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VPB JAAC-59-30D KI-generiert

State Security vs. Access to Terrorist Connection Records

Geschäftsnummer VPB JAAC-59-30D
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Access to certain government documents can be denied if they solely contain information related to terrorist connections, as releasing such details could compromise ongoing investigations or counter-terrorism intelligence methods, thereby undermining state security. In this specific case, the denial of access to certain records was upheld because the information directly pertained to connections with terrorist circles, and its disclosure was deemed to outweigh the individual's interest in accessing the records due to the significant public interest in maintaining state security and effective counter-terrorism efforts.

Legislator-Regeste

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Art. 5 al. 3 let. a ODSE, Art. 5 Abs. 3 Bst, Art. 5 cpv. 3 lett. a OTD, Art. 5 Abs. 3 Bst. a VBS; State Security vs. Access to Terrorist Connection Records: In this specific case, the denial of access to certain records was upheld because the information directly pertained to connections with terrorist circles, and its disclosure was deemed to outweigh the individual's interest in accessing the records due to the significant public interest in maintaining state security and effective counter-terrorism efforts.

Schlagwörter

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Zugang zu Dokumenten Offenlegung von Daten Staatsgeheimnis Beschlagnahme elektronischer Daten Terrorismus E-Government

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 5 al. 3 let. a ODSE
Art. 5 al. 3 let. a ODSE.
Art. 5 Abs. 3 Bst
Einsicht in Staatsschutzakten des Bundes. Art. 5 Abs. 3 Bst. a VBS. Die Bekanntgabe von Ficheneintragungen kann verweigert werden, wenn es sich ausschliesslich um Informationen handelt, die sich direkt oder indirekt auf Verbindungen zu Terroristenkreisen beziehen.
Art. 5 cpv. 3 lett. a OTD
Art. 5 cpv. 3 lett. a OTD.
Art. 5 Abs. 3 Bst. a VBS
This provision was used to justify the refusal to disclose certain information related to terrorist connections.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 Bst. a VBS

This provision was used to justify the refusal to disclose certain information related to terrorist connections.

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Volltext

JAAC 59.30D

Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 11. Januar 1995

Consultation des documents de la Confédération établis pour assurer la sécurité de l’Etat. Art. 5 al. 3 let. a ODSE. La communication d’inscriptions figurant sur des fiches peut être refusée lorsqu’il s’agit exclusivement d’informations qui se rapportent directement ou indirectement à des relations avec des milieux terroristes.

Einsicht in Staatsschutzakten des Bundes. Art. 5 Abs. 3 Bst. a VBS. Die Bekanntgabe von Ficheneintragungen kann verweigert werden, wenn es sich ausschliesslich um Informationen handelt, die sich direkt oder indirekt auf Verbindungen zu Terroristenkreisen beziehen.

Consultazione dei documenti della Confederazione in materia di sicurezza dello Stato. Art. 5 cpv. 3 lett. a OTD. La comunicazione di iscrizioni che figurano sulle schede può essere rifiutata quando si tratta esclusivamente di informazioni che si riferiscono direttamente o indirettamente a relazioni con organizzazioni terroriste.

2. Der Sonderbeauftragte kann die Einsicht verweigern oder einschränken, wenn damit Aufschluss über laufende Ermittlungsverfahren oder über Erkenntnisse im Bereich der Terrorbekämpfung gegeben würde (Art. 5 Abs. 3 Bst. a der Verordnung vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes [VBS], SR 170.014). Aus diesem Grund werden Karteikarten von Gesuchstellern, die sich im Kern oder im Umkreis des Terrorismus bewegen, nicht zugestellt, wenn die Abdeckung von Einträgen nicht zu verhindern vermöchte, dass die bei der Bekämpfung des Terrorismus angewandten polizeitaktischen Methoden bekannt würden, und die Bekanntgabe den Kampf gegen den Terrorismus im einzelnen Fall oder allgemein vereiteln oder schwächen würde. Seit anfang 1992 hat der Sonderbeauftragte jedoch diese Praxis gelockert und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips verschiedentlich auch in solchen Fällen teilweise Einsicht gewährt. Vorliegend hat er dem Beschwerdeführer das Fichendeckblatt sowie 35 Eintragungen, die sich auf die achtziger Jahre beziehen, vorenthalten, weil es sich ausschliesslich um Informationen handelt, die sich direkt oder indirekt auf Verbindungen zu Terroristenkreisen beziehen. In seinem Schreiben vom 26. Februar 1992 hält der Ombudsmann ebenfalls fest, die Bekanntgabe der Verbindungen würde Erkenntnisse aus der Terrorbekämpfung offenbaren und damit den Staatsschutz in wesentlichem Mass beeinträchtigen. Den vorgenannten Ausführungen des Sonderbeauftragten und des Ombudsmannes ist beizupflichten. Im vorliegenden Fall überwiegt deshalb das öffentliche Geheimhaltungsinteresse das Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe der entsprechenden Eintragungen. Demzufolge kann nicht beanstandet werden, dass der Sonderbeauftragte das Fichendeckblatt sowie 35 Eintragungen dem Beschwerdeführer vorenthalten und ihm die übrigen Eintragungen in chronologischer Reihenfolge auf sieben Blättern zugestellt hat.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 59.30D - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 11. Januar 1995

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1995 Année Anno

Band 59 Volume Volume

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Ref. No 150 002 615

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.