Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 56.34 KI-generiert

Asylum Applicant's Cooperation and Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer JAAC 56.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an asylum procedure, the applicant's obligation to cooperate includes providing a complete and accurate account of the reasons for seeking asylum; failure to do so can limit the principle of inquiry, which is not absolute in asylum matters. A general reference to the discrimination faced by a specific ethnic group in their home country is insufficient to establish a concrete danger or to argue that return is unreasonable, especially when the applicant's own account of persecution is unsubstantiated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 14a al. 4 LSEE, Art. 12b AsylG, Art. 14a Abs. 4 ANAG, Art. 14a cpv. 4 LDDS, Art. 12 VwVG; Asylum Applicant's Cooperation and Unsubstantiated Claims: A general reference to the discrimination faced by a specific ethnic group in their home country is insufficient to establish a concrete danger or to argue that return is unreasonable, especially when the applicant's own account of persecution is unsubstantiated.

Schlagwörter

KI-generiert
Asylverfahren Verfolgung Kooperationsverfahren Asylgesuch eines türkischen Kurden Entschädigung von Flüchtlingen ethnische Diskriminierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 14a al. 4 LSEE
Vielmehr beantragte er nun, er sei von Amtes wegen, nach dem Grundsatz iura novit curia, als Gewaltflüchtling gemäss Art. 14a Abs.
Art. 12b AsylG
This provision is cited in the dispositive as a basis for the applicant's duty to cooperate in the asylum procedure, including the accurate and complete disclosure of asylum grounds, and how violations can lead to the restriction of the investigative principle.
Art. 14a Abs. 4 ANAG
This provision is cited in the dispositive as the legal basis invoked by the applicant for protection as a 'violence refugee', and the court explains its scope and limitations in cases of concrete danger in the country of origin.
Art. 14a cpv. 4 LDDS
Vielmehr beantragte er nun, er sei von Amtes wegen, nach dem Grundsatz iura novit curia, als Gewaltflüchtling gemäss Art. 14a Abs.
Art. 12 VwVG
Zu diesen Rügen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung: Gemäss Art. 12 VwVG, der auch auf das Asylverfahren Anwendung findet, stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 12b AsylG

This provision is cited in the dispositive as a basis for the applicant's duty to cooperate in the asylum procedure, including the accurate and complete disclosure of asylum grounds, and how violations can lead to the restriction of the investigative principle.

Art. 14a Abs. 4 ANAG

This provision is cited in the dispositive as the legal basis invoked by the applicant for protection as a 'violence refugee', and the court explains its scope and limitations in cases of concrete danger in the country of origin.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

JAAC 56.34

Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 21. August 1991

Procédure d’asile. Réfugiés de la violence. Art. 12b LA. L’obligation de collaborer en procédure d’asile comprend l’exposition exacte et complète des raisons qui ont incité à demander l’asile; des manquements à cette obligation peuvent conduire à restreindre la maxime inquisitoire, qui d’ailleurs ne vaut pas absolument en matière d’asile. Art. 14a al. 4 LSEE. L’allusion toute générale aux préjudices subis par les Kurdes en Turquie ne remplace pas des indications sur une mise en danger concrète dans le pays d’origine et ne suffit pas à établir que le renvoi ne peut pas être raisonnablement exigé.

Asylverfahren. Gewaltflüchtlinge. Art. 12b AsylG. Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren umfasst unter anderem die richtige und vollständige Bekanntgabe der Asylgründe; Verstösse können zur Beschränkung der im Asylrecht ohnehin nicht absolut geltenden Untersuchungsmaxime führen. Art. 14a Abs. 4 ANAG. Der allgemeine Hinweis auf die Benachteiligung der Kurden in der Türkei ersetzt nicht Angaben über eine konkrete Gefährdung im Heimatstaat und vermag die Unzumutbarkeit der Rückschiebung nicht zu belegen.

Procedura d’asilo. Rifugiati della violenza. Art. 12b LA. L’obbligo di collaborare nella procedura d’asilo comprende fra l’altro l’esatta e completa presentazione dei motivi della domanda d’asilo; violazioni possono condurre alla limitazione del principio inquisitorio che d’altronde non vige in modo assoluto nel diritto d’asilo. Art. 14a cpv. 4 LDDS. L’indicazione generale sul pregiudizio cui sono esposti i Curdi in Turchia non sostituisce le asserzioni circa un pericolo concreto nel Paese d’origine e non può giustificare l’inesigibilità del respingimento.

