Overhead Power Line vs. Underground Cabling for Scenic Landscape Protection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether to allow an overhead power line to be built or require it to be cabled underground. While the proposed overhead line followed the best possible route, its construction would significantly detract from a sensitive, scenic landscape near a populated area, conflicting with local and cantonal conservation efforts and federal investment in preserving the area. Furthermore, the overhead line posed a risk to birds. The court found that the landscape, though not nationally inventoried, was worthy of protection under Article 3 of the Nature Protection Act, and the benefits of underground cabling for landscape and bird protection outweighed the substantial financial and operational disadvantages. Additionally, the court noted insufficient examination of combining the new line with a nearby highway construction project. Consequently, the decision favored underground cabling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 al. 1 LPN, Art. 6 LPN, Art. 5 LPN, Art. 3 LPN, Art. 6 Abs. 1 NHG, Art. 6 NHG; Overhead Power Line vs. Underground Cabling for Scenic Landscape Protection: While the proposed overhead line followed the best possible route, its construction would significantly detract from a sensitive, scenic landscape near a populated area, conflicting with local and cantonal conservation efforts and federal investment in preserving the area. Furthermore, the overhead line posed a risk to birds. The court found that the landscape, though not nationally inventoried, was worthy of protection under Article 3 of the Nature Protection Act, and the benefits of underground cabling for landscape and bird protection outweighed the substantial financial and operational disadvantages. Additionally, the court noted insufficient examination of combining the new line with a nearby highway construction project. Consequently, the decision favored underground cabling.
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KI-generiertThis provision served as the main legal basis for protecting the landscape, requiring authorities to ensure that the home landscape is preserved when fulfilling federal tasks.
This provision was considered but ultimately not applied, as the project did not directly affect objects of national importance listed in federal inventories.
This provision mandates that relevant environmental protection regulations, including those for nature and heritage protection, must be observed when planning and constructing high-voltage installations.
Volltext
JAAC 66.64
Auszug aus dem Beschwerdeentscheid
der Rekurskommission UVEK vom 5. April
2001 i.S. WWF gegen NOK [E-2000-13]; das
Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. März 2002
eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen
Entscheid der Rekurskommission UVEK abgewiesen
[1A.84/2001], vgl. VPB 66.65
Installations électriques à courant fort. Mise en câble d’une ligne à
courant fort aux fins de la protection du paysage et des oiseaux.
Art. 3 al. 1, art. 6 al. 1 LPN. Art. 7 al. 1 O sur le courant fort.
- La protection renforcée des objets figurant dans l’inventaire fédéral
au titre de l’art. 6 LPN trouve aussi application lorsque l’objet protégé
est menacé par des installations qui devront le jouxter. Le projet
d’installation en cause n’affecte toutefois pas un objet d’importance
nationale au sens de l’art. 5 LPN (consid. 3.3.2-3.3.6).
- Pour qu’un paysage mérite protection en application de l’art. 3 LPN
il n’est pas nécessaire qu’il soit repris dans un inventaire cantonal
ou régional. Les efforts déployés par la commune et le canton pour
protéger à l’avenir le paysage en question établissent en l’espèce qu’il
doit être protégé (consid. 3.4.1).
- L’art. 3 LPN n’exige pas une protection absolue du paysage. Au
contraire, tous les intérêts en présence doivent être pris en compte
(consid. 3.5).
- En l’espèce, les avantages que présente une mise en câble pour le
paysage (consid. 3.6) et pour la protection des oiseaux (consid. 3.7)
l’emportent nettement (consid. 3.8 et 4) sur les désavantages financiers
et d’exploitation (consid. 3.5.3-3.5.4).
- Lorsque le point de départ et d’arrivée de deux installations
d’infrastructure à construire sont presque identiques, comme en
l’espèce, l’autorité d’approbation des plans doit examiner la possibilité
de réunir les deux installations. En l’espèce, la coordination avec la
construction de l’autoroute a été insuffisamment examinée (consid. 3.9
et 4).
- En l’espèce, de nombreux arguments militent en faveur d’une mise en
câble. Etant donné qu’il s’agit ici d’un cas extrêmement particulier, la
présente décision n’a pas valeur de précédent (consid. 3.10).
Starkstromanlagen. Verkabelung einer Starkstromleitung aus Gründen
des Landschafts- und Vogelschutzes.
Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 NHG. Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung.
- Der verstärkte Schutz von Bundesinventarobjekten nach Art. 6 NHG
greift auch dort, wo einem Schutzobjekt durch Anlagen, die an seiner
Grenze realisiert werden sollen, Schaden droht. Durch das vorliegend
zu beurteilende Bauvorhaben ist jedoch kein Objekt von nationaler
Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG betroffen (E. 3.3.2-3.3.6).
- Für die Schutzwürdigkeit einer Landschaft nach Art. 3 NHG ist es
nicht erforderlich, dass diese in einem kantonalen oder regionalen
Inventar aufgenommen ist. Die Bestrebungen der Gemeinde und des
Kantons, die betroffene Landschaft künftig unter Schutz zu stellen,
belegen vorliegend ihre Schutzwürdigkeit (E. 3.4.1).
- Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr
sind die sich gegenüber stehenden Interessen umfassend abzuwägen
(E. 3.5).
- Im vorliegenden Fall überwiegen die Vorteile der Verkabelung für die
Landschaft (E. 3.6) und den Schutz der Vögel (E. 3.7) die finanziellen und
betrieblichen Nachteile (E. 3.5.3-3.5.4) beträchtlich (E. 3.8 und 4).
- Wenn Ausgangs- und Endpunkt zwei neu zu erstellender
Infrastrukturanlagen - wie vorliegend - fast identisch sind, muss die
Plangenehmigungsbehörde ein Zusammenlegen der Anlagen prüfen.
Vorliegend ist die Koordination mit dem Autobahnbau nur mangelhaft
geprüft worden (E. 3.9 und 4).
- Vorliegend sprechen viele Argumente für eine Verkabelung. Da von
einem ausgesprochenen Einzelfall ausgegangen werden muss, kommt
dem Entscheid keine präjudizierende Wirkung zu (E. 3.10).
Impianti a corrente forte. Cablaggio di una linea ad alta tensione per
motivi di protezione del paesaggio e degli uccelli.
Art. 3 cpv. 1, art. 6 cpv. 1 LPN. Art. 7 cpv. 1 dell’ordinanza sulla corrente
forte.
