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JAAC 61.52 KI-generiert

Milk Quota Transfer: Operational Building Definition

Geschäftsnummer JAAC 61.52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that for the purposes of milk quota regulations, an "operational building" is one that can be used for milk production. In this case, the main barn, which was transferred with adjacent land, was in disrepair at the time of the transfer and thus not usable for milk production. Therefore, the transfer of land and barn did not qualify for the special quota transfer rule applicable to operational buildings, and the standard quota reduction rules applied.

Legislator-Regeste

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Art. 19 al. 2 let. e OCLM, Art. 19 Abs. 2 Bst, Art. 19 cpv. 2 lett. e OCLM, Art. 20 Abs. 1 MKBV, Art. 19 Abs. 1 MKBV, Art. 19 Abs. 2 MKBV; Milk Quota Transfer: Operational Building Definition: In this case, the main barn, which was transferred with adjacent land, was in disrepair at the time of the transfer and thus not usable for milk production. Therefore, the transfer of land and barn did not qualify for the special quota transfer rule applicable to operational buildings, and the standard quota reduction rules applied.

Schlagwörter

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Produktionsquoten Grundeigentum Bauordnung landwirtschaftlicher Betrieb Revers Einrichtungsbeihilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 al. 2 let. e OCLM
Art. 19 al. 2 let. e OCLM 93.
Art. 19 Abs. 2 Bst
Danach können sich Landabgeber und Landübernehmer über die zu übertragende Menge einigen (Art. 19 Abs. 2 Bst.
Art. 19 cpv. 2 lett. e OCLM
Art. 19 cpv. 2 lett. e OCLM 93.
Art. 20 Abs. 1 MKBV
Was den Landübernehmer angeht, so wird dessen Kontingent grundsätzlich um die beim Landabgeber gekürzte und um weitere 10% verminderte Menge erhöht (Art. 20 Abs. 1 MKBV 93).
Art. 19 Abs. 1 MKBV
Die Kürzungsmenge bestimmt sich vorab nach der Regelung, welche im Pachtvertrag des Landabgebers vereinbart wurde, als dieser das Land übernahm (Art. 19 Abs. 1 MKBV 93).
Art. 19 Abs. 2 MKBV
Besteht, wie vorliegend, keine solche Vereinbarung, bestimmt sich die Kontingentskürzung nach den Bestimmungen von Art. 19 Abs. 2 MKBV 93.
Art. 2 Abs. 1 Bst
Land und Gebäude bilden die zentralen Grundlagen eines landwirtschaftlichen Betriebs (Art. 2 Abs. 1 Bst.
Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93
This provision on the transfer of land with farm buildings was not applicable because the main farm building was in a dilapidated state and not usable for milk production at the time of the land transfer.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93

This provision on the transfer of land with farm buildings was not applicable because the main farm building was in a dilapidated state and not usable for milk production at the time of the land transfer.

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Volltext

JAAC 61.52

Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 14. Juni 1996 in Sachen

A. gegen B., Milchverband St. Gallen-Appenzell und Regionale Rekurskommission Nr. 14 in Sachen Milchkontingentierung; 95/8C-011

Cession de terres avec bâtiments d’exploitation. Notion de bâtiment d’exploitation. Art. 19 al. 2 let. e OCLM 93. Bâtiment d’exploitation. Sont réputés bâtiments d’exploitation uniquement les bâtiments qui peuvent être utilisés pour la production du lait. Lorsque la grange principale est cédée avec un autre bâtiment pouvant servir d’écuries, seule la grange principale est considérée comme le bâtiment d’exploitation (consid. 3.2).

Abgabe von Land samt Ökonomiegebäude. Begriff des Ökonomiegebäudes. Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93. Ökonomiegebäude. Als Ökonomiegebäude gelten nur Bauten, die für die Milchproduktion genutzt werden können. Wird mit der Hauptscheune eine weitere Einstallungsmöglichkeit abgegeben, gilt nur die Hauptscheune als Ökonomiegebäude (E. 3.2).

Cessione di un terreno su cui è situato uno stabile aziendale. Nozione di stabile aziendale. Art. 19 cpv. 2 lett. e OCLM 93. Stabile aziendale. Sono stabili aziendali unicamente quegli edifici che possono venir utilizzati per la produzione del latte. Anche se con la stalla principale viene ceduto un ulteriore edificio suscettibile di fungere da stalla, soltanto la stalla principale è considerata stabile aziendale (consid. 3.2).

