Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 66.64 KI-generiert

Overhead Power Line vs. Underground Cabling for Scenic Landscape Protection

Geschäftsnummer JAAC 66.64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether to allow an overhead power line to be built or require it to be cabled underground. While the proposed overhead line followed the best possible route, its construction would significantly detract from a sensitive, scenic landscape near a populated area, conflicting with local and cantonal conservation efforts and federal investment in preserving the area. Furthermore, the overhead line posed a risk to birds. The court found that the landscape, though not nationally inventoried, was worthy of protection under Article 3 of the Nature Protection Act, and the benefits of underground cabling for landscape and bird protection outweighed the substantial financial and operational disadvantages. Additionally, the court noted insufficient examination of combining the new line with a nearby highway construction project. Consequently, the decision favored underground cabling.

Legislator-Regeste

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Art. 6 al. 1 LPN, Art. 6 LPN, Art. 5 LPN, Art. 3 LPN, Art. 6 Abs. 1 NHG, Art. 6 NHG; Overhead Power Line vs. Underground Cabling for Scenic Landscape Protection: While the proposed overhead line followed the best possible route, its construction would significantly detract from a sensitive, scenic landscape near a populated area, conflicting with local and cantonal conservation efforts and federal investment in preserving the area. Furthermore, the overhead line posed a risk to birds. The court found that the landscape, though not nationally inventoried, was worthy of protection under Article 3 of the Nature Protection Act, and the benefits of underground cabling for landscape and bird protection outweighed the substantial financial and operational disadvantages. Additionally, the court noted insufficient examination of combining the new line with a nearby highway construction project. Consequently, the decision favored underground cabling.

Schlagwörter

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Natur- und Heimatschutz Sachplan Übertragungsleitungen Ortschaft Stromversorgung Notleitungsrecht Hausinstallationsmonopol

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1A.84/2001
Power Company v. Environmental Organizations (Tägerwilen Overhead Line Conversion)
BGE 124 II 219
Federal Supreme Court Upholds Eminent Domain for Power Line Construction Over Resident Objections
BGE 124 II 234
aufwändiger als bei einer Freileitung (vgl. BGE 124 II 234 E. 8d/bb; VPB 56.7
BGE 124 II 235
so lange Lebensdauer zukommt (BGE 124 II 235 E.
BGE 114 Ib 85
Schonung und Aufwertung verdienen würde (vgl. dazu BGE 114 Ib 85 E. 2a,
BGE 118 Ib 569
(BGE 118 Ib 569 E. 5; VPB 55.19 E. 6b und 7, VPB 56.7 E. 3d/d je mit weiteren
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 NHG

This provision served as the main legal basis for protecting the landscape, requiring authorities to ensure that the home landscape is preserved when fulfilling federal tasks.

Art. 6 Abs. 1 NHG

This provision was considered but ultimately not applied, as the project did not directly affect objects of national importance listed in federal inventories.

Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung

This provision mandates that relevant environmental protection regulations, including those for nature and heritage protection, must be observed when planning and constructing high-voltage installations.

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Volltext

JAAC 66.64

Auszug aus dem Beschwerdeentscheid

der Rekurskommission UVEK vom 5. April

2001 i.S. WWF gegen NOK [E-2000-13]; das

Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. März 2002

eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen

Entscheid der Rekurskommission UVEK abgewiesen

[1A.84/2001], vgl. VPB 66.65

Installations électriques à courant fort. Mise en câble d’une ligne à

courant fort aux fins de la protection du paysage et des oiseaux.

Art. 3 al. 1, art. 6 al. 1 LPN. Art. 7 al. 1 O sur le courant fort.

- La protection renforcée des objets figurant dans l’inventaire fédéral

au titre de l’art. 6 LPN trouve aussi application lorsque l’objet protégé

est menacé par des installations qui devront le jouxter. Le projet

d’installation en cause n’affecte toutefois pas un objet d’importance

nationale au sens de l’art. 5 LPN (consid. 3.3.2-3.3.6).

- Pour qu’un paysage mérite protection en application de l’art. 3 LPN

il n’est pas nécessaire qu’il soit repris dans un inventaire cantonal

ou régional. Les efforts déployés par la commune et le canton pour

protéger à l’avenir le paysage en question établissent en l’espèce qu’il

doit être protégé (consid. 3.4.1).

- L’art. 3 LPN n’exige pas une protection absolue du paysage. Au

contraire, tous les intérêts en présence doivent être pris en compte

(consid. 3.5).

- En l’espèce, les avantages que présente une mise en câble pour le

paysage (consid. 3.6) et pour la protection des oiseaux (consid. 3.7)

l’emportent nettement (consid. 3.8 et 4) sur les désavantages financiers

et d’exploitation (consid. 3.5.3-3.5.4).

- Lorsque le point de départ et d’arrivée de deux installations

d’infrastructure à construire sont presque identiques, comme en

l’espèce, l’autorité d’approbation des plans doit examiner la possibilité

de réunir les deux installations. En l’espèce, la coordination avec la

construction de l’autoroute a été insuffisamment examinée (consid. 3.9

et 4).

- En l’espèce, de nombreux arguments militent en faveur d’une mise en

câble. Etant donné qu’il s’agit ici d’un cas extrêmement particulier, la

présente décision n’a pas valeur de précédent (consid. 3.10).

Starkstromanlagen. Verkabelung einer Starkstromleitung aus Gründen

des Landschafts- und Vogelschutzes.

Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 NHG. Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung.

- Der verstärkte Schutz von Bundesinventarobjekten nach Art. 6 NHG

greift auch dort, wo einem Schutzobjekt durch Anlagen, die an seiner

Grenze realisiert werden sollen, Schaden droht. Durch das vorliegend

zu beurteilende Bauvorhaben ist jedoch kein Objekt von nationaler

Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG betroffen (E. 3.3.2-3.3.6).

- Für die Schutzwürdigkeit einer Landschaft nach Art. 3 NHG ist es

nicht erforderlich, dass diese in einem kantonalen oder regionalen

Inventar aufgenommen ist. Die Bestrebungen der Gemeinde und des

Kantons, die betroffene Landschaft künftig unter Schutz zu stellen,

belegen vorliegend ihre Schutzwürdigkeit (E. 3.4.1).

- Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr

sind die sich gegenüber stehenden Interessen umfassend abzuwägen

(E. 3.5).

- Im vorliegenden Fall überwiegen die Vorteile der Verkabelung für die

Landschaft (E. 3.6) und den Schutz der Vögel (E. 3.7) die finanziellen und

betrieblichen Nachteile (E. 3.5.3-3.5.4) beträchtlich (E. 3.8 und 4).

- Wenn Ausgangs- und Endpunkt zwei neu zu erstellender

Infrastrukturanlagen - wie vorliegend - fast identisch sind, muss die

Plangenehmigungsbehörde ein Zusammenlegen der Anlagen prüfen.

