Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 62.81 KI-generiert

De Facto Liquidation of Shell Company Transactions

Geschäftsnummer JAAC 62.81
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a "shell company" transaction involving a production company that ceased its core operations and had most of its assets no longer invested in production, with its revenue consisting solely of neutral income. The court ruled that such a situation, characterized by the cessation of business and the sale of participation rights by majority shareholders, constitutes a de facto liquidation. The court emphasized that when economic indicators clearly point to a de facto liquidation, formal aspects like changes in statutes or management become secondary. The admissibility of the "economic perspective" in these cases does not depend on proving tax evasion, and the court also addressed issues of tax debt prescription, interruption of prescription, and the calculation of taxable liquidation surplus.

Legislator-Regeste

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Art. 4 al. 1 let. b LIA, Art. 20 LIA, Art. 5 Abs. 1 Bst, Art. 4 Abs. 1 Bst, Art. 20 VStG, Art. 25 Abs. 1 VStV; De Facto Liquidation of Shell Company Transactions: The court ruled that such a situation, characterized by the cessation of business and the sale of participation rights by majority shareholders, constitutes a de facto liquidation. The court emphasized that when economic indicators clearly point to a de facto liquidation, formal aspects like changes in statutes or management become secondary. The admissibility of the "economic perspective" in these cases does not depend on proving tax evasion, and the court also addressed issues of tax debt prescription, interruption of prescription, and the calculation of taxable liquidation surplus.

Schlagwörter

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Quellensteuer Auflösung der Gesellschaft Betriebsunterbruch Geschäftsvermögen Aktionär Überschusseinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG

This provision defines the conditions for 'Mantelhandel' (share deal) that trigger stamp duty, specifically the transfer of majority shares in an economically liquidated company.

Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG

This provision establishes that income derived from shares, including liquidation surpluses in cases like 'Mantelhandel', is subject to withholding tax.

Art. 20 VStG

This article, along with related provisions, allows for fulfilling the withholding tax obligation through a notification procedure ('Meldeverfahren') under certain conditions.

Art. 24 Abs. 1 VStV

This provision outlines the objective conditions required for the application of the notification procedure for withholding tax.

Art. 25 Abs. 1 VStV

This provision details the procedural requirements for the notification procedure for withholding tax.

Art. 29 StG

This article governs the interest on outstanding stamp duties after formal reminder, establishing the basis for late payment interest.

Art. 16 Abs. 2 VStG

This article governs the interest on outstanding withholding taxes after formal reminder, establishing the basis for late payment interest.

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Volltext

JAAC 62.81

Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission

vom 19. November 1997

Art. 5 al. 1 let. a et al. 2 let. b LT. Art. 4 al. 1 let. b LIA. Commerce d’un

manteau d’actions. Société de production.

- Il y a commerce d’un manteau d’actions lorsque les participants

majoritaires renoncent à leur société, cessent son exploitation et cèdent

leurs droits de participation. Une société de production est liquidée

de fait lorsqu’elle met un terme à son activité principale, à savoir la

production de biens, lorsque la majorité des actifs figurant au bilan

ne sont plus investis dans la production et lorsque ses recettes ne

consistent plus qu’en revenus neutres (produit des intérêts par ex;

consid. 2a-c).

- Lorsque les indices économiques conduisent clairement à la conclusion

qu’il y a eu liquidation de fait, les éléments formels tels que la

modification des statuts avec transformation du but social, les

changements au sein du conseil d’administration et la réactivation de

l’entreprise après un changement de mains passent alors au second

plan (consid. 3c).

- En cas de commerce d’un manteau d’actions, l’admissibilité de ce que

l’on appelle «le point de vue économique» ne dépend pas de ce que les

conditions d’une évasion fiscale sont remplies (consid. 4b).

- Prescription de la créance d’impôt anticipé; interruption de la

prescription (consid. 4a/5a).

- Détermination de l’excédent de liquidation imposable déterminant en

cas de commerce d’un manteau d’actions (consid. 4c/5b-c).

- Exécution de l’obligation fiscale d’impôt anticipé par une déclaration

de la prestation imposable (procédure de déclaration selon l’art. 20 LIA

et les art. 24 al. 1 et 25 al. 1 OIA; consid. 4e/5e).

Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b StG. Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG.

Mantelhandel. Produktionsgesellschaft.

- Ein Mantelhandel liegt vor, wenn die massgeblich Beteiligten ihre

Gesellschaft aufgeben, den Betrieb einstellen und die Beteiligungsrechte

veräussern. Eine Produktionsgesellschaft ist faktisch liquidiert, wenn

sie ihre Kerntätigkeit, mithin die Produktion von Gütern, einstellt, die

Aktivseite der Bilanz zum überwiegenden Teil nicht mehr im Betrieb

investierte Aktiven aufweist und deren Erträge nur mehr aus neutralen

Erträgen (z. B. Zinserträgen) besteht (E. 2a-c).

- Führen die wirtschaftlichen Indizien zum klaren Schluss, dass

eine faktische Liquidation gegeben ist, so treten die formalen

Gegebenheiten wie Statutenänderung mit Zweckänderung, Mutationen

im Verwaltungsrat und Reaktivierung der Unternehmung nach erfolgter

Änderung der Besitzverhältnisse in den Hintergrund (E 3c).

- Beim Mantelhandel hängt die Zulässigkeit der «wirtschaftlichen

Betrachtungsweise» nicht davon ab, ob die Voraussetzungen der

Steuerumgehung gegeben sind (E. 4b).

- Verjährung der Verrechnungssteuerforderung bzw. Unterbrechung der

Verjährung (E. 4a/5a).

- Ermittlung des massgebenden steuerbaren Liquidationsüberschusses

beim Mantelhandel (E. 4c/5b-c).

- Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung der

steuerbaren Leistung (Meldeverfahren gemäss Art. 20 VStG und Art. 24

Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 VStV; E. 4e/5e).

Art. 5 cpv. 1 lett. a e cpv. 2 lett. b LTB. Art. 4 cpv. 1 lett. b LIP. Commercio

di un mantello di azioni. Società di produzione.

- Vi è commercio di un mantello di azioni quando i partecipanti

maggioritari rinunciano alla loro società, cessano l’esercizio e alienano

i diritti di partecipazione. Una società di produzione è liquidata

di fatto quando pone fine alla sua attività principale, vale a dire

la produzione di beni, quando la maggioranza degli attivi iscritti

nel bilancio non sono più investiti nell’azienda e quando i ricavi

derivano esclusivamente dalla gestione straordinaria (ad es. interessi;

consid. 2a-c).

- Qualora gli indizi economici inducano chiaramente a concludere

che si tratta di una liquidazione di fatto, gli elementi formali come

la modifica degli statuti con il cambiamento dello scopo sociale,

i mutamenti all’interno del consiglio d’amministrazione e la

riattivazione dell’impresa susseguente al trasferimento della proprietà

diventano secondari (consid 3c).

- In caso di commercio di un mantello di azioni l’ammissibilità del

cosiddetto «criterio economico» non dipende dalla realizzazione delle

condizioni dell’evasione fiscale (consid. 4b).

- Prescrizione del credito d’imposta preventiva e interruzione della

prescrizione (consid. 4a/5a).

- Determinazione dell’eccedenza di liquidazione imponibile in caso di

commercio di un mantello di azioni (consid. 4c/5b-c).

- Adempimento dell’obbligo d’imposta preventiva mediante la notifica

della prestazione imponibile (procedura di notifica secondo l’art. 20 LIP,

l’art. 24 cpv. 1 e l’art. 25 OIPrev; consid. 4e/5e).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Am 16. Juli 1963 wurde die X AG mit dem Sitz in O. gegründet. Sie verfügte

bei der Gründung über ein voll liberiertes Aktienkapital von Fr. 180 000.-,

eingeteilt in 180 Inhaberaktien zu Fr. 1000.-. Diese Gesellschaft erwarb

anlässlich der Gründung das Geschäft der Einzelfirma «X» mit Aktiven und

Passiven gemäss Bilanz vom 31. Dezember 1962. Die X AG bezweckte die

Fabrikation von und den Handel mit Kunststoff- und Metallwaren jeder Art,

sie kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen und insbesondere

Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern.

Anlässlich der Generalversammlung vom 28. November 1980 wurden die

Statuten geändert. Der Firmenname wurde von X AG in Y AG geändert. Der

Zweck wurde neu auf die Fabrikation von Kunststoff- und Metallwaren

aller Art beschränkt. Gleichzeitig wurden Mutationen im Verwaltungsrat

vorgenommen.

B. Am 23. Februar 1976 wurde die A AG mit dem Sitz in Z. gegründet.

Sie verfügte bei der Gründung über ein voll liberiertes Aktienkapital

von Fr. 100 000.-, eingeteilt in 100 Namensaktien zu Fr. 1000.-. Diese

Gesellschaft übernahm das unter der Firma «A» in Z. geführte Geschäft gemäss

Übernahmebilanz per 1. Januar 1976. Die A AG bezweckte die Verarbeitung

von Acrylglas und Polystyrol und Handel mit Feuchtraumleuchten; sie kann

sich an gleichen und verwandten Unternehmungen beteiligen, Vertretungen

aller Art übernehmen und Grundstücke erwerben und veräussern.

