Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 64.71 KI-generiert

Data Controller's Fee for Extensive Access Upheld

Geschäftsnummer JAAC 64.71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A data controller's request for a fee to access files, even extensive ones spanning decades and involving multiple family members, is permissible up to the statutory maximum of CHF 300. The court determined that the data controller has discretion in calculating this fee, and the requirements for charging the maximum should not be overly stringent, especially when the fee aims to avoid undermining the right of access. Given the significant effort involved in providing access to such comprehensive records, the fee was deemed justified.

Legislator-Regeste

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Art. 8 al. 5 LPD, Art. 2 OLPD, Art. 8 Abs. 5 DSG, Art. 2 VDSG, Art. 8 cpv. 5 LPD, Art. 2 Abs. 2 VDSG; Data Controller's Fee for Extensive Access Upheld: The court determined that the data controller has discretion in calculating this fee, and the requirements for charging the maximum should not be overly stringent, especially when the fee aims to avoid undermining the right of access. Given the significant effort involved in providing access to such comprehensive records, the fee was deemed justified.

Schlagwörter

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Auskunftsrecht über Personendaten Inhaber der Datensammlung Auferlegung von Verfahrenskosten gesetzlicher Anspruch Beitrag Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 al. 5 LPD
Art. 2 OLPD
Zu befinden bleibt damit nur noch über den Unkostenbeitrag gemäss Art. 2 Abs.
Art. 8 Abs. 5 DSG
Art. 2 VDSG
Zu befinden bleibt damit nur noch über den Unkostenbeitrag gemäss Art. 2 Abs.
Art. 8 cpv. 5 LPD
Art. 2 Abs. 2 VDSG
This provision governs the cost contribution for exercising the right of access, which was the remaining point of contention.
Art. 1 Abs. 3 VDSG
Nachdem beide Parteien wie erwähnt von einer Einsichtnahme an Ort und Stelle im Sinne von Art. 1 Abs. 3 VDSG ausgehen, kann es sich nicht darum handeln, von den betreffenden Aktenstücken Kopien zu erstellen.
Art. 63 VwVG
This provision, applicable to proceedings before the Federal Data Protection Commission, deals with the allocation of procedural costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 2 VDSG

This provision governs the cost contribution for exercising the right of access, which was the remaining point of contention.

Art. 63 VwVG

This provision, applicable to proceedings before the Federal Data Protection Commission, deals with the allocation of procedural costs.

Art. 19 DSG

Cited as a legal prerequisite for accessing personal data of third parties, relevant to the decision on denying party compensation.

Art. 1 Abs. 7 VDSG

Cited as a requirement for providing information about data of deceased persons, relevant to the decision on denying party compensation.

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Volltext

JAAC 64.71

Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 20. Februar 1998

Art. 8 al. 5 LPD. Art. 2 OLPD. Modalités de l’exercice du droit d’accès. Conditions auxquelles une participation aux frais peut être perçue auprès du requérant. Les exigences auxquelles est liée la perception de la taxe maximale de Fr. 300.- ne doivent pas être trop élevées. Le maître du fichier jouit d’une certaine marge d’appréciation dans le calcul.

Art. 8 Abs. 5 DSG. Art. 2 VDSG. Modalitäten der Ausübung des Auskunftsrechts. Voraussetzungen der Erhebung einer Kostenbeteiligung vom Gesuchsteller. Die Anforderungen an die Ausschöpfung der Maximalgebühr von Fr. 300.- dürfen nicht allzu hoch gestellt werden. Dem Inhaber der Datensammlung steht bei deren Bemessung ein gewisser Ermessensspielraum zu.

Art. 8 cpv. 5 LPD. Art. 2 OLPD. Modalità di esercizio del diritto d’accesso. Condizioni per una partecipazione del richiedente alle spese. Le esigenze cui è subordinata la riscossione della tassa massima di Fr. 300.- non devono essere troppo elevate. Il detentore della collezione di dati ha un certo margine di apprezzamento per il calcolo della tassa.

1. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 1997 ausdrücklich die Gewährung der Akteneinsicht in sämtliche Familienakten mit Ausnahme der Unterlagen betreffend die Krankengeschichte der Mutter des Beschwerdeführers anerkannt hat und nach Vorlegung einer entsprechenden Einwilligung nunmehr die Akteneinsicht ohne jegliche Einschränkung gewährt, ist festzustellen, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verlangten Akteneinsichtsrechts mit Ausnahme des Unkostenbeitrags kein Streitpunkt mehr besteht. Es verhält sich damit gleich, wie wenn die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz ihre angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hätte, wozu sie gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bis zu ihrer Vernehmlassung zuständig gewesen wäre. Es bleibt somit lediglich festzustellen, dass sich die Beschwerdegeg­nerin heute dem geltend gemachten Akteneinsichtrecht nicht mehr widersetzt. Da die Parteien sich offensichtlich über eine Auskunftserteilung «an Ort und Stelle» im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) geeinigt haben, ist auch nicht mehr über die Modalitäten der Auskunftserteilung zu befinden. Da der Inhaber der Datensammlung den Ort ihrer Aufbewahrung frei bestimmen kann, ist es an der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, wo die Auskunft stattfinden kann.

2. Zu befinden bleibt damit nur noch über den Unkostenbeitrag gemäss Art. 2 Abs. 2 VDSG. Die Beschwerdegegnerin begründet diesen mit dem besonders grossen Arbeitsaufwand, der durch die Zusammenstellung und Sortierung der vom Beschwerdeführer einzusehenden Akten verursacht wird. Gemäss der genannten Bestimmung beträgt die Kostenbeteiligung maximal Fr. 300.-. Die Angemessenheit der Kostenbeteiligung im Sinne von Abs. 1 richtet sich einerseits nach dem Aufwand der datenbearbeitenden Stelle und andererseits nach dem persönlichkeitsverletzenden Potential der gespeicherten Daten im Einzelfall. Ist die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besonders hoch (wie z. B. bei Daten über Krankheiten und Vorstrafen), so besteht ein akzentuiertes Auskunftsbedürfnis. Dieses wiederum rechtfertigt es, die Auskunft durch einen niedrig bemessenen Kostenanteil zu erleichtern (Alexander Dubach, Kommentar zum Schweizeri­schen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, N. 43 zu Art. 8). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur Einsicht in seine eigenen Personendaten, sondern in sämtliche bei der Beschwerde­gegnerin vorhandenen Akten bezüglich seiner (noch lebenden oder verstorbenen) Familienmitglieder verlangt hat. Diese datieren teilweise bis zu 40 Jahre zurück. Nachdem beide Parteien wie erwähnt von einer Einsichtnahme an Ort und Stelle im Sinne von Art. 1 Abs. 3 VDSG ausgehen, kann es sich nicht darum handeln, von den betreffenden Aktenstücken Kopien zu erstellen. Auch eine eigentliche Sortierung ist nicht erforderlich, nachdem dem Beschwerdeführer nunmehr alle Daten seiner Familie zur Einsicht gegeben werden. Da die Maximalgebühr vom Gesetzgeber bewusst niedrig gehalten wurde, um in komplexen Fällen die Kosten der Auskunftserteilung nicht so hoch werden zu lassen, dass dadurch der Aus­kunftsanspruch faktisch ausgehöhlt würde (Dubach, a.a.O. N. 46), dürfen indessen die Anforderungen für eine Ausschöpfung dieser Maximalgebühr auch nicht allzu hoch gestellt werden. Dem Inhaber der Datensammlung muss bei der Bemessung auch ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt werden. Aus diesen Gründen hat

die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) keinen Anlass, von der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Kostenbeteiligung von Fr. 300.- abzuweichen, zumal auch die Bereitstellung der umfangreichen Akten für die Beschwerdegegnerin mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht durch die Unterziehung der Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden ist.

3. Gemäss dem für Verfahren vor der EDSK gemäss Art. 26 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Schiedsund Rekurskommissionen (SR 173.31) anwendbaren Art. 63 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt. Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die Unterziehung der Gesuchsgegnerin eingetreten. Ob dies in Anbetracht der besonderen Umstände einem Unterliegen gleichgestellt werden kann, kann offen bleiben, weil die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren als Bundesbehörde gilt und ihr deshalb ohnehin keine Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Hingegen rechtfertigt sich keine Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers. Zum einen ist er, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist, unterlegen. Zum andern ist für die Ausübung des Einsichtsrechts, soweit Personendaten Dritter in Frage stehen, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), bezüglich Auskunft über Daten von verstorbenen Personen ein ausdrücklicher Interessennachweis des Gesuchstellers (Art. 1 Abs. 7 VDSG) vorausgesetzt. Hätte der Beschwerdeführer das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Beschwerdegegnerin gegenüber von Anfang an nachgewiesen, wäre das vorliegende Beschwerdeverfahren überflüssig gewesen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 64.71 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 20. Februar 1998

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2000 Année Anno

Band 64 Volume Volume

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Ref. No 150 004 838

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