Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 61.78 KI-generiert

Informational Letter Does Not Extend Public Procurement Appeal Period

Geschäftsnummer JAAC 61.78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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When an award decision in public procurement is officially published, the appeal period begins on the date of publication. A subsequent informational letter from the contracting authority, which merely refers to the published decision and its publication date, does not extend the start of this appeal period, even if it is sent after the decision's notification.

Legislator-Regeste

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Art. 30 LMP, Art. 30 BoeB, Art. 30 LAPub, Art. 29 Bst, Art. 29 BoeB, Art. 24 Abs. 1 BoeB; Informational Letter Does Not Extend Public Procurement Appeal Period: A subsequent informational letter from the contracting authority, which merely refers to the published decision and its publication date, does not extend the start of this appeal period, even if it is sent after the decision's notification.

Schlagwörter

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Vergabe öffentlicher Aufträge Eröffnung des Entscheids Staatsorgane Auskündung von Abschlussbedingungen Ausschluss vom Vergabeverfahren Einreichung der Angebote

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 LMP
Délai de recours (art. 30 LMP).
Art. 30 BoeB
Cited as the basis for the 20-day appeal period for the award decision.
Art. 30 LAPub
Termine di ricorso (art. 30 LAPub).
Art. 29 Bst
1 in Verbindung mit Art. 29 Bst.
Art. 29 BoeB
Die Auftraggeberin eröffnet summarisch begründete Verfügungen nach Art. 29 BoeB durch Veröffentlichung im SHAB oder durch Zustellung (Art.
Art. 24 Abs. 1 BoeB
1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BoeB).
Art. 24 Abs. 2 BoeB
Der Zuschlag ist - wie auch die Ausschreibung - immer zu veröffentlichen (Art. 24 Abs. 2 BoeB).
Art. 26 Abs. 1 BoeB
Art. 26 Abs. 1 BoeB in Verbindung mit Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 BoeB

Cited as the basis for the 20-day appeal period for the award decision.

Art. 27 Abs. 1

Cited in conjunction with Art. 29 Bst. a BoeB as the legal basis for appealing the award decision to the commission.

Art. 29 Bst. a

Cited in conjunction with Art. 27 Abs. 1 BoeB as the legal basis for appealing the award decision to the commission.

Art. 23 Abs. 1

Cited in conjunction with Art. 24 Abs. 1 BoeB regarding the method of opening decisions through publication or delivery.

Art. 24 Abs. 1

Cited in conjunction with Art. 23 Abs. 1 BoeB regarding the method of opening decisions through publication or delivery.

Art. 24 Abs. 2

Stipulates that the award decision, like the tender notice, must always be published.

Art. 26 Abs. 1

Cited in conjunction with Art. 20 VwVG to determine the end date of the appeal period.

Art. 20

Cited in conjunction with Art. 26 Abs. 1 BoeB to determine the end date of the appeal period.

Art. 38 VwVG

Cited regarding the lack of a legal remedy notice in the information letter, rendering it insufficient for triggering the appeal period.

Art. 20 Abs. 2

Cited to argue against the possibility of an information letter delaying the start of the appeal period for a decision already validly opened by publication.

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Volltext

JAAC 61.78

Auszug aus dem Entscheid der Eidgenossischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 7. Juli 1997

Marchés publics. Délai de recours (art. 30 LMP). Lorsqu’une décision d’adjudication est notifiée par publication dans la FOSC, le délai de recours commence à courir à partir de la date de la publication. Le fait que l’administration, après la notification de la décision, adresse une lettre d’information à un soumissionnaire dont la candidature n’a pas été retenue, en le renvoyant simplement à la copie de la décision et à la date de publication, n’a pas pour effet de repousser le départ du délai.

Öffentliches Beschaffungswesen. Beschwerdefrist (Art. 30 BoeB). Wird eine Zuschlagsverfügung durch Publikation im SHAB eröffnet, bestimmt sich der Beginn der Beschwerdefrist nach dem Publikationsdatum. Ein Orientierungsschreiben der Verwaltung, das einem nichtberücksichtigten Anbieter nach Eröffnung der Verfügung zugestellt wird und das lediglich auf eine Abschrift der Verfügung und das diesbezügliche Publikationsdatum verweist, vermag den Beginn des Fristenlaufs nicht hinauszuschieben.

Acquisti pubblici. Termine di ricorso (art. 30 LAPub). Se una decisione d’aggiudicazione è pubblicata nel FUSC, il termine di ricorso decorre a partire dalla data di pubblicazione. Una lettera informativa inviata dall’amministrazione, dopo la notificazione della decisione, a un offerente la cui candidatura non è stata presa in considerazione e che rinvia soltanto alla copia della decisione e alla data di pubblicazione, non rinvia la decorrenza del termine.

