Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 65.62 KI-generiert

Cable Car Concession Granted Amidst Tourist Resort and Environmental Concerns

Geschäftsnummer JAAC 65.62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a concession application for a high-mountain cable car. The applicant sought to build a cable car to an altitude of 3100 meters, arguing it would enhance the attractiveness of the existing ski resort by ensuring snow reliability early in the season. The court considered whether the area qualified as a "larger tourist resort," a prerequisite for high-mountain cable car concessions, and determined that while the specific resort alone might not qualify, it could be considered as part of a broader tourist region. The court also addressed the requirement for compensatory measures, emphasizing they must be precisely defined to be effective. Ultimately, the court granted the concession but modified the compensatory measures, requiring a specific regional protection project or a financial contribution, acknowledging that the proposed site was a borderline case for development due to its proximity to a protected landscape area.

Legislator-Regeste

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Art. 7 al. 1 OOCT, Art. 7 Abs. 1 LKV, Art. 7 cpv. 1 ORCF, Art. 7 LKV, Art. 7 Abs. 3 LKV, Art. 13 Abs. 1 UVPV; Cable Car Concession Granted Amidst Tourist Resort and Environmental Concerns: The applicant sought to build a cable car to an altitude of 3100 meters, arguing it would enhance the attractiveness of the existing ski resort by ensuring snow reliability early in the season. The court considered whether the area qualified as a "larger tourist resort," a prerequisite for high-mountain cable car concessions, and determined that while the specific resort alone might not qualify, it could be considered as part of a broader tourist region. The court also addressed the requirement for compensatory measures, emphasizing they must be precisely defined to be effective. Ultimately, the court granted the concession but modified the compensatory measures, requiring a specific regional protection project or a financial contribution, acknowledging that the proposed site was a borderline case for development due to its proximity to a protected landscape area.

Schlagwörter

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Konzession umweltrechtliche Bedenken Fremdenverkehrspolitik naturschutzrechtliche Bewilligung Kurtaxe Legalservitut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 al. 1 OOCT
Umweltrecht [Hrsg.], Umweltrecht in der Praxis [URP], Zürich 1999, S. 719 ff.).
Art. 7 Abs. 1 LKV
This provision is used to determine whether a concession for a high mountain cable car can be granted only in the area of major tourist resorts.
Art. 7 cpv. 1 ORCF
Umweltrecht [Hrsg.], Umweltrecht in der Praxis [URP], Zürich 1999, S. 719 ff.).
Art. 7 LKV
Nach Art. 7 LKV dürften Konzessionen für Luftseilbahnen,
Art. 7 Abs. 3 LKV
Kommunikation (UVEK) die in Art. 7 Abs. 3 LKV vorgesehene Verordnung
Art. 13 Abs. 1 UVPV
und Kanton als vollständig und sachlich richtig im Sinne von Art. 13 Abs.
Art. 4 LKV
Strittig ist vorliegend, ob ein genügendes Bedürfnis besteht (Art. 4 LKV),
Art. 18 Abs. 1ter NHG
Mit der Abweisung der Einsprache habe das UVEK Art. 18 Abs. 1ter NHG, der
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. 1 LKV

This provision is used to determine whether a concession for a high mountain cable car can be granted only in the area of major tourist resorts.

Art. 3 Abs. 1 NHG

This provision is the basis for requiring compensatory measures when granting concessions to ensure the protection of the natural and cultural heritage.

Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG

This provision allows for the imposition of conditions or requirements when granting concessions to protect the landscape and heritage.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

This provision allows the Federal Council to decide on the matter reformatorily instead of remitting it for a new decision, for reasons of procedural economy.

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Volltext

JAAC 65.62

Entscheid des Bundesrates vom 8. November 2000

Concession pour un téléphérique de haute montagne. Importante

station touristique, cas limite. Mesures compensatoires.

Art. 7 al. 1 OOCT.

- La notion d’importante station touristique ne saurait couvrir que

dans des circonstances particulières, et sous de grandes réserves, une

région rassemblant plusieurs stations (consid. 7.3).

- Cette disposition vise à restreindre l’installation de nouveaux

téléphériques en haute montagne. Une nouvelle desserte ne doit être

autorisée que sur la base d’une pesée intégrale des intérêts (consid. 7.5).

- Lors de l’octroi d’une concession, des mesures compensatoires doivent

en tout cas être ordonnées. Ces dernières doivent être formulées avec

précision, afin de pouvoir être exécutées de manière efficace (consid. 9).

Konzession für eine Hochgebirgsbahn. Grösserer Fremdenverkehrsort,

Grenzfall. Ausgleichsmassnahmen.

Art. 7 Abs. 1 LKV.

- Als grösserer Fremdenverkehrsort kommt nur unter besonderen

Umständen und mit grosser Zurückhaltung ein Zusammenschluss

mehrerer Orte zu einer Region in Betracht (E. 7.3).

- Diese Bestimmung bezweckt eine restriktive Erschliessung des

Hochgebirges mit neuen Luftseilbahnen. Eine neue Erschliessung darf

nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung bewilligt werden

(E. 7.5).

- Wird eine Konzession erteilt, sind in jedem Fall

Ausgleichsmassnahmen zu verfügen. Diese sind präzise zu

umschreiben, damit sie auch wirksam umgesetzt werden können

(E. 9).

Concessione per una funivia di alta montagna. Stazione turistica

importante, caso limite. Misure di compensazione.

Art. 7 cpv. 1 ORCF.

- La nozione di stazione turistica importante può essere applicata ad

una regione che raccoglie più stazioni solo in circostanze particolari e

con grande prudenza (consid. 7.3).

- Questa disposizione mira a limitare l’installazione di nuove funivie

in alta montagna. Un nuovo collegamento può essere autorizzato solo

sulla base di una ponderazione integrale degli interessi (consid. 7.5).

- Se viene attribuita una concessione, occorre in ogni caso prevedere

misure di compensazione. Queste devono essere descritte con

precisione, in modo da poter essere applicate in maniera efficace

(consid. 9).

A. Am 18. Januar 1998 unterbreitete A dem Bundesamt für Verkehr (BAV)

das Konzessionsgesuch für eine Umlauf-Kabinenbahn mit 15er-Gondeln von

der Gandegg (2725 m über Meer) zum Hockenhorngrat (3100 m über Meer).

Vorerst sollen (bei 11 Kabinen) 1200, im Endausbau (bei 14 Kabinen) 1600

Personen pro Stunde von der Gandegg auf den Hockenhorngrat befördert

werden.

Die Gesuchstellerin ging auf das veränderte Verhalten der Skifahrer und

die Marktentwicklung in der Branche ein. Zentrales Element sei heute die

Schneesicherheit bei Saisonbeginn. Da diese im Gebiet des Milibachgletschers

zwischen der Gandegg und dem Hockenhorngrat gewährleistet sei, könnte die

Skisaison bereits im November begonnen werden. Die geplante Bahn erhöhe

so die Attraktivität des ganzen Skigebiets Lauchernalp. Eine Verlängerung der

Skisaison oder gar ein Sommerbetrieb sei nicht vorgesehen.

