Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB JAAC-61-23A-I KI-generiert

Premium Tariff for Non-Occupational Accident Insurance Lawful

Geschäftsnummer VPB JAAC-61-23A-I
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the legality of a new premium tariff for non-occupational accident insurance. The court affirmed that the tariff, which divides insured individuals into four risk categories based on their economic sector, is lawful and constitutional. The court reasoned that statistical data demonstrates a correlation between the costs of occupational and non-occupational accidents, justifying the risk-based classification. Furthermore, the multi-step classification process adheres to principles of equal treatment and risk conformity, and the court is not obligated to explore alternative classification criteria.

Legislator-Regeste

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Art. 109 let. b LAA, Art. 109 Bst, Art. 109 lett. b LAINF, Art. 71a Abs. 2 VwVG, Art. 48 VwVG, Art. 91 Abs. 2 UVG; Premium Tariff for Non-Occupational Accident Insurance Lawful: The court affirmed that the tariff, which divides insured individuals into four risk categories based on their economic sector, is lawful and constitutional. The court reasoned that statistical data demonstrates a correlation between the costs of occupational and non-occupational accidents, justifying the risk-based classification. Furthermore, the multi-step classification process adheres to principles of equal treatment and risk conformity, and the court is not obligated to explore alternative classification criteria.

Schlagwörter

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Prämientarif Arbeitsunfallversicherung versichertes Risiko Unfallversicherungssache Außervertragliche Haftung Schadensversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 113 V 3
BGE 118 Ib 372
Gericht auch die Verfassungsmässigkeit der Verordnung (BGE 118 Ib 372
BGE 114 V 303
(akzessorische oder konkrete Normenkontrolle; BGE 114 V 303 E.
BGE 112 V 287
7b/cc; BGE 112 V 287 f.).
BGE 119 Ia 128
(BGE 119 Ia 128 E. 2b, 118 Ia 2 E. 3a, 117 Ia 101 E. 3a und 259 E. 3b, 117 V 173
BGE 121 II 204
Sozialversicherungsrecht zu beachten (BGE 121 II 204).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Bst. b UVG

Cited as the basis for the jurisdiction of the Federal Appeals Commission for accident insurance.

Art. 49 ff. VwVG

Cited as the applicable procedural rules for the appeal.

Art. 71a Abs. 2 VwVG

Cited as making the procedural rules of the VwVG applicable to the Federal Appeals Commission.

Art. 48 VwVG

Cited to determine the eligibility of the appellant to appeal.

Art. 91 Abs. 2 UVG

Cited regarding agreements that might alter the premium burden in non-occupational accident insurance.

Art. 91 Abs. 3 Satz 1 und 2 UVG

Cited regarding the employer's obligation to pay the entire premium amount and deduct the employee's share.

Art. 92 Abs. 1 UVG

Cited as the basis for the premium calculation and the requirement for premiums to correspond to the risk.

Art. 92 Abs. 6 UVG

Cited as the legal basis allowing for the formation of premium tariff classes in non-occupational accident insurance.

Art. 4 BV

Cited as the constitutional provision guaranteeing equal treatment, which must be considered in tariff assessment.

Art. 63 Abs. 4 Bst. g UVG

Cited to establish the autonomy of the SUVA in setting premium tariffs.

Art. 92 Abs. 2 UVG

Cited in relation to the classification of establishments for occupational accident insurance, which informs the NBU tariff structure.

Art. 105 Abs. 3 UVV

Cited as the regulatory provision for maintaining risk statistics according to establishments or types of operations.

Art. 105 Abs. 2 UVV

Cited regarding the recording of wage sums for statistical purposes in both occupational and non-occupational accident insurance.

Art. 66 Abs. 1 lit. a ATSG

Cited for the imposition of costs on the appellant.

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Volltext

JAAC 61.23A_I

Auszug aus dem Urteil der Eidgenössischen

Rekurskommission für die Unfallversicherung vom

28. Juni 1996 in Sachen X AG gegen SUVA, 150/96

Art. 92 al. 1 et 6 et art. 109 let. b LAA. Tarif des primes en matière

d’assurance-accidents non professionnels. Caisse nationale suisse

d’assurance en cas d’accidents (CNA).

- Procédure devant la Commission fédérale de recours en matière

d’assurance-accidents: conditions d’entrée en matière et qualité pour

recourir (consid. 1), pouvoir d’examen de la Commission (consid. 3).

- Principes constitutionnels et légaux que doit respecter le tarif

(consid. 4).

- Conséquences du nouveau tarif pour les assurés (consid. 5).

- Comparaison avec les autres branches d’assurances sociales

(consid. 6).

- Il existe un lien, prouvé par les statistiques, entre le coût des accidents

professionnels et celui des accidents non professionnels (consid. 7).

- Les nouveaux tarifs en matière d’assurance-accidents non

professionnels qu’a institués la CNA reposent sur une division en

quatre communautés de risques et sur l’assujettissement des assurés

en fonction du genre d’activité de la branche économique à laquelle

ils appartiennent. La détermination de la classe à laquelle l’assuré

doit être assujetti se décompose en quatre étapes, dont chacune

d’elles respecte les exigences en matière d’égalité de traitement et de

conformité au risque. Partant, le système mis en place est conforme à

la LAA et à la Constitution fédérale (consid. 8).

- Il n’appartient pas à la Commission de recours d’examiner si d’autres

critères pourraient également servir de base au tarif (consid. 9).

Art. 92 Abs. 1 und 6 und Art. 109 Bst. b UVG. Prämientarif

für die Nichtberufsunfallversicherung. Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (SUVA).

- Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission für

die Unfallversicherung: Eintretensvoraussetzungen und

Beschwerdelegitimation (E. 1), Überprüfungsbefugnis der Kommission

(E. 3).

- Gesetzes- und Verfassungsvorschriften, denen der Prämientarif

entsprechen muss (E. 4).

- Auswirkungen des neuen Tarifs auf die Versicherten (E. 5).

- Vergleich mit anderen Sozialversicherungen (E. 6).

- Bestehen einer statistisch erhärteten positiven Korrelation

zwischen den Kosten für die Berufsunfälle und denjenigen für die

Nichtberufsunfälle (E. 7).

- Die neuen Vier-Klassen-Tarife der SUVA für die

Nichtberufsunfallversicherung stützen sich auf die Unterteilung der

Versicherten je nach Wirtschaftszweig bzw. Branchenzugehörigkeit. Die

Zuteilung der Versicherten lässt sich in vier Schritte gliedern, die jeder

für sich die Gebote der Gleichbehandlung und der Risikogerechtigkeit

einhalten. Die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Tarifs ist somit

gegeben (E. 8).