- La protezione particolare riservata agli oggetti dell’Inventario
federale ai sensi dell’art. 6 LPN è applicabile anche se l’oggetto protetto
rischia di essere danneggiato da impianti che dovrebbero essere
realizzati nei pressi dei suoi confini. Nella fattispecie, il progetto
di costruzione oggetto della valutazione non tocca alcun oggetto di
importanza nazionale ai sensi dell’art. 5 LPN (consid. 3.3.2-3.3.6).
- Perché un paesaggio sia degno di protezione secondo l’art 3 LPN non
è necessario che esso figuri in un inventario cantonale o regionale. Le
intenzioni del comune e del cantone di proteggere in futuro il paesaggio
in questione provano nella fattispecie che esso è degno di protezione
(consid. 3.4.1).
- L’art. 3 LPN non richiede una protezione assoluta del paesaggio.
Occorre piuttosto ponderare gli interessi in gioco (consid. 3.5).
- Nella fattispecie, i vantaggi del cablaggio per il paesaggio (consid. 3.6)
e per la protezione degli uccelli (consid. 3.7) sono nettamente
preponderanti (consid. 3.8 e 4) rispetto agli svantaggi finanziari e di
esercizio (consid. 3.5.3-3.5.4).
- Se il punto di partenza e di arrivo di nuove infrastrutture da costruire
sono - come nella fattispecie - quasi identici, l’autorità d’approvazione
dei piani deve esaminare la possibilità di raggruppare gli impianti. Nel
caso concreto, il coordinamento con la costruzione di un’autostrada è
stato esaminato in modo incompleto (consid. 3.9 e 4).
- Nella fattispecie vi sono molti argomenti a favore di un cablaggio.
Dato che si tratta chiaramente di un caso unico, la decisione non ha
alcun effetto pregiudiziale (consid. 3.10).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) ist seit längerer Zeit
daran, die Transportkapazitäten zu erhöhen, indem sie das bestehende
50-kV-Netz schrittweise auf eine Spannung von 110 kV ausbaut. Davon
betroffen sind unter anderen auch die Hochspannungsleitungen von
Hasli und von Bernrain zum Unterwerk (UW) Tägerwilen im Kanton
Thurgau. Am 1. November 1996 reichte die NOK dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (EStI) bezüglich der Teilstrecken Hasli-Tägerwilen,
Mast Nr. 83 bis UW Tägerwilen sowie Bernrain-Tägerwilen, Mast Nr. 87
bis UW Tägerwilen, ein Plangenehmigungsgesuch ein. In diesem Abschnitt
verlaufen die beiden Leitungen auf gemeinsamen Masten. Das Eingabeprojekt
sah den Bau einer 110-kV-Freileitung auf dem Trassee der bestehenden
50-kV-Leitungen vor. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1999 genehmigte
das EStI die inzwischen überarbeiteten Pläne für den Abschnitt ab Mast Nr. 88
bis zum UW Tägerwilen und wies sämtliche Anträge auf Verkabelung der
Leitung auf diesem Abschnitt wegen der damit verbundenen Mehrkosten und
anderen Nachteilen ab.
Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 1999 hat der World Wildlife
Fund Schweiz (nachfolgend WWF), vertreten durch die WWF-Sektion
Bodensee/Thurgau, am 19. Januar 2000 Verwaltungsbeschwerde erhoben.
Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber vom Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) an die Rekurskommission
UVEK (REKO/UVEK) weitergeleitet worden.
Aus den Erwägungen:
(…)
3. Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromleitung bedarf gemäss Art. 16
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen
Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz [EleG], SR 734.0) einer
Plangenehmigung (für das alte Recht vgl. aArt. 15 Abs. 2 EleG [BS 4 766]
sowie die inzwischen aufgehobene Verordnung vom 26. Juni 1991 über
das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen [VPS], AS 1991
1476). Bei der Planung, Erstellung, dem Betrieb und der Instandhaltung von
Starkstromanlagen sind auch die massgebenden Vorschriften über den Natur-
und Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu
beachten (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische
Starkstromanlagen, Starkstromverordnung, SR 734.2).
3.1. Der Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft (BUWAL) beantragen die Verkabelung der Leitung auf
der ganzen Strecke von Mast Nr. 88 bis zum UW Tägerwilen. Die als
besonders schutzwürdig geltende Landschaft des Seerückens verdiene eine
integrale Schonung. Der Bau einer neuen Freileitung auf dem Trassee der
bestehenden laufe den Schutzbestrebungen des Kantons Thurgau zuwider
und verunmögliche diese. Auf die Absicht des Kantons, die Qualitäten
der Landschaft zu sichern und aufzuwerten, müsse der Bund Rücksicht
nehmen. In nächster Nähe des betroffenen Gebiets befänden sich im Übrigen
wichtige Brut-, Winter- und Durchzugsgebiete verschiedener Vogelarten.
Mit den von der Vorinstanz angeordneten technischen Massnahmen könne
zwar der Schutz der Grossvögel vor Stromschlägen gewährleistet werden,
nicht jedoch der Schutz vor Aufprall. Die möglichst gute Einbettung einer
Freileitung in die Landschaft erhöhe zwangsläufig die Gefahr von Kollisionen.
Demgegenüber sei eine Verkabelung der 110-kV-Leitung nicht mit solchen
Nachteilen verbunden, dass sie in Bezug auf den Nutzen für die betroffene
Landschaft als unverhältnismässig erscheine.
Die NOK und das EStI weisen darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts die Verkabelung einer Leitung von über 50 kV nur
dann in Frage komme, wenn ein besonders schützenswertes Objekt im
Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und
Heimatschutz (NHG, SR 451) betroffen sei. Da das betroffene Gebiet nicht
Teil des Objekts Nr. 1411 (Untersee-Hochrhein) des Bundesinventars der
Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) sei,
müsse das Verkabelungsbegehren abgewiesen werden. Die Auswirkungen
der Leitung auf die Landschaft könnten anhand der bestehenden gut beurteilt
werden, weil die geringfügige Erhöhung der Masten nur eine unwesentliche
Mehrbelastung der Landschaft mit sich bringe. Im Übrigen seien sich alle
Beteiligten einig darüber, dass die Linienführung optimal gewählt sei.
3.2. Die Freileitung, deren neue Masten (mit wenigen Ausnahmen) zwischen
20 m und 30 m hoch geplant sind, hat eine Länge von ungefähr 3,4 km und ist
Teilstück der 110-kV-Leitungen Hasli-Tägerwilen bzw. Bernrain-Tägerwilen.
