsprinzip. Es sei zu
beachten, dass sich der Charakter der bewaffneten Auseinandersetzungen
wesentlich verändert habe; an die Stelle von zwischenstaatlichen Kriegen
würden vermehrt innerstaatliche Auseinandersetzungen treten. Diesbezüglich
habe sich auch die Rolle der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) bei
der Schaffung und Wahrung von Frieden verändert. Unter Berücksichtigung
dieser Entwicklung erkenne die Rechtsprechung denn auch neben der
traditionellen Verfolgung durch staatliche Organe eine solche durch
sogenannte «quasi-staatliche» an. Es sei nur logisch, wenn für den Beginn
des Flüchtlingsstatus (Anerkennung) und für die Beendigung desselben die
gleichen Kategorien gelten würden.
Zwar gehöre der Kosovo völkerrechtlich noch zur BRJ, die jugoslawischen
Machthaber seien jedoch nicht in der Lage, dieses Gebiet effektiv zu
kontrollieren. Vielmehr werde dieses Teilgebiet von der internationalen
Militärpräsenz (KFOR) und einer internationalen Zivilverwaltung (UNMIK)
geführt mit dem erklärten Ziel, die Macht im Kosovo schrittweise den lokalen
Behörden zu übergeben. Die Kontrolle des Territoriums überträfen die von
der ARK entwickelten Kriterien zur Anerkennung eines Quasi-Staates. So
handle es sich um ein klar definiertes Territorium mit einer klar definierten
Bevölkerung, wobei das Machtmonopol des jugoslawischen Staates gebrochen
und die Legislative, die Exekutive und die Judikative von der UNMIK
übernommen beziehungsweise neu geschaffen worden seien. Auch gebe
es eigene international anerkannte Identitäts- und Reisedokumente sowie
Zivilstandsakten. Zudem habe der Kosovo eine von Jugoslawien unabhängige
Steuer- und Zollhoheit und entsprechend werde eine andere Währung als
in Jugoslawien - nämlich der Euro - verwendet. Die Aussengrenzen würden
schliesslich von der UNMIK kontrolliert. Diesen Erwägungen gemäss sei klar,
dass die UNO durch die massive Präsenz vor Ort in der Lage sei, effektiven
Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könnten zwar keine
Aussagen über den zukünftigen Status des Kosovos gemacht werden, es sei
jedoch unwahrscheinlich, dass sich die internationale Gemeinschaft aus dem
Kosovo zurückziehe, ohne auf entsprechende Garantien für die Bevölkerung
zu bestehen.
cc. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine verschiedenen
Heimreisen und die Heirat vor den lokalen Behörden verschiedentlich
freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. Aus den dargelegten
Fakten sei klar ersichtlich, dass der jugoslawische Staat im Kosovo aus
flüchtlingsrechtlich relevanter Sicht keine Rolle mehr spiele und die dort
herrschende Administration in der Lage sei, effektiven Schutz zu gewähren.
dd. Die Schutzgewährung erfolge dabei von den im Kosovo
rechtmässig agierenden Behörden, wobei sich die Situation im Kosovo
aus flüchtlingsrechtlicher Sicht einzigartig darstelle. Die Rückkehr von
Flüchtlingen sei eines der wichtigsten Ziele der Resolution des Sicherheitsrates.
Kosovo sei die Heimat des Beschwerdeführers, und der erwähnte Passus sei in
diesem Sinne zu interpretieren.
Auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung würde es zu stossenden
Ergebnissen führen, wenn die Situation im Kosovo in Bezug auf neu
ankommende Asylsuchende anders behandelt würde als bei der Frage des
Asylwiderrufs bei Personen, die durch wiederholte Reisen in die Heimat den
Tatbeweis erbracht hätten, dass ihnen dort keine asylrelevante Verfolgung
drohe.
d. Der UNHCR stellte in seiner Stellungnahme fest, dass bezüglich
Art. 1 C Ziff. 1 FK beachtlich sei, aus welchem Grund eine Person in ihren
Heimatstaat zurückkehrt. Nicht jede Rückreise sei als freiwillige zu betrachten.
Ausserdem sei zu beachten, dass der Kosovo formell nach wie vor zur BRJ
gehöre, weshalb es schwierig sei anzunehmen, mit der Rückreise in den
Kosovo habe sich eine Person unter den Schutz seines Heimatstaates, das
heisst die BRJ, gestellt.
Im Zusammenhang mit der Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 5 FK sei es an
der Schweiz zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien.
Obwohl sich die politische Situation im Kosovo massgeblich verändert habe,
könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass die Präsenz der UNMIK für
sich alleine die Furcht vor Verfolgung beenden könne, seien doch einige Teile
der Provinz noch heute nur unter beschränkter Kontrolle der internationalen
Sicherheitskräfte. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass im
Kosovo der Demokratisierungsprozess abgeschlossen sei und es sich dabei um
einen Rechtsstaat handle.
Schliesslich weist der UNHCR in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Art. 1
D FK sich lediglich auf Personen beziehe, die nicht bereits als Flüchtlinge
anerkannt worden seien.
Insgesamt betreffe das aufgeworfene Problem nach Ansicht des UNHCR
weniger die Frage des Vorliegens eines Beendigungsgrundes gemäss
Flüchtlingskonvention als den Missbrauch eines Reiseausweises, was statt
völkerrechtliche vielmehr bloss administrative Konsequenzen nach sich
ziehen müsste.
e. Indem der Beschwerdeführer die ihm an die letzte bekannte
Wohnadresse ordentlich zugestellte Verfügung vom 9. April 2002 nicht
abgeholt hat, ist sein Unterlassen androhungsgemäss als Verzicht auf
Stellungnahme zu werten.