Anlässlich der Generalversammlung vom 28. November 1980 wurden die

Statuten geändert. Der Firmenname wurde von A AG in B AG geändert,

der Sitz wurde von Z. nach O. verlegt. Die Generalversammlung vom

18. November 1988 änderte erneut die Statuten, die neue Zweckumschreibung

lautete: Verarbeitung von Acrylglas und Polystyrol und Handel mit

Feuchtraumelementen; die Gesellschaft kann sich an gleichen oder

verwandten Unternehmungen beteiligen, Vertretungen aller Art übernehmen

und Grundstücke erwerben und veräussern; sie kann ferner Kredite gewähren

und Finanzgeschäfte tätigen sowie in diesem Zusammenhang Pfandleistungen

erbringen.

Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Z. vom 14. September

1992 wurde der Konkurs über die B AG eröffnet. Die Verlautbarung der

Löschung dieser Gesellschaft im Handelsregister erfolgte im Schweizerischen

Handelsamtsblatt (SHAB) am 18. Februar 1993.

C. Sämtliche Aktien der A AG (später: B AG) standen im Eigentum von

Herrn K., als diese Gesellschaft im Jahr 1977 das Eigentum aller Aktien der

X AG (später Y AG) erworben hatte. Bei der X AG (bzw. Y AG) handelte es

sich mithin um die Tochtergesellschaft der A AG (bzw. B AG), die als deren

Muttergesellschaft zu bezeichnen ist. K. kontrollierte ab diesem Zeitpunkt

als Alleinaktionär die A AG (bzw. B AG) direkt. Durch das bestehende

Beteiligungsverhältnis zwischen der Muttergesellschaft (A AG bzw. B AG) an

der ihr zu 100% gehörenden Tochtergesellschaft (X AG bzw. Y AG) kontrollierte

K. die X AG (bzw. Y AG) indirekt.

In der Bilanz per 31. Dezember 1987 wies die Y AG an Aktiven folgende

Positionen auf: Maschinen, Werkzeuge und Formen sowie Einrichtungen, je

Fr. 1.-, Darlehen (gegenüber der B AG) Fr. 732 038.55. Weitere Aktiven wurden

nicht ausgewiesen, sodass die Bilanzsumme Fr. 732 041.55 betrug.

D. Mit Schreiben vom 25. März 1992 an die Y AG hielt die Eidgenössische

Steuerverwaltung (ESTV) fest, dass sie aufgrund der ihr zur Verfügung

stehenden Jahresrechnungen annehmen müsse, dass diese Gesellschaft seit

dem 1. Januar 1987 keine Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Gegebenenfalls

ersuche sie um Bestätigung dieser Tatsache und verlangte gleichzeitig

verschiedene Unterlagen. Mit Brief vom gleichen Tag an die B AG verlangte

die ESTV Auskunft über die Position Beteiligungen, welche mit Fr. 680 000.-

in der Bilanz zu Buche stand. Nachdem sie auf diese beiden Schreiben

keine Antwort erhielt, ersuchte sie mit Zuschriften vom 13. Mai 1992 beide

Gesellschaften unter Bussenandrohung und Hinweis auf Art. 62 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR

642.21) um Beibringung der angeführten Unterlagen bzw. um Einreichung der

angeforderten Stellungnahmen.

Im Antwortschreiben vom 21. Mai 1992 an die ESTV bestätigte der damalige

Vertreter der Y AG, dass seit dem 1. Januar 1987 durch die Y AG weder im In-

noch im Ausland eine Tätigkeit ausgeübt worden sei. Weiter wies er darauf

hin, dass seit dem Jahre 1987 bis zum 30. Juni 1990 keine Bankverbindungen

mehr bestanden hätten, wobei er die betreffenden Unterlagen (Bankauszüge)

als Beweis beilegte. In der Begründung machte er weiter geltend, dass die

Firmen Y AG und B AG, welche beide demselben Aktionär gehörten, auch das

gleiche Produkt herstellten, weshalb man eine Aufteilung in eine Produktions-

und eine Vertriebsgesellschaft ins Auge gefasst habe. Bei der Umsetzung

hätten sich interne Abwicklungsprobleme ergeben, weshalb man die Y AG

stillgelegt habe und nur die B AG die Fabrikation und den Handel weiter

betrieben hätte.

Der damalige Vertreter der Y AG vertrat auch die B AG. Er teilte der ESTV in

einem weiteren Schreiben vom 21. Mai 1992 mit, dass K von der B AG die

Beteiligung an der Y AG zum Buchwert von Fr. 68 000.- (recte Fr. 680 000.-) per

31. Dezember 1987 bzw. 1. Januar 1988 übernommen habe. Gleichzeitig habe

K. die bestehende Schuld von Fr. 732 038.55 (Schuldnerin: B AG; Gläubigerin: Y

AG) persönlich übernommen. Diese Schuld sei über das Kontokorrent-Konto

von K. bei der B AG ausgebucht worden. Gleichzeitig legte der Vertreter

diverse Kontenblätter der ESTV vor.

E. In einem Brief vom 9. Juni 1992 an den Vertreter beider Gesellschaften

hält die ESTV fest, dass die B AG per 31. Dezember 1987 bzw. 1. Januar 1988

alle Aktien der Y AG zum Buchwert von Fr. 680 000.- an K übertragen habe.

Nachdem die Y AG zum damaligen Zeitpunkt inaktiv gewesen sei, unterliege

diese Transaktion als sogenannter Mantelhandel den Stempelabgaben

(Emissionsabgabe) und der Verrechnungssteuer. Die Emissionsabgabe

gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über

die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) zum Steuersatz von 3% wurde mit

Fr. 21 321.- veranlagt, die Verrechnungssteuer gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b

VStG auf Fr. 175 000.- festgesetzt. Die Verrechnungssteuer wurde durch

die ESTV dadurch errechnet, als der Buchwert der Aktien der Y AG, der

in der Bilanz der B AG mit Fr. 680 000.- eingetragen war, als Wert dieser

Aktien bzw. Kaufpreis herangezogen wurde. Von diesem Betrag wurde der

Nominalwert (Fr. 180 000.-) der Aktien der Y AG in Abzug gebracht, sodass

sich nach Ansicht der ESTV ein steuerbarer Liquidationsüberschuss von

Fr. 500 000.- ergeben hätte. Bei einem Steuersatz von 35% errechnete die ESTV

eine Steuerforderung an Verrechnungssteuer von Fr. 175 000.-. Die gesamte

Steuerforderung belief sich demnach auf Fr. 196 321.-. Gleichzeitig erfolgte

der Hinweis, dass die Verrechnungssteuer gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VStG auf

die Leistungsbegünstigte B AG zu überwälzen sei und dass auf Gesuch hin die

Möglichkeit bestehe, die Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen. Gleichzeitig

wurde der Vertreter beider Gesellschaften aufgefordert, das vorbereitete

Gesuch betreffend das Meldeverfahren binnen einer Frist von 30 Tagen seit

Erhalt dieses Schreibens unterzeichnet einzureichen.

F. Der Vertreter beider Gesellschaften machte in einem Schreiben vom

3. Juli 1992 geltend, dass kein Mantelhandel vorliege, weil die Y AG weder

liquidiert noch in liquide Form gebracht worden sei, zumal die Gesellschaft

nebst Aktiv-Darlehen auch noch über Fabrikationsmaschinen und Anlagen

verfügt habe. Die ESTV verlangte deshalb mit Brief vom 3. August 1992

verschiedene Angaben zu den Anlagegütern und zur Tätigkeit der Y AG,

welche sie trotz Mahnschreiben vom 12. Oktober 1992 bzw. 9. November

1992 nicht erhielt. In einem Brief vom 9. November 1992 wurde der Vertreter

beider Gesellschaften ausserdem aufgefordert, bis längstens 25. November

1992 die gestellten Fragen zu beantworten oder den gesamten Steuerbetrag

von Fr. 196 321.- bis zu diesem Termin zu überweisen. Mit Schreiben vom

14. Januar 1993 wurde er nochmals aufgefordert, bis spätestens 29. Januar

1993 die gestellten Fragen zu beantworten oder den gesamten Steuerbetrag zu

bezahlen. Nachdem der Vertreter beider Gesellschaften auf dieses Schreiben

nicht reagierte, stellte die ESTV am 26. Februar 1993 ein Betreibungsbegehren

beim Betreibungsamt O. Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. März 1993 wurde

durch die Y AG Rechtsvorschlag ohne Angabe von Gründen erhoben.

In der Folge erliess die ESTV am 30. März 1993 einen förmlichen Entscheid,

mit welchem die steuerbaren Beträge von Fr. 21 321.- (Emissionsabgabe) und

Fr. 175 000.- (Verrechnungssteuer) sowie Fr. 158.- Betreibungskosten gemäss

Abgabe- und Steuerrechnung vom 9. Juni 1992 bestätigt wurden.

G. Gegen diesen Entscheid erhob die Y AG am 28. April 1993 frist- und

formgerecht Einsprache und verlangte die Aufhebung der verfügten

Steuerbeträge. Eventualiter wurde die blosse Erhebung der Emissionsabgabe

bzw. Erledigung der Verrechnungssteuer im Meldeverfahren verlangt.