Aus dem Sachverhalt:

Im Anschluss an den Erwerb einer Liegenschaft übernahm A. per

1. Mai 1994 diese zur Bewirtschaftung. Auf sein Gesuch hin kürzte der Milchverband St. Gallen-Appenzell mit Verfügung vom 14. Oktober 1994 das Kontingent des Landabgebers B. in Anwendung der 50%-Kürzungsregel. Dem Landübernehmer A. wurde in der gleichen Verfügung eine Kontingentserhöhung gewährt, welche der um 10% verminderten Kürzungsmenge beim Landabgeber entsprach. Eine Beschwerde des A. vom 9. November 1994 wies die Regionale Rekurskommission Nr. 14 mit Entscheid vom 30. Januar 1995 ab. Am 7. März 1995 erhob A. Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragt für die übernommene Fläche die Übertragung von 100% des Hektarendurchschnittes des Landabgebers. Die Rekurskommission EVD führte in der Folge ein schriftliches Instruktionsverfahren durch und ersuchte insbesondere um Auskunft zur Frage hinsichtlich des abgegebenen Ökonomiegebäudes.

Aus den Erwägungen:

(...)

3. In materiellrechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner per 1. Mai 1994 ... ha kontingentstragendes Land an den Beschwerdeführer abgegeben hat. Aus dem Instruktionsverfahren geht sachverhaltsmässig weiter hervor, dass die abgegebene Fläche zu einer Liegenschaft gehört, welche ein Wohnhaus sowie Hauptscheune und Weidstall umfasst. Der Landabgeber hat diese Liegenschaft 1979 gepachtet. Das Wohnhaus war aufgrund der unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdegegners jedoch seit Jahren nicht mehr bewohnbar und die Hauptscheune bestand im wesentlichen aus Ruinen, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten wird. Der Rekurrent, welcher nebst dem Land auch das Wohnhaus sowie die Stallungen der angeführten Liegenschaft erwarb und per 1. Mai 1994 zur Bewirtschaftung übernahm, führt in diesem Zusammenhang aus, dass er das Wohnhaus als Stöckli ausgebaut habe. Die Sanierung der Scheune

- erforderlich sei die Renovation von Stall, Tenne und Grundmauern gewesen -

sei im Herbst 1994 erfolgt. Nach Angaben des Beschwerdeführers wird die sanierte Scheune vorläufig im Sommer für die Grünfütterung genutzt, vorgesehen sei inskünftig aber eine Ganzjahresnutzung. Was den Weidstall betreffe, so führt der Beschwerdegegner aus, weder er noch sein Vorgänger hätten diesen benutzt. Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, dass der Weidstall, welcher Platz für fünfzehn Stück Vieh biete, früher das ganze Jahr belegt gewesen sei. Im folgenden ist zu untersuchen, welche kontingentsrechtlichen Folgen der eingangs dargestellte Sachverhalt beziehungsweise die Abgabe von Land, Wohnhaus und Stallungen hat.

3.1. Die kontingentsrechtlichen Folgen einer Verminderung beziehungsweise Zunahme der massgeblichen Nutzfläche sind in den Art. 19 und 20 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung in den Bergzonen II-IV (MKBV 93, SR 916.350.102) umschrieben. Was den Landübernehmer angeht, so wird dessen Kontingent grundsätzlich um die beim Landabgeber gekürzte und um weitere 10% verminderte Menge erhöht (Art. 20 Abs. 1 MKBV 93). Die Kürzungsmenge bestimmt sich vorab nach der Regelung, welche im Pachtvertrag des Landabgebers vereinbart wurde, als dieser das Land übernahm (Art. 19 Abs. 1 MKBV 93). Besteht, wie vorliegend, keine solche Vereinbarung, bestimmt sich die Kontingentskürzung nach den Bestimmungen von Art. 19 Abs. 2 MKBV 93. Danach können sich Landabgeber und Landübernehmer über die zu übertragende Menge einigen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a MKBV 93). Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Milchverband, welcher in der Regel eine Kürzung um 50% des massgebenden Hektarendurchschnitts vornimmt (Art. 19 Abs. 2 Bst. b MKBV 93). Speziell geregelt ist die Abgabe von Land, welches nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion, jedoch weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird oder zur Aufforstung, Erstellung von Obstanlagen, zum Anbau von Reben oder gar nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird (Art. 19 Abs. 2 Bst. c und d MKBV 93). Eine weitere Sonderbestimmung regelt die Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93). Nachfolgend ist abzuklären, welche dieser Bestimmungen im vorliegenden Streitfall massgebend ist.

3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich zumindest sinngemäss auf den Standpunkt, es liege eine Abgabe von Land und Ökonomiegebäude im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93 vor. Demnach muss ein Produzent bei Abgabe von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude in der Regel das ihm bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer übertragen. Die Rekurskommission EVD hat bezüglich der Anwendbarkeit dieser Bestimmung bereits im publizierten Entscheid vom 30. Dezember 1994 in Sachen C. (VPB 59.96) folgendes festgestellt: «Es fällt auf, dass die Milchkontingentierung-Talverordnung 93 im Zusammenhang mit der Kontingentszuteilung von Betriebsübernahme spricht und im Zusammenhang mit der Kontingentsübertragung an die Abgabe von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude anknüpft.

