Premium Tariff for Non-Occupational Accident Insurance Lawful
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the legality of a new premium tariff for non-occupational accident insurance. The court affirmed that the tariff, which divides insured individuals into four risk categories based on their economic sector, is lawful and constitutional. The court reasoned that statistical data demonstrates a correlation between the costs of occupational and non-occupational accidents, justifying the risk-based classification. Furthermore, the multi-step classification process adheres to principles of equal treatment and risk conformity, and the court is not obligated to explore alternative classification criteria.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 let. b LAA, Art. 109 Bst, Art. 109 lett. b LAINF, Art. 71a Abs. 2 VwVG, Art. 48 VwVG, Art. 91 Abs. 2 UVG; Premium Tariff for Non-Occupational Accident Insurance Lawful: The court affirmed that the tariff, which divides insured individuals into four risk categories based on their economic sector, is lawful and constitutional. The court reasoned that statistical data demonstrates a correlation between the costs of occupational and non-occupational accidents, justifying the risk-based classification. Furthermore, the multi-step classification process adheres to principles of equal treatment and risk conformity, and the court is not obligated to explore alternative classification criteria.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the jurisdiction of the Federal Appeals Commission for accident insurance.
Cited as the applicable procedural rules for the appeal.
Cited as making the procedural rules of the VwVG applicable to the Federal Appeals Commission.
Cited to determine the eligibility of the appellant to appeal.
Cited regarding agreements that might alter the premium burden in non-occupational accident insurance.
Cited regarding the employer's obligation to pay the entire premium amount and deduct the employee's share.
Cited as the basis for the premium calculation and the requirement for premiums to correspond to the risk.
Cited as the legal basis allowing for the formation of premium tariff classes in non-occupational accident insurance.
Cited as the constitutional provision guaranteeing equal treatment, which must be considered in tariff assessment.
Cited to establish the autonomy of the SUVA in setting premium tariffs.
Cited in relation to the classification of establishments for occupational accident insurance, which informs the NBU tariff structure.
Cited as the regulatory provision for maintaining risk statistics according to establishments or types of operations.
Cited regarding the recording of wage sums for statistical purposes in both occupational and non-occupational accident insurance.
Cited for the imposition of costs on the appellant.
Volltext
JAAC 61.23A_I
Auszug aus dem Urteil der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Unfallversicherung vom
28. Juni 1996 in Sachen X AG gegen SUVA, 150/96
Art. 92 al. 1 et 6 et art. 109 let. b LAA. Tarif des primes en matière
d’assurance-accidents non professionnels. Caisse nationale suisse
d’assurance en cas d’accidents (CNA).
- Procédure devant la Commission fédérale de recours en matière
d’assurance-accidents: conditions d’entrée en matière et qualité pour
recourir (consid. 1), pouvoir d’examen de la Commission (consid. 3).
- Principes constitutionnels et légaux que doit respecter le tarif
(consid. 4).
- Conséquences du nouveau tarif pour les assurés (consid. 5).
- Comparaison avec les autres branches d’assurances sociales
(consid. 6).
- Il existe un lien, prouvé par les statistiques, entre le coût des accidents
professionnels et celui des accidents non professionnels (consid. 7).
- Les nouveaux tarifs en matière d’assurance-accidents non
professionnels qu’a institués la CNA reposent sur une division en
quatre communautés de risques et sur l’assujettissement des assurés
en fonction du genre d’activité de la branche économique à laquelle
ils appartiennent. La détermination de la classe à laquelle l’assuré
doit être assujetti se décompose en quatre étapes, dont chacune
d’elles respecte les exigences en matière d’égalité de traitement et de
conformité au risque. Partant, le système mis en place est conforme à
la LAA et à la Constitution fédérale (consid. 8).
- Il n’appartient pas à la Commission de recours d’examiner si d’autres
critères pourraient également servir de base au tarif (consid. 9).
Art. 92 Abs. 1 und 6 und Art. 109 Bst. b UVG. Prämientarif
für die Nichtberufsunfallversicherung. Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA).
- Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission für
die Unfallversicherung: Eintretensvoraussetzungen und
Beschwerdelegitimation (E. 1), Überprüfungsbefugnis der Kommission
(E. 3).
- Gesetzes- und Verfassungsvorschriften, denen der Prämientarif
entsprechen muss (E. 4).
- Auswirkungen des neuen Tarifs auf die Versicherten (E. 5).
- Vergleich mit anderen Sozialversicherungen (E. 6).
- Bestehen einer statistisch erhärteten positiven Korrelation
zwischen den Kosten für die Berufsunfälle und denjenigen für die
Nichtberufsunfälle (E. 7).
- Die neuen Vier-Klassen-Tarife der SUVA für die
Nichtberufsunfallversicherung stützen sich auf die Unterteilung der
Versicherten je nach Wirtschaftszweig bzw. Branchenzugehörigkeit. Die
Zuteilung der Versicherten lässt sich in vier Schritte gliedern, die jeder
für sich die Gebote der Gleichbehandlung und der Risikogerechtigkeit
einhalten. Die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Tarifs ist somit
gegeben (E. 8).
- Es ist nicht Sache der Rekurskommission, andere Kriterien, nach denen
Tarifklassen auch gebildet werden könnten, zu überprüfen (E. 9).
Art. 92 cpv. 1 e 6 e art. 109 lett. b LAINF. Tariffario dei premi
dell’assicurazione contro gli infortuni non professionali. Istituto
nazionale svizzero di assicurazione contro gli infortuni (INSAI).
- Procedura davanti alla Commissione federale di ricorso in materia
di assicurazione contro gli infortuni: condizioni d’entrata nel merito e
legittimazione a ricorrere (consid. 1), potere d’esame della commissione
(consid. 3).
- Disposizioni legali e costituzionali cui deve corrispondere il tariffario
dei premi (consid. 4).
- Conseguenze della nuova tariffa sugli assicurati (consid. 5).
- Confronto con altre assicurazioni sociali (consid. 6).
- Esistenza di una correlazione positiva e statisticamente comprovata
fra i costi per gli infortuni professionali e quelli per gli infortuni non
professionali (consid. 7).
- Le nuove quattro classi tariffarie dell’INSAI per l’assicurazione
contro gli infortuni non professionali si fondano sulla suddivisione
degli assicurati in funzione del settore economico rispettivamente del
relativo ramo cui appartengono. La ripartizione degli assicurati si può
riassumere in quattro tappe che rispettano ognuna i precetti di parità
di trattamento e di conformità in materia di rischi. Sono quindi date
legalità e costituzionalità delle tariffe (consid. 8).