Die Gesuchstellerin legte die Ziele der geplanten Hochgebirgserschliessung

dar, für welche die Voraussetzungen von Art. 7 der Verordnung vom

8. November 1978 über die Konzessionierung von Luftseilbahnen

(Luftseilbahnkonzessionsverordnung [LKV], SR 743.11) erfüllt seien. Da die

Schneegrenze wegen der zu erwartenden Klimaveränderung in Zukunft

wesentlich höher liegen werde, müsse entweder künstlich eingeschneit

werden - wie dies für den untersten Abschnitt geplant sei (ungefähr

50 000 m2 ) -, oder für die Pisten müssten höhere Regionen erschlossen

werden. Vorliegend sichere eine umweltschonende Erschliessung des

Milibachgletschers einer ganzen Region ihr einziges Skigebiet. Wiler

(Lötschen) sei mit der Lauchernalp besonders im Winter das Zentrum

der Region Lötschental, welche zudem mit Kandersteg die neue Region

Lötschberg gebildet habe. Die Tagestouristen stammten zu 80% aus der

(ausserkantonalen) Deutschschweiz und benutzten vor allem den öffentlichen

Verkehr.

Geländeeingriffe seien erforderlich bei den Stationen, bei den 8 Stützen

sowie im Bereich der Station Gandegg, wo der Skilift Märwig bergwärts (fast

horizontal) um rund 200 m verlängert werde. Die Bergstation liege am Rand

des Objekts 1507/1706 (Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet)

des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler

Bedeutung (BLN), südseits der im Bereich Hockenhorn-Sackhorn-Petersgrat

das Schutzgebiet Berner Hochalpen 1507 abschliessenden Gratlinie.

Das Gebiet, welches erschlossen werden soll, sei im Zonenplan der Gemeinde

Wiler zur skisportlichen Nutzung vorgesehen, und im Richtplan des Kantons

Wallis sei hinsichtlich des Wintertourismus festgehalten, dass die Entwicklung

auf den Ausbau der bestehenden und die Verbindung sich ergänzender

Skigebiete zu konzentrieren und bei der Erweiterung bestehender Gebiete

Zurückhaltung zu üben sei.

Die technische Beschreibung des Projekts ist dem technischen Bericht

von B vom 8. Januar 1998 zu entnehmen, die Lawinensituation dem

lawinentechnischen Bericht von C vom 2. September 1997. Am 9. Januar

1998 erstellte D nach Art. 8 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) die Voruntersuchung

über die Erschliessung des Milibachgletschers von der Gandegg

zum Hockenhorngrat. Sie kam zum Ergebnis, dass keine weiteren

Umweltabklärungen (Hauptuntersuchung) erforderlich seien, da das Projekt

keine erheblichen Auswirkungen auf den Umweltbereich erwarten lasse. Es

entspreche zudem den planerischen Absichten des Kantons Wallis und der

betroffenen Gemeinde Wiler (Lötschen).

B. Am 27. Februar 1998 erstellte das BAV den provisorischen

Prüfungsbericht und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren.

In seinem Bericht stellte es fest, dass das Konzessionierungsverfahren sich

nach der Luftseilbahnkonzessionsverordnung richte und das Leitverfahren

darstelle. Nach Art. 7 LKV dürften Konzessionen für Luftseilbahnen,

deren Bergstation wie hier mindestens 800 m über der Waldgrenze liegen,

und für Luftseilbahnen, die - was hier ebenfalls der Fall sei - Gletscher

erschliessen, nur im Bereich grösserer Fremdenverkehrsorte erteilt werden.

Da das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation (UVEK) die in Art. 7 Abs. 3 LKV vorgesehene Verordnung

über die Bestimmung der grösseren Fremdenverkehrsorte noch nicht erlassen

habe, müsse im Einzelfall entschieden werden, ob ein solcher Ort vorliege. Für

das Skigebiet Lauchernalp-Hockenhorngrat könne dies unter Berücksichtigung

der Funktion von Kandersteg bejaht werden.

Gemäss regionalem Entwicklungskonzept der Region Visp / Westlich Raron

bilde der Tourismus einen der wichtigsten Pfeiler der Wirtschaft, weshalb die

Region das Erschliessungsvorhaben unterstütze. Es handle sich um die einzige

Möglichkeit für eine weitere Skigebietserschliessung im Lötschental.

Am 14. April 1998 fand eine erste Ortsschau statt. Dabei wurde festgehalten,

dass die Gratlinie eine landschaftlich empfindliche Zone darstelle, was eine

optimale Einpassung der Bergstation ins Gelände erfordere. Dabei sei mit

der Verlegung der Station um 80 m westwärts an den Fuss der Graterhebung,

welche gegen Norden als Sichtblende diene, eine wesentliche Verbesserung

erzielt worden.

C. Am 2. Juni 1998 erhob die Stiftung E Einsprache gegen eine

allfällige Konzessionserteilung. Sie beantragte die Überarbeitung

beziehungsweise die Ergänzung des Berichts in den Bereichen Glaziologie,

Wildproblematik, ökologische Ausgleichsmassnahmen, Pistenplanierungen

und Landschaftsbildauswirkungen, die Verlegung der Bergstation deutlich

unter den Grat, die Streichung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat als

Ersatzmassnahme, die Einholung einer Stellungnahme der Eidgenössischen

Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) sowie den Ausschluss des Baues

eines Restaurants und des Sommerbetriebs.

Nachdem am 23. Juni 1998 die Gemeinde Wiler (Lötschen), am 6. Juli 1998

der Kanton Wallis - unter den im Synthesebericht der Dienststelle für

Umweltschutz vom 4. Juni 1998 festgehaltenen Bedingungen - sowie am 10. Juli

1998 «Lötschental Tourismus» das Erschliessungsprojekt unterstützt und damit

die Ablehnung der Einsprache beantragt hatten, fand am 11. August 1998 eine

weitere Ortsschau statt, nun im schneefreien Gelände.

Dabei wurde gemäss Protokoll festgestellt, dass die Einsehbarkeit der

Bergstation vom BLN-Objekt Berner Hochalpen aus durch eine Verlegung

um einige Meter westwärts minimiert werden könne und dann keine

Silhouettenwirkung mehr bestehe. Hinsichtlich der Ausgleichsmassnahmen

rückte die Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat in den Vordergrund,

welcher die Gemeinde Wiler (Lötschen), der Talrat und auch der Kanton

Wallis zustimmten. Der Aufhebung des Gebirgslandeplatzes im Rahmen des

Konzessionsentscheids widersetzten sich dagegen am 7. September 1998

das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA, heute Staatssekretariat für

Wirtschaft [seco]) und am 1. Oktober 1998 das Amt für öffentlichen Verkehr

des Kantons Bern. Mit Brief an A vom 29. Oktober 1998 äusserte daraufhin

das BAV - nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) - die

Auffassung, dass sich eine Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat im

Konzessionsverfahren aus Zeitgründen nicht realisieren lasse. Der Landeplatz

werde zu touristischen Zwecken vor allem von Berner Seite aus benutzt (97%),

welche sich der Aufhebung widersetze, und diene auch Ausbildungszwecken,

was einer Aufhebung ebenfalls im Wege stehen könne. Es seien daher andere

Ausgleichsmassnahmen zu prüfen.

Das seco hat die Konzessionserteilung am 7. September 1998 gleichzeitig

unterstützt, weil die neue Erschliessung die touristische Marktposition des

Skigebiets stärken werde; die Option eines Sommerbetriebs sei aufrecht zu

erhalten.

Das Bundesamt für Raumplanung (BRP, heute Bundesamt für

Raumentwicklung [ARE]) stimmte der Konzession aus raumplanerischer Sicht

am 20. Oktober 1998 grundsätzlich zu. Die Bergstation sei allerdings so in die

Landschaft einzupassen, dass das BLN-Objekt keine optische Beeinträchtigung

erfahre.