5. Zunächst ist festzuhalten, dass von dem durch die Vorinstanz
erstellten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer
bestritt weder vor der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene, dass er sich
verschiedene Male in den Kosovo begeben hat. Im Einzelnen sind folgende
Tätigkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland bekannt:
- Instandstellen des Hauses für seine aus Albanien zurückkehrenden Eltern
im August 1999 (10 Tage);
- Unterstützung und medizinische Versorgung der an Krebs erkrankten
Mutter im März 2000 (14 Tage);
- Besuch und erneute Unterstützung in medizinischer und finanzieller
Hinsicht der Mutter im Februar 2001 (11 Tage);
- Heirat mit einer Landsfrau am 22. Mai 2001 (Aufenthaltsdauer unbekannt).
Ferner war der Beschwerdeführer für die ARK während rund vier Wochen
nicht erreichbar. Mit Verfügung vom 9. April 2002 wurde ihm angedroht,
dass bei Verzicht auf Stellungnahme angenommen werden müsse, er sei
erneut im Kosovo gewesen. Nachdem er auf das Abholen und mithin auf
die Stellungnahme verzichtet hat, ist somit dieser Auflistung eine weitere
Heimreise wie folgt anzufügen:
- Aufenthalt im Kosovo vom 11. März (Ausreise gemäss Grenzposten-Rapport)
bis 7. April 2002.
Damit stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen der Aufenthalt sowie die
allfälligen Veränderungen im einstigen Verfolgerstaat haben, namentlich ob
die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Asylwiderruf vorliegen.
6.a. In diesem Zusammenhang sind grundsätzliche Überlegungen zur
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszuschicken:
Die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1-6 FK) knüpfen teilweise
an das Verhalten des Flüchtlings an (Ziff. 1-4), teilweise fussen sie auf einer
Veränderung im Verfolgerstaat (Ziff. 5 und 6); beiden Kategorien wohnt die
Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist.
Die Klauseln beruhen offensichtlich auf der Überlegung, dass internationaler
Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder
nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 111).
Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt
sind und daher restriktiv angewendet werden sollten. Gemäss UNHCR
dürfen keine Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des
Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O.,
Rz. 116). Die Zurückhaltung beim Widerruf einer einmal zuerkannten
Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine
erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass
ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird.
Es können gleichzeitig mehrere Beendigungsgründe vorliegen, und eine
Verbindung einzelner Gründe ist nicht ausgeschlossen. Dies kann der Fall
sein, wenn der Flüchtling erneut Kontakt mit dem Heimatland aufnimmt,
woraus auf eine Veränderung der politischen Situation geschlossen werden
kann oder wenn sich die Situation verändert hat und der Flüchtling deshalb
seinen Kontakt mit dem Heimatland normalisiert. In der Lehre wird bei der
Anwendung der einzelnen Beendigungsbestimmungen die Beachtung der
Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus vorausgesetzt. Andererseits trage der
Flüchtling auch Pflichten, die sich aus dem begriffsnotwendigen Bruch der
Beziehungen zum Heimatstaat ergäben. Die Besserstellung eines Flüchtlings
gegenüber anderen Ausländern sei nur solange gerechtfertigt, als dieser von
Vorteilen, die sich aus seiner Staatsangehörigkeit ergeben, nicht profitieren
könne (vgl. S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht,
Bern u.a. 1987, S. 315).
b. Vorauszuschicken ist ebenso ein kurzer Überblick zur politischen
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers. Am 9. Juni 1999 wurde
zwischen der Nordatlantikvertragsorganision (NATO) und der BRJ ein
Militärabkommen geschlossen, das unter anderem den Abzug aller serbischer
Soldaten, Sonderpolizisten, Anti-Terror-Einheiten und Paramilitärs bis am
20. Juni 1999 vorsah, was auch verwirklicht wurde. Mit der Resolution
Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 wurde eine internationale
Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo beschlossen, wobei die Zustimmung
der BRJ begrüsst wurde. Die Resolution hat insbesondere zum Ziel, den
Kosovo unter eine multiethnische, demokratische Verwaltung zu stellen,
die nach Ablauf der internationalen Präsenz bereit und fähig ist, mit
Belgrad zusammenzuarbeiten. In der Resolution 1244 wird der Bestand
des bisherigen Staatsgebietes ausdrücklich garantiert; völkerrechtlich
bleibt der Kosovo somit zur Zeit integraler Bestandteil der BRJ, wobei
die Prinzipien der Souveränität und territoriale Integrität der BRJ (sowie
der anderen Länder in der Region) ausdrücklich bestätigt werden. Der
KFOR als NATO-Sicherheitstruppe wurde die militärische Durchsetzung
der Resolution überantwortet, die UNO-Friedensmission UNMIK, die ihre
Tätigkeit im Juni/Juli 1999 aufnahm, erhielt den Auftrag, eine provisorische
Zivilverwaltung einzurichten. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen die Bereiche
Aussenbeziehungen, Rechtsprechung, Polizeiwesen und militärische Sicherheit
ausschliesslich in den Händen der internationalen Organisationen. Nach den
ersten allgemeinen Parlamentswahlen im November 2001 gelang es nach
einem mehrmonatigen politischen Stillstand schliesslich in den Monaten
April/Mai 2002, die Kosovo-Interimsregierung zu formen. Der graduelle
Machttransfer von der UNMIK auf die provisorischen Institutionen der
Selbstregierung («Provisional Institutions of Self-Government [PISG]») hat
eben erst seinen Anfang genommen. Obwohl der Kosovo also formell zur BRJ
gehört, haben die Behörden der BRJ keinerlei Machtbefugnisse im Kosovo.
7. Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 1
C Ziff. 5 FK vorliegen, da eine Bejahung einer grundlegenden Veränderung
im Sinne dieser Bestimmung und der einschlägigen Praxis grundsätzlich
- die Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorbehalten -
für alle aus dem Kosovo (bzw. aus der BRJ) stammenden Personen einen
Beendigungsgrund schaffen und zum Asylwiderruf führen würde. Nachdem
die Vorinstanz ihrem Entscheid neben dem Art. 1 C Ziff. 1 FK die Ziff. 5
desselben Artikels zugrunde legte, drängt sich also als erstes die Prüfung
auf, ob die Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling
anerkannt worden ist, weggefallen sind und er es nicht mehr ablehnen kann,
den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
a. Der Kosovo ist zum heutigen Zeitpunkt, wie erwähnt, nach wie vor
Teil der BRJ, und der Beschwerdeführer ist Bürger dieses Staates. Es stellt sich
damit vorderhand die Frage, ob sich die Lage in der BRJ im Sinne von Art. 1 C
Ziff. 5 FK verbessert hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die politische
Lage zwar insbesondere seit dem demokratischen Machtwechsel im Jahre
2000 - wobei das bisherige Regime gestürzt und in der Folge das damalige
Staatsoberhaupt Miloševic dem Internationalen Kriegsverbrechertribunal
ausgeliefert wurde - wesentlich verbessert hat und auf verschiedenen
Ebenen Demokratisierungsprozesse auf internationalen Druck hin in Gang
gesetzt worden sind. Auch honorierte die internationale Gemeinschaft den
Machtwechsel mit internationaler Reintegration; Embargos wurden ebenso
aufgehoben wie die Suspendierung der Mitgliedschaft Jugoslawiens in den
Vereinten Nationen, der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa (OSZE), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank.
Dabei bereits von einer grundlegenden Veränderung der Lage im Sinne des
fraglichen Artikels und der einschlägigen Praxis zu sprechen, wäre allerdings
verfrüht, da nach wie vor beträchtliche Defizite vorliegen und es ohnehin
zum heutigen Zeitpunkt noch an deren Stabilität wie auch an der nötigen
Dauerhaftigkeit mangelt. Von einer grundlegenden Veränderung in der BRJ
kann jedenfalls solange nicht gesprochen werden, als das UNO-Protektorat
nötig ist und die UNMIK und erst recht die KFOR in Teilen der Bundesrepublik
ihr Mandat ausüben.
Wie die Vorinstanz ihrerseits in ihrer Vernehmlassung anerkannte, ist aber
insbesondere das Verhältnis zwischen Serbien und dem Kosovo nach wie vor
gespannt, herrsche doch zu verschiedenen Themen, wie der Statusfrage des
Kosovo, der Rückkehr der geflüchteten Kosovo-Serben und der nach wie vor in
Serbien inhaftierten Kosovo-Albaner unterschiedliche Auffassungen. Personen
aus dem Umfeld der früheren UçK, aber auch Exponenten anderer ehemals
oppositioneller kosovo-albanischer Gruppierungen hätten auch weiterhin
guten Grund, das Territorium Serbiens zu meiden. Das BFF habe deshalb
bislang darauf verzichtet, die veränderte Lage generell als Widerrufsgrund zu
betrachten und allen Flüchtlingen aus dem Kosovo systematisch das Asyl zu
widerrufen.
Von einer «grundlegend verbesserten Situation» im Sinne der ARK-Praxis (vgl.
VPB 60.35 E. 5a), kann demnach zum heutigen Zeitpunkt auf dem Territorium
der BRJ nicht ausgegangen werden.
b. Die Vorinstanz hat sich denn auch in Bezug auf die Verbesserung
der Lage einzig auf die Region des Kosovos bezogen. Doch auch für
dieses Teilgebiet ist vorab festzustellen, dass jedenfalls so lange nicht
von einer grundlegenden Verbesserung der Lage im Sinne der Praxis
ausgegangen werden kann, als es nach Meinung der Vereinten Nationen
einer internationalen Schutzmacht bedarf. Wohl haben Albaner - der
Beschwerdeführer gehört zu dieser Ethnie - im Teilgebiet Kosovo zum
heutigen Zeitpunkt dank der internationalen Präsenz in der Regel keine
Verfolgung seitens der serbischen Machthaber zu befürchten (vgl. u. a.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 2, E. 7a, wo festgestellt wird, dass seit Beendigung der
Kampfhandlungen am 10. Juni 1999 und dem Einmarsch der KFOR-Truppen
in dieser Provinz nicht mehr von einer Situation der allgemeinen Gewalt
oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Handlungen gesprochen
werden kann, und EMARK 2001 Nr. 3, wo erkannt wird, dass grundsätzlich,
«zwingende Gründe» im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorbehalten, nach
dem Abzug der serbischen Truppen keine Verfolgungsgefahr mehr bestand).
