Swiss Automobile Tax and Free Trade Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether the Swiss automobile tax violated free trade agreements by taxing imported used cars. The court ruled that the automobile tax, designed as a consumption tax with a low rate of 4%, is part of the general Swiss fiscal system and does not have a protectionist effect or hinder the goals of the free trade agreement. The court reasoned that the tax applies to both imported and domestically produced vehicles, and while domestic production is negligible, the tax's structure and low rate do not create a trade barrier or discriminate against imported goods.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 al. 2 PA, Art. 47 Abs. 2 VwVG, Art. 6 Abs. 1 FHA, Art. 18 Abs. 1 FHA, Art. 47 cpv. 2 PA, Art. 18 cpv. 1 ALS; Swiss Automobile Tax and Free Trade Agreement: The court ruled that the automobile tax, designed as a consumption tax with a low rate of 4%, is part of the general Swiss fiscal system and does not have a protectionist effect or hinder the goals of the free trade agreement. The court reasoned that the tax applies to both imported and domestically produced vehicles, and while domestic production is negligible, the tax's structure and low rate do not create a trade barrier or discriminate against imported goods.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed the jurisprudence regarding the conditions for a 'Sprungrekurs' (appeal to a higher instance, bypassing an intermediate one), which was applied in this case.
This provision prohibits discriminatory tax measures and was deemed directly applicable, but the court found no violation in this specific case.
This provision prohibits new charges with equivalent effect to import duties. The court determined that the vehicle tax did not fall under this definition.
This provision concerns the national treatment principle and was deemed to have no broader scope than Art. 18 al. 1 of the Free Trade Agreement, thus its direct applicability was left open.
This article outlines grounds for tax remission, which the court found were not met in this case for either the vehicle tax or VAT.
This article outlines grounds for VAT remission, which the court found were not met in this case.
This article defines the competent authority for appeals regarding the vehicle tax, which was relevant in determining the procedural path of the case.
This article pertains to the transfer of cases to the competent authority and was applied when the case was forwarded to the Customs District Directorate Basel.
This article pertains to the objection procedure for the vehicle tax, which was a relevant procedural step considered by the authorities.
Volltext
JAAC 66.44
Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission
vom 29. August 2001 i.S. S. [ZRK 2000-020]
Impôt sur les véhicules automobiles. Accord de libre-échange entre la
Suisse et la CEE (accord de libre-échange). Accord du GATT. Applicabilité
directe. Principe du traitement national. Recours omisso medio.
- Recours omisso medio (art. 47 al. 2 PA; confirmation de la
jurisprudence; consid. 1a).
- Par «taxes d’effet équivalent à des droits de douane» au sens de l’art. 6
al. 1 de l’accord de libre-échange, on entend exclusivement les charges
financières qui grèvent unilatéralement les marchandises étrangères en
raison du passage de la frontière et qui ne constituent pas des droits de
douane au sens propre. Si une taxe est conçue comme un impôt interne
frappant en principe, de la même manière, les marchandises importées
comme celles produites sur le territoire national, elle n’est d’entrée de
cause pas comprise dans cette description de notion (consid. 5a/aa).
- L’art. 18 al. 1 de l’accord de libre-échange contient une obligation claire
de ne pas discriminer, par des mesures fiscales, les produits importés
par rapport à ceux fabriqués sur le territoire national; le citoyen peut
s’y référer. Cette disposition est directement applicable (consid. 5a/bb).
- En ce qui concerne la clause de non-discrimination de l’art. 18 al. 1
de l’accord de libre-échange, le seul point important est celui de savoir
si le traitement fiscal de l’importation de la marchandise a un effet
réel de protectionnisme et, de ce fait, met en danger la suppression des
obstacles au commerce. Cet effet est nié dans le cas présent (consid. 5c).
- Conçu en tant qu’impôt sur la consommation, l’impôt sur les
véhicules automobiles fait partie du système fiscal global suisse et
sert uniquement à la perception de recettes pour le budget général de
l’Etat. La levée de cet impôt n’a aucun effet protectionniste du marché
national (le taux de l’impôt s’élève uniquement à 4%). Elle ne constitue
pas non plus une entrave au but poursuivi par l’accord de libre-échange,
à savoir la suppression des barrières commerciales préexistantes
(consid. 6b).
- L’art. III de l’accord du GATT n’a pas de portée plus étendue que celle
de l’art. 18 al. 1 de l’accord de libre-échange, si bien que la question de
savoir si cette disposition est également directement applicable peut
être laissée ouverte (consid. 7a).
- Primauté du droit international public (question laissée ouverte,
consid. 7b).
Automobilsteuer. Freihandelsabkommens Schweiz - EWG (FHA).
GATT-Übereinkommen. Unmittelbare Anwendbarkeit. Grundsatz der
Inländerbehandlung. Sprungrekurs.
- Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde (Art. 47 Abs. 2 VwVG;
Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1a).
- Unter «Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle» gemäss
Art. 6 Abs. 1 FHA sind ausschliesslich ausländischen Waren wegen
ihres Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastungen zu
verstehen, die keinen Zoll im eigentlichen Sinne darstellen. Ist eine
Abgabe als interne Steuer ausgestaltet, die grundsätzlich in gleicher
Weise importierte wie im Inland erzeugte Waren belastet, so fällt sie
von vornherein nicht unter diese Begriffsumschreibung (E. 5a/aa).
- Art. 18 Abs. 1 FHA enthält eine klare Verpflichtung zur
Nichtdiskriminierung von eingeführten gegenüber inländischen
Erzeugnissen durch steuerliche Massnahmen, auf die sich der Bürger
berufen kann. Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar (E. 5a/bb).
- Bei der Nicht-Diskriminierungsklausel in Art. 18 Abs. 1 FHA ist der
einzige wichtige Punkt derjenige, ob die steuerliche Behandlung der
Wareneinfuhr tatsächlich eine protektionistische Wirkung hat und
somit die Beseitigung der Handelshemmnisse gefährdet. In casu
verneint (E. 5c).
- Die Automobilsteuer ist als Verbrauchssteuer Teil des allgemeinen
schweizerischen Abgabensystems und dient ausschliesslich der
Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Staatshaushalt. Keine
Abschottung des nationalen Marktes durch die Erhebung dieser
Steuer (der Steuersatz beträgt lediglich 4%). Keine Vereitelung des
mit dem FHA verfolgten Ziels, der Beseitigung der früher bestehenden
Handelshemmnisse (E. 6b).
- Art. III des GATT-Vertrages kommt keine über Art. 18 Abs. 1 FHA
hinausgehende Bedeutung zu, so dass auch die Frage, ob diese
Bestimmung self-executing ist, offen gelassen werden kann (E. 7a).
- Vorrang des Völkerrechts (offen gelassen, E. 7b).
Imposta sugli autoveicoli. Accordo di libero scambio Svizzera - CEE
(ALS). Accordo GATT. Applicazione diretta. Principio del trattamento
nazionale. Ricorso omisso medio.
- Condizioni per un ricorso omisso medio (art. 47 cpv. 2 PA; conferma
della giurisprudenza; consid. 1a).
