Ski Schools' Risk Classification Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the classification of ski schools within a risk group that also included mountain guides, coaches, and sports clubs, finding it justified by both risk considerations and the similarity of activities. The court further ruled that grouping this risk number with that of hang-glider schools into a single tariff class was permissible due to the general methodology used for class formation. The significant premium increase was deemed not arbitrary, considering the specific circumstances of the case and the fact that the insurer adhered to statutory notification periods.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 al. 2 LAA, Art. 92 Abs. 2 UVG, Art. 92 cpv. 2 LAINF, Art. 92 cpv. 2 AMI, Art. 4 BV, Art. 92 UVG; Ski Schools' Risk Classification Upheld: The court further ruled that grouping this risk number with that of hang-glider schools into a single tariff class was permissible due to the general methodology used for class formation. The significant premium increase was deemed not arbitrary, considering the specific circumstances of the case and the fact that the insurer adhered to statutory notification periods.
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KI-generiertThis article is cited as the basis for determining how to classify companies for insurance risk purposes, considering their nature and conditions, using statistics or similarity of activities.
This article is cited as the basis for determining how to classify companies for insurance risk purposes, considering their nature and conditions, using statistics or similarity of activities.
This article is cited as the basis for determining how to classify companies for insurance risk purposes, considering their nature and conditions, using statistics or similarity of activities.
This provision is cited regarding the Federal Council's role in determining deadlines for changes in premium tariffs and reallocation of businesses into classes and levels, aiming to protect premium debtors by ensuring timely notification.
This provision is cited regarding the requirement that changes in tariffs and business classifications must be communicated at least two months before the start of the financial year, serving to protect the premium debtor by allowing them to adjust to additional costs.
Volltext
JAAC 63.102
Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Unfallversicherung
vom 15. März 1999 i.S. Skischule X. AG gegen die
Versicherungsgesellschaft Y. [REKU 295/96]
Art. 92 al. 2 LAA. Tarif des primes en matière d’assurance-accidents
professionnels établi par l’Association suisse des assureurs privés
maladie et accidents (AMA)[30].
- Portée du principe de la conformité au risque (consid. 4).
- Art. 92 al. 2 LAA: la nature et les conditions propres des entreprises
qui doivent être prises en compte dans le classement peuvent être
déterminées par des statistiques relatives aux risques ou, lorsque
celles-ci ne sont pas significatives ou inexistantes, sur la base de la
similitude des activités déployées (consid. 5).
- Genèse du tarif introduit par l’AMA le 1er janvier 1997 en matière
d’accidents professionnels (consid. 6).
- Classement de la recourante et données du problème (consid. 7 à 8).
- Le classement des écoles de ski avec les guides de montagne, les
entraîneurs professionnels ou semi-professionnels et les clubs de sports
sans sportifs de compétition soumis à l’AVS dans le même numéro de
risque se révèle admissible tant du point de vue des risques que de celui
de la similitude des activités déployées (consid. 9).
- Le regroupement du numéro de risque auquel appartiennent les écoles
de ski avec le numéro de risque des écoles de planeurs de pente (aile
delta) pour former une classe de risque se révèle admissible compte
tenu de la procédure générale suivie pour la formation des classes
(consid. 10).
- Calcul du taux de risque pour la classe à laquelle appartient la
recourante (consid. 11).
- Compétence de la Commission de recours dans le contrôle de
l’exactitude des statistiques pour l’assurance-accidents (consid. 12).
- La Commission de recours vérifie seulement le tarif appliqué, mais n’a
pas la compétence de proposer d’autres solutions (consid. 15).
- L’augmentation de la prime de plus du triple ne se révèle pas arbitraire
compte tenu des circonstances particulières du cas d’espèce (consid. 16).
Art. 92 Abs. 2 UVG. Prämientarif für die Berufsunfallversicherung der
Schweizerischen Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer
(PKU)[29].
- Tragweite des Grundsatzes der Risikogerechtigkeit (E. 4).
- Art. 92 Abs. 2 UVG: Die Art und Verhältnisse der Betriebe, welche
bei der Klassenbildung zu berücksichtigen sind, können durch die
Statistiken betreffend Risikoverhältnisse oder, wenn die Statistiken
nicht signifikant sind oder nicht bestehen, durch die Ähnlichkeit der
Tätigkeit umschrieben werden (E. 5).
- Entstehung des von der PKU per 1. Januar 1997 eingeführten
Berufsunfalltarifs (E. 6).
- Konkrete Einreihung der Beschwerdeführerin und Fragestellung
(E. 7-8).
- Die Zusammenfassung der Skischulen mit den Bergführern, den
haupt- oder nebenamtlichen Trainern und den Sportclubs ohne
AHV-unterstellte Wettkampfsportler in eine Risikonummer erweist sich
sowohl unter dem Aspekt der Risikoverhältnisse wie auch unter dem
Aspekt der Ähnlichkeit der Tätigkeit als zulässig (E. 9).
- Die Zusammenfassung der Risikonummer, welcher die Skischulen
angehören, mit der Risikonummer, welche die Hängegleiterschulen
umfasst, zu einer Tarifklasse erweist sich angesichts der allgemeinen
Vorgehensweise bei der Erstellung der Klassen als zulässig (E. 10).
- Berechnung des Prämiensatzes für die Klasse, in welche die
Beschwerdeführerin eingereiht wurde (E. 11).
- Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission in Bezug auf die
Kontrolle der Statistiken in der Unfallversicherung (E. 12).
- Die Rekurskommission überprüft nur den angewandten Tarif und
kann keine anderweitigen Lösungen vorschlagen (E. 15).
- Die Erhöhung der Prämie um mehr als das 3-fache erweist sich
angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als
willkürlich (E. 16).
Art. 92 cpv. 2 LAINF. Tariffa dei premi per l’assicurazione contro gli
infortuni professionali dell’Associazione svizzera degli assicuratori
privati malattia e infortuni (AMI)[31].
- Portata del principio della conformità dei rischi (consid. 4).
- Art. 92 cpv. 2 AMI: il genere e le condizioni delle aziende che devono
essere presi in considerazione nella classificazione possono essere
determinati mediante le statistiche relative ai rischi o, se le statistiche
non sono rilevanti o sono inesistenti, in base alla similitudine delle
attività svolte (consid. 5).
- Genesi della tariffa introdotta dall’AMI il 1° gennaio 1997 (consid. 6).
- Classificazione della ricorrente e dati del problema (consid. 7-8).
- Il fatto di classificare le scuole di sci nello stesso numero di
rischio delle guide di montagna, degli allenatori professionisti o
semi-professionisti e delle associazioni sportive senza sportivi di
competizione soggetti all’AVS risulta ammissibile sia dal punto di vista
dei rischi sia da quello della similitudine delle attività svolte (consid. 9).
- Il raggruppamento del numero di rischio delle scuole di sci con
il numero di rischio delle scuole di parapendisti (deltaplano) per
formare una sola classe tariffale risulta ammissibile tenuto conto della
procedura generale seguita per la formazione delle classi (consid. 10).
- Calcolo del tasso di rischio per la classe alla quale appartiene la
ricorrente (consid. 11).
- Competenza della Commissione di ricorso nel controllo dell’esattezza
delle statistiche per l’assicurazione contro gli infortuni (consid. 12).
- La Commissione di ricorso verifica unicamente la tariffa applicata, ma
non ha la competenza di proporre altre soluzioni (consid. 15).
- L’aumento del premio di oltre il triplo non appare arbitrario date le
particolari circostanze della fattispecie (consid. 16).
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Die Skischule X. AG reichte bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung (REKU) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
Versicherungsgesellschaft Y. ein, welcher ihre Einreihung in den per 1. Januar
1997 eingeführten neuen Tarif für die Berufsunfallversicherung bestätigte.