Am 14. November 1998 teilte A dem BAV mit, dass das Gebiet des

Langgletschers im Rahmen des Jungfrau/Aletschgebiets in das Verzeichnis

von besonders schützenswerten Landschaften der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) aufgenommen

werden solle, im Rahmen der Zonen- und Nutzungsplanung der Gemeinde

Wiler auf die Erschliessung der Hochgebirgs-Geländekammer Petersgrat-Ost

verzichtet und vier Auengebiete von nationaler Bedeutung unter Schutz

gestellt worden seien. Dies sei unter dem Titel der Ausgleichsmassnahmen zu

würdigen.

Am 5. März 1999 stimmte das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

(BUWAL) dem Projekt unter der Voraussetzung zu, dass für die Erschliessung

der neuen Geländekammer des Milibachgletschers zu Gunsten der Erhaltung

und des Schutzes des Hochgebirges ein Ausgleich geleistet werde, in erster

Linie die verbindliche Zusicherung der Aufhebung des Gebirgslandeplatzes

Petersgrat im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), und umschrieb die

aus seiner Sicht zu erlassenden Auflagen. Das dabei verlangte Pflichtenheft

für die ökologische Projektbegleitung wurde am 2. Juli 1999 erstellt (F,

Geologe und Bergführer). Das BUWAL stimmte dem Pflichtenheft am

30. September 1999 grundsätzlich zu, verlangte dabei aber noch einmal

Ausgleichsmassnahmen, z. B. Aufhebung eines Gebirgslandeplatzes in der

Region, Schaffung eines regionalen Schutzobjekts in Zusammenarbeit mit

der kantonalen Fachstelle für Natur und Landschaft oder Leistung eines

finanziellen Beitrags für ein konkretes Projekt einer öffentlichrechtlichen

Organisation. Die kantonalen Behörden hatten - im Synthesebericht

vom 4. Juni 1998 - bereits vorher festgehalten, dass das Projekt unter

entsprechenden Auflagen insgesamt in Übereinstimmung mit den Vorschriften

über den Schutz der Umwelt realisierbar sei.

Am 23. August 1999 erklärte das BAZL, die von E beantragte Aufhebung

des seit 1964 bestehenden Gebirgslandeplatzes Petersgrat könne nicht

mit dem Konzessionsentscheid verbunden werden. Der Landeplatz diene

sowohl Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken als auch der

Personenbeförderung zu touristischen Zwecken mit Helikoptern und

Flächenflugzeugen. Der im Entwurf vorliegende SIL formuliere bei den

bestehenden Gebirgslandeplätzen in Schutzgebieten einen Prüfungsauftrag,

weshalb diese Landeplätze hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die

Schutzgebiete überprüft würden.

D. Am 3. Januar 2000 wies das UVEK die Einsprache von E ab und erteilte

der A für die Dauer von 20 Jahren die Konzession für eine Umlaufbahn mit

15er-Kabinen von der Gandegg zum Hockenhorngrat; die konzessionierte

Förderleistung beträgt 1200 Personen pro Stunde.

Das UVEK ging einleitend auf die hier nicht umstrittenen

Konzessionsvoraussetzungen ein.

Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Hochgebirgserschliessung (Art. 7

LKV) führte das UVEK aus, der Bundesrat habe am 14. Oktober 1998

in seiner Antwort zur Interpellation Forster vom 8. Oktober 1998

(98.3489) eine besonders restriktive Konzessionierungspraxis für

Hochgebirgserschliessungen gefordert. Vorliegend seien die Voraussetzungen

des «grösseren Tourismusortes» sowie die Eignungsanforderungen erfüllt.

Die Ausweitung des Skigebiets sei vertretbar, zumal die topografischen

Verhältnisse das Gebiet eingrenzten und so die Auswirkungen auf umliegende

Gebiete limitierten. Mit den angestrebten Ausgleichsmassnahmen werde

zudem eine Gegenleistung für den Verlust der bisher unerschlossenen

Geländekammer erbracht.

Der Umweltverträglichkeitsbericht werde von den Fachinstanzen von Bund

und Kanton als vollständig und sachlich richtig im Sinne von Art. 13 Abs. 1

UVPV beurteilt, womit die Voraussetzungen gegeben seien, die mit der

Projektrealisierung verbundenen Umweltauswirkungen prüfen zu können.

Die materielle Prüfung ergebe, dass das Vorhaben sich unter Auflagen zu

Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes in Übereinstimmung mit

dem Umweltschutzrecht realisieren lasse; alle verlangten Auflagen seien

berücksichtigt worden.

Das zentrale Anliegen sowohl von A als auch des BUWAL sei, die Konzession

gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz

vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) sowie die vom Bundesrat geforderte besonders

restriktive Praxis bei Hochgebirgserschliessungen mit Ausgleichsmassnahmen

zu verbinden, welche über die generelle Schonungs- und Schutzpflicht

hinausgingen. Die von der Einsprecherin geforderte Aufhebung des

Gebirgslandeplatzes Petersgrat lasse sich allerdings nicht mit der hier zu

erteilenden Konzession verbinden, unter anderem weil damit dem SIL

vorgegriffen würde. Geeignet sei dabei die vom BUWAL vorgeschlagene

Errichtung eines regionalen Schutzgebiets oder das Leisten eines finanziellen

Beitrags an ein konkretes Projekt einer öffentlichrechtlichen Organisation.

Unter Buchstabe p. verfügte das UVEK folgende Auflage:

«Innerhalb eines Jahres nach Konzessionserteilung hat die Konzessionärin dem

BUWAL, Abteilung für nachhaltige Entwicklung, 3003 Bern, einen Vorschlag

für eine Ausgleichsmassnahme (Schaffung und Unterhalt eines regionalen

Schutzobjekts oder Leisten eines finanziellen Beitrages an ein Projekt einer

öffentlich-rechtlichen Organisation) zur Genehmigung vorzulegen. Innerhalb

von 2 Jahren nach Betriebsaufnahme ist die Ausgleichsmassnahme zu realisieren.

Der Vollzug ist dem BUWAL mitzuteilen.»

Der höchste Punkt der Bergstation darf laut Konzessionsauflage Bst. d die

Höhe von 3095 m über Meer nicht übersteigen.

E. Gegen diese Verfügung erhob A (im Folgenden Beschwerdeführerin)

am 2. Februar 2000 Beschwerde beim Bundesrat. Sie beantragte, die erteilte

Konzession aufzuheben, eventualiter die Dimensionierung und Platzierung der

Bergstation im Verhältnis zum BLN-Objekt 1507/1706 zu verbessern, sowohl

einen Sommerbetrieb als auch ein Bergrestaurant definitiv auszuschliessen

und die Ausgleichsmassnahmen zu konkretisieren. Ebenfalls eventualiter

sei der Gebirgslandeplatz Petersgrat aufzuheben beziehungsweise der

Konzessionsentscheid solange aufzuschieben, bis die Aufhebung des

Gebirgslandeplatzes Petersgrat feststehe.

