Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 63.23 KI-generiert

Federal Tax Appeals Commission Witness Testimony Permitted for Non-Core Tax Issues

Geschäftsnummer JAAC 63.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that hearing witnesses is a permissible means of proof for the Federal Tax Appeals Commission when clarifying issues that are not central to tax law itself. While tax proceedings have specific rules, and general administrative procedural law may not always apply, the court acknowledged that in exceptional circumstances, witness testimony can be taken to establish facts, especially when those facts relate to matters outside the core tax domain, such as protecting reliance on official misinformation.

Legislator-Regeste

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Art. 71a Abs. 2 VwVG, Art. 2 Abs. 1 VwVG, Art. 14 Abs. 1 Bst; Federal Tax Appeals Commission Witness Testimony Permitted for Non-Core Tax Issues: Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021); deren Anwendung beschränkt sich jedoch auf den im VwVG selbst vorgesehenen Geltungsbereich (vgl. Art. 71a Abs. 2 VwVG). Im Steuerverfahren gelten daher gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG die spezialgesetzlichen, nicht die allgemeinen Bestimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermittlung und das rechtliche Gehör (vgl. BGE 103 Ib 195; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 51). Nach der bundesrätlichen Botschaft (BBl 1965 II 1361) ist das Steuerverfahren vorbehalten, «soweit das normale Verwaltungsverfahren für die Steuerverwaltung nicht passt und das Bundessteuerrecht ein abweichendes, besser auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Verfahren kennt».

Schlagwörter

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Zeugenaussage ausserordentliche Umstände Steuerjustizverfahren Verzicht auf mündliche Verhandlung verfahrensrechtliche Fragen Rechtskraft der Veranlagungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 Ib 195
BGE 103 Ib 195; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S.
2A.289/1991
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Volltext

JAAC 63.23

Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 30. Juni 1998

Droit fiscal. Moyen de preuve. L’audition de témoins devant la Commission fédérale de recours en matière de contributions est un moyen de preuve admissible lorsqu’il s’agit d’éclaircir certaines questions qui ne ressortissent pas essentiellement au domaine du droit fiscal.

Steuerrecht. Beweismittel. Zur Klärung von Fragen, welche nicht in den Kernbereich des Steuerrechts fallen, ist eine Befragung von Zeugen durch die Eidgenössische Steuerrekurskommission als Beweismittel zulässig.

Diritto fiscale. Mezzo probatorio. L’audizione di testimoni da parte della Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni è ammessa come mezzo probatorio per chiarire questioni che non rientrano nell’ambito principale del diritto fiscale.

Aus den Erwägungen:

(...) 3.a.aa. Was die Frage der zulässigen Beweismittel betrifft, so gilt es vorweg folgendes zu beachten: Art. 22 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekursund

Schiedskommissionen (VRSK, SR 173.31) verweist zwar bezüglich des Instruktionsverfahrens auf Art. 12 ff. und 29 ff. des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021); deren Anwendung beschränkt sich jedoch auf den im VwVG selbst vorgesehenen Geltungsbereich (vgl. Art. 71a Abs. 2 VwVG). Im Steuerverfahren gelten daher gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG die spezialgesetzlichen, nicht die allgemeinen Bestimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermittlung und das rechtliche Gehör (vgl. BGE 103 Ib 195; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 51). Nach der bundesrätlichen Botschaft (BBl 1965 II 1361) ist das Steuerverfahren vorbehalten, «soweit das normale Verwaltungsverfahren für die Steuerverwaltung nicht passt und das Bundessteuerrecht ein abweichendes, besser auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Verfahren kennt».

Ergibt sich aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung oder aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine vom VwVG abweichende Verfahrensgestaltung, ist diese zu beachten. Betreffend das Warenumsatzsteuerrecht ist vor allem Art. 34 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUB, BS 6 173) von Bedeutung, der den Steuerpflichtigen dazu verpflichtet, seine Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich daraus die Tatsachen, welche zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges der Steuerpflicht von Bedeutung sind, leicht und zuverlässig ermitteln lassen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst aus dieser Regelung und aus dem Umstand, dass der WUB - wie auch alle andern steuerrechtlichen Abgabeerlasse des Bundes - die Einvernahme von Zeugen nicht vorsieht, dass diese Beweismassnahme im Steuerverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist und Dritte höchstens mit deren Einwilligung als Auskunftspersonen befragt werden können. In mehreren Entscheiden betreffend die Warenumsatzsteuer hat das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit von Zeugeneinvernahmen offengelassen, jedoch erklärt, in der Regel sei die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht zur Anordnung von nachträglichen, aufwendigen Beweismassnahmen, wie beispielsweise Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen, verpflichtet (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 62 S. 421 E. 4a).

Indes hat das Bundesgericht eingeräumt, dass die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen in Ausnahmefällen auch im Bereich des Steuerverfahrens möglich ist (ASA 62 S. 424 E. 2b). In einem die Warenumsatzsteuer auf der Einfuhr betreffenden Urteil hat das Bundesgericht die Eidgenössische Zollrekurskommission - wenn auch ohne Prüfung der Frage der Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 VwVG - sogar verpflichtet, nachträglich einen Beteiligten als Zeugen einzuvernehmen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 1994 i.S. E., 2A.289/1991, S. 6 ff.

E. 3a-3d). Insbesondere zur Klärung von Fragen, welche nicht in den Kernbereich des Steuerrechts fallen, wie zum Beispiel zur Ermittlung eines Sachverhalts, welcher zum Schutz eines berechtigten Vertrauens in eine falsche behördliche Auskunft führen könnte, scheint deshalb die Befragung von Drittpersonen im Steuerverfahren durchaus als zulässig. Der Eidgenössischen Steuerrekurskommission steht es dabei zu, Zeugeneinvernahmen durchzuführen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. c VwVG analog).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 63.23 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 30. Juni 1998

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1999 Année Anno

Band 63 Volume Volume

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Ref. No 150 004 202

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.