Aus den Erwägungen:
1. - 3. (Eintretensvoraussetzungen, Überprüfungsbefugnis, Darstellung der
bei der Prämiengestaltung zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und
massgebenden Grundsätze, vgl. VPB 62.67 E. 1-3).
4.a. Diese Grundsätze (Anm.: Grundsätze, welche bei der
Prämientarifgestaltung zu beachten sind, wie die Risikogerechtigkeit,
das Prinzip der Solidarität und der Grundsatz der Gleichbehandlung; vgl.
dazu VPB 62.67 E. 3 S. 625 ff.) können sich widersprechen. So sind z. B.
das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander
grundsätzlich entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche
Risikogerechtigkeit eine pro Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen
würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich nun zwischen diesen
zwei Polen zu bewegen. Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) selbst sieht vor, dass die versicherten
Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen unter Berücksichtigung des
Standes der Unfallverhütung und der Unfallgefahr in Risikogemeinschaften
zusammenzufassen sind, welche sich ihrerseits selbsttragend über
risikogerechte Prämien finanzieren sollen. Massgebend für die Zuteilung eines
Betriebs zu den einzelnen Prämiensatzstufen einer Risikogemeinschaft können
ebenfalls die konkreten Risikoerfahrungen des betroffenen Betriebs sein. Es
geht somit klar aus der gesetzlichen Regel hervor, dass der Grundsatz der
Solidarität im Bereich der Unfallversicherung nicht uneingeschränkt Geltung
hat. Die Solidarität im Bereich der Unfallversicherung verlangt insbesondere
nicht, dass ein höheres Risiko, welches durch die Art der betrieblichen
Tätigkeit bedingt ist, «solidarisch» von anderen versicherten Betrieben
getragen wird. Lässt sich also für eine bestimmte Betriebsart ein hohes
Berufsunfallrisiko feststellen, so lässt es das Gesetz zu, dass dieses spezifische
Risiko auch diesen Betrieben angelastet wird. Eine Grenze ist jedoch darin zu
sehen, dass die Risikogemeinschaften, auf welche das Risiko verteilt wird, eine
gewisse Grösse aufweisen müssen, um versicherungstechnisch überhaupt
längerfristig selbsttragend sein zu können, so wie es Art. 113 der Verordnung
vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)
vorschreibt (vgl. auch BGE 112 V 316 E. 3). Ebenfalls ist zu betonen, dass auch
auf Ebene der einzelnen Betriebe die Prämie risikogerecht ausgestaltet werden
kann. Einzelne Betriebe können z.B. auf dem Weg der Sanierung im Vergleich
zu gleichartigen Betrieben höher eingestuft werden. Es ist somit unbestreitbar,
dass das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, höhere Risiken auch mit höheren
Prämien zu belegen, sei dies nun auf der Ebene des einzelnen Betriebs
innerhalb einer Klasse oder auf der Ebene der Risikogemeinschaften (vgl. die
von der Rekurskommission anerkannte Zulässigkeit des Bonus-Malus-Systems
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] im Bereich der
Berufsunfallversicherung, welches die Risikogerechtigkeit noch stärker
auf die Ebene des einzelnen Betriebs verlagert, VPB 62.67 S. 625 ff., oder
die Zulässigkeit des Prämienbemessungssystems, welches auch in der
Nichtberufsunfallversicherung verschiedene Klassen mit höherem bzw.
tieferem Risiko vorsieht, VPB 61.23 S. 199 ff.; Kranken- und Unfallversicherung,
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1998 U 294). Die
Beschwerdeführerin geht auf jeden Fall fehl in der Annahme, dass die
Gesetzgebung über die Unfallversicherung es nicht erlaube, einzelne
Berufssparten «individuell ohne Quervergleiche» (also Quersubventionierung)
höher einzustufen. Dies ist im Gegenteil eben gerade die gesetzlich
vorgesehene Lösung.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Übrigen festgestellt,
dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Prinzip von Art. 4 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1874 (BV, SR 101) und jenes der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind
(vgl. oben erwähntes Urteil in RKUV 1998 U 294 E. 1c). Entspricht demnach
eine Prämie, d.h. auch eine Tarifklasse, dem Risiko des Betriebs bzw. der
darin zusammengefassten Betriebe, so ist Art. 4 BV und somit das Prinzip der
Gleichbehandlung nicht verletzt. Mit anderen Worten heisst das Folgendes:
Lässt sich für eine Betriebsart ein unterschiedliches Risiko feststellen, so
rechtfertigt dieser Unterschied, diese Betriebsart verschieden als andere
Betriebsarten zu behandeln (vgl. zur Definition des Grundsatzes der
Rechtsgleichheit VPB 62.67 E. 3b/bb S. 625 ff.).
b. Zu erwähnen ist auch, dass das Gesetz die einzelnen Kriterien, die
bei der Bildung von Risikogemeinschaften beachtet werden müssen,
nicht ausdrücklich erwähnt. Es schreibt lediglich Grundsätze vor, die
bei der Gestaltung der Risikogemeinschaften zu berücksichtigen sind.
Den Versicherern steht (...) somit ein weiter Ermessensspielraum für die
Klassenbildung zur Verfügung (vgl. VPB 62.67 E. 2 S. 625 ff.; RKUV 1998
U 294 E. 1c). Der Gesetzgeber wollte den Versicherern möglichst wenig
Schranken auferlegen, damit diese den Prämientarif den in Industrie und
Gewerbe tatsächlich herrschenden Verhältnissen entsprechend ausgestalten
können, d.h. diejenigen Kriterien für die Unterscheidung von Gefahrenklassen
aufstellen können, die sich in der Wirklichkeit als relevant erweisen (vgl.
dazu bereits VPB 40.48 insbesondere E. III/6c S. 100 ff.). Es ergibt sich bei
dieser Ausgangslage, dass nicht bloss eine einzige Art der Zusammenfassung
von Betrieben zu Klassen möglich ist, sondern eine Vielzahl von Lösungen
denkbar ist, welche sämtliche den gesetzlichen Anforderungen zu genügen
vermöchten (vgl. VPB 40.48 E. III/6c S. 100 ff.; auch unveröffentlichtes Urteil
der Rekurskommission i.S. B. [REKU 172/95] vom 21. März 1997 E. 7d).
5. Da ein einzelner Betrieb meist zu wenig schlüssige Risikostatistiken aufweist
und vernünftigerweise nicht als selbsttragende Versicherungsgemeinschaft
gelten kann, müssen mehrere Betriebe zu Risikogemeinschaften
zusammengefasst werden. Da andererseits in der Realität keine völlig
identischen Betriebe zu finden sind, bringt jede Zusammenfassung
von einzelnen Betrieben zu einer Risikoeinheit bereits gewisse
Ungleichbehandlungen mit sich, doch liegt dies in der Natur der Sache
(vgl. unveröffentlichtes Urteil der REKU i.S. F. [REKU 232/96] E. 7c; vgl.
auch VPB 61.23 E. 8b/dd in fine S. 199 ff.). Ebenso muss eine Betriebsart mit
anderen Betriebsarten zusammengefasst werden, wenn von ihr allein keine
schlüssigen statistischen Angaben bestehen bzw. die Anzahl gleichartiger
Betriebe als zu klein erachtet wird. Dabei muss unter Umständen - da die
Statistik alleine nicht aussagekräftig ist - auf andere Kriterien, wie z.B. die
Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit, abgestellt werden (vgl. dazu z.B.
den Prämientarif der SUVA, welcher per 1. Januar 1972 die verschiedenen
Betriebsarten aus dem Gebiet des engeren Baugewerbes zu einer einzigen
Klasse im Prämientarif zusammenfasste, und den dazu ergangenen Entscheid
des Bundesrates vom 9. Januar 1976 in VPB 40.48 S. 100 ff.). Dass die
Klassenbildung über die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit einerseits und
über die Risikoverhältnisse (bzw. deren Zusammenspiel) andererseits erfolgt,
deckt sich denn auch mit den gesetzlichen Anforderungen, welche in Art. 92
Abs. 2 UVG aufgestellt werden. Es kann also gesagt werden, dass «die Art
und Verhältnisse» einerseits mittels statistischer Unterlagen rechnerisch
umschrieben werden können, dass jedoch dort, wo diese Unterlagen keine
signifikante Bedeutung haben oder solche Zahlen nicht zur Verfügung stehen,
diese Merkmale mittels anderer Kriterien, wie z.B. der Ähnlichkeit der
wirtschaftlichen Tätigkeit, bestimmt werden.
