Switzerland's duty not to tolerate terrorist acts does not extend to preventing internet propaganda.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertUnder international law, there is no obligation for Switzerland to intervene against propaganda disseminated via the internet, even if it originates from a terrorist organization. While customary international law prohibits states from allowing their territory to be used as a base for violent actions against other states and requires them to refrain from supporting or tolerating terrorist acts, this duty does not extend to preventing non-violent actions like propaganda dissemination. Existing international treaties concerning terrorism primarily focus on extradition and mutual legal assistance, requiring formal requests from affected states within their judicial processes, and do not provide a basis for proactive intervention against internet propaganda.
Legislator-Regeste
KI-generiertSwitzerland's duty not to tolerate terrorist acts does not extend to preventing internet propaganda: Dezember 1957 (SR 0.353.1) und gelangt erst dann zur Anwendung, wenn ein formelles Rechtshilfeersuchen der spanischen Behörden im Rahmen eines spanischen Verfahrens vorliegt. Für ein Vorgehen gegen die baskische Internet-Propaganda bietet dieses Übereinkommen jedoch keine Grundlage.
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KI-generiertVolltext
JAAC 61.129
Direktion für Völkerrecht, 13. März 1996
Aucune obligation pour la Suisse, en vertu du droit des gens, d’intervenir contre la propagande basque sur Internet.
Keine völkerrechtliche Pflicht der Schweiz, gegen die baskische Propaganda auf Internet vorzugehen.
Il diritto internazionale pubblico non obbliga la Svizzera a intervenire contro la propaganda basca su Internet.
Aus völkerrechtlicher Optik stellt sich namentlich die Frage, ob die Schweiz gegenüber Spanien verpflichtet ist, Massnahmen gegen die Propaganda der baskischen Terroristenorganisation ETA auf Internet zu ergreifen. Das Gewohnheitsrecht im Bereich der Terrorismusbekämpfung präsentiert sich wie folgt: Jeder Staat besitzt ein Recht auf Souveränität. Die Kehrseite dieses Rechts ist das allgemeine Gebot der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten und die Achtung ihrer territorialen Integrität. Hieraus wird eine völkergewohnheitsrechtliche Pflicht der Staaten abgeleitet, sich jeder Unterstützung oder Duldung terroristischer Akte, die gegen einen anderen Staaten gerichtet sind, zu enthalten. Ein Staat darf sein eigenes Territorium nicht zur Operationsbasis für gewaltsame Aktionen gegen andere Staaten werden lassen. Es besteht indessen keine völkergewohnheitsrechtliche Verpflichtung, andere als gewaltsame Aktionen zu verhindern; hierzu zählt auch die Verbreitung revolutionärer Propaganda. Im Völkervertragsrecht gibt es verschiedene Instrumente zur Terrorismusbekämpfung, die im bilateralen Verhältnis zu Spanien in Kraft sind. Von diesen dürfte im Fall der ETA das Europäische Übereinkommen vom
27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (SR 0.353.3) im Vordergrund stehen, zumal die anderen Instrumente hauptsächlich dem Schutz des Luftverkehrs und der Seeschiffahrt dienen. Entgegen dem durch den Titel des Übereinkommens erweckten Anschein, die Terrorismusbekämpfung werde umfassend geregelt, werden darin einzig Fragen der Auslieferung und Rechtshilfe behandelt. Das Übereinkommen ergänzt somit das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) und das Europäische Auslieferungs-Übereinkommen vom
13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) und gelangt erst dann zur Anwendung, wenn ein formelles Rechtshilfeersuchen der spanischen Behörden im Rahmen eines spanischen Verfahrens vorliegt. Für ein Vorgehen gegen die baskische Internet-Propaganda bietet dieses Übereinkommen jedoch keine Grundlage.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 61.129 - Direktion für Völkerrecht, 13. März 1996
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 1997 Année Anno
Band 61 Volume Volume
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Ref. No 150 003 368
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