- Es ist nicht Sache der Rekurskommission, andere Kriterien, nach denen

Tarifklassen auch gebildet werden könnten, zu überprüfen (E. 9).

Art. 92 cpv. 1 e 6 e art. 109 lett. b LAINF. Tariffario dei premi

dell’assicurazione contro gli infortuni non professionali. Istituto

nazionale svizzero di assicurazione contro gli infortuni (INSAI).

- Procedura davanti alla Commissione federale di ricorso in materia

di assicurazione contro gli infortuni: condizioni d’entrata nel merito e

legittimazione a ricorrere (consid. 1), potere d’esame della commissione

(consid. 3).

- Disposizioni legali e costituzionali cui deve corrispondere il tariffario

dei premi (consid. 4).

- Conseguenze della nuova tariffa sugli assicurati (consid. 5).

- Confronto con altre assicurazioni sociali (consid. 6).

- Esistenza di una correlazione positiva e statisticamente comprovata

fra i costi per gli infortuni professionali e quelli per gli infortuni non

professionali (consid. 7).

- Le nuove quattro classi tariffarie dell’INSAI per l’assicurazione

contro gli infortuni non professionali si fondano sulla suddivisione

degli assicurati in funzione del settore economico rispettivamente del

relativo ramo cui appartengono. La ripartizione degli assicurati si può

riassumere in quattro tappe che rispettano ognuna i precetti di parità

di trattamento e di conformità in materia di rischi. Sono quindi date

legalità e costituzionalità delle tariffe (consid. 8).

- Non è di competenza della Commissione di ricorso esaminare

altri criteri su cui potrebbero parimenti basarsi le classi tariffarie

(consid. 9).

1.a. Im Sinne von Art. 109 Bst. b des BG über die Unfallversicherung vom

20. März 1981 (UVG, SR 832.20) beurteilt die Eidgenössische Rekurskommission

für die Unfallversicherung Beschwerden gegen Einspracheentscheide über

die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen

der Prämientarife. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich

gegen eine Verfügung betreffend die Zuteilung der Beschwerdeführerin in den

Prämientarif für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU-Versicherung) und

fällt somit in die Kompetenz der Rekurskommission.

b. Die Beschwerde ist fristgerecht und unter Einhaltung der Vorschriften

von Art. 49 ff. des BG über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember

1968 (VwVG, SR 172.021, auf das Verfahren der Eidgenössischen

Rekurskommissionen anwendbar gemäss Art. 71a Abs. 2 VwVG) eingereicht

worden.

c. Fraglich ist hingegen, ob die X AG als Arbeitgeberin im Sinne von

Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist. Nach Art. 48 VwVG ist zur

Beschwerde berechtigt, (a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat sowie (b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das

Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt. In der NBU-Versicherung, um

die es vorliegend geht, tragen grundsätzlich die Arbeitnehmenden die

entsprechenden Prämien. Abreden zu ihren Gunsten sind aber möglich

(Art. 91 Abs. 2 UVG). Hingegen schulden die Arbeitgebenden den gesamten

Prämienbetrag, also sowohl den auf die Berufsunfall- als auch den auf die

Nichtberufsunfallversicherung entfallenden Prämienbetrag. Sie ziehen

den Anteil der Arbeitnehmenden von deren Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 Satz 1

und 2 UVG). Von einer Neueinreihung in den NBU-Prämientarif sind daher

vorbehältlich besonderer Abreden die Arbeitnehmenden betroffen. Vorliegend

hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Verfügung

betreffend die Neueinreihung in den Prämientarif für die NBU-Versicherung

einzig der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zugestellt. Dieses Vorgehen

ist aufgrund verschiedener Umstände gutzuheissen.

Erstens kennen die Unfallversicherer die betriebsinterne Aufteilung der

Prämienlast in der NBU-Versicherung nicht. Wollten sie die Verfügung

den tatsächlich mit den Prämien belasteten Personen zustellen, müssten

sie für jeden Betrieb in Erfahrung bringen, wer die Prämien in der

NBU-Versicherung trägt. Bestünden innerhalb eines Betriebes verschiedene

Aufteilungsarten, müsste die Verfügungszustellung sogar innerhalb eines

Betriebs unterschiedlich gehandhabt werden. Dies würde einen enormen

Verwaltungsaufwand bedeuten. Zweitens schulden die Arbeitgebenden den

gesamten Prämienbetrag, so dass in dieser Hinsicht ein Schuldverhältnis

einzig zwischen Arbeitgebenden und Versicherer besteht. Drittens sind

von der streitigen Neueinreihung in den Prämientarif, welche die meisten

Privatversicherer und auch die SUVA vorgenommen haben, praktisch

sämtliche obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle Versicherte betroffen.

Bei einer grossen Zahl von betroffenen Arbeitnehmenden ist es nach der

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gerechtfertigt,

auf eine Zustellung an jede einzelne versicherte Person zu verzichten

und die Verfügung einzig den Arbeitgebenden zuzustellen (Kranken- und

Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [Publikation des

Bundesamtes für Sozialversicherung; ab 1984] [RKUV] 1990 Nr. U 106, S. 280;

BGE 113 V 3).

Ist daher die Arbeitgeberin zu Recht Adressatin der angefochtenen Verfügung

gewesen, ist ihr auch das Beschwerderecht zuzugestehen. Sie übt dieses für

sich selbst aus, sofern sie die streitigen Prämien selbst trägt, und andernfalls

für ihre Arbeitnehmenden.

2. Streitig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht

der Risikogemeinschaft B des seit dem 1. Januar 1995 in Kraft stehenden

Prämientarifs für die NBU-Versicherung zugeteilt ist.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tarif entbehre einer sachlichen

Grundlage und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Sie bestreitet

insbesondere das Vorliegen eines positiven Zusammenhangs zwischen dem

Berufsunfall- und dem NBU-Risiko und damit die auf diesem Zusammenhang

beruhende Klassenbildung.