6. Bei der Einführung der für sämtliche Betriebe obligatorischen
Unfallversicherung und der Zulassung der Privatversicherer zur
Unfallversicherung mit dem Inkrafttreten des neuen UVG auf den 1. Januar
1984 wurde von der Schweizerischen Vereinigung privater Kranken- und
Unfallversicherer (PKU, heute Schweizerischer Versicherungsverband [SVV])
ein Berufsunfalltarif erarbeitet, welcher gemäss Art. 92 UVG die Betriebe
nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen und Stufen einteilt. Da
es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen UVG keine Angaben über
Unfallhäufigkeit und durchschnittliche Unfallkosten gab, fiel die Gestaltung
des damaligen Tarifs nur grob aus. Die zu versichernden Betriebe wurden
zu 315 Betriebsarten zusammengefasst. Die Betriebsarten, bezeichnet
durch eine Risikonummer, wurden anschliessend den 8 Gefahrenklassen
mit je 99 Gefahrenstufen zugeteilt. Die Beschwerdeführerin wurde bei
Vertragsabschluss der Risikonummer 8934 zugeordnet, die wiederum in der
Stufe 6 der Klasse 7 des Prämientarifs eingereiht wurde.
Die nach Inkrafttreten des UVG erstellten jährlichen statistischen Unterlagen
erlaubten einen Vergleich zwischen den jährlichen Nettoprämiensätzen und
den in der Statistik enthaltenen Resultaten (insbesondere dem sogenannten
Risikosatz). Dort, wo die Abweichungen als signifikant beurteilt wurden
(bei grösseren Betriebsarten), kam es in der Folge zu Umstufungen, d.h. zur
Verschiebung der Betriebsart in eine höhere oder tiefere Stufe innerhalb
derselben Klasse.
Der bis 1997 geltende Tarif konnte jedoch die risikogerechte Einreihung
nur bedingt ermöglichen. Einerseits seien Umstufungen nur im
Rahmen der Klasse mit einem je nach Betriebsart zu wenig grossen
Prämiensatzspielraum möglich gewesen, andererseits hätten Betriebsarten,
deren statistische Resultate unterhalb der Signifikanzgrenze lagen, gar
nie neu eingestuft werden können. Daher beschlossen die in der PKU
zusammengeschlossenen privaten UVG-Versicherer, auf den 1. Januar
1997 in der Berufsunfallversicherung eine neue Tarifstruktur einzuführen.
Der geschaffene Tarif umfasste neu 56 Klassen mit je 99 Gefahrenstufen.
Nicht geändert wurde die Einteilung der Betriebe in 315 Betriebsarten mit
den entsprechenden Risikonummern. Grundlage für die Klassenbildung
waren grundsätzlich die statistischen Erfahrungen der Betriebe zwischen
1989 und 1993 (basierend auf der Gesamtstatistik der PKU). Zusätzlich
wurden bei der Bildung der Gefahrengemeinschaften die Ähnlichkeit oder
Gleichartigkeit der Betriebe und der beruflichen Tätigkeit berücksichtigt.
Wie die PKU bzw. der SVV ausführt, erfolgte die Klassenbildung ausgehend
von den statistischen Unterlagen, der sogenannten Risikostatistik. Aus dieser
Unterlage geht insbesondere auch der Risikosatz hervor, der angibt, welcher
Prämiensatz im Laufe der massgebenden Periode hätte erhoben werden
müssen, um eine ausgeglichene Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu
ergeben. Die errechneten Risikosätze können aber pro Betriebsart von Jahr
zu Jahr schwanken und sind nicht unbesehen für die Zusammenfassung
der Betriebe zu Klassen zu übernehmen. Die PKU verglich die Risikosätze
der Kurzfristleistungen der einzelnen Betriebsarten, da diese Leistungen
weniger starken Schwankungen unterliegen. Dieses Vorgehen wurde gewählt,
weil im Mittel pro Risikonummer nur sechs Unfälle mit Langfristleistungen
während der letzten fünf Jahre auftreten und diese somit statistisch keine
aussagekräftigen Schlüsse zulassen.
Anhand der Risikostatistiken liess sich ermitteln, wie sehr die Risikoprämie für
die Kurzfristleistungen streute. Es wurden die Mittelwerte jener Betriebsarten
als zuverlässig erachtet, deren Risikoprämie um weniger als 10% streute
(die PKU bzw. der SVV erklärt, dass die Grösse der Betriebsart während der
5-jährigen Beobachtungsperiode mindestens 2 Mia. Franken Lohnsumme
oder 2000 Schadenfälle betragen sollte). Die so ermittelten Betriebsarten
konnten für sich alleine zu einer Gefahrenklasse zusammengefasst werden.
Dies war für 30 der insgesamt 315 Risikonummern bzw. Betriebsarten der
Fall, wobei zu präzisieren ist, dass teilweise mehrere dieser Risikonummern
in einer einzigen Klasse zusammengezogen wurden (Klasse 19 und 51). Dieses
Vorgehen ergab schliesslich 27 Gefahrenklassen.
Die übrigen 285 Betriebsarten mussten ebenfalls zu Klassen zusammengefasst
werden. Versicherungspraktiker und Statistiker arbeiteten dabei zusammen.
Die Gefahrenklassen wurden aufgrund der Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit
der Risikonummern gebildet. Gleichzeitig wurde nach Möglichkeit den beiden
folgenden statistischen Forderungen Rechnung getragen:
- Der Variationskoeffizient (des Risikosatzes bei Kurzfristleistungen) einer zu
bildenden Klasse sollte kleiner als 10% sein. Dadurch ist ein relativ stabiler
Verlauf des beobachteten Risikosatzes der Kurzfristleistungen gewährleistet.
- Eine Risikoklasse sollte im folgenden Sinne genügend homogen sein: Für jede
Risikonummer der zu bildenden Gefahrenklasse wird ein Konfidenzintervall
für den Risikosatz (für Kurzfristleistungen) konstruiert. Dann soll der
Risikosatz der Gefahrenklasse innerhalb jedes dieser Konfidenzintervalle
liegen.
Bei diesem Vorgehen wurden gewisse Betriebsarten nachträglich einer
der bereits geschaffenen 27 Gefahrenklassen zugewiesen. Die übrigen
Betriebsarten wurden zu 29 weiteren Klassen zusammengefasst.
7. Die Skischulen, also auch die Beschwerdeführerin, sind nach wie vor
der Risikonummer 8934 zugeordnet. Derselben Risikonummer sind die
Bergführer, die haupt- oder nebenamtlichen Sporttrainer, sowie die Sportclubs
ohne die der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterstellten
Wettkampfsportler zugeteilt. Die Risikonummer 8934 ihrerseits bildet
zusammen mit der Risikonummer 8937, die die Hängegleiterschulen umfasst,
die Tarifklasse 82. In der Klasse 82 beträgt der Prämiensatz der Stufe 10, zu
welcher die Betriebe grundsätzlich eingereiht werden, 69,47‰.
