Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 64.103 KI-generiert

Appeals Filed in Bad Faith and for Dilatory Purposes

Geschäftsnummer JAAC 64.103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the appellant must bear the costs of the proceedings because their appeals were filed in bad faith and for dilatory purposes. The appellant falsely claimed ignorance of prior arguments and pursued a challenge to the referendum results even after it was clear that the constitutional requirements for majority support had been met, demonstrating a disregard for good faith and a tactic to delay.

Legislator-Regeste

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Art. 5 al. 3 Cst, Art. 86 Satz, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 86 BPR, Art. 1, Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 und 2 KOV; Appeals Filed in Bad Faith and for Dilatory Purposes: The appellant falsely claimed ignorance of prior arguments and pursued a challenge to the referendum results even after it was clear that the constitutional requirements for majority support had been met, demonstrating a disregard for good faith and a tactic to delay.

Schlagwörter

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böser Glaube Kostenvorschuss Angemessenheit der Verfahrensdauer Rechtsmissbrauch Beschwerdelegitimation Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 BPR

This provision is the legal basis for imposing costs on the appellant because their appeals were found to be contrary to the principle of good faith and dilatory.

Art. 5 Abs. 3 BV

The court used this provision to determine that the appellant's conduct in filing the appeal was contrary to the principle of good faith.

Art. 1, Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 und 2 KOV

These articles are cited for the calculation of the costs imposed on the appellant.

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Volltext

JAAC 64.103

Entscheid des Bundesrates vom 28. Juni 2000 i.S. T.

Votation populaire fédérale du 21 mai 2000 sur les accords bilatéraux. Art. 86 2e phrase LDP et art. 5 al. 3 Cst. Imputation des frais au recourant débouté.

- Griefs ayant un caractère contraire au principe de la bonne foi (consid. 7.2.1).

- Griefs ayant un caractère dilatoire (consid. 7.2.2).

Eidgenössische Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 über die Bilateralen Verträge. Art. 86 Satz 2 BPR und Art. 5 Abs. 3 BV. Auferlegung der Kosten an den unterliegenden Beschwerdeführer.

- Gegen den guten Glauben verstossender Charakter von Rügen (E. 7.2.1).

- Trölerischer Charakter von Rügen (E. 7.2.2).

Votazione popolare federale del 21 maggio 2000 sugli Accordi bilaterali. Art. 86 secondo periodo LDP e 5 cpv. 3 Cost. Spese addossate al ricorrente.

- Censure contrarie al principio della buona fede (consid. 7.2.1)

- Carattere temerario di censure (consid. 7.2.2)

7. Kosten und Entschädigungen

7.1. Nach Art. 86 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sind grundsätzlich keinerlei Kosten aufzuerlegen, es sei denn, Beschwerden würden trölerisch oder gegen den guten Glauben verstossend erhoben.

7.2. Vorliegend ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Massgebend sind hierbei folgende Fakten:

7.2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem (...) Regierungsrat vor, nicht geprüft zu haben, ob er die neu erhobenen Beschwerdegründe nicht erst fünf Tage vor dem Abstimmungstag entdeckt habe. Er verlangt deshalb die Kassation des Entscheids der Vorinstanz und darüber hinaus des Abstimmungsergebnisses vom 21. Mai 2000. Der Beschwerdeführer verschweigt dabei treuwidrig, dass er zu den 1001 Urhebern der Eingabe an die Geschäftsprüfungskommissionen der Eidgenössischen Räte gehörte (Eingabe vom 15. April 2000), welche bereits am 15. April 2000 dieselben Rügen betreffend obligatorisches Doppelreferendum und Abstimmungserläuterungen erhoben hatten (Eingabe vom 15. April 2000). Es vermag keineswegs zu überzeugen, die Kassation eines Rechtsspruchs zu verlangen, von dem der Beschwerdeführer genau weiss, dass der Entscheid zutreffenderweise davon ausging, der Beschwerdeführer habe um die Beschwerdegründe längst vor ihrer Erhebung gewusst. Solche Art der Beschwerdeführung verstösst offensichtlich gegen das Verfassungsgebot eines Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

7.2.2. Der Beschwerdeführer zog die am 19. Mai 2000 vor dem (...) Regierungsrat erhobene Beschwerde am 3. Juni 2000 an den Bundesrat weiter, in der er unter anderem das obligatorische Doppelreferendum zumindest für das Transitabkommen und für das Luftverkehrsabkommen verlangt. Nachdem das Referendum gegen die Bilateralen Verträge zustandegekommen ist und die Volksabstimmung am 21. Mai 2000 ohnehin stattgefunden hat, ist für dieses Rechtsbegehren nurmehr ein einziger Sinn ersichtlich: Der Beschwerdeführer beanstandet, dass mit dem Urnengang vom 21. Mai 2000 das Ständemehr umgangen worden sei. Wie die breit bekannt gemachten vorläufigen amtlichen Endergebnisse der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 belegen, stimmte nicht nur eine gesamtschweizerisch klare Mehrheit der Stimmbürgerschaft den Bilateralen Verträgen zu, sondern auch klare Mehrheiten in der klaren Mehrheit aller Kantone. Die Abstimmungsergebnisse wurden unter anderem in derselben Nummer der «Neuen Zürcher Zeitung» (NZZ, Nr. 118 vom 22. Mai 2000, S. 11) publik gemacht, welche auch der Beschwerdeführer in seinem zweiten Rekurs an den Regierungsrat (...) zum Nachweis des Kommentars von EU-Chefunterhändler Lamoureux ausdrücklich zitiert (a.a.O., S. 13). Der Beschwerdeführer kann somit nicht geltend machen, er habe von diesem klaren Abstimmungsergebnis keine Kenntnis gehabt, welches auch darüber keinen Zweifel offen liess, dass - wäre es überhaupt erforderlich gewesen - auch das Ständemehr deutlich erreicht gewesen wäre. Die Zusammenstellung in der NZZ zeigte klar, dass 14 3/2 Kantone massive Ja-Mehrheiten von über 61% aufwiesen. Damit steht ausser jedem Zweifel, dass der Einwand des obligatorischen Doppelreferendums selbst unter der (in

casu unzutreffenden) Voraussetzung, dass er inhaltlich begründet gewesen wäre, gar kein anderes Abstimmungsergebnis (Verfehlen des Ständemehrs) hätte zeitigen können. Unter diesen Umständen kann der ausdrückliche Weiterzug der Rüge mangelnder Doppelabstimmung nach dem Feststehen des Abstimmungsergebnisses nicht anders denn in trölerischer Absicht erfolgt sein.

7.3. Aus diesen Gründen sind dem Beschwerdeführer für die vorliegende Beschwerde vom 3. Juni 2000 die Kosten aufzuerlegen. Sie bemessen sich nach Art. 1, Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 64.103 - Entscheid des Bundesrates vom 28. Juni 2000 i.S. T.

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2000 Année Anno

Band 64 Volume Volume

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Ref. No 150 004 466

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