Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 66.84 KI-generiert

Refugee's Voluntary Returns to Kosovo Trigger Asylum Revocation

Geschäftsnummer JAAC 66.84
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of asylum for a refugee from Kosovo, finding that the refugee had voluntarily returned to Kosovo multiple times for extended stays, including to marry, thereby re-availing himself of protection. While Kosovo is not fully under Yugoslavian control, the court reasoned that the international administration (UNMIK and KFOR) provided effective protection equivalent to that of a home state in this unique situation, and the refugee's actions demonstrated he no longer feared persecution and was no longer in need of international protection.

Legislator-Regeste

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Art. 63 al. 1 let. b LAsi, Art. 63 Abs. 1 Bst, Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi, Art. 31 WVK, Art. 10 Abs. 2 Bst, Art. 11 Abs. 2 Bst; Refugee's Voluntary Returns to Kosovo Trigger Asylum Revocation: While Kosovo is not fully under Yugoslavian control, the court reasoned that the international administration (UNMIK and KFOR) provided effective protection equivalent to that of a home state in this unique situation, and the refugee's actions demonstrated he no longer feared persecution and was no longer in need of international protection.

Schlagwörter

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Asylwiderruf Flüchtling freiwillige Rückkehr Verfolgung internationaler Schutz Asyl syrischer Kurden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 63 al. 1 let. b LAsi
Art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l’art.
Art. 63 Abs. 1 Bst
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 und
Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi
Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in relazione all’art.
Art. 31 WVK
berücksichtigen ist (Art. 31 WVK).
Art. 10 Abs. 2 Bst
[5] Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss Art. 104 Abs.
Art. 11 Abs. 2 Bst
a und Art. 11 Abs. 2 Bst.
Art. 1 C Ziff. 1 FK
This provision is cited as the basis for determining that the refugee no longer falls under the Refugee Convention due to voluntarily placing himself under the protection of his home country.
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
This provision is cited as the legal basis for revoking asylum when the conditions of Article 1 C of the Refugee Convention are met.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 C Ziff. 1 FK

This provision is cited as the basis for determining that the refugee no longer falls under the Refugee Convention due to voluntarily placing himself under the protection of his home country.

Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for revoking asylum when the conditions of Article 1 C of the Refugee Convention are met.

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Volltext

JAAC 66.84

Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission

vom 5. Juli 2002 i.S. B. T., Bundesrepublik Jugoslawien

[Kosovo], auch erschienen in Entscheidungen

und Mitteilungen der Schweizerischen

Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8

Art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l’art. 1 C ch. 1 et 5 al. 1 Conv.

relative au statut des réfugiés. Révocation de l’asile aux réfugiés

originaires du Kosovo (décision de principe[7]).

1. A l’heure actuelle, l’amélioration de la situation sur l’ensemble

du territoire de la République fédérale de Yougoslavie n’est pas telle

qu’elle permette d’envisager une possibilité générale de révocation de

l’asile; dans la région du Kosovo, en particulier, l’amélioration des

conditions n’est pas encore suffisamment stable et durable au sens

de la jurisprudence suisse (cf. JAAC 60.35 et références citées). La

révocation de l’asile sur la base de l’art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation

avec l’art. 1 C ch. 5 Conv. relative au statut des réfugiés demeure donc

exclue (consid. 7).

2. Les réfugiés qui rentrent au Kosovo ne retournent pas dans la sphère

de puissance du gouvernement yougoslave et ne se placent donc pas

«sous la protection de leur pays d’origine» au sens de l’art. 1 C ch. 1

Conv. relative au statut des réfugiés[8] (consid. 8b).

3. A certaines conditions, la protection assurée par une force de

protection de l’ONU peut remplacer celle du pays d’origine et, partant,

conduire à la révocation de l’asile au sens de l’art. 1 C ch. 1 Conv.

relative au statut des réfugiés; il doit notamment apparaître comme

certain, compte tenu du comportement du réfugié, que d’un point de

vue subjectif également, cette protection lui sera garantie de manière

suffisante et effective. Une telle situation se vérifie lorsque, comme dans

le cas d’espèce, le réfugié a effectué à réitérées reprises des séjours de

plusieurs semaines au Kosovo (consid. 8c).

Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 und

5 Abs. 1 FK. Asylwiderruf bei Flüchtlingen aus dem Kosovo

(Grundsatzentscheid[5]).

1. Von einer den Asylwiderruf generell erlaubenden Verbesserung

der Lage im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien kann

zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Insbesondere im

Teilgebiet Kosovo ist keine stabile und grundlegende Verbesserung der

Verhältnisse im Sinne der schweizerischen Praxis erfolgt (vgl. VPB

60.35 mit weiteren Hinweisen). Der Asylwiderruf aufgrund von Art. 63

Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 5 FK bleibt demnach

ausgeschlossen (E. 7).

2. Kosovarische Flüchtlinge begeben sich mit einer Rückreise in den

Kosovo nicht in den Machtbereich der jugoslawischen Regierung und

stellen sich damit nicht im wörtlichen Sinne unter den «Schutz ihres

Heimatstaates» gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK[6] (E. 8b).

3. Unter Umständen kann - an Stelle des erforderlichen Schutzes

durch den Heimatstaat - ein von einer UNO-Schutzmacht gewährter

Schutz zum Widerruf gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK führen. Allerdings muss

aufgrund des Verhaltens des Flüchtlings unzweifelhaft erscheinen, dass

der ihm gewährte Schutz auch in subjektiver Hinsicht ausreichend und

effektiv ist. Dies wird im konkreten Fall aufgrund des wiederholten und

mehrwöchigen Aufenthaltes im Kosovo bejaht (E. 8c).

Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in relazione all’art. 1 C n. 1 e 5 cpv. 1 Conv. sullo

statuto dei rifugiati. Revoca dell’asilo ai rifugiati originari del Cossovo

(decisione di principio[9]).

1. Attualmente, non si può ritenere che vi sia stato, nell’insieme del

territorio della Repubblica federale di Jugoslavia, un miglioramento

tale della situazione da giustificare una revoca generalizzata dell’asilo.

In particolare nella regione del Cossovo, il miglioramento della

situazione non è ancora sufficientemente stabile e duraturo ai sensi

della giurisprudenza svizzera (cfr. GAAC 60.35 con rimandi). È pertanto

esclusa la revoca dell’asilo in virtù dell’art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in

relazione all’art. 1 C n. 5 Conv. sullo statuto dei rifugiati (consid. 7).

2. I rifugiati che rientrano in Cossovo non si sottopongono alla

potestà delle autorità della Repubblica federale di Jugoslavia e

conseguentemente non si può ritenere che abbiano ridomandato

la protezione dello Stato di cui possiedono la cittadinanza ai sensi

dell’art. 1 C n. 1 Conv. sullo statuto dei rifugiati[10] (consid. 8b).

3. La protezione assicurata da una forza internazionale, sotto l’egida

dell’ONU, può rimpiazzare, a determinate condizioni, quella dello

Stato di cui si possiede la cittadinanza e condurre alla revoca ai sensi

dell’art. 1 C n. 1 Conv. sullo statuto dei rifugiati. Dev’essere allora certo

che la protezione accordata sia sufficiente ed effettiva anche dal profilo

soggettivo. Tale è il caso nella presente fattispecie, avuto riguardo al

fatto che il rifugiato ha effettuato ripetuti soggiorni di più settimane in

Cossovo (consid. 8c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Oktober 1991 in der Schweiz um

Asyl. Mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 14. Oktober

1992 wurde seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt und das Asylgesuch

gutgeheissen.

Im August 1999 reiste der Beschwerdeführer für zehn Tage, im März 2000 für

zwei Wochen und im Februar 2001 für elf Tage in den Kosovo.