In einer Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat macht ein abgewiesener Asylbewerber im wesentlichen geltend, die Vorinstanzen hätten die Untersuchungsmaxime sowie den Grundsatz iura novit curia verletzt. Weder das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) noch das EJPD habe die Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Rückweisung gebührend geprüft und beantwortet. Vielmehr habe sich das EJPD damit begnügt, die bundesrätliche Antwort vom 30. Januar 1991 auf eine dringliche einfache Anfrage der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz zu zitieren, wonach kurdische Asylbewerber nicht als Gewaltflüchtlinge betrachtet werden. Weitere Sachverhaltsabklärungen habe das EJPD selber keine vorgenommen. Zu diesen Rügen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung: Gemäss Art. 12 VwVG, der auch auf das Asylverfahren Anwendung findet, stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Im Asylrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht absolut. Zulasten des Gesuchstellers wird er unter anderem durch die Pflicht der Parteien zur Mitwirkung beschränkt. Die Mitwirkungspflicht gilt im Verwaltungsverfahren ganz allgemein, ist aber im Asylrecht durch die Verankerung in Art. 12b des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (SR 142.31) konkretisiert worden. Diese Pflicht umfasst insbesondere die im Rahmen des Möglichen richtige und vollständige Bekanntgabe der Gründe, warum der Betroffene um Asyl ersucht. Die Konsequenz von Verstössen gegen die Mitwirkungspflicht reicht vom Nichteintreten über die nachhaltige Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden bis hin zur teilweisen Beschränkung der Untersuchungsmaxime seitens der Behörden (Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt am Main 1990, S. 291 ff.). Der Beschwerdeführer stellte am 11. November 1989 ein Asylgesuch. Sein Gesuch begründete er im wesentlichen mit der Behauptung, er habe 1987 bis 1989 in der Türkei revolutionäre Zeitschriften und Kassetten verteilt und sei dafür 1987/88 auch während 20 Tagen inhaftiert gewesen und gefoltert worden. Die Abklärungen des BFF ergaben jedoch, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen bereits 1987 in Deutschland einen Asylantrag und 1989 eben dort einen Asylfolgeantrag gestellt hat, jedoch in beiden Fällen abgewiesen worden ist. Die in der Schweiz geltend gemachten Verfolgungshandlungen fielen also in jene Zeit, in welcher sich der Beschwerdeführer offensichtlich in Deutschland aufhielt. Gestützt

auf die Erkenntnisse dieser Untersuchungen hat das BFF das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers wurde die Zumutbarkeit der Wegweisung begründet. Im Beschwerdeund Revisionsverfahren berief sich der Beschwerdeführer nur noch am Rande auf eine konkrete persönliche Gefährdung infolge seiner angeblichen früheren politischen Aktivitäten. Vielmehr beantragte er nun, er sei von Amtes wegen, nach dem Grundsatz iura novit curia, als Gewaltflüchtling gemäss Art. 14a Abs. 4 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) in der Schweiz aufzunehmen.

Seinen Antrag begründete er mit dem über den Ostteil der Türkei verhängten Ausnahmezustand. In der Tat dient Art. 14a Abs. 4 ANAG besonders dem Schutz sogenannter Gewaltflüchtlinge. Der Botschaft (BBl 1990 II 668) ist jedoch zu entnehmen, dass diese Bestimmung für Fälle konkreter Gefährdung im Heimatstaat gedacht ist. Personen, die sich auf diese Bestimmung berufen, sind keine Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes und geniessen keinen völkerrechtlichen Schutz. Dennoch können sie angesichts der allgemeinen politischen Lage in ihrem Heimatland Gründe anführen, nicht dorthin gebracht zu werden.

Der Entscheid hängt also von der konkreten Situation ab, welche sich für den Betroffenen im Fall des Vollzugs der Wegweisung in seinem Heimatstaat ergeben würde. Die Aussagen des Beschwerdeführers in bezug auf dessen politische Aktivitäten und die daraus angeblich resultierende Verfolgung konnten klar widerlegt werden. Weitere Beweise oder ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass ihm nach seiner Rückkehr Repressalien drohten, hat der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise erbracht. Solche müssen jedoch gemäss bundesrätlicher Rechtsprechung vorliegen und nachgewiesen werden (VPB 50.89).

Der allgemeine Hinweis auf die Benachteiligung der Kurden in der Türkei vermag die Unzumutbarkeit der Rückweisung nicht zu belegen. Die Folgen der Beweislosigkeit sind jedoch unabhängig davon, ob die Untersuchungsmaxime oder das Verhandlungsprinzip zur Anwendung gelangt. In beiden Fällen fällt der Entscheid zuungunsten der Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N. 1283). Daraus wird klar, dass die Vorinstanzen die Untersuchungsmaxime sowie den Grundsatz iura novit curia nicht verletzt haben.

Der Bundesrat hat deshalb keinerlei Veranlassung, aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 56.34 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 21. August 1991

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1992 Année Anno

Band 56 Volume Volume

Seite --- Page Pagina

Ref. No 150 001 562

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.