- Per nuove tasse di effetto equivalente ai dazi all’importazione
secondo l’art. 6 cpv. 1 ALS si intendono esclusivamente aggravi
finanziari imposti unilateralmente su prodotti esteri in seguito
all’attraversamento della frontiera e che non costituiscono dazi in
senso stretto. Se una tassa è concepita come un’imposta interna che, in
linea di principio, grava allo stesso modo sia sui prodotti indigeni sia su
quelli importati, essa non rientra in questa definizione (consid. 5a/aa).
- L’art. 18 cpv. 1 ALS contiene un chiaro obbligo di non discriminare i
prodotti importati rispetto a quelli indigeni attraverso misure fiscali
e il cittadino può farvi appello. Questa disposizione è applicabile
direttamente (consid. 5a/bb).
- Nella clausola di non discriminazione dell’art. 18 cpv. 1 ALS
l’unico aspetto importante è di stabilire se il trattamento fiscale
dell’importazione di prodotti abbia realmente un effetto protezionistico
e metta quindi in pericolo la soppressione degli ostacoli al commercio.
Tale effetto è negato nella fattispecie (consid. 5c).
- L’imposta sugli autoveicoli è una tassa sul consumo che fa parte del
sistema fiscale generale svizzero e che serve esclusivamente ad ottenere
introiti per il budget generale dello Stato. Attraverso la riscossione di
tale imposta non vi è una protezione del mercato nazionale (l’aliquota
fiscale è solamente del 4%). Non vi è nemmeno un impedimento alla
realizzazione dello scopo dell’ALS, che mira all’eliminazione delle
barriere commerciali preesistenti (consid. 6b).
- L’art. III dell’accordo GATT non ha una portata più estesa di quella
dell’art. 18 cpv. 1 ALS, per cui può rimanere aperta la questione inerente
all’applicabilità diretta di tale disposizione (consid. 7a).
- Preminenza del diritto internazionale pubblico (questione lasciata
aperta, consid. 7b).
A. Herr S. führte einen Gebrauchtwagen Maserati quattro porte AM 107
aus Italien in die Schweiz ein. Das Zollamt Luzern nahm gestützt auf die
vom Vertreter des Importeurs vorgelegten Dokumente (Einfuhrdeklaration,
«Dichiarazione di Vendita» und Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) die
Abfertigung vor und erhob eine Gebühr von Fr. (…), die Automobilsteuer von
Fr. (…) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. (…).
B. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 ersuchte Herr S. die Eidgenössische
Oberzolldirektion (OZD), die Erhebung der Automobilsteuer und der
Mehrwertsteuer zu überprüfen und stellte den Antrag auf teilweise bzw.
vollständige Rückerstattung dieser Abgaben. Zur Begründung dieses Gesuches
wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei dem vom Gesuchsteller zum Preis von
Lit. 21’000’000.- (rund Fr. 17’500.-) erworbenen und in der Folge in die Schweiz
eingeführten Fahrzeug handle es sich um einen Gebrauchtwagen, welcher
erstmals 1968 in Verkehr gesetzt worden sei. Der Veräusserungsvertrag sei
zwischen Privatpersonen zustande gekommen, so dass an eine Rückerstattung
der italienischen Mehrwertsteuer nicht zu denken sei und auch der
Vorsteuerabzug in der Schweiz nicht geltend gemacht werden könne. Das
Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG, SR 641.51) sehe vor, dass nicht
nur importierte Fahrzeuge mit der Automobilsteuer belastet würden, sondern
auch Fahrzeuge aus inländischer Produktion. Auf dem Papier sei damit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des GATT-/WTO-Übereinkommens nachgelebt
worden. Bereits das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen
der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (nachfolgend
Freihandelsabkommen Schweiz-EWG [FHA], SR 0.632.401) habe vorgesehen,
dass die Schweiz nicht nur die Schutzzölle, sondern auch die Fiskalzölle
zu beseitigen habe. Nach Art. 4 FHA könnten solche Fiskalzölle in interne
Abgaben umgewandelt werden. Durch die Miterfassung der nationalen
Automobilindustrie sei diesem Erfordernis Rechnung getragen worden. Weil
indessen die Inlandproduktion von Automobilen in der Schweiz bedeutungslos
sei, würden mit der Automobilsteuer rein fiskalische Interessen verfolgt,
wodurch diese de facto einem Fiskalzoll gleichkomme. Im vorliegenden
Falle einer Einfuhr eines seit mehr als 30 Jahren im Verkehr befindlichen
Gebrauchtwagens würden dem Erwerber alle Steuern in Italien verhaftet
bleiben. Es werde deshalb beantragt, die Automobilsteuer zu erlassen und
den bezahlten Betrag zurückzuerstatten. Bei Veräusserungsgeschäften von
Gebrauchtwagen zwischen Privaten im Inland werde sodann regelmässig
keine Mehrwertsteuer erhoben. Auch gelange gemäss Art. 26 Abs. 7 der
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994
1464 und nachfolgende Revisionen) beim Handel mit Gebrauchtwagen nur
der effektive Mehrwert zur Versteuerung, wenn der Erwerber den Wagen von
einem Nichtsteuerpflichtigen erwerbe und demgemäss den Vorsteuerabzug
nicht geltend machen könne. Es sei nicht einzusehen, weshalb dies bei
grenzüberschreitenden Gebrauchtwagenverkäufen anders sein sollte, wo
ein Rückerstattungsantrag im Herkunftsland nicht möglich sei.
C. Die OZD behandelte das Schreiben von Herrn S. vom 7. Oktober 1999
als Gesuch um Erlass der Automobilsteuer und der Mehrwertsteuer und
wies dieses mit Verfügung vom 15. November 1999 ab. Zur Begründung
ihres Entscheides hielt sie im Wesentlichen fest, die Abgabenerhebung an
sich sei unbestritten. Es sei indessen keiner der in Art. 21 AStG genannten
Erlassgründe erfüllt. Insbesondere könnten angesichts des in Frage stehenden
Betrages keine aussergewöhnlichen Gründe, welche die Bezahlung als
besondere Härte erscheinen liessen (Art. 21 Ziff. 1 Bst. b AStG) vorliegen.
Diese Voraussetzungen wären nur dann erfüllt, wenn die Nichtgewährung
des Erlasses den Betroffenen in seiner Existenz ernsthaft bedrohen würde,
indem dieser den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten
oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortsetzen könne. Auch ein Erlass
der Mehrwertsteuer sei nicht möglich, da keiner der in Art. 76 MWSTV
vorgesehenen Erlassgründe gegeben sei. Ein Rückgriff auf das steuerliche
Ergebnis bei einem vergleichbaren Umsatz im Inland wäre nur zulässig, wenn
ein solcher ausdrücklich vorgesehen wäre, was indessen in casu nicht der Fall
sei.