Es sei unbestritten, dass eine Hochgebirgserschliessung vorliege und

daher Art. 7 LKV Anwendung finde; die dort statuierten Voraussetzungen

seien indes nicht erfüllt. Der Bundesrat habe in seiner Antwort auf die

Interpellation Forster die Verpflichtung zu einer restriktiven Erschliessung

des Hochgebirges bestätigt und dabei auf das Landschaftskonzept Schweiz

(LKS) hingewiesen, worin die mechanische Hochgebirgserschliessung auf

wenige Gebiete mit überdurchschnittlicher Eignung im Bereich grösserer

Tourismusorte zu beschränken sei. In die gleiche Richtung ziele das so

genannte Verkehrsprotokoll zur Alpenkonvention, welches sich in der

Vernehmlassung befinde.

Die Voraussetzung eines «grösseren Fremdenverkehrsortes» sei vorliegend

weder für die Gemeinde Wiler (Lötschen) mit der Lauchernalp noch für

das Lötschental insgesamt erfüllt; Kandersteg dürfe nicht mitberücksichtigt

werden. Blosser Tagestourismus mache einen Ort noch nicht zum grösseren

Fremdenverkehrsort. Gegebenenfalls sei zur Frage des touristischen

Stellenwerts eine Expertise erstellen zu lassen.

Im Weiteren fehlten das Bedürfnis und die Eignung für eine mechanische

Erschliessung; es gehe um eine neue Geländekammer mit einem bislang

unberührten Gletscher am unmittelbaren Rand eines BLN-Objekts (Art. 4

LKV). Die Auswirkungen der Erschliessung beschränkten sich nicht auf

die Wintermonate. Hinsichtlich des betroffenen Jagdbanngebiets sei der

Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig; das Variantenskifahren in

Richtung Lötschenpass und Färdwald werde zunehmen.

Die Einsehbarkeit der Bergstation aus dem BLN-Objekt sei nicht genügend

geprüft und im Entscheid bagatellisiert worden. Es müsse zudem damit

gerechnet werden, dass das Schutzgebiet durch Gleitschirmflieger und

Variantenfahrer beeinträchtigt werde. Die skitechnische Eignung des

Milibachgletschers könne sich bei einem Schwinden des Gletschers ändern.

Der Verzicht auf andere Erschliessungen ändere an dieser Beurteilung nichts.

Die präjudizierende Wirkung einer solchen Konzession bleibe bestehen.

Im Weiteren bezweifelte die Beschwerdeführerin die dem Entscheid zu

Grunde liegende Nachfrageentwicklung und stellte die Wirtschaftlichkeit

in Frage. Ein Sommerbetrieb und ein Bergrestaurant müssten ausdrücklich

ausgeschlossen werden.

Massnahmen betreffend Objekte, die bereits geschützt seien beziehungsweise

noch zu schützen seien, stellten keine echten Ausgleichsmassnahmen dar.

Auch für das BUWAL stehe die Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat

im Vordergrund, welche im vorliegenden Verfahren verfügt werden könne

und an der festgehalten werde.

Mit der Abweisung der Einsprache habe das UVEK Art. 18 Abs. 1ter NHG, der

Ausgleichsmassnahmen vorschreibe, missachtet.

F. Am 30. März 2000 beantragte A die Abweisung der Beschwerde.

Die Konzessionärin machte geltend, die Beschwerde übe in verschiedenen

Punkten bloss kursorische Kritik, auf die nicht weiter einzutreten sei.

Der Bau von Luftseilbahnen im Hochgebirge sei durch das Bundesrecht

ausdrücklich zugelassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen

gemäss Art. 3-9 LKV erfüllt seien. Es bestehe zwar kein Rechtsanspruch

auf Erteilung einer Konzession, wohl aber ein Anspruch auf pflichtgemässe

Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen; von einer (besonders) restriktiven

Bewilligungspraxis sei nicht die Rede. Eine generelle Verweigerung von

Konzessionen für Luftseilbahnen im Hochgebirge wäre willkürlich.

Die Beschwerdeführerin setze in unzulässiger Weise Konzepte, planerische

Abgrenzungen, ja selbst politische Erklärungen und Absichten auf die gleiche

Stufe wie geltendes Recht.

Die Antwort des Bundesrates zur Interpellation Forster - welche im

Übrigen differenziert ausgefallen sei - gehe von einem nicht vergleichbaren

Sachverhalt aus, nämlich von Grossprojekten, welche zum Teil

BLN-Objekte direkt beträfen. Das LKS 1997, ein Konzept im Sinne von

Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

(Raumplanungsgesetz [RPG], SR 700), sei nicht restriktiver als Art. 7 LKV; das

darin erwähnte Sachziel, die mechanische Erschliessung besonders wertvoller

Landschaften zu vermeiden (BBl 1999 III 3059), schliesse die vorliegende

Konzession gerade nicht aus. Das Verkehrsprotokoll zur Alpenkonvention sei

noch nicht genehmigt worden und vermöge daher keine Rechtswirkungen zu

entfallen.

Die Fachstellen von Bund und Kanton hätten festgestellt, dass das Projekt

lediglich eine klar limitierte Ausweitung des einzigen Skigebiets im

Lötschental darstelle. «Grösserer Fremdenverkehrsort» dürfe nicht mit

«grosser Fremdenverkehrsort» gleichgesetzt werden. Es gehe darum, ob eine

gewisse Grösse und Infrastruktur sowie ein substanzielles Einzugsgebiet

vorlägen, was auch qualitative Aspekte einschliesse, und schliesslich sei auch

die Grösse des zu beurteilenden Projekts von Bedeutung. Der Einbezug von

Kandersteg sei sachgerecht; im Skipass Lötschental/Kandersteg sei auch der

Zug von Kandersteg nach Goppenstein inbegriffen.

Das Bedürfnis für die Konzession sei ausgewiesen, da alle vier von der

Verordnung erwähnten Voraussetzungen erfüllt seien.

Die geplante neue Luftseilbahn befinde sich ausserhalb des BLN-Objekts,

welches nur innerhalb seines Perimeters Rechtswirkungen zu

entfalten vermöge. Die Frage des Wildschutzes sei sowohl im

Umweltverträglichkeitsbericht als auch von den Fachstellen geprüft worden,

wobei keine erheblichen Auswirkungen für das kantonale Jagdbanngebiet

oder den Wildwechsel erwartet würden.

Der Standort der Bergstation sei optimiert worden; Alternativen

bestünden nicht. Die Gefahr der Beeinträchtigung des BLN-Objekts

durch Gleitschirmflieger oder Variantenfahrer sei nicht konsistent. Der

Milibachgletscher sei für den Skisport geeignet; Geländeeingriffe hielten

sich in einem engen Rahmen.

Die Konzessionärin machte im Weiteren geltend, dass das Projekt auch

wirtschaftlich sei und die öffentliche Hand nach dem Bundesgesetz vom

21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete, (IHG, SR 901.1) nur mit

9% der Investitionskosten beansprucht werde.

Die Konzession dürfe nicht mit der Problematik einer allfälligen Aufhebung

des Gebirgslandeplatzes Petersgrat verknüpft werden; insoweit sei die

Beschwerde rechtsmissbräuchlich.

Art. 3 NHG stelle keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von

Ausgleichsmassnahmen dar, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang

mit dem Konzessionsobjekt stünden. Dass die Auflage betreffend die

Ausgleichsmassnahmen nicht angefochten worden sei, ändere nichts.

Die Aufhebung des Gebirgslandeplatzes sei im vorliegenden Verfahren nicht

möglich, da die Konzession allein die Verfügungsadressaten verpflichte, eine

Aufhebung aber auch Dritte betreffen würde (Kanton Bern und Nutzer). Auch

eine Aufschiebung der Konzessionserteilung komme nicht in Frage.