Zur Begründung wurde eine ungenügende Motivierung des förmlichen

Entscheides der ESTV geltend gemacht. Weiter wurde darauf hingewiesen,

dass zwar unbestritten sei, dass es sich bei der Y AG um eine inaktive

Gesellschaft gehandelt habe, was aber noch lange nicht bedeute, dass

diese in liquide Form gebracht worden sei. Nur wenn diese Voraussetzung

erfüllt sei, könne ein Mantelhandel angenommen werden. Die Y AG habe

aber im massgeblichen Zeitpunkt über Produktionsmaschinen verfügt,

die zwar abgeschrieben gewesen seien; auf dem Buchwert hätten aber

stille Reserven bestanden. Im übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb als

massgebliche Bemessungsgrundlage für die Emissionsabgabe auf das

Reinvermögen abgestellt werde, allenfalls könne die Emissionsabgabe

nur auf dem Aktienkapital (Nominalbetrag) erhoben werden. Wenn die

Verrechnungssteuer wider Erwarten dennoch erhoben würde, so bestehe

ein Anspruch auf die Anwendung des Meldeverfahrens.

In der Folge teilte die ESTV am 11. September 1995 im Sinne einer reformatio

in peius und unter Einräumung des rechtlichen Gehörs eine Neuberechnung

des geschuldeten Verrechnungssteuerbetrages mit. Diese Neufestlegung des

Verrechnungssteuerbetrages durch die ESTV basierte auf der Rechtsansicht,

wonach K. als Kaufpreis für den Kauf der Aktien der Y AG von der B AG

eine Schuld der B AG bei der Y AG im Betrag von Fr. 732 038.- übernommen

habe. Dieser Betrag von Fr. 732 038.- sei als Basis für die Berechnung der

Verrechnungssteuer heranzuziehen. Abzüglich Fr. 180 000.- (Nominalwert

der Aktien der Y AG) ergebe sich ein steuerbarer Liquidationsüberschuss von

Fr. 552 038.-; davon 35% Verrechnungssteuer errechne sich auf den Betrag von

Fr. 193 213.-.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 1995 verlangte der Vertreter der Y AG erneut

die Erledigung der Verrechnungssteuer im Meldeverfahren und machte

geltend, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch darauf bestehe.

Nachdem aufgrund einer schweren Krankheit des damaligen Vertreters beider

Gesellschaften heute nicht mehr festgestellt werden könne, ob das hierfür

notwendige Formular eingereicht worden sei, ersuche man um Zustellung

desselben, sofern sich dieses nicht bei den Akten der ESTV befinde.

In der Folge teilte die ESTV mit Schreiben vom 26. Oktober 1995 mit, dass die

Verrechnungssteuerpflicht auf Gesuch hin mit dem Meldeverfahren erledigt

werden könne, was aber eines förmliches Gesuchs sowie des Bestehens der

hierfür notwendigen subjektiven und objektiven Voraussetzungen bzw.

der Anerkennung der Steuerpflicht oder des Eintritts der Rechtskraft des

die Steuer begründenden Entscheides bedürfe. Da zum gegenwärtigen

Zeitpunkt die Steuerpflicht durch die Y AG bestritten werde und mithin

der Entscheid der ESTV vom 30. März 1993 noch nicht rechtskräftig sei,

könne über die Anwendung des Meldeverfahrens noch nicht endgültig

entschieden werden. Die Bewilligung des Meldeverfahrens setze das Bestehen

der Steuerpflicht voraus. Weiter wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen

für die Anwendung des Meldeverfahrens vorliegendenfalls nicht erfüllt seien.

Nachdem die Leistungsempfängerin infolge Konkurs im Handelsregister

(Publikation im SHAB vom 9. Februar 1993) gelöscht worden sei, sei eine

Überwälzung der Verrechnungssteuer heute nicht mehr möglich. Dies führe

dazu, dass in der Unterlassung der Überwälzung eine weitere geldwerte

Leistung liege, was zur Prüfung der Frage führe, ob der ausgerichtete

Liquidationsüberschuss somit einen um die Steuerbelastung von 35%

gekürzten Nettobetrag, also 65% der steuerbaren Bruttoleistung, darstelle.

H. Innert erstreckter Frist führte die Y AG in der Eingabe vom 14. Februar

1996 aus, dass nach wie vor daran festgehalten werde, dass kein Mantelhandel

vorliegen würde. K. hätte ursprünglich geplant, im Sinne einer vertikalen

Trennung die Produktionsstufen auf zwei verschiedene Unternehmen

zu verteilen, wobei die Fabrikationstätigkeit selbst durch die B AG hätte

wahrgenommen werden sollen, während die Handelstätigkeit durch die Y AG

hätte ausgeübt werden sollen. Bei der organisatorischen Realisierung dieses

Vorhabens sei es durch die Trennung der Arbeitsgebiete zu grossen internen

Problemen gekommen, so dass sich K. entschlossen habe, sich nur noch auf

die Produktion zu konzentrieren und die Handelstätigkeit aufzugeben. Da

die Produktionsfaktoren (Maschinen, Einrichtungen, etc.) im Besitz der Y AG

gewesen seien, unter deren Namen auch produziert worden sei, hätte K. zu

einem geeigneten Zeitpunkt die Y AG aus der B AG herauslösen wollen. Die

B AG sollte dann in der Folge verkauft werden, um die erlösten Mittel für

weitere Investitionen einzusetzen. Bis zum Zeitpunkt der geplanten Trennung

per Ende 1987 sollte nur eine der beiden Firmen Produktion und Handel

weiterführen, wobei es auf der Hand gelegen sei, diese Tätigkeiten bei der B

AG zu konzentrieren, da dieses Unternehmen bei den Abnehmern der Waren

entsprechend bekannt gewesen sei. Die im Eigentum der Y AG stehenden

Produktionsfaktoren seien in der Folge der B AG vorübergehend ausgeliehen

worden, dies seit Anfang 1987.

K. hätte grundsätzlich die Absicht verfolgt, mit der im Markt eingeführten

Produktionsfirma Y AG neuerlich in der Kunststoff- und Metallwarenbranche

zu expandieren. Es hätte keinen Sinn gemacht, zuerst diese bekannte

Produktionsfirma zu liquidieren und anschliessend eine neue Firma mit

derselben Geschäftstätigkeit aufzubauen, auch wenn eine Liquidation der

Y AG für K. wahrscheinlich steuerlich günstiger ausgefallen wäre. Diese

Vorgehensweise entspreche durchaus der wirtschaftlichen Realität und

könne weder als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich bezeichnet

werden. Der Aktienkauf der Aktien der Y AG durch K. von der B AG sei keine

Steuerumgehung, da diese Transaktion K. mehr Steuern gekostet hätte, als er

mittels eines Mantelhandels hätte einsparen können. Die Y AG sei nach dem

Kauf aller Aktien dieser Gesellschaft durch K. von der B AG nicht (faktisch)

liquidiert worden. Der Umstand, dass die Y AG in der Folge die Produktion

selbst nicht mehr aufgenommen habe, sei darauf zurückzuführen, dass

K. wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes und des Fehlens

eines Firmennnachfolgers mit Kaufvertrag vom 4. November 1988 die ihm

gehörenden sämtlichen Aktien an der B AG an die C-Holding AG (in Gründung)

verkauft habe. Gleichzeitig habe sich K. persönlich verpflichten müssen, ab

der Übertragung der Aktien kein eigenes Geschäft in derselben Branche

mehr zu eröffnen, zu betreiben oder sich an einem solchen Unternehmen

in irgendeiner Form zu beteiligen. Für den Fall des Verstosses sei eine

Konventionalstrafe in beträchtlicher Höhe vereinbart worden.

I. Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 1996 wurde die Einsprache der Y

AG vom 28. April 1993 abgewiesen und eine Verrechnungssteuerpflicht von

Fr. 297 251.-, eine Emissionsabgabe von Fr. 21 321.- sowie Betreibungskosten

von Fr. 158.- und eine Verzugszinspflicht von 6% seit dem 9. November 1992

festgestellt. In den Erwägungen wird dargelegt, weshalb die Einsprecherin im

fraglichen Zeitpunkt faktisch liquidiert gewesen sei und die Voraussetzungen

des Mantelhandels erfüllt seien. In der Begründung wurde ausgeführt,

weshalb auf das Reinvermögen gemäss Bilanz per 31. Dezember 1987

abgestellt werde und warum die Voraussetzungen für die Gewährung

des Meldeverfahrens vorliegendenfalls nicht erfüllt seien. Des weiteren

wurde dargestellt, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überwälzung der

Verrechnungssteuer auf die Begünstigte (B. AG) infolge Konkurses der

Nettobetrag des Liquidationsüberschusses von Fr. 552 038.- ins Hundert

aufzurechnen sei, woraus sich ein Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 297 251.-

ergebe (35% von Fr. 849 289.-).

J. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 1996 führt die Y AG

(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Juni 1996 Beschwerde bei

der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK). Sie beantragt darin

die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides betreffend

Emissionsabgaben, Verrechnungssteuern, Betreibungskosten und

Verzugszinsen; ferner sei die Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes O.

aufzuheben. Im Abweisungsfalle sei die Erledigung der Verrechnungssteuer

im Meldeverfahren zu bewilligen. In der Begründung wird zu den bisher

vorgebrachten Argumenten zusätzlich ausgeführt, dass K. durch den Kauf

sämtlicher Aktien der Y AG von der ihm zu 100% gehörenden B AG nur

eine (formelle) Umschichtung in seinem Vermögen vorgenommen habe.

Wirtschaftlich habe sich keine Änderung der Vermögensverhältnisse ergeben,

da er vor dem Kauf der Aktien die Y AG indirekt im Wege der B AG vollständig

unter seiner Kontrolle gehabt hätte. Der Handwechsel der Aktien und die

Schuldübernahme seien im übrigen nicht im Rahmen einer einheitlichen

Transaktion, eines einzigen Vertrages, vorgenommen worden; vielmehr

handle es sich beim Kauf der Aktien der Y AG durch K. von der B AG einerseits

und der Übernahme einer Schuld der B AG bei der Y AG durch K. andererseits

um zwei voneinander völlig getrennte Vorgänge bzw. Verträge.