D. Gegen diese Verfügung erhob Herr S. mit Eingabe vom 30. Dezember
1999 Beschwerde an das - in der Rechtsmittelbelehrung der OZD als
zuständige Instanz bezeichnete - Eidgenössische Finanzdepartement
(EFD), mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
die OZD sei anzuweisen, die bei der Einfuhr erhobene Automobilsteuer
im Betrag von Fr. (…) zurückzuerstatten. Zur Begründung dieses Antrages
wurde im Wesentlichen festgehalten, die OZD sei in der angefochtenen
Verfügung nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen,
wonach die Automobilsteuer eine Massnahme gleicher Wirkung (wie ein
Einfuhrzoll) im Sinne des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG darstelle
bzw. die Erhebung derselben bei der Einfuhr gegen die im Rahmen des
GATT/WTO-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen verstosse. Sie
habe bloss geprüft, ob im vorliegenden Fall eine Rückerstattung nach Art. 21
AStG in Frage komme. Vorher sei die Steuer im Rahmen der Erhebung der
Zölle als Fiskalkomponente auf dem Gewicht erhoben worden. Neu gelte nun
eine ad-valorem-Besteuerung, welche sich gegenüber der alten Regelung
namentlich für teure und leichte Fahrzeuge bei der Einfuhr nachteilig
auswirke. Durch die Umwandlung sei der Charakter der Abgabe nicht
tangiert worden, da diese in ihrer Wirkung einem Zoll gleichkomme. Wie der
Bundesrat in seiner Botschaft selber festgestellt habe, würden die der Steuer
unterliegenden Fahrzeuge fast ausschliesslich aus dem Ausland importiert.
Die Schweiz habe keine nennenswerte Produktion. Die schweizerische
Industrie stelle keine vergleichbaren Erzeugnisse her und es sei nicht damit zu
rechnen, dass sich dies in der Zukunft ändern würde. Damit stelle die - nach
dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG eingeführte -
Automobilsteuer in ihrer heutigen Form eine Massnahme dar, die geeignet
sei, unmittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer
Vertragspartei des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG zu bewirken. Auf
Grund des Vorrangs des Staatsvertragsrechts gegenüber dem Landesrecht
verletze die angefochtene Verfügung daher Bundesrecht.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2000 an das EFD nahm die OZD betreffend
die Frage der Zuständigkeit zur Behandlung der von Herrn S. erhobenen
Beschwerde Stellung. Sie hielt fest, dass im vorliegenden Falle - gestützt
auf Art. 32 AStG - zuerst ein Einspracheverfahren durchgeführt werden
müsste. Ihr Einspracheentscheid könnte dann bei der Eidgenössischen
Zollrekurskommission (ZRK) angefochten werden. Wäre die Eingabe vom
7. Oktober 1999 als Beschwerde zu behandeln gewesen, so wäre dazu in erster
Instanz die Zollkreisdirektion Basel zuständig gewesen (Art. 33 Abs. 1 AStG).
Die OZD habe indessen keinen Anlass gehabt, die Eingabe als Beschwerde
zu qualifizieren, sei doch nicht erkennbar gewesen, dass mit dieser die
Rechtmässigkeit der Steuererhebung grundsätzlich bestritten werden solle.
Das EFD teilte in der Folge der OZD und der Zollkreisdirektion Basel mit
Brief vom 3. Februar 2000 mit, es verfüge entgegen Ziff. 2 der Verfügung der
OZD vom 15. November 1999 im Bereich der Automobilsteuer über keine
Rechtsprechungskompetenzen. Es sei daher zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nicht zuständig und die Sache sei gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) der Zollkreisdirektion Basel als zuständiger Behörde
(Art. 33 Abs. 1 AStG) zu überweisen. Diese habe zu entscheiden, ob der
Beschwerdeführer zu Recht geltend mache, seine Eingabe vom 7. Oktober
1999 sei nicht bloss als Erlassgesuch, sondern auch als Beschwerde gegen die
Automobilsteuererhebung zu betrachten. Soweit der Beschwerdeführer an
seinem Erlassgesuch festhalte, was aus der Beschwerdeschrift jedoch nicht
klar hervorgehe, habe die OZD ein Einspracheverfahren durchzuführen,
welches jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Rechtmässigkeit
der Steuererhebung zu sistieren sei.
E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 ersuchte die OZD die Zollkreisdirektion
Basel, das Schreiben von Herrn S. vom 7. Oktober 1999 als fristgemäss
eingereichte Beschwerde im Sinne von Art. 33 Abs. 1 AStG zu behandeln
und vorerst einen Kostenvorschuss zu erheben. Werde dieser bezahlt
und an der Beschwerde festgehalten, so sei ein abweisender Entscheid
zu treffen. Dieses Schreiben gelte als Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2
VwVG, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung die ZRK als Beschwerdeinstanz
anzugeben sei. Mit Brief vom 3. August 2000 forderte die Zollkreisdirektion
Basel den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 80.- zu
bezahlen. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass sie aufgrund der Rechtslage
keine Möglichkeit sehe, der Beschwerde zu entsprechen. Es werde ihm jedoch
Gelegenheit gegeben, die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen. In
der Folge wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Mit Schreiben vom
4. September 2000 ersuchte der Beschwerdeführer die Zollkreisdirektion,
einen formellen, bei der ZRK anfechtbaren Entscheid zu treffen.
In der Folge wies die Zollkreisdirektion die Beschwerde mit Entscheid
vom 5. Oktober 2000 kostenfällig ab. Zur Begründung ihrer Verfügung
hielt sie im Wesentlichen fest, die Eingabe vom 7. Oktober 1999 sei als
fristgemäss eingereichte Beschwerde im Sinne von Art. 33 Abs. 1 AStG
zu behandeln. Die Ausgangslage für die Umwandlung der Fiskalzölle auf
Automobilen und ihren Teilen in eine besondere Verbrauchssteuer sei in
der Botschaft vom 25. Oktober 1995 betreffend das Automobilsteuergesetz
(BBl 1995 IV 1689) ausführlich dargestellt. Insbesondere habe der Bundesrat
unter Ziff. 111 der Botschaft festgehalten, dass weder internationale
Abkommen noch schweizerische Erlasse Bestimmungen enthalten würden,
die der vorgesehenen Umwandlung entgegenstünden. Das Verhältnis zum
internationalen Recht, auch zum Freihandelsabkommen Schweiz-EWG,
sei im Gesetzgebungsverfahren eingehend geprüft worden. Der Umstand,
dass die Steuer fast ausschliesslich bei der Einfuhr erhoben werde, stehe
nicht im Widerspruch zu Art. 6 FHA. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die
Steuer nur bei der Einfuhr erhoben werde. Der Begriff der Inlandherstellung
umfasse nämlich nicht nur die industrielle Fabrikation. Der Gesetzgeber
habe das Gesetz in voller Kenntnis der Verhältnisse zum internationalen
Recht verabschiedet. Eine Verletzung des Abkommens sei bisher auch von
der anderen Vertragspartei (Europäische Gemeinschaften [EG] bzw. deren
Mitgliedstaaten) nie geltend gemacht worden.
