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JAAC 61.51 KI-generiert

Grazing Operation Transfer Does Not Constitute Change in Usable Area for Milk Quota Adjustments

Geschäftsnummer JAAC 61.51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the transfer of a grazing operation cannot be considered a change in the relevant usable area for milk quota adjustments. The initial inclusion of the grazing area into the individual's milk quota was based on an incorrect assessment of its contribution, and upon its transfer, the relevant usable area must be recalculated by subtracting the previously incorrect amount. Since the grazing operation itself does not generate its own milk quota but rather relies on contributions from individual quotas, its transfer does not trigger a quota transfer.

Legislator-Regeste

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Art. 14 al. 1 OCLM, Art. 14 Abs. 1 MKBV, Art. 14 cpv. 1 OCLM, Art. 19 MKBV, Art. 20 MKBV, Art. 14 Abs. 1 MKBV 93; Grazing Operation Transfer Does Not Constitute Change in Usable Area for Milk Quota Adjustments: The initial inclusion of the grazing area into the individual's milk quota was based on an incorrect assessment of its contribution, and upon its transfer, the relevant usable area must be recalculated by subtracting the previously incorrect amount. Since the grazing operation itself does not generate its own milk quota but rather relies on contributions from individual quotas, its transfer does not trigger a quota transfer.

Schlagwörter

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Beitragsüberweisung Neuzuteilung Gemeinatzung Landwirtschaftsrecht Konzessionsübertragung Umfang der Enteignung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 al. 1 OCLM
Adaptation des contingents en cas de cession d’une exploitation d’estivage. Art. 14 al. 1 OCLM 93. Cessation d’activité de l’exploitation d’estivage. La cession d’une exploitation d’estivage ne peut pas être considérée comme modification de la surface déterminante (consid. 6).
Art. 14 Abs. 1 MKBV
Anpassung der Einzelkontingente infolge Übergangs eines Sömmerungsbetriebes. Art. 14 Abs. 1 MKBV 93. Einstellung des Sömmerungsbetriebes Die Übertragung eines Sömmerungsbetriebes kann nicht als Änderung der massgeblichen Nutzfläche angesehen werden (E. 6).
Art. 14 cpv. 1 OCLM
Adeguamento dei contingenti individuali in seguito alla cessione di un’azienda d’estivazione. Art. 14 cpv. 1 OCLM 93. Cessazione d’attività dell’azienda d’estivazione. La cessione di un’azienda d’estivazione non può essere intesa come modificazione della superficie determinante (consid. 6).
Art. 19 MKBV
Diese Artikel befassen sich mit der Kontingentsübertragung infolge Verminderung (Art. 19 MKBV 93) beziehungsweise Zunahme (Art.
Art. 20 MKBV
19 MKBV 93) beziehungsweise Zunahme (Art. 20 MKBV 93) der massgeblichen Nutzfläche eines Betriebes.
Art. 14 Abs. 1 MKBV 93
This provision is used to determine the consequences of transferring a grazing operation and concludes that such a transfer cannot be considered a change in the relevant utilized area.
Art. 19 f. MKBV 93
These provisions concern the transfer of quotas due to a decrease or increase in the relevant utilized area of a farm, which the court found not applicable in this case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 1 MKBV 93

This provision is used to determine the consequences of transferring a grazing operation and concludes that such a transfer cannot be considered a change in the relevant utilized area.

Art. 19 f. MKBV 93

These provisions concern the transfer of quotas due to a decrease or increase in the relevant utilized area of a farm, which the court found not applicable in this case.

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Volltext

JAAC 61.51

Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 22. März 1996 in Sachen

Z. gegen K., Milchverband Bern und benachbarte Gebiete und Regionale Rekurskommission Nr. 9; 95/8C-009

Adaptation des contingents en cas de cession d’une exploitation d’estivage. Art. 14 al. 1 OCLM 93. Cessation d’activité de l’exploitation d’estivage. La cession d’une exploitation d’estivage ne peut pas être considérée comme modification de la surface déterminante (consid. 6).

Anpassung der Einzelkontingente infolge Übergangs eines Sömmerungsbetriebes. Art. 14 Abs. 1 MKBV 93. Einstellung des Sömmerungsbetriebes Die Übertragung eines Sömmerungsbetriebes kann nicht als Änderung der massgeblichen Nutzfläche angesehen werden (E. 6).

Adeguamento dei contingenti individuali in seguito alla cessione di un’azienda d’estivazione. Art. 14 cpv. 1 OCLM 93. Cessazione d’attività dell’azienda d’estivazione. La cessione di un’azienda d’estivazione non può essere intesa come modificazione della superficie determinante (consid. 6).

Aus dem Sachverhalt:

Am 21. November 1994 kürzte der Milchverband Bern und benachbarte Gebiete (hiernach: Milchverband) das Milchkontingent von Z. für das Milchjahr 1994/95 infolge Abgabe der Stutzweide (7,2 ha) in Anwendung der 50%-Regel um ... kg. Gegen diese Verfügung erhob Z. am 5. Dezember 1994 Beschwerde bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 9, welche diese mit Entscheid vom

19. Januar 1995 teilweise guthiess. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 22. Februar 1995 ficht Z. diesen Entscheid bei der Rekurskommission EVD an und beantragt, dass sein Kontingent nicht zu kürzen sei.

Aus den Erwägungen:

(...)

