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JAAC 63.70 KI-generiert

Confederation's Regress Claim Against Military Member Based on Degree of Fault, Not Civil Servant Regulations

Geschäftsnummer JAAC 63.70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a traffic accident caused by the driver of the rear vehicle in an armored howitzer convoy, the court ruled that the calculation of the Confederation's regress claim against a military member must be based on the degree of fault, specifically gross negligence, rather than applying civil servant regulations. The court found that a fixed percentage of damages or a cap based on salary was inappropriate, as the amount of the claim should be determined by the extent of the individual's negligence and their financial situation. In this specific case, the regress claim was reduced to CHF 1,000 (approximately 4% of the total damage) due to the driver's less severe level of gross negligence and other mitigating factors, emphasizing that the specific circumstances of the service and the individual's conduct must be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 139 LAAM, Art. 139 MG, Art. 139 LM, Art. 141 Abs. 2 MG, Art. 43 Abs. 1 OR, Art. 141 Abs. 1 und 2 MG; Confederation's Regress Claim Against Military Member Based on Degree of Fault, Not Civil Servant Regulations: The court found that a fixed percentage of damages or a cap based on salary was inappropriate, as the amount of the claim should be determined by the extent of the individual's negligence and their financial situation. In this specific case, the regress claim was reduced to CHF 1,000 (approximately 4% of the total damage) due to the driver's less severe level of gross negligence and other mitigating factors, emphasizing that the specific circumstances of the service and the individual's conduct must be considered.

Schlagwörter

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Verschuldensgrad Schadenberechnung mildernder Umstand Wehrpflicht Eidgenossenschaft finanzielle Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 111 Ib 199
der Grad der groben Fahrlässigkeit (BGE 111 Ib 199 f.;
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 1 OR

Cited in the context of determining the extent of fault when calculating the recourse claim.

Art. 141 Abs. 1 und 2 MG

Cited as the legal basis for recourse claims against members of the army, specifying considerations for fault, financial circumstances, type of service, and military leadership.

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Volltext

JAAC 63.70

Auszug aus einem Entscheid des Präsidenten der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Einzelrichter vom 24. Oktober 1997

Art. 139 LAAM. Action récursoire de la Confédération contre un militaire. Accident de la circulation causé par le conducteur du véhicule de queue d’un convoi d’obusiers blindés. Critères pour le calcul du montant de la créance récursoire.

- Inapplicabilité du droit régissant les fonctionnaires.

- Le montant de la créance récursoire est déterminé par le degré de responsabilité, en l’occurrence de la négligence grave.

Art. 139 MG. Regressforderung des Bundes gegen einen Angehörigen der Armee. Durch den Lenker des Schlussfahrzeugs eines Panzerhaubizen-Konvois verursachter Verkehrsunfall. Kriterien für die Berechnung der Höhe der Forderung.

- Keine Anwendbarkeit der beamtenrechtlichen Regelung.

- Massstab für die Höhe des Rückgriffs ist das Ausmass des Verschuldens bzw. der Grad der groben Fahrlässigkeit.

Art. 139 LM. Credito di regresso della Confederazione nei confronti di un militare. Incidente della circolazione causato dal conducente del veicolo di coda di un convoglio di obici blindati.

Criteri per il calcolo dell’importo del credito di regresso.

- Inapplicabilità del diritto dei funzionari.

- L’importo del credito di regresso è determinato in funzione dell’entità della colpa, nella fattispecie del grado di gravità della negligenza.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer begleitete als Lenker des Schlussfahrzeugs (VW-Bus) einen Panzerhaubizen-Konvoi. Als dieser Konvoi durch die Ortschaft N. fuhr, geriet das mit ca. 30 km/h fahrende Fahrzeug des Beschwerdeführers kontinuierlich auf die Gegenfahrbahn und kollidierte schliesslich frontal mit einem korrekt entgegenkommenden privaten Personenwagen. Dieser wurde zudem rückwärts in einen zweiten privaten Personenwagen gestossen. Am Militärfahrzeug entstand ein Schaden von Fr. 1788.- und an den beiden zivilen Fahrzeugen ein solcher von insgesamt Fr. 22 834.10. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, dem Bund 10% des eingetretenen Schadens zu bezahlen.

Aus den Erwägungen:

(...)