Vorliegend ist die Koordination mit dem Autobahnbau nur mangelhaft

geprüft worden (E. 3.9 und 4).

- Vorliegend sprechen viele Argumente für eine Verkabelung. Da von

einem ausgesprochenen Einzelfall ausgegangen werden muss, kommt

dem Entscheid keine präjudizierende Wirkung zu (E. 3.10).

Impianti a corrente forte. Cablaggio di una linea ad alta tensione per

motivi di protezione del paesaggio e degli uccelli.

Art. 3 cpv. 1, art. 6 cpv. 1 LPN. Art. 7 cpv. 1 dell’ordinanza sulla corrente

forte.

- La protezione particolare riservata agli oggetti dell’Inventario

federale ai sensi dell’art. 6 LPN è applicabile anche se l’oggetto protetto

rischia di essere danneggiato da impianti che dovrebbero essere

realizzati nei pressi dei suoi confini. Nella fattispecie, il progetto

di costruzione oggetto della valutazione non tocca alcun oggetto di

importanza nazionale ai sensi dell’art. 5 LPN (consid. 3.3.2-3.3.6).

- Perché un paesaggio sia degno di protezione secondo l’art 3 LPN non

è necessario che esso figuri in un inventario cantonale o regionale. Le

intenzioni del comune e del cantone di proteggere in futuro il paesaggio

in questione provano nella fattispecie che esso è degno di protezione

(consid. 3.4.1).

- L’art. 3 LPN non richiede una protezione assoluta del paesaggio.

Occorre piuttosto ponderare gli interessi in gioco (consid. 3.5).

- Nella fattispecie, i vantaggi del cablaggio per il paesaggio (consid. 3.6)

e per la protezione degli uccelli (consid. 3.7) sono nettamente

preponderanti (consid. 3.8 e 4) rispetto agli svantaggi finanziari e di

esercizio (consid. 3.5.3-3.5.4).

- Se il punto di partenza e di arrivo di nuove infrastrutture da costruire

sono - come nella fattispecie - quasi identici, l’autorità d’approvazione

dei piani deve esaminare la possibilità di raggruppare gli impianti. Nel

caso concreto, il coordinamento con la costruzione di un’autostrada è

stato esaminato in modo incompleto (consid. 3.9 e 4).

- Nella fattispecie vi sono molti argomenti a favore di un cablaggio.

Dato che si tratta chiaramente di un caso unico, la decisione non ha

alcun effetto pregiudiziale (consid. 3.10).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) ist seit längerer Zeit

daran, die Transportkapazitäten zu erhöhen, indem sie das bestehende

50-kV-Netz schrittweise auf eine Spannung von 110 kV ausbaut. Davon

betroffen sind unter anderen auch die Hochspannungsleitungen von

Hasli und von Bernrain zum Unterwerk (UW) Tägerwilen im Kanton

Thurgau. Am 1. November 1996 reichte die NOK dem Eidgenössischen

Starkstrominspektorat (EStI) bezüglich der Teilstrecken Hasli-Tägerwilen,

Mast Nr. 83 bis UW Tägerwilen sowie Bernrain-Tägerwilen, Mast Nr. 87

bis UW Tägerwilen, ein Plangenehmigungsgesuch ein. In diesem Abschnitt

verlaufen die beiden Leitungen auf gemeinsamen Masten. Das Eingabeprojekt

sah den Bau einer 110-kV-Freileitung auf dem Trassee der bestehenden

50-kV-Leitungen vor. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1999 genehmigte

das EStI die inzwischen überarbeiteten Pläne für den Abschnitt ab Mast Nr. 88

bis zum UW Tägerwilen und wies sämtliche Anträge auf Verkabelung der

Leitung auf diesem Abschnitt wegen der damit verbundenen Mehrkosten und

anderen Nachteilen ab.

Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 1999 hat der World Wildlife

Fund Schweiz (nachfolgend WWF), vertreten durch die WWF-Sektion

Bodensee/Thurgau, am 19. Januar 2000 Verwaltungsbeschwerde erhoben.

Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber vom Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) an die Rekurskommission

UVEK (REKO/UVEK) weitergeleitet worden.

Aus den Erwägungen:

(…)

3. Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromleitung bedarf gemäss Art. 16

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen

Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz [EleG], SR 734.0) einer

Plangenehmigung (für das alte Recht vgl. aArt. 15 Abs. 2 EleG [BS 4 766]

sowie die inzwischen aufgehobene Verordnung vom 26. Juni 1991 über

das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen [VPS], AS 1991

1476). Bei der Planung, Erstellung, dem Betrieb und der Instandhaltung von

Starkstromanlagen sind auch die massgebenden Vorschriften über den Natur-

und Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu

beachten (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische

Starkstromanlagen, Starkstromverordnung, SR 734.2).

3.1. Der Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Umwelt, Wald

und Landschaft (BUWAL) beantragen die Verkabelung der Leitung auf

der ganzen Strecke von Mast Nr. 88 bis zum UW Tägerwilen. Die als

besonders schutzwürdig geltende Landschaft des Seerückens verdiene eine

integrale Schonung. Der Bau einer neuen Freileitung auf dem Trassee der

bestehenden laufe den Schutzbestrebungen des Kantons Thurgau zuwider

und verunmögliche diese. Auf die Absicht des Kantons, die Qualitäten

der Landschaft zu sichern und aufzuwerten, müsse der Bund Rücksicht

nehmen. In nächster Nähe des betroffenen Gebiets befänden sich im Übrigen

wichtige Brut-, Winter- und Durchzugsgebiete verschiedener Vogelarten.

Mit den von der Vorinstanz angeordneten technischen Massnahmen könne

zwar der Schutz der Grossvögel vor Stromschlägen gewährleistet werden,

nicht jedoch der Schutz vor Aufprall. Die möglichst gute Einbettung einer

Freileitung in die Landschaft erhöhe zwangsläufig die Gefahr von Kollisionen.

Demgegenüber sei eine Verkabelung der 110-kV-Leitung nicht mit solchen

Nachteilen verbunden, dass sie in Bezug auf den Nutzen für die betroffene

Landschaft als unverhältnismässig erscheine.

Die NOK und das EStI weisen darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung

des Bundesgerichts die Verkabelung einer Leitung von über 50 kV nur

dann in Frage komme, wenn ein besonders schützenswertes Objekt im

Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und

Heimatschutz (NHG, SR 451) betroffen sei. Da das betroffene Gebiet nicht

Teil des Objekts Nr. 1411 (Untersee-Hochrhein) des Bundesinventars der

Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) sei,

müsse das Verkabelungsbegehren abgewiesen werden. Die Auswirkungen

der Leitung auf die Landschaft könnten anhand der bestehenden gut beurteilt

werden, weil die geringfügige Erhöhung der Masten nur eine unwesentliche

Mehrbelastung der Landschaft mit sich bringe. Im Übrigen seien sich alle

Beteiligten einig darüber, dass die Linienführung optimal gewählt sei.