Sie beginnt bei Mast Nr. 88 (Schreckenmoos) auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzlingen und verläuft dem Trassee der bestehenden Leitung entlang
erst in nördlicher, dann in nordwestlicher Richtung bis zu Mast Nr. 92
(Nagelhuusen). Von hier an führt sie in nordöstlicher Richtung den
Seerücken hinunter, überquert die Bahnlinie der Mittelthurgaubahn
(MThB) Tägerwilen-Weinfelden (nach Mast Nr. 96) und die Kantonsstrasse
Kreuzlingen-Tägerwilen (vor Mast Nr. 99). Dabei führt sie knapp 100 m
westlich der Gehöftgruppe Nagelhuusen, ungefähr 400 m westlich von
Schloss Girsbärg und der Gutsanlage Brunegg, ungefähr 600 m westlich der
Schlossanlage Chastel sowie ungefähr 800 m westlich von Schloss Ebersbärg
vorbei. Danach verlässt sie das Trassee der bestehenden Leitung und verläuft
in einem Abstand von wenigen Metern parallel dazu - immer noch in
nordöstlicher Richtung - über das Tägermoos, überquert die MThB-Bahnlinie
Tägerwilen-Kreuzlingen und die Bahnlinie Kreuzlingen-Ermatingen, bevor sie
beim Zollhaus, mittlerweile wieder auf dem Trassee der bestehenden Leitung,
im UW Tägerwilen (Gemeinde Tägerwilen) endet.
3.3. Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die
Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder,
geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie
ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (Art. 78 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV], SR 101). Der Bau von Starkstromanlagen ist eine Bundesaufgabe im Sinne
von Art. 78 Abs. 2 BV (Art. 2 Bst. b NHG). Das NHG unterscheidet zwischen
Objekten von nationaler sowie Objekten von regionaler und lokaler Bedeutung
(Art. 4 NHG). Das BLN sowie das Bundesinventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gelten als Inventare des Bundes von Objekten
von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften
und Naturdenkmäler [VBLN], SR 451.11 und Art. 1 der Verordnung vom
9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder
der Schweiz [VISOS], SR 451.12). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen
dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG (vgl. Peter M. Keller, Natur- und
Landschaftsschutzgebiete - Museen oder Selbstbedienungsläden, Umweltrecht
in der Praxis [URP] 1996 698 ff.).
3.3.1. In unmittelbarer Nähe des Trassees der bestehenden 50 kV- bzw.
der geplanten 110-kV-Leitung befindet sich das BLN-Objekt Nr. 1411
Untersee-Hochrhein (vgl. Anhang VBLN). Geschützt ist insbesondere das
linke Ufer des Untersees mit Rastgebieten von europäischer Bedeutung
für zahlreiche Zugvögel und Limikolen (Watvögel) sowie der dahinter
liegende Abhang (Seerücken) mit bedeutenden klösterlichen und städtischen
Siedlungen des Mittelalters. Die östliche Grenze des BLN-Objekts verläuft
ungefähr 300 m bis 625 m von der Hochspannungsleitung entfernt
(Schlossbereich) in einem Bachtobel Richtung See. Der Perimeter umfasst
das Schloss Chastel, nicht aber die Schlösser und Gutsanlagen Nagelshuusen,
Ebersbärg, Girsbärg und Brunegg sowie das Siedlungsgebiet von Tägerwilen.
3.3.2. Der verstärkte Schutz von Art. 6 NHG greift nicht nur, wenn ein Projekt
ein Inventar-Objekt direkt betrifft und innerhalb seines Perimeters realisiert
werden soll, sondern auch dort, wo einem Schutzobjekt durch Anlagen, die
an seiner Grenze realisiert werden sollen, Schaden droht (Jörg Leimbacher,
in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6, Rz. 4 mit weiteren Hinweisen).
Es stellt sich somit die Frage, ob der östlichste Teil des BLN-Gebiets mit
dem exponierten Schloss Chastel durch das Vorhaben beeinträchtigt wird.
Immerhin ist nach Auffassung der Fachkommissionen die weitere Umgebung
dieser Schlossanlage durch die Leitung betroffen (Stellungnahmen der
Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission [ENHK] und der
Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege [EKD] vom 14. August 2000).
Gestützt auf die Erkenntnisse der Augenscheinsverhandlung vom 6. November
2000 kann eine massgebende Beeinträchtigung des BLN-Objekts jedoch
ausgeschlossen werden. Das Chastel ist leicht erhöht und wird die Leitung
selbst bei etwas grösseren Masten auch in Zukunft überragen. Der Blick von
der Ebene in südwestlicher Richtung auf das Schloss wird durch die Leitung
zwar beeinträchtigt. Weil diese den dunklen Hintergrund der Bewaldung des
Bachtobels kaum oder nur an einigen Stellen überragen wird, wird sie auch in
Zukunft in Bezug auf das Chastel optisch nicht als dominant in Erscheinung
treten. Dafür sorgt auch der Umstand, dass die Leitung doch in einer gewissen
Entfernung an der Grenze des BLN-Objekts vorbeiführt, so dass nicht von
einer massgebenden Beeinträchtigung des östlichsten Teils dieser geschützten
Landschaftskammer ausgegangen werden muss. Der besondere Schutz von
Art. 6 NHG kommt daher in Zusammenhang mit dem BLN-Objekt Nr. 1411
Untersee-Hochrhein vorliegend nicht zur Anwendung.
3.3.3. Zu prüfen ist weiter, ob die geplante 110-kV-Leitung den Schutzbereich
des im ISOS enthaltenen Objekts «Schlossbereich Untersee Ost (Tägerwilen,
Salenstein) als Spezialfall» berührt (vgl. Anhang zur VISOS, Kanton Thurgau).
Der Schlossbereich Untersee Ost bildet gemäss Objektbeschrieb
kein eigentliches Ortsbild im Sinne des ISOS, sondern ist ein Teil der
seezugewandten Hangflanke des Seerückens am Untersee, auf dessen
Anhöhen im Laufe der Jahrhunderte ausserhalb der dörflichen Siedlungen
eine Abfolge von Herrschaftssitzen entstanden ist (weshalb das Objekt als
Spezialfall aufgenommen worden ist). Ein Landschaftsraum also, dessen
Topografie und mildes Seeklima seit jeher die Besitzenden zur Ansiedelung
veranlasst hat, und deren Bauten die geschichtliche Entwicklung der Region
spiegeln und architekturhistorische Akzente setzen. Einzelne Landsitze wiesen
durch ihre exponierte aussichtsreiche Situierung auf der Hangterrasse über
dem See besondere Lagequalitäten auf. Ebenfalls erwähnt werden sehr hohe
räumliche Qualitäten in einzelnen Fällen innerhalb der herrschaftlichen
Baugruppen. Dabei ergäbe sich oft eine reizvolle Wechselwirkung zwischen
Herrschaftsbauten, Parkanlagen und umgebender Uferlandschaft, in welcher
die Schlossanlagen teilweise ausgesprochene Akzente setzten. Gefordert
wird deshalb die Erhaltung der im Schlossbereich erfassten Herrschaftssitze
als Kulturlandschaft. Der mit der Aufnahme in das ISOS angestrebte Schutz
beziehe sich nicht nur auf die Bauten selber, sondern umfasse ebenfalls
die Park- bzw. Gartenanlagen und die unverbaute Umgebung, die als Teile
der Anlagen zu verstehen seien. Die Bedeutung der meisten der in der
Nähe der Hochspannungsleitungen befindlichen Herrschaftssitze wird als
besondere bezeichnet und dementsprechend mit dem höchsten Erhaltungsziel
A (Erhalten der Substanz) ausgewiesen. Für einige Anlagen - so Brunegg und
Nagelshuusen in unmittelbarer Nähe zur Hochspannungsleitung - gilt das
Erhaltungsziel B (Erhalten der Struktur).
