Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB JAAC-57-4C KI-generiert

State Security File Access Denied Due to Unsubstantiated Mistrust

Geschäftsnummer VPB JAAC-57-4C
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual requested access to their original state security file, but regulations permit access only via photocopy. While exceptions for original document inspection are possible under specific circumstances, mere suspicion or distrust is insufficient justification. The court upheld the photocopy procedure, finding that the applicant's unsubstantiated mistrust did not warrant an exception to the rule, especially as no concrete evidence of further undisclosed information was presented.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 5 Abs. 1 VBS, Art. 5 cpv. 1 OTD; State Security File Access Denied Due to Unsubstantiated Mistrust: While exceptions for original document inspection are possible under specific circumstances, mere suspicion or distrust is insufficient justification. The court upheld the photocopy procedure, finding that the applicant's unsubstantiated mistrust did not warrant an exception to the rule, especially as no concrete evidence of further undisclosed information was presented.

Schlagwörter

KI-generiert
Akteneinsicht ersuchender Staat Wertrecht unbefugte Datenbeschaffung versuchter Diebstahl Sensible Dokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 5 Abs. 1 VBS
This provision governs the procedure for granting access to federal state security files, specifically authorizing access via a photocopy of the original file card.
Art. 5 cpv. 1 OTD
Consultazione dei documenti federali di sicurezza dello Stato. Art. 5 cpv. 1 OTD. Soltanto indizi concreti e non semplici sospetti possono giustificare un’eccezione al principio giudizioso secondo cui la consultazione è concessa mediante invio di una fotocopia della scheda originale.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 5 Abs. 1 VBS

This provision governs the procedure for granting access to federal state security files, specifically authorizing access via a photocopy of the original file card.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

JAAC 57.4C

Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 25. März 1992

Consultation des documents de la Confédération établis pour assurer la sécurité de l’Etat. Art. 5 al 1er . ODSE. Seuls des indices concrets, non une simple méfiance, peuvent justifier une exception au principe judicieux selon lequel la consultation est rendue possible par l’envoi d’une photocopie de l’original des fiches.

Einsicht in Staatsschutzakten des Bundes. Art. 5 Abs. 1 VBS. Nur konkrete Anhaltspunkte, nicht aber ein einfaches Misstrauen können eine Ausnahme vom zweckmässigen Grundsatz rechtfertigen, wonach die Einsicht mittels Zusendung einer Fotokopie der Originalfichen gewährt wird.

Consultazione dei documenti federali di sicurezza dello Stato. Art. 5 cpv. 1 OTD. Soltanto indizi concreti e non semplici sospetti possono giustificare un’eccezione al principio giudizioso secondo cui la consultazione è concessa mediante invio di una fotocopia della scheda originale.

1. Der Beschwerdeführer verlangt einzig Einsicht in das Original seiner Karteikarte. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der V vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes (VBS, SR 172.014) gewährt der Sonderbeauftragte den Gesuchstellern durch Zusendung einer Fotokopie Einsicht in die sie betreffenden Karteikarten. Am 31. Juli 1990 hat der Sonderbeauftragte dem Beschwerdeführer die Kopie seiner Karteikarte eröffnet und somit das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers der VBS entsprechend behandelt.

2. Grundsätzlich gilt für das Verwaltungsverfahren des Bundes, dass die Parteien oder ihre Vertreter Anspruch darauf haben, am Sitze der verfügenden Behörde Einsicht in ihre Akten zu nehmen. Angesichts der aussergewöhnlichen Natur der Einsichtverfahren in die von der Bundesanwaltschaft angelegten Staatsschutzakten musste auf die Einsichtnahme der Originalakten am Sitz der Behörde verzichtet werden. Es war unumgänglich, die Einsicht in Staatsschutzakten einem besonderen Verfahren zu unterwerfen; dementsprechend wird in Art. 5 Abs. 1 VBS die Einsichtgewährung mittels Zusendung einer Fotokopie der Originalfichen angeordnet. Dieses Vorgehen hat sich in der Praxis bewährt und ermöglicht den Einsichtnehmenden, wie vom BGer in BGE 108 Ia 5 ff. dargelegt, das vertiefte Studium der Unterlagen.

3. Im Einzelfall ist eine Ausnahme von der durch die VBS vorgeschriebenen Art der Einsichtgewährung nicht von vornherein ausgeschlossen; namentlich kann bei Vorliegen triftiger Gründe die Einsicht in Originalakten gewährt werden. Vorliegend genügt aber das vom Beschwerdeführer geltend gemachte, jedoch durch keine konkreten Anhaltspunkte gestützte Misstrauen nicht, um die Einsicht in die Originalfiche zu rechtfertigen.

4. In ihrem Ergänzungsbericht vom 29. Mai 1990 (BBl 1990 II 1591 f.) stellt die parlamentarische Untersuchungskommission fest, dass in den Karteien der Bundesanwaltschaft Informationen ohne klaren Auftrag und ohne erkennbare Grenzen gesammelt, ausgewertet und in zahlreichen Registraturen abgelegt wurden, ohne dass die Amtsleitung einen Überblick besessen oder eine Kontrolle ausgeübt hätte. Dieser Missstand führte dazu, dass oft Karteikarten angelegt wurden, die dem Anschein nach unmotiviert nur eine oder wenige Eintragungen aufweisen. Da die Datensammlung der Bundesanwaltschaft im Laufe der Jahre nicht bereinigt wurde, ist es ohne weiteres möglich, dass über eine bestimmte Person vereinzelte Informationen ohne besonderen Grund jahrelang aufbewahrt wurden. Demnach ist die einzige Eintragung auf der Karteikarte des Beschwerdeführers keine Einzelerscheinung. Entgegen seiner Auffassung werden dem Beschwerdeführer keine Daten vorenthalten. An dieser Stelle kann ihm somit versichert werden, dass keine weiteren Angaben über ihn in der Hauptregistratur der Bundesanwaltschaft verzeichnet sind.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 57.4C - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 25. März 1992

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1993 Année Anno

Band 57 Volume Volume

Seite --- Page Pagina

Ref. No 150 001 823

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.