Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 63.102 KI-generiert

Ski Schools' Risk Classification Upheld

Geschäftsnummer JAAC 63.102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the classification of ski schools within a risk group that also included mountain guides, coaches, and sports clubs, finding it justified by both risk considerations and the similarity of activities. The court further ruled that grouping this risk number with that of hang-glider schools into a single tariff class was permissible due to the general methodology used for class formation. The significant premium increase was deemed not arbitrary, considering the specific circumstances of the case and the fact that the insurer adhered to statutory notification periods.

Legislator-Regeste

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Art. 92 al. 2 LAA, Art. 92 Abs. 2 UVG, Art. 92 cpv. 2 LAINF, Art. 92 cpv. 2 AMI, Art. 4 BV, Art. 92 UVG; Ski Schools' Risk Classification Upheld: The court further ruled that grouping this risk number with that of hang-glider schools into a single tariff class was permissible due to the general methodology used for class formation. The significant premium increase was deemed not arbitrary, considering the specific circumstances of the case and the fact that the insurer adhered to statutory notification periods.

Schlagwörter

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Versicherungsgesellschaften Tarifierung Prämienklasse Einmalprämie Gefahrstatsache gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 al. 2 LAA

This article is cited as the basis for determining how to classify companies for insurance risk purposes, considering their nature and conditions, using statistics or similarity of activities.

Art. 92 Abs. 2 UVG

This article is cited as the basis for determining how to classify companies for insurance risk purposes, considering their nature and conditions, using statistics or similarity of activities.

Art. 92 cpv. 2 LAINF

This article is cited as the basis for determining how to classify companies for insurance risk purposes, considering their nature and conditions, using statistics or similarity of activities.

Art. 92 Abs. 7 Satz 2 UVG

This provision is cited regarding the Federal Council's role in determining deadlines for changes in premium tariffs and reallocation of businesses into classes and levels, aiming to protect premium debtors by ensuring timely notification.

Art. 113 Abs. 2 UVV

This provision is cited regarding the requirement that changes in tariffs and business classifications must be communicated at least two months before the start of the financial year, serving to protect the premium debtor by allowing them to adjust to additional costs.

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Volltext

JAAC 63.102

Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen

Rekurskommission für die Unfallversicherung

vom 15. März 1999 i.S. Skischule X. AG gegen die

Versicherungsgesellschaft Y. [REKU 295/96]

Art. 92 al. 2 LAA. Tarif des primes en matière d’assurance-accidents

professionnels établi par l’Association suisse des assureurs privés

maladie et accidents (AMA)[30].

- Portée du principe de la conformité au risque (consid. 4).

- Art. 92 al. 2 LAA: la nature et les conditions propres des entreprises

qui doivent être prises en compte dans le classement peuvent être

déterminées par des statistiques relatives aux risques ou, lorsque

celles-ci ne sont pas significatives ou inexistantes, sur la base de la

similitude des activités déployées (consid. 5).

- Genèse du tarif introduit par l’AMA le 1er janvier 1997 en matière

d’accidents professionnels (consid. 6).

- Classement de la recourante et données du problème (consid. 7 à 8).

- Le classement des écoles de ski avec les guides de montagne, les

entraîneurs professionnels ou semi-professionnels et les clubs de sports

sans sportifs de compétition soumis à l’AVS dans le même numéro de

risque se révèle admissible tant du point de vue des risques que de celui

de la similitude des activités déployées (consid. 9).

- Le regroupement du numéro de risque auquel appartiennent les écoles

de ski avec le numéro de risque des écoles de planeurs de pente (aile

delta) pour former une classe de risque se révèle admissible compte

tenu de la procédure générale suivie pour la formation des classes

(consid. 10).

- Calcul du taux de risque pour la classe à laquelle appartient la

recourante (consid. 11).

- Compétence de la Commission de recours dans le contrôle de

l’exactitude des statistiques pour l’assurance-accidents (consid. 12).

- La Commission de recours vérifie seulement le tarif appliqué, mais n’a

pas la compétence de proposer d’autres solutions (consid. 15).

- L’augmentation de la prime de plus du triple ne se révèle pas arbitraire

compte tenu des circonstances particulières du cas d’espèce (consid. 16).

Art. 92 Abs. 2 UVG. Prämientarif für die Berufsunfallversicherung der

Schweizerischen Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer

(PKU)[29].

- Tragweite des Grundsatzes der Risikogerechtigkeit (E. 4).

- Art. 92 Abs. 2 UVG: Die Art und Verhältnisse der Betriebe, welche

bei der Klassenbildung zu berücksichtigen sind, können durch die

Statistiken betreffend Risikoverhältnisse oder, wenn die Statistiken

nicht signifikant sind oder nicht bestehen, durch die Ähnlichkeit der

Tätigkeit umschrieben werden (E. 5).

- Entstehung des von der PKU per 1. Januar 1997 eingeführten

Berufsunfalltarifs (E. 6).

- Konkrete Einreihung der Beschwerdeführerin und Fragestellung

(E. 7-8).

- Die Zusammenfassung der Skischulen mit den Bergführern, den

haupt- oder nebenamtlichen Trainern und den Sportclubs ohne

AHV-unterstellte Wettkampfsportler in eine Risikonummer erweist sich

sowohl unter dem Aspekt der Risikoverhältnisse wie auch unter dem

Aspekt der Ähnlichkeit der Tätigkeit als zulässig (E. 9).

- Die Zusammenfassung der Risikonummer, welcher die Skischulen

angehören, mit der Risikonummer, welche die Hängegleiterschulen

umfasst, zu einer Tarifklasse erweist sich angesichts der allgemeinen

Vorgehensweise bei der Erstellung der Klassen als zulässig (E. 10).

- Berechnung des Prämiensatzes für die Klasse, in welche die

Beschwerdeführerin eingereiht wurde (E. 11).

- Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission in Bezug auf die

Kontrolle der Statistiken in der Unfallversicherung (E. 12).

- Die Rekurskommission überprüft nur den angewandten Tarif und

kann keine anderweitigen Lösungen vorschlagen (E. 15).

- Die Erhöhung der Prämie um mehr als das 3-fache erweist sich

angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als

willkürlich (E. 16).

Art. 92 cpv. 2 LAINF. Tariffa dei premi per l’assicurazione contro gli

infortuni professionali dell’Associazione svizzera degli assicuratori

privati malattia e infortuni (AMI)[31].

- Portata del principio della conformità dei rischi (consid. 4).

- Art. 92 cpv. 2 AMI: il genere e le condizioni delle aziende che devono

essere presi in considerazione nella classificazione possono essere

determinati mediante le statistiche relative ai rischi o, se le statistiche

non sono rilevanti o sono inesistenti, in base alla similitudine delle

attività svolte (consid. 5).

- Genesi della tariffa introdotta dall’AMI il 1° gennaio 1997 (consid. 6).

- Classificazione della ricorrente e dati del problema (consid. 7-8).

- Il fatto di classificare le scuole di sci nello stesso numero di

rischio delle guide di montagna, degli allenatori professionisti o

semi-professionisti e delle associazioni sportive senza sportivi di

competizione soggetti all’AVS risulta ammissibile sia dal punto di vista

dei rischi sia da quello della similitudine delle attività svolte (consid. 9).

- Il raggruppamento del numero di rischio delle scuole di sci con

il numero di rischio delle scuole di parapendisti (deltaplano) per

formare una sola classe tariffale risulta ammissibile tenuto conto della

procedura generale seguita per la formazione delle classi (consid. 10).

- Calcolo del tasso di rischio per la classe alla quale appartiene la

ricorrente (consid. 11).

- Competenza della Commissione di ricorso nel controllo dell’esattezza

delle statistiche per l’assicurazione contro gli infortuni (consid. 12).