Die ESTV schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 1996 auf

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Aus den Erwägungen:

1. (...)

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass kein Mantelhandel im Sinne

des StG vorliege und demnach die veranlagte Steuer (Emissionsabgabe) von

3% bzw. Fr. 21 321.- nicht geschuldet sei.

a. Eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Begründung oder Erhöhung

des Nennwertes von Beteiligungsrechten unter anderem von Aktien

inländischer Aktiengesellschaften unterliegt gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG

der Stempelsteuer von 2% (vor dem 1. Januar 1996 3%). Der Begründung von

Beteiligungsrechten gleichgestellt sind verschiedene Ersatztatbestände, so

der Handwechsel der Mehrheit der Aktien an einer inländischen Gesellschaft,

die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist (Art. 5

Abs. 2 Bst. b StG). In der Praxis findet man diesen Tatbestand unter dem Begriff

«Mantelhandel». Ein Mantelhandel liegt vor, wenn die massgeblich Beteiligten

ihre Gesellschaft aufgeben, den Betrieb einstellen und ihre Beteiligungsrechte

an Dritte veräussern, welche sodann eine aktive Unternehmenstätigkeit

ausüben (vgl. Ernst Höhn, Steuerrecht, 7. Aufl., Bern 1993, S. 451 f., § 33

Rz. 11; Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 52, S. 649; Francis

Cagianut / Ernst Höhn, Unternehmenssteuerrecht, 3. Aufl., Bern 1993, S. 469 f.;

Conrad Stockar, Übersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur

Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 1993, S. 16, Ziff. 3.11 f. sowie Fallbeispiel 3,

S. 53 f. und S. 92 f.).

Die Voraussetzungen, die in Art. 5 Abs. 2 Bst. b. StG genannt werden, bedürfen

der Auslegung. Das Ziel jeder Auslegung besteht darin, Sinn und Zweck des zur

Diskussion stehenden Rechtssatzes als Ganzes zu erkennen. Als massgebendes

Kriterium dazu dienen neben dem Wortlaut der Norm vor allem die

systematische Eingliederung, die Entstehungsgeschichte und der Zweck

derselben (Höhn, a.a.O., S. 92 ff., § 3 Rz. 43 ff.; Ernst Blumenstein / Peter Locher,

System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich, 1995, S. 23 ff.). Für das Steuerrecht

ist - neben den allgemeinen methodischen Prinzipien - die enge Beziehung

zum Zivilrecht von besonderer Bedeutung (Blumenstein/Locher, a.a.O.,

S. 23). Anders verhält es sich dort, wo das Steuerrecht mit «steuerrechtlichen

Wirtschaftsbegriffen» operiert. Diese sind nach wirtschaftlichen Kriterien

auszuleuchten (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 31 ff. und die dort zitierte

Judikatur; Höhn, a.a.O., S. 96, § 3 Rz. 50 und ASA 53 S. 441). Mit Bezug auf

die Auslegung der Emissionsabgabe gilt es im weiteren zu beachten, dass es

sich bei dieser um eine Rechtsverkehrssteuer handelt, die ohne Rücksicht auf

die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und auf ihre Motive geschuldet

ist, sobald der vom Gesetz bezeichnete Tatbestand erfüllt ist. Entsprechend

dem formalen Charakter der Abgabe ist der eine Abgabepflicht auslösende

Vorgang für sich allein zu betrachten (ASA 58 S. 716 E. 2, 61 S. 832 f. E. 5c;

Conrad Stockar, Der Erlass der eidgenössischen Emissionsabgabe, in: der

Schweizer Treuhänder [ST], 56. Jg., 5/1982, S. 2; Conrad Stockar / Hans Peter

Hochreutener, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Bd. 1, in: Die Praxis

der Bundessteuern, II. Teil, Art. 1 StG, Rz. 1 f.).

b. Wortlaut und systematische Stellung der auszulegenden Norm tragen

nicht wesentlich zur Auslegung der zur Diskussion stehenden Norm bei. Doch

lassen sich die beiden für einen Mantelhandel wesentlichen Kriterien der

Handänderung bzw. der liquiden Form vor allem anhand des Zwecks der

Norm auslegen. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob die Umstände aus

wirtschaftlicher Sicht für die Neugründung einer Gesellschaft und nicht

für deren Weiterführung sprechen. Neben rein formellen Kriterien (z. B.

Sitzverlegung, Zweck- und Namensänderung, Mutationen im Verwaltungsrat)

wird ebenfalls auf wirtschaftliche Indizien in bezug auf die faktische

Liquidation abgestellt. Ein Mantelhandel ist stets dann zu bejahen, wenn die

Aktionäre die Aktiven in eine liquide Form gebracht haben, danach aber nicht

zur Auflösung der Gesellschaft schreiten, sondern die Aktien der wirtschaftlich

liquidierten Gesellschaft veräussern (vgl. Stockar/Hochreutener, a.a.O., Art. 5

Abs. 2 Bst. b StG, Rz. 3; ASA 62 S. 631 f.).

Bei der Handänderung handelt es sich um einen nicht nur im

Stempelsteuerrecht bekannten Rechtsbegriff, der auf zivilrechtliche Vorgänge

abstellt. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG geht es primär um die

zivilrechtliche Eigentumsübertragung in Erfüllung eines Kaufvertrages.

Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Eigentumsübertragung abgeschlossen

ist. Dem formalen Charakter der Stempelsteuer folgend, ist in diesem

Zusammenhang einzig die zivilrechtliche Gestaltung massgebend. Sinn

und Zweck dieser Bestimmung bestehen darin, Eigentumsübertragungen

von Beteiligungsrechten - ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse

und deren Motive - zu besteuern. Als typische Rechtsverkehrssteuer

(Rechtsbegründungssteuer) knüpft die Emissionsabgabe einzig und allein

an den Vorgang an, der unmittelbar oder mittelbar zur Entstehung eines

Rechts führt oder damit zusammenhängt (Blumenstein/Locher, a.a.O.,

S. 177 ff.). Beim Mantelhandel ist dies die zivilrechtliche Handänderung. Daran

ändert auch der Umstand nichts, dass die Beteiligungsrechte vom bisherigen

Aktionär erworben werden (vgl. ASA 52 S. 649), zumal die ESTV die frühere

Praxis, wonach der Handwechsel zwischen nahestehenden Personen nicht

der Emissionsabgabe unterliegt, seit einiger Zeit aufgegeben hat und die

Emissionsabgabe auch dann geschuldet ist, wenn der Aktienmantel innerhalb

eines Konzerns die Hand wechselt (Stockar/Hochreutener, a.a.O., Art. 5 Abs. 2

Bst. b StG, Rz. 9).

In der massgebenden Literatur ist unbestritten, dass von einem Mantelhandel

im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG nur dann gesprochen wird, wenn auch das

weitere Erfordernis erfüllt ist, wonach die Gesellschaft die Geschäftstätigkeit

aufgegeben hat, ohne dass die Gesellschaft formell liquidiert wird, bzw.

wenn sie die Aktiven wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht

hat (Cagianut/Höhn, a.a.O., S. 469 f.; Stockar, a.a.O., S. 16, Ziff. 3.11 sowie

Fallbeispiel 3, S. 53 f. und S. 92 f.). Gemäss Höhn (Höhn, a.a.O., S. 451 f.,

§ 33 Rz. 11) handelt es sich dabei um einen vom zivilrechtlichen Begriff

losgelösten Tatbestand, obwohl die faktische Liquidation auch im Zivilrecht

eine Rolle spielt (Peter Forstmoser / Arthur Meier-Hayoz / Peter Nobel,

Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 870 ff., § 56, Rz. 166 ff.; Peter

Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 834, Rz. 1580a, S. 1046,

Rz. 1962c; Theo Guhl / Alfred Kummer / Jean Nicolas Druey, Das Schweizerische

Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, S. 633).