3. Bezüglich der strittigen Einreihung in den NBU-Tarif stellt sich zunächst

die Frage nach dessen Gesetz- und Verfassungsmässigkeit. Darauf ist vorab

einzugehen.

a. Der Gesetzgeber räumt den Sozialversicherungsträgerinnen ein gewisses

Mass an Autonomie ein. Damit erhalten sie die Befugnis, Satzungen

zu erlassen. Diese sind generelle und abstrakte Normen. Das Gesetz

umschreibt den Umfang der Autonomie. So wird der SUVA bzw. deren

Verwaltungsrat in Art. 63 Abs. 4 Bst. g UVG hinsichtlich der Aufstellung der

Prämientarife Autonomie zugestanden (Alfred Maurer, Schweizerisches

Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 140 f.;

derselbe, Bundessozialversicherungsrecht, 2. unveränderte Aufl., Basel 1994,

S. 19 f.). Die Tarife der SUVA stellen somit Satzungen dar.

Der Tarif stützt sich auf eine formelle gesetzliche Delegation; er ist mithin

hierarchisch dem Gesetz untergeordnet. Wie bei einer Verordnung oder einer

anderen dem Gesetz nachgehenden Rechtsquelle kann der Tarif auf seine

Vereinbarkeit mit dem hierarchisch übergeordneten Rechtssatz hin überprüft

werden. Ermächtigt die gesetzliche Delegation die verordnungsgebende

Instanz nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, überprüft das

Gericht auch die Verfassungsmässigkeit der Verordnung (BGE 118 Ib 372

E. 4; Walter Haller, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, Basel/Zürich/Bern 1987, Rz. 184 f. zu Art. 113). Dasselbe

gilt für die Überprüfung eines Tarifs, der sich, wie eine Verordnung, auf eine

gesetzliche Delegation stützt.

b. Im Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission

für die Unfallversicherung können generell-abstrakte Normen nicht als

solche (abstrakt) auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft

werden. Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist nämlich nicht die

generell-abstrakte Norm, sondern eine konkrete Verfügung. Im Rahmen

der Überprüfung dieser Verfügung kann die Rechtsmittelinstanz einzig,

aber immerhin, vorfrageweise überprüfen, ob die Verordnung, auf welche

sich die angefochtene Verfügung stützt, gesetz- und verfassungsmässig ist

(akzessorische oder konkrete Normenkontrolle; BGE 114 V 303 E. 4a; Ulrich

Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich

1993, Nr. 1679 und 1688; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 95).

Ebenso kann die Rechtsmittelinstanz bei der Beurteilung einer Verfügung,

welche sich auf einen Tarif stützt, vorfrageweise überprüfen, ob die im

konkreten Fall angewandte Tarifbestimmung rechtmässig ist. Das Gericht

kann aber nicht den Tarif als Ganzen mit all seinen Positionen und diese in

ihrem gegenseitigen Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen,

wohl aber die konkret angewandte Tarifposition ausser acht lassen, wenn

sie sich als gesetz- oder verfassungswidrig erweist (Sozialversicherungsrecht

[SVR] 1995 Krankenversicherung [KV] Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc; Andreas Auer,

Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel / Frankfurt a. M. 1984,

Nr. 182; Fridolin Schiesser, Das akzessorische Prüfungsrecht, Diss. Zürich

1984, S. 37). Dies würde gegebenenfalls zur Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und insofern zur Gutheissung der Beschwerde führen. Nach

der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist von

dieser Überprüfungsmöglichkeit aber zurückhaltend Gebrauch zu machen,

indem die Überprüfung im wesentlichen auf die Frage zu beschränken

ist, ob im Einzelfall die Anwendung einer Tarifposition mit den jeweils

massgebenden besonderen Grundsätzen der Tarifgestaltung oder aber

auch ganz allgemein mit der Bundesverfassung (BV) vereinbar ist. Hiebei

darf nicht ausser acht gelassen werden, dass der Versicherer beim Erlass

von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung

widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen hat, weshalb ihm ein

weiter Ermessensspielraum zugestanden werden muss. Sodann darf eine

Tarifposition nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt

werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Das kann zur

Folge haben, dass eine Einzelbestimmung, die für sich allein genommen

gewisse Unstimmigkeiten aufweist, im Gesamtzusammenhang eben doch nicht

zu beanstanden ist (SVR 1995, KV Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc; BGE 112 V 287 f.).

c. Die Rechtmässigkeit einer Verordnung oder eines Tarifs ist von Amtes

wegen zu überprüfen. Es besteht nicht nur die Befugnis, sondern auch

die Pflicht, vorfrageweise die verfassungsmässige Mängelfreiheit des

anzuwendenden Rechts zu prüfen und verfassungswidriges Recht nicht

anzuwenden (Schiesser, a. a. O., S. 139 ff., S. 147 f.; Peter Saladin, Das

Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 117 f.; Fritz Gygi,

Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 215; Max Imboden,

Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz, in: Staat und Recht, ausgewählte

Schriften und Vorträge, Basel/Stuttgart 1971, S. 262 f.; implizite auch Maurer,

Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, a. a. O., S. 150 und Fn 360, sowie

Hans Nef, Das akzessorische Prüfungsrecht, in: Mélanges Marcel Bridel,

Lausanne 1968, S. 298 f.; siehe auch SVR 1995, KV Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc mit

Hinweis auf RKUV 1989, Nr. K 821, S. 338, E. 1b/aa in fine).

4.a. Vorliegend ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einreihung

der Beschwerdeführerin in die Risikogemeinschaft B bzw. Tarifklasse 7

gesetzmässig ist und ganz allgemein vor Art. 4 BV standhält.

b. Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten

Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden

Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die

Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für

die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen (Art. 92

Abs. 1 UVG). In der NBU-Versicherung können laut Art. 92 Abs. 6 UVG

Tarifklassen gebildet werden. Das Gesetz präzisiert, abgesehen vom Verbot der

Prämiendifferenzierung nach dem Geschlecht, nicht, nach welchen Kriterien

diese Tarifklassen gebildet werden müssen. Mit Rücksicht auf Art. 92 Abs. 1

UVG steht aber fest, dass diese Tarifklassen risikogerechte Nettoprämien

garantieren müssen. Risikogerechtigkeit bedeutet, dass hohe Risiken mit

entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien

zu belasten sind. Bei der Überprüfung der Gesetzmässigkeit ist somit primär

danach zu fragen, ob der Tarif risikogerecht ausgestaltet ist.

c. Die Verfassungsmässigkeit des Tarifs ist unter dem Gesichtspunkt von

Art. 4 BV zu prüfen. Nach dem Gebot der Gleichbehandlung ist Gleiches

nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe

seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung

verstösst eine Bestimmung dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf

ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder

wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger

Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Regelung es unterlässt,

Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden

müssen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht

nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe

seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der

Unterschied oder die Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht

(BGE 119 Ia 128 E. 2b, 118 Ia 2 E. 3a, 117 Ia 101 E. 3a und 259 E. 3b, 117 V 173

E. 6a und 316 E. 4b, 115 V 233 E. 5, 114 V 108 E. 3b und 185 E. 2b; siehe auch

Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 62 f.).

Das Gebot der Gleichbehandlung ist auch bei der Ausgestaltung von Tarifen im

Sozialversicherungsrecht zu beachten (BGE 121 II 204).