Am 12. Mai 2000 beantragte auch das UVEK die Abweisung der

Beschwerde. Die Beschwerdeführerin unterlasse es aufzuzeigen,

inwieweit der angefochtene Entscheid die konzessionsrechtlichen und

konzessionspolitischen Grundlagen verletze, so dass insoweit nicht weiter

auf die Beschwerde eingetreten werden könne.

Alle Fachämter des Bundes gingen davon aus, dass Wiler (Lötschen) einen

grösseren Fremdenverkehrsort darstelle; Kandersteg komme dabei nur

akzessorische Bedeutung zu. Ziel sei eine restriktive Erschliessung des

Hochgebirges; die konzessionierte Luftseilbahn entspreche diesem Ziel.

Das UVEK ging noch einmal auf das Bedürfnis der Erschliessung des

Hochgebirges und die Eignung des Gebietes für eine Erschliessung ein, welche

beide zu bejahen seien. Eine Belastung des BLN-Objekts 1507/1706 sei nicht

gegeben. Auf den Ausschluss eines Sommerbetriebs sei aus regionalpolitischen

Gründen (Vorschlag des seco) verzichtet worden. Ein allfälliger Bau und

Betrieb eines Restaurants bilde nicht Gegenstand des Konzessionsverfahrens.

Ausgleichsmassnahmen rechtfertigten sich, weil Hochgebirgserschliessungen

restriktiv zu handhaben seien. Eine Aufhebung des Gebirgslandeplatzes

Petersgrat sei im vorliegenden Verfahren nicht möglich.

G. Am 14. Juni 2000 wurde im Verfahren vor dem Bundesrat ein

Augenschein durchgeführt, bei welchem der Standort der Bergstation, die

Streckenführung mit den Maststandorten und der Standort der Talstation

besichtigt wurden. Über die Sachverhaltsfeststellungen wurde eine

Protokollnotiz erstellt.

Nach dem Augenschein wurde den Parteien Gelegenheit zu

Schlussbemerkungen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin stellte dabei

noch einmal die Zulässigkeit der geplanten Hochgebirgserschliessung in

Frage. Gemäss Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Forster vom

14. Dezember 1998 sei bei neuen Hochgebirgserschliessungen Zurückhaltung

zu üben. Die Beurteilung, ob ein grösserer Fremdenverkehrsort vorliege, habe

durch einen neutralen Experten zu geschehen, und die Beschwerdeinstanz

dürfe sich nicht allein auf die Meinung einer Amtsstelle stützen, welche bereits

im Vorverfahren beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin relativierte

die Ausführungen von A und schloss aufgrund eigener Vergleiche (mit

entsprechenden Beweisanträgen) und Beurteilungen, dass Wiler/Lauchernalp

kein grösserer Fremdenverkehrsort sei.

Die Beschwerdeführerin hielt im Übrigen daran fest, dass für die angestrebte

mechanische Erschliessung des Hochgebirges - welche gemäss UVEK ein

landschaftlich und ökologisch empfindliches Gebiet betreffe - nach Art. 4

LKV das Bedürfnis und auch die Eignung fehlten. Dabei kritisierte sie die

Zustimmung des BUWAL und die Bagatellisierung des Wildschutzes. Das

Entwicklungskonzept Visp/Westlich Raron und die Nutzungsplanung der

Gemeinde Wiler (Lötschen) könnten nicht zur Begründung einer positiven

Beurteilung des Konzessionsgesuchs herangezogen werden.

Zur Frage der Wirtschaftlichkeit verwies die Beschwerdeführerin auf

allgemeine finanzielle Probleme von Seilbahnen. A sei zudem darin zu

behaften, dass weder ein Sommerbetrieb noch ein Bergrestaurant geplant

seien. Erstaunlich sei die Haltung des UVEK zu einem Sommerbetrieb;

verschiedene Amtsstellen des Bundes seien offenbar nicht in der Lage, die

Risiken der weiteren Erschliessung des Hochgebirges objektiv zu beurteilen.

Schliesslich rügte sie, die Auflagen und Bedingungen im angefochtenen

Entscheid seien ungenügend und bedürften jedenfalls der Konkretisierung;

letzteres gelte insbesondere hinsichtlich der Ausgleichsmassnahmen, wobei

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen wurde (Vereinigung für

Umweltrecht [Hrsg.], Umweltrecht in der Praxis [URP], Zürich 1999, S. 719 ff.).

An ihrem Antrag auf Aufhebung des Gebirgslandeplatzes Petersgrat hielt die

Beschwerdeführerin fest.

Aus den Erwägungen:

1.1. Gegen Verfügungen betreffend die Erteilung oder Verweigerung von

Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ist die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes

über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943

(Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) ausgeschlossen.

Da das Bundesrecht auf die Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen keinen

Rechtsanspruch einräumt, ist hier die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ausgeschlossen und gegen den Entscheid des UVEK gemäss Art. 72 ff. des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968

(VwVG, SR 172.021) die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zulässig

(VPB 63.95, VPB 59.41 und VPB 42.139).

1.2. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das UVEK habe

im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht die Aufhebung des

Gebirgslandeplatzes Petersgrat verfügt, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Gegen Verfügungen über die Bezeichnung oder Aufhebung

von Gebirgslandeplätzen ist nach Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG,

SR 748.0) die Beschwerde an die Rekurskommission UVEK zulässig. Ein

Weiterzug an den Bundesrat ist ausgeschlossen (Art. 74 Bst. c VwVG). Die

Aufhebung des fraglichen Gebirgslandeplatzes kann im Übrigen fraglos nicht

als Konzessionsauflage zu Lasten von A verfügt werden, weil der Landeplatz

weder faktisch noch rechtlich in deren Herrschaftsbereich liegt.

1.3. Die Beschwerdeführerin ist eine der gesamtschweizerischen

Organisationen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 12 Abs. 2 NHG und Art. 55

Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983

(Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) in Art. 1 des Anhangs zur Verordnung

vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes

sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen

(VBO, SR 814.076) als beschwerdeberechtigt bezeichnet hat. Sie ist daher

nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 1 Bst. a NHG sowie nach Art. 55 in

Verbindung mit Art. 9 USG gegen sämtliche Verfügungen zur Beschwerde

berechtigt, bei welchen es darum geht, das heimatliche Landschafts- und

Ortsbild, die geschichtlichen Stätten oder die Natur- und Kulturdenkmäler

des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu

fördern, beziehungsweise wenn es sich um die Planung, Errichtung oder

Änderung ortsfester Anlagen handelt, für welche - wie für das hier vorliegende

Projekt - eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (Art. 1 UVPV in

Verbindung mit Ziff. 60.1 des Anhangs zur UVPV).

Die Beschwerdeführerin ist daher nach Art. 48 Bst. b VwVG zur Beschwerde

berechtigt.

3. Dem Bundesrat obliegt auch die Prüfung, ob der rechtserhebliche

Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden ist (Art. 49 Bst. b

VwVG). Die Erhebung zusätzlicher Beweise (z. B. die Einvernahme von

Parteien oder Zeugen, der Beizug weiterer Unterlagen oder die Anordnung

von Expertisen) ist nur erforderlich, insoweit der rechtserhebliche Sachverhalt

unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist und nicht auf andere

Weise hinreichend abgeklärt werden kann (Art. 14 Abs. 1 VwVG; Fritz Gygi,

Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 273 f.; Peter Saladin, Das

Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 124 f., Rz. 15.34; André

Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. 2, S. 852).

