Bonus-Malus System for Accident Insurance Premiums Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the validity of a bonus-malus system for calculating accident insurance premiums, finding that using accident frequency and daily allowance costs as factors is permissible as they are indicative of risk, somewhat controllable by employers, and easily identifiable. The system balances the principles of mutual responsibility and risk-based premiums, and while an individual premium surplus doesn't automatically guarantee a reduction, the court noted that a uniform "base amount" for premium surplus exclusion could violate equal treatment principles, though this did not affect the specific case's outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 al. 2 LAA, Art. 92 Abs. 2 UVG, Art. 92 cpv. 2 LAINF, Art. 92 Abs. 5 UVG, Art. 61 Abs. 2 UVG, Art. 90 UVG; Bonus-Malus System for Accident Insurance Premiums Upheld: The system balances the principles of mutual responsibility and risk-based premiums, and while an individual premium surplus doesn't automatically guarantee a reduction, the court noted that a uniform "base amount" for premium surplus exclusion could violate equal treatment principles, though this did not affect the specific case's outcome.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for classifying businesses into classes and subclasses of the premium tariff, considering accident risk and accident prevention, and for establishing risk-based premiums.
This provision is cited in conjunction with Art. 92 Abs. 2 UVG to state that premiums must be set such that the costs of occupational accidents and diseases of a risk community can likely be covered by net premiums.
This provision is cited to explain the principle of mutuality, requiring the accident insurer not to make profits and to be financially autonomous, meaning necessary funds must be covered by premiums, capital gains, and recourse against liable third parties.
This provision is cited as the basis for the insurer to change the allocation of businesses to premium tariff classes and subclasses at the beginning of the financial year, based on risk experiences or at the request of business owners.
This constitutional principle is cited as a general principle that premium tariffs must comply with, specifically the principle of equal treatment.
Cited for the imposition of costs.
Volltext
JAAC 62.67
Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Unfallversicherung vom
30. Januar 1998 i. S. X AG gegen SUVA; REKU 266/96
Art. 92 al. 2 LAA. Tarif des primes en matière d’assurance-accidents
professionnels. Système bonus/malus de la Caisse nationale suisse
d’assurance en cas d’accidents.
- Pouvoir d’examen de la Commission fédérale de recours en matière
d’assurance-accidents (consid. 1d et 2).
- Dispositions légales et principes généraux à prendre en considération
lors de l’établissement des primes (consid. 3).
- Le principe de la mutualité justifie dans la classe examinée une
augmentation de la prime (consid. 4).
- Présentation du système bonus/malus appliqué et des facteurs en
fonction desquels la prime est établie (consid. 5).
- Admissibilité du système bonus/malus dans son principe (consid. 6).
- La fréquence des cas et les indemnités journalières peuvent en principe
être prises en considération pour fixer la prime, car les événements
déterminants surviennent avec une certaine régularité et représentent
ainsi un indice du risque des coûts d’une entreprise déterminée. De
plus, ces facteurs peuvent, dans une certaine mesure, être influencés
par l’employeur et sont facilement reconnaissables; ils respectent
également le principe de la solidarité par la prise en considération
d’autres facteurs de fixation de la prime, par l’élimination des valeurs
extrêmes et par leur limitation dans le temps (consid. 7).
- Un excédent de prime individuel n’entraîne pas automatiquement une
réduction de prime. L’«excédent supérieur au montant de base» est
de façon générale admissible sous l’angle de la solidarité. Toutefois,
il est contraire à l’égalité de traitement s’il atteint le même montant
pour toutes les entreprises. En l’espèce, il n’influence pas le classement
contesté (consid. 8).
Art. 92 Abs. 2 UVG. Prämientarif für die Berufsunfallversicherung.
Bonus-Malus-System der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA).
- Überprüfungsbefugnis der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung (E. 1d und 2).
- Gesetzesbestimmungen und allgemeine Grundsätze, die bei der
Prämiengestaltung beachtet werden müssen (E. 3).
- Der Grundsatz der Gegenseitigkeit erfordert im Fall der vorliegend
untersuchten Klasse eine Prämienerhöhung (E. 4).
- Erläuterung des angewandten Bonus-Malus-Systems und seiner
Prämienbemessungsfaktoren (E. 5).
- Grundsätzliche Zulässigkeit eines Bonus-Malus-Systems (E. 6).
- Die Zulässigkeit der Prämienbemessungskriterien Fallhäufigkeit und
Taggeldrisikosatz wird grundsätzlich bejaht, da die massgeblichen
Ereignisse mit einer gewissen Regelmässigkeit auftreten und somit ein
Indiz für das Kostenrisiko in einem konkreten Betrieb darstellen. Auch
sind diese Faktoren in einem gewissen Masse durch den Arbeitgeber
beeinflussbar, leicht erfassbar und tragen durch den Einbezug weiterer
Prämienbemessungskriterien, durch die Extremwertbereinigung sowie
durch ihre zeitlich begrenzte Berücksichtigung dem Grundsatz der
Solidarität Rechnung (E. 7).
- Ein individueller Prämienüberschuss führt nicht automatisch zu
einer Prämienreduktion. Der «Sockelbetrag» ist unter dem Aspekt der
Solidarität grundsätzlich zulässig, verstösst jedoch, wenn er für alle
Betriebe gleich hoch ist, gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung.
Im konkreten Fall ändert dies jedoch nichts an der beanstandeten
Einreihung (E. 8).
Art. 92 cpv. 2 LAINF. Tariffa dei premi per l’assicurazione contro gli
infortuni professionali. Sistema bonus-malus dell’Istituto svizzero di
assicurazione contro gli infortuni.
- Competenza di verifica della Commissione federale di ricorso in
materia di assicurazione contro gli infortuni (consid. 1d e 2).
- Disposizioni legali e principi generali che vanno considerati nella
determinazione dei premi (consid. 3).
- Il principio della mutualità richiede nel caso della classe esaminata un
aumento del premio (consid. 4).
- Spiegazione del sistema bonus-malus applicato e dei suoi fattori per il
calcolo dei premi (consid. 5).
- Ammissibilità in linea di principio di un sistema bonus-malus
(consid. 6).
- La frequenza dei casi e il tasso di rischio all’origine delle indennità
giornaliere sono ammessi in principio come criteri per il calcolo
dei premi, in quanto i fatti determinanti avvengono con una certa
regolarità e rappresentano così un indice per il rischio dei costi di
una determinata azienda. Questi fattori sono inoltre in un certo qual
modo influenzabili da parte del datore di lavoro e sono facilmente
rilevabili; essi tengono inoltre conto del principio della solidarietà
grazie alla presa in considerazione di altri criteri per il calcolo dei
premi, all’eliminazione di valori estremi e alla limitazione nel tempo
(consid. 7).