F. Mit Eingabe vom 10. November 2000 erhebt Herr S. gegen diesen Entscheid
Beschwerde an die ZRK, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, soweit sie die Erhebung der Automobilsteuer betreffe und
die OZD sei anzuweisen, die bei der Einfuhr erhobene Steuer im Betrag
von Fr. (…) an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Zur Begründung
dieses Begehrens wird im Wesentlichen ausgeführt, die Bestimmungen des
Freihandelsabkommens Schweiz-EWG seien hinreichend bestimmt, damit
der Einzelne sich darauf berufen könne. Daher sei die von der Vorinstanz
implizit vertretene Rechtsauffassung, Normadressaten seien die Parteien des
Abkommens, abzulehnen. Es werde beantragt, über die Frage der direkten
Anwendbarkeit in einem selbstständigen Zwischenentscheid zu befinden. Die
Zollkreisdirektion sei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
die Umwandlung des früheren Fiskalzolls in die Automobilsteuer den
Charakter der Abgabe nicht tangiert habe, da diese in ihrer Wirkung einem
Zoll gleichkomme, nicht weiter eingetreten. In der Praxis würden von dieser
Steuer ausschliesslich Fahrzeuge ausländischen Ursprungs erfasst, da die
schweizerische Industrie vergleichbare Erzeugnisse nicht herstelle und auch
in Zukunft nicht herstellen werde. Daher stelle die Steuer in ihrer heutigen
Form eine Massnahme dar, die geeignet sei, unmittelbar eine diskriminierende
Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei des Freihandelsabkommens
Schweiz-EWG zu bewirken. Die Automobilsteuer sei zweifellos nach dem
Inkrafttreten des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG eingeführt worden.
Auf Grund des Vorrangs des Staatsvertragsrechts gegenüber dem Landesrecht
verletze deren Erhebung Bundesrecht.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2001 beantragt die
Zollkreisdirektion Basel die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit
überhaupt darauf eingetreten werde. Zur Begründung dieses Antrages hält
sie im Wesentlichen fest, das Verhältnis des Automobilsteuergesetzes zum
internationalen Recht, insbesondere auch zum Freihandelsabkommen
Schweiz-EWG, sei im Gesetzgebungsverfahren eingehend geprüft worden.
Ein Widerspruch zum internationalen Recht sei weder im Vorverfahren noch
in der parlamentarischen Beratung geltend gemacht worden. Die Schweiz
habe das Automobilsteuergesetz dem Gemischten Ausschuss (Art. 29-31 FHA)
ordnungsgemäss notifiziert. Weder seitens der Europäischen Kommission
noch der Mitgliedstaaten sei die Steuer als Verstoss gegen das Abkommen
bezeichnet worden. Das Verhalten der anderen Vertragspartei spreche
klar dafür, dass sich die Automobilsteuer mit dem Freihandelsabkommen
Schweiz-EWG vereinbaren lasse. Es treffe zwar zu, dass diese besondere
Verbrauchssteuer fast ausschliesslich bei der Einfuhr erhoben werde. Das
Steuersystem sei jedoch aus praktischen und verwaltungsökonomischen
Gründen so ausgestaltet worden, seien doch im Gesetzgebungsverfahren
auch andere Veranlagungssysteme geprüft worden. Die Steuer werde jedoch
auch bei der Herstellung im Inland erhoben. Betroffen seien in erster Linie
Hersteller von Go-Karts und so genannten «Replicas» (Nachbauten von
klassischen Fahrzeugen, meist Kleinstserien) sowie Karosseriebetriebe, die auf
importierten Chassis/Kabinen Ladebrücken oder Kastenaufbauten montieren
würden. Von einem Verstoss gegen Art. 6 FHA könne keine Rede sein, weil
alle Automobile unabhängig ihrer Herkunft und ihres Zustandes fiskalisch
belastet würden. Dies sei bei den Fiskalzöllen nicht der Fall gewesen. Die
Aussage des Beschwerdeführers, die Automobilsteuer komme de facto einem
Fiskalzoll gleich, stelle eine blosse Behauptung dar. Weil es sich um einen
30 Jahre alten Gebrauchtwagen handle, würden dem Beschwerdeführer als
Erwerber alle Steuern in Italien verhaftet bleiben. Selbstredend vermöchten
jedoch weder die - sowieso nicht gegebene - Verletzung des Freihandelsrechts
noch die steuerliche Situation in Italien einen Steuererlass nach Art. 21 AStG
zu begründen.
Aus den Erwägungen:
1.a. Die ZRK ist gemäss Art. 34 AStG Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche
Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD. Gemäss Art. 33 Abs. 2
AStG ist die OZD Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen
oder Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen. Von dieser
Zuständigkeitsordnung kann indessen ausnahmsweise abgewichen werden,
wenn die Voraussetzungen der so genannten Sprungbeschwerde erfüllt sind.
Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle
eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die
Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wobei in
der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2
VwVG). In diesem Fall darf der Instanzenzug durchbrochen werden (vgl. Alfred
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 172 f., Rz. 476 ff.; Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich
1998, S. 348, Rz. 1358). Die Sprungbeschwerde dient zur Vermeidung
unnötiger Prozessschritte und verhindert einen Verfahrensleerlauf, wenn
der Vorinstanz in concreto Weisungen erteilt worden sind. Die nächsthöhere
Beschwerdeinstanz kann in diesem Fall auch dann auf Unangemessenheit hin
überprüfen, wenn sie es sonst nicht könnte; ihr steht die gleiche Kognition
zu wie der übersprungenen Instanz (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 185,
Rz. 960 und S. 241, Rz. 1260; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht
des Bundes, Basel 1979, S. 204, Rz. 21.3).
Im vorliegenden Falle hat die OZD die Zollkreisdirektion Basel mit Schreiben
vom 11. Juli 2000 verpflichtet, einen abweisenden Beschwerdeentscheid
zu treffen und ihr auch Anweisungen erteilt, wie sie diesen zu begründen
habe. Ferner hat sie sie aufgefordert, im Beschwerdeentscheid die ZRK
als Beschwerdeinstanz anzugeben, was denn auch geschehen ist. Die
Voraussetzungen der Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG
sind mithin erfüllt. Die ZRK ist deshalb zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde sachlich und funktionell zuständig.