Am 17. April 2001 führte das BFF eine Anhörung zu den Umständen und

Gründen für die Heimreisen des Beschwerdeführers durch. Dieser führte

im Wesentlichen aus, er sei in die Heimat gereist, um seinen Eltern die

Rückkehr aus Albanien zu ermöglichen, das elterliche Haus wieder in Stand zu

setzen, seine schwer kranke Mutter zu besuchen und ihr die medizinische

Versorgung zu ermöglichen. Gereist sei er jeweils auf legalem Weg mit

seinem Flüchtlingsausweis; beim Grenzübertritt sei er in Kontakt mit der

Kosovo-Force (KFOR) gekommen. Er habe dies nur deshalb gewagt, weil der

Kosovo einem internationalen Protektorat unterstehe und die jugoslawischen

Behörden zur Zeit keinerlei Einfluss hätten.

Der Beschwerdeführer stellte am 28. Juni 2001 beim BFF ein

Familienzusammenführungsgesuch für seine Ehefrau, eine jugoslawische

Staatsangehörige, mit der er im Mai 2001 im Kosovo die Ehe eingegangen

war. Als Beweismittel reichte er einen am 22. Mai 2001 von der

Interminsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) in Ferizaj ausgestellten

Eheschein und einen Geburtsschein in Kopie zu den Akten.

Mit Verfügung vom 28. November 2001 widerrief die Vorinstanz das dem

Beschwerdeführer am 14. Oktober 1992 gewährte Asyl und erkannte ihm die

Flüchtlingseigenschaft ab. Rechtlich stützte sie sich auf Art. 1 C Ziff. 1 und

5 des Abk. vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR

0.142.30). Damit wiederum lägen die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zum Widerruf des Asyls

vor.

Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2001 beantragt der Beschwerdeführer

bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der

vorinstanzlichen Verfügung; es sei vom Asylwiderruf und der Aberkennung

der Flüchtlingseigenschaft abzusehen.

Auf Einladung der ARK nahm am 4. Februar 2002 der Hohe

Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) zu Fragen im

Zusammenhang mit der Flüchtlingskonvention Stellung.

Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2002 schloss das BFF auf Abweisung der

Beschwerde.

Die ARK gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik sowie zur

Stellungnahme zum Bericht des UNHCR und forderte ihn - nachdem die

entsprechende Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer vorerst nicht

hatte zugestellt werden können - zusätzlich auf, über seinen Aufenthalt der

letzten vier Wochen Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer reichte keine

Stellungnahme ein.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3.a. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das gewährte Asyl aus

Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK widerrufen.

b. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A (welcher

die Definition des Flüchtlings abhandelt) zutreffen, fällt nach Art. 1 C FK unter

anderem dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig

wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,

gestellt hat (Ziff. 1), wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor

Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich

dort niedergelassen hat (Ziff. 4) oder wenn sie nach Wegfall der Umstände,

auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr

ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen;

das Vorhandensein zwingender Gründe vorbehalten (Ziff. 5 Abs. 1 und 2; vgl.

dazu VPB 60.35 E. 6a und d).

4.a. Die Vorinstanz beruft sich beim vorliegenden Asylwiderruf

kumulativ auf die Ziff. 1 und 5 des Art. 1 C FK und stellt sich damit auf den

Standpunkt, die Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als

Flüchtling anerkannt worden ist, seien weggefallen, weshalb er es nicht mehr

ablehnen könne, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen

beziehungsweise der Beschwerdeführer habe sich freiwillig wieder unter

den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt. Die

Vorinstanz führt hierzu in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe

bestätigt, mehrmals in den Kosovo gereist zu sein, und es gebe keine Hinweise

darauf, dass dies aufgrund eines äusseren Zwanges geschehen sei. Die

Vorinstanz wies darauf hin, dass der Kosovo nach wie vor zur Bundesrepublik

Jugoslawien (BRJ) gehöre und parallel zur UNMIK eine Verwaltung aufgebaut

werde, die aus der einheimischen Bevölkerung rekrutiert sei und in der

nächsten Zeit die Aufgaben der UNMIK-Verwaltung übernehmen werde.

Indem der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt von der UNMIK-Verwaltung

kontrolliert worden sei, habe er sich demnach unter den Schutz seines

Heimatstaates gestellt. Durch die legale und kontrollierte Rückkehr nach

Prishtina sei auch eine effektive Schutzgewährung erfolgt.

Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer für seine Heirat im Mai

2001 erneut in seine Heimat begeben und zusätzlich unter den Schutz der

heimatlichen Behörden gestellt.

b. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, weder habe er

sich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt, noch könne ein solcher

gewährt werden. Kosovo werde nach wie vor durch die internationale

Staatengemeinschaft verwaltet und es treffe nicht zu, dass die UNMIK die

Macht in naher Zukunft an die Kosovaren abtreten würde. Vielmehr sei

der Kosovo Teil der BRJ und der zukünftige rechtliche Status sei noch sehr

unklar, insbesondere müsse damit gerechnet werden, dass die UNMIK

die Verwaltung im Sinne des Erhaltes des Staatsgebietes den serbischen

Machthabern übergeben werde. Zwar sei ein kosovarisches Parlament

gewählt, dessen Einfluss sei jedoch äusserst schwach. In der BRJ sei der

Demokratisierungsprozess noch nicht genügend fortgeschritten, um von

einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse ausgehen zu können.

c. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung Folgendes aus und

nimmt dabei auf die im Hinblick auf ein mögliches Grundsatzurteil gestellten

Fragen der ARK Stellung:

aa. Es stehe ausser Frage, dass sich die Lage im Kosovo durch den

Einmarsch der KFOR und die Errichtung der UNMIK im Kosovo für die

albanische Bevölkerung grundlegend und nachhaltig verbessert habe. So

würde denn auch neu ankommenden Flüchtlingen albanischer Ethnie

aus dem Kosovo in der Regel kein Asyl mehr gewährt, weil zur Zeit keine

Verfolgungsgefahr seitens der serbischen Machthaber mehr bestehe. Die

internationale humanitäre Intervention habe denn auch zum Ziel gehabt, die

Rückkehr der vertriebenen Bevölkerung in den Kosovo zu ermöglichen.

Zwar habe in Jugoslawien ein Machtwechsel stattgefunden und Slobodan

Miloševic sei dem Tribunal in Den Haag übergeben worden, das Verhältnis

zwischen Serbien und dem Kosovo sei jedoch weiterhin belastet. So bestünden

verschiedene Auffassungen über die Statusfrage und über die Rückkehr

der geflüchteten Kosovo-Serben und weiterhin in Serbien inhaftierten

Kosovo-Albanern. Aus diesem Grund würden sich Personen aus dem Umfeld

der früheren Kosovo-Befreiungsarmee (UçK), aber auch Exponenten anderer

ehemals oppositioneller kosovo-albanischer Gruppierungen auch heute noch

nicht nach Serbien begeben. Ebenso stelle die weitere Entwicklung der Lage

in Mazedonien einen Unsicherheitsfaktor dar, werde doch das Aufbegehren

der albanischen Minderheit vom benachbarten Kosovo aus unterstützt. Vor

diesem Hintergrund habe die Vorinstanz vorderhand davon abgesehen,

den Widerruf des Asyls von Menschen aus dem Kosovo systematisch zu

überprüfen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer durch seine Heimreise

jedoch neue Tatsachen geschaffen.

bb. Im Zusammenhang mit der Anwendung der Beendigungsklausel

bei «quasi-staatlichen Akteuren» verweist die Vorinstanz auf das der

Flüchtlingskonvention zugrunde liegende Subsidiaritätsprinzip. Es sei zu

beachten, dass sich der Charakter der bewaffneten Auseinandersetzungen

wesentlich verändert habe; an die Stelle von zwischenstaatlichen Kriegen

würden vermehrt innerstaatliche Auseinandersetzungen treten. Diesbezüglich

habe sich auch die Rolle der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) bei

der Schaffung und Wahrung von Frieden verändert. Unter Berücksichtigung

dieser Entwicklung erkenne die Rechtsprechung denn auch neben der

traditionellen Verfolgung durch staatliche Organe eine solche durch

sogenannte «quasi-staatliche» an. Es sei nur logisch, wenn für den Beginn

des Flüchtlingsstatus (Anerkennung) und für die Beendigung desselben die

gleichen Kategorien gelten würden.