- Un’eccedenza di premio individuale non comporta automaticamente
una riduzione del premio. L’«eccedenza superiore all’importo di base» è
ammissibile in linea di principio dal profilo della solidarietà. Tuttavia,
contravviene al principio della parità di trattamento se raggiunge lo
stesso importo per tutte le aziende. Nel caso concreto ciò non incide
sulla classificazione contestata (consid. 8).
Aus den Erwägungen:
1.a. bis c. (Eintretensvoraussetzungen)
d. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids
beanstanden (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Die Rekurskommission [für die
Unfallversicherung, hiernach: die Rekurskommission] muss aber nur den
Entscheid der unteren Instanz überprüfen, sie muss sich nicht an deren Stelle
setzen. Wenn die zu überprüfenden Fragen spezifische technische Kenntnisse
erfordern, so muss der Richter im übrigen die Frage der Angemessenheit
mit einer gewissen Zurückhaltung überprüfen (Rechtsprechung zum
Sozialversicherungsrecht [SVR], 1994 KV Nr. 3 S. 7 E. 3b; BGE 108 V 140
E. 4c/dd). Die Rekurskommission überprüft ansonsten den angefochtenen
Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die
Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene
Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als
korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten
Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen
oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 340).
2. Die Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission im Rahmen von
Verfügungen in Anwendung der Prämientarife besteht einerseits darin,
die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren, andererseits kann die
Rekurskommission - gleich wie bei der konkreten Normenkontrolle von
Verordnungen - den Tarif im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen auf
seine Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Die Rekurskommission
kann den von der Versicherung erlassenen Tarif nicht als Ganzes mit
all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen Verhältnis auf die
Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber die konkret angewendete
Tarifposition ausser acht lassen, wenn sie sich als gesetz- oder
verfassungswidrig erweist. Gegenstand des Verfahrens bildet nämlich
nur die angefochtene Verfügung (VPB 61.23 A I E. 3b; SVR 1995 KV Nr. 60
S. 183 E. 7b/cc; BGE 112 V 283 E. 3). Im übrigen kann die Rekurskommission
bei der Überprüfung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Tarifs
nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Versicherung setzen,
in die eigentliche Tarifpolitik eingreifen oder eine andere Lösung
vorschlagen; immerhin ist zu prüfen, ob das Ziel des Gesetzes erreicht
werden kann und ob die Versicherung ihr Ermessen gemäss dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit ausgeübt hat (vgl. zur Überprüfung von
Verordnungen BGE 121 II 465 E. 2a, 118 Ib 367 E. 4). Von dieser indirekten
Überprüfungsmöglichkeit ist also zurückhaltend Gebrauch zu machen, indem
die Überprüfung im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken ist, ob im
Einzelfall die Anwendung einer Tarifposition mit den jeweils massgebenden
besonderen Grundsätzen der Tarifgestaltung oder aber auch ganz allgemein
mit Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) vereinbar ist. Hierbei darf nicht ausser acht
gelassen werden, dass ein Tarif ein ganzes System von Regelungen darstellt,
welches verschiedene Interessen berücksichtigt und für den einzelnen
Bürger manchmal schwer zugänglich ist (BGE 116 V 130 E. 2a mit Hinweisen).
Die Unfallversicherung hat beim Erlass von Tarifen unter Umständen
komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf
einen Nenner zu bringen, weshalb ihr ein weiter Ermessensspielraum
zugestanden werden muss. Sodann darf eine Tarifposition nicht losgelöst
von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im
Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Das kann zur Folge haben, dass eine
Einzelbestimmung, die für sich allein genommen gewisse Unstimmigkeiten
aufweist, im Gesamtzusammenhang eben doch nicht zu beanstanden ist (BGE
112 V 283 E. 3, mit Hinweisen, angeführt in: VPB 61.23 A I E. 3b; SVR 1995 KV
Nr. 60 S. 183 E. 7b/cc; vgl. auch oben E. 1d).
3. Im Folgenden werden die bei der Prämientarifgestaltung zu beachtenden
gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze aufgeführt.
a. Nach den im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20) aufgestellten Regeln werden für die Bemessung der Prämien
in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren
Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen
eingereiht. Massgebend ist dabei insbesondere Unfallgefahr und Stand der
Unfallverhütung (Art. 92 Abs. 2 UVG).
Bei der Prämienbemessung ist der Grundsatz der risikogerechten Prämien zu
berücksichtigen. Die Betriebe oder Betriebsteile sind also derart in Klassen
und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle
und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den
Nettoprämien bestritten werden können (Art. 92 Abs. 2 in fine UVG; Art. 113
Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982
[UVV], SR 832.202). Eine risikogerechte Prämie bedeutet, dass hohe Risiken mit
entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien
zu belasten sind (VPB 61.23 A I E. 4b).
Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder
auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu
den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des
Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG).
Das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit
verlangt, dass der Unfallversicherer einerseits keine Gewinne aus
dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom
sein soll. Daraus resultiert, dass die zur Deckung der Ausgaben
(Versicherungsleistungen, Verwaltungskosten und Aufwendungen zur
Verhütung von Unfällen) notwendigen Geldmittel durch die Prämien, den
Kapitalertrag und die Erträge aus dem Rückgriff gegen haftpflichtige Dritte
gedeckt werden müssen (Äquivalenzprinzip). Im weiteren beinhaltet dieser
Grundsatz ein Gewinnausschüttungsverbot (Wegleitung der SUVA durch
die Unfallversicherung, 4. überarb. Aufl., Luzern Juli 1994, S. 107; SVR 1996
KV Nr. 68 S. 209 E. 8a; BGE 108 V 256 E. 3a; Alfred Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 45 f.). Ausfluss aus diesem Prinzip
ist somit, dass zwischen Prämien und Kosten ein Gleichgewicht bestehen
muss und bei gleicher Situation auch gleiche Leistungen bzw. Prämien
resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen). Ein Versicherter darf
entsprechend nicht in den Genuss von Vorteilen kommen, die ein anderer
Versicherter in gleicher Lage nicht erhält (BGE 113 V 210 E. 5b mit Hinweis;
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Kranken- und Unfallversicherung
[RKUV], 1992 K 890 S. 64 E. 3). In der Unfallversicherung müssen innerhalb
einer Risikogemeinschaft die Kosten und die Prämien ausgeglichen sein (BGE
112 V 316 E. 3 und 5c).
Schliesslich sehen Art. 89 und 90 UVG Regeln über das Finanzierungssystem
vor, welche ebenfalls die Höhe der Prämie beeinflussen (vgl. André
Ghélew / Olivier Ramelet / Jean-Baptiste Ritter, Commentaire de la Loi sur
l’assurance-accidents, Lausanne 1992, S. 250). So fordert Art. 90 UVG, in
Verbindung mit Art. 108 ff. UVV, zur Deckung der kurzfristigen Leistungen das
Ausgabenumlageverfahren unter Bildung von angemessenen Rückstellungen
für bereits eingetretene Unfälle, hingegen für die Deckung der langfristigen
Leistungen das Rentenwertumlageverfahren, wobei das Deckungskapital
für die Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen
ausreichen muss.
