Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 62.29 KI-generiert

Employer Standing to Appeal Entry Ban for Direct and Indirect Violations

Geschäftsnummer JAAC 62.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employer has standing to appeal an entry ban against an individual if the appeal offers a concrete material or ideal interest, even if the employer was indirectly involved in the violation. This revised approach acknowledges that an employer may suffer practical harm if they cannot rehire a familiar foreign worker and also considers moral interests in rectifying their own administrative oversight.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20 Abs. 2 ANAG; Employer Standing to Appeal Entry Ban for Direct and Indirect Violations: This revised approach acknowledges that an employer may suffer practical harm if they cannot rehire a familiar foreign worker and also considers moral interests in rectifying their own administrative oversight.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Einreiseverbot Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Ausstandsverfahren mittelbare Diskriminierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 20 Abs. 2 ANAG
This provision is cited as the basis for determining the legitimacy of the appeal by parties other than the main subject of the decision, specifically in relation to employers appealing entry bans.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 123 II 376
Swiss Supreme Court Denies Standing for GM Soy Ingredient Appeals by Consumers and Organic Producers
BGE 118 Ib 82
Aufgrund der Aktenlage kann mit anderen Worten keineswegs als feststehend angenommen werden, dass die angefragten Kantone entsprechende Bewilligungen (von eher kurzer Dauer) inskünftig in jedem Fall verweigerten (BGE 118 Ib 82 E.
BGE 119 Ib 59
Eine erfolgreiche Beschwerde bedeutete für F die Abwendung oder immerhin Milderung eines ideellen Nachteils (BGE 119 Ib 59 E.
BGE 119 Ib 183
2a sowie BGE 119 Ib 183/184 E.
BGE 120 Ib 386
Insofern wird der Arbeitgeber vom Ausgang des Rekursverfahren mitbetroffen respektive in seiner tatsächlichen Situation mitbeeinflusst, ist er mit anderen Worten durch die Einreisesperre berührt (BGE 120 Ib 386 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20 Abs. 2 ANAG

This provision is cited as the basis for determining the legitimacy of the appeal by parties other than the main subject of the decision, specifically in relation to employers appealing entry bans.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

JAAC 62.29

Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements vom 24. Dezember 1997

Police des étrangers. Qualité pour recourir en matière d’interdiction d’entrée. Il y a lieu d’entrer en matière sur un recours formé par un employeur contre une décision d’interdiction d’entrée lorsque ce pourvoi revêt pour celui-ci un intérêt matériel ou un intérêt idéal suffisamment concret (changement de la jurisprudence publiée dans JAAC 51.21).

Fremdenpolizei. Beschwerdelegitimation bei Einreisesperren. Auf Eingaben von Arbeitgebern gegen Einreisesperren ist einzutreten, wenn das Einlegen eines Rechtsmittels für sie mit einem praktischen oder zumindest konkretisierbaren ideellen Nutzen verbunden ist (Änderung der in VPB 51.21 wiedergegebenen Praxis).

Polizia degli stranieri. Legittimazione a ricorrere in caso di divieto d’entrata. Qualora il ricorso avverso una decisione di divieto d’entrata venga interposto dal datore di lavoro, si entra in materia se per quest’ultimo tale impugnazione riveste un interesse materiale o ideale sufficientemente concreto (cambiamento della giurisprudenza pubblicata in GAAC 51.21).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

X trat in der Wintersaison 1995/96 im Duo mit ihrem Musikpartner in verschiedenen Restaurants der Schweiz auf. Für die Gastspiele in der Schweiz benötigte sie jeweils Kurzaufenthaltsbewilligungen. Am 27. Januar 1996 schloss das Duo mit F einen Engagementvertrag für dessen Landgasthof im Kanton Appenzell A.Rh. für die Zeit vom 19. Juli bis 4. August 1996 ab. Als das Musikerduo jedoch die Stelle an besagtem Datum antreten wollte, stellte sich heraus, dass F vergessen hatte, die erforderlichen Bewilligungen zu besorgen. Zwar veranlasste der Wirt in der Folge nachträglich die Einleitung des Bewilligungsverfahrens, liess das Duo aber ihr Engagement bereits ausüben. Am 26. Juli 1996 gab die Fremdenpolizei des Kantons Appenzell A.Rh. in bezug auf den Musikpartner, der über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügte, ihr Einverständnis gemäss Art. 8 Abs. 2 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Was X anbelangte, stellte die kantonale Fremdenpolizeibehörde indessen fest, sie halte sich seit dem 18. Juli 1996 unangemeldet und widerrechtlich im Kantonsgebiet auf und gehe einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) über X eine Einreisesperre für die Dauer von zwei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde angegeben, es lägen grobe Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften vor. Gegen die Einreisesperre erhoben sowohl X als auch F Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

(...)