Eine rechtsetzende Instanz ist mitunter darauf angewiesen, im Hinblick

auf die Praktikabilität eines Erlasses auf differenzierte Unterscheidungen

zu verzichten und eine eher schematische Lösung zu treffen. Sofern das

gewählte Unterscheidungsmerkmal an sich sachlich vertretbar ist, hält eine

solche Lösung nach der bundesgerichtlichen Praxis vor der Rechtsgleichheit

stand (Beatrice Weber-Dürler, Die Rechtsgleichheit in ihrer Bedeutung für die

Rechtssetzung, Diss. Zürich 1973, S. 186 ff.; dieselbe, Verwaltungsökonomie

und Praktikabilität im Rechtsstaat, Schweizerisches Zentralblatt für Staats-

und Gemeindeverwaltung [ZBl] 87/1986, S. 193 ff.; Jörg Paul Müller, Die

Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 220 f.).

Insbesondere im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht, beides Gebiete

der Massenverwaltung, ist eine rationelle Bearbeitung auf weite Strecken

unerlässlich. Häufig nimmt der Gesetzgeber eine gewisse Abstufung vor, stellt

jedoch - um die Aufgabe der Verwaltung zu erleichtern - auf leicht erkennbare

Merkmale ab. Die der Verwaltung verschaffte Erleichterung muss aber die in

einzelnen Fällen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit aufwiegen

(Weber-Dürler, a. a. O., ZBl 87/1986, S. 212 f., BGE 107 V 206).

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat unter Hinweis auf die

Verwaltungsökonomie und die Finanzlage der Krankenkassen eine gewisse

Rechtsungleichheit als gerechtfertigt betrachtet (BGE 112 V 289; SVR 1995,

KV Nr. 60, S. 188). Wie bereits in E. 3.b erwähnt, darf insbesondere bei der

Beurteilung der Verfassungsmässigkeit eines Tarifs nicht ausser acht gelassen

werden, dass der Versicherer beim Erlass von Tarifen unter Umständen

komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf

einen Nenner zu bringen hat, weshalb ihm ein weiter Ermessensspielraum

zugestanden werden muss. Sodann darf eine Tarifposition nicht losgelöst

von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im

Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Das kann zur Folge haben, dass eine

Einzelbestimmung, die für sich allein genommen gewisse Unstimmigkeiten

aufweist, im Gesamtzusammenhang eben doch nicht zu beanstanden ist (SVR

1995, KV Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc; BGE 112 V 287 f.).

d. Der Gesetzeswortlaut scheint an der Risikogerechtigkeit keine Abstriche

zu erlauben, und zwar auch nicht aus allenfalls sachlich gerechtfertigten

Gründen. Insofern geht die Risikogerechtigkeit weiter als die in Art. 4

BV statuierte Rechtsgleichheit, welche unter Umständen einen gewissen

Schematismus und mithin eine Ungleichbehandlung zulässt. Indessen

ist bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der Risikogerechtigkeit

zu berücksichtigen, dass dieses Prinzip mit anderen Grundsätzen der

Versicherungsführung auf derselben Stufe steht. Denn das Gesetz stellt

die Risikogerechtigkeit durchaus nicht über das in den Art. 89 und 90

UVG (implizit) enthaltene Prinzip der ausgeglichenen Rechnung, einer

gesunden Versicherungsführung und mithin der Verwaltungsökonomie.

Auch muss die Risikogerechtigkeit mit den allgemeinen Grundsätzen

der Versicherungstechnik und der Tarifgestaltung in Einklang stehen,

so etwa mit dem Grundsatz der Solidarität innerhalb einer bestimmten

Risikogruppe oder mit dem sogenannten Gesetz der grossen Zahl (siehe

dazu E. 9). Die gesetzlich geforderte Risikogerechtigkeit kann mithin nicht

absolute Geltung beanspruchen, sondern ist gegenüber anderen geltenden

Grundsätzen abzuwägen. Unter Umständen erfordert daher ein anderer

Grundsatz, etwa die Verwaltungsökonomie, eine gewisse Abweichung von der

Risikogerechtigkeit. Das gesetzliche Erfordernis der Risikogerechtigkeit geht

daher nicht weiter als das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung,

welches unter Umständen ein Abweichen vom Grundsatz erlaubt. Die Frage,

ob die konkret angewendete Tarifbestimmung das gesetzliche Erfordernis der

Risikogerechtigkeit erfüllt, ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV zu

überprüfen.

5. Beim Inkrafttreten des UVG, mit dem nebst der SUVA andere Versicherer

zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen wurden,

nämlich am 1. Januar 1984, beliefen sich die Prämien der NBU-Versicherung

für Frauen (ausserhalb der Landwirtschaft) auf 8,25 Lohnpromille, für Männer

(ausserhalb der Landwirtschaft) auf 12,43 Lohnpromille; in der Landwirtschaft

betrugen sie für Frauen 5,54 und für Männer 8,36 Lohnpromille. Auf 1. Januar

1985 stiegen die Prämien auf 8,47 bzw. 14,12 und in der Landwirtschaft auf

5,66 bzw. 9,47 Lohnpromille. Als Folge des Gleichstellungsgebotes von Frau

und Mann (Art. 4 Abs. 2 BV) hoben die UVG-Versicherer auf 1. Januar 1993 die

Prämiendifferenzierung zwischen den Geschlechtern auf. Die SUVA setzte für

alle Versicherten eine Einheitsprämie von 13,6 Lohnpromille fest. Infolge des

Anstiegs der Kosten der Freizeitunfälle wurde der Prämiensatz auf 1. Januar

1994 auf 15,5 Lohnpromille erhöht.

Von verschiedenen Seiten wurde ein Abweichen von der Einheitsprämie und

eine risikogerechte Abstufung der Prämien postuliert. Auf 1. Januar 1995

wurde der nach Wirtschaftszweigen abgestufte Vier-Klassen-Prämientarif in

Kraft gesetzt.

Für die in die unterste Risikogemeinschaft A eingereihten Versicherten, deren

Bruttoprämiensatz sich auf 14,7 Lohnpromille beläuft, führt der neue Tarif zu

einer finanziellen Entlastung, für die in die drei oberen Risikogemeinschaften

B bis D eingereihten Versicherten mit Bruttoprämiensätzen von 16,3, 18

und 20 Lohnpromille zu einer Prämienerhöhung um 0,8 bzw. 2,5 bzw. 4,5

Lohnpromille. Bei einem Monatslohn von Fr. 3000.- beläuft sich die Erhöhung

auf Fr. 2.40 bzw. Fr. 7.50 bzw. 13.50, bei einem Monatslohn von Fr. 5000.- auf

Fr. 4.- bzw. Fr. 12.50 bzw. Fr. 22.50 monatlich. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass die SUVA, wäre sie beim Einheitstarif geblieben, die Prämie auf 17,1

Lohnpromille erhöht hätte; die Erhöhung für die drei oberen Tarifklassen

ist deshalb nur zum Teil Folge der Schaffung eines Vier-Klassen-Tarifs,

nämlich in der zweitobersten Tarifklasse die Erhöhung um 0,9 und in

der obersten Tarifklasse diejenige um 2,9 Lohnpromille, während die

drittoberste Tarifklasse im Vier-Klassen-Tarif gegenüber der Einheitsprämie

eine Reduktion um 0,8‰ erfährt.

