Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 66.44 KI-generiert

Swiss Automobile Tax and Free Trade Agreement

Geschäftsnummer JAAC 66.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether the Swiss automobile tax violated free trade agreements by taxing imported used cars. The court ruled that the automobile tax, designed as a consumption tax with a low rate of 4%, is part of the general Swiss fiscal system and does not have a protectionist effect or hinder the goals of the free trade agreement. The court reasoned that the tax applies to both imported and domestically produced vehicles, and while domestic production is negligible, the tax's structure and low rate do not create a trade barrier or discriminate against imported goods.

Legislator-Regeste

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Art. 47 al. 2 PA, Art. 47 Abs. 2 VwVG, Art. 6 Abs. 1 FHA, Art. 18 Abs. 1 FHA, Art. 47 cpv. 2 PA, Art. 18 cpv. 1 ALS; Swiss Automobile Tax and Free Trade Agreement: The court ruled that the automobile tax, designed as a consumption tax with a low rate of 4%, is part of the general Swiss fiscal system and does not have a protectionist effect or hinder the goals of the free trade agreement. The court reasoned that the tax applies to both imported and domestically produced vehicles, and while domestic production is negligible, the tax's structure and low rate do not create a trade barrier or discriminate against imported goods.

Schlagwörter

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Gewerbesteuer unmittelbare Anwendbarkeit Steuersatz Verbrauchssteuer Feihandelszone Schwerverkehrsabgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 al. 2 PA

The court confirmed the jurisprudence regarding the conditions for a 'Sprungrekurs' (appeal to a higher instance, bypassing an intermediate one), which was applied in this case.

Art. 18 al. 1 de l’accord de libre-échange

This provision prohibits discriminatory tax measures and was deemed directly applicable, but the court found no violation in this specific case.

Art. 6 al. 1 de l’accord de libre-échange

This provision prohibits new charges with equivalent effect to import duties. The court determined that the vehicle tax did not fall under this definition.

Art. III de l’accord du GATT

This provision concerns the national treatment principle and was deemed to have no broader scope than Art. 18 al. 1 of the Free Trade Agreement, thus its direct applicability was left open.

Art. 21 AStG

This article outlines grounds for tax remission, which the court found were not met in this case for either the vehicle tax or VAT.

Art. 76 MWSTV

This article outlines grounds for VAT remission, which the court found were not met in this case.

Art. 33 Abs. 1 AStG

This article defines the competent authority for appeals regarding the vehicle tax, which was relevant in determining the procedural path of the case.

Art. 8 Abs. 1 VwVG

This article pertains to the transfer of cases to the competent authority and was applied when the case was forwarded to the Customs District Directorate Basel.

Art. 32 AStG

This article pertains to the objection procedure for the vehicle tax, which was a relevant procedural step considered by the authorities.

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Volltext

JAAC 66.44

Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission

vom 29. August 2001 i.S. S. [ZRK 2000-020]

Impôt sur les véhicules automobiles. Accord de libre-échange entre la

Suisse et la CEE (accord de libre-échange). Accord du GATT. Applicabilité

directe. Principe du traitement national. Recours omisso medio.

- Recours omisso medio (art. 47 al. 2 PA; confirmation de la

jurisprudence; consid. 1a).

- Par «taxes d’effet équivalent à des droits de douane» au sens de l’art. 6

al. 1 de l’accord de libre-échange, on entend exclusivement les charges

financières qui grèvent unilatéralement les marchandises étrangères en

raison du passage de la frontière et qui ne constituent pas des droits de

douane au sens propre. Si une taxe est conçue comme un impôt interne

frappant en principe, de la même manière, les marchandises importées

comme celles produites sur le territoire national, elle n’est d’entrée de

cause pas comprise dans cette description de notion (consid. 5a/aa).

- L’art. 18 al. 1 de l’accord de libre-échange contient une obligation claire

de ne pas discriminer, par des mesures fiscales, les produits importés

par rapport à ceux fabriqués sur le territoire national; le citoyen peut

s’y référer. Cette disposition est directement applicable (consid. 5a/bb).

- En ce qui concerne la clause de non-discrimination de l’art. 18 al. 1

de l’accord de libre-échange, le seul point important est celui de savoir

si le traitement fiscal de l’importation de la marchandise a un effet

réel de protectionnisme et, de ce fait, met en danger la suppression des

obstacles au commerce. Cet effet est nié dans le cas présent (consid. 5c).

- Conçu en tant qu’impôt sur la consommation, l’impôt sur les

véhicules automobiles fait partie du système fiscal global suisse et

sert uniquement à la perception de recettes pour le budget général de

l’Etat. La levée de cet impôt n’a aucun effet protectionniste du marché

national (le taux de l’impôt s’élève uniquement à 4%). Elle ne constitue

pas non plus une entrave au but poursuivi par l’accord de libre-échange,

à savoir la suppression des barrières commerciales préexistantes

(consid. 6b).

- L’art. III de l’accord du GATT n’a pas de portée plus étendue que celle

de l’art. 18 al. 1 de l’accord de libre-échange, si bien que la question de

savoir si cette disposition est également directement applicable peut

être laissée ouverte (consid. 7a).

- Primauté du droit international public (question laissée ouverte,

consid. 7b).

Automobilsteuer. Freihandelsabkommens Schweiz - EWG (FHA).

GATT-Übereinkommen. Unmittelbare Anwendbarkeit. Grundsatz der

Inländerbehandlung. Sprungrekurs.

- Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde (Art. 47 Abs. 2 VwVG;

Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1a).

- Unter «Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle» gemäss

Art. 6 Abs. 1 FHA sind ausschliesslich ausländischen Waren wegen

ihres Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastungen zu

verstehen, die keinen Zoll im eigentlichen Sinne darstellen. Ist eine

Abgabe als interne Steuer ausgestaltet, die grundsätzlich in gleicher

Weise importierte wie im Inland erzeugte Waren belastet, so fällt sie

von vornherein nicht unter diese Begriffsumschreibung (E. 5a/aa).

- Art. 18 Abs. 1 FHA enthält eine klare Verpflichtung zur

Nichtdiskriminierung von eingeführten gegenüber inländischen

Erzeugnissen durch steuerliche Massnahmen, auf die sich der Bürger

berufen kann. Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar (E. 5a/bb).

- Bei der Nicht-Diskriminierungsklausel in Art. 18 Abs. 1 FHA ist der

einzige wichtige Punkt derjenige, ob die steuerliche Behandlung der

Wareneinfuhr tatsächlich eine protektionistische Wirkung hat und

somit die Beseitigung der Handelshemmnisse gefährdet. In casu

verneint (E. 5c).

- Die Automobilsteuer ist als Verbrauchssteuer Teil des allgemeinen

schweizerischen Abgabensystems und dient ausschliesslich der

Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Staatshaushalt. Keine

Abschottung des nationalen Marktes durch die Erhebung dieser

Steuer (der Steuersatz beträgt lediglich 4%). Keine Vereitelung des

mit dem FHA verfolgten Ziels, der Beseitigung der früher bestehenden

Handelshemmnisse (E. 6b).