Zwar gehöre der Kosovo völkerrechtlich noch zur BRJ, die jugoslawischen

Machthaber seien jedoch nicht in der Lage, dieses Gebiet effektiv zu

kontrollieren. Vielmehr werde dieses Teilgebiet von der internationalen

Militärpräsenz (KFOR) und einer internationalen Zivilverwaltung (UNMIK)

geführt mit dem erklärten Ziel, die Macht im Kosovo schrittweise den lokalen

Behörden zu übergeben. Die Kontrolle des Territoriums überträfen die von

der ARK entwickelten Kriterien zur Anerkennung eines Quasi-Staates. So

handle es sich um ein klar definiertes Territorium mit einer klar definierten

Bevölkerung, wobei das Machtmonopol des jugoslawischen Staates gebrochen

und die Legislative, die Exekutive und die Judikative von der UNMIK

übernommen beziehungsweise neu geschaffen worden seien. Auch gebe

es eigene international anerkannte Identitäts- und Reisedokumente sowie

Zivilstandsakten. Zudem habe der Kosovo eine von Jugoslawien unabhängige

Steuer- und Zollhoheit und entsprechend werde eine andere Währung als

in Jugoslawien - nämlich der Euro - verwendet. Die Aussengrenzen würden

schliesslich von der UNMIK kontrolliert. Diesen Erwägungen gemäss sei klar,

dass die UNO durch die massive Präsenz vor Ort in der Lage sei, effektiven

Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könnten zwar keine

Aussagen über den zukünftigen Status des Kosovos gemacht werden, es sei

jedoch unwahrscheinlich, dass sich die internationale Gemeinschaft aus dem

Kosovo zurückziehe, ohne auf entsprechende Garantien für die Bevölkerung

zu bestehen.

cc. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine verschiedenen

Heimreisen und die Heirat vor den lokalen Behörden verschiedentlich

freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. Aus den dargelegten

Fakten sei klar ersichtlich, dass der jugoslawische Staat im Kosovo aus

flüchtlingsrechtlich relevanter Sicht keine Rolle mehr spiele und die dort

herrschende Administration in der Lage sei, effektiven Schutz zu gewähren.

dd. Die Schutzgewährung erfolge dabei von den im Kosovo

rechtmässig agierenden Behörden, wobei sich die Situation im Kosovo

aus flüchtlingsrechtlicher Sicht einzigartig darstelle. Die Rückkehr von

Flüchtlingen sei eines der wichtigsten Ziele der Resolution des Sicherheitsrates.

Kosovo sei die Heimat des Beschwerdeführers, und der erwähnte Passus sei in

diesem Sinne zu interpretieren.

Auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung würde es zu stossenden

Ergebnissen führen, wenn die Situation im Kosovo in Bezug auf neu

ankommende Asylsuchende anders behandelt würde als bei der Frage des

Asylwiderrufs bei Personen, die durch wiederholte Reisen in die Heimat den

Tatbeweis erbracht hätten, dass ihnen dort keine asylrelevante Verfolgung

drohe.

d. Der UNHCR stellte in seiner Stellungnahme fest, dass bezüglich

Art. 1 C Ziff. 1 FK beachtlich sei, aus welchem Grund eine Person in ihren

Heimatstaat zurückkehrt. Nicht jede Rückreise sei als freiwillige zu betrachten.

Ausserdem sei zu beachten, dass der Kosovo formell nach wie vor zur BRJ

gehöre, weshalb es schwierig sei anzunehmen, mit der Rückreise in den

Kosovo habe sich eine Person unter den Schutz seines Heimatstaates, das

heisst die BRJ, gestellt.

Im Zusammenhang mit der Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 5 FK sei es an

der Schweiz zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien.

Obwohl sich die politische Situation im Kosovo massgeblich verändert habe,

könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass die Präsenz der UNMIK für

sich alleine die Furcht vor Verfolgung beenden könne, seien doch einige Teile

der Provinz noch heute nur unter beschränkter Kontrolle der internationalen

Sicherheitskräfte. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass im

Kosovo der Demokratisierungsprozess abgeschlossen sei und es sich dabei um

einen Rechtsstaat handle.

Schliesslich weist der UNHCR in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Art. 1

D FK sich lediglich auf Personen beziehe, die nicht bereits als Flüchtlinge

anerkannt worden seien.

Insgesamt betreffe das aufgeworfene Problem nach Ansicht des UNHCR

weniger die Frage des Vorliegens eines Beendigungsgrundes gemäss

Flüchtlingskonvention als den Missbrauch eines Reiseausweises, was statt

völkerrechtliche vielmehr bloss administrative Konsequenzen nach sich

ziehen müsste.

e. Indem der Beschwerdeführer die ihm an die letzte bekannte

Wohnadresse ordentlich zugestellte Verfügung vom 9. April 2002 nicht

abgeholt hat, ist sein Unterlassen androhungsgemäss als Verzicht auf

Stellungnahme zu werten.

5. Zunächst ist festzuhalten, dass von dem durch die Vorinstanz

erstellten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer

bestritt weder vor der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene, dass er sich

verschiedene Male in den Kosovo begeben hat. Im Einzelnen sind folgende

Tätigkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland bekannt:

- Instandstellen des Hauses für seine aus Albanien zurückkehrenden Eltern

im August 1999 (10 Tage);

- Unterstützung und medizinische Versorgung der an Krebs erkrankten

Mutter im März 2000 (14 Tage);

- Besuch und erneute Unterstützung in medizinischer und finanzieller

Hinsicht der Mutter im Februar 2001 (11 Tage);

- Heirat mit einer Landsfrau am 22. Mai 2001 (Aufenthaltsdauer unbekannt).

Ferner war der Beschwerdeführer für die ARK während rund vier Wochen

nicht erreichbar. Mit Verfügung vom 9. April 2002 wurde ihm angedroht,

dass bei Verzicht auf Stellungnahme angenommen werden müsse, er sei

erneut im Kosovo gewesen. Nachdem er auf das Abholen und mithin auf

die Stellungnahme verzichtet hat, ist somit dieser Auflistung eine weitere

Heimreise wie folgt anzufügen:

- Aufenthalt im Kosovo vom 11. März (Ausreise gemäss Grenzposten-Rapport)

bis 7. April 2002.

Damit stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen der Aufenthalt sowie die

allfälligen Veränderungen im einstigen Verfolgerstaat haben, namentlich ob

die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den

Asylwiderruf vorliegen.

6.a. In diesem Zusammenhang sind grundsätzliche Überlegungen zur

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszuschicken:

Die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1-6 FK) knüpfen teilweise

an das Verhalten des Flüchtlings an (Ziff. 1-4), teilweise fussen sie auf einer

Veränderung im Verfolgerstaat (Ziff. 5 und 6); beiden Kategorien wohnt die

Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist.

Die Klauseln beruhen offensichtlich auf der Überlegung, dass internationaler

Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder

nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und

Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 111).

Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt

sind und daher restriktiv angewendet werden sollten. Gemäss UNHCR

dürfen keine Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des

Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O.,

Rz. 116). Die Zurückhaltung beim Widerruf einer einmal zuerkannten

Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine

erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass

ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird.

Es können gleichzeitig mehrere Beendigungsgründe vorliegen, und eine

Verbindung einzelner Gründe ist nicht ausgeschlossen. Dies kann der Fall

sein, wenn der Flüchtling erneut Kontakt mit dem Heimatland aufnimmt,

woraus auf eine Veränderung der politischen Situation geschlossen werden

kann oder wenn sich die Situation verändert hat und der Flüchtling deshalb

seinen Kontakt mit dem Heimatland normalisiert. In der Lehre wird bei der

Anwendung der einzelnen Beendigungsbestimmungen die Beachtung der

Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus vorausgesetzt. Andererseits trage der

Flüchtling auch Pflichten, die sich aus dem begriffsnotwendigen Bruch der

Beziehungen zum Heimatstaat ergäben. Die Besserstellung eines Flüchtlings

gegenüber anderen Ausländern sei nur solange gerechtfertigt, als dieser von

Vorteilen, die sich aus seiner Staatsangehörigkeit ergeben, nicht profitieren

könne (vgl. S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht,

Bern u.a. 1987, S. 315).

b. Vorauszuschicken ist ebenso ein kurzer Überblick zur politischen

Situation im Heimatland des Beschwerdeführers. Am 9. Juni 1999 wurde

zwischen der Nordatlantikvertragsorganision (NATO) und der BRJ ein

Militärabkommen geschlossen, das unter anderem den Abzug aller serbischer

Soldaten, Sonderpolizisten, Anti-Terror-Einheiten und Paramilitärs bis am

20. Juni 1999 vorsah, was auch verwirklicht wurde. Mit der Resolution

Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 wurde eine internationale

Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo beschlossen, wobei die Zustimmung

der BRJ begrüsst wurde. Die Resolution hat insbesondere zum Ziel, den

Kosovo unter eine multiethnische, demokratische Verwaltung zu stellen,

die nach Ablauf der internationalen Präsenz bereit und fähig ist, mit

Belgrad zusammenzuarbeiten. In der Resolution 1244 wird der Bestand

des bisherigen Staatsgebietes ausdrücklich garantiert; völkerrechtlich

bleibt der Kosovo somit zur Zeit integraler Bestandteil der BRJ, wobei

die Prinzipien der Souveränität und territoriale Integrität der BRJ (sowie

der anderen Länder in der Region) ausdrücklich bestätigt werden. Der

KFOR als NATO-Sicherheitstruppe wurde die militärische Durchsetzung

der Resolution überantwortet, die UNO-Friedensmission UNMIK, die ihre

Tätigkeit im Juni/Juli 1999 aufnahm, erhielt den Auftrag, eine provisorische

Zivilverwaltung einzurichten. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen die Bereiche

Aussenbeziehungen, Rechtsprechung, Polizeiwesen und militärische Sicherheit

ausschliesslich in den Händen der internationalen Organisationen. Nach den

ersten allgemeinen Parlamentswahlen im November 2001 gelang es nach

einem mehrmonatigen politischen Stillstand schliesslich in den Monaten

April/Mai 2002, die Kosovo-Interimsregierung zu formen. Der graduelle

Machttransfer von der UNMIK auf die provisorischen Institutionen der

Selbstregierung («Provisional Institutions of Self-Government [PISG]») hat

eben erst seinen Anfang genommen. Obwohl der Kosovo also formell zur BRJ

gehört, haben die Behörden der BRJ keinerlei Machtbefugnisse im Kosovo.

7. Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 1

C Ziff. 5 FK vorliegen, da eine Bejahung einer grundlegenden Veränderung

im Sinne dieser Bestimmung und der einschlägigen Praxis grundsätzlich

- die Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorbehalten -

für alle aus dem Kosovo (bzw. aus der BRJ) stammenden Personen einen

Beendigungsgrund schaffen und zum Asylwiderruf führen würde. Nachdem

die Vorinstanz ihrem Entscheid neben dem Art. 1 C Ziff. 1 FK die Ziff. 5

desselben Artikels zugrunde legte, drängt sich also als erstes die Prüfung

auf, ob die Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling

anerkannt worden ist, weggefallen sind und er es nicht mehr ablehnen kann,

den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.

a. Der Kosovo ist zum heutigen Zeitpunkt, wie erwähnt, nach wie vor

Teil der BRJ, und der Beschwerdeführer ist Bürger dieses Staates. Es stellt sich

damit vorderhand die Frage, ob sich die Lage in der BRJ im Sinne von Art. 1 C

Ziff. 5 FK verbessert hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die politische

Lage zwar insbesondere seit dem demokratischen Machtwechsel im Jahre

2000 - wobei das bisherige Regime gestürzt und in der Folge das damalige

Staatsoberhaupt Miloševic dem Internationalen Kriegsverbrechertribunal

ausgeliefert wurde - wesentlich verbessert hat und auf verschiedenen

Ebenen Demokratisierungsprozesse auf internationalen Druck hin in Gang

gesetzt worden sind. Auch honorierte die internationale Gemeinschaft den

Machtwechsel mit internationaler Reintegration; Embargos wurden ebenso

aufgehoben wie die Suspendierung der Mitgliedschaft Jugoslawiens in den

Vereinten Nationen, der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in

Europa (OSZE), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank.

Dabei bereits von einer grundlegenden Veränderung der Lage im Sinne des

fraglichen Artikels und der einschlägigen Praxis zu sprechen, wäre allerdings

verfrüht, da nach wie vor beträchtliche Defizite vorliegen und es ohnehin

zum heutigen Zeitpunkt noch an deren Stabilität wie auch an der nötigen

Dauerhaftigkeit mangelt. Von einer grundlegenden Veränderung in der BRJ

kann jedenfalls solange nicht gesprochen werden, als das UNO-Protektorat

nötig ist und die UNMIK und erst recht die KFOR in Teilen der Bundesrepublik

ihr Mandat ausüben.

Wie die Vorinstanz ihrerseits in ihrer Vernehmlassung anerkannte, ist aber

insbesondere das Verhältnis zwischen Serbien und dem Kosovo nach wie vor

gespannt, herrsche doch zu verschiedenen Themen, wie der Statusfrage des

Kosovo, der Rückkehr der geflüchteten Kosovo-Serben und der nach wie vor in

Serbien inhaftierten Kosovo-Albaner unterschiedliche Auffassungen. Personen

aus dem Umfeld der früheren UçK, aber auch Exponenten anderer ehemals

oppositioneller kosovo-albanischer Gruppierungen hätten auch weiterhin

guten Grund, das Territorium Serbiens zu meiden. Das BFF habe deshalb

bislang darauf verzichtet, die veränderte Lage generell als Widerrufsgrund zu

betrachten und allen Flüchtlingen aus dem Kosovo systematisch das Asyl zu

widerrufen.

Von einer «grundlegend verbesserten Situation» im Sinne der ARK-Praxis (vgl.

VPB 60.35 E. 5a), kann demnach zum heutigen Zeitpunkt auf dem Territorium

der BRJ nicht ausgegangen werden.

b. Die Vorinstanz hat sich denn auch in Bezug auf die Verbesserung

der Lage einzig auf die Region des Kosovos bezogen. Doch auch für

dieses Teilgebiet ist vorab festzustellen, dass jedenfalls so lange nicht

von einer grundlegenden Verbesserung der Lage im Sinne der Praxis

ausgegangen werden kann, als es nach Meinung der Vereinten Nationen

einer internationalen Schutzmacht bedarf. Wohl haben Albaner - der

Beschwerdeführer gehört zu dieser Ethnie - im Teilgebiet Kosovo zum

heutigen Zeitpunkt dank der internationalen Präsenz in der Regel keine

Verfolgung seitens der serbischen Machthaber zu befürchten (vgl. u. a.

Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission

[EMARK] 2001 Nr. 2, E. 7a, wo festgestellt wird, dass seit Beendigung der

Kampfhandlungen am 10. Juni 1999 und dem Einmarsch der KFOR-Truppen

in dieser Provinz nicht mehr von einer Situation der allgemeinen Gewalt

oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Handlungen gesprochen

werden kann, und EMARK 2001 Nr. 3, wo erkannt wird, dass grundsätzlich,

«zwingende Gründe» im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorbehalten, nach

dem Abzug der serbischen Truppen keine Verfolgungsgefahr mehr bestand).

Bekanntlich werden aber gemäss ständiger schweizerischer Praxis und

der einschlägigen Doktrin (vgl. A. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in

International Law, Leyden 1966, S. 401; V. Lieber, Die neuere Entwicklung

des Asylrechts im Völkerrecht, Zürich 1997, S. 84 u. 112; W. Eckert, Begriff

und Grundzüge des schweizerischen Flüchtlingsrechts, Zürich 1977, S. 83;

Werenfels, a.a.O., S. 317 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch

des Asylrechts, Bern u. Stuttgart 1991, S. 206 f.; UNHCR-Handbuch, Rz. 112

u.135; Entschliessung Nr. 69 [XLIII] 1992 des Exekutivkomitees für das

Programm des UNHCR; VPB 60.35; EMARK 1998 Nr. 19, S. 171, 2000 Nr. 2,

S. 20) Asylgewährung und Widerruf einander nicht als spiegelbildliche Akte

gegenübergestellt, sondern es sind «an die den Widerruf rechtfertigenden

Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu setzen» und es muss

«die Stabilisierung einer neuen politischen Situation abgewartet werden»

(so Werenfels, a.a.O., S. 319). Nun ist aber die allgemeine Sicherheitslage

im Kosovo nach wie vor unbefriedigend. Insbesondere sind verschiedene

Minderheiten wie Serben, Ashkali und Roma einem erheblichen Risiko

ausgesetzt, aber auch unter den Kosovo-Albanern gibt es individuell

gefährdete Personen. Die von der ARK vor einem Jahr in einem publizierten

Entscheid getroffene Feststellung, die weitere Entwicklung sei zur Zeit

noch nicht verlässlich abschätzbar (vgl. EMARK 2001 Nr. 3, S. 13), trifft

auch heute noch zu. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor stellt - so auch

die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - die Entwicklung der Lage in

Mazedonien dar, da das Aufbegehren der albanischen Minderheit vom

benachbarten Kosovo aus unterstützt werde. Unter diesen Umständen

von einer grundlegenden Veränderung im Sinne der Praxis und der

Doktrin auszugehen, die grundsätzlich eine systematische Aufhebung des

Flüchtlingsstatus für alle Personen aus dem Kosovo rechtfertigen würde,

erscheint der ARK zum heutigen Zeitpunkt nicht angebracht. Damit teilt sie -

unter Hinweis auf die in einem Grundsatzurteil dargelegten Grundsätze (VPB

60.35: Feststellung einer grundlegenden Verbesserung als generell abstrakter

Rechtssatz, Gleichbehandlung aller Flüchtlinge aus dem betreffenden Land) -

die vom BFF in der Vernehmlassung zum Ausdruck gebrachte Einschätzung,

dass der Zeitpunkt für eine systematische Überprüfung des Asylwiderrufs

betreffend aller kosovarischer Flüchtlinge noch nicht gekommen ist.

8. Damit bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig

wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,

gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich

voraus, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der

Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten

sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und

Häufigkeit des Kontaktes -, er muss die Absicht gehabt haben, von seinem

Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich

gewährt worden sein (vgl. VPB 61.13).

a. Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall verschiedentlich,

insgesamt während mehrerer Wochen, und ohne zwingende Gründe - die

Hilfe für die Eltern hätte auch anders organisiert werden können - im Kosovo

aufgehalten. Dazu kommt, dass er sich dort verheiratet hat und damit

zusätzlich in den Kontakt mit den Behörden im Kosovo getreten ist. Aufgrund

dieser Umstände ist von der Freiwilligkeit des Kontaktes zumindest mit dem

Teilgebiet Kosovo auszugehen. Zweifellos hat der Beschwerdeführer mit

seinem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er dort keinerlei Furcht

vor Verfolgung mehr hat. Da diese subjektive Wahrnehmung offenbar

auch der tatsächlichen Verfolgungssicherheit entspricht, besteht auch -

jedenfalls was seine Situation im Kosovo anbelangt - an sich kein Grund

mehr für internationalen Schutz. Was aber bleibt sind die Fragen, ob der

Beschwerdeführer dadurch in rechtlich relevanter Weise in Kontakt mit

seinem Heimatstaat getreten ist (Schutzbeanspruchung) und sich unter den

Schutz des Heimatstaates gestellt hat (Schutzgewährung).

b. Insoweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf beruft,

der Beschwerdeführer habe sich freiwillig wieder in das Land begeben,

dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ist zu berücksichtigen, dass in der vom

Beschwerdeführer besuchten Region, dem Kosovo, eine Sondersituation

herrscht. Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass zumindest zur

Zeit die faktische Macht im Kosovo nicht von der serbischen Regierung,

sondern von der UNMIK, teilweise in Zusammenarbeit mit regionalen

Verwaltungseinheiten, ausgeübt wird. Dass der Kosovo formell nach wie

vor dem jugoslawischen Staatsgebiet zugehört, vermag an dieser Einschätzung

nichts zu ändern.

Die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK setzt jedoch voraus, dass eine

Unterschutzstellung und eine tatsächliche Schutzgewährung stattgefunden hat,

was einen tatsächlichen Kontakt mit den heimatlichen Behörden bedingt. In

diesem Zusammenhang ist unbestritten, «dass mit den heimatlichen Behörden

diejenigen gemeint sind, welche grundsätzlich auch für die asylrelevante

Verfolgung verantwortlich waren» (vgl. EMARK 1996 Nr. 9, S. 72, unter

Verweis auf Werenfels, a.a.O., S. 305). Dem Beschwerdeführer, der die

Staatsangehörigkeit der BRJ besitzt, wurde seine Flüchtlingseigenschaft wegen

Verfolgung seitens der serbischen Machthaber zuerkannt. Die vorübergehende

Rückkehr in ein Gebiet, das von der UNO verwaltet wird und in dem die

formelle Landesregierung zur Zeit keinerlei Machtbefugnisse hat, kann nach

Auffassung der ARK nicht als Kontaktnahme im Sinne der vom BFF erwähnten

Bestimmung betrachtet werden. Dasselbe gilt für die Heirat vor den lokalen

Behörden Kosovos, zumal letztere von der UNMIK eingesetzt worden sind und

zur Zeit nicht als Organe der serbischen Regierung betrachtet werden können.