b. Neben diesen, im Gesetz explizite geregelten Prinzipien, müssen sich die
Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze
halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem
Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen (vgl. RKUV 1992 K 890
S. 64 E. 3).
aa. Unter diese allgemeinen Prinzipien fällt namentlich der Grundsatz der
Solidarität, welcher besagt, dass das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von
Versicherten getragen werden muss (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche
Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine
Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiterhin ist ebenfalls der Grundsatz
der Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23 A I E. 4d), sollen doch die
Prämien nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen verbraucht
werden.
bb. Ein Prämientarif hat ebenfalls den Grundsätzen der Verfassung zu
entsprechen, insbesondere dem in Art. 4 BV enthaltenen Prinzip der
Gleichbehandlung (BGE 121 II 198 E. 4). Gemäss ständiger Rechtsprechung
verstösst eine Bestimmung dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf
ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder
wenn sie rechtliche Unter-scheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger
Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Regelung es unterlässt,
Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden
müssen. Gleiches muss somit nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden.
Vorausgesetzt ist, dass sich der Unterschied oder die Gleichstellung auf eine
wesentliche Tatsache bezieht (BGE 122 I 25 E. 2b/cc, 121 II 198 E. 4a, 119 Ia 123
E. 2b, 118 Ia 1 E. 3a, 117 V 170 E. 6a und 309 E. 4b; VPB 61.23 A I E. 4c; siehe
auch Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985,
S. 62 f.).
c. Diese Grundsätze können sich widersprechen. So sind z. B. das Prinzip
der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander grundsätzlich
entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle
Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche
Risikogerechtigkeit eine pro Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen
würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich nun zwischen diesen
zwei Extrempolen zu bewegen. Das UVG selbst sieht vor, dass die versicherten
Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen unter Berücksichtigung des
Standes der Unfallverhütung und der Unfallgefahr in Risikogemeinschaften
zusammenzufassen sind, welche sich ihrerseits selbsttragend über
risikogerechte Prämien finanzieren sollen. Massgebend für die Zuteilung
eines einzelnen Betriebs zu den Prämiensatzstufen einer Risikogemeinschaft
können ebenfalls die konkreten Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs sein.
Es geht somit klar aus der gesetzlichen Regel hervor, dass der Grundsatz der
Solidarität im Bereich der Unfallversicherung nicht uneingeschränkt Geltung
hat.
4.a. In der Klasse 55D, der die Beschwerdeführerin angehört, kam es
in den letzten Jahren zu einem zunehmenden Missverhältnis zwischen
Prämieneingängen und ausgerichteten Leistungen (vgl. den Bericht vom 14.
Februar 1994 zur Revision des Prämientarifs der Berufsunfallversicherung auf
den 1. Januar 1995 für die Elektroinstallationsgeschäfte). Da die angeführten
Zahlen auf spezifisch technischen Kenntnissen beruhen und die SUVA die
gesetzlichen Prinzipien über die Rechnungsgrundlagen, welche ihrerseits
durch das Eidgenössische Departement des Innern zu genehmigen sind,
einzuhalten hat (Art. 89 UVG, Art. 108 ff. UVV), besteht kein Anlass dazu, diese
in Zweifel zu ziehen (vgl. oben E. 1d).
Die Finanzlage der Klasse 55D veranlasste die SUVA dazu, auf den 1. Januar
1995 eine Prämienerhöhung einzuführen. Um zu berücksichtigen, dass
nicht alle Betriebe gleichermassen an die Entstehung eines solchen Defizits
beitragen, wurde ein neues Prämienbemessungssystem geschaffen. Das
Bonus-Malus-System soll jene Betriebe für die Finanzierung stärker
heranziehen, welche grössere Kosten verursachen bzw. jene Betriebe
entlasten, welche weniger Kosten verursachen. Per 1. Januar 1996 erfolgte
eine weitere Prämienerhöhung. Die Basiseinreihung betrug 1994 11,5‰, 1995
13‰ und 1996 16,3‰.
b. Da die Deckung der Kosten aus den Unfällen und Berufskrankheiten
durch die Prämien selbsttragend zu erfolgen hat (Art. 61 Abs. 2 und 89 UVG
sowie Art. 113 Abs. 1 UVV; unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts i. S. P. vom 8. Januar 1993 E. 3a), muss die SUVA dafür
sorgen, dass genügend Prämienzahlungen zur Deckung dieser Auslagen
eingehen (vgl. dazu Hans-Peter Bär, Probleme äquivalenzorientierter
Prämienbemessung am Beispiel der obligatorischen Unfallversicherung,
Diss. Zürich 1994, S. 147). Eine generelle Prämienerhöhung kann bei
bestehender schlechter Finanzlage einer Klasse nicht beanstandet werden,
wenn die Prämien zur Deckung der Ausfälle benötigt werden; es muss im
Gegenteil, da von Gesetzes wegen die Kosten aus den Prämien zu decken
sind, dieses Kriterium bei der Prämienbemessung mitberücksichtigt
werden. Die Zunahme der Kosten im Bereich der Unfallversicherung
mag zwar bedauerlich sein, die damit verbundene Prämienerhöhung ist
jedoch unvermeidlich. Das Bonus-Malus-System soll immerhin hier, da der
Arbeitgeber mittels finanziellen Anreizen zur Unfallverhütung und indirekt
auch zur Verminderung der Kosten angehalten wird, längerfristig auch zu
einer Kostensenkung führen.