- Art. III des GATT-Vertrages kommt keine über Art. 18 Abs. 1 FHA

hinausgehende Bedeutung zu, so dass auch die Frage, ob diese

Bestimmung self-executing ist, offen gelassen werden kann (E. 7a).

- Vorrang des Völkerrechts (offen gelassen, E. 7b).

Imposta sugli autoveicoli. Accordo di libero scambio Svizzera - CEE

(ALS). Accordo GATT. Applicazione diretta. Principio del trattamento

nazionale. Ricorso omisso medio.

- Condizioni per un ricorso omisso medio (art. 47 cpv. 2 PA; conferma

della giurisprudenza; consid. 1a).

- Per nuove tasse di effetto equivalente ai dazi all’importazione

secondo l’art. 6 cpv. 1 ALS si intendono esclusivamente aggravi

finanziari imposti unilateralmente su prodotti esteri in seguito

all’attraversamento della frontiera e che non costituiscono dazi in

senso stretto. Se una tassa è concepita come un’imposta interna che, in

linea di principio, grava allo stesso modo sia sui prodotti indigeni sia su

quelli importati, essa non rientra in questa definizione (consid. 5a/aa).

- L’art. 18 cpv. 1 ALS contiene un chiaro obbligo di non discriminare i

prodotti importati rispetto a quelli indigeni attraverso misure fiscali

e il cittadino può farvi appello. Questa disposizione è applicabile

direttamente (consid. 5a/bb).

- Nella clausola di non discriminazione dell’art. 18 cpv. 1 ALS

l’unico aspetto importante è di stabilire se il trattamento fiscale

dell’importazione di prodotti abbia realmente un effetto protezionistico

e metta quindi in pericolo la soppressione degli ostacoli al commercio.

Tale effetto è negato nella fattispecie (consid. 5c).

- L’imposta sugli autoveicoli è una tassa sul consumo che fa parte del

sistema fiscale generale svizzero e che serve esclusivamente ad ottenere

introiti per il budget generale dello Stato. Attraverso la riscossione di

tale imposta non vi è una protezione del mercato nazionale (l’aliquota

fiscale è solamente del 4%). Non vi è nemmeno un impedimento alla

realizzazione dello scopo dell’ALS, che mira all’eliminazione delle

barriere commerciali preesistenti (consid. 6b).

- L’art. III dell’accordo GATT non ha una portata più estesa di quella

dell’art. 18 cpv. 1 ALS, per cui può rimanere aperta la questione inerente

all’applicabilità diretta di tale disposizione (consid. 7a).

- Preminenza del diritto internazionale pubblico (questione lasciata

aperta, consid. 7b).

A. Herr S. führte einen Gebrauchtwagen Maserati quattro porte AM 107

aus Italien in die Schweiz ein. Das Zollamt Luzern nahm gestützt auf die

vom Vertreter des Importeurs vorgelegten Dokumente (Einfuhrdeklaration,

«Dichiarazione di Vendita» und Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) die

Abfertigung vor und erhob eine Gebühr von Fr. (…), die Automobilsteuer von

Fr. (…) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. (…).

B. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 ersuchte Herr S. die Eidgenössische

Oberzolldirektion (OZD), die Erhebung der Automobilsteuer und der

Mehrwertsteuer zu überprüfen und stellte den Antrag auf teilweise bzw.

vollständige Rückerstattung dieser Abgaben. Zur Begründung dieses Gesuches

wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei dem vom Gesuchsteller zum Preis von

Lit. 21’000’000.- (rund Fr. 17’500.-) erworbenen und in der Folge in die Schweiz

eingeführten Fahrzeug handle es sich um einen Gebrauchtwagen, welcher

erstmals 1968 in Verkehr gesetzt worden sei. Der Veräusserungsvertrag sei

zwischen Privatpersonen zustande gekommen, so dass an eine Rückerstattung

der italienischen Mehrwertsteuer nicht zu denken sei und auch der

Vorsteuerabzug in der Schweiz nicht geltend gemacht werden könne. Das

Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG, SR 641.51) sehe vor, dass nicht

nur importierte Fahrzeuge mit der Automobilsteuer belastet würden, sondern

auch Fahrzeuge aus inländischer Produktion. Auf dem Papier sei damit dem

Gleichbehandlungsgrundsatz des GATT-/WTO-Übereinkommens nachgelebt

worden. Bereits das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen

der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (nachfolgend

Freihandelsabkommen Schweiz-EWG [FHA], SR 0.632.401) habe vorgesehen,

dass die Schweiz nicht nur die Schutzzölle, sondern auch die Fiskalzölle

zu beseitigen habe. Nach Art. 4 FHA könnten solche Fiskalzölle in interne

Abgaben umgewandelt werden. Durch die Miterfassung der nationalen

Automobilindustrie sei diesem Erfordernis Rechnung getragen worden. Weil

indessen die Inlandproduktion von Automobilen in der Schweiz bedeutungslos

sei, würden mit der Automobilsteuer rein fiskalische Interessen verfolgt,

wodurch diese de facto einem Fiskalzoll gleichkomme. Im vorliegenden

Falle einer Einfuhr eines seit mehr als 30 Jahren im Verkehr befindlichen

Gebrauchtwagens würden dem Erwerber alle Steuern in Italien verhaftet

bleiben. Es werde deshalb beantragt, die Automobilsteuer zu erlassen und

den bezahlten Betrag zurückzuerstatten. Bei Veräusserungsgeschäften von

Gebrauchtwagen zwischen Privaten im Inland werde sodann regelmässig

keine Mehrwertsteuer erhoben. Auch gelange gemäss Art. 26 Abs. 7 der

Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994

1464 und nachfolgende Revisionen) beim Handel mit Gebrauchtwagen nur

der effektive Mehrwert zur Versteuerung, wenn der Erwerber den Wagen von

einem Nichtsteuerpflichtigen erwerbe und demgemäss den Vorsteuerabzug

nicht geltend machen könne. Es sei nicht einzusehen, weshalb dies bei

grenzüberschreitenden Gebrauchtwagenverkäufen anders sein sollte, wo

ein Rückerstattungsantrag im Herkunftsland nicht möglich sei.

C. Die OZD behandelte das Schreiben von Herrn S. vom 7. Oktober 1999

als Gesuch um Erlass der Automobilsteuer und der Mehrwertsteuer und

wies dieses mit Verfügung vom 15. November 1999 ab. Zur Begründung

ihres Entscheides hielt sie im Wesentlichen fest, die Abgabenerhebung an

sich sei unbestritten. Es sei indessen keiner der in Art. 21 AStG genannten

Erlassgründe erfüllt. Insbesondere könnten angesichts des in Frage stehenden

Betrages keine aussergewöhnlichen Gründe, welche die Bezahlung als

besondere Härte erscheinen liessen (Art. 21 Ziff. 1 Bst. b AStG) vorliegen.

Diese Voraussetzungen wären nur dann erfüllt, wenn die Nichtgewährung

des Erlasses den Betroffenen in seiner Existenz ernsthaft bedrohen würde,

indem dieser den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten

oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortsetzen könne. Auch ein Erlass

der Mehrwertsteuer sei nicht möglich, da keiner der in Art. 76 MWSTV

vorgesehenen Erlassgründe gegeben sei. Ein Rückgriff auf das steuerliche

Ergebnis bei einem vergleichbaren Umsatz im Inland wäre nur zulässig, wenn

ein solcher ausdrücklich vorgesehen wäre, was indessen in casu nicht der Fall

sei.

