Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 62.67 KI-generiert

Bonus-Malus System for Accident Insurance Premiums Upheld

Geschäftsnummer JAAC 62.67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the validity of a bonus-malus system for calculating accident insurance premiums, finding that using accident frequency and daily allowance costs as factors is permissible as they are indicative of risk, somewhat controllable by employers, and easily identifiable. The system balances the principles of mutual responsibility and risk-based premiums, and while an individual premium surplus doesn't automatically guarantee a reduction, the court noted that a uniform "base amount" for premium surplus exclusion could violate equal treatment principles, though this did not affect the specific case's outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 92 al. 2 LAA, Art. 92 Abs. 2 UVG, Art. 92 cpv. 2 LAINF, Art. 92 Abs. 5 UVG, Art. 61 Abs. 2 UVG, Art. 90 UVG; Bonus-Malus System for Accident Insurance Premiums Upheld: The system balances the principles of mutual responsibility and risk-based premiums, and while an individual premium surplus doesn't automatically guarantee a reduction, the court noted that a uniform "base amount" for premium surplus exclusion could violate equal treatment principles, though this did not affect the specific case's outcome.

Schlagwörter

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Unfallversicherungsprämien Rechtssysteme Prämienherabsetzung Kumulation von Versicherungsleistungen Bemessung der Entschädigung Haftung aus unerlaubter Handlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 Abs. 2 UVG

This provision is cited as the legal basis for classifying businesses into classes and subclasses of the premium tariff, considering accident risk and accident prevention, and for establishing risk-based premiums.

Art. 113 Abs. 1 UVV

This provision is cited in conjunction with Art. 92 Abs. 2 UVG to state that premiums must be set such that the costs of occupational accidents and diseases of a risk community can likely be covered by net premiums.

Art. 61 Abs. 2 UVG

This provision is cited to explain the principle of mutuality, requiring the accident insurer not to make profits and to be financially autonomous, meaning necessary funds must be covered by premiums, capital gains, and recourse against liable third parties.

Art. 92 Abs. 5 UVG

This provision is cited as the basis for the insurer to change the allocation of businesses to premium tariff classes and subclasses at the beginning of the financial year, based on risk experiences or at the request of business owners.

Art. 4 BV

This constitutional principle is cited as a general principle that premium tariffs must comply with, specifically the principle of equal treatment.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited for the imposition of costs.

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Volltext

JAAC 62.67

Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen

Rekurskommission für die Unfallversicherung vom

30. Januar 1998 i. S. X AG gegen SUVA; REKU 266/96

Art. 92 al. 2 LAA. Tarif des primes en matière d’assurance-accidents

professionnels. Système bonus/malus de la Caisse nationale suisse

d’assurance en cas d’accidents.

- Pouvoir d’examen de la Commission fédérale de recours en matière

d’assurance-accidents (consid. 1d et 2).

- Dispositions légales et principes généraux à prendre en considération

lors de l’établissement des primes (consid. 3).

- Le principe de la mutualité justifie dans la classe examinée une

augmentation de la prime (consid. 4).

- Présentation du système bonus/malus appliqué et des facteurs en

fonction desquels la prime est établie (consid. 5).

- Admissibilité du système bonus/malus dans son principe (consid. 6).

- La fréquence des cas et les indemnités journalières peuvent en principe

être prises en considération pour fixer la prime, car les événements

déterminants surviennent avec une certaine régularité et représentent

ainsi un indice du risque des coûts d’une entreprise déterminée. De

plus, ces facteurs peuvent, dans une certaine mesure, être influencés

par l’employeur et sont facilement reconnaissables; ils respectent

également le principe de la solidarité par la prise en considération

d’autres facteurs de fixation de la prime, par l’élimination des valeurs

extrêmes et par leur limitation dans le temps (consid. 7).

- Un excédent de prime individuel n’entraîne pas automatiquement une

réduction de prime. L’«excédent supérieur au montant de base» est

de façon générale admissible sous l’angle de la solidarité. Toutefois,

il est contraire à l’égalité de traitement s’il atteint le même montant

pour toutes les entreprises. En l’espèce, il n’influence pas le classement

contesté (consid. 8).

Art. 92 Abs. 2 UVG. Prämientarif für die Berufsunfallversicherung.

Bonus-Malus-System der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA).

- Überprüfungsbefugnis der Eidgenössischen Rekurskommission für die

Unfallversicherung (E. 1d und 2).

- Gesetzesbestimmungen und allgemeine Grundsätze, die bei der

Prämiengestaltung beachtet werden müssen (E. 3).

- Der Grundsatz der Gegenseitigkeit erfordert im Fall der vorliegend

untersuchten Klasse eine Prämienerhöhung (E. 4).

- Erläuterung des angewandten Bonus-Malus-Systems und seiner

Prämienbemessungsfaktoren (E. 5).

- Grundsätzliche Zulässigkeit eines Bonus-Malus-Systems (E. 6).

- Die Zulässigkeit der Prämienbemessungskriterien Fallhäufigkeit und

Taggeldrisikosatz wird grundsätzlich bejaht, da die massgeblichen

Ereignisse mit einer gewissen Regelmässigkeit auftreten und somit ein

Indiz für das Kostenrisiko in einem konkreten Betrieb darstellen. Auch

sind diese Faktoren in einem gewissen Masse durch den Arbeitgeber

beeinflussbar, leicht erfassbar und tragen durch den Einbezug weiterer

Prämienbemessungskriterien, durch die Extremwertbereinigung sowie

durch ihre zeitlich begrenzte Berücksichtigung dem Grundsatz der

Solidarität Rechnung (E. 7).

- Ein individueller Prämienüberschuss führt nicht automatisch zu

einer Prämienreduktion. Der «Sockelbetrag» ist unter dem Aspekt der

Solidarität grundsätzlich zulässig, verstösst jedoch, wenn er für alle

Betriebe gleich hoch ist, gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung.

Im konkreten Fall ändert dies jedoch nichts an der beanstandeten

Einreihung (E. 8).

Art. 92 cpv. 2 LAINF. Tariffa dei premi per l’assicurazione contro gli

infortuni professionali. Sistema bonus-malus dell’Istituto svizzero di

assicurazione contro gli infortuni.

- Competenza di verifica della Commissione federale di ricorso in

materia di assicurazione contro gli infortuni (consid. 1d e 2).

- Disposizioni legali e principi generali che vanno considerati nella

determinazione dei premi (consid. 3).

- Il principio della mutualità richiede nel caso della classe esaminata un

aumento del premio (consid. 4).

- Spiegazione del sistema bonus-malus applicato e dei suoi fattori per il

calcolo dei premi (consid. 5).