3.2. Die Freileitung, deren neue Masten (mit wenigen Ausnahmen) zwischen

20 m und 30 m hoch geplant sind, hat eine Länge von ungefähr 3,4 km und ist

Teilstück der 110-kV-Leitungen Hasli-Tägerwilen bzw. Bernrain-Tägerwilen.

Sie beginnt bei Mast Nr. 88 (Schreckenmoos) auf dem Gebiet der Gemeinde

Kreuzlingen und verläuft dem Trassee der bestehenden Leitung entlang

erst in nördlicher, dann in nordwestlicher Richtung bis zu Mast Nr. 92

(Nagelhuusen). Von hier an führt sie in nordöstlicher Richtung den

Seerücken hinunter, überquert die Bahnlinie der Mittelthurgaubahn

(MThB) Tägerwilen-Weinfelden (nach Mast Nr. 96) und die Kantonsstrasse

Kreuzlingen-Tägerwilen (vor Mast Nr. 99). Dabei führt sie knapp 100 m

westlich der Gehöftgruppe Nagelhuusen, ungefähr 400 m westlich von

Schloss Girsbärg und der Gutsanlage Brunegg, ungefähr 600 m westlich der

Schlossanlage Chastel sowie ungefähr 800 m westlich von Schloss Ebersbärg

vorbei. Danach verlässt sie das Trassee der bestehenden Leitung und verläuft

in einem Abstand von wenigen Metern parallel dazu - immer noch in

nordöstlicher Richtung - über das Tägermoos, überquert die MThB-Bahnlinie

Tägerwilen-Kreuzlingen und die Bahnlinie Kreuzlingen-Ermatingen, bevor sie

beim Zollhaus, mittlerweile wieder auf dem Trassee der bestehenden Leitung,

im UW Tägerwilen (Gemeinde Tägerwilen) endet.

3.3. Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die

Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder,

geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie

ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (Art. 78 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV], SR 101). Der Bau von Starkstromanlagen ist eine Bundesaufgabe im Sinne

von Art. 78 Abs. 2 BV (Art. 2 Bst. b NHG). Das NHG unterscheidet zwischen

Objekten von nationaler sowie Objekten von regionaler und lokaler Bedeutung

(Art. 4 NHG). Das BLN sowie das Bundesinventar der schützenswerten

Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gelten als Inventare des Bundes von Objekten

von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 Abs. 1 der

Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften

und Naturdenkmäler [VBLN], SR 451.11 und Art. 1 der Verordnung vom

9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder

der Schweiz [VISOS], SR 451.12). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen

dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG (vgl. Peter M. Keller, Natur- und

Landschaftsschutzgebiete - Museen oder Selbstbedienungsläden, Umweltrecht

in der Praxis [URP] 1996 698 ff.).

3.3.1. In unmittelbarer Nähe des Trassees der bestehenden 50 kV- bzw.

der geplanten 110-kV-Leitung befindet sich das BLN-Objekt Nr. 1411

Untersee-Hochrhein (vgl. Anhang VBLN). Geschützt ist insbesondere das

linke Ufer des Untersees mit Rastgebieten von europäischer Bedeutung

für zahlreiche Zugvögel und Limikolen (Watvögel) sowie der dahinter

liegende Abhang (Seerücken) mit bedeutenden klösterlichen und städtischen

Siedlungen des Mittelalters. Die östliche Grenze des BLN-Objekts verläuft

ungefähr 300 m bis 625 m von der Hochspannungsleitung entfernt

(Schlossbereich) in einem Bachtobel Richtung See. Der Perimeter umfasst

das Schloss Chastel, nicht aber die Schlösser und Gutsanlagen Nagelshuusen,

Ebersbärg, Girsbärg und Brunegg sowie das Siedlungsgebiet von Tägerwilen.

3.3.2. Der verstärkte Schutz von Art. 6 NHG greift nicht nur, wenn ein Projekt

ein Inventar-Objekt direkt betrifft und innerhalb seines Perimeters realisiert

werden soll, sondern auch dort, wo einem Schutzobjekt durch Anlagen, die

an seiner Grenze realisiert werden sollen, Schaden droht (Jörg Leimbacher,

in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6, Rz. 4 mit weiteren Hinweisen).

Es stellt sich somit die Frage, ob der östlichste Teil des BLN-Gebiets mit

dem exponierten Schloss Chastel durch das Vorhaben beeinträchtigt wird.

Immerhin ist nach Auffassung der Fachkommissionen die weitere Umgebung

dieser Schlossanlage durch die Leitung betroffen (Stellungnahmen der

Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission [ENHK] und der

Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege [EKD] vom 14. August 2000).

Gestützt auf die Erkenntnisse der Augenscheinsverhandlung vom 6. November

2000 kann eine massgebende Beeinträchtigung des BLN-Objekts jedoch

ausgeschlossen werden. Das Chastel ist leicht erhöht und wird die Leitung

selbst bei etwas grösseren Masten auch in Zukunft überragen. Der Blick von

der Ebene in südwestlicher Richtung auf das Schloss wird durch die Leitung

zwar beeinträchtigt. Weil diese den dunklen Hintergrund der Bewaldung des

Bachtobels kaum oder nur an einigen Stellen überragen wird, wird sie auch in

Zukunft in Bezug auf das Chastel optisch nicht als dominant in Erscheinung

treten. Dafür sorgt auch der Umstand, dass die Leitung doch in einer gewissen

Entfernung an der Grenze des BLN-Objekts vorbeiführt, so dass nicht von

einer massgebenden Beeinträchtigung des östlichsten Teils dieser geschützten

Landschaftskammer ausgegangen werden muss. Der besondere Schutz von

Art. 6 NHG kommt daher in Zusammenhang mit dem BLN-Objekt Nr. 1411

Untersee-Hochrhein vorliegend nicht zur Anwendung.

3.3.3. Zu prüfen ist weiter, ob die geplante 110-kV-Leitung den Schutzbereich

des im ISOS enthaltenen Objekts «Schlossbereich Untersee Ost (Tägerwilen,

Salenstein) als Spezialfall» berührt (vgl. Anhang zur VISOS, Kanton Thurgau).