6. Art. 92 Abs. 6 UVG erlaubt die Prämienabstufung in der NBU-Versicherung.

Die Gesetzesbestimmung lässt - unter Vorbehalt der auch für die

Berufsunfallversicherung geltenden Bestimmung von Art. 92 Abs. 1

UVG, wonach die Prämie dem Risiko zu entsprechen hat - offen, nach

welchen Kriterien die Abstufung vorgenommen werden darf; lediglich

die Abstufung nach dem Geschlecht der versicherten Person ist untersagt

(Art. 92 Abs. 6 zweiter Satz UVG in der Fassung gemäss Änderung vom

18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994). Damit unterscheidet sich von

Gesetzes wegen die Prämiengestaltung bzw. die Bildung von Tarifklassen

in der obligatorischen Unfallversicherung von derjenigen in den anderen

Sozialversicherungszweigen, in denen Beiträge erhoben werden. So

schreibt Art. 5 des BG vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) die Erhebung eines

einheitlichen Beitrages vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

vor, während Art. 8 AHVG für die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit eine je nach Einkommenshöhe abgestufte Skala vorschreibt;

Art. 10 AHVG schreibt für die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten

eine Abstufung je nach ihren sozialen Verhältnissen vor. Diese Bestimmungen

gelten sinngemäss für die Beitragsbemessung in der Invalidenversicherung

(Art. 3 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR

831.20) und in der Erwerbsersatzordnung (Art. 27 des BG vom 25. September

1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst

und Zivilschutz [EOG], SR 834.1). Art. 4 des BG vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) schreibt die Erhebung eines einheitlichen Beitragssatzes

vor, ebenso Art. 18 des BG vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der

Landwirtschaft (FLG, SR 836.1). In der obligatorischen Krankenversicherung

bindet die Gesetzgebung die Versicherer bei der Prämiengestaltung insofern,

als der Versicherer von seinen (nicht mehr in Ausbildung befindlichen)

Versicherten die gleichen Prämien erheben muss (Art. 61 des BG vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG], SR 832.10). In der

beruflichen Vorsorge regeln die Vorsorgeeinrichtungen - im Rahmen der

Verfassung und der allgemeinen Rechtsgrundsätze - das Beitragssystem - wie

die UVG-Versicherer - autonom (Art. 65 des BG vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG], SR 831.40);

dass die Beiträge dem Risiko zu entsprechen haben, ist - abweichend vom

UVG - gesetzlich nicht vorgeschrieben.

7. In dem seit dem 1. Januar 1995 geltenden Tarif der SUVA für die

NBU-Versicherung ist die Risikogemeinschaft A in die Klasse 5, die

Risikogemeinschaft B in die Klasse 7, die Risikogemeinschaft C in die Klasse 9

und die Risikogemeinschaft D in die Klasse 11 eingereiht.

Grundlage der Klassenbildung sind statistische Erhebungen. Zur Beschaffung

von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich

eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der

Prämientarife und nach Versicherungszweigen (u. a. in der obligatorischen

NBU-Versicherung). Die Risikostatistik ist aufgrund der betriebsweise zu

erfassenden prämienpflichtigen Lohnsummen und Nettoprämien sowie

der fallweise zu erfassenden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen,

Taggelder, Rentenkapitalwerte, Integritätsentschädigungen, Abfindungen

und Regresseinnahmen zu führen (Art. 105 Abs. 3 der V über die

Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV], SR 832.202; V über die

Statistiken der Unfallversicherung vom 15. August 1994, SR 431.835).

Die Auswertung der genannten Statistiken hat gezeigt, dass die Gesamtheit der

Versicherten der Branchen mit hohen Berufsunfallkosten in der Tendenz

auch hohe Kosten im NBU-Bereich aufweist, während die Gesamtheit

der Versicherten der Branchen mit geringeren Berufsunfallkosten in der

Tendenz auch tiefere Kosten im Freizeitbereich aufweist. Dass die positive

Korrelation zwischen den Berufsunfall- und den NBU-Kosten einer Branche

statistisch nachgewiesen ist, kann etwa an folgendem Beispiel gezeigt

werden. Im Wirtschaftszweig B8 (chemische Industrie), der aus Betrieben, die

Grund- oder Feinchemikalien, pharmazeutische oder kosmetische Produkte,

Bitumen- und Asphaltprodukte, Chemiefasern, Gummi, Lack und Farben

herstellen, Explosivstoffe verarbeiten, sowie Seifen- und Waschmittelfabriken,

beliefen sich in der NBU-Versicherung die Unfallkosten der Jahre 1989 bis

1993, ausgedrückt in Promillen der Lohnsumme, auf 13,6‰, was einen

Risikosatz von 13,6‰ bedeutet. Pro Million Lohnsumme ereigneten sich

in diesem Wirtschaftszweig im gleichen Zeitraum 2,17 Nichtberufsunfälle.

Demgegenüber beliefen sich die NBU-Kosten im Wirtschaftszweig C6

(Holzverarbeitung) mit Betrieben wie Sägereien, Imprägnierwerken,

Parkettfabriken, Bürstenfabrikation, Skifabrikation, Bauschreinereien,

Möbelfabriken, Möbelschreinereien und Bootsbau auf 19,6‰, und es

ereigneten sich pro Million Lohnsumme 3,79 Nichtberufsunfälle. In der

Berufsunfallversicherung weisen die im Wirtschaftszweig chemische Industrie

zusammengefassten Betriebsarten einen durchschnittlichen (nicht nach

Lohnsummen gewichteten) Netto-Prämiensatz von 16,05 ‰ auf, die im

Wirtschaftszweig Holzverarbeitung zusammengefassten Betriebsarten einen

solchen von 22,39‰ (vgl. Einreihungs-Richtlinien Berufsunfallversicherung).