5.a. Der eingeführte Tarif beruht auf einem Bonus-Malus-System. Die Prämie
wird zwar nach wie vor anhand der Risikoklasse festgesetzt, in welcher sich
der Betrieb befindet, hingegen werden zusätzlich die mit den Versicherten
gemachten Erfahrungen mitberücksichtigt. Diese können zu einer Senkung
(Bonus) oder zu einer Erhöhung (Malus) der Prämie führen.
b. Zur Bestimmung der Erhöhung oder Senkung der Prämie werden
verschiedene Bemessungskriterien eingeführt, welche sich in drei Gruppen
aufteilen lassen (I/II/III):
I. Die im jeweiligen Betrieb während der letzten zwei Jahre sich ereigneten
Unfälle und Berufskrankheiten (Ziff. 1.2 und 1.3 des Grundlagenblattes)
- wobei die Todesfälle zusätzlich dreifach gewichtet werden - sowie
die in der gleichen Zeit ausgerichteten Taggeldkosten (Ziff. 1.4 und 1.5)
werden in Beziehung zur Lohnsumme während dieser Periode (Ziff. 1.1)
gesetzt. Massgebend ist also einerseits die sogenannte Fallhäufigkeit
(Ziff. 2.1) - d. h. wie viele Unfälle haben sich während der letzten zwei
Jahre pro Million Franken Lohnsumme ereignet - auf der anderen Seite
der sogenannte Taggeldrisikosatz (Ziff. 2.2) - d. h. wie viele Promille der
Lohnsumme machen die während der letzten zwei Jahre ausgerichteten
Taggelder aus. Anhand des mit 100% einzusetzenden Vergleichswertes
der entsprechenden Risikogemeinschaft kann nun errechnet werden,
wie viel mehr oder weniger Fälle bzw. Taggelder im einzelnen Betrieb zu
verzeichnen sind. Die prozentualen Werte können sich aber im Rahmen einer
Extremwertbereinigung nur zwischen 40% und 200% des Vergleichswertes
bewegen. Aus diesen zwei Grössen wird das arithmetische Mittel gezogen
(Ziff. 2.3).
II. In einem zweiten Schritt wird der sogenannte Gesamtkostenrisikosatz
(Ziff. 2.4 des Grundlagenblattes) bestimmt, d. h. es wird anhand einer
Beobachtungsdauer von fünf Jahren errechnet, wie viele Promille der
Lohnsumme (aus Ziff. 1.1) die Gesamtkosten (aus Ziff. 1.6 und 1.7) ausgemacht
haben. Auch hier wird wieder der Vergleichswert der entsprechenden
Risikogemeinschaft beigezogen, um den relativen Wert des einzelnen Betriebs
in Prozenten zu bestimmen, wobei sich dieser Wert nur zwischen 40% und
200% bewegen kann (Extremwertbereinigung).
Um den relativen Prämienbedarf des einzelnen Betriebs in Prozenten
(Ziff. 2.7) zu errechnen, wird nun eine Gewichtung zwischen dem Mittelwert
aus der Fallhäufigkeit und dem Taggeldrisikosatz (Ziff. 2.3) sowie dem
Gesamtkostenrisikosatz (Ziff. 2.4) vorgenommen. Ausschlaggebendes Moment
dafür ist die Betriebsgrösse: ab einer durchschnittlichen Jahreslohnsumme
während der letzten fünf Jahre von über 15 Mio. Franken wird der
Gesamtkostenrisikosatz zu 100% eingesetzt, während der Mittelwert aus
Fallhäufigkeit und Taggeldrisikosatz ganz ausser acht gelassen wird. Bei
Betrieben mit Lohnsummen von unter 15 Mio. Franken wird die Gewichtung
des Gesamtkostenrisikosatzes entsprechend kleiner (z. B. bei 7,5 Mio. Franken
wird genau das Mittel zwischen Gesamtkostenrisikosatz [Ziff. 2.5] und dem
Mittelwert aus Taggeldrisikosatz und Fallhäufigkeit [Ziff. 2.6] genommen, bei
einer Lohnsumme von 10 Mio. Franken werden die Gesamtkosten zu 662 ¤3%
und Fallhäufigkeit/Taggeldrisikosatz zu 331 ¤3% gewichtet).
Der Referenzwert der Risikoprämie (Ziff. 3.1) ist nun die massgebende
Grösse zur Bestimmung der Risikoprämie des konkreten Betriebs. Mit dem
Referenzwert wird das Bonus-Malus-System so gesteuert, dass die Summe
aller Prämien zum für die Deckung der Kosten der Risikogemeinschaft
erforderlichen Prämienvolumen führt. Die Risikoprämie des einzelnen
Betriebs (Ziff. 3.2) ergibt sich aus dem unter Ziff. 2.7 bestimmten relativen
Prämienbedarf in Beziehung zum Referenzwert.
III. Im weiteren wird die Prämie durch den Risikoausgleich beeinflusst.
Es handelt sich dabei um einen kollektiven Risikoausgleich (Ziff. 3.3 des
Grundlagenblattes), d. h. um einen Zuschlag oder Abzug von der Risikoprämie,
welcher bei allen Betrieben der betreffenden Risikogemeinschaft gleich
gross ist und von deren finanziellen Lage abhängt. Ein Zuschlag dient zur
Finanzierung von ungedeckten Kosten von Betrieben, die nicht mehr dem
Bestand der Klasse angehören oder von Kosten, die nicht einem bestimmten
Betrieb zugeordnet werden können. Mit einem Abzug werden die von
nicht mehr zum Bestand der Klasse gehörenden Betrieben geschaffenen
Prämienüberschüsse abgebaut.
Unter Ziff. 3.4 wird der individuelle Risikoausgleich vorgenommen. Dieser
Posten berücksichtigt den Unterschied zwischen den seit der Gründung
des Unternehmens oder der Einführung der Unfallversicherung (bzw.
bei der Klasse 41A seit der Abschaffung der Einheitsprämie) bezahlten
Prämien (Ziff. 1.8) und den durch das Unternehmen verursachten
Gesamtkosten (Ziff. 1.11). Auf Seiten der Gesamtkosten sind aber die
gesetzlichen Reserven (Ziff. 1.12) und der Anteil kollektive Amortisation
(Ziff. 1.9) wieder hinzuzurechnen, da diese nicht bei der individuellen
Situation berücksichtigt werden sollen. Zu den Gesamtkosten ist ebenfalls
der unter Ziff. 1.10 errechnete Betrag hinzuzuzählen. Eine günstige
Prämiensituation soll nämlich erst ab einem Betrag von Fr. 100 000.- eine
Prämienreduktion bewirken. Rechnerisch wird so vorgegangen, dass sich der
unter Ziff. 1.10 einzusetzende Betrag aus den Nettoprämien abzüglich sowohl
der Amortisationsprämie kollektiv (Ziff. 1.9) wie auch der Gesamtkosten
(Ziff. 1.11) und der Rückstellungen (Ziff. 1.12) ergibt. Ist das Resultat dieser
Rechnung ein Minus, so wird es nicht eingesetzt, ein positives Ergebnis
figuriert nur im Bereich zwischen 0 und maximal Fr. 100 000.-, auch wenn das
effektive Resultat über Fr. 100 000.- liegt. Der im Rahmen des individuellen
Risikoausgleichs auf ein Jahr zu amortisierende Wert ergibt sich aus dem
Verhältnis des unter Ziff. 1.13 errechneten Betrags zur letzten Lohnsumme in
Fr. 1000.-. Die Wirkung des individuellen Risikoausgleichs ist jedoch begrenzt,
da sie bei jeder Risikogemeinschaft bloss einen bestimmten Prozentsatz der
Risikoprämie ausmacht.
