Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 64.87 KI-generiert

Preemptive Third-Country Stay Insufficient to Justify Removal

Geschäftsnummer JAAC 64.87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a preemptive removal to a third country was not justified, even though the individual stayed there for over 20 days. The court reasoned that the stay in the third country was solely for the purpose of organizing travel to Switzerland, indicating no intention to establish a connection there. The individual's primary objective was to reunite with her husband already seeking asylum in Switzerland, and the limited support from a student cousin in the third country was insufficient to establish a meaningful connection justifying removal.

Legislator-Regeste

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Art. 13d LAsi, Art. 13d AsylG, Art. 13d Abs. 2 AsylG, Art. 11 Abs. 3 Bst, Art. 14a Abs. 4 ANAG, Art. 4 Abs. 2 Bst; Preemptive Third-Country Stay Insufficient to Justify Removal: The court reasoned that the stay in the third country was solely for the purpose of organizing travel to Switzerland, indicating no intention to establish a connection there. The individual's primary objective was to reunite with her husband already seeking asylum in Switzerland, and the limited support from a student cousin in the third country was insufficient to establish a meaningful connection justifying removal.

Schlagwörter

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Abschiebung Drittes Land Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ausreise Asylunwürdigkeit illegaler Aufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13d LAsi
Mai 1999 verweigerte das BFF der Beschwerdeführerin und ihren Kindern schliesslich die Einreise in die Schweiz, ordnete gestützt auf Art. 13d Abs.
Art. 13d AsylG
Mai 1999 verweigerte das BFF der Beschwerdeführerin und ihren Kindern schliesslich die Einreise in die Schweiz, ordnete gestützt auf Art. 13d Abs.
Art. 13d Abs. 2 AsylG
This article was used to order the provisional expulsion of the applicant and her children to Turkey, which was contested by the applicant.
Art. 11 Abs. 3 Bst
Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst.
Art. 14a Abs. 4 ANAG
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die vorsorgliche Wegweisung in die Türkei im Sinne von Art. 14a Abs.
Art. 4 Abs. 2 Bst
Bei diesem Ergebnis kann schliesslich offen bleiben, ob die Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht bereits gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Bst.
Art. 11 Abs. 3 Bst. c AsylG
This provision grants the Asylum Appeals Commission (ARK) the power to review the discretionary decisions of the lower authority regarding the reasonableness of a return to a third country.
Art. 4 Abs. 2 Bst. a AsylV 1
This provision was mentioned as a potential ground for allowing entry, but the court decided to leave its application open as the case was decided on other grounds.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13d Abs. 2 AsylG

This article was used to order the provisional expulsion of the applicant and her children to Turkey, which was contested by the applicant.

Art. 11 Abs. 3 Bst. c AsylG

This provision grants the Asylum Appeals Commission (ARK) the power to review the discretionary decisions of the lower authority regarding the reasonableness of a return to a third country.

Art. 4 Abs. 2 Bst. a AsylV 1

This provision was mentioned as a potential ground for allowing entry, but the court decided to leave its application open as the case was decided on other grounds.

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Volltext

JAAC 64.87

Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 3. Juni 1999 i. S. F. T., Bundesrepublik Jugoslawien, Kosovo, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 22

Art. 13d LAsi[5]. Renvoi préventif. Dérogation à la règle des 20 jours (cf. JICRA 1998 n° 24; JAAC 59.52). Dérogation à la règle des 20 jours (durée du séjour plus long). Dans le cas d’espèce, parce que le séjour dans le pays tiers (Turquie) avait servi exclusivement à l’organisation du voyage vers la Suisse, le renvoi préventif ne se justifiait pas, même si le séjour avait duré plus de

20 jours.

Art. 13d AsylG[4]. Vorsorgliche Wegweisung. Abweichen von der 20-Tage-Regel (vgl. EMARK 1998 Nr. 24; VPB 59.52). Abweichen von der 20-Tage-Regel nach oben; da im konkreten Fall der Aufenthalt im Drittstaat (Türkei) ausschliesslich der Organisation der Weiterreise in die Schweiz diente, ist die vorsorgliche Wegweisung auch bei einem länger als 20 Tage dauernden Aufenthalt nicht gerechtfertigt.

Art. 13d LAsi[6]. Rinvio preventivo. Deroga alla regola dei 20 giorni (cfr. GICRA 1998 n. 24; GAAC 59.52). Deroga alla regola dei 20 giorni (durata più lunga del soggiorno); nella misura in cui, come nel caso di specie, il soggiorno in un Paese terzo (Turchia) sia servito esclusivamente all’organizzazione del viaggio verso la Svizzera, un rinvio preventivo non si giustifica, neppure allorquando il soggiorno abbia ecceduto i 20 giorni.

Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 1999 bei den schweizerischen Grenzbehörden am Flughafen Zürich-Kloten für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 verweigerte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) der Beschwerdeführerin und ihren Kindern vorläufig die Einreise und wies ihnen für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 3. Juni 1999 den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Am 23. Mai 1999 wurde die Beschwerdeführerin durch die Flughafenpolizei Zürich-Kloten zu ihrem Asylgesuch befragt. Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 verweigerte das BFF der Beschwerdeführerin und ihren Kindern schliesslich die Einreise in die Schweiz, ordnete gestützt auf Art. 13d Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) die vorsorgliche Wegweisung in die Türkei an, erklärte diese als sofort vollstreckbar und beauftragte die Flughafenpolizei mit dem Vollzug. Einer allfälligen Beschwerde entzog es zudem die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 28. Mai 1999 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, der Entscheid des BFF vom 27. Mai 1999 sei aufzuheben und es sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Die sofortige vorsorgliche Wegweisung in die Türkei sei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Verfügung vom 1. Juni 1999 setzte der Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Vollzug der Wegweisung bis zu anders lautender Verfügung aus. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder längstens bis 6. Juni 1999 dem Transitbereich des Flughafens zugewiesen bleiben. Am gleichen Tag übermittelte die schweizerische Vertretung der ARK unter anderem ein Schreiben der Cousine der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, in welchen diese darlegen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation als Studenten nicht in der Lage seien, die Beschwerdeführerin und deren Kinder zu versorgen. Die ARK stellte die von der Vertretung übermittelten Unterlagen per Telefax umgehend dem BFF zur Vernehmlassung zu. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 1999 die Abweisung der Beschwerde. Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Einreise zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 13d Abs. 2 AsylG kann der Gesuchsteller, dem am Flughafen die Einreise nicht bewilligt wird, vom BFF vorsorglich weggewiesen werden, wenn die Weiterreise in einen Drittstatt möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs

zuständig ist (Bst. a), sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat (Bst. b) oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der Gesuchsteller enge Beziehungen hat. a. Das BFF bezeichnet in der angefochtenen Verfügung die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Türkei als möglich, zulässig und zumutbar. Hinsichtlich der Zumutbarkeit hält es insbesondere fest, sie hätten sich einige Zeit, nämlich viereinhalb Wochen, in der Türkei aufgehalten und sie hätten dort enge Beziehungen zu Personen, nämlich zu einer Cousine in Ankara, bei welcher sie vor der Weiterreise in die Schweiz gewohnt hätten. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die vorsorgliche Wegweisung in die Türkei im Sinne von Art. 14a Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom

26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) möglich und zulässig ist. Es wird indessen geltend gemacht, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei nicht zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren. Sie habe sich zwar viereinhalb Wochen in der Türkei aufgehalten und dort bei einer entfernt verwandten «Cousine» gelebt. Diese sei aber nicht türkische Staatsangehörige, sondern stamme ebenfalls aus dem Kosovo; die Cousine habe nur eine Bewilligung für ein Studium und lebe in einem kleinen Zimmer in Ankara. In der Schweiz lebe aber seit mehr als einem Jahr der Ehemann der Beschwerdeführerin als Asylbewerber. Sie und ihre Kinder hätten somit viel engere Beziehungen zur Schweiz als zur Türkei. b. Die vom Gesetzgeber geforderte Prüfung der Zumutbarkeit bezweckt sicherzustellen, dass ein vorsorglich Weggewiesener zum Drittstaat eine nicht nur sehr lose Verbindung, sondern eine solche von gewisser Qualität aufweist, sei es beispielsweise dadurch, dass der Betroffene dort über ein Beziehungsnetz zu Verwandten oder bestimmten anderen Personen verfügt, oder indem er aufgrund eines dortigen Aufenthaltes von gewisser Dauer vor seiner Einreise in die Schweiz zumindest eine nicht bloss zufällige Beziehung zum Drittstaat geknüpft hat (vgl. VPB 59.52). Dabei wird vermutet, dass eine solche engere Beziehung nach 20-tägigem Aufenthalt entstanden sei. Allerdings ist die 20-Tage-Bestimmung weder absolut (vgl. Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 22. Mai 1991 über Verfahrensfragen [AsylV 1], SR 142.311: «in der Regel»), noch abschliessend (vgl. Art. 13d Abs. 2 AsylG: «namentlich») zu verstehen, das heisst, die Unzumutbarkeit kann trotz längerem Aufenthalt zu bejahen sein beziehungsweise trotz kürzerem Aufenthalt kann der Wegweisungsvollzug zumutbar sein. Und auch andere als die in Art. 13d Abs. 2 AsylG namentlich genannten Umstände können zur Annahme der Zumutbarkeit führen. Das Gesetz nennt zwar bestimmte Kriterien der Zumutbarkeit, formuliert diese aber nicht in absoluter beziehungsweise abschliessender Weise. Somit besteht ein gewisser Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Weiterreise in einen Drittstaat. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. c AsylG steht der ARK (unter dem bisher theoretisch gebliebenen