D. Gegen diese Verfügung erhob Herr S. mit Eingabe vom 30. Dezember

1999 Beschwerde an das - in der Rechtsmittelbelehrung der OZD als

zuständige Instanz bezeichnete - Eidgenössische Finanzdepartement

(EFD), mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und

die OZD sei anzuweisen, die bei der Einfuhr erhobene Automobilsteuer

im Betrag von Fr. (…) zurückzuerstatten. Zur Begründung dieses Antrages

wurde im Wesentlichen festgehalten, die OZD sei in der angefochtenen

Verfügung nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen,

wonach die Automobilsteuer eine Massnahme gleicher Wirkung (wie ein

Einfuhrzoll) im Sinne des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG darstelle

bzw. die Erhebung derselben bei der Einfuhr gegen die im Rahmen des

GATT/WTO-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen verstosse. Sie

habe bloss geprüft, ob im vorliegenden Fall eine Rückerstattung nach Art. 21

AStG in Frage komme. Vorher sei die Steuer im Rahmen der Erhebung der

Zölle als Fiskalkomponente auf dem Gewicht erhoben worden. Neu gelte nun

eine ad-valorem-Besteuerung, welche sich gegenüber der alten Regelung

namentlich für teure und leichte Fahrzeuge bei der Einfuhr nachteilig

auswirke. Durch die Umwandlung sei der Charakter der Abgabe nicht

tangiert worden, da diese in ihrer Wirkung einem Zoll gleichkomme. Wie der

Bundesrat in seiner Botschaft selber festgestellt habe, würden die der Steuer

unterliegenden Fahrzeuge fast ausschliesslich aus dem Ausland importiert.

Die Schweiz habe keine nennenswerte Produktion. Die schweizerische

Industrie stelle keine vergleichbaren Erzeugnisse her und es sei nicht damit zu

rechnen, dass sich dies in der Zukunft ändern würde. Damit stelle die - nach

dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG eingeführte -

Automobilsteuer in ihrer heutigen Form eine Massnahme dar, die geeignet

sei, unmittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer

Vertragspartei des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG zu bewirken. Auf

Grund des Vorrangs des Staatsvertragsrechts gegenüber dem Landesrecht

verletze die angefochtene Verfügung daher Bundesrecht.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2000 an das EFD nahm die OZD betreffend

die Frage der Zuständigkeit zur Behandlung der von Herrn S. erhobenen

Beschwerde Stellung. Sie hielt fest, dass im vorliegenden Falle - gestützt

auf Art. 32 AStG - zuerst ein Einspracheverfahren durchgeführt werden

müsste. Ihr Einspracheentscheid könnte dann bei der Eidgenössischen

Zollrekurskommission (ZRK) angefochten werden. Wäre die Eingabe vom

7. Oktober 1999 als Beschwerde zu behandeln gewesen, so wäre dazu in erster

Instanz die Zollkreisdirektion Basel zuständig gewesen (Art. 33 Abs. 1 AStG).

Die OZD habe indessen keinen Anlass gehabt, die Eingabe als Beschwerde

zu qualifizieren, sei doch nicht erkennbar gewesen, dass mit dieser die

Rechtmässigkeit der Steuererhebung grundsätzlich bestritten werden solle.

Das EFD teilte in der Folge der OZD und der Zollkreisdirektion Basel mit

Brief vom 3. Februar 2000 mit, es verfüge entgegen Ziff. 2 der Verfügung der

OZD vom 15. November 1999 im Bereich der Automobilsteuer über keine

Rechtsprechungskompetenzen. Es sei daher zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nicht zuständig und die Sache sei gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

(VwVG, SR 172.021) der Zollkreisdirektion Basel als zuständiger Behörde

(Art. 33 Abs. 1 AStG) zu überweisen. Diese habe zu entscheiden, ob der

Beschwerdeführer zu Recht geltend mache, seine Eingabe vom 7. Oktober

1999 sei nicht bloss als Erlassgesuch, sondern auch als Beschwerde gegen die

Automobilsteuererhebung zu betrachten. Soweit der Beschwerdeführer an

seinem Erlassgesuch festhalte, was aus der Beschwerdeschrift jedoch nicht

klar hervorgehe, habe die OZD ein Einspracheverfahren durchzuführen,

welches jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Rechtmässigkeit

der Steuererhebung zu sistieren sei.

E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 ersuchte die OZD die Zollkreisdirektion

Basel, das Schreiben von Herrn S. vom 7. Oktober 1999 als fristgemäss

eingereichte Beschwerde im Sinne von Art. 33 Abs. 1 AStG zu behandeln

und vorerst einen Kostenvorschuss zu erheben. Werde dieser bezahlt

und an der Beschwerde festgehalten, so sei ein abweisender Entscheid

zu treffen. Dieses Schreiben gelte als Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2

VwVG, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung die ZRK als Beschwerdeinstanz

anzugeben sei. Mit Brief vom 3. August 2000 forderte die Zollkreisdirektion

Basel den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 80.- zu

bezahlen. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass sie aufgrund der Rechtslage

keine Möglichkeit sehe, der Beschwerde zu entsprechen. Es werde ihm jedoch

Gelegenheit gegeben, die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen. In

der Folge wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Mit Schreiben vom

4. September 2000 ersuchte der Beschwerdeführer die Zollkreisdirektion,

einen formellen, bei der ZRK anfechtbaren Entscheid zu treffen.

In der Folge wies die Zollkreisdirektion die Beschwerde mit Entscheid

vom 5. Oktober 2000 kostenfällig ab. Zur Begründung ihrer Verfügung

hielt sie im Wesentlichen fest, die Eingabe vom 7. Oktober 1999 sei als

fristgemäss eingereichte Beschwerde im Sinne von Art. 33 Abs. 1 AStG

zu behandeln. Die Ausgangslage für die Umwandlung der Fiskalzölle auf

Automobilen und ihren Teilen in eine besondere Verbrauchssteuer sei in

der Botschaft vom 25. Oktober 1995 betreffend das Automobilsteuergesetz

(BBl 1995 IV 1689) ausführlich dargestellt. Insbesondere habe der Bundesrat

unter Ziff. 111 der Botschaft festgehalten, dass weder internationale

Abkommen noch schweizerische Erlasse Bestimmungen enthalten würden,

die der vorgesehenen Umwandlung entgegenstünden. Das Verhältnis zum

internationalen Recht, auch zum Freihandelsabkommen Schweiz-EWG,

sei im Gesetzgebungsverfahren eingehend geprüft worden. Der Umstand,

dass die Steuer fast ausschliesslich bei der Einfuhr erhoben werde, stehe

nicht im Widerspruch zu Art. 6 FHA. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die

Steuer nur bei der Einfuhr erhoben werde. Der Begriff der Inlandherstellung

umfasse nämlich nicht nur die industrielle Fabrikation. Der Gesetzgeber

habe das Gesetz in voller Kenntnis der Verhältnisse zum internationalen

Recht verabschiedet. Eine Verletzung des Abkommens sei bisher auch von

der anderen Vertragspartei (Europäische Gemeinschaften [EG] bzw. deren

Mitgliedstaaten) nie geltend gemacht worden.