b.- c. (…)
2.a. Mit Bundesbeschluss vom 18. Juni 1993 über besondere
Verbrauchssteuern, angenommen in der Volksabstimmung vom 28. November
1993 (vierte Vorlage, AS 1994 267) wurde dem Bund in Art. 41ter Abs. 1 Bst. b
und Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 29. Mai 1874 (aBV, BS 1 3) die Kompetenz eingeräumt, besondere
Verbrauchssteuern auf bestimmten Waren, wozu namentlich auch Automobile
und deren Bestandteile gehören (Art. 41ter Abs. 4 Bst. c aBV; vgl. jetzt
Art. 131 Abs. 1 Bst. d der neuen Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101), zu erheben. Zweck dieser
Verfassungsänderung war die - in Erfüllung internationaler Verpflichtungen
(Freihandelsabkommen Schweiz-EWG; GATT) gebotene - Umwandlung
der bisherigen Fiskalzölle auf Automobilen und Automobilteilen in eine
besondere Verbrauchssteuer. In Art. 4 Abs. 1 FHA hatte sich die Schweiz
verpflichtet, auf Industrieprodukten nicht nur die Schutzzölle, sondern
auch die Fiskalzölle, welche vorab der Erzielung öffentlicher Einnahmen
und nicht dem Schutz einheimischer Industrien dienen, zu beseitigen,
wobei ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Fiskalzölle in interne
Abgaben umzuwandeln, die sowohl eingeführte als auch im Inland erzeugte
Waren belasten. Anlässlich der Tokio-Runde des GATT hatte die Schweiz
ferner im Jahre 1979 in einem Briefwechsel den USA in Aussicht gestellt,
sie werde die Zölle auf Motorfahrzeugen und Teilen davon durch nicht
diskriminierende interne Steuern ersetzen. Es sei aber von Anfang an klar
gewesen, dass auf die Einnahmen aus den Fiskalzöllen, die mehr als Fr. 3 Mia.
ausmachten, nicht einfach verzichtet werden könne. Etwas anderes als die
Umwandlung in besondere Verbrauchssteuern sei deshalb nicht in Betracht
gekommen (BBl 1992 I 799 und 807, BBl 1995 III 139 und BBl 1995 IV 1691). Mit
einem Verbrauchssteuersystem würden die eingeführten und die im Inland
hergestellten und gewonnenen Waren steuerlich gleich behandelt. Zölle
würden nur auf in das Zollgebiet eingeführten Waren, Verbrauchssteuern
dagegen auf allen dem Verbrauch zugeführten Waren erhoben (BBl 1995 IV
1691).
b. In der Folge hat der Gesetzgeber das Automobilsteuergesetz erlassen,
welches am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Detailfragen sind
ferner in der Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996
(AStV, SR 641.511) geregelt. In der Botschaft vom 25. Oktober 1995
betreffend das Automobilsteuergesetz wurde festgehalten, ein modernes
Verbrauchssteuergesetz müsse sicherstellen, dass eingeführte und inländische
Waren sowohl verfahrens- als auch belastungsmässig gleichgestellt seien.
Der vorgelegte Gesetzesentwurf berücksichtige dieses Erfordernis (BBl
1995 IV 1695). Der Steuer unterliegt denn auch einerseits die Einfuhr von
steuerpflichtigen Automobilen (d. h. von Automobilen für den Personen- oder
Warentransport im Sinne von Art. 2 AStG) ins Inland (Art. 22 Abs. 1 AStG) und
andererseits die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von
Automobilen im Inland (Art. 25 Abs. 1 AStG). Bemessungsgrundlage ist bei der
Einfuhr das vom Importeur entrichtete oder zu entrichtende Entgelt, wenn das
Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts
eingeführt wird bzw. der so genannte Normalwert, d. h. jene Summe,
die ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem
selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt
der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien
Wettbewerbs bezahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten (Art. 24
Abs. 1 AStG). Bei der Herstellung im Inland wird die Steuer vom Entgelt
berechnet, sofern eine Lieferung in Erfüllung eines Veräusserungs- oder
Kommissionsgeschäftes erfolgt bzw. vom Wert, wobei sich dieser nach dem
Preis bemisst, der einer unabhängigen dritten Person am Ort und im Zeitpunkt
der Entstehung der Steuerforderung in Rechnung gestellt würde (Art. 30
Abs. 1-3 AStG). Die Steuer beträgt 4% (Art. 13 AStG).
3.a. Nach Art. 4 Abs. 1 FHA gelten die Bestimmungen über die schrittweise
Beseitigung der Einfuhrzölle auch für die Fiskalzölle. Die Vertragsparteien
können indessen einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolls durch eine
interne Abgabe ersetzen. Der Schweiz wurde in Art. 4 Abs. 3 FHA gestattet,
bei den Waren gemäss dem seinerzeitigen Anhang II - und unter Einhaltung
von Art. 18 FHA - vorübergehend Zölle beizubehalten, die dem Fiskalanteil
der auf diese Waren erhobenen Einfuhrzölle entsprechen. Der Gemischte
Ausschuss (Art. 29 FHA) hatte indessen die Anwendungsbedingungen dieser
Regelung, insbesondere im Falle einer Änderung der Höhe des Fiskalanteils,
zu überprüfen sowie die Lage im Hinblick auf die Möglichkeit zu prüfen,
diese Zölle vor dem 1. Januar 1980 oder vor jedem anderen Zeitpunkt, zu
dessen Wahl er sich unter Berücksichtigung der Umstände veranlasst sehen
könnte, in inländische Abgaben umzuwandeln. Nach Art. 6 Abs. 1 FHA dürfen
sodann im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz keine
neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt werden.
Gemäss Art. 18 FHA wenden die Vertragsparteien keine Massnahmen oder
Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine
diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und
gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.
b. Am 15. Dezember 1993 konnte die Uruguay-Runde des GATT zu einem
erfolgreichen Abschluss gebracht werden. Auf den Tag genau vier Monate
später wurde das Vertragswerk in Marrakesch unterzeichnet. Die Schlussakte
der Uruguay-Runde (Final Act Embodying the Results of the Uruguay Round
of Multilateral Trade Negotiations) bildet zusammen mit dem - grundsätzlich
weiter geltenden - GATT-Vertrag vom 30. Oktober 1947 (Allgemeines Zoll-
und Handelsabkommen, SR 0.632.21; für die Schweiz am 1. August 1966
in Kraft getreten) die Grundlage der neuen Welthandelsordnung (Heinz
Hauser/Kai-Uwe Schanz, Das neue GATT, Die Welthandelsordnung nach
Abschluss der Uruguay-Runde, München 1995, S. 53). Mit Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 1994 über die Genehmigung der in der Uruguay-Runde
abgeschlossenen Abkommen (AS 1995 2113) hat die Bundesversammlung
dem am 15. April 1994 in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur
Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) mit den dazugehörenden
Anhängen zugestimmt. Kern bereits des ursprünglichen GATT-Vertrages
war das Diskriminierungsverbot mit seinen beiden Ausprägungen, der
Meistbegünstigung und dem - in Art. III des Vertrages statuierten - so
genannten Gebot der Inländerbehandlung, wonach importierte Waren weder
direkt noch indirekt mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen inneren
Abgaben belastet werden dürfen, welche höher sind als diejenigen, die die
gleichartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt
belasten und wonach kein Vertragspartner entgegen den Grundsätzen von
Art. III Ziff. 1 eine andere Art von Steuern oder sonstigen inneren Abgaben
auf den eingeführten oder inländischen Erzeugnissen erheben darf (Art. III
Ziff. 2 des Vertrages). Der Grundsatz der Inländerbehandlung gewährleistet die
Nichtdiskriminierung ausländischer Waren nach Überschreiten der Zollgrenze,
z. B. bei der Belastung mit Verbrauchssteuern (Hauser/Schanz, a.a.O., S. 11 und
14 ff.).
