Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 62.38 KI-generiert

Federal Court Personal Files and Data Protection Act Access Rights

Geschäftsnummer JAAC 62.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Personal files of the federal court are subject to the Data Protection Act, which imposes no time limit for exercising the right of access. The minutes of a collegial authority's deliberations concerning an employee's dismissal are considered part of their personal file and are therefore subject to the right of access, as the court acted in an administrative rather than judicial capacity, and restricting access would unduly limit the employee's right to privacy and to know the reasons for their dismissal. However, circulation sheets containing comments from judges on case processing are not part of personal files and thus not subject to disclosure.

Legislator-Regeste

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Art. 8 LPD, Art. 2 Abs. 1 Bst, Art. 3 Bst, Art. 8 DSG, Art. 9 DSG, Art. 2 Abs. 2 DSG; Federal Court Personal Files and Data Protection Act Access Rights: The minutes of a collegial authority's deliberations concerning an employee's dismissal are considered part of their personal file and are therefore subject to the right of access, as the court acted in an administrative rather than judicial capacity, and restricting access would unduly limit the employee's right to privacy and to know the reasons for their dismissal. However, circulation sheets containing comments from judges on case processing are not part of personal files and thus not subject to disclosure.

Schlagwörter

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Auskunftsrecht über Personendaten Personalakte Schutz der Privatsphäre Datenschutz Kündigungsschutz Einer besonderen Behandlung unterliegende Dokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 LPD
The court used this article to establish the right of access to personal data.
Art. 2 Abs. 1 Bst
Das EVG als Bundesorgan bearbeitet Daten des Beschwerdeführers, indem es dessen Personalakte aufbewahrt (Art. 2 Abs. 1 Bst.
Art. 3 Bst
Die Personalakte ist als Datensammlung gemäss Art. 3 Bst.
Art. 8 DSG
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG.
Art. 9 DSG
This article was considered for potential limitations on the right of access, but ultimately found not to apply in this case.
Art. 2 Abs. 2 DSG
Eine Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 DSG liegt nicht vor.
Art. 55 Abs. 2 BtG
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Plenums des EVG gestützt auf Art. 55 Abs. 2 BtG fristlos entlassen.
Art. 9 Abs. 1 Bst
Das EVG macht geltend, die Beschränkung des Auskunftsrechts rechtfertige sich wegen überwiegender Interessen Dritter gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 II 122
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 LPD

The court used this article to establish the right of access to personal data.

Art. 3 let. e LPD

This article was used to define the scope of the Federal Data Protection Act, specifically concerning personal files.

Art. 2 al. 1 let. b LPD

This article was cited to confirm that the Federal Court is subject to the Federal Data Protection Act.

Art. 9 DSG

This article was considered for potential limitations on the right of access, but ultimately found not to apply in this case.

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Volltext

JAAC 62.38

Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 26. Mai 1995

Art. 2 al. 1 let. b, art. 3 let. e, art. 8 LPD. Droit d’accès à un dossier personnel. Les dossiers du personnel du TFA sont soumis à la LPD. Celle-ci ne fixe aucun délai pour l’exercice du droit d’accès (consid. 2). Le procès-verbal des délibérations d’une autorité collégiale fait partie, dans la mesure où il traite du licenciement d’un collaborateur, du dossier personnel de ce dernier et est sujet au droit d’accès (consid. 3b).

Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Art. 3 Bst. e, Art. 8 DSG. Auskunftsrecht über Personalakten. Personalakten des EVG fallen unter das DSG. Dieses enthält keine Befristung für die Geltendmachung des Auskunftsrechts (E. 2). Das Beratungsprotokoll einer Kollegialbehörde gehört, soweit es die Entlassung eines Mitarbeiters betrifft, zu dessen Personalakten und unterliegt dem Auskunftsrecht (E. 3b).

Art. 2 cpv. 1 lett. b, art. 3 lett. e, art. 8 LPD. Diritto d’accesso a un incarto personale.