F. Mit Eingabe vom 10. November 2000 erhebt Herr S. gegen diesen Entscheid

Beschwerde an die ZRK, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben, soweit sie die Erhebung der Automobilsteuer betreffe und

die OZD sei anzuweisen, die bei der Einfuhr erhobene Steuer im Betrag

von Fr. (…) an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Zur Begründung

dieses Begehrens wird im Wesentlichen ausgeführt, die Bestimmungen des

Freihandelsabkommens Schweiz-EWG seien hinreichend bestimmt, damit

der Einzelne sich darauf berufen könne. Daher sei die von der Vorinstanz

implizit vertretene Rechtsauffassung, Normadressaten seien die Parteien des

Abkommens, abzulehnen. Es werde beantragt, über die Frage der direkten

Anwendbarkeit in einem selbstständigen Zwischenentscheid zu befinden. Die

Zollkreisdirektion sei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach

die Umwandlung des früheren Fiskalzolls in die Automobilsteuer den

Charakter der Abgabe nicht tangiert habe, da diese in ihrer Wirkung einem

Zoll gleichkomme, nicht weiter eingetreten. In der Praxis würden von dieser

Steuer ausschliesslich Fahrzeuge ausländischen Ursprungs erfasst, da die

schweizerische Industrie vergleichbare Erzeugnisse nicht herstelle und auch

in Zukunft nicht herstellen werde. Daher stelle die Steuer in ihrer heutigen

Form eine Massnahme dar, die geeignet sei, unmittelbar eine diskriminierende

Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei des Freihandelsabkommens

Schweiz-EWG zu bewirken. Die Automobilsteuer sei zweifellos nach dem

Inkrafttreten des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG eingeführt worden.

Auf Grund des Vorrangs des Staatsvertragsrechts gegenüber dem Landesrecht

verletze deren Erhebung Bundesrecht.

G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2001 beantragt die

Zollkreisdirektion Basel die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit

überhaupt darauf eingetreten werde. Zur Begründung dieses Antrages hält

sie im Wesentlichen fest, das Verhältnis des Automobilsteuergesetzes zum

internationalen Recht, insbesondere auch zum Freihandelsabkommen

Schweiz-EWG, sei im Gesetzgebungsverfahren eingehend geprüft worden.

Ein Widerspruch zum internationalen Recht sei weder im Vorverfahren noch

in der parlamentarischen Beratung geltend gemacht worden. Die Schweiz

habe das Automobilsteuergesetz dem Gemischten Ausschuss (Art. 29-31 FHA)

ordnungsgemäss notifiziert. Weder seitens der Europäischen Kommission

noch der Mitgliedstaaten sei die Steuer als Verstoss gegen das Abkommen

bezeichnet worden. Das Verhalten der anderen Vertragspartei spreche

klar dafür, dass sich die Automobilsteuer mit dem Freihandelsabkommen

Schweiz-EWG vereinbaren lasse. Es treffe zwar zu, dass diese besondere

Verbrauchssteuer fast ausschliesslich bei der Einfuhr erhoben werde. Das

Steuersystem sei jedoch aus praktischen und verwaltungsökonomischen

Gründen so ausgestaltet worden, seien doch im Gesetzgebungsverfahren

auch andere Veranlagungssysteme geprüft worden. Die Steuer werde jedoch

auch bei der Herstellung im Inland erhoben. Betroffen seien in erster Linie

Hersteller von Go-Karts und so genannten «Replicas» (Nachbauten von

klassischen Fahrzeugen, meist Kleinstserien) sowie Karosseriebetriebe, die auf

importierten Chassis/Kabinen Ladebrücken oder Kastenaufbauten montieren

würden. Von einem Verstoss gegen Art. 6 FHA könne keine Rede sein, weil

alle Automobile unabhängig ihrer Herkunft und ihres Zustandes fiskalisch

belastet würden. Dies sei bei den Fiskalzöllen nicht der Fall gewesen. Die

Aussage des Beschwerdeführers, die Automobilsteuer komme de facto einem

Fiskalzoll gleich, stelle eine blosse Behauptung dar. Weil es sich um einen

30 Jahre alten Gebrauchtwagen handle, würden dem Beschwerdeführer als

Erwerber alle Steuern in Italien verhaftet bleiben. Selbstredend vermöchten

jedoch weder die - sowieso nicht gegebene - Verletzung des Freihandelsrechts

noch die steuerliche Situation in Italien einen Steuererlass nach Art. 21 AStG

zu begründen.

Aus den Erwägungen:

1.a. Die ZRK ist gemäss Art. 34 AStG Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche

Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD. Gemäss Art. 33 Abs. 2

AStG ist die OZD Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen

oder Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen. Von dieser

Zuständigkeitsordnung kann indessen ausnahmsweise abgewichen werden,

wenn die Voraussetzungen der so genannten Sprungbeschwerde erfüllt sind.

Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle

eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die

Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wobei in

der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2

VwVG). In diesem Fall darf der Instanzenzug durchbrochen werden (vgl. Alfred

Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 172 f., Rz. 476 ff.; Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich

1998, S. 348, Rz. 1358). Die Sprungbeschwerde dient zur Vermeidung

unnötiger Prozessschritte und verhindert einen Verfahrensleerlauf, wenn

der Vorinstanz in concreto Weisungen erteilt worden sind. Die nächsthöhere

Beschwerdeinstanz kann in diesem Fall auch dann auf Unangemessenheit hin

überprüfen, wenn sie es sonst nicht könnte; ihr steht die gleiche Kognition

zu wie der übersprungenen Instanz (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches

Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 185,

Rz. 960 und S. 241, Rz. 1260; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht

des Bundes, Basel 1979, S. 204, Rz. 21.3).

Im vorliegenden Falle hat die OZD die Zollkreisdirektion Basel mit Schreiben

vom 11. Juli 2000 verpflichtet, einen abweisenden Beschwerdeentscheid

zu treffen und ihr auch Anweisungen erteilt, wie sie diesen zu begründen

habe. Ferner hat sie sie aufgefordert, im Beschwerdeentscheid die ZRK

als Beschwerdeinstanz anzugeben, was denn auch geschehen ist. Die

Voraussetzungen der Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG

sind mithin erfüllt. Die ZRK ist deshalb zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde sachlich und funktionell zuständig.

b.- c. (…)

2.a. Mit Bundesbeschluss vom 18. Juni 1993 über besondere

Verbrauchssteuern, angenommen in der Volksabstimmung vom 28. November

1993 (vierte Vorlage, AS 1994 267) wurde dem Bund in Art. 41ter Abs. 1 Bst. b

und Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 29. Mai 1874 (aBV, BS 1 3) die Kompetenz eingeräumt, besondere

Verbrauchssteuern auf bestimmten Waren, wozu namentlich auch Automobile

und deren Bestandteile gehören (Art. 41ter Abs. 4 Bst. c aBV; vgl. jetzt

Art. 131 Abs. 1 Bst. d der neuen Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101), zu erheben. Zweck dieser