- Non è di competenza della Commissione di ricorso esaminare
altri criteri su cui potrebbero parimenti basarsi le classi tariffarie
(consid. 9).
1.a. Im Sinne von Art. 109 Bst. b des BG über die Unfallversicherung vom
20. März 1981 (UVG, SR 832.20) beurteilt die Eidgenössische Rekurskommission
für die Unfallversicherung Beschwerden gegen Einspracheentscheide über
die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen
der Prämientarife. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich
gegen eine Verfügung betreffend die Zuteilung der Beschwerdeführerin in den
Prämientarif für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU-Versicherung) und
fällt somit in die Kompetenz der Rekurskommission.
b. Die Beschwerde ist fristgerecht und unter Einhaltung der Vorschriften
von Art. 49 ff. des BG über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021, auf das Verfahren der Eidgenössischen
Rekurskommissionen anwendbar gemäss Art. 71a Abs. 2 VwVG) eingereicht
worden.
c. Fraglich ist hingegen, ob die X AG als Arbeitgeberin im Sinne von
Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist. Nach Art. 48 VwVG ist zur
Beschwerde berechtigt, (a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat sowie (b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das
Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt. In der NBU-Versicherung, um
die es vorliegend geht, tragen grundsätzlich die Arbeitnehmenden die
entsprechenden Prämien. Abreden zu ihren Gunsten sind aber möglich
(Art. 91 Abs. 2 UVG). Hingegen schulden die Arbeitgebenden den gesamten
Prämienbetrag, also sowohl den auf die Berufsunfall- als auch den auf die
Nichtberufsunfallversicherung entfallenden Prämienbetrag. Sie ziehen
den Anteil der Arbeitnehmenden von deren Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 Satz 1
und 2 UVG). Von einer Neueinreihung in den NBU-Prämientarif sind daher
vorbehältlich besonderer Abreden die Arbeitnehmenden betroffen. Vorliegend
hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Verfügung
betreffend die Neueinreihung in den Prämientarif für die NBU-Versicherung
einzig der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zugestellt. Dieses Vorgehen
ist aufgrund verschiedener Umstände gutzuheissen.
Erstens kennen die Unfallversicherer die betriebsinterne Aufteilung der
Prämienlast in der NBU-Versicherung nicht. Wollten sie die Verfügung
den tatsächlich mit den Prämien belasteten Personen zustellen, müssten
sie für jeden Betrieb in Erfahrung bringen, wer die Prämien in der
NBU-Versicherung trägt. Bestünden innerhalb eines Betriebes verschiedene
Aufteilungsarten, müsste die Verfügungszustellung sogar innerhalb eines
Betriebs unterschiedlich gehandhabt werden. Dies würde einen enormen
Verwaltungsaufwand bedeuten. Zweitens schulden die Arbeitgebenden den
gesamten Prämienbetrag, so dass in dieser Hinsicht ein Schuldverhältnis
einzig zwischen Arbeitgebenden und Versicherer besteht. Drittens sind
von der streitigen Neueinreihung in den Prämientarif, welche die meisten
Privatversicherer und auch die SUVA vorgenommen haben, praktisch
sämtliche obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle Versicherte betroffen.
Bei einer grossen Zahl von betroffenen Arbeitnehmenden ist es nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gerechtfertigt,
auf eine Zustellung an jede einzelne versicherte Person zu verzichten
und die Verfügung einzig den Arbeitgebenden zuzustellen (Kranken- und
Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [Publikation des
Bundesamtes für Sozialversicherung; ab 1984] [RKUV] 1990 Nr. U 106, S. 280;
BGE 113 V 3).
Ist daher die Arbeitgeberin zu Recht Adressatin der angefochtenen Verfügung
gewesen, ist ihr auch das Beschwerderecht zuzugestehen. Sie übt dieses für
sich selbst aus, sofern sie die streitigen Prämien selbst trägt, und andernfalls
für ihre Arbeitnehmenden.
2. Streitig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht
der Risikogemeinschaft B des seit dem 1. Januar 1995 in Kraft stehenden
Prämientarifs für die NBU-Versicherung zugeteilt ist.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tarif entbehre einer sachlichen
Grundlage und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Sie bestreitet
insbesondere das Vorliegen eines positiven Zusammenhangs zwischen dem
Berufsunfall- und dem NBU-Risiko und damit die auf diesem Zusammenhang
beruhende Klassenbildung.
3. Bezüglich der strittigen Einreihung in den NBU-Tarif stellt sich zunächst
die Frage nach dessen Gesetz- und Verfassungsmässigkeit. Darauf ist vorab
einzugehen.
a. Der Gesetzgeber räumt den Sozialversicherungsträgerinnen ein gewisses
Mass an Autonomie ein. Damit erhalten sie die Befugnis, Satzungen
zu erlassen. Diese sind generelle und abstrakte Normen. Das Gesetz
umschreibt den Umfang der Autonomie. So wird der SUVA bzw. deren
Verwaltungsrat in Art. 63 Abs. 4 Bst. g UVG hinsichtlich der Aufstellung der
Prämientarife Autonomie zugestanden (Alfred Maurer, Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 140 f.;
derselbe, Bundessozialversicherungsrecht, 2. unveränderte Aufl., Basel 1994,
S. 19 f.). Die Tarife der SUVA stellen somit Satzungen dar.
Der Tarif stützt sich auf eine formelle gesetzliche Delegation; er ist mithin
hierarchisch dem Gesetz untergeordnet. Wie bei einer Verordnung oder einer
anderen dem Gesetz nachgehenden Rechtsquelle kann der Tarif auf seine
Vereinbarkeit mit dem hierarchisch übergeordneten Rechtssatz hin überprüft
werden. Ermächtigt die gesetzliche Delegation die verordnungsgebende
Instanz nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, überprüft das
Gericht auch die Verfassungsmässigkeit der Verordnung (BGE 118 Ib 372
E. 4; Walter Haller, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Basel/Zürich/Bern 1987, Rz. 184 f. zu Art. 113). Dasselbe
gilt für die Überprüfung eines Tarifs, der sich, wie eine Verordnung, auf eine
gesetzliche Delegation stützt.
b. Im Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission
für die Unfallversicherung können generell-abstrakte Normen nicht als
solche (abstrakt) auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft
werden. Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist nämlich nicht die
generell-abstrakte Norm, sondern eine konkrete Verfügung. Im Rahmen
der Überprüfung dieser Verfügung kann die Rechtsmittelinstanz einzig,
aber immerhin, vorfrageweise überprüfen, ob die Verordnung, auf welche
sich die angefochtene Verfügung stützt, gesetz- und verfassungsmässig ist
(akzessorische oder konkrete Normenkontrolle; BGE 114 V 303 E. 4a; Ulrich
Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich
1993, Nr. 1679 und 1688; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 95).