c. Das Bonus-Malus-System kann im übrigen nur eine im Vergleich zur
Vorjahresprämie beschränkte Änderung der neuen Prämie bewirken: die
jährliche Veränderung der Prämie wurde durch die SUVA auf eine begrenzte
Zahl von Stufen im Tarif limitiert. Damit sollen im Interesse der versicherten
Betriebe allzu grosse Prämienschwankungen vermieden werden.
6. In allgemeiner Art und Weise kann gesagt werden, dass das Gesetz
und die Verfassung die Einführung eines Prämienbemessungssystems, in
welchem die Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs mitberücksichtigt
werden, nicht verunmöglichen, wenn das Prinzip der Solidarität und das
Versicherungsprinzip berücksichtigt werden. Dies ist vorliegend grundsätzlich
der Fall, da das Risiko immer noch durch ein Kollektiv getragen wird. Es sind
nämlich die Gesamtkosten der Risikogemeinschaft für den Referenzwert
ausschlaggebend. Ausgehend von diesem Wert finanzieren nun alle Betriebe,
zwar mit durch Extremwertbereinigungen begrenzten Abweichungen, aber
immerhin, die Kosten dieser Gruppe. Es tragen auch jene die Prämienlast
und mithin die Kosten, welche gar keine Versicherungsleistungen beziehen.
Dass nun aber Betriebe mit nach den Klassenzuteilungskriterien bestimmten,
ähnlichen Verhältnissen unterschiedliche Prämien bezahlen, rechtfertigt sich
dadurch, dass im Gesetz die Unterscheidung nach der Risikogerechtigkeit
explizite vorgesehen ist.
7.a. Die Beschwerdeführerin rügt in genereller Art und Weise, die sich
auf eine zweijährige Beobachtungsdauer stützenden Angaben bezüglich
Fallhäufigkeit und Taggeldrisikosatz seien nicht geeignet, allgemeine
statistische Aussagen über das in einem Betrieb bestehende Risiko zu
machen. Entsprechend seien diese Angaben nicht als Bemessungsfaktoren
für die künftige Prämie zulässig. Laut Beschwerdeführerin wäre eine
Beobachtungsperiode von mindestens fünf Jahren angezeigt. Somit stellt
sich die Frage, ob es im Rahmen der Prämienbemessung verfassungs- und
gesetzeskonform ist, die Fallhäufigkeit und den Taggeldrisikosatz als Element
zur Bemessung des Risikos und also der Risikoprämien mitzuberücksichtigen.
b. Mit dem Bonus-Malus-System hat die SUVA ein Prämienbemessungssystem
geschaffen, das den Risiko- und Kostenverhältnissen der einzelnen
- insbesondere auch der kleineren - Betriebe verstärkt Rechnung trägt. Dabei
sind verschiedene Kompromisse zwischen den Grundsätzen der Risiko- und
Kostengerechtigkeit einerseits und der Solidarität andererseits unumgänglich,
widerstreben sich doch die beiden Prinzipien, indem grösstmögliche
Solidarität eine Einheitsprämie, die volle Risiko- und Kostengerechtigkeit
aber eine Individualprämie erfordern würde (vgl. dazu oben E. 3b/c). Das
Bonus-Malus-System soll ausserdem Anreize für die Arbeitgeber zur Erhöhung
der Arbeitssicherheit vermitteln. Weiter sollen über die möglichst frühzeitige
Weiterbeschäftigung von verunfallten Arbeitnehmern (beispielsweise
durch die Zuweisung von Teilzeitarbeit oder neuer Aufgabenzuteilung)
die Unfallkosten und letztlich auch die Prämien gesenkt werden können.
Schliesslich müsste das Bonus-Malus-System so gestaltet sein, dass es mit
möglichst geringem Aufwand und für alle Betriebe nach einheitlichen
Vorschriften durchgeführt werden kann.
c.aa. Es sind verschiedene Kriterien zur Beurteilung der Risikoverhältnisse in
einem Betrieb denkbar, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass diese Kriterien
auch bei kleinen Betrieben noch eine gewisse Aussagekraft aufweisen müssen.
Die Anzahl Renten z. B. ist eine Grösse, die insbesondere bei einem kleinen
Betrieb unzuverlässig wäre, weil ein Unfall mit Rentenfolge verhältnismässig
selten vorkommt (vgl. daher sinngemäss auch die Beschränkung der
Wirkung des Faktors Gesamtkosten je nach Betriebsgrösse, oben E. 5b/II).
Viel besser geeignet ist die Zahl der Unfälle schlechthin. Denn im ganzen
Versichertenbestand und auch in der einzelnen Risikogemeinschaft treten
Unfälle mit einer gewissen Regelmässigkeit auf und sind demnach gemäss dem
Gesetz der grossen Zahl recht aussagekräftig. Fest steht, dass jeder registrierte
Unfall Kosten verursacht und eine über dem allgemeinen Durchschnitt
- insbesondere über dem Durchschnitt der entsprechenden Risikogemeinschaft
(mit mehreren vergleichbaren Betrieben) - liegende Unfallzahl zumindest ein
Indiz für ein erhöhtes Kostenrisiko im betreffenden Betrieb darstellt.
