State Security Documents: Applicant's Access vs. Third-Party Privacy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn applicant requested access to state security documents concerning them, specifically redacted information related to phone surveillance of third parties. The court ruled that the applicant's right to access these documents could be restricted to protect the personalities of the third parties involved, whose identities would be revealed if the redactions were lifted, thereby potentially infringing on their personal integrity and outweighing the applicant's interest in full disclosure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 al. 3 let. b ODSE, Art. 5 Abs. 3 Bst, Art. 5 cpv. 3 lett. b OTD, Art. 4 BV, Art. 5 Abs. 3 Bst. b VBS; State Security Documents: Applicant's Access vs. Third-Party Privacy: The court ruled that the applicant's right to access these documents could be restricted to protect the personalities of the third parties involved, whose identities would be revealed if the redactions were lifted, thereby potentially infringing on their personal integrity and outweighing the applicant's interest in full disclosure.
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KI-generiertThis provision is used to balance the applicant's interest in information against the privacy interests of third parties.
Volltext
JAAC 57.4E
Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 14. August 1991
Consultation des documents de la Confédération établis pour assurer la sécurité de l’Etat. Art. 5 al. 3 let. b ODSE. Le droit du requérant à consulter des documents le concernant établis pour la sécurité de l’Etat peut être restreint pour protéger la personnalité de tiers qui ont fait l’objet d’une surveillance téléphonique.
Einsicht in Staatsschutzakten des Bundes. Art. 5 Abs. 3 Bst. b VBS. Das Einsichtsrecht des Gesuchstellers in ihn betreffende Unterlagen des Staatsschutzes kann zum Schutz der Persönlichkeit Dritter eingeschränkt werden, gegenüber welchen eine Telefonüberwachung durchgeführt wurde.
Consultazione dei documenti federali di sicurezza dello Stato. Art. 5 cpv. 3 lett. b OTD. Il diritto del richiedente di consultare documenti che lo concernono in materia di sicurezza dello Stato può essere limitato al fine di proteggere la personalità di terzi che sono stati oggetto di sorveglianza telefonica.
3. Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Offenlegung der bei den Einträgen vom … und … zugedeckten Stellen. a. Wie der Sonderbeauftragte in seiner Stellungnahme vom 6. März 1991 ausführt, handelt es sich im vorliegenden Fall um Telefonüberwachungen, die Dritten gegenüber durchgeführt wurden. Der Sonderbeauftragte selbst hat somit die Tatsache der Telefonkontrolle bekanntgegeben. Insofern entfällt somit eine Prüfung gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. d der V vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes (VBS, SR 172.014). Es muss vielmehr im Rahmen einer Güterabwägung nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b VBS zwischen dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers und dem allfälligen schutzwürdigen Interesse der hier in Frage stehenden Dritten an der Geheimhaltung ihrer Identität vorgenommen werden. b. Grundsätzlich gilt, dass das Einsichtsrecht des Gesuchstellers in Bezug auf ihn betreffende Unterlagen des Staatsschutzes nur in Ausnahmefällen verweigert werden darf, und zwar soweit Geheimhaltungsinteressen des Staatsschutzes oder von Dritten im Einzelfall überwiegen (Dubach Alexander, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 122, BGE 113 Ia 4). Ein Geheimhaltungsinteresse Dritter wird dann begründet, wenn die Betroffenen durch die Bekanntgabe ihrer Identität einen Nachteil erleiden würden. Ein solcher Nachteil kann namentlich in der Verletzung der vom Persönlichkeitsschutz erfassten Rechtsgüter, wie körperliche, geistige und seelische Integrität, bestehen (Müller Georg, Kommentar BV, Bd. I, Bern 1987,
S. 47; Cottier Thomas, Der Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 4 BV], recht 1984, S. 124; Dubach, a. a. O., S. 123). Demzufolge muss beim Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse Dritter und dem Interesse des Gesuchstellers an einer möglichst umfassenden Einsicht abgewogen werden. c. Die hier in Frage stehenden Zudeckungen betreffen Kontakte des Beschwerdeführers mit Drittpersonen. Durch die Offenlegung der betreffenden Angaben würde zugleich bekanntgegeben, dass im Zusammenhang mit einer gerichtspolizeilichen Massnahme das Telefon dieser Personen überwacht wurde. Die Persönlichkeitsverletzung würde insbesondere darin bestehen, dass der Beschwerdeführer von einer Tatsache Kenntnis erhielte, die den betroffenen Dritten nicht bekanntgegeben worden ist. Ihr schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Identität ist demzufolge offensichtlich gewichtiger, als das Interesse des Beschwerdeführers an deren Offenlegung. Deshalb müssen die Angaben bei den Einträgen vom … und … zugedeckt bleiben.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 57.4E - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 14. August 1991
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 1993 Année Anno
Band 57 Volume Volume
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Ref. No 150 001 829
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