Ebenso kann die Rechtsmittelinstanz bei der Beurteilung einer Verfügung,
welche sich auf einen Tarif stützt, vorfrageweise überprüfen, ob die im
konkreten Fall angewandte Tarifbestimmung rechtmässig ist. Das Gericht
kann aber nicht den Tarif als Ganzen mit all seinen Positionen und diese in
ihrem gegenseitigen Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen,
wohl aber die konkret angewandte Tarifposition ausser acht lassen, wenn
sie sich als gesetz- oder verfassungswidrig erweist (Sozialversicherungsrecht
[SVR] 1995 Krankenversicherung [KV] Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc; Andreas Auer,
Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel / Frankfurt a. M. 1984,
Nr. 182; Fridolin Schiesser, Das akzessorische Prüfungsrecht, Diss. Zürich
1984, S. 37). Dies würde gegebenenfalls zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und insofern zur Gutheissung der Beschwerde führen. Nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist von
dieser Überprüfungsmöglichkeit aber zurückhaltend Gebrauch zu machen,
indem die Überprüfung im wesentlichen auf die Frage zu beschränken
ist, ob im Einzelfall die Anwendung einer Tarifposition mit den jeweils
massgebenden besonderen Grundsätzen der Tarifgestaltung oder aber
auch ganz allgemein mit der Bundesverfassung (BV) vereinbar ist. Hiebei
darf nicht ausser acht gelassen werden, dass der Versicherer beim Erlass
von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung
widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen hat, weshalb ihm ein
weiter Ermessensspielraum zugestanden werden muss. Sodann darf eine
Tarifposition nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt
werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Das kann zur
Folge haben, dass eine Einzelbestimmung, die für sich allein genommen
gewisse Unstimmigkeiten aufweist, im Gesamtzusammenhang eben doch nicht
zu beanstanden ist (SVR 1995, KV Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc; BGE 112 V 287 f.).
c. Die Rechtmässigkeit einer Verordnung oder eines Tarifs ist von Amtes
wegen zu überprüfen. Es besteht nicht nur die Befugnis, sondern auch
die Pflicht, vorfrageweise die verfassungsmässige Mängelfreiheit des
anzuwendenden Rechts zu prüfen und verfassungswidriges Recht nicht
anzuwenden (Schiesser, a. a. O., S. 139 ff., S. 147 f.; Peter Saladin, Das
Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 117 f.; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 215; Max Imboden,
Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz, in: Staat und Recht, ausgewählte
Schriften und Vorträge, Basel/Stuttgart 1971, S. 262 f.; implizite auch Maurer,
Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, a. a. O., S. 150 und Fn 360, sowie
Hans Nef, Das akzessorische Prüfungsrecht, in: Mélanges Marcel Bridel,
Lausanne 1968, S. 298 f.; siehe auch SVR 1995, KV Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc mit
Hinweis auf RKUV 1989, Nr. K 821, S. 338, E. 1b/aa in fine).
4.a. Vorliegend ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einreihung
der Beschwerdeführerin in die Risikogemeinschaft B bzw. Tarifklasse 7
gesetzmässig ist und ganz allgemein vor Art. 4 BV standhält.
b. Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten
Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden
Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die
Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für
die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen (Art. 92
Abs. 1 UVG). In der NBU-Versicherung können laut Art. 92 Abs. 6 UVG
Tarifklassen gebildet werden. Das Gesetz präzisiert, abgesehen vom Verbot der
Prämiendifferenzierung nach dem Geschlecht, nicht, nach welchen Kriterien
diese Tarifklassen gebildet werden müssen. Mit Rücksicht auf Art. 92 Abs. 1
UVG steht aber fest, dass diese Tarifklassen risikogerechte Nettoprämien
garantieren müssen. Risikogerechtigkeit bedeutet, dass hohe Risiken mit
entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien
zu belasten sind. Bei der Überprüfung der Gesetzmässigkeit ist somit primär
danach zu fragen, ob der Tarif risikogerecht ausgestaltet ist.
c. Die Verfassungsmässigkeit des Tarifs ist unter dem Gesichtspunkt von
Art. 4 BV zu prüfen. Nach dem Gebot der Gleichbehandlung ist Gleiches
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung
verstösst eine Bestimmung dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf
ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder
wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger
Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Regelung es unterlässt,
Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden
müssen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der
Unterschied oder die Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht
(BGE 119 Ia 128 E. 2b, 118 Ia 2 E. 3a, 117 Ia 101 E. 3a und 259 E. 3b, 117 V 173
E. 6a und 316 E. 4b, 115 V 233 E. 5, 114 V 108 E. 3b und 185 E. 2b; siehe auch
Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 62 f.).
Das Gebot der Gleichbehandlung ist auch bei der Ausgestaltung von Tarifen im
Sozialversicherungsrecht zu beachten (BGE 121 II 204).
Eine rechtsetzende Instanz ist mitunter darauf angewiesen, im Hinblick
auf die Praktikabilität eines Erlasses auf differenzierte Unterscheidungen
zu verzichten und eine eher schematische Lösung zu treffen. Sofern das
gewählte Unterscheidungsmerkmal an sich sachlich vertretbar ist, hält eine
solche Lösung nach der bundesgerichtlichen Praxis vor der Rechtsgleichheit
stand (Beatrice Weber-Dürler, Die Rechtsgleichheit in ihrer Bedeutung für die
Rechtssetzung, Diss. Zürich 1973, S. 186 ff.; dieselbe, Verwaltungsökonomie
und Praktikabilität im Rechtsstaat, Schweizerisches Zentralblatt für Staats-
und Gemeindeverwaltung [ZBl] 87/1986, S. 193 ff.; Jörg Paul Müller, Die
Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 220 f.).