Im gleichen Sinn äussert sich auch die in der Rechtsprechung konkretisierte

Praxis. Sie geht davon aus, dass die Umstände aus wirtschaftlicher Sicht

für die Neugründung einer Gesellschaft und nicht für deren Weiterführung

sprechen, wenn neben den rein formalen Kriterien (wie Sitzverlegung, Zweck-

und Namensänderung, Wechsel im Verwaltungsrat) auch wirtschaftliche

Indizien für eine faktische Liquidation sprechen. So ist ein Mantelhandel

stets dann zu bejahen, wenn die Aktionäre die Aktiven in liquide Form

gebracht haben, danach aber nicht zur Auflösung der Gesellschaft schreiten,

sondern die Aktien der wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft veräussern

(Stockar/Hochreutener, a.a.O., Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG, Rz. 3).

c. Zusammenfassend gilt als Mantelhandel typischerweise die Veräusserung

von Beteiligungen an Gesellschaften, die wirtschaftlich liquidiert oder

in liquide Form gebracht worden sind, wobei sie zum einen ihren

Geschäftsbetrieb eingestellt, zum anderen aber - ohne formell gefassten

und im Handelsregister eingetragenen Auflösungsbeschluss - ihre Aktiven

liquidiert haben. Nach erfolgtem Mantelerwerb werden regelmässig Zweck

und Firma der Gesellschaft geändert und der Verwaltungsrat ausgewechselt

(Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] vom 5. Mai 1993 in

Sachen S. Treuhand AG, publiziert in ASA 62 S. 628 ff., insbesondere S. 631,

mit Hinweisen auf die Literatur). Es geht in solchen Fällen im wesentlichen

darum, zu verhindern, dass zwecks Umgehung der bei der Neugründung

anfallenden Emissionsabgabe (sowie weiterer Kosten und gegebenenfalls

Steuern) die Aktien stillgelegter Aktiengesellschaften bei der Inbetriebnahme

einer Gesellschaft mit verändertem Gesellschaftszweck verwendet werden

(ASA 62 S. 630). Der Tatbestand des Mantelhandels ist nach anerkannter Lehre

mithin dann erfüllt, wenn die massgeblich an einer Gesellschaft Beteiligten

ihre Gesellschaft aufgeben, den Betrieb einstellen und ihre Beteiligungsrechte

veräussern. Die faktisch liquidierte Gesellschaft zeichnet sich in der Praxis

durch folgende Wesensmerkmale aus: Die Gesellschaft hat ihre Kernbereiche

abgestossen, ohne die eine Fortführung der Geschäftstätigkeit erschwert oder

nicht mehr sinnvoll ist; die Aktivseite der Bilanz besteht zum überwiegenden

Teil aus nicht mehr im Betrieb investierten Aktiven bzw. sie zeigt nach

dem Desinvestitionsvorgang das Bild, das eine in Liquidation stehende

Gesellschaft kennzeichnet; der Veräusserungserlös ist nicht für Reinvestitionen

im weiteren Tätigkeitsbereich der Gesellschaft bestimmt, sondern wird

entweder als nichtbetriebliche Finanzanlage verwaltet oder an die Beteiligten

verteilt (vgl. Böckli, a.a.O., S. 1047, Rz. 1962c; Thomas Hilty, Die Besteuerung

geldwerter Leistungen, Diss. St. Gallen, 1988, S. 268 f.).

d. Nach Art. 29 StG (in der hier massgebenden Fassung) sind fällig gewordene

Stempelsteuern, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen,

zu den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Sätzen

vom Zeitpunkt der rechtsgenüglich erfolgten Mahnung zu verzinsen. Der

massgebende Zinssatz betrug gemäss der Verordnung des Eidgenössischen

Finanzdepartements (EFD) vom 30. April 1990 über die Verzinsung

ausstehender Stempelabgaben (AS 1990 1017) vom 1. Juli 1990 bis

31. Dezember 1996 6% und gemäss der neuen Verordnung vom 29. November

1996 (SR 641.153) seit dem 1. Januar 1997 5%.

3.a. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass (zivilrechtlich) sämtliche Aktien

der Beschwerdeführerin zum Buchwert von Fr. 680 000.- von der B AG an K.

übertragen wurden. Buchhalterisch wurden dabei sowohl die Beteiligung an

der Beschwerdeführerin wie auch die damit verbundene Kaufpreisschuld

über das Kontokorrent-Konto von K. ausgebucht. Bereits damit haben die

Parteien den zivilrechtlichen Eigentumsübergang vollzogen, wobei betreffend

die Stempelsteuern die Frage offen gelassen werden kann, wie die im gleichen

Zeitraum erfolgte Schuldübernahme einer Schuld der B AG von Fr. 732 038.55

bei der Beschwerdeführerin durch K. rechtlich zu bewerten ist. Die formellen

Anforderungen, welche an eine (zivilrechtliche) Handänderung im Sinne von

Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG gestellt werden, sind damit vollumfänglich erfüllt.

b. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Liquidation ist davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt Ende 1987 in ihrer Bilanz

unter den Aktiven Maschinen, Werkzeuge und Formen sowie Einrichtungen

mit je Fr. 1.- und daneben ein Darlehen gegenüber der Muttergesellschaft

B AG über Fr. 732 038.55 bilanziert hatte. Auf der Passivseite werden

Eigenkapitalpositionen von insgesamt Fr. 732 041.55 ausgewiesen. Die

Erfolgsrechnung weist auf der Ertragsseite als einzige Position Zinsen

im Umfange von Fr. 41 564.- aus. Die diesem Ertrag gegenüberstehenden

Aufwendungen von Fr. 500.- (Verwaltungskosten) bzw. Fr. 5472.25 (Steuern)

führen zu einem Reingewinn im Jahre 1987 von Fr. 35 591.75. Die Bilanz für

das Jahr 1986 bzw. die Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis

31. Dezember 1986 zeigen das gleiche Bild. In den früheren Jahren (1982

bis 1985) werden neben Mietaufwendungen auch noch Abschreibungen auf

Maschinen und geringfügige Lohnkostenanteile verbucht. Die Erlösseite weist

dagegen nur neutrale Erträge auf, konkret weder Erlöse aus Produktions- noch

aus Handelstätigkeit. Demgegenüber verbuchte die Gesellschaft noch vor der

Stillegung der geschäftlichen Aktivitäten, das heisst in den Jahren 1980 Erlöse

im Umfang von Fr. 1,46 Mio., Fr. 1,39 Mio. im Jahr 1979 bzw. Fr. 1,231 Mio. im

Jahr 1978.

Die ESTV geht aufgrund dieser Tatsachen zu Recht davon aus, dass die

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Handänderung wirtschaftlich in liquide

Form gebracht war bzw. faktisch liquidiert worden ist.

c. Daran ändern auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, die

insbesondere einwendet, dass die Gesellschaft über Aktiven (Maschinen)

verfügt habe, auf welchen noch beträchtliche stille Reserven vorhanden

gewesen seien, dass man zu keiner Zeit eine Entleerung bzw. Versilberung

der wirtschaftlichen Substanz angestrebt habe, und dass auch aufgrund der

unentgeltlichen Überlassung der Maschinen an die Muttergesellschaft (B AG)

bzw. der Höhe des Kaufpreises nicht auf die von der ESTV angenommene

Inaktivität der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne.

Entscheidend für die Annahme einer faktischen Liquidation sind im

vorliegenden Falle die wirtschaftlichen Indizien, die hierfür sprechen.

Eine Produktionsgesellschaft, die ihre Kerntätigkeit, mithin die Produktion

von Gütern, einstellt, deren Aktivseite in der Bilanz zum überwiegenden

Teil aus nicht mehr im Betrieb investierten Aktiven besteht und deren

Erträge nur mehr aus neutralen Erträgen (Zinserträgen) bestehen, kann

wirtschaftlich nicht mehr anders denn als Gesellschaft bezeichnet werden, die

faktisch liquidiert wurde. Führen die wirtschaftlichen Indizien zum klaren

Schluss, dass eine faktische Liquidation gegeben ist, so treten die formalen

Gegebenheiten wie die Statutenänderung mit Zweckänderung, Reaktivierung

der Unternehmung nach erfolgter Änderung der Besitzverhältnisse und des

Verwaltungsrates vor diesen tatsächlichen Verhältnissen in den Hintergrund.

Bei einer Beurteilung darf dabei nicht nur auf die Aktivseite der Bilanz

abgestellt werden, wie es die Beschwerdeführerin tut, sondern es sind alle

Umstände, insbesondere auch die effektive Tätigkeit der Unternehmung, wie

sie sich in der Erfolgsrechnung manifestiert, zu berücksichtigen.

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim Verkauf

der Aktien der Beschwerdeführerin von der B AG an K. lediglich um eine

Umschichtung im Vermögen von K. gehandelt habe, da er zum Zeitpunkt des

Verkaufs im Besitz sämtlicher Aktien der B AG gewesen sei, die wiederum

alle Aktien der Beschwerdeführerin hielt, ist nicht stichhaltig. Da bei

der Stempelsteuer (Emissionsabgabe) die Eigentumsübertragung von

Beteiligungsrechten besteuert wird, ist einzig und allein der Vorgang der

(zivilrechtlichen) Handänderung selbst der Auslöser für die Besteuerung.

Dieser Überlegung entspricht auch die von der ESTV gehandhabte Praxis,

wonach der Handel eines Aktienmantels innerhalb eines Konzerns

der Emissionsabgabe unterliegt. Die Beschwerdeführerin kann daher

von der durch K. - aus seiner Sicht - seinerzeit ausgeübten indirekten

Kontrolle der Beschwerdeführerin im Wege der B AG nichts für sich

ableiten. K. wollte im übrigen offensichtlich im Rahmen einer von ihm

beabsichtigten Umstrukturierung «seiner Unternehmen» sämtliche Aktien

der Beschwerdeführerin selbst direkt kontrollieren und nicht nur indirekt

im Wege der B AG. Im Hinblick auf die geplante Veräusserung der Aktien

der B AG beabsichtigte K. die (direkte) Kontrolle über die Aktien der

Beschwerdeführerin zu übernehmen, so dass selbst aus wirtschaftlicher

Sicht dieser Vorgang als Handänderung anzusehen ist. Die Stempelsteuer

(Emissionsabgabe) ist daher geschuldet, wobei auch die Berechnung der Höhe

der Steuer durch die ESTV zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.