- Ammissibilità in linea di principio di un sistema bonus-malus

(consid. 6).

- La frequenza dei casi e il tasso di rischio all’origine delle indennità

giornaliere sono ammessi in principio come criteri per il calcolo

dei premi, in quanto i fatti determinanti avvengono con una certa

regolarità e rappresentano così un indice per il rischio dei costi di

una determinata azienda. Questi fattori sono inoltre in un certo qual

modo influenzabili da parte del datore di lavoro e sono facilmente

rilevabili; essi tengono inoltre conto del principio della solidarietà

grazie alla presa in considerazione di altri criteri per il calcolo dei

premi, all’eliminazione di valori estremi e alla limitazione nel tempo

(consid. 7).

- Un’eccedenza di premio individuale non comporta automaticamente

una riduzione del premio. L’«eccedenza superiore all’importo di base» è

ammissibile in linea di principio dal profilo della solidarietà. Tuttavia,

contravviene al principio della parità di trattamento se raggiunge lo

stesso importo per tutte le aziende. Nel caso concreto ciò non incide

sulla classificazione contestata (consid. 8).

Aus den Erwägungen:

1.a. bis c. (Eintretensvoraussetzungen)

d. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder

der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids

beanstanden (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Die Rekurskommission [für die

Unfallversicherung, hiernach: die Rekurskommission] muss aber nur den

Entscheid der unteren Instanz überprüfen, sie muss sich nicht an deren Stelle

setzen. Wenn die zu überprüfenden Fragen spezifische technische Kenntnisse

erfordern, so muss der Richter im übrigen die Frage der Angemessenheit

mit einer gewissen Zurückhaltung überprüfen (Rechtsprechung zum

Sozialversicherungsrecht [SVR], 1994 KV Nr. 3 S. 7 E. 3b; BGE 108 V 140

E. 4c/dd). Die Rekurskommission überprüft ansonsten den angefochtenen

Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die

Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene

Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als

korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten

Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene

Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen

oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender

Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 340).

2. Die Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission im Rahmen von

Verfügungen in Anwendung der Prämientarife besteht einerseits darin,

die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren, andererseits kann die

Rekurskommission - gleich wie bei der konkreten Normenkontrolle von

Verordnungen - den Tarif im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen auf

seine Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Die Rekurskommission

kann den von der Versicherung erlassenen Tarif nicht als Ganzes mit

all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen Verhältnis auf die

Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber die konkret angewendete

Tarifposition ausser acht lassen, wenn sie sich als gesetz- oder

verfassungswidrig erweist. Gegenstand des Verfahrens bildet nämlich

nur die angefochtene Verfügung (VPB 61.23 A I E. 3b; SVR 1995 KV Nr. 60

S. 183 E. 7b/cc; BGE 112 V 283 E. 3). Im übrigen kann die Rekurskommission

bei der Überprüfung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Tarifs

nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Versicherung setzen,

in die eigentliche Tarifpolitik eingreifen oder eine andere Lösung

vorschlagen; immerhin ist zu prüfen, ob das Ziel des Gesetzes erreicht

werden kann und ob die Versicherung ihr Ermessen gemäss dem Grundsatz

der Verhältnismässigkeit ausgeübt hat (vgl. zur Überprüfung von

Verordnungen BGE 121 II 465 E. 2a, 118 Ib 367 E. 4). Von dieser indirekten

Überprüfungsmöglichkeit ist also zurückhaltend Gebrauch zu machen, indem

die Überprüfung im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken ist, ob im

Einzelfall die Anwendung einer Tarifposition mit den jeweils massgebenden

besonderen Grundsätzen der Tarifgestaltung oder aber auch ganz allgemein

mit Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) vereinbar ist. Hierbei darf nicht ausser acht

gelassen werden, dass ein Tarif ein ganzes System von Regelungen darstellt,

welches verschiedene Interessen berücksichtigt und für den einzelnen

Bürger manchmal schwer zugänglich ist (BGE 116 V 130 E. 2a mit Hinweisen).

Die Unfallversicherung hat beim Erlass von Tarifen unter Umständen

komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf

einen Nenner zu bringen, weshalb ihr ein weiter Ermessensspielraum

zugestanden werden muss. Sodann darf eine Tarifposition nicht losgelöst

von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im

Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Das kann zur Folge haben, dass eine

Einzelbestimmung, die für sich allein genommen gewisse Unstimmigkeiten

aufweist, im Gesamtzusammenhang eben doch nicht zu beanstanden ist (BGE

112 V 283 E. 3, mit Hinweisen, angeführt in: VPB 61.23 A I E. 3b; SVR 1995 KV

Nr. 60 S. 183 E. 7b/cc; vgl. auch oben E. 1d).

3. Im Folgenden werden die bei der Prämientarifgestaltung zu beachtenden

gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze aufgeführt.

a. Nach den im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG, SR 832.20) aufgestellten Regeln werden für die Bemessung der Prämien

in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren

Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen

eingereiht. Massgebend ist dabei insbesondere Unfallgefahr und Stand der

Unfallverhütung (Art. 92 Abs. 2 UVG).

Bei der Prämienbemessung ist der Grundsatz der risikogerechten Prämien zu

berücksichtigen. Die Betriebe oder Betriebsteile sind also derart in Klassen

und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle

und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den

Nettoprämien bestritten werden können (Art. 92 Abs. 2 in fine UVG; Art. 113

Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982

[UVV], SR 832.202). Eine risikogerechte Prämie bedeutet, dass hohe Risiken mit

entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien

zu belasten sind (VPB 61.23 A I E. 4b).

Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder

auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu

den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des

Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG).

Das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit

verlangt, dass der Unfallversicherer einerseits keine Gewinne aus

dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom

sein soll. Daraus resultiert, dass die zur Deckung der Ausgaben

(Versicherungsleistungen, Verwaltungskosten und Aufwendungen zur

Verhütung von Unfällen) notwendigen Geldmittel durch die Prämien, den

Kapitalertrag und die Erträge aus dem Rückgriff gegen haftpflichtige Dritte

gedeckt werden müssen (Äquivalenzprinzip). Im weiteren beinhaltet dieser

Grundsatz ein Gewinnausschüttungsverbot (Wegleitung der SUVA durch

die Unfallversicherung, 4. überarb. Aufl., Luzern Juli 1994, S. 107; SVR 1996

KV Nr. 68 S. 209 E. 8a; BGE 108 V 256 E. 3a; Alfred Maurer, Schweizerisches

Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 45 f.). Ausfluss aus diesem Prinzip

ist somit, dass zwischen Prämien und Kosten ein Gleichgewicht bestehen

muss und bei gleicher Situation auch gleiche Leistungen bzw. Prämien

resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen). Ein Versicherter darf

entsprechend nicht in den Genuss von Vorteilen kommen, die ein anderer

Versicherter in gleicher Lage nicht erhält (BGE 113 V 210 E. 5b mit Hinweis;