5. (...) Die Vorinstanzen haben ihren Entscheiden Art. 19 und 20 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung in den Bergzonen II-IV (Milchkontingentierung-Bergverordnung 93 [MKBV 93], SR 916.350.102, AS 1995 III 3086) zugrunde gelegt. Diese Artikel befassen sich mit der Kontingentsübertragung infolge Verminderung (Art. 19 MKBV 93) beziehungsweise Zunahme (Art. 20 MKBV 93) der massgeblichen Nutzfläche eines Betriebes. Es stellt sich vorab die Frage, ob in casu überhaupt von einer Änderung der massgeblichen Nutzfläche (Art. 19 f. MKBV 93) ausgegangen werden kann.

5.1. Aktenkundig ist, dass für die Stutzweide seit mehreren Jahren ununterbrochen Sömmerungsbeiträge ausgerichtet wurden. Laut Schreiben des Amtes für Landwirtschaft vom 30. Januar 1996 handelt es sich bei der Stutzweide um einen Sömmerungsbetrieb. Aus der Erhebungskarte für Sömmerungsbeiträge des Jahres 1993 geht hervor, dass in der Standortgemeinde R. die Stutzweide als Hauptbetrieb mit der Betriebsnummer ... geführt wird. Die Sömmerungsfläche ist mit 18 Kuhrechten und der gesömmerte Viehbestand mit total 14 Stück (für das Jahr 1993) angegeben. Für die Anerkennung der Betriebsform eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind die Kantone zuständig (vgl. Art. 2 bis 7 i. V. m. Art. 24 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung], SR 910.91). Die Rekurskommission EVD ist grundsätzlich an diese Anerkennungsverfügung gebunden und die Stutzweide ist daher als Sömmerungsbetrieb zu betrachten. Welche kontingentsrechtlichen Folgen sich aus der Übertragung eines Sömmerungsbetriebes ergeben, wird Gegenstand späterer Erwägungen sein (E. 6.).

5.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Stutzweide im Jahre 1990 in die massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. einbezogen wurde. Unter Berücksichtigung von 14.8 geweideten Grossvieheinheiten (davon 11 Kühe)

und einer Weidedauer von 15 Wochen wurde die massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. ohne Kontingentserhöhung per 1. Mai 1990 um 4,44 ha erhöht und auf insgesamt 13,01 ha festgesetzt. Ob der Einbezug der Stutzweide in die massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. im damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgte, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Indessen ist zu berücksichtigen, dass nach Übertragung der Stutzweide auf K. die massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. den effektiven Gegebenheiten gestützt auf die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse anzupassen ist. Warum im Gesuch vom 7. November 1993 an den Milchverband ausgeführt wird, dass 18 Kuhrechte à 40 Aren die für die Übertragung massgebliche Fläche von 7,2 ha ergeben würden und warum die Vorinstanzen ihren Entscheiden dieses Flächenmass zugrunde legten, ist nicht nachzuvollziehen. Vielmehr ist die massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. dahingehend zu korrigieren, als die 4,44 ha, welche per 1. Mai 1990 in die massgebliche Nutzfläche einbezogen wurden, wieder abzuziehen sind. Die massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. betrug somit per 1. Mai 1994 10,67 ha.

6. Im folgenden ist darüber zu befinden, ob beim Übergang eines Sömmerungsbetriebes auch ein Kontingent zu übertragen ist. Wird auf einem Sömmerungsbetrieb die Verkehrsmilchproduktion neu aufgenommen, so ergibt sich das Kontingent für diesen Betrieb aus den Mengen, welche die Bestösser aus ihren Einzelkontingenten für den Sömmerungsbetrieb abzweigen. Im gleichen Umfang vermindern sich die Einzelkontingente. Bestösst ein Produzent die Alp nicht mehr mit Kühen, so geht die von ihm für den Sömmerungsbetrieb abgezweigte Menge in sein Einzelkontingent zurück (Art. 14 Abs. 1 MKBV 93). Die Übertragung eines Sömmerungsbetriebes kann folglich nicht als Änderung der massgeblichen Nutzfläche im Sinne von Art. 19 f. MKBV 93 angesehen werden. Daraus folgt, dass die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben sind. Das Milchkontingent eines Sömmerungsbetriebes setzt sich damit aus jenen Kontingentsmengen zusammen, welche die einzelnen Bestösser aus ihren Einzelkontingenten beisteuern. Für den Sömmerungsbetrieb Stutzweide hat Z. kein eigentliches Milchkontingent abgezweigt. Damit hat der Sömmerungsbetrieb Stutzweide - zumindest während der Bewirtschaftung durch Z. - nie über ein eigenes ausgewiesenes Milchkontingent verfügt. Dies hatte sich insofern nicht aufgedrängt, da er als einziger Bestösser die auf dem Sömmerungsbetrieb produzierte Milch ebenfalls in die Milchsammelstelle seines Heimbetriebes ablieferte. Ungeachtet dessen würde die für den Sömmerungsbetrieb Stutzweide abgezweigte Menge wieder in das Einzelkontingent von Z. zurückgehen, nachdem die Stutzweide auf K. übertragen wurde und Z. die Stutzweide nicht mehr bestösst. Daraus ergibt sich, dass infolge Übernahme des Sömmerungsbetriebes Stutzweide kein Milchkontingent zu übertragen gewesen wäre. (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut und hebt die Entscheide der Vorinstanzen auf)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 61.51 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 22. März 1996 in Sachen Z. gegen K., Milchverband Bern und benachbarte Gebiete und Regionale Rekurskommission Nr. 9; 95/8C-009

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1997 Année Anno

Band 61 Volume Volume

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