Es ist daher naheliegend, die Anzahl Unfälle als Hilfsmittel zur
Prämienfestsetzung zu verwenden, ist es doch ein Leichtes, die Anzahl
der gemeldeten Unfälle festzuhalten. Die Aussagekraft dieser Grösse wird
dadurch verstärkt, dass nicht die absolute Zahl der Berufsunfälle als Kriterium
verwendet wird, sondern der durch Division mit der Lohnsumme des
Einzelbetriebs gewonnene Quotient, nämlich die Fallhäufigkeit. In diesem
Wert wird der Grösse des Betriebs Rechnung getragen, so dass richtigerweise
einer bestimmten Anzahl von Unfällen in einem grösseren Betrieb weniger
Bedeutung zukommt als in einem kleinen Betrieb. Im übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass über den Miteinbezug dieses Faktors das oben erwähnte
Ziel erreicht werden kann: Die Arbeitgeber werden zur strikten Einhaltung
der Arbeitssicherheitsmassnahmen motiviert, womit sie sich indirekt die
Einflussnahme auf die Zahl der Unfälle und ihre Prämien ermöglichen.
bb. Die Taggeldkosten fallen bei jedem «ordentlichen» Unfall an (im Gegensatz
zu den Bagatellunfällen), sie können jedoch stark schwanken. Immerhin
verhalten sie sich auch bei kleinen Betrieben wesentlich stabiler als etwa
die Rentenkosten, die extrem selten und im Allgemeinen gleichzeitig
ausserordentlich teuer sind. Ihre Höhe ist pro Jahr zudem durch den
versicherten Jahresverdienst des Verunfallten begrenzt. Die Taggeldkosten
stellen mit rund 40% einen bedeutenden Anteil der gesamten Unfallkosten
dar: Eine Senkung der Taggeldkosten wirkt sich sehr deutlich auf die
gesamten Unfallkosten und damit auch auf die Versicherungsprämien
aus. Neben den Massnahmen zur Einhaltung der Arbeitssicherheit sind
eigentlich nur die Taggeldkosten (zumindest teilweise) durch den Arbeitgeber
einigermassen beeinflussbar. Für den Fall, dass die betreffende Person nach
dem Unfall noch beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist und dass überhaupt
eine Wiederaufnahme der Arbeit möglich ist, kann einem verunfallten
Arbeitnehmer im Rahmen des medizinisch Angezeigten, wie oben ausgeführt,
leichtere Arbeit zugewiesen und dieser somit früher wenigstens teilzeitlich
wieder beschäftigt werden. Will man die Förderung zur Schaffung von
Anreizen für den Arbeitgeber zur Erhöhung der Arbeitssicherheit (und
damit zur Reduktion der Anzahl Unfälle) und zur Vermeidung unnötiger
Unfallkosten (durch möglichst frühzeitige Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess) erfüllen, dann sind die Taggeldkosten das Kriterium,
unabhängig davon, ob sie aus versicherungsmathematischer Sicht mehr oder
weniger streuen.
Dadurch, dass die Prämien nicht in Abhängigkeit von den absoluten
Taggeldkosten, sondern vom Taggeldrisikosatz, d. h. dem mit der versicherten
Lohnsumme gewichteten Wert festgesetzt werden, wird auch hier den sehr
unterschiedlichen Betriebsgrössen Rechnung getragen.
cc. Es ist nun darauf hinzuweisen, dass den von der SUVA gewählten
Kriterien zur Ermittlung einer risikogerechten Prämie doch eine gewisse
Aussagekraft zukommt, indem einerseits eine über dem Durchschnitt
liegende Unfallhäufigkeit auf ein höheres Risiko in diesem Betrieb hindeutet,
andererseits die dem Betrieb entstandenen Taggeldkosten bei einer
risikogerechten Prämie diesem anzurechnen sind, er mithin ein höheres Risiko
darstellt. Hinzuweisen ist darauf, dass die Zuhilfenahme dieses Kriteriums
nicht bedeutet, dass der Betrieb diese Kosten effektiv abzahlen muss, sondern
nur, dass über dem Durchschnitt liegende Taggeldkosten auch zu über dem
Durchschnitt liegenden Prämien führen können.
Es handelt sich bei diesen zwei Faktoren auch um leicht erfassbare Kriterien.
Zu entscheiden bleibt, ob die anhand dieser Kriterien ermittelte Prämie dem
Aspekt der Solidarität noch genügend Rechnung trägt. Vorauszuschicken ist,
dass, wie bereits oben ausgeführt, ein komplexes Prämiensystem, welches
verschiedenartige Grundsätze auf einen Nenner bringen muss, gewisse
Unstimmigkeiten aufweisen kann, welche als zulässig erachtet werden
können (vgl. oben E. 2 mit Hinweis auf BGE 112 V 283 E. 3 und SVR 1995
KV Nr. 60 S. 183 E. 7b/cc). Im Bonus-Malus-System ist zu beachten, dass
weder das Kriterium Fallhäufigkeit noch der Taggeldrisikosatz alleine für
die Prämienbemessung ausschlaggebend sind, sondern beide Kriterien
mit gleich grossem Gewicht berücksichtigt werden. Variiert also einer
dieser Werte mehr oder weniger zufällig, so kann unter Umständen
seine Wirkung durch den zweiten Faktor in Grenzen gehalten werden.
Weitere Kriterien, wie beispielsweise der Gesamtkostenrisikosatz des
Betriebs oder der Referenzwert gleichartiger Betriebe der betreffenden
Risikogemeinschaft, relativieren den Einfluss der Fallhäufigkeit und des
Taggeldrisikosatzes. Auch wird die Wirkung der beiden letztgenannten
durch die Extremwertbereinigung eingeschränkt, indem Werte über 200%
und unter 40% nicht mitgezählt werden - eine Massnahme, die extreme
Situationen bei einzelnen Betrieben verhindert und der Solidarität dient.
Schliesslich hat die zweijährige Beobachtungsperiode für diese Werte die
Vorteile, dass sich ein besonders extremer (allenfalls zufälliger) Wert der
beiden Grössen nur während kürzerer Zeit auswirkt und dass sich die vom
Arbeitgeber getroffenen Massnahmen rasch bemerkbar machen, also für
ihn eine echte Motivation bilden können. Es muss dabei allerdings in Kauf
genommen werden, dass diese Werte stärker schwanken können als wenn
ein längerer (z. B. fünfjähriger) Beobachtungszeitraum gewählt würde. Eine
längere Bemessungsperiode wird hingegen den Gesamtkosten zugrunde
gelegt, womit ein je nach Grösse des Betriebs mehr oder weniger wirksamer
Ausgleich geschaffen wird. Endlich beschränkt sich die SUVA darauf, die
Einreihung im Prämientarif um höchstens zwei Stufen pro Jahr zu verändern,
so dass allzu grosse Prämiensprünge verhindert werden.