Hiebei ist daran zu erinnern, dass es ja gerade eine der Aufgaben der KFOR

ist, die Einwohner des Kosovos vor Übergriffen der serbischen Machthaber zu

schützen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer

in den tatsächlichen «Machtbereich» des Verfolgerstaates begeben hat.

c. Die Flüchtlingskonvention basiert bekanntlich auf dem

Grundgedanken der Subsidiarität; sie beurteilt den Schutz eines Flüchtlings

dann nicht mehr als notwendig, wenn dieser den Schutz seines Heimatstaates

beansprucht und diesen auch erhalten hat. Es stellt sich also zusätzlich

die Frage, ob auch ein bloss regionaler Schutz in einem Teilgebiet des

Heimatlandes für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den

Asylwiderruf zu genügen vermag.

aa. Festzuhalten ist, dass im Wortlaut der Konventionsbestimmung

mit dem Verweis auf die Staatsangehörigkeit der Person ausdrücklich auf

ein Völkerrechtssubjekt und damit nicht auf einen lediglich regionalen

Schutz Bezug genommen wird (Art. 1 C Ziff. 1 FK: «Schutz des Landes, dessen

Staatsangehörigkeit sie besitzt»). Die Norm liesse sich damit allenfalls auf dem

Analogieweg auf eine entsprechende Konstellation anwenden.

bb. In diesem Zusammenhang geht ein grosser Teil der Rechtslehre

und auch die schweizerische Praxis davon aus, dass im Rahmen der

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der vorhandene Schutz einer

lediglich de-facto-staatlichen Institution für das Nichtentstehen der

Flüchtlingseigenschaft genügt (vgl. VPB 65.3). Relevante Voraussetzung

gemäss der Beendigungsklausel Art. 1 C Ziff. 1 (wie auch Ziff. 5) FK ist

der «Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt»; also

stimmt die Formulierung mit derjenigen in der Einschliessungsklausel

Art. 1 A Ziff. 2 FK inhaltlich überein, wo vom Schutz des Heimatstaates die

Rede ist, welcher nicht mehr beansprucht werden kann. Damit wäre im

Zusammenhang mit der internen Fluchtalternative, welche dogmatisch aus

der Formulierung der besagten Einschliessungsklausel abgeleitet wird (vgl.

W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 73), eine

parallele Auslegung an sich naheliegend. Eine unterschiedliche Anwendung

zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Beendigung

des Flüchtlingsstatus ist jedoch anderseits insofern gerechtfertigt, als im

Interesse der Stabilität eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus nicht

zwingend die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert

Roundtable 3.-4. Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status,

S. 5). Diese Betrachtungsweise, dass gegenüber den Anforderungen an eine

Anerkennung ungleich höhere Anforderungen an den contrarius actus, die

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, gestellt werden, entspricht denn

auch der jahrzentelangen Praxis der Schweiz (vgl. die unter E. 7b erwähnte

Literatur); ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens

ist insbesondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige

Verfolgungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der

Aberkennungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte

Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse

Qualität des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung

der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A FK und der Beendigung des

Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 C FK nicht zwingendermassen die gleiche

Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt, da der

einmal erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Voraussetzungen

entzogen werden können soll (vgl. auch E. 7b). Die Vorinstanz verwendet

die hier verworfene Argumentation der gebotenen Gleichbehandlung in

ihrer Vernehmlassung allerdings auch nur im Vergleich zwischen neu

ankommenden Asylsuchenden und solchen anerkannten Flüchtlingen, die

durch wiederholte Heimreisen den Tatbeweis erbracht haben, dass ihnen dort

keine asylrelevante Verfolgung droht.

Bezüglich der Quasi-Staatlichkeit wird im betreffenden Grundsatzurteil der

ARK ausgeführt, «dass in der flüchtlingsrechtlichen Literatur wie auch in

der internationalen Rechtspraxis, soweit ersichtlich, eine Gleichsetzung

quasistaatlicher Gebilde mit einem Staat im eigentlichen, völkerrechtlich

definierten Sinne einzig im Hinblick auf die Fragen der innerstaatlichen

Fluchtalternative [mithin im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 FK]

diskutiert wird, dass demgegenüber eine derartige Gleichstellung betreffend

die ebenfalls auf staatliche Schutzgewährung Bezug nehmenden Gründe

für eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft in Art. 1 C Ziff. 1-3 FK nicht

erwogen wird» (vgl. VPB 65.3; vgl. auch UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 91;

Werenfels, a.a.O., S. 340, 305 f.; Kälin, a.a.O., S. 74; Achermann/Hausammann,

a.a.O., S. 89, 201 f.; G. S. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,

2. Auflage, Oxford 1996, S. 74, 80 f.; J. Hathaway, The Law of Refugee

Status, Toronto/Vancouver 1991, S. 125 ff.; K. Landgren, Safety Zones and

International Protection: A Dark Grey Area, in: International Journal of

Refugee Law Vol. 7 No. 3, Oxford 1995, S. 436 f.; H. Storey, The Internal Flight

Alternative Test: The Jurisprudence Re-examined, in: International Journal

of Refugee Law Vol. 10 No. 3, Oxford 1998, S. 499 f.). Allerdings basiert die

dogmatische Gleichsetzung eines Teilgebietes eines bestimmten Staates mit

dem schutzfähigen Heimatstaat im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung

der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK auf einer Fiktion, die

immerhin insofern Bedenken erweckt, als es einem nichtstaatlichen Gebilde

an einer Völkerrechtspersönlichkeit mangelt und dieses weder diplomatischen

Schutz gewähren kann, noch völkerrechtlicher Verantwortlichkeit unterliegt

und zudem in seinem zukünftigen Bestand nicht abgesichert erscheint.

Dennoch wird in der Rechtsprechung wie auch in der Lehre die Möglichkeit

der Schutzgewährung durch ein quasistaatliches Gebilde oder durch eine

Schutzmacht (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 165) grundsätzlich als

genügend im Sinne von Art. 1 A FK erachtet, wobei tendenziell höhere

Anforderungen an dessen beziehungsweise deren Schutzfähigkeit gestellt

werden. Ob sich eine solche Betrachtungsweise auch im Zusammenhang

mit Art. 1 C Ziff. 1 FK rechtfertigt, bleibt zu prüfen, wobei im Folgenden

wegen der tatsächlichen Situation im Kosovo weniger auf die Frage der

Quasistaatlichkeit als vielmehr auf diejenige der Bedeutung der von der UNO

gestellten Schutzmacht eingegangen wird.

cc. Im Sinne einer historischen Betrachtung der Norm ist zu erwägen,

dass die Gründerväter der Flüchtlingskonvention von 1951 eine Weltordnung

vor Augen hatten, die durch den modernen Nationalstaat geprägt und

dominiert wurde. Nach dem damaligen Verständnis war eine Person, die sich

auf keinen staatlichen Schutz berufen konnte, schutzlos; «[f]or, ordinarily

persons not enjoying the protection of a state do not possess any rights

whatsoever […]» (vgl. N. Robinson, Convention Relating to the Status of

Refugees, Its History, Contents and Interpretation, New York 1953, S. 17).

Innerstaatliche Schutzrechte im Sinne der Flüchtlingskonvention konnten

in diesem Zeitpunkt ausschliesslich von Nationalstaaten gewährt werden, was

zu der entsprechenden Formulierung des Art. 1 C Ziff. 1 FK geführt haben mag.