Bekanntlich werden aber gemäss ständiger schweizerischer Praxis und
der einschlägigen Doktrin (vgl. A. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in
International Law, Leyden 1966, S. 401; V. Lieber, Die neuere Entwicklung
des Asylrechts im Völkerrecht, Zürich 1997, S. 84 u. 112; W. Eckert, Begriff
und Grundzüge des schweizerischen Flüchtlingsrechts, Zürich 1977, S. 83;
Werenfels, a.a.O., S. 317 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch
des Asylrechts, Bern u. Stuttgart 1991, S. 206 f.; UNHCR-Handbuch, Rz. 112
u.135; Entschliessung Nr. 69 [XLIII] 1992 des Exekutivkomitees für das
Programm des UNHCR; VPB 60.35; EMARK 1998 Nr. 19, S. 171, 2000 Nr. 2,
S. 20) Asylgewährung und Widerruf einander nicht als spiegelbildliche Akte
gegenübergestellt, sondern es sind «an die den Widerruf rechtfertigenden
Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu setzen» und es muss
«die Stabilisierung einer neuen politischen Situation abgewartet werden»
(so Werenfels, a.a.O., S. 319). Nun ist aber die allgemeine Sicherheitslage
im Kosovo nach wie vor unbefriedigend. Insbesondere sind verschiedene
Minderheiten wie Serben, Ashkali und Roma einem erheblichen Risiko
ausgesetzt, aber auch unter den Kosovo-Albanern gibt es individuell
gefährdete Personen. Die von der ARK vor einem Jahr in einem publizierten
Entscheid getroffene Feststellung, die weitere Entwicklung sei zur Zeit
noch nicht verlässlich abschätzbar (vgl. EMARK 2001 Nr. 3, S. 13), trifft
auch heute noch zu. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor stellt - so auch
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - die Entwicklung der Lage in
Mazedonien dar, da das Aufbegehren der albanischen Minderheit vom
benachbarten Kosovo aus unterstützt werde. Unter diesen Umständen
von einer grundlegenden Veränderung im Sinne der Praxis und der
Doktrin auszugehen, die grundsätzlich eine systematische Aufhebung des
Flüchtlingsstatus für alle Personen aus dem Kosovo rechtfertigen würde,
erscheint der ARK zum heutigen Zeitpunkt nicht angebracht. Damit teilt sie -
unter Hinweis auf die in einem Grundsatzurteil dargelegten Grundsätze (VPB
60.35: Feststellung einer grundlegenden Verbesserung als generell abstrakter
Rechtssatz, Gleichbehandlung aller Flüchtlinge aus dem betreffenden Land) -
die vom BFF in der Vernehmlassung zum Ausdruck gebrachte Einschätzung,
dass der Zeitpunkt für eine systematische Überprüfung des Asylwiderrufs
betreffend aller kosovarischer Flüchtlinge noch nicht gekommen ist.
8. Damit bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig
wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,
gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich
voraus, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der
Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten
sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und
Häufigkeit des Kontaktes -, er muss die Absicht gehabt haben, von seinem
Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich
gewährt worden sein (vgl. VPB 61.13).
a. Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall verschiedentlich,
insgesamt während mehrerer Wochen, und ohne zwingende Gründe - die
Hilfe für die Eltern hätte auch anders organisiert werden können - im Kosovo
aufgehalten. Dazu kommt, dass er sich dort verheiratet hat und damit
zusätzlich in den Kontakt mit den Behörden im Kosovo getreten ist. Aufgrund
dieser Umstände ist von der Freiwilligkeit des Kontaktes zumindest mit dem
Teilgebiet Kosovo auszugehen. Zweifellos hat der Beschwerdeführer mit
seinem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er dort keinerlei Furcht
vor Verfolgung mehr hat. Da diese subjektive Wahrnehmung offenbar
auch der tatsächlichen Verfolgungssicherheit entspricht, besteht auch -
jedenfalls was seine Situation im Kosovo anbelangt - an sich kein Grund
mehr für internationalen Schutz. Was aber bleibt sind die Fragen, ob der
Beschwerdeführer dadurch in rechtlich relevanter Weise in Kontakt mit
seinem Heimatstaat getreten ist (Schutzbeanspruchung) und sich unter den
Schutz des Heimatstaates gestellt hat (Schutzgewährung).
b. Insoweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf beruft,
der Beschwerdeführer habe sich freiwillig wieder in das Land begeben,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ist zu berücksichtigen, dass in der vom
Beschwerdeführer besuchten Region, dem Kosovo, eine Sondersituation
herrscht. Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass zumindest zur
Zeit die faktische Macht im Kosovo nicht von der serbischen Regierung,
sondern von der UNMIK, teilweise in Zusammenarbeit mit regionalen
Verwaltungseinheiten, ausgeübt wird. Dass der Kosovo formell nach wie
vor dem jugoslawischen Staatsgebiet zugehört, vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
Die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK setzt jedoch voraus, dass eine
Unterschutzstellung und eine tatsächliche Schutzgewährung stattgefunden hat,
was einen tatsächlichen Kontakt mit den heimatlichen Behörden bedingt. In
diesem Zusammenhang ist unbestritten, «dass mit den heimatlichen Behörden
diejenigen gemeint sind, welche grundsätzlich auch für die asylrelevante
Verfolgung verantwortlich waren» (vgl. EMARK 1996 Nr. 9, S. 72, unter
Verweis auf Werenfels, a.a.O., S. 305). Dem Beschwerdeführer, der die
Staatsangehörigkeit der BRJ besitzt, wurde seine Flüchtlingseigenschaft wegen
Verfolgung seitens der serbischen Machthaber zuerkannt. Die vorübergehende
Rückkehr in ein Gebiet, das von der UNO verwaltet wird und in dem die
formelle Landesregierung zur Zeit keinerlei Machtbefugnisse hat, kann nach
Auffassung der ARK nicht als Kontaktnahme im Sinne der vom BFF erwähnten
Bestimmung betrachtet werden. Dasselbe gilt für die Heirat vor den lokalen
Behörden Kosovos, zumal letztere von der UNMIK eingesetzt worden sind und
zur Zeit nicht als Organe der serbischen Regierung betrachtet werden können.