Aus den Erwägungen:

1.a. Das Amt für Bundesbauten (AFB) führte für die Sanierung und den Ausbau des Waffenplatzes Brugg ein Ausschreibungsverfahren (selektives Verfahren) durch. Mit Verfügung vom 29. April 1997 erteilte es in diesem Verfahren dem Angebot der Anbieterin L. AG, Zürich, den Zuschlag. Die Zuschlagsverfügung wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 98 vom 27. Mai 1997 publiziert. Mit Schreiben vom 2. Juni 1997 dankte das AFB der X AG für ihre Beteiligung am selektiven Verfahren und wies sie auf eine beiliegende Abschrift der im SHAB publizierten Verfügung hin. Daraus ersehe die X AG, dass eine andere Unternehmung den Zuschlag erhalte. b. Mit Eingabe vom 18. Juni 1997 (Postaufgabe:

20. Juni 1997) erhob die X AG bei der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen Beschwerde. Darin wird im wesentlichen geltend gemacht, die beigelegte Nachtragsofferte mittels Fax vom 10. April 1997 entspreche nicht den Submissionsvorschriften. Auf Grund dieser Feststellung sei die Beschwerdeführerin der Meinung, die Auftragsvergabe sei nicht der Submissionsverordnung entsprechend durchgeführt worden. Der Auftrag müsse nach der ersten Eingabe vergeben und der Nachtrag neu ordentlich eingegeben werden. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde ausserdem das Schreiben des AFB vom 2.

Juni 1997 samt der Abschrift der Verfügung, die im SHAB Nr. 98 vom 27. Mai 1997 publiziert wurde, bei. 2.a. Die Zuschlagsverfügung des AFB vom 29. April 1997 stellt eine Verfügung dar, die gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) mit Beschwerde bei der endgültig entscheidenden Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen angefochten werden kann. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 30 BoeB 20 Tage seit Eröffnung der Verfügung.

Die Auftraggeberin eröffnet summarisch begründete Verfügungen nach Art. 29 BoeB durch Veröffentlichung im SHAB oder durch Zustellung (Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BoeB). Der Zuschlag ist - wie auch die Ausschreibung - immer zu veröffentlichen (Art. 24 Abs. 2 BoeB). b. Die vorliegend angefochtene Zuschlagsverfügung wurde im SHAB Nr. 98 vom 27. Mai 1997 veröffentlicht. Der publizierte Text enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdefrist von 20 Tagen begann folglich am 28. Mai 1997 zu laufen und endigte am Montag, 16.

Juni 1997 (vgl. Art. 26 Abs. 1 BoeB in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Die am 20. Juni 1997 der Post übergebene Beschwerdeschrift ist damit verspätet eingereicht worden. Aus der Zustellung des Orientierungsschreibens des AFB vom 2. Juni 1997 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dieses Schreiben fällt vorliegend schon deswegen als rechtsgenügliche und den Fristenlauf auslösende Eröffnung einer Verfügung ausser Betracht, weil es keine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Art. 38 VwVG;

VPB 61.24, S. 265 f.).

Im Schreiben vom 2. Juni 1997 wurde die Beschwerdeführerin auch klar auf die in Abschrift beigelegte Verfügung, wie sie im SHAB Nr. 98 vom

27. Mai 1997 publiziert wurde, hingewiesen. Aus dem beigelegten Text der Verfügung ist einerseits ersichtlich, dass gegen diese Verfügung innert

20 Tagen seit Eröffnung bei der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen schriftlich Beschwerde geführt werden kann (Ziff. 12) und anderseits, dass die Zuschlagsverfügung den Anbietern und Anbieterinnen durch Publikation im SHAB zu eröffnen ist (Ziff. 13). Diese Form der Eröffnung der Verfügung ist daher bei diesem Stand der Dinge gegenüber der Beschwerdeführerin als allein massgebend zu bezeichnen. Im Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin das Orientierungsschreiben des AFB vom

2. Juni 1997 erhielt, war die Frist zur Anfechtung der im SHAB vom 27. Mai 1997 veröffentlichten Verfügung im übrigen noch längst nicht abgelaufen. Schliesslich gilt die beim Zuschlag obligatorisch vorgesehene Veröffentlichung der Verfügung gerade dazu, dass die Anbieterinnen und Anbieter selbst ohne persönliche Postzustellung als rechtsgenüglich informiert betrachtet werden können. Es wäre auch der Rechtssicherheit abträglich, wenn ein Orientierungsschreiben von der Art des vorliegenden ein Hinausschieben des Beginns des Fristenlaufs der bereits rechtsgültig durch Publikation eröffneten Verfügung zu bewirken vermöchte (vgl. Art. 20 Abs. 2 VwVG). Auf die verspätet eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 61.78 - Auszug aus dem Entscheid der Eidgenossischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 7. Juli 1997

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1997 Année Anno

Band 61 Volume Volume

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Ref. No 150 003 602

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