Die geplante Hochspannungsfreileitung führt - wie die bestehende - von der
Anhöhe bei Eichhof kommend in einem Abstand von 75 m bis 100 m um die
Gehöftgruppe Nagelshuusen herum und verläuft in einem grösseren Abstand
an den Anlagen Girsbärg, Brunegg und Hochstrass vorbei in die Ebene des
Tägermooses. Sie quert den im ISOS enthaltenen Schlossbereich insofern, als
sie das Chastel von den übrigen genannten Herrschaftssitzen trennt. Gemäss
dem vom Bundsamt für Kultur (BAK) eingereichten Kartenausschnitt werden
dabei nicht die Baugruppen als solche, jedoch die nähere Umgebung von
Nagelshuusen sowie die weitere Umgebung der übrigen Anlagen berührt.
Die Fachkommissionen ENHK und EKD haben am 14. August 2000 zum
Bauvorhaben Stellung genommen. Sie sind der Auffassung, dass sich die
neue Leitung wie auch die bestehende den Teilobjekten optisch unterordnen
werde, weshalb nicht eine wesentliche Beeinträchtigung des Schlossbereichs
zu erwarten sei.
Die REKO/UVEK hat keine Veranlassung, von dieser Meinung der
Fachbehörden abzuweichen. Einerseits wird eine vertikal zu einem Abhang
verlaufende Freileitung ohnehin als viel weniger störend wahrgenommen
als eine horizontal angelegte. Andererseits ist durch die Linienführung
gewährleistet, dass die Leitung beim Anblick auf die Herrschaftssitze wie
auch beim Ausblick von diesen zwar möglicherweise auch als störend
wahrgenommen, nicht aber als dominierendes Element empfunden wird.
3.3.5. In nächster Nähe zum nördlichsten Abschnitt des Leitungstrassees
befindet sich das im Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von
nationaler und internationaler Bedeutung enthaltene Ermatingerbecken
(vgl. Anhang 1 zur Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und
Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung [WZVV], SR
922.32). Ihm kommt internationale Bedeutung zu. Das Schutzgebiet erstreckt
sich von Paradies bis Ermatingen und umfasst das Schweizer Ufer des Rheins
und des Untersees. Es findet seine Ergänzung auf der gegenüberliegenden
Seeseite im Wollmatingerried, einem Naturschutzgebiet von beeindruckender
Grösse auf deutschem Boden. Das Ermatingerbecken zeichnet sich laut
Objektbeschreibung durch eine grossflächige Flachwasserzone aus, die von
der Rheinrinne durchzogen wird. Es bietet sowohl im Flachwasserbereich als
auch in der Rheinrinne reiche Nahrungsgründe für Wasservögel im Winter.
Ziel der Aufnahme in das Inventar ist die Erhaltung des Gebiets als Rast- und
Nahrungsplatz für überwinternde Wasservögel.
Die geplante Leitung führt jedoch nicht durch das Schutzgebiet. Einzig das
UW Tägerwilen liegt am Rande des Wildschadenperimeters, nicht aber im
Teilgebiet I, dem eigentlichen Schutzgebiet. Dennoch sind Auswirkungen der
Leitung auf die im Ermatingerbecken heimischen Vögel nicht auszuschliessen
(vgl. dazu nachfolgende E. 3.7). Da es sich beim Bundesinventar der Wasser-
und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung jedoch
nicht um ein Bundesinventar im Sinne von Art. 5 NHG handelt, sind diese
möglichen Beeinträchtigungen nicht an dieser Stelle zu prüfen. Es liegt somit
auch mit Blick auf das Vogelschutzgebiet kein Anwendungsfall von Art. 6
Abs. 1 NHG vor.
3.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch das Bauvorhaben
der NOK kein Objekt von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG
betroffen ist. Die interessierende Geländekammer geniesst in Bezug auf
das zu beurteilende Projekt demzufolge nicht den verstärkten Schutz von
Art. 6 NHG. Hingegen ist zu prüfen, ob Art. 3 NHG in Zusammenhang mit dem
Bauvorhaben auf die beschriebene Landschaft Anwendung findet.
3.4. Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe haben die Behörden und
Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen,
dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie
Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse
an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG).
Sie erfüllen ihre Pflicht insbesondere dadurch, dass sie Bewilligungen und
Konzessionen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber
verweigern (Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG). Eine Massnahme darf jedoch nicht
weitergehen, als es der Schutz des Objekts und seiner Umgebung erfordert
(Art. 3 Abs. 3 NHG).
3.4.1. Die betroffene Kulturlandschaft im Bereich der Schlösser ist als
schutzwürdig im Sinne von Art. 3 NHG zu bezeichnen. Dafür ist nicht
erforderlich, dass die Landschaft in einem kantonalen oder regionalen
Inventar aufgenommen ist (Anne-Christine Favre, in: Kommentar NHG,
Art. 3, Rz. 3 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Landschaft bereits
nach gültigem kommunalem Recht geschützt ist, kann daher offen bleiben.
Sowohl die Gemeinde Tägerwilen als auch der Kanton Thurgau sind
offenbar bestrebt, diese Landschaft in Zukunft unter Schutz zu stellen.
Gemäss Gemeinderichtplan Landschaft und Umwelt vom 13. Juli 1999
(die Genehmigung des Kantons ist offenbar noch ausstehend) wird ein
Grossteil des Abhangs südlich des Siedlungsgebiets von Tägerwilen und des
Bahntrassees der Landschaftsschutzzone zugeordnet. So auch zwei breite
Streifen im Bereich der Schlösser, die von der Freileitung durchschnitten
würden.