- Gli incarti del personale del TFA sottostanno alla LPD. Questa non fissa alcun termine per far valere il diritto d’accesso (consid. 2).

- Il verbale delle deliberazioni di un’autorità collegiale fa parte, nella misura in cui tratti del licenziamento di un collaboratore, dell’incarto personale di quest’ultimo e sottostà al diritto d’accesso (consid. 3b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Der Beschwerdeführer war in den siebziger Jahren als juristischer Sekretär beim eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) in Luzern angestellt. Am (...) entschied das Versicherungsgericht in einer Plenarsitzung, den Beschwerdeführer aufgrund von Art. 55 Abs. 2 des Beamtengesetzes vom

30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) fristlos zu entlassen. Mit der Absicht, seinen Fall wieder aufzurollen, verlangte der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1993 vom EVG eine Fotokopie des Beratungsprotokolls der Entlassungssitzung. Am 24. Februar 1994 schrieb der Präsident des EVG dem Beschwerdeführer, dass die Verwaltungskommission des Gerichts entschieden habe, das Beratungsprotokoll nicht zur Einsicht freizugeben. Der Präsident führte aus, dass der damalige Entlassungsbeschluss dem Beschwerdeführer eingehend schriftlich begründet worden sei. Auch der Zeitablauf von 20 Jahren rechtfertige es nicht, das Beratungsprotokoll der betroffenen Partei zur Einsicht zu geben. Am 1. Juli 1994 stellte der Beschwerdeführer erneut ein schriftliches Einsichtsgesuch an die Verwaltungskommission des EVG. Er berief sich darin auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und verlangte die vollständige Einsicht in sein Dossier, speziell in alle Dokumente, die in Zusammenhang mit seiner Entlassung stehen. Er verwies auf die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 1 Abs. 4 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11). Am 30. August 1994 teilte das EVG dem Beschwerdeführer schriftlich mit, die Verwaltungskommission habe entschieden, dass er sein Personaldossier vom 5.-7. September 1994 auf der Kanzlei des Kantonsgerichts seines Wohnorts einsehen könne. Gleichzeitig wies das EVG darauf hin, dass sich das Protokoll der Plenarsitzung betreffend die Entlassung nicht im Personaldossier befände. Mit Brief vom 31. August 1994 verlangte der Beschwerdeführer Einsicht in das vollständige Dossier inklusive Beratungsprotokoll, zumal dieses ihn persönlich betreffe, Dritte das Dokument eingesehen hätten und er bei der Entlassungssitzung nicht einmal mündlich angehört worden sei. Das EVG blieb bei seinem Entscheid.

B. Mit Beschwerde vom 9. September 1994 an die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm Volleinsicht in sein Dossier und insbesondere auch in das Beratungsprotokoll zu gewähren. Gleichzeitig beantragt er, es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, allfällige Berichtigungen zu den Akten zu geben. Er habe sein Personaldossier am 7. September 1994 am Kantonsgericht einsehen können. Obwohl die Dokumente von 1 bis 123 numeriert gewesen seien, hätten wesentliche Bestandteile des Dossiers gefehlt. So sei das Beratungsprotokoll

der betreffenden Plenarsitzung nicht darin enthalten gewesen. Ausserdem hätten verschiedene Zirkulationsblätter zu streitigen Fällen, in welche Bundesrichter X verwickelt gewesen sei, gefehlt.