Verfassungsänderung war die - in Erfüllung internationaler Verpflichtungen

(Freihandelsabkommen Schweiz-EWG; GATT) gebotene - Umwandlung

der bisherigen Fiskalzölle auf Automobilen und Automobilteilen in eine

besondere Verbrauchssteuer. In Art. 4 Abs. 1 FHA hatte sich die Schweiz

verpflichtet, auf Industrieprodukten nicht nur die Schutzzölle, sondern

auch die Fiskalzölle, welche vorab der Erzielung öffentlicher Einnahmen

und nicht dem Schutz einheimischer Industrien dienen, zu beseitigen,

wobei ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Fiskalzölle in interne

Abgaben umzuwandeln, die sowohl eingeführte als auch im Inland erzeugte

Waren belasten. Anlässlich der Tokio-Runde des GATT hatte die Schweiz

ferner im Jahre 1979 in einem Briefwechsel den USA in Aussicht gestellt,

sie werde die Zölle auf Motorfahrzeugen und Teilen davon durch nicht

diskriminierende interne Steuern ersetzen. Es sei aber von Anfang an klar

gewesen, dass auf die Einnahmen aus den Fiskalzöllen, die mehr als Fr. 3 Mia.

ausmachten, nicht einfach verzichtet werden könne. Etwas anderes als die

Umwandlung in besondere Verbrauchssteuern sei deshalb nicht in Betracht

gekommen (BBl 1992 I 799 und 807, BBl 1995 III 139 und BBl 1995 IV 1691). Mit

einem Verbrauchssteuersystem würden die eingeführten und die im Inland

hergestellten und gewonnenen Waren steuerlich gleich behandelt. Zölle

würden nur auf in das Zollgebiet eingeführten Waren, Verbrauchssteuern

dagegen auf allen dem Verbrauch zugeführten Waren erhoben (BBl 1995 IV

1691).

b. In der Folge hat der Gesetzgeber das Automobilsteuergesetz erlassen,

welches am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Detailfragen sind

ferner in der Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996

(AStV, SR 641.511) geregelt. In der Botschaft vom 25. Oktober 1995

betreffend das Automobilsteuergesetz wurde festgehalten, ein modernes

Verbrauchssteuergesetz müsse sicherstellen, dass eingeführte und inländische

Waren sowohl verfahrens- als auch belastungsmässig gleichgestellt seien.

Der vorgelegte Gesetzesentwurf berücksichtige dieses Erfordernis (BBl

1995 IV 1695). Der Steuer unterliegt denn auch einerseits die Einfuhr von

steuerpflichtigen Automobilen (d. h. von Automobilen für den Personen- oder

Warentransport im Sinne von Art. 2 AStG) ins Inland (Art. 22 Abs. 1 AStG) und

andererseits die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von

Automobilen im Inland (Art. 25 Abs. 1 AStG). Bemessungsgrundlage ist bei der

Einfuhr das vom Importeur entrichtete oder zu entrichtende Entgelt, wenn das

Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts

eingeführt wird bzw. der so genannte Normalwert, d. h. jene Summe,

die ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem

selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt

der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien

Wettbewerbs bezahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten (Art. 24

Abs. 1 AStG). Bei der Herstellung im Inland wird die Steuer vom Entgelt

berechnet, sofern eine Lieferung in Erfüllung eines Veräusserungs- oder

Kommissionsgeschäftes erfolgt bzw. vom Wert, wobei sich dieser nach dem

Preis bemisst, der einer unabhängigen dritten Person am Ort und im Zeitpunkt

der Entstehung der Steuerforderung in Rechnung gestellt würde (Art. 30

Abs. 1-3 AStG). Die Steuer beträgt 4% (Art. 13 AStG).

3.a. Nach Art. 4 Abs. 1 FHA gelten die Bestimmungen über die schrittweise

Beseitigung der Einfuhrzölle auch für die Fiskalzölle. Die Vertragsparteien

können indessen einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolls durch eine

interne Abgabe ersetzen. Der Schweiz wurde in Art. 4 Abs. 3 FHA gestattet,

bei den Waren gemäss dem seinerzeitigen Anhang II - und unter Einhaltung

von Art. 18 FHA - vorübergehend Zölle beizubehalten, die dem Fiskalanteil

der auf diese Waren erhobenen Einfuhrzölle entsprechen. Der Gemischte

Ausschuss (Art. 29 FHA) hatte indessen die Anwendungsbedingungen dieser

Regelung, insbesondere im Falle einer Änderung der Höhe des Fiskalanteils,

zu überprüfen sowie die Lage im Hinblick auf die Möglichkeit zu prüfen,

diese Zölle vor dem 1. Januar 1980 oder vor jedem anderen Zeitpunkt, zu

dessen Wahl er sich unter Berücksichtigung der Umstände veranlasst sehen

könnte, in inländische Abgaben umzuwandeln. Nach Art. 6 Abs. 1 FHA dürfen

sodann im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz keine

neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt werden.

Gemäss Art. 18 FHA wenden die Vertragsparteien keine Massnahmen oder

Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine

diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und

gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.

b. Am 15. Dezember 1993 konnte die Uruguay-Runde des GATT zu einem

erfolgreichen Abschluss gebracht werden. Auf den Tag genau vier Monate

später wurde das Vertragswerk in Marrakesch unterzeichnet. Die Schlussakte

der Uruguay-Runde (Final Act Embodying the Results of the Uruguay Round

of Multilateral Trade Negotiations) bildet zusammen mit dem - grundsätzlich

weiter geltenden - GATT-Vertrag vom 30. Oktober 1947 (Allgemeines Zoll-

und Handelsabkommen, SR 0.632.21; für die Schweiz am 1. August 1966

in Kraft getreten) die Grundlage der neuen Welthandelsordnung (Heinz

Hauser/Kai-Uwe Schanz, Das neue GATT, Die Welthandelsordnung nach

Abschluss der Uruguay-Runde, München 1995, S. 53). Mit Bundesbeschluss

vom 16. Dezember 1994 über die Genehmigung der in der Uruguay-Runde

abgeschlossenen Abkommen (AS 1995 2113) hat die Bundesversammlung

dem am 15. April 1994 in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur

Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) mit den dazugehörenden

Anhängen zugestimmt. Kern bereits des ursprünglichen GATT-Vertrages

war das Diskriminierungsverbot mit seinen beiden Ausprägungen, der

Meistbegünstigung und dem - in Art. III des Vertrages statuierten - so

genannten Gebot der Inländerbehandlung, wonach importierte Waren weder

direkt noch indirekt mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen inneren

Abgaben belastet werden dürfen, welche höher sind als diejenigen, die die

gleichartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt

belasten und wonach kein Vertragspartner entgegen den Grundsätzen von

Art. III Ziff. 1 eine andere Art von Steuern oder sonstigen inneren Abgaben

auf den eingeführten oder inländischen Erzeugnissen erheben darf (Art. III

Ziff. 2 des Vertrages). Der Grundsatz der Inländerbehandlung gewährleistet die

Nichtdiskriminierung ausländischer Waren nach Überschreiten der Zollgrenze,

z. B. bei der Belastung mit Verbrauchssteuern (Hauser/Schanz, a.a.O., S. 11 und

14 ff.).