Vorbehalt bundesrätlicher Weisungen) nicht nur die Kontrolle der richtigen Rechtsanwendung und Sachverhaltsermittlung, sondern auch die Überprüfung der Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu. c. Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge mit ihren Kindern am

15. April 1999 aus ihrem Haus in Prizren vertrieben worden. Anschliessend ist sie über die Grenze nach Mazedonien geflüchtet und von dort mit dem Bus in die Türkei zu einer Cousine gereist, die in Ankara ein Studium absolviert. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin muss angenommen werden, dass sie nach ihrer Flucht von Anfang an beabsichtigte, in die Schweiz zu ihrem hier als Asylbewerber lebenden Ehemann Z. T. zu reisen und sich nur so lange bei ihrer Cousine in Ankara aufhielt, bis ihr die Weiterreise möglich war. Dies wird auch in der Erklärung der Cousine der Beschwerdeführerin und deren Ehemann bestätigt, welche die schweizerische Vertretung der ARK am 1. Juni 1999 per Telefax hat zukommen lassen. Nachdem die Beschwerdeführerin über einen Mittelsmann in den Besitz eines offenbar von ihrem Ehemann organisierten gefälschten slowenischen Reisepasses kam, verliess sie denn auch mit ihren Kindern die Türkei am

18. Mai 1999 mit dem Linienflug Ankara-Zürich. Insgesamt ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, statt sich mit ihren Kindern in Mazedonien in ein Flüchtlingslager zu begeben, auf eigene Faust direkt in die Türkei zu ihrer Cousine reiste, um von Ankara aus mit ihrem Ehemann die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren; dies im Bewusstsein, dass ihre Cousine ihr zwar helfen, aufgrund ihrer Situation als Studentin aber nicht in der Lage sein würde, sie und ihre Kinder über längere Zeit zu unterstützen. Unter diesen Umständen kann aber nicht ohne weiteres gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin faktisch eine mehr als bloss lose Verbindung zur Türkei aufgebaut hat, geschweige den je aufzubauen beabsichtigte, auch wenn sie die Hilfe ihrer Cousine in Ankara tatsächlich beanspruchte und sich umständehalber letztlich mehr als 20 Tage in der Türkei aufhalten musste. Vielmehr wollte sie mit ihren Kindern von Anfang an in die Schweiz reisen. Gemäss Praxis der ARK sind einem solchen Willen und entsprechenden «Handlungen, die auf (…) schnelle Durchreise gerichtet sind» im Sinne eines Abweichens von der 20-Tage-Regel nach oben Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 24, S. 211). Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass aufgrund der durch die schweizerische Vertretung in Ankara übermittelten Informationen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur aktuellen Situation von Flüchtlingen aus dem Kosovo in der Türkei nicht ohne nähere Abklärungen und Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder in die Türkei im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar zu erachten wäre. [Ausführungen über die damalige Aufnahmepolitik gegenüber Flüchtlingen aus Kosovo]. d. Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass unter Würdigung der Gesamtumstände die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Türkei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unangemessen erscheint. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFF anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das ordentliche Asylverfahren durchzuführen.

Bei diesem Ergebnis kann schliesslich offen bleiben, ob die Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht bereits gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Bst. a AsylV 1 zu bewilligen gewesen wäre, nachdem aktenkundig war, dass der Ehemann Z. T. als Asylbewerber in der Schweiz lebt. [4] Anm. d. R.: Bei vor dem 1. Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5. Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120 (Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262, 2297). [5] N.d.l.r.: s’agissant des décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5 octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note marginale de l’art. 120 (dispositions finales) de la LAsi du

26 juin 1998 (RO 1999 2262, 2297). [6] N. d. R.: per le sentenze rese prima del 1° ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre 1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art. 120 (disposizioni finali) della LAsi del 26 giugno 1998 (RU 1999 2262, 2297).

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JAAC 64.87 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 3. Juni 1999 i. S. F. T., Bundesrepublik Jugoslawien, Kosovo, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 199...

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

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