Gemäss Art. 29 StG (in der hier massgebenden Fassung) sind Steuerbeträge, die

15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, von der Mahnung an zu

verzinsen. Die ESTV hat die Beschwerdeführerin mit der Steuerrechnung

vom 9. Juni 1992 darauf aufmerksam gemacht, dass die geschuldeten

Steuerbeträge innert 30 Tagen zu bezahlen seien. Nachdem keine Zahlung

seitens der Beschwerdeführerin erfolgte, wurde der damalige Vertreter der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 1992 per Einschreiben

gemahnt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fällig gewordenen

Steuerbeträge, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, von

der Mahnung an zu verzinsen sind. Damit ist die Beschwerdeführerin im

Sinne von Art. 29 StG gemahnt worden. Weil sie den ausstehenden Betrag

bis heute nicht bezahlt hat, wird sie grundsätzlich verzugszinspflichtig. Der

Verzugszins läuft allerdings nicht bereits vom Datum der Ausfertigung der

Mahnung an, sondern vom Datum der Zustellung.

4. Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, dass auch keine

Verrechnungssteuerpflicht gegeben sei.

a. Die Verrechnungssteuerforderung verjährt gemäss Art. 17 Abs. 1

VStG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden

ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der

Steuerforderung von Seiten des Steuerpflichtigen sowie durch jede auf

Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem

Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt

die Verjährung von neuem (Art. 17 Abs. 3 VStG). Ein in der Praxis wichtiger

Unterbrechungsgrund ist die briefliche Geltendmachung des Steueranspruchs

im Kontrollverfahren. Der Steueranspruch ist geltend gemacht, sobald

die ESTV dem Abgabepflichtigen unzweideutig, wenn auch provisorisch,

mitteilt, dass nach ihrer Auffassung ein bestimmt bezeichneter Tatbestand

der Steuer unterliege; nicht nötig ist, dass der Tatbestand bereits nach allen

Richtungen abgeklärt und die Steuer ziffernmässig festgesetzt ist. Mit jeder

Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren neu zu laufen;

das VStG kennt keine absolute Verjährung der Steuerforderung. Blosse

Untersuchungsmassnahmen der ESTV (Einforderung von Belegen oder

von Auskünften über bestimmte Rechnungsposten, Prüfen der Bücher,

Besprechung zwischen dem Steuerpflichtigen und einem Beamten der

ESTV) bereiten die Geltendmachung des Steueranspruchs erst vor und

vermögen die Verjährung nicht zu unterbrechen. Ist ein die Steuerpflicht

begründender Tatbestand dem Steuerpflichtigen angegeben worden, so

wird die Verjährung auch dann für den vollen Steuerbetrag unterbrochen,

wenn der nachgeforderte Betrag zunächst zu niedrig bemessen oder wenn

die Steuerforderung rechtlich nicht zutreffend begründet worden ist (vgl.

W. Robert Pfund, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971,

S. 461 ff., Rz. 4.1 ff., mit Hinweisen). Etwas anderes ergibt sich auch nicht

aus Art. 11 Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0).

b. Geldwerte Leistungen einer Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre

unterliegen der Verrechnungssteuer (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG in Verbindung

mit Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966

zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [VStV], SR 642.211). Als

geldwerte Leistung gilt dabei jene Leistung, die sich ausschliesslich oder

vorwiegend aus dem Beteiligungsrecht erklären lässt und die nicht eine

Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am

einbezahlten Grundkapital darstellt. Als geldwerte Leistung gilt auch der

bei einer Gesellschaftsliquidation erzielte Liquidationsüberschuss (vgl. Art. 20

VStV). Bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG sind die Steuerbehörden

nicht strikte an die zivilrechtliche Gestaltung gebunden; vielmehr haben sie

den Sachverhalt entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen.

Bei steuerrechtlichen Normen, die an wirtschaftliche und nicht vorab an

zivilrechtliche Gegebenheiten anknüpfen, ist die Zulässigkeit der sogenannten

«wirtschaftlichen Betrachtungsweise» zudem nicht davon abhängig, ob die

Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben sind (Entscheid des BGer

vom 15. Dezember 1994 in Sachen S.-W. AG, publiziert in ASA 64 S. 493 ff. und

in der Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 1996, S. 423 ff.).

Es entspricht konstanter Lehre und Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer

verrechnungssteuerpflichtigen Leistung auch im Fall eines Mantelhandels

angenommen wird (Höhn, a.a.O., S. 407, § 28 Rz. 11; Cagianut/Höhn, a.a.O.,

S. 470; Pfund, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.48; Stockar, a.a.O., Fallbeispiel 3, S. 92 f.). Der

Mantelhandel wird steuerrechtlich wie eine Liquidation mit anschliessender

Neugründung behandelt, wobei die zu diesem Tatbestand bestehende

Rechtsprechung vom BGer verschiedentlich bestätigt wurde (ASA 55

S. 649 f. E. 2a, mit Hinweisen). Als steuerbarer Liquidationsüberschuss gilt

demnach jener Betrag, den die Aktionäre beim Verkauf der Aktien über ihre

Anteile am Grundkapital hinaus als Kaufpreis erhalten. Unerheblich für die

Besteuerung einer geldwerten Leistung ist, ob die handelnden Organe eine

Steuerumgehung beabsichtigt haben (ASA 64 S. 496 f.; vgl. auch Pfund, a.a.O.,

S. 119 Rz. 3.55 betreffend die «verdeckte Gewinnausschüttung»).

Das BGer hat früher den Mantelhandel immer als einen Anwendungsfall

der Steuerumgehung betrachtet. Zwar hat es in seinem - soweit ersichtlich -

letzten Entscheid zur Frage des Mantelhandels bei der Verrechnungssteuer

(ASA 55 S. 646 ff.) nicht ausdrücklich auf das Steuerumgehungskonzept

Bezug genommen. Andererseits hat es aber auch keine Änderung seiner

bisherigen Rechtsprechung vorgenommen und insbesondere auch auf seinen

früheren Entscheid (ASA 52 S. 649 ff.) verwiesen, wo eine Steuerumgehung

ausdrücklich vorausgesetzt wurde. Die ESTV geht denn auch selber davon

aus, dass eine Steuerumgehung vorliegen muss (vgl. Einspracheentscheid

vom 28. Mai 1996, S. 6 E. 2d; Vernehmlassung vom 12. September 1996,

S. 6 E. 6a), was die Beschwerdeführerin denn auch veranlasst hat, ihre

Argumentation entsprechend aufzubauen. Der Grund dafür, dass der

Mantelhandel bisher - im Unterschied zu anderen Fällen von geldwerten

Leistungen - als Anwendungsfall der Steuerumgehung angesehen wurde,

dürfte darin liegen, dass beim Mantelhandel dem verkaufenden Aktionär

eben nicht die Aktiengesellschaft, deren Aktien übertragen werden, sondern

ein - meistens ihm nahestehender - Dritter eine Leistung erbringt. Die

Qualifikation der Kaufpreiszahlung durch den Aktienerwerber als «Ertrag der

von einem Inländer ausgegebenen Aktien» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b

VStG geht denn auch wesentlich über die Behandlung von Leistungen der

Gesellschaft als geldwerte Leistungen im Sinne dieser Bestimmung hinaus.

Aus dem Entscheid in ASA 64 S. 493 ff. folgt dies jedenfalls nicht unmittelbar,

denn dieser betrifft klarerweise eine «Zuwendung der Gesellschaft» (vgl. ASA

64 S. 496 E. 2b). Demnach gelangt die SRK zur Auffassung, dass (abgestützt

auf den Entscheid des BGer ASA 64 S. 493 ff.) auch beim Mantelhandel die

Zulässigkeit der «wirtschaftlichen Betrachtungsweise» nicht davon abhängig

ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerumgehung gegeben sind.

c. Bei der Ermittlung des massgebenden steuerbaren

Liquidationsüberschusses ist auf denjenigen Betrag abzustellen, den ein

Aktionär beim Verkauf der Aktien über seine Anteile am Grundkapital hinaus

als Kaufpreis erhält (vgl. Pfund, a.a.O., S. 110, Rz. 3.42). Muss der steuerbare

Liquidationsüberschuss ermittelt werden, so sind die Aktiven nicht zum

Buchwert und auch nicht zum Liquidationswert, sondern zum Verkehrswert

einzusetzen; soweit sie versilbert werden, ist der erzielte Erlös massgebend,

falls der Erwerber ein unbeteiligter Dritter ist (Pfund, a.a.O., S. 114 f.,

Rz. 3.49). Nach Art. 14 Abs. 1 VStG ist die steuerbare Leistung grundsätzlich

obligatorisch um die Verrechnungssteuer zu kürzen, das heisst die Steuer

ist auf den Empfänger der Leistung zu überwälzen. Vereinbarungen,

welche dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig. Unterbleibt die

Überwälzung, so entsteht eine öffentlich-rechtliche Regressforderung des

Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsempfänger in Höhe der nicht

überwälzten Verrechnungssteuer (Pfund, a.a.O., S. 392, Rz. 1.3; vgl. Stockar,

a.a.O., Fallbeispiel 18, S. 58 und S. 105; indirekt ergibt sich dies aus Art. 46

Abs. 1 VStG). Möglich ist allerdings die Vereinbarung einer Nettoleistung,

die dann 65% der effektiven Bruttoleistung entspricht. Diesfalls muss die

Bruttoleistung durch «Aufrechnung ins Hundert» der Nettoleistung ermittelt

werden (Pfund, a.a.O., S. 376 f., Rz. 3.5). In gewissen Fällen, insbesondere

bei verdeckten Gewinnausschüttungen, erfolgt in der Praxis seit längerem

eine nachträgliche Aufrechnung ins Hundert, wobei dem Empfänger dann

selbstverständlich die Rückerstattung der auf der Bruttoleistung berechneten

Verrechnungssteuer zusteht (Pfund, a.a.O., S. 377 f., Rz. 3.6). Während Pfund

diese Aufrechnung ins Hundert bei verdeckten Gewinnausschüttungen (bzw.

geldwerten Leistungen) als zulässig erachtet, erscheint ihm die nachträgliche

Aufrechnung dort als kaum vertretbar, wo die steuerbare Leistung in ihrer

Höhe zum voraus vertraglich fest vereinbart worden ist (Pfund, a.a.O., S. 378 f.,

Rz. 3.7).

d. Mit Art. 62 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren

(VwVG, SR 172.021) ist davon auszugehen, dass eine reformatio in peius

zulässig ist, wenn die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf

einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht.