Der Schlossbereich Untersee Ost bildet gemäss Objektbeschrieb

kein eigentliches Ortsbild im Sinne des ISOS, sondern ist ein Teil der

seezugewandten Hangflanke des Seerückens am Untersee, auf dessen

Anhöhen im Laufe der Jahrhunderte ausserhalb der dörflichen Siedlungen

eine Abfolge von Herrschaftssitzen entstanden ist (weshalb das Objekt als

Spezialfall aufgenommen worden ist). Ein Landschaftsraum also, dessen

Topografie und mildes Seeklima seit jeher die Besitzenden zur Ansiedelung

veranlasst hat, und deren Bauten die geschichtliche Entwicklung der Region

spiegeln und architekturhistorische Akzente setzen. Einzelne Landsitze wiesen

durch ihre exponierte aussichtsreiche Situierung auf der Hangterrasse über

dem See besondere Lagequalitäten auf. Ebenfalls erwähnt werden sehr hohe

räumliche Qualitäten in einzelnen Fällen innerhalb der herrschaftlichen

Baugruppen. Dabei ergäbe sich oft eine reizvolle Wechselwirkung zwischen

Herrschaftsbauten, Parkanlagen und umgebender Uferlandschaft, in welcher

die Schlossanlagen teilweise ausgesprochene Akzente setzten. Gefordert

wird deshalb die Erhaltung der im Schlossbereich erfassten Herrschaftssitze

als Kulturlandschaft. Der mit der Aufnahme in das ISOS angestrebte Schutz

beziehe sich nicht nur auf die Bauten selber, sondern umfasse ebenfalls

die Park- bzw. Gartenanlagen und die unverbaute Umgebung, die als Teile

der Anlagen zu verstehen seien. Die Bedeutung der meisten der in der

Nähe der Hochspannungsleitungen befindlichen Herrschaftssitze wird als

besondere bezeichnet und dementsprechend mit dem höchsten Erhaltungsziel

A (Erhalten der Substanz) ausgewiesen. Für einige Anlagen - so Brunegg und

Nagelshuusen in unmittelbarer Nähe zur Hochspannungsleitung - gilt das

Erhaltungsziel B (Erhalten der Struktur).

Die geplante Hochspannungsfreileitung führt - wie die bestehende - von der

Anhöhe bei Eichhof kommend in einem Abstand von 75 m bis 100 m um die

Gehöftgruppe Nagelshuusen herum und verläuft in einem grösseren Abstand

an den Anlagen Girsbärg, Brunegg und Hochstrass vorbei in die Ebene des

Tägermooses. Sie quert den im ISOS enthaltenen Schlossbereich insofern, als

sie das Chastel von den übrigen genannten Herrschaftssitzen trennt. Gemäss

dem vom Bundsamt für Kultur (BAK) eingereichten Kartenausschnitt werden

dabei nicht die Baugruppen als solche, jedoch die nähere Umgebung von

Nagelshuusen sowie die weitere Umgebung der übrigen Anlagen berührt.

Die Fachkommissionen ENHK und EKD haben am 14. August 2000 zum

Bauvorhaben Stellung genommen. Sie sind der Auffassung, dass sich die

neue Leitung wie auch die bestehende den Teilobjekten optisch unterordnen

werde, weshalb nicht eine wesentliche Beeinträchtigung des Schlossbereichs

zu erwarten sei.

Die REKO/UVEK hat keine Veranlassung, von dieser Meinung der

Fachbehörden abzuweichen. Einerseits wird eine vertikal zu einem Abhang

verlaufende Freileitung ohnehin als viel weniger störend wahrgenommen

als eine horizontal angelegte. Andererseits ist durch die Linienführung

gewährleistet, dass die Leitung beim Anblick auf die Herrschaftssitze wie

auch beim Ausblick von diesen zwar möglicherweise auch als störend

wahrgenommen, nicht aber als dominierendes Element empfunden wird.

3.3.5. In nächster Nähe zum nördlichsten Abschnitt des Leitungstrassees

befindet sich das im Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von

nationaler und internationaler Bedeutung enthaltene Ermatingerbecken

(vgl. Anhang 1 zur Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und

Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung [WZVV], SR

922.32). Ihm kommt internationale Bedeutung zu. Das Schutzgebiet erstreckt

sich von Paradies bis Ermatingen und umfasst das Schweizer Ufer des Rheins

und des Untersees. Es findet seine Ergänzung auf der gegenüberliegenden

Seeseite im Wollmatingerried, einem Naturschutzgebiet von beeindruckender

Grösse auf deutschem Boden. Das Ermatingerbecken zeichnet sich laut

Objektbeschreibung durch eine grossflächige Flachwasserzone aus, die von

der Rheinrinne durchzogen wird. Es bietet sowohl im Flachwasserbereich als

auch in der Rheinrinne reiche Nahrungsgründe für Wasservögel im Winter.

Ziel der Aufnahme in das Inventar ist die Erhaltung des Gebiets als Rast- und

Nahrungsplatz für überwinternde Wasservögel.

Die geplante Leitung führt jedoch nicht durch das Schutzgebiet. Einzig das

UW Tägerwilen liegt am Rande des Wildschadenperimeters, nicht aber im

Teilgebiet I, dem eigentlichen Schutzgebiet. Dennoch sind Auswirkungen der

Leitung auf die im Ermatingerbecken heimischen Vögel nicht auszuschliessen

(vgl. dazu nachfolgende E. 3.7). Da es sich beim Bundesinventar der Wasser-

und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung jedoch

nicht um ein Bundesinventar im Sinne von Art. 5 NHG handelt, sind diese

möglichen Beeinträchtigungen nicht an dieser Stelle zu prüfen. Es liegt somit

auch mit Blick auf das Vogelschutzgebiet kein Anwendungsfall von Art. 6

Abs. 1 NHG vor.

3.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch das Bauvorhaben

der NOK kein Objekt von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG

betroffen ist. Die interessierende Geländekammer geniesst in Bezug auf

das zu beurteilende Projekt demzufolge nicht den verstärkten Schutz von

Art. 6 NHG. Hingegen ist zu prüfen, ob Art. 3 NHG in Zusammenhang mit dem

Bauvorhaben auf die beschriebene Landschaft Anwendung findet.

3.4. Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe haben die Behörden und

Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen,

dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie

Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse

an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG).

Sie erfüllen ihre Pflicht insbesondere dadurch, dass sie Bewilligungen und

Konzessionen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber

verweigern (Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG). Eine Massnahme darf jedoch nicht

weitergehen, als es der Schutz des Objekts und seiner Umgebung erfordert

(Art. 3 Abs. 3 NHG).

3.4.1. Die betroffene Kulturlandschaft im Bereich der Schlösser ist als

schutzwürdig im Sinne von Art. 3 NHG zu bezeichnen. Dafür ist nicht

erforderlich, dass die Landschaft in einem kantonalen oder regionalen

Inventar aufgenommen ist (Anne-Christine Favre, in: Kommentar NHG,

Art. 3, Rz. 3 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Landschaft bereits

nach gültigem kommunalem Recht geschützt ist, kann daher offen bleiben.