Der aktuelle kantonale Richtplan 96 behandelt den Aspekt Landschaftsschutz
offenbar nicht abschliessend. Der Bund hat diesen Richtplan denn auch mit
der Auflage genehmigt, dass dies nachgeholt werde. In der Zwischenzeit hat
der Kanton die Grundlagen für eine Richtplanrevision erarbeitet, die in Form
des Landschaftsentwicklungsprojekts nun vorliegen. Gemäss diesem Konzept
würde der ganze obere Teil des Seerückens als Vorranggebiet Landschaft
ausgeschieden. Das neu unter Schutz gestellte Gebiet würde nahtlos an das
BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein angrenzen, über das Schutzgebiet
des Schlossbereichs gemäss ISOS hinaus die gesamte weitere Umgebung der
Herrschaftssitze umfassen und gegen Norden bis über das Trassee der MThB
hinausreichen. Bereits rechtskräftig sind die im Plan rot eingezeichneten
Siedlungsgrenzen, die verhindern, dass sich die Siedlungsgebiete von
Kreuzlingen und Tägerwilen in diesen Landschaftsbereich ausdehnen.
3.4.2. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die NOK in ihren
Bemerkungen zum Augenscheinsprotokoll beantragt, die Aussagen
des Vertreters des Amts für Raumplanung des Kantons Thurgau seien
aus dem Protokoll zu weisen bzw. bei der Entscheidfindung nicht zu
berücksichtigen. Das Eintreten dieses Vertreters des Kantons für eine
Verkabelung der Leitung stehe im Widerspruch zu einer früher abgegebenen
Erklärung des zuständigen Regierungsrats sowie des Chefs des Amts für
Raumplanung, wonach das Departement für Bau und Umwelt hinter
dem Auflageprojekt stehe. Das Departement für Bau und Umwelt habe
denn auch in seiner offiziellen Stellungnahme zur Beschwerde des WWF
auf einen formellen Antrag zur Verkabelung verzichtet. Dasselbe gelte
sinngemäss für die Aussagen des Gemeindeammanns von Tägerwilen an
der Augenscheinsverhandlung, dessen Gemeinde ebenfalls auf das Einreichen
einer Beschwerde verzichtet habe.
Dem Antrag der NOK kann nicht gefolgt werden. Der Kanton Thurgau
- vertreten durch das Departement für Bau und Umwelt - hat in seiner
Stellungnahme vom 30. März 2000 zur Beschwerde des WWF klar zum
Ausdruck gebracht, dass er die betroffene Landschaft als schutzwürdig
erachte und aus diesem Grund eine Verkabelung der Leitung im Bereich
des Seerückenabhangs begrüssen würde. Soweit die am Augenschein
anwesenden Vertreter des Kantons die Schutzwürdigkeit des betroffenen
Gebiets und den Wunsch nach einer Verkabelung geltend gemacht haben,
ergibt sich kein Widerspruch zur offiziellen, schriftlichen Stellungnahme des
Kantons. Das Fehlen eines förmlichen Antrags hindert weder die Vertreter
der Gemeinde noch des Kantons, aus der Sicht der betroffenen Gemeinwesen
zum Bauvorhaben Stellung zu nehmen. Sowohl Gemeinde wie auch Kanton
haben sich im Übrigen die Aussagen ihrer an den Augenschein delegierten
Vertreterinnen und Vertreter anrechnen zu lassen.
3.4.3. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen sowie auf die Ergebnisse
des Augenscheins steht fest, dass die Landschaft dem Schutz von Art. 3 NHG
untersteht.
3.5. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr
sind die sich gegenüber stehenden Interessen frei gegeneinander
abzuwägen (Favre, in: Kommentar NHG, Art. 3, Rz. 4). Dabei ist eine
umfassende Interessenabwägung zwischen den «allgemeinen Interessen»
des Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwerdegegnerin
an der oberirdischen Leitungsführung gemäss dem Ausführungsprojekt
vorzunehmen (vgl. VPB 57.7 E. 2b mit Hinweisen; VPB 58.41 E. 4.3).
3.5.1. Zur Diskussion stehen somit zwei Lösungen, die bereits im Verfahren
vor der Vorinstanz diskutiert worden sind. Einerseits das genehmigte
Projekt, wonach die beiden Leitungen Hasli-Tägerwilen (Leitung Nr. 413) und
Bernrain-Tägerwilen (Leitung Nr. 417) als Freileitungen auf gemeinsamen
Masten zum UW Tägerwilen geführt werden (so genannte Variante A).
Andererseits die vom Beschwerdeführer verlangte Verkabelung der Leitung
ab Mast Nr. 88. Wo die Leitung genau in den Boden verlegt würde, ist - da
entsprechende Pläne fehlen - noch offen. Die vor der Vorinstanz diskutierte
Variante sah vor, den Kabelschacht östlich des Trassees der bestehenden
Freileitung unter den Anlagen Girsbärg und Brunegg zum Nordportal des
Autobahntunnels und von dort der hier offen verlaufenden Autobahn entlang
zu führen, um kurz vor dem Siedlungsgebiet Richtung UW Tägerwilen
in nordwestlicher Richtung abzuzweigen (so genannte Variante D). Eine
Teilverkabelung der Leitung nur im obern Teil (Schlossbereich) bis zum
projektierten UW Kreuzlingen und von dort als Freileitung zum UW
Tägerwilen ist von der NOK wegen der Übergänge Freileitung/Kabelleitung
auf einer relativ kurzen Strecke und der damit verbundenen technischen
Nachteile als nicht sinnvoll erachtet und fallen gelassen worden (so
genannte Variante C). Variante B entspricht der genehmigten Variante A,
wobei zusätzlich noch die Kosten für die Einführung der Leitung in ein in
absehbarer Zukunft zu bauendes UW Kreuzlingen West enthalten sind. Aus
Landschaftschutzgründen ist vorgesehen, dieses Verbindungsstück vom Mast
Nr. 100 abzweigend als Kabelleitung entlang der Kantonsstrasse zum UW
Kreuzlingen West zu führen, das ungefähr im Bereich des Nordportals des
Girsbergtunnels zu stehen käme.
3.5.2. Die reinen Baukosten für die Variante A sind von der NOK im Januar
1998 auf Fr. 2’680’000.-, diejenigen für die Variante D auf Fr. 7’060’000.-
geschätzt worden. Die Anknüpfung an das UW Kreuzlingen West verursacht
Kosten von Fr. 1’270’000.-, womit sich für die Variante B Kosten von
Fr. 3’950’000.- ergeben.