- La Commissione di ricorso verifica unicamente la tariffa applicata, ma

non ha la competenza di proporre altre soluzioni (consid. 15).

- L’aumento del premio di oltre il triplo non appare arbitrario date le

particolari circostanze della fattispecie (consid. 16).

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Die Skischule X. AG reichte bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die

Unfallversicherung (REKU) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der

Versicherungsgesellschaft Y. ein, welcher ihre Einreihung in den per 1. Januar

1997 eingeführten neuen Tarif für die Berufsunfallversicherung bestätigte.

Aus den Erwägungen:

1. - 3. (Eintretensvoraussetzungen, Überprüfungsbefugnis, Darstellung der

bei der Prämiengestaltung zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und

massgebenden Grundsätze, vgl. VPB 62.67 E. 1-3).

4.a. Diese Grundsätze (Anm.: Grundsätze, welche bei der

Prämientarifgestaltung zu beachten sind, wie die Risikogerechtigkeit,

das Prinzip der Solidarität und der Grundsatz der Gleichbehandlung; vgl.

dazu VPB 62.67 E. 3 S. 625 ff.) können sich widersprechen. So sind z. B.

das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander

grundsätzlich entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für

alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche

Risikogerechtigkeit eine pro Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen

würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich nun zwischen diesen

zwei Polen zu bewegen. Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) selbst sieht vor, dass die versicherten

Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen unter Berücksichtigung des

Standes der Unfallverhütung und der Unfallgefahr in Risikogemeinschaften

zusammenzufassen sind, welche sich ihrerseits selbsttragend über

risikogerechte Prämien finanzieren sollen. Massgebend für die Zuteilung eines

Betriebs zu den einzelnen Prämiensatzstufen einer Risikogemeinschaft können

ebenfalls die konkreten Risikoerfahrungen des betroffenen Betriebs sein. Es

geht somit klar aus der gesetzlichen Regel hervor, dass der Grundsatz der

Solidarität im Bereich der Unfallversicherung nicht uneingeschränkt Geltung

hat. Die Solidarität im Bereich der Unfallversicherung verlangt insbesondere

nicht, dass ein höheres Risiko, welches durch die Art der betrieblichen

Tätigkeit bedingt ist, «solidarisch» von anderen versicherten Betrieben

getragen wird. Lässt sich also für eine bestimmte Betriebsart ein hohes

Berufsunfallrisiko feststellen, so lässt es das Gesetz zu, dass dieses spezifische

Risiko auch diesen Betrieben angelastet wird. Eine Grenze ist jedoch darin zu

sehen, dass die Risikogemeinschaften, auf welche das Risiko verteilt wird, eine

gewisse Grösse aufweisen müssen, um versicherungstechnisch überhaupt

längerfristig selbsttragend sein zu können, so wie es Art. 113 der Verordnung

vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)

vorschreibt (vgl. auch BGE 112 V 316 E. 3). Ebenfalls ist zu betonen, dass auch

auf Ebene der einzelnen Betriebe die Prämie risikogerecht ausgestaltet werden

kann. Einzelne Betriebe können z.B. auf dem Weg der Sanierung im Vergleich

zu gleichartigen Betrieben höher eingestuft werden. Es ist somit unbestreitbar,

dass das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, höhere Risiken auch mit höheren

Prämien zu belegen, sei dies nun auf der Ebene des einzelnen Betriebs

innerhalb einer Klasse oder auf der Ebene der Risikogemeinschaften (vgl. die

von der Rekurskommission anerkannte Zulässigkeit des Bonus-Malus-Systems

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] im Bereich der

Berufsunfallversicherung, welches die Risikogerechtigkeit noch stärker

auf die Ebene des einzelnen Betriebs verlagert, VPB 62.67 S. 625 ff., oder

die Zulässigkeit des Prämienbemessungssystems, welches auch in der

Nichtberufsunfallversicherung verschiedene Klassen mit höherem bzw.

tieferem Risiko vorsieht, VPB 61.23 S. 199 ff.; Kranken- und Unfallversicherung,

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1998 U 294). Die

Beschwerdeführerin geht auf jeden Fall fehl in der Annahme, dass die

Gesetzgebung über die Unfallversicherung es nicht erlaube, einzelne

Berufssparten «individuell ohne Quervergleiche» (also Quersubventionierung)

höher einzustufen. Dies ist im Gegenteil eben gerade die gesetzlich

vorgesehene Lösung.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Übrigen festgestellt,

dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Prinzip von Art. 4 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai

1874 (BV, SR 101) und jenes der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind

(vgl. oben erwähntes Urteil in RKUV 1998 U 294 E. 1c). Entspricht demnach

eine Prämie, d.h. auch eine Tarifklasse, dem Risiko des Betriebs bzw. der

darin zusammengefassten Betriebe, so ist Art. 4 BV und somit das Prinzip der

Gleichbehandlung nicht verletzt. Mit anderen Worten heisst das Folgendes:

Lässt sich für eine Betriebsart ein unterschiedliches Risiko feststellen, so

rechtfertigt dieser Unterschied, diese Betriebsart verschieden als andere

Betriebsarten zu behandeln (vgl. zur Definition des Grundsatzes der

Rechtsgleichheit VPB 62.67 E. 3b/bb S. 625 ff.).

b. Zu erwähnen ist auch, dass das Gesetz die einzelnen Kriterien, die

bei der Bildung von Risikogemeinschaften beachtet werden müssen,

nicht ausdrücklich erwähnt. Es schreibt lediglich Grundsätze vor, die

bei der Gestaltung der Risikogemeinschaften zu berücksichtigen sind.

Den Versicherern steht (...) somit ein weiter Ermessensspielraum für die

Klassenbildung zur Verfügung (vgl. VPB 62.67 E. 2 S. 625 ff.; RKUV 1998

U 294 E. 1c). Der Gesetzgeber wollte den Versicherern möglichst wenig

Schranken auferlegen, damit diese den Prämientarif den in Industrie und

Gewerbe tatsächlich herrschenden Verhältnissen entsprechend ausgestalten

können, d.h. diejenigen Kriterien für die Unterscheidung von Gefahrenklassen

aufstellen können, die sich in der Wirklichkeit als relevant erweisen (vgl.

dazu bereits VPB 40.48 insbesondere E. III/6c S. 100 ff.). Es ergibt sich bei

dieser Ausgangslage, dass nicht bloss eine einzige Art der Zusammenfassung

von Betrieben zu Klassen möglich ist, sondern eine Vielzahl von Lösungen

denkbar ist, welche sämtliche den gesetzlichen Anforderungen zu genügen

vermöchten (vgl. VPB 40.48 E. III/6c S. 100 ff.; auch unveröffentlichtes Urteil

der Rekurskommission i.S. B. [REKU 172/95] vom 21. März 1997 E. 7d).