8. Zu untersuchen ist somit - innerhalb der der Rekurskommission
zustehenden beschränkten Überprüfungsbefugnis - ob die Einteilung der
Skischulen in die Klasse 82 sachlich gerechtfertigt und risikogerecht ist.
Es kann festgestellt werden, dass die PKU die Tarifklassen ausgehend
von den bisherigen Risikonummern bildete. Abzuklären ist somit
einerseits, ob die Zusammenfassung der Skischulen mit den Bergführern,
den haupt- oder nebenberuflichen Trainern und den Sportclubs ohne
AHV-unterstellte Wettkampfsportler gerechtfertigt ist, was von Seiten der
Beschwerdeführerin bestritten wird (E. 9). Andererseits bleibt zu überprüfen,
ob eine Zusammenfassung dieser Risikonummer mit den Hängegleiterschulen
vor Gesetz und Verfassung standhält (E. 10).
9.a. Die PKU bzw. der SVV führt aus, dass die Zusammenfassung der
Betriebe in der Risikonummer 8934 anfänglich wie folgt war: Berufssport,
Eishockeyverein, Fussballverein, Skischule, haupt- oder nebenberufliche
Sporttrainer, Bergführer. Diese Risikonummer wurde im Rahmen einer für
das Jahr 1989 durchgeführten Umstufung überprüft. In Zusammenarbeit
mit den Dachorganisationen wurde beschlossen, den Berufssport aus der
Risikonummer 8934 auszugliedern und unter der Risikonummer 8938 zu
führen.
Im Rahmen der per 1. Januar 1997 eingeführten Tarifrevision hätte sich weiter
ergeben, dass die Risikonummer 8934 deutlich zu tiefe Prämien bezahlt
hatte. Der SVV führt aus, dass alle dieser Risikonummer angehörenden
Betriebe zusammen diese hohen Kosten verursacht hätten. Es seien keine
Hinweise darauf vorgelegen, dass einzelne Betriebsarten für die hohen Kosten
verantwortlich gewesen seien. Es hätte sich auch in kurzer Zeit keine separate
Statistik für die einzelnen Betriebsarten der Risikonummer 8934 erstellen
lassen.
b. Es kann also vorliegend keine Statistik beigezogen werden, welche die
Ergebnisse der einzelnen Betriebsarten innerhalb der Risikonummer 8934
separat aufführt. Dennoch ist zu untersuchen, ob sich die Zusammensetzung
der Risikonummer 8934 rechtfertigt.
Im Hinblick auf die Skischulen und deren Zugehörigkeit zur Risikonummer
8934 kann darauf hingewiesen werden, dass sämtliche darin enthaltenen
Betriebsarten dem Bereich Sport angehören. Der SVV konnte feststellen, dass
die Betriebsart Skischulen mit 60% der Lohnsumme den grössten Anteil an
dieser Risikonummer ausmacht; der gesamte Bereich Ski macht sogar 80% der
Lohnsumme aus.
Wenn es auch bedauerlich ist, dass keine separate Statistik vorhanden ist,
welche die Skischulen erfasst, so kann dem SVV beigepflichtet werden, wenn
er aus diesem Lohnsummenverhältnis schliesst, dass die Skischulen auch für
die Kosten dieser Risikonummer verantwortlich gemacht werden können.
Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass
die Skischulen das Schadenbild und somit auch den Risikosatz in dieser
Risikonummer signifikant beeinflussen - ein allfälliger Einfluss beispielsweise
der Bergführer wäre marginal. Im Übrigen steht keineswegs fest, dass
Bergführer tatsächlich ein höheres Risiko darstellen. Es ist zu betonen, dass
sich unter diesen Umständen auch die als äusserst aufwendig bezeichnete
nachträgliche Erstellung einer separaten Risikostatistik nicht rechtfertigt.
Es geht hier - wie der SVV ausführt - um die Verwertung der zur Verfügung
stehenden Informationen (vgl. dazu auch nachfolgend Bst. d) in einem
sehr komplexen und vielschichtigen Sachverhalt. Somit kann nicht gesagt
werden, dass mit diesem Vorgehen (Zusammenfassung der Betriebsarten zur
Risikonummer 8934) das den Versicherern bei der Tarifgestaltung zustehende
Ermessen überschritten worden wäre. Im Übrigen wird aus sachlicher Sicht
die Zusammenfassung dieser Betriebsarten zu einer einzigen Risikonummer
auch durch die Tatsache gerechtfertigt, dass alle diese Betriebe Dritte
(Skischüler, Bergsteiger, Sportler) bei der Ausübung einer sportlichen Tätigkeit
begleiten, überwachen, führen oder/und unterrichten. In diesem Sinne
lässt sich auch aufgrund der Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit die
Zusammenfassung rechtfertigen (vgl. dazu den bereits erwähnten Entscheid
des Bundesrates in VPB 40.48 S. 100 ff., in dem es um die Zusammenfassung
sämtlicher Betriebsarten des engeren Baugewerbes zu einer einzigen
Risikogemeinschaft ging). Die PKU macht es sich allerdings zu einfach, wenn
sie in ihren Anhörungsunterlagen darauf verweist, dass die Einteilung in die
315 Risikonummern nicht verfeinert werden soll, weil bis anhin der Wunsch
danach nicht aufgetaucht sei. Selbstverständlich kommt den Risikonummern
im neuen System eine viel grössere Bedeutung zu, da das ganze Tarifsystem
viel feiner gestaltet ist.
Es ist im Übrigen auch darauf zu verweisen, dass eine Zusammenfassung
nach immer feineren und mithin risikogerechteren Kriterien vorstellbar
wäre. Ebensowenig, wie mit diesem Argument die Willkür des bisherigen
Tarifs behauptet werden kann, kann damit die Unzulässigkeit des neuen
Tarifs bewiesen werden (vgl. oben E. 4b mit Hinweis auf VPB 40.48 S. 100 ff.).
Betreffend den Bereich Sport wurde bereits per 1. Januar 1989 eine
Verfeinerung getroffen, indem die AHV-unterstellten Sportler aus der
Risikonummer 8934 ausgegliedert wurden. Es sei dabei darauf hingewiesen,
dass für diese Risikonummer ein bedeutend höherer Risikosatz festgestellt
werden konnte. Andererseits ist keineswegs sicher, dass die Skischulen
angesichts ihres Lohnsummenanteils in der Risikonummer durch die
Zuteilung zu einer separaten Risikonummer tatsächlich begünstigt würden,
d.h. es steht nicht fest, dass ihr Risikosatz für die Kurzfristleistungen niedriger
wäre.