3.5.3. Es ist umstritten, ob für die gestützt auf Art. 3 NHG vorzunehmende
Interessenabwägung die Baukosten der Variante A oder der Variante
B mit derjenigen der Kabelvariante D verglichen werden müssen. Die
NOK und offenbar auch das EStI gehen davon aus, dass die Kosten des
genehmigten Projekts, d. h. der Variante A, denjenigen der Vollverkabelung
gegenübergestellt werden müssen. Für den Beschwerdeführer hingegen
bedingt der Bau der Leitung als Freileitung zwingend eine spätere
«Einschlaufung» in das neue UW Kreuzlingen West. Diese absehbaren Kosten,
die im Falle der Realisierung der Variante D nicht entstünden, seien der
Freileitungsvariante anzurechnen.
Nach Angaben der Vertreter der NOK an der Augenscheinsverhandlung sind
die in den Vorakten enthaltenen Kostenschätzungen im Verhältnis zueinander
immer noch zutreffend. Auch wenn die Zahlen in ihrer Höhe möglicherweise
korrigiert werden müssen, können sie somit doch für einen Kostenvergleich
herangezogen werden. In den Schätzungen nicht enthalten sind jedoch die bei
einer Kabellösung zu erwartenden Mehrkosten für den Betrieb, insbesondere
für die Behebung von Störungen und die mit einem Versorgungsunterbruch
verbundenen finanziellen Nachteile. Über deren Höhe können offenbar noch
keine allgemeingültigen Aussagen gemacht werden.
Anders als noch bei der Beurteilung der verschiedenen Varianten vor
der Vorinstanz, scheint die NOK heute davon auszugehen, dass das UW
Kreuzlingen West gebaut wird, auch wenn der Zeitpunkt noch nicht genau
vorausgesagt werden könne. Da ein allfälliger Kabelschacht für die Freileitung
zum UW Tägerwilen offenbar sinnvollerweise in der Nähe des geplanten
UW durchführen würde, scheinen diese Kosten für die Einleitung in das
UW bei einer Kabelvariante nicht oder nicht im selben Umfang wie bei
der Freileitung zu entstehen. Jedenfalls scheint die Kostenschätzung für
die Kabelvariante D - soweit überhaupt notwendig - auch diese Kosten zu
enthalten. Werden die Kosten für die Einführung der Freileitung in das UW
Kreuzlingen West zu einem absehbaren Zeitpunkt ohnehin anfallen, scheint
es sachgerechter, diese auch beim Kostenvergleich mit der Kabelvariante zu
berücksichtigen. Dies ergäbe eine Gegenüberstellung der Varianten B und D.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Variante B für das Verbindungsstück
zum UW Kreuzlingen West eine Strecke Kabelleitung enthält, weshalb den
nachfolgenden Erwägungen keine Allgemeingültigkeit zukommt. Ebenfalls
zu beachten ist, dass die Baukosten wie gesagt nur einen Teil der mit einer
Kabellösung verbundenen Mehrkosten darstellen.
3.5.4. Der Bau der vom Beschwerdeführer beantragten Kabellösung kostet
somit rund 1,8-mal mehr als das genehmigte Projekt mit späterer Anknüpfung
an das UW Kreuzlingen West. Dieser Faktor entspricht auch ungefähr der vom
Vertreter des EStI an der Augenscheinsverhandlung geäusserten Schätzung,
wonach mit einer Verdoppelung der Baukosten zu rechnen sei. An den
nachfolgenden Erwägungen würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern,
wenn der Mehrkostenfaktor 2,6 betragen würde, wie die NOK anzunehmen
scheint (Vergleich der Varianten A und D).
Das Verlegen einer 110-kV-Leitung in den Boden ist technisch machbar.
Dies zeigt auch der Umstand, dass die NOK selbst plant, das 300 m lange
Verbindungsstück zum UW Kreuzlingen West als Kabelleitung zu realisieren.
Im relativ dünn besiedelten Gebiet des vorgesehenen Trassees muss für den
Bau - anders als beispielsweise bei dem dem Entscheid BGE 124 II 219 ff.
zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht mit grossen Schwierigkeiten gerechnet
werden. Immerhin würde der Kabelschacht voraussichtlich zweimal das
Bahntrassee sowie mindestens zwei Strassen unterqueren müssen. Rodungen
scheinen nicht notwendig zu sein.
Ein Nachteil der Kabellösung besteht auch darin, dass Störungen nicht
umgehend behoben werden können. Die Fehlersuche und -behebung ist
aufwändiger als bei einer Freileitung (vgl. BGE 124 II 234 E. 8d/bb; VPB 56.7
E. 3c/bb). Ausserdem scheinen Kabelleitungen auf Überlastung und auf
Blitzschlag (beim Übergang zur Freileitung) empfindlicher zu reagieren als die
durch die Luft gekühlten und isolierten Freileitungen. Die Kabel müssen nach
ungefähr 30 Jahren erneuert werden, während einer Freileitung eine doppelt
so lange Lebensdauer zukommt (BGE 124 II 235 E. 8f/bb). Immerhin sind diese
Probleme in Zusammenhang mit der Betriebssicherheit bei einer Spannung
von 110 kV geringer als bei noch höheren Spannungen.
Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die mit einer Verkabelung zu erwartenden
Vorteile für die Landschaft diese gewichtigen finanziellen und betrieblichen
Nachteile aufzuwiegen vermögen.
3.6. Die Linienführung der geplanten Freileitung ist nach übereinstimmender
Meinung aller Interessierter nicht zu beanstanden. Verbesserungen der
Auswirkungen auf die Landschaft durch Änderung der Trasseewahl sind
somit ausgeschlossen.
3.6.1. Der Seerücken präsentiert sich als gegen Norden sanft abfallende,
offene Geländekammer mit prächtiger Aussicht auf den Bodensee und vor
allem auf den Rhein und den Untersee. Imposant ist auch der Ausblick
auf das Siedlungsgebiet Konstanz/Kreuzlingen. Nebst den erwähnten
Herrschaftssitzen finden sich landwirtschaftliche Bauten. Baumgruppen
und Hecken wechseln sich ab mit landwirtschaftlich genutzten Freiflächen.
Im Süden schliesst sich ein kleineres, offenes Hochplateau an, dahinter folgt
Wald. Im Norden geht der Seerücken in die Ebene des Tägermooses über.
Westlich davon befindet sich das Dorf Tägerwilen, östlich davon Konstanz und
Kreuzlingen.
