Cantonal Tax Authority Access to Data Requires Explicit Legal Basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCantonal tax authorities seeking to access personal data from other agencies, such as agricultural subsidy recipients, through an online retrieval system for federal tax enforcement purposes require an explicit legal basis. If such a basis is absent in federal law, cantons may create it in their own legislation, but an explicit legal authorization, mirroring federal data protection requirements for similar data access, is necessary for such inter-agency data disclosure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 LPD, Art. 112 LIFD, Art. 19 DSG, Art. 112 DBG, Art. 19 Abs. 3 DSG; Cantonal Tax Authority Access to Data Requires Explicit Legal Basis: If such a basis is absent in federal law, cantons may create it in their own legislation, but an explicit legal authorization, mirroring federal data protection requirements for similar data access, is necessary for such inter-agency data disclosure.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision requires an explicit legal basis for federal bodies to access personal data via a retrieval procedure, particularly for sensitive data or personality profiles.
Volltext
JAAC 62.44
Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, 28. Januar 1998
Protection des données. Entraide administrative. Réglementation de la procédure d’appel en matière d’exécution du droit fédéral par les cantons. Art. 19 LPD. Art. 112 LIFD. Si les organes cantonaux de taxation souhaitent, dans l’exécution du droit fiscal fédéral, avoir accès par procédure d’appel aux données personnelles conservées dans d’autres banques de données, il leur faut une base légale expresse. Lorsqu’une telle base n’existe pas dans le droit fédéral, il faut examiner si elle peut être créée en droit cantonal.
Datenschutz. Amtshilfe. Regelung des Abrufverfahrens beim Vollzug von Bundesrecht in den Kantonen. Art. 19 DSG. Art. 112 DBG. Wollen die kantonalen Steuerbehörden beim Vollzug von Bundessteuerrecht im Abrufverfahren auf andere Datensammlungen greifen, braucht es eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Fehlt eine solche im Bundesrecht, ist zu prüfen, ob sie im kantonalen Recht geschaffen werden kann.
Protezione dei dati. Assistenza amministrativa. Regolamentazione della procedura di bando in caso d’esecuzione del diritto federale da parte dei Cantoni. Art. 19 LPD. Art. 112 LIFD.
Se, nell’ambito dell’esecuzione del diritto fiscale federale, gli organi di tassazione cantonali vogliono avere accesso tramite procedura di bando ai dati personali conservati in altre collezioni di dati, occorre una base legale esplicita. Se la base legale non esiste nel
diritto federale, va esaminata la possibilità di crearne una nel diritto cantonale.
1. Ausgangslage
Dem Datenschutzbeauftragten des Kantons B. wurde von der kantonalen Steuerverwaltung unter anderem die Frage unterbreitet, ob sie im Abrufverfahren auf Personendaten anderer Amtsstellen greifen dürfe, namentlich auf Subventionsdaten des kantonalen Amtes für Landwirtschaft. Die kantonale Steuerverwaltung, welche auch die direkten Bundessteuern erhebt, möchte wissen, ob die Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen ihrer steuerrechtlichen Deklarationspflicht nachgekommen sind. Anders als Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verlangt das Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 des Kantons Bern (BE-DSG, BSG 152.04) für die amtshilfeweise Datenbekanntgabe mittels Abrufverfahren nicht eine ausdrückliche spezialgesetzliche Erlaubnis. Eine solche fehlt denn auch im kantonalen Recht für die anbegehrten Datenbekanntgaben. Sie ist zur Zeit freilich auch im Steuer-, Subventionsoder Landwirtschaftsrecht des Bundes nicht ersichtlich.
2. Datenschutzrechtliche Überlegungen
Gemäss Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Weil weder das Steuer-, das Subventionsnoch das Landwirtschaftsrecht des Bundes die Bekanntgabe von Empfängern landwirtschaftlicher Subventionen im Abrufverfahren oder auf ähnliche Weise an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vorsehen, empfahl der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDSB) in einem in VPB
60.12 wiedergegebenen Gutachten vom 22. Dezember 1995 dem Bundesamt für Landwirtschaft, von einer solchen Datenbekanntgabe an die ESTV bis zur Schaffung der entsprechenden Rechtsgrundlage abzusehen. Eine solche fehlt im Bundesrecht auch heute. Diese und ähnliche Datenschutzfragen stellen sich erst seit vergleichsweise kurzer Zeit. Der EDSB ist daher der Meinung, dass dieses Schweigen des Bundesgesetzgebers die kantonalen Gesetzgeber nicht von vornherein bindet. Freilich würde es die Verhältnisse vereinfachen, wenn der Bundesgesetzgeber (nach Anhörung der Kantone) im Bundessteueroder im Landwirtschaftsrecht gestützt auf das DSG die ihm als wichtig erscheinenden sektoriellen Datenbearbeitungsund Datenschutzvorschriften erliesse. Er hat das indessen
- wie dargelegt - bisher nicht getan, so dass die Kantone entsprechende Rechtsgrundlagen schaffen wollen. Damit stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen Bundeskompetenz und kantonaler (Vollzugs-)Kompetenz im Bundessteuerund im Landwirtschaftsrecht. Dieser Frage kann hier indessen nicht vertieft nachgegangen werden. Zu Gunsten einer kantonalen Kompetenz könnte angeführt werden, dass die Verhältnisse von Kanton zu Kanton mitunter stark variieren, was eher für eine föderalistische Lösung sprechen würde. Weil es um keine hochsensiblen Datenbearbeitungen geht, ergibt sich auch von daher kein zwingendes Erfordernis nach einer abschliessenden Regelung der Materie durch den Bund. Die Bearbeitung von Personendaten stellt indessen einen Eingriff in die Freiheitsund Persönlichkeitsrechte der Bürger dar. Aus diesem Grund sind auch die Kantone verpflichtet, für ihre Datenbearbeitungen die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die gesetzliche Grundlage einzuhalten (vgl. hierzu BGE 122 I 364 E. 5 b/dd mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). Für umfangreichere Datenbearbeitungen und namentlich für Datenbekanntgaben im Abrufverfahren durch Bundesorgane hat das DSG in Konkretisierung des Verfassungsrechts eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis verlangt. Der EDSB sieht keinen Grund, weshalb das nicht auch für die Kantone gelten soll und hat
- soweit er sich kraft Bundesrechts zu dieser Frage äussern konnte - bereits bei verschiedenen Gelegenheiten diese Auffassung bekräftigt.
3. Beantwortung der gestellten Frage
Soweit das Bundesrecht den Kantonen in einer bestimmten Materie die Kompetenz zum Erlass datenschutzrechtlicher Vollzugsbestimmungen belässt, können die Kantone die Datenbekanntgabe im Abrufverfahren ausdrücklich gestatten. Ohne eine ausdrückliche Erlaubnis im Bundesrecht oder im kantonalen Recht dürfen indessen keine Personendaten im Abrufverfahren bekanntgegeben werden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 62.44 - Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, 28. Januar 1998
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 1998 Année Anno
Band 62 Volume Volume
Seite --- Page Pagina
Ref. No 150 003 920
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.