5. Da ein einzelner Betrieb meist zu wenig schlüssige Risikostatistiken aufweist

und vernünftigerweise nicht als selbsttragende Versicherungsgemeinschaft

gelten kann, müssen mehrere Betriebe zu Risikogemeinschaften

zusammengefasst werden. Da andererseits in der Realität keine völlig

identischen Betriebe zu finden sind, bringt jede Zusammenfassung

von einzelnen Betrieben zu einer Risikoeinheit bereits gewisse

Ungleichbehandlungen mit sich, doch liegt dies in der Natur der Sache

(vgl. unveröffentlichtes Urteil der REKU i.S. F. [REKU 232/96] E. 7c; vgl.

auch VPB 61.23 E. 8b/dd in fine S. 199 ff.). Ebenso muss eine Betriebsart mit

anderen Betriebsarten zusammengefasst werden, wenn von ihr allein keine

schlüssigen statistischen Angaben bestehen bzw. die Anzahl gleichartiger

Betriebe als zu klein erachtet wird. Dabei muss unter Umständen - da die

Statistik alleine nicht aussagekräftig ist - auf andere Kriterien, wie z.B. die

Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit, abgestellt werden (vgl. dazu z.B.

den Prämientarif der SUVA, welcher per 1. Januar 1972 die verschiedenen

Betriebsarten aus dem Gebiet des engeren Baugewerbes zu einer einzigen

Klasse im Prämientarif zusammenfasste, und den dazu ergangenen Entscheid

des Bundesrates vom 9. Januar 1976 in VPB 40.48 S. 100 ff.). Dass die

Klassenbildung über die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit einerseits und

über die Risikoverhältnisse (bzw. deren Zusammenspiel) andererseits erfolgt,

deckt sich denn auch mit den gesetzlichen Anforderungen, welche in Art. 92

Abs. 2 UVG aufgestellt werden. Es kann also gesagt werden, dass «die Art

und Verhältnisse» einerseits mittels statistischer Unterlagen rechnerisch

umschrieben werden können, dass jedoch dort, wo diese Unterlagen keine

signifikante Bedeutung haben oder solche Zahlen nicht zur Verfügung stehen,

diese Merkmale mittels anderer Kriterien, wie z.B. der Ähnlichkeit der

wirtschaftlichen Tätigkeit, bestimmt werden.

6. Bei der Einführung der für sämtliche Betriebe obligatorischen

Unfallversicherung und der Zulassung der Privatversicherer zur

Unfallversicherung mit dem Inkrafttreten des neuen UVG auf den 1. Januar

1984 wurde von der Schweizerischen Vereinigung privater Kranken- und

Unfallversicherer (PKU, heute Schweizerischer Versicherungsverband [SVV])

ein Berufsunfalltarif erarbeitet, welcher gemäss Art. 92 UVG die Betriebe

nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen und Stufen einteilt. Da

es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen UVG keine Angaben über

Unfallhäufigkeit und durchschnittliche Unfallkosten gab, fiel die Gestaltung

des damaligen Tarifs nur grob aus. Die zu versichernden Betriebe wurden

zu 315 Betriebsarten zusammengefasst. Die Betriebsarten, bezeichnet

durch eine Risikonummer, wurden anschliessend den 8 Gefahrenklassen

mit je 99 Gefahrenstufen zugeteilt. Die Beschwerdeführerin wurde bei

Vertragsabschluss der Risikonummer 8934 zugeordnet, die wiederum in der

Stufe 6 der Klasse 7 des Prämientarifs eingereiht wurde.

Die nach Inkrafttreten des UVG erstellten jährlichen statistischen Unterlagen

erlaubten einen Vergleich zwischen den jährlichen Nettoprämiensätzen und

den in der Statistik enthaltenen Resultaten (insbesondere dem sogenannten

Risikosatz). Dort, wo die Abweichungen als signifikant beurteilt wurden

(bei grösseren Betriebsarten), kam es in der Folge zu Umstufungen, d.h. zur

Verschiebung der Betriebsart in eine höhere oder tiefere Stufe innerhalb

derselben Klasse.

Der bis 1997 geltende Tarif konnte jedoch die risikogerechte Einreihung

nur bedingt ermöglichen. Einerseits seien Umstufungen nur im

Rahmen der Klasse mit einem je nach Betriebsart zu wenig grossen

Prämiensatzspielraum möglich gewesen, andererseits hätten Betriebsarten,

deren statistische Resultate unterhalb der Signifikanzgrenze lagen, gar

nie neu eingestuft werden können. Daher beschlossen die in der PKU

zusammengeschlossenen privaten UVG-Versicherer, auf den 1. Januar

1997 in der Berufsunfallversicherung eine neue Tarifstruktur einzuführen.

Der geschaffene Tarif umfasste neu 56 Klassen mit je 99 Gefahrenstufen.

Nicht geändert wurde die Einteilung der Betriebe in 315 Betriebsarten mit

den entsprechenden Risikonummern. Grundlage für die Klassenbildung

waren grundsätzlich die statistischen Erfahrungen der Betriebe zwischen

1989 und 1993 (basierend auf der Gesamtstatistik der PKU). Zusätzlich

wurden bei der Bildung der Gefahrengemeinschaften die Ähnlichkeit oder

Gleichartigkeit der Betriebe und der beruflichen Tätigkeit berücksichtigt.

Wie die PKU bzw. der SVV ausführt, erfolgte die Klassenbildung ausgehend

von den statistischen Unterlagen, der sogenannten Risikostatistik. Aus dieser

Unterlage geht insbesondere auch der Risikosatz hervor, der angibt, welcher

Prämiensatz im Laufe der massgebenden Periode hätte erhoben werden

müssen, um eine ausgeglichene Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu

ergeben. Die errechneten Risikosätze können aber pro Betriebsart von Jahr

zu Jahr schwanken und sind nicht unbesehen für die Zusammenfassung

der Betriebe zu Klassen zu übernehmen. Die PKU verglich die Risikosätze

der Kurzfristleistungen der einzelnen Betriebsarten, da diese Leistungen

weniger starken Schwankungen unterliegen. Dieses Vorgehen wurde gewählt,

weil im Mittel pro Risikonummer nur sechs Unfälle mit Langfristleistungen

während der letzten fünf Jahre auftreten und diese somit statistisch keine

aussagekräftigen Schlüsse zulassen.

Anhand der Risikostatistiken liess sich ermitteln, wie sehr die Risikoprämie für

die Kurzfristleistungen streute. Es wurden die Mittelwerte jener Betriebsarten

als zuverlässig erachtet, deren Risikoprämie um weniger als 10% streute

(die PKU bzw. der SVV erklärt, dass die Grösse der Betriebsart während der

5-jährigen Beobachtungsperiode mindestens 2 Mia. Franken Lohnsumme

oder 2000 Schadenfälle betragen sollte). Die so ermittelten Betriebsarten

konnten für sich alleine zu einer Gefahrenklasse zusammengefasst werden.

Dies war für 30 der insgesamt 315 Risikonummern bzw. Betriebsarten der

Fall, wobei zu präzisieren ist, dass teilweise mehrere dieser Risikonummern

in einer einzigen Klasse zusammengezogen wurden (Klasse 19 und 51). Dieses

Vorgehen ergab schliesslich 27 Gefahrenklassen.

Die übrigen 285 Betriebsarten mussten ebenfalls zu Klassen zusammengefasst

werden. Versicherungspraktiker und Statistiker arbeiteten dabei zusammen.

Die Gefahrenklassen wurden aufgrund der Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit

der Risikonummern gebildet. Gleichzeitig wurde nach Möglichkeit den beiden

folgenden statistischen Forderungen Rechnung getragen:

- Der Variationskoeffizient (des Risikosatzes bei Kurzfristleistungen) einer zu

bildenden Klasse sollte kleiner als 10% sein. Dadurch ist ein relativ stabiler

Verlauf des beobachteten Risikosatzes der Kurzfristleistungen gewährleistet.

- Eine Risikoklasse sollte im folgenden Sinne genügend homogen sein: Für jede

Risikonummer der zu bildenden Gefahrenklasse wird ein Konfidenzintervall

für den Risikosatz (für Kurzfristleistungen) konstruiert. Dann soll der

Risikosatz der Gefahrenklasse innerhalb jedes dieser Konfidenzintervalle

liegen.

Bei diesem Vorgehen wurden gewisse Betriebsarten nachträglich einer

der bereits geschaffenen 27 Gefahrenklassen zugewiesen. Die übrigen

Betriebsarten wurden zu 29 weiteren Klassen zusammengefasst.