Sowohl die Gemeinde Tägerwilen als auch der Kanton Thurgau sind

offenbar bestrebt, diese Landschaft in Zukunft unter Schutz zu stellen.

Gemäss Gemeinderichtplan Landschaft und Umwelt vom 13. Juli 1999

(die Genehmigung des Kantons ist offenbar noch ausstehend) wird ein

Grossteil des Abhangs südlich des Siedlungsgebiets von Tägerwilen und des

Bahntrassees der Landschaftsschutzzone zugeordnet. So auch zwei breite

Streifen im Bereich der Schlösser, die von der Freileitung durchschnitten

würden.

Der aktuelle kantonale Richtplan 96 behandelt den Aspekt Landschaftsschutz

offenbar nicht abschliessend. Der Bund hat diesen Richtplan denn auch mit

der Auflage genehmigt, dass dies nachgeholt werde. In der Zwischenzeit hat

der Kanton die Grundlagen für eine Richtplanrevision erarbeitet, die in Form

des Landschaftsentwicklungsprojekts nun vorliegen. Gemäss diesem Konzept

würde der ganze obere Teil des Seerückens als Vorranggebiet Landschaft

ausgeschieden. Das neu unter Schutz gestellte Gebiet würde nahtlos an das

BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein angrenzen, über das Schutzgebiet

des Schlossbereichs gemäss ISOS hinaus die gesamte weitere Umgebung der

Herrschaftssitze umfassen und gegen Norden bis über das Trassee der MThB

hinausreichen. Bereits rechtskräftig sind die im Plan rot eingezeichneten

Siedlungsgrenzen, die verhindern, dass sich die Siedlungsgebiete von

Kreuzlingen und Tägerwilen in diesen Landschaftsbereich ausdehnen.

3.4.2. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die NOK in ihren

Bemerkungen zum Augenscheinsprotokoll beantragt, die Aussagen

des Vertreters des Amts für Raumplanung des Kantons Thurgau seien

aus dem Protokoll zu weisen bzw. bei der Entscheidfindung nicht zu

berücksichtigen. Das Eintreten dieses Vertreters des Kantons für eine

Verkabelung der Leitung stehe im Widerspruch zu einer früher abgegebenen

Erklärung des zuständigen Regierungsrats sowie des Chefs des Amts für

Raumplanung, wonach das Departement für Bau und Umwelt hinter

dem Auflageprojekt stehe. Das Departement für Bau und Umwelt habe

denn auch in seiner offiziellen Stellungnahme zur Beschwerde des WWF

auf einen formellen Antrag zur Verkabelung verzichtet. Dasselbe gelte

sinngemäss für die Aussagen des Gemeindeammanns von Tägerwilen an

der Augenscheinsverhandlung, dessen Gemeinde ebenfalls auf das Einreichen

einer Beschwerde verzichtet habe.

Dem Antrag der NOK kann nicht gefolgt werden. Der Kanton Thurgau

- vertreten durch das Departement für Bau und Umwelt - hat in seiner

Stellungnahme vom 30. März 2000 zur Beschwerde des WWF klar zum

Ausdruck gebracht, dass er die betroffene Landschaft als schutzwürdig

erachte und aus diesem Grund eine Verkabelung der Leitung im Bereich

des Seerückenabhangs begrüssen würde. Soweit die am Augenschein

anwesenden Vertreter des Kantons die Schutzwürdigkeit des betroffenen

Gebiets und den Wunsch nach einer Verkabelung geltend gemacht haben,

ergibt sich kein Widerspruch zur offiziellen, schriftlichen Stellungnahme des

Kantons. Das Fehlen eines förmlichen Antrags hindert weder die Vertreter

der Gemeinde noch des Kantons, aus der Sicht der betroffenen Gemeinwesen

zum Bauvorhaben Stellung zu nehmen. Sowohl Gemeinde wie auch Kanton

haben sich im Übrigen die Aussagen ihrer an den Augenschein delegierten

Vertreterinnen und Vertreter anrechnen zu lassen.

3.4.3. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen sowie auf die Ergebnisse

des Augenscheins steht fest, dass die Landschaft dem Schutz von Art. 3 NHG

untersteht.

3.5. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr

sind die sich gegenüber stehenden Interessen frei gegeneinander

abzuwägen (Favre, in: Kommentar NHG, Art. 3, Rz. 4). Dabei ist eine

umfassende Interessenabwägung zwischen den «allgemeinen Interessen»

des Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwerdegegnerin

an der oberirdischen Leitungsführung gemäss dem Ausführungsprojekt

vorzunehmen (vgl. VPB 57.7 E. 2b mit Hinweisen; VPB 58.41 E. 4.3).

3.5.1. Zur Diskussion stehen somit zwei Lösungen, die bereits im Verfahren

vor der Vorinstanz diskutiert worden sind. Einerseits das genehmigte

Projekt, wonach die beiden Leitungen Hasli-Tägerwilen (Leitung Nr. 413) und

Bernrain-Tägerwilen (Leitung Nr. 417) als Freileitungen auf gemeinsamen

Masten zum UW Tägerwilen geführt werden (so genannte Variante A).

Andererseits die vom Beschwerdeführer verlangte Verkabelung der Leitung

ab Mast Nr. 88. Wo die Leitung genau in den Boden verlegt würde, ist - da

entsprechende Pläne fehlen - noch offen. Die vor der Vorinstanz diskutierte

Variante sah vor, den Kabelschacht östlich des Trassees der bestehenden

Freileitung unter den Anlagen Girsbärg und Brunegg zum Nordportal des

Autobahntunnels und von dort der hier offen verlaufenden Autobahn entlang

zu führen, um kurz vor dem Siedlungsgebiet Richtung UW Tägerwilen

in nordwestlicher Richtung abzuzweigen (so genannte Variante D). Eine

Teilverkabelung der Leitung nur im obern Teil (Schlossbereich) bis zum

projektierten UW Kreuzlingen und von dort als Freileitung zum UW

Tägerwilen ist von der NOK wegen der Übergänge Freileitung/Kabelleitung

auf einer relativ kurzen Strecke und der damit verbundenen technischen

Nachteile als nicht sinnvoll erachtet und fallen gelassen worden (so

genannte Variante C). Variante B entspricht der genehmigten Variante A,

wobei zusätzlich noch die Kosten für die Einführung der Leitung in ein in

absehbarer Zukunft zu bauendes UW Kreuzlingen West enthalten sind. Aus

Landschaftschutzgründen ist vorgesehen, dieses Verbindungsstück vom Mast

Nr. 100 abzweigend als Kabelleitung entlang der Kantonsstrasse zum UW

Kreuzlingen West zu führen, das ungefähr im Bereich des Nordportals des

Girsbergtunnels zu stehen käme.