Im weiteren muss die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt sein (Art. 62

Abs. 3 VwVG; vgl. auch Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 178 f., Rz. 301 f.; zur

Anwendung auf das Einspracheverfahren, S. 124, Rz. 204).

e. Gemäss Art. 20 VStG und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen (Art. 24

Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 VStV) ist davon auszugehen, dass in bestimmten

Fällen die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt

werden kann (vgl. dazu auch Pfund, a.a.O., S. 495 ff., Rz. 5 ff.; Max Kramer,

Die Voraussetzungen des Meldeverfahrens bei Kapitalerträgen, ASA 54

S. 335 ff.). Für die Durchführung des Meldeverfahrens ist unumgänglich,

dass zumindest eine der objektiven Voraussetzungen nach Art 24 Abs. 1 VStV

und alle subjektiven sowie verfahrensmässigen Voraussetzungen nach Art. 24

Abs. 2 VStV vorliegen (Kramer, a.a.O., S. 336). Wesentlich ist sodann, dass die in

den vorgenannten Bestimmungen dargestellte Ordnung abschliessend ist und

weder die ESTV noch die richterlichen Instanzen die Meldung statt Entrichtung

der Steuer in weiterem Umfang (z. B. bei Härtefällen) zulassen können (Pfund,

a.a.O., S. 495, Rz. 5; ASA 62 S. 287). Die Meldung statt Steuerentrichtung

kann sowohl für zurückliegende (schon fällig gewordene) als auch für

erst bevorstehende Leistungen bewilligt werden. Zu den zurückliegenden

Leistungen gehören vor allem die anlässlich eines Kontrollverfahrens oder

einer Buchprüfung erfassten Leistungen (Pfund, a.a.O., S. 501 f., Rz. 14.2).

Wenn über die Begünstigte, auf die als Empfängerin der Leistung die

Verrechnungssteuer zu überwälzen ist, ein in der Folge eröffnetes

Konkursverfahren bereits abgeschlossen ist und nachträglich noch

Vermögenswerte der Konkursitin (Verrechnungssteueranspruch) entdeckt

werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Beschwerdeführerin

als Gläubigerin der Regressforderung eine Wiedereintragung der Konkursitin

im Handelsregister (vgl. BGE 87 I 301 ff. mit weiteren Hinweisen) beantragen

und einen «Nachkonkurs» durchführen lassen (Kurt Amonn / Dominik Gasser,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997,

S. 402 f., § 50 Rz. 5 ff.).

f. Nach Art. 16 Abs. 2 VStG sind fällig gewordene Verrechnungssteuern, die

15 Tage nach der Zustellung der behördlichen Mahnung noch ausstehen,

zu den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Sätzen zu

verzinsen. Gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements

über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern vom 30. April

1990 (AS 1990 1019) betrug der massgebende Zinssatz vom 1. Juli 1990 bis

31. Dezember 1996 6% und gemäss der neuen Verordnung vom 29. November

1996 (SR 642.212) seit dem 1. Januar 1997 5%.

5.a. Im vorliegenden Fall ist zur Prüfung der Frage der allfälligen Verjährung

(allenfalls nur eines Teilbetrages) der Verrechnungssteuerforderung für deren

Beginn zuerst auf den Ablauf des Kalenderjahres abzustellen, in dem diese

Forderung entstanden ist. Der Handwechsel der Beteiligungsrechte an der

Beschwerdeführerin bzw. die Schuldübernahme durch K. fand per Jahresende

1987 / Jahresanfang 1988 statt. Mit Schreiben vom 9. Juni 1992 machte die

ESTV gegenüber dem seinerzeitigen Vertreter der Beschwerdeführerin geltend,

dass ein Mantelhandel betreffend die Beschwerdeführerin stattgefunden habe,

sodass eine Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist rechtsgültig

erfolgt ist. Die ESTV stützte sich in diesem Schreiben zwar auf einen

Wert dieser Beteiligungsrechte ab, der dem Buchwert von Fr. 680 000.-

entspricht, doch wurde der Beschwerdeführerin unmissverständlich

mitgeteilt, dass im behandelten Vorgang ein Mantelhandel erblickt wird.

Betreffend eine weitergehende Nachforderung sprach die ESTV in diesem

Brief keinen ausdrücklichen Vorbehalt aus. Im Schreiben vom 3. August

1992 (sowie den folgenden Mahnungen) an den seinerzeitigen Vertreter

der Beschwerdeführerin forderte die ESTV zwar weitere Informationen an,

wobei jedoch neuerlich kein ausdrücklicher Vorbehalt betreffend die mögliche

Ausdehnung der Steuerforderung angebracht wurde.

Mit diesem Schreiben vom 9. Juni 1992, das innerhalb der fünfjährigen

Verjährungsfrist, berechnet ab dem Jahresende jenes Jahres, in dem

der Mantelhandel stattgefunden hat, dem seinerzeitigen Vertreter der

Beschwerdeführerin zugestellt wurde, teilt die ESTV der Beschwerdeführerin

mit, dass ein bestimmter Tatbestand (Mantelhandel betreffend die

Beschwerdeführerin) ihrer Ansicht nach der Steuer unterliegt. Der

steuerbegründende Tatbestand musste noch nicht in allen Richtungen

abgeklärt sein; er musste lediglich im wesentlichen festgelegt sein, damit

die Steuerpflichtige weiss, worum es sich handelt, wobei die Steuer noch nicht

einmal ziffernmässig hätte festgelegt sein müssen. Diesen Anforderungen

entspricht das Schreiben der ESTV vom 9. Juni 1992 um die Verjährung der

Steuerforderung rechtswirksam zu unterbrechen, da der steuerpflichtige

Tatbestand der Steuerpflichtigen allgemein mitgeteilt wurde. Auch der

Umstand, dass der Steuerbetrag in diesem Schreiben zu niedrig bemessen

bzw. rechtlich nicht zutreffend begründet war, hindert die Unterbrechung der

Verjährung für den vollen Steuerbetrag nicht.

In der Folge begann die Verjährungsfrist neu zu laufen, wobei die

betragsmässige Ausdehnung der Steuerforderung endgültig mit dem

Einspracheentscheid vom 28. Mai 1996 vorgenommen wurde, womit die (neu

begonnene) Verjährungsfrist von fünf Jahren wiederum eingehalten wurde,

sodass die durch die ESTV geltend gemachte Forderung nicht verjährt ist.

b. An K. wurden sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin von der B AG

zum Buchwert von Fr. 680 000.- übertragen, wobei sowohl die Beteiligung

an der Beschwerdeführerin wie auch die damit verbundene nominelle

Kaufpreisschuld über das Kontokorrent-Konto von K. bei der B AG ausgebucht

wurden. Im gleichen Zeitraum - wenn auch (zivilrechtlich) durch einen

weiteren Rechtsakt - hat K. die von der B AG als Schuldnerin gegenüber der

Beschwerdeführerin als Gläubigerin bestehende Schuld von Fr. 732 038.55

übernommen. Zivilrechtlich wurde eine Handänderung betreffend die Aktien

der Beschwerdeführerin durchgeführt, die Beschwerdeführerin befand sich

zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich in liquider Form bzw. sie war faktisch

liquidiert worden (siehe vorne E. 3a und b).

Diese beiden Transaktionen stehen in einem engen wirtschaftlichen (und

auch zeitlichen) Zusammenhang, da die B AG einerseits durch den Verkauf

der Aktien der Beschwerdeführerin an K. ein sehr bedeutendes Aktivum

aufgegeben hat und andererseits durch die Übernahme der Schuld der B

AG bei der Beschwerdeführerin durch K. die Bilanz der B AG wieder «ins

Lot» gebracht wurde. Gleichzeitig mit dem Handwechsel der Aktien der

Beschwerdeführerin von der B AG an K. musste daher eine «Lösung» für

das drohende Ungleichgewicht in der Bilanz gefunden werden, wobei der Weg

der Schuldübernahme des Darlehens durch die beteiligten Parteien gewählt

wurde. Diese Abwicklung hatte zur Folge, dass sich der Verkauf der Aktien

der Beschwerdeführerin nicht auf die Erfolgsrechnung der B AG auswirkte,

da auf dem Papier kein Gewinn erzielt worden war. Die Kontokorrentschuld

von K. gegenüber der B AG reduzierte sich als Ergebnis dieser Transaktion

um den Betrag von Fr. 52 038.55 (Fr. 732 038.55 abzüglich Fr. 680 000.-).

