Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 58.5 KI-generiert

Applicant's Vexatious Litigation and False Identities Justify Cost Increase and Denied Extension

Geschäftsnummer JAAC 58.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a deadline extension and the imposition of increased costs for vexatious litigation. The applicant, who had used multiple identities during illegal entries and asylum proceedings, provided insufficient reasons for an extension and, in the extension request itself, argued the merits of the case, thereby waiving the need for a separate substantive response. The court found that the applicant's persistent use of false identities and inconsistent statements warranted the classification of the appeal as vexatious and the imposition of higher costs, without violating due process or legal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 22 al. 2 PA, Art. 22 Abs. 2 VwVG, Art. 22 cpv. 2 PA, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 12b Abs. 1 Bst, Art. 16 Abs. 1 Bst; Applicant's Vexatious Litigation and False Identities Justify Cost Increase and Denied Extension: The applicant, who had used multiple identities during illegal entries and asylum proceedings, provided insufficient reasons for an extension and, in the extension request itself, argued the merits of the case, thereby waiving the need for a separate substantive response. The court found that the applicant's persistent use of false identities and inconsistent statements warranted the classification of the appeal as vexatious and the imposition of higher costs, without violating due process or legal procedure.

Schlagwörter

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mutwillige Prozessführung Ausdehnung des Verfahrens widersprüchliche Asylvorbringen Ehrverletzungsverfahren Kostenvorschuss Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 22 al. 2 PA
Art. 22 Abs. 2 VwVG
Cited as the provision governing extensions of time limits in administrative procedures, relevant to the rejection of the extension request.
Art. 22 cpv. 2 PA
Art. 63 Abs. 1 VwVG
Cited in conjunction with the Ordinance on Costs and Indemnities for Administrative Procedure concerning the imposition of procedural costs on the applicant.
Art. 12b Abs. 1 Bst
12a, Art. 12b Abs. 1 Bst.
Art. 16 Abs. 1 Bst
a und Art. 16 Abs. 1 Bst.
Art. 3 EMRK
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hat zudem die Frage der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK, welcher absoluten Charakter hat, geprüft (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 V 334
BGE 112 V 334 f.) oder die Verfahrenskosten umfangmässig willkürlich festgelegt.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 3 V über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

Cited as the legal basis for fixing costs in cases of vexatious litigation, relevant to the assessment of the applicant's conduct.

Art. 22 Abs. 2 VwVG

Cited as the provision governing extensions of time limits in administrative procedures, relevant to the rejection of the extension request.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with the Ordinance on Costs and Indemnities for Administrative Procedure concerning the imposition of procedural costs on the applicant.

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Volltext

JAAC 58.5

Entscheid des Schweizerischen Bundesrates vom 24. August 1992

Procédure administrative. Art. 22 al. 2 PA. Prolongation de délai. Le refus d’une prolongation est admissible dans un cas où la demande de prolongation de délai n’avançait aucun motif suffisant et contenait déjà une prise de position sur le fond du litige. Art. 2 al. 3 O sur les frais et indemnités en procédure administrative. Fixation des frais en cas de procès téméraire. Peut être qualifié de téméraire le recours contre une décision de renvoi d’un requérant qui s’était présenté sous différentes identités au cours d’entrées illégales et de la procédure d’asile.

Verwaltungsverfahren. Art. 22 Abs. 2 VwVG. Fristerstreckung. Die Verweigerung der Fristerstreckung ist in casu zulässig, weil keine zureichenden Gründe vorgebracht wurden und das Fristerstreckungsgesuch bereits eine materielle Stellungnahme zum Streitgegenstand enthielt. Art. 2 Abs. 3 V über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. Kostenfestsetzung im Falle mutwilliger Prozessführung. Als mutwillig qualifiziert werden darf die Beschwerde gegen den Entscheid betreffend die Wegweisung eines Beschwerdeführers, welcher im Rahmen illegaler Einreisen und im Asylverfahren unter verschiedenen Identitäten aufgetreten war.

Procedura amministrativa. Art. 22 cpv. 2 PA. Proroga del termine. Il rifiuto di proroga del termine è ammissibile nel caso in cui nessun motivo sufficiente è stato addotto e la domanda di proroga del termine contiene già una presa di posizione materiale sull’oggetto litigioso. Art. 2 cpv. 3 Ordinanza sulle tasse e spese nella procedura amministrativa. Determinazione delle tasse in caso di condotta processuale temeraria. Può essere qualificato di temerario il ricorso contro la decisione di allontanamento di un ricorrente presentatosi sotto diverse identità in occasione di entrate illegali e nella procedura d’asilo.