Das höhere Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko der holzverarbeitenden

Branche widerspiegelt sich also in der Freizeit; dasselbe gilt umgekehrt für

die chemische Industrie. Diese statistisch erhärtete Erkenntnis bestimmt

die Struktur des nach Wirtschaftsklassen abgestuften Prämientarifs für die

NBU-Versicherung.

Warum es so ist, dass die Unfallkosten im beruflichen Bereich mit denjenigen

im ausserberuflichen Bereich korrelieren, ist statistisch offenbar (noch) nicht

gleichermassen erhärtet. Die Versicherer führen verschiedene Gründe an. So

wird darauf hingewiesen, dass Beschäftigte in Berufen, welche ein hohes Mass

an Mobilität erfordern (manuelle, körperliche, stehende, reisende Tätigkeit

usw.), als Folge eines Unfalles schneller bzw. für längere Zeit arbeitsunfähig

sind. Branchen mit einem grossen Anteil an solchen Tätigkeiten - die hohe

Berufsunfallkosten aufweisen - hätten deshalb auch hohe NBU-Kosten. Zudem

betrieben Versicherte, die einem höheren Berufsunfallrisiko ausgesetzt seien,

in der Freizeit häufiger risikoreichere Sportarten. Teilzeitbeschäftigte hätten

- oft bei niedrigem Lohn, aber gleichen versicherten Behandlungskosten und

Integritätsentschädigungen - mehr Freizeit und damit mehr Freizeitunfälle;

Branchen mit einem hohen Anteil von Teilzeitbeschäftigten hätten deshalb

hohe NBU-Kosten. Des weiteren verunfallen Frauen seltener als Männer

und hätten geringere Kosten pro Unfall; Branchen mit einem hohen Anteil

an weiblichen Beschäftigten wiesen deshalb geringere Berufsunfall- und

NBU-Kosten auf. Es kann indessen vorliegend offenbleiben, welches die

Gründe dafür sind, dass sich die Unfallkosten in der NBU-Versicherung

wie diejenigen in der Berufsunfall-Versicherung von Wirtschaftszweig zu

Wirtschaftszweig signifikant unterscheiden. Entscheidend ist, dass sie sich

unterscheiden.

8.a. Obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle gemäss UVG versichert sind die

in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (Art. 1 Abs. 1 UVG), deren

wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens zwölf Stunden

beträgt (Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV). Die Prämien für

die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten

der Arbeitnehmenden; abweichende Abreden zu ihren Gunsten bleiben

vorbehalten (Art. 91 Abs. 2 UVG).

Die Zuteilung der Versicherten zu den vier Klassen des NBU-Prämientarifs

geschieht in einer Weise, die gedanklich in vier Schritte gegliedert werden

kann:

aa. In einem ersten Schritt wird die versicherte Person in die Gemeinschaft

des Betriebs eingereiht. Kriterium der Gruppenbildung ist in diesem Schritt

die Anstellung der versicherten Person in einem Betrieb (z. B. in einer

Möbelfabrik).

bb. In einem zweiten Schritt wird der Betrieb in die Gemeinschaft der

gleichartigen Betriebe eingereiht. Es sind dies die nach ihrer Art und ihren

Verhältnissen vergleichbaren Betriebe, die schon zwecks Zuteilung zu

den Klassen und Stufen des Berufsunfall-Tarifs (Art. 92 Abs. 2 UVG) mit

einer identischen Klassenbezeichnung versehen sind. Insgesamt kennt der

Berufsunfall- und folglich auch der NBU-Tarif 110 Klassen. Kriterium der

Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Ähnlichkeit der Betriebe hinsichtlich

ihrer Arbeitsweise und damit ihres Produkts (z. B. Gruppe der Möbelfabriken

mit der Klassenbezeichnung 18D).

cc. In einem dritten Schritt werden die Klassen zu 30 Wirtschaftszweigen

zusammengefasst (z. B. Wirtschaftszweig C6 Holzverarbeitung). Kriterium

der Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Ähnlichkeit der wirtschaftlichen

Tätigkeit der Betriebsarten. Die SUVA lehnte sich dabei an die Allgemeine

Systematik der Wirschaftszweige des Bundesamtes für Statistik an. Diese

gliedert für statistische Zwecke wirtschaftliche Einheiten wie Betriebe nach

ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit (Art der produzierten bzw. verkauften Waren

und Dienstleistungen unter Berücksichtigung des Produktionsprogramms,

des hauptsächlich verarbeiteten Rohstoffs und des Verwendungszwecks der

hergestellten Erzeugnisse, vgl. Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige

1985, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Bern 1985, S. 10; gemäss der

Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige [NOGA], herausgegeben vom

Bundesamt für Statistik, Bern 1995, S. 10, wird die wirtschaftliche Tätigkeit

gekennzeichnet durch einen Güterinput - Waren und Dienstleistungen -, einen

Produktionsprozess und einen Güteroutput).

dd. In einem vierten Schritt werden die Wirtschaftszweige schliesslich

einer der vier Risikogemeinschaften des NBU-Tarifs zugeteilt. Kriterium der

Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Ähnlichkeit des Risikosatzes in der

NBU-Versicherung in den Jahren 1989 bis 1993. In die Risikogemeinschaft

A wurden vier Wirtschaftszweige (u. a. die öffentlichen Verwaltungen)

mit einem NBU-Risikosatz zwischen 10,4 und 12,5‰ eingereiht, in

die Risikogemeinschaft B vierzehn Wirtschaftszweige mit einem

NBU-Risikosatz zwischen 13,4 und 15,9‰, in die Risikogemeinschaft

C sieben Wirtschaftszweige mit einem NBU-Risikosatz zwischen 17,3

und 19,9‰ und in die Risikogemeinschaft D fünf Wirtschaftszweige mit

einem NBU-Risikosatz zwischen 21,6 und 30,1‰. Beizufügen ist, dass

in der für die NBU-Versicherung zu entrichtenden Prämie ein Zuschlag

für Verwaltungskosten von 12,5% und für die Kosten der Verhütung

von Nichtberufsunfällen von 0,75% der Nettoprämie enthalten ist

(Art. 92 Abs. 1 UVG). Bei einer Brutto-Prämie von 20 bzw. 18 bzw. 16,3

Lohnpromillen entrichten somit die den Risikogemeinschaften D bzw. C

bzw. B zugeteilten Wirtschaftszweige tiefere Beiträge, als ihrem Risiko

entsprechen würde. Sie gelangen somit in Genuss von Solidaritätsleistungen

der der Risikogemeinschaft A zugeteilten Wirtschaftszweige. In der jetzigen

Ausgestaltung des Tarifs stellt die NBU-Prämie somit eine Mischung einer

risikogerechten Prämie und einer Einheitsprämie dar.

