Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 58.62 KI-generiert

State Security vs. Public Access to Information

Geschäftsnummer JAAC 58.62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that restricting access to state security documents is permissible if they reveal counter-terrorism methods, ongoing investigations, or personal information of individuals under investigation. While acknowledging the public’s right to information, the court weighed this against the government's interest in state security and the privacy rights of third parties. In this specific case, certain information was redacted to protect ongoing investigations and individuals’ identities, but the court also ordered the disclosure of some information where the secrecy interest no longer prevailed or when consent was given.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 3 Bst, Art. 5 Abs. 3 Bst. a VBS, Art. 5 Abs. 3 Bst. b VBS; State Security vs. Public Access to Information: While acknowledging the public’s right to information, the court weighed this against the government's interest in state security and the privacy rights of third parties. In this specific case, certain information was redacted to protect ongoing investigations and individuals’ identities, but the court also ordered the disclosure of some information where the secrecy interest no longer prevailed or when consent was given.

Schlagwörter

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Öffentlichkeitsprinzip Privatbereich Offenlegung von Daten Staatsgeheimnis Dokumente Dritter Identitätsausweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 Bst. a VBS

Applied to justify the restriction of access to documents concerning methods of combating terrorism and ongoing investigations.

Art. 5 Abs. 3 Bst. b VBS

Applied to justify the restriction of access to documents to protect the privacy of third parties involved in investigations.

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Volltext

JAAC 58.62

Entscheid des Bundesrates vom 24. November 1993

Consultation des documents de la Confédération établis pour assurer la sécurité de l’Etat. Art. 5 al. 3 let. a et b ODSE. Admissibilité d’une restriction du droit à la consultation dans la mesure où celle-ci donne des indications sur les méthodes de lutte contre le terrorisme et sur des procédures d’enquête en cours dans ce contexte, ainsi que pour protéger la personnalité de tiers qui ont fait l’objet d’une enquête.

Einsicht in Staatsschutzakten des Bundes. Art. 5 Abs. 3 Bst. a und b VBS. Zulässigkeit der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts, sofern Aufschluss über Methoden der Terrorbekämpfung und in diesem Zusammenhang stehende laufende Ermittlungsverfahren offenbart würden, sowie zum Schutz der Persönlichkeit Dritter, gegen die ein Ermittlungsverfahren lief.

Consultazione dei documenti di sicurezza dello Stato. Art. 5 cpv. 3 lett. a e b OTD. Ammissibilità di una limitazione del diritto di consultazione dei documenti, nella misura in cui sono fornite informazioni su metodi di lotta contro il terrorismo e procedure d’inchiesta in corso in questo contesto, come anche per proteggere la personalità di terzi contro cui era stata aperta una procedura d’inchiesta.

2. Der Sonderbeauftragte hat gemäss seiner Abdeckungspraxis die Eintragungen vom ... dermassen offengelegt, dass die Methoden der Terrorbekämpfung und in diesem Zusammenhang stehende laufende Ermittlungsverfahren nicht ersichtlich werden. Dabei hat er interne Angaben der Bundespolizei, Hinweise auf technische Überwachungsmassnahmen sowie Namen von Drittpersonen überdeckt, da diese Angaben zusammen mit dem offengelegten Text Rückschlüsse auf Art und Weise der Terrorbekämpfung ermöglichen würden. Unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Interessen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Geheimhaltungsinteresse das Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe der zugedeckten Stellen.

Demzufolge kann dem Sonderbeauftragten nicht vorgeworfen werden, er habe durch Zudeckung der erwähnten Stellen die V vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes (VBS, SR 172.014) verletzt. Zusätzlich sind private Geheimhaltungsinteressen in Betracht zu ziehen. Demnach kann die Einsichtnahme in die Karteikarten des Beschwerdeführers auch gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Bst. b VBS verweigert oder eingeschränkt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen von Dritten verletzt würden. Vorliegend muss demnach eine Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers und dem allfälligen schutzwürdigen Interesse Dritter an der Geheimhaltung der Bekanntgabe ihrer Identität vorgenommen werden.

Ein Geheimhaltungsinteresse wird dann begründet, wenn Dritte durch die Bekanntgabe ihrer Identität oder von Sachumständen, die lediglich sie betreffen, einen Nachteil erleiden würden. Ein solcher Nachteil kann insbesondere in der Verletzung der vom Persönlichkeitsschutz erfassten Rechtsgüter, wie körperliche, geistige und seelische Integrität, bestehen (VPB 57.4A, VPB 57.4B, VPB 57.4C, VPB 57.4D, VPB 57.4E, VPB 57.4F, E. 3.b.). Würden die Namen der Drittpersonen, gegen die ein Ermittlungsverfahren lief, öffentlich bekanntgegeben, könnten sie daraus Nachteile erleiden.

Vorliegend überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Drittpersonen das Informationsinteresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat seiner Eingabe diverse schriftliche Einwilligungen von mutmasslich überwachten Personen beigefügt, die ihm erlauben, allfällig zugedeckte Hinweise über sie einzusehen. Selbst wenn sich dabei eine rechtsgenügliche Einwilligung einer betroffenen Person befinden würde, müsste die Identität gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Bst. a VBS zugedeckt bleiben.

3. Die zugedeckte Information im Anschluss an «TAB-Fiche» unter der Rubrik «Bemerkungen» hält lediglich fest, ab welchem Zeitpunkt ein eigener Telefonabhörbericht (TAB-Fiche) bei der Bundespolizei geführt wurde. Diese Information offenbart keine Erkenntnisse der Terrorbekämpfung und kann somit offengelegt werden.

4. In der Eintragung vom ... hat der Sonderbeauftragte den Namen einer in polizeiliche Ermittlungen einbezogenen Person zu Recht zugedeckt, da eine Offenlegung Aufschluss über Erkenntnisse im Bereich der Terrorbekämpfung geben würde. Die Vorenthaltung des Namens kann grundsätzlich nicht beanstandet werden. Der Beschwerdeführer hat seiner Eingabe eine Kopie der Karteikarte einer Drittperson beigelegt, worin die gleiche Eintragung - Wortlaut, Datum und Aktennummer sind identisch - aufgeführt

ist. Der Beschwerdeführer kennt vorliegend mit Sicherheit die Identität der zugedeckten Person; ausnahmsweise ist mangels eines aktuellen Geheimhaltungsinteresses der Name auch auf seiner Karteikarte offenzulegen.

5. In der Eintragung vom ... hat der Sonderbeauftragte den Namen einer wegen Banküberfalles verurteilten Person überdeckt. Diese Eintragung hält einzig Sachumstände im Rahmen der Entlassung der vorgenannten Person aus dem Strafvollzug fest. Dabei werden keine Erkenntnisse im Bereich der Terrorbekämpfung ersichtlich, so dass sich die Einsichtsbeschränkung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Bst. a VBS nicht rechtfertigt. Ausserdem hat die betroffene Person eingewilligt, dass alle über sie angelegten Informationen auf den Karteikarten des Beschwerdeführers offengelegt werden können. Demzufolge entfällt das private Geheimhaltungsinteresse und dem Anspruch des Beschwerdeführers auf weitergehende Akteneinsicht muss entsprochen werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 58.62 - Entscheid des Bundesrates vom 24. November 1993

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1994 Année Anno

Band 58 Volume Volume

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Ref. No 150 002 228

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.