Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 63.18 KI-generiert

Federal Council Clarifies Jurisdiction and Employee Rights in Promotion Dispute

Geschäftsnummer JAAC 63.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Council reviewed a promotion dispute, clarifying jurisdiction between the Federal Council and a joint appeals body, and the role of the Expert Commission on Job Classification (COEX). The court found that an ambiguous legal remedy notice in the initial decision violated an employee's right to fair treatment under the constitution. The notice incorrectly suggested that an employee could request a COEX assessment even after filing an appeal with a higher authority, when in fact, such a request should precede the appeal process. This ambiguity prejudiced the employee, leading to the annulment of the decision and the remanding of the case for proper procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 45 al. 2bis StF, Art. 4 Cst, Art. 45 Abs. 2bis BtG, Art. 4 BV, Art. 4 Cost, Art. 58 Abs. 2 Bst; Federal Council Clarifies Jurisdiction and Employee Rights in Promotion Dispute: The court found that an ambiguous legal remedy notice in the initial decision violated an employee's right to fair treatment under the constitution. The notice incorrectly suggested that an employee could request a COEX assessment even after filing an appeal with a higher authority, when in fact, such a request should precede the appeal process. This ambiguity prejudiced the employee, leading to the annulment of the decision and the remanding of the case for proper procedure.

Schlagwörter

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Beförderungsentscheidungen Kompetenzkonfliktbeilegung Für Rechtsbehelfe zuständige Stellen Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Besondere Zuständigkeit für Arbeitsverträge Arbeitsstreitigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 45 al. 2bis StF
Personale federale. Procedura di promozione. Art. 45 cpv. 2bis OF. Delimitazione tra la competenza del Consiglio federale e quella dell’istanza paritetica di ricorso per quanto concerne le promozioni.
Art. 4 Cst
Nature juridique et but de la procédure devant la Commission d’experts chargée d’estimer les exigences attachées aux fonctions (COEX), moment d’engager cette procédure Art. 4 Cst.
Art. 45 Abs. 2bis BtG
Personale federale. Procedura di promozione. Art. 45 cpv. 2bis OF. Delimitazione tra la competenza del Consiglio federale e quella dell’istanza paritetica di ricorso per quanto concerne le promozioni.
Art. 4 BV
Used to annul the decision because the ambiguous legal remedy instruction led to a disadvantage for the applicant.
Art. 4 Cost
Personale federale. Procedura di promozione. Art. 45 cpv. 2bis OF. Delimitazione tra la competenza del Consiglio federale e quella dell’istanza paritetica di ricorso per quanto concerne le promozioni.
Art. 58 Abs. 2 Bst
Art. 61 Abs. 1 Bst
3 und Art. 61 Abs. 1 Bst.
Art. 100 Abs. 1 Bst
d BtG sowie Art. 100 Abs. 1 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

Used to annul the decision because the ambiguous legal remedy instruction led to a disadvantage for the applicant.

Art. 8 Verordnung Ämterklassifikation

Mentioned regarding the procedure for assessing job classifications, but the core issue was the ambiguity of the legal remedy instruction rather than the assessment itself.

Ch. 171 Prescriptions en matière de promotion

Refers to the rules for promotion, specifically the timing and nature of expert commission reviews, which were relevant to understanding the procedural error.

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Volltext

JAAC 63.18

Auszug aus einem Entscheid des Schweizerischen Bundesrates vom 28. Oktober 1998

Personnel fédéral. Procédure de promotion. Art. 45 al. 2bis StF. Délimitation entre la compétence du Conseil fédéral et celle de l’instance de recours paritaire dans les affaires de promotion. Art. 8 O concernant la classification des fonctions. Ch. 171 Prescriptions en matière de promotion. Nature juridique et but de la procédure devant la Commission d’experts chargée d’estimer les exigences attachées aux fonctions (COEX), moment d’engager cette procédure Art. 4 Cst. Violation due à une indication des voies de droit ambiguë.