b. Bei der Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des

NBU-Prämientarifs bzw. der im vorliegenden Fall angewandten Tarifposition

kann davon ausgegangen werden, dass die Zuteilung zum Tarif insgesamt

rechtmässig ist, wenn die einzelnen Schritte nicht gegen rechtliche

Bestimmungen verstossen und wenn die Klassenbildung sich insgesamt als

dem Risiko entsprechend erweist.

aa. Die Klassenbildung im vierten Schritt erweist sich als risikogerecht

und damit als gesetzmässig, indem sie auf der Grundlage der

NBU-Risikoerfahrungen vorgenommen wurde. Dass dabei jene

Wirtschaftszweige, die aufgrund ihres Risikosatzes gerade nicht mehr in

die tiefere Klasse fallen und in der höheren Klasse den tiefsten Risikosatz

aufweisen, einen verglichen mit den andern derselben Risikogemeinschaft

zugeteilten Wirtschaftszweigen höheren Solidaritätsbeitrag zahlen,

liegt in der Natur der Sache. Jede Grenzziehung führt zu solchen

«Ungleichbehandlungen». Dabei führt ein einheitlicher Prämiensatz

für sämtliche Versicherte zur grössten Solidarität (aber zur geringsten

Risikogerechtigkeit), während mit jeder Gruppenbildung ein Teil der

Solidarität zugunsten grösserer Risikogerechtigkeit aufgegeben wird. Da aber

das Gesetz die Klassenbildung auch in der NBU-Versicherung vorsieht (Art. 92

Abs. 6 UVG), ist der Klassenbildung im Grundsatz und der Bildung von vier

Klassen nach Wirtschaftszweigen im Besonderen nichts entgegenzuhalten.

bb. Fraglich ist hingegen, ob die Bildung der Wirtschaftszweige risikogerecht

ist, basiert sie doch nicht auf den Risikoerfahrungen der in ihnen

zusammengefassten Betriebsarten im NBU-Bereich. Indessen bestätigen

die nach den gesetzlichen Bestimmungen erhobenen Statistiken die

These, dass sich die Unfallkosten der verschiedenen Wirtschaftszweige

in der NBU-Versicherung signifikant voneinander unterscheiden und der

Risikoverlauf somit von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (mit-)bestimmt

wird (vgl. E. 7). Die Zusammenfassung der Betriebsarten mit ähnlicher

wirtschaftlicher Tätigkeit zu einem Wirtschaftszweig erscheint deshalb als

risikogerecht. Immerhin wäre es wünschenswert, wenn die statistischen

Grundlagen über den Risikoverlauf der einzelnen Betriebsarten transparenter

gemacht würden, damit die Zuteilung nicht nur aufgrund der inhaltlichen

Ähnlichkeit, sondern auch der statistischen Grundlagen überprüft werden

könnte.

cc. Im Hinblick auf die Abhängigkeit des Risikoverlaufs in der

NBU-Versicherung von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit erscheint

auch die Anknüpfung an der Art des Betriebs und damit der zweite Schritt

(Zusammenfassung der Betriebe zu einer Klasse) als risikoentsprechend. Eine

weitere Verfeinerung des Tarifs durch das Abstellen auf die Risikoerfahrungen

des Einzelbetriebs (Bonus-Malus) - die allenfalls geeignet wäre, die

Sicherheitskultur in einem Betrieb zu stimulieren - wäre von Gesetzes wegen

möglich, ist aber nicht vorgeschrieben.

dd. Indessen ist nicht zu verkennen, dass beim ersten Schritt der

Klassenbildung sämtliche Betriebsangehörigen gemeinsam einer bestimmten

Klasse zugeordnet werden. Insbesondere sind von der Zuteilung auch

Personen betroffen, die branchenuntypische Tätigkeiten ausüben. Statistisch

ist zwar durchaus nachgewiesen, dass die kaufmännischen Büros ein kleineres

Berufsunfall- und mithin auch NBU-Risiko aufweisen als Möbelfabriken.

Doch wird die Buchhalterin im kaufmännischen Büro einer anderen

Risikoklasse zugeordnet als die Buchhalterin in der Möbelfabrik. Die

Buchhalterin gehört von ihrem Beruf her der kaufmännischen Branche an

und müsste daher aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei Anstellung

in einer Möbelfabrik in jene Risikogemeinschaft eingereiht werden, der die

selbständigen kaufmännischen Büros angehören. Es ist daher zu prüfen, ob

diese individuellen Ungleichbehandlungen sachlich gerechtfertigt sind, ob

auch der erste Schritt der Zuteilung der Versicherten in den Prämientarif,

nämlich die Zuordnung in die Risikogemeinschaft des Betriebs, nicht

gesetzwidrig ist.

In der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art

und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb

dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und

Stand der Unfallverhütung berücksichtigt (Art. 92 Abs. 2 UVG). Sämtliche

Arbeitnehmenden eines Betriebs werden einheitlich einer Risikoklasse

zugeordnet, unabhängig davon, ob sie individuell tatsächlich demselben

beruflichen Unfallrisiko ausgesetzt sind. Damit entsteht eine gewisse

betriebliche Solidarität, welche Unterscheidungen zwischen den handwerklich

Tätigen und den in der Administration Tätigen ein und desselben Betriebs

verhindert. Es liegt nahe, dieselbe innerbetriebliche Solidarität auch auf

die NBU-Versicherung auszudehnen. In der bestehenden obligatorischen

Unfallversicherung ist sowohl der berufliche als auch der nichtberufliche

Zweig auf den Risikoeinheiten der Betriebe aufgebaut. Von Gesetzes wegen

werden die Löhne betriebsweise erfasst, Statistiken werden sowohl in der

Berufsunfall- als auch in der NBU-Versicherung aufgrund der betriebsweise

zu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsummen erstellt (Art. 105 Abs. 2 UVV).

Demgegenüber würde eine Unterscheidung zwischen branchentypischen und

branchenuntypischen Tätigkeiten (neben der erheblichen definitionsmässigen

Schwierigkeit) gleichsam zu individuellen Risikoeinheiten führen. Dies

würde eine gesonderte Erfassung des Einkommens und der Tätigkeit jeder

einzelnen versicherten Person erfordern, wobei Einkommen und Tätigkeit

erfahrungsgemäss mehr oder weniger häufigen Wechseln unterworfen sind.

Ausserdem müsste der Risikoverlauf jeder einzelnen Tätigkeit verfolgt werden.