Die Zusammenfassung der Betriebsarten zur Risikonummer 8934 erweist sich
somit als sachlich gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden.
c. Insoweit, als die Beschwerdeführerin auf die konkreten Umstände hinweist,
in welchen die Skilehrer arbeiten (z. B. schwache Schüler, langsame Fahrt,
flache Pisten), ist dies unerheblich. Ausschlaggebend sind die festgestellten
Risikosätze und die Tatsache, dass der Bereich Ski in der Risikonummer 8934
die Kosten massgeblich beeinflusst.
d. Wie sich aus den diversen durch die Beschwerdeführerin eingereichten
Akten ergibt, wurde auch ein Überprüfungsgesuch beim Eidgenössischen
Preisüberwacher eingereicht. Gemäss telefonischer Anfrage ist zur Zeit seitens
dieser Behörde keine detaillierte Untersuchung möglich, für die Zukunft
jedoch nicht auszuschliessen. Gegenstand einer solchen Untersuchung könnte
die Tarifstruktur als Ganzes, insbesondere auch die Zuteilung der Betriebe
und Betriebsarten zu den Risikonummern sein. Die Rekurskommission
verfügt im heutigen Zeitpunkt über keine konkrete Empfehlung des
Preisüberwachers. Würde eine detaillierte Studie zur gesamten Tarifstruktur
vorliegen, so wäre diese durch den SVV selbstverständlich im Rahmen der
Tarifgestaltung zu berücksichtigen und könnte auch in einem künftigen
Beschwerdeverfahren als Beurteilungselement Einfluss bekommen - selbst
wenn sich die Überprüfungskompetenz der Rekurskommission gemäss
Rechtsprechung des EVG im Rahmen der vorfrageweisen Kontrolle des Tarifs
in engen Grenzen hält, sei dies nun aufgrund der Tatsache, dass jeweils
nur die in der Verfügung zur Anwendung kommenden Tarifpositionen
überprüft werden (konkrete Normenkontrolle), sei dies nun aufgrund der
grossen Zurückhaltung, mit welcher der Richter in das den Versicherern
zustehende Ermessen eingreifen kann (vgl. zum Letzteren insbesondere
den Entscheid in RKUV 1998 U 294, in dem das vorinstanzliche Urteil mit
Hinweis auf das Ermessen der Versicherer aufgehoben wurde, obwohl
das EVG ausdrücklich darauf hinwies, dass auch die Überlegungen der
Rekurskommission nachvollziehbar seien). Im Übrigen ist es Sache des
Preisüberwachers, die ihm zustehenden Kompetenzen in Bezug auf die
Prämientarife in der Berufsunfallversicherung auszuüben.
10. Im Weiteren ist zu untersuchen, ob die Zusammenfassung der
Risikonummer 8934, zu welcher die Skischulen gehören, und der Nummer
8937, welche die Hängegleiterschulen umfasst, zur Klasse 82 gerechtfertigt
ist. Es sind, da diese Zusammenfassung zur Klasse 82 nicht losgelöst von der
Vorgehensweise der PKU in Bezug auf sämtliche übrigen Risikonummern
bzw. Klassen verstanden und beurteilt werden kann, einige allgemeine
Überlegungen voranzustellen.
a. Es ist vorab zu vermerken, dass die PKU in zulässiger Art und Weise die
Zusammenfassung zu Klassen anhand der Risikosätze der Kurzfristleistungen
vollzog (vgl. oben E. 5). Es ereignen sich in der Tat bedeutend mehr Schäden
mit kurzfristigen Leistungen (Heilungskosten, Taggelder) als solche mit
langfristigen Leistungen (Invaliditäts-, Hinterlassenenrenten). Weil die
Schäden mit langfristigen Leistungen relativ selten sind, sind ihre Kosten
für eine bestimmte Gefahrenklasse grossen Schwankungen unterworfen.
Für die Schaffung der Risikoklassen wurden daher aufgrund von zulässigen
Überlegungen der Statistik zu Recht die Daten für die Kurzfristleistungen
benutzt. Dies rechtfertigt sich um so mehr, als im Rahmen des bisherigen
Tarifs auf lange Frist offenbar ein konstantes Verhältnis zwischen den Kurz-
und Langfristleistungen festgestellt werden konnte.
b. Aus versicherungsmathematischer Sicht hat die PKU ein nachvollziehbares
und sachlich gerechtfertigtes Vorgehen zur Zusammenfassung der Klassen
gewählt.
Es erscheint gerechtfertigt, dass in einem ersten Schritt diejenigen
Risikonummern bestimmt wurden, die für sich alleine eine Gefahrenklasse
bilden konnten. Die Zahlen über die Kosten einer solchen Gruppe mussten
genügend aussagekräftig sein, d.h. der Variationskoeffizient des Risikosatzes
(= Standardabweichung in Prozent des Risikosatzes) der Kurzfristleistungen
war kleiner als 10%. Beispiel dafür ist die Gefahrenklasse 01, welche aus
der Risikonummer 0140 (Landwirtschaft) mit einem Variationskoeffizienten
von 3,8% besteht. Beträgt der Variationskoeffizient des Risikosatzes für
die Kurzfristleistungen 10% oder liegt er darunter, bedeutet dies, dass
die jährlich auftretenden Abweichungen vom Mittelwert des Risikosatzes
sich in einem gewissen beschränkten Rahmen bewegen. Dabei wird die
Grösse dieser Abweichungen eben gerade durch den Variationskoeffizienten
definiert. Es ist nun angesichts der Tatsache, dass gewisse Schwankungen
des Risikosatzes von Jahr zu Jahr per Definition nicht auszuschliessen sind,
zulässig und nachvollziehbar, dass die PKU den Rahmen der Schwankungen
bei einem Variationskoeffizienten von 10% ansetzte. Diese Abweichungen
erscheinen als durchaus tolerierbar, zumal offenbar bei dieser Festlegung
auch die Grösse einer Risikonummer über deren Lohnsumme (die während
einer Beobachtungsperiode von fünf Jahren bei 2 Mia. Franken oder
mehr liegen sollte) und deren Anzahl Schadenfälle (die während einer
Beobachtungsperiode von fünf Jahren 2000 oder mehr betragen sollte)
berücksichtigt wurden.
Ebenso zulässig erscheint es, wenn in einem zweiten Schritt nach Kriterien
der Gleichartigkeit der Betriebe gesucht wird und gewisse Risikonummern
den «grossen» Gruppen mit aussagekräftigen Risikosätzen zugeordnet werden.
Zur Kontrolle dieser Zuordnungen prüfte die PKU, ob der Risikosatz der Klasse
innerhalb des Konfidenzintervalls des Risikosatzes der zugeordneten Gruppe
lag (vgl. dazu unten gleich anschliessend). Traf dies zu, wurde die Klasse als
genügend homogen erachtet. Traf dies nicht zu, so wurde geprüft, ob gemäss
Kriterien der Affinität eine andere Zuteilung möglich war - erst, wenn dies
nicht der Fall war, wurde die Einteilung belassen.
Die übrigen Risikonummern wurden im Prinzip ebenfalls nach Kriterien der
Affinität und Gleichartigkeit zu Gruppen «verschmolzen». Es stellt sich dabei
unweigerlich die Frage, ob eine derartige Gruppe genügend homogen ist, so
dass sich eine gemeinsame Prämie rechtfertigt. Eine Antwort wird aufgrund
des folgenden Tests gefunden: Für jede Risikonummer wird das 95%-ige
Konfidenzintervall für den Risikosatz der Kurzfristleistungen errechnet.
Das 95%-ige Konfidenzintervall gibt die zwei Prämiensätze an, zwischen
denen der «wahre» Prämiensatz mit 95%-iger Wahrscheinlichkeit liegt. Der
mittlere Risikosatz der zur Klasse zusammengefassten Risikonummern sollte
dann innerhalb dieses Intervalls zu liegen kommen. Wenn der Risikosatz der
Gefahrenklasse innerhalb jedes Konfidenzintervalls liegt, kann verantwortet
werden, dass innerhalb der Gefahrenklasse der gleiche Risikosatz zur
Anwendung kommt. Das Konfidenzintervall wird dabei anhand einer Formel
errechnet, welche auf der Annahme einer Normalverteilung beruht, was eine
vernünftige Arbeitshypothese darstellt.
Gewisse geschaffene Gefahrenklassen bestehen diesen Test zwar nicht, aber es
kann trotzdem sinnvoll sein, sie nicht auseinander zu brechen, wenn es keine
vernünftigen Alternativen gibt.
Es gab auch Risikogruppen, für die keine geeigneten Partner gefunden
wurden. Diese wurden, obschon der Variationskoeffizient über 10% betrug,
als eigenständige Gefahrenklasse definiert (z. B. die Gefahrenklasse 04 mit
der Risikonummer 8935, deren Variationskoeffizient 13,0% beträgt, oder
die Gefahrenklasse 81 bestehend aus der Risikonummer 8938 mit einem
Variationskoeffizienten von 11,29%).