Nicht absehbar war zu diesem Zeitpunkt, wie sich die Rolle internationaler

Organisationen und dabei insbesondere die der UNO entwickeln würde

(vgl. M. Howard, History of UN’s Security Role, in: United Nations Divided

World, Roberts/Kingsbury [Hrsg.], Oxford 1995, S. 65 f.). Mit der Vorinstanz

ist dabei festzustellen, dass die UNO insbesondere seit Beendigung des Kalten

Krieges bei der Schaffung und Wahrung von Frieden bei zwischen- und

innerstaatlichen Konflikten eine massgebliche Rolle spielt und dabei auf

ein beträchtliches Machtpotential zurückgreifen kann.

dd. Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Beendigungsklauseln

abschliessend ausgestaltet wurden, eine restriktive Anwendung bedingen

und insbesondere grundsätzlich einem Erweiterungs- und Analogieverbot -

es dürfen neben den in der Konvention genannten Gründe keine weiteren

eingeführt oder per analogiam zu den genannten entwickelt werden -

unterliegen. Sinn und Zweck des Gebots der restriktiven Auslegung ist, dass

der anerkannte Flüchtling nicht der Gefahr wiederholter neuer Beurteilung

und vorschneller Wegweisung ausgesetzt ist. Dem steht wiederum gegenüber,

dass der Flüchtlingsstatus als subsidiärer Schutz ausgestaltet ist und einer

Person nur zusteht, wenn sich diese nicht gleichzeitig der Vorteile des Schutzes

durch den eigenen Heimatstaat bedienen kann.

ee. Wie erwähnt wird der Kosovo im heutigen Zeitpunkt von der

UNMIK und der KFOR aufgrund der Resolution 1244 zivil und militärisch

verwaltet. Während sich das Mandat der KFOR auf Sicherheitsaspekte

beschränkt und sie eine Unterorganisation der NATO ist (wobei allerdings

auch 18 Nicht-NATO-Staaten ihre Beiträge an die NATO-Sicherheitstruppe

leisten), obliegt es der UNMIK, in Zusammenarbeit mit der Bevölkerung

des Kosovos die wichtigsten Aufgaben der Zivilverwaltung auszuüben. Der

UNO-Sicherheitsrat hat die Mission mit umfassenden Vollmachten ausgestattet:

Ihr wurde die höchste Gesetzgebungs- und Exekutivgewalt übertragen, der

Sonderbeauftragte des Generalsekretärs ist der höchste Zivilbeamte im

Kosovo und das UNMIK-Mandat kann notfalls (mit Hilfe der KFOR) mit Gewalt

durchgesetzt werden. Mit diesem Mandat ging die UNO wesentlich weiter als

sie - mit Ausnahme der Osttimor-Mission, wo sogar noch weiterführend eine

Übergangsverwaltung im Hinblick auf die Unabhängigkeit aufgebaut wurde -

je gegangen ist. Während bislang die einzigen Erfahrungen der UNO bezüglich

Regierungsverantwortung die beiden Mandate für Namibia und Kambodscha

darstellten, wo die eingesetzten UNO-Organe «Ko-Verwalter für eine begrenze

Zeit waren», sind «Kosovo und Osttimor […] die ersten Fälle, in denen die UNO

die gesamte Regierung stellt» (so der UN-Verwalter für Osttimor in einem

in der österreichischen Zeitschrift Südwind [9/2001] und der Tageszeitung

[taz] vom 12.6.2001 erschienenen Interview). Die UNMIK steht dabei auf

vier Säulen: zivile Verwaltung, humanitäre Hilfe, Demokratisierung und

Institutionenaufbau, Wiederaufbau. Vom Bereich «humanitäre Hilfe» ist unter

anderem auch die Aufgabe und das Ziel umfasst, die Rückkehr der Flüchtlinge

in den Kosovo zu ermöglichen (vgl. Resolution 1244 [1999] in der Präambel)

und deren Schutz in Zusammenarbeit mit dem UNHCR sicherzustellen.

Die Ausgestaltung des UNO- (und NATO-)Mandates für Kosovo macht klar,

dass hier eine umfassende Machtsubstitution konzipiert und in der Folge auch

umgesetzt wurde. In den Jahren der Entstehung der Flüchtlingskonvention

(16. Januar 1950 bis 25. Juli 1951) war ein derartiger Ersatz des staatlichen

Gewaltmonopols durch die damals gerade fünf Jahre alte UNO in keiner Weise

absehbar.

In Anbetracht dieser veränderten Rolle, die die UNO in der heutigen Zeit

spielen kann, ist es nach Ansicht der ARK im Sinne einer zeitgemässen

Auslegung gerechtfertigt, eine gewisse Aufweichung des dem Wortlaut

der Flüchtlingskonvention folgenden Prinzips, dass es das Heimatland

sein muss, unter dessen Schutz sich der Flüchtling gestellt und dessen

Schutz er tatsächlich erhalten hat, zuzulassen. Immerhin hat sich diese

Abweichung vom Wortlaut in einer restriktiven Praxis, welche sich an

folgenden Rahmenbedingungen zu orientieren hat, niederzuschlagen:

- Vorab ist offensichtlich, dass nicht ein irgendwie geartetes UNO-Mandat

genügen kann (vgl. die ARK-Praxis bezüglich der Rückreise eines anerkannten

Flüchtlings in die von der UNO kontrollierte Schutzzone im Norden Iraks, so

EMARK 1996 Nr. 9, bzw. die Relativierung der Einschätzung als «Schutzzone»

in VPB 65.3); es bedarf einer eigentlichen und umfassenden Substitution

der Staatsmacht durch die mit einem entsprechenden Mandat betrauten

UNO-Institutionen. Eine derartige Situation ist in der 52-jährigen Geschichte

der UNO bislang erst bezüglich Osttimors und des Kosovos eingetreten. Auch

wenn (im Unterschied zu Osttimor, wo der Übergang zur Unabhängigkeit

vorbereitet wurde) der künftige Status des Kosovos in keiner Weise schon

feststeht und die dem UNMIK-Mandat zugrundeliegende Resolution

die Souveränität und territoriale Unversehrbarkeit der BRJ (Präambel

der Resolution 1244) garantiert, lassen doch das Ziel der «Herstellung

substantieller Autonomie und Selbstverwaltung im Kosovo» (Resolution

Ziff. 11 Bst. b) und die gesamten regional- und geopolitischen Umstände

und Interessen den Schluss zu, dass eine Rückkehr der kosovarischen

Gesellschaft und ihrer Institutionen in den status quo ante (uneingeschränkter

Machtbereich der jugoslawischen politischen Instanzen und Sicherheitskräfte,

wie er vor dem Krieg bestand) zur Zeit als unwahrscheinlich erscheint.

- Ferner muss die zuständige UNO-Institution tatsächlich in der Lage

sein, den Schutz zu garantieren. Diese zweite Bedingung ist bezüglich

der Wohnbevölkerung des Kosovos und der Rückkehrer nicht generell

erfüllt. Wohl hat sich die Sicherheitslage im Laufe der letzten eineinhalb

Jahre erheblich gebessert. Dennoch kann noch bei weitem nicht von einer

Sicherheitslage gesprochen werden, in der grundsätzlich jedem Staatsbürger

auf dem Territorium des Kosovos der erforderliche Schutz gewährleistet

ist. Dies impliziert zusätzlich, dass auch bei der Prüfung der Frage, ob in

einem konkreten Fall der Schutz effektiv gewährt worden ist (vgl. VPB

61.13 E. 8.c), eine zurückhaltende, vom Wissen über die Unzulänglichkeiten

der gegenwärtigen Schutzgewährleistung geprägte Praxis hinsichtlich der

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angezeigt ist.