4.a. Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, dass die korrekte

behördliche Anwendung des Automobilsteuergesetzes per se nicht in

Frage gestellt werde. Bestritten werde vielmehr einzig die Vereinbarkeit

der Steuer mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Die

Steuer stelle eine Massnahme gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne des

Freihandelsabkommens Schweiz-EWG dar und die Erhebung derselben bei

der Einfuhr verstosse gegen die im Rahmen des GATT-/WTO-Übereinkommens

eingegangenen Verpflichtungen. In der Praxis würden von der

Automobilsteuer ausschliesslich Fahrzeuge ausländischen Ursprungs erfasst,

da die Schweiz keine nennenswerte - und insbesondere keine industrielle -

Produktion von Automobilen habe. Daher stelle die Steuer eine Massnahme

dar, die geeignet sei, unmittelbar eine diskriminierende Behandlung der

Erzeugnisse einer Vertragspartei des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG

zu bewirken. Auf Grund des in der Verfassung statuierten Vorranges des

Völkerrechts gegenüber dem Landesrecht sei demnach die Steuer im

vorliegenden Einzelfall auszusetzen.

b. Gemäss den Angaben in der Botschaft vom 25. Oktober 1995 betreffend

das Automobilsteuergesetz ist die Inlandproduktion von Automobilen

praktisch bedeutungslos. In den Jahren 1988 bis 1992 wurden pro Jahr

durchschnittlich 337’500 und in den Jahren 1993 und 1994 254’610 bzw.

287’164 fiskalzollpflichtige Automobile eingeführt. Demgegenüber sind in den

Jahren 1992 bis 1994 lediglich 23, 29 und 27 Personenwagen mit Herkunftsland

«Schweiz» in Verkehr gesetzt worden. Hinzu kamen noch die steuerfrei

importierten Automobilchassis mit Kabine, die im Inland zu steuerpflichtigen

Automobilen karossiert wurden, wobei es sich auch dabei um weniger als 300

Fahrzeuge pro Jahr handelte. Die steuerpflichtige Inlandproduktion machte

somit weniger als 1‰ der Einfuhr aus (BBl 1995 IV 1693). Es kann davon

ausgegangen werden, dass sich an dieser Situation in der Zwischenzeit nichts

Wesentliches geändert hat.

5.a.aa. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erhebung der

Automobilsteuer verstosse gegen Art. 6 Abs. 1 FHA. Als «Abgaben mit gleicher

Wirkung wie Einfuhrzölle» sind indessen ausschliesslich den ausländischen

Waren wegen ihres Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastungen

zu verstehen, die keinen Zoll im eigentlichen Sinne darstellen (Hans-Peter

Duric, Die Freihandelsabkommen EG/Schweiz - Die rechtliche Problematik,

3. Aufl., Freiburg i.Br. 1999, S. 58, wo auch entsprechende Beispiele genannt

werden; Von der Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum

EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Baden-Baden 1999, Rz. 7 f. zu Art. 95 des Vertrages

vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

EWG-Vertrag; [EWGV], in Kraft getreten am 1. Januar 1958, der eine mit

derjenigen des Freihandelsabkommens EWG-Schweiz vergleichbare Regelung

enthält [Art. 9 und 12 sowie 95 Abs. 1 EWGV]; vgl. dazu auch das Urteil des

Europäischen Gerichtshofes [EuGHE] vom 7. Mai 1987, Rechtssache 193/85,

Sammlung der Rechtsprechung [Slg.] 1987, S. 2108 f.). Ist eine Abgabe als

interne Steuer ausgestaltet, die grundsätzlich in gleicher Weise importierte

wie im Inland erzeugte Waren belastet, so fällt sie von vornherein nicht

unter diese Begriffsumschreibung. Es kann sich diesfalls höchstens die

Frage stellen, ob allenfalls ein Verstoss gegen Art. 18 FHA, der ein Verbot

der Diskriminierung durch interne Steuern enthält, vorliegt.

bb. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Bestimmungen des

Freihandelsabkommens Schweiz-EWG hinreichend bestimmt, so dass

sich der Einzelne auf dessen Bestimmungen berufen könne. Es werde

beantragt, die Frage der direkten Anwendbarkeit in einem selbstständigen

Zwischenentscheid zu entscheiden. Der Europäische Gerichtshof hat

entschieden, dass die Art. 18 Abs. 1 FHA entsprechende Bestimmung des

seinerzeitigen Freihandelsabkommens EWG-Portugal (Art. 21 Abs. 1)

als solche von einem Gericht angewandt werden könne und daher

unmittelbare Wirkungen in der gesamten Gemeinschaft erzeuge (EuGHE vom

26. Oktober 1982, Rechtssache 104/81, Slg. 1985, 3665). Die Entscheidungen

des Europäischen Gerichtshofes sind für die Schweiz und damit auch

für die ZRK selbstverständlich nicht bindend. Dennoch ist die durch das

höchste Gericht der andern Vertragspartei vorgenommene Auslegung einer

Abkommensbestimmung nicht bedeutungslos. Auch nach schweizerischem

Recht ist im Übrigen heute das Prinzip der transformationslosen, direkten

Geltung völkerrechtlicher Verträge allgemein anerkannt (Jörg Paul

Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 166,

mit Hinweisen) und Private sind ermächtigt, sich direkt auf völkerrechtliche

Verträge zu berufen, soweit darin entsprechende Rechtsregeln zu Gunsten

oder zu Lasten der Bürger aufgestellt werden (Walter Kälin, Das Verfahren der

staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 35). Art. 18 Abs. 1 FHA

enthält eine klare Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung von eingeführten

gegenüber inländischen Erzeugnissen durch steuerliche Massnahmen,

auf die sich der Bürger berufen kann. Es ist daher festzuhalten, dass diese

Bestimmung von der ZRK unmittelbar angewendet werden kann, ohne dass

jedoch die Notwendigkeit bestehen würde, diese Frage zum Gegenstand eines

selbstständigen Zwischenentscheides zu machen.

b. Nach dem Wortlaut sowohl von Art. 18 FHA als auch von Art. III

GATT-Vertrag ist lediglich eine diskriminierende Behandlung von

(importierten) Erzeugnissen der ausländischen Vertragspartner gegenüber

gleichartigen Erzeugnissen inländischen Ursprungs durch steuerliche

Massnahmen unzulässig. Falls überhaupt keine solchen gleichartigen

inländischen Produkte existieren, kann indessen auch keine diskriminierende

Behandlung vorliegen, was wiederum bedeutet, dass die genannten

Bestimmungen - jedenfalls ihrem Wortlaut zufolge - überhaupt nicht

anwendbar sind. Dem Merkmal «gleichartig» kommt daher in diesem

Zusammenhang zentrale Bedeutung zu. Der Europäische Gerichtshof hatte im

Zusammenhang mit Art. 95 Abs. 1 EWGV ursprünglich die «Gleichartigkeit»

bejaht, wenn Waren normalerweise steuer-, bzw. zollrechtlich oder statistisch

unter die gleiche Bezeichnung einzuordnen seien. Später stellte er darauf ab,

ob das eingeführte Erzeugnis - neben der gleichen Verwendungsfähigkeit -

in dieselbe Position des gemeinsamen Zolltarifs einzureihen sei. Nach der

aktuellen Praxis des EuGH sind nunmehr die Abgaben für solche Erzeugnisse

zu vergleichen, die auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe in

den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben

Bedürfnissen dienen (vgl. Duric, a.a.O., S. 87, mit Hinweisen, betreffend

Art. 95 Abs. 1 EWGV, welcher Art. 18 Abs. 1 FHA inhaltlich im Wesentlichen

entspricht; vgl. auch Von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O., Rz. 45 zu

Art. 95 EWGV).