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Kranken- und Unfallversicherung

[RKUV], 1992 K 890 S. 64 E. 3). In der Unfallversicherung müssen innerhalb

einer Risikogemeinschaft die Kosten und die Prämien ausgeglichen sein (BGE

112 V 316 E. 3 und 5c).

Schliesslich sehen Art. 89 und 90 UVG Regeln über das Finanzierungssystem

vor, welche ebenfalls die Höhe der Prämie beeinflussen (vgl. André

Ghélew / Olivier Ramelet / Jean-Baptiste Ritter, Commentaire de la Loi sur

l’assurance-accidents, Lausanne 1992, S. 250). So fordert Art. 90 UVG, in

Verbindung mit Art. 108 ff. UVV, zur Deckung der kurzfristigen Leistungen das

Ausgabenumlageverfahren unter Bildung von angemessenen Rückstellungen

für bereits eingetretene Unfälle, hingegen für die Deckung der langfristigen

Leistungen das Rentenwertumlageverfahren, wobei das Deckungskapital

für die Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen

ausreichen muss.

b. Neben diesen, im Gesetz explizite geregelten Prinzipien, müssen sich die

Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze

halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem

Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen (vgl. RKUV 1992 K 890

S. 64 E. 3).

aa. Unter diese allgemeinen Prinzipien fällt namentlich der Grundsatz der

Solidarität, welcher besagt, dass das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von

Versicherten getragen werden muss (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche

Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine

Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiterhin ist ebenfalls der Grundsatz

der Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23 A I E. 4d), sollen doch die

Prämien nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen verbraucht

werden.

bb. Ein Prämientarif hat ebenfalls den Grundsätzen der Verfassung zu

entsprechen, insbesondere dem in Art. 4 BV enthaltenen Prinzip der

Gleichbehandlung (BGE 121 II 198 E. 4). Gemäss ständiger Rechtsprechung

verstösst eine Bestimmung dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf

ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder

wenn sie rechtliche Unter-scheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger

Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Regelung es unterlässt,

Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden

müssen. Gleiches muss somit nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und

Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden.

Vorausgesetzt ist, dass sich der Unterschied oder die Gleichstellung auf eine

wesentliche Tatsache bezieht (BGE 122 I 25 E. 2b/cc, 121 II 198 E. 4a, 119 Ia 123

E. 2b, 118 Ia 1 E. 3a, 117 V 170 E. 6a und 309 E. 4b; VPB 61.23 A I E. 4c; siehe

auch Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985,

S. 62 f.).

c. Diese Grundsätze können sich widersprechen. So sind z. B. das Prinzip

der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander grundsätzlich

entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle

Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche

Risikogerechtigkeit eine pro Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen

würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich nun zwischen diesen

zwei Extrempolen zu bewegen. Das UVG selbst sieht vor, dass die versicherten

Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen unter Berücksichtigung des

Standes der Unfallverhütung und der Unfallgefahr in Risikogemeinschaften

zusammenzufassen sind, welche sich ihrerseits selbsttragend über

risikogerechte Prämien finanzieren sollen. Massgebend für die Zuteilung

eines einzelnen Betriebs zu den Prämiensatzstufen einer Risikogemeinschaft

können ebenfalls die konkreten Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs sein.

Es geht somit klar aus der gesetzlichen Regel hervor, dass der Grundsatz der

Solidarität im Bereich der Unfallversicherung nicht uneingeschränkt Geltung

hat.

4.a. In der Klasse 55D, der die Beschwerdeführerin angehört, kam es

in den letzten Jahren zu einem zunehmenden Missverhältnis zwischen

Prämieneingängen und ausgerichteten Leistungen (vgl. den Bericht vom 14.

Februar 1994 zur Revision des Prämientarifs der Berufsunfallversicherung auf

den 1. Januar 1995 für die Elektroinstallationsgeschäfte). Da die angeführten

Zahlen auf spezifisch technischen Kenntnissen beruhen und die SUVA die

gesetzlichen Prinzipien über die Rechnungsgrundlagen, welche ihrerseits

durch das Eidgenössische Departement des Innern zu genehmigen sind,

einzuhalten hat (Art. 89 UVG, Art. 108 ff. UVV), besteht kein Anlass dazu, diese

in Zweifel zu ziehen (vgl. oben E. 1d).

Die Finanzlage der Klasse 55D veranlasste die SUVA dazu, auf den 1. Januar

1995 eine Prämienerhöhung einzuführen. Um zu berücksichtigen, dass

nicht alle Betriebe gleichermassen an die Entstehung eines solchen Defizits

beitragen, wurde ein neues Prämienbemessungssystem geschaffen. Das

Bonus-Malus-System soll jene Betriebe für die Finanzierung stärker

heranziehen, welche grössere Kosten verursachen bzw. jene Betriebe

entlasten, welche weniger Kosten verursachen. Per 1. Januar 1996 erfolgte

eine weitere Prämienerhöhung. Die Basiseinreihung betrug 1994 11,5‰, 1995

13‰ und 1996 16,3‰.

b. Da die Deckung der Kosten aus den Unfällen und Berufskrankheiten

durch die Prämien selbsttragend zu erfolgen hat (Art. 61 Abs. 2 und 89 UVG

sowie Art. 113 Abs. 1 UVV; unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts i. S. P. vom 8. Januar 1993 E. 3a), muss die SUVA dafür

sorgen, dass genügend Prämienzahlungen zur Deckung dieser Auslagen

eingehen (vgl. dazu Hans-Peter Bär, Probleme äquivalenzorientierter

Prämienbemessung am Beispiel der obligatorischen Unfallversicherung,

Diss. Zürich 1994, S. 147). Eine generelle Prämienerhöhung kann bei

bestehender schlechter Finanzlage einer Klasse nicht beanstandet werden,

wenn die Prämien zur Deckung der Ausfälle benötigt werden; es muss im

Gegenteil, da von Gesetzes wegen die Kosten aus den Prämien zu decken

sind, dieses Kriterium bei der Prämienbemessung mitberücksichtigt

werden. Die Zunahme der Kosten im Bereich der Unfallversicherung

mag zwar bedauerlich sein, die damit verbundene Prämienerhöhung ist

jedoch unvermeidlich. Das Bonus-Malus-System soll immerhin hier, da der

Arbeitgeber mittels finanziellen Anreizen zur Unfallverhütung und indirekt

auch zur Verminderung der Kosten angehalten wird, längerfristig auch zu

einer Kostensenkung führen.

