Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 58.40 KI-generiert

Federal Funding Deferral for Historical Building Restoration Lawful

Geschäftsnummer JAAC 58.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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When federal funding for a historical building restoration was approved but the payment was deferred to the following year due to exhausted payment credits, the court found this decision to be lawful and appropriate. The court reasoned that there is no legal entitlement to such subsidies, and the responsible department has the discretion to set payment dates, especially when budget limitations necessitate a deferral to ensure the project can eventually be supported.

Legislator-Regeste

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Art. 13 al. 1 LPN, Art. 17 al. 2 LSu, Art. 13 Abs. 1 NHG, Art. 7 Bst, Art. 17 Abs. 2 SuG, Art. 13 cpv. 1 LPN; Federal Funding Deferral for Historical Building Restoration Lawful: The court reasoned that there is no legal entitlement to such subsidies, and the responsible department has the discretion to set payment dates, especially when budget limitations necessitate a deferral to ensure the project can eventually be supported.

Schlagwörter

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Förderung von Baumaßnahmen Zahlungsaufschub nachträgliche Baubewilligung Projektfinanzierung Erneuerungsfonds Revers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 al. 1 LPN

The provision is cited as the basis for granting federal subsidies for the protection of nature and heritage, and its interpretation regarding the timing of payments is central to the decision.

Art. 7 let. h LSu

This provision is cited as the legal basis allowing the competent authority to consider financial policy requirements, including credit reserves and maximum amounts, which directly relates to the decision to postpone payment due to exhausted credits.

Art. 17 al. 2 LSu

The provision is used to establish that the competent authority, in this case the EDI, determines the payment due date for financial aid when specific provisions are lacking, justifying the EDI's decision to postpone payment.

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Volltext

JAAC 58.40

Entscheid des Bundesrates vom 31. März 1993

Protection du patrimoine. Subvention fédérale. Art. 13 al. 1 LPN. Art. 7 let. h et art. 17 al. 2 LSu. Vu l’épuisement des crédits de paiement, qui entraîne l’impossibilité de fait de verser l’aide financière sans délai au requérant qui se trouve en détresse financière, le fait de reporter le versement à l’année suivante dans la décision d’octroi est conforme à la loi et opportun.

Heimatschutz. Bundesbeitrag. Art. 13 Abs. 1 NHG. Art. 7 Bst. h und Art. 17 Abs. 2 SuG. Angesichts der faktischen Unmöglichkeit, dem Gesuchsteller trotz dessen finanzieller Notlage eine Finanzhilfe unverzüglich auszubezahlen, weil der Zahlungskredit erschöpft ist, ist der bei der Zusprache verfügte Zahlungsaufschub auf das folgende Jahr gesetzmässig und angemessen.

Protezione della natura e del paesaggio. Sussidio federale. Art. 13 cpv. 1 LPN. Art. 7 lett. h e art. 17 cpv. 2 LSu. Visto l’esaurimento del credito di pagamento che comporta l’impossibilità pratica di versare immediatamente l’aiuto finanziario al richiedente che si trova in strettezze economiche, è legale e opportuno, nella decisione di assegnazione, aggiornare all’anno successivo il pagamento del sussidio.

I

A. Mit Verfügung vom 10. Juli 1992 sprach das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dem Beschwerdeführer einen Bundesbeitrag von Fr. 124 395.- an die Gesamtrestaurierung seines Wohnhauses zu. Diese Verfügung wurde gestützt auf das BG vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG, SR 451) erlassen. In der Verfügung wurde insbesondere festgehalten, dass die vollständige Auszahlung des Bundesbeitrags «nach Massgabe der verfügbaren Zahlungskredite» erfolge. Da der Zahlungskredit für das Jahr 1992 erschöpft sei, werde der Betrag voraussichtlich erst 1993 ausbezahlt.

B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. August 1992 beim Bundesrat Beschwerde. Er wies darauf hin, dass er dringend auf den Bundesbeitrag an die Gesamtrestaurierung seines Hauses angewiesen sei und ihn die aufgeschobene Auszahlung dieses Betrags in arge finanzielle Bedrängnis bringe. Er verfüge über keine eigenen Mittel mehr, und dabei müsse er noch Handwerkerrechnungen von mehr als Fr. 50 000.- bezahlen. Zudem sei die Finanzierung einer durch denkmalschützerische Auflagen bedingten Kostenüberschreitung von Fr. 106 500.- nicht gesichert; der Denkmalschutz würde lediglich Fr. 20 000.- dazu beitragen. Nebst diesen Belastungen hätte er Fr. 25 000.- für Bankzinsen aufbringen müssen, wobei bis Ende Jahr weitere Fr. 12 000.- dazukämen. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm aufgrund der geschilderten Finanzsituation der zugesprochene Bundesbeitrag noch 1992 auszubezahlen sei. ...

II

1. Nach Art. 13 Abs. 1 NHG kann der Bund den Naturund Heimatschutz unterstützen, «indem er an die Kosten der Erhaltung von schützenswerten Landschaften, Ortsbildern, geschichtlichen Stätten, Naturund Kulturdenkmälern Beiträge (...) gewährt». Nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b der V vom

16. Januar 1991 über den Naturund Heimatschutz (NHV, SR 451.1) steht die Kompetenz zur Bewilligung von Finanzhilfen über Fr. 100 000.- dem EDI zu. Da das Bundesrecht keinen Rechtsanspruch auf solche Finanzhilfen einräumt, ist gemäss Art. 99 Bst. h OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen. Der angefochtene Entscheid vom 10. Juli 1992 unterliegt indessen nach Art. 72 ff. VwVG der Beschwerde an den Bundesrat. Da die Beschwerde formund fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 ff. VwVG) und der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Bst. a VwVG), ist darauf einzutreten.

2. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Betrag der Finanzhilfe, den das EDI dem Beschwerdeführer zugesprochen hat, sondern lediglich gegen den in der Verfügung vorgesehenen Auszahlungstermin.

Wie aus dem oben zitierten Art. 13 Abs. 1 NHG hervorgeht, statuiert das Bundesrecht keinen Rechtsanspruch auf solche Beiträge. Es handelt sich lediglich um eine «Kann»-Vorschrift, die es dem Bund ermöglicht, solche Finanzhilfen zuzusprechen, ihn aber nicht dazu verpflichtet. Es stellt sich nun die Frage, ob das EDI gegen Bundesrecht verstossen hat, indem es dem Beschwerdeführer eine solche Finanzhilfe, auf die er keinen Rechtsanspruch hat, zugesichert, deren Auszahlung jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat. Eine klare Antwort auf diese Frage der Gesetzmässigkeit des verfügten Zahlungsaufschubs enthält das BG vom 5.

Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1), das gemäss Art. 2 Abs. 1 für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gilt. Art. 3 Abs. 1 SuG umschreibt den Begriff der «Finanzhilfe»: «Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen...» Bei dem Bundesbeitrag, der dem Beschwerdeführer vom EDI zur Gesamtrestaurierung seines Wohnhauses zugesprochen worden ist, handelt es sich also um eine Finanzhilfe - was Art. 9 Abs. 1 NHV zudem ausdrücklich erwähnt -, womit die Grundsätze des SuG anwendbar sind.

Der 2. Abschnitt des 3. Kapitels SuG befasst sich mit der Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen. Art. 17 Abs. 2 Bst. a statuiert, dass bei Fehlen besonderer Bestimmungen die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall das EDI - den Zeitpunkt, zu dem die Finanzhilfe zur Auszahlung fällig wird, festlegt. Die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 zum SuG (BBl 1987 I 369 ff.) führt zu diesem Punkt auf S. 409 weiter aus: «Sofern sich die massgebenden Bestimmungen nicht zum Zeitpunkt der Auszahlung äussern, legt die Behörde zudem diesen fest.» Das NHG wie die Verordnung zum Naturund Heimatschutz äussern sich nirgends zum Auszahlungstermin.

Damit liegt die Entscheidung, wann ein zugesprochener Beitrag ausbezahlt wird, beim EDI, der zuständigen Behörde. Das EDI hat somit bei der Verfügung des Zahlungsaufschubs gesetzmässig gehandelt. Dem EDI kann ebensowenig vorgeworfen werden, dass es bei der Festsetzung des Auszahlungstermins eine unangemessene Entscheidung getroffen habe. Das EDI kann Auszahlungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite vornehmen, wie Art. 7 Bst. h SuG festhält: «Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze».

Sind diese Kreditlimiten erreicht, so steht dem EDI kein Handlungsspielraum mehr offen, und es muss den Auszahlungstermin verschieben. Wird dabei der nächstmögliche Termin festgesetzt, ist diese Entscheidung angemessen. Aufgrund der faktischen Unmöglichkeit, dem Beschwerdeführer, trotz dessen finanzieller Notlage, den zugesprochenen Betrag unverzüglich auszubezahlen, ist dem EDI somit nichts anderes übrig geblieben, als die Auszahlung auf das folgende Jahr zu verschieben, um das Vorhaben überhaupt unterstützen zu können. Zum Vorbehalt der bewilligten Kredite ist folgendes hinzuzufügen.

Art. 13 SuG sieht vor, dass die Departemente Prioritätenordnungen erstellen in jenen Bereichen, in denen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche

die verfügbaren Mittel übersteigen. Die zuständige Behörde hat sodann aufgrund der Prioritätenordnung zu entscheiden, welchen Gesuchen sofort entsprochen werden kann. Abs. 5 dieses Artikels führt weiter aus: «Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.» Da die zuständigen Behörden aufgrund einer solchen Prioritätenordnung sogar die Möglichkeit haben, diejenigen Gesuche, denen nicht innert nützlicher Frist entsprochen werden kann, abzuweisen, muss es ihnen umso mehr erlaubt sein - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Auszahlung bewilligter Finanzhilfen aufzuschieben. Mit der gleichen Begründung hätte im übrigen auch ein allfälliges Gesuch um Vorauszahlung (Art. 10 Abs. 2 NHV) abgewiesen werden müssen.

3. Aufgrund der dargestellten Erwägungen ist bei der angefochtenen Beschwerde keiner der in Art. 49 VwVG aufgeführten Beschwerdegründe gegeben und die Beschwerde somit abzuweisen. Da der Beschwerdeführer durch die aufgeschobene Auszahlung der Finanzhilfe hart getroffen worden ist, wird auf eine Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 58.40 - Entscheid des Bundesrates vom 31. März 1993

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1994 Année Anno

Band 58 Volume Volume

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Ref. No 150 002 156

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.