7. Die Skischulen, also auch die Beschwerdeführerin, sind nach wie vor

der Risikonummer 8934 zugeordnet. Derselben Risikonummer sind die

Bergführer, die haupt- oder nebenamtlichen Sporttrainer, sowie die Sportclubs

ohne die der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterstellten

Wettkampfsportler zugeteilt. Die Risikonummer 8934 ihrerseits bildet

zusammen mit der Risikonummer 8937, die die Hängegleiterschulen umfasst,

die Tarifklasse 82. In der Klasse 82 beträgt der Prämiensatz der Stufe 10, zu

welcher die Betriebe grundsätzlich eingereiht werden, 69,47‰.

8. Zu untersuchen ist somit - innerhalb der der Rekurskommission

zustehenden beschränkten Überprüfungsbefugnis - ob die Einteilung der

Skischulen in die Klasse 82 sachlich gerechtfertigt und risikogerecht ist.

Es kann festgestellt werden, dass die PKU die Tarifklassen ausgehend

von den bisherigen Risikonummern bildete. Abzuklären ist somit

einerseits, ob die Zusammenfassung der Skischulen mit den Bergführern,

den haupt- oder nebenberuflichen Trainern und den Sportclubs ohne

AHV-unterstellte Wettkampfsportler gerechtfertigt ist, was von Seiten der

Beschwerdeführerin bestritten wird (E. 9). Andererseits bleibt zu überprüfen,

ob eine Zusammenfassung dieser Risikonummer mit den Hängegleiterschulen

vor Gesetz und Verfassung standhält (E. 10).

9.a. Die PKU bzw. der SVV führt aus, dass die Zusammenfassung der

Betriebe in der Risikonummer 8934 anfänglich wie folgt war: Berufssport,

Eishockeyverein, Fussballverein, Skischule, haupt- oder nebenberufliche

Sporttrainer, Bergführer. Diese Risikonummer wurde im Rahmen einer für

das Jahr 1989 durchgeführten Umstufung überprüft. In Zusammenarbeit

mit den Dachorganisationen wurde beschlossen, den Berufssport aus der

Risikonummer 8934 auszugliedern und unter der Risikonummer 8938 zu

führen.

Im Rahmen der per 1. Januar 1997 eingeführten Tarifrevision hätte sich weiter

ergeben, dass die Risikonummer 8934 deutlich zu tiefe Prämien bezahlt

hatte. Der SVV führt aus, dass alle dieser Risikonummer angehörenden

Betriebe zusammen diese hohen Kosten verursacht hätten. Es seien keine

Hinweise darauf vorgelegen, dass einzelne Betriebsarten für die hohen Kosten

verantwortlich gewesen seien. Es hätte sich auch in kurzer Zeit keine separate

Statistik für die einzelnen Betriebsarten der Risikonummer 8934 erstellen

lassen.

b. Es kann also vorliegend keine Statistik beigezogen werden, welche die

Ergebnisse der einzelnen Betriebsarten innerhalb der Risikonummer 8934

separat aufführt. Dennoch ist zu untersuchen, ob sich die Zusammensetzung

der Risikonummer 8934 rechtfertigt.

Im Hinblick auf die Skischulen und deren Zugehörigkeit zur Risikonummer

8934 kann darauf hingewiesen werden, dass sämtliche darin enthaltenen

Betriebsarten dem Bereich Sport angehören. Der SVV konnte feststellen, dass

die Betriebsart Skischulen mit 60% der Lohnsumme den grössten Anteil an

dieser Risikonummer ausmacht; der gesamte Bereich Ski macht sogar 80% der

Lohnsumme aus.

Wenn es auch bedauerlich ist, dass keine separate Statistik vorhanden ist,

welche die Skischulen erfasst, so kann dem SVV beigepflichtet werden, wenn

er aus diesem Lohnsummenverhältnis schliesst, dass die Skischulen auch für

die Kosten dieser Risikonummer verantwortlich gemacht werden können.

Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass

die Skischulen das Schadenbild und somit auch den Risikosatz in dieser

Risikonummer signifikant beeinflussen - ein allfälliger Einfluss beispielsweise

der Bergführer wäre marginal. Im Übrigen steht keineswegs fest, dass

Bergführer tatsächlich ein höheres Risiko darstellen. Es ist zu betonen, dass

sich unter diesen Umständen auch die als äusserst aufwendig bezeichnete

nachträgliche Erstellung einer separaten Risikostatistik nicht rechtfertigt.

Es geht hier - wie der SVV ausführt - um die Verwertung der zur Verfügung

stehenden Informationen (vgl. dazu auch nachfolgend Bst. d) in einem

sehr komplexen und vielschichtigen Sachverhalt. Somit kann nicht gesagt

werden, dass mit diesem Vorgehen (Zusammenfassung der Betriebsarten zur

Risikonummer 8934) das den Versicherern bei der Tarifgestaltung zustehende

Ermessen überschritten worden wäre. Im Übrigen wird aus sachlicher Sicht

die Zusammenfassung dieser Betriebsarten zu einer einzigen Risikonummer

auch durch die Tatsache gerechtfertigt, dass alle diese Betriebe Dritte

(Skischüler, Bergsteiger, Sportler) bei der Ausübung einer sportlichen Tätigkeit

begleiten, überwachen, führen oder/und unterrichten. In diesem Sinne

lässt sich auch aufgrund der Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit die

Zusammenfassung rechtfertigen (vgl. dazu den bereits erwähnten Entscheid

des Bundesrates in VPB 40.48 S. 100 ff., in dem es um die Zusammenfassung

sämtlicher Betriebsarten des engeren Baugewerbes zu einer einzigen

Risikogemeinschaft ging). Die PKU macht es sich allerdings zu einfach, wenn

sie in ihren Anhörungsunterlagen darauf verweist, dass die Einteilung in die

315 Risikonummern nicht verfeinert werden soll, weil bis anhin der Wunsch

danach nicht aufgetaucht sei. Selbstverständlich kommt den Risikonummern

im neuen System eine viel grössere Bedeutung zu, da das ganze Tarifsystem

viel feiner gestaltet ist.

Es ist im Übrigen auch darauf zu verweisen, dass eine Zusammenfassung

nach immer feineren und mithin risikogerechteren Kriterien vorstellbar

wäre. Ebensowenig, wie mit diesem Argument die Willkür des bisherigen

Tarifs behauptet werden kann, kann damit die Unzulässigkeit des neuen

Tarifs bewiesen werden (vgl. oben E. 4b mit Hinweis auf VPB 40.48 S. 100 ff.).

Betreffend den Bereich Sport wurde bereits per 1. Januar 1989 eine

Verfeinerung getroffen, indem die AHV-unterstellten Sportler aus der

Risikonummer 8934 ausgegliedert wurden. Es sei dabei darauf hingewiesen,

dass für diese Risikonummer ein bedeutend höherer Risikosatz festgestellt

werden konnte. Andererseits ist keineswegs sicher, dass die Skischulen

angesichts ihres Lohnsummenanteils in der Risikonummer durch die

Zuteilung zu einer separaten Risikonummer tatsächlich begünstigt würden,

d.h. es steht nicht fest, dass ihr Risikosatz für die Kurzfristleistungen niedriger

wäre.