3.5.2. Die reinen Baukosten für die Variante A sind von der NOK im Januar

1998 auf Fr. 2’680’000.-, diejenigen für die Variante D auf Fr. 7’060’000.-

geschätzt worden. Die Anknüpfung an das UW Kreuzlingen West verursacht

Kosten von Fr. 1’270’000.-, womit sich für die Variante B Kosten von

Fr. 3’950’000.- ergeben.

3.5.3. Es ist umstritten, ob für die gestützt auf Art. 3 NHG vorzunehmende

Interessenabwägung die Baukosten der Variante A oder der Variante

B mit derjenigen der Kabelvariante D verglichen werden müssen. Die

NOK und offenbar auch das EStI gehen davon aus, dass die Kosten des

genehmigten Projekts, d. h. der Variante A, denjenigen der Vollverkabelung

gegenübergestellt werden müssen. Für den Beschwerdeführer hingegen

bedingt der Bau der Leitung als Freileitung zwingend eine spätere

«Einschlaufung» in das neue UW Kreuzlingen West. Diese absehbaren Kosten,

die im Falle der Realisierung der Variante D nicht entstünden, seien der

Freileitungsvariante anzurechnen.

Nach Angaben der Vertreter der NOK an der Augenscheinsverhandlung sind

die in den Vorakten enthaltenen Kostenschätzungen im Verhältnis zueinander

immer noch zutreffend. Auch wenn die Zahlen in ihrer Höhe möglicherweise

korrigiert werden müssen, können sie somit doch für einen Kostenvergleich

herangezogen werden. In den Schätzungen nicht enthalten sind jedoch die bei

einer Kabellösung zu erwartenden Mehrkosten für den Betrieb, insbesondere

für die Behebung von Störungen und die mit einem Versorgungsunterbruch

verbundenen finanziellen Nachteile. Über deren Höhe können offenbar noch

keine allgemeingültigen Aussagen gemacht werden.

Anders als noch bei der Beurteilung der verschiedenen Varianten vor

der Vorinstanz, scheint die NOK heute davon auszugehen, dass das UW

Kreuzlingen West gebaut wird, auch wenn der Zeitpunkt noch nicht genau

vorausgesagt werden könne. Da ein allfälliger Kabelschacht für die Freileitung

zum UW Tägerwilen offenbar sinnvollerweise in der Nähe des geplanten

UW durchführen würde, scheinen diese Kosten für die Einleitung in das

UW bei einer Kabelvariante nicht oder nicht im selben Umfang wie bei

der Freileitung zu entstehen. Jedenfalls scheint die Kostenschätzung für

die Kabelvariante D - soweit überhaupt notwendig - auch diese Kosten zu

enthalten. Werden die Kosten für die Einführung der Freileitung in das UW

Kreuzlingen West zu einem absehbaren Zeitpunkt ohnehin anfallen, scheint

es sachgerechter, diese auch beim Kostenvergleich mit der Kabelvariante zu

berücksichtigen. Dies ergäbe eine Gegenüberstellung der Varianten B und D.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Variante B für das Verbindungsstück

zum UW Kreuzlingen West eine Strecke Kabelleitung enthält, weshalb den

nachfolgenden Erwägungen keine Allgemeingültigkeit zukommt. Ebenfalls

zu beachten ist, dass die Baukosten wie gesagt nur einen Teil der mit einer

Kabellösung verbundenen Mehrkosten darstellen.

3.5.4. Der Bau der vom Beschwerdeführer beantragten Kabellösung kostet

somit rund 1,8-mal mehr als das genehmigte Projekt mit späterer Anknüpfung

an das UW Kreuzlingen West. Dieser Faktor entspricht auch ungefähr der vom

Vertreter des EStI an der Augenscheinsverhandlung geäusserten Schätzung,

wonach mit einer Verdoppelung der Baukosten zu rechnen sei. An den

nachfolgenden Erwägungen würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern,

wenn der Mehrkostenfaktor 2,6 betragen würde, wie die NOK anzunehmen

scheint (Vergleich der Varianten A und D).

Das Verlegen einer 110-kV-Leitung in den Boden ist technisch machbar.

Dies zeigt auch der Umstand, dass die NOK selbst plant, das 300 m lange

Verbindungsstück zum UW Kreuzlingen West als Kabelleitung zu realisieren.

Im relativ dünn besiedelten Gebiet des vorgesehenen Trassees muss für den

Bau - anders als beispielsweise bei dem dem Entscheid BGE 124 II 219 ff.

zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht mit grossen Schwierigkeiten gerechnet

werden. Immerhin würde der Kabelschacht voraussichtlich zweimal das

Bahntrassee sowie mindestens zwei Strassen unterqueren müssen. Rodungen

scheinen nicht notwendig zu sein.

Ein Nachteil der Kabellösung besteht auch darin, dass Störungen nicht

umgehend behoben werden können. Die Fehlersuche und -behebung ist

aufwändiger als bei einer Freileitung (vgl. BGE 124 II 234 E. 8d/bb; VPB 56.7

E. 3c/bb). Ausserdem scheinen Kabelleitungen auf Überlastung und auf

Blitzschlag (beim Übergang zur Freileitung) empfindlicher zu reagieren als die

durch die Luft gekühlten und isolierten Freileitungen. Die Kabel müssen nach

ungefähr 30 Jahren erneuert werden, während einer Freileitung eine doppelt

so lange Lebensdauer zukommt (BGE 124 II 235 E. 8f/bb). Immerhin sind diese

Probleme in Zusammenhang mit der Betriebssicherheit bei einer Spannung

von 110 kV geringer als bei noch höheren Spannungen.

Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die mit einer Verkabelung zu erwartenden

Vorteile für die Landschaft diese gewichtigen finanziellen und betrieblichen

Nachteile aufzuwiegen vermögen.

3.6. Die Linienführung der geplanten Freileitung ist nach übereinstimmender

Meinung aller Interessierter nicht zu beanstanden. Verbesserungen der

Auswirkungen auf die Landschaft durch Änderung der Trasseewahl sind

somit ausgeschlossen.

3.6.1. Der Seerücken präsentiert sich als gegen Norden sanft abfallende,

offene Geländekammer mit prächtiger Aussicht auf den Bodensee und vor

allem auf den Rhein und den Untersee. Imposant ist auch der Ausblick

auf das Siedlungsgebiet Konstanz/Kreuzlingen. Nebst den erwähnten

Herrschaftssitzen finden sich landwirtschaftliche Bauten. Baumgruppen

und Hecken wechseln sich ab mit landwirtschaftlich genutzten Freiflächen.

Im Süden schliesst sich ein kleineres, offenes Hochplateau an, dahinter folgt

Wald. Im Norden geht der Seerücken in die Ebene des Tägermooses über.