Hiebei ist daran zu erinnern, dass es ja gerade eine der Aufgaben der KFOR
ist, die Einwohner des Kosovos vor Übergriffen der serbischen Machthaber zu
schützen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
in den tatsächlichen «Machtbereich» des Verfolgerstaates begeben hat.
c. Die Flüchtlingskonvention basiert bekanntlich auf dem
Grundgedanken der Subsidiarität; sie beurteilt den Schutz eines Flüchtlings
dann nicht mehr als notwendig, wenn dieser den Schutz seines Heimatstaates
beansprucht und diesen auch erhalten hat. Es stellt sich also zusätzlich
die Frage, ob auch ein bloss regionaler Schutz in einem Teilgebiet des
Heimatlandes für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Asylwiderruf zu genügen vermag.
aa. Festzuhalten ist, dass im Wortlaut der Konventionsbestimmung
mit dem Verweis auf die Staatsangehörigkeit der Person ausdrücklich auf
ein Völkerrechtssubjekt und damit nicht auf einen lediglich regionalen
Schutz Bezug genommen wird (Art. 1 C Ziff. 1 FK: «Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt»). Die Norm liesse sich damit allenfalls auf dem
Analogieweg auf eine entsprechende Konstellation anwenden.
bb. In diesem Zusammenhang geht ein grosser Teil der Rechtslehre
und auch die schweizerische Praxis davon aus, dass im Rahmen der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der vorhandene Schutz einer
lediglich de-facto-staatlichen Institution für das Nichtentstehen der
Flüchtlingseigenschaft genügt (vgl. VPB 65.3). Relevante Voraussetzung
gemäss der Beendigungsklausel Art. 1 C Ziff. 1 (wie auch Ziff. 5) FK ist
der «Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt»; also
stimmt die Formulierung mit derjenigen in der Einschliessungsklausel
Art. 1 A Ziff. 2 FK inhaltlich überein, wo vom Schutz des Heimatstaates die
Rede ist, welcher nicht mehr beansprucht werden kann. Damit wäre im
Zusammenhang mit der internen Fluchtalternative, welche dogmatisch aus
der Formulierung der besagten Einschliessungsklausel abgeleitet wird (vgl.
W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 73), eine
parallele Auslegung an sich naheliegend. Eine unterschiedliche Anwendung
zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Beendigung
des Flüchtlingsstatus ist jedoch anderseits insofern gerechtfertigt, als im
Interesse der Stabilität eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus nicht
zwingend die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert
Roundtable 3.-4. Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status,
S. 5). Diese Betrachtungsweise, dass gegenüber den Anforderungen an eine
Anerkennung ungleich höhere Anforderungen an den contrarius actus, die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, gestellt werden, entspricht denn
auch der jahrzentelangen Praxis der Schweiz (vgl. die unter E. 7b erwähnte
Literatur); ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens
ist insbesondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige
Verfolgungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der
Aberkennungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte
Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse
Qualität des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A FK und der Beendigung des
Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 C FK nicht zwingendermassen die gleiche
Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt, da der
einmal erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Voraussetzungen
entzogen werden können soll (vgl. auch E. 7b). Die Vorinstanz verwendet
die hier verworfene Argumentation der gebotenen Gleichbehandlung in
ihrer Vernehmlassung allerdings auch nur im Vergleich zwischen neu
ankommenden Asylsuchenden und solchen anerkannten Flüchtlingen, die
durch wiederholte Heimreisen den Tatbeweis erbracht haben, dass ihnen dort
keine asylrelevante Verfolgung droht.
Bezüglich der Quasi-Staatlichkeit wird im betreffenden Grundsatzurteil der
ARK ausgeführt, «dass in der flüchtlingsrechtlichen Literatur wie auch in
der internationalen Rechtspraxis, soweit ersichtlich, eine Gleichsetzung
quasistaatlicher Gebilde mit einem Staat im eigentlichen, völkerrechtlich
definierten Sinne einzig im Hinblick auf die Fragen der innerstaatlichen
Fluchtalternative [mithin im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 FK]
diskutiert wird, dass demgegenüber eine derartige Gleichstellung betreffend
die ebenfalls auf staatliche Schutzgewährung Bezug nehmenden Gründe
für eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft in Art. 1 C Ziff. 1-3 FK nicht
erwogen wird» (vgl. VPB 65.3; vgl. auch UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 91;
Werenfels, a.a.O., S. 340, 305 f.; Kälin, a.a.O., S. 74; Achermann/Hausammann,
a.a.O., S. 89, 201 f.; G. S. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
2. Auflage, Oxford 1996, S. 74, 80 f.; J. Hathaway, The Law of Refugee
Status, Toronto/Vancouver 1991, S. 125 ff.; K. Landgren, Safety Zones and
International Protection: A Dark Grey Area, in: International Journal of
Refugee Law Vol. 7 No. 3, Oxford 1995, S. 436 f.; H. Storey, The Internal Flight
Alternative Test: The Jurisprudence Re-examined, in: International Journal
of Refugee Law Vol. 10 No. 3, Oxford 1998, S. 499 f.). Allerdings basiert die
dogmatische Gleichsetzung eines Teilgebietes eines bestimmten Staates mit
dem schutzfähigen Heimatstaat im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK auf einer Fiktion, die
immerhin insofern Bedenken erweckt, als es einem nichtstaatlichen Gebilde
an einer Völkerrechtspersönlichkeit mangelt und dieses weder diplomatischen
Schutz gewähren kann, noch völkerrechtlicher Verantwortlichkeit unterliegt
und zudem in seinem zukünftigen Bestand nicht abgesichert erscheint.
