Cable Car Concession Granted Amidst Tourist Resort and Environmental Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a concession application for a high-mountain cable car. The applicant sought to build a cable car to an altitude of 3100 meters, arguing it would enhance the attractiveness of the existing ski resort by ensuring snow reliability early in the season. The court considered whether the area qualified as a "larger tourist resort," a prerequisite for high-mountain cable car concessions, and determined that while the specific resort alone might not qualify, it could be considered as part of a broader tourist region. The court also addressed the requirement for compensatory measures, emphasizing they must be precisely defined to be effective. Ultimately, the court granted the concession but modified the compensatory measures, requiring a specific regional protection project or a financial contribution, acknowledging that the proposed site was a borderline case for development due to its proximity to a protected landscape area.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 al. 1 OOCT, Art. 7 Abs. 1 LKV, Art. 7 cpv. 1 ORCF, Art. 7 LKV, Art. 7 Abs. 3 LKV, Art. 13 Abs. 1 UVPV; Cable Car Concession Granted Amidst Tourist Resort and Environmental Concerns: The applicant sought to build a cable car to an altitude of 3100 meters, arguing it would enhance the attractiveness of the existing ski resort by ensuring snow reliability early in the season. The court considered whether the area qualified as a "larger tourist resort," a prerequisite for high-mountain cable car concessions, and determined that while the specific resort alone might not qualify, it could be considered as part of a broader tourist region. The court also addressed the requirement for compensatory measures, emphasizing they must be precisely defined to be effective. Ultimately, the court granted the concession but modified the compensatory measures, requiring a specific regional protection project or a financial contribution, acknowledging that the proposed site was a borderline case for development due to its proximity to a protected landscape area.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is used to determine whether a concession for a high mountain cable car can be granted only in the area of major tourist resorts.
This provision is the basis for requiring compensatory measures when granting concessions to ensure the protection of the natural and cultural heritage.
This provision allows for the imposition of conditions or requirements when granting concessions to protect the landscape and heritage.
This provision allows the Federal Council to decide on the matter reformatorily instead of remitting it for a new decision, for reasons of procedural economy.
Volltext
JAAC 65.62
Entscheid des Bundesrates vom 8. November 2000
Concession pour un téléphérique de haute montagne. Importante
station touristique, cas limite. Mesures compensatoires.
Art. 7 al. 1 OOCT.
- La notion d’importante station touristique ne saurait couvrir que
dans des circonstances particulières, et sous de grandes réserves, une
région rassemblant plusieurs stations (consid. 7.3).
- Cette disposition vise à restreindre l’installation de nouveaux
téléphériques en haute montagne. Une nouvelle desserte ne doit être
autorisée que sur la base d’une pesée intégrale des intérêts (consid. 7.5).
- Lors de l’octroi d’une concession, des mesures compensatoires doivent
en tout cas être ordonnées. Ces dernières doivent être formulées avec
précision, afin de pouvoir être exécutées de manière efficace (consid. 9).
Konzession für eine Hochgebirgsbahn. Grösserer Fremdenverkehrsort,
Grenzfall. Ausgleichsmassnahmen.
Art. 7 Abs. 1 LKV.
- Als grösserer Fremdenverkehrsort kommt nur unter besonderen
Umständen und mit grosser Zurückhaltung ein Zusammenschluss
mehrerer Orte zu einer Region in Betracht (E. 7.3).
- Diese Bestimmung bezweckt eine restriktive Erschliessung des
Hochgebirges mit neuen Luftseilbahnen. Eine neue Erschliessung darf
nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung bewilligt werden
(E. 7.5).
- Wird eine Konzession erteilt, sind in jedem Fall
Ausgleichsmassnahmen zu verfügen. Diese sind präzise zu
umschreiben, damit sie auch wirksam umgesetzt werden können
(E. 9).
Concessione per una funivia di alta montagna. Stazione turistica
importante, caso limite. Misure di compensazione.
Art. 7 cpv. 1 ORCF.
- La nozione di stazione turistica importante può essere applicata ad
una regione che raccoglie più stazioni solo in circostanze particolari e
con grande prudenza (consid. 7.3).
- Questa disposizione mira a limitare l’installazione di nuove funivie
in alta montagna. Un nuovo collegamento può essere autorizzato solo
sulla base di una ponderazione integrale degli interessi (consid. 7.5).
- Se viene attribuita una concessione, occorre in ogni caso prevedere
misure di compensazione. Queste devono essere descritte con
precisione, in modo da poter essere applicate in maniera efficace
(consid. 9).
A. Am 18. Januar 1998 unterbreitete A dem Bundesamt für Verkehr (BAV)
das Konzessionsgesuch für eine Umlauf-Kabinenbahn mit 15er-Gondeln von
der Gandegg (2725 m über Meer) zum Hockenhorngrat (3100 m über Meer).
Vorerst sollen (bei 11 Kabinen) 1200, im Endausbau (bei 14 Kabinen) 1600
Personen pro Stunde von der Gandegg auf den Hockenhorngrat befördert
werden.
Die Gesuchstellerin ging auf das veränderte Verhalten der Skifahrer und
die Marktentwicklung in der Branche ein. Zentrales Element sei heute die
Schneesicherheit bei Saisonbeginn. Da diese im Gebiet des Milibachgletschers
zwischen der Gandegg und dem Hockenhorngrat gewährleistet sei, könnte die
Skisaison bereits im November begonnen werden. Die geplante Bahn erhöhe
so die Attraktivität des ganzen Skigebiets Lauchernalp. Eine Verlängerung der
Skisaison oder gar ein Sommerbetrieb sei nicht vorgesehen.
Die Gesuchstellerin legte die Ziele der geplanten Hochgebirgserschliessung
dar, für welche die Voraussetzungen von Art. 7 der Verordnung vom
8. November 1978 über die Konzessionierung von Luftseilbahnen
(Luftseilbahnkonzessionsverordnung [LKV], SR 743.11) erfüllt seien. Da die
Schneegrenze wegen der zu erwartenden Klimaveränderung in Zukunft
wesentlich höher liegen werde, müsse entweder künstlich eingeschneit
werden - wie dies für den untersten Abschnitt geplant sei (ungefähr
50 000 m2 ) -, oder für die Pisten müssten höhere Regionen erschlossen
werden. Vorliegend sichere eine umweltschonende Erschliessung des
Milibachgletschers einer ganzen Region ihr einziges Skigebiet. Wiler
(Lötschen) sei mit der Lauchernalp besonders im Winter das Zentrum
der Region Lötschental, welche zudem mit Kandersteg die neue Region
Lötschberg gebildet habe. Die Tagestouristen stammten zu 80% aus der
(ausserkantonalen) Deutschschweiz und benutzten vor allem den öffentlichen
Verkehr.
Geländeeingriffe seien erforderlich bei den Stationen, bei den 8 Stützen
sowie im Bereich der Station Gandegg, wo der Skilift Märwig bergwärts (fast
horizontal) um rund 200 m verlängert werde. Die Bergstation liege am Rand
des Objekts 1507/1706 (Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet)
des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler
Bedeutung (BLN), südseits der im Bereich Hockenhorn-Sackhorn-Petersgrat
das Schutzgebiet Berner Hochalpen 1507 abschliessenden Gratlinie.