Insgesamt kommt die ARK zum Schluss, dass es bezüglich des Kosovos nicht

grundsätzlich ausgeschlossen ist, den Sinn und Zweck der Subsidiarität des

Schutzes gemäss Flüchtlingskonvention stärker zu gewichten, und dass trotz

des generellen Gebotes der restriktiven Anwendung der Beendigungsklauseln

eine analoge Auslegung zuzulassen ist. Das Erweiterungs- und Analogieverbot

(vgl. E. 6.a und 8.c.dd) steht einer solchen zeitgemässen Interpretation nicht

entgegen. Weder wird damit die Liste der Beendigungsgründe um einen

weiteren erweitert, noch wird eine «gewillkürte» Analogie eingeführt. Geht es

nämlich darum, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine Norm

(hier: «Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie [die Person] besitzt»)

auf einen bislang ungeregelten Tatbestand (hier: das Herkunftsgebiet der

Person, welches von der UNO regiert wird und in dem die Zentralregierung

keine Macht ausübt) übertragen werden kann, ist die Analogie im Völkerrecht

ausnahmsweise zulässig (vgl. K. Ibsen, Völkerrecht, 4. Aufl., München 1999,

S. 210, Rz. 5). Nach dem für die Interpretation völkerrechtlicher Verträge

massgebenden Wiener Übereink. vom 23. Mai 1969 über das Recht der

Verträge (VRK, SR 0.111) ist ein Vertrag unter anderem «im Lichte seines Zieles

und Zweckes auszulegen», wobei jede gleichzeitig oder später geschlossene

sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft für die Auslegung mit zu

berücksichtigen ist (Art. 31 WVK). Der Flüchtlingskonvention, ihrem Protokoll

und all den vielen darauf bezugnehmenden Übereinkünfte liegen das Ziel

und der Zweck zugrunde, einem Verfolgten Schutz vor Verfolgung und

eine gesicherte Rechtsstellung zu gewähren. Kann vom Signatarstaat der

Nachweis erbracht werden, dass der Flüchtling des einmal gewährten

Schutzes und der ihm eingeräumten Rechtsstellung nicht mehr bedarf, folgt

er mit einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich dem

Ziel und dem Zweck der Flüchtlingskonvention, sofern er das ebenfalls

konventionsimmanente Gebot, einen einmal gewährten Status nicht ständig zu

überprüfen und nicht leichthin zu entziehen (vgl. E. 7.b), beachtet.

ff. Neben dieser allgemein gültigen Feststellung, dass die zuständige

UNMIK im Zusammenspiel mit der KFOR unter Umständen einer vormals

verfolgten Person albanischer Ethnie Schutz gewähren und dass dieser

Schutz in rechtlicher Hinsicht genügen kann, bedarf es allerdings

zusätzlich des Erfordernisses, dass der erbrachte beziehungsweise zu

erwartende Schutz vom Flüchtling als ausreichend betrachtet wird.

Dieses Erfordernis, das hier zu den drei üblichen Voraussetzungen

(vgl. E. 8 am Anfang) dazu kommt, entspringt der Erkenntnis, dass ein

regionaler und von supranationalen Institutionen erbrachter Schutz

insbesondere in völkerrechtlicher und diplomatischer Hinsicht dem

staatlichen Schutz nicht gleichkommen kann: Damit ist angezeigt, dass bei der

Anwendung des Aberkennungsgrundes gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK bei einem

kosovarischen Flüchtling in der gegenwärtigen Situation der durch die UNMIK

gewährleisteten Interimsverwaltung massgebend auf das Verhalten des

Flüchtlings abzustellen ist. Können aus seinen Äusserungen oder Handlungen

unzweifelhafte Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive

Empfindung, ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden, so

ist der betreffende Beendigungsgrund erfüllt.

gg. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner fünf Reisen in den

Heimatstaat (vgl. E. 5) durch die Anwesenheit der UNMIK, der KFOR und

weiterer internationaler Organisationen (neben den genannten ist auch das

Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen [WFP], das Kinderhilfswerk

der Vereinten Nationen [UNICEF] und die Weltgesundheitsorganisation [WHO]

sowie 45 Nichtregierungsorganisationen vor Ort und leisten humanitäre

Hilfe) offensichtlich effektiver Schutz vor Verfolgung zuteil geworden. Er

war ausserdem in der Lage, sich vor regionalen Behörden trauen zu lassen

und ihm wurden entsprechende Zivilstandsakten ausgehändigt. Insgesamt

erfüllten die UNMIK (und mit ihr die KFOR) für den Beschwerdeführer

damit weitestgehend diejenigen Schutzaufgaben, die von einem Heimatstaat

erwartet werden können, und werden dies auch im Fall seiner definitiven

Heimkehr tun. Damit erlangte der Beschwerdeführer effektiven und

dauerhaften subsidiären Schutz, und er hat durch sein wiederholtes

Heimkehren und die Dauer seiner Aufenthalte konkludent zu erkennen

gegeben, dass er dies auch selber so empfindet. Obwohl dieser Schutz nicht

vom Heimatstaat, sondern von einer regionalen UN-Interimsverwaltung

ausgeht, ist der Beschwerdeführer auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz

offensichtlich nicht mehr angewiesen; er profitierte vielmehr von den

Vorteilen, die ihm als anerkanntem Flüchtling erwachsen, wie auch von

solchen, die ihm aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zustehen.

Unter diesen Umständen ist es nach Ansicht der ARK im Sinne einer

zeitgemässen Auslegung und unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall

zu beurteilenden Begleitumstände gerechtfertigt, in casu den effektiven und

umfassenden regionalen Schutz demjenigen des Heimatstaates im Sinne von

Art. 1 C Abs. 1 FK gleichzusetzen und damit das Prinzip der Subsidiarität des

Schutzes gemäss Flüchtlingskonvention gegenüber demjenigen des Gebotes

der engen Auslegung der Beendigungsklauseln stärker zu gewichten.

d. Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer diesen Erwägungen

gemäss durch die wiederholten Reisen in den Kosovo, seine mehrwöchigen

Aufenthalte und seine dortige Verheiratung freiwillig in sein Heimatland

begeben, sich unter den Schutz der UNMIK (und der KFOR) gestellt und

diesen auch erhalten. Dieser regionale Schutz durch die internationalen

Einheiten ist im vorliegenden Fall demjenigen des Heimatstaates im Sinne

von Art. 1 C Ziff. 1 FK gleichzusetzen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den

betreffenden Beendigungsgrund.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Subsumption des

unbestrittenen Sachverhaltes unter die Rechtsbestimmungen des Art. 1 C

Ziff. 1-6 FK zum Ergebnis führt, dass vorliegend die Voraussetzungen zur

Anwendung des Art. 1 C Abs. 5 FK nicht erfüllt sind, der Beschwerdeführer

jedoch gemäss Art. 1 C Abs. 1 FK nicht mehr unter die Flüchtlingskonvention

fällt und entsprechend die Voraussetzungen zum Asylwiderruf gemäss

Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt sind. Das BFF hat demnach zu Recht die

Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm

seinerzeit gewährte Asyl widerrufen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

[5] Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss Art. 104 Abs. 3 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Verbindung mit Art. 10

Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung vom 11. August

1999 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317).

[6] Vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen

Asylrekurskommission (EMARK) 1996 Nr. 9.

[7] Décision sur une question de principe selon l’art. 104 al. 3 de la loi sur

l’asile du 26 juin 1998 (LAsi, RS 142.31) en relation avec l’art. 10 al. 2 let. a

et l’art. 11 al. 2 let. a et b de l’Ordonnance du 11 août 1999 concernant la

Commission suisse de recours en matière d’asile (OCRA, RS 142.317).

[8] Cf. Jurisprudence et informations de la Commission suisse de recours en

matière d’asile (JICRA) 1996 n° 9.

[9] Decisione su questione di principio conformemente all’art. 104 cpv. 3

della legge sull’asilo del 26 giugno 1998 (LAsi, RS 142.31) in relazione con

l’art. 10 cpv. 2 lett. a e l’art. 11 cpv. 2 lett. a e b dell’Ordinanza del 11 agosto

1999 concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo (OCRA,

RS 142.317).

[10] Cfr. Giurisprudenza ed informazioni della Commissione svizzera di

ricorso in materia d’asilo (GICRA) 1996 n. 9.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 66.84 - Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. Juli 2002 i.S. B. T.,

Bundesrepublik Jugoslawien [Kosovo], auch erschienen in Entscheidungen und

Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2002

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Band 66

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