Obwohl Art. 95 Abs. 1 EWGV nach seinem Wortlaut nicht mehr eingreifen

kann, wenn kein Wettbewerb zwischen gleichartigen bzw. substituierbaren

in- und ausländischen Erzeugnissen besteht, weil keine solchen existieren,

ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Steuerhoheit

auch in solchen Fällen beschränkt, da die in Art. 95 EWGV normierten und

in den vertraglichen Bestimmungen über die Freiheit des Warenverkehrs

zum Ausdruck kommenden Grundsätze eine Abschottung der nationalen

Märkte, die durch eine über den «allgemeinen Rahmen des nationalen

Abgabensystems» hinausgehende Besteuerung solcher Importe einträte,

untersagen (Thomas Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., München 1999,

§ 16, Rz. 1169, mit Hinweis). Eine gegen Art. 95 Abs. 1 EWGV verstossende

Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs ist jedoch bei fehlenden

gleichartigen (oder ähnlichen) inländischen Erzeugnissen dann nicht

anzunehmen, wenn die erhobenen Abgaben Teil eines allgemeinen

inländischen Abgabensystems sind, das Erzeugnisgruppen systematisch nach

objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfasst und

sich der Abgabesatz im allgemeinen Rahmen des nationalen Abgabensystems

hält, dessen Bestandteil die streitige Abgabe ist. Man hat es hier demnach

mit einem blossen Übermassverbot zu tun (Eberhard Grabitz/Meinhard Hilf

[Hrsg.], Kommentar zur Europäischen Union, Loseblatt, München, Rz. 38

zu Art. 95 EWGV; vgl. auch Rudolf Streinz, Europarecht, 2. Aufl., Heidelberg

1995, S. 208, mit Hinweisen; Duric, a.a.O., S. 87 f., mit Hinweisen). Teil eines

allgemeinen inländischen Abgabensystems können neben der allgemeinen

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auch besondere Verbrauchssteuern sein,

die einzelne Verbrauchsgüter (oder Kategorien von solchen) belasten,

vorausgesetzt sie treffen Erzeugnisgruppen unabhängig vom Ursprung des

betreffenden Erzeugnisses, aufgrund eines objektiven Kriteriums, nämlich

der Zugehörigkeit eines Erzeugnisses zu einer bestimmten Erzeugnisgruppe

(EuGHE vom 7. Mai 1987, Rechtssache 193/85, Slg. 1987, S. 2109).

c. Die Freihandelsabkommen zwischen der EWG und Österreich, Schweden,

der Schweiz, Norwegen, Finnland und Island, von denen heute nur noch

dasjenige mit der Schweiz in Kraft steht, enthalten (bzw. enthielten) mit

Art. 95 Abs. 1 EWGV vergleichbare Vorschriften (so Art. 18 Abs. 1 FHA).

Diese Bestimmungen müssen indessen «in ihrem jeweiligen Rahmen

gesehen und ausgelegt werden», so dass eine Übertragung der zu Art. 95

EWGV gegebenen Auslegung nur sehr behutsam vorgenommen werden

darf (Grabitz/Hilf, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 95 EWGV, mit Hinweis). Zur

Frage, ob «Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art» auch

dann zulässig seien - bejahendenfalls, in welchen Grenzen - wenn beim

Vertragspartner keine «gleichartigen» Waren erzeugt werden, bestehen

keine Entscheide des Europäischen Gerichtshofes. Es wird aber die

Auffassung vertreten, man müsse davon ausgehen, dass das Gericht die

entsprechende Vorschrift der Abkommen nicht anders auslegen (würde)

als Art. 95 Abs. 1 EWGV (Duric, a.a.O., S. 91). Der Gerichtshof hat indessen

festgestellt, Zweck des (seinerzeitigen) Abkommens EWG-Portugal sei es

gewesen, ein System des Freihandels zu schaffen, in dessen Rahmen die

den Handelsverkehr beschränkenden Regelungen nahezu für den gesamten

Handel mit Ursprungserzeugnissen der Vertragsparteien abgeschafft

werden, und zwar vor allem durch Beseitigung der Zölle und Abgaben

gleicher Wirkung sowie der mengenmässigen Beschränkungen und

Massnahmen gleicher Wirkung. Dabei solle Art. 21 Abs. 1 des Abkommens

EWG-Portugal, der Art. 18 Abs. 1 FHA entspricht, verhindern, dass die

dadurch erreichte Liberalisierung des Warenhandels durch steuerliche

Praktiken der Vertragsparteien vereitelt werde, was der Fall wäre, wenn

das eingeführte Erzeugnis einer Partei mit einer höheren Abgabe belastet

würde als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse, auf die es auf dem

Markt der anderen Partei trifft. Die Bestimmung enthalte eine unbedingte

Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung im steuerlichen Bereich, die allein

von der Feststellung abhänge, dass die einem bestimmten Steuersystem

unterliegenden Erzeugnisse einander gleichartig seien, und deren Grenzen

sich unmittelbar aus dem Zweck des Abkommens ergeben würden. Auch

wenn Art. 21 des Abkommens EWG-Portugal und Art. 95 EWGV insoweit den

gleichen Zweck verfolgen würden, als sie auf die Beseitigung steuerlicher

Diskriminierung gerichtet seien, müsse jede dieser beiden Vorschriften in

ihrem jeweiligen Rahmen gesehen und ausgelegt werden. Der EWG-Vertrag

und das Freihandelsabkommen hätten unterschiedliche Zielsetzungen.