Bundespersonal. Beförderungsverfahren. Art. 45 Abs. 2bis BtG. Abgrenzung der Zuständigkeit des Bundesrates und der paritätischen Beschwerdeinstanz in Beförderungsangelegenheiten. Art. 8 Verordnung Ämterklassifikation, Ziff. 171 BefV. Rechtsnatur und Zweck des Verfahrens vor der Begutachtenden Kommission (Be Ko) sowie Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens. Art. 4 BV. Verletzung durch eine missverständliche Rechtsmittelbelehrung.

Personale federale. Procedura di promozione. Art. 45 cpv. 2bis OF. Delimitazione tra la competenza del Consiglio federale e quella dell’istanza paritetica di ricorso per quanto concerne le promozioni.

Art. 8 O sulla classificazione delle funzioni. N. 171 delle Prescrizioni in materia di promozione. Natura giuridica e scopo della procedura davanti alla Commissione peritale incaricata di esaminare le classificazioni; momento in cui deve essere avviata tale procedura. Art. 4 Cost. Violazione per indicazione ambigua dei rimedi giuridici.

Aus den Erwägungen:

(...)

2. Streitigkeiten über Beförderungen unterliegen der Beschwerde an die paritätische Beschwerdeinstanz, wenn die Beförderung nach Art. 45 Abs. 2bis des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) wegen der Leistungen des Beamten oder der Beamtin verweigert wird; diese entscheidet endgültig (vgl. Art. 58 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 und Art. 61 Abs. 1 Bst. d BtG sowie Art. 100 Abs. 1 Bst. e Ziff. 5 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG], SR 173.110). Da es vorliegend aber um die Bewertung eines Pflichtenheftes, mithin um eine objektive Beförderungsvoraussetzung geht, ist der Bundesrat Beschwerdeinstanz. (...)

4. (...) Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Einreihung der Ämter der Beamten vom 15. Dezember 1988 (Verordnung Ämterklassifikation, SR 172.221.111.1) können sich Beamte, die mit dem schriftlichen Entscheid der Wahlbehörde nicht einverstanden sind, mit einem Gesuch an eine Stellenbegutachtungskommission wenden, im Falle des Beschwerdeführers jene für die allgemeine Bundesverwaltung (Be Ko I, Art. 9 Bst. a Verordnung Ämterklassifikation), und ihre Einreihung begutachten lassen.

4.1 Zum Pflichtenheft des Beschwerdeführers gibt es weder ein Gutachten noch einen Amtsbericht der Be Ko I. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, er habe die Rechtsmittelbelehrung in der vorinstanzlichen Verfügung nicht richtig verstanden, denn sie sei unklar gewesen, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Er wünsche sehr wohl eine Begutachtung seiner Stelle durch die Be Ko I. Dieser Einwand ist vorab zu prüfen, denn sollte er zutreffen, ist die angefochtene Verfügung allein schon deshalb aufzuheben.

4.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verbietet Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

29. Mai 1874 (BV, SR 101) jeden prozessualen Formalismus, der sich durch keine schutzwürdigen Interessen rechtfertigen lässt, und gewährt dem Bürger Anspruch auf ein dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechendes Verhalten der Behörden. Daraus folgt unter anderem, dass dem Rechtsuchenden aus unklaren oder widersprüchlichen Rechtsmittelbestimmungen kein Nachteil erwachsen darf. Das gilt nicht nur

im Falle unrichtiger oder missverständlicher Rechtsmittelbelehrungen der Behörde, sondern auch, wenn die gesetzliche Ordnung selbst unklar oder zweideutig ist (BGE 117 Ia 119).