Das Gebiet, welches erschlossen werden soll, sei im Zonenplan der Gemeinde
Wiler zur skisportlichen Nutzung vorgesehen, und im Richtplan des Kantons
Wallis sei hinsichtlich des Wintertourismus festgehalten, dass die Entwicklung
auf den Ausbau der bestehenden und die Verbindung sich ergänzender
Skigebiete zu konzentrieren und bei der Erweiterung bestehender Gebiete
Zurückhaltung zu üben sei.
Die technische Beschreibung des Projekts ist dem technischen Bericht
von B vom 8. Januar 1998 zu entnehmen, die Lawinensituation dem
lawinentechnischen Bericht von C vom 2. September 1997. Am 9. Januar
1998 erstellte D nach Art. 8 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) die Voruntersuchung
über die Erschliessung des Milibachgletschers von der Gandegg
zum Hockenhorngrat. Sie kam zum Ergebnis, dass keine weiteren
Umweltabklärungen (Hauptuntersuchung) erforderlich seien, da das Projekt
keine erheblichen Auswirkungen auf den Umweltbereich erwarten lasse. Es
entspreche zudem den planerischen Absichten des Kantons Wallis und der
betroffenen Gemeinde Wiler (Lötschen).
B. Am 27. Februar 1998 erstellte das BAV den provisorischen
Prüfungsbericht und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren.
In seinem Bericht stellte es fest, dass das Konzessionierungsverfahren sich
nach der Luftseilbahnkonzessionsverordnung richte und das Leitverfahren
darstelle. Nach Art. 7 LKV dürften Konzessionen für Luftseilbahnen,
deren Bergstation wie hier mindestens 800 m über der Waldgrenze liegen,
und für Luftseilbahnen, die - was hier ebenfalls der Fall sei - Gletscher
erschliessen, nur im Bereich grösserer Fremdenverkehrsorte erteilt werden.
Da das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) die in Art. 7 Abs. 3 LKV vorgesehene Verordnung
über die Bestimmung der grösseren Fremdenverkehrsorte noch nicht erlassen
habe, müsse im Einzelfall entschieden werden, ob ein solcher Ort vorliege. Für
das Skigebiet Lauchernalp-Hockenhorngrat könne dies unter Berücksichtigung
der Funktion von Kandersteg bejaht werden.
Gemäss regionalem Entwicklungskonzept der Region Visp / Westlich Raron
bilde der Tourismus einen der wichtigsten Pfeiler der Wirtschaft, weshalb die
Region das Erschliessungsvorhaben unterstütze. Es handle sich um die einzige
Möglichkeit für eine weitere Skigebietserschliessung im Lötschental.
Am 14. April 1998 fand eine erste Ortsschau statt. Dabei wurde festgehalten,
dass die Gratlinie eine landschaftlich empfindliche Zone darstelle, was eine
optimale Einpassung der Bergstation ins Gelände erfordere. Dabei sei mit
der Verlegung der Station um 80 m westwärts an den Fuss der Graterhebung,
welche gegen Norden als Sichtblende diene, eine wesentliche Verbesserung
erzielt worden.
C. Am 2. Juni 1998 erhob die Stiftung E Einsprache gegen eine
allfällige Konzessionserteilung. Sie beantragte die Überarbeitung
beziehungsweise die Ergänzung des Berichts in den Bereichen Glaziologie,
Wildproblematik, ökologische Ausgleichsmassnahmen, Pistenplanierungen
und Landschaftsbildauswirkungen, die Verlegung der Bergstation deutlich
unter den Grat, die Streichung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat als
Ersatzmassnahme, die Einholung einer Stellungnahme der Eidgenössischen
Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) sowie den Ausschluss des Baues
eines Restaurants und des Sommerbetriebs.
Nachdem am 23. Juni 1998 die Gemeinde Wiler (Lötschen), am 6. Juli 1998
der Kanton Wallis - unter den im Synthesebericht der Dienststelle für
Umweltschutz vom 4. Juni 1998 festgehaltenen Bedingungen - sowie am 10. Juli
1998 «Lötschental Tourismus» das Erschliessungsprojekt unterstützt und damit
die Ablehnung der Einsprache beantragt hatten, fand am 11. August 1998 eine
weitere Ortsschau statt, nun im schneefreien Gelände.
Dabei wurde gemäss Protokoll festgestellt, dass die Einsehbarkeit der
Bergstation vom BLN-Objekt Berner Hochalpen aus durch eine Verlegung
um einige Meter westwärts minimiert werden könne und dann keine
Silhouettenwirkung mehr bestehe. Hinsichtlich der Ausgleichsmassnahmen
rückte die Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat in den Vordergrund,
welcher die Gemeinde Wiler (Lötschen), der Talrat und auch der Kanton
Wallis zustimmten. Der Aufhebung des Gebirgslandeplatzes im Rahmen des
Konzessionsentscheids widersetzten sich dagegen am 7. September 1998
das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA, heute Staatssekretariat für
Wirtschaft [seco]) und am 1. Oktober 1998 das Amt für öffentlichen Verkehr
des Kantons Bern. Mit Brief an A vom 29. Oktober 1998 äusserte daraufhin
das BAV - nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) - die
Auffassung, dass sich eine Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat im
Konzessionsverfahren aus Zeitgründen nicht realisieren lasse. Der Landeplatz
werde zu touristischen Zwecken vor allem von Berner Seite aus benutzt (97%),
welche sich der Aufhebung widersetze, und diene auch Ausbildungszwecken,
was einer Aufhebung ebenfalls im Wege stehen könne. Es seien daher andere
Ausgleichsmassnahmen zu prüfen.
Das seco hat die Konzessionserteilung am 7. September 1998 gleichzeitig
unterstützt, weil die neue Erschliessung die touristische Marktposition des
Skigebiets stärken werde; die Option eines Sommerbetriebs sei aufrecht zu
erhalten.
Das Bundesamt für Raumplanung (BRP, heute Bundesamt für
Raumentwicklung [ARE]) stimmte der Konzession aus raumplanerischer Sicht
am 20. Oktober 1998 grundsätzlich zu. Die Bergstation sei allerdings so in die
Landschaft einzupassen, dass das BLN-Objekt keine optische Beeinträchtigung
erfahre.
Am 14. November 1998 teilte A dem BAV mit, dass das Gebiet des
Langgletschers im Rahmen des Jungfrau/Aletschgebiets in das Verzeichnis
von besonders schützenswerten Landschaften der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) aufgenommen
werden solle, im Rahmen der Zonen- und Nutzungsplanung der Gemeinde
Wiler auf die Erschliessung der Hochgebirgs-Geländekammer Petersgrat-Ost
verzichtet und vier Auengebiete von nationaler Bedeutung unter Schutz
gestellt worden seien. Dies sei unter dem Titel der Ausgleichsmassnahmen zu
würdigen.
