Federal Employee Re-election Reservation Subject to Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA federal employee was re-elected to their position, but with a reservation that allowed for easier termination of their employment. The court determined that this reservation was a decision, not merely a communication, because it directly impaired the employee's legal status by diminishing their job security. Therefore, the employee had the right to appeal this reservation, and the court would review whether it was justified and appropriate under the specific circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 58 Abs. 2 Bst, Art. 5 Abs. 3 für, Art. 55 BtG, Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 BtG, Art. 5 Abs. 3 Wahlverordnung, Art. 5 VwVG; Federal Employee Re-election Reservation Subject to Appeal: The court determined that this reservation was a decision, not merely a communication, because it directly impaired the employee's legal status by diminishing their job security. Therefore, the employee had the right to appeal this reservation, and the court would review whether it was justified and appropriate under the specific circumstances.
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KI-generiertGrants the Federal Personnel Appeals Commission jurisdiction over appeals against first-instance decisions of departments in personnel matters.
Establishes the possibility for both parties to terminate the employment relationship with a three-month notice period in case of a conditional re-election.
Specifies that after an unconditional re-election, only important reasons justify termination of the employment relationship.
Defines what constitutes a decision, which is relevant for determining the appealability of the conditional re-election.
Mentioned as potential exceptions where an administrative court appeal might not be open, but not directly applied in the dispositive.
Volltext
JAAC 62.18
Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 10. April 1997
Personnel fédéral. Réélection avec réserve. Annulabilité. Une réélection avec réserve portant atteinte au statut juridique du fonctionnaire concerné est une décision.
Bundespersonal. Wiederwahl mit Vorbehalt. Anfechtbarkeit. Ein Wiederwahlvorbehalt, der die Rechtsstellung des betroffenen Beamten beeinträchtigt, hat Verfügungscharakter.
Personale federale. Rielezione con riserva. Impugnabilità. Una rielezione con riserva che pregiudichi lo statuto giuridico dei funzionari interessati è una decisione.
Aus den Erwägungen:
1.a. Die Eidgenössische Personalrekurskommission ist gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Beamten und Beamtinnen des Bundes Rechtsmittelinstanz für Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, soweit letztlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (BGer) offensteht. Die formund fristgemäss eingereichte Beschwerde richtet sich gegen eine
Verfügung des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes, mit welcher der Beschwerdeführer lediglich unter Vorbehalt wiedergewählt wurde. Das BGer hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zwischen Vorbehalten unterschieden, denen als blosse Mitteilungen oder Ermahnungen keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt und die daher nicht anfechtbar sind, und solchen, die selbständige Rechtswirkungen entfalten und daher als Verfügung angefochten werden können (BGE 119 Ib 101 E. 1 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 1989 i. S. F. A. gegen EMD, E. 1a; vgl. auch Hermann Schroff / David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 273, Rz. 456). Entscheidend ist dabei, ob der mit der Wiederwahl verbundene Vorbehalt die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Wiederwahl beeinträchtigt. Entfaltet der angebrachte Vorbehalt verbindliche Rechtswirkungen, so muss seine Anfechtbarkeit bejaht werden. Es handelt sich dann beim Vorbehalt um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die letztlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim BGer angefochten werden kann, soweit keine der in den Art. 99 bis
101 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) genannten Ausnahmen gegeben sind. b. Wird ein Beamter aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom
10. Januar 1996 über die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 1997-2000 (Wahlverordnung, SR 172.221.121.1, AS 1996 203 ff.) nur unter Vorbehalt wiedergewählt, so ergibt sich aus deren Art. 5 Abs. 3 für beide Seiten die Möglichkeit, das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufzulösen. Die Auflösung während der Amtsdauer wird damit erleichtert, insbesondere weil für die Kündigung triftige Gründe genügen, währenddessen gemäss Art. 55 BtG nach vorbehaltloser Wahl nur wichtige Gründe eine Auflösung rechtfertigen (Schroff/Gerber, a. a. O.,
S. 85, Rz. 109). Der Vorbehalt erlaubt der Verwaltung, den erweiterten Ermessensspielraum, welcher ihr im Zeitpunkt der Wiederwahl zusteht, auf einen Zeitpunkt während der Amtsdauer zu übertragen. Für den Beamten hat dies zur Folge, dass er den während der Amtsdauer erhöhten Schutz seines Arbeitsplatzes mindestens teilweise verliert. Er ist damit in seiner Rechtsstellung zweifelsohne beeinträchtigt, sodass dem Vorbehalt Verfügungscharakter zukommt und es sich rechtfertigt, auf dessen Anfechtung einzutreten, sofern - wie hier - die übrigen Eintretensvoraussetzungen vorliegen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist hingegen lediglich die Frage, ob für den angebrachten Vorbehalt eine genügende Rechtfertigung besteht und er den konkreten Umständen angemessen ist. Ob das Dienstverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt auch tatsächlich aufgelöst werden darf, ist aufgrund der dannzumaligen Verhältnisse in einem allfälligen neuen Beschwerdeverfahren zu beurteilen. In diesem Sinne ist auf die Beschwerde, mit welcher die vorbehaltlose Wiederwahl beantragt wird, einzutreten.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 62.18 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 10. April 1997
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 1998 Année Anno
Band 62 Volume Volume
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Ref. No 150 003 827
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