Insbesondere im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht, beides Gebiete
der Massenverwaltung, ist eine rationelle Bearbeitung auf weite Strecken
unerlässlich. Häufig nimmt der Gesetzgeber eine gewisse Abstufung vor, stellt
jedoch - um die Aufgabe der Verwaltung zu erleichtern - auf leicht erkennbare
Merkmale ab. Die der Verwaltung verschaffte Erleichterung muss aber die in
einzelnen Fällen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit aufwiegen
(Weber-Dürler, a. a. O., ZBl 87/1986, S. 212 f., BGE 107 V 206).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat unter Hinweis auf die
Verwaltungsökonomie und die Finanzlage der Krankenkassen eine gewisse
Rechtsungleichheit als gerechtfertigt betrachtet (BGE 112 V 289; SVR 1995,
KV Nr. 60, S. 188). Wie bereits in E. 3.b erwähnt, darf insbesondere bei der
Beurteilung der Verfassungsmässigkeit eines Tarifs nicht ausser acht gelassen
werden, dass der Versicherer beim Erlass von Tarifen unter Umständen
komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf
einen Nenner zu bringen hat, weshalb ihm ein weiter Ermessensspielraum
zugestanden werden muss. Sodann darf eine Tarifposition nicht losgelöst
von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im
Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Das kann zur Folge haben, dass eine
Einzelbestimmung, die für sich allein genommen gewisse Unstimmigkeiten
aufweist, im Gesamtzusammenhang eben doch nicht zu beanstanden ist (SVR
1995, KV Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc; BGE 112 V 287 f.).
d. Der Gesetzeswortlaut scheint an der Risikogerechtigkeit keine Abstriche
zu erlauben, und zwar auch nicht aus allenfalls sachlich gerechtfertigten
Gründen. Insofern geht die Risikogerechtigkeit weiter als die in Art. 4
BV statuierte Rechtsgleichheit, welche unter Umständen einen gewissen
Schematismus und mithin eine Ungleichbehandlung zulässt. Indessen
ist bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der Risikogerechtigkeit
zu berücksichtigen, dass dieses Prinzip mit anderen Grundsätzen der
Versicherungsführung auf derselben Stufe steht. Denn das Gesetz stellt
die Risikogerechtigkeit durchaus nicht über das in den Art. 89 und 90
UVG (implizit) enthaltene Prinzip der ausgeglichenen Rechnung, einer
gesunden Versicherungsführung und mithin der Verwaltungsökonomie.
Auch muss die Risikogerechtigkeit mit den allgemeinen Grundsätzen
der Versicherungstechnik und der Tarifgestaltung in Einklang stehen,
so etwa mit dem Grundsatz der Solidarität innerhalb einer bestimmten
Risikogruppe oder mit dem sogenannten Gesetz der grossen Zahl (siehe
dazu E. 9). Die gesetzlich geforderte Risikogerechtigkeit kann mithin nicht
absolute Geltung beanspruchen, sondern ist gegenüber anderen geltenden
Grundsätzen abzuwägen. Unter Umständen erfordert daher ein anderer
Grundsatz, etwa die Verwaltungsökonomie, eine gewisse Abweichung von der
Risikogerechtigkeit. Das gesetzliche Erfordernis der Risikogerechtigkeit geht
daher nicht weiter als das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung,
welches unter Umständen ein Abweichen vom Grundsatz erlaubt. Die Frage,
ob die konkret angewendete Tarifbestimmung das gesetzliche Erfordernis der
Risikogerechtigkeit erfüllt, ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV zu
überprüfen.
5. Beim Inkrafttreten des UVG, mit dem nebst der SUVA andere Versicherer
zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen wurden,
nämlich am 1. Januar 1984, beliefen sich die Prämien der NBU-Versicherung
für Frauen (ausserhalb der Landwirtschaft) auf 8,25 Lohnpromille, für Männer
(ausserhalb der Landwirtschaft) auf 12,43 Lohnpromille; in der Landwirtschaft
betrugen sie für Frauen 5,54 und für Männer 8,36 Lohnpromille. Auf 1. Januar
1985 stiegen die Prämien auf 8,47 bzw. 14,12 und in der Landwirtschaft auf
5,66 bzw. 9,47 Lohnpromille. Als Folge des Gleichstellungsgebotes von Frau
und Mann (Art. 4 Abs. 2 BV) hoben die UVG-Versicherer auf 1. Januar 1993 die
Prämiendifferenzierung zwischen den Geschlechtern auf. Die SUVA setzte für
alle Versicherten eine Einheitsprämie von 13,6 Lohnpromille fest. Infolge des
Anstiegs der Kosten der Freizeitunfälle wurde der Prämiensatz auf 1. Januar
1994 auf 15,5 Lohnpromille erhöht.
Von verschiedenen Seiten wurde ein Abweichen von der Einheitsprämie und
eine risikogerechte Abstufung der Prämien postuliert. Auf 1. Januar 1995
wurde der nach Wirtschaftszweigen abgestufte Vier-Klassen-Prämientarif in
Kraft gesetzt.
Für die in die unterste Risikogemeinschaft A eingereihten Versicherten, deren
Bruttoprämiensatz sich auf 14,7 Lohnpromille beläuft, führt der neue Tarif zu
einer finanziellen Entlastung, für die in die drei oberen Risikogemeinschaften
B bis D eingereihten Versicherten mit Bruttoprämiensätzen von 16,3, 18
und 20 Lohnpromille zu einer Prämienerhöhung um 0,8 bzw. 2,5 bzw. 4,5
Lohnpromille. Bei einem Monatslohn von Fr. 3000.- beläuft sich die Erhöhung
auf Fr. 2.40 bzw. Fr. 7.50 bzw. 13.50, bei einem Monatslohn von Fr. 5000.- auf
Fr. 4.- bzw. Fr. 12.50 bzw. Fr. 22.50 monatlich. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die SUVA, wäre sie beim Einheitstarif geblieben, die Prämie auf 17,1
Lohnpromille erhöht hätte; die Erhöhung für die drei oberen Tarifklassen
ist deshalb nur zum Teil Folge der Schaffung eines Vier-Klassen-Tarifs,
nämlich in der zweitobersten Tarifklasse die Erhöhung um 0,9 und in
der obersten Tarifklasse diejenige um 2,9 Lohnpromille, während die
drittoberste Tarifklasse im Vier-Klassen-Tarif gegenüber der Einheitsprämie
eine Reduktion um 0,8‰ erfährt.