Wie am Augenschein festgestellt werden konnte, handelt es sich nicht
um eine unberührte Landschaft. Die Kulturlandschaft ist geprägt von
den verschiedenen Nutzungsformen, insbesondere fallen auch störende
landwirtschaftliche Bauten auf. Weiter zieht sich das Trassee der Bahnlinie
Frauenfeld-Kreuzlingen in einer grossen Schlaufe den Hang hinunter.
Die Linienführung scheint aber so geschickt gewählt, dass diese Anlage
die Qualität der Landschaft trotz den notwendigen Bahnstrommasten
kaum beeinträchtigt. Gesamthaft betrachtet dominieren in dieser
Landschaftskammer die qualitativ wertvollen Elemente bei Weitem. Eine
gewisse Anzahl störender Gebäude und Anlagen ist typisch für siedlungsnahe
Landschaften. Dies kann nicht heissen, dass eine solche Landschaft keine
Schonung und Aufwertung verdienen würde (vgl. dazu BGE 114 Ib 85 E. 2a,
eine Anlage am Rande eines BLN-Objekts betreffend). Die Existenz störender
Elemente wird aufgewogen durch die Tatsache, dass wegen der Siedlungsnähe
eine grosse Anzahl Personen von deren Erhaltung profitieren kann. So
kommt dem betroffenen Gebiet ein hoher Wert als Naherholungsgebiet zu.
Weiter übernimmt es die Funktion einer Eingangspforte für Reisende nach
Kreuzlingen/Konstanz. Insofern scheinen die Bestrebungen des Kantons
und der Gemeinde Tägerwilen sinnvoll, die Landschaft zu schonen und
aufzuwerten. Diese planerischen Absichten sind vom Bund zu beachten, wobei
jedoch die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (kostengünstige und sichere
Energieversorgung) nicht verhindert oder übermässig erschwert werden darf
(BGE 118 Ib 569 E. 5; VPB 55.19 E. 6b und 7, VPB 56.7 E. 3d/d je mit weiteren
Hinweisen; Favre, in: Kommentar NHG, Art. 3, Rz. 5).
3.6.2. Auch von Seiten des Bundes ist die besondere Schutzwürdigkeit der
Landschaft anerkannt worden. Die momentan im Bau befindliche Autobahn
A 7 wird nicht wie vorerst geplant in einer weiten Schlaufe den Seerücken
hinunter nach Konstanz und Kreuzlingen geführt. Im Gebiet Schreckenmoos
verschwindet sie in den Boden und führt in einem 1,7 km langen Tunnel
(Girsbergtunnel) unter dem Schlossbereich durch zur Kantonsstrasse
Tägerwilen-Kreuzlingen, wo sich das Nordportal des Tunnels befindet. Die
zusätzlichen Kosten für diesen Tunnel werden mit Fr. 200 Mio. beziffert.
Dank dieses Tunnels kann der Seerücken vollständig geschont werden.
Das nördlichste daran anschliessende, über Boden geplante Teilstück der
Autobahn auf Schweizer Gebiet berührt das Tägermoos anders als die geplante
Freileitung nur am Rande.
Auch beim Ausbau der Eisenbahnlinie Frauenfeld-Kreuzlingen auf Doppelspur
sind offenbar Mehrkosten für eine Absenkung des Trassees in Kauf genommen
worden. Dadurch wurde eine bessere Einbettung des Trassees in die
Landschaft erzielt.
3.6.3. Mit dem Ersetzen der bestehenden 50-kV-Leitung ergibt sich aus
Sicht von Kanton und Gemeinde Tägerwilen die Möglichkeit, auch in Bezug
auf Freileitungen eine Aufwertung und Verbesserung vorzunehmen. Eine
quer zum Hang verlaufende 16-kV-Leitung auf Holzmasten wird von der
Betreiberin in naher Zukunft entfernt werden. Es ist zu prüfen, welche
Auswirkungen die Realisierung des genehmigten Projekts auf die Landschaft
haben würde.
Der Bau der neuen 110-kV-Leitung würde insgesamt zu einer wesentlichen
Mehrbelastung der Landschaft im Vergleich zum heutigen Zustand führen.
Die einzelnen Masten werden zwischen zwei und acht Meter höher als
die bestehenden Masten (soweit ein Vergleich aufgrund der zum Teil
unterschiedlichen Standorte überhaupt möglich ist). Der höchste Mast ist
29,9 m hoch geplant, die niedersten, bei der Einführung in das UW Tägerwilen,
13,3 m. Ein Vergleich der Mastbilder gemäss Plandossier und der bestehenden
Masten ergibt, dass vor allem die unteren und oberen der sechs seitlichen
Ausleger, woran die Leiterseile befestigt sind, länger werden. Wegen der
somit zu erwartenden fehlenden beziehungsweise geringeren Verjüngung
der Ausleger nach oben und nach unten wird das Trägerbild massiver wirken
als bei der bestehenden Leitung. Die Anzahl Masten wird leicht reduziert.
Insgesamt führt aber vor allem die Erhöhung der Masten zu einer zusätzlichen
Beeinträchtigung der Landschaft. Bereits heute treten die Masten in der
Ebene des Tägermooses dominant in Erscheinung. Die Vegetation vermag
die Freileitung höchstens bei einer Betrachtung aus grösserer Entfernung
zu verdecken. Im Hangbereich (Masten Nr. 92-99) zeichnet sie sich je nach
Standort deutlich vom Horizont ab und beeinträchtigt die Aussicht auf
den Untersee. So beispielsweise auch den Ausblick von dem nach Westen
ausgerichteten Schloss Girsbärg. Auf dem Plateau hingegen wird die Leitung
heute noch teilweise vom Wald im Hintergrund abgedeckt. Von der Hangkante
bei Nagelhuusen aus betrachtet überragt sie den Wald jedoch bereits heute.
3.7. Die Freileitung kann ferner den Tod von Vögeln verursachen. Es gibt
zwar technische Möglichkeiten, um die Wahrnehmung der Leiterseile
durch die Vögel zu verbessern und damit die Gefahr von Kollisionen zu
vermindern. Ganz beseitigen lässt sie sich jedoch nicht (vgl. Auswirkungen
von Freileitungen auf Vögel, Schriftenreihe Umwelt Nr. 292, BUWAL, 1998,
S. 59). Diese Massnahmen erhöhen aber auch die Wahrnehmung der
Leiterseile für das menschliche Auge und beeinträchtigen deren Einbettung
in die Landschaft. Da sich in der Nähe der Leitung grosse Vogelschutzgebiete
befinden, kann die Gefahr des Aufpralls nicht als marginal beurteilt werden
(vgl. vorangehende E. 3.3.5). Mit dem Erhöhen der Masten wird dieses Problem
- jedenfalls für gewisse Vögel - noch zusätzlich verschärft. So scheinen gerade
bei Leitungen höherer Spannungen und demzufolge auch höherer Masten
Kollisionen recht häufig vorzukommen (vgl. Auswirkungen von Freileitungen
auf Vögel, a.a.O., S. 58). Vorliegend müssten wohl Massnahmen zum Schutze
der Vögel geprüft und als Auflage angeordnet werden, falls die Leitung nicht in
den Boden verlegt wird.