5.a. Der eingeführte Tarif beruht auf einem Bonus-Malus-System. Die Prämie

wird zwar nach wie vor anhand der Risikoklasse festgesetzt, in welcher sich

der Betrieb befindet, hingegen werden zusätzlich die mit den Versicherten

gemachten Erfahrungen mitberücksichtigt. Diese können zu einer Senkung

(Bonus) oder zu einer Erhöhung (Malus) der Prämie führen.

b. Zur Bestimmung der Erhöhung oder Senkung der Prämie werden

verschiedene Bemessungskriterien eingeführt, welche sich in drei Gruppen

aufteilen lassen (I/II/III):

I. Die im jeweiligen Betrieb während der letzten zwei Jahre sich ereigneten

Unfälle und Berufskrankheiten (Ziff. 1.2 und 1.3 des Grundlagenblattes)

- wobei die Todesfälle zusätzlich dreifach gewichtet werden - sowie

die in der gleichen Zeit ausgerichteten Taggeldkosten (Ziff. 1.4 und 1.5)

werden in Beziehung zur Lohnsumme während dieser Periode (Ziff. 1.1)

gesetzt. Massgebend ist also einerseits die sogenannte Fallhäufigkeit

(Ziff. 2.1) - d. h. wie viele Unfälle haben sich während der letzten zwei

Jahre pro Million Franken Lohnsumme ereignet - auf der anderen Seite

der sogenannte Taggeldrisikosatz (Ziff. 2.2) - d. h. wie viele Promille der

Lohnsumme machen die während der letzten zwei Jahre ausgerichteten

Taggelder aus. Anhand des mit 100% einzusetzenden Vergleichswertes

der entsprechenden Risikogemeinschaft kann nun errechnet werden,

wie viel mehr oder weniger Fälle bzw. Taggelder im einzelnen Betrieb zu

verzeichnen sind. Die prozentualen Werte können sich aber im Rahmen einer

Extremwertbereinigung nur zwischen 40% und 200% des Vergleichswertes

bewegen. Aus diesen zwei Grössen wird das arithmetische Mittel gezogen

(Ziff. 2.3).

II. In einem zweiten Schritt wird der sogenannte Gesamtkostenrisikosatz

(Ziff. 2.4 des Grundlagenblattes) bestimmt, d. h. es wird anhand einer

Beobachtungsdauer von fünf Jahren errechnet, wie viele Promille der

Lohnsumme (aus Ziff. 1.1) die Gesamtkosten (aus Ziff. 1.6 und 1.7) ausgemacht

haben. Auch hier wird wieder der Vergleichswert der entsprechenden

Risikogemeinschaft beigezogen, um den relativen Wert des einzelnen Betriebs

in Prozenten zu bestimmen, wobei sich dieser Wert nur zwischen 40% und

200% bewegen kann (Extremwertbereinigung).

Um den relativen Prämienbedarf des einzelnen Betriebs in Prozenten

(Ziff. 2.7) zu errechnen, wird nun eine Gewichtung zwischen dem Mittelwert

aus der Fallhäufigkeit und dem Taggeldrisikosatz (Ziff. 2.3) sowie dem

Gesamtkostenrisikosatz (Ziff. 2.4) vorgenommen. Ausschlaggebendes Moment

dafür ist die Betriebsgrösse: ab einer durchschnittlichen Jahreslohnsumme

während der letzten fünf Jahre von über 15 Mio. Franken wird der

Gesamtkostenrisikosatz zu 100% eingesetzt, während der Mittelwert aus

Fallhäufigkeit und Taggeldrisikosatz ganz ausser acht gelassen wird. Bei

Betrieben mit Lohnsummen von unter 15 Mio. Franken wird die Gewichtung

des Gesamtkostenrisikosatzes entsprechend kleiner (z. B. bei 7,5 Mio. Franken

wird genau das Mittel zwischen Gesamtkostenrisikosatz [Ziff. 2.5] und dem

Mittelwert aus Taggeldrisikosatz und Fallhäufigkeit [Ziff. 2.6] genommen, bei

einer Lohnsumme von 10 Mio. Franken werden die Gesamtkosten zu 662 ¤3%

und Fallhäufigkeit/Taggeldrisikosatz zu 331 ¤3% gewichtet).

Der Referenzwert der Risikoprämie (Ziff. 3.1) ist nun die massgebende

Grösse zur Bestimmung der Risikoprämie des konkreten Betriebs. Mit dem

Referenzwert wird das Bonus-Malus-System so gesteuert, dass die Summe

aller Prämien zum für die Deckung der Kosten der Risikogemeinschaft

erforderlichen Prämienvolumen führt. Die Risikoprämie des einzelnen

Betriebs (Ziff. 3.2) ergibt sich aus dem unter Ziff. 2.7 bestimmten relativen

Prämienbedarf in Beziehung zum Referenzwert.

III. Im weiteren wird die Prämie durch den Risikoausgleich beeinflusst.

Es handelt sich dabei um einen kollektiven Risikoausgleich (Ziff. 3.3 des

Grundlagenblattes), d. h. um einen Zuschlag oder Abzug von der Risikoprämie,

welcher bei allen Betrieben der betreffenden Risikogemeinschaft gleich

gross ist und von deren finanziellen Lage abhängt. Ein Zuschlag dient zur

Finanzierung von ungedeckten Kosten von Betrieben, die nicht mehr dem

Bestand der Klasse angehören oder von Kosten, die nicht einem bestimmten

Betrieb zugeordnet werden können. Mit einem Abzug werden die von

nicht mehr zum Bestand der Klasse gehörenden Betrieben geschaffenen

Prämienüberschüsse abgebaut.