6. Art. 92 Abs. 6 UVG erlaubt die Prämienabstufung in der NBU-Versicherung.
Die Gesetzesbestimmung lässt - unter Vorbehalt der auch für die
Berufsunfallversicherung geltenden Bestimmung von Art. 92 Abs. 1
UVG, wonach die Prämie dem Risiko zu entsprechen hat - offen, nach
welchen Kriterien die Abstufung vorgenommen werden darf; lediglich
die Abstufung nach dem Geschlecht der versicherten Person ist untersagt
(Art. 92 Abs. 6 zweiter Satz UVG in der Fassung gemäss Änderung vom
18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994). Damit unterscheidet sich von
Gesetzes wegen die Prämiengestaltung bzw. die Bildung von Tarifklassen
in der obligatorischen Unfallversicherung von derjenigen in den anderen
Sozialversicherungszweigen, in denen Beiträge erhoben werden. So
schreibt Art. 5 des BG vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) die Erhebung eines
einheitlichen Beitrages vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
vor, während Art. 8 AHVG für die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit eine je nach Einkommenshöhe abgestufte Skala vorschreibt;
Art. 10 AHVG schreibt für die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten
eine Abstufung je nach ihren sozialen Verhältnissen vor. Diese Bestimmungen
gelten sinngemäss für die Beitragsbemessung in der Invalidenversicherung
(Art. 3 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR
831.20) und in der Erwerbsersatzordnung (Art. 27 des BG vom 25. September
1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst
und Zivilschutz [EOG], SR 834.1). Art. 4 des BG vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) schreibt die Erhebung eines einheitlichen Beitragssatzes
vor, ebenso Art. 18 des BG vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft (FLG, SR 836.1). In der obligatorischen Krankenversicherung
bindet die Gesetzgebung die Versicherer bei der Prämiengestaltung insofern,
als der Versicherer von seinen (nicht mehr in Ausbildung befindlichen)
Versicherten die gleichen Prämien erheben muss (Art. 61 des BG vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG], SR 832.10). In der
beruflichen Vorsorge regeln die Vorsorgeeinrichtungen - im Rahmen der
Verfassung und der allgemeinen Rechtsgrundsätze - das Beitragssystem - wie
die UVG-Versicherer - autonom (Art. 65 des BG vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG], SR 831.40);
dass die Beiträge dem Risiko zu entsprechen haben, ist - abweichend vom
UVG - gesetzlich nicht vorgeschrieben.
7. In dem seit dem 1. Januar 1995 geltenden Tarif der SUVA für die
NBU-Versicherung ist die Risikogemeinschaft A in die Klasse 5, die
Risikogemeinschaft B in die Klasse 7, die Risikogemeinschaft C in die Klasse 9
und die Risikogemeinschaft D in die Klasse 11 eingereiht.
Grundlage der Klassenbildung sind statistische Erhebungen. Zur Beschaffung
von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich
eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der
Prämientarife und nach Versicherungszweigen (u. a. in der obligatorischen
NBU-Versicherung). Die Risikostatistik ist aufgrund der betriebsweise zu
erfassenden prämienpflichtigen Lohnsummen und Nettoprämien sowie
der fallweise zu erfassenden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen,
Taggelder, Rentenkapitalwerte, Integritätsentschädigungen, Abfindungen
und Regresseinnahmen zu führen (Art. 105 Abs. 3 der V über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV], SR 832.202; V über die
Statistiken der Unfallversicherung vom 15. August 1994, SR 431.835).
Die Auswertung der genannten Statistiken hat gezeigt, dass die Gesamtheit der
Versicherten der Branchen mit hohen Berufsunfallkosten in der Tendenz
auch hohe Kosten im NBU-Bereich aufweist, während die Gesamtheit
der Versicherten der Branchen mit geringeren Berufsunfallkosten in der
Tendenz auch tiefere Kosten im Freizeitbereich aufweist. Dass die positive
Korrelation zwischen den Berufsunfall- und den NBU-Kosten einer Branche
statistisch nachgewiesen ist, kann etwa an folgendem Beispiel gezeigt
werden. Im Wirtschaftszweig B8 (chemische Industrie), der aus Betrieben, die
Grund- oder Feinchemikalien, pharmazeutische oder kosmetische Produkte,
Bitumen- und Asphaltprodukte, Chemiefasern, Gummi, Lack und Farben
herstellen, Explosivstoffe verarbeiten, sowie Seifen- und Waschmittelfabriken,
beliefen sich in der NBU-Versicherung die Unfallkosten der Jahre 1989 bis
1993, ausgedrückt in Promillen der Lohnsumme, auf 13,6‰, was einen
Risikosatz von 13,6‰ bedeutet. Pro Million Lohnsumme ereigneten sich
in diesem Wirtschaftszweig im gleichen Zeitraum 2,17 Nichtberufsunfälle.
Demgegenüber beliefen sich die NBU-Kosten im Wirtschaftszweig C6
(Holzverarbeitung) mit Betrieben wie Sägereien, Imprägnierwerken,
Parkettfabriken, Bürstenfabrikation, Skifabrikation, Bauschreinereien,
Möbelfabriken, Möbelschreinereien und Bootsbau auf 19,6‰, und es
ereigneten sich pro Million Lohnsumme 3,79 Nichtberufsunfälle. In der
Berufsunfallversicherung weisen die im Wirtschaftszweig chemische Industrie
zusammengefassten Betriebsarten einen durchschnittlichen (nicht nach
Lohnsummen gewichteten) Netto-Prämiensatz von 16,05 ‰ auf, die im
Wirtschaftszweig Holzverarbeitung zusammengefassten Betriebsarten einen
solchen von 22,39‰ (vgl. Einreihungs-Richtlinien Berufsunfallversicherung).
Das höhere Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko der holzverarbeitenden
Branche widerspiegelt sich also in der Freizeit; dasselbe gilt umgekehrt für
die chemische Industrie. Diese statistisch erhärtete Erkenntnis bestimmt
die Struktur des nach Wirtschaftsklassen abgestuften Prämientarifs für die
NBU-Versicherung.