3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das genehmigte Projekt zwar
auf der bestmöglichen Linienwahl beruht. Dennoch ist die Beeinträchtigung
einer exponierten und damit sensiblen Landschaft in Siedlungsnähe durch das
Bauvorhaben voraussichtlich beträchtlich. Seine Realisierung steht in einem
grossen Spannungsverhältnis zu den planerischen Absichten der Gemeinde
Tägerwilen und des Kantons Thurgau, das Gebiet in Zukunft besser zu
schützen und aufzuwerten. Sie steht weiter in einem gewissen Widerspruch
zur Tatsache, dass der Bund beim Autobahnbau zu Mehrauslagen von
Fr. 200 Mio. bereit war, um das Gebiet des Seerückens zu schonen. Es
trifft zwar zu, dass die Landschaft durch den Bau einer vierspurigen
Autobahn ungleich stärker beeinträchtigt worden wäre als durch den Bau
der 110-kV-Leitung. Mit Fr. 200 Mio. sind aber auch die reinen Baumehrkosten
für den Tunnel ungleich höher als die auf rund Fr. 3 Mio. (bzw. Fr. 4,4 Mio., je
nach Variantenvergleich) geschätzten Mehrkosten für die Verkabelung.
3.9. Weshalb die Übertragungsleitung nicht, wie vom Beschwerdeführer
gefordert, in den Autobahntunnel verlegt worden ist, ergibt sich nicht
aus den Akten. Es ist möglich, dass der separate Kabelschacht mangels
weiterer Interessierter zu teuer gekommen wäre und aus diesem Grund
nicht realisiert worden ist. Möglich ist aber auch, dass die NOK mit zu
wenig Nachdruck auf diese naheliegende Lösung hingearbeitet hat. Der
Umstand, dass sich die Gründe für das Scheitern dieser Variante nicht
aus den Vorakten ergeben, deutet auf mangelnde Koordination hin. In
Fällen wie dem vorliegenden, wo Ausgangs- und Endpunkt von zwei
neu zu bauenden Infrastrukturanlagen beinahe identisch sind, muss die
Plangenehmigungsbehörde ein Zusammenlegen der Anlagen mindestens so
weit prüfen, dass der Verzicht darauf nachvollziehbar wird. Dies ist vorliegend
nicht geschehen, obwohl seit langem die Bündelung von Verkehrs- und
Energieträgern gefordert wird (vgl. dazu BRB vom 13. Juni 2000 i.S. CKW gegen
X. AG und Mitbeteiligte). Ob diese Unterlassung allein die Gutheissung der
Beschwerde rechtfertigen würde, kann vorliegend offen bleiben. Sie drängt
sich aus Gründen des Landschafts- und Vogelschutzes ohnehin auf.
3.10. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der von der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des
Bundesgerichts, wonach eine Verkabelung von Leitungen mit einer Spannung
von über 50 kV nur bei besonders schutzwürdigen Landschaften diskutiert
werden müsse (BGE 115 Ib 324 E. 5 f., eine 380-kV-Leitung betreffend; vgl. dazu
auch BGE 99 Ib 83 f., BGE 100 Ib 417 E. 4b sowie für den Bundesrat VPB 56.7
E. 3c/bb). Einerseits handelt es sich hier nicht um eine Leitung im Bereich der
Höchstspannung, wo die Verkabelung mit besonders grossen Schwierigkeiten
verbunden ist. Andererseits kommt der betroffenen Landschaft gestützt auf
die vorangehenden Erwägungen nicht bloss eine mittlere Schutzwürdigkeit
zu. Sie ist zwar nicht im BLN enthalten, die koordinierten Bemühungen von
Bund, Kanton und Gemeinde zu deren Aufwertung und Schonung belegen
aber ihre besondere Schutzwürdigkeit. Weiter spricht die unmittelbare Nähe
von drei in Bundesinventaren enthaltenen Objekten (Untersee-Hochrhein,
Schlossbereich Untersee Ost und Ermatingerbecken) für das Vorliegen
einer Situation, die nicht überall anzutreffen ist. Von daher scheinen die
Befürchtungen der NOK unbegründet, die Gutheissung der Beschwerde stelle
ein Präjudiz für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle dar (vgl. dazu auch
BGE 99 Ib 70 E. 4). So lehnt die NOK eine Verkabelung - einmal abgesehen von
den erwähnten Betriebsrisiken - im vorliegenden Fall nicht in erster Linie
wegen der dadurch entstehenden direkten Mehrkosten ab, sondern vielmehr
mit Blick auf die präjudizierende Wirkung und die damit verbundenen
nicht abschätzbaren Kosten. Wegen der Fülle der vorliegend für eine
Verkabelung sprechenden Argumente (vgl. E. 3.6-3.9) muss hier von einem
ausgesprochenen Einzelfall ausgegangen werden, dem insofern keine
präjudizierende Wirkung zukommen kann. Die Befürchtung, dass nun
sämtliche Leitungen mit einer Betriebsspannung von 110 kV, die in ein
(kommendes) kantonales bzw. kommunales Schutzgebiet zu liegen kommen,
zu verkabeln wären, ist unbegründet.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Interessen des Landschafts-
und Vogelschutzes im vorliegenden Fall die Interessen an einer möglichst
kostengünstigen und sicheren Energieversorgung überwiegen. Die
Verkabelung eines mit 3,4 km relativ kurzen Teilstücks einer Freileitung
bedeutet für die hier betroffene Landschaft einen überaus grossen Gewinn.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann, und die angefochtene Plangenehmigung ist aufzuheben.
Es obliegt der NOK, ein Gesuch auf Verkabelung der Leitung beim EStI
einzureichen. Die Plangenehmigungsbehörde wird bei der Festlegung
des Trassees der Kabelleitung zwischen dem Masten Nr. 88 und dem UW
Tägerwilen zu prüfen haben, ob eine Verlegung der Kabel im Autobahntunnel
auch im Nachhinein noch möglich wäre.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 66.64 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission UVEK vom 5.
April 2001 i.S. WWF gegen NOK [E-2000-13]; das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12.
März 2002 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid der
Rekurskommiss...
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 2002
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Band 66
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