C. In der Vernehmlassung vom 4. November 1994 stellt das EVG den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe kein Recht, das Protokoll der Urteilsberatung einzusehen. Der damalige Entscheid sei dem Beschwerdeführer ausführlich schriftlich begründet worden. Ausserdem dürften die individuell geäusserten Ansichten der Bundesrichter nicht bekanntgegeben werden. Diese Regel komme auch zur Anwendung, wenn es sich um einen Entscheid des Plenums in seiner Funktion als Vorgesetzter des Personals handle. Die Persönlichkeit der mittlerweile pensionierten Bundesrichter müsste geschützt werden. Diese schützenswerten Rechte müssten gemäss Art. 9 DSG zu einer Beschränkung des Auskunftsrechts führen. Der Beschwerdeführer könne heute, 20 Jahre nach seiner Entlassung, kein schützenswertes Interesse mehr geltend machen, welches über die Interessen dieser Dritten zu stellen wäre. Selbst wenn die Protokolle anonymisiert würden, sei es für einen mit dem Verfahren vertrauten Leser leicht, an der Reihenfolge der Äusserungen zu erkennen, von welchem Richter welche Meinung geäussert wurde. Dem Beschwerdeführer könne auch kein Recht zugesprochen werden, die Zirkulationsblätter einzusehen. Diese Unterlagen beträfen nur die Verhandlungsparteien und nicht die Person des mit dem Fall befassten juristischen Angestellten des EVG. Das EVG kommt zum Schluss, das Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in sein Dossier sei vollumfänglich gewahrt worden. Dieses Recht könne nicht auf die fraglichen Dokumente ausgedehnt werden, die gar nicht Bestandteile des Personaldossiers seien.

D. Das EVG beantwortete die Frage nach der Systematik des Archivs in bezug auf die Zirkulationsblätter im Rahmen einer ergänzenden Beweismassnahme wie folgt: Die Geschäftslisten der einzelnen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor 1988 seien nicht mehr vorhanden. Über die Datenbank BRADOC sei es zwar möglich, nach dem Namen des Beschwerdeführers zu suchen und gewisse Fälle zu erschliessen, die er bearbeitete. Es sei aber nicht möglich, alle von ihm bearbeiteten Fälle zu erschliessen, da die Datenbank nur Präzedenzfälle enthalte.

Aus den Erwägungen:

1. (Eintretensfrage) 2.a. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) war zur Zeit des Auskunftsbegehrens schon in Kraft. Es enthält keine zeitliche Befristung für die Anmeldung der Ansprüche. Eine solche wäre nicht zu vereinbaren mit dem Persönlichkeitsschutz, der von Lehre und Rechtsprechung als unverzichtbar und unverjährbar eingestuft wird (Botschaft zum DSG vom

23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff.; Jörg Paul Müller, Die Grundrechte in der schweizerischen Verfassung, 2. Aufl., Bern 1991, S. 7; BGE 113 la 262). b. Der zu beurteilende Sachverhalt fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des DSG. Das EVG als Bundesorgan bearbeitet Daten des Beschwerdeführers, indem es dessen Personalakte aufbewahrt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 3 Bst. e

DSG). Eine Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 DSG liegt nicht vor. Insbesondere kann das EVG als Bundesgericht keine Sonderstellung beanspruchen, weil es im Bereich der Anstellungsverhältnisse keine Kollision mit dem Prinzip der Gewaltenteilung geben kann. Die Angestellten des Bundesgerichts geniessen den gleichen Datenschutz wie die Angestellten anderer Bundesbehörden. 3.a. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG. Das Recht auf Auskunft über persönliche Daten ist das eigentliche Schlüsselrecht zum Datenschutz (Urs Belser, Das Recht auf Auskunft, die Transparenz der Datenbearbeitung und das Auskunftsverfahren, in: Das neue Datenschutzgesetz des Bundes, Referate der Tagung der Hochschule St. Gallen, vom 15. Oktober und 13. November 1992, herausgegeben von Rainer