Warum es so ist, dass die Unfallkosten im beruflichen Bereich mit denjenigen
im ausserberuflichen Bereich korrelieren, ist statistisch offenbar (noch) nicht
gleichermassen erhärtet. Die Versicherer führen verschiedene Gründe an. So
wird darauf hingewiesen, dass Beschäftigte in Berufen, welche ein hohes Mass
an Mobilität erfordern (manuelle, körperliche, stehende, reisende Tätigkeit
usw.), als Folge eines Unfalles schneller bzw. für längere Zeit arbeitsunfähig
sind. Branchen mit einem grossen Anteil an solchen Tätigkeiten - die hohe
Berufsunfallkosten aufweisen - hätten deshalb auch hohe NBU-Kosten. Zudem
betrieben Versicherte, die einem höheren Berufsunfallrisiko ausgesetzt seien,
in der Freizeit häufiger risikoreichere Sportarten. Teilzeitbeschäftigte hätten
- oft bei niedrigem Lohn, aber gleichen versicherten Behandlungskosten und
Integritätsentschädigungen - mehr Freizeit und damit mehr Freizeitunfälle;
Branchen mit einem hohen Anteil von Teilzeitbeschäftigten hätten deshalb
hohe NBU-Kosten. Des weiteren verunfallen Frauen seltener als Männer
und hätten geringere Kosten pro Unfall; Branchen mit einem hohen Anteil
an weiblichen Beschäftigten wiesen deshalb geringere Berufsunfall- und
NBU-Kosten auf. Es kann indessen vorliegend offenbleiben, welches die
Gründe dafür sind, dass sich die Unfallkosten in der NBU-Versicherung
wie diejenigen in der Berufsunfall-Versicherung von Wirtschaftszweig zu
Wirtschaftszweig signifikant unterscheiden. Entscheidend ist, dass sie sich
unterscheiden.
8.a. Obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle gemäss UVG versichert sind die
in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (Art. 1 Abs. 1 UVG), deren
wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens zwölf Stunden
beträgt (Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV). Die Prämien für
die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten
der Arbeitnehmenden; abweichende Abreden zu ihren Gunsten bleiben
vorbehalten (Art. 91 Abs. 2 UVG).
Die Zuteilung der Versicherten zu den vier Klassen des NBU-Prämientarifs
geschieht in einer Weise, die gedanklich in vier Schritte gegliedert werden
kann:
aa. In einem ersten Schritt wird die versicherte Person in die Gemeinschaft
des Betriebs eingereiht. Kriterium der Gruppenbildung ist in diesem Schritt
die Anstellung der versicherten Person in einem Betrieb (z. B. in einer
Möbelfabrik).
bb. In einem zweiten Schritt wird der Betrieb in die Gemeinschaft der
gleichartigen Betriebe eingereiht. Es sind dies die nach ihrer Art und ihren
Verhältnissen vergleichbaren Betriebe, die schon zwecks Zuteilung zu
den Klassen und Stufen des Berufsunfall-Tarifs (Art. 92 Abs. 2 UVG) mit
einer identischen Klassenbezeichnung versehen sind. Insgesamt kennt der
Berufsunfall- und folglich auch der NBU-Tarif 110 Klassen. Kriterium der
Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Ähnlichkeit der Betriebe hinsichtlich
ihrer Arbeitsweise und damit ihres Produkts (z. B. Gruppe der Möbelfabriken
mit der Klassenbezeichnung 18D).
cc. In einem dritten Schritt werden die Klassen zu 30 Wirtschaftszweigen
zusammengefasst (z. B. Wirtschaftszweig C6 Holzverarbeitung). Kriterium
der Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Ähnlichkeit der wirtschaftlichen
Tätigkeit der Betriebsarten. Die SUVA lehnte sich dabei an die Allgemeine
Systematik der Wirschaftszweige des Bundesamtes für Statistik an. Diese
gliedert für statistische Zwecke wirtschaftliche Einheiten wie Betriebe nach
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit (Art der produzierten bzw. verkauften Waren
und Dienstleistungen unter Berücksichtigung des Produktionsprogramms,
des hauptsächlich verarbeiteten Rohstoffs und des Verwendungszwecks der
hergestellten Erzeugnisse, vgl. Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige
1985, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Bern 1985, S. 10; gemäss der
Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige [NOGA], herausgegeben vom
Bundesamt für Statistik, Bern 1995, S. 10, wird die wirtschaftliche Tätigkeit
gekennzeichnet durch einen Güterinput - Waren und Dienstleistungen -, einen
Produktionsprozess und einen Güteroutput).
dd. In einem vierten Schritt werden die Wirtschaftszweige schliesslich
einer der vier Risikogemeinschaften des NBU-Tarifs zugeteilt. Kriterium der
Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Ähnlichkeit des Risikosatzes in der
NBU-Versicherung in den Jahren 1989 bis 1993. In die Risikogemeinschaft
A wurden vier Wirtschaftszweige (u. a. die öffentlichen Verwaltungen)
mit einem NBU-Risikosatz zwischen 10,4 und 12,5‰ eingereiht, in
die Risikogemeinschaft B vierzehn Wirtschaftszweige mit einem
NBU-Risikosatz zwischen 13,4 und 15,9‰, in die Risikogemeinschaft
C sieben Wirtschaftszweige mit einem NBU-Risikosatz zwischen 17,3
und 19,9‰ und in die Risikogemeinschaft D fünf Wirtschaftszweige mit
einem NBU-Risikosatz zwischen 21,6 und 30,1‰. Beizufügen ist, dass
in der für die NBU-Versicherung zu entrichtenden Prämie ein Zuschlag
für Verwaltungskosten von 12,5% und für die Kosten der Verhütung
von Nichtberufsunfällen von 0,75% der Nettoprämie enthalten ist
(Art. 92 Abs. 1 UVG). Bei einer Brutto-Prämie von 20 bzw. 18 bzw. 16,3
Lohnpromillen entrichten somit die den Risikogemeinschaften D bzw. C
bzw. B zugeteilten Wirtschaftszweige tiefere Beiträge, als ihrem Risiko
entsprechen würde. Sie gelangen somit in Genuss von Solidaritätsleistungen
der der Risikogemeinschaft A zugeteilten Wirtschaftszweige. In der jetzigen
Ausgestaltung des Tarifs stellt die NBU-Prämie somit eine Mischung einer
risikogerechten Prämie und einer Einheitsprämie dar.
b. Bei der Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des
NBU-Prämientarifs bzw. der im vorliegenden Fall angewandten Tarifposition
kann davon ausgegangen werden, dass die Zuteilung zum Tarif insgesamt
rechtmässig ist, wenn die einzelnen Schritte nicht gegen rechtliche
Bestimmungen verstossen und wenn die Klassenbildung sich insgesamt als
dem Risiko entsprechend erweist.