Land und Gebäude bilden die zentralen Grundlagen eines landwirtschaftlichen Betriebs (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Sie können vor der Übernahme als selbständiger Betrieb im Sinne von Art. 2 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung bewirtschaftet worden oder Teil eines Betriebes gewesen sein, der auch nach der Abgabe weiter besteht. Als Betriebsübernahme hat folglich einmal das Übernehmen einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte zu gelten, die vorher als selbständiger Betrieb im Sinne von Art. 2 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung geführt wurde.

Aber auch das blosse Übernehmen von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude, die zuvor nicht als Ganzes einen selbständigen Betrieb, sondern lediglich Teil eines Betriebs bildeten, ist als Betriebsübernahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. e Milchkontingentierung-Talverordnung 93 zu betrachten. Durch die Abgabe des Landes mit zugehörigem Ökonomiegebäude schränkt der Landabgeber seine Milchproduktion ein; er nimmt eine betriebliche Umstrukturierung vor, die unter Umständen sogar bis zur Einstellung der Milchproduktion geht. Der Landübernehmer dagegen will durch die Übernahme von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude eine Verbesserung seiner betrieblichen Struktur erreichen.

Daher rechtfertigt es sich in der Regel, wie bei einem Betrieb das gesamte Kontingent auf den Landübernehmer zu übertragen, welches der Landabgeber seinerzeit mit der Fläche und dem dazugehörenden Ökonomiegebäude erworben hatte. Somit kann festgehalten werden, dass Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 2 Bst. e Milchkontingentierung-Talverordnung 93 dahin gehen, dass in der Regel das Kontingent zu übertragen ist, das der Landabgeber bei der seinerzeitigen Übernahme des Landes mit dem zugehörigen Ökonomiegebäude erhalten hatte.» (E. 4.2.2) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es mit der Übernahme von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude dem Bewirtschafter ermöglicht wird, die Milchproduktion aufzunehmen oder, sofern er bereits über einen Betrieb verfügt, seine Milchproduktion auszudehnen und damit seine betriebliche Struktur zu verbessern.

Daher gelten als Ökonomiegebäude im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93 nur Bauten, welche zur Haltung von Milchvieh effektiv genutzt werden können. Massgebend ist somit die Eignung des übernommenen Gebäudes, welches dem Bewirtschafter die Möglichkeit gibt, die Milchproduktion dort aufzunehmen beziehungsweise diese zu erweitern; umgekehrt hat die Abgabe dieser Einstallungsmöglichkeit an einen neuen Bewirtschafter eine Einschränkung der Möglichkeit der Verkehrsmilchproduktion zur Folge. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Einheit, bestehend aus Land und Stallungen (sowie einem Wohnhaus), übernommen hat.

Unbestritten ist, dass das für die übernommene Liegenschaft massgebende Ökonomiegebäude - die Hauptscheune - bereits bei der seinerzeitigen Übernahme durch den heutigen Landabgeber in einem baufälligen Zustand und demnach für ihn gar nicht geeignet war, für die Milchproduktion genutzt zu werden. Erst die durch den beschwerdeführenden Landübernehmer durchgeführte Sanierung erlaubt nun eine milchwirtschaftliche beziehungsweise zumindest landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes. Bei dieser Sachlage kann aber nicht von einer Abgabe von Land und

Ökonomiegebäude, mithin einer Einschränkung der Produktionsmöglichkeiten seitens des Landabgebers im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93, ausgegangen werden. Dass mit dem Land und der baufälligen Hauptscheune offenbar auch ein Weidstall an den Landübernehmer überging, vermag an der gemachten Feststellung nichts zu ändern. Denn als Ökonomiegebäude der abgegebenen Einheit ist die Hauptscheune und nicht eine allenfalls zusätzlich vorhandene Einstallungsmöglichkeit zu betrachten. Nur dem (abgegebenen) Hauptstall kommt die Eigenschaft des verkehrsmilchproduzierenden Standortes auf der Liegenschaft, mithin dem Ökonomiegebäude, zu. Damit kann offen bleiben, in welchem Zustand sich diese sekundäre Stallung im Zeitpunkt der Abgabe befand und ob diese vom Landabgeber überhaupt hätte genutzt werden können. (...) (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde, soweit sie darauf eintritt, ab)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 61.52 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 14. Juni 1996 in Sachen A. gegen B., Milchverband St. Gallen-Appenzell und Regionale Rekurskommission Nr. 14 in Sachen Milchkontingentierung; 95/8C-011

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1997 Année Anno

Band 61 Volume Volume

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