Da aber heute keine entsprechenden statistischen Ergebnisse vorliegen,

ist auch nicht erwiesen, ob tatsächlich sämtliche nicht branchenspezifisch

Tätige innerhalb einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. alle Buchhalterinnen)

dasselbe NBU-Risiko aufweisen. Mit anderen Worten ist auf der Ebene

der Einzelpersonen ein Zusammenhang zwischen beruflichem und

nichtberuflichem Risiko (noch) nicht nachgewiesen (Franz von Arx / Remo

Molinaro, Das Unfallrisiko im Beruf und in der Freizeit, SUVA-Bulletin

1995/59, S. 7). Da aber andererseits feststeht, dass das Berufsunfallrisiko

sämtlicher Betriebe einer bestimmten Art (z. B. sämtlicher Möbelfabriken)

mit dem globalen NBU-Risiko sämtlicher Betriebsangehöriger positiv

korreliert, ist die betriebsweise Zuordnung zum NBU-Tarif gerechtfertigt.

Allfällige Unterschiede im Freizeitverhalten einzelner Betriebsangehöriger

können dabei nicht berücksichtigt werden. Denn einerseits erfordert die

individuelle Erfassung des genauen Freizeitrisikos jeder einzelnen Person

einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand. Andererseits setzt

eine Prämienbemessung die Bildung von Risikogemeinschaften voraus,

welchen die Einzelpersonen zugeordnet werden müssen. Denn nach dem

Gesetz der grossen Zahl nehmen die Zufallsschwankungen ab und wächst

die statistische Regelmässigkeit, wenn man die Zahl der Beobachtungen

vergrössert (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,

3. Aufl., Bern 1995, S. 63). Die schlüssige Ermittlung des künftigen Risikos

setzt somit eine möglichst grosse Risikogemeinschaft voraus. Das Risiko

einer aus wenigen Risikoeinheiten bestehenden Gemeinschaft hängt

demgegenüber stark von Zufällen ab. Daher müssten auch bei individueller

Risikoerfassung zwangsweise mehr oder weniger unterschiedliche Risiken

(individuelle Risiken sind kaum identisch) zu einer Risikogemeinschaft

zusammengefasst werden, obwohl grundsätzlich die Risikogerechtigkeit

und mithin die Rechtsgleichheit am grössten wäre, wenn jedes individuelle

Risiko gesondert betrachtet würde. Das Gesetz der grossen Zahl erfordert

möglichst grosse Risikogemeinschaften; gleichzeitig setzt aber eine statistische

Regelmässigkeit genügend homogene Risikogemeinschaften voraus (Maurer,

a. a. O., S. 63). Zwischen Grösse und Homogenität ist daher eine gewisse

Abwägung erforderlich.

Die Bildung von Risikogemeinschaften erfordert stets einen

gewissen Schematismus und führt mithin in Einzelfällen immer zu

Ungleichbehandlungen. Da vorliegend aber ein Zusammenhang zwischen

dem Berufsunfallrisiko einer bestimmten Betriebsart und dem NBU-Risiko

der Betriebsangehörigen erstellt ist, da zudem die Unterscheidung zwischen

branchentypischen und branchenuntypischen Tätigkeiten nicht unbedingt

risikogerechter ist und im Verhältnis zur zu erwartenden höheren

Risikogerechtigkeit (auf der Seite der Betriebe und der Versicherer) einen

unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursacht, rechtfertigt sich

unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung die Zuteilung zum

NBU-Prämientarif aufgrund der Betriebszugehörigkeit.

Eine Differenzierung des Tarifs für diejenigen Versicherten, die nicht eine

die betreffende Betriebsart charakterisierende Tätigkeit ausüben, ist auch

im Hinblick auf die relativ geringe Prämiendifferenz, die die Differenzierung

bewirken würde, nicht geboten (BGE 112 V 283).

Schliesslich sprechen auch Überlegungen der Arbeitssicherheit für ein

Anknüpfen an die Betriebs- bzw. Branchenzugehörigkeit, zumal sich die

betriebliche Arbeitssicherheitskultur auch auf das Freizeitverhalten der

Arbeitnehmenden auswirken dürfte und Anstösse für sicheres Verhalten in

der Freizeit auch von den nach Wirtschaftszweigen organisierten Arbeitgeber-

und Arbeitnehmerorganisationen ausgehen.

c. Die Einteilung des Prämientarifs in der NBU-Versicherung in vier

Risikogemeinschaften und die Zuteilung der Betriebe nach ihrer Betriebsart

und Branchenzugehörigkeit zu einer dieser Risikogemeinschaften ist

daher sachlich begründet, ist risikogerechter - wenn auch weniger

solidarisch - als der frühere Einheitstarif und hält an sich vor Art. 4

BV stand (vgl. auch Hans-Peter Bär, Probleme äquivalenzorientierter

Prämienbemessung am Beispiel der obligatorischen Unfallversicherung,

Diss. Zürich 1994, S. 201; Franz von Arx, Eine salomonische Lösung in der

Nichtberufsunfallversicherung, SUVA-Bulletin 1995/58, S. 2; von Arx / Molinaro,

a. a. O., S. 6).

9. Da die Versicherer bei der Aufstellung der Prämientarife innerhalb

des Rahmens, den ihnen die Verfassung und das Gesetz stecken, autonom

sind, ist es nicht Sache der Rekurskommission, andere Kriterien, nach

denen Tarifklassen auch gebildet werden könnten (z. B. Alter, Wohnsitz,

Freizeitbeschäftigungen der Versicherten, Wiedereingliederungsmöglichkeiten

im Betrieb usw.), zu prüfen bzw. die Verwendung anderer Kriterien bzw. die

Rückkehr zur Einheitsprämie oder aber die Differenzierung des Tarifs je nach

den Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs (Bonus-Malus) zu empfehlen.

Das Geschlecht als Kriterium für die Klassenbildung zu wählen, ist schon von

Gesetzes wegen her nicht zulässig. Die Rekurskommission hat sich darauf

zu beschränken, vorfrageweise die Rechtmässigkeit des Prämientarifs, wie

er von den Versicherern geschaffen wurde, zu überprüfen, wobei von der

Überprüfungsmöglichkeit zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. E. 3.b).

Zusammenfassend ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die mit dem

neuen NBU-Prämientarif eingeführte Prämienabstufung entsprechend dem

Wirtschaftszweig, dem die Betriebe und die Versicherten angehören, dem

gesetzlichen Gebot der Risikogerechtigkeit Rechnung trägt, nicht gegen das

verfassungsmässige Gebot

der Gleichbehandlung verstösst und der Tarif insofern rechtmässig ist.

Insoweit erweist sich somit die Beschwerde als unbegründet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 61.23A_I - Auszug aus dem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die

Unfallversicherung vom 28. Juni 1996 in Sachen X AG gegen SUVA, 150/96

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1997

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Band 61

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