aa. Die Klassenbildung im vierten Schritt erweist sich als risikogerecht
und damit als gesetzmässig, indem sie auf der Grundlage der
NBU-Risikoerfahrungen vorgenommen wurde. Dass dabei jene
Wirtschaftszweige, die aufgrund ihres Risikosatzes gerade nicht mehr in
die tiefere Klasse fallen und in der höheren Klasse den tiefsten Risikosatz
aufweisen, einen verglichen mit den andern derselben Risikogemeinschaft
zugeteilten Wirtschaftszweigen höheren Solidaritätsbeitrag zahlen,
liegt in der Natur der Sache. Jede Grenzziehung führt zu solchen
«Ungleichbehandlungen». Dabei führt ein einheitlicher Prämiensatz
für sämtliche Versicherte zur grössten Solidarität (aber zur geringsten
Risikogerechtigkeit), während mit jeder Gruppenbildung ein Teil der
Solidarität zugunsten grösserer Risikogerechtigkeit aufgegeben wird. Da aber
das Gesetz die Klassenbildung auch in der NBU-Versicherung vorsieht (Art. 92
Abs. 6 UVG), ist der Klassenbildung im Grundsatz und der Bildung von vier
Klassen nach Wirtschaftszweigen im Besonderen nichts entgegenzuhalten.
bb. Fraglich ist hingegen, ob die Bildung der Wirtschaftszweige risikogerecht
ist, basiert sie doch nicht auf den Risikoerfahrungen der in ihnen
zusammengefassten Betriebsarten im NBU-Bereich. Indessen bestätigen
die nach den gesetzlichen Bestimmungen erhobenen Statistiken die
These, dass sich die Unfallkosten der verschiedenen Wirtschaftszweige
in der NBU-Versicherung signifikant voneinander unterscheiden und der
Risikoverlauf somit von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (mit-)bestimmt
wird (vgl. E. 7). Die Zusammenfassung der Betriebsarten mit ähnlicher
wirtschaftlicher Tätigkeit zu einem Wirtschaftszweig erscheint deshalb als
risikogerecht. Immerhin wäre es wünschenswert, wenn die statistischen
Grundlagen über den Risikoverlauf der einzelnen Betriebsarten transparenter
gemacht würden, damit die Zuteilung nicht nur aufgrund der inhaltlichen
Ähnlichkeit, sondern auch der statistischen Grundlagen überprüft werden
könnte.
cc. Im Hinblick auf die Abhängigkeit des Risikoverlaufs in der
NBU-Versicherung von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit erscheint
auch die Anknüpfung an der Art des Betriebs und damit der zweite Schritt
(Zusammenfassung der Betriebe zu einer Klasse) als risikoentsprechend. Eine
weitere Verfeinerung des Tarifs durch das Abstellen auf die Risikoerfahrungen
des Einzelbetriebs (Bonus-Malus) - die allenfalls geeignet wäre, die
Sicherheitskultur in einem Betrieb zu stimulieren - wäre von Gesetzes wegen
möglich, ist aber nicht vorgeschrieben.
dd. Indessen ist nicht zu verkennen, dass beim ersten Schritt der
Klassenbildung sämtliche Betriebsangehörigen gemeinsam einer bestimmten
Klasse zugeordnet werden. Insbesondere sind von der Zuteilung auch
Personen betroffen, die branchenuntypische Tätigkeiten ausüben. Statistisch
ist zwar durchaus nachgewiesen, dass die kaufmännischen Büros ein kleineres
Berufsunfall- und mithin auch NBU-Risiko aufweisen als Möbelfabriken.
Doch wird die Buchhalterin im kaufmännischen Büro einer anderen
Risikoklasse zugeordnet als die Buchhalterin in der Möbelfabrik. Die
Buchhalterin gehört von ihrem Beruf her der kaufmännischen Branche an
und müsste daher aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei Anstellung
in einer Möbelfabrik in jene Risikogemeinschaft eingereiht werden, der die
selbständigen kaufmännischen Büros angehören. Es ist daher zu prüfen, ob
diese individuellen Ungleichbehandlungen sachlich gerechtfertigt sind, ob
auch der erste Schritt der Zuteilung der Versicherten in den Prämientarif,
nämlich die Zuordnung in die Risikogemeinschaft des Betriebs, nicht
gesetzwidrig ist.
In der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art
und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb
dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und
Stand der Unfallverhütung berücksichtigt (Art. 92 Abs. 2 UVG). Sämtliche
Arbeitnehmenden eines Betriebs werden einheitlich einer Risikoklasse
zugeordnet, unabhängig davon, ob sie individuell tatsächlich demselben
beruflichen Unfallrisiko ausgesetzt sind. Damit entsteht eine gewisse
betriebliche Solidarität, welche Unterscheidungen zwischen den handwerklich
Tätigen und den in der Administration Tätigen ein und desselben Betriebs
verhindert. Es liegt nahe, dieselbe innerbetriebliche Solidarität auch auf
die NBU-Versicherung auszudehnen. In der bestehenden obligatorischen
Unfallversicherung ist sowohl der berufliche als auch der nichtberufliche
Zweig auf den Risikoeinheiten der Betriebe aufgebaut. Von Gesetzes wegen
werden die Löhne betriebsweise erfasst, Statistiken werden sowohl in der
Berufsunfall- als auch in der NBU-Versicherung aufgrund der betriebsweise
zu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsummen erstellt (Art. 105 Abs. 2 UVV).
Demgegenüber würde eine Unterscheidung zwischen branchentypischen und
branchenuntypischen Tätigkeiten (neben der erheblichen definitionsmässigen
Schwierigkeit) gleichsam zu individuellen Risikoeinheiten führen. Dies
würde eine gesonderte Erfassung des Einkommens und der Tätigkeit jeder
einzelnen versicherten Person erfordern, wobei Einkommen und Tätigkeit
erfahrungsgemäss mehr oder weniger häufigen Wechseln unterworfen sind.
Ausserdem müsste der Risikoverlauf jeder einzelnen Tätigkeit verfolgt werden.
Da aber heute keine entsprechenden statistischen Ergebnisse vorliegen,
ist auch nicht erwiesen, ob tatsächlich sämtliche nicht branchenspezifisch
Tätige innerhalb einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. alle Buchhalterinnen)
dasselbe NBU-Risiko aufweisen. Mit anderen Worten ist auf der Ebene
der Einzelpersonen ein Zusammenhang zwischen beruflichem und
nichtberuflichem Risiko (noch) nicht nachgewiesen (Franz von Arx / Remo
Molinaro, Das Unfallrisiko im Beruf und in der Freizeit, SUVA-Bulletin
1995/59, S. 7). Da aber andererseits feststeht, dass das Berufsunfallrisiko
sämtlicher Betriebe einer bestimmten Art (z. B. sämtlicher Möbelfabriken)
mit dem globalen NBU-Risiko sämtlicher Betriebsangehöriger positiv
korreliert, ist die betriebsweise Zuordnung zum NBU-Tarif gerechtfertigt.