Das Vorgehen lässt sich z. B. an der Klasse 18 nachvollziehen. Kernbetriebsart
ist die Risikonummer 2141 «Bäckereien». Mit einem Streuungsmass von
unter 10% könnte sie selbständig eine Klasse bilden. Aus Gründen der
Affinität, d.h. der Gleichartigkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit und des
Wirtschaftszweigs, wurden andere Risikonummern ebenfalls dieser Klasse
zugeteilt, wie beispielsweise die Risikonummern 2146 «Biskuits-Herstellung»
und 2162 «Zucker-, Zuckerwarenherstellung». Der mittlere Risikosatz
sämtlicher Risikonummern der Klasse beträgt 5,358‰. Der Risikosatz für
Kurzfristleistungen der Biskuithersteller beträgt 8,472‰. Das statistische
Konfidenzintervall hat die Grenzen von 2,740 bzw. 14,2‰. Festzustellen ist
somit, dass der Risikosatz für Kurzfristleistungen der Klasse von 5,358‰
innerhalb dieser Grenzen liegt. Die Zuordnung ist somit gerechtfertigt. Bei der
Gruppe der Zucker- und Zuckerwarenhersteller jedoch liegt der Risikosatz für
Kurzfristleistungen der Risikonummer bei 2,037‰ und das Konfidenzintervall
hat die Grenzen 0,040 bzw. 3,680‰. Der Risikosatz für Kurzfristleistungen
der Klasse liegt somit zwar ausserhalb dieser Grenzen, doch erscheint es
aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit dieser Betriebsarten zur Klasse
18 gerechtfertigt, die Zucker- und Zuckerwarenhersteller nicht einer anderen
Klasse zuzuordnen.
c. In der Klasse 82 sind die Risikonummern 8934 (Skischulen usw.) und 8937
(Hängegleiterschulen) zusammengefasst. Der Mittelwert des Risikosatzes
der Risikonummer 8934 für die Kurzfristleistungen beträgt 54,120‰, wobei
die Konfidenzintervallgrenzen zwischen 26,71 und 81,53‰ liegen. Der
Variationskoeffizient des Risikosatzes der Kurzfristleistungen beträgt 25,8%.
Die Lohnsumme beläuft sich auf Fr. 196 379 876.-. Die Hängegleiterschulen mit
einer Lohnsumme von Fr. 905 509.- haben einen Mittelwert des Risikosatzes
der Kurzfristleistungen von 11,299‰ mit Intervallgrenzen von 0,00 bzw.
48,02‰ und einem Variationskoeffizienten dieses Risikosatzes von 165,8%.
Der Risikosatz für die Kurzfristleistungen der Klasse beträgt 42,844‰ und
ergibt sich aus den anhand der Lohnsumme gewichteten Risikosätzen der zwei
Risikonummern. Das Konfidenzintervall der Hängegleiterschulen besagt nun,
dass deren «wahrer» Prämiensatz mit 95%-iger Wahrscheinlichkeit unter dem
Risikosatz der Klasse liegt. Aus Gründen der Ähnlichkeit (Sportschule) wurde
die Risikonummer jedoch in dieser Klasse belassen. Den Skischulen entsteht
dabei, da deren Risikosatz höher liegt, kein Nachteil.
Es kann also festgestellt werden, dass die Zusammenfassung
in der Klasse 82 ebenfalls zulässig und sachlich begründ- und
nachvollziehbar ist. Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein weiter
Ermessensspielraum zuzugestehen ist und zu berücksichtigen ist, dass bei
jeder Klassenzusammenfassung Ungereimtheiten nicht zu vermeiden sind,
ist seitens der Rekurskommission nichts gegen die Bildung der Klasse 82
einzuwenden.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund der Zuteilung
zur gleichen Klasse wie die Hängegleiterschulen mehr Prämien bezahlt. Sie
ist darauf aufmerksam zu machen, dass anhand der Statistiken festgestellt
werden kann, dass die Hängegleiterschulen nicht unbedingt ein höheres
Risiko (tieferer Mittelwert des Risikosatzes für Kurzfristleistungen) darstellen.
Andererseits kann darauf verwiesen werden, dass zumindest der für
die Klasse 82 festgelegte Prämiensatz mit Bestimmtheit nicht durch die
Risikonummer 8937 höher ausgefallen ist, bildet doch der Risikosatz der
Klasse für Kurzfristleistungen Ausgangspunkt des Endprämiensatzes (vgl.
anschliessend E. 11). Es sei zudem auch auf das verschwindend kleine
Prämienvolumen der Hängegleiterschulen im Verhältnis zur Risikonummer
8934 hingewiesen.
Im Übrigen ist aus den statistischen Unterlagen ersichtlich, dass die
Risikonummer 8934 einen bedeutend höheren Risikosatz als sämtliche
anderen Klassen (ausser der Klasse 81 mit den Wettkampfsportlern) aufweist.
Es ist festzustellen, dass keine geeigneten «Partner» gefunden werden konnten,
mit welchen die Risikonummer 8934 hätte zusammengefasst werden können,
ohne diese Partner erheblich zu benachteiligen. Die Bildung einer Klasse, die
im Wesentlichen aus dieser Risikonummer besteht, erscheint somit angezeigt,
selbst wenn der Variationskoeffizient der Risikonummer 8934 (und damit auch
der Klasse 82) über 20% liegt.
11. Der Prämiensatz einer Klasse errechnet sich anhand des Risikosatzes
für Kurzfristleistungen direkt aus den Schäden dieser Klasse. Da jedoch
auch die Langfristleistungen hinzugerechnet werden müssen, ist dieser
Satz entsprechend zu erhöhen. Hinzu kommt also ein Anteil für die
Langfristleistungen, der sich für eine bestimmte Klasse als gewichtetes
Mittel aus den Beobachtungen dieser Klasse und den Beobachtungen aller
Klassen berechnet. Die Gewichte werden mittels der Credibility-Theorie
bestimmt. Diese Methode ist in der Statistik allgemein anerkannt und geht
zurück auf die grundlegende Arbeit von Hans Bühlmann/Erwin Straub,
«Glaubwürdigkeit für Schadensätze» (erschienen in den Mitteilungen der
Vereinigung der Schweizerischen Versicherungsmathematiker [heute
Schweizer Aktuar-Vereinigung], 1970/1, S. 111-133).
Dieses Vorgehen ergibt einen ersten provisorischen Prämiensatz.
Im Weiteren haben die UVG-Betriebsrechnungen der vergangenen Jahre
gezeigt, dass die anhand des alten Tarifs erreichte Gesamtprämiensumme im
Verhältnis zu den Gesamtkosten zu einem ausgeglichenen Ergebnis führte.
Dieser Tatsache wird beim neuen Tarif insofern Rechnung getragen, als das
Gesamtprämienniveau dem bisherigen Prämienniveau weiter entsprechen
soll. Die provisorischen Prämiensätze wurden deshalb um einen für alle
Gefahrenklassen gleichen Faktor nach unten korrigiert, so dass der neue Tarif
am Gesamtprämienniveau nichts ändert.
Der für die Klasse 82 bestimmte Prämiensatz liegt in der Stufe 10, welche
der Basiseinreihung entspricht, bei 69,47‰. Anhand der Risikostatistiken
ergibt sich wiederum, dass der Risikosatz für den gesamten Aufwand der
Risikonummer 8934 (Skischulen usw.) 71,52‰ beträgt (Kurzfristleistungen
54,12‰, Langfristleistungen 17,4‰), jener der Hängegleiterschulen 11,3‰
(Kurzfristleistungen 11,3‰, Langfristleistungen 0,00‰). Der Risikosatz der
Klasse 82 insgesamt lag für die Periode 1989 bis 1993 bei 71,13‰. Auch
anhand dieses Vergleichs ergibt sich, dass der bestimmte Prämiensatz von
69,47‰ nicht willkürlich ist.