Der erhobene Einwand, wonach K. bzw. die Beschwerdeführerin einen

steuerschonenderen Weg für die Abwicklung dieser Transaktion hätten planen

können, ist unbehelflich, da die tatsächlich gewählte Vertragsgestaltung

nach ihren steuerlichen Konsequenzen zu beurteilen ist und im übrigen

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Voraussetzungen einer

Steuerumgehung bei der Prüfung der «wirtschaftlichen Betrachtungsweise»

im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verrechnungssteuerpflicht

eines Sachverhaltes nicht massgebend ist (vgl. ASA 64 S. 493 ff.). Die

Vertragsparteien haben - unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen

Betrachtungsweise - als «wirtschaftliche Substanz» der Beschwerdeführerin

zum Zeitpunkt des Handwechsels sämtlicher Beteiligungsrechte den

Wert jenes Darlehens angesehen, das von K. parallel zum Kauf der Aktien

übernommen wurde; dieser Betrag ist als Erlös für den Verkauf der Aktien der

Beschwerdeführerin anzusehen.

Auch wenn der vorliegende Sachverhalt nicht unbedingt dem typischen

Fall des Mantelhandels entspricht, ist davon auszugehen, dass beim

Handwechsel sämtlicher Aktien der Beschwerdeführerin von der B AG

an K. der Kaufpreis dem Wert jenes Darlehens entspricht, das K. im Wege

der Schuldübernahme zugunsten der B AG von der Beschwerdeführerin

übernommen hat (Fr. 732 038.55). Von diesem Betrag ist der Nennwert

der Aktien der Beschwerdeführerin (Fr. 180 000.-) abzuziehen, sodass sich

der steuerbare Liquidationsüberschuss auf Fr. 552 038.55 errechnet; 35%

Verrechnungssteuer ergeben den Betrag von Fr. 193 213.- (abgerundet).

c. Die ESTV führt im angefochtenen Entscheid die «Aufrechnung ins Hundert»

des Liquidationsüberschusses von Fr. 552 038.55 mit der Begründung durch,

dass infolge Unterbleibens der Überwälzung der Verrechnungssteuer auf die

Begünstigte der um 35% gekürzte Nettobetrag des Liquidationsüberschusses

als Basis für die Berechnung der Verrechnungssteuer heranzuziehen sei.

Der Liquidationsüberschuss von Fr. 552 038.55 würde also nur 65% des

steuerbaren Betrages darstellen. Die Aktien der Beschwerdeführerin wiesen

einen Buchwert von Fr. 680 000.- auf, gemäss Bilanz der Beschwerdeführerin

betrug deren Substanzwert Fr. 732 041.55, wobei stille Reserven offensichtlich

nicht oder kaum vorhanden waren. Bei einer liquidierten Gesellschaft

dürfte kein Ertragswert vorliegen. Die Vertragsparteien vereinbarten

bei einer Bewertung des Sachverhalts (auch aus dem Blickwinkel der

wirtschaftlichen Betrachtungsweise) als fixen Kaufpreis für sämtliche Aktien

der Beschwerdeführerin den Gegenwert des von K. übernommenen Darlehens

(Fr. 732 038.55).

Mithin verbietet sich die Annahme, es sei ein höherer Preis als der

Betrag von Fr. 732 038.55 für den Kauf sämtlicher Beteiligungsrechte der

Beschwerdeführerin durch K. bezahlt worden. Die Vertragsparteien haben

offensichtlich eine Bruttoleistung vereinbart, die steuerbare Leistung war in

ihrer Höhe zum voraus vertraglich fest vereinbart. Auch der Umstand, dass

die Geltendmachung der Regressforderung der Beschwerdeführerin infolge

Konkurses der B AG wahrscheinlich erfolglos sein wird, rechtfertigt eine

derartige Aufrechnung nicht. Daher ist die Aufrechnung ins Hundert unter

diesen Umständen unzulässig.

d. Die durch die ESTV vorgenommene Abänderung im Einspracheverfahren

zuungunsten der Steuerpflichtigen entspricht den Anforderungen des VwVG

betreffend die reformatio in peius sowohl in materieller wie auch in formeller

Hinsicht. Die ESTV hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 11. September 1995 unter Einräumung des rechtlichen Gehörs eine

Neuberechnung des Verrechnungssteuerbetrages angekündigt und gleichzeitig

eine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die ursprüngliche Berechnung des

Verrechnungssteuerbetrages durch die ESTV erfolgte seinerzeit auf einer

unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und verletzte

Bundesrecht, sodass insgesamt sämtliche Voraussetzungen für die reformatio

in peius erfüllt sind.

e. Die ESTV verneint die Anwendung des Meldeverfahrens mit der

Begründung, dass infolge Konkurses der Leistungsempfängerin (B AG)

keine Überwälzungsmöglichkeit mehr bestehen würde. Des weiteren

bringt sie vor, das Meldeverfahren wäre auch vor dem Konkurs der

Leistungsempfängerin nicht zulässig gewesen, weil ein entsprechendes

Gesuch bis zur Konkurseröffnung bzw. Löschung der B AG im Handelsregister

nicht gestellt worden sei; auch setze das Meldeverfahren das Bestehen eines

Rückerstattungsanspruches voraus. Der von der ESTV angeführte Entscheid

des BGer (ASA 62 S. 287 E. 3d) bezieht sich auf einen Sachverhalt, wo eine

Überwälzungsmöglichkeit nicht bestand, weil die Leistungsempfänger

gar nicht mehr eruierbar waren. Es ist klar, dass in einem derartigen

Fall das Meldeverfahren nicht durchführbar ist. Hier ist aber die

Leistungsempfängerin bekannt und es kann versucht werden, deren

Wiedereintragung im Handelsregister zu erreichen bzw. einen Nachkonkurs

durchzuführen. Im übrigen ist festzuhalten, dass der Rückerstattungsanspruch

bei Fälligkeit der Leistung gegeben sein muss (vgl. Pfund, a.a.O., S. 499,

Rz. 11.1); ein nachträglicher Wegfall der Berechtigten spielt daher keine Rolle.

Schliesslich ist unter diesen Umständen auch nicht einzusehen, weshalb

das Ersuchen um Bewilligung des Meldeverfahrens verspätet sein sollte,

zumal die ESTV der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Oktober

1995 noch mitgeteilt hatte, bevor nicht rechtsgültig über den Bestand der

Steuerforderung und deren Höhe entschieden worden sei, könne die Art

der Erfüllung - durch Zahlung oder eben durch Meldung - nicht geprüft und

festgelegt werden. Die Argumente der ESTV erweisen sich somit als nicht

stichhaltig.

Es kann nicht Aufgabe der SRK sein, die Voraussetzungen für die

Wiedereintragung der B AG im Handelsregister bzw. die Durchführung des

Nachkonkurses im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens im einzelnen

abzuklären. Betreffend die Anwendung des Meldeverfahrens und zur

weiteren Abklärung der in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen

hat daher in diesem Punkt eine Rückweisung dieser Rechtssache an die ESTV

zu erfolgen.

f. Zusammenfassend ist die Verrechnungssteuer auf Fr. 193 213.- festzusetzen.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 12 VStG wird die Steuer auf

den Erträgen von Aktien innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die

steuerbare Leistung fällig geworden ist. Betreffend die Emissionsabgabe legt

Art. 11 Abs. 1 Bst. c StG die Fälligkeit der Abgabe ebenfalls mit einer Frist

von 30 Tagen nach Entstehen der Abgabeforderung fest. Gemäss Art. 16

Abs. 2 VStG in der hier massgebenden Fassung sind Steuerbeträge, die 15

Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, von der Mahnung an zu

verzinsen. Die ESTV hat die Beschwerdeführerin mit der Steuerrechnung

vom 9. Juni 1992 darauf aufmerksam gemacht, dass die geschuldeten

Steuerbeträge innert 30 Tagen zu bezahlen seien. Nachdem keine Zahlung

seitens der Beschwerdeführerin erfolgte, wurde der damalige Vertreter der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 1992 per Einschreiben

gemahnt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass fällig gewordenen

Steuerbeträge, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, von

der Mahnung an zu verzinsen sind. Damit ist die Beschwerdeführerin im

Sinne von Art. 16 Abs. 2 VStG gemahnt worden. Weil sie den ausstehenden

Betrag bis heute nicht bezahlt hat, wird sie grundsätzlich verzugszinspflichtig.

Der Verzugszins läuft allerdings nicht bereits vom Datum der Ausfertigung der

Mahnung an, sondern vom Datum der Zustellung (Pfund, a.a.O., S. 446, Rz. 3.5).

6.a. (...)

b. Dem Gesagten zufolge ist die Stempelsteuer (Emissionsabgaben) auf den

Betrag von Fr. 21 321.- nebst Zins zu 6% seit dem 13. November 1992 bis

31. Dezember 1996 und Zins zu 5% seit dem 1. Januar 1997 festzusetzen

und die Beschwerde in diesem Punkt (abgesehen von einer geringfügigen

Korrektur betreffend die Verzinsung) abzuweisen. In diesem Umfang

ist der in der Betreibung Nr. 1406 des Betreibungsamtes O. erhobene

Rechtsvorschlag zu beseitigen. Hinsichtlich der Verrechnungssteuer ist der

Steuerbetrag auf Fr. 193 213.- nebst Zins zu 6% seit dem 13. November 1992

bis 31. Dezember 1996 und Zins zu 5% seit dem 1. Januar 1997 festzusetzen

und der Einspracheentscheid im darüber hinausgehenden Betrag aufzuheben.

Zur Abklärung der Frage, ob die geschuldete Verrechnungssteuer im Wege des

Meldeverfahrens oder durch Zahlung erfüllt wird, ist die Rechtssache an die

ESTV zurückzuweisen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 62.81 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 19. November

1997

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1998

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Band 62

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