Allfällige Unterschiede im Freizeitverhalten einzelner Betriebsangehöriger
können dabei nicht berücksichtigt werden. Denn einerseits erfordert die
individuelle Erfassung des genauen Freizeitrisikos jeder einzelnen Person
einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand. Andererseits setzt
eine Prämienbemessung die Bildung von Risikogemeinschaften voraus,
welchen die Einzelpersonen zugeordnet werden müssen. Denn nach dem
Gesetz der grossen Zahl nehmen die Zufallsschwankungen ab und wächst
die statistische Regelmässigkeit, wenn man die Zahl der Beobachtungen
vergrössert (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,
3. Aufl., Bern 1995, S. 63). Die schlüssige Ermittlung des künftigen Risikos
setzt somit eine möglichst grosse Risikogemeinschaft voraus. Das Risiko
einer aus wenigen Risikoeinheiten bestehenden Gemeinschaft hängt
demgegenüber stark von Zufällen ab. Daher müssten auch bei individueller
Risikoerfassung zwangsweise mehr oder weniger unterschiedliche Risiken
(individuelle Risiken sind kaum identisch) zu einer Risikogemeinschaft
zusammengefasst werden, obwohl grundsätzlich die Risikogerechtigkeit
und mithin die Rechtsgleichheit am grössten wäre, wenn jedes individuelle
Risiko gesondert betrachtet würde. Das Gesetz der grossen Zahl erfordert
möglichst grosse Risikogemeinschaften; gleichzeitig setzt aber eine statistische
Regelmässigkeit genügend homogene Risikogemeinschaften voraus (Maurer,
a. a. O., S. 63). Zwischen Grösse und Homogenität ist daher eine gewisse
Abwägung erforderlich.
Die Bildung von Risikogemeinschaften erfordert stets einen
gewissen Schematismus und führt mithin in Einzelfällen immer zu
Ungleichbehandlungen. Da vorliegend aber ein Zusammenhang zwischen
dem Berufsunfallrisiko einer bestimmten Betriebsart und dem NBU-Risiko
der Betriebsangehörigen erstellt ist, da zudem die Unterscheidung zwischen
branchentypischen und branchenuntypischen Tätigkeiten nicht unbedingt
risikogerechter ist und im Verhältnis zur zu erwartenden höheren
Risikogerechtigkeit (auf der Seite der Betriebe und der Versicherer) einen
unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursacht, rechtfertigt sich
unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung die Zuteilung zum
NBU-Prämientarif aufgrund der Betriebszugehörigkeit.
Eine Differenzierung des Tarifs für diejenigen Versicherten, die nicht eine
die betreffende Betriebsart charakterisierende Tätigkeit ausüben, ist auch
im Hinblick auf die relativ geringe Prämiendifferenz, die die Differenzierung
bewirken würde, nicht geboten (BGE 112 V 283).
Schliesslich sprechen auch Überlegungen der Arbeitssicherheit für ein
Anknüpfen an die Betriebs- bzw. Branchenzugehörigkeit, zumal sich die
betriebliche Arbeitssicherheitskultur auch auf das Freizeitverhalten der
Arbeitnehmenden auswirken dürfte und Anstösse für sicheres Verhalten in
der Freizeit auch von den nach Wirtschaftszweigen organisierten Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerorganisationen ausgehen.
c. Die Einteilung des Prämientarifs in der NBU-Versicherung in vier
Risikogemeinschaften und die Zuteilung der Betriebe nach ihrer Betriebsart
und Branchenzugehörigkeit zu einer dieser Risikogemeinschaften ist
daher sachlich begründet, ist risikogerechter - wenn auch weniger
solidarisch - als der frühere Einheitstarif und hält an sich vor Art. 4
BV stand (vgl. auch Hans-Peter Bär, Probleme äquivalenzorientierter
Prämienbemessung am Beispiel der obligatorischen Unfallversicherung,
Diss. Zürich 1994, S. 201; Franz von Arx, Eine salomonische Lösung in der
Nichtberufsunfallversicherung, SUVA-Bulletin 1995/58, S. 2; von Arx / Molinaro,
a. a. O., S. 6).
9. Da die Versicherer bei der Aufstellung der Prämientarife innerhalb
des Rahmens, den ihnen die Verfassung und das Gesetz stecken, autonom
sind, ist es nicht Sache der Rekurskommission, andere Kriterien, nach
denen Tarifklassen auch gebildet werden könnten (z. B. Alter, Wohnsitz,
Freizeitbeschäftigungen der Versicherten, Wiedereingliederungsmöglichkeiten
im Betrieb usw.), zu prüfen bzw. die Verwendung anderer Kriterien bzw. die
Rückkehr zur Einheitsprämie oder aber die Differenzierung des Tarifs je nach
den Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs (Bonus-Malus) zu empfehlen.
Das Geschlecht als Kriterium für die Klassenbildung zu wählen, ist schon von
Gesetzes wegen her nicht zulässig. Die Rekurskommission hat sich darauf
zu beschränken, vorfrageweise die Rechtmässigkeit des Prämientarifs, wie
er von den Versicherern geschaffen wurde, zu überprüfen, wobei von der
Überprüfungsmöglichkeit zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. E. 3.b).
Zusammenfassend ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die mit dem
neuen NBU-Prämientarif eingeführte Prämienabstufung entsprechend dem
Wirtschaftszweig, dem die Betriebe und die Versicherten angehören, dem
gesetzlichen Gebot der Risikogerechtigkeit Rechnung trägt, nicht gegen das
verfassungsmässige Gebot
der Gleichbehandlung verstösst und der Tarif insofern rechtmässig ist.
Insoweit erweist sich somit die Beschwerde als unbegründet.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 61.23A_I - Auszug aus dem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung vom 28. Juni 1996 in Sachen X AG gegen SUVA, 150/96
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 1997
Année
Anno
Band 61
Volume
Volume
Seite ---
Page
Pagina
Ref. No 150 003 413
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.
Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.
Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.