Westlich davon befindet sich das Dorf Tägerwilen, östlich davon Konstanz und

Kreuzlingen.

Wie am Augenschein festgestellt werden konnte, handelt es sich nicht

um eine unberührte Landschaft. Die Kulturlandschaft ist geprägt von

den verschiedenen Nutzungsformen, insbesondere fallen auch störende

landwirtschaftliche Bauten auf. Weiter zieht sich das Trassee der Bahnlinie

Frauenfeld-Kreuzlingen in einer grossen Schlaufe den Hang hinunter.

Die Linienführung scheint aber so geschickt gewählt, dass diese Anlage

die Qualität der Landschaft trotz den notwendigen Bahnstrommasten

kaum beeinträchtigt. Gesamthaft betrachtet dominieren in dieser

Landschaftskammer die qualitativ wertvollen Elemente bei Weitem. Eine

gewisse Anzahl störender Gebäude und Anlagen ist typisch für siedlungsnahe

Landschaften. Dies kann nicht heissen, dass eine solche Landschaft keine

Schonung und Aufwertung verdienen würde (vgl. dazu BGE 114 Ib 85 E. 2a,

eine Anlage am Rande eines BLN-Objekts betreffend). Die Existenz störender

Elemente wird aufgewogen durch die Tatsache, dass wegen der Siedlungsnähe

eine grosse Anzahl Personen von deren Erhaltung profitieren kann. So

kommt dem betroffenen Gebiet ein hoher Wert als Naherholungsgebiet zu.

Weiter übernimmt es die Funktion einer Eingangspforte für Reisende nach

Kreuzlingen/Konstanz. Insofern scheinen die Bestrebungen des Kantons

und der Gemeinde Tägerwilen sinnvoll, die Landschaft zu schonen und

aufzuwerten. Diese planerischen Absichten sind vom Bund zu beachten, wobei

jedoch die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (kostengünstige und sichere

Energieversorgung) nicht verhindert oder übermässig erschwert werden darf

(BGE 118 Ib 569 E. 5; VPB 55.19 E. 6b und 7, VPB 56.7 E. 3d/d je mit weiteren

Hinweisen; Favre, in: Kommentar NHG, Art. 3, Rz. 5).

3.6.2. Auch von Seiten des Bundes ist die besondere Schutzwürdigkeit der

Landschaft anerkannt worden. Die momentan im Bau befindliche Autobahn

A 7 wird nicht wie vorerst geplant in einer weiten Schlaufe den Seerücken

hinunter nach Konstanz und Kreuzlingen geführt. Im Gebiet Schreckenmoos

verschwindet sie in den Boden und führt in einem 1,7 km langen Tunnel

(Girsbergtunnel) unter dem Schlossbereich durch zur Kantonsstrasse

Tägerwilen-Kreuzlingen, wo sich das Nordportal des Tunnels befindet. Die

zusätzlichen Kosten für diesen Tunnel werden mit Fr. 200 Mio. beziffert.

Dank dieses Tunnels kann der Seerücken vollständig geschont werden.

Das nördlichste daran anschliessende, über Boden geplante Teilstück der

Autobahn auf Schweizer Gebiet berührt das Tägermoos anders als die geplante

Freileitung nur am Rande.

Auch beim Ausbau der Eisenbahnlinie Frauenfeld-Kreuzlingen auf Doppelspur

sind offenbar Mehrkosten für eine Absenkung des Trassees in Kauf genommen

worden. Dadurch wurde eine bessere Einbettung des Trassees in die

Landschaft erzielt.

3.6.3. Mit dem Ersetzen der bestehenden 50-kV-Leitung ergibt sich aus

Sicht von Kanton und Gemeinde Tägerwilen die Möglichkeit, auch in Bezug

auf Freileitungen eine Aufwertung und Verbesserung vorzunehmen. Eine

quer zum Hang verlaufende 16-kV-Leitung auf Holzmasten wird von der

Betreiberin in naher Zukunft entfernt werden. Es ist zu prüfen, welche

Auswirkungen die Realisierung des genehmigten Projekts auf die Landschaft

haben würde.

Der Bau der neuen 110-kV-Leitung würde insgesamt zu einer wesentlichen

Mehrbelastung der Landschaft im Vergleich zum heutigen Zustand führen.

Die einzelnen Masten werden zwischen zwei und acht Meter höher als

die bestehenden Masten (soweit ein Vergleich aufgrund der zum Teil

unterschiedlichen Standorte überhaupt möglich ist). Der höchste Mast ist

29,9 m hoch geplant, die niedersten, bei der Einführung in das UW Tägerwilen,

13,3 m. Ein Vergleich der Mastbilder gemäss Plandossier und der bestehenden

Masten ergibt, dass vor allem die unteren und oberen der sechs seitlichen

Ausleger, woran die Leiterseile befestigt sind, länger werden. Wegen der

somit zu erwartenden fehlenden beziehungsweise geringeren Verjüngung

der Ausleger nach oben und nach unten wird das Trägerbild massiver wirken

als bei der bestehenden Leitung. Die Anzahl Masten wird leicht reduziert.

Insgesamt führt aber vor allem die Erhöhung der Masten zu einer zusätzlichen

Beeinträchtigung der Landschaft. Bereits heute treten die Masten in der

Ebene des Tägermooses dominant in Erscheinung. Die Vegetation vermag

die Freileitung höchstens bei einer Betrachtung aus grösserer Entfernung

zu verdecken. Im Hangbereich (Masten Nr. 92-99) zeichnet sie sich je nach

Standort deutlich vom Horizont ab und beeinträchtigt die Aussicht auf

den Untersee. So beispielsweise auch den Ausblick von dem nach Westen

ausgerichteten Schloss Girsbärg. Auf dem Plateau hingegen wird die Leitung

heute noch teilweise vom Wald im Hintergrund abgedeckt. Von der Hangkante

bei Nagelhuusen aus betrachtet überragt sie den Wald jedoch bereits heute.

3.7. Die Freileitung kann ferner den Tod von Vögeln verursachen. Es gibt

zwar technische Möglichkeiten, um die Wahrnehmung der Leiterseile

durch die Vögel zu verbessern und damit die Gefahr von Kollisionen zu

vermindern. Ganz beseitigen lässt sie sich jedoch nicht (vgl. Auswirkungen

von Freileitungen auf Vögel, Schriftenreihe Umwelt Nr. 292, BUWAL, 1998,

S. 59). Diese Massnahmen erhöhen aber auch die Wahrnehmung der

Leiterseile für das menschliche Auge und beeinträchtigen deren Einbettung

in die Landschaft. Da sich in der Nähe der Leitung grosse Vogelschutzgebiete

befinden, kann die Gefahr des Aufpralls nicht als marginal beurteilt werden

(vgl. vorangehende E. 3.3.5). Mit dem Erhöhen der Masten wird dieses Problem

- jedenfalls für gewisse Vögel - noch zusätzlich verschärft. So scheinen gerade

bei Leitungen höherer Spannungen und demzufolge auch höherer Masten

Kollisionen recht häufig vorzukommen (vgl. Auswirkungen von Freileitungen

auf Vögel, a.a.O., S. 58). Vorliegend müssten wohl Massnahmen zum Schutze

der Vögel geprüft und als Auflage angeordnet werden, falls die Leitung nicht in

den Boden verlegt wird.