Dennoch wird in der Rechtsprechung wie auch in der Lehre die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch ein quasistaatliches Gebilde oder durch eine
Schutzmacht (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 165) grundsätzlich als
genügend im Sinne von Art. 1 A FK erachtet, wobei tendenziell höhere
Anforderungen an dessen beziehungsweise deren Schutzfähigkeit gestellt
werden. Ob sich eine solche Betrachtungsweise auch im Zusammenhang
mit Art. 1 C Ziff. 1 FK rechtfertigt, bleibt zu prüfen, wobei im Folgenden
wegen der tatsächlichen Situation im Kosovo weniger auf die Frage der
Quasistaatlichkeit als vielmehr auf diejenige der Bedeutung der von der UNO
gestellten Schutzmacht eingegangen wird.
cc. Im Sinne einer historischen Betrachtung der Norm ist zu erwägen,
dass die Gründerväter der Flüchtlingskonvention von 1951 eine Weltordnung
vor Augen hatten, die durch den modernen Nationalstaat geprägt und
dominiert wurde. Nach dem damaligen Verständnis war eine Person, die sich
auf keinen staatlichen Schutz berufen konnte, schutzlos; «[f]or, ordinarily
persons not enjoying the protection of a state do not possess any rights
whatsoever […]» (vgl. N. Robinson, Convention Relating to the Status of
Refugees, Its History, Contents and Interpretation, New York 1953, S. 17).
Innerstaatliche Schutzrechte im Sinne der Flüchtlingskonvention konnten
in diesem Zeitpunkt ausschliesslich von Nationalstaaten gewährt werden, was
zu der entsprechenden Formulierung des Art. 1 C Ziff. 1 FK geführt haben mag.
Nicht absehbar war zu diesem Zeitpunkt, wie sich die Rolle internationaler
Organisationen und dabei insbesondere die der UNO entwickeln würde
(vgl. M. Howard, History of UN’s Security Role, in: United Nations Divided
World, Roberts/Kingsbury [Hrsg.], Oxford 1995, S. 65 f.). Mit der Vorinstanz
ist dabei festzustellen, dass die UNO insbesondere seit Beendigung des Kalten
Krieges bei der Schaffung und Wahrung von Frieden bei zwischen- und
innerstaatlichen Konflikten eine massgebliche Rolle spielt und dabei auf
ein beträchtliches Machtpotential zurückgreifen kann.
dd. Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Beendigungsklauseln
abschliessend ausgestaltet wurden, eine restriktive Anwendung bedingen
und insbesondere grundsätzlich einem Erweiterungs- und Analogieverbot -
es dürfen neben den in der Konvention genannten Gründe keine weiteren
eingeführt oder per analogiam zu den genannten entwickelt werden -
unterliegen. Sinn und Zweck des Gebots der restriktiven Auslegung ist, dass
der anerkannte Flüchtling nicht der Gefahr wiederholter neuer Beurteilung
und vorschneller Wegweisung ausgesetzt ist. Dem steht wiederum gegenüber,
dass der Flüchtlingsstatus als subsidiärer Schutz ausgestaltet ist und einer
Person nur zusteht, wenn sich diese nicht gleichzeitig der Vorteile des Schutzes
durch den eigenen Heimatstaat bedienen kann.
ee. Wie erwähnt wird der Kosovo im heutigen Zeitpunkt von der
UNMIK und der KFOR aufgrund der Resolution 1244 zivil und militärisch
verwaltet. Während sich das Mandat der KFOR auf Sicherheitsaspekte
beschränkt und sie eine Unterorganisation der NATO ist (wobei allerdings
auch 18 Nicht-NATO-Staaten ihre Beiträge an die NATO-Sicherheitstruppe
leisten), obliegt es der UNMIK, in Zusammenarbeit mit der Bevölkerung
des Kosovos die wichtigsten Aufgaben der Zivilverwaltung auszuüben. Der
UNO-Sicherheitsrat hat die Mission mit umfassenden Vollmachten ausgestattet:
Ihr wurde die höchste Gesetzgebungs- und Exekutivgewalt übertragen, der
Sonderbeauftragte des Generalsekretärs ist der höchste Zivilbeamte im
Kosovo und das UNMIK-Mandat kann notfalls (mit Hilfe der KFOR) mit Gewalt
durchgesetzt werden. Mit diesem Mandat ging die UNO wesentlich weiter als
sie - mit Ausnahme der Osttimor-Mission, wo sogar noch weiterführend eine
Übergangsverwaltung im Hinblick auf die Unabhängigkeit aufgebaut wurde -
je gegangen ist. Während bislang die einzigen Erfahrungen der UNO bezüglich
Regierungsverantwortung die beiden Mandate für Namibia und Kambodscha
darstellten, wo die eingesetzten UNO-Organe «Ko-Verwalter für eine begrenze
Zeit waren», sind «Kosovo und Osttimor […] die ersten Fälle, in denen die UNO
die gesamte Regierung stellt» (so der UN-Verwalter für Osttimor in einem
in der österreichischen Zeitschrift Südwind [9/2001] und der Tageszeitung
[taz] vom 12.6.2001 erschienenen Interview). Die UNMIK steht dabei auf
vier Säulen: zivile Verwaltung, humanitäre Hilfe, Demokratisierung und
Institutionenaufbau, Wiederaufbau. Vom Bereich «humanitäre Hilfe» ist unter
anderem auch die Aufgabe und das Ziel umfasst, die Rückkehr der Flüchtlinge
in den Kosovo zu ermöglichen (vgl. Resolution 1244 [1999] in der Präambel)
und deren Schutz in Zusammenarbeit mit dem UNHCR sicherzustellen.
Die Ausgestaltung des UNO- (und NATO-)Mandates für Kosovo macht klar,
dass hier eine umfassende Machtsubstitution konzipiert und in der Folge auch
umgesetzt wurde. In den Jahren der Entstehung der Flüchtlingskonvention
(16. Januar 1950 bis 25. Juli 1951) war ein derartiger Ersatz des staatlichen
Gewaltmonopols durch die damals gerade fünf Jahre alte UNO in keiner Weise
absehbar.