Deshalb könne die Auslegung, die Art. 95 EWGV bereits gegeben worden

sei, nicht einfach analog auf das Freihandelsabkommen übertragen werden

(EuGHE vom 26. Oktober 1982, Rechtssache 104/81, Slg. 1985, 3665 f.). In

den Schlussanträgen des Generalanwalts in derselben Streitsache wurde in

diesem Zusammenhang ausgeführt, durch das Abkommen EWG-Portugal

solle kein «vollkommen wettbewerbsneutraler» Raum im Rahmen einer

integrierten Wirtschaft geschaffen werden. Folglich könne eine Vorschrift

dieses Abkommens über steuerliche Diskriminierungen auch nicht so

verstanden werden, als sei sie auf ein derartiges Ziel gerichtet, selbst wenn

sie den gleichen oder einen ähnlichen Wortlaut wie Art. 95 EWGV haben

sollte. Wegen der beschränkteren Zielsetzung dieses Abkommens sei bei

einer solchen Nicht-Diskriminierungsklausel der einzige wichtige Punkt

derjenige, ob die steuerliche Behandlung der Wareneinfuhr tatsächlich eine

protektionistische Wirkung habe und somit möglicherweise die Beseitigung

der Handelshemmnisse gefährde (Slg. 1985, S. 3676). Es erscheint somit

zumindest als fraglich, ob der Europäische Gerichtshof auch bei der Auslegung

von Art. 18 Abs. 1 FHA - in gleicher Weise wie bei Art. 95 Abs. 1 EWGV - über

den Wortlaut der Bestimmung hinaus ein Übermassverbot betreffend die

Erhebung inländischer Abgaben im Falle der Abwesenheit gleichartiger

inländischer Waren statuieren würde. Es kann jedenfalls davon ausgegangen

werden, dass dies höchstens in Extremfällen und unter einschränkenden

Voraussetzungen der Fall sein könnte.

6.a. Es ist unbestritten, dass die Bestimmungen des Automobilsteuergesetzes

die Besteuerung in der Schweiz hergestellter steuerpflichtiger Fahrzeuge

in gleicher Weise wie diejenige aus dem Ausland importierter Automobile

vorsehen. Der Beschwerdeführer sieht denn auch eine Diskriminierung

von Erzeugnissen ausländischen Ursprungs einzig darin, dass die der

Steuer unterliegenden Fahrzeuge fast ausschliesslich aus dem Ausland

importiert werden, weil die schweizerische Industrie keine vergleichbaren

Erzeugnisse herstelle und nicht damit zu rechnen sei, dass in Zukunft

in der Schweiz derartige Fahrzeuge industriell je hergestellt würden.

Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass immerhin eine - wenn auch

geringfügige - schweizerische Herstellung von Automobilen existiert.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird im Übrigen in den

massgebenden Tarifpositionen (Nr. 8702.1010 und 8702.9010; Nr. 8703.1000 bis

8703.9030 sowie Nr. 8704.2110 bis 8704.9020) des Schweizerischen Zolltarifs

(Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG], SR 632.10) nicht

unterschieden zwischen Fahrzeugen industrieller Fertigung und anderen

Fahrzeugen. Hinzu kommt, dass auch nicht aus einer industriellen Produktion

stammende Automobile aus der Sicht des Verbrauchers regelmässig dieselben

Eigenschaften aufweisen und denselben Bedürfnissen dienen wie industriell

gefertigte Erzeugnisse, weshalb es sich um gleichartige Produkte handelt (vgl.

E. 5b hiervor). Die Erhebung der Automobilsteuer führt somit nicht zu einer

Diskriminierung von aus der Europäischen Union stammenden Erzeugnissen

im Sinne (des Wortlauts) von Art. 18 Abs. 1 FHA.

b. Es stellt sich daher einzig noch die Frage, ob die äusserst geringe

schweizerische Produktion von Automobilen dem Fehlen einer solchen

Produktion gleichgestellt werden kann und ob dies dazu führen muss, dass

- in extensiver Auslegung von Art. 18 Abs. 1 FHA oder über den Wortlaut

dieser Bestimmung hinaus - die Erhebung der Automobilsteuer auf aus

der Europäischen Union eingeführten Automobilen als unzulässig erklärt

werden müsste. Es kann offen gelassen werden, ob aus Art. 18 Abs. 1 FHA

überhaupt ein Verbot abgeleitet werden könnte, eingeführte Waren, die nicht

mit inländischen Waren im Wettbewerb stehen, mit inländischen Abgaben

zu belasten. Dies käme auf jeden Fall höchstens in krassen Ausnahmefällen

in Frage. Im Falle der hier zur Beurteilung stehenden Automobilsteuer fällt

jedenfalls ein derartiges Verbot mit Sicherheit nicht in Betracht. Die Steuer

ist als Verbrauchssteuer ganz klar Teil des allgemeinen schweizerischen

Abgabensystems und sie dient ausschliesslich der Erzielung von Einnahmen

für den allgemeinen Staatshaushalt und nicht protektionistischen Zwecken.

Von einer Abschottung des nationalen Marktes durch die Erhebung dieser

Steuer kann keine Rede sein. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass

der Steuersatz lediglich 4% beträgt. Unter diesen Umständen erscheint es

denn auch als völlig ausgeschlossen, dass die Automobilsteuer zu einer

Vereitelung des mit dem Freihandelsabkommen EWG-Schweiz verfolgten

Ziels, der Beseitigung der früher bestehenden Handelshemmnisse, führen

könnte. Davon sind offensichtlich auch die Vertragsparteien ausgegangen,

was sich denn auch aus der Regelung gemäss Art. 4 Abs. 3 FHA ergibt

(vgl. E. 3a hiervor). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die

Bestimmungen des Automobilsteuergesetzes (und der entsprechenden

Ausführungsbestimmungen) nicht gegen Art. 18 Abs. 1 FHA (und auch gegen

keine anderen Bestimmungen dieses Abkommens) verstossen.

7.a. Art. III des GATT-Vertrages kommt offensichtlich keine über Art. 18

Abs. 1 FHA hinausgehende Bedeutung zu, so dass auch die Frage, ob diese

Bestimmung überhaupt self-executing ist, d. h. ob sich der einzelne Bürger

unmittelbar darauf berufen kann, offen gelassen werden kann (verneinend:

Sitzungsbericht und Anträge des Generalanwalts in der Rechtssache 193/85 des

Europäischen Gerichtshofs, Slg. 1987, 2093 und 2103, unter Bezugnahme auf

die Rechtsprechung des Gerichtshofs; im Urteil selber wurde die Frage nicht

beanwortet [Slg. 1987, 2113]).

b. Unter diesen Umständen - d. h. mangels eines Verstosses der Erhebung

der Automobilsteuer gegen staatsvertragliche Bestimmungen - kann auch

die Frage offen gelassen werden, ob im vorliegenden Falle der Grundsatz

des Vorrangs des Völkerrechts überhaupt zum Tragen käme. Zwar ist heute

die Auffassung vorherrschend, dass das Staatsvertragsrecht auch späteren

Bundesgesetzen vorgehe. Völkerrechtliche Verpflichtungen bilden indessen

- soweit (wie hier) nicht zwingendes Völkerrecht in Frage steht - keine

materiellen Schranken der Verfassungsrevision. Eine verfassungsrechtliche

Regelung, die gegen früheres (nicht zwingendes) Staatsvertragsrecht verstösst,

kann zwar gegebenenfalls Schadenersatzansprüche und die Verpflichtung,

sich durch Kündigung aus der völkerrechtlichen Verpflichtung zu befreien,

begründen. An ihrer Gültigkeit vermag dies aber nichts zu ändern (vgl.

Müller/Wildhaber, a.a.O., S. 198 ff.). Auf einer solchen verfassungsrechtlichen

Regelung beruht indessen auch die Automobilsteuer (vgl. E. 2a hiervor).

8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. (…)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 66.44 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 29. August 2001

i.S. S. [ZRK 2000-020]

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2002

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Band 66

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