Unter Ziff. 3.4 wird der individuelle Risikoausgleich vorgenommen. Dieser

Posten berücksichtigt den Unterschied zwischen den seit der Gründung

des Unternehmens oder der Einführung der Unfallversicherung (bzw.

bei der Klasse 41A seit der Abschaffung der Einheitsprämie) bezahlten

Prämien (Ziff. 1.8) und den durch das Unternehmen verursachten

Gesamtkosten (Ziff. 1.11). Auf Seiten der Gesamtkosten sind aber die

gesetzlichen Reserven (Ziff. 1.12) und der Anteil kollektive Amortisation

(Ziff. 1.9) wieder hinzuzurechnen, da diese nicht bei der individuellen

Situation berücksichtigt werden sollen. Zu den Gesamtkosten ist ebenfalls

der unter Ziff. 1.10 errechnete Betrag hinzuzuzählen. Eine günstige

Prämiensituation soll nämlich erst ab einem Betrag von Fr. 100 000.- eine

Prämienreduktion bewirken. Rechnerisch wird so vorgegangen, dass sich der

unter Ziff. 1.10 einzusetzende Betrag aus den Nettoprämien abzüglich sowohl

der Amortisationsprämie kollektiv (Ziff. 1.9) wie auch der Gesamtkosten

(Ziff. 1.11) und der Rückstellungen (Ziff. 1.12) ergibt. Ist das Resultat dieser

Rechnung ein Minus, so wird es nicht eingesetzt, ein positives Ergebnis

figuriert nur im Bereich zwischen 0 und maximal Fr. 100 000.-, auch wenn das

effektive Resultat über Fr. 100 000.- liegt. Der im Rahmen des individuellen

Risikoausgleichs auf ein Jahr zu amortisierende Wert ergibt sich aus dem

Verhältnis des unter Ziff. 1.13 errechneten Betrags zur letzten Lohnsumme in

Fr. 1000.-. Die Wirkung des individuellen Risikoausgleichs ist jedoch begrenzt,

da sie bei jeder Risikogemeinschaft bloss einen bestimmten Prozentsatz der

Risikoprämie ausmacht.

c. Das Bonus-Malus-System kann im übrigen nur eine im Vergleich zur

Vorjahresprämie beschränkte Änderung der neuen Prämie bewirken: die

jährliche Veränderung der Prämie wurde durch die SUVA auf eine begrenzte

Zahl von Stufen im Tarif limitiert. Damit sollen im Interesse der versicherten

Betriebe allzu grosse Prämienschwankungen vermieden werden.

6. In allgemeiner Art und Weise kann gesagt werden, dass das Gesetz

und die Verfassung die Einführung eines Prämienbemessungssystems, in

welchem die Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs mitberücksichtigt

werden, nicht verunmöglichen, wenn das Prinzip der Solidarität und das

Versicherungsprinzip berücksichtigt werden. Dies ist vorliegend grundsätzlich

der Fall, da das Risiko immer noch durch ein Kollektiv getragen wird. Es sind

nämlich die Gesamtkosten der Risikogemeinschaft für den Referenzwert

ausschlaggebend. Ausgehend von diesem Wert finanzieren nun alle Betriebe,

zwar mit durch Extremwertbereinigungen begrenzten Abweichungen, aber

immerhin, die Kosten dieser Gruppe. Es tragen auch jene die Prämienlast

und mithin die Kosten, welche gar keine Versicherungsleistungen beziehen.

Dass nun aber Betriebe mit nach den Klassenzuteilungskriterien bestimmten,

ähnlichen Verhältnissen unterschiedliche Prämien bezahlen, rechtfertigt sich

dadurch, dass im Gesetz die Unterscheidung nach der Risikogerechtigkeit

explizite vorgesehen ist.

7.a. Die Beschwerdeführerin rügt in genereller Art und Weise, die sich

auf eine zweijährige Beobachtungsdauer stützenden Angaben bezüglich

Fallhäufigkeit und Taggeldrisikosatz seien nicht geeignet, allgemeine

statistische Aussagen über das in einem Betrieb bestehende Risiko zu

machen. Entsprechend seien diese Angaben nicht als Bemessungsfaktoren

für die künftige Prämie zulässig. Laut Beschwerdeführerin wäre eine

Beobachtungsperiode von mindestens fünf Jahren angezeigt. Somit stellt

sich die Frage, ob es im Rahmen der Prämienbemessung verfassungs- und

gesetzeskonform ist, die Fallhäufigkeit und den Taggeldrisikosatz als Element

zur Bemessung des Risikos und also der Risikoprämien mitzuberücksichtigen.

b. Mit dem Bonus-Malus-System hat die SUVA ein Prämienbemessungssystem

geschaffen, das den Risiko- und Kostenverhältnissen der einzelnen

- insbesondere auch der kleineren - Betriebe verstärkt Rechnung trägt. Dabei

sind verschiedene Kompromisse zwischen den Grundsätzen der Risiko- und

Kostengerechtigkeit einerseits und der Solidarität andererseits unumgänglich,

widerstreben sich doch die beiden Prinzipien, indem grösstmögliche

Solidarität eine Einheitsprämie, die volle Risiko- und Kostengerechtigkeit

aber eine Individualprämie erfordern würde (vgl. dazu oben E. 3b/c). Das

Bonus-Malus-System soll ausserdem Anreize für die Arbeitgeber zur Erhöhung

der Arbeitssicherheit vermitteln. Weiter sollen über die möglichst frühzeitige

Weiterbeschäftigung von verunfallten Arbeitnehmern (beispielsweise

durch die Zuweisung von Teilzeitarbeit oder neuer Aufgabenzuteilung)

die Unfallkosten und letztlich auch die Prämien gesenkt werden können.

Schliesslich müsste das Bonus-Malus-System so gestaltet sein, dass es mit

möglichst geringem Aufwand und für alle Betriebe nach einheitlichen

Vorschriften durchgeführt werden kann.

c.aa. Es sind verschiedene Kriterien zur Beurteilung der Risikoverhältnisse in

einem Betrieb denkbar, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass diese Kriterien

auch bei kleinen Betrieben noch eine gewisse Aussagekraft aufweisen müssen.

Die Anzahl Renten z. B. ist eine Grösse, die insbesondere bei einem kleinen

Betrieb unzuverlässig wäre, weil ein Unfall mit Rentenfolge verhältnismässig

selten vorkommt (vgl. daher sinngemäss auch die Beschränkung der

Wirkung des Faktors Gesamtkosten je nach Betriebsgrösse, oben E. 5b/II).

Viel besser geeignet ist die Zahl der Unfälle schlechthin. Denn im ganzen

Versichertenbestand und auch in der einzelnen Risikogemeinschaft treten

Unfälle mit einer gewissen Regelmässigkeit auf und sind demnach gemäss dem

Gesetz der grossen Zahl recht aussagekräftig. Fest steht, dass jeder registrierte

Unfall Kosten verursacht und eine über dem allgemeinen Durchschnitt

- insbesondere über dem Durchschnitt der entsprechenden Risikogemeinschaft

(mit mehreren vergleichbaren Betrieben) - liegende Unfallzahl zumindest ein

Indiz für ein erhöhtes Kostenrisiko im betreffenden Betrieb darstellt.