Zu unterstreichen ist, dass der auf den 1. Januar 1997 eingeführte Tarif den
damals verfügbaren Daten in zufriedenstellender Weise Rechnung trägt.
Insbesondere und in diesem Sinne erscheint der für die Risikonummer
8934 gefundene Nettoprämiensatz gerechtfertigt. Wie erwähnt, beträgt der
Variationskoeffizient der Risikonummer 8934 (und damit auch derjenige
der Gefahrenklasse 82) über 20%. Das heisst, dass für den beobachteten
Risikosatz (der Kurzfristleistungen) gewisse Schwankungen möglich sind. Eine
periodische Tarifrevision ist daher wünschenswert, so dass die Prämiensätze
der einzelnen Gefahrenklassen nach oben oder nach unten revidiert werden
können. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben des SVV
vom 25. Mai 1998 an die Rekurskommission verwiesen werden, in dem erklärt
wird, dass vertiefte Abklärungen möglich sind und diese für eine nächste
Revision zugesagt werden. Diese Forderung ist zu unterstreichen, ist es doch
- wie bereits unter E. 9d ausgeführt - möglich, dass eine Prämienstruktur sich
in einem späteren Zeitpunkt als mangelhaft erweisen kann und demgemäss zu
korrigieren ist.
12. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die statistischen Unterlagen, auf
welchen die Schaffung der neuen Tarifstruktur beruht, seien fehlerhaft. Sie
bringt vor, dass sich die PKU unbesehen auf die fehlerhaften Zahlen der
einzelnen Versicherungsgesellschaften stützte. Die Statistiken betreffend
die Skischulen seien falsch, weil die einzelnen Versicherungsgesellschaften
regelmässig Nichtberufsunfälle als Berufsunfälle qualifizieren würden.
a. Gemäss Art. 105 UVV arbeiten die Versicherer gemeinsam Regeln für die
Führung einheitlicher Statistiken im Sinne von Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes
aus und unterbreiten sie dem Departement zur Genehmigung. Mit der
Genehmigung werden die Regeln für alle Versicherer verbindlich (Abs.1).
Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die
Versicherer eine Risikostatistik nach Bereichen oder Betriebsarten, nach
Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von
Art. 89 Abs. 2 des Gesetzes. Die Risikostatistik ist aufgrund der betriebsweise
zu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsumme und Nettoprämien sowie
der fallweise zu erfassenden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen,
Taggelder, Rentenkapitalwerte, Integritätsentschädigungen, Abfindungen
und Regresseinnahmen zu führen (Abs. 3). Gemäss Art. 108 UVV arbeiten
die Versicherer für die Durchführung der Unfallversicherung ebenfalls
einheitliche Rechnungsgrundlagen aus und unterbreiten sie dem
Departement zur Genehmigung. Diese werden mit der Genehmigung für
alle Versicherer verbindlich. Art. 109 UVV enthält Vorschriften über die Art der
Rechnungsführung sowie die zu schaffenden Rückstellungen und Reserven.
Im Weiteren schreibt Art. 113 UVV vor, dass die Kosten einer Klasse durch die
durch sie geleisteten Prämien zu decken sind.
In der Verordnung des EDI vom 15. August 1994 über die Statistiken der
Unfallversicherung (SR 431.835) sind die Anforderungen, welche die
Versicherer im Hinblick auf die zu erstellenden Statistiken zu erfüllen
haben, nochmals detaillierter enthalten. Die von den einzelnen Versicherern
erstellten Daten sind einer zentralen Sammelstelle richtig und vollständig
abzuliefern (Art. 7 der Verordnung). Diese wiederum übernimmt unter der
Überwachung einer Kommission für die Statistik der Unfallversicherung die
Auswertung (Art. 4 und 5 der Verordnung).
Die Beschwerdeführerin bezweifelt in ganz genereller Art und Weise die
Richtigkeit der der Klassenbildung zugrunde liegenden Statistiken. Sie
behauptet, dass die Versicherungsgesellschaften die Zuteilung von Berufs-
und Nichtberufsunfällen ungenau und fehlerhaft vornehmen und verweist
dabei auf einige Fälle, die sich in ihrem Betrieb ereignet hätten. Es ist
allerdings nicht ersichtlich, inwieweit die durch die Versicherer erstellten
Risikostatistiken, welche aufgrund von klaren gesetzlichen Vorschriften
und einheitlichen Rechnungsgrundlagen erstellt werden, pauschal als
fehlerhaft bezeichnet werden sollen. Es ist davon auszugehen, dass die auf den
spezifischen technischen Kenntnissen beruhenden Unterlagen korrekt geführt
werden. Selbst wenn vereinzelt Fehler in der Zuteilung aufgetreten wären,
vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass die Rekurskommission sich auf
diese Statistiken abstützt.
b. Insoweit, als die Beschwerdeführerin anhand der hohen Kosten der
Risikogemeinschaft schliesst, dass die Statistiken fehlerhaft sind, ist sie auf
Folgendes zu verweisen:
Gemäss Art. 77 Abs. 3 Bst. a UVG ordnet der Bundesrat die Leistungspflicht und
das Zusammenwirken der Versicherer für Versicherte, die von verschiedenen
Arbeitgebern beschäftigt werden. Art. 99 UVV bestimmt weiterhin, dass für
den Versicherten, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist und einen
Berufsunfall erleidet, der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig
ist, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist. Laut dieser Bestimmung
ist z. B. auch für Skilehrer, die unter Umständen bloss vorübergehend oder
in Teilzeit bei der Skischule arbeiten, und die während ihrer Tätigkeit für die
Skischule einen Unfall erleiden, der gesamte Verdienst versichert. Dies führt
dazu, dass Betriebsarten mit vielen Teilzeitbeschäftigten eine - gemessen an
den versicherten Leistungen - kleine prämienpflichtige Lohnsumme haben
können. Die Folge davon sind, wie die PKU bzw. der SVV zu Recht ausführt,
hohe Prämiensätze. Ein bezeichnendes Beispiel für eine Berufsgruppe,
die aufgrund dieser Regelung hohe Prämien bezahlt, ist die Klasse 81 mit
den AHV-pflichtigen Wettkampfsportlern, die übrigens - entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin - gar nicht Bestandteil ihrer Klasse sind
und somit auch den Prämiensatz nicht beeinflussen. Da das zu deckende
Risiko das Kostenrisiko ist und das «höhere» Risiko von Betrieben mit vielen
Teilzeitbeschäftigten Folge des Gesetzes ist, kann keine Ungleichbehandlung
behauptet werden. Ebenfalls als Grund für die hohen Kosten im Bereich Sport
kann genannt werden, dass sich die Folgen von Verletzungen bei einer Person,
die sich körperlich betätigt, zeitlich länger auswirken. So kann eine Person mit
einer Bürotätigkeit schneller ihre Arbeit wieder aufnehmen. (...)
c. (...)
13. - 14. (...)
15. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass andere Lösungsvorschläge für
die Prämientarifgestaltung gemacht werden sollen. Die Rekurskommission
ist lediglich zuständig für die Überprüfung des zur Anwendung gelangten
Tarifs und der sich darauf stützenden Verfügungen. Es fällt nicht in ihre
Kompetenz, andere, für die Skischulen allenfalls vorteilhaftere Tarifstrukturen
vorzuschlagen oder anzuwenden. Ebensowenig kann sie in anderer
Hinsicht Vorschläge machen, welche zu einer Reduktion der Prämie der
Beschwerdeführerin führen würden.