Am 5. März 1999 stimmte das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL) dem Projekt unter der Voraussetzung zu, dass für die Erschliessung
der neuen Geländekammer des Milibachgletschers zu Gunsten der Erhaltung
und des Schutzes des Hochgebirges ein Ausgleich geleistet werde, in erster
Linie die verbindliche Zusicherung der Aufhebung des Gebirgslandeplatzes
Petersgrat im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), und umschrieb die
aus seiner Sicht zu erlassenden Auflagen. Das dabei verlangte Pflichtenheft
für die ökologische Projektbegleitung wurde am 2. Juli 1999 erstellt (F,
Geologe und Bergführer). Das BUWAL stimmte dem Pflichtenheft am
30. September 1999 grundsätzlich zu, verlangte dabei aber noch einmal
Ausgleichsmassnahmen, z. B. Aufhebung eines Gebirgslandeplatzes in der
Region, Schaffung eines regionalen Schutzobjekts in Zusammenarbeit mit
der kantonalen Fachstelle für Natur und Landschaft oder Leistung eines
finanziellen Beitrags für ein konkretes Projekt einer öffentlichrechtlichen
Organisation. Die kantonalen Behörden hatten - im Synthesebericht
vom 4. Juni 1998 - bereits vorher festgehalten, dass das Projekt unter
entsprechenden Auflagen insgesamt in Übereinstimmung mit den Vorschriften
über den Schutz der Umwelt realisierbar sei.
Am 23. August 1999 erklärte das BAZL, die von E beantragte Aufhebung
des seit 1964 bestehenden Gebirgslandeplatzes Petersgrat könne nicht
mit dem Konzessionsentscheid verbunden werden. Der Landeplatz diene
sowohl Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken als auch der
Personenbeförderung zu touristischen Zwecken mit Helikoptern und
Flächenflugzeugen. Der im Entwurf vorliegende SIL formuliere bei den
bestehenden Gebirgslandeplätzen in Schutzgebieten einen Prüfungsauftrag,
weshalb diese Landeplätze hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
Schutzgebiete überprüft würden.
D. Am 3. Januar 2000 wies das UVEK die Einsprache von E ab und erteilte
der A für die Dauer von 20 Jahren die Konzession für eine Umlaufbahn mit
15er-Kabinen von der Gandegg zum Hockenhorngrat; die konzessionierte
Förderleistung beträgt 1200 Personen pro Stunde.
Das UVEK ging einleitend auf die hier nicht umstrittenen
Konzessionsvoraussetzungen ein.
Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Hochgebirgserschliessung (Art. 7
LKV) führte das UVEK aus, der Bundesrat habe am 14. Oktober 1998
in seiner Antwort zur Interpellation Forster vom 8. Oktober 1998
(98.3489) eine besonders restriktive Konzessionierungspraxis für
Hochgebirgserschliessungen gefordert. Vorliegend seien die Voraussetzungen
des «grösseren Tourismusortes» sowie die Eignungsanforderungen erfüllt.
Die Ausweitung des Skigebiets sei vertretbar, zumal die topografischen
Verhältnisse das Gebiet eingrenzten und so die Auswirkungen auf umliegende
Gebiete limitierten. Mit den angestrebten Ausgleichsmassnahmen werde
zudem eine Gegenleistung für den Verlust der bisher unerschlossenen
Geländekammer erbracht.
Der Umweltverträglichkeitsbericht werde von den Fachinstanzen von Bund
und Kanton als vollständig und sachlich richtig im Sinne von Art. 13 Abs. 1
UVPV beurteilt, womit die Voraussetzungen gegeben seien, die mit der
Projektrealisierung verbundenen Umweltauswirkungen prüfen zu können.
Die materielle Prüfung ergebe, dass das Vorhaben sich unter Auflagen zu
Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes in Übereinstimmung mit
dem Umweltschutzrecht realisieren lasse; alle verlangten Auflagen seien
berücksichtigt worden.
Das zentrale Anliegen sowohl von A als auch des BUWAL sei, die Konzession
gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) sowie die vom Bundesrat geforderte besonders
restriktive Praxis bei Hochgebirgserschliessungen mit Ausgleichsmassnahmen
zu verbinden, welche über die generelle Schonungs- und Schutzpflicht
hinausgingen. Die von der Einsprecherin geforderte Aufhebung des
Gebirgslandeplatzes Petersgrat lasse sich allerdings nicht mit der hier zu
erteilenden Konzession verbinden, unter anderem weil damit dem SIL
vorgegriffen würde. Geeignet sei dabei die vom BUWAL vorgeschlagene
Errichtung eines regionalen Schutzgebiets oder das Leisten eines finanziellen
Beitrags an ein konkretes Projekt einer öffentlichrechtlichen Organisation.
Unter Buchstabe p. verfügte das UVEK folgende Auflage:
«Innerhalb eines Jahres nach Konzessionserteilung hat die Konzessionärin dem
BUWAL, Abteilung für nachhaltige Entwicklung, 3003 Bern, einen Vorschlag
für eine Ausgleichsmassnahme (Schaffung und Unterhalt eines regionalen
Schutzobjekts oder Leisten eines finanziellen Beitrages an ein Projekt einer
öffentlich-rechtlichen Organisation) zur Genehmigung vorzulegen. Innerhalb
von 2 Jahren nach Betriebsaufnahme ist die Ausgleichsmassnahme zu realisieren.
Der Vollzug ist dem BUWAL mitzuteilen.»
Der höchste Punkt der Bergstation darf laut Konzessionsauflage Bst. d die
Höhe von 3095 m über Meer nicht übersteigen.
E. Gegen diese Verfügung erhob A (im Folgenden Beschwerdeführerin)
am 2. Februar 2000 Beschwerde beim Bundesrat. Sie beantragte, die erteilte
Konzession aufzuheben, eventualiter die Dimensionierung und Platzierung der
Bergstation im Verhältnis zum BLN-Objekt 1507/1706 zu verbessern, sowohl
einen Sommerbetrieb als auch ein Bergrestaurant definitiv auszuschliessen
und die Ausgleichsmassnahmen zu konkretisieren. Ebenfalls eventualiter
sei der Gebirgslandeplatz Petersgrat aufzuheben beziehungsweise der
Konzessionsentscheid solange aufzuschieben, bis die Aufhebung des
Gebirgslandeplatzes Petersgrat feststehe.
Es sei unbestritten, dass eine Hochgebirgserschliessung vorliege und
daher Art. 7 LKV Anwendung finde; die dort statuierten Voraussetzungen
seien indes nicht erfüllt. Der Bundesrat habe in seiner Antwort auf die
Interpellation Forster die Verpflichtung zu einer restriktiven Erschliessung
des Hochgebirges bestätigt und dabei auf das Landschaftskonzept Schweiz
(LKS) hingewiesen, worin die mechanische Hochgebirgserschliessung auf
wenige Gebiete mit überdurchschnittlicher Eignung im Bereich grösserer
Tourismusorte zu beschränken sei. In die gleiche Richtung ziele das so
genannte Verkehrsprotokoll zur Alpenkonvention, welches sich in der
Vernehmlassung befinde.
Die Voraussetzung eines «grösseren Fremdenverkehrsortes» sei vorliegend
weder für die Gemeinde Wiler (Lötschen) mit der Lauchernalp noch für
das Lötschental insgesamt erfüllt; Kandersteg dürfe nicht mitberücksichtigt
werden. Blosser Tagestourismus mache einen Ort noch nicht zum grösseren
Fremdenverkehrsort. Gegebenenfalls sei zur Frage des touristischen
Stellenwerts eine Expertise erstellen zu lassen.