J. Schweizer, Zürich 1993, S. 55). Es erlaubt überhaupt erst der betroffenen Person, ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Nur wer weiss, ob und welche Daten über sie bearbeitet werden, kann diese nötigenfalls berichtigen oder vernichten lassen oder wenigstens deren Richtigkeit bestreiten (Botschaft, S. 40). Aus diesem Grund ist in bezug auf die Auskunft über eigene Daten normalerweise kein besonderer Interessennachweis nötig. b. Die Personalakte ist als Datensammlung gemäss Art. 3 Bst. g DSG zu qualifizieren. Der Begriff der Personalakte ist nirgends umschrieben. Da das Auskunftsrecht vom Persönlichkeitsschutz abgeleitet wird, ist die Frage nach dem Umfang der Personalakte in diesem Zusammenhang zu prüfen (BGE

120 II 122). Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Plenums des EVG gestützt auf Art. 55 Abs. 2 BtG fristlos entlassen. Im Lichte dieser ausserordentlichen Massnahme, die den Beschwerdeführer in seiner rechtlichen und sozialen Stellung schwer getroffen hat, ist dem Persönlichkeitsschutz besondere Bedeutung zuzumessen. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch, die genauen und wirklichen Gründe seiner Entlassung zu kennen. Aus diesem Grund gehört das Protokoll der Sitzung des Plenums des EVG vom (...), soweit die Entlassung des Beschwerdeführers betreffend, zu den Personalakten. Auch wenn im Normalfall bezüglich der fristlosen Entlassung eines Angestellten kein Sitzungsprotokoll der die Entlassung beschliessenden Behörde vorliegen wird und dies im Fall des Beschwerdegegners als einer Kollegialbehörde gewissermassen ein systembedingter Sonderfall ist, ändert sich nichts daran, dass dieses Sitzungsprotokoll - soweit die Entlassung betreffend - eine Personalakte darstellt und damit zum Gegenstand des datenschutzrechtlich geschützten Einsichtsrechts wird. Bezüglich dieses Dokuments gilt deshalb grundsätzlich volles Auskunftsrecht. Bezüglich Zirkulationsblätter fragt sich, ob sie Bestandteil der Personalakten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des EVG sind. Es ist denkbar, dass diese Blätter Kommentare der Bundesrichter enthalten, aus denen man gewisse Schlussfolgerungen zur beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers ziehen könnte. Trotzdem ist die Frage zu verneinen. Der Begriff Personalakten würde jede Kontur verlieren, wenn alle Anmerkungen von Vorgesetzten zur Geschäftserledigung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Einzelfall

Bestandteil der Personalakten würden. Der Bezug zu den Modalitäten des Anstellungsverhältnisses ist unter diesen Umständen zu verneinen. Aus diesen Gründen ist das Gesuch in diesem Punkt abzulehnen. c. Zu prüfen bleibt, ob das grundsätzlich unbeschränkte Auskunftsrecht aus speziellen Gründen beschränkt werden darf (Art. 9 DSG). Das EVG macht geltend, die Beschränkung des Auskunftsrechts rechtfertige sich wegen überwiegender Interessen Dritter gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG. Die an der Entlassungssitzung anwesenden, heute pensionierten Bundesrichter hätten ein vorrangiges Interesse daran, dass der Beschwerdeführer nicht erfahre, wie sie sich an der Sitzung geäussert hätten. Mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten ist vorab festzuhalten, dass die Bundesrichter, die den Entscheid vom (...) zu verantworten haben, nicht Dritte sind, sondern direkt Beteiligte in der Funktion eines Arbeitgebers. Das Gericht hat an seiner Sitzung vom (...) nicht gerichtliche Funktionen ausgeübt sondern administrative im Sinne von Art. 55 BtG. Es ist nicht einzusehen, weshalb Angestellten des Bundesgerichts im Vergleich zu Angestellten einer anderen Bundesbehörde nur ein reduzierter Datenschutz zustehen soll. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als seitens des Beschwerdeführers hochrangige Interessen auf dem Spiel stehen. Es gibt vorliegend deshalb keine Gründe, das Auskunftsrecht zu beschränken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 62.38 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 26. Mai 1995

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1998 Année Anno

Band 62 Volume Volume

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Ref. No 150 003 896

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