Die Zusammenfassung der Betriebsarten zur Risikonummer 8934 erweist sich

somit als sachlich gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden.

c. Insoweit, als die Beschwerdeführerin auf die konkreten Umstände hinweist,

in welchen die Skilehrer arbeiten (z. B. schwache Schüler, langsame Fahrt,

flache Pisten), ist dies unerheblich. Ausschlaggebend sind die festgestellten

Risikosätze und die Tatsache, dass der Bereich Ski in der Risikonummer 8934

die Kosten massgeblich beeinflusst.

d. Wie sich aus den diversen durch die Beschwerdeführerin eingereichten

Akten ergibt, wurde auch ein Überprüfungsgesuch beim Eidgenössischen

Preisüberwacher eingereicht. Gemäss telefonischer Anfrage ist zur Zeit seitens

dieser Behörde keine detaillierte Untersuchung möglich, für die Zukunft

jedoch nicht auszuschliessen. Gegenstand einer solchen Untersuchung könnte

die Tarifstruktur als Ganzes, insbesondere auch die Zuteilung der Betriebe

und Betriebsarten zu den Risikonummern sein. Die Rekurskommission

verfügt im heutigen Zeitpunkt über keine konkrete Empfehlung des

Preisüberwachers. Würde eine detaillierte Studie zur gesamten Tarifstruktur

vorliegen, so wäre diese durch den SVV selbstverständlich im Rahmen der

Tarifgestaltung zu berücksichtigen und könnte auch in einem künftigen

Beschwerdeverfahren als Beurteilungselement Einfluss bekommen - selbst

wenn sich die Überprüfungskompetenz der Rekurskommission gemäss

Rechtsprechung des EVG im Rahmen der vorfrageweisen Kontrolle des Tarifs

in engen Grenzen hält, sei dies nun aufgrund der Tatsache, dass jeweils

nur die in der Verfügung zur Anwendung kommenden Tarifpositionen

überprüft werden (konkrete Normenkontrolle), sei dies nun aufgrund der

grossen Zurückhaltung, mit welcher der Richter in das den Versicherern

zustehende Ermessen eingreifen kann (vgl. zum Letzteren insbesondere

den Entscheid in RKUV 1998 U 294, in dem das vorinstanzliche Urteil mit

Hinweis auf das Ermessen der Versicherer aufgehoben wurde, obwohl

das EVG ausdrücklich darauf hinwies, dass auch die Überlegungen der

Rekurskommission nachvollziehbar seien). Im Übrigen ist es Sache des

Preisüberwachers, die ihm zustehenden Kompetenzen in Bezug auf die

Prämientarife in der Berufsunfallversicherung auszuüben.

10. Im Weiteren ist zu untersuchen, ob die Zusammenfassung der

Risikonummer 8934, zu welcher die Skischulen gehören, und der Nummer

8937, welche die Hängegleiterschulen umfasst, zur Klasse 82 gerechtfertigt

ist. Es sind, da diese Zusammenfassung zur Klasse 82 nicht losgelöst von der

Vorgehensweise der PKU in Bezug auf sämtliche übrigen Risikonummern

bzw. Klassen verstanden und beurteilt werden kann, einige allgemeine

Überlegungen voranzustellen.

a. Es ist vorab zu vermerken, dass die PKU in zulässiger Art und Weise die

Zusammenfassung zu Klassen anhand der Risikosätze der Kurzfristleistungen

vollzog (vgl. oben E. 5). Es ereignen sich in der Tat bedeutend mehr Schäden

mit kurzfristigen Leistungen (Heilungskosten, Taggelder) als solche mit

langfristigen Leistungen (Invaliditäts-, Hinterlassenenrenten). Weil die

Schäden mit langfristigen Leistungen relativ selten sind, sind ihre Kosten

für eine bestimmte Gefahrenklasse grossen Schwankungen unterworfen.

Für die Schaffung der Risikoklassen wurden daher aufgrund von zulässigen

Überlegungen der Statistik zu Recht die Daten für die Kurzfristleistungen

benutzt. Dies rechtfertigt sich um so mehr, als im Rahmen des bisherigen

Tarifs auf lange Frist offenbar ein konstantes Verhältnis zwischen den Kurz-

und Langfristleistungen festgestellt werden konnte.

b. Aus versicherungsmathematischer Sicht hat die PKU ein nachvollziehbares

und sachlich gerechtfertigtes Vorgehen zur Zusammenfassung der Klassen

gewählt.

Es erscheint gerechtfertigt, dass in einem ersten Schritt diejenigen

Risikonummern bestimmt wurden, die für sich alleine eine Gefahrenklasse

bilden konnten. Die Zahlen über die Kosten einer solchen Gruppe mussten

genügend aussagekräftig sein, d.h. der Variationskoeffizient des Risikosatzes

(= Standardabweichung in Prozent des Risikosatzes) der Kurzfristleistungen

war kleiner als 10%. Beispiel dafür ist die Gefahrenklasse 01, welche aus

der Risikonummer 0140 (Landwirtschaft) mit einem Variationskoeffizienten

von 3,8% besteht. Beträgt der Variationskoeffizient des Risikosatzes für

die Kurzfristleistungen 10% oder liegt er darunter, bedeutet dies, dass

die jährlich auftretenden Abweichungen vom Mittelwert des Risikosatzes

sich in einem gewissen beschränkten Rahmen bewegen. Dabei wird die

Grösse dieser Abweichungen eben gerade durch den Variationskoeffizienten

definiert. Es ist nun angesichts der Tatsache, dass gewisse Schwankungen

des Risikosatzes von Jahr zu Jahr per Definition nicht auszuschliessen sind,

zulässig und nachvollziehbar, dass die PKU den Rahmen der Schwankungen

bei einem Variationskoeffizienten von 10% ansetzte. Diese Abweichungen

erscheinen als durchaus tolerierbar, zumal offenbar bei dieser Festlegung

auch die Grösse einer Risikonummer über deren Lohnsumme (die während

einer Beobachtungsperiode von fünf Jahren bei 2 Mia. Franken oder

mehr liegen sollte) und deren Anzahl Schadenfälle (die während einer

Beobachtungsperiode von fünf Jahren 2000 oder mehr betragen sollte)

berücksichtigt wurden.

Ebenso zulässig erscheint es, wenn in einem zweiten Schritt nach Kriterien

der Gleichartigkeit der Betriebe gesucht wird und gewisse Risikonummern

den «grossen» Gruppen mit aussagekräftigen Risikosätzen zugeordnet werden.

Zur Kontrolle dieser Zuordnungen prüfte die PKU, ob der Risikosatz der Klasse

innerhalb des Konfidenzintervalls des Risikosatzes der zugeordneten Gruppe

lag (vgl. dazu unten gleich anschliessend). Traf dies zu, wurde die Klasse als

genügend homogen erachtet. Traf dies nicht zu, so wurde geprüft, ob gemäss

Kriterien der Affinität eine andere Zuteilung möglich war - erst, wenn dies

nicht der Fall war, wurde die Einteilung belassen.

Die übrigen Risikonummern wurden im Prinzip ebenfalls nach Kriterien der

Affinität und Gleichartigkeit zu Gruppen «verschmolzen». Es stellt sich dabei

unweigerlich die Frage, ob eine derartige Gruppe genügend homogen ist, so

dass sich eine gemeinsame Prämie rechtfertigt. Eine Antwort wird aufgrund

des folgenden Tests gefunden: Für jede Risikonummer wird das 95%-ige

Konfidenzintervall für den Risikosatz der Kurzfristleistungen errechnet.

Das 95%-ige Konfidenzintervall gibt die zwei Prämiensätze an, zwischen

denen der «wahre» Prämiensatz mit 95%-iger Wahrscheinlichkeit liegt. Der

mittlere Risikosatz der zur Klasse zusammengefassten Risikonummern sollte

dann innerhalb dieses Intervalls zu liegen kommen. Wenn der Risikosatz der

Gefahrenklasse innerhalb jedes Konfidenzintervalls liegt, kann verantwortet

werden, dass innerhalb der Gefahrenklasse der gleiche Risikosatz zur

Anwendung kommt. Das Konfidenzintervall wird dabei anhand einer Formel

errechnet, welche auf der Annahme einer Normalverteilung beruht, was eine

vernünftige Arbeitshypothese darstellt.

Gewisse geschaffene Gefahrenklassen bestehen diesen Test zwar nicht, aber es

kann trotzdem sinnvoll sein, sie nicht auseinander zu brechen, wenn es keine

vernünftigen Alternativen gibt.