Im Weiteren fehlten das Bedürfnis und die Eignung für eine mechanische
Erschliessung; es gehe um eine neue Geländekammer mit einem bislang
unberührten Gletscher am unmittelbaren Rand eines BLN-Objekts (Art. 4
LKV). Die Auswirkungen der Erschliessung beschränkten sich nicht auf
die Wintermonate. Hinsichtlich des betroffenen Jagdbanngebiets sei der
Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig; das Variantenskifahren in
Richtung Lötschenpass und Färdwald werde zunehmen.
Die Einsehbarkeit der Bergstation aus dem BLN-Objekt sei nicht genügend
geprüft und im Entscheid bagatellisiert worden. Es müsse zudem damit
gerechnet werden, dass das Schutzgebiet durch Gleitschirmflieger und
Variantenfahrer beeinträchtigt werde. Die skitechnische Eignung des
Milibachgletschers könne sich bei einem Schwinden des Gletschers ändern.
Der Verzicht auf andere Erschliessungen ändere an dieser Beurteilung nichts.
Die präjudizierende Wirkung einer solchen Konzession bleibe bestehen.
Im Weiteren bezweifelte die Beschwerdeführerin die dem Entscheid zu
Grunde liegende Nachfrageentwicklung und stellte die Wirtschaftlichkeit
in Frage. Ein Sommerbetrieb und ein Bergrestaurant müssten ausdrücklich
ausgeschlossen werden.
Massnahmen betreffend Objekte, die bereits geschützt seien beziehungsweise
noch zu schützen seien, stellten keine echten Ausgleichsmassnahmen dar.
Auch für das BUWAL stehe die Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat
im Vordergrund, welche im vorliegenden Verfahren verfügt werden könne
und an der festgehalten werde.
Mit der Abweisung der Einsprache habe das UVEK Art. 18 Abs. 1ter NHG, der
Ausgleichsmassnahmen vorschreibe, missachtet.
F. Am 30. März 2000 beantragte A die Abweisung der Beschwerde.
Die Konzessionärin machte geltend, die Beschwerde übe in verschiedenen
Punkten bloss kursorische Kritik, auf die nicht weiter einzutreten sei.
Der Bau von Luftseilbahnen im Hochgebirge sei durch das Bundesrecht
ausdrücklich zugelassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen
gemäss Art. 3-9 LKV erfüllt seien. Es bestehe zwar kein Rechtsanspruch
auf Erteilung einer Konzession, wohl aber ein Anspruch auf pflichtgemässe
Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen; von einer (besonders) restriktiven
Bewilligungspraxis sei nicht die Rede. Eine generelle Verweigerung von
Konzessionen für Luftseilbahnen im Hochgebirge wäre willkürlich.
Die Beschwerdeführerin setze in unzulässiger Weise Konzepte, planerische
Abgrenzungen, ja selbst politische Erklärungen und Absichten auf die gleiche
Stufe wie geltendes Recht.
Die Antwort des Bundesrates zur Interpellation Forster - welche im
Übrigen differenziert ausgefallen sei - gehe von einem nicht vergleichbaren
Sachverhalt aus, nämlich von Grossprojekten, welche zum Teil
BLN-Objekte direkt beträfen. Das LKS 1997, ein Konzept im Sinne von
Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(Raumplanungsgesetz [RPG], SR 700), sei nicht restriktiver als Art. 7 LKV; das
darin erwähnte Sachziel, die mechanische Erschliessung besonders wertvoller
Landschaften zu vermeiden (BBl 1999 III 3059), schliesse die vorliegende
Konzession gerade nicht aus. Das Verkehrsprotokoll zur Alpenkonvention sei
noch nicht genehmigt worden und vermöge daher keine Rechtswirkungen zu
entfallen.
Die Fachstellen von Bund und Kanton hätten festgestellt, dass das Projekt
lediglich eine klar limitierte Ausweitung des einzigen Skigebiets im
Lötschental darstelle. «Grösserer Fremdenverkehrsort» dürfe nicht mit
«grosser Fremdenverkehrsort» gleichgesetzt werden. Es gehe darum, ob eine
gewisse Grösse und Infrastruktur sowie ein substanzielles Einzugsgebiet
vorlägen, was auch qualitative Aspekte einschliesse, und schliesslich sei auch
die Grösse des zu beurteilenden Projekts von Bedeutung. Der Einbezug von
Kandersteg sei sachgerecht; im Skipass Lötschental/Kandersteg sei auch der
Zug von Kandersteg nach Goppenstein inbegriffen.
Das Bedürfnis für die Konzession sei ausgewiesen, da alle vier von der
Verordnung erwähnten Voraussetzungen erfüllt seien.
Die geplante neue Luftseilbahn befinde sich ausserhalb des BLN-Objekts,
welches nur innerhalb seines Perimeters Rechtswirkungen zu
entfalten vermöge. Die Frage des Wildschutzes sei sowohl im
Umweltverträglichkeitsbericht als auch von den Fachstellen geprüft worden,
wobei keine erheblichen Auswirkungen für das kantonale Jagdbanngebiet
oder den Wildwechsel erwartet würden.
Der Standort der Bergstation sei optimiert worden; Alternativen
bestünden nicht. Die Gefahr der Beeinträchtigung des BLN-Objekts
durch Gleitschirmflieger oder Variantenfahrer sei nicht konsistent. Der
Milibachgletscher sei für den Skisport geeignet; Geländeeingriffe hielten
sich in einem engen Rahmen.
Die Konzessionärin machte im Weiteren geltend, dass das Projekt auch
wirtschaftlich sei und die öffentliche Hand nach dem Bundesgesetz vom
21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete, (IHG, SR 901.1) nur mit
9% der Investitionskosten beansprucht werde.
Die Konzession dürfe nicht mit der Problematik einer allfälligen Aufhebung
des Gebirgslandeplatzes Petersgrat verknüpft werden; insoweit sei die
Beschwerde rechtsmissbräuchlich.
Art. 3 NHG stelle keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von
Ausgleichsmassnahmen dar, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang
mit dem Konzessionsobjekt stünden. Dass die Auflage betreffend die
Ausgleichsmassnahmen nicht angefochten worden sei, ändere nichts.
Die Aufhebung des Gebirgslandeplatzes sei im vorliegenden Verfahren nicht
möglich, da die Konzession allein die Verfügungsadressaten verpflichte, eine
Aufhebung aber auch Dritte betreffen würde (Kanton Bern und Nutzer). Auch
eine Aufschiebung der Konzessionserteilung komme nicht in Frage.
Am 12. Mai 2000 beantragte auch das UVEK die Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführerin unterlasse es aufzuzeigen,
inwieweit der angefochtene Entscheid die konzessionsrechtlichen und
konzessionspolitischen Grundlagen verletze, so dass insoweit nicht weiter
auf die Beschwerde eingetreten werden könne.
Alle Fachämter des Bundes gingen davon aus, dass Wiler (Lötschen) einen
grösseren Fremdenverkehrsort darstelle; Kandersteg komme dabei nur
akzessorische Bedeutung zu. Ziel sei eine restriktive Erschliessung des
Hochgebirges; die konzessionierte Luftseilbahn entspreche diesem Ziel.