3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das genehmigte Projekt zwar

auf der bestmöglichen Linienwahl beruht. Dennoch ist die Beeinträchtigung

einer exponierten und damit sensiblen Landschaft in Siedlungsnähe durch das

Bauvorhaben voraussichtlich beträchtlich. Seine Realisierung steht in einem

grossen Spannungsverhältnis zu den planerischen Absichten der Gemeinde

Tägerwilen und des Kantons Thurgau, das Gebiet in Zukunft besser zu

schützen und aufzuwerten. Sie steht weiter in einem gewissen Widerspruch

zur Tatsache, dass der Bund beim Autobahnbau zu Mehrauslagen von

Fr. 200 Mio. bereit war, um das Gebiet des Seerückens zu schonen. Es

trifft zwar zu, dass die Landschaft durch den Bau einer vierspurigen

Autobahn ungleich stärker beeinträchtigt worden wäre als durch den Bau

der 110-kV-Leitung. Mit Fr. 200 Mio. sind aber auch die reinen Baumehrkosten

für den Tunnel ungleich höher als die auf rund Fr. 3 Mio. (bzw. Fr. 4,4 Mio., je

nach Variantenvergleich) geschätzten Mehrkosten für die Verkabelung.

3.9. Weshalb die Übertragungsleitung nicht, wie vom Beschwerdeführer

gefordert, in den Autobahntunnel verlegt worden ist, ergibt sich nicht

aus den Akten. Es ist möglich, dass der separate Kabelschacht mangels

weiterer Interessierter zu teuer gekommen wäre und aus diesem Grund

nicht realisiert worden ist. Möglich ist aber auch, dass die NOK mit zu

wenig Nachdruck auf diese naheliegende Lösung hingearbeitet hat. Der

Umstand, dass sich die Gründe für das Scheitern dieser Variante nicht

aus den Vorakten ergeben, deutet auf mangelnde Koordination hin. In

Fällen wie dem vorliegenden, wo Ausgangs- und Endpunkt von zwei

neu zu bauenden Infrastrukturanlagen beinahe identisch sind, muss die

Plangenehmigungsbehörde ein Zusammenlegen der Anlagen mindestens so

weit prüfen, dass der Verzicht darauf nachvollziehbar wird. Dies ist vorliegend

nicht geschehen, obwohl seit langem die Bündelung von Verkehrs- und

Energieträgern gefordert wird (vgl. dazu BRB vom 13. Juni 2000 i.S. CKW gegen

X. AG und Mitbeteiligte). Ob diese Unterlassung allein die Gutheissung der

Beschwerde rechtfertigen würde, kann vorliegend offen bleiben. Sie drängt

sich aus Gründen des Landschafts- und Vogelschutzes ohnehin auf.

3.10. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der von der

Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des

Bundesgerichts, wonach eine Verkabelung von Leitungen mit einer Spannung

von über 50 kV nur bei besonders schutzwürdigen Landschaften diskutiert

werden müsse (BGE 115 Ib 324 E. 5 f., eine 380-kV-Leitung betreffend; vgl. dazu

auch BGE 99 Ib 83 f., BGE 100 Ib 417 E. 4b sowie für den Bundesrat VPB 56.7

E. 3c/bb). Einerseits handelt es sich hier nicht um eine Leitung im Bereich der

Höchstspannung, wo die Verkabelung mit besonders grossen Schwierigkeiten

verbunden ist. Andererseits kommt der betroffenen Landschaft gestützt auf

die vorangehenden Erwägungen nicht bloss eine mittlere Schutzwürdigkeit

zu. Sie ist zwar nicht im BLN enthalten, die koordinierten Bemühungen von

Bund, Kanton und Gemeinde zu deren Aufwertung und Schonung belegen

aber ihre besondere Schutzwürdigkeit. Weiter spricht die unmittelbare Nähe

von drei in Bundesinventaren enthaltenen Objekten (Untersee-Hochrhein,

Schlossbereich Untersee Ost und Ermatingerbecken) für das Vorliegen

einer Situation, die nicht überall anzutreffen ist. Von daher scheinen die

Befürchtungen der NOK unbegründet, die Gutheissung der Beschwerde stelle

ein Präjudiz für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle dar (vgl. dazu auch

BGE 99 Ib 70 E. 4). So lehnt die NOK eine Verkabelung - einmal abgesehen von

den erwähnten Betriebsrisiken - im vorliegenden Fall nicht in erster Linie

wegen der dadurch entstehenden direkten Mehrkosten ab, sondern vielmehr

mit Blick auf die präjudizierende Wirkung und die damit verbundenen

nicht abschätzbaren Kosten. Wegen der Fülle der vorliegend für eine

Verkabelung sprechenden Argumente (vgl. E. 3.6-3.9) muss hier von einem

ausgesprochenen Einzelfall ausgegangen werden, dem insofern keine

präjudizierende Wirkung zukommen kann. Die Befürchtung, dass nun

sämtliche Leitungen mit einer Betriebsspannung von 110 kV, die in ein

(kommendes) kantonales bzw. kommunales Schutzgebiet zu liegen kommen,

zu verkabeln wären, ist unbegründet.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Interessen des Landschafts-

und Vogelschutzes im vorliegenden Fall die Interessen an einer möglichst

kostengünstigen und sicheren Energieversorgung überwiegen. Die

Verkabelung eines mit 3,4 km relativ kurzen Teilstücks einer Freileitung

bedeutet für die hier betroffene Landschaft einen überaus grossen Gewinn.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden

kann, und die angefochtene Plangenehmigung ist aufzuheben.

Es obliegt der NOK, ein Gesuch auf Verkabelung der Leitung beim EStI

einzureichen. Die Plangenehmigungsbehörde wird bei der Festlegung

des Trassees der Kabelleitung zwischen dem Masten Nr. 88 und dem UW

Tägerwilen zu prüfen haben, ob eine Verlegung der Kabel im Autobahntunnel

auch im Nachhinein noch möglich wäre.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 66.64 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission UVEK vom 5.

April 2001 i.S. WWF gegen NOK [E-2000-13]; das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12.

März 2002 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid der

Rekurskommiss...

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2002

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Band 66

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