4.a. Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, dass die korrekte
behördliche Anwendung des Automobilsteuergesetzes per se nicht in
Frage gestellt werde. Bestritten werde vielmehr einzig die Vereinbarkeit
der Steuer mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Die
Steuer stelle eine Massnahme gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne des
Freihandelsabkommens Schweiz-EWG dar und die Erhebung derselben bei
der Einfuhr verstosse gegen die im Rahmen des GATT-/WTO-Übereinkommens
eingegangenen Verpflichtungen. In der Praxis würden von der
Automobilsteuer ausschliesslich Fahrzeuge ausländischen Ursprungs erfasst,
da die Schweiz keine nennenswerte - und insbesondere keine industrielle -
Produktion von Automobilen habe. Daher stelle die Steuer eine Massnahme
dar, die geeignet sei, unmittelbar eine diskriminierende Behandlung der
Erzeugnisse einer Vertragspartei des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG
zu bewirken. Auf Grund des in der Verfassung statuierten Vorranges des
Völkerrechts gegenüber dem Landesrecht sei demnach die Steuer im
vorliegenden Einzelfall auszusetzen.
b. Gemäss den Angaben in der Botschaft vom 25. Oktober 1995 betreffend
das Automobilsteuergesetz ist die Inlandproduktion von Automobilen
praktisch bedeutungslos. In den Jahren 1988 bis 1992 wurden pro Jahr
durchschnittlich 337’500 und in den Jahren 1993 und 1994 254’610 bzw.
287’164 fiskalzollpflichtige Automobile eingeführt. Demgegenüber sind in den
Jahren 1992 bis 1994 lediglich 23, 29 und 27 Personenwagen mit Herkunftsland
«Schweiz» in Verkehr gesetzt worden. Hinzu kamen noch die steuerfrei
importierten Automobilchassis mit Kabine, die im Inland zu steuerpflichtigen
Automobilen karossiert wurden, wobei es sich auch dabei um weniger als 300
Fahrzeuge pro Jahr handelte. Die steuerpflichtige Inlandproduktion machte
somit weniger als 1‰ der Einfuhr aus (BBl 1995 IV 1693). Es kann davon
ausgegangen werden, dass sich an dieser Situation in der Zwischenzeit nichts
Wesentliches geändert hat.
5.a.aa. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erhebung der
Automobilsteuer verstosse gegen Art. 6 Abs. 1 FHA. Als «Abgaben mit gleicher
Wirkung wie Einfuhrzölle» sind indessen ausschliesslich den ausländischen
Waren wegen ihres Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastungen
zu verstehen, die keinen Zoll im eigentlichen Sinne darstellen (Hans-Peter
Duric, Die Freihandelsabkommen EG/Schweiz - Die rechtliche Problematik,
3. Aufl., Freiburg i.Br. 1999, S. 58, wo auch entsprechende Beispiele genannt
werden; Von der Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum
EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Baden-Baden 1999, Rz. 7 f. zu Art. 95 des Vertrages
vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
EWG-Vertrag; [EWGV], in Kraft getreten am 1. Januar 1958, der eine mit
derjenigen des Freihandelsabkommens EWG-Schweiz vergleichbare Regelung
enthält [Art. 9 und 12 sowie 95 Abs. 1 EWGV]; vgl. dazu auch das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes [EuGHE] vom 7. Mai 1987, Rechtssache 193/85,
Sammlung der Rechtsprechung [Slg.] 1987, S. 2108 f.). Ist eine Abgabe als
interne Steuer ausgestaltet, die grundsätzlich in gleicher Weise importierte
wie im Inland erzeugte Waren belastet, so fällt sie von vornherein nicht
unter diese Begriffsumschreibung. Es kann sich diesfalls höchstens die
Frage stellen, ob allenfalls ein Verstoss gegen Art. 18 FHA, der ein Verbot
der Diskriminierung durch interne Steuern enthält, vorliegt.
bb. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Bestimmungen des
Freihandelsabkommens Schweiz-EWG hinreichend bestimmt, so dass
sich der Einzelne auf dessen Bestimmungen berufen könne. Es werde
beantragt, die Frage der direkten Anwendbarkeit in einem selbstständigen
Zwischenentscheid zu entscheiden. Der Europäische Gerichtshof hat
entschieden, dass die Art. 18 Abs. 1 FHA entsprechende Bestimmung des
seinerzeitigen Freihandelsabkommens EWG-Portugal (Art. 21 Abs. 1)
als solche von einem Gericht angewandt werden könne und daher
unmittelbare Wirkungen in der gesamten Gemeinschaft erzeuge (EuGHE vom
26. Oktober 1982, Rechtssache 104/81, Slg. 1985, 3665). Die Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofes sind für die Schweiz und damit auch
für die ZRK selbstverständlich nicht bindend. Dennoch ist die durch das
höchste Gericht der andern Vertragspartei vorgenommene Auslegung einer
Abkommensbestimmung nicht bedeutungslos. Auch nach schweizerischem
Recht ist im Übrigen heute das Prinzip der transformationslosen, direkten
Geltung völkerrechtlicher Verträge allgemein anerkannt (Jörg Paul
Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 166,
mit Hinweisen) und Private sind ermächtigt, sich direkt auf völkerrechtliche
Verträge zu berufen, soweit darin entsprechende Rechtsregeln zu Gunsten
oder zu Lasten der Bürger aufgestellt werden (Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 35). Art. 18 Abs. 1 FHA
enthält eine klare Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung von eingeführten
gegenüber inländischen Erzeugnissen durch steuerliche Massnahmen,
auf die sich der Bürger berufen kann. Es ist daher festzuhalten, dass diese
Bestimmung von der ZRK unmittelbar angewendet werden kann, ohne dass
jedoch die Notwendigkeit bestehen würde, diese Frage zum Gegenstand eines
selbstständigen Zwischenentscheides zu machen.
b. Nach dem Wortlaut sowohl von Art. 18 FHA als auch von Art. III
GATT-Vertrag ist lediglich eine diskriminierende Behandlung von
(importierten) Erzeugnissen der ausländischen Vertragspartner gegenüber
gleichartigen Erzeugnissen inländischen Ursprungs durch steuerliche
Massnahmen unzulässig. Falls überhaupt keine solchen gleichartigen
inländischen Produkte existieren, kann indessen auch keine diskriminierende
Behandlung vorliegen, was wiederum bedeutet, dass die genannten
Bestimmungen - jedenfalls ihrem Wortlaut zufolge - überhaupt nicht
anwendbar sind. Dem Merkmal «gleichartig» kommt daher in diesem
Zusammenhang zentrale Bedeutung zu. Der Europäische Gerichtshof hatte im
Zusammenhang mit Art. 95 Abs. 1 EWGV ursprünglich die «Gleichartigkeit»
bejaht, wenn Waren normalerweise steuer-, bzw. zollrechtlich oder statistisch
unter die gleiche Bezeichnung einzuordnen seien. Später stellte er darauf ab,
ob das eingeführte Erzeugnis - neben der gleichen Verwendungsfähigkeit -
in dieselbe Position des gemeinsamen Zolltarifs einzureihen sei. Nach der
aktuellen Praxis des EuGH sind nunmehr die Abgaben für solche Erzeugnisse
zu vergleichen, die auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe in
den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben
Bedürfnissen dienen (vgl. Duric, a.a.O., S. 87, mit Hinweisen, betreffend
Art. 95 Abs. 1 EWGV, welcher Art. 18 Abs. 1 FHA inhaltlich im Wesentlichen
entspricht; vgl. auch Von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O., Rz. 45 zu
Art. 95 EWGV).