Das UVEK ging noch einmal auf das Bedürfnis der Erschliessung des
Hochgebirges und die Eignung des Gebietes für eine Erschliessung ein, welche
beide zu bejahen seien. Eine Belastung des BLN-Objekts 1507/1706 sei nicht
gegeben. Auf den Ausschluss eines Sommerbetriebs sei aus regionalpolitischen
Gründen (Vorschlag des seco) verzichtet worden. Ein allfälliger Bau und
Betrieb eines Restaurants bilde nicht Gegenstand des Konzessionsverfahrens.
Ausgleichsmassnahmen rechtfertigten sich, weil Hochgebirgserschliessungen
restriktiv zu handhaben seien. Eine Aufhebung des Gebirgslandeplatzes
Petersgrat sei im vorliegenden Verfahren nicht möglich.
G. Am 14. Juni 2000 wurde im Verfahren vor dem Bundesrat ein
Augenschein durchgeführt, bei welchem der Standort der Bergstation, die
Streckenführung mit den Maststandorten und der Standort der Talstation
besichtigt wurden. Über die Sachverhaltsfeststellungen wurde eine
Protokollnotiz erstellt.
Nach dem Augenschein wurde den Parteien Gelegenheit zu
Schlussbemerkungen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin stellte dabei
noch einmal die Zulässigkeit der geplanten Hochgebirgserschliessung in
Frage. Gemäss Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Forster vom
14. Dezember 1998 sei bei neuen Hochgebirgserschliessungen Zurückhaltung
zu üben. Die Beurteilung, ob ein grösserer Fremdenverkehrsort vorliege, habe
durch einen neutralen Experten zu geschehen, und die Beschwerdeinstanz
dürfe sich nicht allein auf die Meinung einer Amtsstelle stützen, welche bereits
im Vorverfahren beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin relativierte
die Ausführungen von A und schloss aufgrund eigener Vergleiche (mit
entsprechenden Beweisanträgen) und Beurteilungen, dass Wiler/Lauchernalp
kein grösserer Fremdenverkehrsort sei.
Die Beschwerdeführerin hielt im Übrigen daran fest, dass für die angestrebte
mechanische Erschliessung des Hochgebirges - welche gemäss UVEK ein
landschaftlich und ökologisch empfindliches Gebiet betreffe - nach Art. 4
LKV das Bedürfnis und auch die Eignung fehlten. Dabei kritisierte sie die
Zustimmung des BUWAL und die Bagatellisierung des Wildschutzes. Das
Entwicklungskonzept Visp/Westlich Raron und die Nutzungsplanung der
Gemeinde Wiler (Lötschen) könnten nicht zur Begründung einer positiven
Beurteilung des Konzessionsgesuchs herangezogen werden.
Zur Frage der Wirtschaftlichkeit verwies die Beschwerdeführerin auf
allgemeine finanzielle Probleme von Seilbahnen. A sei zudem darin zu
behaften, dass weder ein Sommerbetrieb noch ein Bergrestaurant geplant
seien. Erstaunlich sei die Haltung des UVEK zu einem Sommerbetrieb;
verschiedene Amtsstellen des Bundes seien offenbar nicht in der Lage, die
Risiken der weiteren Erschliessung des Hochgebirges objektiv zu beurteilen.
Schliesslich rügte sie, die Auflagen und Bedingungen im angefochtenen
Entscheid seien ungenügend und bedürften jedenfalls der Konkretisierung;
letzteres gelte insbesondere hinsichtlich der Ausgleichsmassnahmen, wobei
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen wurde (Vereinigung für
Umweltrecht [Hrsg.], Umweltrecht in der Praxis [URP], Zürich 1999, S. 719 ff.).
An ihrem Antrag auf Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat hielt die
Beschwerdeführerin fest.
Aus den Erwägungen:
1.1. Gegen Verfügungen betreffend die Erteilung oder Verweigerung von
Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
(Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) ausgeschlossen.
Da das Bundesrecht auf die Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen keinen
Rechtsanspruch einräumt, ist hier die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ausgeschlossen und gegen den Entscheid des UVEK gemäss Art. 72 ff. des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zulässig
(VPB 63.95, VPB 59.41 und VPB 42.139).
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das UVEK habe
im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht die Aufhebung des
Gebirgslandeplatzes Petersgrat verfügt, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Gegen Verfügungen über die Bezeichnung oder Aufhebung
von Gebirgslandeplätzen ist nach Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG,
SR 748.0) die Beschwerde an die Rekurskommission UVEK zulässig. Ein
Weiterzug an den Bundesrat ist ausgeschlossen (Art. 74 Bst. c VwVG). Die
Aufhebung des fraglichen Gebirgslandeplatzes kann im Übrigen fraglos nicht
als Konzessionsauflage zu Lasten von A verfügt werden, weil der Landeplatz
weder faktisch noch rechtlich in deren Herrschaftsbereich liegt.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist eine der gesamtschweizerischen
Organisationen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 12 Abs. 2 NHG und Art. 55
Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
(Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) in Art. 1 des Anhangs zur Verordnung
vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes
sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen
(VBO, SR 814.076) als beschwerdeberechtigt bezeichnet hat. Sie ist daher
nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 1 Bst. a NHG sowie nach Art. 55 in
Verbindung mit Art. 9 USG gegen sämtliche Verfügungen zur Beschwerde
berechtigt, bei welchen es darum geht, das heimatliche Landschafts- und
Ortsbild, die geschichtlichen Stätten oder die Natur- und Kulturdenkmäler
des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu
fördern, beziehungsweise wenn es sich um die Planung, Errichtung oder
Änderung ortsfester Anlagen handelt, für welche - wie für das hier vorliegende
Projekt - eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (Art. 1 UVPV in
Verbindung mit Ziff. 60.1 des Anhangs zur UVPV).
Die Beschwerdeführerin ist daher nach Art. 48 Bst. b VwVG zur Beschwerde
berechtigt.
3. Dem Bundesrat obliegt auch die Prüfung, ob der rechtserhebliche
Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden ist (Art. 49 Bst. b
VwVG). Die Erhebung zusätzlicher Beweise (z. B. die Einvernahme von
Parteien oder Zeugen, der Beizug weiterer Unterlagen oder die Anordnung
von Expertisen) ist nur erforderlich, insoweit der rechtserhebliche Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist und nicht auf andere
Weise hinreichend abgeklärt werden kann (Art. 14 Abs. 1 VwVG; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 273 f.; Peter Saladin, Das
Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 124 f., Rz. 15.34; André
Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. 2, S. 852).
In diesem Sinne wird bei der Behandlung der einzelnen Rügen der
Beschwerdeführerin zu prüfen sein, ob weitere Beweiserhebungen
erforderlich sind.
4. Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des
Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 (PBG, SR 744.10) kann
das UVEK nach Anhören der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige
Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten - unter anderem in
Luftseilbahnen - Konzessionen erteilen. Die ersuchende Unternehmung muss
nach Art. 4 Abs. 2 PBG nachweisen, dass die zu erbringende Transportleistung
zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann (Bst. a) und entweder
zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmungen
keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen
oder eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird. Der Bundesrat
erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften (Art. 21 PBG). Gestützt auf
Art. 21 PBG hat der Bundesrat die näheren Bestimmungen über die Erteilung
von Luftseilbahnkonzessionen in Art. 3 ff. LKV geregelt.
Strittig ist vorliegend, ob ein genügendes Bedürfnis besteht (Art. 4 LKV),
ob die zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich
befriedigt werden kann und die Unternehmung Gewähr bietet, ihre Pflichten
aus Gesetz, Verordnung und Konzession dauernd erfüllen zu können (Art. 4
Abs. 2 Bst. a PBG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 6 LKV), sowie
ob die Voraussetzungen für eine Hochgebirgserschliessung vorliegen (Art. 7
LKV).
Da nach Art. 3 Abs. 3 LKV die öffentlichen Interessen von Bund und
Kantonen, namentlich die Interessen der Raumplanung, des Natur- und
Heimatschutzes (siehe Art. 3 Abs. 1 NHG in Verbindung mit Art. 2 Bst. b NHG),
des Umweltschutzes und der Gesamtverteidigung vorbehalten bleiben, ist das
Projekt im Rahmen der vorgebrachten Rügen auch unter diesen Aspekten zu
prüfen.
Die weiteren Konzessionsvoraussetzungen sind nicht bestritten.
5. Ein genügendes Bedürfnis besteht nach Art. 4 LKV,
wenn die Erschliessungsanforderungen erfüllt sind und eine
günstige Nachfrageentwicklung erwartet werden kann. Die
Erschliessungsanforderungen sind erfüllt, wenn
a. die Landschaft für die vorgesehene Nutzung geeignet ist;
b. die Erschliessung, d. h. insbesondere der Standort, die Art und die
Förderleistung der projektierten Luftseilbahn zweckmässig geplant ist;
c. die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich der
projektierten Luftseilbahn ausreichende Frequenzen ermöglicht;
d. die projektierte Luftseilbahn gut erreichbar ist.
5.1. Strittig ist, ob die Landschaft für die vorgesehene Nutzung geeignet ist,
wobei die Beschwerdeführerin eine Beurteilung aus übergeordneter Sicht, das
heisst unter Einbezug der Aspekte des Natur- und Heimatschutzes und nicht
bloss aus skitechnischer Sicht verlangt; der Umweltverträglichkeitsbericht
wird als unvollständig gerügt. In Frage gestellt werden auch die Annahmen
über die Nachfrageentwicklung, die Finanzierung und Wirtschaftlichkeit.
Der Bundesrat geht jedoch davon aus, dass die Frage der Eignung der
Landschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a LKV, die einen Teilaspekt der
Frage des Bedürfnisses darstellt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LKV), keine umfassende
Prüfung der Fragen des Natur- und Heimatschutzes erheischt.
Die Fragen des Natur- und Heimatschutzes stellen sich - wie jene der
Raumplanung, des Umweltschutzes und der Gesamtverteidigung - erst im
Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung, die aufgrund von Art. 3
Abs. 3 LKV in Übereinstimmung mit Art. 3 NHG vorzunehmen ist, wenn
die besonderen Konzessionsvoraussetzungen der LKV für den Bau und den
Betrieb einer Luftseilbahn erfüllt sind.
5.2. Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juni 2000 konnte sich die
Instruktionsbehörde des Bundesrates davon überzeugen, dass sich der
Milibachgletscher für eine skitechnische Erschliessung gut eignet und die
gewählte Linienführung als optimal erscheint; die gemachten Feststellungen
decken sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Auswirkungen
auf benachbarte Gebiete könnten allenfalls durch eine Zunahme von
Tourenfahrern bewirkt werden, doch können diese als marginal betrachtet
werden. Die Befürchtungen, der Hockenhorngrat könnte vermehrt als
Startpunkt für Gleitschirmflüge ins Gasterntal dienen und insoweit das
BLN-Schutzgebiet 1507 betreffen, erscheinen wegen der anlässlich des
Augenscheins seitens der Konzessionärin und weiterer ortskundiger
Teilnehmer glaubhaft dargelegten ungünstigen Thermik bei einer solchen
Flugrichtung als unberechtigt. Ebenfalls als marginal erachtet der Bundesrat
die Silhouettenwirkung der ausserhalb des BLN-Schutzgebietes liegenden
Bergstation auf das BLN-Schutzgebiet.
Die Frage, ob «am Rande» eines BLN-Schutzgebietes überhaupt eine
Luftseilbahn-Bergstation errichtet werden dürfe, kann daher hier offen
bleiben.
5.3. Die Erschliessungsplanung entspricht den gesetzlichen
Anforderungen, die Anlage ist sowohl mit öffentlichem als auch privatem
Verkehr gut erreichbar und das Nachfragepotenzial, welches sich einerseits
auf die Region Lötschberg (Lötschental und Kandersteg) sowie auf den
Ausflugstourismus stützt, ist - wie die Gesuchstellerin im Konzessionsgesuch
überzeugend dargelegt hat - vorhanden. Schneesicherheit und früher
Saisonbeginn zählen heute angesichts des sich verändernden Ferien- und
Ausflugsverhaltens zu den zentralen Anforderungspunkten an Skigebiete.
Da die Zahl jener Skigebiete, die diese Anforderungen erfüllen, beschränkt
ist und ein möglicher Ausbau durch Art. 7 LKV stark eingeschränkt wird,
ist zurzeit - trotz einer gewissen Sättigung des Wintersportmarktes - davon
auszugehen, dass gut eingeführte und beliebte Skigebiete, welche die
dargelegten Anforderungen erfüllen, mit einer entsprechenden Nachfrage
rechnen können. Weitere Beweiserhebungen zu dieser Frage erübrigen sich.
6. Die Rügen der fehlenden Wirtschaftlichkeit und der ungesicherten
Finanzierung des vorliegenden Projekts sind nicht spezifiziert; die generellen
Hinweise auf Probleme in der Seilbahnbranche genügen nicht (siehe im
Übrigen vorne, E. 5.3). Der Bundesrat sieht keinen Anlass, diesbezüglich selbst
Beweise zu erheben.
7. Konzessionen für Luftseilbahnen, deren Bergstation wie hier
mindestens 800 m über der Waldgrenze liegt, und Luftseilbahnen, die - was
hier ebenfalls zutrifft - Gletscher erschliessen, dürfen nur im Bereich grösserer
Fremdenverkehrsorte erteilt werden (Art. 7 Abs. 1 LKV). Gletscher dürfen nur
durch Luftseilbahnen erschlossen werden, wenn sie sich für die Verlängerung
der Skisaison und das Sommerskifahren besonders gut eignen (Abs. 2).
7.1. Da das UVEK die in Art. 7 Abs. 3 LKV vorgesehenen
Ausführungsbestimmungen zu dessen Abs. 1 und 2 noch nicht erlassen hat,
sind die näheren Kriterien für Hochgebirgserschliessungen in der Praxis
durch die rechtsanwendenden Behörden zu konkretisieren.