16. Nachdem festgestellt worden ist, dass sich die Erhöhung der Prämie für die
Beschwerdeführerin auf einen Tarif stützt, welchen die Rekurskommission im
Rahmen ihrer Überprüfungskompetenz vorfrageweise als zulässig erachtet,
stellt sich noch die Frage, ob die Prämienerhöhung in unzulässiger Art und
Weise eingeführt wurde.
a. Im vorliegenden Fall verzeichnete der Betrieb im Jahr 1996 im Bereich
Berufsunfallversicherung eine Lohnsumme von Fr. 513 490.-. 1996 betrugen
die Bruttoprämien für die Berufsunfallversicherung Fr. 13 181.30. Aus
den Angaben der Versicherung Y. ergibt sich, dass sich die Vorausprämie
für das Jahr 1997 für die Berufsunfallversicherung auf Fr. 44 686.- beläuft.
Es resultiert somit eine Prämienerhöhung um mehr als das 3-fache. Die
angefochtene Verfügung, welche diese Prämienerhöhung ankündigte, datiert
vom 30. August 1996.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich im Zeitpunkt der Verfügung
nicht mehr auf die erhöhten Lohnkosten einrichten konnte, insbesondere
seien die Skischultarife bereits festgesetzt worden.
b. Gemäss Art. 92 Abs. 7 Satz 2 UVG bestimmt der Bundesrat die Frist für die
Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen
und Stufen. Sinn dieser Bestimmung war es, den Zeitpunkt dieser Schritte
nicht dem völligen Belieben der Versicherer zu überlassen (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III
220, Separatdruck S. 80). Laut Art. 113 Abs. 2 UVV sind Änderungen der Tarife
sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen spätestens zwei
Monate vor Beginn des Rechnungsjahres mitzuteilen. Die Frist wurde zum
Schutz des Prämienschuldners festgelegt, damit er sich frühzeitig genug auf
die zusätzlichen Kosten einstellen kann. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist
klar und eindeutig.
Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdegegnerin an diese Frist
gehalten: Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. August 1996. Die
Prämienerhöhung wurde der Beschwerdeführerin sogar zwei Monate früher
als innert der gesetzlichen Frist mitgeteilt.
c. Es kann nicht behauptet werden, dass die Regel, welche der Bundesrat
betreffend die Fristen für die Ankündigung von Prämienerhöhungen und
Tarifänderungen getroffen hat, Sinn und Zweck des Gesetzes verkennt.
Es kann somit nicht in genereller Art und Weise gesagt werden, dass die
Bestimmung, welche die Frist zur Einführung von Tarifänderungen vorsieht,
nicht anzuwenden ist, weil der Bundesrat seinen Delegationsrahmen
überschritten hat.
Zu untersuchen ist, ob man sich hier allenfalls in Gegenwart einer
sogenannten unechten Gesetzeslücke befindet (zur Unterscheidung
echte/unechte Gesetzeslücke vgl. BGE 121 III 219 E. 1d/aa, 119 V 250 E. 3b).
Die gesetzliche Regel gibt zwar auf alle sich stellenden Fragen eine Antwort;
die Regelung könnte jedoch allenfalls als lückenhaft empfunden werden, weil
sie in einem bestimmten Anwendungsfall zu einem sachlich unbefriedigenden
Resultat führt. Die Korrektur von unechten Lücken hat aufgrund des
Legalitätsprinzips und der Gewaltentrennung grundsätzlich nur durch den
Gesetzgeber zu geschehen (vgl. dazu auch BGE 118 V 171 E. 2b sowie 122 I 253
E. 6a, in dem das Bundesgericht darauf hinweist, dass die Lückenfüllung
bei unechten Gesetzeslücken durch den Richter in der Lehre mit guten
Gründen bestritten werde; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des
allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 45 f.). Es wurden
jedoch ausnahmsweise Fälle anerkannt, in welchen sich der Richter auch zur
Behebung eines rechtspolitischen Mangels des Gesetzes zuständig erachtet.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Gesetzgeber sich offenkundig
über gewisse Tatsachen geirrt hat, oder wenn sich die Verhältnisse seit Erlass
eines Gesetzes in einem solchen Mass gewandelt haben, dass die Anwendung
einer Rechtsnorm missbräuchlich wird (vgl. BGE 99 V 19 E. 4). Eingegriffen
werden kann somit ausnahmsweise nur dann, wenn die Anwendung der
Norm auf den konkreten Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führt, und
zwar in einem solchen Ausmass, dass der Grundsatz der Gewaltentrennung
und jener des Legalitätsprinzips in den Hintergrund treten.
d. Die vom Bundesrat geschaffene Regel sieht eine angemessene Frist vor,
welche in der Regel auch genügt, damit sich ein Betrieb auf die Änderung der
Lohnnebenkosten einstellen kann. Vorliegend handelt es sich jedoch insofern
um einen Spezialfall, als die Skischulen als typisches Wintersportgewerbe
ihre Preise für die künftige Saison bereits in Prospekten, Touristenbüros usw.
bekannt gegeben haben und deshalb keine kurzfristige Anpassung mehr
vornehmen können - entsprechend können auch die Mehrkosten nicht mehr
unbeschränkt auf die Kundschaft überwälzt werden. Es kann nicht von der
Hand gewiesen werden, dass eine Erhöhung der Prämien von einem Jahr auf
das nächste von Fr. 13 181.30 auf Fr. 44 686.- eine substantielle Mehrbelastung
darstellt, erhöhen sich doch die Lohnkosten dadurch von ca. Fr. 535 000.-
auf Fr. 566 082.-. Es ist allerdings aus folgenden Gründen nicht von der
Regelung des Bundesrates abzuweichen, bzw. es ist nicht als stossend zu
bezeichnen, wenn die Beschwerdegegnerin sich an diese Regelung hielt. Vorab
ist, wie bereits gesagt, die Prämienerhöhung nicht bloss in der minimalen
2-monatigen Frist, sondern bereits vier Monate vor dem Rechnungsjahr
erfolgt. Weiterhin wurde in der Presse bereits früher über die zu erwartenden
massiven Prämienerhöhungen gesprochen. Zusätzlich besteht gesetzlich
die Möglichkeit, die Last dieser Prämienerhöhung über Ratenzahlungen zu
vermindern. Dieses Vorgehen wurde in casu denn auch von der Versicherung
angeboten. Weiterhin ist zu vermerken, dass die höheren Prämien nur
für einen Teil des Jahres 1997 nicht auf die Kunden übertragen werden
können. Die Tarife für den Beginn der Saison 1997/98 werden nicht bereits
im Jahr 1996 bestimmt. Im Übrigen erscheint eine Erhöhung der Prämie
um Fr. 31 000.- zwar als substantiell, doch ist sie angesichts der doch nicht
unerheblichen Lohnsumme von über Fr. 500 000.- zu relativieren. Es kann
unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass die Art der Einführung
der Prämienerhöhung per 1997 als missbräuchlich zu betrachten ist, weil sie
erst im August 1996 dem Betrieb über die Prämienverfügung bekannt gegeben
wurde.
17. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
[29] Seit 1. Januar 1998 im Schweizerischen Versicherungsverband - SVV -
zusammengefasst.
[30] Qui s’appelle, depuis le 1er janvier 1998, l’Association suisse d’Assurances
- ASA.
[31] Riuniti dal 1° gennaio 1998 nell’Associazione svizzera degli Assicurazione.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 63.102 - Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung vom 15. März 1999 i.S. Skischule X. AG gegen die
Versicherungsgesellschaft Y. [REKU 295/96]
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 1999
Année
Anno
Band 63
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