Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 58.4 KI-generiert

Access to Photographs Linked to File Access

Geschäftsnummer JAAC 58.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A requester sought access to a photograph and index card held by federal police, arguing that denying access to photos while granting access to index cards in a separate registry violated equal treatment. The court held that the special representative was permitted to decide on access to photographs only in conjunction with access to files. This practice, driven by administrative efficiency, did not create inequality as access to photos was not outright denied but rather linked to the resolution of file access, which was pending further regulation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 7 Abs. 2 VBS; Access to Photographs Linked to File Access: The court held that the special representative was permitted to decide on access to photographs only in conjunction with access to files. This practice, driven by administrative efficiency, did not create inequality as access to photos was not outright denied but rather linked to the resolution of file access, which was pending further regulation.

Schlagwörter

KI-generiert
Akteneinsicht Schriftstückbeschlagnahme Öffentlichkeitsgrundsatz Privatbereich eingeschränkte Verbreitung Erschliessung des Grundstücks

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 7 Abs. 2 VBS

Used to justify the postponement of dossier inspection until card file inspection is completed, which is linked to photograph inspection.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

JAAC 58.4

Entscheid des Bundesrates vom 11. November 1992

Restriction du droit de consulter les documents de la Confédération établis pour assurer la sécurité de I’Etat. Le préposé spécial a le droit de ne décider de la consultation d’éventuelles photographies que dans le cadre de la consultation des dossiers.

Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in Staatsschutzakten des Bundes. Dem Sonderbeauftragten ist erlaubt, erst im Zusammenhang mit der Dossiereinsicht über die Einsicht in allfällige Fotografien zu entscheiden.

Limitazione del diritto di consultare i documenti della Confederazione in materia di sicurezza dello Stato. L’incaricato speciale ha facoltà di decidere in merito alla consultazione di eventuali fotografie soltanto in relazione con la consultazione dei fascicoli.

Mit Beschwerde an den Bundesrat vom 30. Juli 1991 verlangt der Beschwerdeführer Einsicht in die bei der Bundespolizei über ihn aufbewahrte Fotografie und die dazugehörende Karteikarte. Er begründet diesen Antrag damit, dass die in der Extremistenkartei registrierten Personen Einsicht in ihre Karteikarte erhielten, obwohl diese Kartei nicht Bestandteil der

Hauptregistratur sei. Aus diesem Grund würde es dem Rechtsgleichheitsgebot widersprechen, wenn die Einsicht in die gesammelten Fotografien bis zur Dossiereinsicht aufgeschoben werde, zumal die Gewährung der Dossiereinsicht noch ungewiss sei. … Der Beschwerdeführer verlangt aus oben erwähnten Gründen Einsicht in die durch die Bundesanwaltschaft aufbewahrte Fotografie seiner Person. In der Tat wird im Ergänzungsbericht der parlamentarischen Untersuchungskommission (BBl 1990 II 1578) festgehalten, dass die Fotosammlung integrierender Bestandteil der Hauptregistratur sei. Dem Ergänzungsbericht ist aber auch zu entnehmen, dass die Fotografien in einer Spezialkartei der Hauptregistratur und nicht zusammen mit den Fichen aufbewahrt wurden. Um die bis zum 31. März 1990 eingegangenen, zahlreichen Einsichtsgesuche in Staatsschutzakten möglichst effizient zu bearbeiten, hat der Sonderbeauftragte die Fotosammlung den Dossiers zugeordnet. Die Einsicht in die Extremistenkartei konnte er hingegen ohne grösseren Aufwand gleichzeitig mit der Einsicht in die Karteikarten gewähren. Die Praxis des Sonderbeauftragten widerspricht der V vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes (VBS, SR 172.014) nicht, da diese die Spezialkarteien weder den Fichen noch den Dossiers zuordnet. Dementsprechend führt die aus verwaltungsökonomischen Gründen eingeführte, differenzierte Einsichtsgewährung zu keiner Rechtsungleichheit, zumal die Einsicht in Fotografien nicht von vornherein verweigert wird. Die Einsicht in Fotografien ist nämlich mit der Frage der Dossiereinsicht eng verbunden. Diesbezüglich hat der Sonderbeauftragte schon im März 1990 gestützt auf Art. 7 Abs. 2 VBS entschieden, dass die Dossiereinsicht aufgeschoben werde, bis die Einsicht in die Karteikarten abgeschlossen ist. Die Eidg. Räte haben im BB vom 9. Oktober 1992 die Dossiereinsicht geregelt (AS 1993 375). Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Sonderbeauftragte das Verfahren der Dossiereinsicht einleiten. In Zusammenhang damit wird ebenfalls über die Einsicht in allfällige Fotografien entschieden werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 58.4 - Entscheid des Bundesrates vom 11. November 1992

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1994 Année Anno

Band 58 Volume Volume

Seite --- Page Pagina

Ref. No 150 002 186

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.