8. Mit Bezug auf die Höhe der Regressforderung ist Folgendes zu erwägen:

8.1. Die Vorinstanz führt aus, in analoger Anwendung der für Bundesbedienstete geltenden Regelung betrage der Rückgriff 10% des Schadens, höchstens jedoch den Betrag von ¾ eines Monatsgehaltes (inkl. Anteil 13. Monatslohn und sämtlicher Zulagen, exkl. AHV/IV/EO-Beiträge). Dieser pauschalen Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden, wenn auch einzuräumen ist, dass die zitierte Regelung auf den ersten Blick eine gleichmässige und einfach zu handhabende Praxis zu garantieren scheint und zugleich den mitzuberücksichtigenden finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen in Form einer Obergrenze der Belastung in Höhe von ¾ eines Monatsgehaltes Rechnung trägt.

8.2. Massstab für die Höhe des Rückgriffs ist in erster Linie das Ausmass des Verschuldens bzw. der Grad der groben Fahrlässigkeit (BGE 111 Ib 199 f.;

R. Binswanger, Die Haftungsverhältnisse bei Militärschäden, Diss. Zürich 1969, S. 95). Es gelten die Grundsätze des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss, wie in Art. 141 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) ausdrücklich festgehalten wird. Bei der von der Vorinstanz angewandten schematischen Lösung wird der Grösse des Verschuldens bzw. dem Grade der Fahrlässigkeit innerhalb der groben Fahrlässigkeit keine Beachtung geschenkt. Um der geforderten Differenzierung Genüge zu tun, muss die Skala bei - im Rahmen des groben Verschuldens - weniger gravierenden Fällen bei wenigen Prozenten des Schadens beginnen, kann aber andrerseits in Fällen gröbster Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Handeln weit über die 10%-Grenze hinausgehen.

Zu beachten ist allerdings zusätzlich Folgendes: Je höher ein verursachter Schaden ausfällt, um so mehr muss - bei gleichem Verschulden - der Prozentsatz der Schadensbeteiligung sinken (BGE 111 Ib 199/200). Dies verlangt der Grundsatz der Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen (Art. 141 Abs. 2 MG). Nachzutragen bleibt, dass bei der von der Vorinstanz angewandten schematisierten 10%-Lösung auch die Art des Dienstes sowie die militärische Führung (Art. 141 Abs. 2 MG) nicht berücksichtigt wird. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Situation und die Rechtslage bei Angehörigen der Armee ebenfalls klar von derjenigen eines Beamten.

8.3. Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den zu beurteilenden Fall an, so ergibt sich was folgt: Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihren eigenen - vorstehend als zu wenig differenziert erkannten - Grundsätzen nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer gab nämlich in der Befragung durch den militärischen Untersuchungsrichter an, er arbeite bei seinem Vater als Landwirt und erhalte dafür monatlich Fr. 2000.- Lohn. Die Vorinstanz hat, soweit ersichtlich, bezüglich des Einkommens keine eigenen Erhebungen getätigt und die Angaben des Beschwerdeführers auch nicht als falsch bezeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers pro Monat maximal Fr. 2000.- beträgt. Nach der vorinstanzlichen Regel wäre der Rückgriff daher auf Maximal Fr. 1500.- zu beschränken gewesen. Nach dem Gesagten ist indessen zunächst das Ausmass bzw. die «Grösse» (Art. 43 Abs. 1 OR) des Verschuldens innerhalb der groben Fahrlässigkeit zu berücksichtigen. Das Versagen des Beschwerdeführers erfüllt zwar, wie dargetan, die Kriterien der groben Fahrlässigkeit. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine besonders grobe Verletzung seiner Pflichten. Damit ist die Höhe des Rückgriffes bereits aus diesem Grunde im unteren Bereiche des Möglichen anzusetzen. In Berücksichtigung der übrigen Bemessungsfaktoren, insbesondere der tadellosen militärischen Führung, die dem Beschwerdeführer von seinen Vorgesetzten attestiert wird, rechtfertigt sich eine weitere Reduktion. Weniger ins Gewicht fallen dagegen vorliegend die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes. Entscheidungsund Zeitdruck waren nicht vorhanden. Es kann auch nicht gesagt werden, das langsame Fahren sei ein spezieller Umstand des militärischen Einsatzes gewesen. Solches kann bei stockendem Verkehr auch vorkommen. Ausserdem ist dies für den als Landwirt tätigen Beschwerdeführer (Traktor) nichts Ungewohntes. Das Lenken eines VW-Busses beinhaltet schliesslich keine besonderen Risiken. Anders wäre es, wenn der Beschwerdeführer eine Panzerhaubitze oder etwa einen schweren Lastwagen gelenkt hätte. Alles in Allem rechtfertigt es sich, den Rückgriff auf Fr. 1000.- (ca. 4% des Gesamtschadens) zu reduzieren.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 63.70 - Auszug aus einem Entscheid des Präsidenten der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Einzelrichter vom 24. Oktober 1997

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1999 Année Anno

Band 63 Volume Volume

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Ref. No 150 004 358

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.