Es ist daher naheliegend, die Anzahl Unfälle als Hilfsmittel zur

Prämienfestsetzung zu verwenden, ist es doch ein Leichtes, die Anzahl

der gemeldeten Unfälle festzuhalten. Die Aussagekraft dieser Grösse wird

dadurch verstärkt, dass nicht die absolute Zahl der Berufsunfälle als Kriterium

verwendet wird, sondern der durch Division mit der Lohnsumme des

Einzelbetriebs gewonnene Quotient, nämlich die Fallhäufigkeit. In diesem

Wert wird der Grösse des Betriebs Rechnung getragen, so dass richtigerweise

einer bestimmten Anzahl von Unfällen in einem grösseren Betrieb weniger

Bedeutung zukommt als in einem kleinen Betrieb. Im übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass über den Miteinbezug dieses Faktors das oben erwähnte

Ziel erreicht werden kann: Die Arbeitgeber werden zur strikten Einhaltung

der Arbeitssicherheitsmassnahmen motiviert, womit sie sich indirekt die

Einflussnahme auf die Zahl der Unfälle und ihre Prämien ermöglichen.

bb. Die Taggeldkosten fallen bei jedem «ordentlichen» Unfall an (im Gegensatz

zu den Bagatellunfällen), sie können jedoch stark schwanken. Immerhin

verhalten sie sich auch bei kleinen Betrieben wesentlich stabiler als etwa

die Rentenkosten, die extrem selten und im Allgemeinen gleichzeitig

ausserordentlich teuer sind. Ihre Höhe ist pro Jahr zudem durch den

versicherten Jahresverdienst des Verunfallten begrenzt. Die Taggeldkosten

stellen mit rund 40% einen bedeutenden Anteil der gesamten Unfallkosten

dar: Eine Senkung der Taggeldkosten wirkt sich sehr deutlich auf die

gesamten Unfallkosten und damit auch auf die Versicherungsprämien

aus. Neben den Massnahmen zur Einhaltung der Arbeitssicherheit sind

eigentlich nur die Taggeldkosten (zumindest teilweise) durch den Arbeitgeber

einigermassen beeinflussbar. Für den Fall, dass die betreffende Person nach

dem Unfall noch beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist und dass überhaupt

eine Wiederaufnahme der Arbeit möglich ist, kann einem verunfallten

Arbeitnehmer im Rahmen des medizinisch Angezeigten, wie oben ausgeführt,

leichtere Arbeit zugewiesen und dieser somit früher wenigstens teilzeitlich

wieder beschäftigt werden. Will man die Förderung zur Schaffung von

Anreizen für den Arbeitgeber zur Erhöhung der Arbeitssicherheit (und

damit zur Reduktion der Anzahl Unfälle) und zur Vermeidung unnötiger

Unfallkosten (durch möglichst frühzeitige Wiedereingliederung in den

Arbeitsprozess) erfüllen, dann sind die Taggeldkosten das Kriterium,

unabhängig davon, ob sie aus versicherungsmathematischer Sicht mehr oder

weniger streuen.

Dadurch, dass die Prämien nicht in Abhängigkeit von den absoluten

Taggeldkosten, sondern vom Taggeldrisikosatz, d. h. dem mit der versicherten

Lohnsumme gewichteten Wert festgesetzt werden, wird auch hier den sehr

unterschiedlichen Betriebsgrössen Rechnung getragen.

cc. Es ist nun darauf hinzuweisen, dass den von der SUVA gewählten

Kriterien zur Ermittlung einer risikogerechten Prämie doch eine gewisse

Aussagekraft zukommt, indem einerseits eine über dem Durchschnitt

liegende Unfallhäufigkeit auf ein höheres Risiko in diesem Betrieb hindeutet,

andererseits die dem Betrieb entstandenen Taggeldkosten bei einer

risikogerechten Prämie diesem anzurechnen sind, er mithin ein höheres Risiko

darstellt. Hinzuweisen ist darauf, dass die Zuhilfenahme dieses Kriteriums

nicht bedeutet, dass der Betrieb diese Kosten effektiv abzahlen muss, sondern

nur, dass über dem Durchschnitt liegende Taggeldkosten auch zu über dem

Durchschnitt liegenden Prämien führen können.

Es handelt sich bei diesen zwei Faktoren auch um leicht erfassbare Kriterien.

Zu entscheiden bleibt, ob die anhand dieser Kriterien ermittelte Prämie dem

Aspekt der Solidarität noch genügend Rechnung trägt. Vorauszuschicken ist,

dass, wie bereits oben ausgeführt, ein komplexes Prämiensystem, welches

verschiedenartige Grundsätze auf einen Nenner bringen muss, gewisse

Unstimmigkeiten aufweisen kann, welche als zulässig erachtet werden

können (vgl. oben E. 2 mit Hinweis auf BGE 112 V 283 E. 3 und SVR 1995

KV Nr. 60 S. 183 E. 7b/cc). Im Bonus-Malus-System ist zu beachten, dass

weder das Kriterium Fallhäufigkeit noch der Taggeldrisikosatz alleine für

die Prämienbemessung ausschlaggebend sind, sondern beide Kriterien

mit gleich grossem Gewicht berücksichtigt werden. Variiert also einer

dieser Werte mehr oder weniger zufällig, so kann unter Umständen

seine Wirkung durch den zweiten Faktor in Grenzen gehalten werden.

Weitere Kriterien, wie beispielsweise der Gesamtkostenrisikosatz des

Betriebs oder der Referenzwert gleichartiger Betriebe der betreffenden

Risikogemeinschaft, relativieren den Einfluss der Fallhäufigkeit und des

Taggeldrisikosatzes. Auch wird die Wirkung der beiden letztgenannten

durch die Extremwertbereinigung eingeschränkt, indem Werte über 200%

und unter 40% nicht mitgezählt werden - eine Massnahme, die extreme

Situationen bei einzelnen Betrieben verhindert und der Solidarität dient.

Schliesslich hat die zweijährige Beobachtungsperiode für diese Werte die

Vorteile, dass sich ein besonders extremer (allenfalls zufälliger) Wert der

beiden Grössen nur während kürzerer Zeit auswirkt und dass sich die vom

Arbeitgeber getroffenen Massnahmen rasch bemerkbar machen, also für

ihn eine echte Motivation bilden können. Es muss dabei allerdings in Kauf

genommen werden, dass diese Werte stärker schwanken können als wenn

ein längerer (z. B. fünfjähriger) Beobachtungszeitraum gewählt würde. Eine

längere Bemessungsperiode wird hingegen den Gesamtkosten zugrunde

gelegt, womit ein je nach Grösse des Betriebs mehr oder weniger wirksamer

Ausgleich geschaffen wird. Endlich beschränkt sich die SUVA darauf, die

Einreihung im Prämientarif um höchstens zwei Stufen pro Jahr zu verändern,

so dass allzu grosse Prämiensprünge verhindert werden.