7.2. Zu prüfen ist vorerst die Rüge der Beschwerdeführerin, das Projekt
betreffe keinen grösseren Fremdenverkehrsort, weshalb die entsprechende
Konzessionsvoraussetzung von Art. 7 Abs. 1 LKV nicht erfüllt sei.
Der Bundesrat stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass Wiler/Lauchernalp
allein keinen grösseren Fremdenverkehrsort darstellt. Die gleiche Feststellung
gilt aufgrund der aktuellen Verhältnisse auch für die Region Lötschental.
Das UVEK hat das Vorliegen eines grösseren Fremdenverkehrsorts - den
Ausführungen der Gesuchstellerin folgend - unter anderem damit begründet,
dass Wiler/Lauchernalp und das Lötschental mit Kandersteg eine grössere
Fremdenverkehrsregion (Lötschberg) bildeten, und hat zudem den für
Wiler/Lauchernalp besonders wichtigen Tagesausflugsverkehr berücksichtigt.
7.3. Der Bundesrat geht davon aus, dass bei der Beurteilung der Frage, ob
grössere Fremdenverkehrsorte vorliegen, grundsätzlich auf die Verhältnisse
beim Fremdenverkehrsort selbst abzustellen ist. Ein Miteinbezug weiterer
Orte, das heisst einer grösseren Region, deren Zentrum (hier Skizentrum)
der Fremdenverkehrsort darstellt, kommt nur unter besonderen Umständen
und mit grosser Zurückhaltung in Betracht. Andernfalls bestünde die Gefahr,
dass die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 LKV die ihr zugedachte Bedeutung
einbüsste. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Antwort des Bundesrates
vom 14. Dezember 1998 auf die Interpellation Forster vom 8. Oktober 1998
(98.3489), in welcher ausdrücklich die besonderen Restriktionen von Art. 7
LKV für Hochgebirgserschliessungen vorbehalten werden. Art. 7 LKV soll mit
zu einer besonders zurückhaltenden Erschliessung des Hochgebirgs mit neuen
Transportanlagen beitragen.
7.4. Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, eine zu enge Auslegung
von Art. 7 Abs. 1 LKV werde den Besonderheiten des Fremdenverkehrsorts
beziehungsweise Skigebiets Wiler/Lauchernalp nicht gerecht. Die
Tagestouristen aus Kandersteg wie auch der umfangreiche Ausflugstourismus
machten Wiler/Lauchernalp zu einem grösseren Fremdenverkehrsort im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 LKV.
7.5. Art. 7 Abs. 1 LKV bezweckt eine restriktive Erschliessung des
Hochgebirgs mit neuen Luftseilbahnen. Eine teleologische Auslegung darf
daher mitberücksichtigen, dass die neu zu erschliessende Geländekammer
klar begrenzt ist und an ein bestehendes Skigebiet anschliesst, wobei die
Bergstation Gandegg bereits mehr als 800 m über der Waldgrenze liegt. Die
Auswirkungen auf die Umwelt werden ferner dadurch gemildert, dass die
meisten Skifahrer mit dem öffentlichen Verkehr anreisen.
7.6. Dass das UVEK die in Art. 7 Abs. 3 LKV vorgesehenen
Ausführungsvorschriften (unter anderen zu Art. 7 Abs. 1 LKV) noch nicht
erlassen hat, ändert nichts daran, dass der Bundesrat dem UVEK in diesem
Bereich einen Regelungsspielraum eingeräumt hat. Dem trägt der Bundesrat
insoweit Rechnung, als er die vom UVEK in Übereinstimmung mit dem
seco vorgenommene Einordnung von Wiler/Lauchernalp als grösserer
Fremdenverkehrsort mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft.
Dabei gelangt der Bundesrat zum Ergebnis, dass die Anerkennung von
Wiler/Lauchernalp als grösserer Fremdenverkehrsort im Sinne von Art. 7
Abs. 1 LKV kein Bundesrecht verletzt. Präjudizielle Wirkung im Sinne einer
weniger restriktiven Hochgebirgserschliessung kommt dieser Auslegung aber
nicht zu.
7.7. Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juni 2000 konnte sich die
Instruktionsbehörde des Bundesrates davon überzeugen, dass sich mit
einer Erschliessung des Milibachgletschers eine Verlängerung der Skisaison
- vorliegend ein früherer Saisonbeginn - erreichen lässt. Ist das Kriterium
der Verlängerung der Skisaison (im Sinne einer Ausdehnung der Vor-
und/oder Nachsaison) erfüllt, braucht jenes des Sommerskibetriebs nicht
auch vorzuliegen; der Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 LKV ist damit Genüge
getan. Ob Gletschererschliessungen auch für einen blossen Sommerbetrieb
zulässig wären, ist hier nicht zu prüfen.
8. Wie bereits dargelegt, bleiben nach Art. 3 Abs. 3 LKV die öffentlichen
Interessen von Bund und Kantonen, namentlich die Interessen der
Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes und
der Gesamtverteidigung bei der Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen
vorbehalten.
8.1. Da kein Teil der projektierten Luftseilbahn im BLN-Schutzgebiet
1507/1706 «Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet» liegt und auch
kein anderes Schutzgebiet betroffen wird, sind die entsprechenden strengeren
Schutzbestimmungen hier nicht anwendbar. Die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Silhouettenwirkung der Bergstation am Rande des
BLN-Schutzgebiets erscheint - wie bereits erwähnt - als marginal, und es kann
offen bleiben, ob sich für Grenzgebiete von BLN-Schutzgebieten ein erhöhter
Schutz aufdrängt.
8.2. Die Luftseilbahn Gandegg-Hockenhorngrat soll in einer in sich
geschlossenen Geländekammer errichtet werden, welche direkt an das
tiefer gelegene touristisch bereits erschlossene Skigebiet anschliesst. Die
Geländeeingriffe wegen der Stationsgebäude und der Stützen erscheinen
aufgrund der gewählten Linienführung als minimal. Auch wenn bei
jeder touristischen Erschliessung einer neuen Geländekammer gewisse
Auswirkungen - sei es durch Bauten oder die Benutzer der Anlagen - auf
angrenzende Gebiete nicht auszuschliessen sind, so sind diese Immissionen
doch vorliegend, insbesondere auch aufgrund der topografischen Verhältnisse,
nach Ansicht der zuständigen Fachinstanzen von Bund und Kanton Wallis
vernachlässigbar. Diese Feststellung hat die Beschwerdeführerin nicht
ernsthaft in Frage zu stellen vermocht, so dass auch hier kein Anlass zu
weiteren Beweiserhebungen besteht.
8.3. Abschliessend bleibt zu prüfen, ob der Konzession nach Art. 3 Abs. 3
LKV - entsprechend der gebotenen besonders restriktiv zu handhabenden
Erschliessung des Hochgebirges mit mechanischen Transportanlagen - die
öffentlichen Interessen von Bund und Kantonen entgegenstehen; in diesem
Sinne hat die Beschwerdeführerin insbesondere die Interessen des Natur- und
Heimatschutzes angerufen.
In seiner Antwort vom 14. Dezember 1998 auf die Interpellation Forster
vom 8. Oktober 1998 (98.3489) hat der Bundesrat die Anliegen seiner
zurückhaltenden Konzessionierungspolitik für Luftseilbahnen dargelegt.