Die durch die Beschwerdeführerin kritisierten Faktoren stellen Indizien
dar, welche das im Betrieb bestehende Risiko im Sinne einer risikogerechten
Prämie abschätzen lassen. Gerade um die Auswirkungen dieser Grössen, die in
der Tat auch zufälligen Schwankungen unterliegen können, zu verringern und
mithin unter dem Gesichtspunkt der Solidarität unzulässige Ungerechtigkeiten
zu vermeiden, wurden andere Bemessungsfaktoren und verschiedene
Begrenzungen der Wirkung dieser Kriterien ins System eingeführt, so dass
grundsätzlich - abgesehen von stossenden Auswirkungen im Einzelfall - nicht
von dessen Unzulässigkeit ausgegangen werden kann.
Im vorliegenden Fall wird der hohe Taggeldrisikosatz durch die guten
Ergebnisse im Bereich Unfallhäufigkeit erheblich gemildert. Weiterhin
erfolgte per 1996 für sämtliche Betriebe dieser Klasse grundsätzlich
eine Prämienerhöhung, indem die Basiseinreihung von 13 auf 16,3‰
angehoben wurde. Die Beschwerdeführerin wurde eine Stufe über
diesem Basisprämiensatz eingereiht, so dass nicht von einem stossenden
Härtefall gesprochen werden kann, zumal aus Gründen der rechtsgleichen
Anwendung der Systemregeln eine Korrektur durch die Rekurskommission
nur ausnahmsweise zu erfolgen hat.
8. Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls geltend, dass sie in den letzten
Jahren eine günstige Prämiensituation erarbeitet habe und dies zu einer
Prämienreduktion führen müsste.
Wie oben in E. 5 bereits ausgeführt, ist im Bonus-Malus-System primär auf
den dem Betriebsrisiko entsprechenden relativen Prämienbedarf im Vergleich
zum Referenzwert abzustellen. Da jedoch noch andere Faktoren berücksichtigt
werden, so namentlich die finanzielle Lage der Klasse oder Untergruppe,
d. h. die Deckung von Kosten für Risiken, die keinem bestimmten Betrieb
zugeordnet werden können, erfolgen zusätzliche Berechnungen. Neben dem
bereits erwähnten hier nicht bestrittenen kollektiven Risikoausgleich wird ein
individueller Risikoausgleich vorgenommen.
a. Gemäss dem Gegenseitigkeitsprinzip muss die Rechnung der SUVA
ausgeglichen sein (Art. 61 Abs. 2 UVG). Jeder Versicherungszweig hat
selbsttragend zu sein (Art. 89 Abs. 3 UVG). Im weiteren haben die Prämien
so bemessen zu sein, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten
einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten
werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Der Begriff «voraussichtlich» in
Art. 113 UVV deutet darauf hin, dass es kaum je möglich sein wird, die
Kosten der Versicherungsleistungen eines zukünftigen Jahres so genau
abzuschätzen, dass die Nettoprämien mit diesen exakt übereinstimmen. Es
ist stets mit Schätzungsfehlern zu rechnen, die zu Prämienfehlbeträgen oder
Prämienüberschüssen führen, welche aber im Lauf der Zeit auszugleichen
sind. Jede Risikogemeinschaft hat für die auf sie entfallenden Unfallkosten
ausschliesslich durch eigene Beiträge, die sogenannten Nettoprämien,
aufzukommen und muss selbsttragend sein (BGE 112 V 316 E. 3). Die
Kosten einer Risikogemeinschaft können somit per Definition nur aus
den Beiträgen der ihr zugehörigen Betriebe gedeckt werden. Die SUVA
ihrerseits wird durch die Forderung nach einer ausgeglichenen Rechnung
dazu gezwungen, die Differenzen aus den jährlichen Schätzungen für jede
Risikogemeinschaft abzubauen (oder zu «amortisieren»). Waren die Kosten
in der Vergangenheit grösser als die Prämieneingänge, so wird dies für die
Zukunft eine Prämienerhöhung zur Folge haben, unabhängig davon, nach
welchen Verfahren dieser Ausgleich bewerkstelligt wird.
Es ist also einerseits festzuhalten, dass aufgrund des Gebots der
ausgeglichenen Rechnung der Risikogemeinschaft sowohl Prämienfehlbeträge
wie auch Prämienüberschüsse im Rahmen der Bestimmung der künftigen
Prämie ausgeglichen werden können bzw. müssen. Auf der anderen Seite ist
es durchaus im Sinne einer risikogerechten Prämie, wenn dieser Ausgleich
gemäss dem im einzelnen Betrieb bestehenden Risiko in beschränktem
Umfang auf die einzelnen Betriebe verteilt wird (Art. 92 Abs. 5 UVG; BGE
112 V 316 E. 3). Dies kann aber infolge des Grundsatzes der Solidarität und des
Versicherungsprinzips nur in einem untergeordneten Ausmass geschehen.
b. Der Abzug oder Zuschlag zur Prämie ergibt sich in rechnerischer
Sicht aus dem unter Ziff. 1.13 des Grundlagenblattes zu amortisierenden
Betrag im Verhältnis zur letzten Lohnsumme in Fr. 1000.-. Gegen diese
Berechnungsweise ist nichts einzuwenden. Der individuelle Risikoausgleich
soll jedoch nicht zu stark ins Gewicht fallen, so dass er auf einen bestimmten
Anteil der Prämie beschränkt bleibt. Weiterhin beträgt gemäss den Aussagen
der SUVA die Erhöhung gegenüber der Risikoprämie aufgrund dieses Faktors
grundsätzlich höchstens eine Stufe. Auch gegen dieses Vorgehen ist nichts
einzuwenden, wird doch so vermieden, dass ein Fehlbetrag oder Überschuss
an Prämien unbeschränkt auf den einzelnen Betrieb überwälzt wird.
c. Basis für die Berechnung der Amortisation sind die Ziff. 1.8 ff. des
Grundlagenblattes. Die Beschwerdeführerin geht dabei von einem
Prämienüberschuss von Fr. 38 144.- aus. Sie übersieht dabei, dass für die
Berechnung des Prämienüberschusses die Rückstellungen gemäss Tarif nicht
berücksichtigt werden. Es ist nichts dagegen einzuwenden, die Rückstellungen
bei der Berechnung des Prämienüberschusses, der allenfalls zu einer
Prämiensenkung führen kann, nicht mitzuberücksichtigen.