Die durch die Beschwerdeführerin kritisierten Faktoren stellen Indizien

dar, welche das im Betrieb bestehende Risiko im Sinne einer risikogerechten

Prämie abschätzen lassen. Gerade um die Auswirkungen dieser Grössen, die in

der Tat auch zufälligen Schwankungen unterliegen können, zu verringern und

mithin unter dem Gesichtspunkt der Solidarität unzulässige Ungerechtigkeiten

zu vermeiden, wurden andere Bemessungsfaktoren und verschiedene

Begrenzungen der Wirkung dieser Kriterien ins System eingeführt, so dass

grundsätzlich - abgesehen von stossenden Auswirkungen im Einzelfall - nicht

von dessen Unzulässigkeit ausgegangen werden kann.

Im vorliegenden Fall wird der hohe Taggeldrisikosatz durch die guten

Ergebnisse im Bereich Unfallhäufigkeit erheblich gemildert. Weiterhin

erfolgte per 1996 für sämtliche Betriebe dieser Klasse grundsätzlich

eine Prämienerhöhung, indem die Basiseinreihung von 13 auf 16,3‰

angehoben wurde. Die Beschwerdeführerin wurde eine Stufe über

diesem Basisprämiensatz eingereiht, so dass nicht von einem stossenden

Härtefall gesprochen werden kann, zumal aus Gründen der rechtsgleichen

Anwendung der Systemregeln eine Korrektur durch die Rekurskommission

nur ausnahmsweise zu erfolgen hat.

8. Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls geltend, dass sie in den letzten

Jahren eine günstige Prämiensituation erarbeitet habe und dies zu einer

Prämienreduktion führen müsste.

Wie oben in E. 5 bereits ausgeführt, ist im Bonus-Malus-System primär auf

den dem Betriebsrisiko entsprechenden relativen Prämienbedarf im Vergleich

zum Referenzwert abzustellen. Da jedoch noch andere Faktoren berücksichtigt

werden, so namentlich die finanzielle Lage der Klasse oder Untergruppe,

d. h. die Deckung von Kosten für Risiken, die keinem bestimmten Betrieb

zugeordnet werden können, erfolgen zusätzliche Berechnungen. Neben dem

bereits erwähnten hier nicht bestrittenen kollektiven Risikoausgleich wird ein

individueller Risikoausgleich vorgenommen.

a. Gemäss dem Gegenseitigkeitsprinzip muss die Rechnung der SUVA

ausgeglichen sein (Art. 61 Abs. 2 UVG). Jeder Versicherungszweig hat

selbsttragend zu sein (Art. 89 Abs. 3 UVG). Im weiteren haben die Prämien

so bemessen zu sein, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten

einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten

werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Der Begriff «voraussichtlich» in

Art. 113 UVV deutet darauf hin, dass es kaum je möglich sein wird, die

Kosten der Versicherungsleistungen eines zukünftigen Jahres so genau

abzuschätzen, dass die Nettoprämien mit diesen exakt übereinstimmen. Es

ist stets mit Schätzungsfehlern zu rechnen, die zu Prämienfehlbeträgen oder

Prämienüberschüssen führen, welche aber im Lauf der Zeit auszugleichen

sind. Jede Risikogemeinschaft hat für die auf sie entfallenden Unfallkosten

ausschliesslich durch eigene Beiträge, die sogenannten Nettoprämien,

aufzukommen und muss selbsttragend sein (BGE 112 V 316 E. 3). Die

Kosten einer Risikogemeinschaft können somit per Definition nur aus

den Beiträgen der ihr zugehörigen Betriebe gedeckt werden. Die SUVA

ihrerseits wird durch die Forderung nach einer ausgeglichenen Rechnung

dazu gezwungen, die Differenzen aus den jährlichen Schätzungen für jede

Risikogemeinschaft abzubauen (oder zu «amortisieren»). Waren die Kosten

in der Vergangenheit grösser als die Prämieneingänge, so wird dies für die

Zukunft eine Prämienerhöhung zur Folge haben, unabhängig davon, nach

welchen Verfahren dieser Ausgleich bewerkstelligt wird.

Es ist also einerseits festzuhalten, dass aufgrund des Gebots der

ausgeglichenen Rechnung der Risikogemeinschaft sowohl Prämienfehlbeträge

wie auch Prämienüberschüsse im Rahmen der Bestimmung der künftigen

Prämie ausgeglichen werden können bzw. müssen. Auf der anderen Seite ist

es durchaus im Sinne einer risikogerechten Prämie, wenn dieser Ausgleich

gemäss dem im einzelnen Betrieb bestehenden Risiko in beschränktem

Umfang auf die einzelnen Betriebe verteilt wird (Art. 92 Abs. 5 UVG; BGE

112 V 316 E. 3). Dies kann aber infolge des Grundsatzes der Solidarität und des

Versicherungsprinzips nur in einem untergeordneten Ausmass geschehen.

b. Der Abzug oder Zuschlag zur Prämie ergibt sich in rechnerischer

Sicht aus dem unter Ziff. 1.13 des Grundlagenblattes zu amortisierenden

Betrag im Verhältnis zur letzten Lohnsumme in Fr. 1000.-. Gegen diese

Berechnungsweise ist nichts einzuwenden. Der individuelle Risikoausgleich

soll jedoch nicht zu stark ins Gewicht fallen, so dass er auf einen bestimmten

Anteil der Prämie beschränkt bleibt. Weiterhin beträgt gemäss den Aussagen

der SUVA die Erhöhung gegenüber der Risikoprämie aufgrund dieses Faktors

grundsätzlich höchstens eine Stufe. Auch gegen dieses Vorgehen ist nichts

einzuwenden, wird doch so vermieden, dass ein Fehlbetrag oder Überschuss

an Prämien unbeschränkt auf den einzelnen Betrieb überwälzt wird.

c. Basis für die Berechnung der Amortisation sind die Ziff. 1.8 ff. des

Grundlagenblattes. Die Beschwerdeführerin geht dabei von einem

Prämienüberschuss von Fr. 38 144.- aus. Sie übersieht dabei, dass für die

Berechnung des Prämienüberschusses die Rückstellungen gemäss Tarif nicht

berücksichtigt werden. Es ist nichts dagegen einzuwenden, die Rückstellungen

bei der Berechnung des Prämienüberschusses, der allenfalls zu einer

Prämiensenkung führen kann, nicht mitzuberücksichtigen.