Es gab auch Risikogruppen, für die keine geeigneten Partner gefunden

wurden. Diese wurden, obschon der Variationskoeffizient über 10% betrug,

als eigenständige Gefahrenklasse definiert (z. B. die Gefahrenklasse 04 mit

der Risikonummer 8935, deren Variationskoeffizient 13,0% beträgt, oder

die Gefahrenklasse 81 bestehend aus der Risikonummer 8938 mit einem

Variationskoeffizienten von 11,29%).

Das Vorgehen lässt sich z. B. an der Klasse 18 nachvollziehen. Kernbetriebsart

ist die Risikonummer 2141 «Bäckereien». Mit einem Streuungsmass von

unter 10% könnte sie selbständig eine Klasse bilden. Aus Gründen der

Affinität, d.h. der Gleichartigkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit und des

Wirtschaftszweigs, wurden andere Risikonummern ebenfalls dieser Klasse

zugeteilt, wie beispielsweise die Risikonummern 2146 «Biskuits-Herstellung»

und 2162 «Zucker-, Zuckerwarenherstellung». Der mittlere Risikosatz

sämtlicher Risikonummern der Klasse beträgt 5,358‰. Der Risikosatz für

Kurzfristleistungen der Biskuithersteller beträgt 8,472‰. Das statistische

Konfidenzintervall hat die Grenzen von 2,740 bzw. 14,2‰. Festzustellen ist

somit, dass der Risikosatz für Kurzfristleistungen der Klasse von 5,358‰

innerhalb dieser Grenzen liegt. Die Zuordnung ist somit gerechtfertigt. Bei der

Gruppe der Zucker- und Zuckerwarenhersteller jedoch liegt der Risikosatz für

Kurzfristleistungen der Risikonummer bei 2,037‰ und das Konfidenzintervall

hat die Grenzen 0,040 bzw. 3,680‰. Der Risikosatz für Kurzfristleistungen

der Klasse liegt somit zwar ausserhalb dieser Grenzen, doch erscheint es

aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit dieser Betriebsarten zur Klasse

18 gerechtfertigt, die Zucker- und Zuckerwarenhersteller nicht einer anderen

Klasse zuzuordnen.

c. In der Klasse 82 sind die Risikonummern 8934 (Skischulen usw.) und 8937

(Hängegleiterschulen) zusammengefasst. Der Mittelwert des Risikosatzes

der Risikonummer 8934 für die Kurzfristleistungen beträgt 54,120‰, wobei

die Konfidenzintervallgrenzen zwischen 26,71 und 81,53‰ liegen. Der

Variationskoeffizient des Risikosatzes der Kurzfristleistungen beträgt 25,8%.

Die Lohnsumme beläuft sich auf Fr. 196 379 876.-. Die Hängegleiterschulen mit

einer Lohnsumme von Fr. 905 509.- haben einen Mittelwert des Risikosatzes

der Kurzfristleistungen von 11,299‰ mit Intervallgrenzen von 0,00 bzw.

48,02‰ und einem Variationskoeffizienten dieses Risikosatzes von 165,8%.

Der Risikosatz für die Kurzfristleistungen der Klasse beträgt 42,844‰ und

ergibt sich aus den anhand der Lohnsumme gewichteten Risikosätzen der zwei

Risikonummern. Das Konfidenzintervall der Hängegleiterschulen besagt nun,

dass deren «wahrer» Prämiensatz mit 95%-iger Wahrscheinlichkeit unter dem

Risikosatz der Klasse liegt. Aus Gründen der Ähnlichkeit (Sportschule) wurde

die Risikonummer jedoch in dieser Klasse belassen. Den Skischulen entsteht

dabei, da deren Risikosatz höher liegt, kein Nachteil.

Es kann also festgestellt werden, dass die Zusammenfassung

in der Klasse 82 ebenfalls zulässig und sachlich begründ- und

nachvollziehbar ist. Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein weiter

Ermessensspielraum zuzugestehen ist und zu berücksichtigen ist, dass bei

jeder Klassenzusammenfassung Ungereimtheiten nicht zu vermeiden sind,

ist seitens der Rekurskommission nichts gegen die Bildung der Klasse 82

einzuwenden.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund der Zuteilung

zur gleichen Klasse wie die Hängegleiterschulen mehr Prämien bezahlt. Sie

ist darauf aufmerksam zu machen, dass anhand der Statistiken festgestellt

werden kann, dass die Hängegleiterschulen nicht unbedingt ein höheres

Risiko (tieferer Mittelwert des Risikosatzes für Kurzfristleistungen) darstellen.

Andererseits kann darauf verwiesen werden, dass zumindest der für

die Klasse 82 festgelegte Prämiensatz mit Bestimmtheit nicht durch die

Risikonummer 8937 höher ausgefallen ist, bildet doch der Risikosatz der

Klasse für Kurzfristleistungen Ausgangspunkt des Endprämiensatzes (vgl.

anschliessend E. 11). Es sei zudem auch auf das verschwindend kleine

Prämienvolumen der Hängegleiterschulen im Verhältnis zur Risikonummer

8934 hingewiesen.

Im Übrigen ist aus den statistischen Unterlagen ersichtlich, dass die

Risikonummer 8934 einen bedeutend höheren Risikosatz als sämtliche

anderen Klassen (ausser der Klasse 81 mit den Wettkampfsportlern) aufweist.

Es ist festzustellen, dass keine geeigneten «Partner» gefunden werden konnten,

mit welchen die Risikonummer 8934 hätte zusammengefasst werden können,

ohne diese Partner erheblich zu benachteiligen. Die Bildung einer Klasse, die

im Wesentlichen aus dieser Risikonummer besteht, erscheint somit angezeigt,

selbst wenn der Variationskoeffizient der Risikonummer 8934 (und damit auch

der Klasse 82) über 20% liegt.

11. Der Prämiensatz einer Klasse errechnet sich anhand des Risikosatzes

für Kurzfristleistungen direkt aus den Schäden dieser Klasse. Da jedoch

auch die Langfristleistungen hinzugerechnet werden müssen, ist dieser

Satz entsprechend zu erhöhen. Hinzu kommt also ein Anteil für die

Langfristleistungen, der sich für eine bestimmte Klasse als gewichtetes

Mittel aus den Beobachtungen dieser Klasse und den Beobachtungen aller

Klassen berechnet. Die Gewichte werden mittels der Credibility-Theorie

bestimmt. Diese Methode ist in der Statistik allgemein anerkannt und geht

zurück auf die grundlegende Arbeit von Hans Bühlmann/Erwin Straub,

«Glaubwürdigkeit für Schadensätze» (erschienen in den Mitteilungen der

Vereinigung der Schweizerischen Versicherungsmathematiker [heute

Schweizer Aktuar-Vereinigung], 1970/1, S. 111-133).

Dieses Vorgehen ergibt einen ersten provisorischen Prämiensatz.

Im Weiteren haben die UVG-Betriebsrechnungen der vergangenen Jahre

gezeigt, dass die anhand des alten Tarifs erreichte Gesamtprämiensumme im

Verhältnis zu den Gesamtkosten zu einem ausgeglichenen Ergebnis führte.

Dieser Tatsache wird beim neuen Tarif insofern Rechnung getragen, als das

Gesamtprämienniveau dem bisherigen Prämienniveau weiter entsprechen

soll. Die provisorischen Prämiensätze wurden deshalb um einen für alle

Gefahrenklassen gleichen Faktor nach unten korrigiert, so dass der neue Tarif

am Gesamtprämienniveau nichts ändert.