Zentrales Anliegen ist - im Sinne der Nachhaltigkeit - die Schaffung
bzw. Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den
mechanisch erschlossenen, touristisch intensiv genutzten Räumen und den
Freihalteräumen in Tourismusgegenden. Im Übrigen hat der Bundesrat in
seinen Antworten vom 30. August 2000 zu den am 13. Juni 2000 eingereichten
Motionen Hans Werner Widrig, Kleine und mittlere Unternehmen (KMU),
Vereinfachung von Verwaltungsverfahren (00.3266), und This Jenny, KMU,
Vereinfachung von Verwaltungsverfahren (00.3273), darauf hingewiesen,
dass der Bund gestützt auf Art. 87 der neuen Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) beauftragt ist, ein Seilbahngesetz zu erarbeiten, wobei die
Vorarbeiten dazu bereits im Gange seien.
Die vom UVEK vorgenommene Interessenabwägung zu Gunsten der Erteilung
einer Konzession erachtet der Bundesrat als gesetzeskonform. Es erscheint
hier vertretbar, den Interessen am Tourismus zum Durchbruch zu verhelfen,
nachdem die Eingriffe in Natur und Landschaft als marginal bezeichnet
werden können (siehe E. 5-7). Den hier in Kauf zu nehmenden Eingriffen
und dem Umstand, dass es sich bei der Erteilung dieser Konzession um
einen Grenzfall handelt, ist bei der Festsetzung der Ausgleichsmassnahmen
Rechnung zu tragen (siehe hinten, E. 9).
9.1. Nach Art. 3 Abs. 1 NHG haben der Bund, seine Anstalten und Betriebe
sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen,
dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie
Natur- und Kunstdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine
Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Sie erfüllen
diese Pflicht unter anderem, indem sie Konzessionen und Bewilligungen
nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3
Abs. 2 Bst. b NHG). Die auflagenweise Verfügung von Ausgleichsmassnahmen
bildet damit Teil der gebotenen Interessenabwägung (siehe URP, 1999,
S. 721 ff.; Bundesgerichtsentscheid vom 22. Dezember 1998, mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ausgleichsmassnahmen
verfügungsweise und mit der erforderlichen Präzision zu umschreiben,
ansonsten Art. 3 NHG nicht wirksam umgesetzt werden könne.
9.2. Das UVEK hat als Ausgleichsmassnahme nur angeordnet, dass
die Konzessisonärin dem BUWAL, Abteilung Nachhaltige Entwicklung,
innert eines Jahres nach Konzessionserteilung einen Vorschlag für
eine Ausgleichsmassnahme (Schaffung und Unterhalt eines regionalen
Schutzobjekts oder Zahlung eines finanziellen Beitrags an ein Projekt einer
öffentlich-rechtlichen Organisation zur Genehmigung vorzulegen hat. Indem
das UVEK die Ausgleichsmassnahme nicht in vollstreckbarer Form angeordnet
hat, besteht keine Gewähr für eine gesetzeskonforme Umsetzung einer
Ausgleichsmassnahme.
Die von der Gemeinde Wiler und A erbrachten «Vorleistungen»
raumplanerischer beziehungsweise natur- und landschaftschützerischer Art
stellen die Pflicht zur Leistung von Ausgleichsmassnahmen nicht grundsätzlich
in Frage; sie sind jedoch bei der konkreten Festsetzung zu würdigen.
Da sich im vorliegenden Verfahren die Aufhebung des Gebirgslandeplatzes
Petersgrat nicht realisieren lässt, wegen der entsprechenden Verzögerung
noch keine klaren Vorstellungen über die Festsetzung einer anderen
konkreten Ausgleichsmassnahme bestehen und es daher noch näherer
Abklärungen zwischen den Fachstellen des Bundes und der Konzessionärin
bedarf, erscheint es als vertretbar, die Ausgleichsmassnahme erst
später konkret festzulegen. In einem solchen Fall muss die konkrete
Ausgleichsleistung jedoch bei der Konzessionserteilung zumindest bereits
bestimmbar sein, was zum Beispiel dann der Fall ist, wenn eventualiter (als
Ersatzleistung für den Fall, dass innert der festgesetzten Frist keine Einigung
über die Ersatzmassnahme zustande kommt und verbindlich beschlossen
wird) die Verpflichtung zu einer Geldleistung an eine öffentlich-rechtliche
Organisation zwecks Schaffung und Unterhalt eines regionalen Schutzobjekts
(beispielsweise des Natur- und Landschaftsschutzes) festgelegt wird.
9.3. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird die Angelegenheit nicht
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern vom
Bundesrat reformatorisch entschieden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Nachdem
keine der Parteien sich dazu geäussert hat, wie eine allfällige finanzielle
Ausgleichsleistung betragsmässig festzusetzen sei, setzt der Bundesrat diese
nach Ermessen auf Fr. 75 000.- fest. Er berücksichtigt dabei die besondere
Situation der Luftseilbahnen und bleibt daher wesentlich unter den in
anderen Bereichen üblichen Ansätzen.
Die Auflage Bst. p erhält folgenden neuen Inhalt:
«Innerhalb eines Jahres nach Konzessionserteilung hat die Konzessionärin
im Einvernehmen mit dem BUWAL, Abteilung nachhaltige Entwicklung,
3003 Bern, verbindlich eine Ausgleichsmassnahme (Schaffung und Unterhalt
eines regionalen Schutzobjekts) festzulegen. Innerhalb von 2 Jahren nach
Betriebsaufnahme ist die Ausgleichsmassnahme zu realisieren beziehungsweise
die finanzielle Ersatzleistung zu bezahlen. Der Vollzug ist dem BUWAL
mitzuteilen.
Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Einigung zwischen dem BUWAL und der
Konzessionärin, ist als Ausgleichsmassnahme eine Geldzahlung von 75 000
Franken geschuldet. Die Konzessionärin hat dem BUWAL innert 30 Tagen
nach Konzessionserteilung eine Sicherheit über 75 000 Franken zu leisten.
Bei fehlender Einigung verfällt diese Summe an das BUWAL, welches damit
ein Projekt des Natur- und Landschaftsschutzes einer öffentlich-rechtlichen
Organisation in der Region zu unterstützen hat.»
10. Das Konzessionsgesuch sieht weder einen Sommerbetrieb noch den
Betrieb eines Bergrestaurants vor. Ein Sommerbetrieb und ein Bergrestaurant
bilden daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Konzessionsverfahrens.
Sollte einmal - auch im Hinblick auf einen Sommerbetrieb - ein Baugesuch
für ein Bergrestaurant gestellt werden, müssten die entsprechenden Gesuche
dannzumal von den zuständigen Instanzen umfassend geprüft werden, wobei
dem vorliegenden Konzessionsentscheid keine präjudizierende Wirkung
zugemessen werden dürfte, nachdem weder ein Sommerbetrieb noch die
Erstellung eines Bergrestaurants hier geprüft wurden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 65.62 - Entscheid des Bundesrates vom 8. November 2000
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 2001
Année
Anno
Band 65
Volume
Volume
Seite ---
Page
Pagina
Ref. No 150 005 249
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.
Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.
Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.