In diesem Sinne wird bei der Behandlung der einzelnen Rügen der

Beschwerdeführerin zu prüfen sein, ob weitere Beweiserhebungen

erforderlich sind.

4. Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des

Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 (PBG, SR 744.10) kann

das UVEK nach Anhören der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige

Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten - unter anderem in

Luftseilbahnen - Konzessionen erteilen. Die ersuchende Unternehmung muss

nach Art. 4 Abs. 2 PBG nachweisen, dass die zu erbringende Transportleistung

zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann (Bst. a) und entweder

zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmungen

keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen

oder eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird. Der Bundesrat

erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften (Art. 21 PBG). Gestützt auf

Art. 21 PBG hat der Bundesrat die näheren Bestimmungen über die Erteilung

von Luftseilbahnkonzessionen in Art. 3 ff. LKV geregelt.

Strittig ist vorliegend, ob ein genügendes Bedürfnis besteht (Art. 4 LKV),

ob die zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich

befriedigt werden kann und die Unternehmung Gewähr bietet, ihre Pflichten

aus Gesetz, Verordnung und Konzession dauernd erfüllen zu können (Art. 4

Abs. 2 Bst. a PBG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 6 LKV), sowie

ob die Voraussetzungen für eine Hochgebirgserschliessung vorliegen (Art. 7

LKV).

Da nach Art. 3 Abs. 3 LKV die öffentlichen Interessen von Bund und

Kantonen, namentlich die Interessen der Raumplanung, des Natur- und

Heimatschutzes (siehe Art. 3 Abs. 1 NHG in Verbindung mit Art. 2 Bst. b NHG),

des Umweltschutzes und der Gesamtverteidigung vorbehalten bleiben, ist das

Projekt im Rahmen der vorgebrachten Rügen auch unter diesen Aspekten zu

prüfen.

Die weiteren Konzessionsvoraussetzungen sind nicht bestritten.

5. Ein genügendes Bedürfnis besteht nach Art. 4 LKV,

wenn die Erschliessungsanforderungen erfüllt sind und eine

günstige Nachfrageentwicklung erwartet werden kann. Die

Erschliessungsanforderungen sind erfüllt, wenn

a. die Landschaft für die vorgesehene Nutzung geeignet ist;

b. die Erschliessung, d. h. insbesondere der Standort, die Art und die

Förderleistung der projektierten Luftseilbahn zweckmässig geplant ist;

c. die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich der

projektierten Luftseilbahn ausreichende Frequenzen ermöglicht;

d. die projektierte Luftseilbahn gut erreichbar ist.

5.1. Strittig ist, ob die Landschaft für die vorgesehene Nutzung geeignet ist,

wobei die Beschwerdeführerin eine Beurteilung aus übergeordneter Sicht, das

heisst unter Einbezug der Aspekte des Natur- und Heimatschutzes und nicht

bloss aus skitechnischer Sicht verlangt; der Umweltverträglichkeitsbericht

wird als unvollständig gerügt. In Frage gestellt werden auch die Annahmen

über die Nachfrageentwicklung, die Finanzierung und Wirtschaftlichkeit.

Der Bundesrat geht jedoch davon aus, dass die Frage der Eignung der

Landschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a LKV, die einen Teilaspekt der

Frage des Bedürfnisses darstellt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LKV), keine umfassende

Prüfung der Fragen des Natur- und Heimatschutzes erheischt.

Die Fragen des Natur- und Heimatschutzes stellen sich - wie jene der

Raumplanung, des Umweltschutzes und der Gesamtverteidigung - erst im

Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung, die aufgrund von Art. 3

Abs. 3 LKV in Übereinstimmung mit Art. 3 NHG vorzunehmen ist, wenn

die besonderen Konzessionsvoraussetzungen der LKV für den Bau und den

Betrieb einer Luftseilbahn erfüllt sind.

5.2. Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juni 2000 konnte sich die

Instruktionsbehörde des Bundesrates davon überzeugen, dass sich der

Milibachgletscher für eine skitechnische Erschliessung gut eignet und die

gewählte Linienführung als optimal erscheint; die gemachten Feststellungen

decken sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Auswirkungen

auf benachbarte Gebiete könnten allenfalls durch eine Zunahme von

Tourenfahrern bewirkt werden, doch können diese als marginal betrachtet

werden. Die Befürchtungen, der Hockenhorngrat könnte vermehrt als

Startpunkt für Gleitschirmflüge ins Gasterntal dienen und insoweit das

BLN-Schutzgebiet 1507 betreffen, erscheinen wegen der anlässlich des

Augenscheins seitens der Konzessionärin und weiterer ortskundiger

Teilnehmer glaubhaft dargelegten ungünstigen Thermik bei einer solchen

Flugrichtung als unberechtigt. Ebenfalls als marginal erachtet der Bundesrat

die Silhouettenwirkung der ausserhalb des BLN-Schutzgebietes liegenden

Bergstation auf das BLN-Schutzgebiet.

Die Frage, ob «am Rande» eines BLN-Schutzgebietes überhaupt eine

Luftseilbahn-Bergstation errichtet werden dürfe, kann daher hier offen

bleiben.

5.3. Die Erschliessungsplanung entspricht den gesetzlichen

Anforderungen, die Anlage ist sowohl mit öffentlichem als auch privatem

Verkehr gut erreichbar und das Nachfragepotenzial, welches sich einerseits

auf die Region Lötschberg (Lötschental und Kandersteg) sowie auf den

Ausflugstourismus stützt, ist - wie die Gesuchstellerin im Konzessionsgesuch

überzeugend dargelegt hat - vorhanden. Schneesicherheit und früher

Saisonbeginn zählen heute angesichts des sich verändernden Ferien- und

Ausflugsverhaltens zu den zentralen Anforderungspunkten an Skigebiete.

Da die Zahl jener Skigebiete, die diese Anforderungen erfüllen, beschränkt

ist und ein möglicher Ausbau durch Art. 7 LKV stark eingeschränkt wird,

ist zurzeit - trotz einer gewissen Sättigung des Wintersportmarktes - davon

auszugehen, dass gut eingeführte und beliebte Skigebiete, welche die

dargelegten Anforderungen erfüllen, mit einer entsprechenden Nachfrage

rechnen können. Weitere Beweiserhebungen zu dieser Frage erübrigen sich.

6. Die Rügen der fehlenden Wirtschaftlichkeit und der ungesicherten

Finanzierung des vorliegenden Projekts sind nicht spezifiziert; die generellen

Hinweise auf Probleme in der Seilbahnbranche genügen nicht (siehe im

Übrigen vorne, E. 5.3). Der Bundesrat sieht keinen Anlass, diesbezüglich selbst

Beweise zu erheben.

7. Konzessionen für Luftseilbahnen, deren Bergstation wie hier

mindestens 800 m über der Waldgrenze liegt, und Luftseilbahnen, die - was

hier ebenfalls zutrifft - Gletscher erschliessen, dürfen nur im Bereich grösserer

Fremdenverkehrsorte erteilt werden (Art. 7 Abs. 1 LKV). Gletscher dürfen nur

durch Luftseilbahnen erschlossen werden, wenn sie sich für die Verlängerung

der Skisaison und das Sommerskifahren besonders gut eignen (Abs. 2).