Obwohl Art. 95 Abs. 1 EWGV nach seinem Wortlaut nicht mehr eingreifen
kann, wenn kein Wettbewerb zwischen gleichartigen bzw. substituierbaren
in- und ausländischen Erzeugnissen besteht, weil keine solchen existieren,
ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Steuerhoheit
auch in solchen Fällen beschränkt, da die in Art. 95 EWGV normierten und
in den vertraglichen Bestimmungen über die Freiheit des Warenverkehrs
zum Ausdruck kommenden Grundsätze eine Abschottung der nationalen
Märkte, die durch eine über den «allgemeinen Rahmen des nationalen
Abgabensystems» hinausgehende Besteuerung solcher Importe einträte,
untersagen (Thomas Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., München 1999,
§ 16, Rz. 1169, mit Hinweis). Eine gegen Art. 95 Abs. 1 EWGV verstossende
Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs ist jedoch bei fehlenden
gleichartigen (oder ähnlichen) inländischen Erzeugnissen dann nicht
anzunehmen, wenn die erhobenen Abgaben Teil eines allgemeinen
inländischen Abgabensystems sind, das Erzeugnisgruppen systematisch nach
objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfasst und
sich der Abgabesatz im allgemeinen Rahmen des nationalen Abgabensystems
hält, dessen Bestandteil die streitige Abgabe ist. Man hat es hier demnach
mit einem blossen Übermassverbot zu tun (Eberhard Grabitz/Meinhard Hilf
[Hrsg.], Kommentar zur Europäischen Union, Loseblatt, München, Rz. 38
zu Art. 95 EWGV; vgl. auch Rudolf Streinz, Europarecht, 2. Aufl., Heidelberg
1995, S. 208, mit Hinweisen; Duric, a.a.O., S. 87 f., mit Hinweisen). Teil eines
allgemeinen inländischen Abgabensystems können neben der allgemeinen
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auch besondere Verbrauchssteuern sein,
die einzelne Verbrauchsgüter (oder Kategorien von solchen) belasten,
vorausgesetzt sie treffen Erzeugnisgruppen unabhängig vom Ursprung des
betreffenden Erzeugnisses, aufgrund eines objektiven Kriteriums, nämlich
der Zugehörigkeit eines Erzeugnisses zu einer bestimmten Erzeugnisgruppe
(EuGHE vom 7. Mai 1987, Rechtssache 193/85, Slg. 1987, S. 2109).
c. Die Freihandelsabkommen zwischen der EWG und Österreich, Schweden,
der Schweiz, Norwegen, Finnland und Island, von denen heute nur noch
dasjenige mit der Schweiz in Kraft steht, enthalten (bzw. enthielten) mit
Art. 95 Abs. 1 EWGV vergleichbare Vorschriften (so Art. 18 Abs. 1 FHA).
Diese Bestimmungen müssen indessen «in ihrem jeweiligen Rahmen
gesehen und ausgelegt werden», so dass eine Übertragung der zu Art. 95
EWGV gegebenen Auslegung nur sehr behutsam vorgenommen werden
darf (Grabitz/Hilf, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 95 EWGV, mit Hinweis). Zur
Frage, ob «Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art» auch
dann zulässig seien - bejahendenfalls, in welchen Grenzen - wenn beim
Vertragspartner keine «gleichartigen» Waren erzeugt werden, bestehen
keine Entscheide des Europäischen Gerichtshofes. Es wird aber die
Auffassung vertreten, man müsse davon ausgehen, dass das Gericht die
entsprechende Vorschrift der Abkommen nicht anders auslegen (würde)
als Art. 95 Abs. 1 EWGV (Duric, a.a.O., S. 91). Der Gerichtshof hat indessen
festgestellt, Zweck des (seinerzeitigen) Abkommens EWG-Portugal sei es
gewesen, ein System des Freihandels zu schaffen, in dessen Rahmen die
den Handelsverkehr beschränkenden Regelungen nahezu für den gesamten
Handel mit Ursprungserzeugnissen der Vertragsparteien abgeschafft
werden, und zwar vor allem durch Beseitigung der Zölle und Abgaben
gleicher Wirkung sowie der mengenmässigen Beschränkungen und
Massnahmen gleicher Wirkung. Dabei solle Art. 21 Abs. 1 des Abkommens
EWG-Portugal, der Art. 18 Abs. 1 FHA entspricht, verhindern, dass die
dadurch erreichte Liberalisierung des Warenhandels durch steuerliche
Praktiken der Vertragsparteien vereitelt werde, was der Fall wäre, wenn
das eingeführte Erzeugnis einer Partei mit einer höheren Abgabe belastet
würde als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse, auf die es auf dem
Markt der anderen Partei trifft. Die Bestimmung enthalte eine unbedingte
Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung im steuerlichen Bereich, die allein
von der Feststellung abhänge, dass die einem bestimmten Steuersystem
unterliegenden Erzeugnisse einander gleichartig seien, und deren Grenzen
sich unmittelbar aus dem Zweck des Abkommens ergeben würden. Auch
wenn Art. 21 des Abkommens EWG-Portugal und Art. 95 EWGV insoweit den
gleichen Zweck verfolgen würden, als sie auf die Beseitigung steuerlicher
Diskriminierung gerichtet seien, müsse jede dieser beiden Vorschriften in
ihrem jeweiligen Rahmen gesehen und ausgelegt werden. Der EWG-Vertrag
und das Freihandelsabkommen hätten unterschiedliche Zielsetzungen.
Deshalb könne die Auslegung, die Art. 95 EWGV bereits gegeben worden
sei, nicht einfach analog auf das Freihandelsabkommen übertragen werden
(EuGHE vom 26. Oktober 1982, Rechtssache 104/81, Slg. 1985, 3665 f.). In
den Schlussanträgen des Generalanwalts in derselben Streitsache wurde in
diesem Zusammenhang ausgeführt, durch das Abkommen EWG-Portugal
solle kein «vollkommen wettbewerbsneutraler» Raum im Rahmen einer
integrierten Wirtschaft geschaffen werden. Folglich könne eine Vorschrift
dieses Abkommens über steuerliche Diskriminierungen auch nicht so
verstanden werden, als sei sie auf ein derartiges Ziel gerichtet, selbst wenn
sie den gleichen oder einen ähnlichen Wortlaut wie Art. 95 EWGV haben
sollte. Wegen der beschränkteren Zielsetzung dieses Abkommens sei bei
einer solchen Nicht-Diskriminierungsklausel der einzige wichtige Punkt
derjenige, ob die steuerliche Behandlung der Wareneinfuhr tatsächlich eine
protektionistische Wirkung habe und somit möglicherweise die Beseitigung
der Handelshemmnisse gefährde (Slg. 1985, S. 3676). Es erscheint somit
zumindest als fraglich, ob der Europäische Gerichtshof auch bei der Auslegung
von Art. 18 Abs. 1 FHA - in gleicher Weise wie bei Art. 95 Abs. 1 EWGV - über
den Wortlaut der Bestimmung hinaus ein Übermassverbot betreffend die
Erhebung inländischer Abgaben im Falle der Abwesenheit gleichartiger
inländischer Waren statuieren würde. Es kann jedenfalls davon ausgegangen
werden, dass dies höchstens in Extremfällen und unter einschränkenden
Voraussetzungen der Fall sein könnte.