In Anbetracht dieser veränderten Rolle, die die UNO in der heutigen Zeit
spielen kann, ist es nach Ansicht der ARK im Sinne einer zeitgemässen
Auslegung gerechtfertigt, eine gewisse Aufweichung des dem Wortlaut
der Flüchtlingskonvention folgenden Prinzips, dass es das Heimatland
sein muss, unter dessen Schutz sich der Flüchtling gestellt und dessen
Schutz er tatsächlich erhalten hat, zuzulassen. Immerhin hat sich diese
Abweichung vom Wortlaut in einer restriktiven Praxis, welche sich an
folgenden Rahmenbedingungen zu orientieren hat, niederzuschlagen:
- Vorab ist offensichtlich, dass nicht ein irgendwie geartetes UNO-Mandat
genügen kann (vgl. die ARK-Praxis bezüglich der Rückreise eines anerkannten
Flüchtlings in die von der UNO kontrollierte Schutzzone im Norden Iraks, so
EMARK 1996 Nr. 9, bzw. die Relativierung der Einschätzung als «Schutzzone»
in VPB 65.3); es bedarf einer eigentlichen und umfassenden Substitution
der Staatsmacht durch die mit einem entsprechenden Mandat betrauten
UNO-Institutionen. Eine derartige Situation ist in der 52-jährigen Geschichte
der UNO bislang erst bezüglich Osttimors und des Kosovos eingetreten. Auch
wenn (im Unterschied zu Osttimor, wo der Übergang zur Unabhängigkeit
vorbereitet wurde) der künftige Status des Kosovos in keiner Weise schon
feststeht und die dem UNMIK-Mandat zugrundeliegende Resolution
die Souveränität und territoriale Unversehrbarkeit der BRJ (Präambel
der Resolution 1244) garantiert, lassen doch das Ziel der «Herstellung
substantieller Autonomie und Selbstverwaltung im Kosovo» (Resolution
Ziff. 11 Bst. b) und die gesamten regional- und geopolitischen Umstände
und Interessen den Schluss zu, dass eine Rückkehr der kosovarischen
Gesellschaft und ihrer Institutionen in den status quo ante (uneingeschränkter
Machtbereich der jugoslawischen politischen Instanzen und Sicherheitskräfte,
wie er vor dem Krieg bestand) zur Zeit als unwahrscheinlich erscheint.
- Ferner muss die zuständige UNO-Institution tatsächlich in der Lage
sein, den Schutz zu garantieren. Diese zweite Bedingung ist bezüglich
der Wohnbevölkerung des Kosovos und der Rückkehrer nicht generell
erfüllt. Wohl hat sich die Sicherheitslage im Laufe der letzten eineinhalb
Jahre erheblich gebessert. Dennoch kann noch bei weitem nicht von einer
Sicherheitslage gesprochen werden, in der grundsätzlich jedem Staatsbürger
auf dem Territorium des Kosovos der erforderliche Schutz gewährleistet
ist. Dies impliziert zusätzlich, dass auch bei der Prüfung der Frage, ob in
einem konkreten Fall der Schutz effektiv gewährt worden ist (vgl. VPB
61.13 E. 8.c), eine zurückhaltende, vom Wissen über die Unzulänglichkeiten
der gegenwärtigen Schutzgewährleistung geprägte Praxis hinsichtlich der
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angezeigt ist.
Insgesamt kommt die ARK zum Schluss, dass es bezüglich des Kosovos nicht
grundsätzlich ausgeschlossen ist, den Sinn und Zweck der Subsidiarität des
Schutzes gemäss Flüchtlingskonvention stärker zu gewichten, und dass trotz
des generellen Gebotes der restriktiven Anwendung der Beendigungsklauseln
eine analoge Auslegung zuzulassen ist. Das Erweiterungs- und Analogieverbot
(vgl. E. 6.a und 8.c.dd) steht einer solchen zeitgemässen Interpretation nicht
entgegen. Weder wird damit die Liste der Beendigungsgründe um einen
weiteren erweitert, noch wird eine «gewillkürte» Analogie eingeführt. Geht es
nämlich darum, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine Norm
(hier: «Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie [die Person] besitzt»)
auf einen bislang ungeregelten Tatbestand (hier: das Herkunftsgebiet der
Person, welches von der UNO regiert wird und in dem die Zentralregierung
keine Macht ausübt) übertragen werden kann, ist die Analogie im Völkerrecht
ausnahmsweise zulässig (vgl. K. Ibsen, Völkerrecht, 4. Aufl., München 1999,
S. 210, Rz. 5). Nach dem für die Interpretation völkerrechtlicher Verträge
massgebenden Wiener Übereink. vom 23. Mai 1969 über das Recht der
Verträge (VRK, SR 0.111) ist ein Vertrag unter anderem «im Lichte seines Zieles
und Zweckes auszulegen», wobei jede gleichzeitig oder später geschlossene
sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft für die Auslegung mit zu
berücksichtigen ist (Art. 31 WVK). Der Flüchtlingskonvention, ihrem Protokoll
und all den vielen darauf bezugnehmenden Übereinkünfte liegen das Ziel
und der Zweck zugrunde, einem Verfolgten Schutz vor Verfolgung und
eine gesicherte Rechtsstellung zu gewähren. Kann vom Signatarstaat der
Nachweis erbracht werden, dass der Flüchtling des einmal gewährten
Schutzes und der ihm eingeräumten Rechtsstellung nicht mehr bedarf, folgt
er mit einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich dem
Ziel und dem Zweck der Flüchtlingskonvention, sofern er das ebenfalls
konventionsimmanente Gebot, einen einmal gewährten Status nicht ständig zu
überprüfen und nicht leichthin zu entziehen (vgl. E. 7.b), beachtet.
ff. Neben dieser allgemein gültigen Feststellung, dass die zuständige
UNMIK im Zusammenspiel mit der KFOR unter Umständen einer vormals
verfolgten Person albanischer Ethnie Schutz gewähren und dass dieser
Schutz in rechtlicher Hinsicht genügen kann, bedarf es allerdings
zusätzlich des Erfordernisses, dass der erbrachte beziehungsweise zu
erwartende Schutz vom Flüchtling als ausreichend betrachtet wird.