d. Fraglich ist jedoch, ob - wie im konkreten Fall streitig - bei einem

Prä-mienüberschuss eine Polsterung über einen Sockelbetrag eingeführt

werden kann. Grundsätzlich ist es rechtmässig, dass dem Betrieb ein

Prämienüberschuss nur ab einer gewissen Grenze zu einer Prämienreduktion

verhelfen soll. Es wird so Vorsorge getroffen für den Fall, dass in Zukunft

ein grosses Schadenereignis eine negative Prämiensituation verursachen

wird. Es ist auch vertretbar, dass ein derartiger Betrag auf der Negativseite

nicht geschaffen werden soll, so dass ein Prä-miendefizit sofort abgebaut

werden kann. Es ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der

Sockelbeträge geäufneten Summen bei der Beurteilung der finanziellen

Lage der Risikogemeinschaft mitberücksichtigt werden. Da nun aber

für die Bestimmung der künftigen Referenzprämien auf die bisherigen

Erfahrungen und mithin auch auf die finanzielle Lage der gesamten

Risikogemeinschaft abgestellt wird, kommen die über die Sockelbeträge

geäufneten Prämienüberschüsse wiederum den in der Risikogemeinschaft

versicherten Risikoeinheiten zugute, indem sie allenfalls einen allgemein

tieferen Referenzprämiensatz bewirken können. Mit den Sockelbeträgen

werden somit nicht ausserordentliche Reserven geschaffen, die das Gesetz in

dieser Form nicht vorsieht, sondern eine Art Solidaritätsbeitrag geschaffen.

Weil sich aber ein Prämienfehlbetrag individuell für den einzelnen Betrieb

auswirkt, soll auch ein Prämienüberschuss ab einer bestimmten Grenze dem

einzelnen Betrieb zugute kommen. Ein Prämienüberschuss bis zu dieser

Grenze stellt also eine Solidaritätsleistung dar, ein Prämienüberschuss über

dieser Grenze wird individualisiert.

e. Genauer zu untersuchen bleibt, ob es zulässig ist, sowohl für kleine wie

auch für grosse Betriebe denselben Sockelbetrag einzuführen: Dies führt

nämlich wiederum dazu, dass ein kleiner Betrieb mit kleinen Prämienbeträgen

erst nach vielen Jahren die Auswirkungen einer positiven Prämiensituation

zu spüren bekommt, während umgekehrt ein Grossbetrieb mit einer grossen

Lohnsumme bereits nach kurzer Zeit einen über den Sockelbetrag steigenden

Prämienüberschuss erreichen kann.

Die SUVA beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 1996 darauf, dass

diese Grenze bei allen Betrieben aus Gründen der Rechtsgleichheit gleich hoch

sein müsse, führt dies jedoch nicht näher aus. Dieser Auffassung ist nicht zu

folgen. Denn bei einer Analyse der Situation ergibt sich, dass im Rahmen eines

fixen Sockelbetrags die kleinen Betriebe benachteiligt sind. So haben sie bei

tiefen jährlichen Prämien sehr lange, bis sie allenfalls in den Genuss einer

Prämienreduktion kommen. Im Gegensatz dazu erreichen die grossen Betriebe

diesen Sockelbetrag viel schneller und können von einer Prämiensenkung

profitieren. Auf der andern Seite bewirkt ein seltenes teures Ereignis einen

deutlichen Fehlbetrag, zu dessen Amortisation ein kleiner Betrieb wiederum

sehr lange braucht. Ein Grossbetrieb seinerseits kann viel schneller wieder

eine positive Prämiensituation erreichen. Dabei ist zu bemerken, dass der

Betrag von Fr. 100 000.- angesichts der effektiven Kosten eines Rentenfalls

wiederum nicht sehr hoch erscheint, mithin einem kleinen Betrieb auch

nicht einen grossen Schutz zu geben vermag. Es kann die Tatsache, dass ein

kleiner Betrieb lange braucht, bis er in den Genuss einer Prä-mienreduktion

gelangt, also nicht damit gerechtfertigt werden, dass er im Vergleich zum

grossen Betrieb einen grösseren Schutz gegen allfällige teure Ereig-nisse erhält.

Angesichts dieser Umstände erweist sich eine fixe Grenze des Sockelbetrags

von Fr. 100 000.- mit der Rechtsgleichheit als unvereinbar. Es wäre allenfalls

eine Grenze in Abhängigkeit der Betriebsgrösse vorstellbar, doch obliegt

es nicht der Rekurskommission, die konkrete Ausgestaltung des Tarifs zu

verändern.

Nachdem die Rekurskommission somit festgestellt hat, dass der Sockelbetrag,

wenn er bei allen Betrieben gleich hoch ist, im Prinzip gegen das Gebot der

rechtsgleichen Behandlung verstösst, stellt sich ihr die Frage, ob sie deshalb

den vorliegenden Tarifposten nicht zur Anwendung bringen soll. Dabei

ist festzu-stellen, dass, selbst wenn die Ermässigung von maximal 5% der

Risikoprämie (vgl. Ziff. 3.4 des Grundlagenblattes) ohne Berücksichtigung

eines Sockelbetrags errechnet und von der Risikoprämie in Abzug gebracht

würde, dies nichts an der konkreten Einreihung ändern würde. Auch dann

wäre die verfügte Stufe die dem Prämienbedarf 1996 am nächsten liegende

Stufe.

f. Die Beschwerdeführerin ist überdies darauf hinzuweisen, dass nicht in

genereller Art von einem Prämienüberschuss auf eine Prämiensenkung

geschlossen werden kann. Die SUVA hat im Bonus-Malus-System bestimmte

Bemessungs-faktoren berücksichtigt, welche zur Bestimmung des Bonus oder

des Malus dienen. Es hätten auch andere Faktoren Einfluss finden können,

doch ist es nicht Sache der Rekurskommission darüber zu befinden, ob eine

andere Ausgestaltung des Tarifsystems möglich gewesen wäre. Fest steht, dass

sich die verfügte Prä-mienstufe im geltenden Tarif nicht als unrechtmässig

erweist. Die Beschwerdeführerin ist auch darauf hinzuweisen, dass die

individuelle Prämien-/Kostensituation bei einem kleinen Betrieb aufgrund

der Solidarität keinen allzu starken Einfluss auf die künftige Prämie haben

kann. Dass dies so sein muss, würde der Beschwerdeführerin sicher rasch

klar werden, wenn sie einen grossen, teuren Rentenfall zu verzeichnen hätte,

welcher das Prämien-/Kostenverhältnis verschlechtern würde.

Aus diesen Gründen erweisen sich die vorgebrachten Rügen als nicht

stichhaltig und die Beschwerde ist abzuweisen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 62.67 - Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die

Unfallversicherung vom 30. Januar 1998 i. S. X AG gegen SUVA; REKU 266/96

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1998

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Band 62

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