d. Fraglich ist jedoch, ob - wie im konkreten Fall streitig - bei einem
Prä-mienüberschuss eine Polsterung über einen Sockelbetrag eingeführt
werden kann. Grundsätzlich ist es rechtmässig, dass dem Betrieb ein
Prämienüberschuss nur ab einer gewissen Grenze zu einer Prämienreduktion
verhelfen soll. Es wird so Vorsorge getroffen für den Fall, dass in Zukunft
ein grosses Schadenereignis eine negative Prämiensituation verursachen
wird. Es ist auch vertretbar, dass ein derartiger Betrag auf der Negativseite
nicht geschaffen werden soll, so dass ein Prä-miendefizit sofort abgebaut
werden kann. Es ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der
Sockelbeträge geäufneten Summen bei der Beurteilung der finanziellen
Lage der Risikogemeinschaft mitberücksichtigt werden. Da nun aber
für die Bestimmung der künftigen Referenzprämien auf die bisherigen
Erfahrungen und mithin auch auf die finanzielle Lage der gesamten
Risikogemeinschaft abgestellt wird, kommen die über die Sockelbeträge
geäufneten Prämienüberschüsse wiederum den in der Risikogemeinschaft
versicherten Risikoeinheiten zugute, indem sie allenfalls einen allgemein
tieferen Referenzprämiensatz bewirken können. Mit den Sockelbeträgen
werden somit nicht ausserordentliche Reserven geschaffen, die das Gesetz in
dieser Form nicht vorsieht, sondern eine Art Solidaritätsbeitrag geschaffen.
Weil sich aber ein Prämienfehlbetrag individuell für den einzelnen Betrieb
auswirkt, soll auch ein Prämienüberschuss ab einer bestimmten Grenze dem
einzelnen Betrieb zugute kommen. Ein Prämienüberschuss bis zu dieser
Grenze stellt also eine Solidaritätsleistung dar, ein Prämienüberschuss über
dieser Grenze wird individualisiert.
e. Genauer zu untersuchen bleibt, ob es zulässig ist, sowohl für kleine wie
auch für grosse Betriebe denselben Sockelbetrag einzuführen: Dies führt
nämlich wiederum dazu, dass ein kleiner Betrieb mit kleinen Prämienbeträgen
erst nach vielen Jahren die Auswirkungen einer positiven Prämiensituation
zu spüren bekommt, während umgekehrt ein Grossbetrieb mit einer grossen
Lohnsumme bereits nach kurzer Zeit einen über den Sockelbetrag steigenden
Prämienüberschuss erreichen kann.
Die SUVA beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 1996 darauf, dass
diese Grenze bei allen Betrieben aus Gründen der Rechtsgleichheit gleich hoch
sein müsse, führt dies jedoch nicht näher aus. Dieser Auffassung ist nicht zu
folgen. Denn bei einer Analyse der Situation ergibt sich, dass im Rahmen eines
fixen Sockelbetrags die kleinen Betriebe benachteiligt sind. So haben sie bei
tiefen jährlichen Prämien sehr lange, bis sie allenfalls in den Genuss einer
Prämienreduktion kommen. Im Gegensatz dazu erreichen die grossen Betriebe
diesen Sockelbetrag viel schneller und können von einer Prämiensenkung
profitieren. Auf der andern Seite bewirkt ein seltenes teures Ereignis einen
deutlichen Fehlbetrag, zu dessen Amortisation ein kleiner Betrieb wiederum
sehr lange braucht. Ein Grossbetrieb seinerseits kann viel schneller wieder
eine positive Prämiensituation erreichen. Dabei ist zu bemerken, dass der
Betrag von Fr. 100 000.- angesichts der effektiven Kosten eines Rentenfalls
wiederum nicht sehr hoch erscheint, mithin einem kleinen Betrieb auch
nicht einen grossen Schutz zu geben vermag. Es kann die Tatsache, dass ein
kleiner Betrieb lange braucht, bis er in den Genuss einer Prä-mienreduktion
gelangt, also nicht damit gerechtfertigt werden, dass er im Vergleich zum
grossen Betrieb einen grösseren Schutz gegen allfällige teure Ereig-nisse erhält.
Angesichts dieser Umstände erweist sich eine fixe Grenze des Sockelbetrags
von Fr. 100 000.- mit der Rechtsgleichheit als unvereinbar. Es wäre allenfalls
eine Grenze in Abhängigkeit der Betriebsgrösse vorstellbar, doch obliegt
es nicht der Rekurskommission, die konkrete Ausgestaltung des Tarifs zu
verändern.
Nachdem die Rekurskommission somit festgestellt hat, dass der Sockelbetrag,
wenn er bei allen Betrieben gleich hoch ist, im Prinzip gegen das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung verstösst, stellt sich ihr die Frage, ob sie deshalb
den vorliegenden Tarifposten nicht zur Anwendung bringen soll. Dabei
ist festzu-stellen, dass, selbst wenn die Ermässigung von maximal 5% der
Risikoprämie (vgl. Ziff. 3.4 des Grundlagenblattes) ohne Berücksichtigung
eines Sockelbetrags errechnet und von der Risikoprämie in Abzug gebracht
würde, dies nichts an der konkreten Einreihung ändern würde. Auch dann
wäre die verfügte Stufe die dem Prämienbedarf 1996 am nächsten liegende
Stufe.
f. Die Beschwerdeführerin ist überdies darauf hinzuweisen, dass nicht in
genereller Art von einem Prämienüberschuss auf eine Prämiensenkung
geschlossen werden kann. Die SUVA hat im Bonus-Malus-System bestimmte
Bemessungs-faktoren berücksichtigt, welche zur Bestimmung des Bonus oder
des Malus dienen. Es hätten auch andere Faktoren Einfluss finden können,
doch ist es nicht Sache der Rekurskommission darüber zu befinden, ob eine
andere Ausgestaltung des Tarifsystems möglich gewesen wäre. Fest steht, dass
sich die verfügte Prä-mienstufe im geltenden Tarif nicht als unrechtmässig
erweist. Die Beschwerdeführerin ist auch darauf hinzuweisen, dass die
individuelle Prämien-/Kostensituation bei einem kleinen Betrieb aufgrund
der Solidarität keinen allzu starken Einfluss auf die künftige Prämie haben
kann. Dass dies so sein muss, würde der Beschwerdeführerin sicher rasch
klar werden, wenn sie einen grossen, teuren Rentenfall zu verzeichnen hätte,
welcher das Prämien-/Kostenverhältnis verschlechtern würde.
Aus diesen Gründen erweisen sich die vorgebrachten Rügen als nicht
stichhaltig und die Beschwerde ist abzuweisen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 62.67 - Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung vom 30. Januar 1998 i. S. X AG gegen SUVA; REKU 266/96
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 1998
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Band 62
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