Der für die Klasse 82 bestimmte Prämiensatz liegt in der Stufe 10, welche

der Basiseinreihung entspricht, bei 69,47‰. Anhand der Risikostatistiken

ergibt sich wiederum, dass der Risikosatz für den gesamten Aufwand der

Risikonummer 8934 (Skischulen usw.) 71,52‰ beträgt (Kurzfristleistungen

54,12‰, Langfristleistungen 17,4‰), jener der Hängegleiterschulen 11,3‰

(Kurzfristleistungen 11,3‰, Langfristleistungen 0,00‰). Der Risikosatz der

Klasse 82 insgesamt lag für die Periode 1989 bis 1993 bei 71,13‰. Auch

anhand dieses Vergleichs ergibt sich, dass der bestimmte Prämiensatz von

69,47‰ nicht willkürlich ist.

Zu unterstreichen ist, dass der auf den 1. Januar 1997 eingeführte Tarif den

damals verfügbaren Daten in zufriedenstellender Weise Rechnung trägt.

Insbesondere und in diesem Sinne erscheint der für die Risikonummer

8934 gefundene Nettoprämiensatz gerechtfertigt. Wie erwähnt, beträgt der

Variationskoeffizient der Risikonummer 8934 (und damit auch derjenige

der Gefahrenklasse 82) über 20%. Das heisst, dass für den beobachteten

Risikosatz (der Kurzfristleistungen) gewisse Schwankungen möglich sind. Eine

periodische Tarifrevision ist daher wünschenswert, so dass die Prämiensätze

der einzelnen Gefahrenklassen nach oben oder nach unten revidiert werden

können. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben des SVV

vom 25. Mai 1998 an die Rekurskommission verwiesen werden, in dem erklärt

wird, dass vertiefte Abklärungen möglich sind und diese für eine nächste

Revision zugesagt werden. Diese Forderung ist zu unterstreichen, ist es doch

- wie bereits unter E. 9d ausgeführt - möglich, dass eine Prämienstruktur sich

in einem späteren Zeitpunkt als mangelhaft erweisen kann und demgemäss zu

korrigieren ist.

12. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die statistischen Unterlagen, auf

welchen die Schaffung der neuen Tarifstruktur beruht, seien fehlerhaft. Sie

bringt vor, dass sich die PKU unbesehen auf die fehlerhaften Zahlen der

einzelnen Versicherungsgesellschaften stützte. Die Statistiken betreffend

die Skischulen seien falsch, weil die einzelnen Versicherungsgesellschaften

regelmässig Nichtberufsunfälle als Berufsunfälle qualifizieren würden.

a. Gemäss Art. 105 UVV arbeiten die Versicherer gemeinsam Regeln für die

Führung einheitlicher Statistiken im Sinne von Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes

aus und unterbreiten sie dem Departement zur Genehmigung. Mit der

Genehmigung werden die Regeln für alle Versicherer verbindlich (Abs.1).

Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die

Versicherer eine Risikostatistik nach Bereichen oder Betriebsarten, nach

Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von

Art. 89 Abs. 2 des Gesetzes. Die Risikostatistik ist aufgrund der betriebsweise

zu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsumme und Nettoprämien sowie

der fallweise zu erfassenden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen,

Taggelder, Rentenkapitalwerte, Integritätsentschädigungen, Abfindungen

und Regresseinnahmen zu führen (Abs. 3). Gemäss Art. 108 UVV arbeiten

die Versicherer für die Durchführung der Unfallversicherung ebenfalls

einheitliche Rechnungsgrundlagen aus und unterbreiten sie dem

Departement zur Genehmigung. Diese werden mit der Genehmigung für

alle Versicherer verbindlich. Art. 109 UVV enthält Vorschriften über die Art der

Rechnungsführung sowie die zu schaffenden Rückstellungen und Reserven.

Im Weiteren schreibt Art. 113 UVV vor, dass die Kosten einer Klasse durch die

durch sie geleisteten Prämien zu decken sind.

In der Verordnung des EDI vom 15. August 1994 über die Statistiken der

Unfallversicherung (SR 431.835) sind die Anforderungen, welche die

Versicherer im Hinblick auf die zu erstellenden Statistiken zu erfüllen

haben, nochmals detaillierter enthalten. Die von den einzelnen Versicherern

erstellten Daten sind einer zentralen Sammelstelle richtig und vollständig

abzuliefern (Art. 7 der Verordnung). Diese wiederum übernimmt unter der

Überwachung einer Kommission für die Statistik der Unfallversicherung die

Auswertung (Art. 4 und 5 der Verordnung).

Die Beschwerdeführerin bezweifelt in ganz genereller Art und Weise die

Richtigkeit der der Klassenbildung zugrunde liegenden Statistiken. Sie

behauptet, dass die Versicherungsgesellschaften die Zuteilung von Berufs-

und Nichtberufsunfällen ungenau und fehlerhaft vornehmen und verweist

dabei auf einige Fälle, die sich in ihrem Betrieb ereignet hätten. Es ist

allerdings nicht ersichtlich, inwieweit die durch die Versicherer erstellten

Risikostatistiken, welche aufgrund von klaren gesetzlichen Vorschriften

und einheitlichen Rechnungsgrundlagen erstellt werden, pauschal als

fehlerhaft bezeichnet werden sollen. Es ist davon auszugehen, dass die auf den

spezifischen technischen Kenntnissen beruhenden Unterlagen korrekt geführt

werden. Selbst wenn vereinzelt Fehler in der Zuteilung aufgetreten wären,

vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass die Rekurskommission sich auf

diese Statistiken abstützt.

b. Insoweit, als die Beschwerdeführerin anhand der hohen Kosten der

Risikogemeinschaft schliesst, dass die Statistiken fehlerhaft sind, ist sie auf

Folgendes zu verweisen:

Gemäss Art. 77 Abs. 3 Bst. a UVG ordnet der Bundesrat die Leistungspflicht und

das Zusammenwirken der Versicherer für Versicherte, die von verschiedenen

Arbeitgebern beschäftigt werden. Art. 99 UVV bestimmt weiterhin, dass für

den Versicherten, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist und einen

Berufsunfall erleidet, der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig

ist, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist. Laut dieser Bestimmung

ist z. B. auch für Skilehrer, die unter Umständen bloss vorübergehend oder

in Teilzeit bei der Skischule arbeiten, und die während ihrer Tätigkeit für die

Skischule einen Unfall erleiden, der gesamte Verdienst versichert. Dies führt

dazu, dass Betriebsarten mit vielen Teilzeitbeschäftigten eine - gemessen an

den versicherten Leistungen - kleine prämienpflichtige Lohnsumme haben

können. Die Folge davon sind, wie die PKU bzw. der SVV zu Recht ausführt,

hohe Prämiensätze. Ein bezeichnendes Beispiel für eine Berufsgruppe,

die aufgrund dieser Regelung hohe Prämien bezahlt, ist die Klasse 81 mit

den AHV-pflichtigen Wettkampfsportlern, die übrigens - entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin - gar nicht Bestandteil ihrer Klasse sind

und somit auch den Prämiensatz nicht beeinflussen. Da das zu deckende

Risiko das Kostenrisiko ist und das «höhere» Risiko von Betrieben mit vielen

Teilzeitbeschäftigten Folge des Gesetzes ist, kann keine Ungleichbehandlung

behauptet werden. Ebenfalls als Grund für die hohen Kosten im Bereich Sport

kann genannt werden, dass sich die Folgen von Verletzungen bei einer Person,

die sich körperlich betätigt, zeitlich länger auswirken. So kann eine Person mit

einer Bürotätigkeit schneller ihre Arbeit wieder aufnehmen. (...)

c. (...)

13. - 14. (...)

15. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass andere Lösungsvorschläge für

die Prämientarifgestaltung gemacht werden sollen. Die Rekurskommission

ist lediglich zuständig für die Überprüfung des zur Anwendung gelangten

Tarifs und der sich darauf stützenden Verfügungen. Es fällt nicht in ihre

Kompetenz, andere, für die Skischulen allenfalls vorteilhaftere Tarifstrukturen

vorzuschlagen oder anzuwenden. Ebensowenig kann sie in anderer

Hinsicht Vorschläge machen, welche zu einer Reduktion der Prämie der

Beschwerdeführerin führen würden.