7.1. X ist als Verfügungsadressatin legitimiert. Weniger eindeutig verhält es sich mit F als Wirt und Inhaber eines Landgasthofes, hat das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement einem Arbeitgeber doch seinerzeit in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 ANAG die Beschwerdelegitimation in einem Verfahren betreffend Einreisesperre abgesprochen (VPB 51.21). Der Parteivertreter von F hält in dieser Hinsicht lediglich fest, sein Mandant fühle sich aufgrund des ihm unterlaufenen Versehens des zu späten Einleitens des Bewilligungsverfahrens mitschuldig, dass über X eine Fernhaltemassnahme verhängt worden sei.

7.2. Andere Mitbeteiligte im Sinne von Art. 20 Abs. 2 ANAG müssen ein schutzwürdiges Interesse dartun können (siehe Toni Pfanner, Die Jahresaufent-haltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, St. Gallen 1984,

S. 237). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, wobei dieses Interesse rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein kann und keineswegs mit demjenigen Interesse übereinzustimmen braucht, welches durch die vom Beschwerdeführer selber als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Verlangt wird indessen, dass der Beschwerdeführer durch

den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Dadurch soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden. Besagten Anforderungen kommt namentlich dann eine besondere Bedeutung zu, wenn

- wie in casu - nicht nur die Verfügungsadressatin im materiellen Sinn, sondern auch Dritte den fraglichen Entscheid anfechten. Liegt in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe vor, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. zum Ganzen BGE

123 II 376 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von dieser Praxis, unterscheidet sich die Situation von F, mithin seine Interessenlage, in zwei wesentlichen Aspekten von der VPB 51.21 zugrundeliegenden Konstellation, wo einem Arbeitgeber die Beschwerdelegitimation bei einer Einreisesperre abgesprochen worden war, weil der bei ihm angestellt gewesene ausländische Saisonnier keine konkrete Aussicht auf eine neue Saisonstelle besass. Auf der einen Seite bestehen hier spezifische, unmittelbare Arbeitgeberinteressen. X hätte in casu nämlich im Falle einer Gutheissung der Beschwerde reelle Chancen, mit Kurzaufenthaltsbewilligungen wiederum ihren Engagements in verschiedenen Kantonen der Schweiz nachzugehen, wie sie dies in den vergangenen Jahren - im Duo mit ihrem musikalischen Partner - bereits praktiziert hat.

Aufgrund der Aktenlage kann mit anderen Worten keineswegs als feststehend angenommen werden, dass die angefragten Kantone entsprechende Bewilligungen (von eher kurzer Dauer) inskünftig in jedem Fall verweigerten (BGE 118 Ib 82 E. 1). In Berücksichtigung der besonderen Vertragsverhältnisse sowie der Gepflogenheiten in dieser Branche resultierte für den betroffenen Arbeitgeber somit ohne weiteres ein praktischer Nutzen, könnte er doch das ihm von früheren Gastspielen bekannte Duo in absehbarer Zeit wieder in seinen Lokalitäten auftreten lassen.

Auf der anderen Seite macht F sogenannt moralische Gründe geltend, verstanden als Wiedergutmachung für eigene Nachlässigkeiten beziehungsweise Versäumnisse. Auch unter diesem Blickwinkel lässt sich in casu ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse begründen. Aufgrund der Abfolge der Vorkommnisse liegt in bezug auf den angefochtenen Entscheid eine spezifische Beziehungsnähe vor. Eine erfolgreiche Beschwerde bedeutete für F die Abwendung oder immerhin Milderung eines ideellen Nachteils (BGE 119 Ib 59 E. 2a sowie BGE 119 Ib 183/184 E. 1c). Insofern wird der Arbeitgeber vom Ausgang des Rekursverfahren mitbetroffen respektive in seiner tatsächlichen Situation mitbeeinflusst, ist er mit anderen Worten durch die Einreisesperre berührt (BGE 120 Ib 386 E. 4b, wiederum mit Verweis auf die vorgenannten Urteile).

F ist daher zur Beschwerdeführung ebenfalls legitimiert. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auf Eingaben von Arbeitgebern gegen Einreisesperren einzutreten ist, wenn das Einlegen eines Rechtsmittels für sie mit einem praktischen oder zumindest konkretisierbaren ideellen Nutzen verbunden ist. In diesem Sinne ist die bisherige Praxis zu modifizieren. Auf die fristund formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 62.29 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements vom 24. Dezember 1997

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1998 Année Anno

Band 62 Volume Volume

Seite --- Page Pagina

Ref. No 150 003 863

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.