7.1. Da das UVEK die in Art. 7 Abs. 3 LKV vorgesehenen

Ausführungsbestimmungen zu dessen Abs. 1 und 2 noch nicht erlassen hat,

sind die näheren Kriterien für Hochgebirgserschliessungen in der Praxis

durch die rechtsanwendenden Behörden zu konkretisieren.

7.2. Zu prüfen ist vorerst die Rüge der Beschwerdeführerin, das Projekt

betreffe keinen grösseren Fremdenverkehrsort, weshalb die entsprechende

Konzessionsvoraussetzung von Art. 7 Abs. 1 LKV nicht erfüllt sei.

Der Bundesrat stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass Wiler/Lauchernalp

allein keinen grösseren Fremdenverkehrsort darstellt. Die gleiche Feststellung

gilt aufgrund der aktuellen Verhältnisse auch für die Region Lötschental.

Das UVEK hat das Vorliegen eines grösseren Fremdenverkehrsorts - den

Ausführungen der Gesuchstellerin folgend - unter anderem damit begründet,

dass Wiler/Lauchernalp und das Lötschental mit Kandersteg eine grössere

Fremdenverkehrsregion (Lötschberg) bildeten, und hat zudem den für

Wiler/Lauchernalp besonders wichtigen Tagesausflugsverkehr berücksichtigt.

7.3. Der Bundesrat geht davon aus, dass bei der Beurteilung der Frage, ob

grössere Fremdenverkehrsorte vorliegen, grundsätzlich auf die Verhältnisse

beim Fremdenverkehrsort selbst abzustellen ist. Ein Miteinbezug weiterer

Orte, das heisst einer grösseren Region, deren Zentrum (hier Skizentrum)

der Fremdenverkehrsort darstellt, kommt nur unter besonderen Umständen

und mit grosser Zurückhaltung in Betracht. Andernfalls bestünde die Gefahr,

dass die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 LKV die ihr zugedachte Bedeutung

einbüsste. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Antwort des Bundesrates

vom 14. Dezember 1998 auf die Interpellation Forster vom 8. Oktober 1998

(98.3489), in welcher ausdrücklich die besonderen Restriktionen von Art. 7

LKV für Hochgebirgserschliessungen vorbehalten werden. Art. 7 LKV soll mit

zu einer besonders zurückhaltenden Erschliessung des Hochgebirgs mit neuen

Transportanlagen beitragen.

7.4. Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, eine zu enge Auslegung

von Art. 7 Abs. 1 LKV werde den Besonderheiten des Fremdenverkehrsorts

beziehungsweise Skigebiets Wiler/Lauchernalp nicht gerecht. Die

Tagestouristen aus Kandersteg wie auch der umfangreiche Ausflugstourismus

machten Wiler/Lauchernalp zu einem grösseren Fremdenverkehrsort im

Sinne von Art. 7 Abs. 1 LKV.

7.5. Art. 7 Abs. 1 LKV bezweckt eine restriktive Erschliessung des

Hochgebirgs mit neuen Luftseilbahnen. Eine teleologische Auslegung darf

daher mitberücksichtigen, dass die neu zu erschliessende Geländekammer

klar begrenzt ist und an ein bestehendes Skigebiet anschliesst, wobei die

Bergstation Gandegg bereits mehr als 800 m über der Waldgrenze liegt. Die

Auswirkungen auf die Umwelt werden ferner dadurch gemildert, dass die

meisten Skifahrer mit dem öffentlichen Verkehr anreisen.

7.6. Dass das UVEK die in Art. 7 Abs. 3 LKV vorgesehenen

Ausführungsvorschriften (unter anderen zu Art. 7 Abs. 1 LKV) noch nicht

erlassen hat, ändert nichts daran, dass der Bundesrat dem UVEK in diesem

Bereich einen Regelungsspielraum eingeräumt hat. Dem trägt der Bundesrat

insoweit Rechnung, als er die vom UVEK in Übereinstimmung mit dem

seco vorgenommene Einordnung von Wiler/Lauchernalp als grösserer

Fremdenverkehrsort mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft.

Dabei gelangt der Bundesrat zum Ergebnis, dass die Anerkennung von

Wiler/Lauchernalp als grösserer Fremdenverkehrsort im Sinne von Art. 7

Abs. 1 LKV kein Bundesrecht verletzt. Präjudizielle Wirkung im Sinne einer

weniger restriktiven Hochgebirgserschliessung kommt dieser Auslegung aber

nicht zu.

7.7. Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juni 2000 konnte sich die

Instruktionsbehörde des Bundesrates davon überzeugen, dass sich mit

einer Erschliessung des Milibachgletschers eine Verlängerung der Skisaison

- vorliegend ein früherer Saisonbeginn - erreichen lässt. Ist das Kriterium

der Verlängerung der Skisaison (im Sinne einer Ausdehnung der Vor-

und/oder Nachsaison) erfüllt, braucht jenes des Sommerskibetriebs nicht

auch vorzuliegen; der Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 LKV ist damit Genüge

getan. Ob Gletschererschliessungen auch für einen blossen Sommerbetrieb

zulässig wären, ist hier nicht zu prüfen.

8. Wie bereits dargelegt, bleiben nach Art. 3 Abs. 3 LKV die öffentlichen

Interessen von Bund und Kantonen, namentlich die Interessen der

Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes und

der Gesamtverteidigung bei der Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen

vorbehalten.

8.1. Da kein Teil der projektierten Luftseilbahn im BLN-Schutzgebiet

1507/1706 «Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet» liegt und auch

kein anderes Schutzgebiet betroffen wird, sind die entsprechenden strengeren

Schutzbestimmungen hier nicht anwendbar. Die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachte Silhouettenwirkung der Bergstation am Rande des

BLN-Schutzgebiets erscheint - wie bereits erwähnt - als marginal, und es kann

offen bleiben, ob sich für Grenzgebiete von BLN-Schutzgebieten ein erhöhter

Schutz aufdrängt.

8.2. Die Luftseilbahn Gandegg-Hockenhorngrat soll in einer in sich

geschlossenen Geländekammer errichtet werden, welche direkt an das

tiefer gelegene touristisch bereits erschlossene Skigebiet anschliesst. Die

Geländeeingriffe wegen der Stationsgebäude und der Stützen erscheinen

aufgrund der gewählten Linienführung als minimal. Auch wenn bei

jeder touristischen Erschliessung einer neuen Geländekammer gewisse

Auswirkungen - sei es durch Bauten oder die Benutzer der Anlagen - auf

angrenzende Gebiete nicht auszuschliessen sind, so sind diese Immissionen

doch vorliegend, insbesondere auch aufgrund der topografischen Verhältnisse,

nach Ansicht der zuständigen Fachinstanzen von Bund und Kanton Wallis

vernachlässigbar. Diese Feststellung hat die Beschwerdeführerin nicht

ernsthaft in Frage zu stellen vermocht, so dass auch hier kein Anlass zu

weiteren Beweiserhebungen besteht.

8.3. Abschliessend bleibt zu prüfen, ob der Konzession nach Art. 3 Abs. 3

LKV - entsprechend der gebotenen besonders restriktiv zu handhabenden

Erschliessung des Hochgebirges mit mechanischen Transportanlagen - die

öffentlichen Interessen von Bund und Kantonen entgegenstehen; in diesem

Sinne hat die Beschwerdeführerin insbesondere die Interessen des Natur- und

Heimatschutzes angerufen.