1. In einer Aufsichtsbeschwerde vom 18. Mai 1992 gegen einen Beschwerdeentscheid des EJPD beantragte eine Beratungsstelle für Asylsuchende, es seien die dem Beschwerdeführer in diesem Entscheid gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1 300.- auf das rechtskonforme und übliche Mass von Fr. 350.- zu reduzieren. Gemäss ständiger Praxis schreitet der Bundesrat aufsichtsrechtlich ein, wenn eine wiederholte oder wiederholbare Verletzung klaren materiellen oder Verfahrensrechts vorliegt, die ein Rechtsstaat auf die Dauer nicht tolerieren und ein Beschwerdeführer mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel rügen kann (VPB 51.38). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

2. Mit Schreiben vom 21. Februar 1992 kündigte das EJPD an, die Beschwerde vom 20. November 1991 sei als mutwillig zu qualifizieren, weshalb die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf Fr. 1 300.- erhöht würden, falls die Beschwerde nicht bis zum 26. Februar 1992 zurückgezogen werde. Vorliegend wird geltend gemacht, diese Frist sei zu kurz bemessen und die beantragte Fristerstreckung willkürlich nicht bewilligt worden. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt. Gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG kann eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht. Bei dieser Norm handelt es sich um eine blosse Ermächtigung. Die Fristerstreckung kann insbesondere verweigert werden, wenn keine zureichenden Gründe für eine Fristerstreckung vorgebracht werden oder wenn überwiegende Interessen gegen eine Fristerstreckung sprechen (vgl. diesbezüglich auch VPB 53.19).

Die auf den 26. Februar 1992 angesetzte Frist war zugegebenermassen kurz bemessen. Eine Stellungnahme war jedoch möglich, wie folgender Umstand belegt: Die Beratungsstelle als Vertreterin des Beschwerdeführers hat bereits in ihrem (auf den 26. Februar datierten und damit rechtzeitig eingereichten) Fristerstreckungsgesuch materiell Stellung genommen, indem festgehalten wurde, von einer ungeklärten Identität könne keine Rede mehr sein. Die Beschwerde gegen die Wegweisung sei nicht als mutwillig zu bezeichnen. Damit wurde die Beschwerde implizit aufrechterhalten. Die Beratungsstelle machte in ihrem Fristerstreckungsgesuch zudem keine zureichenden Gründe für eine Fristerstreckung geltend, welche das öffentliche Interesse an einem raschen Gang des Verfahrens überwogen hätten; insbesondere standen auch keine komplexen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur in Frage, welche eine Fristerstreckung gerechtfertigt hätten. Aus diesen Gründen ist der Entscheid des EJPD vom 3. März 1992, das Fristerstreckungsgesuch abzulehnen, weder willkürlich noch liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3. … Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz - im Rahmen illegaler Einreisen und im Rahmen des Asylverfahrens - unter verschiedenen Identitäten aufgetreten. Er kam jeweils aus Deutschland, so dass geschlossen werden muss, er habe ohne Notlage und unter Täuschung der schweizerischen Behörden einen Aufenthalt in der Schweiz erzwingen wollen. Zudem schilderte er Umstände, die sich im wesentlichen schon deshalb nicht ereignet haben können, weil er sich im entsprechenden Zeitraum bereits in Europa aufhielt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer seine Glaubwürdigkeit nachhaltig in Frage gestellt (vgl. auch Art. 12a, Art. 12b Abs. 1 Bst. a und Art. 16 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31). In Anbetracht vorstehender Umstände kann nicht behauptet werden, das EJPD habe die Beschwerde unter Verletzung klaren Verfahrensrechts als mutwillig qualifiziert (vgl. BGE 112 V 334 f.) oder die Verfahrenskosten umfangmässig willkürlich festgelegt. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hat zudem die Frage der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK, welcher absoluten Charakter hat, geprüft (vgl. Kahn Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 247). Diesbezüglich liegt also ebenfalls kein Mangel vor. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Bundesrat keine Veranlassung hat, aufsichtsrechtlich einzuschreiten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 58.5 - Entscheid des Schweizerischen Bundesrates vom 24. August 1992

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1994 Année Anno

Band 58 Volume Volume

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Ref. No 150 002 219

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.