16. Nachdem festgestellt worden ist, dass sich die Erhöhung der Prämie für die

Beschwerdeführerin auf einen Tarif stützt, welchen die Rekurskommission im

Rahmen ihrer Überprüfungskompetenz vorfrageweise als zulässig erachtet,

stellt sich noch die Frage, ob die Prämienerhöhung in unzulässiger Art und

Weise eingeführt wurde.

a. Im vorliegenden Fall verzeichnete der Betrieb im Jahr 1996 im Bereich

Berufsunfallversicherung eine Lohnsumme von Fr. 513 490.-. 1996 betrugen

die Bruttoprämien für die Berufsunfallversicherung Fr. 13 181.30. Aus

den Angaben der Versicherung Y. ergibt sich, dass sich die Vorausprämie

für das Jahr 1997 für die Berufsunfallversicherung auf Fr. 44 686.- beläuft.

Es resultiert somit eine Prämienerhöhung um mehr als das 3-fache. Die

angefochtene Verfügung, welche diese Prämienerhöhung ankündigte, datiert

vom 30. August 1996.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich im Zeitpunkt der Verfügung

nicht mehr auf die erhöhten Lohnkosten einrichten konnte, insbesondere

seien die Skischultarife bereits festgesetzt worden.

b. Gemäss Art. 92 Abs. 7 Satz 2 UVG bestimmt der Bundesrat die Frist für die

Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen

und Stufen. Sinn dieser Bestimmung war es, den Zeitpunkt dieser Schritte

nicht dem völligen Belieben der Versicherer zu überlassen (vgl. Botschaft zum

Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III

220, Separatdruck S. 80). Laut Art. 113 Abs. 2 UVV sind Änderungen der Tarife

sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen spätestens zwei

Monate vor Beginn des Rechnungsjahres mitzuteilen. Die Frist wurde zum

Schutz des Prämienschuldners festgelegt, damit er sich frühzeitig genug auf

die zusätzlichen Kosten einstellen kann. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist

klar und eindeutig.

Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdegegnerin an diese Frist

gehalten: Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. August 1996. Die

Prämienerhöhung wurde der Beschwerdeführerin sogar zwei Monate früher

als innert der gesetzlichen Frist mitgeteilt.

c. Es kann nicht behauptet werden, dass die Regel, welche der Bundesrat

betreffend die Fristen für die Ankündigung von Prämienerhöhungen und

Tarifänderungen getroffen hat, Sinn und Zweck des Gesetzes verkennt.

Es kann somit nicht in genereller Art und Weise gesagt werden, dass die

Bestimmung, welche die Frist zur Einführung von Tarifänderungen vorsieht,

nicht anzuwenden ist, weil der Bundesrat seinen Delegationsrahmen

überschritten hat.

Zu untersuchen ist, ob man sich hier allenfalls in Gegenwart einer

sogenannten unechten Gesetzeslücke befindet (zur Unterscheidung

echte/unechte Gesetzeslücke vgl. BGE 121 III 219 E. 1d/aa, 119 V 250 E. 3b).

Die gesetzliche Regel gibt zwar auf alle sich stellenden Fragen eine Antwort;

die Regelung könnte jedoch allenfalls als lückenhaft empfunden werden, weil

sie in einem bestimmten Anwendungsfall zu einem sachlich unbefriedigenden

Resultat führt. Die Korrektur von unechten Lücken hat aufgrund des

Legalitätsprinzips und der Gewaltentrennung grundsätzlich nur durch den

Gesetzgeber zu geschehen (vgl. dazu auch BGE 118 V 171 E. 2b sowie 122 I 253

E. 6a, in dem das Bundesgericht darauf hinweist, dass die Lückenfüllung

bei unechten Gesetzeslücken durch den Richter in der Lehre mit guten

Gründen bestritten werde; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des

allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 45 f.). Es wurden

jedoch ausnahmsweise Fälle anerkannt, in welchen sich der Richter auch zur

Behebung eines rechtspolitischen Mangels des Gesetzes zuständig erachtet.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Gesetzgeber sich offenkundig

über gewisse Tatsachen geirrt hat, oder wenn sich die Verhältnisse seit Erlass

eines Gesetzes in einem solchen Mass gewandelt haben, dass die Anwendung

einer Rechtsnorm missbräuchlich wird (vgl. BGE 99 V 19 E. 4). Eingegriffen

werden kann somit ausnahmsweise nur dann, wenn die Anwendung der

Norm auf den konkreten Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führt, und

zwar in einem solchen Ausmass, dass der Grundsatz der Gewaltentrennung

und jener des Legalitätsprinzips in den Hintergrund treten.

d. Die vom Bundesrat geschaffene Regel sieht eine angemessene Frist vor,

welche in der Regel auch genügt, damit sich ein Betrieb auf die Änderung der

Lohnnebenkosten einstellen kann. Vorliegend handelt es sich jedoch insofern

um einen Spezialfall, als die Skischulen als typisches Wintersportgewerbe

ihre Preise für die künftige Saison bereits in Prospekten, Touristenbüros usw.

bekannt gegeben haben und deshalb keine kurzfristige Anpassung mehr

vornehmen können - entsprechend können auch die Mehrkosten nicht mehr

unbeschränkt auf die Kundschaft überwälzt werden. Es kann nicht von der

Hand gewiesen werden, dass eine Erhöhung der Prämien von einem Jahr auf

das nächste von Fr. 13 181.30 auf Fr. 44 686.- eine substantielle Mehrbelastung

darstellt, erhöhen sich doch die Lohnkosten dadurch von ca. Fr. 535 000.-

auf Fr. 566 082.-. Es ist allerdings aus folgenden Gründen nicht von der

Regelung des Bundesrates abzuweichen, bzw. es ist nicht als stossend zu

bezeichnen, wenn die Beschwerdegegnerin sich an diese Regelung hielt. Vorab

ist, wie bereits gesagt, die Prämienerhöhung nicht bloss in der minimalen

2-monatigen Frist, sondern bereits vier Monate vor dem Rechnungsjahr

erfolgt. Weiterhin wurde in der Presse bereits früher über die zu erwartenden

massiven Prämienerhöhungen gesprochen. Zusätzlich besteht gesetzlich

die Möglichkeit, die Last dieser Prämienerhöhung über Ratenzahlungen zu

vermindern. Dieses Vorgehen wurde in casu denn auch von der Versicherung

angeboten. Weiterhin ist zu vermerken, dass die höheren Prämien nur

für einen Teil des Jahres 1997 nicht auf die Kunden übertragen werden

können. Die Tarife für den Beginn der Saison 1997/98 werden nicht bereits

im Jahr 1996 bestimmt. Im Übrigen erscheint eine Erhöhung der Prämie

um Fr. 31 000.- zwar als substantiell, doch ist sie angesichts der doch nicht

unerheblichen Lohnsumme von über Fr. 500 000.- zu relativieren. Es kann

unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass die Art der Einführung

der Prämienerhöhung per 1997 als missbräuchlich zu betrachten ist, weil sie

erst im August 1996 dem Betrieb über die Prämienverfügung bekannt gegeben

wurde.

17. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

[29] Seit 1. Januar 1998 im Schweizerischen Versicherungsverband - SVV -

zusammengefasst.

[30] Qui s’appelle, depuis le 1er janvier 1998, l’Association suisse d’Assurances

- ASA.

[31] Riuniti dal 1° gennaio 1998 nell’Associazione svizzera degli Assicurazione.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 63.102 - Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die

Unfallversicherung vom 15. März 1999 i.S. Skischule X. AG gegen die

Versicherungsgesellschaft Y. [REKU 295/96]

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1999

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Band 63

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