6.a. Es ist unbestritten, dass die Bestimmungen des Automobilsteuergesetzes
die Besteuerung in der Schweiz hergestellter steuerpflichtiger Fahrzeuge
in gleicher Weise wie diejenige aus dem Ausland importierter Automobile
vorsehen. Der Beschwerdeführer sieht denn auch eine Diskriminierung
von Erzeugnissen ausländischen Ursprungs einzig darin, dass die der
Steuer unterliegenden Fahrzeuge fast ausschliesslich aus dem Ausland
importiert werden, weil die schweizerische Industrie keine vergleichbaren
Erzeugnisse herstelle und nicht damit zu rechnen sei, dass in Zukunft
in der Schweiz derartige Fahrzeuge industriell je hergestellt würden.
Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass immerhin eine - wenn auch
geringfügige - schweizerische Herstellung von Automobilen existiert.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird im Übrigen in den
massgebenden Tarifpositionen (Nr. 8702.1010 und 8702.9010; Nr. 8703.1000 bis
8703.9030 sowie Nr. 8704.2110 bis 8704.9020) des Schweizerischen Zolltarifs
(Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG], SR 632.10) nicht
unterschieden zwischen Fahrzeugen industrieller Fertigung und anderen
Fahrzeugen. Hinzu kommt, dass auch nicht aus einer industriellen Produktion
stammende Automobile aus der Sicht des Verbrauchers regelmässig dieselben
Eigenschaften aufweisen und denselben Bedürfnissen dienen wie industriell
gefertigte Erzeugnisse, weshalb es sich um gleichartige Produkte handelt (vgl.
E. 5b hiervor). Die Erhebung der Automobilsteuer führt somit nicht zu einer
Diskriminierung von aus der Europäischen Union stammenden Erzeugnissen
im Sinne (des Wortlauts) von Art. 18 Abs. 1 FHA.
b. Es stellt sich daher einzig noch die Frage, ob die äusserst geringe
schweizerische Produktion von Automobilen dem Fehlen einer solchen
Produktion gleichgestellt werden kann und ob dies dazu führen muss, dass
- in extensiver Auslegung von Art. 18 Abs. 1 FHA oder über den Wortlaut
dieser Bestimmung hinaus - die Erhebung der Automobilsteuer auf aus
der Europäischen Union eingeführten Automobilen als unzulässig erklärt
werden müsste. Es kann offen gelassen werden, ob aus Art. 18 Abs. 1 FHA
überhaupt ein Verbot abgeleitet werden könnte, eingeführte Waren, die nicht
mit inländischen Waren im Wettbewerb stehen, mit inländischen Abgaben
zu belasten. Dies käme auf jeden Fall höchstens in krassen Ausnahmefällen
in Frage. Im Falle der hier zur Beurteilung stehenden Automobilsteuer fällt
jedenfalls ein derartiges Verbot mit Sicherheit nicht in Betracht. Die Steuer
ist als Verbrauchssteuer ganz klar Teil des allgemeinen schweizerischen
Abgabensystems und sie dient ausschliesslich der Erzielung von Einnahmen
für den allgemeinen Staatshaushalt und nicht protektionistischen Zwecken.
Von einer Abschottung des nationalen Marktes durch die Erhebung dieser
Steuer kann keine Rede sein. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass
der Steuersatz lediglich 4% beträgt. Unter diesen Umständen erscheint es
denn auch als völlig ausgeschlossen, dass die Automobilsteuer zu einer
Vereitelung des mit dem Freihandelsabkommen EWG-Schweiz verfolgten
Ziels, der Beseitigung der früher bestehenden Handelshemmnisse, führen
könnte. Davon sind offensichtlich auch die Vertragsparteien ausgegangen,
was sich denn auch aus der Regelung gemäss Art. 4 Abs. 3 FHA ergibt
(vgl. E. 3a hiervor). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die
Bestimmungen des Automobilsteuergesetzes (und der entsprechenden
Ausführungsbestimmungen) nicht gegen Art. 18 Abs. 1 FHA (und auch gegen
keine anderen Bestimmungen dieses Abkommens) verstossen.
7.a. Art. III des GATT-Vertrages kommt offensichtlich keine über Art. 18
Abs. 1 FHA hinausgehende Bedeutung zu, so dass auch die Frage, ob diese
Bestimmung überhaupt self-executing ist, d. h. ob sich der einzelne Bürger
unmittelbar darauf berufen kann, offen gelassen werden kann (verneinend:
Sitzungsbericht und Anträge des Generalanwalts in der Rechtssache 193/85 des
Europäischen Gerichtshofs, Slg. 1987, 2093 und 2103, unter Bezugnahme auf
die Rechtsprechung des Gerichtshofs; im Urteil selber wurde die Frage nicht
beanwortet [Slg. 1987, 2113]).
b. Unter diesen Umständen - d. h. mangels eines Verstosses der Erhebung
der Automobilsteuer gegen staatsvertragliche Bestimmungen - kann auch
die Frage offen gelassen werden, ob im vorliegenden Falle der Grundsatz
des Vorrangs des Völkerrechts überhaupt zum Tragen käme. Zwar ist heute
die Auffassung vorherrschend, dass das Staatsvertragsrecht auch späteren
Bundesgesetzen vorgehe. Völkerrechtliche Verpflichtungen bilden indessen
- soweit (wie hier) nicht zwingendes Völkerrecht in Frage steht - keine
materiellen Schranken der Verfassungsrevision. Eine verfassungsrechtliche
Regelung, die gegen früheres (nicht zwingendes) Staatsvertragsrecht verstösst,
kann zwar gegebenenfalls Schadenersatzansprüche und die Verpflichtung,
sich durch Kündigung aus der völkerrechtlichen Verpflichtung zu befreien,
begründen. An ihrer Gültigkeit vermag dies aber nichts zu ändern (vgl.
Müller/Wildhaber, a.a.O., S. 198 ff.). Auf einer solchen verfassungsrechtlichen
Regelung beruht indessen auch die Automobilsteuer (vgl. E. 2a hiervor).
8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. (…)
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 66.44 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 29. August 2001
i.S. S. [ZRK 2000-020]
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 2002
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Band 66
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