In seiner Antwort vom 14. Dezember 1998 auf die Interpellation Forster

vom 8. Oktober 1998 (98.3489) hat der Bundesrat die Anliegen seiner

zurückhaltenden Konzessionierungspolitik für Luftseilbahnen dargelegt.

Zentrales Anliegen ist - im Sinne der Nachhaltigkeit - die Schaffung

bzw. Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den

mechanisch erschlossenen, touristisch intensiv genutzten Räumen und den

Freihalteräumen in Tourismusgegenden. Im Übrigen hat der Bundesrat in

seinen Antworten vom 30. August 2000 zu den am 13. Juni 2000 eingereichten

Motionen Hans Werner Widrig, Kleine und mittlere Unternehmen (KMU),

Vereinfachung von Verwaltungsverfahren (00.3266), und This Jenny, KMU,

Vereinfachung von Verwaltungsverfahren (00.3273), darauf hingewiesen,

dass der Bund gestützt auf Art. 87 der neuen Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV, SR 101) beauftragt ist, ein Seilbahngesetz zu erarbeiten, wobei die

Vorarbeiten dazu bereits im Gange seien.

Die vom UVEK vorgenommene Interessenabwägung zu Gunsten der Erteilung

einer Konzession erachtet der Bundesrat als gesetzeskonform. Es erscheint

hier vertretbar, den Interessen am Tourismus zum Durchbruch zu verhelfen,

nachdem die Eingriffe in Natur und Landschaft als marginal bezeichnet

werden können (siehe E. 5-7). Den hier in Kauf zu nehmenden Eingriffen

und dem Umstand, dass es sich bei der Erteilung dieser Konzession um

einen Grenzfall handelt, ist bei der Festsetzung der Ausgleichsmassnahmen

Rechnung zu tragen (siehe hinten, E. 9).

9.1. Nach Art. 3 Abs. 1 NHG haben der Bund, seine Anstalten und Betriebe

sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen,

dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie

Natur- und Kunstdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine

Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Sie erfüllen

diese Pflicht unter anderem, indem sie Konzessionen und Bewilligungen

nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3

Abs. 2 Bst. b NHG). Die auflagenweise Verfügung von Ausgleichsmassnahmen

bildet damit Teil der gebotenen Interessenabwägung (siehe URP, 1999,

S. 721 ff.; Bundesgerichtsentscheid vom 22. Dezember 1998, mit Hinweisen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ausgleichsmassnahmen

verfügungsweise und mit der erforderlichen Präzision zu umschreiben,

ansonsten Art. 3 NHG nicht wirksam umgesetzt werden könne.

9.2. Das UVEK hat als Ausgleichsmassnahme nur angeordnet, dass

die Konzessisonärin dem BUWAL, Abteilung Nachhaltige Entwicklung,

innert eines Jahres nach Konzessionserteilung einen Vorschlag für

eine Ausgleichsmassnahme (Schaffung und Unterhalt eines regionalen

Schutzobjekts oder Zahlung eines finanziellen Beitrags an ein Projekt einer

öffentlich-rechtlichen Organisation zur Genehmigung vorzulegen hat. Indem

das UVEK die Ausgleichsmassnahme nicht in vollstreckbarer Form angeordnet

hat, besteht keine Gewähr für eine gesetzeskonforme Umsetzung einer

Ausgleichsmassnahme.

Die von der Gemeinde Wiler und A erbrachten «Vorleistungen»

raumplanerischer beziehungsweise natur- und landschaftschützerischer Art

stellen die Pflicht zur Leistung von Ausgleichsmassnahmen nicht grundsätzlich

in Frage; sie sind jedoch bei der konkreten Festsetzung zu würdigen.

Da sich im vorliegenden Verfahren die Aufhebung des Gebirgslandeplatzes

Petersgrat nicht realisieren lässt, wegen der entsprechenden Verzögerung

noch keine klaren Vorstellungen über die Festsetzung einer anderen

konkreten Ausgleichsmassnahme bestehen und es daher noch näherer

Abklärungen zwischen den Fachstellen des Bundes und der Konzessionärin

bedarf, erscheint es als vertretbar, die Ausgleichsmassnahme erst

später konkret festzulegen. In einem solchen Fall muss die konkrete

Ausgleichsleistung jedoch bei der Konzessionserteilung zumindest bereits

bestimmbar sein, was zum Beispiel dann der Fall ist, wenn eventualiter (als

Ersatzleistung für den Fall, dass innert der festgesetzten Frist keine Einigung

über die Ersatzmassnahme zustande kommt und verbindlich beschlossen

wird) die Verpflichtung zu einer Geldleistung an eine öffentlich-rechtliche

Organisation zwecks Schaffung und Unterhalt eines regionalen Schutzobjekts

(beispielsweise des Natur- und Landschaftsschutzes) festgelegt wird.

9.3. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird die Angelegenheit nicht

zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern vom

Bundesrat reformatorisch entschieden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Nachdem

keine der Parteien sich dazu geäussert hat, wie eine allfällige finanzielle

Ausgleichsleistung betragsmässig festzusetzen sei, setzt der Bundesrat diese

nach Ermessen auf Fr. 75 000.- fest. Er berücksichtigt dabei die besondere

Situation der Luftseilbahnen und bleibt daher wesentlich unter den in

anderen Bereichen üblichen Ansätzen.

Die Auflage Bst. p erhält folgenden neuen Inhalt:

«Innerhalb eines Jahres nach Konzessionserteilung hat die Konzessionärin

im Einvernehmen mit dem BUWAL, Abteilung nachhaltige Entwicklung,

3003 Bern, verbindlich eine Ausgleichsmassnahme (Schaffung und Unterhalt

eines regionalen Schutzobjekts) festzulegen. Innerhalb von 2 Jahren nach

Betriebsaufnahme ist die Ausgleichsmassnahme zu realisieren beziehungsweise

die finanzielle Ersatzleistung zu bezahlen. Der Vollzug ist dem BUWAL

mitzuteilen.

Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Einigung zwischen dem BUWAL und der

Konzessionärin, ist als Ausgleichsmassnahme eine Geldzahlung von 75 000

Franken geschuldet. Die Konzessionärin hat dem BUWAL innert 30 Tagen

nach Konzessionserteilung eine Sicherheit über 75 000 Franken zu leisten.

Bei fehlender Einigung verfällt diese Summe an das BUWAL, welches damit

ein Projekt des Natur- und Landschaftsschutzes einer öffentlich-rechtlichen

Organisation in der Region zu unterstützen hat.»

10. Das Konzessionsgesuch sieht weder einen Sommerbetrieb noch den

Betrieb eines Bergrestaurants vor. Ein Sommerbetrieb und ein Bergrestaurant

bilden daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Konzessionsverfahrens.

Sollte einmal - auch im Hinblick auf einen Sommerbetrieb - ein Baugesuch

für ein Bergrestaurant gestellt werden, müssten die entsprechenden Gesuche

dannzumal von den zuständigen Instanzen umfassend geprüft werden, wobei

dem vorliegenden Konzessionsentscheid keine präjudizierende Wirkung

zugemessen werden dürfte, nachdem weder ein Sommerbetrieb noch die

Erstellung eines Bergrestaurants hier geprüft wurden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 65.62 - Entscheid des Bundesrates vom 8. November 2000

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2001

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Band 65

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Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.

Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.

Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.