Dieses Erfordernis, das hier zu den drei üblichen Voraussetzungen
(vgl. E. 8 am Anfang) dazu kommt, entspringt der Erkenntnis, dass ein
regionaler und von supranationalen Institutionen erbrachter Schutz
insbesondere in völkerrechtlicher und diplomatischer Hinsicht dem
staatlichen Schutz nicht gleichkommen kann: Damit ist angezeigt, dass bei der
Anwendung des Aberkennungsgrundes gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK bei einem
kosovarischen Flüchtling in der gegenwärtigen Situation der durch die UNMIK
gewährleisteten Interimsverwaltung massgebend auf das Verhalten des
Flüchtlings abzustellen ist. Können aus seinen Äusserungen oder Handlungen
unzweifelhafte Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive
Empfindung, ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden, so
ist der betreffende Beendigungsgrund erfüllt.
gg. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner fünf Reisen in den
Heimatstaat (vgl. E. 5) durch die Anwesenheit der UNMIK, der KFOR und
weiterer internationaler Organisationen (neben den genannten ist auch das
Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen [WFP], das Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen [UNICEF] und die Weltgesundheitsorganisation [WHO]
sowie 45 Nichtregierungsorganisationen vor Ort und leisten humanitäre
Hilfe) offensichtlich effektiver Schutz vor Verfolgung zuteil geworden. Er
war ausserdem in der Lage, sich vor regionalen Behörden trauen zu lassen
und ihm wurden entsprechende Zivilstandsakten ausgehändigt. Insgesamt
erfüllten die UNMIK (und mit ihr die KFOR) für den Beschwerdeführer
damit weitestgehend diejenigen Schutzaufgaben, die von einem Heimatstaat
erwartet werden können, und werden dies auch im Fall seiner definitiven
Heimkehr tun. Damit erlangte der Beschwerdeführer effektiven und
dauerhaften subsidiären Schutz, und er hat durch sein wiederholtes
Heimkehren und die Dauer seiner Aufenthalte konkludent zu erkennen
gegeben, dass er dies auch selber so empfindet. Obwohl dieser Schutz nicht
vom Heimatstaat, sondern von einer regionalen UN-Interimsverwaltung
ausgeht, ist der Beschwerdeführer auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz
offensichtlich nicht mehr angewiesen; er profitierte vielmehr von den
Vorteilen, die ihm als anerkanntem Flüchtling erwachsen, wie auch von
solchen, die ihm aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zustehen.
Unter diesen Umständen ist es nach Ansicht der ARK im Sinne einer
zeitgemässen Auslegung und unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall
zu beurteilenden Begleitumstände gerechtfertigt, in casu den effektiven und
umfassenden regionalen Schutz demjenigen des Heimatstaates im Sinne von
Art. 1 C Abs. 1 FK gleichzusetzen und damit das Prinzip der Subsidiarität des
Schutzes gemäss Flüchtlingskonvention gegenüber demjenigen des Gebotes
der engen Auslegung der Beendigungsklauseln stärker zu gewichten.
d. Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer diesen Erwägungen
gemäss durch die wiederholten Reisen in den Kosovo, seine mehrwöchigen
Aufenthalte und seine dortige Verheiratung freiwillig in sein Heimatland
begeben, sich unter den Schutz der UNMIK (und der KFOR) gestellt und
diesen auch erhalten. Dieser regionale Schutz durch die internationalen
Einheiten ist im vorliegenden Fall demjenigen des Heimatstaates im Sinne
von Art. 1 C Ziff. 1 FK gleichzusetzen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den
betreffenden Beendigungsgrund.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Subsumption des
unbestrittenen Sachverhaltes unter die Rechtsbestimmungen des Art. 1 C
Ziff. 1-6 FK zum Ergebnis führt, dass vorliegend die Voraussetzungen zur
Anwendung des Art. 1 C Abs. 5 FK nicht erfüllt sind, der Beschwerdeführer
jedoch gemäss Art. 1 C Abs. 1 FK nicht mehr unter die Flüchtlingskonvention
fällt und entsprechend die Voraussetzungen zum Asylwiderruf gemäss
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt sind. Das BFF hat demnach zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm
seinerzeit gewährte Asyl widerrufen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
[5] Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss Art. 104 Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung vom 11. August
1999 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317).
[6] Vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 1996 Nr. 9.
[7] Décision sur une question de principe selon l’art. 104 al. 3 de la loi sur
l’asile du 26 juin 1998 (LAsi, RS 142.31) en relation avec l’art. 10 al. 2 let. a
et l’art. 11 al. 2 let. a et b de l’Ordonnance du 11 août 1999 concernant la
Commission suisse de recours en matière d’asile (OCRA, RS 142.317).
[8] Cf. Jurisprudence et informations de la Commission suisse de recours en
matière d’asile (JICRA) 1996 n° 9.
[9] Decisione su questione di principio conformemente all’art. 104 cpv. 3
della legge sull’asilo del 26 giugno 1998 (LAsi, RS 142.31) in relazione con
l’art. 10 cpv. 2 lett. a e l’art. 11 cpv. 2 lett. a e b dell’Ordinanza del 11 agosto
1999 concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo (OCRA,
RS 142.317).
[10] Cfr. Giurisprudenza ed informazioni della Commissione svizzera di
ricorso in materia d’asilo (GICRA) 1996 n. 9.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 66.84 - Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. Juli 2002 i.S. B. T.,
Bundesrepublik Jugoslawien [Kosovo], auch erschienen in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 2002
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Band 66
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