4.1.2 Das Departement wies in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel Rechtsmittelbelehrung vorerst in zwei Absätzen auf die beiden Möglichkeiten der Beschwerde an den Bundesrat sowie des Gesuchs um Begutachtung durch die Be Ko I hin und schloss seine Ausführungen mit folgendem Satz: «Sollten Sie Beschwerde einreichen, wird die Beschwerdeinstanz - für die Frage der Ämterklassifikation - Sie im Rahmen der Beschwerdeinstruktion dazu auffordern, eine Begutachtung Ihrer Stelle durch die BEKO I zu beantragen.» Die geltende gesetzliche Regelung zur Beförderung in eine höhere Besoldungsklasse ist grundsätzlich klar und hat bis anhin zu keinen Diskussionen Anlass gegeben. Vorliegendenfalls zeigt sich indessen, dass offenbar dennoch unterschiedliche Auffassungen zum Vorgehen bestehen. So bringt das Departement mit dem zitierten Nachsatz in der Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck - anders kann die Aussage nach Treu und Glauben gar nicht verstanden werden -, dass Betroffene eine Begutachtung durch die Be Ko 1 auch noch während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesrat beantragen können, und die Be Ko I selber ist sogar der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte neben seiner Eingabe an den Bundesrat innert derselben Frist das Gesuch um Begutachtung einreichen müssen. Beide Auffassungen gehen indessen fehl. Die Begutachtung auf Gesuch hin hat, wenn überhaupt, vor dem Beschwerdeverfahren beim Bundesrat stattzufinden, wie sich unmissverständlich aus Ziff. 171 der Beförderungsvorschriften für Ämter der allgemeinen Bundesverwaltung vom

5. Mai 1989 (BefV), in fine, ergibt. Danach hat die Wahlbehörde Betroffenen auf deren Verlangen hin die Ablehnung der Beförderung mit Begründung und dem Hinweis auf die Möglichkeiten der Begutachtung oder der Beschwerde zu eröffnen. Das Gesuch an die Be Ko hat den Charakter eines freiwilligen Einspracheverfahrens, dessen Zweck es ist, die Behörde, die verfügt hat, ihren eigenen Entscheid nochmals überprüfen zu lassen und eine neue Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erwirken, bevor Betroffene sich gezwungen sehen, die nächst höhere Instanz anzurufen. Es ist somit sinnwidrig und demnach ausgeschlossen, gleichzeitig mit dem Beschwerdeverfahren ein Verfahren einzuleiten, das allenfalls die Beschwerde hinfällig werden lässt. Aufgrund der Praxis der Be Ko I ist es schliesslich für die Beschwerdeinstanz oder jene Personen, die mit dem Beförderungsentscheid nicht einverstanden sind, nach Einreichen der Beschwerde nicht mehr möglich, das Verfahren bei der Be Ko auszulösen. Letztere haben sich somit zu entscheiden, ob sie über ein Gutachten der Be Ko die Wahlbehörde zu einer neuen Vefügung veranlassen oder direkt an die Beschwerdeinstanz gelangen wollen und damit endgültig auf die Begutachtung durch die Be Ko verzichten. Wohl kann der Bundesrat beziehungsweise dessen Instruktionsinstanz, das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement, jederzeit Amtsberichte (Art. 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021) von der Be Ko I verlangen. Dabei handelt es sich aber um ergänzende

Beweismassnahmen, die im Rahmen der Amtsermittlungspflicht angeordnet werden (und denen Folge zu leisten ist), nicht aber um einen Ersatz des vorne dargelegten Begutachtungsverfahren. In Anbetracht dieser Rechtsund Sachlage erscheint die Rechtsmittelbelehrung des Departements in der Tat geeignet, Unsicherheiten hervorzurufen. Es fehlt nicht nur der Hinweis - ein solcher wird inskünftig in alle entsprechenden Beförderungsentscheide aufzunehmen sein -, dass die Beschwerde an die nächst höhere Instanz einem Verzicht auf das Gutachten durch die Be Ko I gleichkommt, sondern die Belehrung enthält zudem den bereits erwähnten Zusatz, aus dem der Beschwerdeführer schliessen durfte, er könne die Be Ko I auch zu einem späteren Zeitpunkt noch anrufen. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer mit dem Nichteintreten durch die Be Ko I auf sein Gesuch ohne Zweifel ein Nachteil erwachsen, der einerseits auf die unklare Rechtsmittelbelehrung und andererseits auf den Entscheid der Be Ko I zurückzuführen ist. Letztere hätte nach dem Gesagten trotz Verspätung in Berücksichtigung der Sachlage offensichtlich auf das Gesuch eintreten müssen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Akten sind der Vorinstanz zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens zu überweisen. (...)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 63.18 - Auszug aus einem Entscheid des Schweizerischen Bundesrates vom 28. Oktober 1998

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1999 Année Anno

Band 63 Volume Volume

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Ref. No 150 004 184

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.